TE AsylGH Erkenntnis 2011/1/13 S16 412705-1/2010

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Veröffentlicht am 13.01.2011
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S16 412.705-1/2010-21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Burkina Faso, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2010, Zl. 09 14.248-EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Burkina Faso, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2010, Zl. 09 14.248-EAST-Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.03.2010 wurde der Antrag des Beschwerde-führers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Beschwerdeführers gemäß 16/1/c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Griechenland zuständig sei (Spruchpunkt I.).1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.03.2010 wurde der Antrag des Beschwerde-führers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Beschwerdeführers gemäß 16/1/c der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Griechenland zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.).

Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

3. Diese Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.06.2010, S16 412.705-1/2010-6E gemäß §§ 5, 10 AsylG als unbegründet abgewiesen.3. Diese Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.06.2010, S16 412.705-1/2010-6E gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG als unbegründet abgewiesen.

4. Einer gegen dieses Erkenntnis gerichteten Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 30.11.2010, GZ: U 1469/10-12 stattgegeben und die Entscheidung des Asylgerichthofes aufgehoben. Im wesentlichen mit folgender Begründung:

" An keiner Stelle der Entscheidungsbegründung findet sich die für eine nachprüfende Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes in der Sache notwendige Schilderung des Sachverhalts und nirgendwo - weder inhaltlich zusammengefasst noch in direkter oder indirekter Rede wiedergegeben - das vom Beschwerdeführer im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren erstattete Vorbringen. Der Asylgerichtshof begründet insbesondere mit keinem Wort, warum er das vom Beschwerdeführer schon im Antrag vom 15. November 2009 und schließlich in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid erstattete Vorbringen, er habe sich nach Stellung seines ersten Asylantrages am 30. April 2008 noch ca. ein Jahr in Griechenland aufgehalten, Griechenland jedoch wieder verlassen und sich im Jahr 2009 in seinem Heimatland aufgehalten, als nicht glaubhaft erachtete. Der Asylgerichtshof hat es auch unterlassen, die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Beweismittel anzuführen und die Gründe darzulegen, weshalb sie zur Glaubhaftmachung des Vorbringens nicht geeignet seien. Den Ausführungen auf Seite 5 letzter Absatz der angefochtenen Entscheidung (vgl. oben Punkt I.2.3), "Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, dass er das Gebiet der Dublin-Staaten nach seinem Aufenthalt in Griechenland wieder verlassen habe, jedoch konnte er dies nicht glaubhaft machen und wird hiezu auf sämtliche Ausführungen im Bescheid des Bundesasylamtes verwiesen, welche auch zum Inhalt gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden. Dem Beschwerdeführer ist es folglich nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er nach seiner Asylantragstellung in Griechenland das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mehr als drei Monate verlassen habe", fehlt es jedenfalls an jeglichem Begründungwert. Die Entscheidung als Ganzes entspricht daher nicht den Anforderungen des § 60 AVG iVm § 23 AsylGHG."" An keiner Stelle der Entscheidungsbegründung findet sich die für eine nachprüfende Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes in der Sache notwendige Schilderung des Sachverhalts und nirgendwo - weder inhaltlich zusammengefasst noch in direkter oder indirekter Rede wiedergegeben - das vom Beschwerdeführer im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren erstattete Vorbringen. Der Asylgerichtshof begründet insbesondere mit keinem Wort, warum er das vom Beschwerdeführer schon im Antrag vom 15. November 2009 und schließlich in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid erstattete Vorbringen, er habe sich nach Stellung seines ersten Asylantrages am 30. April 2008 noch ca. ein Jahr in Griechenland aufgehalten, Griechenland jedoch wieder verlassen und sich im Jahr 2009 in seinem Heimatland aufgehalten, als nicht glaubhaft erachtete. Der Asylgerichtshof hat es auch unterlassen, die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Beweismittel anzuführen und die Gründe darzulegen, weshalb sie zur Glaubhaftmachung des Vorbringens nicht geeignet seien. Den Ausführungen auf Seite 5 letzter Absatz der angefochtenen Entscheidung vergleiche oben Punkt römisch eins.2.3), "Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, dass er das Gebiet der Dublin-Staaten nach seinem Aufenthalt in Griechenland wieder verlassen habe, jedoch konnte er dies nicht glaubhaft machen und wird hiezu auf sämtliche Ausführungen im Bescheid des Bundesasylamtes verwiesen, welche auch zum Inhalt gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden. Dem Beschwerdeführer ist es folglich nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er nach seiner Asylantragstellung in Griechenland das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mehr als drei Monate verlassen habe", fehlt es jedenfalls an jeglichem Begründungwert. Die Entscheidung als Ganzes entspricht daher nicht den Anforderungen des Paragraph 60, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG."

5. Am 10.01.2011 langte bei der zuständigen Außenstelle Linz des Asylgerichtshofes ein Beweisantrag und Vollmachtsanzeige ein, und wurde darin insbesondere eine Bestätigung des Krankenhauses, in welchem der Beschwerdeführer in der Zeit seines Aufenthaltes in Burkina Faso behandelt worden sein soll, in Vorlage gebracht.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

2.1. § 41 Abs. 3 AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.2.1. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Der Gesetzgeber hat einerseits für das Verfahren über Berufungen [nunmehr: Beschwerden] gegen zurückweisende Bescheide in Asylangelegenheiten sehr kurze Fristen vorgesehen (siehe §§ 41 Abs. 2 und 37 Abs. 3 AsylG), andererseits aber die Berufungsbehörde [nunmehr: Beschwerdebehörde] dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Berufung stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (vgl. § 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der Berufungsbehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und in der Sache zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Berufungsbehörde [nunmehr: Beschwerdebehörde] im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Beschwerdebehörde - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.Der Gesetzgeber hat einerseits für das Verfahren über Berufungen [nunmehr: Beschwerden] gegen zurückweisende Bescheide in Asylangelegenheiten sehr kurze Fristen vorgesehen (siehe Paragraphen 41, Absatz 2 und 37 Absatz 3, AsylG), andererseits aber die Berufungsbehörde [nunmehr: Beschwerdebehörde] dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Berufung stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden vergleiche Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Berufungsbehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und in der Sache zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Berufungsbehörde [nunmehr: Beschwerdebehörde] im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Beschwerdebehörde - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.

2.2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.2.1.1. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass Griechenland für den ersten Asylantrag nach Art 13 VO 343/2003 (oder jedenfalls durch dessen materielle Bearbeitung) zuständig iSd Art 16 Abs 1 VO 343/2003 geworden ist. Eine solche Zuständigkeit, die unter anderem zur Wiederaufnahme des betreffenden Drittstaatsangehörigen verpflichtet, endet unter anderem, wenn der Betreffende gemäß Art 16 Abs 3 VO 343/2003 das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten länger als drei Monate verlässt. Diesfalls wäre der verfahrensgegenständliche in Österreich gestellte (neuerliche) Asylantrag ein solcher im Sinne des Art 4 Abs 1 VO 343/2003 und daher keine geeignete Grundlage eines Wiederaufnahmeersuchens.2.2.1.1. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass Griechenland für den ersten Asylantrag nach Artikel 13, VO 343 aus 2003, (oder jedenfalls durch dessen materielle Bearbeitung) zuständig iSd Artikel 16, Absatz eins, VO 343 aus 2003, geworden ist. Eine solche Zuständigkeit, die unter anderem zur Wiederaufnahme des betreffenden Drittstaatsangehörigen verpflichtet, endet unter anderem, wenn der Betreffende gemäß Artikel 16, Absatz 3, VO 343 aus 2003, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten länger als drei Monate verlässt. Diesfalls wäre der verfahrensgegenständliche in Österreich gestellte (neuerliche) Asylantrag ein solcher im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, VO 343 aus 2003, und daher keine geeignete Grundlage eines Wiederaufnahmeersuchens.

2.2.1.3. Ein derartiges Vorbringen hat der Beschwerdeführer nun in seinen Befragungen erstattet, da er vorbringt Griechenland im Juli 2009 verlassen zu haben und in sein Heimatland zurückgekehrt zu sein. Entsprechend den Ausführungen im Erkenntnis des Verfassungsgerichthofes vom 30.11.2010, GZ: U 1469/10-12 ist im vorliegenden Fall nun genau zu prüfen, ob der Beschwerdeführer, wie von ihm behauptet, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in zuständigkeitsrelevanter Weise verlassen hat. Eine solche Prüfung ist nur durch eine ergänzende Befragung des Beschwerdeführers und hinreichend konkrete Auseinandersetzung mit den von ihm in Vorlage gebrachten Beweismitteln (Ladungen, Rezepte u.a.) (bspw. durch ein Ermittlungsverfahren im Wege der österreichischen Vertretungsbehörde in Burkina Faso) zur Untermauerung dieses Vorbringens möglich. Auch wird sich das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren mit der vom Beschwerdeführer nun erstmals in Vorlage gebrachten Bestätigung des Krankenhauses, in welchem der Beschwerdeführer in der Zeit seines Aufenthaltes in Burkina Faso behandelt worden sein soll, beweiswürdigend auseinanderzusetzen haben und werden Ermittlungen dahingehend zu tätigen sein.

Sollte das Bundesasylamt abermals - nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungen - zu dem Ergebnis gelangen, dass Griechenland für die Führung des Asylverfahrens zuständig ist, so werden überdies aktuelle Feststellungen zu Griechenland, insbesondere zu den Haftbedingungen für Dublinrückkehrer sowie den Unterbringungsmöglichkeiten zu treffen sein und wird insgesamt auf die aktuelle höchstgerichtliche Judikatur zu Griechenland Bedacht zu nehmen sein.

Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt - im Falle einer abermaligen Unzuständigkeitsentscheidung - somit sämtlichen og. Aufträge nachzukommen haben und hinreichend begründet darzulegen haben, warum von einer Zuständigkeit Griechenlands auszugehen ist. Es versteht sich von selbst, dass sämtliche Ermittlungsergebnisse dem Beschwerdeführer in geeigneter Weise im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen sein werden. Auf die Notwendigkeit der Wahrung des persönlichen Parteiengehörs in einer Einvernahme ist zu verweisen.

Das Bundesasylamt wird sich im fortgesetzten Verfahren sohin mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den Ermittlungsergebnissen hinreichend auseinanderzusetzen haben und wird eine einzelfallbezogene nähere Beweiswürdigung sowie rechtliche Würdigung des individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers, basierend auf aktuellen Feststellungen, vorzunehmen sein. Es ist hier auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen.

Es war daher gemäß § 41 Abs 3 3. Satz AsylG vorzugehen.Es war daher gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG vorzugehen.

3 Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3 Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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