TE Lvwg Erkenntnis 2022/4/5 VGW-101/032/2398/2022

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Veröffentlicht am 05.04.2022
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Entscheidungsdatum

05.04.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/03 Personenstandsrecht
L00019 Landesverfassung Wien
L10109 Stadtrecht Wien

Norm

AVG §18 Abs4
AVG §58
B-VG Art. 10 Abs1 Z7
B-VG Art. 119
PStG 2013 §3 Abs1
PStG 2013 §41
PStG 2013 §42
WStV §79
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 119 heute
  2. B-VG Art. 119 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 119 gültig von 22.11.1963 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 267/1963
  4. B-VG Art. 119 gültig von 21.07.1962 bis 21.11.1963 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  5. B-VG Art. 119 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 119 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer über die Beschwerde von A. B. gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 31. Jänner 2022, Zl. …, mit welchem der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Berichtigung des Geschlechtseintrags im Zentralen Personenstandsregister gemäß § 42 Personenstandsgesetz 2013 – PStG, abgewiesen wurde, sowie eine Änderung des Geschlechtseintrags im Zentralen Personenstandsregister gemäß § 41 PStG abgewiesen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer über die Beschwerde von A. B. gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 31. Jänner 2022, Zl. …, mit welchem der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Berichtigung des Geschlechtseintrags im Zentralen Personenstandsregister gemäß Paragraph 42, Personenstandsgesetz 2013 – PStG, abgewiesen wurde, sowie eine Änderung des Geschlechtseintrags im Zentralen Personenstandsregister gemäß Paragraph 41, PStG abgewiesen wurde,

zu Recht e r k a n n t:

I. Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.römisch eins. Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.
Verfahrensgang

1.       Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Berichtigung des Geschlechtseintrags im Zentralen Personenstandsregister sowie der Eventualantrag auf Änderung des Geschlechtseintrags im Zentralen Personenstandsregister abgewiesen.

2.       Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien, in welcher zusammengefasst die Grundrechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids behauptet sowie die Einleitung von Normprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof betreffend die angewendeten Rechtsgrundlagen angeregt wird.

3.       Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vor.

II.römisch zwei.
Sachverhalt

1.       Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:

Der Kopf des angefochtenen Bescheides stellt sich wie folgt dar:

--Grafik nicht anonymisierbar—

Die Fertigung des Bescheids stellt sich wie folgt dar:

--Grafik nicht anonymisierbar--

2.       Diese Feststellungen ergeben sich aus einer im Verwaltungsakt befindlichen Kopie des angefochtenen Bescheids.

III.römisch drei.
Rechtliche Beurteilung:

1.       Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG, BGBl. 51/1991 idF BGBl. I 5/2008, lauten: 1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 5 aus 2008,, lauten:

"Erledigungen

§ 18 (1) - (3) […]Paragraph 18, (1) - (3) […]

(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

[…]

Inhalt und Form der Bescheide

§ 58. (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.Paragraph 58, (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

(3) Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.“(3) Im übrigen gilt auch für Bescheide Paragraph 18, Absatz 4,

§ 3 Abs. 1 Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, BGBl. I 16/2013 idF BGBl. I 120/2016, lautet:Paragraph 3, Absatz eins, Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, 16 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 120 aus 2016,, lautet:

"Behörden und Aufgaben der Behörden

§ 3. (1) Die in diesem Bundesgesetz geregelten Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, von den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen."Paragraph 3, (1) Die in diesem Bundesgesetz geregelten Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, von den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen."

2.       Der von der beschwerdeführenden Partei gestellte Antrag zielt auf eine Berichtigung bzw. Änderung des Geschlechtseintrags im Zentralen Personenstandsregister iSd §§ 42 und 41 PStG ab. Zunächst ist zu klären, welche Behörde für die Erledigung eines solchen Antrags zuständig ist.2. Der von der beschwerdeführenden Partei gestellte Antrag zielt auf eine Berichtigung bzw. Änderung des Geschlechtseintrags im Zentralen Personenstandsregister iSd Paragraphen 42 und 41 PStG ab. Zunächst ist zu klären, welche Behörde für die Erledigung eines solchen Antrags zuständig ist.

Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens sind gemäß Art 10 Abs. 1 Z 7 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache und grundsätzlich von den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen. Für Berichtigungen bzw. Änderungen des Geschlechtseintrags im Zentralen Personenstandsregister wurde im Personenstandsgesetz 2013 keine von diesem Grundsatz abweichende Regelung getroffen. Die vorliegende Angelegenheit betrifft somit den vom Bund übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde.Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens sind gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 7, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache und grundsätzlich von den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen. Für Berichtigungen bzw. Änderungen des Geschlechtseintrags im Zentralen Personenstandsregister wurde im Personenstandsgesetz 2013 keine von diesem Grundsatz abweichende Regelung getroffen. Die vorliegende Angelegenheit betrifft somit den vom Bund übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

Gemäß Art. 119 Abs. 2 B-VG werden die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs der Gemeinde vom Bürgermeister besorgt. In Übereinstimmung damit normiert auch § 79 Abs. 1 Wiener Stadtverfassung – WStV, dass der übertragene Wirkungsbereich vom Bürgermeister ausgeübt wird. Art. 109 B-VG sieht für die Bundeshauptstadt Wien besondere Regelungen für den Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung vor. Diese übt in Wien der Bürgermeister als Landeshauptmann und der ihm unterstellte Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde aus. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass in Wien anders als in anderen Städten mit eigenem Statut die Angelegenheiten der Bezirksverwaltung eben nicht vom Bürgermeister wahrzunehmen sind, sondern in die Zuständigkeit des Magistrats der Stadt Wien fallen (vgl. Moritz in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, Rz 3 zu Art. 109 B-VG). Art. 109 B-VG trifft jedoch keine von Art. 119 Abs. 2 B-VG abweichende Regelung über die Vollziehung des übertragenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.Gemäß Artikel 119, Absatz 2, B-VG werden die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs der Gemeinde vom Bürgermeister besorgt. In Übereinstimmung damit normiert auch Paragraph 79, Absatz eins, Wiener Stadtverfassung – WStV, dass der übertragene Wirkungsbereich vom Bürgermeister ausgeübt wird. Artikel 109, B-VG sieht für die Bundeshauptstadt Wien besondere Regelungen für den Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung vor. Diese übt in Wien der Bürgermeister als Landeshauptmann und der ihm unterstellte Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde aus. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass in Wien anders als in anderen Städten mit eigenem Statut die Angelegenheiten der Bezirksverwaltung eben nicht vom Bürgermeister wahrzunehmen sind, sondern in die Zuständigkeit des Magistrats der Stadt Wien fallen vergleiche Moritz in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, Rz 3 zu Artikel 109, B-VG). Artikel 109, B-VG trifft jedoch keine von Artikel 119, Absatz 2, B-VG abweichende Regelung über die Vollziehung des übertragenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.

Der Bürgermeister kann gemäß Art. 119 Abs. 3 B-VG (vgl. dazu auch § 79 Abs. 2 WStV) einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs wegen ihres sachlichen Zusammenhangs mit den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs zur Besorgung in seinem Namen an bestimmte "Stellen" übertragen, jedoch kann eine solche Übertragung nur an physische Personen erfolgen (vgl. Weber in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg, Band I B-VG - 4. Halbband: Art 82 – Art 128, 13. Lfg Mai 2017, zu Artikel 119). Eine Übertragung der Besorgung von Personenstandsangelegenheiten an das Gemeindeorgan "Magistrat" (vgl. § 8 WStV) kommt somit von vornherein nicht in Betracht, da es sich dabei nicht um eine "physische Person" handelt.Der Bürgermeister kann gemäß Artikel 119, Absatz 3, B-VG vergleiche dazu auch Paragraph 79, Absatz 2, WStV) einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs wegen ihres sachlichen Zusammenhangs mit den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs zur Besorgung in seinem Namen an bestimmte "Stellen" übertragen, jedoch kann eine solche Übertragung nur an physische Personen erfolgen vergleiche Weber in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg, Band römisch eins B-VG - 4. Halbband: Artikel 82, – Artikel 128, 13, Lfg Mai 2017, zu Artikel 119). Eine Übertragung der Besorgung von Personenstandsangelegenheiten an das Gemeindeorgan "Magistrat" vergleiche Paragraph 8, WStV) kommt somit von vornherein nicht in Betracht, da es sich dabei nicht um eine "physische Person" handelt.

Somit war gemäß § 3 Abs. 1 PStG 2013 iVm Art. 119 Abs. 2 B-VG und § 79 Abs. 1 WStV der Bürgermeister der Stadt Wien zuständig, um über den vorliegenden von der beschwerdeführenden Partei gestellten Antrag abzusprechen.Somit war gemäß Paragraph 3, Absatz eins, PStG 2013 in Verbindung mit Artikel 119, Absatz 2, B-VG und Paragraph 79, Absatz eins, WStV der Bürgermeister der Stadt Wien zuständig, um über den vorliegenden von der beschwerdeführenden Partei gestellten Antrag abzusprechen.

3.       Der angefochtene Bescheid weist in seinem Kopf den Magistrat der Stadt Wien und die zuständige Fachabteilung auf, die Fertigungsklausel lautet auf "Für den Abteilungsleiter". Fraglich ist in Hinblick auf die behördliche Zuständigkeit des Bürgermeisters, ob diesem der angefochtene Bescheid zuzurechnen ist.

Ob eine Erledigung einer bestimmten Behörde bzw. welcher Behörde sie zuzurechnen ist, ist anhand des äußeren Erscheinungsbildes, also insbesondere anhand des Kopfes, Spruches, der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung, also nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Die Behörde, der die Erledigung zuzurechnen ist, muss aus der Erledigung selbst hervorgehen (VwGH 12.12.2017, Ra 2016/05/0065). An welcher Stelle des Bescheids die Behörde genannt ist, ist für die rechtliche Qualifikation der Erledigung als Bescheid irrelevant (VwGH 27.10.2017, Ra 2016/17/0214).

Dem Erfordernis der Bezeichnung der Behörde ist Rechnung getragen, wenn – nach objektiven Gesichtspunkten für jedermann, also unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten des Schriftstücks – erkennbar ist, von welcher Behörde der Bescheid erlassen wurde. Die Entscheidung dieser Frage darf aber in keinem Fall dem "Spürsinn" des durch den Bescheid betroffenen Adressaten überlassen werden. Die Einhaltung der Zuständigkeitsregeln ist vielmehr in enger Nahebeziehung zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter zu sehen und stellt damit eine rechtsstaatliche Forderung von grundlegender Bedeutung dar (vgl. VwGH 30.09.1996, 96/12/0268, mwN; vgl. auch VfGH 15.06.1998, A31/97 und A32/97). Insofern kommt den Bestimmungen der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien, ABl. für Wien 2007/28 idF 2016/28, für die Zurechnung des angefochtenen Bescheids keine Bedeutung zu, weil deren Bestimmungen, insbesondere jene betreffend die Unterfertigung von Schriftstücken (vgl. § 46 und § 47 GOM), nichts an dem Erfordernis zu ändern vermögen, dass sich aus dem Bescheid selbst ersehen lassen muss, welchem Entscheidungsorgan der Bescheid zuzurechnen ist.Dem Erfordernis der Bezeichnung der Behörde ist Rechnung getragen, wenn – nach objektiven Gesichtspunkten für jedermann, also unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten des Schriftstücks – erkennbar ist, von welcher Behörde der Bescheid erlassen wurde. Die Entscheidung dieser Frage darf aber in keinem Fall dem "Spürsinn" des durch den Bescheid betroffenen Adressaten überlassen werden. Die Einhaltung der Zuständigkeitsregeln ist vielmehr in enger Nahebeziehung zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter zu sehen und stellt damit eine rechtsstaatliche Forderung von grundlegender Bedeutung dar vergleiche VwGH 30.09.1996, 96/12/0268, mwN; vergleiche auch VfGH 15.06.1998, A31/97 und A32/97). Insofern kommt den Bestimmungen der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien, Amtsblatt für Wien 2007/28 in der Fassung 2016/28, für die Zurechnung des angefochtenen Bescheids keine Bedeutung zu, weil deren Bestimmungen, insbesondere jene betreffend die Unterfertigung von Schriftstücken vergleiche Paragraph 46 und Paragraph 47, GOM), nichts an dem Erfordernis zu ändern vermögen, dass sich aus dem Bescheid selbst ersehen lassen muss, welchem Entscheidungsorgan der Bescheid zuzurechnen ist.

Im Beschwerdefall legt das äußere Erscheinungsbild des Bescheids auf den ersten Blick nahe, dass dieser dem Magistrat der Stadt Wien zuzurechnen ist. Im Kopf des Bescheids ist der Magistrat der Stadt Wien genannt, im Spruch ist keine bescheiderlassende Behörde angeführt und auch aus dem sonstigen Inhalt des Bescheids gibt es keine Hinweise darauf, dass er von einer anderen Behörde als dem Magistrat der Stadt Wien, etwa dem Bürgermeister der Stadt Wien, stammt. Die Fertigungsklausel, die die Wendung "Für den Abteilungsleiter" enthält, lässt keinen eindeutigen Schluss auf die entscheidende Behörde zu, da es sich beim Abteilungsleiter nicht um eine Behörde mit hoheitlichen Befugnisse handelt. Der Fertigungsklausel kommt im vorliegenden Fall daher im Gegensatz zu Konstellationen, in denen Behörden in mehreren Vollzugsbereichen tätig sind oder bei Erledigungen, welche die Bezeichnung von Hilfsorganen tragen, die für mehrere Behörden tätig werden können, keine besondere Unterscheidungs- oder Zuordnungsfunktion zu (vgl. VwGH 19.05.2020, Ra 2019/14/0317, mwN).Im Beschwerdefall legt das äußere Erscheinungsbild des Bescheids auf den ersten Blick nahe, dass dieser dem Magistrat der Stadt Wien zuzurechnen ist. Im Kopf des Bescheids ist der Magistrat der Stadt Wien genannt, im Spruch ist keine bescheiderlassende Behörde angeführt und auch aus dem sonstigen Inhalt des Bescheids gibt es keine Hinweise darauf, dass er von einer anderen Behörde als dem Magistrat der Stadt Wien, etwa dem Bürgermeister der Stadt Wien, stammt. Die Fertigungsklausel, die die Wendung "Für den Abteilungsleiter" enthält, lässt keinen eindeutigen Schluss auf die entscheidende Behörde zu, da es sich beim Abteilungsleiter nicht um eine Behörde mit hoheitlichen Befugnisse handelt. Der Fertigungsklausel kommt im vorliegenden Fall daher im Gegensatz zu Konstellationen, in denen Behörden in mehreren Vollzugsbereichen tätig sind oder bei Erledigungen, welche die Bezeichnung von Hilfsorganen tragen, die für mehrere Behörden tätig werden können, keine besondere Unterscheidungs- oder Zuordnungsfunktion zu vergleiche VwGH 19.05.2020, Ra 2019/14/0317, mwN).

Soweit dem Magistrat der Stadt Wien die Funktion eines Hilfsorgans zukommt (vgl. Art. 117 Abs. 7 B-VG sowie § 105 Abs. 1 WStV), ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht schädlich, wenn im Kopf lediglich das Hilfsorgan der entscheidenden Behörde genannt wird, doch ist es dabei erforderlich, dass durch eine entsprechende Fertigungsklausel unmissverständlich offen gelegt wird, für welche Behörde gehandelt wird (vgl. VwGH 26.04.2007, 2006/03/0115; 27.02.2006, 2005/05/0068; 18.11.1998, 96/03/0351). Dies muss umso mehr gelten, wenn dem Hilfsorgan wie im vorliegenden Fall selbst behördliche Zuständigkeiten zukommen und dadurch die Angabe des Hilfsorgans im Kopf Zweifel offenlässt, ob dieses in Wahrnehmung eigener behördlicher Zuständigkeiten oder lediglich in seiner Rolle als Hilfsorgan auftritt. Der angefochtene Bescheid enthält jedenfalls keine Fertigungsklausel, welche nach objektiven Gesichtspunkten unmissverständlich auf eine bestimmte bescheiderlassende Behörde schließen lässt. Soweit dem Magistrat der Stadt Wien die Funktion eines Hilfsorgans zukommt vergleiche Artikel 117, Absatz 7, B-VG sowie Paragraph 105, Absatz eins, WStV), ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht schädlich, wenn im Kopf lediglich das Hilfsorgan der entscheidenden Behörde genannt wird, doch ist es dabei erforderlich, dass durch eine entsprechende Fertigungsklausel unmissverständlich offen gelegt wird, für welche Behörde gehandelt wird vergleiche VwGH 26.04.2007, 2006/03/0115; 27.02.2006, 2005/05/0068; 18.11.1998, 96/03/0351). Dies muss umso mehr gelten, wenn dem Hilfsorgan wie im vorliegenden Fall selbst behördliche Zuständigkeiten zukommen und dadurch die Angabe des Hilfsorgans im Kopf Zweifel offenlässt, ob dieses in Wahrnehmung eigener behördlicher Zuständigkeiten oder lediglich in seiner Rolle als Hilfsorgan auftritt. Der angefochtene Bescheid enthält jedenfalls keine Fertigungsklausel, welche nach objektiven Gesichtspunkten unmissverständlich auf eine bestimmte bescheiderlassende Behörde schließen lässt.

In Betrachtung des gesamten Bescheidinhalts ist somit einzig der Magistrat der Stadt Wien als bescheiderlassende Behörde erkennbar.

4.       Der angefochtene Bescheid ist folglich dem – unzuständigen – Magistrat der Stadt Wien als bescheiderlassende Behörde zuzurechnen. Hat eine unzuständige Behörde entschieden, so hat das mit Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und die Entscheidung der Behörde zu beheben (VwGH 21.11.2019, Ra 2018/10/0050).

5.       Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtenen Bescheid mangels Zuständigkeit der Behörde aufzuheben ist.5. Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtenen Bescheid mangels Zuständigkeit der Behörde aufzuheben ist.

6.       Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere dazu, welcher Behörde ein Bescheid zuzurechnen ist, ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.6. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere dazu, welcher Behörde ein Bescheid zuzurechnen ist, ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Personenstandsangelegenheiten; Zentrales Personenstandsregister; Eintragung; Zuständigkeit; übertragener Wirkungsbereich; Bescheid; Bezeichnung der Behörde; Magistrat der Stadt Wien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.101.032.2398.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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