Norm
AsylG 1997 §10Spruch
D9 302884-1/2008/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer im Beisein des Schriftführers Mag. FRIEDRICH über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Kasachstan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. Juni 2006, Zl. 05 08.297-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11. November 2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer im Beisein des Schriftführers Mag. FRIEDRICH über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Kasachstan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. Juni 2006, Zl. 05 08.297-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11. November 2010 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß § 7 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 76, und Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und dieser Spruchpunkt gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. stattgegeben und dieser Spruchpunkt gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Für den am XXXX in Österreich geborenen minderjährigen Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen Kasachstans, stellte seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 8. Juni 2005 einen Antrag auf die Gewährung von Asyl, wobei keine eigenständigen Verfolgungsgründe im Hinblick auf den Sohn vorgebracht wurden.römisch eins. 1. Für den am römisch 40 in Österreich geborenen minderjährigen Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen Kasachstans, stellte seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 8. Juni 2005 einen Antrag auf die Gewährung von Asyl, wobei keine eigenständigen Verfolgungsgründe im Hinblick auf den Sohn vorgebracht wurden.
Mit Bescheid vom 20. Juni 2005, Zl. 05 08.297-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 8. Juni 2005 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idF BGBl I Nr. 101/2003, ab (Spruchpunkt I.), stellte gleichzeitig fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kasachstan gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idF BGBl I Nr. 101/2003, zulässig sei (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 8 Absatz 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kasachstan aus (Spruchpunkt III).Mit Bescheid vom 20. Juni 2005, Zl. 05 08.297-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 8. Juni 2005 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte gleichzeitig fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kasachstan gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 8, Absatz 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kasachstan aus (Spruchpunkt römisch drei).
Gegen diesen Bescheid wurde am 26. Juni 2006 rechtzeitig die gegenständliche Berufung (nunmehr: Beschwerde) eingebracht.
Mit 1. Juli 2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde - der Unabhängige Bundesasylsenat - aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständliches Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung D/8 zugewiesen.
Am 17. Dezember 2008 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die georgische und die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof statt, in welcher die Eltern des Beschwerdeführers zu ihren Fluchtgründen befragt wurden. Die vorsitzende Richterin vertagte in der Folge jedoch die Verhandlung, um durch Einholung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens den (geistigen) Gesundheitszustand der Mutter des Beschwerdeführers feststellen zu lassen.
Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses des Asylgerichtshofes vom 1. Juni 2010 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren dem nunmehr zuständigen vorsitzenden Richter zugewiesen.
Der Asylgerichtshof beraumte für 11. November 2010 neuerlich eine öffentliche mündliche Verhandlung an, in welcher die Eltern des Beschwerdeführers in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die georgische und die russische Sprache ausführlich zu ihren ausreiserelevanten Vorbringen einvernommen wurden. Ein Vertreter der belangten Behörde erschien - trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung - unentschuldigt nicht. In Rahmen dieser Verhandlung wurden nach Erörterung des Vorbringens auch die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht.
Mit den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zlen. D9 243497-0/2008/10E und D9 243503-0/2008/11E, wurden die Berufungen (nunmehr: Beschwerden) des Vaters und der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführerin gegen deren erstinstanzliche Bescheide gemäß § 7 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, als unbegründet abgewiesen.Mit den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zlen. D9 243497-0/2008/10E und D9 243503-0/2008/11E, wurden die Berufungen (nunmehr: Beschwerden) des Vaters und der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführerin gegen deren erstinstanzliche Bescheide gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 76, und Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, als unbegründet abgewiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Nachstehender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
Der in Österreich geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Kasachstans und führt den im Spruch genannten Namen. Er ist der minderjährige Sohn des XXXX, Zl. D9 243497, und der XXXX, Zl. D9 243503. Seine Mutter stellte für ihn am 8. Juni 2005 einen Antrag auf die Gewährung von Asyl.Der in Österreich geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Kasachstans und führt den im Spruch genannten Namen. Er ist der minderjährige Sohn des römisch 40 , Zl. D9 243497, und der römisch 40 , Zl. D9 243503. Seine Mutter stellte für ihn am 8. Juni 2005 einen Antrag auf die Gewährung von Asyl.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung droht. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass dieser konkret Gefahr liefe, in seinem Herkunftsstaat der Folter oder einer sonstigen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Zur politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers werden folgende Feststellungen getroffen:
Allgemeine Lage
Das neuntgrößte Land der Erde mit seinen knapp drei Millionen Quadratkilometern ist zugleich der [wirtschaftlich] stärkste der fünf zentralasiatischen Staaten. Aufgrund des großen Rohstoffreichtums - insbesondere Erdöl und -gas - verzeichnete das Land innerhalb der letzten Jahre ein beachtliches Wirtschaftswachstum. Der 1991 unabhängig gewordene Staat wird seitdem von Staatspräsident Nursultan Nasarbajew geführt; unter den etwa 15 Millionen Einwohnern leben 113 registrierte Ethnien friedlich zusammen. Die Hauptstadt von Kasachstan heißt seit Mai 1998 Astana und liegt im Zentrum des Landes. Für eine Reihe von Firmen, Organisationen und Vertretungen spielt nach wie vor die ehemalige Hauptstadt, Almaty, eine wichtige Rolle, obwohl für viele langfristig eine Verlegung ihrer Aktivitäten nach Astana ansteht.
(Quelle: FES - Friedrich Ebert Stiftung: Kasachstan, Last Update: 15.09.2010, http://www.fes.uz/Country/kzger.htm)
Ein organisierter "kasachischer" Terrorismus bzw. islamischer Extremismus existiert in Kasachstan nicht. Aber der zunehmend grenzüberschreitend operierende islamistische Fundamentalismus wird von der kasachischen Führung als konkreter werdende Bedrohung behandelt. Die Zuwanderung, auch die Arbeitsmigration aus Usbekistan, wird streng kontrolliert.
(Quelle: Dt. Auswärtiges Amt: Kasachstan, Innenpolitik, Stand: Apr. 2010,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Kasachstan/Innenpolitik.html)
Innenpolitik
Das Parlament besteht aus Senat (Oberhaus) und Maschilis (Unterhaus). Der Senat setzt sich seit der Verfassungsänderung vom 16.05.2007 aus 47 Senatoren zusammen, d.h. je Gebietskörperschaft (Oblast = Gebiet) werden zwei Senatoren (Amtszeit 6 Jahre) von den örtlichen Vertretungskörperschaften (Maslichate) gewählt. 15 Senatoren werden vom Präsidenten ernannt. Einer von ihnen, Gani Kasymow, ist Vorsitzender der Partei der Patrioten, also nicht Angehöriger der Präsidenten-Partei "Nur Otan".
Im Maschilis sitzen seit Mai 2007 (Verfassungsänderung) insgesamt 107 Abgeordnete. Neun Abgeordnete werden von der Assemblée des Volkes Kasachstans, einem Konsultativorgan mit Verfassungsrang, gestellt. Das Parlament wird auf der Grundlage von Parteilisten nach dem Verhältniswahlrecht gewählt. Parlament und Regierung haben das Recht der Gesetzesinitiative. Gesetzesentwürfe bedürfen zum Inkrafttreten der Unterzeichnung durch den Präsidenten. Lehnt das Parlament das Budget ab, kann der Präsident das Parlament auflösen.
Die Verfassungsänderung vom 18.05.2007 brachte insgesamt eine weitere Verstärkung der bereits bisher sehr starken Stellung des Präsidenten, insbesondere die Aufhebung des bisherigen Verbots der politischen Tätigkeit des Präsidenten in einer Partei. So wurde die Wahlperiode des Präsidenten zwar von sieben auf fünf Jahre reduziert. Gleichzeitig brachte die Verfassungsänderung aber eine Aufhebung der bisher auf zwei Wahlperioden begrenzten Mandatsbeschränkung für den "Ersten Präsidenten" Kasachstans, so dass Staatspräsident Nasarbajew die Möglichkeit erhielt, auch nach 2012 erneut für die Präsidentschaft zu kandidieren.
(Quelle: Dt. Auswärtiges Amt: Kasachstan, Innenpolitik, Stand: Apr. 2010,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Kasachstan/Innenpolitik.html)
Die Abgeordneten des Unterhauses des kasachischen Parlaments (Madshilisi) haben am 05. Mai 2010 den Vorschlag eingebracht, dem amtierenden Präsidenten Nursultan Nasarbajew den Titel "Führer der Nation" zu geben und ihm sowie seiner Familie lebenslang Immunität vor straf- und verwaltungsrechtlicher Verfolgung zu gewähren. Am 12. Mai 2010 haben die kasachischen Parlamentsabgeordneten schließlich das Gesetz, mit dem Präsident Nasarbajew der Titel "Führer der Nation" verliehen wird, einstimmig verabschiedet. Obwohl es vom Präsidenten selbst nicht unterschrieben wurde, trat es am 15. Juni 2010 endgültig in Kraft.
(Quelle: HSS - Hanns Seidel Stiftung: Projektland: Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Quartal: April bis Juni 2010)
Opposition
Im Parlament ist bislang keine Oppositionspartei vertreten. Die Parlamentswahlen 1999, 2004 und 2007 wurden von der OSZE wegen verschiedener Unregelmäßigkeiten kritisiert. Obwohl an den Maschilis-Wahlen vom 18. August 2007 ein breiteres Parteienspektrum teilnahm als früher, erreichte wegen der 7%-Hürde kein einziger Abgeordneter einer Oppositionspartei einen Parlamentssitz. Folglich ist der Maschilis faktisch ein Einparteien-Parlament. Schließlich brachte die Verfassungsänderung eine verstärkte Kontrolle der Mandatsträger durch Abschaffung des Verbots des imperativen Mandats.
Quelle: (Auswärtiges Amt: Kasachstan, Innenpolitik, Stand: April 2010,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Kasachstan/Innenpolitik.html)
Justiz
Die Verfassung beschränkt die Unabhängigkeit der richterlichen Gewalt bedeutsam. Richter sind der Bestechung und politischer Beeinflussung unterworfen, und Korruption ist überall im gerichtlichen System offensichtlich. Polizisten beleidigen zuweilen Häftlinge während der Verhaftung und Befragung, um Geständnisse zu erhalten; willkürliche Verhaftung und Haft bleiben problematisch. Kasachstan lag im Korruptionsindex 2009 von "Transparancy International" auf Platz 120 von insgesamt 180 Ländern.
(Quelle: Freedom House: Freedom in the World - Country Report, Kazakhstan, 2010 Edition, 05.2010)
Das Gesetz stellt keine unabhängige Justiz bereit. Obwohl Richter zu den bestbezahlten Beamten gehören, fordern sie Bestechungsgelder im Austausch für wohlwollende Entscheidungen. Im Gerichtssystem gibt es 3 Ebenen: "District courts" (Bezirksgericht) - "Regional courts" (Regionalgerichte, Landgerichte) und "Supreme Court" (Oberster Gerichtshof).
Das Bezirksgericht ist erste Instanz für fast alle Kriminalfälle, Regionalgerichte verhandeln schwere Verbrechen und Fälle von Bezirken ohne Bezirksgericht. Entscheidungen des Bezirksgerichts können beim Regionalgericht berufen werden und Entscheidungen des Regionalgerichts können beim Obersten Gerichtshof berufen werden. Es gibt auch Militärgerichte, sie verwenden dasselbe Strafgesetz wie zivile Gerichtshöfe.
(Quelle: US DOS - U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Kazakhstan, March 11, 2010)
Sicherheitsbehörden / Korruption
Das kasachische Innenministerium beaufsichtigt die nationale Polizei, die vor allem für die nationale Sicherheit verantwortlich ist. Weiters gibt es die Agentur für Wirtschaftsverbrechen und Korruption (Finanzpolizei) und das Komitee für nationale Sicherheit (KNB). Das KNB spielt eine wichtige Rolle bei der Durchsetzung der Gesetze, bei der Grenzsicherheit, der inneren Sicherheit, bei antiterroristischen Bemühungen und bei der Ermittlung und dem Verbot von illegalen oder nicht registrierten Gruppen, wie z.B. extremistische, militaristische, politische, religiöse Gruppierungen und Gewerkschaften. Die Finanzpolizei und das KNB berichten dem Präsidenten direkt.
Personen, die verhaftet, festgehalten oder beschuldigt werden, ein Verbrechen begangen zu haben, haben von Anfang an das Recht auf einen Anwalt, jedoch ist die Polizei gesetzlich nicht verpflichtet, ihnen dies mitzuteilen. Weiters erlaubt das Gesetz der Polizei, einen Gefangenen bis zu 72 Stunden grundlos festzuhalten. Menschenrechtsbeobachter kritisieren diese Zeit als zu lange und sind der Meinung, dass diese Zeit genutzt wird, um Druck auszuüben und ein Geständnis zu erpressen.
Anwälte berichten über bestehende Probleme mit willkürlicher Verhaftung. Die Regierung verhaftet gelegentlich Regierungsgegner und -kritiker wegen kleiner Vergehen. Trotzdem gibt es keine Angaben über länger andauernde Haft für politische Gegner.
Korruption unter den Polizeibeamten ist gegenwärtig; im Jahr 2009 wurden 61 Beamte wegen Korruption entlassen. Das Innenministerium kooperiert mit NGOs bei der Bereitstellung von Menschenrechtsschulungen für die lokale Polizei.
(Quelle: US DOS - U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Kazakhstan, March 11, 2010)
Der Inlandsgeheimdienst (KNB), der Sondereinsätze zur Wahrung der nationalen Sicherheit und gegen Korruption durchführt, ging nach wie vor mit Antiterrormaßnahmen gegen Minderheiten vor, denen unterstellt wurde, dass sie die nationale und regionale Sicherheit gefährden könnten. Besonders betroffene Gruppen waren Asylsuchende und Flüchtlinge aus Usbekistan sowie Mitglieder oder vermeintliche Mitglieder islamischer Gruppierungen oder islamitischer Parteien, die in Kasachstan entweder nicht registriert oder verboten waren.
(Quelle: AI - Amnesty International: Amnesty International Report 2010 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 28. Mai 2010)
NGOs
Es existieren in Kasachstan mehr als 15.000 registrierte nichtstaatliche Organisationen und Kasachstan beauftragt sie jährlich, soziale Dienstleistungen im Wert mehr als 13 Millionen Dollar bereitzustellen.
(Quelle: United Nations / General Assembly: Kasachstan: Report of the Working Group on the Universal Periodic Review; Kazakhstan [A/HRC/14/10], March 23rd 2010)
Menschenrechte
In Kasachstan sind keine systematischen Menschenrechtsverletzungen zu verzeichnen, jedoch eine Reihe von gravierenden Einzelfällen. Gerichtsprozesse und Strafvollzug entsprechen oft nicht westlichen Standards. Für die Todesstrafe gilt seit 2004 ein Moratorium.
(Quelle: Dt. Auswärtiges Amt: Kasachstan, Innenpolitik, Stand: Apr. 2010,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Kasachstan/Innenpolitik.html)
Im Mai 2009 stimmte Staatspräsident Nursultan Nasarbajew einem Nationalen Handlungsplan für Menschenrechte für die Jahre 2009 bis 2012 zu, um die Besorgnis einheimischer sowie internationaler Menschenrechtsorganisationen zu zerstreuen, dass Kasachstan kurz vor Übernahme des Vorsitzes der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) im Januar 2010 seinen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte nicht nachkomme.
(Quelle: AI - Amnesty International: Amnesty International Report 2010 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 28. Mai 2010)
Nach seiner Unabhängigkeit 1991 hat Kasachstan gute Fortschritte bezüglich der Reformierung seines gesetzlichen Rahmens und seiner Institutionen gemacht. Mit der Unterzeichnung verschiedener internationalen Vereinbarungen bewies Kasachstan seinen Bürgern und der internationalen Gemeinschaft, dass die Menschenrechte eine Priorität darstellen müssen. Kasachstan unterzeichnete die wichtigsten Menschenrechtsverträge der Vereinten Nationen für Bekämpfung der Folter und Misshandlung, einschließlich des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und das Internationale Übereinkommen gegen Folter sowie andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Kasachstan ist Mitglied der Genfer Konventionen von 1949 und der Zusatzprotokolle von 1977. Kasachstan hat das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofes noch nicht ratifiziert. Es ist wichtig zu beachten, dass Kasachstan das Fakultativprotokoll zu dem Übereinkommen gegen Folter im Oktober 2008 ratifiziert hat. Jedoch beabsichtigt die Regierung gemäß Art. 24 des Fakultativprotokolls, eine Erklärung abzugeben, die die Umsetzung ihrer Verpflichtungen verschiebt, so lange das Gesetz zur Entwicklung des NPM (der Öffentlichen Reformverwaltung) noch diskutiert wird.Nach seiner Unabhängigkeit 1991 hat Kasachstan gute Fortschritte bezüglich der Reformierung seines gesetzlichen Rahmens und seiner Institutionen gemacht. Mit der Unterzeichnung verschiedener internationalen Vereinbarungen bewies Kasachstan seinen Bürgern und der internationalen Gemeinschaft, dass die Menschenrechte eine Priorität darstellen müssen. Kasachstan unterzeichnete die wichtigsten Menschenrechtsverträge der Vereinten Nationen für Bekämpfung der Folter und Misshandlung, einschließlich des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und das Internationale Übereinkommen gegen Folter sowie andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Kasachstan ist Mitglied der Genfer Konventionen von 1949 und der Zusatzprotokolle von 1977. Kasachstan hat das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofes noch nicht ratifiziert. Es ist wichtig zu beachten, dass Kasachstan das Fakultativprotokoll zu dem Übereinkommen gegen Folter im Oktober 2008 ratifiziert hat. Jedoch beabsichtigt die Regierung gemäß Artikel 24, des Fakultativprotokolls, eine Erklärung abzugeben, die die Umsetzung ihrer Verpflichtungen verschiebt, so lange das Gesetz zur Entwicklung des NPM (der Öffentlichen Reformverwaltung) noch diskutiert wird.
Als Mitglied der OSZE ist Kasachstan viele politische Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte eingegangen. Auch unterzeichnete Kasachstan andere regionale Abkommen für Sicherheitskooperation, wie z.B. das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafrechtlichen Angelegenheiten sowie auch der Shanghai-Gruppe. Im Abschnitt II der kasachischen Verfassung wird eine Liste der Menschenrechte aufgeführt, darunter das Recht auf Leben und Nichtdiskriminierung, auf Religions-, Gewissens- und Meinungsfreiheit und auf den Schutz der Gesundheit. Das Folterverbot ist in Artikel 17 verankert. Weiterhin garantiert der Artikel 16 das Recht auf persönliche Freiheit, beschränkt die legale Dauer in Polizeigewahrsam auf 72 Stunden und enthält Bestimmungen über die Rechtshilfe und das Recht auf Einspruch.Als Mitglied der OSZE ist Kasachstan viele politische Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte eingegangen. Auch unterzeichnete Kasachstan andere regionale Abkommen für Sicherheitskooperation, wie z.B. das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafrechtlichen Angelegenheiten sowie auch der Shanghai-Gruppe. Im Abschnitt römisch zwei der kasachischen Verfassung wird eine Liste der Menschenrechte aufgeführt, darunter das Recht auf Leben und Nichtdiskriminierung, auf Religions-, Gewissens- und Meinungsfreiheit und auf den Schutz der Gesundheit. Das Folterverbot ist in Artikel 17 verankert. Weiterhin garantiert der Artikel 16 das Recht auf persönliche Freiheit, beschränkt die legale Dauer in Polizeigewahrsam auf 72 Stunden und enthält Bestimmungen über die Rechtshilfe und das Recht auf Einspruch.
(Quelle: Die Vereinten Nationen / Generalversammlung: Der Bericht des Sonderberichterstatters Manfred Nowak über Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Mission in Kasachstan, 16. Dezember 2009)
Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit
Die Medienfreiheit gilt nur eingeschränkt. Das Internet ist aber grundsätzlich frei und wird von Oppositionskreisen weitgehend genutzt. In bestimmten Einzelfällen werden Internetseiten blockiert. Die Religions- und Versammlungsfreiheit wird restriktiv gehandhabt. Religiöse Gruppen außerhalb des "Mainstreams" werden ebenso wie politische Oppositionsbewegungen als Gefährdung wahrgenommen.
(Quelle: Dt. Auswärtiges Amt: Kasachstan, Innenpolitik, Stand April 2010,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Kasachstan/Innenpolitik.html)
Religionsfreiheit
Gewissensfreiheit ist in Kasachstan in der Verfassung (Artikel 22) verankert, Religionsfreiheit im Gesetz der Republik Kasachstan vom 15.1.1992 über die Freiheit des Glaubens und der religiösen Gemeinschaften. Es erfolgt allerdings in der Praxis eine differenzierte Behandlung der traditionellen und Weltreligionen einerseits und der kleineren Religionsgemeinschaften andererseits. Skepsis herrscht gegenüber Sekten, die sich seit dem Zerfall der Sowjetunion auch in Kasachstan stark ausgebreitet haben. Hare Krishna, 7 Tage Adventisten, Zeugen Jehovas etc. werden Sekten gleichgesetzt und strenger als die traditionellen und Weltreligionen unter die Lupe genommen und mitunter administrativen Hürden und Schikanen ausgesetzt. Christen und Angehörige orthodoxer Glaubensrichtungen werden in Kasachstan nicht verfolgt.
(Quelle: Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Astana/Kasachstan per E-Mail vom 31.7.2009)
Religionsfreiheit wird per Verfassung und Gesetz garantiert und die Regierung respektiert dies im Generellen auch in der Praxis. Die im Allgemeinen freundschaftliche Beziehung zwischen den Religionen trägt zur Religionsfreiheit bei. Das Land ist multiethnisch, mit einer langen Tradition von Toleranz und Säkularisierung. Insbesondere muslimische, russisch-orthodoxe, römisch-katholische und jüdische Religionsführer berichten über eine große Akzeptanz in der Gesellschaft. Die Bevölkerung, besonders die ländliche, ist manchmal etwas skeptisch gegenüber Religionen, die für die Regierung als "nicht-traditionell" gelten.
(Quelle: US DOS - U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Kazakhstan, March 11, 2010)
Todesstrafe
Artikel 15.2 der Verfassung besagt, dass "das Gesetz die Todesstrafe als extraordinäre Strafmaßnahme für außergewöhnlich schwere Verbrechen vorsieht und, dass dem Verurteilten das Recht, um Begnadigung zu bitten, garantiert wird". Artikel 49 des Strafgesetzbuches zählt diese Verbrechen auf. Ein unbegrenztes Moratorium des Präsidenten um das Thema Todesstrafe trat am 1. Jänner 2004 in Kraft. Nach offiziellen Angaben fand die letzte Exekution am 1. Dezember 2003 statt. Das letzte Todesurteil wurde am 1. August 2006 verkündet. Am 6. Dezember 2007 wurden die letzten 31 Todesurteile zu lebenslanger Haft umgewandelt.
(Quelle: Die Vereinten Nationen / Generalversammlung: Der Bericht des Sonderberichterstatters Manfred Nowak über Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Mission in Kasachstan, 16. Dezember 2009)
Minderheiten
Die Republik Kasachstan ist ein Vielvölkerstaat, in dem bei einer Gesamtbevölkerung von 15 Millionen ca. 120 ethnische Gruppen und 45 Religionsgemeinschaften friedlich zusammenleben. Die offizielle Politik der Regierung spricht sich gegen jede Diskriminierung aus. In der Praxis kann Diskriminierung jedoch nicht ausgeschlossen werden.
(Quelle: Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Astana/Kasachstan per E-Mail vom 31.7.2009)
Das als Nichtregierungsorganisation organisierte ¿Zentrum für soziale und politische Untersuchungen' hat auf einer Pressekonferenz vom 17. August 2010 seine Analyse zu den Ereignissen des kirgisischen Volksaufstands (April 2010) und dem inter-ethnischen Konflikt in den Regierungsbezirken Osch und Dschalal-Abad (Juni 2010) vorgestellt. Demnach sind ähnliche Entwicklungen in Kasachstan nicht zu erwarten, da andersartige Bedingungen vorherrschten: Das große Staatsterritorium, die niedrige Bevölkerungsdichte, die Existenz einer starken präsidialen Macht in Person von Nasarbajew, handlungsfähige und operativ handelnde Machtstrukturen, die auf Toleranz und Geduld ausgerichtete Mentalität des kasachischen Volkes, bessere sozio-ökonomische Lebensbedingungen und allgemein eine stabilere materielle Grundlage der Bevölkerung.
(Quelle: HSS - Hanns Seidel Stiftung: Projektland: Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Quartal: Juli - September 2010)
Russische Minderheit
Die Kasachen umfassen die Hälfte der Bevölkerung, die Russen ein Viertel, der Rest setzt sich aus Ukrainern, Deutschen, Tschetschenen, Kurden, Koreanern und zentralasiatisch ethnischen Gruppen zusammen. Im Allgemeinen leben diese Gruppen harmonisch zusammen, jedoch kritisieren ethnische Russen das Fehlen einer Doppelstaatsbürgerschaft und, dass sie einen Sprachtest in Kasachisch bestehen müssen, um bei der Regierung oder bei Behörden arbeiten zu können.
(Quelle: BBC News: Country Profile: Kazakhstan, page last updated March 11th 2010,
http://news.bbc.co.uk/2/hi/asia-pacific/country_profiles/1298071.stm)
Die größte ethnische Minderheit ist die russische mit derzeit ca. 25% (2008). Der Anteil des Titularvolkes lag 2008 bei knapp 60%. 1989 betrug das Verhältnis Kasachen - Russen ca. 40% : 37%. Vor allem im ersten Jahrzehnt nach der Erlangung der Unabhängigkeit (1991) sind zahlreiche Russen, aber auch Vertreter anderer ethnischer Gruppen - zunächst bedingt durch die katastrophalen Wirtschaftsbedingungen, später auch durch die zunehmende Bevorzugung von Kasachen z.B. bei der Postenvergabe und die Forcierung der kasachischen Sprache - ausgewandert. 1999 betrug das Verhältnis Kasachen - Russen 53,4%: 30%. Die russische Sprache ist derzeit noch die lingua franca zwischen den verschiedenen Minderheiten, die Sprache der Wissenschaft und Technik sowie der gebildeten Schicht. Nach wie vor verwenden auch zahlreiche Kasachen vor allem in den Städten das Russische als ein Kommunikationsmittel untereinander. Dennoch ist das Russische in den vergangenen Jahren immer mehr in den Hintergrund gedrängt worden. Seit 1.1.2009 ist die Beherrschung der kasachischen Sprache eine Voraussetzung für die Aufnahme in den öffentlichen Dienst - ein Erfordernis, das auch viele Kasachen nicht erfüllen. Die russische Minderheit lebt vor allem in den Großstädten Almaty, Astana und Karaganda sowie in den an Russland grenzenden Oblasten im Norden (Nordkasachstan, Pawlodar, Petropawlowsk, Kostanai, Aktöbe). In führenden Positionen in der Politik, im Sicherheitsapparat oder in der Wirtschaft sind Russen kaum mehr anzutreffen, sehr wohl aber auf Stellvertreterebene. Mit der Abwanderung der gebildeten Russen hat ein starker "brain drain" stattgefunden, welchen Kasachstan nur schwer ausgleichen kann. Ohne russische Handwerker würde im Alltag vieles nicht funktionieren.
(Quelle: Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Astana/Kasachstan per E-Mail vom 31.7.2009)
Frauen
Frauen weisen zum Teil eine hohe Bildungs- und Erwerbstätigkeitsquote auf, sind aber kaum in Spitzenpositionen von Politik und Wirtschaft anzutreffen. Kernproblem bleibt im Rahmen eines unzureichenden Arbeitsrechts der deutliche Lohnnachteil für Frauen, ihre schlechte soziale Absicherung (hohe Alleinerziehungsquote) sowie ihr schlechter Gesundheitsschutz.
(Quelle: Dt. Auswärtiges Amt: Kasachstan, Innenpolitik, Stand: April 2010,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Kasachstan/Innenpolitik.html)
Vergewaltigung ist strafbar, das Strafmaß wurde von drei auf 15 Jahre Haft angehoben, Vergewaltigung in der Ehe ist hier ebenfalls inkludiert. Nach dem Gesetz kann ein Anwalt, ohne erschwerte Umstände wie z. B. Gruppenvergewaltigung, keinen Vergewaltigungsfall eröffnen, außer es wird Anzeige erstattet. Sobald aber eine Anzeige erstattet ist, muss die Kriminalpolizei ermitteln, auch wenn das Opfer widerruft oder eine Zusammenarbeit ablehnt.
Gewalt gegen Frauen, einschließlich häuslicher Gewalt, stellt ein Problem dar. Am 7. Dezember 2009 unterzeichnete Präsident Nasarbajew ein neues Gesetz über häusliche Gewalt. Das Gesetz definiert erstmalig "häusliche Gewalt" und "Opfer"; identifiziert verschiedene Arten von Gewalt (physische, psychologische, sexuelle und wirtschaftliche) und beinhaltet die Zuständigkeiten der lokalen und nationalen Regierungen und NGOs bei der Bereitstellung von Unterstützung für Opfer von häuslicher Gewalt. Für häusliche Gewalt können bis zu zehn Jahre Haft verhängt werden.
Es gibt 25 Krisenzentren, die Frauen unterstützen und zwei Krisenzentren für Männer. Alle diese Zentren wurden von NGO's gegründet und finanziert. Sechs dieser Zentren bieten auch Unterkunft für Gewaltopfer an. (...) Sexuelle Belästigung bleibt ein Problem, da das Gesetz nur bestimmte Formen verbietet. Es gibt Berichte über Vorfälle von sexueller Belästigung, wo das Opfer weder Schutz durch das Gesetz gefunden hat, noch Verurteilungen ausgesprochen wurden.
(Quelle: US DOS - U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Kazakhstan, March 11, 2010)
Versorgungslage
Im Zeitraum Januar - August 2010 ist das kasachische Bruttoinlandsprodukt im Vergleich zum Vorjahr um 9,0 % gestiegen. Die industrielle Produktion stieg dabei um 10,9 %. Die jährliche Inflation wurde im August 2010 mit 4,6 % registriert. Das Außenhandelsvolumen stieg im Zeitraum Januar - Juli 2010 im Vergleich zum Vorjahr um 34,8%: Der Export stieg dabei um 63,9 % auf 34,4 Millionen USD, der Import fiel um 4,3 % auf 14,9 Millionen USD.
(Quelle: HSS - Hanns Seidel Stiftung: Projektland: Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Quartal: Juli - September 2010)
Modernisierungs- und Reformvorhaben sind primär auf wirtschaftliche Ziele gerichtet (Implementierung der Entwicklungsstrategien), aber auch - mit zunehmender Tendenz - auf den Abbau sozialer Diskrepanzen (u.a. Anhebung des Mindestlohns, Anhebung des Existenzminimums). Größtes Hindernis für die Modernisierung ist die Korruption (Schwerpunkt in Zoll und Justiz), die jetzt energischer bekämpft wird. Premierminister Massimow, ein pragmatischer Modernisierer, hat dieses ehrgeizige Projekt entschlossen in seine Hände genommen. Auch die Partei des Präsidenten, Nur Otan, will mit Ausschüssen und Aktionen die Korruption bekämpfen.
(Quelle: Dt. Auswärtiges Amt: Kasachstan, Innenpolitik, Stand: April 2010,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Kasachstan/Innenpolitik.html)
Gesundheitswesen
Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung ist in der Verfassung (Artikel 29) verankert. Das Gesundheitswesen wird in Kasachstan nicht durch Versicherungsbeiträge, sondern zu 100 % aus dem Budget finanziert. Die medizinische Versorgung ist allerdings nur in dem Gebiet (Oblast) kostenlos, in dem man gemeldet ist. Ist die Behandlung in einer Oblast nicht möglich, wird man vom behandelnden Arzt und dem regionalen Gesundheitsamt auf der Basis eines Quotensystems in eine andere Oblast, nach Almaty oder Astana überwiesen. Dieses System ist sehr korruptionsfördernd. Auf privater Basis und gegen Bezahlung besteht die Möglichkeit, sich auch außerhalb seines Gebietes von einem Wahlarzt behandeln zu lassen.
Der Zerfall der Sowjetunion und die damit einhergehende Abwanderung russischer Wissenschaftler, Ärzte und Krankenschwestern haben sich besonders negativ auf den Medizinbereich ausgewirkt. Die Ausbildung an den kasachischen Universitäten entspricht nicht den internationalen Standards, die Ausrüstung der Krankenhäuser ist großteils veraltet und es herrscht ein Mangel an motiviertem Fach- und Pflegepersonal.
Die Reform und Modernisierung des Gesundheitsbereichs ist daher eine der Prioritäten der kasachischen Regierung. Im Rahmen des staatlichen Programms "100 Schulen und Krankenhäuser" werden landesweit Kliniken nach dem neusten Stand der Technik gebaut und zahlreiche junge Leute zum Medizinstudium ins Ausland geschickt.
Psychische Krankheiten sind auch in Kasachstan behandelbar. Es stellt sich allerdings die Frage, ob die Therapien den westlichen Standards entsprechen.
(Quelle: Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Astana/Kasachstan per E-Mail vom 31.7.2009)
Kasachstan erlebte in den letzten Jahren einen deutlichen Aufschwung. Das Wirtschaftswachstum betrug in den vergangenen Jahren durchschnittlich 9,4%, das BIP hat sich seit 2001 verdoppelt. Die Modernisierung des kasachischen Gesundheitswesens stellt eine der Prioritäten des Präsidenten dar, entsprechend wird Entwicklung und Investition im Gesundheitswesen nachhaltig verfolgt. Die Umstrukturierung von postsowjetischer Gesundheitsversorgung zu moderner Gesundheitswirtschaft mit "Krankenhäusern der Zukunft" hat laut Prof. Dr. Almaz Sharman, CEO der National Medical Holding, höchste Dringlichkeit.
Die National Medical Holding wurde von der Kasachischen Regierung mit dem ambitionierten Ziel gegründet, das Kasachische Gesundheitssystem zu revolutionieren und ein Paradebeispiel für gelungene Umstrukturierung innerhalb der zentralasiatischen Region zu werden. Ergänzend zur medizinischen Betriebsführung der Krankenhäuser sucht die National Medical Holding nach innovativen Wegen für Wissens- und Technologietransfer. Das im Juli 2007 eröffnete Krankenhaus "National Center of Maternal and Child Health" ist mit einer für den gesamten zentralasiatischen Raum einzigartigen Technologie ausgestattet. Dem ärztlichen Team steht modernste Technik für Diagnostik und Behandlung zur Verfügung. Das klinische Spektrum des "National Center for Maternal and Child Health" umfasst sämtliche Leistungen der Geburtshilfe und Frauenheilkunde inklusive der Reproduktionsmedizin sowie praktisch den gesamten Leistungsbereich der Kinderheilkunde. Das National "Center for Maternal and Child Health" ist mit 500 Betten das größte Krankenhaus der NMH und überzeugt auch hinsichtlich seiner Mitarbeiterstruktur mit rund 1.000 Mitarbeitern, davon 250 Ärzten. Von den 500 Betten sind 240 Betten der Pädiatrie zugeteilt und 260 Betten stehen der Geburtshilfe und Gynäkologie zur Verfügung. Innerhalb seines Leistungsspektrums stellt das Mutter-Kind Zentrum die medizinische Versorgung der Kasachischen Bevölkerung sicher. Die hohe Qualität der technologischen Ausstattung sowie die Investition in Ausbildung soll einerseits sicherstellen, dass künftig auch schwer erkrankten Patientinnen, die bisher zur Behandlung ins Ausland gereist sind, die Möglichkeit zur Behandlung in Kasachstan geboten werden kann und andererseits bietet es die Basis dafür, dass sich das Krankenhaus ferner gesundheitstouristisch in den umliegenden Regionen positionieren kann. Um dem hohen Qualitätsstandard international Rechnung tragen zu können, hat die National Medical Holding die Akkreditierung nach JCI bis Ende 2010 zum Ziel gesetzt.
(Quelle: Medizinische Universität Wien: National Research Center for Maternal and Child Health in Kasachstan, http://www.meduniwien.ac.at/homepage/content/allgemeine-informationen/muvi-die-internationalen-aktivitaeten-der-meduni-wien/national-research-center-for-maternal-and-child-health-in-kasachstan/de/)
Rückkehr
Das Gesetz unterstützt das Recht zu emigrieren sowie das Recht in die Heimat zurückzukehren und die Regierung respektiert diese Gesetze auch im Generellen. Eine Ausnahme ist das Gesetz zur Nationalen Sicherheit, das Personen die Zugang zu Staatsgeheimnissen hatten verbietet, für fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Staatsdienst einen Wohnsitz im Ausland zu nehmen.
(Quelle: US DOS - U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Kazakhstan, March 11, 2010)
Politische Wirren, Kriege, Hungernöte etc. haben im vergangenen Jahrhundert auch in Kasachstan Migrationswellen ausgelöst. Derzeit leben ca. 4,1 Millionen Kasachen - mittlerweile als Staatsbürger anderer Länder - außerhalb Kasachstans, vor allem in Usbekistan, China, Russland, der Mongolei, Afghanistan etc. Kasachstan steht einer Rückkehr dieser Menschen (oralmany) überaus offen gegenüber (um den Anteil der Kasachen in Kasachstan zu erhöhen).
Laut Statistik sind zwischen 1993 und 2008 insgesamt etwa 730.000 oralmany nach Kasachstan zurückgekehrt. Die Dunkelziffer dürfte bei 1 Million liegen. Zwischen 2005 und 2008 betrug die jährliche Rückkehrerquote 15.000 Familien, 2009 wurde die Quote auf 20.000 Familien erhöht. Die oralmany erhalten vom Staat Unterkünfte, finanzielle Unterstützung und relativ rasch die kasachische Staatsbürgerschaft. Die finanzielle Zuwendung wird häufig nach der Erlangung der kasachischen Staatsbürgerschaft eingestellt, was diese Menschen dann vor größere Probleme stellen kann. In der Regel integrieren sich die oralmany jedoch relativ rasch. Gegenüber den illegal eingereisten oralmany zeigen sich die kasachischen Behörden sehr nachsichtig.
Kasachstan ist außerdem bemüht, ehemaligen kasachischen Staatsbürgern, die ab 1991 ausgewandert sind und nun wieder zurückkehren wollen, die Reintegration in Kasachstan zu erleichtern und ihnen die rasche Wiedererlangung der kasachischen Staatsbürgerschaft zu ermöglichen.
Auf die beiden o.a. Gruppen kommt das so genannte "Nationale Programm für Rückkehrer (oralmany) und ehemalige Staatsbürger" zur Anwendung. Wie oftmals in Kasachstan können auch hier Probleme bei der praktischen Umsetzung auftreten. Sehr viel hängt von der Kooperationsbereitschaft und der Kompetenz der Lokalbehörden ab. Mögliche administrative Hürden würden sich, so IOM, allerdings nicht gegen bestimmte ethnische Gruppen richten.
Keine staatliche Unterstützung gibt es laut IOM für kasachische Staatsbürger, die eine Zeit lang im Ausland ihr Glück versucht haben und wieder in ihre Heimat zurückkehren wollen. Diese Rückkehrer werden im Rahmen des Assisted Voluntary Return -Programmes von IOM unterstützt (Flugtickets, kleinere Darlehen für KMU-Gründungen etc.).
Laut Auskunft von IOM gibt es keine eigenen Einrichtungen für zurückkehrende alleinstehende Frauen mit Kindern. Wenn Frauen in eine der beiden o.a. Kategorien (oralmany oder zurückkehrende ehemalige Staatsbürgerinnen) fallen, erhalten sie jedoch eine staatliche Unterstützung. Es existiert ein Netz von NGOs, das sich mit Rückkehrern beschäftigt.
(Quelle: Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Astana/Kasachstan per E-Mail vom 31.7.2009)
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde und Einvernahme der Eltern des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 11. November 2010.
Die zu Person und Herkunft des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen beruhen auf den diesbezüglichen glaubwürdigen und konsistenten Angaben seiner Eltern vor der belangten Behörde bzw. dem Asylgerichtshof und der Vorlage einer im Verwaltungsakt der belangten Behörde einliegenden Kopie einer österreichischen Geburtsurkunde.
Die Negativfeststellung hinsichtlich mangelnder Verfolgungs- oder sonstiger relevanter Gefahr im Herkunftsstaat beruht auf der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren ist, seitens seiner Eltern keine individuellen Gründe für die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz vorgebracht wurden und deren jeweilige Vorbringen im Rahmen des Asylverfahrens als insgesamt unglaubwürdig zu werten waren.
Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Zusammenschau der angeführten aktuellen Hintergrundberichte diverser international anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein grundsätzlich übereinstimmendes und inhaltlich ausgewogenes Bild, sodass für den erkennenden Senat kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
Rechtlich folgt daraus:
3. 1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.3. 1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 Asylgesetz 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, Asylgesetz 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Gemäß § 44 Abs. 2 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt.
Gegenständlicher Antrag auf die Gewährung von Asyl wurde am 8. Juni 2005 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, anzuwenden sind.Gegenständlicher Antrag auf die Gewährung von Asyl wurde am 8. Juni 2005 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 - AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, anzuwenden sind.
3. 2. Gemäß § 1 Z 6 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.3. 2. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.
Familienangehörige eines Asylberechtigten, subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 in Verbindung mit § 15) oder Asylwerbers stellen einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat (§ 10 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003).Familienangehörige eines Asylberechtigten, subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 15,) oder Asylwerbers stellen einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat (Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,).
Gemäß § 10 Abs. 2 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem Antragsteller ist gemäß § 3 Asyl zu gewähren. Abs. 2 gilt (§ 10 Abs. 3 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003).Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem Antragsteller ist gemäß Paragraph 3, Asyl zu gewähren. Absatz 2, gilt (Paragraph 10, Absatz 3, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,).
3. 3. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.3. 3. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 1997 - AsylG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.
Artikel 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
"Glaubhaftmachung" i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9. 5. 1996, 95/20/0380)."Glaubhaftmachung" i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9. 5. 1996, 95/20/0380).
Zentraler Aspekt der dem § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 19. 4. 2001, 99/20/0273).Zentraler Aspekt der dem Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76, zugrundeliegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 19. 4. 2001, 99/20/0273).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).
Für den minderjährigen Beschwerdeführerin wurden im gegenständlichen Fall weder individuelle Asylgründe vorgebracht noch ist auf Grund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, dass ihm in seinem Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes spruchgemäß abzuweisen war.Für den minderjährigen Beschwerdeführerin wurden im gegenständlichen Fall weder individuelle Asylgründe vorgebracht noch ist auf Grund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, dass ihm in seinem Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes spruchgemäß abzuweisen war.
3. 4. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals § 57 FrG, nunmehr § 50 FPG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.3. 4. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals Paragraph 57, FrG, nunmehr Paragraph 50, FPG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
Gemäß § 124 Abs. 2 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Art. 3 Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Artikel 3, Fremdenrechtspaket 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27. 2. 1997, 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27. 2. 1997, 98/21/0427).
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung i.S.d. § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461; 25. 1. 2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung i.S.d. Paragraph 57, Absatz eins, und/oder Absatz 2, FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461; 25. 1. 2001, 2001/20/0011).
Wie bereits bezüglich der Abweisung des Asylantrages ausgeführt, liegen im gegenständlichen Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG vorliegt.Wie bereits bezüglich der Abweisung des Asylantrages ausgeführt, liegen im gegenständlichen Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, FPG vorliegt.
Zu prüfen bleibt noch, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes gegeben ist (§ 50 Abs. 1 FPG). Auch hier ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betreffende Person Gefahr läuft, unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Die bloße Möglichkeit oder Vermutungen genügen nicht.Zu prüfen bleibt noch, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes gegeben ist (Paragraph 50, Absatz eins, FPG). Auch hier ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betreffende Person Gefahr läuft, unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Die bloße Möglichkeit oder Vermutungen genügen nicht.
"Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden [...] eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben" (EGMR, 05.07.2005, Said gg. die Niederlande)."Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden [...] eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben" (EGMR, 05.07.2005, Said gg. die Niederlande).
Im vorliegenden Fall konnten ausgehend von den unglaubwürdigen Vorbringen der Eltern und vor dem Hintergrund der in der Beschwerdeverhandlung genannten und zur Kenntnis gebrachten Länderdokumente, den darauf basierenden Feststellungen sowie unter Berücksichtigung der Angaben der Mutter des Beschwerdeführers hinsichtlich dessen Person aber auch keine Umstände glaubhaft gemacht werden, die nahelegen würden, dass es im Falle einer Rückkehr nach Kasachstan zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Im vorliegenden Fall konnten ausgehend von den unglaubwürdigen Vorbringen der Eltern und vor dem Hintergrund der in der Beschwerdeverhandlung genannten und zur Kenntnis gebrachten Länderdokumente, den darauf basierenden Feststellungen sowie unter Berücksichtigung der Angaben der Mutter des Beschwerdeführers hinsichtlich dessen Person aber auch keine Umstände glaubhaft gemacht werden, die nahelegen würden, dass es im Falle einer Rückkehr nach Kasachstan zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Es liegen auch keine Hinweise auf "(sehr) außergewöhnlichen Umstände" (¿[very] exceptional circumstances') im Sinne der Rechtsprechung des EGMR vor, die eine Abschiebung im konkreten Fall aus anderen (etwa gesundheitlichen) Gründen unzulässig machen würden.
Zudem wäre nach der Rechtsprechung des EGMR in Fällen, wo eine allenfalls drohende Schadenszufügung in außerhalb der Verantwortung des jeweiligen Vertragsstaates liegenden Gegebenheiten begründet ist, von einer "hohen Schwelle" (¿high threshold') auszugehen, die es zu überschreiten gilt, um von einer unmenschlichen Behandlung und damit einer Relevanz von Art. 3 EMRK ausgehen zu können (vgl. EGMR 6. 2. 2001, Bensaid v. The United Kingdom, Appl. 44.599/98).Zudem wäre nach der Rechtsprechung des EGMR in Fällen, wo eine allenfalls drohende Schadenszufügung in außerhalb der Verantwortung des jeweiligen Vertragsstaates liegenden Gegebenheiten begründet ist, von einer "hohen Schwelle" (¿high threshold') auszugehen, die es zu überschreiten gilt, um von einer unmenschlichen Behandlung und damit einer Relevanz von Artikel 3, EMRK ausgehen zu können vergleiche EGMR 6. 2. 2001, Bensaid v. The United Kingdom, Appl. 44.599/98).
Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in Kasachstan derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in Kasachstan derzeit eine "extreme Gefahrenlage" vergleiche etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher zusammengefasst ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher zusammengefasst ebenfalls abzuweisen.
3. 5. Im Hinblick auf Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist vorauszuschicken, dass gemäß § 75 Abs. 8 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.3. 5. Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ist vorauszuschicken, dass gemäß Paragraph 75, Absatz 8, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem/einer Fremden der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch schon in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 2007, Zl. 2007/19/1054-7, ausgeführt hat, wollte der Gesetzgeber mit der Einführung des Familienverfahrens die Familieneinheit im Vergleich zur Rechtslage nach dem Asylgesetz 1997 in der Stammfassung in der Weise stärken, dass allen Angehörigen einer "Kernfamilie" (siehe § 1 Z 6 Asylgesetz 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003) im Asylverfahren die gleiche Rechtsstellung zukommt. Damit sollte verhindert werden, dass es durch verschiedene rechtliche Behandlung einzelner Familienmitglieder - entgegen dem in Art. 8 Abs. 1 EMRK festgelegten Gebot der Achtung des Familienverbandes - zur Trennung von Familien kommen kann.Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch schon in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 2007, Zl. 2007/19/1054-7, ausgeführt hat, wollte der Gesetzgeber mit der Einführung des Familienverfahrens die Familieneinheit im Vergleich zur Rechtslage nach dem Asylgesetz 1997 in der Stammfassung in der Weise stärken, dass allen Angehörigen einer "Kernfamilie" (siehe Paragraph eins, Ziffer 6, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,) im Asylverfahren die gleiche Rechtsstellung zukommt. Damit sollte verhindert werden, dass es durch verschiedene rechtliche Behandlung einzelner Familienmitglieder - entgegen dem in Artikel 8, Absatz eins, EMRK festgelegten Gebot der Achtung des Familienverbandes - zur Trennung von Familien kommen kann.
Wenn das Bundesasylamt für einzelne Familienmitglieder (mangels Zuständigkeit gemäß der jeweils anzuwendenden Rechtslage) keine Ausweisung verfügt hat, so ist es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes der Berufungsinstanz (nunmehr: Beschwerdeinstanz) verwehrt, für Angehörige Ausweisungen "nachzutragen", um die Rechtsposition der Familie zu vereinheitlichen. In derartigen Fällen hätte über die Ausweisung die Fremdenbehörde zu entscheiden.
Für Fälle, in denen einzelne Mitglieder einer "Kernfamilie" von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenbehörden auszuweisen wären, hat der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung getroffen. Auch § 38 AVG bietet dafür keine Lösung. Ein Ergebnis, wonach etwa ein minderjähriger Beschwerdeführer auf Grund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Eltern zu verlassen hat, weil diese keine asylrechtliche Ausweisung erhalten haben, das also zu seiner Trennung von der Kernfamilie führen würde, würde den oben dargestellten Intentionen des Gesetzgebers bei Einführung des Familienverfahrens widersprechen und wäre ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben, für den - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen ist.Für Fälle, in denen einzelne Mitglieder einer "Kernfamilie" von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenbehörden auszuweisen wären, hat der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung getroffen. Auch Paragraph 38, AVG bietet dafür keine Lösung. Ein Ergebnis, wonach etwa ein minderjähriger Beschwerdeführer auf Grund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Eltern zu verlassen hat, weil diese keine asylrechtliche Ausweisung erhalten haben, das also zu seiner Trennung von der Kernfamilie führen würde, würde den oben dargestellten Intentionen des Gesetzgebers bei Einführung des Familienverfahrens widersprechen und wäre ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben, für den - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen ist.
Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Fall, in dem ein minderjähriger Asylwerber eine erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung erhalten hat, nicht aber seine Eltern (auf Grund der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003), die erstinstanzliche Ausweisung in Bezug auf den Minderjährigen ersatzlos zu beheben (vgl. in diesem Sinn auch VwGH 16.01.2008, Zl. 2007/19/0851; VwGH 31.01.2008, Zl. 2007/01/1060 bis 1062-10; VwGH 09.04.2008, Zl. 2008/19/0205; 16.04.2008, Zl. 2007/19/0037).Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Fall, in dem ein minderjähriger Asylwerber eine erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung erhalten hat, nicht aber seine Eltern (auf Grund der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003), die erstinstanzliche Ausweisung in Bezug auf den Minderjährigen ersatzlos zu beheben vergleiche in diesem Sinn auch VwGH 16.01.2008, Zl. 2007/19/0851; VwGH 31.01.2008, Zl. 2007/01/1060 bis 1062-10; VwGH 09.04.2008, Zl. 2008/19/0205; 16.04.2008, Zl. 2007/19/0037).
Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes gelten somit auch für die vorliegende Konstellation, wo aufgrund der Rechtslage nach dem Asylgesetz 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 zwar für den minderjährigen Beschwerdeführer eine Ausweisung ausgesprochen wurde, eine Ausweisungsentscheidung hinsichtlich seiner Eltern jedoch unterblieb.Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes gelten somit auch für die vorliegende Konstellation, wo aufgrund der Rechtslage nach dem Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, zwar für den minderjährigen Beschwerdeführer eine Ausweisung ausgesprochen wurde, eine Ausweisungsentscheidung hinsichtlich seiner Eltern jedoch unterblieb.
Wie der zuvor referierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen werden kann, ist es dem Asylgerichtshof verwehrt, die (unterbliebene) Ausweisung einzelner Familienangehöriger (§ 1 Z 6 AsylG) mit Blick auf die Ausweisung der anderen Familienangehörigen "nachzutragen". Da die Durchführung der Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers - mangels Ausweisung seiner Eltern - zu einer mit Art. 8 EMRK in Widerspruch geratenden Trennung der (Kern-)Familie führen würde, war der dritte Spruchpunkt des erstinstanzlichen Bescheides somit ersatzlos zu beheben.Wie der zuvor referierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen werden kann, ist es dem Asylgerichtshof verwehrt, die (unterbliebene) Ausweisung einzelner Familienangehöriger (Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG) mit Blick auf die Ausweisung der anderen Familienangehörigen "nachzutragen". Da die Durchführung der Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers - mangels Ausweisung seiner Eltern - zu einer mit Artikel 8, EMRK in Widerspruch geratenden Trennung der (Kern-)Familie führen würde, war der dritte Spruchpunkt des erstinstanzlichen Bescheides somit ersatzlos zu beheben.
Schlagworte
Familieneinheit, Familienverfahren, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
07.02.2011