TE AsylGH Erkenntnis 2011/1/11 D12 413639-1/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.01.2011
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs1
EMRK Art3
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

D12 413639-1/2010/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2010, FZ. 05 21.280-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2010, FZ. 05 21.280-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idgF und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 idgF und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 06.12.2005 gemeinsam mit ihrer Tochter von Polen kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am selben Tag einen Asylantrag stellte, nachdem sie bereits zuvor am 18.11.2005 in Polen einen Asylantrag eingebracht hatte.

Im schriftlichen Asylantrag gab die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Fluchgründe Folgendes an: Ihre Tochter und sie seien wegen ihres Sohnes bedroht und verfolgt worden. Föderale Soldaten zusammen mit der 6. Abteilung seien in der Nacht gekommen, haben die Türen aufgebrochen und nach dem Aufenthaltsort des Sohnes gefragt. Es sei gedroht worden, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter anstelle des Sohnes mitzunehmen. Beim letzten Mal sei die Beschwerdeführerin geschlagen worden.

Die Beschwerdeführerin legte folgende Beweismittel vor:

Russischer Inlandspass, Nr. XXXX;Russischer Inlandspass, Nr. römisch 40 ;

Konvolut an ärztlichen Befunden und Bestätigungen von russischen Ärzten und Krankenhäusern.

Am 09.12.2005 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache von einem Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab an, sie leide an einer Chronischen Darmkrankheit, Bluthochdruck und habe eine Zyste in der Gebärmutter. Weiters habe sie auch Probleme mit der Leber. Sie habe ihren Herkunftsstaat am 13.11.2005 verlassen und sei über Polen, wo sie von der Polizei aufgegriffen und kurzzeitig angehalten worden seien, nach Österreich gereist. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Beschwerdeführerin an, sie sei wegen ihres Sohnes immer wieder von maskierten Föderalen aufgesucht worden. Beim letzten Besuch am 05.11.2005 hätten diese Männer sogar die Haustür eingetreten und geschossen. Man habe gedroht die Tochter der Beschwerdeführerin mitzunehmen, wenn sie nicht verrate, wo ihr Sohn, der in Österreich wohne, sei. Ein Sohn der Beschwerdeführerin sei bereits tot, ein weiterer Verwandter sei verschwunden. Sie wisse nicht ob sie in Polen einen Asylantrag gestellt habe. Sie habe irgendwelche Papiere unterschrieben. Nach Polen wolle sie nicht zurück, dort habe sie Angst.

Am 13.12.2005 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) an Polen gestellt. Mit Schreiben vom 05.01.2006 erklärten sich die polnischen Behörden bereit die Beschwerdeführerin wieder aufzunehmen und ihren Asylantrag zu prüfen.Am 13.12.2005 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) an Polen gestellt. Mit Schreiben vom 05.01.2006 erklärten sich die polnischen Behörden bereit die Beschwerdeführerin wieder aufzunehmen und ihren Asylantrag zu prüfen.

In der Gutachtlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren wurde von einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin am 22.12.2005 diagnostiziert, dass bei der Beschwerdeführerin keine krankheitswerte psychische Störung vorliege, die sie daran hindere ihre Interessen im Verfahren wahrzunehmen bzw. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Gefahr eines Dauerschadens oder von Spätfolgen im Fall der Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union beinhalte.

Die Beschwerdeführerin wurde am 23.12.2005 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, erneut niederschriftlich einvernommen und gab an, die in ihrer ersten Einvernahme getätigten Angaben entsprechen der Wahrheit. Sie sei operiert worden (Gallenblase und Milz), weil sie von Soldaten mit einem Gewehrkolben geschlagen worden sei. Maskierte Männer seien mit gepanzerten Fahrzeugen gekommen, haben nach ihrem Sohn gefragt und auf die Beschwerdeführerin eingeschlagen. Danach habe sie Anfälle bekommen und sei ins Krankenhaus gebracht worden. Sie habe auch viele weitere Krankheiten und bedürfe einer Behandlung. In der Russischen Föderation sei sie bereits in Behandlung gewesen.

Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 07.03.2006 vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die tschetschenische Sprache, von einen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab zu ihrer gesundheitlichen Situation befragt an, sie habe Bauchschmerzen, Leberschmerzen, Blutdruckprobleme und auch Herzschmerzen. Sie sei aber nicht in ärztlicher Behandlung, sondern habe in Österreich nur einmal einen Arzt aufgesucht. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst Folgendes an: Seit dem Jahr 2002 seien immer wieder maskierte, uniformierte Leute zur Beschwerdeführerin nach Hause gekommen und haben gefragt, wo sich Kämpfer befinden und ob die Beschwerdeführerin Verbindung zu Kämpfern habe. Bis zu ihrer Ausreise seien diese Männer immer wieder gekommen, manchmal einmal im Monat, manchmal alle zwei oder drei Monate. Im April 2002 sei ihr Sohn XXXX von russischen Soldaten auf der Straße festgenommen worden und sei seither verschwunden. Ihr Sohn XXXX sei ungefähr im Sommer 2003 für 20 Tage festgehalten worden. Im Jahr 2004 sei er abermals festgenommen worden. Am 07. oder 08.06.2004 sei XXXX zum Marktplatz gekommen, wo die Beschwerdeführerin gearbeitet habe und habe ihr berichtet, dass er vor ihrem Haus ein Militärauto gesehen habe. Die Beschwerdeführerin habe ihrem Sohn daraufhin geraten nicht nach Hause zu fahren, da sie diese Autos bereits in der Früh gesehen habe und es für ihn zu gefährlich sei. Als die Beschwerdeführerin nach Hause gekommen sei, seien überall Soldaten gewesen, haben ihren Pass verlangt, die Wohnung kontrolliert und nach XXXX gefragt. In der Wohnung seien auch Kalaschnikov- Kugeln gefunden worden, die ihrem Sohn gehören, der eine Waffenlizenz habe. Die Beschwerdeführerin sei danach zum Chef ihres Sohnes gefahren und habe ihn um Hilfe gebeten. Er habe aber nichts für sie tun können. Die Beschwerdeführerin habe sich danach zwei Monate versteckt gehalten. Ihren Sohn XXXX habe sie an diesem Tag im Juni 2004 zum letzten Mal gesehen. XXXX habe im Juni 2004 die Russische Föderation verlassen. Am selben Tag sei auch ihr Neffe XXXX festgenommen worden und befinde sich seither im Gefängnis. Im Herbst 2005 habe es eine Gerichtsverhandlung gegeben und XXXX sei zu Unrecht zu sieben Jahren Haft verurteilt worden. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter seien bis zu ihrer Ausreise im November 2005 immer wieder von russischen Soldaten nach dem Aufenthaltsort ihres Sohnes XXXX befragt worden, da man ihm eine Verbindung zu den Widerstandskämpfern unterstellt habe. Anfang November 2005 seien die Soldaten zum letzten Mal gekommen und haben auf die Tür geschossen und die Wohnung durchsucht. Schließlich habe sie mit ihrer Tochter ihren Herkunftsstaat verlassen.Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 07.03.2006 vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die tschetschenische Sprache, von einen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab zu ihrer gesundheitlichen Situation befragt an, sie habe Bauchschmerzen, Leberschmerzen, Blutdruckprobleme und auch Herzschmerzen. Sie sei aber nicht in ärztlicher Behandlung, sondern habe in Österreich nur einmal einen Arzt aufgesucht. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst Folgendes an: Seit dem Jahr 2002 seien immer wieder maskierte, uniformierte Leute zur Beschwerdeführerin nach Hause gekommen und haben gefragt, wo sich Kämpfer befinden und ob die Beschwerdeführerin Verbindung zu Kämpfern habe. Bis zu ihrer Ausreise seien diese Männer immer wieder gekommen, manchmal einmal im Monat, manchmal alle zwei oder drei Monate. Im April 2002 sei ihr Sohn römisch 40 von russischen Soldaten auf der Straße festgenommen worden und sei seither verschwunden. Ihr Sohn römisch 40 sei ungefähr im Sommer 2003 für 20 Tage festgehalten worden. Im Jahr 2004 sei er abermals festgenommen worden. Am 07. oder 08.06.2004 sei römisch 40 zum Marktplatz gekommen, wo die Beschwerdeführerin gearbeitet habe und habe ihr berichtet, dass er vor ihrem Haus ein Militärauto gesehen habe. Die Beschwerdeführerin habe ihrem Sohn daraufhin geraten nicht nach Hause zu fahren, da sie diese Autos bereits in der Früh gesehen habe und es für ihn zu gefährlich sei. Als die Beschwerdeführerin nach Hause gekommen sei, seien überall Soldaten gewesen, haben ihren Pass verlangt, die Wohnung kontrolliert und nach römisch 40 gefragt. In der Wohnung seien auch Kalaschnikov- Kugeln gefunden worden, die ihrem Sohn gehören, der eine Waffenlizenz habe. Die Beschwerdeführerin sei danach zum Chef ihres Sohnes gefahren und habe ihn um Hilfe gebeten. Er habe aber nichts für sie tun können. Die Beschwerdeführerin habe sich danach zwei Monate versteckt gehalten. Ihren Sohn römisch 40 habe sie an diesem Tag im Juni 2004 zum letzten Mal gesehen. römisch 40 habe im Juni 2004 die Russische Föderation verlassen. Am selben Tag sei auch ihr Neffe römisch 40 festgenommen worden und befinde sich seither im Gefängnis. Im Herbst 2005 habe es eine Gerichtsverhandlung gegeben und römisch 40 sei zu Unrecht zu sieben Jahren Haft verurteilt worden. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter seien bis zu ihrer Ausreise im November 2005 immer wieder von russischen Soldaten nach dem Aufenthaltsort ihres Sohnes römisch 40 befragt worden, da man ihm eine Verbindung zu den Widerstandskämpfern unterstellt habe. Anfang November 2005 seien die Soldaten zum letzten Mal gekommen und haben auf die Tür geschossen und die Wohnung durchsucht. Schließlich habe sie mit ihrer Tochter ihren Herkunftsstaat verlassen.

Mit Schreiben vom 30.08.2006 wurden der Beschwerdeführerin Länderberichte zur Lage in Tschetschenien mit der Aufforderung zugesandt, innerhalb von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.

Am 19.09.2006 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur aktuellen Lage in Tschetschenien beim Bundesasylamt ein. Darin wird ausgeführt, dass sich die Situation in Tschetschenien nicht verbessert sondern eher verschärft habe. Verwandte und Menschen, die die Widerstandskämpfer unterstützen, werden entweder getötet oder brutal mittels verschiedenster Folterungen bestraft. Sie hätte ihren Herkunftsstaat nicht verlassen, wenn ihr Leben nicht in Gefahr gewesen wäre.

Laut Befund und Gutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 18.06.2007 leide die Beschwerdeführerin - nach Durchsicht der mitgebrachten Befunde, Befragung der Beschwerdeführerin und Rücksprache mit ihrem Hausarzt - an mäßigem Bluthochdruck, knotigen Struma (Kropf) der Schilddrüse, chronischer Gastritis und chronisch rezidivierenden (wiederkehrenden) Kopfschmerzen. Dr. XXXX führte im Gutachten aus, dass aufgrund der vorliegenden Diagnosen und gesundheitlichen Beschwerden eine ständige ärztliche Betreuung erforderlich sei. Derzeit sei die Betreuung durch den Hausarzt ausreichend gewährleistet. Aufgrund der vorliegenden Befunde aus dem Herkunftsland könne angenommen werden, dass eine ausreichend medizinische Betreuung auch dort gewährleistet sei.Laut Befund und Gutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 18.06.2007 leide die Beschwerdeführerin - nach Durchsicht der mitgebrachten Befunde, Befragung der Beschwerdeführerin und Rücksprache mit ihrem Hausarzt - an mäßigem Bluthochdruck, knotigen Struma (Kropf) der Schilddrüse, chronischer Gastritis und chronisch rezidivierenden (wiederkehrenden) Kopfschmerzen. Dr. römisch 40 führte im Gutachten aus, dass aufgrund der vorliegenden Diagnosen und gesundheitlichen Beschwerden eine ständige ärztliche Betreuung erforderlich sei. Derzeit sei die Betreuung durch den Hausarzt ausreichend gewährleistet. Aufgrund der vorliegenden Befunde aus dem Herkunftsland könne angenommen werden, dass eine ausreichend medizinische Betreuung auch dort gewährleistet sei.

Die Beschwerdeführerin wurde am 11.11.2008 vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vom zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab erneut zu ihrer gesundheitlichen Situation befragt an, sie leide an chronischer Polyathritis, chronischer Gastritis und habe ein Magengeschwür. Sie sei aber nicht in ständiger ärztlicher Behandlung und gehe nur dann zum Arzt wenn sie Schmerzen habe. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab sie ergänzend an, sie habe am 12.11.2005 eine Ladung der 6. Abteilung erhalten. Maskierte Männer haben die Ladung mitten in der Nacht überbracht und die Beschwerdeführerin aufgefordert, am nächsten Tag in der 6. Abteilung zu erscheinen und den Aufenthaltsort ihres Sohnes bekannt zu geben, ansonsten werde ihre Tochter mitgenommen. Konkret befragt gab sie weiters an, dass sie im März 2003 von föderalen Soldaten geschlagen worden sei. Die Soldaten haben ihr Haus durchsucht und nach XXXX, einem Cousin ihres Mannes, gefragt. Dieser sei zurzeit verschollen. Auch nach ihrem Sohn habe man gefragt.Die Beschwerdeführerin wurde am 11.11.2008 vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vom zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab erneut zu ihrer gesundheitlichen Situation befragt an, sie leide an chronischer Polyathritis, chronischer Gastritis und habe ein Magengeschwür. Sie sei aber nicht in ständiger ärztlicher Behandlung und gehe nur dann zum Arzt wenn sie Schmerzen habe. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab sie ergänzend an, sie habe am 12.11.2005 eine Ladung der 6. Abteilung erhalten. Maskierte Männer haben die Ladung mitten in der Nacht überbracht und die Beschwerdeführerin aufgefordert, am nächsten Tag in der 6. Abteilung zu erscheinen und den Aufenthaltsort ihres Sohnes bekannt zu geben, ansonsten werde ihre Tochter mitgenommen. Konkret befragt gab sie weiters an, dass sie im März 2003 von föderalen Soldaten geschlagen worden sei. Die Soldaten haben ihr Haus durchsucht und nach römisch 40 , einem Cousin ihres Mannes, gefragt. Dieser sei zurzeit verschollen. Auch nach ihrem Sohn habe man gefragt.

Am 25.11.2008 langten die Unterlagen der polnischen Behörden betreffend das Asylverfahren der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt ein.

Der Beschwerdeführerin wurden mit Schreiben vom 10.03.2010 aktuelle Länderberichte zu Tschetschenien zur Kenntnis gebracht und sie aufgefordert binnen einer Woche eine Stellungnahme dazu abzugeben.

Am 19.03.2010 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt ein. Die Beschwerdeführerin führte aus, in Tschetschenien herrsche Diktatur. Jede Meinungsäußerung gegen die Regierung werde verfolgt und bestraft. Wenn jemand irgendwann mit Widerstandskämpfern zu tun gehabt habe - sei es er habe sie unterstützt oder sei mit ihnen befreundet gewesen - sei dieser Mensch in Gefahr.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2010, Fz. 05 21.280-BAL, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, der Sachvortrag der Beschwerdeführerin, sie habe ihre Heimat aufgrund des Umstandes verlassen, da maskierte, uniformierte Leute bei ihr nach Widerstandskämpfern als auch nach dem Aufenthaltsort ihres Sohnes XXXXgefragt haben und in diesem Zusammenhang ihr Haus durchsucht, sie bedroht und geschlagen haben, werde aufgrund von Divergenzen, Ungereimtheiten bzw. Unschlüssigkeiten als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet. So habe die Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens divergierende Angaben gemacht und die Bedrohungssituation unterschiedlich dargestellt. Auch gebe es divergierende Aussagen zur Verfolgungssituation in der Heimat zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn XXXX. Es sei auch in keiner Weise schlüssig, dass die Beschwerdeführerin laut ihren Angaben bereits seit 2002 von Verfolgungshandlungen betroffen gewesen sei, jedoch erst drei Jahre später ihre Heimat verlassen habe. Der Beschwerdeführerin sei auch vorzuwerfen, dass sie versucht habe, die Bedrohungssituation in den Einvernahmen sukzessive zu steigern. Weiters gebe es Unstimmigkeiten hinsichtlich der Ladung durch die 6. Abteilung und seien diesbezüglich auch divergierende Angaben der Tochter der Beschwerdeführerin deutlich. Hinsichtlich der Verurteilung des Verwandten XXXX habe die Beschwerdeführerin eine äußerst vage und detailarme Geschichte präsentiert. Schließlich sei auch zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung in Polen lediglich vorgebracht habe, aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation und weil sie medizinisch behandelt werden wolle, einen Asylantrag gestellt zu haben. Insgesamt sei daher von einem nicht glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin auszugehen. Aus dem Vorbringen lasse sich nicht ableiten, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2010, Fz. 05 21.280-BAL, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, der Sachvortrag der Beschwerdeführerin, sie habe ihre Heimat aufgrund des Umstandes verlassen, da maskierte, uniformierte Leute bei ihr nach Widerstandskämpfern als auch nach dem Aufenthaltsort ihres Sohnes XXXXgefragt haben und in diesem Zusammenhang ihr Haus durchsucht, sie bedroht und geschlagen haben, werde aufgrund von Divergenzen, Ungereimtheiten bzw. Unschlüssigkeiten als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet. So habe die Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens divergierende Angaben gemacht und die Bedrohungssituation unterschiedlich dargestellt. Auch gebe es divergierende Aussagen zur Verfolgungssituation in der Heimat zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn römisch 40 . Es sei auch in keiner Weise schlüssig, dass die Beschwerdeführerin laut ihren Angaben bereits seit 2002 von Verfolgungshandlungen betroffen gewesen sei, jedoch erst drei Jahre später ihre Heimat verlassen habe. Der Beschwerdeführerin sei auch vorzuwerfen, dass sie versucht habe, die Bedrohungssituation in den Einvernahmen sukzessive zu steigern. Weiters gebe es Unstimmigkeiten hinsichtlich der Ladung durch die 6. Abteilung und seien diesbezüglich auch divergierende Angaben der Tochter der Beschwerdeführerin deutlich. Hinsichtlich der Verurteilung des Verwandten römisch 40 habe die Beschwerdeführerin eine äußerst vage und detailarme Geschichte präsentiert. Schließlich sei auch zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung in Polen lediglich vorgebracht habe, aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation und weil sie medizinisch behandelt werden wolle, einen Asylantrag gestellt zu haben. Insgesamt sei daher von einem nicht glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin auszugehen. Aus dem Vorbringen lasse sich nicht ableiten, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei.

Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 28.05.2010 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger und fehlender Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung erhoben. Hinsichtlich der Begründung ihrer Beschwerde verweise sie auf die Beschwerde ihres Sohnes, XXXX, und erhebe diese auch zu ihrem Beschwerdevorbringen. Da sie innerhalb der Beschwerdefrist keine Möglichkeit gehabt habe, ihren Bescheid detailliert mit einer Rechtsberatung zu besprechen, werde sie ehest möglich eine Beschwerdeergänzung nachreichen. Anmerken möchte sie noch, dass nunmehr dort, wo sie gelebt habe, eine Freundin wohne und vor zwei bis drei Monaten dorthin Zivilpersonen gekommen seien und nach ihrem Sohn gefragt haben.Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 28.05.2010 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger und fehlender Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung erhoben. Hinsichtlich der Begründung ihrer Beschwerde verweise sie auf die Beschwerde ihres Sohnes, römisch 40 , und erhebe diese auch zu ihrem Beschwerdevorbringen. Da sie innerhalb der Beschwerdefrist keine Möglichkeit gehabt habe, ihren Bescheid detailliert mit einer Rechtsberatung zu besprechen, werde sie ehest möglich eine Beschwerdeergänzung nachreichen. Anmerken möchte sie noch, dass nunmehr dort, wo sie gelebt habe, eine Freundin wohne und vor zwei bis drei Monaten dorthin Zivilpersonen gekommen seien und nach ihrem Sohn gefragt haben.

Am 13.07.2010 langte eine Beschwerdeergänzung beim Bundesasylamt ein. Darin wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und nahm Stellung zu den ihr vorgehaltenen Ungereimtheiten und Widersprüchen in ihren Einvernahmen. Weiters legte sie ein Konvolut an Fotos vor, auf denen ihre Wohnung in XXXX zu sehen sei und zwar aus den Jahren 2002 bis 2004.Am 13.07.2010 langte eine Beschwerdeergänzung beim Bundesasylamt ein. Darin wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und nahm Stellung zu den ihr vorgehaltenen Ungereimtheiten und Widersprüchen in ihren Einvernahmen. Weiters legte sie ein Konvolut an Fotos vor, auf denen ihre Wohnung in römisch 40 zu sehen sei und zwar aus den Jahren 2002 bis 2004.

II. Der Asylgerichtshof hat dazu erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat dazu erwogen:

1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakte der Beschwerdeführerin sowie der im erstinstanzlichen Verfahren eingeführten Länderdokumente.

2. Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

Zur Person und den Fluchtgründen:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, am XXXX geboren und trägt den im Spruch genannten Namen. Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund der Vorlage eines russischen Inlandspasses fest.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, am römisch 40 geboren und trägt den im Spruch genannten Namen. Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund der Vorlage eines russischen Inlandspasses fest.

Die Beschwerdeführerin reiste am 06.12.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen unbegründeten Asylantrag.

Die Beschwerdeführerin leidet an mäßigem Bluthochdruck, knotigem Struma (Kropf) der Schilddrüse, chronischer Gastritis und chronisch rezidivierenden (wiederkehrenden) Kopfschmerzen. Es liegt bei der Beschwerdeführerin aber keine physische oder psychische Erkrankung vor, welche ein Hindernis für eine Rückführung in die Russische Föderation darstellen würde.

Der Beschwerdeführerin kam zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylverfahren gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Nicht festgestellt werden kann unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten drohen würde.

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargstellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Gründe nicht gegeben.

Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde.Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde.

Die Ausweisung der Beschwerdeführerin ist trotz familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich dringend zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genanten Zieles gerechtfertigt. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin stellt keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin dar.Die Ausweisung der Beschwerdeführerin ist trotz familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich dringend zur Erreichung des in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genanten Zieles gerechtfertigt. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin stellt keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin dar.

Zur relevanten Situation in der Russischen Föderation/ Tschetschenien:

Der Asylgerichtshof schließt sich den Länderfeststellungen der belangten Behörde zur Russischen Föderation/ Tschetschenien (vgl. Seite 25 bis Seite 63 des erstinstanzlichen Bescheides) an. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Asylgerichtshof keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.Der Asylgerichtshof schließt sich den Länderfeststellungen der belangten Behörde zur Russischen Föderation/ Tschetschenien vergleiche Seite 25 bis Seite 63 des erstinstanzlichen Bescheides) an. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Asylgerichtshof keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.

Aus dem vom Bundesasylamt verwendeten Länderbericht ergibt sich eindeutig, dass eine Gruppenverfolgung ethnischer Tschetschenen nicht existiert. Auch hat sich die allgemeine Lage in Tschetschenien in gewissem Ausmaß stabilisiert, die Zahl von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen ist insgesamt gesehen eindeutig zurückgegangen, die Phase der aktuellen Krisensituation ist vorbei. Auch das Bestehen einer Grundversorgung ergibt sich aus den Quellen eindeutig, betrachtet man etwa die Aktivitäten verschiedener internationaler Organisationen bzw. Hilfsorganisationen. Diese Entwicklungen und die Tendenz hin zu einem inner-tschetschenischen Konflikt in den letzten Jahren zu leugnen, hieße die tatsächliche Lage zu ignorieren. Beleg ist dafür auch die Entscheidungspraxis in anderen europäischen Staaten, so liegt die Anerkennungsquote von Asylwerbern aus Tschetschenien nunmehr in der Mehrzahl der europäischen Staaten unter 10% (Irland, Schweden, Norwegen, Schweiz, Deutschland; vergleiche nur die öffentliche Statistik von UNHCR und Herzog- Liebminger in "Die innerstaatliche Fluchtalternative - ein Rechtsvergleich", Pro Libris Verlag).

Der Asylgerichtshof verkennt dabei andererseits nicht, dass das Regime von KADYROW eindeutig diktatorische Züge hat und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien in Tschetschenien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien rechtfertigen in vielen Fällen die Gewährung von Asyl und entspricht dies der ständigen Praxis der entscheidenden Richter des Asylgerichtshofes. In diesem Zusammenhang wurde auch wiederholt in diesen Entscheidungen ausgeführt, dass das Bundesasylamt diese mannigfaltigen Bedrohungsszenarien in der derzeitigen Situation oftmals nicht hinreichend würdigt und dass die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes in vielen (negativen) Bescheiden betreffend tschetschenischer AntragstellerInnen zu oberflächlich bleiben, daher verfehlt sind und neuerlichen Ermittlungsaufwand auslösen. Im Ergebnis ist die aktuelle Situation in Tschetschenien daher dergestalt, dass weder von vorneherein Asylgewährung generell zu erfolgen hat, noch dass eine solche nunmehr regelmäßig auszuschließen sein wird. Die allgemeine Lage in Tschetschenien erlaubt nunmehr auch die Erlassung von negativen Entscheidungen zur Abschiebung in Fällen, in denen eine solche individuelle Verfolgung nicht besteht.

Im vorliegenden Verfahren konnten individuelle Fluchtgründe, wie unter der Beweiswürdigung aufgezeigt, nicht glaubhaft gemacht werden. Die allgemeine Situation in Tschetschenien ist so, dass der Beschwerdeführerin eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, das vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.

3. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin beruhen auf dem von ihr vorgelegten unbedenklichen Personenstandsdokument sowie ihrer diesbezüglich glaubhaften Angaben.

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation, die sich auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können, an. Die Beschwerdeführerin ist den Länderberichten auch nicht substantiiert entgegen getreten.

Wie das Bundesasylamt richtig ausgeführt hat, war das Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund von Divergenzen und Ungereimtheiten bzw. Unschlüssigkeiten in ihren Aussagen als nicht den Tatsachen entsprechend und somit als unglaubwürdig zu werten.

Die belangte Behörde hat zu Recht bemängelt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich einer Verfolgungssituation in Tschetschenien im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt divergierte bzw. unterschiedlich dargestellt wurde. Die Beschwerdeführerin führte in der Erstbefragung aus, sie habe ihren Herkunftsstaat wegen ihres Sohnes verlassen, da sie ständig von maskierten Föderalen aufgesucht worden sei. Im Rahmen einer weiteren Befragung vor der Erstaufnahmestelle bestätigte die Beschwerdeführerin zwar ihre bisherigen Angaben, führte aber ergänzend aus, dass sie von den Soldaten mit einem Gewehrkolben geschlagen worden und deshalb ins Krankenhaus gekommen sei. Wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, schilderte die Beschwerdeführerin in der darauffolgenden Einvernahme vor der Außenstelle Linz ihre Fluchtgründe plötzlich nicht nur detaillierter, sondern erwähnte konkrete Vorfälle, die zu ihrer Ausreise führten. So gab sie an, Anfang März 2002 von maskierten uniformierten und bewaffneten Leute zu Haus aufgesucht und nach Widerstandskämpfern gefragt worden zu sein. Danach habe es regelmäßig derartige Vorfälle gegeben. Schließlich erwähnte die Beschwerdeführerin auch erstmals, dass ihr Sohn XXXX im April 2002 festgenommen und seither verschwunden sei und dass ihr anderer Sohn XXXX im Sommer 2003 für 20 Tage festgehalten und im Jahr 2004 erneut mitgenommen worden sei. Die Beschwerdeführerin hat somit in der zeitlich gesehen späteren Einvernahme konkretere fluchtauslösende Ereignisse erwähnt als in den ersten Einvernahmen bzw. Ereignisse, wie die beiden Festnahmen ihres Sohnes, überhaupt erst in der Einvernahme vor der Außenstelle geschildert.Die belangte Behörde hat zu Recht bemängelt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich einer Verfolgungssituation in Tschetschenien im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt divergierte bzw. unterschiedlich dargestellt wurde. Die Beschwerdeführerin führte in der Erstbefragung aus, sie habe ihren Herkunftsstaat wegen ihres Sohnes verlassen, da sie ständig von maskierten Föderalen aufgesucht worden sei. Im Rahmen einer weiteren Befragung vor der Erstaufnahmestelle bestätigte die Beschwerdeführerin zwar ihre bisherigen Angaben, führte aber ergänzend aus, dass sie von den Soldaten mit einem Gewehrkolben geschlagen worden und deshalb ins Krankenhaus gekommen sei. Wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, schilderte die Beschwerdeführerin in der darauffolgenden Einvernahme vor der Außenstelle Linz ihre Fluchtgründe plötzlich nicht nur detaillierter, sondern erwähnte konkrete Vorfälle, die zu ihrer Ausreise führten. So gab sie an, Anfang März 2002 von maskierten uniformierten und bewaffneten Leute zu Haus aufgesucht und nach Widerstandskämpfern gefragt worden zu sein. Danach habe es regelmäßig derartige Vorfälle gegeben. Schließlich erwähnte die Beschwerdeführerin auch erstmals, dass ihr Sohn römisch 40 im April 2002 festgenommen und seither verschwunden sei und dass ihr anderer Sohn römisch 40 im Sommer 2003 für 20 Tage festgehalten und im Jahr 2004 erneut mitgenommen worden sei. Die Beschwerdeführerin hat somit in der zeitlich gesehen späteren Einvernahme konkretere fluchtauslösende Ereignisse erwähnt als in den ersten Einvernahmen bzw. Ereignisse, wie die beiden Festnahmen ihres Sohnes, überhaupt erst in der Einvernahme vor der Außenstelle geschildert.

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes ist der Ansicht, dass den zeitlich näher zu ihrer Flucht getätigten Angaben mehr Glaubwürdigkeit zukomme als den nunmehr getätigten. Dies entspricht auch der Judikatur des VwGH, wonach im Rahmen der Beweiswürdigung grundsätzlich den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner ersten Befragung größere Glaubwürdigkeit zuzumessen ist als späterem Vorbringen. Erfahrungsgemäß machen nämlich Asylwerber gerade bei der ersten Befragung spontan jene Angaben, die der Wahrheit am nächsten kommen.

Es ist auch für den erkennenden Senat in keiner Weise nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin die Festnahmen ihres Sohnes nicht bereits in ihren Befragungen in der Erstaufnahmestelle erwähnt hat, zumal es sich dabei um für ihre Ausreise relevanten Gründe handelt.

In diesem Zusammenhang verweist die belangte Behörde auch völlig zu Recht auf die divergierenden Aussagen zur Verfolgungssituation in der Heimat zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn XXXX. Die Beschwerdeführerin sprach davon, dass ihr Sohn zwei Mal festgenommen wurde, nämlich ein Mal im Jahr 2003 und dann erneut im Jahr 2004. XXXX gab aber in seinem Asylverfahren lediglich eine Festnahme an, die er mit Mai 2002 zeitlich einordnete. Dass er erneut festgenommen worden sei schilderte er in keiner Weise. In der Beschwerdeergänzung erklärte sie diese Widersprüche dahingehend, dass sie die Mitnahme im Jahr 2002 gemeint habe, als ihr Sohn zwei bis drei Wochen festgehalten worden sei, nicht 2003. Zu diesem Zeitpunkt habe sie sich im Krankenhaus befunden, deshalb habe sie das nicht miterlebt. Von der zweiten Mitnahme habe sie erst im Jahr 2004 erfahren. Diese Erklärung mag wenig überzeugen, zumal die Beschwerdeführerin nach wie vor - gegenteilig zu ihrem Sohn - von zwei Mitnahmen spricht.In diesem Zusammenhang verweist die belangte Behörde auch völlig zu Recht auf die divergierenden Aussagen zur Verfolgungssituation in der Heimat zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn römisch 40 . Die Beschwerdeführerin sprach davon, dass ihr Sohn zwei Mal festgenommen wurde, nämlich ein Mal im Jahr 2003 und dann erneut im Jahr 2004. römisch 40 gab aber in seinem Asylverfahren lediglich eine Festnahme an, die er mit Mai 2002 zeitlich einordnete. Dass er erneut festgenommen worden sei schilderte er in keiner Weise. In der Beschwerdeergänzung erklärte sie diese Widersprüche dahingehend, dass sie die Mitnahme im Jahr 2002 gemeint habe, als ihr Sohn zwei bis drei Wochen festgehalten worden sei, nicht 2003. Zu diesem Zeitpunkt habe sie sich im Krankenhaus befunden, deshalb habe sie das nicht miterlebt. Von der zweiten Mitnahme habe sie erst im Jahr 2004 erfahren. Diese Erklärung mag wenig überzeugen, zumal die Beschwerdeführerin nach wie vor - gegenteilig zu ihrem Sohn - von zwei Mitnahmen spricht.

Besonders auffällig ist auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn ihres Verfahrens XXXX als ihren Sohn bezeichnet hat, jedoch im Rahmen der späteren Einvernahmen ihr Vorbringen dahingehend korrigierte, dass es sich hierbei um den Cousin ihres verstorbenen Mannes handle. Darauf angesprochen erklärte sie, dass sie XXXX für ihren Sohn halte. Sie habe XXXX nach dem Tod ihres jüngeren Sohnes XXXX als ihren Sohn bezeichnet. Dazu ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin davor nie erwähnt hat, dass sie einen verstorbenen Sohn namens XXXX habe. Hinzu kommt, dass ihr Sohn XXXX in seinem Asylverfahren wiederum einmal angab, bei XXXX handle es sich um seinen Bruder, dann wieder, dass es sich um seinen Cousin - und nicht den Cousin seines Vaters - handle. Derart widersprüchliche Angaben zu den verwandtschaftlichen Beziehungen lassen den Eindruck entstehen, dass es sich um eine konstruierte Geschichte handelt.Besonders auffällig ist auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn ihres Verfahrens römisch 40 als ihren Sohn bezeichnet hat, jedoch im Rahmen der späteren Einvernahmen ihr Vorbringen dahingehend korrigierte, dass es sich hierbei um den Cousin ihres verstorbenen Mannes handle. Darauf angesprochen erklärte sie, dass sie römisch 40 für ihren Sohn halte. Sie habe römisch 40 nach dem Tod ihres jüngeren Sohnes römisch 40 als ihren Sohn bezeichnet. Dazu ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin davor nie erwähnt hat, dass sie einen verstorbenen Sohn namens römisch 40 habe. Hinzu kommt, dass ihr Sohn römisch 40 in seinem Asylverfahren wiederum einmal angab, bei römisch 40 handle es sich um seinen Bruder, dann wieder, dass es sich um seinen Cousin - und nicht den Cousin seines Vaters - handle. Derart widersprüchliche Angaben zu den verwandtschaftlichen Beziehungen lassen den Eindruck entstehen, dass es sich um eine konstruierte Geschichte handelt.

Erwähnenswert ist auch, dass die Beschwerdeführerin ihre Bedrohungssituation - dem Bundesasylamt folgend - im Laufe des Asylverfahrens sukzessive gesteigert hat. So gab sie in der Einvernahme am 07.03.2006 ausdrücklich danach befragt an, dass es in ihrer Familie keine Widerstandskämpfer bzw. auch keinen Kontakt zu Widerstandskämpfern gab. Am 11.11.2008 schilderte die Beschwerdeführerin aber, dass XXXX, den sie als Sohn bezeichne, Widerstandskämpfer unterstützt habe. Es ist nicht nachvollziehbar und entbehrt der allgemeinen Logik, warum die Beschwerdeführerin diesen Umstand nicht bereits früher im Verfahren erwähnt hat, zumal es sich dabei um ein relevantes Detail handelt.Erwähnenswert ist auch, dass die Beschwerdeführerin ihre Bedrohungssituation - dem Bundesasylamt folgend - im Laufe des Asylverfahrens sukzessive gesteigert hat. So gab sie in der Einvernahme am 07.03.2006 ausdrücklich danach befragt an, dass es in ihrer Familie keine Widerstandskämpfer bzw. auch keinen Kontakt zu Widerstandskämpfern gab. Am 11.11.2008 schilderte die Beschwerdeführerin aber, dass römisch 40 , den sie als Sohn bezeichne, Widerstandskämpfer unterstützt habe. Es ist nicht nachvollziehbar und entbehrt der allgemeinen Logik, warum die Beschwerdeführerin diesen Umstand nicht bereits früher im Verfahren erwähnt hat, zumal es sich dabei um ein relevantes Detail handelt.

Auch der VwGH geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann, denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).

Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin erwähnten Ladung durch die 6. Abteilung ist auszuführen, dass es diesbezüglich ebenfalls Ungereimtheiten in ihren Aussagen gibt. In der Einvernahme am 09.12.2005 gab die Beschwerdeführerin zwar kurz an, dass sie in Polen noch in Besitz dieser Ladung gewesen sei, die jedoch verloren gegangen sei, in den darauffolgenden Einvernahmen erwähnte sie die Ladung aber in keiner Weise. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Schluss gezogen, dass diese Ladung für die Ausreise der Beschwerdeführerin nicht relevant war. In der Einvernahme am 11.11.2008 führte die Beschwerdeführerin aber plötzlich aus, dass eben diese Ladung der Grund für ihre Ausreise gewesen sei und schilderte die Umstände der Überbringung der Ladung genau, unter anderem dass ihr diese Ladung am 12.11.2005 übergeben worden sei. Dem ist wiederum entgegenzuhalten, dass die Angaben der Beschwerdeführerin, sie habe zuletzt am 05.11.2005 mit den Föderalen Kontakt gehabt, mit den Angaben, ihr sei am 12.11.2005 die Ladung ausgehändigt worden, nicht übereinstimmen. Diesbezüglich ist auch auf die Widersprüche zwischen der Aussage der Beschwerdeführerin und den Angaben ihrer Tochter in deren Asylverfahren hinzuweisen. Während die Beschwerdeführerin aussagte, ihre Tochter sei zu Hause gewesen, als die Ladung am 12.11.2005 von zwei uniformierten Männern überbracht worden sei, gab die Tochter an, sie hätte nicht gesehen wer die Ladung gebracht habe. Zu Hause würde die Post nicht funktionieren und so wüsste sie nicht welche Person die Ladung zugestellt hat. Nach Vorhalt der Angaben der Beschwerdeführerin gab die Tochter wenig überzeugend an, sie könne sich nicht daran erinnern.

Dem Bundesasylamt folgend präsentierte die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der Verurteilung ihres Verwandten XXXX eine äußerst vage und detailarme Geschichte. Die Angaben dazu erschöpften sich in einer knappen Rahmengeschichte und war die Beschwerdeführerin nicht einmal in der Lage anzugeben, welche konkreten strafrechtlichen Delikte XXXX vorgeworfen wurden. Wäre die Beschwerdeführerin tatsächlich bei der Gerichtsverhandlung anwesend gewesen, hätte sie diese Frage zweifellos beantworten können, zumal auch im Rahmen von strafrechtlichen Verhandlungen in Tschetschenien dargelegt wird, welche Straftat dem Angeklagten zur Last gelegt wird. Auch der erkennende Senat schätzt die Lage daher dahingehend ein, dass die Beschwerdeführerin einen tatsächlich stattgefundenen Vorfall, nämlich die laut Erhebungen vor Ort betätigte Verurteilung von XXXX, heranzieht, um eine Geschichte zu konstruieren, die dazu führt ihren Aufenthalt in Österreich zu sichern. Die Beschwerdeführerin argumentiert im Rahmen der Beschwerdeergänzung, die Beweiswürdigung der belangten Behörde gründe offenbar auf einer mangelnden Kenntnis des entscheidenden Organwalters über die tatsächliche Lage in Tschetschenien, da konstruierte Straftaten und unfaire Verfahren dort an der Tagesordnung stehen. Es würde die Tat nicht umfassend dargelegt und erörtert und durch verschiedene Beweismittel dargelegt werden, welche Straftat zur Last gelegt werde. Dem ist entgegen zu halten, dass selbst bei konstruierten Straftaten und unfairen Verfahren ein Urteil gesprochen und die - wenn auch konstruierte - Straftat beim Namen genannt wird. Die Argumente der Beschwerdeführerin gehen daher ins Leere.Dem Bundesasylamt folgend präsentierte die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der Verurteilung ihres Verwandten römisch 40 eine äußerst vage und detailarme Geschichte. Die Angaben dazu erschöpften sich in einer knappen Rahmengeschichte und war die Beschwerdeführerin nicht einmal in der Lage anzugeben, welche konkreten strafrechtlichen Delikte römisch 40 vorgeworfen wurden. Wäre die Beschwerdeführerin tatsächlich bei der Gerichtsverhandlung anwesend gewesen, hätte sie diese Frage zweifellos beantworten können, zumal auch im Rahmen von strafrechtlichen Verhandlungen in Tschetschenien dargelegt wird, welche Straftat dem Angeklagten zur Last gelegt wird. Auch der erkennende Senat schätzt die Lage daher dahingehend ein, dass die Beschwerdeführerin einen tatsächlich stattgefundenen Vorfall, nämlich die laut Erhebungen vor Ort betätigte Verurteilung von römisch 40 , heranzieht, um eine Geschichte zu konstruieren, die dazu führt ihren Aufenthalt in Österreich zu sichern. Die Beschwerdeführerin argumentiert im Rahmen der Beschwerdeergänzung, die Beweiswürdigung der belangten Behörde gründe offenbar auf einer mangelnden Kenntnis des entscheidenden Organwalters über die tatsächliche Lage in Tschetschenien, da konstruierte Straftaten und unfaire Verfahren dort an der Tagesordnung stehen. Es würde die Tat nicht umfassend dargelegt und erörtert und durch verschiedene Beweismittel dargelegt werden, welche Straftat zur Last gelegt werde. Dem ist entgegen zu halten, dass selbst bei konstruierten Straftaten und unfairen Verfahren ein Urteil gesprochen und die - wenn auch konstruierte - Straftat beim Namen genannt wird. Die Argumente der Beschwerdeführerin gehen daher ins Leere.

Schließlich sei auch noch erwähnt, dass die Beschwerdeführerin bereits in Polen einen Asylantrag gestellt hat und im Zuge dieser Antragstellung bzw. des polnischen Asylverfahrens lediglich angegeben hat krank zu sein und dass sie sich in Polen medizinisch behandeln lassen wolle. Es ist völlig unschlüssig, warum sie ihre - in Österreich präsentierte - Fluchtgeschichte nicht bereits in Polen zumindest ansatzweise erwähnt hat, wenn sie tatsächlich asylrelevanter Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt war.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Angaben des Sohnes der Beschwerdeführerin im Rahmen seines Asylverfahrens aufgrund von Divergenzen, Ungereimtheiten bzw. Unschlüssigkeiten in seinen Aussagen und aufgrund der Unvereinbarkeit mit den Erhebungsergebnissen in seiner Heimat als nicht den Tatsachen entsprechend und somit als unglaubwürdig gewertet wurden. Da die Beschwerdeführerin ihr Fluchtvorbringen im Wesentlichen auf die Verfolgung ihres Sohnes stützt bzw. ihre Probleme mit den russischen Behörden darauf zurückführt, dass ihr Sohn gesucht werde, ist daher das von der Beschwerdeführerin geschilderte und darauf aufbauende Verfolgungsszenario schon allein deshalb ebenfalls als unglaubwürdig zu werten.

Auch der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung, in welcher die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholt, konnte kein asylrelevantes Vorbringen entnommen werden und war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage die im Bescheid der belangten Behörde aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten aufzuklären.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Bundesasylamt aufgrund von Tatsachenwidrigkeiten, Divergenzen und Ungereimtheiten bzw. Unschlüssigkeiten in seinen Aussagen zu Recht von einem unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen ist.

Zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ist folgendes auszuführen: Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen ihrer Asylantragstellung diverse ärztliche Befunde und Bestätigungen von russischen Ärzten und Krankenhäusern vor. Deshalb wurde vom Bundesasylamt ein Gutachten zum aktuellen gesundheitlichen Status der Beschwerdeführerin und zu den Behandlungsmöglichkeiten im Falle einer Rückführung in ihren Herkunftsstaat in Auftrag gegeben. Nach Exploration der Beschwerdeführerin, Begutachtung der mitgebrachten Originalbefunde aus dem Herkunftsland sowie deren Übersetzung und nach fernmündlicher Rücksprache mit dem behandelnden Hausarzt der Beschwerdeführerin wird von Dr. XXXX im Gutachten vom 18.06.2007 ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an mäßigem Bluthochdruck, knotigem Struma (Kropf) der Schilddrüse, chronischer Gastritis und chronisch rezidivierenden (wiederkehrenden) Kopfschmerzen leidet. Aufgrund der vorliegenden Diagnosen und gesundheitlichen Beschwerden ist eine ständige ärztliche Betreuung durch den Hausarzt erforderlich. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass aufgrund der vorliegenden Befunde aus dem Herkunftsland angenommen werden kann, dass eine ausreichend medizinische Betreuung auch dort gewährleistet ist. Diese Einschätzung deckt sich mit den im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Tschetschenien, wonach eine medizinische Grundversorgung, wenn auch in sehr einfacher Form, gegeben ist. Im Rahmen der letzten Einvernahme vor der belangten Behörde im November 2008 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nach wie vor an den im Gutachten dargelegten Erkrankungen leide. Sie befinde sich aber nicht in ständiger ärztlicher Behandlung und gehe nur dann zum Arzt, wenn sie Schmerzen habe. Aktuelle Unterlagen bezüglich ihrer Erkrankungen könne sie nicht vorlegen. Sie sei in Österreich auch nicht in psychologischer Behandlung. Der erkennende Senat kommt daher zu dem Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin keine akute schwere oder lebensbedrohliche Krankheit vorliegt, die einer Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation entgegensteht. Wenn die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer bereits vor ihrer Einreise nach Österreich bestehenden Erkrankungen weiterhin medizinische Versorgung benötigt, wird ihr diese - wie bereits vor ihrer Flucht aus der Russischen Föderation - in ihrem Herkunftsland zu teil werden.Zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ist folgendes auszuführen: Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen ihrer Asylantragstellung diverse ärztliche Befunde und Bestätigungen von russischen Ärzten und Krankenhäusern vor. Deshalb wurde vom Bundesasylamt ein Gutachten zum aktuellen gesundheitlichen Status der Beschwerdeführerin und zu den Behandlungsmöglichkeiten im Falle einer Rückführung in ihren Herkunftsstaat in Auftrag gegeben. Nach Exploration der Beschwerdeführerin, Begutachtung der mitgebrachten Originalbefunde aus dem Herkunftsland sowie deren Übersetzung und nach fernmündlicher Rücksprache mit dem behandelnden Hausarzt der Beschwerdeführerin wird von Dr. römisch 40 im Gutachten vom 18.06.2007 ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an mäßigem Bluthochdruck, knotigem Struma (Kropf) der Schilddrüse, chronischer Gastritis und chronisch rezidivierenden (wiederkehrenden) Kopfschmerzen leidet. Aufgrund der vorliegenden Diagnosen und gesundheitlichen Beschwerden ist eine ständige ärztliche Betreuung durch den Hausarzt erforderlich. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass aufgrund der vorliegenden Befunde aus dem Herkunftsland angenommen werden kann, dass eine ausreichend medizinische Betreuung auch dort gewährleistet ist. Diese Einschätzung deckt sich mit den im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Tschetschenien, wonach eine medizinische Grundversorgung, wenn auch in sehr einfacher Form, gegeben ist. Im Rahmen der letzten Einvernahme vor der belangten Behörde im November 2008 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nach wie vor an den im Gutachten dargelegten Erkrankungen leide. Sie befinde sich aber nicht in ständiger ärztlicher Behandlung und gehe nur dann zum Arzt, wenn sie Schmerzen habe. Aktuelle Unterlagen bezüglich ihrer Erkrankungen könne sie nicht vorlegen. Sie sei in Österreich auch nicht in psychologischer Behandlung. Der erkennende Senat kommt daher zu dem Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin keine akute schwere oder lebensbedrohliche Krankheit vorliegt, die einer Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation entgegensteht. Wenn die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer bereits vor ihrer Einreise nach Österreich bestehenden Erkrankungen weiterhin medizinische Versorgung benötigt, wird ihr diese - wie bereits vor ihrer Flucht aus der Russischen Föderation - in ihrem Herkunftsland zu teil werden.

4. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Mit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Aslygesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überMit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Aslygesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowieb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.

Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005.Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005.

Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen abweisenden Bescheid. Daher ist das Verfahren der Beschwerdeführerin von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiterzuführen.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an dieGemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die

Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung geführt.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG idF BGBl. I Nr. 122/2009 ist der § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auch auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist der Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auch auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.

Zu Spruchteil I des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht und keiner der in Art.1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben,Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben,

welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Entscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Entscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Die Beschwerdeführerin konnte, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, keine glaubwürdigen Gründe für einen der in der GFK angeführten Verfolgungsgründe angeben.

Sonstige Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates, Russische Föderation, hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.

Auch der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung vermag der Asylgerichtshof keine neuen asylrechtsrelevanten Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war (vgl. § 41 Abs. 7 AsylG iVm § 67d AVG idgF).Auch der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung vermag der Asylgerichtshof keine neuen asylrechtsrelevanten Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war vergleiche Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG idgF).

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

Zu Spruchteil II des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchteil römisch zwei des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs.1 AsylG hat die Behörde, im Fall einer Abweisung des Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG hat die Behörde, im Fall einer Abweisung des Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.

§ 8 AsylG verweist durch die Übergangsbestimmung des § 124 Abs.2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) auf § 50 FPG.Paragraph 8, AsylG verweist durch die Übergangsbestimmung des Paragraph 124, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) auf Paragraph 50, FPG.

Gemäß § 50 Abs.1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK, BGBl. Nr. 210/1958 oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen der innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen der innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Gemäß Abs.2 leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppen oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z. 1 der Konvention über die RechtsstellungGemäß Absatz 2, leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppen oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung

der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.

Der Prüfungsrahmen des § 50 Abs.1 FPG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Der Prüfungsrahmen des Paragraph 50, Absatz eins, FPG wurde durch Paragraph 8, AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.

Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 FPG wurde bereits zu Spruchpunkt I geprüft und verneint.Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz 2, FPG wurde bereits zu Spruchpunkt römisch eins geprüft und verneint.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Berufungswerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Berufungswerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, die für ihre Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, die für ihre Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).

Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.8.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Aus der Rechtsprechung des EGMR ergibt sich zur Frage der Relevanz von Krankheiten folgende Judikaturlinie:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Auch Selbstmordabsichten hindern eine Abschiebung für sich genommen nicht. In der Beschwerdesache OVDIENKO v Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk". In AYEGH v Schweden vom 07.11.2006 betonte der EGMR auch den Umstand, dass ein schlechter Gesundheitszustand durch die unsichere Lage im Aufenthaltsstaat und die Angst vor Abschiebung in den Iran bedingt sei; die (damit in Zusammenhang stehende) erklärte Selbstmordabsicht hindert die Abschiebung nicht (anderes kann gelten, wenn der/die Betreffende bereits längerer Zeit in stationärer psychiatrischer Behandlung ist. Die zuständigen Behörden müssen sich vor dem unmittelbaren Vollzug noch einmal von der Überstellungsfähigkeit überzeugen und geeignete Maßnahmen treffen, um einen Suizid zu verhindern (siehe auch KARIM v Schweden).

Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl PARAMSOTHY v Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; Mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach 9jährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden.)Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein vergleiche PARAMSOTHY v Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; Mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach 9jährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden.)

In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI v Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt wurde, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

In KARIM v Schweden erkannte der EGMR, dass in Bangladesch ausreichende Behandlungsmöglichkeiten für traumatisierte Personen, respektive Opfer von Folter bestünden. Bei erheblichen finanziellen Kosten solcher Behandlungen kann es darauf ankommen, ob diesbezüglich Unterstützung durch den Familienverband möglich ist.

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

Schließlich sprach der EGMR in der Beschwerdesache NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Nr. 17868/03, aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers möglich ist; es sind auch familiäre Bezüge gegeben, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo, für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina und schwere psychische Krankheiten in Bangladesh) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Berufungsverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Der Asylgerichtshof geht im Einklang mit der Judikatur des EGMR davon aus, dass im Zusammenhang mit Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig wäre. Dies kann, wie oben dargelegt wurde, in der Russischen Föderation auf Basis der aktenkundigen Beweislage im Allgemeinen nicht angenommen werden, besteht eine im Sinne der Judikatur des EGMR hinreichende medizinische Grundversorgung, ebenso wenig kann dies im konkreten Fall der Beschwerdeführerin angenommen werden.Der Asylgerichtshof geht im Einklang mit der Judikatur des EGMR davon aus, dass im Zusammenhang mit Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre. Dies kann, wie oben dargelegt wurde, in der Russischen Föderation auf Basis der aktenkundigen Beweislage im Allgemeinen nicht angenommen werden, besteht eine im Sinne der Judikatur des EGMR hinreichende medizinische Grundversorgung, ebenso wenig kann dies im konkreten Fall der Beschwerdeführerin angenommen werden.

Solche Umstände sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen, da die Beschwerdeführerin keine glaubwürdigen Fluchtgründe nach der GFK behauptet hat.

Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten gesundheitlichen Probleme bzw. vorgelegten ärztlichen Berichte wird auf die Beweiswürdigung verwiesen und ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin keine existenzbedrohende Krankheit im Sinne der obigen Rechtssprechung vorliegt, welche die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden.

Zur Versorgung und Unterkunft der Beschwerdeführerin nach der Rückkehr in die Russische Föderation liegen folgende Umstände vor:

Die Beschwerdeführerin hat derzeit familiäre Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation. Ihre Mutter, ihr Bruder und ihre Schwester leben nach wie vor in der Russischen Föderation und werden die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr unterstützen können.

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich überdies um eine 52-jährige Frau im arbeitsfähigen Alter, die vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation als Lebensmittelhändlerin auf einem Markt gearbeitet hat. Sie wird daher bei einer eventuellen Rückkehr in der Lage sein, selbst für ihren Lebensunterhalt aufzukommen.

Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es der Aufbau einer Lebensgrundlage in der Russischen Föderation sein wird, zu beschützen, sondern Schutz vor Lebenssituationen, die von den in § 50 FPG aufgezählten Normen erfasst werden würden, zu gewähren. Es sind keine Umstände bekannt geworden, die die Beschwerdeführerin nach der Rückkehr in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden.Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es der Aufbau einer Lebensgrundlage in der Russischen Föderation sein wird, zu beschützen, sondern Schutz vor Lebenssituationen, die von den in Paragraph 50, FPG aufgezählten Normen erfasst werden würden, zu gewähren. Es sind keine Umstände bekannt geworden, die die Beschwerdeführerin nach der Rückkehr in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden.

Der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides war deshalb zu bestätigen.Der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war deshalb zu bestätigen.

Zu Spruchteil III des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchteil römisch drei des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach § 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.Nach Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:

die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

die Bindungen zum Heimatstaat,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

In Österreich befinden sich der Sohn der Beschwerdeführerin, XXXX alias XXXX alias XXXX (Beschwerdeführer zu D12 253505-2/2010), die Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX (Beschwerdeführerin zu D12 413638-1/2010) und deren Kinder XXXX und XXXX und XXXX (Beschwerdeführer zu D12 413637-1/2010 und D12 413636-1/2010 und D12 416597-1/2010), die ebenfalls Asylwerber sind und ebenfalls mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ausgewiesen wurden.In Österreich befinden sich der Sohn der Beschwerdeführerin, römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 (Beschwerdeführer zu D12 253505-2/2010), die Tochter der Beschwerdeführerin, römisch 40 (Beschwerdeführerin zu D12 413638-1/2010) und deren Kinder römisch 40 und römisch 40 und römisch 40 (Beschwerdeführer zu D12 413637-1/2010 und D12 413636-1/2010 und D12 416597-1/2010), die ebenfalls Asylwerber sind und ebenfalls mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ausgewiesen wurden.

Im vorliegenden Fall lebt auch der minderjährige, vierjährige Enkelsohn der Beschwerdeführerin namens XXXX auch XXXX(AIS-Zl. 06 12.246) als anerkannter Flüchtling in Österreich. Der Sohn der Beschwerdeführerin hat zusammen mit der Mutter seines Sohnes, XXXX, die gemeinsame Obsorge für seinen Sohn. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Sohn und dem minderjährigen Enkelkind im gemeinsamen Haushalt und betreut ihren Enkelsohn.Im vorliegenden Fall lebt auch der minderjährige, vierjährige Enkelsohn der Beschwerdeführerin namens römisch 40 auch XXXX(AIS-Zl. 06 12.246) als anerkannter Flüchtling in Österreich. Der Sohn der Beschwerdeführerin hat zusammen mit der Mutter seines Sohnes, römisch 40 , die gemeinsame Obsorge für seinen Sohn. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Sohn und dem minderjährigen Enkelkind im gemeinsamen Haushalt und betreut ihren Enkelsohn.

Beim sogenannten "erweiterten Familienleben", zu Großeltern, Geschwistern, Onkel, Tanten, usw. wird ein "effektives Familienleben" gefordert, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder speziell engen, tatsächlich gelebten Banden zu äußern hat (vgl. Feßl/ Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, Seite 343 f).Beim sogenannten "erweiterten Familienleben", zu Großeltern, Geschwistern, Onkel, Tanten, usw. wird ein "effektives Familienleben" gefordert, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder speziell engen, tatsächlich gelebten Banden zu äußern hat vergleiche Feßl/ Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, Seite 343 f).

Es liegt somit ein Familienleben vor und würde eine Ausweisung der Beschwerdeführerin einen Eingriff in ihr Familienleben darstellen.

Auch ein bestehendes Privatleben der Beschwerdeführerin ist auf Grund ihres rund fünfjährigen Aufenthaltes in Österreich zu bejahen.

Es bleibt somit noch zu prüfen, ob der mit der Ausweisung einhergehende Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin gerechtfertigt ist. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Es bleibt somit noch zu prüfen, ob der mit der Ausweisung einhergehende Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin gerechtfertigt ist. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, u. v.a). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17. 03. 2005, G 78/04).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516/2005, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist.Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516 aus 2005,, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist.

Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin aus, so ist der belangten Behörde zuzustimmen und fällt die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung auch nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar, dies aus folgenden Erwägungen:Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin aus, so ist der belangten Behörde zuzustimmen und fällt die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung auch nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar, dies aus folgenden Erwägungen:

Die Beschwerdeführerin reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle im Dezember 2005 illegal in Österreich ein und stellte einen unbegründeten Asylantrag. Im Hinblick auf ihr gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin - nach der Aktenlage - bis zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes rund fünf Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration wird aber dadurch gemindert ist, dass der Aufenthalt nur auf Grund ihres Asylantrages, der sich letztlich als unberechtigt erwiesen hat, legal war. Darüber hinaus verfügt sie über keinen Aufenthaltstitel. Die Beschwerdeführerin spricht und versteht trotz ihres langjährigen Aufenthaltes in Österreich kaum deutsch. Sie hat auch keine Kurse oder Ausbildungen besucht und geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach, sondern lebt von der Sozialhilfe. Die Selbsterhaltungsfähigkeit ist somit nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin hat auch keine Beweise dafür vorgelegt, dass sie über das sich aus dem Aufenthalt in Österreich zwangsläufig ergebende Maß an Integration hinausgehend am sozialen und wirtschaftlichen Leben teilnimmt. Von einer gelungenen Integration kann daher nicht gesprochen werden.Die Beschwerdeführerin reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle im Dezember 2005 illegal in Österreich ein und stellte einen unbegründeten Asylantrag. Im Hinblick auf ihr gemäß Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin - nach der Aktenlage - bis zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes rund fünf Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration wird aber dadurch gemindert ist, dass der Aufenthalt nur auf Grund ihres Asylantrages, der sich letztlich als unberechtigt erwiesen hat, legal war. Darüber hinaus verfügt sie über keinen Aufenthaltstitel. Die Beschwerdeführerin spricht und versteht trotz ihres langjährigen Aufenthaltes in Österreich kaum deutsch. Sie hat auch keine Kurse oder Ausbildungen besucht und geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach, sondern lebt von der Sozialhilfe. Die Selbsterhaltungsfähigkeit ist somit nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin hat auch keine Beweise dafür vorgelegt, dass sie über das sich aus dem Aufenthalt in Österreich zwangsläufig ergebende Maß an Integration hinausgehend am sozialen und wirtschaftlichen Leben teilnimmt. Von einer gelungenen Integration kann daher nicht gesprochen werden.

In Bezug auf ihr gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Familienlebens hat das Bundesasylamt bereits zu Recht ausgeführt und wird auch von der belangten Behörde berücksichtigt, dass der Enkelsohn der Beschwerdeführerin und dessen Mutter, XXXX, in Österreich den Status von Asylberechtigten haben. Der vierjährige Enkelsohn lebt mit dem Sohn der Beschwerdeführerin, XXXX auch XXXX alias XXXX alias XXXX, und der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt. Der Sohn der Beschwerdeführerin und die Mutter des Enkelkindes der Beschwerdeführerin haben die gemeinsame Obsorge über den Enkelsohn. Die Beschwerdeführerin stellte bei Gericht einen Antrag auf Obsorgeübertragung bezüglich ihres Enkelkindes. Dieser wurde aber mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 06.05.2009 abgelehnt (siehe Aktenseite 699 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des Sohnes der Beschwerdeführerin).In Bezug auf ihr gemäß Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Familienlebens hat das Bundesasylamt bereits zu Recht ausgeführt und wird auch von der belangten Behörde berücksichtigt, dass der Enkelsohn der Beschwerdeführerin und dessen Mutter, römisch 40 , in Österreich den Status von Asylberechtigten haben. Der vierjährige Enkelsohn lebt mit dem Sohn der Beschwerdeführerin, römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , und der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt. Der Sohn der Beschwerdeführerin und die Mutter des Enkelkindes der Beschwerdeführerin haben die gemeinsame Obsorge über den Enkelsohn. Die Beschwerdeführerin stellte bei Gericht einen Antrag auf Obsorgeübertragung bezüglich ihres Enkelkindes. Dieser wurde aber mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 06.05.2009 abgelehnt (siehe Aktenseite 699 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des Sohnes der Beschwerdeführerin).

Die Beschwerdeführerin lebt zwar mit ihrem Enkelkind zusammen und - wie ihren Angaben und auch dem Obsorgeverfahren vor Gericht zu entnehmen ist - betreut ihren Enkelsohn. Es ist aber nicht ersichtlich, dass der minderjährige Enkelsohn bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation nicht von seiner leiblichen Mutter betreut werden könnte. Besondere Umstände, die eine spezielle Betreuung und Pflege durch die Beschwerdeführerin nötig machen, wurden im Laufe des Verfahrens nicht geltend gemacht. Es wäre der Beschwerdeführerin auch zumutbar, legal - somit unter Einhaltung der fremdenrechtlichen bzw. niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen - wieder nach Österreich einzureisen, um das Familienleben mit ihrem Enkelkind aufrecht zu erhalten.

Zu berücksichtigen ist auch, dass das Familienleben mit ihrem Enkelsohn zu einem Zeitpunkt begonnen wurde, in dem sich die Beschwerdeführerin bewusst sein musste, dass ihr Aufenthaltsstatus bzw. der Fortbestand des Familienlebens in Österreich von vornherein unsicher war (vgl. § 66 Abs. 2 Z 8 FPG).Zu berücksichtigen ist auch, dass das Familienleben mit ihrem Enkelsohn zu einem Zeitpunkt begonnen wurde, in dem sich die Beschwerdeführerin bewusst sein musste, dass ihr Aufenthaltsstatus bzw. der Fortbestand des Familienlebens in Österreich von vornherein unsicher war vergleiche Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 8, FPG).

Die Ausweisung der Beschwerdeführerin erscheint auch nach dem vom EGMR in dessen Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK aufgestellten Kriterien als zulässig. In diesem Zusammenhang wird beispielsweise auf die Entscheidung des EGMR vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 (Rodrigues da Silva und Hookkamer gegen die Niederlande), hingewiesen, wonach es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung des Art. 8 EMRK bewirkt.Die Ausweisung der Beschwerdeführerin erscheint auch nach dem vom EGMR in dessen Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK aufgestellten Kriterien als zulässig. In diesem Zusammenhang wird beispielsweise auf die Entscheidung des EGMR vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 (Rodrigues da Silva und Hookkamer gegen die Niederlande), hingewiesen, wonach es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung des Artikel 8, EMRK bewirkt.

Nach der VwGH- Judikatur (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 7. Juli 2009, Zl. 2009/18/0215, mwN) wäre die Beschwerdeführerin nur dann vor einer Ausweisung geschützt und damit unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung ihres Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich stellen jedoch keine besonderen Umstände im Sinn des Art. 8 EMRK dar, die es ihr unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen.Nach der VwGH- Judikatur vergleiche dazu etwa das Erkenntnis vom 7. Juli 2009, Zl. 2009/18/0215, mwN) wäre die Beschwerdeführerin nur dann vor einer Ausweisung geschützt und damit unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung ihres Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich stellen jedoch keine besonderen Umstände im Sinn des Artikel 8, EMRK dar, die es ihr unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen.

Die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten und daher im Grund zulässig sei, begegnet daher keinen Bedenken.Die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung zur Erreichung von in Artikel 8, Absatz 2, genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten und daher im Grund zulässig sei, begegnet daher keinen Bedenken.

Für die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung seien einige Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes in gleichgelagerten Fällen angeführt:

Im Falle einer Beschwerdeführerin, die sich mehr als sechs Jahre im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten hat und familiäre Bindungen zu Tochter, Enkelkindern und Neffen aufweist, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Ausweisung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und daher gemäß § 66 Abs. 1 FPG zulässig ist (siehe VwGH vom 25.02.2010, 2010/18/0010).Im Falle einer Beschwerdeführerin, die sich mehr als sechs Jahre im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten hat und familiäre Bindungen zu Tochter, Enkelkindern und Neffen aufweist, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Ausweisung zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten und daher gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG zulässig ist (siehe VwGH vom 25.02.2010, 2010/18/0010).

Im Falle eines Beschwerdeführers, der sich rund acht Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat und eine familiäre Bindung zu seinem Bruder, seiner Schwägerin und seinem Neffen, die in Österreich wohnhaft sind und die österreichische Staatsbürgerschaft haben, vorbringt, stellte der Verwaltungsgerichthof fest, dass "den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet - trotz der verhältnismäßig langen Dauer seinen inländischen Aufenthaltes - insgesamt kein allzu großes Gewicht zukommt. Die Ansicht der belangten Behörde, dass § 66 FPG der Erlassung der vorliegenden Ausweisung des Beschwerdeführers nicht entgegensteht, begegnet daher keinem Einwand" (siehe VwGH vom 21.02.2010, 2009/18/0503).Im Falle eines Beschwerdeführers, der sich rund acht Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat und eine familiäre Bindung zu seinem Bruder, seiner Schwägerin und seinem Neffen, die in Österreich wohnhaft sind und die österreichische Staatsbürgerschaft haben, vorbringt, stellte der Verwaltungsgerichthof fest, dass "den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet - trotz der verhältnismäßig langen Dauer seinen inländischen Aufenthaltes - insgesamt kein allzu großes Gewicht zukommt. Die Ansicht der belangten Behörde, dass Paragraph 66, FPG der Erlassung der vorliegenden Ausweisung des Beschwerdeführers nicht entgegensteht, begegnet daher keinem Einwand" (siehe VwGH vom 21.02.2010, 2009/18/0503).

Zu erwähnen ist auch noch, dass die Beschwerdeführerin den Großteil ihres bisherigen Lebens in ihrem Heimatland verbracht hat und nach wie vor über umfassende familiäre und verwandtschaftliche Beziehungen (Mutter, Geschwister) in der Russischen Föderation verfügt. Der Integrationsgrad der Beschwerdeführerin ist in seiner Gesamtheit somit noch nicht als hinreichend hoch anzusehen (vgl. zur Interessenabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse ebenfalls EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06). Das zwischenzeitig entstandene Privatleben der Beschwerdeführerin wird insbesondere noch dadurch gemindert, dass sie sich nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der o.a. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen der Beschwerdeführerin.Zu erwähnen ist auch noch, dass die Beschwerdeführerin den Großteil ihres bisherigen Lebens in ihrem Heimatland verbracht hat und nach wie vor über umfassende familiäre und verwandtschaftliche Beziehungen (Mutter, Geschwister) in der Russischen Föderation verfügt. Der Integrationsgrad der Beschwerdeführerin ist in seiner Gesamtheit somit noch nicht als hinreichend hoch anzusehen vergleiche zur Interessenabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse ebenfalls EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06). Das zwischenzeitig entstandene Privatleben der Beschwerdeführerin wird insbesondere noch dadurch gemindert, dass sie sich nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der o.a. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen der Beschwerdeführerin.

Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag in UK stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit über die gesamte Dauer bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher war, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).

Daher erweist sich die Ausweisung trotz privater und familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten und die Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation als zulässig.Daher erweist sich die Ausweisung trotz privater und familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten und die Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation als zulässig.

Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Art. 3 EMRK beachtlich ist (vgl. VfGH E vom 6.3.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Artikel 3, EMRK beachtlich ist vergleiche VfGH E vom 6.3.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).

Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass die Beschwerdeführerin an keiner Art. 3 EMRK relevanten Erkrankung leidet, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass diese auf Grund ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine Notlage geraten oder ihr Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt werden würde; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung in Art. 3 EMRK.Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass die Beschwerdeführerin an keiner Artikel 3, EMRK relevanten Erkrankung leidet, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass diese auf Grund ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine Notlage geraten oder ihr Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt werden würde; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung in Artikel 3, EMRK.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides - in der im Spruch genannten Form - ebenfalls abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides - in der im Spruch genannten Form - ebenfalls abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Ausweisung, Befragung, bestehendes Familienleben, EMRK, familiäre Situation, gesteigertes Vorbringen, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, Ladungen, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Privatleben, soziale Verhältnisse, Widerstandskämpfer

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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