TE AsylGH Beschluss 2011/1/12 C13 307794-2/2010

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Veröffentlicht am 12.01.2011
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

C13 307.794-2/2010/3E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten (Mandats-) Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.09.2010, Zahl 10 05.563-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend Herrn XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit INDIEN, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten (Mandats-) Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.09.2010, Zahl 10 05.563-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend Herrn römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit INDIEN, beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 in Verbindung mit § 41a Asylgesetz 2005 rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005 rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG :

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der im gegenständlichen Verfahren betroffene Asylwerber (in der Folge: AW) ist seinen Angaben zufolge Staatsangehöriger von Indien und Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Sikh, ledig, und führt den Namen XXXX.Der im gegenständlichen Verfahren betroffene Asylwerber (in der Folge: AW) ist seinen Angaben zufolge Staatsangehöriger von Indien und Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Sikh, ledig, und führt den Namen römisch 40 .

1.1. Vorverfahren:

1.1.1. Der AW brachte am 09.10.2006 nach erfolgter unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ein.1.1.1. Der AW brachte am 09.10.2006 nach erfolgter unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ein.

Er war am 09.10.2006 im Zuge fremdenpolizeilicher Kontrollen bei einer Kirtagveranstaltung in XXXX von Beamten des Bezirkspolizeikommando XXXX kontrolliert worden, wobei er zunächst einen Meldezettel einer anderen Person vorwies. Erst im Zuge der Recherche im EKIS-Akteninformationssystem wurde festgestellt, dass der AW bereits im Jahr 2004 unter dem Namen XXXX, einen Asylantrag gestellt hatte, der jedoch negativ beschieden und mit einer - in Rechtskraft erwachsenen - Ausweisung verbunden worden war. Der AW gab nun an, den Namen XXXX, und brachte neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz ein.Er war am 09.10.2006 im Zuge fremdenpolizeilicher Kontrollen bei einer Kirtagveranstaltung in römisch 40 von Beamten des Bezirkspolizeikommando römisch 40 kontrolliert worden, wobei er zunächst einen Meldezettel einer anderen Person vorwies. Erst im Zuge der Recherche im EKIS-Akteninformationssystem wurde festgestellt, dass der AW bereits im Jahr 2004 unter dem Namen römisch 40 , einen Asylantrag gestellt hatte, der jedoch negativ beschieden und mit einer - in Rechtskraft erwachsenen - Ausweisung verbunden worden war. Der AW gab nun an, den Namen römisch 40 , und brachte neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

In diesem Verfahren gab der AW an, er sei nach der Ausweisung in die Slowakei dieser folgend im Dezember 2005 in die Slowakei ausgereist und anschließend nach Indien heimgekehrt. Ende Mai 2006 habe er Indien wieder schlepperunterstützt mit indischem Reisepass und gültigem Visum für Russland verlassen und sei per Flugzeug nach Moskau geflogen. Den Pass hätten ihm die Schlepper abgenommen. Anschließend sei er per KFZ im Zeitraum von Ende Mai 2006 bis 26.09.2006 wieder nach Österreich gebracht worden. Den Aufenthalt in Indien von Ende 2005 bis Ende Mai 2006 könne er weder nachweisen noch belegen.

Als Fluchtgrund gab er an, dass er von seiner eigenen Familie unter Druck gesetzt worden sei bzw. sei die Polizei gegen ihn aufgehetzt worden.

1.1.2. Am 10.10.2006 wurde der AW gemäß § 76 Abs. 2 Z 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 in Schubhaft genommen und ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt.1.1.2. Am 10.10.2006 wurde der AW gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 in Schubhaft genommen und ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt.

1.1.3. Bei seiner Einvernahme am 16.10.2006 vor dem Bundesasylamt Erstaufnahmestelle (EAST) West im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi wiederholte der AW im Wesentlichen die im vorliegenden Verfahren gemachten Angaben. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Die bei der Erstbefragung gemachten Angaben korrigierte er dahingehend, dass er angab, im Dezember 2005 nicht über die Slowakei, sondern von Wien direkt nach Delhi geflogen zu sein.

Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der AW an, er sei bei der Akali Dal-Partei gewesen und hätte Probleme mit der Kongresspartei bekommen. Als er in Delhi im Dezember 2005 angekommen sei, hätte ihn die Polizei festgenommen, geschlagen und ca. 10 bis 15 Tage inhaftiert. Zwei Wochen, nachdem er wieder nach Hause gekommen sei, hätte ihn die Polizei wieder gesucht. Die Kongresspartei-Mitglieder hätten ihn aufgefordert, seine Religion zu wechseln und Moslem zu werden und in ihre Partei einzutreten. Weil ihn die Polizei immer noch gesucht hätte, hätten ihn die Eltern zu einem Verwandten fortgeschickt. Er sei nach Amritsar gefahren und die Polizei hätte dann seinen Vater festgenommen. Da alle wegen ihm unter Druck gelitten hätten, hätte er dann einen Schlepper angesprochen und wäre nach Moskau geflohen. Er werde auch mit Bild in Indien gesucht.

1.1.4. Von der Erstbehörde mit der Slowakei geführte Konsultationen verliefen negativ, da die Rücknahmefrist von 18 Monaten gemäß Dublin II-Verordnung bereits abgelaufen wäre.

1.1.5. Im weiteren Lauf des Verfahrens gab der AW unter anderem an, er hätte seinerzeit ein Schreiben mit dem Inhalt in Händen gehabt, er schwebe in Gefahr und solle nie mehr zurückkommen. Auf die Frage, wie er dieses Schreiben erhalten hätte, gab der AW an, er habe es sich selber bei einem Anwalt in einem Dorf für 200 Rupien machen lassen. Er hätte niemals ein Visum gehabt.

Auf die Frage, wo er sich in den letzten zehn Jahren aufgehalten habe, gab der AW an, er wäre zehn Monate in Österreich gewesen, zwei bis drei Monate in Moskau und die restliche Zeit in Indien, davon sechs Jahre in Kalkutta. Auf die Frage, wann er erstmals Indien verlassen habe, antwortete er: "1998, 2004, 2003, 2004". Auf Nachfrage erweiterte er die angegebenen Aufenthaltsländer um die Slowakei.

Er sei zweimal inhaftiert gewesen, einmal von 20.04.2005 bis ca. 05.05.2003, er hätte auch Elektroschocks bekommen. Das zweite Mal sei er von 06.12.2005 bis 22.12.2005 inhaftiert worden, als er von Österreich heimgekommen wäre. Dabei wäre er auch geschlagen worden.

Es gäbe einen Steckbrief gegen ihn, das hätte ihm ein Freund gesagt, und er hätte ihn bei der Festnahme im Wachzimmer in Ambala gesehen. Er wäre nur in der Jugendarbeit der Akali Dal-Partei gewesen, hätte aber keine Arbeit dort gemacht.

Auf weitere Nachfragen machte der AW erneut unstimmige, widersprüchliche und unbelegte Angaben betreffend seine Fluchtgründe als auch seine Vita. Zur beabsichtigten Vornahme von amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung seiner Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes, erklärte der AW: "Nein, das möchte ich nicht."

Zum Vorhalt aktueller Länderfeststellungen zu Indien sagte der AW:

"Das ist alles gelogen, dazu möchte ich gar nichts sagen. Ich möchte bitte eine Asylkarte haben und nicht mehr ins Gefängnis."

1.1.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt den Antrag des AW auf internationalen Schutz vom 09.10.2006 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG mit Bescheid vom 22.11.2006, Zahl:1.1.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt den Antrag des AW auf internationalen Schutz vom 09.10.2006 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG mit Bescheid vom 22.11.2006, Zahl:

06 10.783-EAST West ab, erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Indien.06 10.783-EAST West ab, erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Ausweisung nach Indien.

In der Bescheidbegründung wurde festgestellt, dass nicht festgestellt hätte werden können, dass der AW mit seiner Familie infolge politischer Aktivitäten in Indien Probleme gehabt habe und dadurch Polizeigewalt ausgesetzt gewesen wäre. Der AW habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des AW sowie gegen eine Ausweisung nach Indien. Die Erstbehörde traf weiters Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Indien.

Aufgrund der ungenauen Angaben des AW zu seinem Reiseweg und mangels diesbezüglicher unbedenklicher Beweismittel sei es der Behörde nicht möglich gewesen festzustellen, wie und wann der AW tatsächlich in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei.

Seine Fluchtgeschichte habe der AW emotionslos und undetailliert geschildert und er hätte sein Fluchtvorbringen in späteren Einvernahmen gesteigert und erweitert. Seine Aussagen hätten mehrere Widersprüche gezeigt (zum Beispiel seien einmal zwei Mitglieder der Kongresspartei verstorben, ein anderes Mal hätte es sich dabei jedoch um je ein Mitglied der Kongress- und der Akali Dal-Partei gehandelt). Viele seiner Vorbringen seien sehr allgemein gehalten und unsubstantiiert, er hätte kaum Details angeben können. Deswegen und aus vielen weiteren angeführten Gründen sei die Glaubwürdigkeit des AW absolut unglaubwürdig.

1.1.7. Gegen diesen Bescheid erhob der AW mit Schreiben vom 23.11.2006 das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat (in der Folge UBAS), mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich angefochten wurde. Beigelegt war dieser Berufung ein handschriftliches Schreiben des AW in der Sprache Punjabi.

In der offenbar NGO-unterstützt erstellten Berufung wurde ausgeführt, dass die Behörde gemäß den Prinzipien des AVG zur amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes verpflichtet wäre, diesen Anforderungen habe die Erstbehörde nicht genügt. Auf sein individuelles Vorbringen sei nicht eingegangen worden. Durch gezieltere Fragen hätten sich die vorgeworfenen Widersprüche geklärt. Die Ausweisung hätte nicht ausgesprochen werden dürfen, da sein weiterer Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen nicht gefährde.

In seinem handschriftlichen Schreiben wiederholte der AW seine Vorbringen im Wesentlichen nochmals zusammengefasst. Er werde in Indien mit Haftbefehl wegen des Todes von zwei Leuten gesucht, in Indien würde er mit elektrischem Stromschlag getötet.

Der AW wurde über Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 01.12.2006 aus der Schubhaft entlassen.Der AW wurde über Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 01.12.2006 aus der Schubhaft entlassen.

1.1.8. Mit Schreiben des UBAS vom 15.03.2007, GZ: 307.794-C1/3Z-I/02/06, wurde der AW - um seine Angaben im Asylverfahren überprüfen zu können - ersucht, sein Einverständnis zu Ermittlungen in seinem Herkunftsstaat zu tätigen, und wurde um Übermittlung allfälliger Dokumente oder sonstiger Bescheinigungs- bzw. Beweismittel innerhalb einer Frist von acht Wochen ersucht.

Der AW gab dieses Einverständnis erneut nicht, übermittelte aber die Kopie eines Schriftstückes in englischer Sprache, datiert mit 30.04.2007, das zum Inhalt hatte, dass eine Person namens XXXX aus dem Herkunftsort des AW bestätige, dass der AW in seinem Herkunftsort verfolgt werde und bei Rückkehr in Lebensgefahr sei.Der AW gab dieses Einverständnis erneut nicht, übermittelte aber die Kopie eines Schriftstückes in englischer Sprache, datiert mit 30.04.2007, das zum Inhalt hatte, dass eine Person namens römisch 40 aus dem Herkunftsort des AW bestätige, dass der AW in seinem Herkunftsort verfolgt werde und bei Rückkehr in Lebensgefahr sei.

Unter anderem ist unter Punkt 3. angeführt (übersetzt):

"(Bestätigung) 3., dass XXXX, der nach Österreich gegangen ist, vor mehr als 3 Jahren"."(Bestätigung) 3., dass römisch 40 , der nach Österreich gegangen ist, vor mehr als 3 Jahren".

Diese Kopie enthielt auch eine angebliche notarielle indische Bestätigung.

1.1.9. Mit Wirksamkeit vom 01.07.2008 wurde der Asylgerichtshof eingerichtet, der das aufgrund der nun als Beschwerde geltenden Berufung offene Verfahren anstelle des UBAS fortzuführen hatte. Vor dem Asylgerichtshof wurde am 30.09.2008 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi durchgeführt, zu der der AW persönlich erschien.

Dabei befragt zu allfälligen weiteren Beweismitteln, verwies er auf die von ihm an den UBAS geschickte Bestätigung. Falls das Gericht noch weitere Beweismittel brauche, so könne er diese nachschicken lassen. Auf die Frage, was das für Beweismittel sein sollten, antwortete der AW: "Das müssen Sie mir sagen."

Er wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Fluchtvorbringen und erläuterte Details aus seiner angegebenen Reise im Jahr 2006 über Moskau. Seine Haft nach seiner Rückkehr nach Indien habe ca. eine Woche gedauert.

Befragt zu den Gründen seiner Inhaftierung in Indien bei seiner angegebenen Rückkehr nach Indien im Dezember 2005 gab der AW an, es seien zwei Anhänger der Kongress Partei ermordet worden. Etwas später gab er an, dass diese Männer aus zwei verfeindeten Parteien, nämlich von der Kongress Partei und der Akali Dal-Partei, stammten. Auf die Frage, wie sich diese beiden Männer gegenseitig umgebracht hätten, antwortete der AW: "Ich weiß nicht genau, sie hatten sowohl Schwerter als auch Gewehre." Auf die Frage: "Sie wurden gefragt, warum diese Personen verstarben. Sie gaben an, das wäre alles unter Ihren Augen passiert. Können Sie nicht angeben, wie das passiert ist?" antwortete der AW: "Ich war zwar dort anwesend, aber ich habe nur gesehen, wie die zwei miteinander gestritten haben und Schwerter trugen, sie haben sich wahrscheinlich gegenseitig mit den Schwertern erstochen". Auf die Frage, wieso er in der letzten Niederschrift angegeben habe, dass sie sich mit Pistolen umgebracht hätten, gab der AW an, dass sie auch Pistolen getragen hätten.

Sein Vater hätte ihn, als er wieder verhaftet worden sei, freigekauft. Anschließend sei der AW nach Kalkutta geflüchtet. Auf die Frage, wie lange er sich in Kalkutta aufgehalten habe, gab der AW an: "Ca. 6 Monate, nein, ich meine 6 Jahre." Auf den Vorhalt, dass sich das nicht ausginge, der Vorfall sei ja laut Angabe des AW im Jahr 2003 gewesen, sagte der AW, nein, er meine, er habe schon davor sechs Jahre in Kalkutta gelebt.

Der AW gab weiters an, er spreche ein bisschen Deutsch, lebe von Einkünften als Zeitungszusteller und habe in Österreich keine Familie, nur Freunde.

Nach Vorhalt aktueller Länderfeststellungen zur Lage in Indien (siehe unten Punkt 2.) gab der AW an, dass er wegen Mordes sicher auch in anderen Bundesländern in Indien gesucht werde. Falls das Gericht seinem Vorbringen keinen Glauben schenke, bitte er, in Indien vor Ort Erhebungen durchzuführen. Falls das Ergebnis der Erhebungen ergebe, dass er in Indien keine Probleme habe, werde er freiwillig zurückkehren und dem Gericht das auch zur Kenntnis bringen. Bezüglich einer innerstaatlichen Fluchtalternative werde er seinen Freund kontaktieren, um die Niederlassungsmöglichkeiten von ihm zu erfahren. Dazu brauche er aber Zeit und er bitte, ihn wenigstens ein Jahr in Österreich leben zu lassen.

1.1.10. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.01.2009, GZ: C13 307794-1/2008/7E, zugestellt durch persönliche Übernahme am 27.01.2009, wurde die Beschwerde gegen den in Punkt 1.1.6. angeführten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG abgewiesen.1.1.10. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.01.2009, GZ: C13 307794-1/2008/7E, zugestellt durch persönliche Übernahme am 27.01.2009, wurde die Beschwerde gegen den in Punkt 1.1.6. angeführten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG abgewiesen.

Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der AW eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht habe. Unter anderem wurde ausgeführt:

"Die ¿Grundgeschichte' konnte der Beschwerdeführer zwar halbwegs stimmig vorbringen. Im Falle einer tiefergehenden Befragung war sich der Beschwerdeführer jedoch unsicher, wiederholte vorangehende Stehsätze oder erläuterte die allgemeine Lage in Indien und konnte keine konkreten Antworten liefern. Zusammengefasst ist der Kern des Fluchtvorbringens zwar im Wesentlichen gleich geblieben, konnte jedoch aufgrund gleichbleibender Stehsätze sowie wegen eines oberflächlichen, unpersönlichen und unkonkreten Inhalts, vor allem aber wegen einer Vielzahl von Widersprüchen, nicht glaubhaft gemacht werden. Seine in der Einvernahme am 16.10.2006 getätigte Aussage, die Kongresspartei-Mitglieder hätten ihn aufgefordert, seine Religion zu wechseln und Moslem zu werden und in ihre Partei einzutreten, hat er weder vorher noch nachher in seinem Verfahren wiederholt, ausgeführt, konkretisiert oder substantiiert.

Widersprüchliche Aussagen tätigte der Beschwerdeführer auszugsweise in folgenden Punkten:

Einmal gab der Beschwerdeführer an, dass er ein Visum gehabt hätte, ein anderes Mal, dass er keines gehabt hatte. Nach der Inhaftierung im Dezember 2005 sei er nach Amritsar geflüchtet, nach anderen Angaben nach Kalkutta. Die Angaben zu Kalkutta erschüttern die Glaubwürdigkeit ganz besonders (Angaben zur Aufenthaltsdauer 6 Monate bzw. 6 Jahre), genauso seine Antworten auf die Frage, wann er sich wo in den letzten 10 Jahren aufgehalten habe (siehe oben Punkt 1.7.). Die Angabe, er habe Familienangehörige in Wien, widerstreitet dem späteren Vorbringen dazu, dass er dementgegen Freunde gemeint habe. Seine Angaben über die Dauer seiner Inhaftierung im Dezember 2005 variieren zwischen 5 Tagen bzw. 1 Woche und 10 bis 15 Tagen oder aber 16 Tagen (06.12.2005 bis 22.12.2005, Punkt 1.7.). Die Angabe des Beschwerdeführers auf die Frage, welchen Mordes er verdächtigt werde, wechselte in zwei Einvernahmen auf die gleiche Weise von der zuerst getätigten Behauptung, zwei Mitglieder der Kongresspartei seien zu Tode gekommen, zur jeweils kurz danach anschließenden davon abweichenden Behauptung, jeweils nur ein Mitglied der Kongresspartei und eines der Akali Dal-Partei wären gestorben, sie hätten sich gegenseitig umgebracht. Die Antworten auf die Frage, wie sie sich umgebracht hätten, divergierten zwischen Pistole und Schwert bzw. Gewehren, obwohl dieser Vorfall nach den Angaben des Beschwerdeführers vor seinen Augen stattgefunden habe. Einmal behauptete der Beschwerdeführer, er habe in der Slowakei [um] Asyl [angesucht], später nahm er diese Behauptung zurück.

Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wird von folgenden weiteren Punkten schwer beeinträchtigt: Zu seinem Namen und seinem Geburtsdatum hat er im Vorverfahren mehrfach verschiedene Angaben gemacht. Seine Reiseroute im gegenständlichen Verfahren erscheint - wie schon die Erstbehörde hervorgehoben hat - aufgrund unbestimmter Angaben und unnachvollziehbarer Wissenslücken über Orte und Zeiten sehr fragwürdig, zumal auch das per Fax in Kopie übermittelte angebliche Bestätigungsschreiben im April 2007 im Punkt 3. davon spricht, dass der Beschwerdeführer Indien vor mehr als 3 Jahren verlassen habe; von einer - wie vom Beschwerdeführer angegeben - Rückkehr nach Indien im Dezember 2005 ist dort nicht die Rede. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer bei einer früheren Einvernahme - lange bevor er das genannte Schreiben vorgelegt hat - selbst angegeben hat, auf welch fragwürdige Weise er - früher - zu so einer Bestätigung gelangt sei (er habe sie um 200 Rupien in einem Dorf in Indien selber machen lassen).

Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wird auch dadurch erschüttert, dass er im gegenständlichen Verfahren zweimal auf die Frage, ob er einer Überprüfung seiner Angaben in seinem Herkunftsstaat zustimme, nicht zugestimmt hat und dies erst in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof positiv beantwortet hat."

Weiters wurde festgestellt, dass dem AW - selbst wenn die von ihm gemachten Angaben wahr wären - eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stünde.

Der BF sei illegal in das Bundesgebiet eingereist und hätte sich mehrfach den fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften widersetzt, weswegen er auch längere Zeit in Schubhaft genommen worden sei.

1.1.11. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11.03.2009, Zahl U 603/09-3, wurde die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis eingebrachten Beschwerde abgelehnt.

1.2. Gegenständliches Verfahren:

1.2.1. Der AW stellte am 27.06.2010 beim Bundesasylamt einen neuerlichen, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

In der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Autobahnpolizeiinspektion Tribuswinkel am selben Tag gab der AW an, dass sein Vater krank gewesen sei und ihm telefonisch mitgeteilt habe, dass in Indien keine Gefahr mehr für ihn bestehe und dass er zurückkommen könne. Daher sei der AW im August 2009 per Zug nach Italien gefahren und von dort per Flugzeug von Rom nach Indien geflogen. Der AW hätte sich vor seinem Abflug in Rom von der indischen Botschaft einen Reispass geholt und sei mit diesem ausgereist. Er befinde sich jetzt beim Schlepper. Der AW habe sich in seinem Heimatdorf und drei bis vier Monate in Sirsa aufgehalten. Im Mai 2010 sei er dann schlepperunterstützt von Delhi nach Rom geflogen, von wo er 23 Tage später schlepperunterstützt per PKW am 23.06.2010 nach Wien Meidling gebracht worden sei.

Indien habe er wieder wegen religiösen Problemen verlassen müssen.

Auf die Frage, welche neuen Asylgründe er habe, sagte der AW: "Ja, meine Mutter ist Anhängerin des Baba von Sirsa, und mein Vater ist Sikh. Es gab große religiöse Auseinandersetzungen und ich geriet auch hinein. Ich wurde von der Anhängern des Baba beschuldigt gegen sie zu sein. Sie behaupteten ich spioniere sie aus. Diese Leute wollen mich umbringen." (Schreibfehler zitiert)

Auf die Frage, warum er erst jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag stelle, sagte der AW, er sei erst seit vier Tagen hier und er hätte sich nicht ausgekannt, ob er in Salzburg oder in Traiskirchen einen Asylantrag stellen solle. Er habe keinerlei Belege für sein Fluchtvorbringen, seine Reiseangaben oder seine Identität, aber er lasse sich welche schicken.

1.2.2. In seiner Einvernahme vor der EAST Ost am 01.07.2010 bestätigte der AW im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi und eines Rechtsberaters nach erfolgter Rechtsberatung zunächst seine bisherigen Angaben, korrigierte sich auf Nachfrage aber bezüglich seiner Reiseroute dahingehend, dass er nicht von Rom, sondern von Mailand aus nach Delhi geflogen sei. Für die Einreise - wieder nach Mailand (und nicht nach Rom) - habe er ein schlepperunterstützt besorgtes italienisches Touristenvisum gehabt. Belege für sein Vorbringen hätte er keine.

1.2.3. Aufgrund der Angaben des AW wurde ihm mit Verfahrensanordnung vom 01.07.2010 gemäß § 29 Abs. 3 AsylG nachweislich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag zurückzuweisen, da Konsultationen gemäß Dublin II-Verordnung mit Italien geführt würden. Italien lehnte mit Schreiben vom 07.07.2010 eine (Wieder-)Aufnahme des AW mit der Begründung ab, dass die italienischen Behörden für den AW niemals ein Visum ausgestellt hätten.1.2.3. Aufgrund der Angaben des AW wurde ihm mit Verfahrensanordnung vom 01.07.2010 gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG nachweislich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag zurückzuweisen, da Konsultationen gemäß Dublin II-Verordnung mit Italien geführt würden. Italien lehnte mit Schreiben vom 07.07.2010 eine (Wieder-)Aufnahme des AW mit der Begründung ab, dass die italienischen Behörden für den AW niemals ein Visum ausgestellt hätten.

1.2.4. Im Zuge der Bemühungen seitens der Erstbehörde, dem AW eine Ladung für eine Einvernahmetermin am 13.07.2010 zuzustellen, kam heraus, dass der AW an seiner Meldeadresse angeblich unbekannt war. Die amtliche Abmeldung wurde veranlasst. Das Asylverfahren wurde mit Aktenvermerk vom 14.07.2010 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt und ein Festnahmeauftrag erlassen.1.2.4. Im Zuge der Bemühungen seitens der Erstbehörde, dem AW eine Ladung für eine Einvernahmetermin am 13.07.2010 zuzustellen, kam heraus, dass der AW an seiner Meldeadresse angeblich unbekannt war. Die amtliche Abmeldung wurde veranlasst. Das Asylverfahren wurde mit Aktenvermerk vom 14.07.2010 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt und ein Festnahmeauftrag erlassen.

1.2.5. Am 04.09.2010 wurde der AW im Zuge einer Personenkontrolle aufgegriffen und festgenommen. Bei seiner Einvernahme vor der EAST Ost am 06.09.2010 gab der AW im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi an, dass er nach wie vor über keinerlei Belege verfüge. Auch auf Vorhalt der Ermittlungsergebnisse betreffend Italien blieb er bei seiner Darstellung seines Reiseweges und seines italienischen Visums. Auch die Umstände der Probleme mit seiner Meldeadresse (Zustellung war nicht möglich) konnte der AW nicht aufklären.

Auf Vorhalt, dass die Angaben des AW nicht glaubhaft seien und daher davon auszugehen sei, dass er gar nicht nach Indien zurückgekehrt sei, blieb der AW bei seiner Darstellung. Seine Eltern würden derzeit woanders ein Haus bauen und er würde in sieben Monaten wieder freiwillig zurückgehen. Beweismittel könne er nicht beschaffen, seine Probleme seien zu groß, sein Vater baue ein Haus und die Polizei gebe ihm die Berichte nicht. Seiner Mutter gehe es gesundheitlich nicht gut.

Auf Vorhalt, dass der AW in seinem zweiten Asylverfahren angegeben hätte, er hätte keine Eltern mehr, sagte er, dass er gemeint habe, keinen Kontakt mehr zu ihnen zu haben.

1.2.6. Mit Verfahrensanordnung vom 06.09.2009 wurde dem AW gemäß § 29 Abs. 3 AsylG die beabsichtigte Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache und die beabsichtigte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nachweislich zur Kenntnis gebracht.1.2.6. Mit Verfahrensanordnung vom 06.09.2009 wurde dem AW gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG die beabsichtigte Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache und die beabsichtigte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nachweislich zur Kenntnis gebracht.

1.2.7. In der Einvernahme vor der EAST Ost am 20.09.2010 machte der AW im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi und eines Rechtsberaters keine wesentlichen neuen Angaben. Er wolle in ein paar Monaten zurück nach Indien. Er werde zur Fremdenpolizei gehen und dort mit dem zuständigen Referenten wegen einer freiwilligen Rückkehr sprechen.

1.2.8. Das Bundesasylamt hat mit dem am 20.09.2010 mündlich verkündeten (Mandats-) Bescheid, Zahl 10 05.563-EAST Ost, den faktischen Abschiebeschutz des AW gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.1.2.8. Das Bundesasylamt hat mit dem am 20.09.2010 mündlich verkündeten (Mandats-) Bescheid, Zahl 10 05.563-EAST Ost, den faktischen Abschiebeschutz des AW gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben.

1.2.9. Die vom Bundesasylamt von Amts wegen dem Asylgerichtshof übermittelten Verwaltungsakten langten am 23.09.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein. Das Bundesasylamt wurde mit Mitteilung vom selben Tag vom Einlangen der Verwaltungsakten verständigt.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus den Akten der Erstbehörde sowie aus den Vorakten der Erstbehörde, des UBAS und des Asylgerichtshofes.

2.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder Abs. 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder Absatz 3 a, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG mit Beschluss zu entscheiden.

Gemäß § 41a Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG), vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 AsylG gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG), vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, AsylG gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

2.2.1. Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 27.06.2010 eingebracht, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (§ 12a AsylG, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) Anwendung finden.2.2.1. Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 27.06.2010 eingebracht, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (Paragraph 12 a, AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) Anwendung finden.

Gegenstand im vorliegenden Verfahren ist ein mündlich verkündeter Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der faktische Abschiebeschutz eines Fremden gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben wurde, weshalb gemäß § 41a Abs. 1 zweiter Satz AsylG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte.Gegenstand im vorliegenden Verfahren ist ein mündlich verkündeter Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der faktische Abschiebeschutz eines Fremden gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben wurde, weshalb gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, zweiter Satz AsylG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte.

2.2.2. Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG zugrunde. Ein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG liegt nicht vor.2.2.2. Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein Folgeantrag im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG zugrunde. Ein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG liegt nicht vor.

2.2.3. Der AW wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.01.2009, GZ: C13 307794-1/2008/7E, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

Zumal der AW seit Erlassung des oben genannten Bescheides nicht von Österreich nach Indien zurückgereist ist, besteht gegen den AW eine aufrechte Ausweisung nach Indien (zur asylrechtlichen Ausweisung gemäß § 10 AsylG in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 siehe RV 330 XXIV. GP sowie Kommentar zum AsylG 2005, Frank/Anerinhof/Filzwieser, Wien . Graz 2010, S. 459, K8).Zumal der AW seit Erlassung des oben genannten Bescheides nicht von Österreich nach Indien zurückgereist ist, besteht gegen den AW eine aufrechte Ausweisung nach Indien (zur asylrechtlichen Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, siehe Regierungsvorlage 330 römisch 24 . Gesetzgebungsperiode sowie Kommentar zum AsylG 2005, Frank/Anerinhof/Filzwieser, Wien . Graz 2010, S. 459, K8).

2.2.4. Das Bundesasylamt konnte auf Grundlage des von ihm bis dahin durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts zu Recht von der Prognose ausgehen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sein werde, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten sei.

Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen an:

2.2.4.1. Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (das heißt abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zahl 97/21/0913; 21.09.2000, Zahl 98/20/0564; 27.09.2000, Zahl 98/12/0057; 25.04.2002, Zahl 2000/07/0235). Eine Modifizierung des Vorbringens oder der Sachlage, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (VwGH 22.11.2004, Zahl 2001/10/0035). Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhaltes, sondern sind von der Rechtskraft des Bescheides umfasst und bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 24.09.1992, Zahl 91/06/0113; 24.06.2003, Zahl 2001/11/0317; 06.09.2005, Zahl 2005/03/0065).2.2.4.1. Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (das heißt abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zahl 97/21/0913; 21.09.2000, Zahl 98/20/0564; 27.09.2000, Zahl 98/12/0057; 25.04.2002, Zahl 2000/07/0235). Eine Modifizierung des Vorbringens oder der Sachlage, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (VwGH 22.11.2004, Zahl 2001/10/0035). Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhaltes, sondern sind von der Rechtskraft des Bescheides umfasst und bilden lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 24.09.1992, Zahl 91/06/0113; 24.06.2003, Zahl 2001/11/0317; 06.09.2005, Zahl 2005/03/0065).

Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zahl 96/20/0266; 21.09.2000, Zahl 98/20/0564). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zahl 93/08/0207).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zahl 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zahl 92/12/0127; 23.11.1993, Zahl 91/04/0205; 26.04.1994, Zahl 93/08/0212; 30.01.1995, Zahl 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zahl 83/07/0274; 21.02.1991, Zahl 90/09/0162; 10.06.1991, Zahl 89/10/0078; 04.08.1992, Zahl 88/12/0169; 18.03.1994, Zahl 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zahl 1202/58; 03.12.1990, Zahl 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zahl 99/20/0173; grundlegend VwGH 04.11.2004, Zahl 2002/20/0391). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, Zahl 2005/20/0556) auseinanderzusetzen (VwGH 15.03.2006, Zahl 2006/17/0020).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, Zahl 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zahl 92/12/0127; 23.11.1993, Zahl 91/04/0205; 26.04.1994, Zahl 93/08/0212; 30.01.1995, Zahl 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zahl 83/07/0274; 21.02.1991, Zahl 90/09/0162; 10.06.1991, Zahl 89/10/0078; 04.08.1992, Zahl 88/12/0169; 18.03.1994, Zahl 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zahl 1202/58; 03.12.1990, Zahl 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zahl 99/20/0173; grundlegend VwGH 04.11.2004, Zahl 2002/20/0391). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, Zahl 2005/20/0556) auseinanderzusetzen (VwGH 15.03.2006, Zahl 2006/17/0020).

2.2.4.2. Es ist dem Bundesasylamt auf Grund des von ihm bis dahin durchgeführten Ermittlungsverfahrens insofern zuzustimmen, als es in dem gegenständlichen Bescheid davon ausgegangen ist, dass das gesamte Vorbringen des AW in seinem zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt keinen entscheidungsrelevanten Sachverhalt darstellen würde, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens neu entstanden wäre. Das Bundesasylamt hat in nachvollziehbarer Weise begründet, warum aus Sicht der Behörde dem neuen Vorbringen des AW ein glaubhafter Kern nicht zukommen würde und der AW somit auch keine entscheidungsrelevanten neuen Tatsachen im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgebracht hätten.

Der AW hat zwar im gegenständlichen Verfahren einen neuen Fluchtgrund behauptet, jedoch vor dem Bundesasylamt keine glaubhaften, stimmigen und nachvollziehbaren Angaben gemacht, die geeignet gewesen wären, seinem Vorbringen einen nur annähernd asylrelevanten glaubhaften Kern beizumessen. Seine Angaben betreffend seine Fluchtgründe, die Umstände seiner angeblichen Reisen nach Italien und von dort nach Indien und zurück (nach ersten Angaben via Rom, nach späteren korrigierten Angaben via Mailand), seine Angaben bezüglich seines Aufenthaltsortes und vieles anderes mehr enthielt eine Vielzahl an Widersprüchen und Unstimmigkeiten.

Eine Verletzung des Art. 8 EMRK ist nicht erkennbar, zumal auch keine Änderungen der Lebensverhältnisse gegenüber dem Vorverfahren vorgebracht wurden.Eine Verletzung des Artikel 8, EMRK ist nicht erkennbar, zumal auch keine Änderungen der Lebensverhältnisse gegenüber dem Vorverfahren vorgebracht wurden.

Das Bundesasylamt konnte daher auf Grund der Ergebnisse des bis dahin durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu Recht davon ausgehen, dass dem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren die Rechtskraft des bereits über den ersten Antrag auf internationalen Schutz ergangenen abweisenden Erkenntnisses entgegenstehen würde.

2.2.5. Das Bundesasylamt konnte auf Grundlage des von ihm bis dahin durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts zu Recht davon ausgehen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des AW in seinen Herkunftsstaat Indien unter den derzeit vorliegenden Umständen zulässig sein würde.

Der AW hat vor dem Bundesasylamt nicht näher dargelegt, inwiefern nunmehr im Vergleich zum vorangegangenen und endgültig in Rechtskraft erwachsenen Verfahren eine wesentliche Änderung der seine Person betreffenden individuellen Umstände im Hinblick auf die aktuelle Lage im Herkunftsstaat eingetreten wäre, die einer allfälligen Rückkehr des AW nach Indien entgegen stehen würde.

Auch hat sich der Ansicht des Bundesasylamtes folgend die allgemeine Lage in Indien seit Eintritt der Rechtskraft des vorangegangenen Verfahrens, in dem die Rückführung des AW nach Indien für zulässig befunden und dem AW der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt worden war, nicht wesentlich zum Nachteil des AW geändert, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass seitdem eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes hinsichtlich der Zulässigkeit der Rückführung des AW nach Indien eingetreten ist.

Das Bundesasylamt konnte auf Grundlage der von ihm bis dahin herangezogenen Informationsquellen zu Recht davon ausgehen, dass im gegenständlichen Verfahren auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte für eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, vorliegen würden.

Die vom Bundesasylamt im gegenständlichen Verfahren zur Lage im Herkunftsstaat, insbesondere zur Situation im Fall der Rückkehr, getroffenen Feststellungen wurden dem AW zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, zu diesen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Der AW hat von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht. Der AW ist weder den in das Verfahren eingeführten Informationsquellen noch den auf diesen beruhenden und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt erörterten Feststellungen substantiiert entgegengetreten.

2.2.6. Da somit die Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG gegeben sind, war im gegenständlichen Verfahren die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes festzustellen.2.2.6. Da somit die Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG gegeben sind, war im gegenständlichen Verfahren die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes festzustellen.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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