TE AsylGH Erkenntnis 2011/1/7 A2 314433-3/2011

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Veröffentlicht am 07.01.2011
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Spruch

A2 314.433-3/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Demokratische Republik Kongo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2010, Zl. 09 13.869-BAE, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Demokratische Republik Kongo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2010, Zl. 09 13.869-BAE, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 3. Satz AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 10.11.2006 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Beschwerdeführer begründete diesen mit politischer Verfolgung in der DR Kongo, er wäre Mitglied der MLC. Sein Vater wäre Sektionschef dieser Partei gewesen und von Soldaten von Kabila getötet worden. Zu diesem Zeitpunkt legte der Beschwerdeführer Bestätigungen über seine Universitäts- und Schulbildung vor. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt vom 27.08.2007 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die DR Kongo ausgesprochen. Festgestellt wurde in der Begründung dieses Bescheides, dass die Identität des Antragstellers nicht feststehe, er besitze aber die Nationalität der DR Kongo. Unter den Feststellungen wurde zum Themenbereich Menschenrechte unter anderem ausgeführt, dass Oppositionelle jederzeit willkürlich durch die Sicherheitspolizei oder Armeedienste verfolgt werden können. Es gäbe keine unabhängige Justiz und auch kein nach rechtsstaatlichen Grundsätzen funktionierendes Polizeiwesen. Im Rahmen der Beweiswürdigung zur persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wurde zunächst ausgeführt, dass die Identität des Antragstellers nicht festgestellt werden hätte können, da dieser keinerlei Lichtbildausweise oder sonstige Dokumente zur Bescheinigung in Vorlage gebracht hätte. Gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spreche, dass dieser den genauen Todestag seines Vaters nicht hätte nennen können. Er hätte sich auch bezüglich des Wahltages in Kongo - die Ermordung seines Vaters wäre im Zusammenhang mit diesen Wahlen gestanden - in Widersprüche verwickelt. Sofern der Antragsteller eingewandt hätte, er hätte wegen seiner Inhaftierung Erinnerungslücken, so sei dies nur eine Schutzbehauptung. Auch die Kenntnisse des Beschwerdeführers zur politischen Lage in der DR Kongo seien unzureichend.1. Der Beschwerdeführer stellte am 10.11.2006 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Beschwerdeführer begründete diesen mit politischer Verfolgung in der DR Kongo, er wäre Mitglied der MLC. Sein Vater wäre Sektionschef dieser Partei gewesen und von Soldaten von Kabila getötet worden. Zu diesem Zeitpunkt legte der Beschwerdeführer Bestätigungen über seine Universitäts- und Schulbildung vor. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt vom 27.08.2007 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die DR Kongo ausgesprochen. Festgestellt wurde in der Begründung dieses Bescheides, dass die Identität des Antragstellers nicht feststehe, er besitze aber die Nationalität der DR Kongo. Unter den Feststellungen wurde zum Themenbereich Menschenrechte unter anderem ausgeführt, dass Oppositionelle jederzeit willkürlich durch die Sicherheitspolizei oder Armeedienste verfolgt werden können. Es gäbe keine unabhängige Justiz und auch kein nach rechtsstaatlichen Grundsätzen funktionierendes Polizeiwesen. Im Rahmen der Beweiswürdigung zur persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wurde zunächst ausgeführt, dass die Identität des Antragstellers nicht festgestellt werden hätte können, da dieser keinerlei Lichtbildausweise oder sonstige Dokumente zur Bescheinigung in Vorlage gebracht hätte. Gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spreche, dass dieser den genauen Todestag seines Vaters nicht hätte nennen können. Er hätte sich auch bezüglich des Wahltages in Kongo - die Ermordung seines Vaters wäre im Zusammenhang mit diesen Wahlen gestanden - in Widersprüche verwickelt. Sofern der Antragsteller eingewandt hätte, er hätte wegen seiner Inhaftierung Erinnerungslücken, so sei dies nur eine Schutzbehauptung. Auch die Kenntnisse des Beschwerdeführers zur politischen Lage in der DR Kongo seien unzureichend.

2. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Berufung an den seinerzeitigen Unabhängigen Bundesasylsenat erhoben. Dieser wies mit Bescheid vom 06.03.2008, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, die Berufung gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 ab. In der Begründung dieses Bescheides wurde unter anderem die Ausführung des Bundesasylamtes wiederholt, dass Oppositionelle zwar keiner systematischen staatlichen Verfolgung ausgesetzt wären, aber jederzeit willkürlich durch Sicherheitspolizei oder Armeedienste verfolgt werden können. Auch der Unabhängige Bundesasylsenat erachtete die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen für nicht glaubwürdig. Hiezu wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine detaillierte, lebendige Schilderung des Herganges der Ereignisse hätte tätigen können, obwohl er insbesondere auch über eine 4-jährige universitäre Bildung verfüge. Auch zur Ermordung seines Vaters wären die Angaben des Beschwerdeführers nur äußerst abstrakt geblieben. Er wäre trotz Vorhaltes nicht in der Lage gewesen, höchstpersönliche Erlebniseindrücke vorzutragen. In Abkehr, beziehungsweise Steigerung zu seinem bisherigen Vorbringen hätte er in der Berufungsverhandlung behauptet, Vizepräsident einer oppositionellen Gruppierung gewesen zu sein, dies spreche ebenso für seine Unglaubwürdigkeit, da er dies vor der Erstbehörde unerwähnt gelassen habe. Auch zu subjektiv empfundenen Rückkehrbefürchtungen hätte der Beschwerdeführer keine konkreten Ausführungen tätigen können. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der jedoch mit Beschluss vom 28.04.2008 den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Aussichtlosigkeit abwies (GZ B594/08-4).2. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Berufung an den seinerzeitigen Unabhängigen Bundesasylsenat erhoben. Dieser wies mit Bescheid vom 06.03.2008, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, die Berufung gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 ab. In der Begründung dieses Bescheides wurde unter anderem die Ausführung des Bundesasylamtes wiederholt, dass Oppositionelle zwar keiner systematischen staatlichen Verfolgung ausgesetzt wären, aber jederzeit willkürlich durch Sicherheitspolizei oder Armeedienste verfolgt werden können. Auch der Unabhängige Bundesasylsenat erachtete die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen für nicht glaubwürdig. Hiezu wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine detaillierte, lebendige Schilderung des Herganges der Ereignisse hätte tätigen können, obwohl er insbesondere auch über eine 4-jährige universitäre Bildung verfüge. Auch zur Ermordung seines Vaters wären die Angaben des Beschwerdeführers nur äußerst abstrakt geblieben. Er wäre trotz Vorhaltes nicht in der Lage gewesen, höchstpersönliche Erlebniseindrücke vorzutragen. In Abkehr, beziehungsweise Steigerung zu seinem bisherigen Vorbringen hätte er in der Berufungsverhandlung behauptet, Vizepräsident einer oppositionellen Gruppierung gewesen zu sein, dies spreche ebenso für seine Unglaubwürdigkeit, da er dies vor der Erstbehörde unerwähnt gelassen habe. Auch zu subjektiv empfundenen Rückkehrbefürchtungen hätte der Beschwerdeführer keine konkreten Ausführungen tätigen können. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der jedoch mit Beschluss vom 28.04.2008 den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Aussichtlosigkeit abwies (GZ B594/08-4).

3. Im Stande der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am 09.11.2009 den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch die Bundespolizeidirektion Wien am selben Tag erklärte er, dass seine alten Asylgründe noch aufrecht und aktuell seien. Er wolle aber noch angeben, dass aus seiner politischen Gruppierung inzwischen drei Personen getötet worden wären.

Am 17.11.2009 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme durch ein Organ der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes (As. 65-71). Der Beschwerdeführer erklärte (wie in der Erstbefragung), er hätte nach negativer Entscheidung über seinen ersten Asylantrag Österreich verlassen und wäre für 6 Monate nach Kinshasa in der DR Kongo zurückgekehrt. Während seines Aufenthaltes wäre nach ihm wegen seiner politischen Vergangenheit gefahndet worden. Deshalb wäre er wieder nach Österreich gereist. Es hätten sich viele Dinge seit dem ersten Asylantrag geändert. Die Situation sei schlimmer als sie früher gewesen wäre. Wie gesagt wären auch drei Personen, die der Gruppe des Beschwerdeführers angehört hätten, getötet worden. Bei seiner Rückkehr hätte er bei seiner Schwester gewohnt. In der Wohnung, in der er mit seinem Vater gewohnt hätte, wäre jemand anderes untergebracht worden, der dann von Soldaten bedroht worden wäre. In Österreich wäre er mit einer Freundin zusammen, welche im

4. Monat schwanger sei. Der Beschwerdeführer erklärte auch, dass es Leute gäbe, die bezeugen könnten, dass er im Kongo wäre. Das Bundesasylamt könne dies gerne nachprüfen. Das Bundesasylamt brachte nach dieser Einvernahme in Erfahrung, dass die angebliche Lebensgefährtin des Beschwerdeführers diesen nicht zu kennen behauptete (As. 73 BAA).

Mit "Bescheid" vom 27.11.2009 wurde der zweite Asylantrag des Beschwerdeführers sodann durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und neuerlich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die DR Kongo ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich "genau" auf jene Umstände berufe, welche er bereits im Vorverfahren geltend gemacht hatte und die dort für unglaubwürdig befunden wurden. Zur angeblichen Ausreise in den Kongo und Rückkehr nach Österreich hätte der Beschwerdeführer keine ausreichend genauen Angaben tätigen können. Auch die Identität des Beschwerdeführers sei weiterhin völlig unklar. So hätte er ja im Vorverfahren mit einem anderen Namen Dokumente unterfertigt, als welchen (Namen) er nun behauptete. Die vom Beschwerdeführer in der Erstbefragung bezeichnete Lebensgefährtin hätte es mit den angegebenen Daten nicht gegeben.Mit "Bescheid" vom 27.11.2009 wurde der zweite Asylantrag des Beschwerdeführers sodann durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und neuerlich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die DR Kongo ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich "genau" auf jene Umstände berufe, welche er bereits im Vorverfahren geltend gemacht hatte und die dort für unglaubwürdig befunden wurden. Zur angeblichen Ausreise in den Kongo und Rückkehr nach Österreich hätte der Beschwerdeführer keine ausreichend genauen Angaben tätigen können. Auch die Identität des Beschwerdeführers sei weiterhin völlig unklar. So hätte er ja im Vorverfahren mit einem anderen Namen Dokumente unterfertigt, als welchen (Namen) er nun behauptete. Die vom Beschwerdeführer in der Erstbefragung bezeichnete Lebensgefährtin hätte es mit den angegebenen Daten nicht gegeben.

Zur derzeitigen Lage im Kongo wurde (nur) ausgeführt, dass keine wesentlichen Änderungen eingetreten seien, dies ergebe sich aus "notorisch bekannten Tatsachen", respektive aus dem Amtswissen und Erfahrungssätzen, welche die Behörde im Zuge "zahlloser materieller Asylverfahren mit Antragstellern" aus der DR Kongo gewonnen hätte.

Gegen diesen "Bescheid" wurde rechtzeitig Beschwerde an den erkennenden Gerichtshof erhoben. Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass das Bundesasylamt den neu hinzugetretenen Sachverhalt, das neue Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht hinreichend geprüft hätte. Über die angeblich erfolglosen Nachforschungen der Verwaltungsbehörde betreffend die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers fänden sich im angefochtenen Bescheid keine transparenten nachvollziehbaren Ausführungen. Im Übrigen wäre der Bescheid der Vertretung nie zugestellt worden und sei daher rechtlich nicht existent.

4. Am 02.03.2010 wurde der Beschwerdeführer durch die Bundespolizeidirektion Wien in seinem fremdenpolizeilichen Verfahren befragt. In der entsprechenden Niederschrift ist festgehalten, dass die Identität des Beschwerdeführers nun aufgrund eines Führerscheins (im Original vorgelegen, As. 253 BAA) feststehe.

Der Asylgerichtshof hat in der Folge mit Erkenntnis vom 30.06.2010 die Beschwerde gemäß § 23 Abs. 4 AsylG 2005 iVm § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurückgewiesen, dies aufgrund mangelhafter Zustellung. Das Verfahren galt sohin wieder als bei der Verwaltungsbehörde offen, der "Bescheid" vom 27.11.2009 als nicht erlassen.Der Asylgerichtshof hat in der Folge mit Erkenntnis vom 30.06.2010 die Beschwerde gemäß Paragraph 23, Absatz 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurückgewiesen, dies aufgrund mangelhafter Zustellung. Das Verfahren galt sohin wieder als bei der Verwaltungsbehörde offen, der "Bescheid" vom 27.11.2009 als nicht erlassen.

5. In weiterer Folge wurde das gegenständliche Asylverfahren durch das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt fortgesetzt. Am 25.08.2010 legte der Beschwerdeführer seinen Führerschein und einen Parteiausweis der MLC im Original dort vor (As. 323-325 BAA). An diesem Tag erfolgte auch eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers. Bei dieser Einvernahme erklärte der Beschwerdeführer auf die Frage, welche Beweise er hätte, dass er noch einmal in seiner Heimat gewesen wäre, leider keine Papiere mehr zu haben. Die Reservierungsbestätigungen wären nach seiner Entlassung aus der Schubhaft nicht mehr da gewesen. Er könne aber Zeugen namhaft machen, dass er im Kongo gewesen wäre. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von 4 Wochen eingeräumt, dass diese Zeugen Bestätigungen an das Bundesasylamt schicken. Der Beschwerdeführer erklärte ferner, dass er bei seiner Rückkehr in den Kongo informiert worden wäre, dass drei Personen aus seiner Gruppe getötet und fünf in Haft genommen worden seien. Der Mieter im Haus seines getöteten Vaters sei von den Soldaten bedroht worden, weil man zunächst gedacht hätte, er sei der Beschwerdeführer. Der Mieter wäre dann nach ihm gefragt worden. Im Mai 2009 wäre er diesbezüglich von einem gewissen "XXXX" benachrichtigt worden. Dieser hätte ihm dann gesagt, er müsse den Kongo neuerlich verlassen. In den Kongo wäre er mit einem tschechischen Reisepass gereist, den er in einer Diskothek vom Boden aufgenommen hätte. Bei seinen ersten Befragungen im gegenständlichen Verfahren im November 2009 wären die Einvernahmebedingungen nicht gut gewesen. Man hätte dem Beschwerdeführer gedroht ihn in seine Heimat abzuschieben. Er hätte die Wahrheit angegeben, aber nur sehr kurz ausgesagt. In Österreich hätte er seit 2009 eine Beziehung. Die seinerzeitige Schwangerschaft hätte aber abgebrochen werden müssen. Der Beschwerdeführer führte ferner aus: "Ich bin auch Mitglied unserer Partei in Österreich". In der Schubhaft hätte man ungewöhnliche Geräusche an seinem Herzen gehört, er hätte zur Untersuchung müssen, sei aber nicht versichert und wäre deswegen nicht beim Arzt gewesen. Das sei sicher wegen des Stresses. Wenn er jetzt in den Kongo zurückkehrte, wäre das der Tod für ihn.

Der nunmehrige Vertreter des Beschwerdeführers erstattete am 22.09.2010 eine Stellungnahme zum Verfahren und legte weitere Dokumente vor. Durch XXXX sei es nun möglich geworden vier Schreiben der Polizei vorzulegen. Bei diesen Schreiben handelt es sich zunächst um Ladungen zu Befragungen des Beschwerdeführers bei der Polizei, unterfertigt am 24.12.2008 (erste Ladung), am 26.04.2009 (zweite Ladung), sowie am 13.05.2009 (dritte Ladung). Anschließend findet sich ein Haftbefehl vom 15.06.2009. Die Stellungnahme führt weiters aus, dass der Beschwerdeführer bereits die Telefonnummer von XXXX vorgelegt hätte. Die Behörde könne jederzeit XXXX anrufen. Die Identität des Beschwerdeführers stehe nun fest, wie sich aus dem fremdenpolizeilichen Akt ergebe. Die Behörden hätten auch einen kongolesischen Führerschein des Beschwerdeführers zur Überprüfung zur Verfügung. Im ursprünglichen Asylverfahren wäre die Identität in dieser Form noch nicht festgestanden. Nunmehr sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer tatsächlich politisch aktiv gewesen wäre, es liege daher nicht entschiedene Sache vor. Ferner findet sich die Ausführung: "Sicherheitshalber wird der Antrag auf Wiederaufnahme gestellt". Weitere konkrete Ausführungen hiezu finden sich nicht.Der nunmehrige Vertreter des Beschwerdeführers erstattete am 22.09.2010 eine Stellungnahme zum Verfahren und legte weitere Dokumente vor. Durch römisch 40 sei es nun möglich geworden vier Schreiben der Polizei vorzulegen. Bei diesen Schreiben handelt es sich zunächst um Ladungen zu Befragungen des Beschwerdeführers bei der Polizei, unterfertigt am 24.12.2008 (erste Ladung), am 26.04.2009 (zweite Ladung), sowie am 13.05.2009 (dritte Ladung). Anschließend findet sich ein Haftbefehl vom 15.06.2009. Die Stellungnahme führt weiters aus, dass der Beschwerdeführer bereits die Telefonnummer von römisch 40 vorgelegt hätte. Die Behörde könne jederzeit römisch 40 anrufen. Die Identität des Beschwerdeführers stehe nun fest, wie sich aus dem fremdenpolizeilichen Akt ergebe. Die Behörden hätten auch einen kongolesischen Führerschein des Beschwerdeführers zur Überprüfung zur Verfügung. Im ursprünglichen Asylverfahren wäre die Identität in dieser Form noch nicht festgestanden. Nunmehr sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer tatsächlich politisch aktiv gewesen wäre, es liege daher nicht entschiedene Sache vor. Ferner findet sich die Ausführung: "Sicherheitshalber wird der Antrag auf Wiederaufnahme gestellt". Weitere konkrete Ausführungen hiezu finden sich nicht.

Die Stellungnahme hält ferner fest, dass, wenn die Angaben im ursprünglichen Asylantrag nicht alle der vollen Wahrheit entsprochen hätten, dies nichts daran ändere, dass der Beschwerdeführer aktuell neu eingetretene Verfolgungshandlungen glaubwürdig darlegen hätte können und dafür Beweismittel nun existierten. Das aktuelle Vorbringen des Beschwerdeführers stütze sich somit nunmehr auf neue Ereignisse, die nach der Rechtskraft des ursprünglichen Asylverfahrens passiert wären.

Im Übrigen wurde auf Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers verwiesen. Zum Gesundheitszustand wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer aktuell an gesundheitlichen Beschwerden leide und um Behandlung und Linderung bemüht wäre. Er könne noch keine aktuellen medizinischen Dokumente vorlegen, werde diese aber ehestmöglich nachreichen.

Am 24.09.2010 wurde eine Ergänzung des Vertreters des Beschwerdeführers zu der eben referierten Stellungnahme eingebracht. Darin wird festgehalten, dass aus den vom Bundesasylamt Eisenstadt im Rahmen der Einvernahme am 25.08.2010 vorgehaltenen Länderfeststellungen hervorgehe, dass politisch Aktive in der Demokratischen Republik Kongo asylrelevanter Bedrohung ausgesetzt sein können. Hierbei werde auch die Situation der Mitglieder der Partei MLC erwähnt. Diese seien Bedrohungen ausgesetzt. Diese (wenn auch bloß rudimentärn) Feststellungen zur politischen Verfolgung stünden somit in "bemerkenswerter Übereinstimmung" mit den Aussagen des Beschwerdeführers. Beantragt werde konkret die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers zu erheben und die Feststellungen des Bundesasylamtes dem Beschwerdeführers unter Setzung einer angemessenen Stellungnahmefrist vorzuhalten. Allgemeine Feststellungen zu politischen Problemen genügten aufgrund der vorgelegten Beweismittel im gegenständlichen Asylverfahren nicht. Es sei vielmehr eine spezifische Überprüfung der Gefährdung im Fall der Rückkehr notwendig.

6. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 20.12.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die DR Kongo ausgewiesen. Unter den Feststellungen ist angeführt, dass der Beschwerdeführer keine neuen Tatsachen, beziehungsweise Asylantragsgründe vorgebracht hätte. Da das gesamte Vorbringen als unglaubhaft beurteilt worden sei, wären auch die vier Schreiben der Polizei nicht als authentisch einzustufen. Auf strafrechtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich wurde gleichfalls hingewiesen.6. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 20.12.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die DR Kongo ausgewiesen. Unter den Feststellungen ist angeführt, dass der Beschwerdeführer keine neuen Tatsachen, beziehungsweise Asylantragsgründe vorgebracht hätte. Da das gesamte Vorbringen als unglaubhaft beurteilt worden sei, wären auch die vier Schreiben der Polizei nicht als authentisch einzustufen. Auf strafrechtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich wurde gleichfalls hingewiesen.

Unter den Feststellungen zur Lage im Kongo wird zum Beispiel ausgeführt, dass im Juni 2010 ein Menschenrechtler in Kinshasa tot aufgefunden worden sei. 2009 wären mehr (sic!) die Versammlungsfreiheit beschränkende Maßnahmen getroffen worden, als in den zwei Jahren zuvor. Durch Soldaten und Milizen käme es zu willkürlichen Tötungen, körperlichen Misshandlungen, Plünderungen und Zerstörungen. Im Jahr 2009 wären mindestens 70 % aller im Kongo begangen Menschenrechtsverletzungen von Armeeangehörigen und Polizisten getötet worden. Es käme häufig zu willkürlichen Festnahmen von Personen, die verbotener politischer Betätigungen verdächtigt würden. Die Menschenrechtsbilanz der Regierung sei im gesamten Land schlecht. Die zuletzt gemachten Feststellungen stützen sich auf den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo vom Juli 2010, sowie auf den Menschenrechtsbericht des amerikanischen Außenministeriums vom März 2010. Die MLC sei als Partei anerkannt und registriert. Die einfache Mitgliedschaft in einer Partei, die sich als Oppositionspartei definiere, ziehe noch keine Repressionsmaßnahmen nach sich. Aktivisten drohe allerdings Verhaftung, bei der es auch zu körperlichen Misshandlungen kommen könne. Meistens, aber nicht immer, wäre der Freiheitsentzug nur vorübergehend. Darüber hinaus geschehe es immer wieder, dass tatsächliche oder vermeintliche Gegner des Staatspräsidenten ohne Rechtsgrundlage festgenommen würden. Eine zitierte Quelle aus Mai 2010 (Freedom House) führt aus, dass der erhöhte Druck auf Oppositionsaktivisten Besorgnis auslöse (sic!). Die Mitgliedschaft in Auslandsorganisationen kongolesischer Oppositionsparteien führe zu keiner erkennbaren Gefährdung der betreffenden Person durch die Sicherheitsdienste nach Rückkehr.

Die Identität des Beschwerdeführers stehe nun aufgrund seines Führerscheins fest. Da keine weiteren medizinischen Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer übermittelt worden seien, liege kein ernster gesundheitsgefährdender Zustand beim Beschwerdeführer vor, weil es ihm sonst leicht möglich gewesen wäre, zwischen September und Dezember 2010 Befunde an die Verwaltungsbehörde zu übersenden. In der Folge finden sich Ausführungen zur mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Einleitend ist dazu festgehalten, dass er bereits im Erstverfahren angegeben hätte, als Mitglied der MLC politisch verfolgt worden zu sein. Im zweiten Asylverfahren hätte der Beschwerdeführer vier Schreiben der Polizei in Vorlage gebracht. Da jedoch eine politische Verfolgung des Beschwerdeführers in keinem Stadium des Verfahrens glaubhaft dargestellt worden sei, könne zweifelsfrei festgestellt werden, dass es sich bei diesen Schreiben der Polizei um ge- oder verfälschte Dokumente handle. Weitere Erwägungen zu diesen Thema finden sich im angefochtenen Bescheid nicht.

Der Beschwerdeführer hätte schließlich auch nicht überzeugend vorbringen können, dass er Österreich seit November 2006 tatsächlich verlassen hätte. Es wäre realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer mit dem Reisepass einer fremden Person unerkannt durch die Kontrollen kommen hätte können. Einmal hätte der Beschwerdeführer angegeben, den Reisepass nach der Ankunft an einen Freund zurückgeschickt zu haben, ein anderes Mal hätte er gesagt, den Reisepass aber zufällig in einer Diskothek in Tschechien gefunden zu haben und den Freund in diesem Zusammenhang unerwähnt gelassen. Es sei auch unerklärlich, warum der Beschwerdeführer trotz der angeblichen Bedrohung in der DR Kongo freiwillig dorthin zurückreisen hätte sollen. In weiterer Folge sei es nicht glaubhaft, dass die kongolesische Polizei erst zwischen Dezember 2008 und Juli 2009 Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer setzen hätte sollen. Es wäre naheliegend gewesen den Beschwerdeführer zu der Zeit zu verfolgen, in welcher der Vater verfolgt worden sei.

Zum vorgelegten Parteiausweis wäre festzuhalten, dass diese private Mitgliedschaftsbeurkundung kein Beweis für die Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu werten wäre. Das Bundesasylamt übersehe nicht, dass es in der DR Kongo in Verbindung mit der Partei MLC zu Menschenrechtsverletzungen komme, dem gegenständlichen Antrag fehle es jedoch an einer glaubhaften Darstellung einer individuellen Verfolgung im Sinne der GFK. Es wäre sehr wohl möglich Mitglied der Partei MLC zu sein, aber keine Verfolgung erlitten zu haben. Eine Zeugeneinvernahme von XXXX könne nicht erfolgen, da dieser in Österreich polizeilich nicht gemeldet wäre und sei diese aber auch nicht notwendig. Eine solche Zeugenaussage könne mangels Objektivität nicht entscheidend relevant sein. Der Zeuge könne auch keine Ausführungen darüber treffen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich verfolgt worden wäre, weil dieser nie bei Verfolgungshandlungen persönlich anwesend gewesen wäre.Zum vorgelegten Parteiausweis wäre festzuhalten, dass diese private Mitgliedschaftsbeurkundung kein Beweis für die Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu werten wäre. Das Bundesasylamt übersehe nicht, dass es in der DR Kongo in Verbindung mit der Partei MLC zu Menschenrechtsverletzungen komme, dem gegenständlichen Antrag fehle es jedoch an einer glaubhaften Darstellung einer individuellen Verfolgung im Sinne der GFK. Es wäre sehr wohl möglich Mitglied der Partei MLC zu sein, aber keine Verfolgung erlitten zu haben. Eine Zeugeneinvernahme von römisch 40 könne nicht erfolgen, da dieser in Österreich polizeilich nicht gemeldet wäre und sei diese aber auch nicht notwendig. Eine solche Zeugenaussage könne mangels Objektivität nicht entscheidend relevant sein. Der Zeuge könne auch keine Ausführungen darüber treffen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich verfolgt worden wäre, weil dieser nie bei Verfolgungshandlungen persönlich anwesend gewesen wäre.

Insofern der gewillkürte Vertreter "sicherheitshalber" einen Antrag auf Wiederaufnahme "gestellt hätte", wäre festzuhalten, dass das Bundesasylamt keinesfalls der Ansicht sei, dass eine Ausnahme des § 69 AVG vorliege und sich offenbar (wegen der Formulierung dieses Antrags) auch der Vertreter über sein Handeln nicht im Klaren sei. Das Bundesasylamt nehme daher davon Abstand, den Antrag an den Asylgerichtshof weiterzuleiten. Zur Situation im Kongo lägen hinreichende aktuelle Länderberichte vor und wären die entsprechenden Beweisanträge der Vertretung unzulässige Erkundungsbeweise. Der Beschwerdeführer, respektive seine Vertretung, wäre nicht in der Lage gewesen die Richtigkeit der vom Bundesasylamt dem Antragsteller zur Kenntnis gebrachten Berichtslage zu erschüttern.Insofern der gewillkürte Vertreter "sicherheitshalber" einen Antrag auf Wiederaufnahme "gestellt hätte", wäre festzuhalten, dass das Bundesasylamt keinesfalls der Ansicht sei, dass eine Ausnahme des Paragraph 69, AVG vorliege und sich offenbar (wegen der Formulierung dieses Antrags) auch der Vertreter über sein Handeln nicht im Klaren sei. Das Bundesasylamt nehme daher davon Abstand, den Antrag an den Asylgerichtshof weiterzuleiten. Zur Situation im Kongo lägen hinreichende aktuelle Länderberichte vor und wären die entsprechenden Beweisanträge der Vertretung unzulässige Erkundungsbeweise. Der Beschwerdeführer, respektive seine Vertretung, wäre nicht in der Lage gewesen die Richtigkeit der vom Bundesasylamt dem Antragsteller zur Kenntnis gebrachten Berichtslage zu erschüttern.

Rechtlich wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer ausschließlich Umstände geltend gemacht hätte, die schon vor der Rechtskraft des Bescheides vom 27.08.2007 im ersten Asylverfahren bestanden hätten. Den Ausführungen über die Rückreise in die DR Kongo wäre die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen. Es läge also auch kein glaubhafter Kern vor.

Zur Frage der Zulässigkeit der Ausweisung wurde eine individuelle Abwägung vorgenommen, die zu Lasten des Beschwerdeführers ausfiel. Er führe in Österreich ein Familienleben minderer Intensität. Er wäre aber in Österreich gerichtlich verurteilt worden und hielte sich auch nicht besonders lange hier auf. Gegen ihn liege auch ein Aufenthaltsverbot vor. Von einem schützenswerten Privatleben könne ebenso nicht die Rede sein, der Aufenthalt in Österreich sei ja lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen. Die familiären und privaten Anknüpfungspunkte wären (zusammengefasst gesehen) nicht schützenswert. Die Ausweisung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK sei somit notwendig.Zur Frage der Zulässigkeit der Ausweisung wurde eine individuelle Abwägung vorgenommen, die zu Lasten des Beschwerdeführers ausfiel. Er führe in Österreich ein Familienleben minderer Intensität. Er wäre aber in Österreich gerichtlich verurteilt worden und hielte sich auch nicht besonders lange hier auf. Gegen ihn liege auch ein Aufenthaltsverbot vor. Von einem schützenswerten Privatleben könne ebenso nicht die Rede sein, der Aufenthalt in Österreich sei ja lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen. Die familiären und privaten Anknüpfungspunkte wären (zusammengefasst gesehen) nicht schützenswert. Die Ausweisung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK sei somit notwendig.

7. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht am 28.12.2010 Beschwerde. Darin wird das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers bekräftigt und beantragt, einen landeskundlichen Sachverständigen zu beauftragen, sich mit der aktuellen Situation des Beschwerdeführers in der DR Kongo zu befassen. Beantragt wird unter anderem den angefochtenen Bescheid allenfalls aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die erste Instanz zurückzuverweisen. Ferner wird ein Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Abschließend findet sich der Antrag, dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater für das weitere Verfahren beizustellen, wie dies der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 02.10.2010 zu Zahl: U3078/09 verfügt hätte. Eine nähere Begründung hiezu unterblieb.

8. Die gegenständliche Beschwerdevorlage langte am 04.01.2011 beim Asylgerichtshof ein.

II. Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: "ZustG") maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: "ZustG") maßgeblich.

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Es liegt im gegenständlichen Verfahren daher eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

2. "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG besteht, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.2. "Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG besteht, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Beschwerde nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Beschwerde nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).

3. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Dies gilt sinngemäß auch für den Asylgerichtshof.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Dies gilt sinngemäß auch für den Asylgerichtshof.

§ 41 Abs. 3 AsylG lautet: "In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." Nach den Materialien (Erläut. Zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) ist im Falle von Ermittlungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuverweisen. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen.Paragraph 41, Absatz 3, AsylG lautet: "In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." Nach den Materialien (Erläut. Zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) ist im Falle von Ermittlungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuverweisen. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen.

Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund der für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen normierten sehr kurzen Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof in solchen Verfahren von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte und der Asylgerichtshof daher jedenfalls in jenen Fällen zu einer Kassation berechtigt - und nun auch verpflichtet - ist, in denen der Verwaltungsgerichtshof ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG für zulässig erachtete, wobei - aufgrund des Umstandes dass § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 41 Abs. 3 letzter Satz eine "kann"-Bestimmung ist - die durch die Ermessensübung gezogenen Grenzen außer Betracht zu bleiben haben.Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund der für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen normierten sehr kurzen Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof in solchen Verfahren von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte und der Asylgerichtshof daher jedenfalls in jenen Fällen zu einer Kassation berechtigt - und nun auch verpflichtet - ist, in denen der Verwaltungsgerichtshof ein Vorgehen gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG für zulässig erachtete, wobei - aufgrund des Umstandes dass Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Gegensatz zu Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz eine "kann"-Bestimmung ist - die durch die Ermessensübung gezogenen Grenzen außer Betracht zu bleiben haben.

Nach sinngemäßer Heranziehung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenates (vgl. VwGH 20.11.2002, Zl. 2000/20/0084) würde nunmehr die dem Asylgerichtshof zukommende Rolle eines Kontrollorgan nach Erschöpfung des (eininstanzlichen!) Instanzenzuges (Art. 129 c B-VG) ausgehöhlt und die nachprüfende Kontrolle durch den Asylgerichtshof zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem quasi eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren durchzuführen.Nach sinngemäßer Heranziehung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenates vergleiche VwGH 20.11.2002, Zl. 2000/20/0084) würde nunmehr die dem Asylgerichtshof zukommende Rolle eines Kontrollorgan nach Erschöpfung des (eininstanzlichen!) Instanzenzuges (Artikel 129, c B-VG) ausgehöhlt und die nachprüfende Kontrolle durch den Asylgerichtshof zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem quasi eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren durchzuführen.

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

4.1. Das Bundesasylamt hat sich mit den im vorliegenden Verfahren vorgelegten Beweismitteln nicht ausreichend auseinandergesetzt. Sofern diese Beweismittel nach Abschluss des Erstverfahrens entstanden sind und eine aktuelle Verfolgung des Beschwerdeführers indizieren, können sie nicht ohne weiteres damit abgetan werden, dass es sich eindeutig um "nova reperta" handelt, respektive sie ohnedies unglaubwürdig waren, weil das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig anzusehen war.

Das Bundesasylamt übersieht dabei, dass sich aus der den Verfahren des Beschwerdeführers zugrunde gelegten und in der Verfahrenserzählung referierten Berichtslage zur DR Kongo ergibt, dass Oppositionelle vielfach das Risiko willkürlicher (regelmäßig nicht systematischer) Verfolgungshandlungen massiver Intensität zu gewärtigen haben. Es erscheint also grundsätzlich möglich, dass eine Verfolgungssituation für den Beschwerdeführer während des ersten Asylverfahrens nicht vorgelegen und dass er damals eine individuelle Gefährdung zu Unrecht vorgetragen hat, dass aber - aus welchen präzisen Gründen auch immer - eine entsprechende Verfolgungsgefahr tatsächlich erst nach Abschluss des ersten Asylverfahrens eingesetzt hat. Dies könnte natürlich seinen Grund in einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die DR Kongo haben. Das heißt aber wiederum, dass die Argumentation der belangten Behörde, sie könne sich einer näheren Überprüfung der vorgelegten polizeilichen Schreiben und des Haftbefehls entziehen, da diese Dokumente in einem untrennbaren Zusammenhang zum Vorbringen im Erstverfahren stünden, sodass quasi automatisch von deren Fälschung auszugehen sei, im vorliegenden Zusammenhang eines Verfahrens nach § 68 AVG unhaltbar ist.Das Bundesasylamt übersieht dabei, dass sich aus der den Verfahren des Beschwerdeführers zugrunde gelegten und in der Verfahrenserzählung referierten Berichtslage zur DR Kongo ergibt, dass Oppositionelle vielfach das Risiko willkürlicher (regelmäßig nicht systematischer) Verfolgungshandlungen massiver Intensität zu gewärtigen haben. Es erscheint also grundsätzlich möglich, dass eine Verfolgungssituation für den Beschwerdeführer während des ersten Asylverfahrens nicht vorgelegen und dass er damals eine individuelle Gefährdung zu Unrecht vorgetragen hat, dass aber - aus welchen präzisen Gründen auch immer - eine entsprechende Verfolgungsgefahr tatsächlich erst nach Abschluss des ersten Asylverfahrens eingesetzt hat. Dies könnte natürlich seinen Grund in einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die DR Kongo haben. Das heißt aber wiederum, dass die Argumentation der belangten Behörde, sie könne sich einer näheren Überprüfung der vorgelegten polizeilichen Schreiben und des Haftbefehls entziehen, da diese Dokumente in einem untrennbaren Zusammenhang zum Vorbringen im Erstverfahren stünden, sodass quasi automatisch von deren Fälschung auszugehen sei, im vorliegenden Zusammenhang eines Verfahrens nach Paragraph 68, AVG unhaltbar ist.

Aus Sicht des erkennenden Richters des Asylgerichtshofes mag einiges dafür sprechen, dass die nunmehr vorgelegten polizeilichen Schreiben angesichts des bisherigen Verfahrensverlaufes inhaltlich fragwürdig sein könnten. Dies bedeutet aber nicht, dass man sich einer individuellen Würdigung des Einzelfalles entziehen kann, wie es das Bundesasylamt getan hat, insbesondere da im vorliegenden Fall prima facie keine offensichtlichen Zweifel an der (äußeren) Integrität dieser Schreiben auffallen und wären folglich dazu weitere Nachforschungen anzustellen gewesen.

Bei gegenwärtiger Sachlage kann man zusammengefasst entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes nicht eindeutig davon sprechen, dass es sich bei der Gesamtheit dieser Schreiben um nova reperta handelt. Um nun aber beurteilen zu können, ob ein glaubhafter Kern vorliegt, wird etwa eine entsprechende Recherche vor Ort im Wege der Staatendokumentation oder über die zuständige österreichische Vertretungsbehörde ein gangbarer Weg sein (Kontaktpersonen hat der Beschwerdeführer ja ansatzweise namhaft gemacht, die bezüglich "XXXX" durch das Bundesasylamt unternommene antizipierende Beweiswürdigung geht in der gemachten Form zu weit), sofern nicht auf anderem Wege eine schlüssige Würdigung möglich ist; bei vorhandener Aktenlage ist dies aber nicht der Fall.

4.2. Sofern also keine taugliche Sachverhaltsgrundlage dahingehend vorliegt zu beurteilen, ob die genannten Bescheinigungsmittel einen glaubhaften Kern aufweisen, haftet dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes ein schwerer Mangel an, der in den Anwendungsbereich des § 41 Abs 3 AsylG offenkundig zu fallen geeignet ist.4.2. Sofern also keine taugliche Sachverhaltsgrundlage dahingehend vorliegt zu beurteilen, ob die genannten Bescheinigungsmittel einen glaubhaften Kern aufweisen, haftet dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes ein schwerer Mangel an, der in den Anwendungsbereich des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG offenkundig zu fallen geeignet ist.

4.3. Zweitens ist festzuhalten, dass auch die vom Bundesasylamt aufgezeigten Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Rückreise in die DR Kongo für sich genommen nicht so überzeugend sind, dass sie die Notwendigkeit einer genaueren Prüfung hinsichtlich des glaubhaften Kerns ausschließen könnten. Zum einen ist schon einzuwenden, dass selbst wenn der Beschwerdeführer nicht in die DR Kongo zurückgekehrt wäre, trotzdem nicht "automatisch" auszuschließen wäre, dass er auch diesfalls erst jetzt in das Augenmerk der Staatsorgane gelangt sein könnte, was dann die Ladungen bewirkt hätte. Der Beschwerdeführer hat etwa im Verfahren, was nicht näher hinterfragt worden ist, angedeutet, dass er offenbar auch in Österreich für seine Partei (die MLC) aktiv gewesen wäre. Andererseits vermögen die bedenklichen (vom Bundesasylamt so richtigerweise beurteilt) Momente der Darstellung des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Reiseumstände in die DR Kongo nicht automatisch bedeuten, dass er nicht neuerlich in der DR Kongo aufhältig gewesen war (wie auch immer hingelangt). Diesbezüglich wäre eine nähere Befragung vorzunehmen, was der Beschwerdeführer in dieser Zeit in der DR Kongo überhaupt getan hat und was seine genaue Motivation für die Rückreise gewesen war. Erst auf Basis einer solchen ergänzenden Befragung zu diesen Aspekten des Vorbringens könnte hiezu eine schlüssige Beweiswürdigung erfolgen, wenn dieser Umstand dann überhaupt als verfahrensentscheidend zu werten ist.

4.4. Als dritter wesentlicher Punkt ist anzuführen, dass auch die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in der DR Kongo im gegenständlichen Zusammenhang als unpassend erscheinen. Zunächst sind diese Länderfeststellungen nicht strukturiert und über weite Passagen für den gegenständlichen Fall nicht unmittelbar entscheidungsrelevant. Dass diese Feststellungen auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne der gesetzlichen Anforderungen des § 60 Asylgesetz 2005 beruhen, ist dem Bescheid nicht zu entnehmen. Hinzu kommt, dass es in einem Verfahren gemäß § 68 AVG nicht darum gehen kann, noch einmal umfassende Feststellungen zu einem Herkunftsstaat unkommentiert in einen Bescheid einzubauen, sondern auf Basis aktueller Quellen herauszuarbeiten, ob sich in Bezug auf das behauptetermaßen neue Vorbringen eines Beschwerdeführers eine entscheidungsrelevante Änderung der ihn betreffenden Lage im Herkunftsstaat ergeben hat. Dieser Anforderung wird der bekämpfte Bescheid nun nicht gerecht, wie sich schon aus der Verfahrenserzählung offenkundigerweise ergibt. Aus einigen Passagen der Länderfeststellungen, welche oben referiert worden sind, scheint nämlich zu folgen, dass sich die Situation für Oppositionelle im weiteren Sinne in der DR Kongo zuletzt tatsächlich verschlechtert hat. Ob es nun zu einer solchen - relevanten - Verschlechterung gegenüber der Erkenntnislage im Erstverfahren gekommen ist und ob diese Verschlechterung im konkreten Fall bereits für sich genommen die Unzulässigkeit einer Entscheidung nach § 68 AVG begründet, wäre von der Verwaltungsbehörde als Spezialbehörde in Asylsachen aber auf Basis tauglicher Feststellungen herauszuarbeiten gewesen. Entsprechendes ist aber nicht einmal ansatzweise unternommen worden und belastet dies den angefochtenen Bescheid unabhängig von den obigen Ausführungen unter 4.1. bis 4.3. ebenfalls mit Rechtswidrigkeit. Auch dieser Fehler ist daher im fortgesetzten Verfahren zu sanieren.4.4. Als dritter wesentlicher Punkt ist anzuführen, dass auch die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in der DR Kongo im gegenständlichen Zusammenhang als unpassend erscheinen. Zunächst sind diese Länderfeststellungen nicht strukturiert und über weite Passagen für den gegenständlichen Fall nicht unmittelbar entscheidungsrelevant. Dass diese Feststellungen auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne der gesetzlichen Anforderungen des Paragraph 60, Asylgesetz 2005 beruhen, ist dem Bescheid nicht zu entnehmen. Hinzu kommt, dass es in einem Verfahren gemäß Paragraph 68, AVG nicht darum gehen kann, noch einmal umfassende Feststellungen zu einem Herkunftsstaat unkommentiert in einen Bescheid einzubauen, sondern auf Basis aktueller Quellen herauszuarbeiten, ob sich in Bezug auf das behauptetermaßen neue Vorbringen eines Beschwerdeführers eine entscheidungsrelevante Änderung der ihn betreffenden Lage im Herkunftsstaat ergeben hat. Dieser Anforderung wird der bekämpfte Bescheid nun nicht gerecht, wie sich schon aus der Verfahrenserzählung offenkundigerweise ergibt. Aus einigen Passagen der Länderfeststellungen, welche oben referiert worden sind, scheint nämlich zu folgen, dass sich die Situation für Oppositionelle im weiteren Sinne in der DR Kongo zuletzt tatsächlich verschlechtert hat. Ob es nun zu einer solchen - relevanten - Verschlechterung gegenüber der Erkenntnislage im Erstverfahren gekommen ist und ob diese Verschlechterung im konkreten Fall bereits für sich genommen die Unzulässigkeit einer Entscheidung nach Paragraph 68, AVG begründet, wäre von der Verwaltungsbehörde als Spezialbehörde in Asylsachen aber auf Basis tauglicher Feststellungen herauszuarbeiten gewesen. Entsprechendes ist aber nicht einmal ansatzweise unternommen worden und belastet dies den angefochtenen Bescheid unabhängig von den obigen Ausführungen unter 4.1. bis 4.3. ebenfalls mit Rechtswidrigkeit. Auch dieser Fehler ist daher im fortgesetzten Verfahren zu sanieren.

4.5. Sofern das Bundesasylamt relevante gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers verneint hat, da dieser nicht in der Lage gewesen wäre, medizinische Bestätigungen vorzulegen, ist festzuhalten, dass es für die Verwaltungsbehörde angezeigt gewesen wäre, sich im Polizeianhaltezentrum (in welchem der Beschwerdeführer angehalten worden war) zu vergewissern, ob dort medizinische Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer vorliegen. Dies hätte eine fundiertere Beweiswürdigung in diesem Zusammenhang ermöglicht. Die Ausführungen des Bundesasylamtes im Zusammenhang mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers begegnen zum jetzigen Zeitpunkt dagegen keinen Bedenken.

5. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtssprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - insbesondere (siehe darüber hinausgehend die Erwägungen unter 4.4. oben) qualifiziert mangelhafte Feststellungen zu den vorgelegten Dokumenten und darauf beruhende fehlerhafte Beweiswürdigung zur Frage des glaubwürdigen Kernes, sowie mangelhafte Befragung, im Zusammenhang mit dem angeblichen jüngsten Aufenthalt des Beschwerdeführers in der DR Kongo - hat das Bundesasylamt jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Es wäre also Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen, zunächst mit dem Beschwerdeführer und allenfalls mit anderen dem Bundesasylamt als Spezialbehörde in Asylverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln (zB Befassung der Staatendokumentation) den vom Beschwerdeführer behaupteten - zumindest denkmöglich neuen - Sachverhalt unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel und der aktuellen Situation in der DR Kongo so präzise als möglich zu erfassen und beweiswürdigend zu bewerten, um dann eine fundierte Entscheidung über das Vorliegen entschiedener Sache treffen zu können.

Somit wäre es also, zusammengefasst, möglich, dass nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens im beschriebenen Sinn das Bundesasylamt zu einem anderen Verfahrensergebnis hinsichtlich des Vorliegens entschiedener Sache hätte kommen können; daher sind diese Ergänzungen auch notwendig, bevor allfälligerweise mit einer rechtsrichtigen Zurückweisung wegen entschiedener Sache vorgegangen werden kann. Vor diesem Hintergrund kann daher nicht angenommen werden, dass das Bundesasylamt auf das Vorbringen des Beschwerdeführers sachgerecht eingegangen wäre. Auch eine weitere Vernehmung des Beschwerdeführers ist zwingend erforderlich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

6. Von einer Entscheidung über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte Abstand genommen werden, dies aufgrund des Verfahrensergebnisses und des Umstandes, dass das gegenständliche Erkenntnis des Asylgerichtshofes der Verwaltungsbehörde innerhalb der siebentägigen Frist des § 37 Absatz 1 Asylgesetz 2005 zugestellt werden wird.6. Von einer Entscheidung über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte Abstand genommen werden, dies aufgrund des Verfahrensergebnisses und des Umstandes, dass das gegenständliche Erkenntnis des Asylgerichtshofes der Verwaltungsbehörde innerhalb der siebentägigen Frist des Paragraph 37, Absatz 1 Asylgesetz 2005 zugestellt werden wird.

7. Im Zusammenhang mit der ebenfalls beantragten Beigebung eines Rechtsberaters brauchte durch den Asylgerichtshof nicht auf die Frage eingegangen zu werden, ob ein solcher Antrag im vorliegenden Fall als rechtsmissbräuchlich zu werten ist (Beschwerdeführer ist seit längerer Zeit auch rechtsfreundlich vertreten) und wenn ja, ob dies irgendwelche Auswirkungen bei der Erledigung dieses Antrages haben kann: Durch die gegenständliche Entscheidung ist nämlich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bereits beendet. Hinzu kommt wesentlich, dass diese Form der Entscheidung (Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde) unter anderem vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift, wie in der Verfahrenserzählung dargestellt, ausdrücklich beantragt worden war und daher dadurch auch keine Rechtsverkürzung des Beschwerdeführers denkmöglich ist. Im fortgesetzten Verfahren wird es am Bundesasylamt liegen, über die Beigebung eines Rechtsberaters zu entscheiden, respektive diesen tatsächlich beizugeben. Der entsprechende Antrag ist im Übrigen nicht spezifisch an den Asylgerichtshof gerichtet worden.

8. Abschließend ist aus Gründen der Rechtssicherheit darauf hinzuweisen, dass die Vorgangsweise des Bundesasylamtes, den (möglichen) Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens deshalb nicht weiterzuleiten, da er ohnehin aussichtslos sei, fragwürdig erscheint. Gleichzeitig ist aber - und hier im Einklang mit der Ansicht des Bundesasylamtes - festzuhalten, dass der Antrag in der gemachten Form innerhalb eines Beschwerdeschriftsatzes und ohne jegliche individuelle Begründung einer geschäftsordnungsmäßigen Behandlung durch den Asylgerichtshof nicht zugänglich ist. Im Übrigen sollte von einem rechtsfreundlichen Vertreter, respektive von einem im Umgang mit Asylwerbern erfahrenen Verein, auch erwartet werden können, einen Antrag gemäß § 69 AVG in einer formell richtigen Form einzubringen und erschiene diesbezüglich auch ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG nicht angezeigt. Sollte der Beschwerdeführer beim nunmehrigen Verfahrensausgang tatsächlich einen Antrag gemäß 69 AVG stellen wollen, möge dieser in einer entsprechenden Form eingebracht werden. Sollte aber eine entsprechende Einbringung erfolgen, hat eine Weiterleitung durch das Bundesasylamt an den Asylgerichtshof jedenfalls zu erfolgen, da die (formelle wie materielle) Beurteilung eines solchen Antrages im gegenständlichen Verfahren nicht dem Bundesasylamt, sondern dem Asylgerichtshof zukäme.8. Abschließend ist aus Gründen der Rechtssicherheit darauf hinzuweisen, dass die Vorgangsweise des Bundesasylamtes, den (möglichen) Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens deshalb nicht weiterzuleiten, da er ohnehin aussichtslos sei, fragwürdig erscheint. Gleichzeitig ist aber - und hier im Einklang mit der Ansicht des Bundesasylamtes - festzuhalten, dass der Antrag in der gemachten Form innerhalb eines Beschwerdeschriftsatzes und ohne jegliche individuelle Begründung einer geschäftsordnungsmäßigen Behandlung durch den Asylgerichtshof nicht zugänglich ist. Im Übrigen sollte von einem rechtsfreundlichen Vertreter, respektive von einem im Umgang mit Asylwerbern erfahrenen Verein, auch erwartet werden können, einen Antrag gemäß Paragraph 69, AVG in einer formell richtigen Form einzubringen und erschiene diesbezüglich auch ein Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht angezeigt. Sollte der Beschwerdeführer beim nunmehrigen Verfahrensausgang tatsächlich einen Antrag gemäß 69 AVG stellen wollen, möge dieser in einer entsprechenden Form eingebracht werden. Sollte aber eine entsprechende Einbringung erfolgen, hat eine Weiterleitung durch das Bundesasylamt an den Asylgerichtshof jedenfalls zu erfolgen, da die (formelle wie materielle) Beurteilung eines solchen Antrages im gegenständlichen Verfahren nicht dem Bundesasylamt, sondern dem Asylgerichtshof zukäme.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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