TE AsylGH Erkenntnis 2011/1/11 D12 413638-1/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.01.2011
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Norm

AsylG 1997 §10
AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs1
EMRK Art3
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

D12 413638-1/2010/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2010, FZ. 05 21.281-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 16.09.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2010, FZ. 05 21.281-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 16.09.2010 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idgF und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 idgF und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 06.12.2005 gemeinsam mit ihrer Mutter von Polen kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am selben Tag einen Asylantrag stellte, nachdem sie bereits zuvor am 18.11.2005 in Polen einen Asylantrag eingebracht hatte.

Im schriftlichen Asylantrag gab die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Fluchgründe Folgendes an: Ihre Mutter und sie seien wegen ihres Bruders bedroht und verfolgt worden. Maskierte Soldaten, vermutlich Kadyrovzy und Angehörige der XXXX seien in der Nacht in ihr Haus eingedrungen, haben die Beschwerdeführerin und ihre Mutter verprügelt und gedroht, beide anstelle des Bruders mitzunehmen.Im schriftlichen Asylantrag gab die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Fluchgründe Folgendes an: Ihre Mutter und sie seien wegen ihres Bruders bedroht und verfolgt worden. Maskierte Soldaten, vermutlich Kadyrovzy und Angehörige der römisch 40 seien in der Nacht in ihr Haus eingedrungen, haben die Beschwerdeführerin und ihre Mutter verprügelt und gedroht, beide anstelle des Bruders mitzunehmen.

Die Beschwerdeführerin legte folgende Beweismittel vor:

Russischer Inlandspass, Nr. XXXX;Russischer Inlandspass, Nr. römisch 40 ;

Konvolut an ärztlichen Befunden und Bestätigungen von russischen Ärzten und Krankenhäusern.

Am 09.12.2005 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache von einem Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab an, sie leide an Herzrhythmusstörungen und einem hohen Druck im Kopf. Diesbezüglich habe sie auch Bestätigungen mitgebracht. Sie habe ihren Herkunftsstaat am 13.11.2005 verlassen und sei über Polen, wo sie von der Polizei aufgegriffen und kurzzeitig angehalten worden seien, nach Österreich gereist. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Beschwerdeführerin an, einer ihrer zwei Brüder sei 1999 von den Föderalen umgebracht worden. Seine Leiche sei nie gefunden worden. Dann seien ihr Onkel und ein weiterer Verwandter spurlos verschwunden und ein weiterer sei eingesperrt worden. Ihr Bruder habe deswegen das Land verlassen, da er auch ein Monat lang festgehalten worden sei. Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter seien immer wieder zu Hause aufgesucht und nach ihrem Bruder befragt worden, zuletzt am 05.11.2005. Man habe sie geschlagen und gedroht sie mitzunehmen. Danach haben die Beschwerdeführerin und ihre Mutter nicht mehr zu Hause gewohnt, sondern haben immer wieder ihren Aufenthaltsort gewechselt und sich versteckt.

Am 13.12.2005 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) an Polen gestellt. Mit Schreiben vom 05.01.2006 erklärten sich die polnischen Behörden bereit die Beschwerdeführerin wieder aufzunehmen und ihren Asylantrag zu prüfen.Am 13.12.2005 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) an Polen gestellt. Mit Schreiben vom 05.01.2006 erklärten sich die polnischen Behörden bereit die Beschwerdeführerin wieder aufzunehmen und ihren Asylantrag zu prüfen.

Die Beschwerdeführerin wurde am 23.12.2005 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, erneut niederschriftlich einvernommen und gab an, die in ihrer ersten Einvernahme getätigten Angaben entsprechen der Wahrheit. Sie gab erneut an, dass sie unter hohem Schädeldruck leide. Sie hätte sich zu Hause behandeln lassen sollen, dies sei sich aber nicht mehr ausgegangen. Wegen ihrer Herzrhythmusstörungen sei sie stationär in einem tschetschenischen staatlichen Krankenhaus in XXXX behandelt worden.Die Beschwerdeführerin wurde am 23.12.2005 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, erneut niederschriftlich einvernommen und gab an, die in ihrer ersten Einvernahme getätigten Angaben entsprechen der Wahrheit. Sie gab erneut an, dass sie unter hohem Schädeldruck leide. Sie hätte sich zu Hause behandeln lassen sollen, dies sei sich aber nicht mehr ausgegangen. Wegen ihrer Herzrhythmusstörungen sei sie stationär in einem tschetschenischen staatlichen Krankenhaus in römisch 40 behandelt worden.

Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 07.03.2006 vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die tschetschenische Sprache, von einen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab zu ihren Fluchtgründen befragt zusammengefasst Folgendes an: Im März 2002 sei ihr Bruder XXXX, der Widerstandskämpfer gewesen sei, verschwunden. Im Frühling 2002 sei ihr Bruder XXXX festgenommen und ungefähr 20 Tage lang festgehalten und geschlagen worden. Im Juni 2005 sei ihr Cousin XXXX festgenommen und zu einer siebenjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Nach dem Verschwinden von XXXX seien regelmäßig maskierte, uniformierte und bewaffnete Männer zu ihnen nach Hause gekommen. Nach der Festnahme von XXXX seien diese sogar ein oder zwei Mal pro Woche gekommen. Anfang November 2005 in der Nacht seien wieder einmal uniformierte Männer gekommen, haben auf die Tür geschossen, die Wohnung durchsucht und gefragt, wo XXXX sei. Sie haben gesagt, dass sie das nächste Mal die Beschwerdeführerin mitnehmen, wenn sie den Aufenthaltsort von XXXX nicht verraten. Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter haben Angst bekommen und haben deshalb am 13.11.2005 Tschetschenien verlassen.Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 07.03.2006 vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die tschetschenische Sprache, von einen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab zu ihren Fluchtgründen befragt zusammengefasst Folgendes an: Im März 2002 sei ihr Bruder römisch 40 , der Widerstandskämpfer gewesen sei, verschwunden. Im Frühling 2002 sei ihr Bruder römisch 40 festgenommen und ungefähr 20 Tage lang festgehalten und geschlagen worden. Im Juni 2005 sei ihr Cousin römisch 40 festgenommen und zu einer siebenjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Nach dem Verschwinden von römisch 40 seien regelmäßig maskierte, uniformierte und bewaffnete Männer zu ihnen nach Hause gekommen. Nach der Festnahme von römisch 40 seien diese sogar ein oder zwei Mal pro Woche gekommen. Anfang November 2005 in der Nacht seien wieder einmal uniformierte Männer gekommen, haben auf die Tür geschossen, die Wohnung durchsucht und gefragt, wo römisch 40 sei. Sie haben gesagt, dass sie das nächste Mal die Beschwerdeführerin mitnehmen, wenn sie den Aufenthaltsort von römisch 40 nicht verraten. Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter haben Angst bekommen und haben deshalb am 13.11.2005 Tschetschenien verlassen.

Mit Schreiben vom 30.08.2006 wurden der Beschwerdeführerin Länderberichte zur Lage in Tschetschenien mit der Aufforderung zugesandt, innerhalb von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.

Am 29.09.2006 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur aktuellen Lage in Tschetschenien beim Bundesasylamt ein. Darin wird ausgeführt, dass sich die Situation in Tschetschenien nicht verbessert sondern eher verschärft habe. Verwandte und Menschen, die die Widerstandskämpfer unterstützen, werden entweder getötet oder brutal mittels verschiedenster Folterungen bestraft. Sie hätte ihren Herkunftsstaat nicht verlassen, wenn ihr Leben nicht in Gefahr gewesen wäre.

Laut Befund und Gutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 18.06.2007 leide die Beschwerdeführerin - nach Durchsicht der mitgebrachten Befunde, Befragung der Beschwerdeführerin und Rücksprache mit ihrem Hausarzt - an Bluthochdruck verursacht durch Übergewicht, Übergewicht, gemischte Struma (Kropf) 2.Grades, asthenisch neurotisches Syndrom (psychovegetative Beschwerden). Dr. XXXX führte im Gutachten aus, dass aufgrund der vorliegenden Diagnosen und gesundheitlichen Beschwerden in Abständen immer wieder ärztliche Konsultationen erforderlich werden, unter anderem zur Kontrolle der Blutzuckerwerte, wenn durch eine Diät kein erwünschter Erfolg erzielt werde. Derzeit sei die Betreuung durch den Hausarzt ausreichend gewährleistet. Aufgrund der vorliegenden Befunde aus dem Herkunftsland könne angenommen werden, dass eine ausreichend medizinische Betreuung auch dort gewährleistet sei.Laut Befund und Gutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 18.06.2007 leide die Beschwerdeführerin - nach Durchsicht der mitgebrachten Befunde, Befragung der Beschwerdeführerin und Rücksprache mit ihrem Hausarzt - an Bluthochdruck verursacht durch Übergewicht, Übergewicht, gemischte Struma (Kropf) 2.Grades, asthenisch neurotisches Syndrom (psychovegetative Beschwerden). Dr. römisch 40 führte im Gutachten aus, dass aufgrund der vorliegenden Diagnosen und gesundheitlichen Beschwerden in Abständen immer wieder ärztliche Konsultationen erforderlich werden, unter anderem zur Kontrolle der Blutzuckerwerte, wenn durch eine Diät kein erwünschter Erfolg erzielt werde. Derzeit sei die Betreuung durch den Hausarzt ausreichend gewährleistet. Aufgrund der vorliegenden Befunde aus dem Herkunftsland könne angenommen werden, dass eine ausreichend medizinische Betreuung auch dort gewährleistet sei.

Die Beschwerdeführerin wurde am 11.11.2008 vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vom zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab erneut zu ihrer gesundheitlichen Situation befragt an, sie habe am XXXX einen Sohn zur Welt gebracht und sei gesund. Sie sei in Österreich nicht in medizinischer Behandlung. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab sie ergänzend an, sie habe sich im Juni 2005, als die Probleme mit ihrem Bruder begonnen haben, entschlossen ihren Herkunftsstaat verlassen. Am 12.11.2005 in der Nacht seien maskierte Leute zur Beschwerdeführerin und ihrer Mutter gekommen und haben sie bedroht. Erst auf Vorhalt der Einvernahmeleiterin gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Mutter an jenem 12.11.2005 eine Ladung von "der Staatsanwaltschaft oder einem Untersuchungsrichter" erhalten habe. Wer diese Ladung zugestellt habe wisse sie nicht, sie habe das nicht gesehen.Die Beschwerdeführerin wurde am 11.11.2008 vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vom zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab erneut zu ihrer gesundheitlichen Situation befragt an, sie habe am römisch 40 einen Sohn zur Welt gebracht und sei gesund. Sie sei in Österreich nicht in medizinischer Behandlung. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab sie ergänzend an, sie habe sich im Juni 2005, als die Probleme mit ihrem Bruder begonnen haben, entschlossen ihren Herkunftsstaat verlassen. Am 12.11.2005 in der Nacht seien maskierte Leute zur Beschwerdeführerin und ihrer Mutter gekommen und haben sie bedroht. Erst auf Vorhalt der Einvernahmeleiterin gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Mutter an jenem 12.11.2005 eine Ladung von "der Staatsanwaltschaft oder einem Untersuchungsrichter" erhalten habe. Wer diese Ladung zugestellt habe wisse sie nicht, sie habe das nicht gesehen.

Am 25.11.2008 langten die Unterlagen der polnischen Behörden betreffend das Asylverfahren der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt ein.

Der Beschwerdeführerin wurden mit Schreiben vom 10.03.2010 aktuelle Länderberichte zu Tschetschenien zur Kenntnis gebracht und sie aufgefordert binnen einer Woche eine Stellungnahme dazu abzugeben.

Am 19.03.2010 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt ein. Die Beschwerdeführerin führte aus, in Tschetschenien herrsche Diktatur. Jede Meinungsäußerung gegen die Regierung werde verfolgt und bestraft. Wenn jemand irgendwann mit Widerstandskämpfern zu tun gehabt habe - sei es er habe sie unterstützt oder sei mit ihnen befreundet gewesen - sei dieser Mensch in Gefahr.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2010, Fz. 05 21.281-BAL, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, der Sachvortrag der Beschwerdeführerin, sie habe ihre Heimat aufgrund des Umstandes verlassen, da maskierte, uniformierte Leute bei ihr nach dem Aufenthaltsort ihres Bruders XXXX gefragt haben und in diesem Zusammenhang ihr Haus durchsucht und sie bedroht haben, werde aufgrund von Divergenzen, Ungereimtheiten bzw. Unschlüssigkeiten als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet. So habe die Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens divergierende Angaben gemacht und die Bedrohungssituation sehr vage dargestellt. Die Beschwerdeführerin habe ihre Aussagen im Laufe der Einvernahmen auch sukzessive gesteigert und widersprüchliche Angaben gemacht, wann ihr Bruder XXXX gestorben bzw. verschwunden sei. Auch gebe es divergierende Aussagen zur Verfolgungssituation in der Heimat zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter. Es sei auch in keiner Weise schlüssig, dass die Beschwerdeführerin laut ihren Angaben bereits seit 2002 von Verfolgungshandlungen betroffen gewesen sei, jedoch erst drei Jahre später ihre Heimat verlassen habe. Insgesamt sei daher von einem nicht glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin auszugehen. Aus dem Vorbringen lasse sich nicht ableiten, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2010, Fz. 05 21.281-BAL, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, der Sachvortrag der Beschwerdeführerin, sie habe ihre Heimat aufgrund des Umstandes verlassen, da maskierte, uniformierte Leute bei ihr nach dem Aufenthaltsort ihres Bruders römisch 40 gefragt haben und in diesem Zusammenhang ihr Haus durchsucht und sie bedroht haben, werde aufgrund von Divergenzen, Ungereimtheiten bzw. Unschlüssigkeiten als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet. So habe die Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens divergierende Angaben gemacht und die Bedrohungssituation sehr vage dargestellt. Die Beschwerdeführerin habe ihre Aussagen im Laufe der Einvernahmen auch sukzessive gesteigert und widersprüchliche Angaben gemacht, wann ihr Bruder römisch 40 gestorben bzw. verschwunden sei. Auch gebe es divergierende Aussagen zur Verfolgungssituation in der Heimat zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter. Es sei auch in keiner Weise schlüssig, dass die Beschwerdeführerin laut ihren Angaben bereits seit 2002 von Verfolgungshandlungen betroffen gewesen sei, jedoch erst drei Jahre später ihre Heimat verlassen habe. Insgesamt sei daher von einem nicht glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin auszugehen. Aus dem Vorbringen lasse sich nicht ableiten, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei.

Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 28.05.2010 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger und fehlender Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung erhoben. Hinsichtlich der Begründung ihrer Beschwerde verweise sie auf die Beschwerde ihres Bruders, XXXX, und erhebe diese auch zu ihrem Beschwerdevorbringen. Da sie innerhalb der Beschwerdefrist keine Möglichkeit gehabt habe, ihren Bescheid detailliert mit einer Rechtsberatung zu besprechen, werde sie ehest möglich eine Beschwerdeergänzung nachreichen. Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter werden daher insbesondere deshalb verfolgt, weil sie Angehörige ihres Bruders XXXX seien, dem eine anti- russische politische Gesinnung unterstellt werde.Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 28.05.2010 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger und fehlender Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung erhoben. Hinsichtlich der Begründung ihrer Beschwerde verweise sie auf die Beschwerde ihres Bruders, römisch 40 , und erhebe diese auch zu ihrem Beschwerdevorbringen. Da sie innerhalb der Beschwerdefrist keine Möglichkeit gehabt habe, ihren Bescheid detailliert mit einer Rechtsberatung zu besprechen, werde sie ehest möglich eine Beschwerdeergänzung nachreichen. Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter werden daher insbesondere deshalb verfolgt, weil sie Angehörige ihres Bruders römisch 40 seien, dem eine anti- russische politische Gesinnung unterstellt werde.

Am 13.07.2010 langte eine Beschwerdeergänzung beim Bundesasylamt ein. Darin verwies die Beschwerdeführerin erneut auf das Vorbringen ihres Bruders und ihrer Mutter. Sie erhebe deren Vorbringen auch zu ihrem Beschwerdeinhalt. Zusätzlich möchte sie noch erwähnen, dass im März 2002, als die Maskierten bei ihnen zu Hause gewesen seien, diese Fotos mitgenommen haben, auf denen junge Tschetschenen abgebildet gewesen seien, auch XXXX und XXXX, ihr Bruder, und diese Jungen dann später spurlos verschwunden seien.Am 13.07.2010 langte eine Beschwerdeergänzung beim Bundesasylamt ein. Darin verwies die Beschwerdeführerin erneut auf das Vorbringen ihres Bruders und ihrer Mutter. Sie erhebe deren Vorbringen auch zu ihrem Beschwerdeinhalt. Zusätzlich möchte sie noch erwähnen, dass im März 2002, als die Maskierten bei ihnen zu Hause gewesen seien, diese Fotos mitgenommen haben, auf denen junge Tschetschenen abgebildet gewesen seien, auch römisch 40 und römisch 40 , ihr Bruder, und diese Jungen dann später spurlos verschwunden seien.

Der Asylgerichtshof erhob Beweis durch folgende Handlungen:

A) Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt, samt

Beschwerdeschrift, Ergänzungen und Beilagen.

B) Am 16.09.2010 führte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes

eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin, im Beisein eines Dolmetschers für die tschetschenische Sprache, und ihr Lebensgefährte, XXXX, teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 6Z). Das Bundesasylamt ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen, die Abweisung der Beschwerde wurde beantragt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten.eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin, im Beisein eines Dolmetschers für die tschetschenische Sprache, und ihr Lebensgefährte, römisch 40 , teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 6Z). Das Bundesasylamt ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen, die Abweisung der Beschwerde wurde beantragt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten.

C) Im Rahmen dieser Verhandlung wurde der Beschwerdeführerin ein Länderbericht zur Lage in Tschetschenien und zur Innerstaatlichen Fluchtalternative von Tschetschenen in Russland vorgelegt (Anhang 1) und ihr die Möglichkeit gegeben, dazu Stellung zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung Folgendes zu Protokoll:

VR beginnt mit der Befragung der BF2.

Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Berufungsschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellungen oder Ergänzungen vornehmen?

BF2: Nein.

VR: Schildern Sie uns bitte chronologisch, warum Sie Ihre Heimat verlassen haben.

BF2: Wir hatten Probleme wegen meines Bruders XXXX. Meine Mutter wurde immer nach ihm gefragt. Eines Tages bekam meine Mutter eine Ladung und am Tag darauf sind wir dann ausgereist, sie ist gar nicht mehr hingegangen.BF2: Wir hatten Probleme wegen meines Bruders römisch 40 . Meine Mutter wurde immer nach ihm gefragt. Eines Tages bekam meine Mutter eine Ladung und am Tag darauf sind wir dann ausgereist, sie ist gar nicht mehr hingegangen.

VR: Von wem hat Ihre Mutter die Ladung bekommen?

BF2: Ich habe diese Personen nicht gesehen, die sind nachts gekommen. Meine Mutter sagte, einige waren maskiert, einige nicht.

VR: Die haben eine Ladung gebracht?

BF2: Ja, in der Nacht haben sie die Ladung ausgehändigt. Diese haben wir mitgenommen, aber in Polen verloren.

VR: Wohin hätte Ihre Mutter gehen sollen?

BF2: Die Personen, die zu uns kamen, waren von XXXX.BF2: Die Personen, die zu uns kamen, waren von römisch 40 .

VR: Am nächsten Tag ist die gesamte Familie ausgereist?

BF2: Mein Bruder ist schon im Jahr 2004 ausgereist, ich meine XXXX. Meine Mutter und ich waren gemeinsam auf der Flucht.BF2: Mein Bruder ist schon im Jahr 2004 ausgereist, ich meine römisch 40 . Meine Mutter und ich waren gemeinsam auf der Flucht.

VR: Hatten Sie bei der Ausreise gültige Auslandsreisepässe?

BF2: Ja.

VR: Wann wurden diese ausgestellt?

BF2: Im Jahr 2005, kurz vor unserer Ausreise.

VR: Haben Sie vor der Ausreise Kontakt mit Ihrem Bruder XXXX gehabt?VR: Haben Sie vor der Ausreise Kontakt mit Ihrem Bruder römisch 40 gehabt?

BF2: Nein.

VR: Wussten Sie, wo er sich aufgehalten hat?

BF2: Vor unserer Ausreise hat mein Bruder in Österreich eine Frau (XXXX) geheiratet und diese Frau informierte uns zu Hause über diese Heirat. So wussten wir, wo er war.BF2: Vor unserer Ausreise hat mein Bruder in Österreich eine Frau (römisch 40 ) geheiratet und diese Frau informierte uns zu Hause über diese Heirat. So wussten wir, wo er war.

VR: Aus welchen Gründen ist Ihr Bruder XXXX geflüchtet?VR: Aus welchen Gründen ist Ihr Bruder römisch 40 geflüchtet?

BF2: Ein Onkel von uns namens XXXX, ein Bruder meines Vaters, gilt seit 14.04.2002 als vermisst. Er wohnte davor nicht bei sich zu Hause. Mein Bruder wurde Ende April mitgenommen und zwei bis drei Tage festgehalten, im Mai 2002 wurde er wieder mitgenommen und zwei bis drei Wochen angehalten. Mein Bruder XXXX wurde immer nach dem Onkel XXXX und seinen Bekannten gefragt. Alle Bekannten von XXXX und XXXX sind derzeit vermisst. Die Behörden haben später auch den anderen Onkel Osman mitgenommen. An diesem Tag wollten sie auch noch meinen Bruder Ibrahim festnehmen, er konnte aber flüchten, das haben wir später gehört.BF2: Ein Onkel von uns namens römisch 40 , ein Bruder meines Vaters, gilt seit 14.04.2002 als vermisst. Er wohnte davor nicht bei sich zu Hause. Mein Bruder wurde Ende April mitgenommen und zwei bis drei Tage festgehalten, im Mai 2002 wurde er wieder mitgenommen und zwei bis drei Wochen angehalten. Mein Bruder römisch 40 wurde immer nach dem Onkel römisch 40 und seinen Bekannten gefragt. Alle Bekannten von römisch 40 und römisch 40 sind derzeit vermisst. Die Behörden haben später auch den anderen Onkel Osman mitgenommen. An diesem Tag wollten sie auch noch meinen Bruder Ibrahim festnehmen, er konnte aber flüchten, das haben wir später gehört.

VR: Bei der Einvernahme in der EAST West am 09.12.2005 haben Sie angegeben, dass Ihr Bruder XXXX im Jahr 1999 von den Föderalen umgebracht worden sei. Bei der Einvernahme im BAL am 07.03.2006 haben Sie wiederum davon gesprochen, dass XXXX Ihr Bruder sei. Heute geben Sie an, dass dieser ein Onkel von Ihnen sei und vermisst. Warum?VR: Bei der Einvernahme in der EAST West am 09.12.2005 haben Sie angegeben, dass Ihr Bruder römisch 40 im Jahr 1999 von den Föderalen umgebracht worden sei. Bei der Einvernahme im BAL am 07.03.2006 haben Sie wiederum davon gesprochen, dass römisch 40 Ihr Bruder sei. Heute geben Sie an, dass dieser ein Onkel von Ihnen sei und vermisst. Warum?

BF2: Vielleicht wurde das falsch geschrieben. Ich sagte, dass mein Onkel im Jahr 2002 verschwunden ist. Ich sagte noch, dass ein Bruder namens XXXX im Jahr 1997 ertrunken sei.BF2: Vielleicht wurde das falsch geschrieben. Ich sagte, dass mein Onkel im Jahr 2002 verschwunden ist. Ich sagte noch, dass ein Bruder namens römisch 40 im Jahr 1997 ertrunken sei.

VR: Was war der ausschlaggebende Fluchtgrund?

BF2: Wir hatten Angst, weiter dort zu bleiben, wir sind deshalb ausgereist. Wir haben gehört dass noch immer nach XXXX gefragt wird, so wie wir damals schon nach ihm gefragt wurde.BF2: Wir hatten Angst, weiter dort zu bleiben, wir sind deshalb ausgereist. Wir haben gehört dass noch immer nach römisch 40 gefragt wird, so wie wir damals schon nach ihm gefragt wurde.

VR: Warum sollte nach ihm gesucht werden?

BF2: Rebellen wurden bei uns beherbergt, ich musste auch für sie kochen. Als wir noch zu Hause waren, ging meine Mutter zu einem Anwalt. Dieser hat zu meiner Mutter gesagt, dass meinem Bruder nicht geholfen werden kann. Es wäre das Beste, wenn mein Bruder Tschetschenien verlässt. Einige Zeit später haben wir gehört, dass dieser Anwalt hinausgerufen und von jemandem erschossen wurde.

VR: Vor dem BAA haben Sie niemals erwähnt, dass Sie für Rebellen gekocht haben. Warum?

BF2: Ich wurde danach nicht gefragt.

VR: Warum glauben Sie, dass Sie und Ihre Mutter Schwierigkeiten bekommen, wenn Ihr Bruder XXXX angeblich die Rebellen unterstützt hat?VR: Warum glauben Sie, dass Sie und Ihre Mutter Schwierigkeiten bekommen, wenn Ihr Bruder römisch 40 angeblich die Rebellen unterstützt hat?

BF2: Im Falle einer Rückkehr würden wir in unser Haus zurückkehren. Da sie meinen Bruder XXXX nicht erwischt haben, glaube ich, dass wir deswegen Probleme bekommen könnten, also seinetwegen.BF2: Im Falle einer Rückkehr würden wir in unser Haus zurückkehren. Da sie meinen Bruder römisch 40 nicht erwischt haben, glaube ich, dass wir deswegen Probleme bekommen könnten, also seinetwegen.

VR: Wurden Sie persönlich auch bedroht, oder war die Ladung der Grund für Flucht?

BF2: Sie haben mich und meine Mutter bedroht. Wenn wir den Aufenthaltsort meines Bruders nicht sagen, könnte ich mitgenommen werden.

VR: Haben Sie nicht angegeben, dass Ihr Bruder in Österreich war?

BF2: Ehrlich gesagt wusste ich zu dem Zeitpunkt nicht, wo sich mein Bruder aufhält.

VR: Sie haben gesagt, die Mutter hat die Ladung persönlich bekommen und am nächsten Tag sind sie ausgereist?

BF2: Wir hatten Angst, das zu sagen.

VR: Sie wussten es aber, dass er in Österreich war.

BF2: Ich hatte Angst, dass sie mich dann festgenommen hätten, sodass sie ihn zwingen könnten, sich zu stellen.

VR: Warum haben Sie vorhin gesagt, Sie wussten nicht, wo er sich aufhält?

BF2: Nach seiner Flucht haben wir das nicht gewusst.

VR: Haben Sie eine schwerwiegende chronische Erkrankung?

BF2: Ich leide an chronischem Schädelunterdruck. Ich nehme Medikamente. Auch Diabetes wurde festgestellt, deshalb nehme ich auch Medikamente.

VR: Haben Sie Befunde darüber?

BF2: Die Befunde habe ich nicht mit.

Der BF2 wird eine Frist von zwei Wochen zur Übermittlung von Krankenbefunden erteilt.

Die BF2 nimmt dies zur Kenntnis.

VR: Sind Sie standesamtlich verheiratet?

BF2: Nein, nur nach islamischem Ritus. Wir haben zwei gemeinsame Kinder.

VR: Wohnen Sie mit Ihrem Lebensgefährten und Ihren Kindern in einer gemeinsamen Wohnung?

BF2: Nein, ich wohne mit den Kindern bei meiner Mutter, meinem Bruder und meinem Neffen. Mein Lebensgefährte wohnt in einem kleinen Raum.

VR: Haben Sie schon Deutschkurse in Österreich besucht?

BF2: In XXXX habe ich einen Deutschkurs begonnen, aber nach einer Woche musste ich abbrechen.BF2: In römisch 40 habe ich einen Deutschkurs begonnen, aber nach einer Woche musste ich abbrechen.

VR: Wie gut würden Sie selbst Ihre Deutschkenntnisse einschätzen?

BF2: Ich verstehe Deutsch, aber die Sprache zu sprechen ist schwierig für mich.

VR: Wovon leben Sie derzeit in Österreich?

BF2: Ich bekomme Sozialhilfe von der Volkshilfe, ich erhalte pro Kind Euro 80,-- und nochmals Euro 180,-- für das Essen. Für die Wohnung erhält meine Mutter Geld, ich nicht.

VR: Haben Sie versucht, in Österreich eine Arbeit zu finden?

BF2: Um zu arbeiten, muss man gut Deutsch können und man braucht eine Arbeitserlaubnis. Auch ist es für mich schwer, mit zwei Kindern zu arbeiten.

VR: Sind Sie in Österreich vorbestraft oder haben Sie ein Aufenthaltsverbot?

BF2: Nein.

VR: Haben Ihre Söhne XXXX, für die Sie die gesetzliche Vertreterin sind, eine schwerwiegende chronische Erkrankung?VR: Haben Ihre Söhne römisch 40 , für die Sie die gesetzliche Vertreterin sind, eine schwerwiegende chronische Erkrankung?

BF2: Nein.

VR: Haben Sie noch Verwandte in Ihrer Heimat?

BF2: Meine Großmutter und einen Bruder meiner Mutter. Der Onkel XXXX wohnt mit seiner Familie in XXXX in einer Wohnung, meine Großmutter wohnt im Dorf XXXX in einem Haus, mein Onkel kümmert sich um sie.BF2: Meine Großmutter und einen Bruder meiner Mutter. Der Onkel römisch 40 wohnt mit seiner Familie in römisch 40 in einer Wohnung, meine Großmutter wohnt im Dorf römisch 40 in einem Haus, mein Onkel kümmert sich um sie.

Der VR bringt den BF nachfolgende - vorläufige - Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat der BF unter Berücksichtigung des Vorbringens der BF auf Grund der dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationsunterlagen (siehe oben) zur Kenntnis:

Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russland (Stand Mai 2010); Anhang 1

Diese werden in einer kurzen Zusammenfassung vorgetragen.

VR fragt um eine Stellungnahme.

BF1: Ich möchte keine schriftliche Stellungnahme dazu abgeben, da ich nicht in Deutsch schreiben kann.

Ich stimme den Feststellungen großteils zu, aber die Behandlungen muss man in Tschetschenien selber bezahlen.

BF2: Ich bin hier nicht wegen einer Behandlung.

VR fragt die BF, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen wollen.

BF1: Ich kannte einen Tschetschenen, der als Flüchtling in Österreich war und freiwillig zurückgekehrt ist, dieser Mann wurde von den Behörden irgendwo erschossen, er wurde als Rebell dargestellt, das habe ich im Internet gesehen. Er hat nichts getan.

BF2: keine Angaben.

VR fragt die BF, ob sie den Dolmetscher gut verstanden haben; dies wird ausdrücklich von BF1 und BF2 bejaht.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den erkennenden Senat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den erkennenden Senat erwogen:

1. Aufgrund des Akteninhaltes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1.1. Zur Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) wird Folgendes festgehalten:

Die Tschetschenische Republik ist eines der 89 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen, gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig sind auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß-)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.

In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.

Laut Präsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut.

Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten.

Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden", beispielsweise sollen Lada-PKW in Argun montiert werden.

Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen, wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010

Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009

Martin Malek, Understanding Chechen Culture

Der Standard vom 19.01.2010

Eurasisches Maganzin vom 03.05.2010

Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010

1. Allgemeine Sicherheitssituation

In den letzten Jahren ist ein signifikanter Rückgang militärischer Aktivitäten feststellbar, sowohl was deren Intensität, als auch deren Umfang betrifft. Am 16. April 2009 hat Russland offiziell den "Sicherheitseinsatz" des Inlandsgeheimdienstes FSB in Tschetschenien für beendet erklärt. Damit ist der 2. Tschetschenienkrieg offiziell zu Ende und das Kriegsrecht aufgehoben. Anstatt der erhofften Entspannung kam es jedoch zu einer Welle der Gewalt und Gegengewalt.

Zwei junge tschetschenische Selbstmordattentäterinnen verübten am 29. März 2010 Sprengstoffanschläge auf zwei Moskauer Metro-Stationen mit insgesamt 39 Toten und 73 Verletzten, zu dem sich der tschetschenische Extremistenführer Doku Umarow als Urheber bekannte. Premierminister Putin sprach sich daraufhin dafür aus "die Terroristen aus der Kanalisation zu kratzen". Präsident Medwedew verfasste einen 5-Punkte-Plan zur Bekämpfung des Terrorismus, wobei er gegen Terroristen "scharfe Dolchhiebe" ankündigte, gleichzeitig jedoch deutlich machte, dass das Leben der einfachen Bevölkerung geschont werden müsse.

Auch wenn von offizieller russischer Seite betont wird, dass es in Tschetschenien zu einem "politischen Prozess" gekommen ist, finden laut neuestem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 30.07.2009 im Nordkaukasus (noch mehr als in Tschetschenien in Dagestan und Inguschetien) weiterhin die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Nach Überwindung des Tschetschenienkonflikts haben sich erhebliche Menschrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt. Nach deutlichen Fortschritten bei der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den Jahren 2007/2008 hat sich 2009 die Situation wieder verschlechtert. Beispielsweise sprechen selbst offizielle Stellen von einer 4,5-fachen Erhöhung der Verschwundenen von 2008 auf 2009. Im Sommer 2009 kamen im Vergleich zum Vorjahr doppelt so viele Personen bei gewalttätigen Zwischenfällen wie Spezialoperationen der Sicherheitskräfte oder terroristischen Anschlägen ums Leben.Auch wenn von offizieller russischer Seite betont wird, dass es in Tschetschenien zu einem "politischen Prozess" gekommen ist, finden laut neuestem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 30.07.2009 im Nordkaukasus (noch mehr als in Tschetschenien in Dagestan und Inguschetien) weiterhin die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Nach Überwindung des Tschetschenienkonflikts haben sich erhebliche Menschrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt. Nach deutlichen Fortschritten bei der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den Jahren 2007 aus 2008, hat sich 2009 die Situation wieder verschlechtert. Beispielsweise sprechen selbst offizielle Stellen von einer 4,5-fachen Erhöhung der Verschwundenen von 2008 auf 2009. Im Sommer 2009 kamen im Vergleich zum Vorjahr doppelt so viele Personen bei gewalttätigen Zwischenfällen wie Spezialoperationen der Sicherheitskräfte oder terroristischen Anschlägen ums Leben.

Es gibt keine Rechtssicherheit, sondern es herrscht die Diktatur Kadyrows. Diese Einschätzung wird von einer großen Anzahl von Klagen von Tschetschenen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gestützt (20.350 anhängige Klagen gegen Russland insgesamt zum Zeitpunkt Februar 2008, bisher 24 Verurteilungen der Russischen Föderation wegen Tschetschenien). Zwischenzeitig ist eine größere Anzahl von Urteilen, insbesondere wegen des Rechts auf Leben, gegen die Russische Föderation ergangen. Es kommt weiterhin, auch in allerletzter Zeit, nach wie vor zum Abbrennen von Häusern von Familien der Kämpfer, um diese unter Druck zu setzten und zur Aufgabe zu bewegen.

Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Eine dauerhafte Befriedung ist jedoch nicht eingetreten. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die Aktivitäten der tschetschenischen und föderalen Kräfte gegen die Rebellen wurden auch 2009 fortgesetzt. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen. Den pro-russischen Kräften ist es, auch durch Erpressung/Entführung von Familienangehörigen etc. gelungen, die Sicherheitslage im allgemeinen (jedenfalls in einigen Teilen Tschetscheniens, insbesondere Grosny) zu stabilisieren; auch ein wirtschaftlicher Aufschwung ist eingetreten (finanziert durch z. T. missbräuchlich verwendete russische Hilfe/Erpressungsgelder), der in der Regel aber nur einigen, insbesondere den pro russischen Kräften, zugute kommt.

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009

Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Asylsuchender aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 7.4.2009 samt Ergänzung vom 11.11.2009

Asylländerbericht der ÖB Moskau v. 1.4.2009

APA Meldungen und ORF Internet vom 16.04.2009

APA Meldungen vom 31.03.2010

FAZ vom 03.04.2010

Eurasisches Magazin vom 03.05.2010

2. Verfolgungsgefahr

2.1 Zivilbevölkerung

Durch vielerlei Umstände kann es etwa möglich sein, ins Fadenkreuz der pro-russischen Kräfte zu kommen (etwa auch durch private Streitigkeiten). Ein Informationsaustausch zwischen den "pro-russischen Kräften" und dem russischen Geheimdienst wird eher bezweifelt, der russische Geheimdienst verfügt aber selbst weiterhin über zahlreiche Informationsquellen. Durch Bestechung kann es in seltenen Fällen aber sogar möglich sein, dass durch den Geheimdienst gesuchte Personen das Land verlassen können.

Nichtregierungsorganisationen, internationale Organisationen und die Presse berichten, dass sich auch nach Beginn des von offizieller Seite festgestellten "politischen Prozesses" erhebliche Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt haben. Dies sei häufig darauf zurückzuführen, dass reales Ziel der in Tschetschenien eingesetzten Zeitsoldaten, Milizionäre und Geheimdienstangehörigen Geldbeschaffung und Karriere sei. Zwar hat sich die Sicherheit der Zivilbevölkerung in Tschetschenien mittlerweile stabilisiert. Doch weisen Nichtregierungsorganisationen zugleich darauf hin, dass es nach wie vor zu willkürlichen Überfällen bewaffneter, nicht zuzuordnender Kämpfer, Festnahmen und Bombenanschlägen kommt.

Generell behauptet Kadyrow, dass bei der "Neutralisierung" der Rebellen keine Zivilisten behelligt werden. Im Gegenteil, gerade der Schutz der Zivilbevölkerung dient ihm als wichtiges Argument für eine verstärkte Konzentration der Sicherheitskräfte auf die Verfolgung von Mitgliedern illegaler bewaffneter Gruppierungen und ihrer Unterstützer. Es sind aber gerade die von Ramzan Kadyrow persönlich kommandierten "Kadyrowzy", denen besonders viele Folter- und Misshandlungsvorwürfe, auch von Zivilisten, gelten. Im April 2007 übergab Kadyrow die Kontrolle dem föderalen Innenministerium und löste das Antiterrorzentrum auf. Menschenrechtsgruppierungen kritisieren jedoch, dass die Truppen nach wie vor Kadyrow treu seien. Sein erklärtes Ziel ist es, dass die föderalen Truppen die operative Tätigkeit komplett den tschetschenischen Sicherheitskräften überlassen. Die ehem. Spezialeinheiten "Wostok" und "Sapad", die für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus verantwortlich gemacht wurden, wurden zwischenzeitig aufgelöst. Dem FSB kommt eine zentrale Rolle im Kampf gegen den Terror zu und gewinnt dieser sogar zunehmend an Einfluss.

Folter bleibt ein drängendes Problem. Sie erfolgt willkürlich und unvorhergesehen, ein Muster ist nicht erkennbar. Auch Präsident Kadyrow hat Mitte März 2007 öffentlich Folter in Tschetschenien zugegeben, allerdings nur durch unter föderaler Kontrolle stehender Sicherheitskräfte. Der Menschenrechtskommissar des Europarats Thomas Hammarberg kritisierte nach einem Besuch in Tschetschenien Ende Februar/Anfang März 2007 Folter im ORB-2 (Operatives Fahndungsbüro 2, Teil des Föderalen Innenministeriums). Auch Präsident Kadyrow gab Mitte März 2007 öffentlich Folter im ORB-2 zu. Memorial werden weiterhin aktuelle Fälle von Folter sowohl im ORB-2 als auch durch eine spezielle Einheit des tschetschenischen Innenministeriums gemeldet. In den letzten Jahren hat sich eine neue Rechtsverletzung verbreitet - die künstliche Konstruktion von Straftatbeständen, zu denen dann mittels Folter Geständnisse erzwungen werden. Unter Folter unterschriebene Geständnisse werden nach Erkenntnissen von Memorial regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt.

Schwere Verbrechen und Vergehen werden auch von Seiten verschiedener Rebellengruppen begangen. Neben den Aufsehen erregenden Terroranschlägen gegen die Zivilbevölkerung (Beslan) werden bei vielen Aktionen gegen russische Sicherheitskräfte Opfer unter der Zivilbevölkerung bewusst in Kauf genommen. Auch werden den Rebellen Exekutionen und Geiselnahmen von Zivilisten in den von ihnen beherrschten Gebieten und Ortschaften vorgeworfen. Außerdem verüben die Rebellen gezielt Anschläge gegen Tschetschenen, die mit den russischen Behörden zusammenarbeiten.

Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend, sodass nach Ansicht von Nichtregierungsorganisationen ein "Klima der Straflosigkeit" entstanden sei. Bisher gibt es nur sehr wenige Fälle von Verurteilungen. Im April 2006 verurteilte ein Gericht in Rostow den Vertragssoldaten Kriwoschenok zu 18 Jahren Haft wegen der Erschießung dreier tschetschenischer Zivilisten im November 2005. Im Juni 2007 verurteilte dasselbe Gericht vier Offiziere in der "Sache Ulman" zu 9, 11, 12 und 14 Jahren Haft wegen Erschießung von sechs tschetschenischen Zivilisten im Dezember 2002. Drei der Verurteilten sind allerdings untergetaucht. Personen, die den Staat wegen Menschenrechtsverletzungen zur Verantwortung ziehen wollten, wurden weiterhin belästigt. Kläger vor dem EGMR verschwanden spurlos bzw. wurden getötet, was den EGMR zu einer kritischen Äußerung in seiner Entscheidung im Fall Alikhadzhiyeva gg. Russland vom 5.7.2007 veranlasste.

Für Aufsehen sorgte die vorzeitige Entlassung des Ex-Obersten Budanow im Jahre 2009, der 2003 wegen Tötung einer 18-jährigen Tschetschenin zu 10 Jahren Haft verurteilt wurde

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, 25.11.2009

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 04.04.2010

Asylländerbericht der ÖB Moskau v. 1.4.2009

Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)

2.2 Rebellen und deren Familienangehörige

Innerhalb der Rebellen ist es zu einer Spaltung in zwei Gruppen gekommen. Während einige Gruppierungen nach wie vor am Ziel der Ausrufung der tschetschenischen Republik Itschkerien festhalten, haben zwischenzeitig eindeutig radikalislamistische Kräfte die Oberhand gewonnen. Trotzdem gehen immer wieder vor allem Jugendliche, auch aus Rache und Verzweiflung, in die Wälder, um sich den Rebellen anzuschließen. Nach dem Tod zahlreicher Anführer (z.B. Shamil Bassajew), der Flucht bzw. dem Überwechseln von Kämpfern auf die Seite Kadyrows ist es einerseits zu einer Schwächung und anderseits zu einer Verjüngung der Kämpfer gekommen. Die Zahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 70 - 1500. Der ehem. Präsident der "Tschetschenischen Republik Itschkeria" rief 2007 das "Nordkaukasische Emirat" bestehend aus Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien und dem Gebiet Stawropol aus und ernannte sich selbst zu dessen Emir. Die Zelle des "Emir" Doku Umarow umfasst jedoch lediglich nur mehr 25-50 Kämpfer, er bekannte sich aber als Urheber der jüngsten Terroranschläge in der Moskauer Metro am 29.März 2010.

Nach wie vor sind die Rebellen bzw. Personen, die für Rebellen oder deren Sympathisanten gehalten werden, einem sehr hohen Risiko ausgesetzt, in bewaffnete Auseinandersetzungen zu geraten, festgenommen, verschleppt, verhört, gefoltert und ermordet zu werden.

Eine dauerhafte Befriedung der Lage in Tschetschenien ist somit noch nicht eingetreten. Die Aktivitäten der Sicherheitskräfte gegen die Rebellen, insbesondere in den tschetschenischen Grenzgebieten zu den nordkaukasischen Nachbarrepubliken, wurden auch 2009 fortgesetzt.

Seit 1999 forderte der Konflikt erhebliche Opfer: 10.000-20.000 getötete Zivilisten (Angaben der russischen Menschenrechtsorganisation "Memorial"), 5.000 bis 7.000 getötete und ca. 18.000 verletzte Angehörige der Sicherheitskräfte (Zahlen des Verteidigungsministeriums, die teilweise widersprüchlich sind).

Die Rebellen und ihre Unterstützer werden im Zuge von Spezialoperationen "neutralisiert", die von den unter direktem Befehl von Ramzan Kadyrow stehenden Sicherheitskräften sowohl in den Bergregionen, als auch in städtischen Gebieten durchgeführt werden. In der Zeit um den Jahreswechsel 2007-2008 wurden bei solchen Operationen mindestens 16 Rebellen und Sicherheitskräfte getötet, mindestens 49 Personen in Grosny verhaftet, zwei sind verschwunden. Es kam zu sechs bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Rebellen und Sicherheitskräften sowie zu Anschlägen auf letztere.

Im gesamten Jahr 2007 wurden laut tschetschenischem Innenministerium über 70 Rebellen getötet und 325 verhaftet, 139 Bandenmitglieder haben sich freiwillig ergeben, und die Zahl der Anschläge hat sich um 72% reduziert. Das Innenministerium hat 82 seiner Mitarbeiter verloren.

Nach Beobachtungen des Berichterstatters der Parlamentarischen Versammlung des Europarats ist die Geiselnahme von Familienangehörigen mutmaßlicher Rebellen, um sie zur Aufgabe zu zwingen, eine neue besorgniserregende Entwicklung.

Ende 2008 hatten hochrangige tschetschenische Regierungsvertreter öffentlich bekundet, dass Familien von Aufständischen mit Bestrafung zu rechnen haben, wenn sie nicht ihre Verwandten zur Aufgabe bewegen. Präsident Kadyrow sagte im August 2008 ausdrücklich im Fernsehen, dass Familienmitglieder der Rebellen, die diese unterstützen würden, "Terroristen, Extremisten, Wahhabiten und Teufel" seien. Er wies die Polizei und Verwaltung an "in diese Richtung zu arbeiten", womit er die Sicherheitskräfte zumindest ermutigt hat, hart gegen Familienangehörige von (aktiven) Kämpfern vorzugehen.

Nach Informationen von Frau Dzeitova, Direktorin von VESTA, werden Familienangehörige von früheren Kämpfern (des ersten Tschetschenienkrieges) nicht mehr verfolgt. Es gibt jedoch private Fälle von Blutrache, von der alle männlichen Verwandten betroffen sein können. Frauen, Kinder und ältere Menschen seien davon jedoch ausgenommen. Mit Ausnahme eines vorsätzlichen oder besonders brutalen Mordes ist auch der Freikauf von der Blutrache möglich.

Es ist zumindest unwahrscheinlich, dass Personen, die während des ersten Krieges Kämpfern nichtmilitärischen Beistand geleistet haben, gegenwärtig aufgrund dieser Unterstützung noch Verfolgung ausgesetzt sind.

Am 22.09.2006 beschloss die Duma eine neue Amnestieverordnung. Sie erfasst Vergehen, die zwischen dem 13.12.1999 und dem 23.09.2006 im Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien, Gebiet Stawropol) begangen wurden. De facto wurde die Amnestie jedoch durch Präsident Kadyrow bis zum 15.06.2007 verlängert. Die Amnestie gilt sowohl für Rebellen ("Mitglieder illegaler bewaffneter Formationen", sofern sie bis zum 15.01.2007 die Waffen niederlegen) als auch für Soldaten, erfasst aber keine schweren Verbrechen (u.a. nicht Mord, Vergewaltigung, Entführung, Geiselnahme, schwere Misshandlung, schwerer Raub; für Soldaten: Verkauf von Waffen an Rebellen). Nach Mitteilung des Nationalen Antiterror-Komitees haben sich bis zum Stichtag insgesamt 546 Rebellen gestellt. Etwa 200 Rebellen waren angeblich an Sabotage und Terroraktionen beteiligt, nahezu alle sollen einer illegalen bewaffneten Gruppe angehört haben. Es handelt sich jedoch um keine Amnestie im westeuropäischen Verständnis. Die Leute ergeben sich alle aus mehr oder minder großem Zwang, aber nicht, weil es Bemühungen um Versöhnung und Reintegration gibt.

"Memorial" kritisierte jedoch, dass wegen der zahlreichen Ausschlussgründe nur diejenigen in den Genuss der Amnestiebestimmungen kommen werden, die "in den Bergen Herbarien angelegt oder Grütze gekocht haben", nicht jedoch Personen, die effektiv an den Kämpfen teilgenommen haben.

Anderseits haben Ramsan (und auch schon sein Vater Achmad) Kadyrow jahrelang Kämpfer (gleichgültig mit welcher "Vergangenheit"), die zu ihm übergelaufen sind, begnadigt, insgesamt ca. 7000 Personen. Er verfolgte damit die Strategie, die Rebellenbewegung zu teilen, jene die überzeugt oder gekauft werden konnten, werden amnestiert und erhalten (meist) einen Arbeitsplatz als tschetschenische Sicherheitskräfte, jene, die nicht dazu bereit sind, werden weiter verfolgt.

UNHCR sieht derzeit insbesondere (ehem.) Rebellen und deren Verwandte, politische Gegner Kadyrows, Personen, die eine offizielle Funktion in der Verwaltung Maschadows hatten, Menschenrechtsaktivisten und Personen, die Beschwerden bei regionalen und internationalen Menschenrechtseinrichtungen eingebracht haben und unter besonderen Umständen Frauen und Kinder, als besonders gefährdet an.

Analyse der Staatendokumentation, Tschetschenien-Gefährdungseinschätzung vom 09. 09.2009

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, 25.11.2009

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 04.04.2010

Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)

Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Asylsuchender aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 7.4.2009 samt Ergänzungsbrief vom 11.11.2009

Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat/Blutrache vom 05.11.2009

2.3.Menschenrechtsaktivisten und zivile Opposition:

Natalia Estemirova, eine der profiliertesten tschetschenischen Menschenrechtsaktivisten und leitende Mitarbeiterin von Memorial, wurde am 15.7.2009 von unbekannten Tätern in Grosny entführt und wenige Stunden später in Inguschetien erschossen aufgefunden. Präsident Kadyrow versprach ebenso wie der russische Präsident Medwedew rasche Aufklärung, bisher sind jedoch keine Ergebnisse der Untersuchung bekannt.

Sarema Sadulajewa, Leiterin des Kinder- und Jugendhilfswerkes "Save the Generation", wurde am 11.8.2009 gemeinsam mit ihrem Ehemann Alik Umar Djubralow in Grosny tot aufgefunden, wobei angeblich massive Folterspuren erkennbar waren.

Auch ehem. hochrangige Mitarbeiter der Maschadow-Administration, die zwischenzeitig zu Kadyrow übergewechselt waren, wie z.B. Hisir Hatschukaev, sind Attentaten zum Opfer gefallen.

Eine Mordserie traf auch Mitglieder und Verbündete des zu Kadyrow in Opposition stehenden Jamadajew-Clans.

Der enge Vertraute des Präsidenten Kadyrow und Duma-Abgeordnete Adam Delimkhanow drohte Anfang Juli 2009 Menschenrechtsaktivisten öffentlich mit Eliminierung und stellte sie auf eine Stufe mit Terroristen.

Memorial-Mitarbeiter wurden durch Teile des Sicherheitsapparates intensiv überwacht und teilweise offen bedroht, sodass Memorial seine Tätigkeit in Tschetschenien vorübergehend suspendiert hat. Allgemein werden NGOs von den Behörden in ihrer Tätigkeit massiv eingeschränkt, die Zivilgesellschaft wurde auf ein Minimum reduziert. Es gibt praktisch keine organisierte Opposition zu Kadyrow.

Ingesamt ist festzustellen, dass die - relativ kleine - Gruppe von tschetschenischen Menschenrechtsaktivisten und politischen Oppositionellen zu Kadyrow akut gefährdet ist.

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage,

vom 26.11.2009

Deutsches auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in

der Russischen Föderation vom 04.04.2010

Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz

Asylsuchender aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien v. 7.4.2009 samt

Ergänzungsbrief vom 11.11.2009

3. Versorgungslage

Die Lebensumstände der Bevölkerung in Tschetschenien haben sich in den letzen Jahren nachhaltig verbessert, in den Nachbarrepubliken jedoch eher verschlechtert. Die EU Kommission unterstützt den Wiederaufbau im April 2008 mit 11 Millionen Euro.

Die Regierung Kadyrow wirbt um internationale Investoren und ist auch bestrebt, Tschetschenien als Tourismusland zu präsentieren. Auch der russische Präsident Medwedew versucht mit Wirtschaftshilfe und mit Unterstützung russischer Oligarchen die wirtschaftliche Situation im verarmten Nordkaukasus zu verbessern.

Dennoch gibt es insbesondere in der Strom- und Wasserversorgung große Defizite. Die Stromversorgung fällt oft aus, Wasser ist zumeist nur an einem Zentralhahn für das gesamte Gebäude verfügbar. Zumindest ebenso problematisch, wenn nicht sogar ein größeres Problem stellt die Müll- und Abwasserentsorgung dar. Allgemein ist die Umweltsituation durch die nicht fachgerechte Lagerung nuklearen Materials und die primitive Form der Gewinnung und Verarbeitung bodennahen Erdöls sowie durch zerstörte Chemiefabriken höchst problematisch. Lt. UN-Angaben leben über 80% der Tschetschenen unter dem Existenzminimum.

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage

in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 30.07.2009

Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of

Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008

Bericht des Richters Dr. Kuzminski über die Teilnahme an der intern. Konferenz über die unterstützte freiwillige Rückkehr von Tschetschenen am 19.11.2009 in Wien-Schwechat

Eurasisches Magazin vom 03.05.2010

3.1 Wohnsituation

Mit der Machtübernahme durch Präsident Kadyrow begann eine Wiederaufbauwelle in Tschetschenien. In rasantem Tempo werden vor allem Grosny und andere größere Städte wie Argun und Gudermes erneuert. Häuser und Straßen, insbesondere entlang der Hauptstraßen in Grosny, Strom- und Gasleitungen, Schulen, Krankenhäuser und Moscheen werden gebaut, auch der Flughafen ist wieder in Betrieb. Das ehemals fast völlig zerstörte Grosny ist mittlerweile nahezu vollständig wieder aufgebaut. Auch in den anderen größeren Städten findet der Wiederaufbau statt. Offizielle Stellen präsentieren Tschetschenien als stabiles Land, offen für Investoren aus aller Welt und sogar als Tourismusland mit malerischen Gebirgslandschaften(!).

Das hauptsächliche Ziel der Behörden ist es, den Bewohnern Tschetscheniens dauerhafte Unterkünfte zur Verfügung zu stellen und die temporären "Wohnmöglichkeiten" zu schließen. Die Vergabekriterien hinsichtlich der wiederaufgebauten Wohnungen sind nicht ganz klar. Grobe Kriterien stellen der Grad der Zerstörung der bestehenden Wohnmöglichkeit, der Verletzbarkeit des Betroffenen und der regionalen Provinz dar. Die zugeteilten Wohnungen sind jedoch oft zu klein und nicht behindertengerecht adaptiert, was auch für ältere Menschen häufig ein Problem darstellt.

Ein großes Problem stellen Wohnungsmöglichkeiten für junge Familien, die bis dato bei ihren Eltern gelebt haben, dar, denn diese Personen hatten bisher kein Eigentum und bedürfen deshalb dringend Unterkunft. Darüber hinaus werden soziale Spannungen durch Streitigkeiten um den Wohnungsbesitz zwischen alten Eigentümern, die auf die Wohnung noch einen Anspruch erheben und den neuen Eigentümern, denen die Wohnung zugeteilt wurde, verstärkt.

Durch das Dekret Nr. 404 wurden im Juli 2003 Kompensationszahlungen eingeführt. Personen, deren gesamtes Eigentum zerstört wurde und die sich dazu entschließen, weiterhin in Tschetschenien zu leben, erhalten 350.000 Rubel. Nach Angaben der föderalen Regierung erhielten bis Ende 2004 39.000 Personen Zahlungen. Auf Grund der steigenden Rohstoffpreise ist diese Zahlung jedoch nicht ausreichend, um ein Haus zu errichten oder eine Wohnung anzukaufen. NGOs berichten über Korruption in Zusammenhang mit dem Kompensationsprogramm, sodass Familien kaum die vollen Zahlungen erhielten. 30-50% mussten an Mittelsmänner bezahlt werden. In Folge wurden Abubakir Baibatyrov, der für die Kompensationszahlungen Verantwortliche, und ein hoher Beamter, Sultan Isakov, verhaftet und angeklagt. Nunmehr kontrolliert Präsident Kadyrow die Zahlungen, die Staatsanwaltschaft geht nach Berichten von Memorial auch gegen die Korruption vor, wobei die Staatsanwaltschaft selbst jedoch eingesteht, dass es nach wie vor Probleme gebe. Neben den Regierungsprogrammen gibt es auch eine große Zahl von Wohnortaufbauprogrammen durch NGOs. Seit 2000 wurden in Tschetschenien cirka 20.000 Häuser durch Unterstützung internationaler Organisationen wiederaufgebaut. Insgesamt bleibt jedoch der Mangel an Wohnraum ein großes Problem.

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010

Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)

3.2 Nahrungsversorgung

Der Bazar in Grosny wurde wiedereröffnet und es ist praktisch alles erwerbbar, allerdings nicht immer zu leistbaren Preisen. Das IKRK hat seine Aufmerksamkeit weg von Hilfsleistungen hin zum Aufbau von eigenständiger Versorgung gelenkt. So wurden Projekte für die Förderung der Eröffnung von kleinen Geschäften - z.B. Schuhreparaturwerkstätten, Bäckereien, Verarbeitung von Wolle und Herstellung von Kleidung ins Leben gerufen.

Auf Grund zahlreicher Landminen und der bestehenden Bodenverschmutzung ist es in Tschetschenien nur schwer möglich, Landwirtschaft oder Viehzucht zu betreiben. Haupteinnahmequelle ist der Handel, viele Familien leben auch davon, dass Familienangehörige Geld aus anderen Teilen Russlands oder dem Ausland nach Tschetschenien schicken.

Berichten des World Food Programm zu Folge ist die Versorgungslage in Tschetschenien jedoch nach wie vor schlecht. Etwa 80% der Betroffenen würden unter der Armutsgrenze der Russischen Föderation leben. Überdies seien 10% der Kinder akut unterernährt.

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage

in der Russischen Föderation vom 04.04.2010

Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007

Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008

3.3 Arbeitslosigkeit und soziale Lage

Die Arbeitslosigkeit in Tschetschenien ist trotz des anhaltenden Wiederaufbaues hoch (70-80%). Die meisten davon leben unter der Armutsgrenze (2,25 US$/Tag). Die Bautätigkeiten werden nämlich oft ohne schriftliche Verträge mit den Arbeitern durchgeführt. Dies führt dazu, dass Löhne nicht ausbezahlt und Sicherheitsvorkehrungen missachtet werden und dass bei Unfällen keine medizinische Versorgung vorhanden ist. Wiederholt kam es deswegen zu Protesten der Arbeiter, z. B. im Juni 2007.

Weitere Jobs finden sich im Bereich des Handels und der öffentlichen Verwaltung, wobei diese Positionen oft nur gegen Schmiergeldzahlungen erreicht werden können. Eine der stabilsten Arten, sein Einkommen zu verdienen, wenngleich auch sehr unsicher, ist es, einen Job in den pro-russischen, bewaffneten Formationen anzunehmen.

Löhne und Pensionszahlungen sind auch kaum ausreichend, um davon in Würde zu leben. Entgegen offiziellen Berichten unterhalten die Arbeitslosen auch kaum Unterstützung vom Staat.

Präsident Putin kündigte am 23.06.2008 an, bis 2011 im Rahmen eines föderalen Wiederaufbauprogramms zehntausend neue Arbeitsplätze zu schaffen, wofür 3,28 Milliarden Euro zur Verfügung stehen würden.

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010

Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Russische Föderation Menschenrechtslage und Politik, Tschetschenienkonflikt, Juli 2008

3.4 Medizinische Versorgungssituation

Der Kollaps der medizinischen Versorgung begann sich zu Anfang der 1990er abzuzeichnen. Die beiden Tschetschenienkriege führten schließlich 1996-1999 zu einem völligen Kollaps des Systems, ein Großteil des medizinischen Personals wanderte aus. In den letzten Jahren gab es jedoch Anzeichen von Besserungen im Bereich der medizinischen Versorgung in Tschetschenien.

Der generelle Gesundheitszustand in Tschetschenien ist sehr schlecht. Der hohe Bedarf an ärztlicher Behandlung entsteht zum einen durch tausende Menschen, die nach ihrer Flucht wieder zurückgekehrt sind und unter Kriegsverletzungen leiden. Zum anderen kommt es durch Schießereien, bei Unfällen mit Militärfahrzeugen oder Explosionen von Minen immer noch zu neuen Verletzungen. Auch chronische Lungen-, Nieren- und Herz-Kreislaufleiden sind weit verbreitet sowie Tuberkulose, um deren Behandlung sich ebenfalls "Ärzte ohne Grenzen" bemühen. Die hygienischen Bedingungen sind in weiten Teilen der Republik schlecht, die Wasserqualität oft katastrophal und eine Kontrolle der meist auf den Märkten verkauften Lebensmittel fehlt fast völlig. Radioaktive Verstrahlung und deren Folgen sind ein ernstzunehmendes Problem in Tschetschenien (Im Norden und in der Nähe von Vedeno werden illegale Ablagerungsstätten für radioaktives Material vermutet). Gleichzeitig fehlt es an medizinischer Grundversorgung, vor allem im Bereich Gynäkologie und Geburtshilfe, was zu einer hohen Komplikationsrate und Geburt von behinderten Kindern führt.

Lt. Auskunft des russischen Roten Kreuzes sind aber auch in Tschetschenien alle medizinischen Behandlungen - außer solchen, die besonderer "high tech" bedürfen, verfügbar.

Der höchste Level an Gesundheitsversorgung besteht in Grosny. Dort gibt es 11 Krankenhäuser, 21 Polykliniken und 6 Klinken. Es gibt jedoch nur wenig Spezialisten in der Stadt. Pro 10.000 Einwohner gibt es laut Angaben der Regierung Kadyrow nur 24,2 Ärzte für Primärmedizin. Neben dem Wiederaufbau von Gebäuden und Straßen laufen auch Programme zur Sanierung der Gesundheitsversorgung. Auch hier muss noch einiges an Zeit und Geld investiert werden, um die Versorgung sicherzustellen. Krankenhäuser und Polykliniken werden wieder aufgebaut. Die Krankenhäuser kämpfen vor allem mit mangelnder Ausstattung hinsichtlich medizinischer Geräte und Medikamenten, aber auch von Versorgungsleistungen, wie Stromversorgung oder Abwasserbeseitigung. Der Standard der verfügbaren Versorgung hängt jedoch sehr stark von den finanziellen Möglichkeiten des Betroffenen ab, mittlerweile gibt es jedoch - lt. Auskunft des russischen Roten Kreuzes - auch eine funktionierende öffentliche Krankenversicherung, welche von den Arbeitgebern und den Gemeinden finanziert wird.

Ein 2006 ins Leben gerufenes Programm mit dem Titel "Sdorowje" (Gesundheit) trägt mit Renovierungen von Krankenhäusern, Neueröffnungen von medizinischen Einrichtungen, Beschaffung von Ausstattung und Material und Ausbildung von Personal zur Verbesserung der allgemeinen medizinischen Versorgung bei. Laut Angaben der Regierung von Kadyrow wurden 2007 im Rahmen dieses Projekts mehrere hundert Millionen Rubel investiert.

Die internationale Gemeinschaft unterstützt Programme, die die Wiederherstellung der Gesundheitsversorgung vorantreiben sollen (dazu näher Inter-Agency Transitional Workplan for the North Caucasus). Die EU, WHO Europa und UNICEF haben 2007 12,7 Millionen Euro in Projekte auf dem Gesundheits- und Ausbildungssektor investiert. Das IKRK stellte seine finanzielle Unterstützung 2008 ein, da diese weitestgehend von der föderalen und lokalen Regierung übernommen wurde. Schulungsmaßnahmen und Hilfsleistungen an das Orthopädiezentrum in Grosny werden jedoch nach wie vor fortgesetzt. Zahlreiche andere NGOs sind in Tschetschenien aktiv. Insbesondere "Ärzte ohne Grenzen" sind seit 1994 vor allem im Bereich der Tuberkuloseprogramme, der psychosozialen Unterstützung, aber auch im Bereich der Gynäkologie und der Kinderheilkunde tätig. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz beendete 2007 seine Direkthilfe in Tschetschenien. Auch wenn sich die Lage bessert, bleibt der Gesundheitsstandard in Tschetschenien noch immer hinter dem der Russischen Föderation zurück.

Aufgrund der mangelnden Ausstattung ist es üblich, im Falle der Notwendigkeit einer Operation auf Krankenhäuser in der Russischen Föderation (Sochi, Rostov oder Moskau) auszuweichen. Die Kosten dafür sind jedoch selbst zu tragen, weil die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation mit Ausnahme der Ersten Hilfe nur in jener Region kostenlos ist, in der man registriert ist. Die Kosten bestimmter Behandlungen in Tschetschenien können nicht angegeben werden, es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass (auch) im staatlichen Gesundheitswesen Korruption verbreitet ist.

Im Herbst 2007 wurde in Grosny angesichts der steigenden AIDS-Rate ein Zentrum für Prävention und Kontrolle von AIDS eröffnet. Die Verbreitung von HIV erfolgt vor allem über den Gebrauch von infizierten Spritzen, denn mehr als die Hälfte der HIV-Infizierten sind drogensüchtig. Um dieses Problem in den Griff zu bekommen, läuft auch ein Programm zur Bekämpfung von Alkohol- und Drogensucht, in dessen Rahmen Ende 2007 mit Unterstützung der WHO eine Entzugsklinik in Grosny eröffnet wurde, an der 2000 Menschen als drogenabhängig registriert sind. Angesichts der gesellschaftlichen Tabuisierung des Gebrauchs von Drogen könnte allerdings die Dunkelziffer um ein Vielfaches höher sein.

Fast alle intern Vertriebenen leiden laut Ärzte ohne Grenzen außerdem unter Angstzuständen, Depressionen und/oder Schlaflosigkeit und benötigen dringend psychologische Betreuung. 2007 errichtete jedoch das Danish Refugee Council vier psychosoziale Rehabilitationszentren in Grosny. Nach Informationen von Fiona Corrigan, Schweizer Bundesamt für Migration, sollte es an jeder Schule einen psychologischen Dienst für Kinder geben. Dieser wird jedoch nach ihrem Wissensstand nur an einer Schule in Grosny angeboten. Lt. Auskunft von VESTA können psychische Erkrankungen beispielsweise im Republiksambulatorium für Neuropsychologie in Grosny und in den Republikskrankenhäusern von Zakan-Jurt und Braguny behandelt werden.

UNICEF entwickelte Ende 2005 in Tschetschenien ein neues Programm, um posttraumatische Belastungsstörungen bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. Mit Stand Jänner 2009 wurden bereits 29 von UNICEF unterstützte psychosoziale Zentren betrieben. Laut UNICEF sollten 50 000 der 250.000 tschetschenischen Kinder von dem Programm profitieren können. Auch NGOs unterstützen Therapiemaßnahmen für psychisch beeinträchtigte Personen.

Wenn auch die medizinische Versorgung in Tschetschenien noch einen starken Aufholbedarf hat, so ist zwischenzeitig zumindest die medizinische Grundversorgung sichergestellt.

Accord, Auskunft vom 13.05.2008 zur medizinischen Versorgung und Grundversorgung in Tschetschenien

Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007

Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung v. 30.11.2009

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010

Martin Malek, Zur Lage der Frauen in Tschetschenien, v. 6.5.2006

Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)

Auskunft Rotes Kreuz Moskau vom 16.09.2008

3.5 Rückkehrer

Im Dezember 2007 wandte sich Präsident Kadyrow mit einer Ansprache an die im Ausland lebenden Tschetschenen und rief sie zur Achtung ihrer eigenen Gesetze und Kultur, aber auch zu Toleranz gegenüber anderen Nationalitäten auf. Zur Ergänzung wurden an Dutzende tschetschenische Gemeinschaften inner- und außerhalb der Russischen Föderation DVDs, Videos, Fotos und ähnliche Materialien verschickt, die über die positiven Entwicklungen der letzten Jahre informieren sollten. Um seine Landsleute zu einer Rückkehr in ihre Heimat zu bewegen, verspricht der Präsident, alles in seiner Macht Stehende zu tun, um ihnen akzeptable Lebensbedingungen zu bieten. Er hebt besonders die fortgeschrittenen Renovierungen der Städte und Dörfer, den Bau von Moscheen, die Einrichtung von Krankenhäusern und die Wiederbelebung des Bildungssektors hervor.

Der Verein "Menschrechte Österreich", der im Auftrag des BMI Hilfestellung bei der freiwilligen Rückkehr anbietet, hat ein Monitoring bei freiwilligen Rückkehrern nach Tschetschenien durchgeführt. Dabei ist hervorgekommen, dass freiwillige Rückkehrer wohl durch Sicherheitsorgane eingehend befragt, aber nicht misshandelt wurden und auch sonst keinen Problemen in Tschetschenien ausgesetzt waren. Manche Rückkehrer beabsichtigen jedoch wieder in den EU-Raum auszureisen.

Neben Personen, die vor dem Gerichtshof für Menschenrechte geklagt haben, ziehen nach Informationen von UNHCR vor allem Rückkehrende aus dem Ausland bei ihrer Wiedereinreise an der Grenze automatisch die Aufmerksamkeit des Geheimdienstes FSB auf sich. Sie werden oft verdächtigt, während ihrer Abwesenheit die Rebellen unterstützt oder im Ausland ein Vermögen angehäuft zu haben, wodurch sie zu Opfern von Erpressung werden könnten. Frau Leila Dzeitova, Direktorin von VESTA, spricht davon, dass (freiwillig) Zurückkehrende nicht verfolgt werden und froh seien, dass sie zurückgekommen seien. Die Anzahl der freiwilligen Rückkehrer hat in den letzten Jahren zugenommen (von 194 2000 auf 2.122 2006; Quelle IOM), aktuelle Daten, die sich ausschließlich auf Tschetschenen beziehen gibt es jedoch nicht. Insgesamt haben im Jahr 2009 812 Staatsangehörige der Russischen Föderation (Tschetschenen wurden nicht eigens ausgewiesen) Rückkehrhilfe in Anspruch genommen, damit steht Österreich hinter Polen europaweit an 2. Stelle. Trotzdem kann festgestellt werden, dass die Anzahl der freiwilligen Rückkehrer in Relation zu der Gesamtzahl der in Österreich aufhältigen Tschetschenen gering ist. Die tschetschenische Regierung plant auch in Österreich ein Büro, um noch mehr Tschetschenen zur Rückkehr in ihre alte Heimat zu bewegen, was unter in Österreich lebenden Tschetschenen Furcht und Unruhe ausgelöst hat.

Durch die Tschetschenisierung des Konflikts, d. h. die Übertragung der Macht auf Kadyrow und sein Regime, geht die Gewalt weniger von föderativen, sondern überwiegend von den tschetschenischen Behörden aus. Diese stehen mit dem russischen Verteidigungs- und Innenministerium, inklusive FSB, in Verbindung und haben Zugang zu deren Daten, kennen aber auch die relativ kleine Bevölkerung Tschetscheniens sehr gut. Somit ist es deutlich schwieriger geworden, den Machthabenden zu entrinnen.

Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)

Email des Vereins "Menschenrechte Österreich" an den Asylgerichtshof vom 20.04.2009 und vom 12.10.2009 an das BAA

Bericht des Richters Dr. Kuzminski über die Teilnahme an der intern. Konferenz über die unterstützte freiwillige Rückkehr von Tschetschenen am 19.11.2009 in Wien-Schwechat

4. Frauen und Kinder

Präsident Kadyrow propagiert eine starke Rückbesinnung auf islamische und tschetschenische Traditionen, einschließlich Polygamie. Außereheliche Beziehungen (von Frauen) werden von der Gemeinschaft streng bestraft, die Strafen sind nach dem Gewohnheitsrecht Adat sogar teilweise noch strenger als nach der Scharia, die in Tschetschenien nicht offiziell eingeführt wurde. Auch Ehrenmorde sind Teil der tschetschenischen Tradition. Brautraub, der früher eher als Rollenspiel betrachtet wurde, und Zwangsheiraten werden von Kadyrowzi tatsächlich ausgeübt. Es besteht auch ein zunehmender gesellschaftlicher Druck, zumindest ein Kopftuch zu tragen. Insgesamt werden die Rechte und Freiheiten der Frauen immer mehr eingeschränkt.

Tschetschenien gilt als Land der Witwen, jede 3.-4. Frau ist eine Witwe mit Kindern, wobei in der Öffentlichkeit vor allem die sog. "schwarzen Witwen", das sind Frauen, deren Männer bzw. Brüder von den Russen getötet wurden und sich dafür rächen wollen, bekannt sind, aber deren Zahl überschätzt wird.

Die Situation von alleinstehenden Frauen, die Kinder zu versorgen haben, ist schwierig. Berichten von UNHCR zu Folge vertrauen alleinstehende Frauen vor allem auf den Schutz ihrer Familie. Nach einer Scheidung bzw. dem Tod des Gatten kehren Frauen wieder zu ihrer Familie zurück, wodurch jedoch ein normales Leben nicht gewährleistet wird, während die Kinder nach dem islamischen Gesetz nur bis zum 7. Lebensjahr bei der Mutter verbleiben. Die Moskauer Helsinki Gruppe berichtet davon, dass physisch und psychisch traumatisierte Frauen, die ihre Männer verloren haben, nicht selten entgegen den muslimischen und wajnachischen Traditionen ihrem Schicksal überlassen werden. Dies gilt vor allem für vergewaltigte Frauen, deren Schicksal in der tschetschenischen Gesellschaft tabuisiert wird.

Teilweise werden Frauen von Verwandten neuerlich verheiratet, wobei sie jedoch als Bräute zweiter Klasse gelten. Mangels Arbeitsplätzen (90% Arbeitslosigkeit bei Frauen) sind Frauen enorm von humanitärer Hilfe, Beihilfen und Pensionen und letztlich vor allem von einem funktionierenden Netz familiärer Bindungen abhängig. Seit 2007 besteht ein Anspruch von Frauen mit mehr als 2 Kindern auf eine Einmalzahlung von rund 7300¿, insbes. Für die Verbesserung der Wohnbedingungen und die Ausbildung der Kinder. Viele Sozialleistungen wurden 2009 erhöht, es gibt eine Geburtenprämie von 236¿ und ein monatliches Kindergeld von 44¿ für das erste Kind und von 88¿ monatlich für jedes weitere Kind. Teilweise erhalten Tschetscheninnen jedoch keine staatliche Unterstützung, da sie an bürokratischen Hürden und der allgegenwärtigen Korruption. scheitern. Viele Frauen benötigen daher Arbeit und nehmen daher oft notgedrungen schwere, schmutzige und gefährliche Arbeit, auch für wenig Geld an. Accord berichtet von der Eröffnung eines Zentrums für Familien- und Kinderbeihilfe in Gudermes am 31.05.2005 sowie von der Errichtung von sieben Sozialhilfezentren für Familien und Kinder im Februar 2007. Laut Magomed Wachajew, Minister für Arbeit und Soziales in Tschetschenien, sei die Republik 2007 erstmals in das föderale Unterstützungsprogramm für einkommensschwache Familien eingebunden worden. Die Höhe der Unterstützung werde nach Bedarf festgelegt, betrage durchschnittlich cirka 14 Rubel. Kinderbeihilfe wird nach dem russischen Gesetz für Kinder unter 16, bei Studenten bis 18, ausbezahlt, die im Haushalt ihrer Eltern leben.

Ehestreitigkeiten als auch um das Sorgerecht der Kinder in Folge einer Scheidung werden traditioneller Weise durch den Ältesten Rat gelöst. Die Anrufung des Gerichts ist eher selten. Während die Kinder traditionell beim Vater verbleiben, ist es die Praxis der Gerichte, die Kinder der Mutter zu überlassen.

Das russische Strafrecht kennt den Tatbestand der Vergewaltigung und unterscheidet dabei nicht zwischen Vergewaltigung während aufrechter Ehe und anderen Fällen. Es gibt keine rechtliche Definition für häusliche Gewalt, sexuelle Belästigung ist nicht strafbar. Obwohl häusliche Gewalt ein großes Problem darstellt, spielte sie in der öffentlichen Wahrnehmung jedoch kaum eine Rolle. Nach einem auf einer Fact-Finding-Mission beruhenden Bericht der UN-Menschenrechtskommission sind patriarchale Normen und die Bewahrung der Ehre der Familie im tschetschenischen Denken traditionell fest verankert. In Tschetschenien ist die "Lösung" des Problems die Ehe zwischen Täter und Opfer. Über häusliche und sexuelle Gewalt zu sprechen, sei tabu.

Frauen berichteten gegenüber Vertreterinnen internationaler Hilfsorganisationen von Vergewaltigungen seitens russischer Soldaten bei der Eroberung von Ortschaften. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten für 2007 weiterhin von extralegalen Tötungen der Zivilbevölkerung während Operationen der Sicherheitskräfte. So sollen nach Angaben von Memorial am 24.03.2007 Militärangehörige auf drei Frauen in Urduchaja, Gebiet Schatoi geschossen haben, von denen eine ums Leben gekommen sein soll, während die beiden anderen schwer verletzt worden seien.

Nach offiziellen Angaben gibt es in Tschetschenien 458 Schulen, wovon sich 356 in ländlichen Gebieten befinden. Es gibt 19 weiterbildende Schulen und in Grosny 3 öffentliche Universitäten - staatliche Universität, pädagogisches Institut und das nach Professor Millonshchikov benannte Grosny Ölinstitut - sowie zwei private Universitäten - das Open Humanitarian Institute und das tschetschenische Institut für Wirtschaft und Management.

Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich, findet jedoch unter schwierigen Bedingungen statt. Laut Angaben der UNO unterrichten in Sekundarschulen inzwischen 13.000 Lehrer, was ungefähr dem Vorkriegsniveau entspricht, doch findet der Unterricht in 152 Schulen weiterhin in provisorischen Unterkünften statt. Schüler in manchen Bezirken besitzen nur ca. 10% der benötigten Schulbücher. Zum 31.07.2007 besuchten laut Angaben von UNICEF 214.175 Kinder den Unterricht.

Accord Auskunft vom 05.09.2007 zur Situation von geschiedenen und vom Ehemann getrennten Frauen; mögliche Reaktionen seitens des Mannes, der Familie, der Gesellschaft; Gewalt gegen Frauen und Schutzmöglichkeiten

Accord Auskunft vom 30.08.2007 zur Frage, ob es staatliche Unterstützungen für Halbwaisen und Witwen sowie Notstandshilfe oder vergleichbare Sozialleistungen in der RF gibt und ob die Ausbezahlung auch in Tschetschenien erfolgt

Accord Auskunft vom 10.7.2006 betreffend die Situation von traumatisierten, alleinerziehenden Müttern in Tschetschenien und anderen Teilen Russlands

Martin Malek, Zur Lage der Frauen in Tschetschenien vom 6.5.2006

Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)

Deutsches auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010

Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010

5. Wehrdienst von Tschetschenen:

Russische Männer sind generell von 18 - 27 Jahren wehrpflichtig, die Dienstzeit wurde 2007/2008 von zwei auf ein Jahr verkürzt.Russische Männer sind generell von 18 - 27 Jahren wehrpflichtig, die Dienstzeit wurde 2007 aus 2008, von zwei auf ein Jahr verkürzt.

Nachdem es 2002 und 2005 Versuche gegeben hat, junge Tschetschenen zur Russischen Armee zu rekrutieren (welche zu gravierenden Misshandlungen der Rekruten geführt haben), wurden Tschetschenen jahrelang, wenn überhaupt, nur auf freiwilliger Basis zur Russischen Armee eingezogen, wobei die Freiwilligkeit manchmal manchmal etwas fragwürdig erscheint.

Bis heute ist es jedenfalls zu keinen massenhaften Einberufungen von Tschetschenen zur Russischen Armee gekommen, man hört jedoch immer wieder von Plänen solche noch im Laufe des Jahres 2010 einzuziehen. Die Bewohner Tschetschenien sind mit einer Entsendung ihrer Söhne zur russischen Armee in der Regel nur unter der Bedingung einverstanden, dass sie auf tschetschenischem Territorium verwendet werden, damit könnten sie aber auch gegen Rebellen, die dem gleichen Volk angehören, eingesetzt werden. Ein Zivildienst widerspricht der tschetschenischen Tradition.

Auskunft des Verbindungsbeamten der österr. Botsschaft

Anfragebeantwortung von VESTA an die Staatendokumentation vom 25.03.2010

ACCORD Anfragebeantwortung vom 16.07.2009

Schweizerische Flüchtlingshilfe: Tschetschenien: Rückkehr und Wehrdienstpflicht vom 11.08.2009

6. Innerstaatliche Fluchtalternative

Außerhalb der tschetschenischen Republik ist die Registrierung von Tschetschenen immer ein großes Problem. Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments, insbesondere gegen Tschetschenen und andere Kaukasier, haben in den letzten Jahren zugenommen. Menschenrechtsorganisationen weisen immer wieder darauf hin, dass Personen "fremdländischen Aussehens" Opfer von Misshandlungen und Folter durch Polizei und Untersuchungsbehörden werden.

Die Lebensbedingungen für die Flüchtlinge in den Übergangsunterkünften in den russischen Teilrepubliken Inguschetien und Dagestan sind nach wie vor sehr unbefriedigend. Die tschetschenischen Behörden machen Druck, dass die Binnenflüchtlinge wieder nach Tschetschenien zurückkehren. In Anbetracht der prekären Sicherheitslage in den beiden Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien kann nach Einschätzung des UNHCR nicht vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden kann.

Die Lage der Tschetschenen in der übrigen Russischen Föderation hat sich nicht wesentlich geändert, wenn auch die tschetschenische Diaspora in Moskau und in Südrussland zahlenmäßig zugenommen hat. Insgesamt sind Tschetschenen in der gesamten russischen Föderation Ziel diskriminierender Praktiken der Behörden (einschl. Festnahmen ohne Grund, Strafverfahren aufgrund fingierter Beweise etc.) und haben weiterhin Schwierigkeiten eine Wohnortregistrierung außerhalb Tschetscheniens auf legalem Weg zu erreichen. Die Russische Regierung benützt nach wie vor ihre eigene Definition der "Zwangsmigranten", anstelle des UNO-Begriffs IDP. Ersterer muss von einer Region der Föderation in eine andere migriert sein, womit alle innerhalb von Tschetschenien Vertriebenen ausgeschlossen sind. Außerdem gehören Opfer von Menschenrechtsverletzungen, von Übergriffen durch Sicherheitskräfte, etc. nicht zu den "Zwangsmigranten". Russland hat bisher 13.000 ethnische Russen, Armenier und Juden aus Tschetschenien als "Zwangsmigranten" anerkannt. Ethnischen Tschetschenen wird dieser Status jedoch systematisch verweigert. Nur "Zwangsmigranten" können jedoch legal arbeiten oder Grundstücke erwerben und nur sie haben Zugang zum Gesundheits- und Bildungswesen sowie zu Altersrenten.

Artikel 27 der russischen Verfassung garantiert jedem Bürger das Recht auf Bewegungsfreiheit und das Recht seinen Wohnort zu wählen. Dieses Recht kann jedoch durch einfache Gesetze gemäß Art 55 der Verfassung beschränkt werden. Das aus Sowjetzeiten stammende sogenannte "Propiska"-System, nachdem an jedem neuen Wohnort ein Registrierungsgesuch eingereicht werden musste, ist offiziell abgeschafft worden. An die Stelle des Propiska-System ist die Benachrichtigung der Behörden über die Wohnsitznahme getreten (Gesetz Nr. 5242-1) wobei zwischen vorübergehendem (bis zu 90 Tagen) und permanentem Wohnsitz unterschieden wird. Zur Registrierung muss ein Inlandsreisepass und ein Kauf- bzw. Mietvertrag vorgelegt werden, wobei Tschetschenen bei der Wohnungssuche auf Grund der vorherrschenden Ressentiments benachteiligt sind. Faktisch wird jedoch das Propiska-System, entgegen den Entscheidungen des russischen Verfassungsgerichtshofes, weiterhin angewendet bzw. die Registrierung eines vorübergehenden Wohnsitzes verweigert bzw. kann eine solche nur gegen Bestechungsgelder erreicht werden. Grundsätzlich betrifft dies zwar alle Einwohner, Tschetschenen sind jedoch überproportional stark diskriminiert. Tschetschenen wird nach wie vor landesweit, aber vor allem in Großstädten, eine Registrierung verweigert. Die Anmeldung ist jedoch Voraussetzung für Zugang zum Arbeitsmarkt, Schulbildung, Gesundheitsversorgung und anderen sozialen Rechten. Menschen, die sich illegal aufhalten, haben auch ein größeres Risiko, bei Ausweiskontrollen belästigt zu werden.Artikel 27 der russischen Verfassung garantiert jedem Bürger das Recht auf Bewegungsfreiheit und das Recht seinen Wohnort zu wählen. Dieses Recht kann jedoch durch einfache Gesetze gemäß Artikel 55, der Verfassung beschränkt werden. Das aus Sowjetzeiten stammende sogenannte "Propiska"-System, nachdem an jedem neuen Wohnort ein Registrierungsgesuch eingereicht werden musste, ist offiziell abgeschafft worden. An die Stelle des Propiska-System ist die Benachrichtigung der Behörden über die Wohnsitznahme getreten (Gesetz Nr. 5242-1) wobei zwischen vorübergehendem (bis zu 90 Tagen) und permanentem Wohnsitz unterschieden wird. Zur Registrierung muss ein Inlandsreisepass und ein Kauf- bzw. Mietvertrag vorgelegt werden, wobei Tschetschenen bei der Wohnungssuche auf Grund der vorherrschenden Ressentiments benachteiligt sind. Faktisch wird jedoch das Propiska-System, entgegen den Entscheidungen des russischen Verfassungsgerichtshofes, weiterhin angewendet bzw. die Registrierung eines vorübergehenden Wohnsitzes verweigert bzw. kann eine solche nur gegen Bestechungsgelder erreicht werden. Grundsätzlich betrifft dies zwar alle Einwohner, Tschetschenen sind jedoch überproportional stark diskriminiert. Tschetschenen wird nach wie vor landesweit, aber vor allem in Großstädten, eine Registrierung verweigert. Die Anmeldung ist jedoch Voraussetzung für Zugang zum Arbeitsmarkt, Schulbildung, Gesundheitsversorgung und anderen sozialen Rechten. Menschen, die sich illegal aufhalten, haben auch ein größeres Risiko, bei Ausweiskontrollen belästigt zu werden.

In den Regionen Moskau, Krasnador und Kabardino-Balkaria bestehen überdies (verfassungswidrige) Gesetze, die die Freiheit der Wohnsitzwahl beschränken. Nach einem Bericht des russischen Generalbevollmächtigten für Menschenrechte, Oleg Mironov, vom 15.9.2000, war die Ankunft aus einer anderen Region bzw einem anderen Staat ohne vorangehende Bindung an die Region, in der sich der Betroffene nunmehr niederlassen will, einer der häufigsten Gründe, die Registrierung zu versagen.

UNHCR lehnt nach wie vor generell eine inländische Fluchtalternative von Tschetschenen in der Russischen Föderation ab. (Joe Hegenauer, Tschetschenien Workshop von ACCORD, Wien, 18.10.2007. aber auch jüngst Hinweise von UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Asylsuchenden aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 7.4.2009 samt Ergänzungsbrief vom 11.11.2009)

Der Umstand, dass zahlreiche Tschetschenen bei der Flucht aus der Heimat vor 1997 ihre Rentenberechtigungsscheine nicht mitgenommen haben, beraubt praktisch alle Rentner und Invaliden aus Tschetschenien der Möglichkeit, ihre Rente ausbezahlt zu bekommen.

Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass, ob eine Ansiedlung in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist, bei Fehlen staatlicher Verfolgung im Einzelfall zu prüfen. Dabei spielen angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle. Nicht registrierte Tschetschenen können allenfalls in der tschetschenischen Diaspora innerhalb Russlands überleben, wobei wiederum Faktoren wie Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse relevant sein können.

Das deutsche Bundesverwaltungsgericht sieht eine inländische Fluchtalternative an einem verfolgungsfreien Ort dann als gegeben an, wenn die betreffende Person an diesem Ort durch eigene (allenfalls wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende) Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite - allenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten - das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (Beschluss v. 21.5.2003, BVerwG 1 B 298.02). Nicht zumutbar ist hingegen eine entgeltliche Erwerbstätigkeit für kriminelle Organisationen, die in der fortgesetzten Begehung oder der Teilnahme an Verbrechen besteht (Beschluss v. 17.5.2006, BVerwG 1 B 100.05).

Eine zumutbare Fluchtalternative liege dann vor, wenn die Person am Ort der Fluchtalternative - auch ohne förmliche Gewährung eines Aufenthaltsrechtes und ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen in zumutbarer Weise - etwa im Rahmen des Familienverbandes (oder der sog. "Schattenwirtschaft") ihre Existenz sichern kann. Ein Leben in Illegalität, das jederzeit die Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung in sich birgt, stellt hingegen keine zumutbare Fluchtalternative dar (Urteil v. 1.2.2007, BVerwG 1 C 24.06).

Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht sieht eine Rückkehr in die Russischen Föderation - ganz allgemein - auch für Tschetschenen (die eine persönliche Verfolgung nicht glaubhaft machen können) für zumutbar an, weil dort kein Bürgerkrieg herrscht und auch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt nicht gesprochen werden kann (Urteil vom 18.5.2007, D-5420/2006).

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009

Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Asylsuchender aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 07.04.2009 samt Ergänzungsbrief vom 11.11.2009

1.2. Zur Person der Beschwerdeführerin und ihren Fluchtgründen wird Folgendes festgestellt:

Die Beschwerdeführerin ist russische Staatsangehörige, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, wurde am XXXX geborgen und trägt den im Spruch genannten Namen.Die Beschwerdeführerin ist russische Staatsangehörige, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, wurde am römisch 40 geborgen und trägt den im Spruch genannten Namen.

Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund der Vorlage eines russischen Inlandspasses fest.

Die Beschwerdeführerin reiste am 06.12.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen unbegründeten Asylantrag.

Die Beschwerdeführerin leidet an Bluthochdruck verursacht durch Übergewicht, Übergewicht, gemischte Struma (Kropf) 2.Grades und einem asthenisch neurotischen Syndrom (psychovegetative Beschwerden). Es liegt bei der Beschwerdeführerin aber keine physische oder psychische Erkrankung vor, welche ein Hindernis für eine Rückführung in die Russische Föderation darstellen würde.

Der Beschwerdeführerin kam zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylverfahren gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Nicht festgestellt werden kann unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten drohen würde.

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde.Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde.

Die Großmutter und ein Onkel der Beschwerdeführerin leben nach wie vor in der Russischen Föderation.

Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK.

Wie bereits das Bundesasylamt festgestellt hat liegt ein Familienverfahren gemäß § 10 AsylG 1997 vor.Wie bereits das Bundesasylamt festgestellt hat liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG 1997 vor.

Mitglieder der Kernfamilie gemäß § 1 Z 6 AsylG 1997 sind:Mitglieder der Kernfamilie gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997 sind:

XXXX (Mutter)römisch 40 (Mutter)

XXXX (Sohn)römisch 40 (Sohn)

XXXX (Sohn)römisch 40 (Sohn)

XXXX (Tochter)römisch 40 (Tochter)

2. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin beruhen auf dem von ihr vorgelegten unbedenklichen Personenstandsdokument sowie ihrer diesbezüglich glaubhaften Angaben. Dass die Beschwerdeführerin aus Tschetschenien stammt, hat bereits die belangte Behörde angenommen und habe sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof keine diesbezüglichen Zweifel ergeben.

Die behaupteten Fluchtgründe konnten aus folgenden Erwägungen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden:

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357, uva.).

Dabei steht die Vernehmung des Beschwerdeführers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Beschwerdeführer gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam - wie das Bundesasylamt - nach gesamtheitlicher Würdigung und im Besonderen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu dem Schluss, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die von ihr behauptete Verfolgung unglaubwürdig ist. Die Beschwerdeführerin war auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht in der Lage, die Ungereimtheiten und Widersprüche, die in den erstinstanzlichen Einvernahmen entstanden sind, aufzuklären, sondern präsentierte vielmehr neue, bisher unerwähnte Sachverhaltselemente, die den Gesamteindruck der Unglaubwürdigkeit noch verstärkten.

Die Beschwerdeführerin gab als Grund für ihre Asylantragstellung vor der Erstaufnahmestelle äußerst detailarm an, dass einer ihrer Brüder im Jahr 1999 von Föderalen umgebracht worden sei. Seine Leiche sei nie gefunden worden. Dann seien ihr Onkel und ein weiterer Verwandter spurlos verschwunden und ein anderer Verwandter sei eingesperrt worden. Ihr Bruder habe deswegen das Land verlassen, da er auch ein Monat lang festgehalten worden sei. Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter seien immer wieder zu Hause aufgesucht und nach ihrem Bruder befragt worden. Wie das Bundesasylamt zu Recht ausführt, hat die Beschwerdeführerin in der darauffolgenden Einvernahme vor der Außenstelle Linz am 07.03.2006 ihre Ausreisegründe plötzlich wesentlich konkreter, aber auch widersprüchlich zur Erstbefragung geschildert. So gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Bruder XXXX, der Widerstandskämpfer gewesen sei, Anfang März 2002 verschwunden sei. Im Frühling 2002 sei ihr Bruder XXXX festgenommen und ungefähr 20 Tage lang festgehalten und geschlagen worden. Im Juni 2005 sei ihr Cousin XXXX festgenommen und zu einer siebenjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Nach dem Verschwinden von XXXX seien regelmäßig maskierte, uniformierte und bewaffnete Männer zu ihnen nach Hause gekommen. Nach der Festnahme von XXXX seien diese sogar ein oder zwei Mal pro Woche gekommen. Anfang November 2005 in der Nacht seien wieder einmal uniformierte Männer gekommen, haben auf die Tür geschossen, die Wohnung durchsucht und gefragt, wo XXXX sei. Sie haben gesagt, dass sie das nächste Mal die Beschwerdeführerin mitnehmen, wenn sie den Aufenthaltsort von XXXX nicht verraten. Abgesehen von den bereits erwähnten, in der zeitlich gesehen späteren Befragung, konkreteren Angaben, ist vor allem auffällig, dass die Beschwerdeführerin zuerst erwähnt hat, dass ihr Bruder im Jahr 1999 ermordet wurde, dies aber in der darauffolgenden Einvernahme überhaupt nicht erwähnte. Nach Vorhalt dieser Ungereimtheit schilderte die Beschwerdeführerin dann, dass sie damit XXXX gemeint habe, dass dieser 2002 verschwunden sei und dass sie die Jahreszahl verwechselt habe. Die Erklärung mag wenig überzeugen, zumal sich die Beschwerdeführerin nicht nur hinsichtlich der Jahreszahl geirrt hat - worüber man eventuell noch hinwegsehen kann -, sondern auch völlig unverständlich einmal davon sprach, dass er verschwunden ist, dann wiederum, dass er ermordet wurde. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte die Beschwerdeführerin die diesbezüglichen Ungereimtheiten allerdings nicht aufklären, sondern tragen ihre Angaben zu weiterer Verwirrung bei. Die Beschwerdeführerin gab nämlich an, dass ein Onkel namens XXXX, genauer gesagt ein Onkel ihres Vaters, seit 14.04.2002 vermisst sei. Nachgefragt, warum sie in ihren bisherigen Einvernahmen von ihrem "Bruder XXXX" und nun plötzlich von "Onkel XXXX" spreche, rechtfertigte sich die Beschwerdeführerin völlig unverständlich dahingehend, dass das vielleicht falsch geschrieben worden sei. Sie habe gesagt, dass ihr Onkel im Jahr 2002 verschwunden sei und dann ein Bruder namens XXXX im Jahr 1997 ertrunken sei. Von XXXX war bisher aber überhaupt nicht die Rede.Die Beschwerdeführerin gab als Grund für ihre Asylantragstellung vor der Erstaufnahmestelle äußerst detailarm an, dass einer ihrer Brüder im Jahr 1999 von Föderalen umgebracht worden sei. Seine Leiche sei nie gefunden worden. Dann seien ihr Onkel und ein weiterer Verwandter spurlos verschwunden und ein anderer Verwandter sei eingesperrt worden. Ihr Bruder habe deswegen das Land verlassen, da er auch ein Monat lang festgehalten worden sei. Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter seien immer wieder zu Hause aufgesucht und nach ihrem Bruder befragt worden. Wie das Bundesasylamt zu Recht ausführt, hat die Beschwerdeführerin in der darauffolgenden Einvernahme vor der Außenstelle Linz am 07.03.2006 ihre Ausreisegründe plötzlich wesentlich konkreter, aber auch widersprüchlich zur Erstbefragung geschildert. So gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Bruder römisch 40 , der Widerstandskämpfer gewesen sei, Anfang März 2002 verschwunden sei. Im Frühling 2002 sei ihr Bruder römisch 40 festgenommen und ungefähr 20 Tage lang festgehalten und geschlagen worden. Im Juni 2005 sei ihr Cousin römisch 40 festgenommen und zu einer siebenjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Nach dem Verschwinden von römisch 40 seien regelmäßig maskierte, uniformierte und bewaffnete Männer zu ihnen nach Hause gekommen. Nach der Festnahme von römisch 40 seien diese sogar ein oder zwei Mal pro Woche gekommen. Anfang November 2005 in der Nacht seien wieder einmal uniformierte Männer gekommen, haben auf die Tür geschossen, die Wohnung durchsucht und gefragt, wo römisch 40 sei. Sie haben gesagt, dass sie das nächste Mal die Beschwerdeführerin mitnehmen, wenn sie den Aufenthaltsort von römisch 40 nicht verraten. Abgesehen von den bereits erwähnten, in der zeitlich gesehen späteren Befragung, konkreteren Angaben, ist vor allem auffällig, dass die Beschwerdeführerin zuerst erwähnt hat, dass ihr Bruder im Jahr 1999 ermordet wurde, dies aber in der darauffolgenden Einvernahme überhaupt nicht erwähnte. Nach Vorhalt dieser Ungereimtheit schilderte die Beschwerdeführerin dann, dass sie damit römisch 40 gemeint habe, dass dieser 2002 verschwunden sei und dass sie die Jahreszahl verwechselt habe. Die Erklärung mag wenig überzeugen, zumal sich die Beschwerdeführerin nicht nur hinsichtlich der Jahreszahl geirrt hat - worüber man eventuell noch hinwegsehen kann -, sondern auch völlig unverständlich einmal davon sprach, dass er verschwunden ist, dann wiederum, dass er ermordet wurde. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte die Beschwerdeführerin die diesbezüglichen Ungereimtheiten allerdings nicht aufklären, sondern tragen ihre Angaben zu weiterer Verwirrung bei. Die Beschwerdeführerin gab nämlich an, dass ein Onkel namens römisch 40 , genauer gesagt ein Onkel ihres Vaters, seit 14.04.2002 vermisst sei. Nachgefragt, warum sie in ihren bisherigen Einvernahmen von ihrem "Bruder XXXX" und nun plötzlich von "Onkel XXXX" spreche, rechtfertigte sich die Beschwerdeführerin völlig unverständlich dahingehend, dass das vielleicht falsch geschrieben worden sei. Sie habe gesagt, dass ihr Onkel im Jahr 2002 verschwunden sei und dann ein Bruder namens römisch 40 im Jahr 1997 ertrunken sei. Von römisch 40 war bisher aber überhaupt nicht die Rede.

Vergleicht man die Angaben der Mutter und des Bruders der Beschwerdeführerin bezüglich eines Verwandten namens XXXX sind ebenso Widersprüche erkennbar. Die Mutter der Beschwerdeführerin bezeichnete zu Beginn ihres Verfahrens XXXX als ihren Sohn, korrigierte jedoch im Rahmen der späteren Einvernahmen ihr Vorbringen dahingehend, dass es sich hierbei um den Cousin ihres verstorbenen Mannes handle. XXXX, der Bruder der Beschwerdeführerin gab in seinem Asylverfahren wiederum einmal an, bei XXXX handle es sich um seinen Bruder, dann wieder, dass es sich um seinen Cousin - und nicht den Cousin seines Vaters - handle. Derart widersprüchliche Angaben zu den verwandtschaftlichen Beziehungen lassen den Eindruck entstehen, dass es sich um eine konstruierte Geschichte handelt bzw. dass XXXX lediglich irgendein entfernter Verwandter ist, dessen Verschwinden als Grundlage des Fluchtvorbringens der gesamten Familie herangezogen wurde.Vergleicht man die Angaben der Mutter und des Bruders der Beschwerdeführerin bezüglich eines Verwandten namens römisch 40 sind ebenso Widersprüche erkennbar. Die Mutter der Beschwerdeführerin bezeichnete zu Beginn ihres Verfahrens römisch 40 als ihren Sohn, korrigierte jedoch im Rahmen der späteren Einvernahmen ihr Vorbringen dahingehend, dass es sich hierbei um den Cousin ihres verstorbenen Mannes handle. römisch 40 , der Bruder der Beschwerdeführerin gab in seinem Asylverfahren wiederum einmal an, bei römisch 40 handle es sich um seinen Bruder, dann wieder, dass es sich um seinen Cousin - und nicht den Cousin seines Vaters - handle. Derart widersprüchliche Angaben zu den verwandtschaftlichen Beziehungen lassen den Eindruck entstehen, dass es sich um eine konstruierte Geschichte handelt bzw. dass römisch 40 lediglich irgendein entfernter Verwandter ist, dessen Verschwinden als Grundlage des Fluchtvorbringens der gesamten Familie herangezogen wurde.

Auch wenn der erkennende Senat eingesteht, dass diese widersprüchlichen Angaben zu den Verwandtschaftsverhältnisse für sich allein genommen noch nicht ausreichend sind, um die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin zu begründen, so sind sie zumindest geeignet, erste Zweifel an der Richtigkeit ihrer Fluchtgeschichte hervorzurufen.

In Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ist jedenfalls festzuhalten, dass es divergierende Aussagen zur Verfolgungssituation und den damit verbundenen Umständen in der Heimat zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter gibt. So gab die Mutter der Beschwerdeführerin - zu ihrer Wohnsituation in Tschetschenien befragt - an, dass die Beschwerdeführerin und ihre Mutter von ca. August 2003 bis zur Ausreise in XXXX in ihrer Wohnung gelebt haben. Die Beschwerdeführerin führte hingegen aus, dass sie sich zusammen mit ihrer Mutter bei verschiedenen Leuten in XXXX versteckt gehalten und kaum zu Hause gewesen seien.In Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ist jedenfalls festzuhalten, dass es divergierende Aussagen zur Verfolgungssituation und den damit verbundenen Umständen in der Heimat zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter gibt. So gab die Mutter der Beschwerdeführerin - zu ihrer Wohnsituation in Tschetschenien befragt - an, dass die Beschwerdeführerin und ihre Mutter von ca. August 2003 bis zur Ausreise in römisch 40 in ihrer Wohnung gelebt haben. Die Beschwerdeführerin führte hingegen aus, dass sie sich zusammen mit ihrer Mutter bei verschiedenen Leuten in römisch 40 versteckt gehalten und kaum zu Hause gewesen seien.

Gravierender sind aber noch die Widersprüche und Ungereimtheiten hinsichtlich einer Ladung, welche die Mutter der Beschwerdeführerin kurz vor der Ausreise aus der Russischen Föderation erhalten haben soll. Es ist zunächst auf die Aussage der Mutter der Beschwerdeführerin in deren Verfahren hinzuweisen. Die Mutter gab nämlich in ihrer ersten Einvernahme lediglich kurz an, dass sie eine Ladung durch die XXXX erhalten habe, die jedoch in Polen verloren gegangen sei. In den darauffolgenden Einvernahmen erwähnte sie die Ladung in keiner Weise. In der Einvernahme am 11.11.2008 führte die Mutter der Beschwerdeführerin dann wiederum aus, dass eben diese Ladung der Grund für ihre Ausreise gewesen sei und schilderte die Umstände der Überbringung der Ladung genau, unter anderem dass ihr diese Ladung am 12.11.2005 in Anwesenheit der Beschwerdeführerin übergeben worden sei. Die Beschwerdeführerin erwähnte diese Ladung hingegen überhaupt nicht. Erst nach Vorhalt der Aussage ihrer Mutter, bestätigte sie, dass ihre Mutter eine Ladung erhalten habe und rechtfertigte sich damit, dass sie nach der Geburt ihres Kindes alles vergessen habe. Konkret nach dem Adressaten und Inhalt der Ladung befragt, gab sie - widersprüchlich zu den Angaben ihrer Mutter - an, dass es eine Ladung der Staatsanwaltschaft oder von einem Untersuchungsrichter gewesen sei und die Mutter zu einem Staatsanwalt bzw. Untersuchungsrichter hätte gehen sollen. Auf Vorhalt der Angabe ihrer Mutter, nämlich dass es eine Ladung zur 6 .Abteilung gewesen sei, erklärte die Beschwerdeführerin völlig unverständlich, dass die XXXX genannt werde. Eine vernünftige Erklärung, warum sie zuvor von der Staatsanwaltschaft bzw. einem Untersuchungsrichter gesprochen hat, lieferte sie aber nicht. Weiters befragt, wer diese Ladung zugestellt habe, entgegnete die Beschwerdeführerin in der Einvernahme am 11.11.2008, dass sie das nicht wisse. Auf erneuten Vorhalt der Aussage ihrer Mutter, dass die Ladung von Föderalen zugestellt worden sei und die Beschwerdeführerin dabei anwesend gewesen sei, entgegnete die Beschwerdeführerin, dass solche Papiere und Ladungen von den Föderalen zugestellt werden. Sie könne sich erinnern, dass es die Föderalen zugestellt haben. Sie habe dies vorher nicht erwähnt, da alles von den Föderalen zugestellt werde. Auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung war die Beschwerdeführerin aber nicht in der Lage genaue Angaben zu dieser Ladung bzw. den Überbringern zu machen und antwortete ausweichend, dass sie diese Personen nicht gesehen habe. Diese Personen seien von der XXXX gewesen. Der erkennende Senat gelangt daher aufgrund dieser Unstimmigkeiten in der Aussagen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter zu der Ansicht, dass es sich bei den Angaben rund um die Überbringung der Ladung um eine konstruierte, aber schlecht durchdachte und abgesprochene Geschichte handelt, der daher die Glaubwürdigkeit versagt wird.Gravierender sind aber noch die Widersprüche und Ungereimtheiten hinsichtlich einer Ladung, welche die Mutter der Beschwerdeführerin kurz vor der Ausreise aus der Russischen Föderation erhalten haben soll. Es ist zunächst auf die Aussage der Mutter der Beschwerdeführerin in deren Verfahren hinzuweisen. Die Mutter gab nämlich in ihrer ersten Einvernahme lediglich kurz an, dass sie eine Ladung durch die römisch 40 erhalten habe, die jedoch in Polen verloren gegangen sei. In den darauffolgenden Einvernahmen erwähnte sie die Ladung in keiner Weise. In der Einvernahme am 11.11.2008 führte die Mutter der Beschwerdeführerin dann wiederum aus, dass eben diese Ladung der Grund für ihre Ausreise gewesen sei und schilderte die Umstände der Überbringung der Ladung genau, unter anderem dass ihr diese Ladung am 12.11.2005 in Anwesenheit der Beschwerdeführerin übergeben worden sei. Die Beschwerdeführerin erwähnte diese Ladung hingegen überhaupt nicht. Erst nach Vorhalt der Aussage ihrer Mutter, bestätigte sie, dass ihre Mutter eine Ladung erhalten habe und rechtfertigte sich damit, dass sie nach der Geburt ihres Kindes alles vergessen habe. Konkret nach dem Adressaten und Inhalt der Ladung befragt, gab sie - widersprüchlich zu den Angaben ihrer Mutter - an, dass es eine Ladung der Staatsanwaltschaft oder von einem Untersuchungsrichter gewesen sei und die Mutter zu einem Staatsanwalt bzw. Untersuchungsrichter hätte gehen sollen. Auf Vorhalt der Angabe ihrer Mutter, nämlich dass es eine Ladung zur 6 .Abteilung gewesen sei, erklärte die Beschwerdeführerin völlig unverständlich, dass die römisch 40 genannt werde. Eine vernünftige Erklärung, warum sie zuvor von der Staatsanwaltschaft bzw. einem Untersuchungsrichter gesprochen hat, lieferte sie aber nicht. Weiters befragt, wer diese Ladung zugestellt habe, entgegnete die Beschwerdeführerin in der Einvernahme am 11.11.2008, dass sie das nicht wisse. Auf erneuten Vorhalt der Aussage ihrer Mutter, dass die Ladung von Föderalen zugestellt worden sei und die Beschwerdeführerin dabei anwesend gewesen sei, entgegnete die Beschwerdeführerin, dass solche Papiere und Ladungen von den Föderalen zugestellt werden. Sie könne sich erinnern, dass es die Föderalen zugestellt haben. Sie habe dies vorher nicht erwähnt, da alles von den Föderalen zugestellt werde. Auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung war die Beschwerdeführerin aber nicht in der Lage genaue Angaben zu dieser Ladung bzw. den Überbringern zu machen und antwortete ausweichend, dass sie diese Personen nicht gesehen habe. Diese Personen seien von der römisch 40 gewesen. Der erkennende Senat gelangt daher aufgrund dieser Unstimmigkeiten in der Aussagen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter zu der Ansicht, dass es sich bei den Angaben rund um die Überbringung der Ladung um eine konstruierte, aber schlecht durchdachte und abgesprochene Geschichte handelt, der daher die Glaubwürdigkeit versagt wird.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Mutter in ihren ersten Einvernahmen angegeben haben, dass sie zuletzt am 05.11.2005 mit den Föderalen Kontakt gehabt haben und dabei bedroht und geschlagen worden seien. Der Vorfall am 12.11.2005 wurde erst im Laufe des Asylverfahrens und ursprünglich nur von der Mutter der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Dieses Verhalten deutet daraufhin, dass versucht wurde, nachträglich einen dramatischen Anlassfall für die Ausreise zu kreieren, um die Chancen auf einen positiven Ausgang des Verfahrens zu erhöhen.

Ähnlich verhält es sich mit folgenden, von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Verhandlung vor dem Asylgerichthof getätigten Angaben:

Die Beschwerdeführerin wurde vom Vorsitzenden Richter gefragt, was der ausschlaggebende Fluchtgrund gewesen sei. Sie entgegnete, dass sie immer noch Angst gehabt und gehört haben, dass immer noch nach XXXX gefragt worden sei. Nachgefragt, warum immer noch nach ihm gesucht worden sei erwiderte die Beschwerdeführerin plötzlich, dass Rebellen bei ihnen zu Hause beherbergt worden seien und sie auch für diese habe kochen müssen. Außerdem habe ihre Mutter einen Anwalt kontaktiert, der XXXX zur Ausreise geraten habe. Kurze Zeit später sei dieser Anwalt erschossen worden. Auf Vorhalt, dass sie vor dem Bundesasylamt niemals erwähnt habe, dass sie für Rebellen gekocht habe, entgegnete sie, dass sie nicht danach gefragt worden sei. Es ist völlig unverständlich, dass ein derart wesentliches Detail, nämlich die aktive Unterstützung von Widerstandskämpfern, von der Beschwerdeführerin von sich aus nicht bereits früher im Verfahren geltend gemacht wurde. Die Beschwerdeführerin hat in den vorherigen Einvernahmen mit keinem Wort erwähnt, dass sie den Rebellen in irgendeiner Art und Weise Hilfestellung geleistet hat. Ebenso ist das Vorbringen, der von der Mutter der Beschwerdeführerin zu Rate gezogene Anwalt sei kurz danach ermordet worden, als nachträglich gesteigertes und daher unglaubwürdiges Vorbringen zu werten.Die Beschwerdeführerin wurde vom Vorsitzenden Richter gefragt, was der ausschlaggebende Fluchtgrund gewesen sei. Sie entgegnete, dass sie immer noch Angst gehabt und gehört haben, dass immer noch nach römisch 40 gefragt worden sei. Nachgefragt, warum immer noch nach ihm gesucht worden sei erwiderte die Beschwerdeführerin plötzlich, dass Rebellen bei ihnen zu Hause beherbergt worden seien und sie auch für diese habe kochen müssen. Außerdem habe ihre Mutter einen Anwalt kontaktiert, der römisch 40 zur Ausreise geraten habe. Kurze Zeit später sei dieser Anwalt erschossen worden. Auf Vorhalt, dass sie vor dem Bundesasylamt niemals erwähnt habe, dass sie für Rebellen gekocht habe, entgegnete sie, dass sie nicht danach gefragt worden sei. Es ist völlig unverständlich, dass ein derart wesentliches Detail, nämlich die aktive Unterstützung von Widerstandskämpfern, von der Beschwerdeführerin von sich aus nicht bereits früher im Verfahren geltend gemacht wurde. Die Beschwerdeführerin hat in den vorherigen Einvernahmen mit keinem Wort erwähnt, dass sie den Rebellen in irgendeiner Art und Weise Hilfestellung geleistet hat. Ebenso ist das Vorbringen, der von der Mutter der Beschwerdeführerin zu Rate gezogene Anwalt sei kurz danach ermordet worden, als nachträglich gesteigertes und daher unglaubwürdiges Vorbringen zu werten.

Auch der VwGH geht nämlich davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann, denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).

Schließlich sei auch noch erwähnt, dass es - dem Bundesasylamt folgend - nicht nachvollziehbar ist, warum die Beschwerdeführerin erst im Jahr 2005 ihr Heimatland verlassen hat, obwohl sie angeblich bereits seit 2002 von Verfolgungshandlungen betroffen war. Es ist weiters nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin so lange Zeit im Blickwinkel staatlicher Behörde gestanden ist. XXXX, der Bruder der Beschwerdeführerin und eigentlicher Grund für ihre Probleme im Herkunftsstaat, ist bereits im Juni 2004 aus der Russischen Föderation geflüchtet. Dass die Behörden danach regelmäßig, ein bis zwei Mal pro Monat, zur Beschwerdeführerin und ihrer Mutter gekommen sind und nach dem Bruder gefragt haben, jedoch - abgesehen von Drohungen - keine weitere Konsequenzen erfolgt sind, ist unrealistisch. Hätte tatsächlich seitens der Behörden großes Interesse am Bruder der Beschwerdeführerin bestanden, hätte man die Beschwerdeführerin und ihre Mutter sicherlich schon früher festgenommen und befragt und es nicht nur bei sanktionslosen Hausbesuchen belassen.Schließlich sei auch noch erwähnt, dass es - dem Bundesasylamt folgend - nicht nachvollziehbar ist, warum die Beschwerdeführerin erst im Jahr 2005 ihr Heimatland verlassen hat, obwohl sie angeblich bereits seit 2002 von Verfolgungshandlungen betroffen war. Es ist weiters nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin so lange Zeit im Blickwinkel staatlicher Behörde gestanden ist. römisch 40 , der Bruder der Beschwerdeführerin und eigentlicher Grund für ihre Probleme im Herkunftsstaat, ist bereits im Juni 2004 aus der Russischen Föderation geflüchtet. Dass die Behörden danach regelmäßig, ein bis zwei Mal pro Monat, zur Beschwerdeführerin und ihrer Mutter gekommen sind und nach dem Bruder gefragt haben, jedoch - abgesehen von Drohungen - keine weitere Konsequenzen erfolgt sind, ist unrealistisch. Hätte tatsächlich seitens der Behörden großes Interesse am Bruder der Beschwerdeführerin bestanden, hätte man die Beschwerdeführerin und ihre Mutter sicherlich schon früher festgenommen und befragt und es nicht nur bei sanktionslosen Hausbesuchen belassen.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Angaben des Bruders der Beschwerdeführerin im Rahmen seines Asylverfahrens aufgrund von Divergenzen, Ungereimtheiten bzw. Unschlüssigkeiten in seinen Aussagen und aufgrund der Unvereinbarkeit mit den Erhebungsergebnissen in seiner Heimat als nicht den Tatsachen entsprechend und somit als unglaubwürdig gewertet wurden. Da die Beschwerdeführerin ihr Fluchtvorbringen im Wesentlichen auf die Verfolgung ihres Bruders stützt bzw. ihre Probleme mit den russischen Behörden darauf zurückführt, dass ihr Bruder gesucht werde, ist daher das von der Beschwerdeführerin geschilderte und darauf aufbauende Verfolgungsszenario schon allein deshalb ebenfalls als unglaubwürdig zu werten.

Die Länderfeststellungen zur Situation in ihrem Heimatland wurden der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung des Asylgerichtshofes ausgefolgt und Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu beziehen.

Die Beschwerdeführerin hat gegen die Heranziehung der zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen keine Einwände erhoben und ist diesen auch nicht substantiiert entgegen getreten. Weshalb die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr zum Entscheidungszeitpunkt einer Gefahr ausgesetzt sein soll, ist aus ihrem als unglaubwürdig bzw. als nicht asylrelevant gewerteten Vorbringen nicht nachvollziehbar ableitbar, da die Beschwerdeführerin eine aktuelle Gefährdungssituation nicht glaubhaft machen konnte und ist eine solche auch nicht vom Amts wegen - in Zusammenschau mit den Länderberichten - hervorgekommen. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit entstehen lassen. Da die Berichte zudem auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln.

Aus den Quellen ergibt sich eindeutig, dass eine Gruppenverfolgung ethnischer Tschetschenen nicht existiert. Auch hat sich die allgemeine Lage in Tschetschenien in gewissem Ausmaß stabilisiert, die Zahl von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen ist insgesamt gesehen eindeutig zurückgegangen, die Phase der aktuellen Krisensituation ist vorbei. Auch das Bestehen einer Grundversorgung ergibt sich aus den Quellen eindeutig, betrachtet man etwa die Aktivitäten verschiedener internationaler Organisationen bzw. Hilfsorganisationen. Diese Entwicklungen und die Tendenz hin zu einem inner-tschetschenischen Konflikt in den letzten Jahren zu leugnen, hieße die tatsächliche Lage zu ignorieren. Beleg ist dafür auch die Entscheidungspraxis in anderen europäischen Staaten, so liegt die Anerkennungsquote von Asylwerbern aus Tschetschenien nunmehr in der Mehrzahl der europäischen Staaten unter 10% (Irland, Schweden, Norwegen, Schweiz, Deutschland; vergleiche nur die öffentliche Statistik von UNHCR und Herzog-Liebminger in "Die innerstaatliche Fluchtalternative - ein Rechtsvergleich", Pro Libris Verlag).

Der Asylgerichtshof verkennt dabei andererseits nicht, dass das Regime von KADYROW eindeutig diktatorische Züge hat und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien in Tschetschenien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien rechtfertigen in vielen Fällen die Gewährung von Asyl und entspricht dies der ständigen Praxis der entscheidenden Richter des Asylgerichtshofes. In diesem Zusammenhang wurde auch wiederholt in diesen Entscheidungen ausgeführt, dass das Bundesasylamt diese mannigfaltigen Bedrohungsszenarien in der derzeitigen Situation oftmals nicht hinreichend würdigt und dass die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes in vielen (negativen) Bescheiden betreffend tschetschenischer AntragstellerInnen zu oberflächlich bleiben, daher verfehlt sind und neuerlichen Ermittlungsaufwand auslösen. Im Ergebnis ist die aktuelle Situation in Tschetschenien daher dergestalt, dass weder von vornherein Asylgewährung generell zu erfolgen hat, noch dass eine solche nunmehr regelmäßig auszuschließen sein wird. Die allgemeine Lage in Tschetschenien erlaubt nunmehr auch die Erlassung von negativen Entscheidungen zur Abschiebung in Fällen, in denen eine solche individuelle Verfolgung nicht besteht.

Im vorliegenden Verfahren wurden, wie oben ausgeführt, keine individuellen Fluchtgründe vorgebracht. Die allgemeine Situation in Tschetschenien ist so, dass der Beschwerdeführerin eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wird. Eine hinreichend enge Verbindung zu der Rebellion beschuldigten Personen besteht im Falle der Beschwerdeführerin nicht. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, dass vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.

Auch der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung, in welcher die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholt, konnte kein weiteres asylrelevantes Vorbringen entnommen werden.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der bereits im erstinstanzlichen Verfahren entstandene Eindruck der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens sich auf Grund des in der mündlichen Verhandlung erlangten persönlichen Eindruckes und den Ausführungen zu ihren Fluchtgründen, welche sie auch in der mündlichen Verhandlung nicht überzeugend und argumentativ darlegen konnte, bestätigte, weshalb der erkennende Senat nach gesamtheitlicher Würdigung zur Ansicht gelangte, dass ihr Fluchtvorbringen lediglich in der Absicht, Asyl zu erlangen, erdacht wurde.

Zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ist folgendes auszuführen: Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen ihrer Asylantragstellung diverse ärztliche Befunde und Bestätigungen von russischen Ärzten und Krankenhäusern vor. Deshalb wurde vom Bundesasylamt ein Gutachten zum aktuellen gesundheitlichen Status der Beschwerdeführerin und zu den Behandlungsmöglichkeiten im Falle einer Rückführung in ihren Herkunftsstaat in Auftrag gegeben. Nach Exploration der Beschwerdeführerin, Begutachtung der mitgebrachten Originalbefunde aus dem Herkunftsland sowie deren Übersetzung und nach fernmündlicher Rücksprache mit dem behandelnden Hausarzt der Beschwerdeführerin wird von Dr. XXXX im Gutachten vom 18.06.2007 ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an Bluthochdruck verursacht durch Übergewicht, Übergewicht, gemischter Struma (Kropf) 2.Grades und einem asthenisch neurotischen Syndrom (psychovegetative Beschwerden) leidet. Aufgrund der vorliegenden Diagnosen und gesundheitlichen Beschwerden sind in Abständen immer wieder ärztliche Konsultationen erforderlich, unter anderem zur Kontrolle der Blutzuckerwerte, wenn durch eine Diät kein erwünschter Erfolg erzielt werde. Derzeit ist die Betreuung durch den Hausarzt ausreichend gewährleistet. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass aufgrund der vorliegenden Befunde aus dem Herkunftsland angenommen werden kann, dass eine ausreichend medizinische Betreuung auch dort gewährleistet ist. Diese Einschätzung deckt sich mit den im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Tschetschenien, wonach eine medizinische Grundversorgung, wenn auch in sehr einfacher Form, gegeben ist. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 16.09.2010 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nach wie vor an chronischem Schädelunterdruck und Diabetes leide und Medikamente nehme. Befunde habe sie aber keine mit. Der Aufforderung des Vorsitzenden Richters, innerhalb von zwei Wochen Krankenbefunde zu übermitteln, ist die Beschwerdeführerin bis dato nicht nachgekommen. Der erkennende Senat kommt daher zu dem Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin keine akute schwere oder lebensbedrohliche Krankheit vorliegt, die einer Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation entgegensteht. Wenn die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer bereits vor ihrer Einreise nach Österreich bestehenden Erkrankungen weiterhin medizinische Versorgung benötigt, wird ihr diese - wie bereits vor ihrer Flucht aus der Russischen Föderation - in ihrem Herkunftsland zu teil werden.Zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ist folgendes auszuführen: Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen ihrer Asylantragstellung diverse ärztliche Befunde und Bestätigungen von russischen Ärzten und Krankenhäusern vor. Deshalb wurde vom Bundesasylamt ein Gutachten zum aktuellen gesundheitlichen Status der Beschwerdeführerin und zu den Behandlungsmöglichkeiten im Falle einer Rückführung in ihren Herkunftsstaat in Auftrag gegeben. Nach Exploration der Beschwerdeführerin, Begutachtung der mitgebrachten Originalbefunde aus dem Herkunftsland sowie deren Übersetzung und nach fernmündlicher Rücksprache mit dem behandelnden Hausarzt der Beschwerdeführerin wird von Dr. römisch 40 im Gutachten vom 18.06.2007 ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an Bluthochdruck verursacht durch Übergewicht, Übergewicht, gemischter Struma (Kropf) 2.Grades und einem asthenisch neurotischen Syndrom (psychovegetative Beschwerden) leidet. Aufgrund der vorliegenden Diagnosen und gesundheitlichen Beschwerden sind in Abständen immer wieder ärztliche Konsultationen erforderlich, unter anderem zur Kontrolle der Blutzuckerwerte, wenn durch eine Diät kein erwünschter Erfolg erzielt werde. Derzeit ist die Betreuung durch den Hausarzt ausreichend gewährleistet. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass aufgrund der vorliegenden Befunde aus dem Herkunftsland angenommen werden kann, dass eine ausreichend medizinische Betreuung auch dort gewährleistet ist. Diese Einschätzung deckt sich mit den im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Tschetschenien, wonach eine medizinische Grundversorgung, wenn auch in sehr einfacher Form, gegeben ist. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 16.09.2010 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nach wie vor an chronischem Schädelunterdruck und Diabetes leide und Medikamente nehme. Befunde habe sie aber keine mit. Der Aufforderung des Vorsitzenden Richters, innerhalb von zwei Wochen Krankenbefunde zu übermitteln, ist die Beschwerdeführerin bis dato nicht nachgekommen. Der erkennende Senat kommt daher zu dem Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin keine akute schwere oder lebensbedrohliche Krankheit vorliegt, die einer Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation entgegensteht. Wenn die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer bereits vor ihrer Einreise nach Österreich bestehenden Erkrankungen weiterhin medizinische Versorgung benötigt, wird ihr diese - wie bereits vor ihrer Flucht aus der Russischen Föderation - in ihrem Herkunftsland zu teil werden.

Nur ergänzend sei Folgendes erwähnt: Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung nach Vorhalt der aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Tschetschenien ausführt, sie stimmte den Feststellungen großteils zu, die medizinischen Behandlungen müsse man in Tschetschenien aber selber bezahlen, so ist auf die Judiaktur des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, in welcher sich dieser auf die gängige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bezieht. Demnach ist eine kostenlose medizinische Behandlungsmöglichkeit im Heimatland für die Zulässigkeit einer Ausweisungsentscheidung nicht erforderlich.

In seiner Entscheidung vom 06.03.2008 stellt der Verfassungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Judikatur des EGMR folgendes fest:

"Im Allgemeinen hat kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (vgl. VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9).""Im Allgemeinen hat kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben vergleiche VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9)."

4. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Mit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Aslygesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überMit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Aslygesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowieb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.

Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005.Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005.

Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen abweisenden Bescheid. Daher ist das Verfahren der Beschwerdeführerin von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiterzuführen.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an dieGemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die

Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung geführt.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG idF BGBl. I Nr. 122/2009 ist der § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auch auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist der Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auch auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.

Es liegt ein Familienverfahren gemäß § 10 AsylG 1997 vor.Es liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG 1997 vor.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 1997 stellen Familienangehörige (§ 1 Z 6) eines 1. Asylberechtigten; 2. subsidiär Schutzberechtigten (§§ 8 iVm 15) oder 3. Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 1997 stellen Familienangehörige (Paragraph eins, Ziffer 6,) eines 1. Asylberechtigten; 2. subsidiär Schutzberechtigten (Paragraphen 8, in Verbindung mit 15) oder 3. Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat.

(2) Die Behörde hat aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.(2) Die Behörde hat aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

(3) Die Behörde hat aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem Antragsteller ist gemäß § 3 Asyl zu gewähren. Abs. 2 gilt.(3) Die Behörde hat aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem Antragsteller ist gemäß Paragraph 3, Asyl zu gewähren. Absatz 2, gilt.

(4) Befindet sich der Familienangehörige eines subsidiär Schutzberechtigten im Ausland, kann der Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gemäß § 16 drei Jahre nach Schutzgewährung gestellt werden.(4) Befindet sich der Familienangehörige eines subsidiär Schutzberechtigten im Ausland, kann der Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gemäß Paragraph 16, drei Jahre nach Schutzgewährung gestellt werden.

(5) Die Behörde hat Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.

Familienangehörige sind gemäß § 1 Z 6 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes, minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.Familienangehörige sind gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes, minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.

Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.

Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil vom 13.06.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention vergleiche EGMR, Urteil vom 13.06.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, Paragraph 31,).

Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art. 8 EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK- Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Artikel 8, EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK- Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.

Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, da keinem der anderen Familienmitglieder Asyl bzw. subsidiärer Schutz gewährt wurde.

Es bleibt zu prüfen ob die Beschwerdeführerin aus eigenen Gründen Asyl gewährt werden kann.

Zu Spruchteil I des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht und keiner der in Art.1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben,Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben,

welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Entscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Entscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Die Beschwerdeführerin konnte, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, keine glaubwürdigen Gründe für einen der in der GFK angeführten Verfolgungsgründe angeben.

Sonstige Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates, Russische Föderation, hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

Zu Spruchteil II des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchteil römisch zwei des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs.1 AsylG hat die Behörde, im Fall einer Abweisung des Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG hat die Behörde, im Fall einer Abweisung des Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.

§ 8 AsylG verweist durch die Übergangsbestimmung des § 124 Abs.2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) auf § 50 FPG.Paragraph 8, AsylG verweist durch die Übergangsbestimmung des Paragraph 124, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) auf Paragraph 50, FPG.

Gemäß § 50 Abs.1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK, BGBl. Nr. 210/1958 oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen der innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen der innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Gemäß Abs.2 leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppen oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z. 1 der Konvention über die RechtsstellungGemäß Absatz 2, leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppen oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung

der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.

Der Prüfungsrahmen des § 50 Abs.1 FPG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Der Prüfungsrahmen des Paragraph 50, Absatz eins, FPG wurde durch Paragraph 8, AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.

Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 FPG wurde bereits zu Spruchpunkt I geprüft und verneint.Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz 2, FPG wurde bereits zu Spruchpunkt römisch eins geprüft und verneint.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Berufungswerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Berufungswerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, die für ihre Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, die für ihre Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).

Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.8.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Aus der Rechtsprechung des EGMR ergibt sich zur Frage der Relevanz von Krankheiten folgende Judikaturlinie:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Auch Selbstmordabsichten hindern eine Abschiebung für sich genommen nicht. In der Beschwerdesache OVDIENKO v Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk". In AYEGH v Schweden vom 07.11.2006 betonte der EGMR auch den Umstand, dass ein schlechter Gesundheitszustand durch die unsichere Lage im Aufenthaltsstaat und die Angst vor Abschiebung in den Iran bedingt sei; die (damit in Zusammenhang stehende) erklärte Selbstmordabsicht hindert die Abschiebung nicht (anderes kann gelten, wenn der/die Betreffende bereits längerer Zeit in stationärer psychiatrischer Behandlung ist. Die zuständigen Behörden müssen sich vor dem unmittelbaren Vollzug noch einmal von der Überstellungsfähigkeit überzeugen und geeignete Maßnahmen treffen, um einen Suizid zu verhindern (siehe auch KARIM v Schweden).

Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl PARAMSOTHY v Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; Mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach 9jährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden.)Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein vergleiche PARAMSOTHY v Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; Mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach 9jährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden.)

In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI v Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt wurde, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

In KARIM v Schweden erkannte der EGMR, dass in Bangladesch ausreichende Behandlungsmöglichkeiten für traumatisierte Personen, respektive Opfer von Folter bestünden. Bei erheblichen finanziellen Kosten solcher Behandlungen kann es darauf ankommen, ob diesbezüglich Unterstützung durch den Familienverband möglich ist.

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

Schließlich sprach der EGMR in der Beschwerdesache NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Nr. 17868/03, aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers möglich ist; es sind auch familiäre Bezüge gegeben, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo, für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina und schwere psychische Krankheiten in Bangladesh) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Berufungsverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Der Asylgerichtshof geht im Einklang mit der Judikatur des EGMR davon aus, dass im Zusammenhang mit Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig wäre. Dies kann, wie oben dargelegt wurde, in der Russischen Föderation auf Basis der aktenkundigen Beweislage im Allgemeinen nicht angenommen werden, besteht eine im Sinne der Judikatur des EGMR hinreichende medizinische Grundversorgung, ebenso wenig kann dies im konkreten Fall der Beschwerdeführerin angenommen werden.Der Asylgerichtshof geht im Einklang mit der Judikatur des EGMR davon aus, dass im Zusammenhang mit Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre. Dies kann, wie oben dargelegt wurde, in der Russischen Föderation auf Basis der aktenkundigen Beweislage im Allgemeinen nicht angenommen werden, besteht eine im Sinne der Judikatur des EGMR hinreichende medizinische Grundversorgung, ebenso wenig kann dies im konkreten Fall der Beschwerdeführerin angenommen werden.

Solche Umstände sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen, da die Beschwerdeführerin keine glaubwürdigen Fluchtgründe nach der GFK behauptet hat.

Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten gesundheitlichen Probleme bzw. vorgelegten ärztlichen Berichte wird auf die Beweiswürdigung verwiesen und ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin keine existenzbedrohende Krankheit im Sinne der obigen Rechtssprechung vorliegt, welche die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden.

Zur Versorgung und Unterkunft der Beschwerdeführerin nach der Rückkehr in die Russische Föderation liegen folgende Umstände vor:

Die Beschwerdeführerin hat derzeit familiäre Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation. Ihre Großmutter und ihr Onkel leben nach wie vor in der Russischen Föderation und werden die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr unterstützen können.

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich überdies um eine 29-jährige Frau im arbeitsfähigen Alter, die vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation gemeinsam mit ihrer Mutter als Lebensmittelhändlerin auf einem Markt gearbeitet hat. Sie wird daher bei einer eventuellen Rückkehr in der Lage sein, selbst für ihren Lebensunterhalt aufzukommen.

Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es der Aufbau einer Lebensgrundlage in der Russischen Föderation sein wird, zu beschützen, sondern Schutz vor Lebenssituationen, die von den in § 50 FPG aufgezählten Normen erfasst werden würden, zu gewähren. Es sind keine Umstände bekannt geworden, die die Beschwerdeführerin nach der Rückkehr in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden.Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es der Aufbau einer Lebensgrundlage in der Russischen Föderation sein wird, zu beschützen, sondern Schutz vor Lebenssituationen, die von den in Paragraph 50, FPG aufgezählten Normen erfasst werden würden, zu gewähren. Es sind keine Umstände bekannt geworden, die die Beschwerdeführerin nach der Rückkehr in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden.

Der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides war deshalb zu bestätigen.Der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war deshalb zu bestätigen.

Zu Spruchteil III des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchteil römisch drei des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach § 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.Nach Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:

die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

die Bindungen zum Heimatstaat,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

In Österreich befinden sich der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, XXXX (Beschwerdeführer zu D12 266542-6/2010), die gemeinsamen Kinder XXXX, sowie die Mutter XXXX (Beschwerdeführerin zu D12 413639-1/2010) und der Bruder der Beschwerdeführerin, XXXX auch XXXX (Beschwerdeführer zu D12 253505-2/2010), die ebenfalls Asylwerber sind und ebenfalls mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ausgewiesen wurden.In Österreich befinden sich der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, römisch 40 (Beschwerdeführer zu D12 266542-6/2010), die gemeinsamen Kinder römisch 40 , sowie die Mutter römisch 40 (Beschwerdeführerin zu D12 413639-1/2010) und der Bruder der Beschwerdeführerin, römisch 40 auch römisch 40 (Beschwerdeführer zu D12 253505-2/2010), die ebenfalls Asylwerber sind und ebenfalls mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ausgewiesen wurden.

Im vorliegenden Fall lebt auch der minderjährige, vierjährige Neffe der Beschwerdeführerin (Sohn ihres Bruders XXXX) namens XXXX (AIS-Zl. 06 12.246) als anerkannter Flüchtling in Österreich. Der Bruder der Beschwerdeführerin hat zusammen mit der Mutter seines Sohnes, XXXX, die gemeinsame Obsorge für seinen Sohn. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihren Kindern, ihrer Mutter, ihrem Bruder und dem minderjährigen Neffen im gemeinsamen Haushalt.Im vorliegenden Fall lebt auch der minderjährige, vierjährige Neffe der Beschwerdeführerin (Sohn ihres Bruders römisch 40 ) namens römisch 40 (AIS-Zl. 06 12.246) als anerkannter Flüchtling in Österreich. Der Bruder der Beschwerdeführerin hat zusammen mit der Mutter seines Sohnes, römisch 40 , die gemeinsame Obsorge für seinen Sohn. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihren Kindern, ihrer Mutter, ihrem Bruder und dem minderjährigen Neffen im gemeinsamen Haushalt.

Beim sogenannten "erweiterten Familienleben", zu Großeltern, Geschwistern, Onkel, Tanten, usw. wird ein "effektives Familienleben" gefordert, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder speziell engen, tatsächlich gelebten Banden zu äußern hat (vgl. Feßl/ Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, Seite 343 f).Beim sogenannten "erweiterten Familienleben", zu Großeltern, Geschwistern, Onkel, Tanten, usw. wird ein "effektives Familienleben" gefordert, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder speziell engen, tatsächlich gelebten Banden zu äußern hat vergleiche Feßl/ Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, Seite 343 f).

Im gegenständlichen Fall lebt die Beschwerdeführerin zwar mit ihrem Neffen im gemeinsamen Haushalt, es besteht aber kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeits- bzw. Naheverhältnis. Besondere Umstände, die eine spezielle Betreuung und Pflege des minderjährigen Neffen durch die Beschwerdeführerin nötig machen, wurden im Laufe des Verfahrens nicht geltend gemacht.

Familiäre Beziehungen von besonderer Beziehungsintensität im Sinne des Art. 8 EMRK mit in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen sind daher zu verneinen.Familiäre Beziehungen von besonderer Beziehungsintensität im Sinne des Artikel 8, EMRK mit in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen sind daher zu verneinen.

Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und bedarf es deshalb auch keiner Abwägung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK.Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und bedarf es deshalb auch keiner Abwägung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK.

Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, u. v.a). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17. 03. 2005, G 78/04).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516/2005, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist.Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516 aus 2005,, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist.

Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang ebenfalls auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Art 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur ¿Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen..."). Besonders hervorzuheben ist auch das jüngste Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21878/06, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben.Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang ebenfalls auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8, EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur ¿Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen..."). Besonders hervorzuheben ist auch das jüngste Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21878/06, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben.

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin auf Grund ihres rund fünfjährigen Aufenthaltes in Österreich aus, fällt die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin auf Grund ihres rund fünfjährigen Aufenthaltes in Österreich aus, fällt die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.

Die Beschwerdeführerin reiste im Dezember 2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal in Österreich ein und stellte hier einen unbegründeten Asylantrag. Im Hinblick auf ihr gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin - nach der Aktenlage - bis zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes rund fünf Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration wird aber dadurch gemindert ist, dass der Aufenthalt nur auf Grund ihres Asylantrages, der sich letztlich als unberechtigt erwiesen hat, legal war. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin trotz ihres langjährigen Aufenthaltes nur geringe Deutschkenntnisse aufweist, keiner regelmäßigen legalen Beschäftigung nachgeht und nach wie vor Leistungen im Rahmen der Grundversorgung bezieht. Die Selbsterhaltungsfähigkeit ist somit nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin hat auch sonst keine Beweise dafür vorgelegt, dass sie über das sich aus dem Aufenthalt in Österreich zwangsläufig ergebende Maß an Integration hinausgehend am sozialen Leben teilnimmt.Die Beschwerdeführerin reiste im Dezember 2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal in Österreich ein und stellte hier einen unbegründeten Asylantrag. Im Hinblick auf ihr gemäß Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin - nach der Aktenlage - bis zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes rund fünf Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration wird aber dadurch gemindert ist, dass der Aufenthalt nur auf Grund ihres Asylantrages, der sich letztlich als unberechtigt erwiesen hat, legal war. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin trotz ihres langjährigen Aufenthaltes nur geringe Deutschkenntnisse aufweist, keiner regelmäßigen legalen Beschäftigung nachgeht und nach wie vor Leistungen im Rahmen der Grundversorgung bezieht. Die Selbsterhaltungsfähigkeit ist somit nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin hat auch sonst keine Beweise dafür vorgelegt, dass sie über das sich aus dem Aufenthalt in Österreich zwangsläufig ergebende Maß an Integration hinausgehend am sozialen Leben teilnimmt.

Der Integrationsgrad der Beschwerdeführerin ist in seiner Gesamtheit somit noch nicht als hinreichend hoch anzusehen (vgl. zur Interessenabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse ebenfalls EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06). Das zwischenzeitig entstandene Privatleben der Beschwerdeführerin wird insbesondere noch dadurch gemindert, dass die Großmutter und ein Onkel nach wie vor in der Russischen Föderation leben, weiters dadurch, dass sie sich nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der o.a. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen der Beschwerdeführerin. Es hat sich herausgestellt, dass der Antrag auf internationalen Schutz im Ergebnis unbegründet war. Auch wenn die Beschwerdeführerin in Österreich soziale Kontakte geknüpft haben sollte kann keinesfalls von einer völligen Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin verfügt nach wie vor über Familienangehörige in der Russischen Föderation.Der Integrationsgrad der Beschwerdeführerin ist in seiner Gesamtheit somit noch nicht als hinreichend hoch anzusehen vergleiche zur Interessenabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse ebenfalls EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06). Das zwischenzeitig entstandene Privatleben der Beschwerdeführerin wird insbesondere noch dadurch gemindert, dass die Großmutter und ein Onkel nach wie vor in der Russischen Föderation leben, weiters dadurch, dass sie sich nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der o.a. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen der Beschwerdeführerin. Es hat sich herausgestellt, dass der Antrag auf internationalen Schutz im Ergebnis unbegründet war. Auch wenn die Beschwerdeführerin in Österreich soziale Kontakte geknüpft haben sollte kann keinesfalls von einer völligen Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin verfügt nach wie vor über Familienangehörige in der Russischen Föderation.

Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi

v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag in UK stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit über die gesamte Dauer bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher war, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).

Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Art. 3 EMRK beachtlich ist (vgl. VfGH E vom 6.3.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Artikel 3, EMRK beachtlich ist vergleiche VfGH E vom 6.3.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).

Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass sie an keiner Art. 3 EMRK relevanten Erkrankung leidet, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass sie auf Grund ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine Notlage geraten oder ihr Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt werden würde; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung in Art. 3Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass sie an keiner Artikel 3, EMRK relevanten Erkrankung leidet, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass sie auf Grund ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine Notlage geraten oder ihr Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt werden würde; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung in Artikel 3

EMRK.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides - in der im Spruch genannten Form - ebenfalls abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides - in der im Spruch genannten Form - ebenfalls abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Ausweisung, Befragung, EMRK, familiäre Situation, Familienverfahren, gesteigertes Vorbringen, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Ladungen, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse, Widerstandskämpfer

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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