Norm
AsylG 2005 §7 Abs1Spruch
D3 250900-2/2010/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Vorsitzenden und Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.07.2010, Zl. 06 02.227-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.12.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Vorsitzenden und Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.07.2010, Zl. 06 02.227-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.12.2010 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, stellte am 22.02.2006 im Familienverfahren einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, nachdem sein erster Antrag vom 22.04.2003 hinsichtlich der Gewährung von Asyl mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.06.2005, Zl. 250.900/0-VIII/22/04, gemäß § 7 AsylG 1997 in letzter Instanz abgewiesen worden war.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, stellte am 22.02.2006 im Familienverfahren einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, nachdem sein erster Antrag vom 22.04.2003 hinsichtlich der Gewährung von Asyl mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.06.2005, Zl. 250.900/0-VIII/22/04, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in letzter Instanz abgewiesen worden war.
Im Zuge seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 27.02.2006 gab er zu seinen Gründen für die erneute Antragstellung an, dass seine Ehefrau und seine Kinder ebenfalls einen zweiten Antrag gestellt hätten und ihnen daraufhin Asyl zuerkannt worden sei. Zum ersten Asylantrag sei ihm nur subsidiärer Schutz zuerkannt worden. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, im Jahr 2001 erfahren zu haben, dass er auf einer Liste der Widerstandskämpfer vermerkt sei. Die Russen hätten mit diesen Listen die Adressen gesucht und Leute mitgenommen. Er selbst sei von den Behörden nie aufgesucht worden. Er wolle in Österreich bei seiner Frau und seinen Kindern bleiben.
Daraufhin wurde ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2006, Zl. 06 02.227-BAT, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.Daraufhin wurde ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2006, Zl. 06 02.227-BAT, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer der Familie der XXXX, (Ehegattin) angehöre, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2006, Zl. 05 10.416-BAT, der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs.2 AsylG seien gegeben gewesen.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer der Familie der römisch 40 , (Ehegattin) angehöre, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2006, Zl. 05 10.416-BAT, der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG seien gegeben gewesen.
Am 19.03.2010 wurden dem Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, aktuelle Länderfeststellungen, betreffend Tschetschenien vorgehalten. Er gab im Zuge dieser Einvernahme an, vom Arzt verordnete Medikamente als Drogenersatz eingenommen zu haben und auch Medikamente zuzukaufen. Von seiner Ehefrau lebe er seit zweieinhalb Jahren getrennt. In Traiskirchen habe er auf Grund der Beengtheit der Unterbringung zu trinken begonnen und sei daraufhin auf Drogen "umgestiegen". Seit drei bis vier Jahren befinde er sich im Substitutionsprogramm. Im Mai 2009 sei ihm ein Teil der Lunge entfernt worden, 1996 habe er TBC gehabt. Als Grund für seine Ausreise im Jahr 2003 gab er an, dass seine Frau vergewaltigt worden sei. Er selbst habe die Rebellen vor Ort unterstützt und habe geholfen, Waffen und Lebensmittel zu transportieren. Zur mitgeteilten beabsichtigten Aberkennung von Asyl wegen seiner mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen gab er an, er werde im Falle seiner Rückführung zu Hause umkommen. Seine Mutter, eine Schwester und ein Bruder würden noch in Tschetschenien leben. In Österreich habe er einen Freund in XXXX, welcher ihm auch Arbeit gegeben habe. Im Falle der Rückkehr befürchte er, dass man Geld von ihm haben wolle oder dass er ins Gefängnis kommen und dort verschwinden würde. Er habe möglicherweise nun die Chance, seine Drogensucht loszuwerden.Am 19.03.2010 wurden dem Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, aktuelle Länderfeststellungen, betreffend Tschetschenien vorgehalten. Er gab im Zuge dieser Einvernahme an, vom Arzt verordnete Medikamente als Drogenersatz eingenommen zu haben und auch Medikamente zuzukaufen. Von seiner Ehefrau lebe er seit zweieinhalb Jahren getrennt. In Traiskirchen habe er auf Grund der Beengtheit der Unterbringung zu trinken begonnen und sei daraufhin auf Drogen "umgestiegen". Seit drei bis vier Jahren befinde er sich im Substitutionsprogramm. Im Mai 2009 sei ihm ein Teil der Lunge entfernt worden, 1996 habe er TBC gehabt. Als Grund für seine Ausreise im Jahr 2003 gab er an, dass seine Frau vergewaltigt worden sei. Er selbst habe die Rebellen vor Ort unterstützt und habe geholfen, Waffen und Lebensmittel zu transportieren. Zur mitgeteilten beabsichtigten Aberkennung von Asyl wegen seiner mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen gab er an, er werde im Falle seiner Rückführung zu Hause umkommen. Seine Mutter, eine Schwester und ein Bruder würden noch in Tschetschenien leben. In Österreich habe er einen Freund in römisch 40 , welcher ihm auch Arbeit gegeben habe. Im Falle der Rückkehr befürchte er, dass man Geld von ihm haben wolle oder dass er ins Gefängnis kommen und dort verschwinden würde. Er habe möglicherweise nun die Chance, seine Drogensucht loszuwerden.
Er legte einen Befund des XXXX vom 09.06.2009 über eine am 04.06.2009 durchgeführte Operation (Anterolaterale Thorakotomie rechts, Enukleation Mittellappen) sowie über die Diagnosen "Rundherd im Mittellappen, Progredienz seit 2003), Z.n. Drogenabusus - dzt. Substitoltherapie, Z.n. TBC 1996, chron. Hepatitis C + B", ferner ein Entlassungsbericht des XXXX über eine Notfallaufnahme am 19.07.2009 bis 20.07.2009 mit den Diagnosen "Koma, NNB, Bewusstlosigkeit o.n.A., respiratorische Insuffizienz, NNB" und Blutbefunde vor. Einem Brief der Diagnostikambulanz des XXXX vom 28.12.2009 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einem Abhängigkeitssyndrom bei Gebrauch von Opioiden, Ersatzdrogenprogramm, einem schädlichen Gebrauch von Sedativa oder Hypnotika und einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Weiters legte er eine Vergleichsausfertigung des Bezirksgerichts XXXX über seine Ehescheidung im Einvernehmen vor.Er legte einen Befund des römisch 40 vom 09.06.2009 über eine am 04.06.2009 durchgeführte Operation (Anterolaterale Thorakotomie rechts, Enukleation Mittellappen) sowie über die Diagnosen "Rundherd im Mittellappen, Progredienz seit 2003), Z.n. Drogenabusus - dzt. Substitoltherapie, Z.n. TBC 1996, chron. Hepatitis C + B", ferner ein Entlassungsbericht des römisch 40 über eine Notfallaufnahme am 19.07.2009 bis 20.07.2009 mit den Diagnosen "Koma, NNB, Bewusstlosigkeit o.n.A., respiratorische Insuffizienz, NNB" und Blutbefunde vor. Einem Brief der Diagnostikambulanz des römisch 40 vom 28.12.2009 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einem Abhängigkeitssyndrom bei Gebrauch von Opioiden, Ersatzdrogenprogramm, einem schädlichen Gebrauch von Sedativa oder Hypnotika und einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Weiters legte er eine Vergleichsausfertigung des Bezirksgerichts römisch 40 über seine Ehescheidung im Einvernehmen vor.
Anlässlich ihrer Einvernahme am 01.07.2010 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, als Zeugin gab die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers an, vor etwa einem Monat von ihrem geschiedenen Mann angerufen worden zu sein. Er habe sie gebeten, ihn wieder zurückzunehmen. Vor etwa drei Wochen sei er dann zu ihr gekommen und habe sie geschlagen, worauf sie Anzeige gegen ihn erstattet habe.
Nach dem Auszug aus dem Strafregister liegen betreffend den Beschwerdeführer folgende Verurteilungen vor:
Mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 105/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt, wobei mit rechtskräftigem Urteil vom 16.07.2004 des LG für Strafsachen XXXX die bedingte Nachsicht der Strafe widerrufen wurde.Mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 15, 105 /, eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt, wobei mit rechtskräftigem Urteil vom 16.07.2004 des LG für Strafsachen römisch 40 die bedingte Nachsicht der Strafe widerrufen wurde.
Mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 16.07.2004 wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127 und 130 (1. Fall) und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom 16.07.2004 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 127 und 130 (1. Fall) und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 287/1 (§§15, 127; §§ 15, 269/1; §§ 83/1 und 84 Abs. 1/4) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des LG römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 287 /, eins, (§§15, 127; Paragraphen 15, 269 /, eins,; Paragraphen 83 /, eins und 84 Absatz eins /, 4,) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.
Mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 01.02.2010 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 1/1 (8.Fall) und Abs. 3 SuchtmittelG, § 15 StGB und § 27 abs. 1/1 u Abs. 3 SuchtmittelG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom 01.02.2010 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 27, Absatz eins /, eins, (8.Fall) und Absatz 3, SuchtmittelG, Paragraph 15, StGB und Paragraph 27, abs. 1/1 u Absatz 3, SuchtmittelG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Mit (angefochtenem) Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.07.2010, AZ. 06 02.227-BAT, wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 21.04.2006, Zl. 06 02.227-BAT zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchteil I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchteil II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit (angefochtenem) Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.07.2010, AZ. 06 02.227-BAT, wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 21.04.2006, Zl. 06 02.227-BAT zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchteil römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchteil römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Begründend wurde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Einvernahme vom 27.06.2006 sowie seiner strafgerichtlichen Verurteilungen auch im Wesentlichen die Einvernahme vom 19.03.2010 und jene seiner geschiedenen Ehefrau vom 01.07.2010 wiedergegeben, die herangezogenen Beweismittel aufgelistet und beweiswürdigende Feststellungen betreffend den Beschwerdeführer und die Gründe für die Asylaberkennung sowie Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsland getroffen.
Rechtlich begründend wurde zu Spruchteil I. nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass die zitierten Verurteilungen die Feststellung rechtfertigen würden, dass der Beschwerdeführer iS des § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeute. Er sei nicht nur wegen der Begehung von Vergehen und Verbrechen rechtskräftig verurteilt worden, sondern auch wegen der Begehung des besonders schweren Verbrechens gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 SMG (Gewerbsmäßigkeit) rechtskräftig verurteilt worden. Seit seiner Einreise im Jahr 2003 sei er bereits viermal strafgerichtlich verurteilt worden. Es sei in keinster Weise sichergestellt, dass er nicht mehr rückfällig werden würde. Er sei seit dem Jahr 2007 geschieden und seinem Besuchsrecht komme er auf Grund seines Drogenkonsums nicht nach. Er sei in Österreich nicht berufstätig und befinde sich in keiner Entzugstherapie. Es sei nicht von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen gewesen. Daher bestehe nicht nur eine Gefahr für die Gemeinschaft, sondern liege auch eine gravierende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen vor. Vor allem durch die Begleitkriminalität zu seinem Suchtmittelkonsum und -handel sei ein breiter nicht im Vorhinein absteckbarer Personenkreis gefährdet. Asyl sei ihm im Familienverfahren zuerkannt worden, er selbst habe keine asylrelevante Verfolgung im ersten Verfahren glaubhaft machen können. Auch aus den Länderfeststellungen sei keine Gefährdung seiner Person erkennbar. Die Interessen des Staates an der Aberkennung des Status des Asylberechtigten überwögen seine Interessen bei Weitem und der Status des Asylberechtigten sei ihm gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuerkennen gewesen.Rechtlich begründend wurde zu Spruchteil römisch eins. nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass die zitierten Verurteilungen die Feststellung rechtfertigen würden, dass der Beschwerdeführer iS des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeute. Er sei nicht nur wegen der Begehung von Vergehen und Verbrechen rechtskräftig verurteilt worden, sondern auch wegen der Begehung des besonders schweren Verbrechens gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, SMG (Gewerbsmäßigkeit) rechtskräftig verurteilt worden. Seit seiner Einreise im Jahr 2003 sei er bereits viermal strafgerichtlich verurteilt worden. Es sei in keinster Weise sichergestellt, dass er nicht mehr rückfällig werden würde. Er sei seit dem Jahr 2007 geschieden und seinem Besuchsrecht komme er auf Grund seines Drogenkonsums nicht nach. Er sei in Österreich nicht berufstätig und befinde sich in keiner Entzugstherapie. Es sei nicht von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen gewesen. Daher bestehe nicht nur eine Gefahr für die Gemeinschaft, sondern liege auch eine gravierende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen vor. Vor allem durch die Begleitkriminalität zu seinem Suchtmittelkonsum und -handel sei ein breiter nicht im Vorhinein absteckbarer Personenkreis gefährdet. Asyl sei ihm im Familienverfahren zuerkannt worden, er selbst habe keine asylrelevante Verfolgung im ersten Verfahren glaubhaft machen können. Auch aus den Länderfeststellungen sei keine Gefährdung seiner Person erkennbar. Die Interessen des Staates an der Aberkennung des Status des Asylberechtigten überwögen seine Interessen bei Weitem und der Status des Asylberechtigten sei ihm gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abzuerkennen gewesen.
Zu Spruchteil II. wurde nach Darlegung der gesetzlichen Grundlage ausgeführt, dass sonstige Abschiebungshindernisse, wie etwa eine lebensbedrohliche Erkrankung, nicht behauptet worden sei und auch sonst keine Anhaltspunkte hiefür vorlägen. Er habe einen Beruf erlernt, spreche die Amtssprache und könne nach seiner Rückkehr in die Russische Föderation eine neue Existenz aufbauen. Er verfüge über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation. Auf Grund seiner Straffälligkeit komme die Zuerkennung im Familienverfahren nicht in Betracht.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde nach Darlegung der gesetzlichen Grundlage ausgeführt, dass sonstige Abschiebungshindernisse, wie etwa eine lebensbedrohliche Erkrankung, nicht behauptet worden sei und auch sonst keine Anhaltspunkte hiefür vorlägen. Er habe einen Beruf erlernt, spreche die Amtssprache und könne nach seiner Rückkehr in die Russische Föderation eine neue Existenz aufbauen. Er verfüge über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation. Auf Grund seiner Straffälligkeit komme die Zuerkennung im Familienverfahren nicht in Betracht.
Zu Spruchteil III. wurde unter Anführung der gesetzlichen Bestimmungen und der bezughabenden Judikatur dargelegt, dass sich seine Kinder in Österreich befinden, worin durch eine Ausweisung ein Eingriff in Art. 8 EMRK erblickt werde. Im Zuge der Abwägung der Interessen wurde berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer sich sei 2003 in Österreich befindet, mehrfach (strafgerichtlich) verurteilt wurde, seine seit 2007 geschiedene und asylberechtigte Ehefrau und seine asylberechtigten Kinder in Österreich leben, mit welchen er lediglich sporadischen Kontakt habe, eine besondere Integration sei nicht hervorgekommen. Demgegenüber stehe das öffentliche Interesse zu Verhinderung von weiteren Straftaten. Wegen seiner mehrfachen Verurteilung sei nicht davon auszugehen, dass er nach der Verbüßung der Strafhaft keine weiteren Straftaten mehr begehen werde; es habe keine positive Zukunftsprognose erstellt werden können, weshalb das öffentliche Interesse höher zu bewerten gewesen sei, als sein Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet. Auch habe die Einvernahme seiner geschiedenen Gattin gezeigt, dass das Verhältnis zwischen ihm und seinen Kindern durch seinen Drogenkonsum stark beeinträchtigt sei. Eine Ausweisung sei daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt und ein Eingriff in sein Privat- und Familienleben nicht unzulässig.Zu Spruchteil römisch drei. wurde unter Anführung der gesetzlichen Bestimmungen und der bezughabenden Judikatur dargelegt, dass sich seine Kinder in Österreich befinden, worin durch eine Ausweisung ein Eingriff in Artikel 8, EMRK erblickt werde. Im Zuge der Abwägung der Interessen wurde berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer sich sei 2003 in Österreich befindet, mehrfach (strafgerichtlich) verurteilt wurde, seine seit 2007 geschiedene und asylberechtigte Ehefrau und seine asylberechtigten Kinder in Österreich leben, mit welchen er lediglich sporadischen Kontakt habe, eine besondere Integration sei nicht hervorgekommen. Demgegenüber stehe das öffentliche Interesse zu Verhinderung von weiteren Straftaten. Wegen seiner mehrfachen Verurteilung sei nicht davon auszugehen, dass er nach der Verbüßung der Strafhaft keine weiteren Straftaten mehr begehen werde; es habe keine positive Zukunftsprognose erstellt werden können, weshalb das öffentliche Interesse höher zu bewerten gewesen sei, als sein Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet. Auch habe die Einvernahme seiner geschiedenen Gattin gezeigt, dass das Verhältnis zwischen ihm und seinen Kindern durch seinen Drogenkonsum stark beeinträchtigt sei. Eine Ausweisung sei daher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele gerechtfertigt und ein Eingriff in sein Privat- und Familienleben nicht unzulässig.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.07.2010 gemeinsam mit dem Bescheid gemäß § 9 zu Zl. 03 11.797-BAT vom selben Tag persönlich in der Justizanstalt XXXX zugestellt.Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.07.2010 gemeinsam mit dem Bescheid gemäß Paragraph 9, zu Zl. 03 11.797-BAT vom selben Tag persönlich in der Justizanstalt römisch 40 zugestellt.
Mit handschriftlichem Schriftsatz in russischer Sprache vom 19.07.2010 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Entscheidung Zl. 03 11.797-BAT und führte an, wegen seiner Inhaftierung niemanden kontaktieren zu können, der für ihn eine Beschwerde schreiben könne.
In der daraufhin seitens des Asylgerichtshofes anberaumten Verhandlung für den 20.12.2010, zu welcher ein Vertreter des Bundesasylamtes nicht erschienen ist, gab der Beschwerdeführer nach entsprechender Belehrung durch den vorsitzenden und den beisitzenden Richter an, er habe beide Bescheide vom 07.07.2010 bekämpfen wollen. Zu seinen gesundheitlichen Problemen führte er aus, er leide an Hepatitis B und C, sei an der Lunge operiert worden und habe wegen seines Gefängnisaufenthaltes nicht neuerlich operiert werden können. Er stehe wegen der Hepatitis B und C nicht in Behandlung, sei auch nicht HIV positiv und habe im Gefängnis eine Drogentherapie erhalten. Er nehme keine Substitutionsmedikamente mehr und habe selbst vom Drogenkonsum wegkommen wollen. Seine Frau komme mit den Kindern alle zwei Wochen zu Besuch. Nach islamischem Recht seien sie nicht geschieden. Im Jänner 2011 werde er aus der Haft entlassen werden und habe vor, sich eine Arbeit zu suchen. Er müsse sich wegen seiner Lungenprobleme untersuchen lassen und wegen seiner Kinder ein normales Leben führen. Er wolle wieder mit seiner Frau und den Kindern zusammen leben. Er sei auch nach islamischem Recht geschieden gewesen, jedoch hätten sie nun eine Bestätigung erhalten, wieder zusammenleben zu dürfen. Es sei in Österreich wegen Alkohol und Drogen straffällig geworden, habe seine Familie ruiniert, sei geschieden gewesen, habe viele Probleme gehabt und sei ohne Unterstand gewesen.
Im Zuge der Einvernahme haben sich für die einvernehmenden Richter keine Anzeichen dafür ergeben, dass die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen gewesen wäre. Es wurde festgehalten, dass auf Grund des Parteivorbringens in der Beschwerdeverhandlung der Bescheid über die Asylaberkennung nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Die Anschrift des Beschwerdeführers nach seiner Haftentlassung wurde aufgenommen.
Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:
Gemäß § 61 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs 3 AsylG 2005 vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG und über die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und über die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, ist einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der/die Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner/ihrer Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Im gegenständlichen Fall legte die belangte Behörde ihrer Entscheidung § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu Grunde, welcher - wie oben angeführt - auf § 6 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, verweist.Im gegenständlichen Fall legte die belangte Behörde ihrer Entscheidung Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zu Grunde, welcher - wie oben angeführt - auf Paragraph 6, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, verweist.
Dieser lautet:
"§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1. und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt."(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt."
Für den hier vorliegenden Fall - wo die belangte Behörde ihre Entscheidung klar erkennbar auf den Aberkennungstatbestand gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 stützte - müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die selben Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (VwGH 6. 10. 1999, 99/01/0288, 24. 11. 1999, 99/01/0314, 12. 9. 2002, 99/20/0532) zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall Asylgesetz 1997 bezogen haben (vgl. VwGH 3. 12. 2002, 99/01/0449).Für den hier vorliegenden Fall - wo die belangte Behörde ihre Entscheidung klar erkennbar auf den Aberkennungstatbestand gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 stützte - müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die selben Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (VwGH 6. 10. 1999, 99/01/0288, 24. 11. 1999, 99/01/0314, 12. 9. 2002, 99/20/0532) zu Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall Asylgesetz 1997 bezogen haben vergleiche VwGH 3. 12. 2002, 99/01/0449).
Wie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06. 10. 1999, 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er mussWie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06. 10. 1999, 99/01/0288, unter Hinweis auf Artikel 33, Ziffer 2, GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss
Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis zur Auslegung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" ausgeführt hat, genüge es allerdings nicht, dass der/die Antragsteller/ Antragstellerin ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt habe. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe seien zu berücksichtigen.
Der Verwaltungsgerichtshof fügte im Erkenntnis vom 03. 12. 2002, 99/01/0449, zur Frage, wann denn nun ein "typischerweise schweres Verbrechen" ausreichend sei, um "besonders schwer" zu sein, "illustrativ" hinzu, dass in der Bundesrepublik Deutschland etwa für den auf Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in § 51 Absatz 3 AuslG mit Gesetz vom 29. Oktober 1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden sei.Der Verwaltungsgerichtshof fügte im Erkenntnis vom 03. 12. 2002, 99/01/0449, zur Frage, wann denn nun ein "typischerweise schweres Verbrechen" ausreichend sei, um "besonders schwer" zu sein, "illustrativ" hinzu, dass in der Bundesrepublik Deutschland etwa für den auf Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in Paragraph 51, Absatz 3 AuslG mit Gesetz vom 29. Oktober 1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden sei.
In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, auf welchen § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 u.a. verweist, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - Folgendes ausgeführt:In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005, auf welchen Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 u.a. verweist, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - Folgendes ausgeführt:
"Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter den Begriff "besonders schweres Verbrechen" fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S. 182 und 228 (u.a. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10. 6. 1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des "besonders schweren Verbrechens" des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.""Die Ziffer 3 und 4 des Absatz eins, entsprechen inhaltlich dem bisherigen Paragraph 13, Absatz 2, AsylG. Unter den Begriff "besonders schweres Verbrechen" fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S. 182 und 228 (u.a. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 10. 6. 1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des "besonders schweren Verbrechens" des Artikel 33, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."
Als schweres Verbrechen im Sinne des Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK werden Straftaten angesehen, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen der betroffenen Person diese eindeutig überwiegt. (...) Um ein schweres Verbrechen, das zum Ausschluss von der Anerkennung als Asylberechtigter führen kann, handelt es sich typischerweise bei Vergewaltigung, (...), Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel und bewaffneter Raub (...) schließlich auch Menschenhandel bzw. Schlepperei (Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht 2007 Rz 119).Als schweres Verbrechen im Sinne des Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK werden Straftaten angesehen, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen der betroffenen Person diese eindeutig überwiegt. (...) Um ein schweres Verbrechen, das zum Ausschluss von der Anerkennung als Asylberechtigter führen kann, handelt es sich typischerweise bei Vergewaltigung, (...), Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel und bewaffneter Raub (...) schließlich auch Menschenhandel bzw. Schlepperei (Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht 2007 Rz 119).
Im Hinblick auf die eben dargelegten Ausführungen zur Begriffsbestimmung eines "besonders schweren Verbrechens" im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wegen versuchter Nötigung, gewerbsmäßigem Diebstahl, versuchtem Diebstahl und Widerstand gegen die Staatsgewalt samt (schwerer) Körperverletzung im Rauschzustand sowie wegen Erwerbs und versuchtem Überlassen von Suchtgift an andere strafgerichtlich mehrfach verurteilt wurde. Damit hat er zwar auch von der Art her ein Delikt begangen, welches gegen Leib und Leben gerichtet war (Suchtmittelhandel), allerdings erreicht die Höhe der dafür verhängten Strafe bei weitem nicht das Ausmaß, welches vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 03. 12. 2002, 99/01/0449 genannt wurde, sodass nicht vom Vorliegen besonders schwerer Verbrechen ausgegangen werden kann. Auch ist der Unrechtgehalt der Tat in Anbetracht des Warenwertes relativ gering (Medikamentenaustausch).Im Hinblick auf die eben dargelegten Ausführungen zur Begriffsbestimmung eines "besonders schweren Verbrechens" im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wegen versuchter Nötigung, gewerbsmäßigem Diebstahl, versuchtem Diebstahl und Widerstand gegen die Staatsgewalt samt (schwerer) Körperverletzung im Rauschzustand sowie wegen Erwerbs und versuchtem Überlassen von Suchtgift an andere strafgerichtlich mehrfach verurteilt wurde. Damit hat er zwar auch von der Art her ein Delikt begangen, welches gegen Leib und Leben gerichtet war (Suchtmittelhandel), allerdings erreicht die Höhe der dafür verhängten Strafe bei weitem nicht das Ausmaß, welches vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 03. 12. 2002, 99/01/0449 genannt wurde, sodass nicht vom Vorliegen besonders schwerer Verbrechen ausgegangen werden kann. Auch ist der Unrechtgehalt der Tat in Anbetracht des Warenwertes relativ gering (Medikamentenaustausch).
Es kann daher im gegenständlichen Fall der belangten Behörde nicht gefolgt werden, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen der Begehung eines "besonders schweren Verbrechens" rechtskräftig verurteilt worden ist. Da somit bereits eine von vier Voraussetzungen, welche gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kumulativ erfüllt sein müssen, damit es zu einer Asylaberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 kommen kann, nicht vorliegt, konnte eine Prüfung der weiteren oben genannten Faktoren (Gemeingefährlichkeit und Güterabwägung) unterbleiben und war die Entscheidung des Bundesasylamtes, dem Beschwerdeführer Asyl abzuerkennen, ersatzlos zu beheben.Es kann daher im gegenständlichen Fall der belangten Behörde nicht gefolgt werden, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen der Begehung eines "besonders schweren Verbrechens" rechtskräftig verurteilt worden ist. Da somit bereits eine von vier Voraussetzungen, welche gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kumulativ erfüllt sein müssen, damit es zu einer Asylaberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 kommen kann, nicht vorliegt, konnte eine Prüfung der weiteren oben genannten Faktoren (Gemeingefährlichkeit und Güterabwägung) unterbleiben und war die Entscheidung des Bundesasylamtes, dem Beschwerdeführer Asyl abzuerkennen, ersatzlos zu beheben.
Eine Entscheidung über eine etwaige Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) sowie die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) ergeben sich als (zwingende) Rechtsfolgen aus der Aberkennung des Status des Asylberechtigten. Aufgrund des Wegfalls dieser Aberkennung mangelt es den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheides vom 07.07.2010 an der Rechtsgrundlage, weshalb auch sie ersatzlos zu beheben sind.Eine Entscheidung über eine etwaige Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) sowie die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) ergeben sich als (zwingende) Rechtsfolgen aus der Aberkennung des Status des Asylberechtigten. Aufgrund des Wegfalls dieser Aberkennung mangelt es den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides vom 07.07.2010 an der Rechtsgrundlage, weshalb auch sie ersatzlos zu beheben sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Asylaberkennung, Bescheidbehebung, Rechtsanschauung des VwGH, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
16.02.2011