Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
A2 307.938-3/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2010, Zl. 10 02.108 - EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2010, Zl. 10 02.108 - EAST Ost, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 (1) AVG, § 10 (1) Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, (1) AVG, Paragraph 10, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
III. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß § 23 AsylGHG idgF als unzulässig zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 23, AsylGHG idgF als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste nach eigenen Angaben am 11.04.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tage einen (ersten) Asylantrag.
Hierzu wurde er am 13.04.2005 (As. 17 bis 29 BAA-Erstverfahren) in der Erstaufnahmestelle Ost und am 18.09.2006 (As. 119 bis 133 BAA-Erstverfahren) in der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Als Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine enge Familie mit dem Familienclan einen Streit wegen eines Grundstücks gehabt hätte, bei welchem zunächst sein Vater ein Mitglied des Clans getötet hätte. Daraufhin sei ihr Haus angezündet worden. Auf der Flucht wäre sein Vater eingeholt worden. Er selbst hätte sich im Nachbardorf versteckt. Wo seine übrigen Familienangehörigen seien, wisse er nicht. Mit Hilfe seines Onkels habe er schließlich seine Heimat verlassen. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er von seinem Clan getötet zu werden.
2. Das Bundesasylamt hat den Asylantrag mit Bescheid vom 16.11.2006, Z.: 05 05.053-BAL abgewiesen und unter einem festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Nigeria zulässig sei. Gleichzeitig wurde der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur allgemeinen Lage in Nigeria. Es argumentierte, dass gegen die geltend gemachten Übergriffe durch Privatpersonen der Schutz des Heimatlandes in Anspruch zu nehmen gewesen wäre. Auch wäre eine innerstaatliche Fluchtalternative möglich und zumutbar gewesen.
Zu Spruchpunkt II führte die Verwaltungsbehörde aus, dass sich für den Antragsteller kein Abschiebungshindernis nach Nigeria ergebe, weil keinerlei asylrelevante Gründe einer ihm drohenden unmenschlichen Behandlung oder Verfolgung glaubhaft gemacht werden konnten.Zu Spruchpunkt römisch zwei führte die Verwaltungsbehörde aus, dass sich für den Antragsteller kein Abschiebungshindernis nach Nigeria ergebe, weil keinerlei asylrelevante Gründe einer ihm drohenden unmenschlichen Behandlung oder Verfolgung glaubhaft gemacht werden konnten.
Zu Spruchpunkt III wurde darauf verwiesen, dass keine familiären Bezugspunkte zu Österreich vorlägen.Zu Spruchpunkt römisch drei wurde darauf verwiesen, dass keine familiären Bezugspunkte zu Österreich vorlägen.
3. Die dagegen gerichtete Berufung wurde mit Bescheid des seinerzeitigen Unabhängiges Bundesasylsenats vom 25.09.2007, Zl. 307.938-C1/5E-XV/53/06 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.06.2007 mangels Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I. Nr. 76/1997, idF BGBl. I Nr. 1010/2003 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. iVm. § 50 FPG, BGBl. I. Nr. 100/2005 für zulässig erklärt sowie diese Entscheidung mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria verbunden.3. Die dagegen gerichtete Berufung wurde mit Bescheid des seinerzeitigen Unabhängiges Bundesasylsenats vom 25.09.2007, Zl. 307.938-C1/5E-XV/53/06 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.06.2007 mangels Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1010 aus 2003, abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. in Verbindung mit Paragraph 50, FPG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, für zulässig erklärt sowie diese Entscheidung mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria verbunden.
Dieser Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 26.09.2007 ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft.
4. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 19.01.2008, Zl. B 2100/07-6 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen.
5. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.01.2008, Zl. AW 2008/20/0034-3 wurde der gegen den Bescheid des UBAS erhobenen Beschwerde zunächst die aufschiebende Wirkung zuerkannt. In der Folge wurde die Behandlung dieser Beschwerde jedoch mit Beschluss vom 10.09.2009, Zl. 2008/20/0038-8, abgelehnt.
6. Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge am 08.03.2010 im Stande der Schubhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an diesem Tag (As. 39-45 BAA) gab der Beschwerdeführer an, er sei im November 2008 nach Griechenland gereist, um dort einen Antrag auf ein Visum zu stellen, welches er schließlich auch durch einen Anwalt bekommen hätte. Wie es sich herausgestellt habe, sei das Schengen-Visum laut der BH XXXX aber eine Totalfälschung. Nun könne er mit dem gefälschten Visum nicht nach Nigeria zurückkehren, da er große Probleme bekommen würde. Er könnte seine Staatsbürgerschaft verlieren oder für längere Zeit eingesperrt werden. Aus diesem Grund stelle er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er habe eine ungarische Freundin und österreichische Freunde, die er besuche.Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an diesem Tag (As. 39-45 BAA) gab der Beschwerdeführer an, er sei im November 2008 nach Griechenland gereist, um dort einen Antrag auf ein Visum zu stellen, welches er schließlich auch durch einen Anwalt bekommen hätte. Wie es sich herausgestellt habe, sei das Schengen-Visum laut der BH römisch 40 aber eine Totalfälschung. Nun könne er mit dem gefälschten Visum nicht nach Nigeria zurückkehren, da er große Probleme bekommen würde. Er könnte seine Staatsbürgerschaft verlieren oder für längere Zeit eingesperrt werden. Aus diesem Grund stelle er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er habe eine ungarische Freundin und österreichische Freunde, die er besuche.
Mit Mitteilung vom 11.03.2010 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß §§ 29 Abs. 3 Z. 4 und Z. 6 beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.Mit Mitteilung vom 11.03.2010 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß Paragraphen 29, Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 6, beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 19.03.2010 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, in Anwesenheit eines Rechtsberaters und seiner rechtsfreundlichen Vertretung niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer erklärte, dass seine alten Fluchtgründe noch aufrecht seien. Er sei (zusätzlich) im November 2008 in Griechenland eingereist und habe dort über einen Anwalt ein Visum erhalten; dies sei ihm von seinen dortigen Freunden angeraten worden. Er habe es in der zweiten Februarwoche 2009 erhalten. Hierfür habe er seinem Anwalt 180,- ¿, seinen Pass und seine Geburtsurkunde gegeben. Den Pass habe er im November 2008 in Wien bei der nigerianischen Botschaft beantragt; er habe eine Bestätigung darüber. Als er den Pass bekommen habe, sei das Visum schon eingeklebt gewesen. Er habe darauf vertraut, dass es sich dabei um kein gefälschtes Visum handelt. Er habe seinen Pass niemals verwendet, beziehungsweise nirgends zeigen müssen. Der Vertreter des Beschwerdeführers führte an, als sie bei der BH Neukirchen gewesen seien, um den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers durch den Pass mit griechischem Visum zu beweisen, hätten sie erfahren, dass das Visum als gestohlen gemeldet gewesen sei. Auf Vorhalt, dass der Pass am 24.02.2009 (gemeint wohl 24.03.2009) ausgestellt worden sei, der Beschwerdeführer jedoch vorgebracht habe, diesen im November 2008 ausgestellt bekommen und in der ersten Februarwoche das Visum bekommen zu haben, entgegnete der Beschwerdeführer, diesen selbst in Wien erhalten zu haben. Er könne sich aber nicht mehr erinnern, wann dies genau gewesen sei. Irgendwann vor November 2008 habe er um den Pass angesucht. Er sei dann von der Botschaft angerufen worden, um ein Foto von ihm zu machen. Nachdem er die Gebühren gezahlt habe, deren Quittung er zuhause habe, habe er acht Tage darauf den Pass erhalten. Nachgefragt, warum das Datum im Pass dann nicht stimme, erwiderte der Beschwerdeführer, er glaube, dass das Datum stimmen würde, nur wisse er nicht mehr, wann genau er nach Griechenland gefahren sei. Er wisse die einzelnen Daten nicht mehr so genau. Im Zuge dieser Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Pass bei seiner Heimreise ohnehin nicht bekommen würde, da dieser verfälscht sei, was auch mit der BH XXXX vereinbart worden sei. Außerdem handle es sich beim vorliegenden Pass um einen Proxypass, der nur an Personen zugestellt werde, die wegen einer Krankheit ihn nicht persönlich abholen könnten. Der Beschwerdeführer wiederholte, den Pass von der nigerianischen Botschaft selbst abgeholt zu haben. Der Rechtsberater beantragte, bei der nigerianischen Botschaft nachzufragen, ob der Pass persönlich abgeholt worden sei. Der Beschwerdeführer habe eine Freundin in Ungarn, die ihn besuche. Er habe sie auch schon besucht und ihre Eltern kennengelernt. Er habe auch österreichische Freunde und arbeite in einer Kirchenorganisation. Wegen des gestohlenen Visums befürchte er, in Nigeria eine lange Haftstrafe zu bekommen. Der Beschwerdeführervertreter beantragte, dem Beschwerdeführer die zeitliche Möglichkeit einzuräumen, um die Quittung vorzulegen und bei der nigerianischen Botschaft anzufragen, ob die Abholung eines Proxypasses möglich sei. Weiters verwies der Beschwerdeführervertreter darauf, dass die Verfälschung eines nigerianischen Reisepasses schwer bestraft würde und die Haftbedingungen in Nigeria unmenschlich sowie die Polizei korrupt seien (As. 127-141 BAA).In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 19.03.2010 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, in Anwesenheit eines Rechtsberaters und seiner rechtsfreundlichen Vertretung niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer erklärte, dass seine alten Fluchtgründe noch aufrecht seien. Er sei (zusätzlich) im November 2008 in Griechenland eingereist und habe dort über einen Anwalt ein Visum erhalten; dies sei ihm von seinen dortigen Freunden angeraten worden. Er habe es in der zweiten Februarwoche 2009 erhalten. Hierfür habe er seinem Anwalt 180,- ¿, seinen Pass und seine Geburtsurkunde gegeben. Den Pass habe er im November 2008 in Wien bei der nigerianischen Botschaft beantragt; er habe eine Bestätigung darüber. Als er den Pass bekommen habe, sei das Visum schon eingeklebt gewesen. Er habe darauf vertraut, dass es sich dabei um kein gefälschtes Visum handelt. Er habe seinen Pass niemals verwendet, beziehungsweise nirgends zeigen müssen. Der Vertreter des Beschwerdeführers führte an, als sie bei der BH Neukirchen gewesen seien, um den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers durch den Pass mit griechischem Visum zu beweisen, hätten sie erfahren, dass das Visum als gestohlen gemeldet gewesen sei. Auf Vorhalt, dass der Pass am 24.02.2009 (gemeint wohl 24.03.2009) ausgestellt worden sei, der Beschwerdeführer jedoch vorgebracht habe, diesen im November 2008 ausgestellt bekommen und in der ersten Februarwoche das Visum bekommen zu haben, entgegnete der Beschwerdeführer, diesen selbst in Wien erhalten zu haben. Er könne sich aber nicht mehr erinnern, wann dies genau gewesen sei. Irgendwann vor November 2008 habe er um den Pass angesucht. Er sei dann von der Botschaft angerufen worden, um ein Foto von ihm zu machen. Nachdem er die Gebühren gezahlt habe, deren Quittung er zuhause habe, habe er acht Tage darauf den Pass erhalten. Nachgefragt, warum das Datum im Pass dann nicht stimme, erwiderte der Beschwerdeführer, er glaube, dass das Datum stimmen würde, nur wisse er nicht mehr, wann genau er nach Griechenland gefahren sei. Er wisse die einzelnen Daten nicht mehr so genau. Im Zuge dieser Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Pass bei seiner Heimreise ohnehin nicht bekommen würde, da dieser verfälscht sei, was auch mit der BH römisch 40 vereinbart worden sei. Außerdem handle es sich beim vorliegenden Pass um einen Proxypass, der nur an Personen zugestellt werde, die wegen einer Krankheit ihn nicht persönlich abholen könnten. Der Beschwerdeführer wiederholte, den Pass von der nigerianischen Botschaft selbst abgeholt zu haben. Der Rechtsberater beantragte, bei der nigerianischen Botschaft nachzufragen, ob der Pass persönlich abgeholt worden sei. Der Beschwerdeführer habe eine Freundin in Ungarn, die ihn besuche. Er habe sie auch schon besucht und ihre Eltern kennengelernt. Er habe auch österreichische Freunde und arbeite in einer Kirchenorganisation. Wegen des gestohlenen Visums befürchte er, in Nigeria eine lange Haftstrafe zu bekommen. Der Beschwerdeführervertreter beantragte, dem Beschwerdeführer die zeitliche Möglichkeit einzuräumen, um die Quittung vorzulegen und bei der nigerianischen Botschaft anzufragen, ob die Abholung eines Proxypasses möglich sei. Weiters verwies der Beschwerdeführervertreter darauf, dass die Verfälschung eines nigerianischen Reisepasses schwer bestraft würde und die Haftbedingungen in Nigeria unmenschlich sowie die Polizei korrupt seien (As. 127-141 BAA).
7. Mit mündlich verkündeten Bescheid vom 19.03.2010 gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG BGBl I Nr. 100/2005 idgF, iVm § 22 Abs. 10 AsylG und § 62 Abs. 1 AVG wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 idgF in Anwendung des § 12 a Abs. 2 AsylG aufgehoben.7. Mit mündlich verkündeten Bescheid vom 19.03.2010 gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG und Paragraph 62, Absatz eins, AVG wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 idgF in Anwendung des Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG aufgehoben.
Das Bundesasylamt stellte fest, dass eine aufrechte Ausweisung im gegenständlichen Verfahren bestehe, dass der Beschwerdeführer über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung verfüge und dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt sich seit Rechtskraft des ersten Verfahrens nicht maßgeblich entscheidungsrelevant geändert hätte. Eine Gefährdungssituation im Falle der Abschiebung könne nicht festgestellt werden. Es lägen auch keine für das Verfahren relevanten familiären oder privaten Bindungen vor. Die Lage in Nigeria habe sich seit dem letzten Asylverfahren nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers geändert. Im Zusammenhang mit dem gefälschten Visum wurde ausgeführt, dass dieser Umstand den nigerianischen Behörden nicht bekannt, der Pass abgenommen und der Beschwerdeführer deshalb in Österreich gegenwärtig nicht (strafrechtlich) verurteilt sei.
8. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 24.03.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung A2 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41 a AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.8. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 24.03.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung A2 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41, a AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.
9. Am 07.04.2010 traf beim erkennenden Gerichtshof eine Stellungnahme des Beschwerdeführervertreters ein, der ein Schreiben der nigerianischen Botschaft in Österreich vom 24.03.2010 über den Reisepass des Beschwerdeführers und dessen Ausstellungsmodalitäten, zwei (schwer leserliche) Quittungen derselben vom 25.02.2009, eine Passkopie, ein Schreiben der BH XXXX vom 08.03.2010 über den Abschiebetermin des Beschwerdeführers und eine Bestätigung der BPD9. Am 07.04.2010 traf beim erkennenden Gerichtshof eine Stellungnahme des Beschwerdeführervertreters ein, der ein Schreiben der nigerianischen Botschaft in Österreich vom 24.03.2010 über den Reisepass des Beschwerdeführers und dessen Ausstellungsmodalitäten, zwei (schwer leserliche) Quittungen derselben vom 25.02.2009, eine Passkopie, ein Schreiben der BH römisch 40 vom 08.03.2010 über den Abschiebetermin des Beschwerdeführers und eine Bestätigung der BPD
XXXX vom 09.03.2010 über die Sicherung des Reisepasses des Beschwerdeführers beigelegt sind. In der Stellungnahme wurde ausgeführt, dass die Bestätigung der nigerianischen Botschaft die glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und die Echtheit des Reisepasses bestätigten, welcher wiederum kein Proxypass sei und durch die Quittungen bestätigt werde. Der Beschwerdeführer sei offensichtlich Opfer einer kriminell agierenden Person in Griechenland, die als Anwalt agiere und ein gestohlenes Visa in den Pass angebracht hätte. Der Beschwerdeführer sei auch unbescholten und hätte sich seit seiner Einreise 2005 stets wohl verhalten. Er hätte die BH XXXX im guten Glauben aufgesucht, dies jedoch nicht getan, wenn ihm die Fälschung des Visums bewusst gewesen wäre. Der neue Asylantrag des Beschwerdeführers sei berechtigt. Die BH XXXX hätte geplant, den Beschwerdeführer mit seinem verfälschten Pass abzuschieben, was eine große Gefährdung einer Inhaftierung in unmenschlichen und lebensbedrohenden Haftanstalten bedeuten würde. Das Bundesasylamt habe eine Abschiebung mit dem Reisepass (die durch die Fremdenbehörde beabsichtigt gewesen sei) für unzulässig erklärt, wodurch sich schon die Berechtigung des Asylantrages (im Hinblick auf Art. 3 EMRK) ergebe. Eine inhaltliche Prüfung des neuen Antrages sei jedenfalls notwendig, da ohne inhaltliche Prüfung etwa nicht einmal festgestellt worden wäre, dass der Beschwerdeführer mit dem verfälschten Reispass nicht abgeschoben werden dürfe. Genau betrachtet habe eine inhaltliche Prüfung bereits stattgefunden, welche dazu geführt hätte, dass der Beschwerdeführer nun nicht mit dem - gemeint durch das Visum - verfälschten Reisepass abgeschoben werde. Dem neuerlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, dass durch den verfälschten Reisepass ein reales Risiko im Sinne des Art. 3 EMRK drohe, sei durch das Bundesasylamt bereits die Glaubwürdigkeit zugesprochen worden. Damit liege ein neuer Sachverhalt vor, weshalb Abschiebeschutz zu gewähren wäre.römisch 40 vom 09.03.2010 über die Sicherung des Reisepasses des Beschwerdeführers beigelegt sind. In der Stellungnahme wurde ausgeführt, dass die Bestätigung der nigerianischen Botschaft die glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und die Echtheit des Reisepasses bestätigten, welcher wiederum kein Proxypass sei und durch die Quittungen bestätigt werde. Der Beschwerdeführer sei offensichtlich Opfer einer kriminell agierenden Person in Griechenland, die als Anwalt agiere und ein gestohlenes Visa in den Pass angebracht hätte. Der Beschwerdeführer sei auch unbescholten und hätte sich seit seiner Einreise 2005 stets wohl verhalten. Er hätte die BH römisch 40 im guten Glauben aufgesucht, dies jedoch nicht getan, wenn ihm die Fälschung des Visums bewusst gewesen wäre. Der neue Asylantrag des Beschwerdeführers sei berechtigt. Die BH römisch 40 hätte geplant, den Beschwerdeführer mit seinem verfälschten Pass abzuschieben, was eine große Gefährdung einer Inhaftierung in unmenschlichen und lebensbedrohenden Haftanstalten bedeuten würde. Das Bundesasylamt habe eine Abschiebung mit dem Reisepass (die durch die Fremdenbehörde beabsichtigt gewesen sei) für unzulässig erklärt, wodurch sich schon die Berechtigung des Asylantrages (im Hinblick auf Artikel 3, EMRK) ergebe. Eine inhaltliche Prüfung des neuen Antrages sei jedenfalls notwendig, da ohne inhaltliche Prüfung etwa nicht einmal festgestellt worden wäre, dass der Beschwerdeführer mit dem verfälschten Reispass nicht abgeschoben werden dürfe. Genau betrachtet habe eine inhaltliche Prüfung bereits stattgefunden, welche dazu geführt hätte, dass der Beschwerdeführer nun nicht mit dem - gemeint durch das Visum - verfälschten Reisepass abgeschoben werde. Dem neuerlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, dass durch den verfälschten Reisepass ein reales Risiko im Sinne des Artikel 3, EMRK drohe, sei durch das Bundesasylamt bereits die Glaubwürdigkeit zugesprochen worden. Damit liege ein neuer Sachverhalt vor, weshalb Abschiebeschutz zu gewähren wäre.
10. Der Beschwerdeführer wurde der Aktenlage nach am 14.04.2010 am Luftwege ohne Vorkommnisse in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. Im Zuge des Abschiebungsvorganges hat der Beschwerdeführer Telefonate mit Verwandten in Nigeria geführt.
11. Mit rechtskräftigem Beschluss des Asylgerichtshofes vom 23.04.2010, Zl. A2 307.938-2/2010/9E wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 Z.1, 2 und 3 iVm § 41a AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idF BGBl. I. Nr. 135/2009, als rechtmäßig bestätigt. Begründend wurde zunächst ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 durch den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 25.09.2007, Zl. 307.938-C1/5E-XV/53/06, eine aufrechte Ausweisung bestehe, welcher am 26.09.2007 in Rechtskraft erwachsen wäre.11. Mit rechtskräftigem Beschluss des Asylgerichtshofes vom 23.04.2010, Zl. A2 307.938-2/2010/9E wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009,, als rechtmäßig bestätigt. Begründend wurde zunächst ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 durch den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 25.09.2007, Zl. 307.938-C1/5E-XV/53/06, eine aufrechte Ausweisung bestehe, welcher am 26.09.2007 in Rechtskraft erwachsen wäre.
Der Beschwerdeführer habe im zweiten Rechtsgang anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung beziehungsweise Einvernahme vor dem Bundesasylamt keine seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens neu hervorgetretenen Fluchtgründe in Bezug auf Ereignisse in Nigeria geltend gemacht, sondern erklärt, dass seine bisherigen Fluchtgründe aufrecht seien. Er könne nun (seinem Vorbringen nach) aber auch deshalb nicht mehr in seine Heimat zurückkehren, da ihm wegen des gestohlenen griechischen Visums eine mehrjährige Gefängnisstrafe unter unmenschlichen Haftbedingungen drohen würde. Dieses "neue" Vorbringen des Beschwerdeführers würde jedoch keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt begründen und wäre dementsprechend nicht als "novum productum" zu bewerten, welches zu einer anderen Sachentscheidung führen könnte, da entgegen den Befürchtungen des Beschwerdeführers etwa aus dem (in seinem Interesse konsultierten) aktuellen Bericht des Dt. Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom Februar 2010, keine Hinweise zu entnehmen seien, wonach Rückkehrer wegen eines falschen Visums bestraft würden, geschweige denn eine langjährige Haftstrafe zu befürchten hätten. Die Befürchtung des Beschwerdeführers gehe aber auch schon deshalb ins Leere, da, wie das Bundesasylamt zutreffend ausgeführt habe, nicht ersichtlich sei, wie die nigerianischen Behörden zu der Information betreffend des falschen griechischen Visums gelangen sollten, da der Beschwerdeführer diesbezüglich weder in Österreich belangt worden sei noch schon wegen datenschutzrechtlicher Gründe des österreichischen Rechts davon ausgegangen werden könne, dass die österreichischen Behörden derartige Informationen an die nigerianischen Behörden weiterleiten würden. Somit sei eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes nicht eingetreten und werde der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein. Vollständigkeitshalber wäre noch darauf hinzuweisen, dass die Ausstellung eines Reisepasses durch den angeblichen Verfolgerstaat Nigeria auch jedenfalls ein Argument gegen Probleme des Beschwerdeführers mit staatlichen Behörden zum jetzigen Zeitpunkt sei.
Der Asylgerichtshof habe weiters keinen Anlass zur Annahme, dass der Hinweis des Bundesasylamtes, es sei - gestützt auf den Kenntnisstand der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG - zwischenzeitig nicht zu einer wesentlichen Sachverhaltsänderung in Nigeria im Bezug auf eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers gekommen, unzutreffend wäre. Trotz schwieriger politischer Situation könne auch von einer Staatskrise im Sinne eines völligen Zusammenbruchs der staatlichen Ordnung in Nigeria zur Zeit nicht gesprochen werden, Unruhen und (auch ernste) Konflikte zwischen Bevölkerungsgruppen seien lokal begrenzt geblieben.Der Asylgerichtshof habe weiters keinen Anlass zur Annahme, dass der Hinweis des Bundesasylamtes, es sei - gestützt auf den Kenntnisstand der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG - zwischenzeitig nicht zu einer wesentlichen Sachverhaltsänderung in Nigeria im Bezug auf eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers gekommen, unzutreffend wäre. Trotz schwieriger politischer Situation könne auch von einer Staatskrise im Sinne eines völligen Zusammenbruchs der staatlichen Ordnung in Nigeria zur Zeit nicht gesprochen werden, Unruhen und (auch ernste) Konflikte zwischen Bevölkerungsgruppen seien lokal begrenzt geblieben.
Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, sei nicht erkennbar und vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet worden. Hinsichtlich seiner Freundin in Ungarn, mit der gegenseitige Besuche stattgefunden hätten, sei anzumerken, dass dieser Kontakt zum einen auch weiterhin durch Besuche oder Telefonate aufrechterhalten werden könnte (vgl. etwa AsylGH vom 01.04.2010, A2 411.647-1/2010/3E), zum anderen eine spätere Zusammenführung im Wege des Niederlassungsrechts nicht ausgeschlossen bleibe (in Ungarn). Mangels Eheschließung sei aber eine Berufung auf die europarechtliche Richtlinie 2004/38/EG nicht möglich.Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, sei nicht erkennbar und vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet worden. Hinsichtlich seiner Freundin in Ungarn, mit der gegenseitige Besuche stattgefunden hätten, sei anzumerken, dass dieser Kontakt zum einen auch weiterhin durch Besuche oder Telefonate aufrechterhalten werden könnte vergleiche etwa AsylGH vom 01.04.2010, A2 411.647-1/2010/3E), zum anderen eine spätere Zusammenführung im Wege des Niederlassungsrechts nicht ausgeschlossen bleibe (in Ungarn). Mangels Eheschließung sei aber eine Berufung auf die europarechtliche Richtlinie 2004/38/EG nicht möglich.
Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes verlägen, sei der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2010 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes verlägen, sei der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2010 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.
12. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 03.09.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG als unzulässig zurück und sprach gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG die Ausweisung aus Österreich nach Nigeria aus.12. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 03.09.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG als unzulässig zurück und sprach gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die Ausweisung aus Österreich nach Nigeria aus.
Das Bundesasylamt hielt fest, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund des vorgelegten Reisepasses feststehe. Das erste Asylverfahren wäre rechtskräftig abgeschlossen. In diesem Verfahren seien alle bis zu Entscheidung desselbigen entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei. Eine besondere Integrationsverfestigung der Person des Beschwerdeführers hätte auch nicht festgestellt werden können. Auch die maßgebliche Lage im Herkunftsstaat habe sich seit Rechtskraft der Entscheidung des ersten Asylverfahrens nicht maßgeblich geändert.
Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Asylverfahren erklärt, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht seien. Der Beschwerdeführer könne nun (seinem im gegenständliche Verfahren erstatteten Vorbringen nach) aber auch deshalb nicht mehr in seine Heimat zurückkehren, da ihm wegen des gestohlenen griechischen Visums, welches sich in seinem Reisepass befinde, eine mehrjährige Gefängnisstrafe unter unmenschlichen Haftbedingungen drohen würde. Diesem unsubstantierten Vorbringen könne (aus Sicht des Bundesasylamtes) in keinster Weise gefolgt werden, da entgegen seinen Befürchtungen etwa aus dem aktuellen Bericht des Dt. Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom Februar 2010, keine Hinweise zu entnehmen seien, wonach Rückkehrer wegen eines falschen Visums bestraft würden, geschweige denn eine langjährige Haftstrafe zu befürchten hätten. Seine Befürchtung gehe aber auch schon deshalb ins Leere, da, wie bereits im Zuge der Aberkennung des faktischen Abschiebschutzes ausgeführt worden sei, nicht ersichtlich wäre, wie die nigerianischen Behörden zu der Information betreffend des falschen griechischen Visums gelangen sollten, da der Beschwerdeführer diesbezüglich weder in Österreich belangt worden sei noch schon wegen datenschutzrechtlicher Gründen davon ausgegangen werden könne, dass die österreichischen Behörden derartige Informationen an die nigerianischen Behörden weiterleiten. Somit sei eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht eingetreten, weshalb sich der gegenwärtige Sachverhalt im Hinblick auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens als unverändert darstellt, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich des im Erstverfahren getroffenen Ausspruches der Ausweisung nach Nigeria ebenfalls keine Änderung ergeben habe und diese nach wie vor für zulässig erachtet werde.
Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren, welchem Asylrelevanz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht zukomme, (jedenfalls) die Rechtskraft des Erstverfahrens entgegenstehe.
Hinsichtlich des (möglichen) Familienlebens des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestehen, es könne daher das Vorliegen eines geschützten Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK nicht festgestellt werden. Zum Privatleben des Beschwerdeführers verwies das Bundesasylamt darauf, dass den durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich entstandenen privaten Interessen entgegen zu halten sei, dass der Aufenthalt des Antragstellers lediglich durch das Stellen unbegründeter Asylanträge, respektive das beharrliche Verweilen im Bundesgebiet nach rechtskräftigem negativen Verfahrensabschluss begründet wäre. Die Ausweisung des Beschwerdeführers läge daher im konkreten Fall jedenfalls im Interesse der Republik Österreich.Hinsichtlich des (möglichen) Familienlebens des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestehen, es könne daher das Vorliegen eines geschützten Familienlebens im Sinne von Artikel 8, EMRK nicht festgestellt werden. Zum Privatleben des Beschwerdeführers verwies das Bundesasylamt darauf, dass den durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich entstandenen privaten Interessen entgegen zu halten sei, dass der Aufenthalt des Antragstellers lediglich durch das Stellen unbegründeter Asylanträge, respektive das beharrliche Verweilen im Bundesgebiet nach rechtskräftigem negativen Verfahrensabschluss begründet wäre. Die Ausweisung des Beschwerdeführers läge daher im konkreten Fall jedenfalls im Interesse der Republik Österreich.
13. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht beim Bundesasylamt eingebrachte Beschwerde des Vertreters des Beschwerdeführers, in welcher auch ein Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt wird. Der Beschwerdeführer habe seine Heimat wegen asylrelevanter Umstände verlassen. Er wäre einem Betrüger zum Opfer gefallen, der ihm in Griechenland ein gefälschtes Visum anstatt eines echten organisiert hätte; dies habe sich erst in XXXX herausgestellt. In "skandalöser Weise" sei sodann der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen worden und hätte einen Asylantrag stellen müssen, da die Verfälschung im Reisepass im Falle seiner Abschiebung ein großes Problem bedeutet hätte. Das Bundesasylamt habe ihm zugesichert, dass er nicht mit dem verfälschten Reisepass abgeschoben werden würde, um Probleme für ihn zu vermeiden. Leider habe sich die BH XXXX in schockierender Weise über die Anordnung des Bundesasylamtes hinweggesetzt. Der zuständige Referent beim Bundesasylamt wäre sodann offensichtlich nicht willens oder fähig gewesen, seine Entscheidung durchzusetzen. Der Beschwerdeführer sei mit dem verfälschten Reisepass den nigerianischen Behörden ausgeliefert worden und in (nicht näher spezifizierte) "große Probleme" geraten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers weise jedenfalls einen glaubwürdigen Kern auf, wogegen auch die belangte Behörde nichts Gegenteiliges darzutun vermocht habe. Das Bundesasylamt habe es auch unterlassen zu prüfen, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Art. 3 EMRK zulässig wäre. Weiters habe die Abschiebung beziehungsweise Ausweisung gegen Art. 8 EMRK verstoßen, da der Beschwerdeführer unbescholten und in Österreich hervorragend integriert gewesen wäre.13. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht beim Bundesasylamt eingebrachte Beschwerde des Vertreters des Beschwerdeführers, in welcher auch ein Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt wird. Der Beschwerdeführer habe seine Heimat wegen asylrelevanter Umstände verlassen. Er wäre einem Betrüger zum Opfer gefallen, der ihm in Griechenland ein gefälschtes Visum anstatt eines echten organisiert hätte; dies habe sich erst in römisch 40 herausgestellt. In "skandalöser Weise" sei sodann der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen worden und hätte einen Asylantrag stellen müssen, da die Verfälschung im Reisepass im Falle seiner Abschiebung ein großes Problem bedeutet hätte. Das Bundesasylamt habe ihm zugesichert, dass er nicht mit dem verfälschten Reisepass abgeschoben werden würde, um Probleme für ihn zu vermeiden. Leider habe sich die BH römisch 40 in schockierender Weise über die Anordnung des Bundesasylamtes hinweggesetzt. Der zuständige Referent beim Bundesasylamt wäre sodann offensichtlich nicht willens oder fähig gewesen, seine Entscheidung durchzusetzen. Der Beschwerdeführer sei mit dem verfälschten Reisepass den nigerianischen Behörden ausgeliefert worden und in (nicht näher spezifizierte) "große Probleme" geraten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers weise jedenfalls einen glaubwürdigen Kern auf, wogegen auch die belangte Behörde nichts Gegenteiliges darzutun vermocht habe. Das Bundesasylamt habe es auch unterlassen zu prüfen, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Artikel 3, EMRK zulässig wäre. Weiters habe die Abschiebung beziehungsweise Ausweisung gegen Artikel 8, EMRK verstoßen, da der Beschwerdeführer unbescholten und in Österreich hervorragend integriert gewesen wäre.
14. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes langte am 16.09.2010 beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Spruchpunkt I. Antrag auf internationalen Schutz-Zurückweisung wegen entschiedener Sache und Zulässigkeit der Ausweisung:Spruchpunkt römisch eins. Antrag auf internationalen Schutz-Zurückweisung wegen entschiedener Sache und Zulässigkeit der Ausweisung:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 68 AVG vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 68, AVG vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
2. Res iudicata
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat."Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.1.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; VwGH vom 13.11.2007, Zl. 2006/18/0494).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.1.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; VwGH vom 13.11.2007, Zl. 2006/18/0494).
2.1. Der Beschwerdeführer hat im zweiten Rechtsgang anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung beziehungsweise Einvernahme vor dem Bundesasylamt keine seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens neu hervorgetretenen Fluchtgründe in Bezug auf Ereignisse in Nigeria geltend gemacht, sondern erklärt, dass seine bisherigen Fluchtgründe aufrecht seien. Er könne nun aber auch deshalb nicht mehr in seine Heimat zurückkehren, da ihm wegen des gestohlenen griechischen Visums eine mehrjährige Gefängnisstrafe unter unmenschlichen Haftbedingungen drohen würde.
Dieses letztgenannte "neue" Vorbringen des Beschwerdeführers stellt jedoch keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt dar, welcher als "novum productum" zu bewerten wäre und zu einer anderen Sachentscheidung führen könnte, da entgegen den Befürchtungen des Beschwerdeführers etwa aus dem (in seinem Interesse konsultierten) aktuellen Bericht des Dt. Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom Februar 2010, keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach Rückkehrer wegen eines falschen Visums bestraft würden, geschweige denn eine langjährige Haftstrafe zu befürchten hätten. Insoweit in der Beschwerde pauschal ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer mit seinem Reisepass überstellt worden sei und dadurch in große Probleme geraten wäre, ist einerseits anzumerken, dass dadurch nicht dargetan wurde, ob und welche Probleme der Beschwerdeführer nun bekommen habe (entsprechend konkretere Einlassungen sind bis zum Entscheidungszeitpunkt gegenüber dem erkennenden Gerichtshof nicht getätigt worden). Dagegen zeigt sich aus der Aktenlage eine ereignislose Überstellung des Beschwerdeführers an die Behörden seines Heimatlandes. Darüber hinaus ist weiters und wesentlich darauf hinzuweisen, dass (mangels näherer Erläuterungen in der Beschwerde dazu) nicht ersichtlich ist, wie die nigerianischen Behörden zu der Information betreffend des falschen griechischen Visums gelangt sollten, da der Beschwerdeführer diesbezüglich weder in Österreich belangt wurde noch schon wegen datenschutzrechtlicher Gründe des österreichischen Rechts davon ausgegangen werden kann, dass die österreichischen Behörden derartige Informationen an die nigerianischen Behörden explizit weiterleiten. Sofern in der Beschwerde schließlich beantragt wurde, der Asylgerichtshof möge feststellen, dass die BH XXXX "in illegaler Weise" die Abschiebung organisiert hat, ist festzuhalten, dass eine rein fremdenrechtliche Beurteilung des faktischen Abschiebevorganges nicht in die Kompetenz des erkennenden Gerichtshofes fällt.Dieses letztgenannte "neue" Vorbringen des Beschwerdeführers stellt jedoch keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt dar, welcher als "novum productum" zu bewerten wäre und zu einer anderen Sachentscheidung führen könnte, da entgegen den Befürchtungen des Beschwerdeführers etwa aus dem (in seinem Interesse konsultierten) aktuellen Bericht des Dt. Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom Februar 2010, keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach Rückkehrer wegen eines falschen Visums bestraft würden, geschweige denn eine langjährige Haftstrafe zu befürchten hätten. Insoweit in der Beschwerde pauschal ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer mit seinem Reisepass überstellt worden sei und dadurch in große Probleme geraten wäre, ist einerseits anzumerken, dass dadurch nicht dargetan wurde, ob und welche Probleme der Beschwerdeführer nun bekommen habe (entsprechend konkretere Einlassungen sind bis zum Entscheidungszeitpunkt gegenüber dem erkennenden Gerichtshof nicht getätigt worden). Dagegen zeigt sich aus der Aktenlage eine ereignislose Überstellung des Beschwerdeführers an die Behörden seines Heimatlandes. Darüber hinaus ist weiters und wesentlich darauf hinzuweisen, dass (mangels näherer Erläuterungen in der Beschwerde dazu) nicht ersichtlich ist, wie die nigerianischen Behörden zu der Information betreffend des falschen griechischen Visums gelangt sollten, da der Beschwerdeführer diesbezüglich weder in Österreich belangt wurde noch schon wegen datenschutzrechtlicher Gründe des österreichischen Rechts davon ausgegangen werden kann, dass die österreichischen Behörden derartige Informationen an die nigerianischen Behörden explizit weiterleiten. Sofern in der Beschwerde schließlich beantragt wurde, der Asylgerichtshof möge feststellen, dass die BH römisch 40 "in illegaler Weise" die Abschiebung organisiert hat, ist festzuhalten, dass eine rein fremdenrechtliche Beurteilung des faktischen Abschiebevorganges nicht in die Kompetenz des erkennenden Gerichtshofes fällt.
Das Bundesasylamt hat sohin in Ermangelung relevanter zusätzlicher Elemente des Vorbringens des Beschwerdeführers zu Recht erkannt, dass das im neuerlichen Verfahren erbrachte Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt zu bewerten ist; zudem erweist es sich aber auch sonst nicht geeignet, die Rechtskraft der beweiswürdigenden Aussagen im Erstverfahren dazu zu durchbrechen. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz dient demzufolge der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung und wurde vom Bundesasylamt daher prima facie rechtsrichtig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen
2.2. Insoweit die neuerliche Asylantragstellung des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG 2005) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im rechtskräftigen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 25.09.2007, Zl. 307.938-C1/5E-XV/53/06, festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG). In der Begründung des Bescheides des UBAS wird auch ausdrücklich ausgeführt, dass keine Erkenntnisse darüber bestehen, dass abgelehnte Asylwerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Stellung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben. Wegen des fehlenden Registrierungswesens in Nigeria sei es regelmäßig möglich, örtlichen Bedrohungen durch lokale Sicherheitsorgane/Private/religiöse Gruppierungen durch Umzug in andere Landesteile [insbesondere in Großstädte, in denen Angehörige derselben Ethnie leben] zu entgehen. Es bestünde auch kein reales Risiko, dass nigerianischen Behörden in Österreich begangene Straftaten von nigerianischen Staatsangehörigen zur Kenntnis gebracht werden. Trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage sei die Basisversorgung der Bevölkerung mit den Grundnahrungsmitteln zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet. In den Großstädten bestehe auch eine ausreichende medizinische Versorgungslage.2.2. Insoweit die neuerliche Asylantragstellung des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (Paragraph 8, AsylG 2005) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im rechtskräftigen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 25.09.2007, Zl. 307.938-C1/5E-XV/53/06, festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG). In der Begründung des Bescheides des UBAS wird auch ausdrücklich ausgeführt, dass keine Erkenntnisse darüber bestehen, dass abgelehnte Asylwerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Stellung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben. Wegen des fehlenden Registrierungswesens in Nigeria sei es regelmäßig möglich, örtlichen Bedrohungen durch lokale Sicherheitsorgane/Private/religiöse Gruppierungen durch Umzug in andere Landesteile [insbesondere in Großstädte, in denen Angehörige derselben Ethnie leben] zu entgehen. Es bestünde auch kein reales Risiko, dass nigerianischen Behörden in Österreich begangene Straftaten von nigerianischen Staatsangehörigen zur Kenntnis gebracht werden. Trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage sei die Basisversorgung der Bevölkerung mit den Grundnahrungsmitteln zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet. In den Großstädten bestehe auch eine ausreichende medizinische Versorgungslage.
Im - in der Verfahrenserzählung referierten - Beschluss des Asylgerichtshofes vom 23.04.2010 im Verfahren betreffend die Rechtmäßigkeit der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist unter Punkt 2.2.2. wie folgt ausgeführt: "Der Asylgerichtshof hat nun keinen Anlass zur Annahme, dass der Hinweis des Bundesasylamtes, es sei - gestützt auf den Kenntnisstand der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG - zwischenzeitig nicht zu einer wesentlichen Sachverhaltsänderung in Nigeria im Bezug auf eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers gekommen, unzutreffend wäre. Trotz schwieriger politischer Situation kann auch von einer Staatskrise im Sinne eines völligen Zusammenbruchs der staatlichen Ordnung in Nigeria zur Zeit nicht gesprochen werden, Unruhen und (auch ernste) Konflikte zwischen Bevölkerungsgruppen blieben lokal begrenzt."Im - in der Verfahrenserzählung referierten - Beschluss des Asylgerichtshofes vom 23.04.2010 im Verfahren betreffend die Rechtmäßigkeit der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist unter Punkt 2.2.2. wie folgt ausgeführt: "Der Asylgerichtshof hat nun keinen Anlass zur Annahme, dass der Hinweis des Bundesasylamtes, es sei - gestützt auf den Kenntnisstand der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG - zwischenzeitig nicht zu einer wesentlichen Sachverhaltsänderung in Nigeria im Bezug auf eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers gekommen, unzutreffend wäre. Trotz schwieriger politischer Situation kann auch von einer Staatskrise im Sinne eines völligen Zusammenbruchs der staatlichen Ordnung in Nigeria zur Zeit nicht gesprochen werden, Unruhen und (auch ernste) Konflikte zwischen Bevölkerungsgruppen blieben lokal begrenzt."
2.2.1. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden.
2.3. Es ist für den Zeitpunkt der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides (aber auch für den nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt, wovon sich der Asylgerichtshof im Interesse des Beschwerdeführers durch Einsichtnahme in die im angefochtenen Bescheid genannten Quellen, insbesondere Berichte des UK Home Office, Country of Origin Information vom 15.01.2010, des USDOS, Country Report on Human Rights Practice 2009 vom 11.03.2010 und des Dt. Auswärtiges Amtes, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage aus Februar 2010 sowie aktuelle Sicherheitshinweise 2009/2010 und sonstige - bishin zum Entscheidungszeitpunkt - aktuelle Medienberichte überzeugt hat; diesen Quellen ist in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten worden.) nicht bekannt, dass Verletzungen des Art. 3 EMRK in allgemeiner und willkürlicher Art durch die Regierung oder deren Behörden in ganz Nigeria notorisch wären und jeder Rückkehrer (auch nach Stellung eines erfolglosen Asylantrages) davon betroffen wäre. So ist zwar, wie schon ausgeführt, insbesondere im Jahre 2009 und Anfang 2010 (zuletzt wieder in Jos im Jänner 2011) im Nord- und Zentralnigeria von religiös motivierten Übergriffen berichtet worden, dagegen ist von Auseinandersetzungen im Süden des Landes aus diesen Gründen aber nichts bekannt. Auch die allgemeine politische Lage war zwar angespannt, es kann aber bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht von einer Staatskrise oder ähnlichem gesprochen werden, auch nicht nach dem jüngsten Präsidentenwechsel. Das Bundesasylamt ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des zweiten Asylantrages das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.2.3. Es ist für den Zeitpunkt der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides (aber auch für den nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt, wovon sich der Asylgerichtshof im Interesse des Beschwerdeführers durch Einsichtnahme in die im angefochtenen Bescheid genannten Quellen, insbesondere Berichte des UK Home Office, Country of Origin Information vom 15.01.2010, des USDOS, Country Report on Human Rights Practice 2009 vom 11.03.2010 und des Dt. Auswärtiges Amtes, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage aus Februar 2010 sowie aktuelle Sicherheitshinweise 2009 aus 2010, und sonstige - bishin zum Entscheidungszeitpunkt - aktuelle Medienberichte überzeugt hat; diesen Quellen ist in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten worden.) nicht bekannt, dass Verletzungen des Artikel 3, EMRK in allgemeiner und willkürlicher Art durch die Regierung oder deren Behörden in ganz Nigeria notorisch wären und jeder Rückkehrer (auch nach Stellung eines erfolglosen Asylantrages) davon betroffen wäre. So ist zwar, wie schon ausgeführt, insbesondere im Jahre 2009 und Anfang 2010 (zuletzt wieder in Jos im Jänner 2011) im Nord- und Zentralnigeria von religiös motivierten Übergriffen berichtet worden, dagegen ist von Auseinandersetzungen im Süden des Landes aus diesen Gründen aber nichts bekannt. Auch die allgemeine politische Lage war zwar angespannt, es kann aber bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht von einer Staatskrise oder ähnlichem gesprochen werden, auch nicht nach dem jüngsten Präsidentenwechsel. Das Bundesasylamt ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des zweiten Asylantrages das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.
Spruchpunkt II. Ausweisung - Entscheidung nach § 41 Abs. 6 AsylGSpruchpunkt römisch zwei. Ausweisung - Entscheidung nach Paragraph 41, Absatz 6, AsylG
1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungsentscheidungen unzulässig, wenn ein Aufenthaltsrecht besteht oder eine Verletzung von Art. 8 EMRK drohte. Hierbei sind verschiedene näher genannte Umstände zu berücksichtigen, wie Dauer des Aufenthaltes, strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung und Intensität des Familienlebens/Schutzwürdigkeit des Privatlebens.Nach Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungsentscheidungen unzulässig, wenn ein Aufenthaltsrecht besteht oder eine Verletzung von Artikel 8, EMRK drohte. Hierbei sind verschiedene näher genannte Umstände zu berücksichtigen, wie Dauer des Aufenthaltes, strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung und Intensität des Familienlebens/Schutzwürdigkeit des Privatlebens.
Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Absatz 4, dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
2.1. Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erweist sich die Begründung im Bescheid des Bundesasylamtes als zutreffend. Familiäre Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich liegen nicht vor. Auf die Freundin des Beschwerdeführers in Ungarn, mit der gegenseitige Besuche stattgefunden hätten, wurde in der Beschwerde nicht mehr eingegangen. Der Vollständigkeit halber ist hierzu anzumerken, dass dieser Kontakt zum einen auch weiterhin durch Besuche oder Telefonate aufrechterhalten werden könnte (vgl. etwa AsylGH vom 01.04.2010, A2 411.647-1/2010/3E), zum anderen eine Zusammenführung im Wege des Niederlassungsrechts nicht ausgeschlossen bleibt (in Ungarn). Mangels Eheschließung ist eine Berufung auf die europarechtliche Richtlinie 2004/38/EG weiterhin nicht möglich.2.1. Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erweist sich die Begründung im Bescheid des Bundesasylamtes als zutreffend. Familiäre Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich liegen nicht vor. Auf die Freundin des Beschwerdeführers in Ungarn, mit der gegenseitige Besuche stattgefunden hätten, wurde in der Beschwerde nicht mehr eingegangen. Der Vollständigkeit halber ist hierzu anzumerken, dass dieser Kontakt zum einen auch weiterhin durch Besuche oder Telefonate aufrechterhalten werden könnte vergleiche etwa AsylGH vom 01.04.2010, A2 411.647-1/2010/3E), zum anderen eine Zusammenführung im Wege des Niederlassungsrechts nicht ausgeschlossen bleibt (in Ungarn). Mangels Eheschließung ist eine Berufung auf die europarechtliche Richtlinie 2004/38/EG weiterhin nicht möglich.
2.2. Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist mit zirka fünf Jahren zu kurz, um ein schützenswertes Privatleben zu konstituieren, dies schon unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa, EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06 bezüglich einer ugandischen Staatsangehörigen, die 1998 einen Asylantrag in UK stellte; demzufolge ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit über die gesamte Dauer bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher war, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde)). Der Aufenthalt des Beschwerdeführers war zum überwiegenden Teil lediglich aufgrund unbegründeter Asylantragstellung möglich. Nach dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens hat sich der Beschwerdeführer zudem bis zu seiner zweiten Asylantragstellung knappe sechs Monate irregulär in Österreich befunden, was ebenso zu seinen Ungunsten ausschlägt. Demgegenüber spricht zugunsten des Beschwerdeführers lediglich seine ehrenamtliche Tätigkeit in einer kirchlichen Organisation, die für sich genommen das Faktum der relativ kurzen Aufenthaltsdauer und die eben genannten negativen Aspekte nicht aufwiegen kann.
Da sohin im gegenständlichen Verwaltungsverfahren die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, vorliegen, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nämlich insbesondere weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen, die eine Verletzung von Art 8 EMRK bewirken könnten (§ 10 Abs. 2 leg. cit.), noch sonstige außergewöhnliche Integrationsaspekte im Sinne dieser zuletzt genannten Bestimmung bestehen (eine zur Abschiebung zeitnahe Befragung hiezu ist bei der Einvernahme am 19.03.2010 erfolgt) sowie schließlich auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (§ 10 Abs. 3 leg. cit), war auch der Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt.Da sohin im gegenständlichen Verwaltungsverfahren die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, vorliegen, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nämlich insbesondere weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen, die eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirken könnten (Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit.), noch sonstige außergewöhnliche Integrationsaspekte im Sinne dieser zuletzt genannten Bestimmung bestehen (eine zur Abschiebung zeitnahe Befragung hiezu ist bei der Einvernahme am 19.03.2010 erfolgt) sowie schließlich auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit), war auch der Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt.
3. Da der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bereits abgeschoben worden ist, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 lediglich festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.3. Da der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bereits abgeschoben worden ist, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 lediglich festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
4. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu Spruchpunkten I und II der gegenständlichen Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs 4 AsylG entfallen. Unbeschadet dieser gesetzlichen Bestimmung hat der Beschwerdeführer (der ja vom Bundesasylamt zeitnah befragt und stets von einem Vertreter unterstützt war) auch nicht dargelegt, welche zusätzlichen Ausführungen er in einer solchen Verhandlung hätte tätigen können, die eine andere Entscheidung des Asylgerichtshofes zu bewirken in der Lage gewesen wären.4. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu Spruchpunkten römisch eins und römisch zwei der gegenständlichen Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG entfallen. Unbeschadet dieser gesetzlichen Bestimmung hat der Beschwerdeführer (der ja vom Bundesasylamt zeitnah befragt und stets von einem Vertreter unterstützt war) auch nicht dargelegt, welche zusätzlichen Ausführungen er in einer solchen Verhandlung hätte tätigen können, die eine andere Entscheidung des Asylgerichtshofes zu bewirken in der Lage gewesen wären.
Spruchpunkt III.: Zurückweisung des Antrages auf VerfahrenshilfeSpruchpunkt römisch drei.: Zurückweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe
1. Welches Verfahrensrecht der AsylGH anzuwenden hat, ergibt sich aus § 23 AsylGHG in seiner geltenden Fassung, der eine sinngemäße Anwendung des AVG vorsieht, soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt.1. Welches Verfahrensrecht der AsylGH anzuwenden hat, ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG in seiner geltenden Fassung, der eine sinngemäße Anwendung des AVG vorsieht, soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt.
Es war auch die Absicht des Gesetzgebers ein gemeinsames Verfahrensrecht für beide Instanzen des Asylverfahrens zu schaffen, was ebenso für eine Anwendung des AVG spricht (vgl AB 371 BlgNR 23. GP, EB zu § 23 AsylGHG). Hinzu treten weitere historisch-teleologische Überlegungen, nämlich dass der Gesetzgeber mit der Einrichtung des AsylGH die Dauer der Asylverfahren verkürzen wollte. Dieses Ziel würde auch durch die Geltung einer sechs-wöchigen Beschwerdefrist, wie sie im VwGG vorgesehen ist, unterlaufen werden. Schließlich ist zu bemerken, dass der AsylGH im Gegensatz zum VwGH zu einer reformatorischen und nicht bloß kassatorischen Entscheidung berufen ist, wofür das VwGG keine entsprechenden Regelungen bereithält.Es war auch die Absicht des Gesetzgebers ein gemeinsames Verfahrensrecht für beide Instanzen des Asylverfahrens zu schaffen, was ebenso für eine Anwendung des AVG spricht vergleiche Ausschussbericht 371 BlgNR 23. GP, EB zu Paragraph 23, AsylGHG). Hinzu treten weitere historisch-teleologische Überlegungen, nämlich dass der Gesetzgeber mit der Einrichtung des AsylGH die Dauer der Asylverfahren verkürzen wollte. Dieses Ziel würde auch durch die Geltung einer sechs-wöchigen Beschwerdefrist, wie sie im VwGG vorgesehen ist, unterlaufen werden. Schließlich ist zu bemerken, dass der AsylGH im Gegensatz zum VwGH zu einer reformatorischen und nicht bloß kassatorischen Entscheidung berufen ist, wofür das VwGG keine entsprechenden Regelungen bereithält.
2. Der AsylGH hat somit in der Regel das AVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, anzuwenden; es gilt demnach eine zweiwöchige Beschwerdefrist und existiert das Instrument der Verfahrenshilfe nicht. Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes (vgl nur GZ. A2 307.563-2/2008/6E und die darin genannten weiteren Entscheidungen des AsylGH) und wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.06.2009, Zl. U 561/09 - zu einem vergleichbaren Sachverhalt - ausdrücklich bestätigt. Der VfGH führte dabei auch ausdrücklich aus, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang bestehe.2. Der AsylGH hat somit in der Regel das AVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, anzuwenden; es gilt demnach eine zweiwöchige Beschwerdefrist und existiert das Instrument der Verfahrenshilfe nicht. Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes vergleiche nur GZ. A2 307.563-2/2008/6E und die darin genannten weiteren Entscheidungen des AsylGH) und wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.06.2009, Zl. U 561/09 - zu einem vergleichbaren Sachverhalt - ausdrücklich bestätigt. Der VfGH führte dabei auch ausdrücklich aus, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang bestehe.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe war daher mangels Grundlage zurückzuweisen.
Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang, dass der Vertreter des Beschwerdeführers, obwohl er im Verfahren zu VfGH vom 25.06.2009, U 561/09-10 selbst Partei war, an Mutwilligkeit grenzend weiterhin insofern aussichtslos erscheinende Anträge auf Verfahrenshilfe zu stellen fortsetzt. Festzuhalten ist noch, dass ein Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters ausdrücklich nicht gestellt worden ist. Eine weitere Manuduktion oder Umdeutung des gegenständlichen Verfahrenshilfeantrages kommt im gegenständlichen Fall der aufrechten rechtsfreundlichen Vertretung nicht in Betracht.
Schlagworte
Ausweisung, Ausweisung rechtmäßig, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, VerfahrenshilfeZuletzt aktualisiert am
18.02.2011