TE AsylGH Erkenntnis 2011/1/12 S17 416612-1/2010

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Veröffentlicht am 12.01.2011
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S17 416.612-1/2010/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2010, Zl. 10 08.741-East-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2010, Zl. 10 08.741-East-Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2009/29 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins 2009/29 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Beschwerdeführer (BF) reiste seinen Angaben nach am 19.9.2010 nicht rechtmäßig in Österreich ein und stellte am 20.9.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Der Beschwerdeführer (BF) reiste seinen Angaben nach am 19.9.2010 nicht rechtmäßig in Österreich ein und stellte am 20.9.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In der Erstbefragung brachte er ua. vor, dass er über die Türkei mit einem Boot nach Griechenland gereist sei. Dort habe er sich in Athen und Petra jeweils für 5 Tage aufgehalten. Nach ca. 2-3 Wochen sei er über Italien in Österreich angelangt. Asylantrag habe er bislang keinen gestellt.

Am 22.9.2010 übermittelte das BAA an Griechenland ein Aufnahmegesuch gem. Art 10 Abs 1 Dublin II-VO.Am 22.9.2010 übermittelte das BAA an Griechenland ein Aufnahmegesuch gem. Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO.

Am 24.9.2010 wurde ihm mit einer Verfahrensanordnung das Führen von Dublin Konsultationen mit Griechenland und die Absicht seinen Antrag gem. § 5 AsylG zurückzuweisen mitgeteilt.Am 24.9.2010 wurde ihm mit einer Verfahrensanordnung das Führen von Dublin Konsultationen mit Griechenland und die Absicht seinen Antrag gem. Paragraph 5, AsylG zurückzuweisen mitgeteilt.

Nach erfolgter Rechtsberatung wurde der BF am 15.11.2010 zur Wahrung des Parteiengehörs niederschriftlich einvernommen. Nach Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Lage in Griechenland, wandte der BF im Wesentlichen ein, dass er in Griechenland keine Lebensgrundlage habe. Er wäre gezwungen auf der Straße zu schlafen und würde von der Polizei geschlagen werden. Man kümmere sich in diesem Land nicht um Flüchtlinge und er habe deshalb dort keinen Asylantrag gestellt.

Der Rechtsberater stellte unter Hinweis auf, den vom BAA getroffenen Feststellungen zu Griechenland im Wesentlichen widersprechende, Berichte einen Antrag auf Zulassung des Verfahrens.

Der Antrag der beschwerdeführenden Partei wurde vom BAA gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gem. Art 18/7 iVm Art 10/1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland zuständig (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Der Antrag der beschwerdeführenden Partei wurde vom BAA gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gem. Artikel 18 /, 7, in Verbindung mit Artikel 10 /, eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Griechenland zuständig (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Gegen diesen Bescheid hat die beschwerdeführende Partei innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wird - unter Zitierung von Berichten - im Wesentlichen moniert, dass das BAA sich nicht hinreichend mit der maßgeblichen und aktuellen Lage, insbesondere der Vollzugspraxis, in Griechenland auseinandergesetzt hat.

Die gegenständliche Beschwerde langte am 3.12.2010 beim AsylGH ein.

Der Asylgerichtshof hat mit Beschluss vom 3.12.2010 der Beschwerde gemäß § 37 Abs 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Asylgerichtshof hat mit Beschluss vom 3.12.2010 der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 2005/100 idF BGBl I Nr. 2009/29 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 BGBl römisch eins Nr. 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 2009/29 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 2005/100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 2005/100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Zum Spruchpunkt:

1. Gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 idgF gilt Folgendes:1. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF gilt Folgendes:

In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Eingangs ist anzuführen, dass der, sich aus der Verfristung ergebenden grundsätzlichen Zuständigkeit Griechenlands in der Beschwerde nicht konkret und substantiiert entgegen getreten wurde und das Konsultationsverfahren auch nach Ansicht des AsylGH keine relevanten Mängel aufweist.

Die Beschwerde zeigt jedoch zu Recht auf, dass sich die belangte Behörde in ihrer Entscheidung nicht hinreichend mit der maßgeblichen Vollzugspraxis und der diesbezüglich kritischen und massiven Berichtslage in Griechenland auseinandergesetzt hat und damit den für die Entscheidung dieses Falles - hinsichtlich eines möglichen Selbsteintrittes - relevanten Sachverhalt nicht festgestellt hat.

Bei beabsichtigter Zurückweisung gem. § 5 AsylG hat sich das BAA sachgerecht mit der aktuellen Vollzugspraxis bzw. der diesbezüglichen kritischen aktuellen Berichtslage, konkret in Bezug auf im Rahmen vom Dublin II-VO Verfahren rücküberstellter Personen in Griechenland auseinanderzusetzen, um nachvollziehbar beurteilen zu können, dass bei einer Überstellung keine reale Gefahr der Verletzung von Art 3 EMRK besteht (siehe dazu insbesondere die Fragestellungen des AsylGH, Geschäftsabteilung S18 v. 20.12.2010 in einem allg. Ermittlungsersuchen an die Staatendokumentation des BAA zu Griechenland). Der BF machte bereits beim BAA entscheidungsrelevante Einwände gegen eine Überstellung bzw. ein Asylverfahren in Griechenland, die in der oa. aktuellen und beim BAA als Spezialbehörde amtsbekannt vorauszusetzenden Berichtslage durchaus Deckung finden können und die Beweisregel des § 5 Abs 3 AsylG 2005 bzw. die daraus ableitbare generelle Sicherheitsvermutung in Bezug auf Griechenland auf Grund der enthaltenen Substanz zu entkräften geeignet scheinen (vgl. dazu auch die aktuelle Rsp des Verwaltungsgerichtshofes jeweils v. 19.11.2010: 2008/19/0010-7;Bei beabsichtigter Zurückweisung gem. Paragraph 5, AsylG hat sich das BAA sachgerecht mit der aktuellen Vollzugspraxis bzw. der diesbezüglichen kritischen aktuellen Berichtslage, konkret in Bezug auf im Rahmen vom Dublin II-VO Verfahren rücküberstellter Personen in Griechenland auseinanderzusetzen, um nachvollziehbar beurteilen zu können, dass bei einer Überstellung keine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 3, EMRK besteht (siehe dazu insbesondere die Fragestellungen des AsylGH, Geschäftsabteilung S18 v. 20.12.2010 in einem allg. Ermittlungsersuchen an die Staatendokumentation des BAA zu Griechenland). Der BF machte bereits beim BAA entscheidungsrelevante Einwände gegen eine Überstellung bzw. ein Asylverfahren in Griechenland, die in der oa. aktuellen und beim BAA als Spezialbehörde amtsbekannt vorauszusetzenden Berichtslage durchaus Deckung finden können und die Beweisregel des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 bzw. die daraus ableitbare generelle Sicherheitsvermutung in Bezug auf Griechenland auf Grund der enthaltenen Substanz zu entkräften geeignet scheinen vergleiche dazu auch die aktuelle Rsp des Verwaltungsgerichtshofes jeweils v. 19.11.2010: 2008/19/0010-7;

2007/19/0289 -0291-8; 2008/19/0603-8; 2007/19/1048 - 1050-8;

2008/19/0195-7; 2008/19/0593-5; 2008/19/0716-5)

Die Ergebnisse der noch vorzunehmenden Ermittlungen zum Zielstaat sind dem BF zur Wahrung des rechtlichen Gehörs mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen, wobei zwecks Glaubwürdigkeitsbeurteilung eine persönliche Einvernahme einer ausschließlich schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit der Vorzug zu geben ist, zumal dabei besser gewährleistet ist, dass es sich um Äußerungen des BF handelt, noch dazu wo er sich bereits in Griechenland aufgehalten hat und daher über eigene Wahrnehmungen verfügt.

Eine kassatorische Entscheidung iSd des hier zur Anwendung gelangenden § 41 Abs 3 letzter Satz AsylG 2005 darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Eine kassatorische Entscheidung iSd des hier zur Anwendung gelangenden Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

Gemäß Art 129c B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges (unter anderem) über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Bereits aus dieser Bestimmung ist einleuchtend, dass es dem Bundesasylamt als erster und einziger Instanz im Asylverfahren zukommt, den gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Dies hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.09.2004, 2001/20/0315, bereits im Zusammenhang mit dem unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt und hat sich an diesem Grundsatz nichts geändert. Vielmehr würde die Beschwerdemöglichkeit des Asylwerbers an den Asylgerichtshof andernfalls zu einer bloßen Formsache degradiert werden, wenn letzterer, statt seine "umfassende und letztinstanzliche" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies gilt umso mehr nachdem der Verwaltungsgerichtshof in Asylsachen grds. keine einzelfallbezogene Kontrollbefugnis mehr hat und diese hinsichtlich einfachgesetzlicher Verletzungen nunmehr dem Asylgerichtshof zukommt. Würde man gegenteilige Ansicht vertreten, - nämlich dass der Asylgerichtshof jenes Organ ist, das erstmals den gesamten maßgeblichen Sachverhalt feststellt, so würde dem Asylwerber im Hinblick auf einfachgesetzliche Verletzungen eine Kontrollinstanz de facto entzogen werden.Gemäß Artikel 129 c, B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges (unter anderem) über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Bereits aus dieser Bestimmung ist einleuchtend, dass es dem Bundesasylamt als erster und einziger Instanz im Asylverfahren zukommt, den gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Dies hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.09.2004, 2001/20/0315, bereits im Zusammenhang mit dem unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt und hat sich an diesem Grundsatz nichts geändert. Vielmehr würde die Beschwerdemöglichkeit des Asylwerbers an den Asylgerichtshof andernfalls zu einer bloßen Formsache degradiert werden, wenn letzterer, statt seine "umfassende und letztinstanzliche" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies gilt umso mehr nachdem der Verwaltungsgerichtshof in Asylsachen grds. keine einzelfallbezogene Kontrollbefugnis mehr hat und diese hinsichtlich einfachgesetzlicher Verletzungen nunmehr dem Asylgerichtshof zukommt. Würde man gegenteilige Ansicht vertreten, - nämlich dass der Asylgerichtshof jenes Organ ist, das erstmals den gesamten maßgeblichen Sachverhalt feststellt, so würde dem Asylwerber im Hinblick auf einfachgesetzliche Verletzungen eine Kontrollinstanz de facto entzogen werden.

Da im gegenständlichen Fall eine mündliche Verhandlung bzw. Vernehmung durch den AsylGH nach ho. Ansicht unvermeidlich wäre und insgesamt die erforderlichen Ermittlungsschritte - einschließlich der noch notwendigen Erhebungen zum Zielstaat - auch vom AsylGH innerhalb der vom Gesetzgeber festgesetzten kurzen Entscheidungsfrist (§ 37 Abs 3 AsylG 2005) im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung de facto nicht durchgeführt werden können, war spruchgemäß zu entscheiden.Da im gegenständlichen Fall eine mündliche Verhandlung bzw. Vernehmung durch den AsylGH nach ho. Ansicht unvermeidlich wäre und insgesamt die erforderlichen Ermittlungsschritte - einschließlich der noch notwendigen Erhebungen zum Zielstaat - auch vom AsylGH innerhalb der vom Gesetzgeber festgesetzten kurzen Entscheidungsfrist (Paragraph 37, Absatz 3, AsylG 2005) im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung de facto nicht durchgeführt werden können, war spruchgemäß zu entscheiden.

III. Bei dieser Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren konnte gemäß § 41 Abs 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.römisch drei. Bei dieser Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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