(1) Zur Besorgung der Aufgaben der Gemeinde sind als Organe berufen:
1. | Der Gemeinderat, | |||||||||
2. | der Stadtsenat, | |||||||||
3. | der Bürgermeister, | |||||||||
4. | die amtsführenden Stadträte, | |||||||||
5. | die Gemeinderatsausschüsse, | |||||||||
6. | die Kommissionen des Gemeinderates, | |||||||||
7. | die Untersuchungskommission des Gemeinderates | |||||||||
8. | die Bezirksvertretungen, | |||||||||
9. | die Bezirksvorsteher, | |||||||||
10. | die Ausschüsse der Bezirksvertretungen, | |||||||||
11. | der Magistrat. |
(2) Als Einrichtung zur Gebarungs- und Sicherheitskontrolle besteht der Stadtrechnungshof.
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