Index
L65000 Jagd Wild;Norm
AVG §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des FA in S, vertreten durch Dr. Reinfried Eberl, Dr. Robert Hubner, Dr. Robert Krivanec und Dr. Günther Ramsauer, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 44, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 13. Juni 2006, Zl. 03/406/22/6377/7-2006, betreffend Abschussplan, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde für das Jagdgebiet "Eigenjagd A" den Abschussplan für das Jahr 2006 erlassen. Dabei wurde (unter anderem) als Höchstabschuss für Hirsche der Klasse I "0" festgesetzt.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde für das Jagdgebiet "Eigenjagd A" den Abschussplan für das Jahr 2006 erlassen. Dabei wurde (unter anderem) als Höchstabschuss für Hirsche der Klasse römisch eins "0" festgesetzt.
Begründend führte die belangte Behörde aus, es habe im Zuge der von der Salzburger Jägerschaft zur Ermittlung der für die Abschussplanung maßgeblichen Verhältnisse durchgeführten Abschussplanbesprechung kein Einvernehmen zwischen der Salzburger Jägerschaft und dem Jagdinhaber bezüglich der Freigabe eines Hirschen der Klasse I hergestellt werden können. Nach Darlegung der gegen die Niederschrift über die Abschussplanbesprechung erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers sowie eines Schreibens der Hegegemeinschaft für die Wildregion 2.2 stellte die belangte Behörde fest, dass es sich beim Eigenjagdgebiet A um ein ca 189 ha großes Jagdgebiet handle. Mehr als die Hälfte der Jagdgebietsfläche sei Almfläche; "die restliche Fläche im Ausmaß von ca einem Drittel der Gesamtfläche" sei durch teilweise lückigen Wald bzw im südwestlichen Teil des Jagdgebietes durch einen Steinbruch geprägt. Entsprechende Einstandsflächen für Rotwild seien nur in äußerst geringem Ausmaß gegeben. Bedingt durch die vorhandene Rotwildfütterung und das Vorhandensein möglicher Brunftplätze sei ein saisonales Vorhandensein von Rotwild in unterschiedlicher Stückanzahl jedoch gegeben. Es könne daher nur bedingt von einem Jagdgebiet mit optimalen räumlichen Voraussetzungen (Flächengröße, Struktur) für eine entsprechende eigenständige Rotwildbewirtschaftung gesprochen werden. Im Verlauf der Jagdperiode 1998/2006 seien in den Jahren 1999 und 2003 schon zwei Hirsche der Klasse I freigegeben und auch erlegt worden.Begründend führte die belangte Behörde aus, es habe im Zuge der von der Salzburger Jägerschaft zur Ermittlung der für die Abschussplanung maßgeblichen Verhältnisse durchgeführten Abschussplanbesprechung kein Einvernehmen zwischen der Salzburger Jägerschaft und dem Jagdinhaber bezüglich der Freigabe eines Hirschen der Klasse römisch eins hergestellt werden können. Nach Darlegung der gegen die Niederschrift über die Abschussplanbesprechung erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers sowie eines Schreibens der Hegegemeinschaft für die Wildregion 2.2 stellte die belangte Behörde fest, dass es sich beim Eigenjagdgebiet A um ein ca 189 ha großes Jagdgebiet handle. Mehr als die Hälfte der Jagdgebietsfläche sei Almfläche; "die restliche Fläche im Ausmaß von ca einem Drittel der Gesamtfläche" sei durch teilweise lückigen Wald bzw im südwestlichen Teil des Jagdgebietes durch einen Steinbruch geprägt. Entsprechende Einstandsflächen für Rotwild seien nur in äußerst geringem Ausmaß gegeben. Bedingt durch die vorhandene Rotwildfütterung und das Vorhandensein möglicher Brunftplätze sei ein saisonales Vorhandensein von Rotwild in unterschiedlicher Stückanzahl jedoch gegeben. Es könne daher nur bedingt von einem Jagdgebiet mit optimalen räumlichen Voraussetzungen (Flächengröße, Struktur) für eine entsprechende eigenständige Rotwildbewirtschaftung gesprochen werden. Im Verlauf der Jagdperiode 1998/2006 seien in den Jahren 1999 und 2003 schon zwei Hirsche der Klasse römisch eins freigegeben und auch erlegt worden.
Im Vergleich mit anderen Jagdgebieten innerhalb der Wildregion bzw des Bezirkes mit ähnlicher Charakteristik bezüglich Alm- und Waldflächenverteilung sei festzustellen, dass im Sine einer Gleichbehandlung die Freigabe von zwei Stück Hirsche der Klasse I bezogen auf die Fläche von 189 ha, unter Miteinbeziehung der Fläche des Steinbruches, als "ein großes Entgegenkommen seitens des Hegemeisters und des Leiters der Hegegemeinschaft der Wildregion 2.2 zu werten" sei.Im Vergleich mit anderen Jagdgebieten innerhalb der Wildregion bzw des Bezirkes mit ähnlicher Charakteristik bezüglich Alm- und Waldflächenverteilung sei festzustellen, dass im Sine einer Gleichbehandlung die Freigabe von zwei Stück Hirsche der Klasse römisch eins bezogen auf die Fläche von 189 ha, unter Miteinbeziehung der Fläche des Steinbruches, als "ein großes Entgegenkommen seitens des Hegemeisters und des Leiters der Hegegemeinschaft der Wildregion 2.2 zu werten" sei.
Zu einem Übereinkommen aus dem Jahre 2000, das sowohl in der Stellungnahme der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als auch im Schreiben der Hegegemeinschaft angeführt werde, sei festzustellen, dass es für eine jagdbehördliche Entscheidung nicht relevant sei, da es sich "um eine reine Willenserklärung ohne jagdrechtlichen Hintergrund" handle.
Im Sinne des Jagdgesetzes sei für das jeweilige Jagdgebiet ein Jahresabschlussplan zu erstellen, der unter Berücksichtigung der Situation in der gesamten Wildregion trotzdem gezielt auf das einzelne Jagdgebiet abzustellen sei. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Ahndung eines Fehlabschusses, der in einem anderen Jagdgebiet getätigt worden sei, nicht zulässig sei, sei gerechtfertigt; ebenso sei aber auch das Übereinkommen bezüglich der Freigabe von sechs Hirschen der Klasse I für zwei getrennte Jagdgebiete in dieser Weise nicht zulässig. Es werde daher seitens der Jagdbehörde dem Vorschlag der Salzburger Jägerschaft für die Abschussplanung 2006 zugestimmt.Im Sinne des Jagdgesetzes sei für das jeweilige Jagdgebiet ein Jahresabschlussplan zu erstellen, der unter Berücksichtigung der Situation in der gesamten Wildregion trotzdem gezielt auf das einzelne Jagdgebiet abzustellen sei. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Ahndung eines Fehlabschusses, der in einem anderen Jagdgebiet getätigt worden sei, nicht zulässig sei, sei gerechtfertigt; ebenso sei aber auch das Übereinkommen bezüglich der Freigabe von sechs Hirschen der Klasse römisch eins für zwei getrennte Jagdgebiete in dieser Weise nicht zulässig. Es werde daher seitens der Jagdbehörde dem Vorschlag der Salzburger Jägerschaft für die Abschussplanung 2006 zugestimmt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der zweite Abschnitt des vierten Hauptstückes des Salzburger Jagdgesetzes 1993 (JG), LGBl Nr 100/1993, in der im vorliegenden Fall maßgebenden Fassung LGBl Nr 14/2006, trägt die Überschrift "Wildökologische Raumplanung und Abschußplanung". Gemäß § 57 JG hat die Landesregierung durch Verordnung Wildräume des Rot-, Gams- und Steinwildes festzulegen. Das Landesgebiet ist weiters durch Verordnung der Landesregierung nach Anhörung der Salzburger Jägerschaft, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und der Salzburger Landarbeiterkammer in Wildregionen zu unterteilen. Ein Jagdgebiet soll dabei nur zu einer Wildregion gehören. 1. Der zweite Abschnitt des vierten Hauptstückes des Salzburger Jagdgesetzes 1993 (JG), Landesgesetzblatt Nr 100 aus 1993,, in der im vorliegenden Fall maßgebenden Fassung Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2006,, trägt die Überschrift "Wildökologische Raumplanung und Abschußplanung". Gemäß Paragraph 57, JG hat die Landesregierung durch Verordnung Wildräume des Rot-, Gams- und Steinwildes festzulegen. Das Landesgebiet ist weiters durch Verordnung der Landesregierung nach Anhörung der Salzburger Jägerschaft, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und der Salzburger Landarbeiterkammer in Wildregionen zu unterteilen. Ein Jagdgebiet soll dabei nur zu einer Wildregion gehören.
Gemäß § 58 JG hat die Landesregierung nach Anhörung der Salzburger Jägerschaft, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und der Salzburger Landarbeiterkammer für jeden Rot-, Gams- und Steinwildraum durch Verordnung Kernzonen, Randzonen und Freizonen entsprechend der unterschiedlichen Eignung der einzelnen Teile des Wildraumes als Lebensraum dieser Wildarten festzulegen. Nach § 58 Abs 2 JG sind die jagdbetrieblichen Maßnahmen darauf auszurichten, dass die betreffenden Wildarten in Kernzonen in gesunden Beständen erhalten bleiben, in Randzonen aber entweder nur vorübergehend oder nur in Beständen mit geringer Stückzahl vorhanden sind. In Freizonen ist jedes Stück der betreffenden Wildart, das sich dort einfindet, unverzüglich unter Beachtung der festgelegten Schonzeiten zu erlegen.Gemäß Paragraph 58, JG hat die Landesregierung nach Anhörung der Salzburger Jägerschaft, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und der Salzburger Landarbeiterkammer für jeden Rot-, Gams- und Steinwildraum durch Verordnung Kernzonen, Randzonen und Freizonen entsprechend der unterschiedlichen Eignung der einzelnen Teile des Wildraumes als Lebensraum dieser Wildarten festzulegen. Nach Paragraph 58, Absatz 2, JG sind die jagdbetrieblichen Maßnahmen darauf auszurichten, dass die betreffenden Wildarten in Kernzonen in gesunden Beständen erhalten bleiben, in Randzonen aber entweder nur vorübergehend oder nur in Beständen mit geringer Stückzahl vorhanden sind. In Freizonen ist jedes Stück der betreffenden Wildart, das sich dort einfindet, unverzüglich unter Beachtung der festgelegten Schonzeiten zu erlegen.
§ 59 JG lautet: Paragraph 59, JG lautet:
"Abschußplan und Abschußrichtlinien
§ 59 (1) Der Abschuß des Rot-, Gams-, Stein- und Rehwildes darf außerhalb von Freizonen nur im Rahmen eines Abschußplanes Paragraph 59, (1) Der Abschuß des Rot-, Gams-, Stein- und Rehwildes darf außerhalb von Freizonen nur im Rahmen eines Abschußplanes
erfolgen. ... Die Abschußplanung hat beim Rot-, Gams- und
Steinwild im Rahmen von Wildräumen, Wildregionen und Jagdgebieten, bei anderen Wildarten im Rahmen von Wildregionen und Jagdgebieten zu erfolgen.
§ 4 der auf der Grundlage des § 59 JG erlassenen Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 26. März 1997, mit der nähere Bestimmungen über den Abschussplan erlassen werden (Abschussrichtlinienverordnung), LGBl Nr 33/1997, lautet: Paragraph 4, der auf der Grundlage des Paragraph 59, JG erlassenen Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 26. März 1997, mit der nähere Bestimmungen über den Abschussplan erlassen werden (Abschussrichtlinienverordnung), Landesgesetzblatt Nr 33 aus 1997,, lautet:
"Grundsätze der Abschußplanung
§ 4. Die Jagdbehörde hat bei der Abschußplanung von folgenden Gesichtspunkten auszugehen: Paragraph 4, Die Jagdbehörde hat bei der Abschußplanung von folgenden Gesichtspunkten auszugehen:
1. Bei jeder Abschußplanung sind die in den Vorjahren getätigten Abschüsse, das nachgewiesene Fallwild, das Ausmaß und die Entwicklung der Wildschäden am Wald sowie der Gesundheitszustand und die Sozialstruktur (Geschlechterverhältnis und Altersstruktur) des Wildes zu berücksichtigen.
2. Im Abschußplan ist neben dem Mindestabschuß auch ein Höchstabschuß festzusetzen, wenn ein solcher von der Landesregierung gemäß § 60 Abs 2 JG festgelegt worden ist. Der Mindestabschuß soll vor allem weibliches Wild und Jungwild betreffen und dient dem Schutz der Land- und Forstwirtschaft. Der Höchstabschuß (Freigabe) soll vor allem bei männlichem Wild der Klassen I und II der Erhaltung des Altersklassenaufbaues und der Arterhaltung dienen. 2. Im Abschußplan ist neben dem Mindestabschuß auch ein Höchstabschuß festzusetzen, wenn ein solcher von der Landesregierung gemäß Paragraph 60, Absatz 2, JG festgelegt worden ist. Der Mindestabschuß soll vor allem weibliches Wild und Jungwild betreffen und dient dem Schutz der Land- und Forstwirtschaft. Der Höchstabschuß (Freigabe) soll vor allem bei männlichem Wild der Klassen römisch eins und römisch zwei der Erhaltung des Altersklassenaufbaues und der Arterhaltung dienen.
3. Die von der Landesregierung gemäß § 60 Abs 2 JG festgelegten Mindestabschüsse dürfen je Wildregion um höchstens 5 % unterschritten werden. 3. Die von der Landesregierung gemäß Paragraph 60, Absatz 2, JG festgelegten Mindestabschüsse dürfen je Wildregion um höchstens 5 % unterschritten werden.
4. Im Abschußplan kann nach Maßgabe der Bestimmungen des 3. Abschnittes die gemeinsame Freigabe verschiedener Geschlechter- und Altersklassen einer Wildart sowie die Freigabe einzelner Altersklassen auf mehrere Jahre vorgesehen werden. Männliche Stücke der Klasse I können auch bis Ende der laufenden Jagdperiode freigegeben werden. 4. Im Abschußplan kann nach Maßgabe der Bestimmungen des 3. Abschnittes die gemeinsame Freigabe verschiedener Geschlechter- und Altersklassen einer Wildart sowie die Freigabe einzelner Altersklassen auf mehrere Jahre vorgesehen werden. Männliche Stücke der Klasse römisch eins können auch bis Ende der laufenden Jagdperiode freigegeben werden.
5. In Rotwildrandzonen können für mehrere Reviere gemeinsam Hirsche der Klassen I und II freigegeben werden." 5. In Rotwildrandzonen können für mehrere Reviere gemeinsam Hirsche der Klassen römisch eins und römisch zwei freigegeben werden."
Für Rotwild sieht § 8 der Abschussrichtlinienverordnung vor, dass der Klasse I zehnjährige und ältere Hirsche zugeordnet werden. Die Abschüsse der Hirsche sind auf die Altersklassen so aufzuteilen, dass auf die Klasse III mindestens 60 % und auf die Klassen I und II gemeinsam bis 40 % der Abschüsse entfallen.Für Rotwild sieht Paragraph 8, der Abschussrichtlinienverordnung vor, dass der Klasse römisch eins zehnjährige und ältere Hirsche zugeordnet werden. Die Abschüsse der Hirsche sind auf die Altersklassen so aufzuteilen, dass auf die Klasse römisch drei mindestens 60 % und auf die Klassen römisch eins und römisch zwei gemeinsam bis 40 % der Abschüsse entfallen.
§ 60 JG lautet: Paragraph 60, JG lautet:
"Erlassung der Abschußpläne
§ 60 (1) Die Landesregierung hat auf die Dauer von längstens drei Jahren mit Verordnung für jeden Rot-, Gams- und Steinwildraum die Abschüsse, die jährlich mindestens durchgeführt werden müssen (Mindestabschüsse), soweit erforderlich auch aufgegliedert nach Geschlechtern und Altersklassen, sowie die Aufteilung dieser Abschüsse auf die einzelnen Wildregionen festzulegen. Soweit erforderlich, können auch die Abschüsse, die höchstens durchgeführt werden dürfen (Höchstabschüsse) festgelegt werden. Erforderliche Änderungen dieser Festlegungen sind bis zum 15. März jedes Jahres vorzunehmen. Zur Ermittlung der für die Abschußplanung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse (§ 59 Abs. 2) hat die Landesregierung längstens alle drei Jahre für jeden Wildraum eine Besprechung durchzuführen. Zu dieser sind die Leiter der betroffenen Hegegemeinschaften, Vertreter der Salzburger Jägerschaft, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, des forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung, der betroffenen Bezirkshauptmannschaften und im Bereich des Nationalparks Hohe Tauern des Salzburger Nationalparkfonds einzuladen. Paragraph 60, (1) Die Landesregierung hat auf die Dauer von längstens drei Jahren mit Verordnung für jeden Rot-, Gams- und Steinwildraum die Abschüsse, die jährlich mindestens durchgeführt werden müssen (Mindestabschüsse), soweit erforderlich auch aufgegliedert nach Geschlechtern und Altersklassen, sowie die Aufteilung dieser Abschüsse auf die einzelnen Wildregionen festzulegen. Soweit erforderlich, können auch die Abschüsse, die höchstens durchgeführt werden dürfen (Höchstabschüsse) festgelegt werden. Erforderliche Änderungen dieser Festlegungen sind bis zum 15. März jedes Jahres vorzunehmen. Zur Ermittlung der für die Abschußplanung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse (Paragraph 59, Absatz 2,) hat die Landesregierung längstens alle drei Jahre für jeden Wildraum eine Besprechung durchzuführen. Zu dieser sind die Leiter der betroffenen Hegegemeinschaften, Vertreter der Salzburger Jägerschaft, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, des forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung, der betroffenen Bezirkshauptmannschaften und im Bereich des Nationalparks Hohe Tauern des Salzburger Nationalparkfonds einzuladen.
a) von der Aufteilung der über den Mindestabschuß hinaus zugelassenen Abschüsse (Mehrabschuß) auf die einzelnen Jagdgebiete absehen. In diesem Fall steht es jedem Jagdinhaber der Wildregion frei, über den für sein Jagdgebiet festgesetzten Mindestabschuß hinaus so lange weitere Abschüsse vorzunehmen, bis der Mehrabschuß erschöpft ist. Im Gebiet einer Hegegemeinschaft hat deren Leiter die Durchführung dieser Abschüsse zu überwachen;
b) anordnen, daß der Mindestabschuß zu bestimmten Teilen bis zu bestimmten Zeitpunkten während der Schußzeit erfüllt sein muß;
c) für Jagdinhaber, die den Mindestabschuß im vorangegangenen Jahr zu weniger als 90 v.H. erfüllt haben, Anordnungen nach § 61 Abs. 2 treffen." c) für Jagdinhaber, die den Mindestabschuß im vorangegangenen Jahr zu weniger als 90 v.H. erfüllt haben, Anordnungen nach Paragraph 61, Absatz 2, treffen."
Für die Kalenderjahre 2004 bis 2006 wurden durch Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 22. Dezember 2003, LGBl Nr 3/2004, für Rot- und Gamswild Mindestabschüsse festgelegt (Abschussplanverordnung 2004 bis 2006).Für die Kalenderjahre 2004 bis 2006 wurden durch Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 22. Dezember 2003, Landesgesetzblatt Nr 3 aus 2004,, für Rot- und Gamswild Mindestabschüsse festgelegt (Abschussplanverordnung 2004 bis 2006).
2. Nach § 60 Abs 4 JG erfolgt der Übergang der Zuständigkeit zur Erlassung des Abschussplanes vom Bezirksjägermeister auf die Bezirksverwaltungsbehörde mit Einlangen der schriftlichen Mitteilung des Bezirksjägermeisters. Da sich in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten lediglich ein "für die Salzburger Jägerschaft" von "Dipl.-Ing. JE, Geschäftsführer/Wildökologe" unterzeichnetes Schreiben, jedoch keine schriftliche Mitteilung des Bezirksjägermeisters, fand, hegte der Verwaltungsgerichtshof Zweifel, ob die für die Begründung der Zuständigkeit der belangten Behörde notwendige Voraussetzung einer schriftlichen Mitteilung des Bezirksjägermeisters vorlag und forderte die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit Beschluss vom 29. Jänner 2007 gemäß § 41 Abs 1 (letzter Satz) VwGG zur Stellungnahme auf. 2. Nach Paragraph 60, Absatz 4, JG erfolgt der Übergang der Zuständigkeit zur Erlassung des Abschussplanes vom Bezirksjägermeister auf die Bezirksverwaltungsbehörde mit Einlangen der schriftlichen Mitteilung des Bezirksjägermeisters. Da sich in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten lediglich ein "für die Salzburger Jägerschaft" von "Dipl.-Ing. JE, Geschäftsführer/Wildökologe" unterzeichnetes Schreiben, jedoch keine schriftliche Mitteilung des Bezirksjägermeisters, fand, hegte der Verwaltungsgerichtshof Zweifel, ob die für die Begründung der Zuständigkeit der belangten Behörde notwendige Voraussetzung einer schriftlichen Mitteilung des Bezirksjägermeisters vorlag und forderte die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit Beschluss vom 29. Jänner 2007 gemäß Paragraph 41, Absatz eins, (letzter Satz) VwGG zur Stellungnahme auf.
Der Beschwerdeführer teilte in seiner Stellungnahme die vom Verwaltungsgerichtshof geäußerten Bedenken zur Zuständigkeit der belangten Behörde.
In der Stellungnahme der belangten Behörde heißt es wörtlich:
"Da die Festlegung des Abschussplanes 2006-'Eigenjagdgebiet A' nicht im Einvernehmen erfolgte, wurde die Niederschrift und das Schriftstück der Rechtsanwälte Haslauer, Eberl, Hubner, Krivanec & Partner durch die Salzburger Jägerschaft, wie den beiliegenden Schreiben entnommen werden kann, an die Bezirkshauptmannschaft Zell am See übermittelt, wodurch der Zuständigkeitsübergang an die Bezirkshauptmannschaft im Sinne des Jagdgesetzes gegeben war.
Eine schriftliche Mitteilung durch den Bezirksjägermeister erfolgte deshalb nicht, weil, wie den beiliegenden Stellungnahmen entnommen werden kann, aus organisatorischen Gründen die Anträge des Bezirksjägermeisters von der Salzburger Jägerschaft miterledigt werden. Somit kann der Antrag der Salzburger Jägerschaft als im Namen des Bezirksjägermeisters gestellter Antrag angesehen werden."
Diesem Schreiben angeschlossen war eine Stellungnahme des Bezirksjägermeisters, in der dieser angab, "die Salzburger Jägerschaft telefonisch beauftragt" zu haben, bei der belangten Behörde "die Abschußplanerstellung zu beantragen". Weiters war eine "für die Salzburger Jägerschaft" von Dipl.-Ing. JE ("Geschäftsführer/Wildökologe") unterzeichnete Stellungnahme mit folgendem Wortlaut angeschlossen:
"Die im Beschluss des VwGH wiedergegebene Vorgangsweise ist insofern zutreffend, als keine eigene Mitteilung des Bezirksjägermeisters an die Bezirksverwaltungsbehörde ergangen ist. Dies hat seine Ursache darin, dass mit den Bezirksjägermeistern abgesprochen war, dass deren Mitteilung organisatorisch von der Salzburger Jägerschaft erledigt und an die Behörde abgefertigt wurde. Die Mitteilung entspricht daher der Entscheidung des jeweiligen Bezirksjägermeisters, wurde aber vom Büro der Salzburger Jägerschaft durchgeführt und abgefertigt."
3. Gemäß § 120 Abs 1 JG ist die Salzburger Jägerschaft eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes mit eigener Rechtspersönlichkeit; ihre Organe werden in § 125 JG wie folgt festgelegt: 3. Gemäß Paragraph 120, Absatz eins, JG ist die Salzburger Jägerschaft eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes mit eigener Rechtspersönlichkeit; ihre Organe werden in Paragraph 125, JG wie folgt festgelegt:
"§ 125
1. mit dem Wirkungsbereich für das Land Salzburg (Landesorgane der Salzburger Jägerschaft)
Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung, die Aufgaben und die Tätigkeit der Organe der Salzburger Jägerschaft, insbesondere (ua) über die Aufgaben der Geschäftsstelle, regeln gemäß § 136 Abs 1 JG die vom Landesjägertag zu beschließenden Satzungen, welche gemäß § 136 Abs 3 JG von der Salzburger Jägerschaft nach der Genehmigung durch die Landesregierung in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen sind. Da diese Kundmachung der Satzungen unterblieben ist, sind sie für den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 89 Abs 1 iVm Art 135 Abs 4 B-VG unbeachtlich.Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung, die Aufgaben und die Tätigkeit der Organe der Salzburger Jägerschaft, insbesondere (ua) über die Aufgaben der Geschäftsstelle, regeln gemäß Paragraph 136, Absatz eins, JG die vom Landesjägertag zu beschließenden Satzungen, welche gemäß Paragraph 136, Absatz 3, JG von der Salzburger Jägerschaft nach der Genehmigung durch die Landesregierung in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen sind. Da diese Kundmachung der Satzungen unterblieben ist, sind sie für den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 89, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, B-VG unbeachtlich.
4. Nach den eingeholten Stellungnahmen steht fest, dass eine schriftliche, vom Bezirksjägermeister unterfertigte Mitteilung an die belangte Behörde nicht erfolgte. Das "für die Salzburger Jägerschaft" von "Dipl.-Ing. JE, Geschäftsführer/Wildökologe" unterzeichnete Schreiben vom 20. April 2006 enthält keinen Hinweis darauf, dass es namens oder im Auftrag des Bezirksjägermeisters ergangen wäre, sodass jedenfalls nicht von einem Handeln "im Namen des Bezirksjägermeisters", wie es die belangte Behörde zu erkennen meint, gesprochen werden kann.
Auch aus den die Organisation der Salzburger Jägerschaft regelnden Rechtsvorschriften lässt sich nicht ableiten, dass der "Geschäftsführer" - bei dem es sich wohl um den Sekretär der Landesgeschäftsstelle im Sinne des § 125 Abs 2 JG handeln dürfte - befugt wäre, für den Bezirksjägermeister die Mitteilung gemäß § 60 Abs 4 JG zu erstatten, zumal nach § 125 Abs 2 JG den Bezirksorganen der Salzburger Jägerschaft (nur) die Bezirksgeschäftsstellen als Hilfsorgane zugeordnet sind. Auch im Falle eines Tätigwerdens der Bezirksgeschäftsstelle als Hilfsorgan des Bezirksjägermeisters wäre zudem erforderlich, dass das Handeln für den im vorliegenden Zusammenhang als behördliches Organ fungierenden Bezirksjägermeister zum Beispiel durch eine entsprechende Fertigungsklausel offen gelegt wird.Auch aus den die Organisation der Salzburger Jägerschaft regelnden Rechtsvorschriften lässt sich nicht ableiten, dass der "Geschäftsführer" - bei dem es sich wohl um den Sekretär der Landesgeschäftsstelle im Sinne des Paragraph 125, Absatz 2, JG handeln dürfte - befugt wäre, für den Bezirksjägermeister die Mitteilung gemäß Paragraph 60, Absatz 4, JG zu erstatten, zumal nach Paragraph 125, Absatz 2, JG den Bezirksorganen der Salzburger Jägerschaft (nur) die Bezirksgeschäftsstellen als Hilfsorgane zugeordnet sind. Auch im Falle eines Tätigwerdens der Bezirksgeschäftsstelle als Hilfsorgan des Bezirksjägermeisters wäre zudem erforderlich, dass das Handeln für den im vorliegenden Zusammenhang als behördliches Organ fungierenden Bezirksjägermeister zum Beispiel durch eine entsprechende Fertigungsklausel offen gelegt wird.
5. Da somit im vorliegenden Fall keine schriftliche Mitteilung des Bezirksjägermeisters gemäß § 60 Abs 4 JG vorlag, konnte es nicht zu dem in dieser Bestimmung vorgesehenen Zuständigkeitsübergang kommen. Die belangte Behörde war daher zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zuständig, sodass der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben war. 5. Da somit im vorliegenden Fall keine schriftliche Mitteilung des Bezirksjägermeisters gemäß Paragraph 60, Absatz 4, JG vorlag, konnte es nicht zu dem in dieser Bestimmung vorgesehenen Zuständigkeitsübergang kommen. Die belangte Behörde war daher zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zuständig, sodass der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , II Nr 333.
Wien, am 26. April 2007
Schlagworte
Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Abschußplan Besondere Rechtsgebiete sachliche Zuständigkeit Zurechnung von Organhandlungen Behörden und Verfahren außer Straffällen ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006030115.X00Im RIS seit
31.05.2007Zuletzt aktualisiert am
31.03.2011