TE AsylGH Erkenntnis 2011/1/10 S17 314786-1/2009

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Veröffentlicht am 10.01.2011
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

1. S17 314.786-1/2009/22E

2. S17 314.785-1/2009/20E

3. S17 314.787-1/2009/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde

1. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2007, Zl. 07 06.921-East-Ost;1. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2007, Zl. 07 06.921-East-Ost;

2. XXXX auch XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2007, Zl. 07 06.922-East-Ost;2. römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2007, Zl. 07 06.922-East-Ost;

3. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2007, Zl. 07 06 956-East-Ost;3. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2007, Zl. 07 06 956-East-Ost;

zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Die beschwerdeführenden Parteien sind Mitglieder einer Familie (die Erst- und Zweitbeschwerdeführer sind Ehegatten, die Drittbeschwerdeführerin deren minderjährige Tochter). Sie sind afghanische Staatsangehörige und stellten in Österreich am 30.7.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Die beschwerdeführenden Parteien sind Mitglieder einer Familie (die Erst- und Zweitbeschwerdeführer sind Ehegatten, die Drittbeschwerdeführerin deren minderjährige Tochter). Sie sind afghanische Staatsangehörige und stellten in Österreich am 30.7.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Das BAA wies die Anträge gem. § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück. Für die Prüfung der Anträge erklärte die Behörde gem. Art 10 Abs 1 Dublin II-VO Griechenland für zuständig und wies die Parteien gem. § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 nach Griechenland aus. Demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in diesen Staat gem. § 10 Abs 4 AsylG 2005 zulässig.Das BAA wies die Anträge gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück. Für die Prüfung der Anträge erklärte die Behörde gem. Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO Griechenland für zuständig und wies die Parteien gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nach Griechenland aus. Demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in diesen Staat gem. Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig.

Mit Bescheiden vom 3.10.2007 hat der Unabhängige Bundesasylsenat durch das damals zuständige Mitglied die Berufungen der Familienmitglieder in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen.

Begründend verwies der Unabhängige Bundesasylsenat auf die Ausführungen des Bundesasylamtes in den erstinstanzlichen Bescheiden. Dem Berufungsvorbringen seien keine Umstände zu entnehmen, die darauf hindeuteten, dass Griechenland im Sinne der Dublin-Verordnung nicht zur Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig wäre. Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts durch die österreichischen Behörden hätten die beschwerdeführenden Parteien nicht ausreichend konkret aufgezeigt und verfüge auch die belangte Behörde über keinerlei Erkenntnisse, wonach die Handhabung des Selbsteintrittsrechtes in den vorliegenden Fällen geboten wäre. Im Hinblick auf die in den erstinstanzlichen Bescheiden getroffenen Feststellungen könne nicht erkannt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien in Griechenland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Sinne des Art. 3 EMRK bedroht wären. Auch der globale Hinweis auf einen Bericht von Amnesty International aus dem Jahr 2006 oder des Antifolter-Komitees des Europarates aus dem selben Jahr, sei nicht ausreichend, um besondere Gründe im Sinne des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 aufzuzeigen. Bereits das Bundesasylamt habe festgehalten, dass Personen, welche in Griechenland noch nie um Asyl angesucht hätten, nach der erfolgten Überstellung vollen Zugang zum Asylverfahren hätten, weshalb die von internationalen Organisationen aufgezeigten Probleme bei Wiederaufnahmeverfahren in den vorliegenden Fällen ohne Bedeutung seien. Aus den Länderfeststellungen in den erstinstanzlichen Bescheiden sowie aus der Zustimmungserklärung der griechischen Behörden ergebe sich, dass die beschwerdeführenden Parteien ein entsprechendes Verfahren bekämen. Die von der belangten Behörde als vage und unsubstantiiert bezeichneten Misshandlungsvorwürfe gegen griechische Sicherheitsorgane wurden als unglaubwürdig angesehen, zumal sie in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht erwähnt worden seien. Daran könnten auch die vorgelegten Berichte, wonach es in Griechenland immer wieder zu tätlichen Übergriffen von Sicherheitsorganen gekommen sei, nichts ändern. Die beschwerdeführenden Parteien hätten sich rund zwei Monate in Griechenland aufgehalten, ohne dass für diesen Zeitraum Übergriffe oder Misshandlungen behauptet worden seien; zudem hätten die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien in Griechenland auch "schwarz" gearbeitet, weshalb ihre Behauptung, es sei ihnen sehr schlecht gegangen, nicht nachvollziehbar sei. Unglaubwürdig sei auch die Behauptung, die beschwerdeführenden Parteien seien in Griechenland unzureichend mit Nahrungsmitteln und Wasser versorgt worden, da sie sich dort illegal aufgehalten hätten, weshalb auch kein Anspruch auf entsprechende Versorgung bestanden habe. Der Erstbeschwerdeführer leide unbestritten an einer krankheitswertigen psychischen Störung. Zum Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin lägen zwei unterschiedliche Stellungnahmen vor, die das Bestehen einer "PTBS" bejahen bzw. verneinen würden. Dass diese Erkrankungen in Griechenland nicht behandelt werden könnten, wie dies in der Berufung ohne schlüssige Begründung behauptet worden sei, könne nicht nachvollzogen werden. Zudem ergebe sich kein Hinweis darauf, dass der Erstbeschwerdeführer "einer aufwendigen - gar stationären - psychiatrischen Behandlung" bedürfe. Im Hinblick auf die nicht geglaubten Misshandlungsvorwürfe bestehe auch keinerlei Gefahr einer "Retraumatisierung" der Zweitbeschwerdeführerin durch Kontakt mit griechischen Sicherheitsbehörden.Begründend verwies der Unabhängige Bundesasylsenat auf die Ausführungen des Bundesasylamtes in den erstinstanzlichen Bescheiden. Dem Berufungsvorbringen seien keine Umstände zu entnehmen, die darauf hindeuteten, dass Griechenland im Sinne der Dublin-Verordnung nicht zur Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig wäre. Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts durch die österreichischen Behörden hätten die beschwerdeführenden Parteien nicht ausreichend konkret aufgezeigt und verfüge auch die belangte Behörde über keinerlei Erkenntnisse, wonach die Handhabung des Selbsteintrittsrechtes in den vorliegenden Fällen geboten wäre. Im Hinblick auf die in den erstinstanzlichen Bescheiden getroffenen Feststellungen könne nicht erkannt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien in Griechenland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Sinne des Artikel 3, EMRK bedroht wären. Auch der globale Hinweis auf einen Bericht von Amnesty International aus dem Jahr 2006 oder des Antifolter-Komitees des Europarates aus dem selben Jahr, sei nicht ausreichend, um besondere Gründe im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 aufzuzeigen. Bereits das Bundesasylamt habe festgehalten, dass Personen, welche in Griechenland noch nie um Asyl angesucht hätten, nach der erfolgten Überstellung vollen Zugang zum Asylverfahren hätten, weshalb die von internationalen Organisationen aufgezeigten Probleme bei Wiederaufnahmeverfahren in den vorliegenden Fällen ohne Bedeutung seien. Aus den Länderfeststellungen in den erstinstanzlichen Bescheiden sowie aus der Zustimmungserklärung der griechischen Behörden ergebe sich, dass die beschwerdeführenden Parteien ein entsprechendes Verfahren bekämen. Die von der belangten Behörde als vage und unsubstantiiert bezeichneten Misshandlungsvorwürfe gegen griechische Sicherheitsorgane wurden als unglaubwürdig angesehen, zumal sie in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht erwähnt worden seien. Daran könnten auch die vorgelegten Berichte, wonach es in Griechenland immer wieder zu tätlichen Übergriffen von Sicherheitsorganen gekommen sei, nichts ändern. Die beschwerdeführenden Parteien hätten sich rund zwei Monate in Griechenland aufgehalten, ohne dass für diesen Zeitraum Übergriffe oder Misshandlungen behauptet worden seien; zudem hätten die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien in Griechenland auch "schwarz" gearbeitet, weshalb ihre Behauptung, es sei ihnen sehr schlecht gegangen, nicht nachvollziehbar sei. Unglaubwürdig sei auch die Behauptung, die beschwerdeführenden Parteien seien in Griechenland unzureichend mit Nahrungsmitteln und Wasser versorgt worden, da sie sich dort illegal aufgehalten hätten, weshalb auch kein Anspruch auf entsprechende Versorgung bestanden habe. Der Erstbeschwerdeführer leide unbestritten an einer krankheitswertigen psychischen Störung. Zum Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin lägen zwei unterschiedliche Stellungnahmen vor, die das Bestehen einer "PTBS" bejahen bzw. verneinen würden. Dass diese Erkrankungen in Griechenland nicht behandelt werden könnten, wie dies in der Berufung ohne schlüssige Begründung behauptet worden sei, könne nicht nachvollzogen werden. Zudem ergebe sich kein Hinweis darauf, dass der Erstbeschwerdeführer "einer aufwendigen - gar stationären - psychiatrischen Behandlung" bedürfe. Im Hinblick auf die nicht geglaubten Misshandlungsvorwürfe bestehe auch keinerlei Gefahr einer "Retraumatisierung" der Zweitbeschwerdeführerin durch Kontakt mit griechischen Sicherheitsbehörden.

Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer erhoben dagegen Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der diesen gem. § 30 Abs 2 VwGG mit Beschlüssen vom 22.10.2007 die aufschiebende Wirkung zuerkannte.Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer erhoben dagegen Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der diesen gem. Paragraph 30, Absatz 2, VwGG mit Beschlüssen vom 22.10.2007 die aufschiebende Wirkung zuerkannte.

Die Beschwerden machten im Wesentlichen geltend, die österreichischen Asylbehörden hätten von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen, da in Griechenland eine Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es bestünde die reale Gefahr einer Kettenabschiebung und einer Misshandlung in einem griechischen Flüchtlingslager. Weiters bestünde mangels Versorgung, unter Berücksichtigung ihrer Erkrankungen, die reale Gefahr,dass sie in eine ausweglose Situation gedrängt würden.Die Beschwerden machten im Wesentlichen geltend, die österreichischen Asylbehörden hätten von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen, da in Griechenland eine Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es bestünde die reale Gefahr einer Kettenabschiebung und einer Misshandlung in einem griechischen Flüchtlingslager. Weiters bestünde mangels Versorgung, unter Berücksichtigung ihrer Erkrankungen, die reale Gefahr,dass sie in eine ausweglose Situation gedrängt würden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinen Erkenntnissen vom 19.11.2010, Zlen. 2007/19/1048-1050, den Beschwerden stattgegeben und die angefochtenen Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Verwaltungsgerichtshof führte dabei insbesondere Folgendes aus:

[....]

Nach den Ausführungen der belangten Behörde leidet der Erstbeschwerdeführer an einer krankheitswertigen psychischen Störung. In Bezug auf die von einander abweichenden Stellungnahmen zum psychischen Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin unterließ die belangte Behörde eine nähere Abklärung, weil sich daraus kein Hinweis darauf ergäbe, dass eine Überstellung nach Griechenland ihren Gesundheitszustand in einer ihre Rechte nach Art. 3 EMRK verletzenden Weise beeinträchtigen könnte.Nach den Ausführungen der belangten Behörde leidet der Erstbeschwerdeführer an einer krankheitswertigen psychischen Störung. In Bezug auf die von einander abweichenden Stellungnahmen zum psychischen Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin unterließ die belangte Behörde eine nähere Abklärung, weil sich daraus kein Hinweis darauf ergäbe, dass eine Überstellung nach Griechenland ihren Gesundheitszustand in einer ihre Rechte nach Artikel 3, EMRK verletzenden Weise beeinträchtigen könnte.

Die beschwerdeführenden Parteien hatten sowohl in ihren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt als auch in ihrer Berufung auf die ihrer Ansicht nach menschenrechtswidrige Behandlung von Fremden bzw. Asylwerbern in Griechenland hingewiesen, traten in ihrer Berufung der Einschätzung des Bundesasylamtes, die Unterbringung und Versorgung sei in Griechenland gesichert, unter Hinweis auf eine Auskunft der "NGO Greek Refugee Council" konkret entgegen, und hatten überdies auf Ungereimtheiten in den erstinstanzlichen Länderfeststellungen verwiesen, zumal dort auch ein Bericht des US Department of State vom März 2007 zitiert worden sei, wonach unzureichend ausgestattete Aufnahmelager und das mangelhaft entwickelte System der Flüchtlingsversorgung und Wohlfahrt kritisiert würden.

Insofern gleichen die vorliegenden Beschwerdefälle jenen, die mit hg. Erkenntnissen vom heutigen Tag, Zlen. 2008/19/0603-0606 und Zlen. 2007/19/0289-0291, entschieden wurden, weshalb gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die dortigen Entscheidungsgründe verwiesen wird. Aus den in diesem Erkenntnis angeführten Gründen waren auch die angefochtenen Bescheide gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.Insofern gleichen die vorliegenden Beschwerdefälle jenen, die mit hg. Erkenntnissen vom heutigen Tag, Zlen. 2008/19/0603-0606 und Zlen. 2007/19/0289-0291, entschieden wurden, weshalb gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die dortigen Entscheidungsgründe verwiesen wird. Aus den in diesem Erkenntnis angeführten Gründen waren auch die angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

[....]

In dem vom VwGH zitierten und verwiesenen Erkenntnis mit der Zl 2008/19/0603-0606 führt das Gericht in seiner Begründung insbesondere Folgendes aus:

[.... ]

4. Bei dieser Sachlage reichen die Erhebungen der Asylbehörden nicht aus, um eine abschließende Beurteilung der Beschwerdefälle zu ermöglichen.

§ 5 Abs. 3 AsylG 2005 enthält zwar eine Beweisregel, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" in dem nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat (insbesondere gemeint im Sinne der Achtung der Grundsätze des Non-Refoulements durch diesen Staat) von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch widerlegt, wenn besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in diesem Mitgliedstaat sprechen (vgl. dazu grundlegend bereits das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2007, Zl. 2006/01/0949, und zu Griechenland im Besonderen das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/19/0593, mwN). Angesichts der Bedenken, die seit vielen Jahren wiederholt und von namhaften internationalen Stellen (wie etwa dem UNHCR) an der griechischen Asylpraxis geäußert werden, und in Kenntnis um die allgemeine Situation von Asylsuchenden in Griechenland, durfte die belangte Behörde jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem sie die Rückkehrsituation einer Familie mit einer psychisch erkrankten Frau und zwei minderjährigen Kindern (sie waren bei Bescheiderlassung fünf und sechs Jahre alt) zu beurteilen hatte, nicht von der zuvor beschriebenen Sicherheitsvermutung ausgehen. Vielmehr wären ergänzende Erhebungen durch das Bundesasylamt zu veranlassen gewesen, insbesondere um sicher sein zu können, dass die beschwerdeführenden Parteien im Falle ihrer Rücküberstellung nach Griechenland durch eine mangelnde Versorgung nicht in ihren nach Art. 3 EMRK garantierten Rechten verletzt werden. In diesem Sinn hat auch der Verfassungsgerichtshof erkannt, dass es bei Rücküberstellung schutzwürdiger Personen nach Griechenland zur Durchführung der Asylverfahren einer fallbezogenen individuellen Zusicherung der zuständigen griechischen Behörden (im Hinblick auf die Versorgung der betreffenden Asylwerber) bedarf, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK ausschließen zu können (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 2010, U 694/10). Eine solche individuelle Versorgungszusicherung seitens der griechischen Behörden lag der belangten Behörde nach der Aktenlage nicht vor.Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 enthält zwar eine Beweisregel, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" in dem nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat (insbesondere gemeint im Sinne der Achtung der Grundsätze des Non-Refoulements durch diesen Staat) von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch widerlegt, wenn besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in diesem Mitgliedstaat sprechen vergleiche dazu grundlegend bereits das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2007, Zl. 2006/01/0949, und zu Griechenland im Besonderen das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/19/0593, mwN). Angesichts der Bedenken, die seit vielen Jahren wiederholt und von namhaften internationalen Stellen (wie etwa dem UNHCR) an der griechischen Asylpraxis geäußert werden, und in Kenntnis um die allgemeine Situation von Asylsuchenden in Griechenland, durfte die belangte Behörde jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem sie die Rückkehrsituation einer Familie mit einer psychisch erkrankten Frau und zwei minderjährigen Kindern (sie waren bei Bescheiderlassung fünf und sechs Jahre alt) zu beurteilen hatte, nicht von der zuvor beschriebenen Sicherheitsvermutung ausgehen. Vielmehr wären ergänzende Erhebungen durch das Bundesasylamt zu veranlassen gewesen, insbesondere um sicher sein zu können, dass die beschwerdeführenden Parteien im Falle ihrer Rücküberstellung nach Griechenland durch eine mangelnde Versorgung nicht in ihren nach Artikel 3, EMRK garantierten Rechten verletzt werden. In diesem Sinn hat auch der Verfassungsgerichtshof erkannt, dass es bei Rücküberstellung schutzwürdiger Personen nach Griechenland zur Durchführung der Asylverfahren einer fallbezogenen individuellen Zusicherung der zuständigen griechischen Behörden (im Hinblick auf die Versorgung der betreffenden Asylwerber) bedarf, um eine Verletzung von Artikel 3, EMRK ausschließen zu können vergleiche das bereits zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 2010, U 694/10). Eine solche individuelle Versorgungszusicherung seitens der griechischen Behörden lag der belangten Behörde nach der Aktenlage nicht vor.

[....]

Nach Einlangen der Verwaltungsakte bei der nunmehr zuständigen Geschäftsabteilung (S17) des Asylgerichtshofes wurde den, sich nach Behebung durch den Verwaltungsgerichtshof sich wieder im Stande der Beschwerde befindlichen, gegenständlichen Verfahren der Familie bzw. den Beschwerden vom Asylgerichtshof mit Beschlüssen vom 5.1.2011 gemäß § 37 Abs 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Nach Einlangen der Verwaltungsakte bei der nunmehr zuständigen Geschäftsabteilung (S17) des Asylgerichtshofes wurde den, sich nach Behebung durch den Verwaltungsgerichtshof sich wieder im Stande der Beschwerde befindlichen, gegenständlichen Verfahren der Familie bzw. den Beschwerden vom Asylgerichtshof mit Beschlüssen vom 5.1.2011 gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Familie.

Auf Grund des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges werden die Verfahren gem. § 39 Abs 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.Auf Grund des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges werden die Verfahren gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 2005/100 idF BGBl I Nr. 2009/29 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 BGBl römisch eins Nr. 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 2009/29 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 2005/100 idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 2005/100 idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Zum Spruchpunkt:

1. Gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 idgF gilt Folgendes:1. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF gilt Folgendes:

In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Wie sich aus der Begründung des Verwaltungsgerichthofes ergibt, hat bereits das Bundesasylamt nicht den für die Sache maßgeblichen Sachverhalt ermittelt bzw. sich damit nicht sachgerecht auseinandergesetzt.

Bei beabschichtigter neuerlicher Zurückweisung gem. § 5 AsylG hat sich das BAA sachgerecht mit der aktuellen Vollzugspraxis bzw. der diesbezüglichen kritischen Berichtslage, konkret in Bezug auf im Rahmen vom Dublin II-VO Verfahren rücküberstellten Personen in Griechenland auseinanderzusetzen, um nachvollziehbar beurteilen zu können, dass bei einer Überstellung keine reale Gefahr der Verletzung von Art 3 EMRK besteht (siehe dazu insbesondere die Fragestellungen des AsylGH, Geschäftsabteilung S18 v. 20.12.2010 in einem allg. Ermittlungsersuchen an die Staatendokumentation des BAA zu Griechenland).Bei beabschichtigter neuerlicher Zurückweisung gem. Paragraph 5, AsylG hat sich das BAA sachgerecht mit der aktuellen Vollzugspraxis bzw. der diesbezüglichen kritischen Berichtslage, konkret in Bezug auf im Rahmen vom Dublin II-VO Verfahren rücküberstellten Personen in Griechenland auseinanderzusetzen, um nachvollziehbar beurteilen zu können, dass bei einer Überstellung keine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 3, EMRK besteht (siehe dazu insbesondere die Fragestellungen des AsylGH, Geschäftsabteilung S18 v. 20.12.2010 in einem allg. Ermittlungsersuchen an die Staatendokumentation des BAA zu Griechenland).

Im Fall der Annahme einer aktuellen Vulnerabilität der Beschwerdeführer ist auch auf die aaO zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen.

Auf Grund der seit der Antragstellung verstrichenen Zeit ist eine Ermittlung der aktuellen entscheidungsrelevanten persönlichen Umstände (hins. Art 3 u. Art 8 EMRK) der Familie zu erheben, wobei hier einer persönlichen Einvernahme, insbesondere auf Grund der notwendigen Glaubwürdigkeitsbeurteilung einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit der Vorzug zu geben ist, zumal dadurch auch besser gewährleistet werden kann, dass es sich auch um Angaben der Beschwerdeführer handelt.Auf Grund der seit der Antragstellung verstrichenen Zeit ist eine Ermittlung der aktuellen entscheidungsrelevanten persönlichen Umstände (hins. Artikel 3, u. Artikel 8, EMRK) der Familie zu erheben, wobei hier einer persönlichen Einvernahme, insbesondere auf Grund der notwendigen Glaubwürdigkeitsbeurteilung einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit der Vorzug zu geben ist, zumal dadurch auch besser gewährleistet werden kann, dass es sich auch um Angaben der Beschwerdeführer handelt.

Der in Bezug auf Griechenland noch zu ermittelnde Sachverhalt ist den Parteien auch unter Nennung der Quellen mit der Möglichkeit einer Stellungnahme zu Gehör zu bringen und diese als Teil des maßgeblichen Sachverhaltes in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen.

Eine kassatorische Entscheidung iSd des hier zur Anwendung gelangenden § 41 Abs 3 letzter Satz AsylG 2005 darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Eine kassatorische Entscheidung iSd des hier zur Anwendung gelangenden Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

Gemäß Art 129c B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges (unter anderem) über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Bereits aus dieser Bestimmung ist einleuchtend, dass es dem Bundesasylamt als erster und einziger Instanz im Asylverfahren zukommt, den gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Dies hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.09.2004, 2001/20/0315, bereits im Zusammenhang mit dem unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt und hat sich an diesem Grundsatz nichts geändert. Vielmehr würde die Beschwerdemöglichkeit des Asylwerbers an den Asylgerichtshof andernfalls zu einer bloßen Formsache degradiert werden, wenn letzterer, statt seine "umfassende und letztinstanzliche" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies gilt umso mehr nachdem der Verwaltungsgerichtshof in Asylsachen grds. keine einzelfallbezogene Kontrollbefugnis mehr hat und diese hinsichtlich einfachgesetzlicher Verletzungen nunmehr dem Asylgerichtshof zukommt. Würde man gegenteilige Ansicht vertreten, - nämlich dass der Asylgerichtshof jenes Organ ist, das erstmals den gesamten maßgeblichen Sachverhalt feststellt, so würde dem Asylwerber im Hinblick auf einfachgesetzliche Verletzungen eine Kontrollinstanz de facto entzogen werden.Gemäß Artikel 129 c, B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges (unter anderem) über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Bereits aus dieser Bestimmung ist einleuchtend, dass es dem Bundesasylamt als erster und einziger Instanz im Asylverfahren zukommt, den gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Dies hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.09.2004, 2001/20/0315, bereits im Zusammenhang mit dem unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt und hat sich an diesem Grundsatz nichts geändert. Vielmehr würde die Beschwerdemöglichkeit des Asylwerbers an den Asylgerichtshof andernfalls zu einer bloßen Formsache degradiert werden, wenn letzterer, statt seine "umfassende und letztinstanzliche" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies gilt umso mehr nachdem der Verwaltungsgerichtshof in Asylsachen grds. keine einzelfallbezogene Kontrollbefugnis mehr hat und diese hinsichtlich einfachgesetzlicher Verletzungen nunmehr dem Asylgerichtshof zukommt. Würde man gegenteilige Ansicht vertreten, - nämlich dass der Asylgerichtshof jenes Organ ist, das erstmals den gesamten maßgeblichen Sachverhalt feststellt, so würde dem Asylwerber im Hinblick auf einfachgesetzliche Verletzungen eine Kontrollinstanz de facto entzogen werden.

Da im gegenständlichen Fall eine mündliche Verhandlung bzw. Vernehmung durch den AsylGH unvermeidlich wäre und insgesamt die erforderlichen Ermittlungsschritte - einschließlich der noch notwendigen Erhebungen zum Zielstaat - auch vom AsylGH innerhalb der vom Gesetzgeber festgesetzten Entscheidungsfrist von 2 Wochen (§ 37 Abs 3 AsylG 2005) im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung de facto nicht durchgeführt werden können, war spruchgemäß zu entscheiden.Da im gegenständlichen Fall eine mündliche Verhandlung bzw. Vernehmung durch den AsylGH unvermeidlich wäre und insgesamt die erforderlichen Ermittlungsschritte - einschließlich der noch notwendigen Erhebungen zum Zielstaat - auch vom AsylGH innerhalb der vom Gesetzgeber festgesetzten Entscheidungsfrist von 2 Wochen (Paragraph 37, Absatz 3, AsylG 2005) im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung de facto nicht durchgeführt werden können, war spruchgemäß zu entscheiden.

III. Bei dieser Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren konnte gemäß § 41 Abs 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.römisch drei. Bei dieser Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rechtsanschauung des VwGH

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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