Norm
AsylG 2005 §5 Abs1Spruch
S22 411.863-1/2010-8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Roya ÖLLINGER, Caritas Wien - Asylzentrum, Mariannengasse 11, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2010, Zl. 09 10.359-BAG, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Roya ÖLLINGER, Caritas Wien - Asylzentrum, Mariannengasse 11, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2010, Zl. 09 10.359-BAG, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes.
2. Der Beschwerdeführer stellte am 28.08.2009 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG.2. Der Beschwerdeführer stellte am 28.08.2009 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.
Eine Eurodac-Anfrage vom selben Tag brachte ein negatives Ergebnis (AS 11).
3. Bei der am 29.08.2009 durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe gemeinsam mit seiner gesamten Familie Afghanistan vor ca. einem Jahr verlassen (AS 33). Sie seien bis Griechenland gelangt; dort sei er von den übrigen Mitgliedern der Familie getrennt worden. Er habe sich ca. ein Jahr in Griechenland aufgehalten. Seine Mutter und die 4 Geschwister seien in Österreich Asylwerber.
In Griechenland habe er vorerst in einem Park übernachten müssen. Anschließend habe er einen Afghanen getroffen, der ihn aufgenommen habe; er habe als Hilfsarbeiter auf einer Baustelle arbeiten können.
Das Heimatland hätten sie verlassen, da der Vater umgebracht worden sei. Sein Großvater habe gesehen, dass es für die Familie zu gefährlich gewesen sei und habe die Flucht organisiert.
4. Am 02.09.2009 richtete das Bundesasylamt ein Aufnahmeersuchen gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO an Griechenland (AS 111).4. Am 02.09.2009 richtete das Bundesasylamt ein Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO an Griechenland (AS 111).
5. Am 04.09.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie dass seit 02.09.2009 Dublin-Konsultationen mit Griechenland geführt werden (AS 135).5. Am 04.09.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie dass seit 02.09.2009 Dublin-Konsultationen mit Griechenland geführt werden (AS 135).
6. Mit Schreiben vom 05.10.2009 wurde den griechischen Behörden vom Bundesasylamt mitgeteilt, dass - infolge nicht fristgerechter Beantwortung - von der Zuständigkeit Griechenlands auszugehen sei und gleichzeitig betr. der Übergabemodalitäten nachgefragt (AS 143).
7. Am 07.10.2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei sagte er aus, seine Angaben in der Erstbefragung vom 29.08.2009 seien richtig. Auf Vorhalt, er sei volljährig, gab er an, dass er nicht wisse, an welchem Tag oder Monat er geboren sei. Er besitze keine afghanische Geburtsurkunde und deshalb könne niemand sagen, wie alt er sei. Seine Mutter leide unter Vergesslichkeit.
In Griechenland habe er von einem Polizisten Schläge erhalten, nachdem er in einem Park geschlafen hatte. Er wolle nicht nach Griechenland, da Griechenland für ihn kein europäisches Land sei. Dort herrsche Chaos. Einem Flüchtling werde dort nicht geholfen; egal ob man Flüchtling sei oder nicht, dort werde keinem geholfen. Die afghanischen Flüchtlinge hätten dort keine Sicherheit. In der letzten Zeit hätten dort mehrere Demonstrationen der griechischen Bevölkerung gegen die afghanischen Flüchtlinge stattgefunden. Die Griechen würden generell die Afghanen hassen. Ihm persönlich sei dort auch nicht geholfen worden, er habe keine Unterkunft bekommen, er habe gar nichts bekommen.
Nachdem dem BF im Zuge dieser Einvernahme Feststellungen zu Griechenland zur Kenntnis gebracht worden waren, gab er an, dass diese Informationen über Griechenland vollkommen falsch seien. Die Polizei in Griechenland sei unmenschlich und sehr brutal. Als Flüchtling versuche man nur mit der Polizei nichts zu tun zu haben, sonst werde man mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit geschlagen. Auch den Flüchtlingen mit "red card" sei dort nicht geholfen worden. Sie hätten keine Unterkunft bekommen und seien nicht krankenversichert gewesen.
Seine Mutter XXXX und vier Geschwister seien in Österreich Asylwerber. Bis nach Griechenland sei die gesamte Familie immer zusammengewesen.Seine Mutter römisch 40 und vier Geschwister seien in Österreich Asylwerber. Bis nach Griechenland sei die gesamte Familie immer zusammengewesen.
In Griechenland sei er die ersten vier Monate bei den Schleppern untergebracht worden, anschließend habe er 3 Monate im Park schlafen müssen, anschließend sei er von einem Afghanen aufgenommen worden.
Im Zuge dieser niederschriftlichen Einvernahme hielt das Bundesasylamt hinsichtlich der vom BF anlässlich der Erstbefragung (Asylantragstellung) angegebenen Lebensalters - XXXX geb. - fest, dass aufgrund seines reifen Auftretens, seiner Statur und seines Körperbaues, seines Bartwuchses starke Zweifel an der angegebenen Minderjährigkeit bestünden. Das Bundesasylamt gehe daher von zumindest seiner Volljährigkeit, nämlich XXXX [als Geburtsdatum] aus. Dies decke sich auch mit dem von seiner Mutter XXXX - anlässlich deren ersten Asylantrages am 10.10.2009 [wohl 10.10.2008] im Jahr 2008 (AIS 08 08.090) - angegebenen Lebensalters von 17 Jahren (AS 167). Nach Antwort des BF - dass er nicht wisse, an welchem Tag oder Monat er geboren sei, er besitze keine afghanische Geburtsurkunde und deshalb könne niemand sagen, wie alt er sei; seine Mutter leide unter Vergesslichkeit - wurde vom einvernehmenden Organ des BAA festgehalten, dass es sich bei dem auf der Ladung angeführten Geburtsdatum XXXX um einen Schreibfehler handle, es erfolge eine Richtigstellung auf XXXX alias XXXX.Im Zuge dieser niederschriftlichen Einvernahme hielt das Bundesasylamt hinsichtlich der vom BF anlässlich der Erstbefragung (Asylantragstellung) angegebenen Lebensalters - römisch 40 geb. - fest, dass aufgrund seines reifen Auftretens, seiner Statur und seines Körperbaues, seines Bartwuchses starke Zweifel an der angegebenen Minderjährigkeit bestünden. Das Bundesasylamt gehe daher von zumindest seiner Volljährigkeit, nämlich römisch 40 [als Geburtsdatum] aus. Dies decke sich auch mit dem von seiner Mutter römisch 40 - anlässlich deren ersten Asylantrages am 10.10.2009 [wohl 10.10.2008] im Jahr 2008 (AIS 08 08.090) - angegebenen Lebensalters von 17 Jahren (AS 167). Nach Antwort des BF - dass er nicht wisse, an welchem Tag oder Monat er geboren sei, er besitze keine afghanische Geburtsurkunde und deshalb könne niemand sagen, wie alt er sei; seine Mutter leide unter Vergesslichkeit - wurde vom einvernehmenden Organ des BAA festgehalten, dass es sich bei dem auf der Ladung angeführten Geburtsdatum römisch 40 um einen Schreibfehler handle, es erfolge eine Richtigstellung auf römisch 40 alias römisch 40 .
8. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 22.10.2009 einer medizinischen Begutachtung zugeführt. Zusammenfassend wurde dabei diagnostiziert, dass der BF an einer Dysthymie leide; diese sei vor dem Hintergrund des Erlebten und des unentschiedenen Asylverfahrens zu sehen. Die Frage, ob im Falle einer Überstellung nach Griechenland die reale Gefahr, dass der Antragsteller aufgrund dieser Erkrankung in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtere, wurde verneint.
9. Am 05.11.2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt neuerlich niederschriftlich einvernommen. Zum Vorhalt, er habe bei seiner Asylantragstellung behauptet, am XXXX in Kabul geboren zu sein, laut Angaben seiner Mutter sei er jedoch XXXX geboren und somit volljährig, gab er an, es gebe in Afghanistan keine Geburtsurkunden. Seine Mutter leide an Depressionen und könne sich nicht an alles erinnern. Bei der Datenaufnahme in Griechenland habe sie einen Fehler gemacht. Bei ihnen werde das Geburtsdatum nur nachgerechnet, demzufolge sei er voriges Jahr in Griechenland 16 Jahre alt; er sei also noch minderjährig.9. Am 05.11.2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt neuerlich niederschriftlich einvernommen. Zum Vorhalt, er habe bei seiner Asylantragstellung behauptet, am römisch 40 in Kabul geboren zu sein, laut Angaben seiner Mutter sei er jedoch römisch 40 geboren und somit volljährig, gab er an, es gebe in Afghanistan keine Geburtsurkunden. Seine Mutter leide an Depressionen und könne sich nicht an alles erinnern. Bei der Datenaufnahme in Griechenland habe sie einen Fehler gemacht. Bei ihnen werde das Geburtsdatum nur nachgerechnet, demzufolge sei er voriges Jahr in Griechenland 16 Jahre alt; er sei also noch minderjährig.
10. Mit Bescheid vom 16.02.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 29.09.2009 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art 18 (7) i.V.m.10 (1) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland zuständig sei. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG wurden der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß § 10 Abs 4 AsylG jeweils zulässig sei.10. Mit Bescheid vom 16.02.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 29.09.2009 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18, (7) i.V.m.10 (1) der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Griechenland zuständig sei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurden der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG jeweils zulässig sei.
Seine Identität stehe nicht fest. Als Geburtsdatum werde für das weitere Verfahren der XXXX festgestellt. Dies entspreche dem in Griechenland von ihm genannten Geburtsdatum und den Angaben seiner Mutter. Er sei illegal in das Bundesgebiet eingereist.Seine Identität stehe nicht fest. Als Geburtsdatum werde für das weitere Verfahren der römisch 40 festgestellt. Dies entspreche dem in Griechenland von ihm genannten Geburtsdatum und den Angaben seiner Mutter. Er sei illegal in das Bundesgebiet eingereist.
Er sei nachweislich in Griechenland gewesen und Griechenland sei aufgrund gesetzlicher Bestimmungen für die weitere Führung des Asylverfahrens zuständig.
Er leide weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch leide er an einer schweren psychischen Störung, welche bei einer Überstellung / Abschiebung nach Griechenland eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Auf das medizinische Gutachten vom 22.10.2009 werde hingewiesen.
Es könne nicht festgestellt werden, dass er in Griechenland systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese zu erwarten hätte
Das Vorliegen besonderer außergewöhnlicher Umstände, zum Beispiel eine akut lebensbedrohliche Erkrankung oder ein durch die Abschiebung hervorgerufenes reales Risiko in Griechenland unter qualvollen Umständen zu sterben, sei nicht feststellbar.
Zur Begründung des Dublin-Tatbestandes werde festgestellt, dass er zusammen mit der Mutter und 4 Geschwistern illegal in Griechenland registriert worden sei. Auf die griechische Ausweisungsverfügung vom 11.08.2008, worauf er und die Familienangehörigen namentlich genannt worden seien, werde verwiesen.
Selbst wenn er, wie in Österreich behauptet am XXXX geboren, somit zum Antragszeitpunkt minderjährig gewesen sei, sei Griechenland im Zusammenhang mit den Verfahren der Mutter auch für sein Verfahren und zur Rückübernahme zuständig.Selbst wenn er, wie in Österreich behauptet am römisch 40 geboren, somit zum Antragszeitpunkt minderjährig gewesen sei, sei Griechenland im Zusammenhang mit den Verfahren der Mutter auch für sein Verfahren und zur Rückübernahme zuständig.
Griechenland sei im konkreten Anlassfall durch Verfristung gemäß Artikel 18 (7) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zuständig.Griechenland sei im konkreten Anlassfall durch Verfristung gemäß Artikel 18 (7) der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates zuständig.
Zu seinem Privat- und Familienleben werde festgestellt, dass sein Aufenthalt in Österreich erst seit 28.08.2009 bestehe. Im Österreich würden noch seine Mutter und vier Geschwister leben. In deren Asylverfahren sei ebenfalls die Zuständigkeit von Griechenland bereits festgestellt worden, die Ausweisung nach Griechenland sei rechtskräftig verfügt worden. Derzeit seien die Verfahren der Angehörigen beim VfGH mit aufschiebender Wirkung anhängig. Deswegen sei eine Abschiebung der Angehörigen derzeit nicht durchführbar. Seine Ausweisung nach Griechenland werde ebenso verfügt. Besondere relevante Bindungen in oder zu Österreich hätten nicht festgestellt werden können.
Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe. Er habe keine relevanten privaten, familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.
In Österreich komme ihm nur ein auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Es würden keine Umstände vorliegen, welche seiner Ausweisung aus Österreich nach Griechenland entgegenstehen würden.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass seine Identität in Ermangelung geeigneter, heimatstaatlicher identitätsbezeugender Dokumente nicht feststehe. Sein Vorbringen, dass er minderjährig sei, beruhe auf keinerlei durch Beweismittel gestützte Aussagen. Dem Anschein nach wirke er deutlich älter als 17 Jahre (geboren angeblich am XXXX). Aufgrund des Augenscheins durch die verfahrensführenden Beamten des BAA und dem offenkundigen Täuschungsversuch über sein angebliches Lebensalter seien die Angaben der Mutter zum Alter in Kombination mit der vorgelegten griechischen Ausweisungsverfügung als glaubhaft herangezogen und das Geburtsdatum demnach mit XXXX festgestellt worden. Laut niederschriftlich festgehaltenen Angaben der Mutter vom 10.10.2008 sei er gemeinsam mit der Mutter und den Geschwistern von Afghanistan auf unbekanntem Weg nach Griechenland gereist. Dort sei die Mutter mit einem Eurodac-Treffer am 09.08.2008 auf der Insel Mytilini registriert worden. Die Mutter habe am 10.10.2008 zum Alter des BF befragt angegeben, dass er 17 Jahre alt und beim Versuch von Griechenland nach Österreich weiterzureisen von der Familie getrennt worden sei. Sein Alter sei offensichtlich bei der Antragstellung in Österreich von ihm falsch bezeichnet worden, um ein Dublin-Verfahren mit Griechenland zu verhindern. Offensichtlich - sowohl vom Aussehen, als auch den Vorangaben der Mutter folgend - sei er zum Antragszeitpunkt volljährig gewesen.Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass seine Identität in Ermangelung geeigneter, heimatstaatlicher identitätsbezeugender Dokumente nicht feststehe. Sein Vorbringen, dass er minderjährig sei, beruhe auf keinerlei durch Beweismittel gestützte Aussagen. Dem Anschein nach wirke er deutlich älter als 17 Jahre (geboren angeblich am römisch 40 ). Aufgrund des Augenscheins durch die verfahrensführenden Beamten des BAA und dem offenkundigen Täuschungsversuch über sein angebliches Lebensalter seien die Angaben der Mutter zum Alter in Kombination mit der vorgelegten griechischen Ausweisungsverfügung als glaubhaft herangezogen und das Geburtsdatum demnach mit römisch 40 festgestellt worden. Laut niederschriftlich festgehaltenen Angaben der Mutter vom 10.10.2008 sei er gemeinsam mit der Mutter und den Geschwistern von Afghanistan auf unbekanntem Weg nach Griechenland gereist. Dort sei die Mutter mit einem Eurodac-Treffer am 09.08.2008 auf der Insel Mytilini registriert worden. Die Mutter habe am 10.10.2008 zum Alter des BF befragt angegeben, dass er 17 Jahre alt und beim Versuch von Griechenland nach Österreich weiterzureisen von der Familie getrennt worden sei. Sein Alter sei offensichtlich bei der Antragstellung in Österreich von ihm falsch bezeichnet worden, um ein Dublin-Verfahren mit Griechenland zu verhindern. Offensichtlich - sowohl vom Aussehen, als auch den Vorangaben der Mutter folgend - sei er zum Antragszeitpunkt volljährig gewesen.
Dies werde auch durch eine von seinem Vertreter nachgereichte griechische Ausweisungsverfügung vom 11.08.2008 bestätigt. Darin sei sein Geburtsdatum mit "XXXX" genannt.
Ein weiterer Beweis für seine Volljährigkeit sei die von ihm am 25.09.2009 an Frau Mag. Roya Öllinger erteilte Vollmacht in Asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren. Eine solche Vollmacht könne nur von Volljährigen erteilt werden. Damit sei auch seine Vertreterin von der Volljährigkeit ausgegangen.
Die Frage der Volljährigkeit zum Antragszeitpunkt habe im konkreten Fall jedoch keine Auswirkung auf das zu führende Verfahren, da im Familienverfahren ebenso die Zuständigkeit von Griechenland gegeben wäre.
Er habe zum einen bei den Einvernahmen beim Bundesasylamt nicht vorgebracht, dass er an relevanten Krankheiten oder psychischen Störungen leide, zum anderen hätten sich im Verfahren auch keine Hinweise auf bestehende Krankheiten oder psychische Störungen ergeben. Auf den medizinischen Untersuchungsbericht vom 22.10.2009 werde hingewiesen.
Dass gerade bei ihm Faktoren einer besonderen Verletzlichkeit bestünden, sei nicht feststellbar. Seine Angaben, er sei minderjährig und daher besonders schutzbedürftig, seien offensichtlich falsch.
Zur Begründung des Dublin-Sachverhaltes wurde ausgeführt, dass die Feststellungen zur Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz, zur Einleitung und Abschluss des Konsultationsverfahrens, sowie zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Die Frage der Volljährigkeit zum Antragszeitpunkt habe im konkreten Fall keine Auswirkung auf das zu führende Verfahren, da im Familienverfahren ebenso die Zuständigkeit von Griechenland gegeben wäre.
Er sei am 11.08.2008 in Griechenland zusammen mit der Mutter und den vier Geschwistern fremdenpolizeilich behandelt worden. Griechenland sei aufgrund Verfristung gemäß Art. 18 (7) der Dublin II-Verordnung zuständig geworden.Er sei am 11.08.2008 in Griechenland zusammen mit der Mutter und den vier Geschwistern fremdenpolizeilich behandelt worden. Griechenland sei aufgrund Verfristung gemäß Artikel 18, (7) der Dublin II-Verordnung zuständig geworden.
Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass sich aus seinem Vorbringen und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe, dass
Artikel 18 (7) iVm Art. 10 (1) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates erfüllt sei.Artikel 18 (7) in Verbindung mit Artikel 10, (1) der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates erfüllt sei.
Der Mitgliedstaat Griechenland sei auf dieser Grundlage bereit, ihn einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen aus der Dublin Verordnung treffenden Verpflichtungen ihm gegenüber zu erfüllen.
Es sei festzustellen, dass in Griechenland, einem Mitgliedstaat der europäischen Union und des Europarates, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang, nicht eintreten werde. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Griechenland keinesfalls erkennen. Auf aktuelle Entscheidungen des Asylgerichtshofes werde verwiesen.
Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Ein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 3 Abs. 2 der Dublin-VO habe sich nicht ergeben.Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Ein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 3, Absatz 2, der Dublin-VO habe sich nicht ergeben.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt im Rahmen einer Abwägung aus, dass die Ausweisung gerechtfertigt sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt im Rahmen einer Abwägung aus, dass die Ausweisung gerechtfertigt sei.
11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Schriftsatz vom 02.03.2010 fristgerecht Beschwerde.
Der Antragsteller sei gemeinsam mit seiner Mutter und seinen 4 mj. Geschwistern nach Griechenland gelangt. In der Folge sei der BF von der Familie unfreiwillig getrennt worden. Gegenwärtig lebe der BF wieder vereint mit seiner Familie, deren Verfahren vor dem VfGH die aufschiebende Wirkung erteilt worden sei und die daher nicht abschiebbar seien.
Der BF sei im Verfahren vorerst als minderjährig geführt worden, daher habe die Vertreterin der Mutter des BF ein Vollmachtsformular übermittelt, das diese unterfertigt am 02.09.2009 an die Vertreterin übermittelte; die Mutter des BF bevollmächtigte die Vertreterin darin mit der Vertretung des mj. BF. Die Vertreterin sei keineswegs von der Volljährigkeit des BF ausgegangen, was am beigefügten Klammerzusatz "lt. Verfahrensdaten" bei den Stellungnahmen ersichtlich sei.
Wie dem Bescheid auf Seite 7 zu entnehmen sei, sei das Verfahren des BF zwecks gemeinsamer Führung des Verfahrens mit den Verfahren der Mutter und Geschwister zugelassen.
Es sei aktenkundig, dass der BF mit seiner Mutter und den 4 Geschwistern ein intensives Familienleben geführt habe, lediglich kurzfristig auf der Flicht von ihnen unfreiwillig getrennt worden sei und nunmehr wieder im Familienverband mit Mutter und den vier minderjährigen Geschwistern zusammenlebe.
Ein Eingriff in das Familienleben des BF finde in Art. 8 Abs. 2 EMRK keine Deckung.Ein Eingriff in das Familienleben des BF finde in Artikel 8, Absatz 2, EMRK keine Deckung.
Die Behörde irre, wenn sie ausführe, dass die Ausweisung schon allein wegen der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich keine Verletzung des Art. 8 EMRK darstelle.Die Behörde irre, wenn sie ausführe, dass die Ausweisung schon allein wegen der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich keine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstelle.
Das Familienleben des BF sei lediglich unfreiwillig fluchtbedingt unerbrochen gewesen; er lebe wieder im Familienverband mit seiner Mutter und seinen Geschwistern und würde seine Ausweisung einen massiven Eingriff in das Familienleben bedeuten. Die Mutter sei psychisch wie physisch extrem belastet und sei der BF zudem für sie und auch für die vier minderjährigen Geschwister eine große Stütze und wichtige Bezugsperson.
Im Bescheid werde mehrfach festgestellt, dass die Mutter und die Geschwister (derzeit) nicht abschiebbar seien, da ihrer Beschwerde vor dem VFGH aufschiebende Wirkung gewährt worden sei und ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim Asylgerichtshof anhängig sei. Im angefochtenen Bescheid werde mehrfach angedeutete, dass das Bundesasylamt beabsichtigen würde, auch die Mutter und Geschwister nach Griechenland auszuweisen. Allerdings sei auch für das bescheiderlassende Organ nicht absehbar, in welchem Zeitraum dies möglicherweise passieren könnte. Daher sei auch die vage unbestimmte Formulierung, dass der Eingriff in das Familienleben zu rechtfertigen sei, da er ja möglicherweise nur kurzfristig sei (..) und daher der Eingriff in das Familienleben nicht relevant wäre, rechtlich vollkommen verfehlt.
Da durch eine Abschiebung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben des BF eingegriffen werden würde, müsse Österreich sohin ins Verfahren eintreten, das Asylverfahren zulassen und von einer Ausweisung absehen.Da durch eine Abschiebung in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben des BF eingegriffen werden würde, müsse Österreich sohin ins Verfahren eintreten, das Asylverfahren zulassen und von einer Ausweisung absehen.
Die Behörde habe es unterlassen, den für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln. Die zum griechischen Asylverfahren getroffenen Feststellungen seien großteils unrichtig und darüber hinaus in sich widersprüchlich. Die Behörde habe daher gegen die amtswegige Ermittlungspflicht verstoßen.
Auch seien die Feststellungen zum griechischen Asylverfahren im angefochtenen Bescheid großteils veraltet und entsprächen nicht der aktuellen Gesetzeslage.
12. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des Bundesasylamtes wurde dem Asylgerichtshof der Aktenlage nach am 05.03.2010 vorgelegt.
13. Mit Beschluss vom 08.03.2010, Zl. S22 411.863-1/2010-3Z., erkannte der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß § 37 Abs 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zu.13. Mit Beschluss vom 08.03.2010, Zl. S22 411.863-1/2010-3Z., erkannte der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zu.
14. Die Mutter des BF und dessen vier minderjährige Geschwister waren am 02.09.2008 illegal ins österreichische Bundesgebiet eingereist und hatten am 03.09.2008 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheiden vom 20.11.2008 entschied das Bundesasylamt deren Anträge auf internationalen Schutz jeweils gemäß § 5 und 10 AsylG 2005 negativ. Mit Erkenntnissen, jeweils vom 18.03.2009, GZ. S12 403.116-1/2008/8E u.a., wurde den Beschwerden gegen diese Bescheide vom 20.11.2008 gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 jeweils stattgegeben und die bekämpften Bescheide jeweils behoben.14. Die Mutter des BF und dessen vier minderjährige Geschwister waren am 02.09.2008 illegal ins österreichische Bundesgebiet eingereist und hatten am 03.09.2008 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheiden vom 20.11.2008 entschied das Bundesasylamt deren Anträge auf internationalen Schutz jeweils gemäß Paragraph 5 und 10 AsylG 2005 negativ. Mit Erkenntnissen, jeweils vom 18.03.2009, GZ. S12 403.116-1/2008/8E u.a., wurde den Beschwerden gegen diese Bescheide vom 20.11.2008 gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 jeweils stattgegeben und die bekämpften Bescheide jeweils behoben.
Mit Bescheiden vom 07.08.2009 wies das Bundesasylamt die Anträge der Mutter und der minderjährigen Geschwister auf internationalen Schutz vom 03.09.2008 ohne in die Sache einzutreten erneut jeweils gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art 10 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland zuständig sei. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG wurden diese jeweils aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß § 10 Abs 4 AsylG jeweils zulässig sei.Mit Bescheiden vom 07.08.2009 wies das Bundesasylamt die Anträge der Mutter und der minderjährigen Geschwister auf internationalen Schutz vom 03.09.2008 ohne in die Sache einzutreten erneut jeweils gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Griechenland zuständig sei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurden diese jeweils aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG jeweils zulässig sei.
Die gegen diese Bescheide fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes, je vom 28.08.2009, GZ. S12 403.116-2/2009/3E u.a., jeweils gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die gegen diese Bescheide fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes, je vom 28.08.2009, GZ. S12 403.116-2/2009/3E u.a., jeweils gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Gegen diese Erkenntnisse wurde fristgerecht Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, welcher diesen Beschwerden mit Beschluss vom 15.10.2009, U 2470/09-3, die aufschiebende Wirkung zuerkannte.
Am 12.09.2009 stellten die Mutter des BF und drei seiner Geschwister jeweils einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Am 02.12.2009 stellte der in der Zwischenzeit aus Deutschland rücküberstellte mj. Bruder ebenfalls einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheiden, je vom 05.03.2010, wurden die Anträge der Mutter und vier Geschwister des BF auf internationalen Schutz jeweils gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (je Spruchpunkt I.).Mit Bescheiden, je vom 05.03.2010, wurden die Anträge der Mutter und vier Geschwister des BF auf internationalen Schutz jeweils gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (je Spruchpunkt römisch eins.).
Gleichzeitig wurden diese gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 jeweils aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und wurde festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland jeweils gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei.Gleichzeitig wurden diese gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 jeweils aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und wurde festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland jeweils gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.12.2010, Zl. S16 403.116-4/2010-4E u.a., wurde der dagegen erhobenen Beschwerde gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Es liege eine geänderte Sachlage mit potentieller Entscheidungsrelevanz vor, welche eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache unzulässig mache.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.12.2010, Zl. S16 403.116-4/2010-4E u.a., wurde der dagegen erhobenen Beschwerde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Es liege eine geänderte Sachlage mit potentieller Entscheidungsrelevanz vor, welche eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache unzulässig mache.
Der Asylgerichtshof gehe aufgrund der besonderen Komplexität des gegenständlichen Falles davon aus, dass eine solche neue Unzuständigkeitsentscheidung im konkreten Fall nicht mehr in Betracht komme und werde das Bundesasylamt die Verfahren inhaltlich zu führen haben.
Mit Schriftsatz vom 11.09.2009 hatten die Mutter und die vier Geschwister des BF einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens - hinsichtlich des ersten Asylantrages - gestellt.
Mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 10.01.2011 (Zl. S22 403.116-3/2009-3E, ua.) wurde die Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 28.08.2009 abgeschlossenen Verfahren bewilligt.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
II. 1. Beweiswürdigungrömisch zwei. 1. Beweiswürdigung
Im Verfahren war vorerst von einem Geburtsdatum XXXX ausgegangen worden (vgl. AS 27, 31). Gemäß AV vom 01.09.2009 wurde festgestellt, dass der BF am XXXX geboren und damit volljährig ist (AS 109).Im Verfahren war vorerst von einem Geburtsdatum römisch 40 ausgegangen worden vergleiche AS 27, 31). Gemäß AV vom 01.09.2009 wurde festgestellt, dass der BF am römisch 40 geboren und damit volljährig ist (AS 109).
Am 02.09.2009 wurde aber - dem widersprechend - mit Griechenland ein Konsultationsverfahren mit den Geburtsdaten XXXX (alias XXXX) geführt (AS 111).Am 02.09.2009 wurde aber - dem widersprechend - mit Griechenland ein Konsultationsverfahren mit den Geburtsdaten römisch 40 (alias römisch 40 ) geführt (AS 111).
Am 07.10.2009 wurde im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme des BF festgestellt, dass es sich bei dem auf der Ladung angeführten Geburtsdatum um einen Schreibfehler handle (AS 169) und das Geburtsdatum auf XXXX alias XXXX richtiggestellt. Von einem Schreibfehler kann aber insofern nicht gesprochen werden, wurde doch auch das mit Griechenland geführte Konsultationsverfahren mit dem Geburtsdatum XXXX geführt (vgl. AS 111). Auch später im Verfahren wurde das Geburtsdatum XXXX vom Bundesasylamt noch geführt (vgl. AS 163, 193, 209, 223, 227, 271). Unklar bleibt, warum das Bundesasylamt - auch nach Richtigstellung des Geburtsdatums auf XXXX alias XXXX - auch weiterhin das Geburtsdatum XXXX bzw. XXXX alias XXXX verwendete; offenbar ging das Bundesasylamt im Verfahren nach der "Richtigstellung" am 01.09.2009 selbst nicht durchgängig von der Volljährigkeit des BF aus.Am 07.10.2009 wurde im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme des BF festgestellt, dass es sich bei dem auf der Ladung angeführten Geburtsdatum um einen Schreibfehler handle (AS 169) und das Geburtsdatum auf römisch 40 alias römisch 40 richtiggestellt. Von einem Schreibfehler kann aber insofern nicht gesprochen werden, wurde doch auch das mit Griechenland geführte Konsultationsverfahren mit dem Geburtsdatum römisch 40 geführt vergleiche AS 111). Auch später im Verfahren wurde das Geburtsdatum römisch 40 vom Bundesasylamt noch geführt vergleiche AS 163, 193, 209, 223, 227, 271). Unklar bleibt, warum das Bundesasylamt - auch nach Richtigstellung des Geburtsdatums auf römisch 40 alias römisch 40 - auch weiterhin das Geburtsdatum römisch 40 bzw. römisch 40 alias römisch 40 verwendete; offenbar ging das Bundesasylamt im Verfahren nach der "Richtigstellung" am 01.09.2009 selbst nicht durchgängig von der Volljährigkeit des BF aus.
Wie die Vertreterin des BF in der Beschwerde ausführlich darlegte, ging diese nicht von der Volljährigkeit des BF aus. Von ihr wurde eine Vollmacht der Mutter des BF eingeholt (AS 517, 573). Unrichtig ist daher, dass auch die Vertreterin von der Volljährigkeit des BF ausging (wie auf AS 455 dargestellt). Das ist auch aus dem verwendeten Klammerzusatz "lt. Verfahrensdaten" erschließbar (AS 517).
Der BF hatte auf Vorhalt, er sei nicht am XXXX sondern am XXXX geboren, zur Antwort gegeben, dass er nicht wisse, an welchem Tag oder Monat er geboren sei. Er besitze keine afghanische Geburtsurkunde und deshalb könne niemand sagen, wie alt er sei. Seine Mutter leide unter Vergesslichkeit (AS 169). Seine Muter leide an Depressionen und könne sich nicht an alles erinnern. Bei der Datenaufnahme in Griechenland habe sie einen Fehler gemacht (AS 377). Bei ihnen [in Afghanistan] werde das Geburtsdatum nur nachgerechnet, demzufolge sei er voriges Jahr in Griechenland 16 Jahre alt gewesen, er sei demzufolge noch minderjährig (AS 377). Mit diesem Vorbringen hatte sich das Bundesasylamt in der Beweiswürdigung nicht auseinandergesetzt. Stattdessen stützte sich die erkennende Behörde auf den äußeren Anschein (demnach wirke er deutlich älter als 17 Jahre), auf angeführte Daten aus einer griechischen Ausweisungsverfügung und auf die Angaben der Mutter in der Einvernahme vom 10.10.2008 (ohne sich mit der behaupteten psychischen Erkrankung der Mutter auseinander zu setzen) und stellte fest, dass er volljährig sei. Ein weiterer Beweis sei, dass auch seine Vertreterin von der Volljährigkeit des BF ausgegangen sei.Der BF hatte auf Vorhalt, er sei nicht am römisch 40 sondern am römisch 40 geboren, zur Antwort gegeben, dass er nicht wisse, an welchem Tag oder Monat er geboren sei. Er besitze keine afghanische Geburtsurkunde und deshalb könne niemand sagen, wie alt er sei. Seine Mutter leide unter Vergesslichkeit (AS 169). Seine Muter leide an Depressionen und könne sich nicht an alles erinnern. Bei der Datenaufnahme in Griechenland habe sie einen Fehler gemacht (AS 377). Bei ihnen [in Afghanistan] werde das Geburtsdatum nur nachgerechnet, demzufolge sei er voriges Jahr in Griechenland 16 Jahre alt gewesen, er sei demzufolge noch minderjährig (AS 377). Mit diesem Vorbringen hatte sich das Bundesasylamt in der Beweiswürdigung nicht auseinandergesetzt. Stattdessen stützte sich die erkennende Behörde auf den äußeren Anschein (demnach wirke er deutlich älter als 17 Jahre), auf angeführte Daten aus einer griechischen Ausweisungsverfügung und auf die Angaben der Mutter in der Einvernahme vom 10.10.2008 (ohne sich mit der behaupteten psychischen Erkrankung der Mutter auseinander zu setzen) und stellte fest, dass er volljährig sei. Ein weiterer Beweis sei, dass auch seine Vertreterin von der Volljährigkeit des BF ausgegangen sei.
Unbestreitbar bestehen gewichtige Indizien für eine Volljährigkeit des BF, doch reichen diese - unter Einbeziehung des Vorangeführten (weil wesentliche Argumente wegfallen bzw. nicht gewürdigt wurden) - nicht aus, um die Volljährigkeit mit der erforderlichen Gewissheit festzustellen. Insofern wurde der Sachverhalt vom Bundesasylamt mangelhaft ermittelt.
Der weitere Sachverhalt wird aufgrund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt als erwiesen angenommen.
II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:römisch zwei.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
II.2.1. Zuständigkeitrömisch zwei.2.1. Zuständigkeit
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet derGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der
Asylgerichtshof ... über... Beschwerden gegen Bescheide des
Bundesasylamtes, woraus sich im gegenständ-lichen Verfahren die Zuständigkeit des AsylGH ergibt.
II.2.2. Entscheidung durch den Einzelrichterrömisch zwei.2.2. Entscheidung durch den Einzelrichter
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a)...
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c)
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde gem. § 61 Abs. 3 Z 1 lit. b und Z2 durch den Einzelrichter zu entscheiden.Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde gem. Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b und Z2 durch den Einzelrichter zu entscheiden.
II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.2.4.römisch zwei.2.4.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.12.2010, Zl. S16 403.116-4/2010-4E u.a., wurde der gegen die zurückweisenden Bescheide des BAA betreffend den zweiten Asylantrag der Mutter und der vier Geschwister des BF erhobenen Beschwerde gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Es liege eine geänderte Sachlage mit potentieller Entscheidungsrelevanz vor, welche eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache unzulässig mache.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.12.2010, Zl. S16 403.116-4/2010-4E u.a., wurde der gegen die zurückweisenden Bescheide des BAA betreffend den zweiten Asylantrag der Mutter und der vier Geschwister des BF erhobenen Beschwerde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Es liege eine geänderte Sachlage mit potentieller Entscheidungsrelevanz vor, welche eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache unzulässig mache.
Der Asylgerichtshof gehe aufgrund der besonderen Komplexität des gegenständlichen Falles davon aus, dass eine solche neue Unzuständigkeitsentscheidung im konkreten Fall nicht mehr in Betracht komme und werde das Bundesasylamt die Verfahren inhaltlich zu führen haben.
Da das BAA aufgrund dieser Entscheidung hinsichtlich der Mutter und der vier minderjährigen Geschwister das Verfahren inhaltlich zu führen haben wird, der BF aber nach Griechenland überstellt werden würde und er dort sein Asylverfahren zu betreiben hätte, würde er mit der Entscheidung des Bundesasylamtes vom 16.02.2010 dauerhaft von seiner Familie getrennt sein, wobei die Dauer nicht genau konkretisiert werden kann, also nicht absehbar ist; diese Entscheidung des BAA hinsichtlich des BF stellt daher einen Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar, die Zulässigkeit eines solch gravierenden Eingriffs ist hier nicht erkennbar.Da das BAA aufgrund dieser Entscheidung hinsichtlich der Mutter und der vier minderjährigen Geschwister das Verfahren inhaltlich zu führen haben wird, der BF aber nach Griechenland überstellt werden würde und er dort sein Asylverfahren zu betreiben hätte, würde er mit der Entscheidung des Bundesasylamtes vom 16.02.2010 dauerhaft von seiner Familie getrennt sein, wobei die Dauer nicht genau konkretisiert werden kann, also nicht absehbar ist; diese Entscheidung des BAA hinsichtlich des BF stellt daher einen Eingriff in seine durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte dar, die Zulässigkeit eines solch gravierenden Eingriffs ist hier nicht erkennbar.
Zudem ist ab Führung eines inhaltlichen Verfahrens (gemäß der im Erkenntnis vom 13.12.2010 vom Asylgerichtshof geäußerten Ansicht) betreffend Mutter und Geschwister des BF gemäß Art. 8 der Dublin II-VO für das Asylverfahren des BF ohnehin wieder Österreich zuständig.Zudem ist ab Führung eines inhaltlichen Verfahrens (gemäß der im Erkenntnis vom 13.12.2010 vom Asylgerichtshof geäußerten Ansicht) betreffend Mutter und Geschwister des BF gemäß Artikel 8, der Dublin II-VO für das Asylverfahren des BF ohnehin wieder Österreich zuständig.
Der Asylgerichtshof geht - wie bereits in der zitierten Entscheidung vom 13.12.2010 dargelegt - aufgrund der besonderen Komplexität des gegenständlichen Falles davon aus, dass eine neue Unzuständigkeitsentscheidung auch im Fall des BF nicht mehr in Betracht kommt und wird das Bundesasylamt auch dieses Verfahren inhaltlich zu führen haben.
Im gegenständlichen Fall kommt noch hinzu, dass das Verfahren vom Bundesasylamt - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - hinsichtlich der Altersfeststellung (welcher in der nunmehr gegebenen Konstellation Relevanz zukommt) mangelhaft ist.
II.2.5. Es stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte daher entfallen.römisch zwei.2.5. Es stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte daher entfallen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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ZuständigkeitZuletzt aktualisiert am
11.02.2011