Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
E9 307.159-2/2010/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX auch XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2010, FZ. 10 06.672 - EAST-WEST, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2010, FZ. 10 06.672 - EAST-WEST, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I.römisch eins.
1. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein Staatsangehöriger Armeniens, Angehöriger der armenischen Volksgruppe und der armenisch-christlichen Glaubensgemeinschaft, gelangte am 01.12.2005 gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen ersten Asylantrag.
2. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens brachte er (zusammengefasst dargestellt) vor, an keinen Krankheiten zu leiden, jedoch aufgrund zu vielen Stresses alle Haare verloren zu haben.
Er sei gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder im August 2003 nach Moskau geflogen, dort hätten sie bis vor wenigen Tagen gelebt, ehe sie auf einem LKW nach Österreich gekommen seien.
Den Herkunftsstaat hätten sie verlassen, weil man sie in Armenien nicht gemocht hätte. Seine Großmutter sei Aserbaidschanerin, sein Großvater Armenier. Deswegen sei der Beschwerdeführer in der Schule schlecht behandelt worden.
Im Krieg habe sein Vater auf der armenischen Seite gekämpft, nach dem Krieg sei dieser in Karabach geblieben.
Als der Bruder des Beschwerdeführers während seines Wehrdienstes im Jahr 2001 einmal eine Woche Urlaub zu Hause verbracht hätte, seien drei unbekannte Männer gekommen, die den Vater gesucht hätten. Sie hätten den Bruder sehr stark beschimpft und diesen schließlich mit einem Messer gestochen. Dieser Vorfall sei auch bei der Polizei angezeigt worden, diese hätte jedoch die Täter nicht gefunden. Er persönlich sei nicht attackiert worden, im Falle der Rückkehr würde er sich jedoch vor diesen Männern fürchten.
Der Beschwerdeführer habe aufgrund dieses Ereignisses unter großem Stress gelitten und sämtliche Kopfbehaarung verloren. Er legte diesbezüglich auch einen Arztbrief eines österreichischen Krankenhauses vor. Obwohl er in Armenien in psychotherapeutischer Behandlung gewesen sei, habe sich sein Zustand nicht verbessert. Er sei von seiner Umwelt verspottet worden und habe daher nicht mehr in die Schule gehen wollen.
Zu den Länderfeststellungen zu Armenien gab der Beschwerdeführer an, dass es richtig sei, dass sie wegen der aserischen Großmutter nicht verfolgt, aber deshalb zumindest unbeliebt gewesen seien und beschimpft worden wären. Er selbst sei in Armenien wegen seiner Alopezie behandelt worden, auch habe seine Familie in Armenien nicht schlecht gelebt.
3. Mit Bescheid vom 03.11.2006, Zl. 05 21.002-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 ab.3. Mit Bescheid vom 03.11.2006, Zl. 05 21.002-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab.
Weiters wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Armenien gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen.Weiters wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Armenien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen.
Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass im Fall des Beschwerdeführers keine Umstände ermittelt werden konnten, dass er aufgrund persönlicher Eigenschaften oder seiner beruflichen Stellung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sei bzw. im Fall seiner Rückkehr ausgesetzt wäre. Mit Hinweis auf die Beweiswürdigung erachtete das Bundesasylamt das Vorbringen des Beschwerdeführers als weder glaubhaft noch verifizierbar.
In Hinblick auf das gesundheitliche Leiden des Beschwerdeführers vertrat das Bundesasylamt die Auffassung, dass keine Hinweise bestünden, dass dieser bei einer Rückkehr nach Armenien wegen seiner diffusen Alopezie einer Gefährdung ausgesetzt sei, zumal er selbst angegeben hat, dort behandelt worden zu sein.
Zur Ausweisung hielt das Bundesasylamt fest, dass die gesamte Familie des Beschwerdeführers in gleicher Weise davon betroffen sei, weshalb kein Eingriff in das Familienleben vorliege.
Über die Asylanträge der Mutter und des Bruders wurde gleichlautend entschieden.
4. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Berufung wurde mit Bescheid des (damals zuständigen) Unabhängigen Bundesasylsenats vom 15.03.2007, Zahl: 307.159-C1/3E-XX/25/06, gemäß §§ 7, 8 AsylG als unbegründet abgewiesen.4. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Berufung wurde mit Bescheid des (damals zuständigen) Unabhängigen Bundesasylsenats vom 15.03.2007, Zahl: 307.159-C1/3E-XX/25/06, gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG als unbegründet abgewiesen.
Begründend wird darin zusammengefasst ausgeführt, dass es sich bei der vom nunmehrigen Beschwerdeführer geschilderten Auseinandersetzung seines Bruders mit unbekannten Männern nicht um eine solche aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe handle. Auch gehe nicht hervor, dass der armenische Staat den Schutz verweigert habe. Weiters habe der Beschwerdeführer Armenien auch erst rund zweieinhalb Jahre nach diesem Vorfall in Richtung Moskau verlassen, sodass auch der fehlende zeitliche Konnex gegen eine Furcht vor Verfolgung spreche.
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei im Rahmen einer Ursachenabklärung für seine diffuse Alopezie als weitgehend gut und unproblematisch qualifiziert worden, er habe in Armenien auch eine medizinische Behandlung erhalten, weshalb dies einer Abschiebung im Hinblick auf Art 3 EMRK nicht entgegenstehe.Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei im Rahmen einer Ursachenabklärung für seine diffuse Alopezie als weitgehend gut und unproblematisch qualifiziert worden, er habe in Armenien auch eine medizinische Behandlung erhalten, weshalb dies einer Abschiebung im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entgegenstehe.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.03.2007 zugestellt und damit rechtskräftig.
Auch die Berufungen der Mutter und des Bruders des Beschwerdeführers wurden abgewiesen.
5. Den dagegen vom Beschwerdeführer, seiner Mutter und seinem Bruder erhobenen Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof wurde von diesem mit Beschluss vom 11.04.2007, Zlen. AW 2007/19/0171 bis 0173-3, zunächst die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 29.01.2010, Zlen. 2007/19/0230 bis 0232-8, wurde die Behandlung der Beschwerden schließlich abgelehnt.
6. Am 29.07.2010 stellte der Beschwerdeführer - ebenso wie seine Mutter und sein Bruder - einen zweiten Asylantrag (genauer: Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005).6. Am 29.07.2010 stellte der Beschwerdeführer - ebenso wie seine Mutter und sein Bruder - einen zweiten Asylantrag (genauer: Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005).
7. Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer vor, an einer posttraumatischen Belastungsstörung und an Haarausfall, bedingt durch die Stresssituation, zu leiden. Er bekomme wöchentlich Infusionen im Krankenhaus, könne jedoch der Einvernahme frei folgen.
Sein Vater sei im Juli 2009 freiwillig nach Armenien zurückgekehrt und dort im Februar 2010 ermordet worden. Dies hätten sie im April 2010 erfahren.
Als sich sein Vater noch bei ihnen befunden habe, sei der Haarnachwuchs des Beschwerdeführers ganz normal gewesen, als er von dessen Tod erfahren habe, habe er innerhalb von zwei Wochen seine gesamten Körperhaare verloren. Er bekomme im Krankenhaus Infusionen, ebenso besuche er einmal wöchentlich das XXXX. Durch eine fachliche Äußerung dieses Zentrums sei seine Abschiebung nach Armenien wegen seines Gesundheitszustandes unzulässig. Abgesehen davon würde er von den Feinden seines Vaters umgebracht.Als sich sein Vater noch bei ihnen befunden habe, sei der Haarnachwuchs des Beschwerdeführers ganz normal gewesen, als er von dessen Tod erfahren habe, habe er innerhalb von zwei Wochen seine gesamten Körperhaare verloren. Er bekomme im Krankenhaus Infusionen, ebenso besuche er einmal wöchentlich das römisch 40 . Durch eine fachliche Äußerung dieses Zentrums sei seine Abschiebung nach Armenien wegen seines Gesundheitszustandes unzulässig. Abgesehen davon würde er von den Feinden seines Vaters umgebracht.
Er stelle jetzt einen neuerlichen Asylantrag, zumal er vom Bleiberecht Gebrauch machen wollte, jedoch vor circa einem Monate einen negativen Bescheid erhalten habe.
8. Am 03.08.2010 wurde dem Beschwerdeführer eine Mitteilung gemäß § 29 Abs 3 AsylG ausgefolgt, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache iSd § 68 AVG zurückzuweisen.8. Am 03.08.2010 wurde dem Beschwerdeführer eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG ausgefolgt, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache iSd Paragraph 68, AVG zurückzuweisen.
9. Am 04.08.2010 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters zur Wahrung des Parteiengehörs niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab er an, seit 2001, seit der Messerattacke an seinem Bruder, an posttraumatischen Belastungsstörungen sowie an Haarausfall zu leiden. Als sein Vater 2007 nach Österreich gekommen sei, sei es ihm viel besser gegangen, die Haare seien wieder gewachsen.
Als er von dessen Tod erfahren habe, seien ihm die Haare binnen zwei Wochen ausgegangen, seither gehe er auch wieder regelmäßig einmal wöchentlich zur Psychotherapie. Wegen des Haarausfalls sei er auch bereits in Armenien in Behandlung gestanden, genutzt habe es nichts, eine psychotherapeutische Behandlung habe er nicht gehabt.
Weiters habe er Probleme mit den Bandscheiben und hätte sich diesbezüglich vor fünf oder sechs Monaten operieren lassen sollen. Er habe dies aber nicht gewollt, weil er dann drei Monate im Bett verbringen hätte müssen und wahrscheinlich seine Arbeit verloren hätte.
Er halte die Fluchtgründe aus seinem ersten Verfahren aufrecht, nämlich die Probleme seines Vaters. Zu diesem habe er zu Silvester 2009/10 das letzte Mal Kontakt gehabt. Am 16.02.2010 hätten sie von der Tante des Beschwerdeführers vom Tod des Vaters erfahren, wobei sie zunächst von einem natürlichen Tod berichtet hätte. Erst Anfang April hätte die Tante gesagt, dass der Vater ermordet worden sei. Es sei diesbezüglich auch eine Anzeige bei der Polizei erstattet worden, diese hätte die Täter jedoch nicht gefunden. Beweise zum Mord gäbe es keine.
Der Beschwerdeführer arbeite seit Mitte März 2008 als Küchenhilfe, seit zwei Jahren habe er eine österreichische Freundin.
Der Rechtsberater hatte keine Fragen.
10. In der Folge legte der Beschwerdeführer die Sterbeurkunde seines Vaters sowie eine Bestätigung der Sonderabteilung der Gerichtsmedizin des Justizministeriums der Republik Armenien jeweils im Original vor. Diese beiden Urkunden wurden seitens des Bundesasylamtes einer Übersetzung zugeführt, wobei aus letzterer hervorgeht, dass dem Vater des Beschwerdeführers mit einem stumpfen Tatwerkzeug ein gewaltiger Schlag auf den Kopf versetzt worden sei, woran er verstorben sei.
Die vorgelegten Urkunden wurden weiters urkundentechnisch untersucht, wobei festgestellt wurde, dass es sich bei der Sterbeurkunde um ein unverfälschtes Original, bei der Bestätigung der Gerichtsmedizin jedoch um eine Totalfälschung handle.
11. Am 27.08.2010 wurde der Beschwerdeführer neuerlich in Anwesenheit eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen.
Über Vorhalt, dass es sich bei der Bestätigung der Gerichtsmedizin um eine Totalfälschung handle, gab er an, dazu nichts sagen zu können, sie hätten ihre Tante beauftragt, die Dokumente zu übermitteln. Ihnen sei bis jetzt nicht bewusst gewesen, dass es sich um eine Fälschung handle.
Der Rechtsberater hatte keine Fragen.
Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung seines Arbeitgebers vor, weiters einen Befund über eine Magnetresonanztomographie vom Juli 2009, wonach er an einem Bandscheibenvorfall leide, einen Arztbrief vom Juli 2010, wonach er an einem kombinierten Immundefekt leide und regelmäßige ärztliche Kontrollen sowie zumindest monatliche intravenöse Immunglobulingaben benötige und psychischer Stress vermieden werden sollte. Weiters wurde eine fachliche Äußerung des XXXX vom Juni 2010 vorgelegt, wonach beim Beschwerdeführer im Jahr 2007 eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden sei und er seither eine Psychotherapie erhalte. Die derzeit unsichere Lebenssituation des Beschwerdeführers müsse als psychosoziale Komorbidität angesehen werden. Der Beschwerdeführer sei aus ethnopsychologischer Sicht für eine Abschiebung nicht geeignet und könnte dadurch in seiner psychischen Gesundheit weiterhin massiv geschädigt werden. Die Langzeitfolgen im psychischen Erleben könnten für ihn existentiell bedrohlich werden und bestehe die Möglichkeit einer Dekompensation.Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung seines Arbeitgebers vor, weiters einen Befund über eine Magnetresonanztomographie vom Juli 2009, wonach er an einem Bandscheibenvorfall leide, einen Arztbrief vom Juli 2010, wonach er an einem kombinierten Immundefekt leide und regelmäßige ärztliche Kontrollen sowie zumindest monatliche intravenöse Immunglobulingaben benötige und psychischer Stress vermieden werden sollte. Weiters wurde eine fachliche Äußerung des römisch 40 vom Juni 2010 vorgelegt, wonach beim Beschwerdeführer im Jahr 2007 eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden sei und er seither eine Psychotherapie erhalte. Die derzeit unsichere Lebenssituation des Beschwerdeführers müsse als psychosoziale Komorbidität angesehen werden. Der Beschwerdeführer sei aus ethnopsychologischer Sicht für eine Abschiebung nicht geeignet und könnte dadurch in seiner psychischen Gesundheit weiterhin massiv geschädigt werden. Die Langzeitfolgen im psychischen Erleben könnten für ihn existentiell bedrohlich werden und bestehe die Möglichkeit einer Dekompensation.
11. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.08.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.).11. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.08.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Armenien sei, der armenischen Volksgruppe sowie der armenisch-christlichen Glaubensrichtung angehöre. Er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie an einem posttraumatischen Verlust der gesamten Körperbehaarung. Weiters habe er Probleme mit den Bandscheiben. Diese Krankheiten seien jedoch in Armenien in gleicher Weise behandelbar wie in Österreich und bestehe im Fall der Rückkehr keine Gesundheitsgefährdung.
In seinem neuen Asylverfahren habe der Beschwerdeführer nicht glaubwürdig weitere asylrelevante Gründe vorgebracht bzw. habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben.
Es habe kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt gegenüber dem Vorverfahren festgestellt werden können.
Zur Armenien wurden allgemeine Feststellungen sowie Feststellungen zu den Themen Sicherheitslage, Grundversorgung/Wirtschaft, medizinische Versorgung sowie Behandlung nach Rückkehr getroffen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer bezüglich seiner gesundheitlichen Probleme Glauben geschenkt werde. Diese Krankheiten stellten jedoch kein Abschiebehindernis dar, zumal die medizinische Grundversorgung in Armenien gegeben sei. Auch sei im Vergleich zum Erstverfahren keine gravierende Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten.
Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Verfahren dieselben Ausreisegründe wie in seinem ersten Verfahren angegeben. Zusätzlich habe er angegeben, nicht nach Armenien zurückkehren zu können, weil sein Vater von dessen Feinden getötet worden sei. Die diesbezüglich vorgelegte Bestätigung der Gerichtsmedizin sei jedoch eine Totalfälschung, weswegen davon ausgegangen werde, dass der Vater des Beschwerdeführers eines natürlichen Todes gestorben sei.
Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Verfahren sein Vorbringen aus seinem ersten Asylverfahren wiederholt. Hinsichtlich der weiters vorgebrachten Probleme mit den Feinden des Vaters sei auf die Beweiswürdigung zu verweisen, wonach dieser nicht ermordet worden, sondern eines natürlichen Todes gestorben sei.
Daher sei der Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass die engsten Angehörigen (Mutter und Bruder) des Beschwerdeführers ebenfalls von der Aufenthaltsbeendigung betroffen seien und daher kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliege.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, dass die engsten Angehörigen (Mutter und Bruder) des Beschwerdeführers ebenfalls von der Aufenthaltsbeendigung betroffen seien und daher kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliege.
Ein Eingriff in Recht auf Privatleben wurde bejaht, jedoch im Rahmen einer Abwägung ausgeführt, dass dieser gerechtfertigt sei.
Es hätten sich auch keine Gründe ergeben, die Abschiebung aufzuschieben.
Über die Anträge auf internationalen Schutz der Mutter und des Bruders des Beschwerdeführers wurde in gleicher Weise entschieden.
12. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer - ebenso wie seine Mutter und sein Bruder - mit Schriftsatz des Rechtsvertreters vom 03.09.2010 fristgerecht Beschwerde.
Darin wird ausgeführt, dass es unrichtig sei, dass es gegenüber dem Erstverfahren keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhalts gegeben habe. Unter Verweis auf das österreichische Asylverfahren des Vaters des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens Verfolgung seitens Angehöriger gewisser Politiker drohe. Dieses Vorbringen sei mit dem Vorbringen aus dem Erstverfahren, welches sich auf die gemischte Abstammung gestützt habe, nicht deckungsgleich, weshalb eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache nicht zulässig gewesen sei.
Zur Ausweisung wurde ausgeführt, dass das schützenswerte Privatleben die öffentlichen Interessen an der Ausweisung überwiege. Weiters habe sich das Bundesasylamt nicht mit den Auswirkungen der Abschiebung auf den Gesundheitszustand auseinandergesetzt. Jedenfalls hätten die Ausweisungen gemäß § 10 Abs 3 AsylG für die für die Behandlung der Krankheiten notwendige Zeit aufgeschoben werden müssen.Zur Ausweisung wurde ausgeführt, dass das schützenswerte Privatleben die öffentlichen Interessen an der Ausweisung überwiege. Weiters habe sich das Bundesasylamt nicht mit den Auswirkungen der Abschiebung auf den Gesundheitszustand auseinandergesetzt. Jedenfalls hätten die Ausweisungen gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG für die für die Behandlung der Krankheiten notwendige Zeit aufgeschoben werden müssen.
Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
13. Am 10.09.2010 wurde die Beschwerde samt Verfahrensakt des Bundesasylamtes dem Asylgerichtshof vorgelegt.
14. Mit Beschluss vom 13.09.2010, Zahl: E9 307.159-2/2010/2Z, wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.14. Mit Beschluss vom 13.09.2010, Zahl: E9 307.159-2/2010/2Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
15. Am 05.11.2010 reisten die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und in den Herkunftsstaat zurück.
Daraufhin legte der Asylgerichtshof deren Anträge auf internationalen Schutz mit Verfahrensandordnungen, je vom 16.11.2010, gemäß § 25 As 1 Z 3 AsylG 2005 als gegenstandslos ab.Daraufhin legte der Asylgerichtshof deren Anträge auf internationalen Schutz mit Verfahrensandordnungen, je vom 16.11.2010, gemäß Paragraph 25, As 1 Ziffer 3, AsylG 2005 als gegenstandslos ab.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte.
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde nach Inkrafttreten des AsylG 2005 BGBl I 2005/100 gestellt, weshalb sich die Anwendung dieses Gesetzes nach Maßgabe der Fassung von BGBl I 135/2009 zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ergibt.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde nach Inkrafttreten des AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 gestellt, weshalb sich die Anwendung dieses Gesetzes nach Maßgabe der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ergibt.
Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3. Zum Spruch:
3.1. Gemäß § 41 Abs 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zuzulassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch dann statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.3.1. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zuzulassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch dann statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§41 Abs 2, § 37 Abs 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Ab. 3 AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers (RV 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41Abs. 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an § 66 Abs. 2 AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§41 Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Ab. 3 AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41 A, b, s, 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an Paragraph 66, Absatz 2, AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.
3.2. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG und wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.3.2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG und wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
§ 68 Abs 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).Paragraph 68, Absatz eins, AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).
Bei der Überprüfung einer gemäß § 68 Abs 1 AVG bescheidmäßig ausgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden oder im Berufungsverfahren von der Partei ausgewechselt werden (s. z.B. VwSlg. 5642 A, VwGH 28.11.1968, 571/68, 23.5.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. aber VwSlg. 12799 A).Bei der Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig ausgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden oder im Berufungsverfahren von der Partei ausgewechselt werden (s. z.B. VwSlg. 5642 A, VwGH 28.11.1968, 571/68, 23.5.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. aber VwSlg. 12799 A).
Identität der Sache im Sinne des § 68 Abs 1 AVG liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in den bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 30.1.1989, 88/10/0150).Identität der Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in den bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 30.1.1989, 88/10/0150).
Da sich der Antrag auf internationalen Schutz nicht nur auf den Status eines Asylberechtigten, sondern "hilfsweise" bei Nichtzuerkennung dieses Status auch auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind bei Folgeanträgen nach dem AsylG 2005 auch Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).
Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft - der also für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen keine Asyl- oder Refoulementrelevanz zukäme, sodass eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages von vornherein ausgeschlossen erscheint -, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. etwa VwGH vom 04.11.2004, 2002/20/0391; 19.2.2009, 2008/01/0344).Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft - der also für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen keine Asyl- oder Refoulementrelevanz zukäme, sodass eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages von vornherein ausgeschlossen erscheint -, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche etwa VwGH vom 04.11.2004, 2002/20/0391; 19.2.2009, 2008/01/0344).
Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde (vgl. in diesem Sinn das Erkenntnis vom 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde vergleiche in diesem Sinn das Erkenntnis vom 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).
Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asyl- oder Refoulementrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages - allenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen (vgl. VwGH 4.11.2004 sowie u.a. die Erkenntnisse vom 25.10.2005, 2005/20/0372, vom 22.12.2005, 2005/20/0556 sowie 2005/20/0300; 19.2.2009, 2008/01/0344).Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asyl- oder Refoulementrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages - allenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen vergleiche VwGH 4.11.2004 sowie u.a. die Erkenntnisse vom 25.10.2005, 2005/20/0372, vom 22.12.2005, 2005/20/0556 sowie 2005/20/0300; 19.2.2009, 2008/01/0344).
Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. die Erkenntnisse vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom 15. Oktober 1999, 96/21/0097).Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht vergleiche die Erkenntnisse vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom 15. Oktober 1999, 96/21/0097).
3.3. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
3.3.1. Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensgang hervorgeht, ist die maßgebliche Vergleichsentscheidung, nämlich der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 15.03.2007, Zahl:
307.159-C1/3E-XX/25/06, am 16.03.2007 in Rechtskraft erwachsen.
3.3.2. Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren über seinen vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz vor, er halte die Fluchtgründe aus seinem ersten Verfahren, nämlich die Probleme seines Vaters, aufrecht. Der Vater sei in der Zwischenzeit ermordet worden. Es sei diesbezüglich auch eine Anzeige bei der Polizei erstattet worden, diese hätte die Täter jedoch nicht gefunden.
Diesbezüglich hat das Bundesasylamt ausgeführt, dass zwar der Tatsache des Todes des Vaters Glauben zu schenken sei, welche durch die Vorlage der Original-Sterbeurkunde bescheinigt worden ist, nicht jedoch dem Umstand der Ermordung. Die diesbezüglich vorgelegte Bestätigung der Sonderabteilung der Gerichtsmedizin des Justizministeriums der Republik Armenien habe sich nämlich bei einer urkundentechnischen Untersuchung als Totalfälschung herausgestellt.
Diese Beweiswürdigung hält für den erkennenden Richter einer Schlüssigkeitsprüfung stand. Nachdem somit beim Vater des Beschwerdeführers von einer natürlichen Todesursache auszugehen ist, ist hier keiner Vergrößerung einer allfälligen Gefährdung zu erkennen.
Selbst wenn man jedoch rein hypothetisch davon ausginge, dass der Vater des Beschwerdeführers ermordet worden sei, so fehlt diesem Umstand - wie bereits in der Vergleichsentscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenats dargestellt - deswegen die Asylrelevanz, weil aus dem Vorbringen nicht hervorgeht, dass der armenische Staat den Schutz verweigert habe.
3.3.4. Was die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers betrifft, so ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof zum AsylG 1997 die Ansicht vertrat, dass nur Änderungen des für die Asylgewährung nach § 7 AsylG maßgeblichen Sachverhaltes zu einem neuerlichen inhaltlichen Asylverfahren führen könnten, während Änderungen den Refoulementschutz (§ 8 AsylG) betreffend, außer Betracht zu bleiben hätten. Die Kompetenz zur Wahrnehmung solcher Änderungen käme den Fremdenpolizeibehörden zu. Diese Rechtsauffassung kann mit Inkrafttreten des AsylG 2005 nun nicht mehr aufrechterhalten werden, weil der Antrag auf internationalen Schutz nunmehr sowohl einen Antrag auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten als Eventualantrag umfasst (vgl. § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005). Somit sind nach dem AsylG 2005 nunmehr auch maßgebliche Änderungen im Bereich eines Refoulementsachverhaltes von den Asylbehörden im Rahmen der Beurteilung, ob entschiedene Sache vorliegt, mit zu berücksichtigen (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, S 626 f).3.3.4. Was die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers betrifft, so ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof zum AsylG 1997 die Ansicht vertrat, dass nur Änderungen des für die Asylgewährung nach Paragraph 7, AsylG maßgeblichen Sachverhaltes zu einem neuerlichen inhaltlichen Asylverfahren führen könnten, während Änderungen den Refoulementschutz (Paragraph 8, AsylG) betreffend, außer Betracht zu bleiben hätten. Die Kompetenz zur Wahrnehmung solcher Änderungen käme den Fremdenpolizeibehörden zu. Diese Rechtsauffassung kann mit Inkrafttreten des AsylG 2005 nun nicht mehr aufrechterhalten werden, weil der Antrag auf internationalen Schutz nunmehr sowohl einen Antrag auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten als Eventualantrag umfasst vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005). Somit sind nach dem AsylG 2005 nunmehr auch maßgebliche Änderungen im Bereich eines Refoulementsachverhaltes von den Asylbehörden im Rahmen der Beurteilung, ob entschiedene Sache vorliegt, mit zu berücksichtigen vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, S 626 f).
Der Beschwerdeführer hat in seinem nunmehrigen, zweiten Asylverfahren erstmals vorgebracht, (unter anderem) an einer posttraumatischen Belastungsstörung zu leiden, und hat er dies auch durch Vorlage einer fachlichen Äußerung eines Psychotherapeuten des XXXX bescheinigt.Der Beschwerdeführer hat in seinem nunmehrigen, zweiten Asylverfahren erstmals vorgebracht, (unter anderem) an einer posttraumatischen Belastungsstörung zu leiden, und hat er dies auch durch Vorlage einer fachlichen Äußerung eines Psychotherapeuten des römisch 40 bescheinigt.
Auch das Bundesasylamt hat in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids (vgl. S 18) angeführt, dem Beschwerdeführer bezüglich seiner gesundheitlichen Probleme Glauben zu schenken. Diese Krankheiten würden jedoch, so das Bundesasylamt weiter, kein Abschiebehindernis darstellen und hätte sich auch kein Grund ergeben, die Abschiebung nach § 10 Abs 3 AsylG aufzuschieben.Auch das Bundesasylamt hat in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids vergleiche S 18) angeführt, dem Beschwerdeführer bezüglich seiner gesundheitlichen Probleme Glauben zu schenken. Diese Krankheiten würden jedoch, so das Bundesasylamt weiter, kein Abschiebehindernis darstellen und hätte sich auch kein Grund ergeben, die Abschiebung nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG aufzuschieben.
Diese Bestimmung lautet:
"(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.""(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben."
In diesem Zusammenhang hat das Bundesasylamt in seiner Entscheidung jedoch übersehen, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegte fachliche Äußerung eines Psychotherapeuten des XXXX, welcher es jedenfalls hinsichtlich der Diagnose Glauben schenkte, folgende Textpassage aufweist:In diesem Zusammenhang hat das Bundesasylamt in seiner Entscheidung jedoch übersehen, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegte fachliche Äußerung eines Psychotherapeuten des römisch 40 , welcher es jedenfalls hinsichtlich der Diagnose Glauben schenkte, folgende Textpassage aufweist:
"Der Patient ist aus ethnopsychologischer Sicht für eine Abschiebung nicht geeignet. Der Patient kann dadurch in seiner psychischen Gesundheit weiterhin massiv geschädigt werden. Die Langzeitfolgen im psychischen Erleben können für den Patienten existentiell bedrohlich werden. Die Möglichkeit einer Dekompensation besteht."
Diese Äußerung, welche sogar auf eine existenzielle Bedrohung des Beschwerdeführers hindeutet, stammt zwar vom behandelnden Psychotherapeuten des Beschwerdeführers, welcher naturgemäß vorrangig das Wohl seines Patienten im Auge hat. Nichtsdestotrotz ist es ein zu berücksichtigendes Bescheinigungsmittel, welches jedoch vom Bundesasylamt - obwohl es die Bestimmung des § 10 Abs 3 AsylG auf Seite 26 des angefochtenen Bescheides sogar anführt - schlichtweg übergangen wurde, indem es ausführt, dass kein Abschiebehindernis vorliege.Diese Äußerung, welche sogar auf eine existenzielle Bedrohung des Beschwerdeführers hindeutet, stammt zwar vom behandelnden Psychotherapeuten des Beschwerdeführers, welcher naturgemäß vorrangig das Wohl seines Patienten im Auge hat. Nichtsdestotrotz ist es ein zu berücksichtigendes Bescheinigungsmittel, welches jedoch vom Bundesasylamt - obwohl es die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG auf Seite 26 des angefochtenen Bescheides sogar anführt - schlichtweg übergangen wurde, indem es ausführt, dass kein Abschiebehindernis vorliege.
Da dieser fachlichen Äußerung somit nicht durch entsprechende Sachverhaltsermittlungen oder Feststellungen entgegengetreten wurde, ist unter deren Zugrundelegung die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK durch die Abschiebung nicht von vornherein zu verneinen.Da dieser fachlichen Äußerung somit nicht durch entsprechende Sachverhaltsermittlungen oder Feststellungen entgegengetreten wurde, ist unter deren Zugrundelegung die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung nicht von vornherein zu verneinen.
Wenngleich die Bestimmung des § 10 Abs 3 AsylG grundsätzlich die Ausweisung, somit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides betrifft, so ist gegenständlich nicht geklärt, ob das in der fachlichen Äußerung des Psychotherapeuten angeführte Abschiebehindernis vorübergehend oder aber von Dauer ist.Wenngleich die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG grundsätzlich die Ausweisung, somit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides betrifft, so ist gegenständlich nicht geklärt, ob das in der fachlichen Äußerung des Psychotherapeuten angeführte Abschiebehindernis vorübergehend oder aber von Dauer ist.
In letzterem Fall wäre der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren, zumal es auch nicht zutrifft, wenn das Bundesasylamt auf Seite 18 des angefochtenen Bescheides anführt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Krankheiten auch schon Gegenstand in dessen erstem Asylverfahren gewesen seien und eine gravierende gesundheitliche Verschlechterung nicht aufgetreten sei. Dem ist nämlich entgegenzuhalten, dass erstens eine posttraumatische Belastungsstörung beim Beschwerdeführer erst im August 2007 (und somit nach Rechtskraft des Vergleichsbescheides) diagnostiziert worden war, und dass zweitens auch durch den Tod des Vaters im Jahr 2010 im Beschwerdeführer unzumutbare intra- und interpsychische Konflikte ausgelöst worden seien.
Es liegt daher sehr wohl eine maßgebliche Änderung im Bereich eines Refoulementsachverhaltes vor, welche einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutzes wegen entschiedener Sache entgegensteht. Der angefochtene Bescheid war daher zu beheben.
Für das fortgesetzte Verfahren wird angeregt, durch einen medizinischen Sachverständigen zu ermitteln, welche gesundheitlichen Auswirkungen eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Armenien hätte, insbesondere ob - wie vom Psychotherapeuten prognostiziert - eine existentielle Bedrohung besteht, und durch welche Begleitmaßnahmen eine Lebensgefahr auf ein unbeachtliches Restrisiko minimiert werden könnte, und ob Österreich im Stande ist, diese Begleitmaßnahmen auch zu gewährleisten.
3.4. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
III. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Bescheinigungsmittel, psychische StörungZuletzt aktualisiert am
11.02.2011