Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S16 417.095-1/2011-6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Russland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2010, Zl. 10 05.512-EAST-Ost, zu Recht erkannt.Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2010, Zl. 10 05.512-EAST-Ost, zu Recht erkannt.
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I.1. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus den Verwaltungsakten.römisch eins.1. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus den Verwaltungsakten.
I.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.12.2010, Zl. 10 05.512-EAST Ost, wurde der dem Verfahren zugrunde liegenden Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16/1/e der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Slowakei zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Slowakei ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Slowakei gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.römisch eins.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.12.2010, Zl. 10 05.512-EAST Ost, wurde der dem Verfahren zugrunde liegenden Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16 /, eins /, e, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Slowakei zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Slowakei ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Slowakei gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
I.4. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 04.01.2011 beim Asylgerichtshof ein.römisch eins.4. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 04.01.2011 beim Asylgerichtshof ein.
I.5. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 10.01.2011 wurde der Beschwerde gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.5. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 10.01.2011 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
1.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.1.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
1.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.1.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
1.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt grundsätzlich zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Slowakei gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO besteht. Aufgrund der Angaben des im Betreff Genannten und des EURODAC-Treffers, nahm das Bundesasylamt das Konsultationsverfahren mit der Slowakei auf und erklärte sich die Slowakei mit Schreiben vom 13.07.2010 zur Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO bereit. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.1.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt grundsätzlich zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Slowakei gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO besteht. Aufgrund der Angaben des im Betreff Genannten und des EURODAC-Treffers, nahm das Bundesasylamt das Konsultationsverfahren mit der Slowakei auf und erklärte sich die Slowakei mit Schreiben vom 13.07.2010 zur Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO bereit. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
1.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - auch entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.1.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - auch entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
1.1.2.1. Es stellt sich hinsichtlich der Überlegung, ob im gegenständlichen Fall eine Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers gemäß § 5 AsylG zulässig war oder ob ein Selbsteintritt in die Verfahren geboten wäre, die Frage, ob mit der Entscheidung gemäß § 5 AsylG ein Eingriff in die durch Art. 8 EMRK zu schützenden Interessen des Beschwerdeführers erfolgte.1.1.2.1. Es stellt sich hinsichtlich der Überlegung, ob im gegenständlichen Fall eine Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 5, AsylG zulässig war oder ob ein Selbsteintritt in die Verfahren geboten wäre, die Frage, ob mit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG ein Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK zu schützenden Interessen des Beschwerdeführers erfolgte.
Wie sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt, lebt seine Gattin seit März 2005 als anerkannter Flüchtling in Österreich. Gemäß seinem Vorbringen habe er seine Gattin im Jahr 1996 in einer Moschee in Tschetschenien, folglich nach islamischem Ritus, geheiratet. Ferner brachte er eine Bestätigung über die in Österreich am 12.07.2010 erfolgte Eheschließung nach islamischem Recht in Vorlage. Befragt warum er seine Ehefrau bei der Erstbefragung nicht erwähnt habe, führte er aus, weil er sie eben noch nicht standesamtlich heiraten habe können.
Der Beschwerdeführer führte gemäß seinen Angaben bereits in seinem Herkunftsstaat - wenn auch unter schwierigen Umständen (bspw. zeitweise räumliche Trennung)- ein Familienleben mit seiner Ehegattin. In Österreich lebt er gemäß seinen Angaben mit dieser im gemeinsamen Haushalt und wird von ihr finanziell unterstützt. Die Ehegattin wurde vom Bundesasylamt zeugenschaftlich einvernommen und hat die Eheschließung im Jahr 1996 bestätigt und den Wunsch nach einem gemeinsamen Familienleben in Österreich geäußert.
1.1.2.2. Im vorliegenden Fall hat sich die Erstinstanz nicht in dem erforderlichen Ausmaß mit dem Familienleben der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Festgestellt wurde, dass kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 8 EMRK erkannt werden könne. Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass zur Gattin weder eine besondere Abhängigkeit bestünde noch dass eine besondere Beziehungsintensität festgestellt werden habe können und dass eine standesamtliche Ehe bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht eingegangen worden sei. Zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass kein iS des Artikels 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vorliege. Die neu und erst nach der Asylantragstellung in Österreich begründete Ehe könne auch von der Slowakei aus gepflegt werden.1.1.2.2. Im vorliegenden Fall hat sich die Erstinstanz nicht in dem erforderlichen Ausmaß mit dem Familienleben der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Festgestellt wurde, dass kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 8 EMRK erkannt werden könne. Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass zur Gattin weder eine besondere Abhängigkeit bestünde noch dass eine besondere Beziehungsintensität festgestellt werden habe können und dass eine standesamtliche Ehe bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht eingegangen worden sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei wurde ausgeführt, dass kein iS des Artikels 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vorliege. Die neu und erst nach der Asylantragstellung in Österreich begründete Ehe könne auch von der Slowakei aus gepflegt werden.
1.1.2.2.1. Wie man schon aus dem weiten Familienbegriff des Art. 15 Dublin II VO und dem Gebot, die Dublin II VO im Einklang mit der EMRK auszulegen (vgl. Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007), erkennt, kann eine familiäre Beziehung wie im vorliegenden Fall, zu einem durchsetzbaren Zwang zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO zur Vermeidung einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen.1.1.2.2.1. Wie man schon aus dem weiten Familienbegriff des Artikel 15, Dublin römisch zwei VO und dem Gebot, die Dublin römisch zwei VO im Einklang mit der EMRK auszulegen vergleiche Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,), erkennt, kann eine familiäre Beziehung wie im vorliegenden Fall, zu einem durchsetzbaren Zwang zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zur Vermeidung einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen.
Um dies alles feststellen zu können, muss die Erstinstanz Erhebungen dahingehend führen, ob bzw. inwiefern eine Beziehung bzw. ein Zusammenleben zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau besteht und bejahendenfalls hat sich die Erstinstanz jedenfalls auch gehörig mit dem bestehenden Familienleben bzw. der Zulässigkeit des Eingriffes in Artikel 8 EMRK bei Verfügung einer Ausweisungsentscheidung auseinanderzusetzen; dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme sowohl die Eheschließung im Jahr 1996 also auch den Wunsch des gemeinsamen Familienlebens in Österreich bestätigt hat und der Beschwerdeführer ausführte mit seiner Ehegattin in Österreich ein gemeinsames Familienleben zu führen.
Soweit die Erstinstanz in ihrem Bescheid nicht von einer iSd Art. 8 EMRK ausreichend intensiven Beziehung der Beschwerdeführerin mit seiner Ehegattin ausgeht, erfolgte diese ohne nähere und insbesondere plausible Begründung und basiert der erstinstanzliche Bescheid zur Frage der Ausweisung größtenteils auf Textblöcken, ohne jedoch näher auf die Situation des Beschwerdeführers Bezug zu nehmen.Soweit die Erstinstanz in ihrem Bescheid nicht von einer iSd Artikel 8, EMRK ausreichend intensiven Beziehung der Beschwerdeführerin mit seiner Ehegattin ausgeht, erfolgte diese ohne nähere und insbesondere plausible Begründung und basiert der erstinstanzliche Bescheid zur Frage der Ausweisung größtenteils auf Textblöcken, ohne jedoch näher auf die Situation des Beschwerdeführers Bezug zu nehmen.
Somit wurden weder ausreichende Ermittlungen zum Familienleben des Beschwerdeführers noch nachvollziehbare Überlegungen im Zusammenhand mit der Zulässigkeit des Eingriffs in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Familienleben getätigt.
Das Bundesasylamt hat es bei dieser Argumentation unterlassen, sich ausreichend mit dem Familienleben der Beschwerdeführerin im Hinblick auf Art. 15 Dublin-Verordnung auseinanderzusetzen.Das Bundesasylamt hat es bei dieser Argumentation unterlassen, sich ausreichend mit dem Familienleben der Beschwerdeführerin im Hinblick auf Artikel 15, Dublin-Verordnung auseinanderzusetzen.
Die Erstinstanz wird im fortgesetzten Verfahren - bei aufrechtem Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin - zur Verhinderung der Trennung der Familienangehörigen insbesondere auch in Relation zu Artikel 15 Dublin II VO vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen haben; dies umsomehr, als die Ehe bereits im Herkunftsland des Beschwerdeführers bestanden hat.Die Erstinstanz wird im fortgesetzten Verfahren - bei aufrechtem Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin - zur Verhinderung der Trennung der Familienangehörigen insbesondere auch in Relation zu Artikel 15 Dublin römisch zwei VO vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen haben; dies umsomehr, als die Ehe bereits im Herkunftsland des Beschwerdeführers bestanden hat.
Ferner ist noch festzuhalten, dass das öffentliche Interesse an der Überstellung des Beschwerdeführers in die Slowakei schon allein aus verfahrensökonomischen Ansätzen, insbesondere unter Beachtung des Umstandes dass die materielle Prüfung der Asylanträge sämtlicher Familienangehörigen in einem einzigen Staat grundsätzlich auch der Intention der Dublin II VO entspricht, relativiert wird.Ferner ist noch festzuhalten, dass das öffentliche Interesse an der Überstellung des Beschwerdeführers in die Slowakei schon allein aus verfahrensökonomischen Ansätzen, insbesondere unter Beachtung des Umstandes dass die materielle Prüfung der Asylanträge sämtlicher Familienangehörigen in einem einzigen Staat grundsätzlich auch der Intention der Dublin römisch zwei VO entspricht, relativiert wird.
1.1.3. Angesichts der dargelegten Erwägungen erübrigte sich ein weiteres Absprechen über die übrigen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfahrensaspekte in Hinblick auf die Unrechtmäßigkeit der vom Bundesasylamt getroffenen Entscheidung.
1.2. Im Zusammenhang mit der ebenfalls beantragten Beigebung eines Rechtsberaters brauchte durch den Asylgerichtshof nicht darüber abgesprochen werden: Durch die gegenständliche Entscheidung ist nämlich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bereits beendet. Hinzu kommt wesentlich, dass diese Form der Entscheidung (Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde) unter anderem vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift ausdrücklich beantragt worden war und daher dadurch auch keine Rechtsverkürzung des Beschwerdeführers denkmöglich ist. Im fortgesetzten Verfahren wird es am Bundesasylamt liegen, über die Beigebung eines Rechtsberaters zu entscheiden, respektive diesen tatsächlich beizugeben. Der entsprechende Antrag ist im Übrigen nicht ausschließlich an den Asylgerichtshof gerichtet worden, sondern wurde ein solcher - vor Beschwerdeeinreichung - bereits an das Bundesasylamt, EAST-Ost, gerichtet.
2. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
bestehendes Familienleben, Ehe, familiäre Situation, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
11.02.2011