Norm
AsylG 1997 §7Spruch
A6 250.914-2/2009/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB Kubjacek, über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2009, Zl. 04 02.308/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB Kubjacek, über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2009, Zl. 04 02.308/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung,
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
I.1. Die Beschwerde von XXXX wird gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, idF BGBl. I Nr. 126/2002, abgewiesen.römisch eins.1. Die Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, abgewiesen.
I.2. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, idF BGBl. I Nr. 101/2003, wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX nach Nigeria zulässig ist.römisch eins.2. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 nach Nigeria zulässig ist.
I.3. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009, wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.römisch eins.3. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:
Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer behauptet, den im Spruch angeführten Namen zu tragen, am XXXX geboren, und Staatsangehöriger von Nigeria zu sein. Er reiste gemäß eigenen Angaben am 10.02.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Asylantrag.Der Beschwerdeführer behauptet, den im Spruch angeführten Namen zu tragen, am römisch 40 geboren, und Staatsangehöriger von Nigeria zu sein. Er reiste gemäß eigenen Angaben am 10.02.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Asylantrag.
Nach eingeholtem Ersuchen über eine vorzunehmende Alterseinschätzung an das Kompetenzzentrum für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge des Magistrats XXXX, stellte das Bundesasylamt basierend auf dem diesbezüglich korrespondierenden Antwortschreiben vom 16.02.2004, die Volljährigkeit des Beschwerdeführers fest.Nach eingeholtem Ersuchen über eine vorzunehmende Alterseinschätzung an das Kompetenzzentrum für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge des Magistrats römisch 40 , stellte das Bundesasylamt basierend auf dem diesbezüglich korrespondierenden Antwortschreiben vom 16.02.2004, die Volljährigkeit des Beschwerdeführers fest.
Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge am 14.06.2004 (AS 53-65) vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu Protokoll, am XXXX, Nigeria, geboren worden zu sein und ebendort in den Jahren 1994 bis 1997 die Grundschule sowie von 1998 bis 2002 die Abendschule besucht zu haben. Im Jahr 2003 habe er einen Monat lang bei einem Möbeltischler als Tischlerlehrling gearbeitet.Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge am 14.06.2004 (AS 53-65) vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu Protokoll, am römisch 40 , Nigeria, geboren worden zu sein und ebendort in den Jahren 1994 bis 1997 die Grundschule sowie von 1998 bis 2002 die Abendschule besucht zu haben. Im Jahr 2003 habe er einen Monat lang bei einem Möbeltischler als Tischlerlehrling gearbeitet.
Zu seinem Fluchtweg führte der Beschwerdeführer aus, seine Heimat im Oktober 2003 von XXXX aus verlassen und sich nach Port Harcourt begeben zu haben. Nach dortigem ein- oder zweiwöchigen Aufenthalt sei er mit einem Schiff zu einem unbekannten Ort gereist. Per PKW sei er anschließend nach XXXX gefahren.Zu seinem Fluchtweg führte der Beschwerdeführer aus, seine Heimat im Oktober 2003 von römisch 40 aus verlassen und sich nach Port Harcourt begeben zu haben. Nach dortigem ein- oder zweiwöchigen Aufenthalt sei er mit einem Schiff zu einem unbekannten Ort gereist. Per PKW sei er anschließend nach römisch 40 gefahren.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass im Oktober 2003 sein Freund, mit dem er zusammen auf der Straße vor einer Bank gearbeitet habe, grundlos von einem Polizisten erschossen worden sei. Dabei sei auch eine Frau erschossen worden. Daraufhin hätten die den Vorfall beobachteten Personen einen Aufstand provoziert, den Polizisten gejagt und die Bank angezündet. Zwei Tage später seien Polizisten zu seinem Elternhaus gekommen und hätten seine Eltern und seine Brüder befragt, ob er für den Tod des Polizisten (welcher seinen Freund erschossen habe) und für die Unruhen verantwortlich sei. Als der Beschwerdeführer von der Verdächtigung erfahren habe, sei er zum Bruder seiner Mutter gefahren, jedoch seien eine Woche später die Polizisten auch dorthin gekommen. Aus diesem Grund habe er sich nach Port Harcourt begeben, wo er in einer ihm unbekannten Zeitung gelesen hätte, dass er wegen Mordes gesucht würde, weshalb er schließlich nach Europa ausgereist sei. Auf spätere Nachfrage seitens des Bundesasylamtes führte der Beschwerdeführer aus, dass er laut Zeitung gesucht würde, da er für die Unruhe verantwortlich gemacht worden sei. Wegen der Ermordung eines Polizisten würde er nicht gesucht. Befragt nach seinem Alter, beharrte der Beschwerdeführer konstant auf dem im Verfahren angegebenen Geburtdatum. Bei einer Rückkehr befürchtete er, getötet zu werden.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2004, Zahl 04 02.308-BAE, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 1997/76 idgF, abgewiesen (Spruchteil I) und unter einem festgestellt, dass gemäß § 8 Abs. 1 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist (Spruchteil II). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchteil III). In der Begründung der Entscheidung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund dessen Allgemeinheit und der mangelnden Nachvollziehbarkeit keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden könnte. Zudem habe der Beschwerdeführer nicht plausibel und nachvollziehbar dartun können, weshalb gerade er in polizeiliche Ermittlungen geraten wäre, obwohl der Aufstand von aufgebrachten Leuten begonnen worden sei und die Feststellung aller am Tatort anwesenden Personen für die Polizei unmöglich sei. Der Beschwerdeführer wäre sicher - so das Bundesasylamt weiter - bereits an Ort und Stelle festgenommen worden, wenn sie ihn am Tatort betreten hätten. Hinsichtlich des Zeitungsartikels würde darauf verwiesen, dass dem Beschwerdeführer nicht einmal der Namen der Zeitung bekannt gewesen sei.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2004, Zahl 04 02.308-BAE, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, BGBl. römisch eins Nr. 1997/76 idgF, abgewiesen (Spruchteil römisch eins) und unter einem festgestellt, dass gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist (Spruchteil römisch zwei). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchteil römisch drei). In der Begründung der Entscheidung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund dessen Allgemeinheit und der mangelnden Nachvollziehbarkeit keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden könnte. Zudem habe der Beschwerdeführer nicht plausibel und nachvollziehbar dartun können, weshalb gerade er in polizeiliche Ermittlungen geraten wäre, obwohl der Aufstand von aufgebrachten Leuten begonnen worden sei und die Feststellung aller am Tatort anwesenden Personen für die Polizei unmöglich sei. Der Beschwerdeführer wäre sicher - so das Bundesasylamt weiter - bereits an Ort und Stelle festgenommen worden, wenn sie ihn am Tatort betreten hätten. Hinsichtlich des Zeitungsartikels würde darauf verwiesen, dass dem Beschwerdeführer nicht einmal der Namen der Zeitung bekannt gewesen sei.
Gegen diese dem Beschwerdeführer am 16.06.2004 persönlich zugestellte Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 24.06.2004 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) und wurde darin ausdrücklich auch die festgestellte Volljährigkeit moniert.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX sowie mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer jeweils wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von sechseinhalb Monaten beziehungsweise von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 sowie mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wurde der Beschwerdeführer jeweils wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von sechseinhalb Monaten beziehungsweise von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges und bis 27.10.2016 gültiges Rückkehrverbot erlassen.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges und bis 27.10.2016 gültiges Rückkehrverbot erlassen.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.01.2009, Zahl A6 250.914-0/2008/13E, wurde der erstinstanzliche Bescheid vom 15.06.2004 behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. In den Entscheidungsgründen wurde ausgeführt, dass für die behördliche Feststellung der Volljährigkeit eines Asylwerbers eine schlichte Einschätzung des verfahrenszuständigen Organwalters, basierend auf subjektiven, vor allem optischen Eindrücken, nicht ausreichte, um eine qualifizierte Beurteilung der Altersfrage - vor allem in Hinblick auf allfällige, damit verbundene rechtliche Konsequenzen - zu treffen, sodass die erstinstanzliche Entscheidung mit einem Verfahrensmangel behaftet sei.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.01.2009, Zahl A6 250.914-0/2008/13E, wurde der erstinstanzliche Bescheid vom 15.06.2004 behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. In den Entscheidungsgründen wurde ausgeführt, dass für die behördliche Feststellung der Volljährigkeit eines Asylwerbers eine schlichte Einschätzung des verfahrenszuständigen Organwalters, basierend auf subjektiven, vor allem optischen Eindrücken, nicht ausreichte, um eine qualifizierte Beurteilung der Altersfrage - vor allem in Hinblick auf allfällige, damit verbundene rechtliche Konsequenzen - zu treffen, sodass die erstinstanzliche Entscheidung mit einem Verfahrensmangel behaftet sei.
Korrespondierend zu der letztzitierten Entscheidung des Asylgerichtshofes führte das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 02.04.2009 (AS 249-259) eine weitere niederschriftliche Einvernahme mit dem - ausgehend von seinem behaupteten Geburtstag - mittlerweile volljährigen Beschwerdeführer durch, anlässlich derer er im Beisein seines nunmehr ausgewiesenem gewillkürten Vertreters angab, dass ein Freund Ende 2003 oder 2004 von einem Polizisten, der einen Geldtransporter begleitet habe, angeschossen worden und daraufhin verstorben sei. Der Beschwerdeführer habe daraufhin mit Unruhen begonnen und sei von vielen Leuten unterstützt worden, wobei sogar die Bank in Brand gesteckt worden sei. Jener Polizist, der zuvor den Freund des Beschwerdeführers erschossen hätte, sei von jemandem umgebracht worden. Der Beschwerdeführer sei bei seinem verstorbenen Freund geblieben, bis dessen Familie, die von ihm verständigt worden sei, gekommen wäre. Er selbst sei nach Hause gegangen und habe gehört, dass sie nach ihm suchten. Er habe sich bei seinem Nachbarn versteckt und sei am nächsten Tag nach Port Harcourt gefahren, ohne irgendjemandem - nicht einmal seinen Eltern - etwas zu sagen, und habe Nigeria verlassen. Das Bundesasylamt konfrontierte den Beschwerdeführer mit seinen Angaben bei seiner letzten niederschriftlichen Einvernahme, wonach ebenfalls eine Frau erschossen worden sei und die Leute den Aufstand begonnen hätten, worauf er erwiderte, dass er über die Frau nichts sagen könnte, da sie nichts mit seinem Problem zu tun habe. Zu seinen damaligen Aussagen, er hätte von Verwandten von den Polizeiverdächtigungen gehört und sei zunächst zu seinem Onkel gefahren, führte der Beschwerdeführer aus, er könnte sich nicht mehr vollständig an alles erinnern. Was er damals gesagt hätte, stimmte. Im Falle einer Rückkehr nach Nigeria befürchtete er, weiterhin des Mordes an dem Polizisten beschuldigt zu werden. Zudem sei der Eigentümer der Bank eine Art Mafiaangehöriger. Eine innerstaatliche Fluchtalternative verneinte der Beschwerdeführer. Zu seiner privaten Situation in Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er weder Verwandte noch besondere private Bindungen in Österreich habe. Er sei ledig und verlobt. Wegen seiner Straffälligkeit habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Verlobten, welche zu Besuch nach Österreich gekommen wäre. In Österreich habe er Freunde, manche davon seien Asylwerber und manche Österreicher. Weiters habe er mehrere Deutschkurse besucht und zwei Jahre lang bei der XXXX sowie anschließend für die Zeitung "XXXX" gearbeitet. Zurzeit nähme er Tabletten gegen Kopfschmerzen.Korrespondierend zu der letztzitierten Entscheidung des Asylgerichtshofes führte das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 02.04.2009 (AS 249-259) eine weitere niederschriftliche Einvernahme mit dem - ausgehend von seinem behaupteten Geburtstag - mittlerweile volljährigen Beschwerdeführer durch, anlässlich derer er im Beisein seines nunmehr ausgewiesenem gewillkürten Vertreters angab, dass ein Freund Ende 2003 oder 2004 von einem Polizisten, der einen Geldtransporter begleitet habe, angeschossen worden und daraufhin verstorben sei. Der Beschwerdeführer habe daraufhin mit Unruhen begonnen und sei von vielen Leuten unterstützt worden, wobei sogar die Bank in Brand gesteckt worden sei. Jener Polizist, der zuvor den Freund des Beschwerdeführers erschossen hätte, sei von jemandem umgebracht worden. Der Beschwerdeführer sei bei seinem verstorbenen Freund geblieben, bis dessen Familie, die von ihm verständigt worden sei, gekommen wäre. Er selbst sei nach Hause gegangen und habe gehört, dass sie nach ihm suchten. Er habe sich bei seinem Nachbarn versteckt und sei am nächsten Tag nach Port Harcourt gefahren, ohne irgendjemandem - nicht einmal seinen Eltern - etwas zu sagen, und habe Nigeria verlassen. Das Bundesasylamt konfrontierte den Beschwerdeführer mit seinen Angaben bei seiner letzten niederschriftlichen Einvernahme, wonach ebenfalls eine Frau erschossen worden sei und die Leute den Aufstand begonnen hätten, worauf er erwiderte, dass er über die Frau nichts sagen könnte, da sie nichts mit seinem Problem zu tun habe. Zu seinen damaligen Aussagen, er hätte von Verwandten von den Polizeiverdächtigungen gehört und sei zunächst zu seinem Onkel gefahren, führte der Beschwerdeführer aus, er könnte sich nicht mehr vollständig an alles erinnern. Was er damals gesagt hätte, stimmte. Im Falle einer Rückkehr nach Nigeria befürchtete er, weiterhin des Mordes an dem Polizisten beschuldigt zu werden. Zudem sei der Eigentümer der Bank eine Art Mafiaangehöriger. Eine innerstaatliche Fluchtalternative verneinte der Beschwerdeführer. Zu seiner privaten Situation in Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er weder Verwandte noch besondere private Bindungen in Österreich habe. Er sei ledig und verlobt. Wegen seiner Straffälligkeit habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Verlobten, welche zu Besuch nach Österreich gekommen wäre. In Österreich habe er Freunde, manche davon seien Asylwerber und manche Österreicher. Weiters habe er mehrere Deutschkurse besucht und zwei Jahre lang bei der römisch 40 sowie anschließend für die Zeitung "XXXX" gearbeitet. Zurzeit nähme er Tabletten gegen Kopfschmerzen.
Im Rahmen dieser Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen betreffend seinen Herkunftsstaat Nigeria ausgehändigt und ihm eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
Mit Stellungnahme vom 21.04.2009 führte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters aus, dass die Länderberichte nicht auf sein individuelles Vorbringen eingingen und auch die Wiedergabe der de facto sehr schlechten Sicherheitslage Nigerias vermissen ließen. Die Polizei suchte nach ihm und sei davon auszugehen, dass er in Untersuchungshaft geriete. Weiters wurden auszugsweise diverse Berichte zur Situation in Nigeria zitiert und ein Antrag auf Einholung eines Fachgutachtens zu seinem Vorbringen und des daraus resultierenden Gefahrenpotentials gestellt.
Laut Aktenvermerk vom 23.06.2009 wurde gemäß § 27 Abs. 2 AsylG ein Ausweisungsverfahren eingeleitet.Laut Aktenvermerk vom 23.06.2009 wurde gemäß Paragraph 27, Absatz 2, AsylG ein Ausweisungsverfahren eingeleitet.
In dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.06.2009, Zahl 04 02.308/1-BAE, mit welchem der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF, abgewiesen, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig erklärt und er gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen wurde, hat das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zur politischen Struktur, zur allgemeinen Sicherheitslage, dem Dekret 33, zur Wirtschaftslage in Nigeria sowie zur Rückkehrsituation getroffen und sodann Beweis würdigend im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht plausibel und nachvollziehbar dartun hätte können, weshalb gerade er in polizeiliche Ermittlungen geraten wäre, obwohl der Aufstand von aufgebrachten Leuten begonnen worden sei und die Feststellung aller am Tatort anwesenden Personen für die Polizei unmöglich sei. So wäre der Beschwerdeführer sicher bereits an Ort und Stelle festgenommen worden, wenn sie ihn am Tatort betreten hätten. Hinsichtlich des Zeitungsartikels würde darauf verwiesen, dass dem Beschwerdeführer nicht einmal der Namen der Zeitung bekannt gewesen sei. Auch nach fünf Jahren habe er es nicht für notwendig erachtet, diese Zeitungsmeldung vorzulegen. Zudem habe sich der Beschwerdeführer in Widersprüche verstrickt und sein Vorbringen gesteigert, indem er nunmehr zusätzlich behauptet habe, dass er eine Bedrohung seitens des Bankeigentümers, dessen Bank in Brand gesteckt worden wäre, befürchtete. Dass ebenfalls eine Frau erschossen worden wäre, habe der Beschwerdeführer nunmehr nicht mehr behauptet. Auch den Aufenthalt bei seinem Onkel habe er bei seiner letzten Einvernahme nicht mehr erwähnt. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, es lägen keine Gründe für die Annahme vor, dass im Fall des Beschwerdeführers außergewöhnliche Umstände im Lichte des Art. 3 EMRK eine Rückführung unzulässig erscheinen ließen. Bezug nehmend auf Spruchpunkt III. verwies die belangte Behörde auf den Umstand, dass im konkreten Fall die öffentlichen Interessen die privaten Interessen überwiegen würden.In dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.06.2009, Zahl 04 02.308/1-BAE, mit welchem der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, abgewiesen, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. für zulässig erklärt und er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen wurde, hat das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zur politischen Struktur, zur allgemeinen Sicherheitslage, dem Dekret 33, zur Wirtschaftslage in Nigeria sowie zur Rückkehrsituation getroffen und sodann Beweis würdigend im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht plausibel und nachvollziehbar dartun hätte können, weshalb gerade er in polizeiliche Ermittlungen geraten wäre, obwohl der Aufstand von aufgebrachten Leuten begonnen worden sei und die Feststellung aller am Tatort anwesenden Personen für die Polizei unmöglich sei. So wäre der Beschwerdeführer sicher bereits an Ort und Stelle festgenommen worden, wenn sie ihn am Tatort betreten hätten. Hinsichtlich des Zeitungsartikels würde darauf verwiesen, dass dem Beschwerdeführer nicht einmal der Namen der Zeitung bekannt gewesen sei. Auch nach fünf Jahren habe er es nicht für notwendig erachtet, diese Zeitungsmeldung vorzulegen. Zudem habe sich der Beschwerdeführer in Widersprüche verstrickt und sein Vorbringen gesteigert, indem er nunmehr zusätzlich behauptet habe, dass er eine Bedrohung seitens des Bankeigentümers, dessen Bank in Brand gesteckt worden wäre, befürchtete. Dass ebenfalls eine Frau erschossen worden wäre, habe der Beschwerdeführer nunmehr nicht mehr behauptet. Auch den Aufenthalt bei seinem Onkel habe er bei seiner letzten Einvernahme nicht mehr erwähnt. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, es lägen keine Gründe für die Annahme vor, dass im Fall des Beschwerdeführers außergewöhnliche Umstände im Lichte des Artikel 3, EMRK eine Rückführung unzulässig erscheinen ließen. Bezug nehmend auf Spruchpunkt römisch drei. verwies die belangte Behörde auf den Umstand, dass im konkreten Fall die öffentlichen Interessen die privaten Interessen überwiegen würden.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26.06.2009 ordnungsgemäß zugestellt und brachte dieser am 08.07.2009 innerhalb gesetzlicher Frist Beschwerde ein, verbunden mit dem Antrag auf Verfahrenshilfe. Darin verwies der Vertreter darauf, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe glaubwürdig und nachvollziehbar geschildert hätte. Weiters wurde bemängelt, dass sich im bekämpften Bescheid keine ausreichenden beziehungsweise geeigneten Länderfeststellungen befänden und zudem die Länderberichte dem Beschwerdeführer in vollständiger Fassung vorgehalten werden hätten müssen. Auch seien die Länderfeststellungen in weiten Teilen unrichtig, wobei der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf das Gutachten von XXXX vom 27.09.2007 sowie auf einen Bericht von XXXX verwies. Die Einbeziehung von geeigneten Länderquellen hätte ein positiveres Verfahrensergebnis bewirken müssen. Weiters rügte der Vertreter, dass dem Verfahren keine Experten beigezogen worden seien. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei ihm nicht zumutbar und wurde dabei auf die in Nigeria errichteten Checkpoints und Straßensperren sowie auf eine schlechte medizinische Versorgung, fehlendes sauberes Trinkwasser und die niedrige Lebenserwartung aufmerksam gemacht. Auch eine faire Interessenabwägung hätte zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen müssen. In diesem Zusammenhang verwies der Vertreter unter anderem auf die in Österreich benötigten Migranten.Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26.06.2009 ordnungsgemäß zugestellt und brachte dieser am 08.07.2009 innerhalb gesetzlicher Frist Beschwerde ein, verbunden mit dem Antrag auf Verfahrenshilfe. Darin verwies der Vertreter darauf, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe glaubwürdig und nachvollziehbar geschildert hätte. Weiters wurde bemängelt, dass sich im bekämpften Bescheid keine ausreichenden beziehungsweise geeigneten Länderfeststellungen befänden und zudem die Länderberichte dem Beschwerdeführer in vollständiger Fassung vorgehalten werden hätten müssen. Auch seien die Länderfeststellungen in weiten Teilen unrichtig, wobei der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf das Gutachten von römisch 40 vom 27.09.2007 sowie auf einen Bericht von römisch 40 verwies. Die Einbeziehung von geeigneten Länderquellen hätte ein positiveres Verfahrensergebnis bewirken müssen. Weiters rügte der Vertreter, dass dem Verfahren keine Experten beigezogen worden seien. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei ihm nicht zumutbar und wurde dabei auf die in Nigeria errichteten Checkpoints und Straßensperren sowie auf eine schlechte medizinische Versorgung, fehlendes sauberes Trinkwasser und die niedrige Lebenserwartung aufmerksam gemacht. Auch eine faire Interessenabwägung hätte zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen müssen. In diesem Zusammenhang verwies der Vertreter unter anderem auf die in Österreich benötigten Migranten.
Hiezu wurde, wie folgt, erwogen:
Festgestellt wird:
Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage eines seine Identität bezeugenden Dokumentes nicht fest. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus Nigeria stammt.
Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und verfügt über keine familiären oder verwandtschaftlichen Beziehungen im Bundesgebiet.
Das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers wird den Feststellungen mangels Glaubhaftigkeit nicht zu Grunde gelegt.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich wiederholt wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt. Zudem besteht gegen ihn ein gültiges Rückkehrverbot.
Es kann nicht festgestellt werden, auf welchem Reiseweg der Beschwerdeführer von Nigeria nach Österreich gelangt ist.
Bezüglich der Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf die Feststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes verwiesen und werden diese zum Inhalt gegenständlichen Erkenntnisses erklärt, zumal sich in Nigeria seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides keine maßgeblichen Änderungen in politischer oder auch in allgemeiner Hinsicht ergeben haben.
Beweiswürdigung:
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt, umfangreiche und maßgebliche Feststellungen zur Lage in Nigeria getroffen und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten schlüssigen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und objektiv nachvollziehbar zusammengefasst.
Auch der Asylgerichtshof gelangt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum eindeutigen Ergebnis, dass das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen aus nachfolgenden Erwägungen als nicht glaubhaft zu beurteilen ist:
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei seinen beiden Einvernahmen vor dem Bundesasylamt ausgeführt hat, von der Polizei aufgrund von Unruhestiftung und wegen eines Polizistenmordes gesucht zu werden. Bei Durchsicht der Einvernahmeprotokolle haben sich jedoch Ungereimtheiten und Widersprüche in seinen Aussagen ergeben. Folgt man seinen Angaben in der ersten Einvernahme, wonach andere Leute mit dem Aufstand begonnen hätten, so erscheint in diesem Zusammenhang gänzlich unplausibel, weshalb gerade der Beschwerdeführer in der Folge polizeilich gesucht würde. Dabei konnte der Beschwerdeführer auch nicht darlegen, wie die Polizei schließlich in der Lage gewesen sein sollte, seine Identität zu ermitteln und weshalb diese ihn nicht gleich an besagtem Ort des Vorfalls verhaftet habe, wenn sie ihn doch des Aufruhrs und des Mordes an einem Polizisten verdächtigt hätte. Dass er darüber hinaus von seiner Polizeifahndung durch einen Zeitungsbericht erfahren haben soll, erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass es ihm nicht möglich war, besagte Zeitung namentlich zu nennen, sodass auch jegliche etwaige Botschaftsanfragen unmöglich gemacht wurden, gänzlich unglaubwürdig.
Der Beschwerdeführer hat sich aber auch in unaufklärbare Widersprüche verstrickt, weshalb das Bundesasylamt zu Recht den Wahrheitsgehalt seiner Angaben in Zweifel gezogen hat. Zum einen hat der Beschwerdeführer bei seiner letzten Einvernahme - anders als bei seiner Befragung am 14.06.2004 - von sich aus mit keinem Wort erwähnt, dass neben seinem Freund auch eine Frau erschossen worden sei. Zum anderen hat er auch hinsichtlich seiner Flucht unterschiedliche Angaben getätigt. Wollte er zunächst vor seiner endgültigen Ausreise aus Nigeria noch eine Woche bei seinem Onkel in XXXX verbracht haben, wo er allerdings ebenfalls von der Polizei ausfindig gemacht worden sei, so schilderte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 02.04.2009 widersprüchlich dazu, dass er sich bei seinem Nachbarn versteckt gehalten hätte und einen Tag später XXXX verlassen habe. Der Versuch des Beschwerdeführers diese Widersprüchlichkeiten damit zu begründen, dass er sich nicht mehr genau erinnern könnte, kann jedenfalls nur als reine Schutzbehauptung gewertet werden, zumal durchaus erwartet werden kann, dass ein Asylwerber seine Flucht auch noch nach Jahren einheitlich zu schildern vermag.Der Beschwerdeführer hat sich aber auch in unaufklärbare Widersprüche verstrickt, weshalb das Bundesasylamt zu Recht den Wahrheitsgehalt seiner Angaben in Zweifel gezogen hat. Zum einen hat der Beschwerdeführer bei seiner letzten Einvernahme - anders als bei seiner Befragung am 14.06.2004 - von sich aus mit keinem Wort erwähnt, dass neben seinem Freund auch eine Frau erschossen worden sei. Zum anderen hat er auch hinsichtlich seiner Flucht unterschiedliche Angaben getätigt. Wollte er zunächst vor seiner endgültigen Ausreise aus Nigeria noch eine Woche bei seinem Onkel in römisch 40 verbracht haben, wo er allerdings ebenfalls von der Polizei ausfindig gemacht worden sei, so schilderte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 02.04.2009 widersprüchlich dazu, dass er sich bei seinem Nachbarn versteckt gehalten hätte und einen Tag später römisch 40 verlassen habe. Der Versuch des Beschwerdeführers diese Widersprüchlichkeiten damit zu begründen, dass er sich nicht mehr genau erinnern könnte, kann jedenfalls nur als reine Schutzbehauptung gewertet werden, zumal durchaus erwartet werden kann, dass ein Asylwerber seine Flucht auch noch nach Jahren einheitlich zu schildern vermag.
Schließlich hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen insofern gesteigert, als er erstmalig bei seiner letzten Einvernahme angab, neben den Problemen mit der Polizei auch Schwierigkeiten mit dem Bankeigentümer, dessen Bank in Brand gesetzt worden sei, zu haben. Dabei erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb er dies - entspräche es der Wahrheit - nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt des Asylverfahrens angeführt hatte und steht dieser Umstand zudem in einem Spannungsverhältnis zu seinen Aussagen, dass er sich nunmehr an nicht mehr alles erinnern könnte.
Diesen in der bekämpften Entscheidung detailliert aufgezeigten Ungereimtheiten und Widersprüche ist der Beschwerdeführer auch nicht in seinem - auffallend stereotypen und den rechtlichen Charakter gegenständlicher Entscheidung wohlweislich verkennenden - Beschwerdeschriftsatz substantiiert entgegengetreten.
Dem Einwand, dass der Beschwerdeführer ein Recht auf Vorhalt sämtlicher Länderfeststellungen gehabt hätte, ist zu entgegnen, dass diesem Erfordernis im Rahmen der Einvernahme vom 02.04.2009 entsprochen wurde und der Rechtsvertreter dazu auch eine Stellungnahme erstattet hat. Wie ein positiveres Verfahrensergebnis bei Einbeziehung von "geeigneteren" Länderquellen erzielt werden hätte müssen, vermag der Asylgerichtshof nicht zu erkennen, zumal die seitens des Bundesasylamtes herangezogenen Quellen als unbedenklich und objektiv zu beurteilen sind.
Dem in der Beschwerde angeführten Verweis auf allgemeine Zustände in Nigeria - etwa auf die Lebenserwartung oder fehlendes Trinkwasser - ist entgegenzuhalten, dass es sich dabei um keine Einzelphänomene handelt, sondern davon - regional abhängig - die gesamte Bevölkerung in gleichem Maße betroffen ist und damit keinen asylrelevanten Einwand darstellt.
Abschließend ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgungshandlungen nicht glaubwürdig darzustellen vermochte und sein Vorbringen auch keinen Rückschluss auf eine unmittelbar drohende Gefährdung bot. Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang überdies, dass der Beschwerdeführer keinerlei Beweis- oder Bescheinigungsmittel für sein erstattetes Vorbringen beizubringen vermochte.
Aufgrund dargelegter Überlegungen gelangt daher auch der Asylgerichtshof zum Ergebnis, dass das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen als nicht glaubhaft zu beurteilen ist und schließt sich der Beurteilung der belangten Behörde an, dass gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen ist.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991(AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991(AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Auf die zitierte Bestimmung des § 23 Abs. 1 AsylGHG idgF, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die zitierte Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG idgF, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.
Zu Spruchpunkt I.1.:Zu Spruchpunkt römisch eins.1.:
Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes (AsylG 2005) sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes (AsylG 2005) sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH v. 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH v. 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH v. 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH v. 09.03.1999 Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der dem Paragraph 7, AsylG 1997 zugrunde liegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH v. 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH v. 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH v. 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH v. 09.03.1999 Zl. 98/01/0318).
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, aus dargelegten Erwägungen nicht gegeben.
Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall nicht erfüllt.
Zu Spruchpunkt I.2.:Zu Spruchpunkt römisch eins.2.:
Zum Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin ist Folgendes auszuführen:
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG. Anzumerken ist, dass sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG. Anzumerken ist, dass sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen.
Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs. 1 AsylG), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden demnach unzulässig, wenn dieser dadurch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde (§ 50 Abs. 1 FPG iVm Art. 3 EMRK), wenn sein Recht auf Leben verletzt würde (§ 50 Abs. 1 FPG iVm Art. 2 EMRK) oder ihm die Vollstreckung der Todesstrafe drohen würde (§ 50 Abs. 1 FPG idF BGBl. I 126/2002 iVm Art. 1 des 13. Zusatzprotokolls zur EMRK). Da sich § 50 Abs. 1 FPG inhaltlich weitestgehend mit § 57 Abs. 1 FrG deckt und die Neufassung im wesentlichen nur der Verdeutlichung dienen soll, kann die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 Abs. 1 FrG weiterhin als Auslegungsbehelf herangezogen werden. Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 95/21/0294 vom 26.6.1997). Unter "außergewöhnlichen Umständen" (z.B. fehlende medizinische Behandlung bei lebensbedrohender Erkrankung) können auch von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertretende lebensbedrohende Ereignisse ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 50 Abs. 1 FPG darstellen (Urteil des EGMR in D vs. Vereinigtes Königreich vom 2.5.1997).Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden demnach unzulässig, wenn dieser dadurch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde (Paragraph 50, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Artikel 3, EMRK), wenn sein Recht auf Leben verletzt würde (Paragraph 50, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Artikel 2, EMRK) oder ihm die Vollstreckung der Todesstrafe drohen würde (Paragraph 50, Absatz eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, in Verbindung mit Artikel eins, des 13. Zusatzprotokolls zur EMRK). Da sich Paragraph 50, Absatz eins, FPG inhaltlich weitestgehend mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG deckt und die Neufassung im wesentlichen nur der Verdeutlichung dienen soll, kann die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, Absatz eins, FrG weiterhin als Auslegungsbehelf herangezogen werden. Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in Paragraph 50, Absatz eins, FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 95/21/0294 vom 26.6.1997). Unter "außergewöhnlichen Umständen" (z.B. fehlende medizinische Behandlung bei lebensbedrohender Erkrankung) können auch von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertretende lebensbedrohende Ereignisse ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG darstellen (Urteil des EGMR in D vs. Vereinigtes Königreich vom 2.5.1997).
Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine aktuelle Bedrohung durch den Herkunftsstaat Nigeria im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 FPG vor. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die seine Person betreffenden Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine aktuelle Bedrohung durch den Herkunftsstaat Nigeria im Sinne von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG vor. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die seine Person betreffenden Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.
Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK und § 50 Abs. 1 FPG unzulässig machen könnten. Zu verweisen ist diesbezüglich auch auf die Feststellung, wonach in Nigeria keine Bürgerkriegssituation herrscht, es vielmehr nur zu örtlich und zeitlich begrenzten Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Volksgruppen kommt und die Staatsgewalt funktionsfähig ist. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass die religiös oder ethnisch bedingten Unruhen zeitlich und lokal auf einzelne Städte Nigerias begrenzt sind. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen, auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 50 Abs. 1 FPG darstellen könnte. Da die Grundversorgung mit Lebensmitteln im städtischen Bereich im allgemeinen gewährleistet ist, besteht auch kein sonstiger Anhaltspunkt, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückführung in eine aussichtslose Situation geraten könnte.Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Artikel 3, EMRK und Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig machen könnten. Zu verweisen ist diesbezüglich auch auf die Feststellung, wonach in Nigeria keine Bürgerkriegssituation herrscht, es vielmehr nur zu örtlich und zeitlich begrenzten Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Volksgruppen kommt und die Staatsgewalt funktionsfähig ist. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass die religiös oder ethnisch bedingten Unruhen zeitlich und lokal auf einzelne Städte Nigerias begrenzt sind. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen, auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG darstellen könnte. Da die Grundversorgung mit Lebensmitteln im städtischen Bereich im allgemeinen gewährleistet ist, besteht auch kein sonstiger Anhaltspunkt, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückführung in eine aussichtslose Situation geraten könnte.
Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass das Leben in Nigeria für Personen mit nur geringer Schulbildung mitunter Schwierigkeiten birgt. Angesichts des fehlenden Wahrheitsgehaltes der Angaben des Beschwerdeführers spricht jedoch nichts gegen seine jederzeitige Wiederaufnahme in den Familienverband. Ausgehend von den allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsland sowie den persönlichen Umständen des - jungen und gesunden - Beschwerdeführers, ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Verrichtung einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeit ihm nicht nur zuzumuten, sondern auch vorauszusetzen ist. Davon, dass in seinem Fall keine reale Möglichkeit zum wirtschaftlichen Überleben existierte, kann nicht ausgegangen werden, zumal er eigenen Angaben zufolge in Nigeria als Tischlerlehrling tätig war. Es ist demnach zu erwarten, dass er durch eigene Arbeit, wenn auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann.
Die Beschwerde erweist sich sohin auch hinsichtlich des Ausspruches über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria als nicht berechtigt.
Zu Spruchpunkt I.3.:Zu Spruchpunkt römisch eins.3.:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die vorliegende Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, gilt gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die vorliegende Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, gilt gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005.
Gemäß § 10 Abs.2 Z 1 und 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Das Asylverfahren ist, wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt, für den Beschwerdeführer negativ entschieden worden; seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat ist zulässig, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der berufenden Partei vorliegt (Art. 8 Abs. 1 EMRK) - auch über die Ausweisung zu erkennen ist.Das Asylverfahren ist, wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt, für den Beschwerdeführer negativ entschieden worden; seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat ist zulässig, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der berufenden Partei vorliegt (Artikel 8, Absatz eins, EMRK) - auch über die Ausweisung zu erkennen ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Im konkreten Fall liegt kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vor. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge hat er aufgrund seiner Haft keinen Kontakt mehr zu seiner angeblichen Verlobten, sodass vom Asylgerichtshof nicht festgestellt werden konnte, dass diese behauptete Beziehung eine von Art. 8 EMRK geforderte Intensität oder ein besonderes Naheverhältnis erreichen würde. Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben dar.Im konkreten Fall liegt kein vom Schutz des Artikel 8, EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vor. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge hat er aufgrund seiner Haft keinen Kontakt mehr zu seiner angeblichen Verlobten, sodass vom Asylgerichtshof nicht festgestellt werden konnte, dass diese behauptete Beziehung eine von Artikel 8, EMRK geforderte Intensität oder ein besonderes Naheverhältnis erreichen würde. Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben dar.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits seit Februar 2004 in Österreich aufhältig ist und daher sicherlich auch ein privates Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet besteht (er hat unter anderem Deutschkurse besucht und war für die XXXX und eine Zeitung tätig), erscheint in Abwägung der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen, unter Bedachtnahme auf seine rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung, die strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz sowie das gegen ihn erlassene Rückkehrverbot nicht geeignet, um einen fortwährenden Aufenthalt seiner Person in Österreich zu begründen.Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits seit Februar 2004 in Österreich aufhältig ist und daher sicherlich auch ein privates Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet besteht (er hat unter anderem Deutschkurse besucht und war für die römisch 40 und eine Zeitung tätig), erscheint in Abwägung der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen, unter Bedachtnahme auf seine rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung, die strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz sowie das gegen ihn erlassene Rückkehrverbot nicht geeignet, um einen fortwährenden Aufenthalt seiner Person in Österreich zu begründen.
Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war daher zu bestätigen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhalts Abstand genommen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhalts Abstand genommen.
Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 2009, U 561/09, mit Blick auf das rechtsstaatliche Prinzip sowie die Entscheidung zu VfSlg 15.218/1998 klargestellt, dass es im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf bzw. wurde ausdrücklich festgestellt, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang besteht. In diesem Erkenntnis wurde weiters ausgeführt, dass der Gesetzgeber den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen durch die in den §§ 64f AsylG 2005 normierte Rechtsberatung - eingeschränkt auf das Zulassungsverfahren - und der im §66 leg.cit. vorgesehenen Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen hat. Die für alle Verfahren zuständigen Flüchtlingsberater haben den rechtsschutzsuchenden Fremden auf sein Verlangen u.a. über das Asylrecht betreffende Fragen zu informieren, bei der Einbringung von Anträgen zu unterstützen, bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein, sowie den Fremden auch in Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. In Zusammenschau dieser Bestimmungen ist es daher auch einem Asylwerber möglich, in einem Verfahren vor dem Asylgerichtshof seine Interessen und Rechte entsprechend geltend zu machen, ohne dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist. Auch führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass grundsätzlich keine Bedenken gegen die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages bestehen (vgl. U 556/09, 03.09.2009).Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 2009, U 561/09, mit Blick auf das rechtsstaatliche Prinzip sowie die Entscheidung zu VfSlg 15.218 aus 1998, klargestellt, dass es im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf bzw. wurde ausdrücklich festgestellt, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang besteht. In diesem Erkenntnis wurde weiters ausgeführt, dass der Gesetzgeber den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen durch die in den Paragraphen 64 f, AsylG 2005 normierte Rechtsberatung - eingeschränkt auf das Zulassungsverfahren - und der im §66 leg.cit. vorgesehenen Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen hat. Die für alle Verfahren zuständigen Flüchtlingsberater haben den rechtsschutzsuchenden Fremden auf sein Verlangen u.a. über das Asylrecht betreffende Fragen zu informieren, bei der Einbringung von Anträgen zu unterstützen, bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein, sowie den Fremden auch in Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. In Zusammenschau dieser Bestimmungen ist es daher auch einem Asylwerber möglich, in einem Verfahren vor dem Asylgerichtshof seine Interessen und Rechte entsprechend geltend zu machen, ohne dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist. Auch führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass grundsätzlich keine Bedenken gegen die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages bestehen vergleiche U 556/09, 03.09.2009).
Im AsylGHG, AVG oder AsylG 2005 ist hinsichtlich der Einbringung der Beschwerde oder dem Verfahren vor dem Asylgerichtshof keine zwingende Beiziehung eines Rechtsanwaltes vorgesehen und es findet sich auch keine Rechtsgrundlage für das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe.
Der gegenständliche Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher mangels gesetzlicher Grundlage als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Ausweisung, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Rückkehrverbot, strafrechtliche Verurteilung, VerfahrenshilfeZuletzt aktualisiert am
17.03.2011