TE AsylGH Erkenntnis 2011/1/18 E2 266030-0/2008

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Veröffentlicht am 18.01.2011
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Norm

AsylG 1997 §7
AVG §66

Spruch

E2 266030-0/2008/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX auch XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.11.2005, Zl. 05 11.740-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.11.2005, Zl. 05 11.740-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) reiste am 04.08.2005 über den Flughafen Wien-Schwechat illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Asylantrag.

2. Bei der Grenzkontrollstelle der Bundespolizeidirektion Schwechat wurde der BF am 04.08.2005 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und er gab an, mit der Austrian Airlines ohne Zwischenlandung direkt von Teheran nach Österreich gekommen zu sein. Er sei dabei von einem Schlepper unterstützt worden, der ihm auch einen gefälschten iranischen Reisepass zur Verfügung gestellt habe. Flugticket und Reisepass habe er schon nach der Passkontrolle im Iran wieder dem Schlepper übergeben müssen.

Als Grund für die Antragstellung gab er an, er sei während einer Demonstration gegen die iranische Regierung am 09.07.2004 in der Stadt K. auf der Straße unterwegs gewesen. Einige Freunde, die an der Demonstration teilgenommen hätten, seien von den iranischen Behörden verhaftet worden. Sie hätten den Namen des BF bei den Behörden bekannt gegeben und einen Monat später sei er von der Polizei 24 Stunden lang einvernommen worden. Danach habe ihn die Polizei freigelassen und aufgefordert, die Stadt nicht zu verlassen. Als er vor ca. einem Monat wegen der Teilnahme an der Demonstration eine Ladung vom iranischen Revolutionsgericht erhalten habe, hätte er aus Angst verhaftet zu werden, das Land verlassen. Er habe außerdem nicht an den Präsidentschaftswahlen teilgenommen.

3. Am 09.08.2005 wurde der BF beim BAA asylbehördlich vernommen und er gab zum Reiseweg an, er habe den Iran am 04.08.2005 mit Hilfe eines Schleppers illegal verlassen. Der Schlepper habe ihm am Flughafen vor dem Check-in die Bordkarten für sich und seine Kinder gegeben. Auf den Bordkarten sei nicht sein eigener Name gestanden. Zusätzlich habe er Tickets von Teheran in die Türkei gehabt und mit den türkischen Bordkarten habe er eingecheckt. So sei er in den Transitraum gelangt. Im Flugzeug habe er die Bordkarte für die Türkei und seinen Reisepass zerrissen und weggeworfen. Mit der Bordkarte der Austrian Airlines sei er dann in das Flugzeug nach Österreich gelangt. Da dort keine Kontrollen am Eingang des Flugzeuges statt gefunden hätten, sei er mit dem Flugzeug der Austrian Airlines nach Österreich geflogen. Er sei zuvor noch nie im Ausland gewesen und habe auch nie ein Visum beantragt. Er sei in seinem Heimatland weder vorbestraft noch sei er erkennungsdienstlich behandelt worden, noch sei er im Gefängnis gewesen oder habe er einer politischen Partei angehört. Am XXXX (persische Zeitrechnung) hätte er allerdings eine Gerichtsverhandlung gehabt. Dies deshalb, weil er am XXXX (persische Zeitrechnung) mit Freunden in einem Auto unterwegs gewesen sei und zu einer Demonstration gekommen wäre. Ohne an dieser Demonstration teilzunehmen habe er passieren wollen. Dabei sei er von Sicherheitskräften gefilmt worden. Dann sei er von der Polizei angehalten und zur Polizeistation gebracht worden. Dort habe man ihn zur Demonstration befragt und nach der Einvernahme wieder frei gelassen. Seine Freunde seien am selben Tag ein wenig später frei gelassen worden. Seine Freunde seien sieben bis zehn Tage später von der Polizei vorgeladen worden und seit diesem Tag gäbe es von ihnen keine Spur mehr. Am XXXX (persische Zeitrechnung) sei der BF nun auch zum zweiten Mal von der Polizei festgenommen und zur Demonstration befragt worden. Am selben Tag habe man ihn wieder frei gelassen jedoch aufgetragen, die Stadt K. nicht zu verlassen. Von da an sei er unter polizeilicher Beobachtung gestanden und als er die Ladung für den XXXX bekommen habe, hätte er Angst bekommen, ebenso spurlos zu verschwinden, wie seine Freunde. Deswegen sei er geflohen.3. Am 09.08.2005 wurde der BF beim BAA asylbehördlich vernommen und er gab zum Reiseweg an, er habe den Iran am 04.08.2005 mit Hilfe eines Schleppers illegal verlassen. Der Schlepper habe ihm am Flughafen vor dem Check-in die Bordkarten für sich und seine Kinder gegeben. Auf den Bordkarten sei nicht sein eigener Name gestanden. Zusätzlich habe er Tickets von Teheran in die Türkei gehabt und mit den türkischen Bordkarten habe er eingecheckt. So sei er in den Transitraum gelangt. Im Flugzeug habe er die Bordkarte für die Türkei und seinen Reisepass zerrissen und weggeworfen. Mit der Bordkarte der Austrian Airlines sei er dann in das Flugzeug nach Österreich gelangt. Da dort keine Kontrollen am Eingang des Flugzeuges statt gefunden hätten, sei er mit dem Flugzeug der Austrian Airlines nach Österreich geflogen. Er sei zuvor noch nie im Ausland gewesen und habe auch nie ein Visum beantragt. Er sei in seinem Heimatland weder vorbestraft noch sei er erkennungsdienstlich behandelt worden, noch sei er im Gefängnis gewesen oder habe er einer politischen Partei angehört. Am römisch 40 (persische Zeitrechnung) hätte er allerdings eine Gerichtsverhandlung gehabt. Dies deshalb, weil er am römisch 40 (persische Zeitrechnung) mit Freunden in einem Auto unterwegs gewesen sei und zu einer Demonstration gekommen wäre. Ohne an dieser Demonstration teilzunehmen habe er passieren wollen. Dabei sei er von Sicherheitskräften gefilmt worden. Dann sei er von der Polizei angehalten und zur Polizeistation gebracht worden. Dort habe man ihn zur Demonstration befragt und nach der Einvernahme wieder frei gelassen. Seine Freunde seien am selben Tag ein wenig später frei gelassen worden. Seine Freunde seien sieben bis zehn Tage später von der Polizei vorgeladen worden und seit diesem Tag gäbe es von ihnen keine Spur mehr. Am römisch 40 (persische Zeitrechnung) sei der BF nun auch zum zweiten Mal von der Polizei festgenommen und zur Demonstration befragt worden. Am selben Tag habe man ihn wieder frei gelassen jedoch aufgetragen, die Stadt K. nicht zu verlassen. Von da an sei er unter polizeilicher Beobachtung gestanden und als er die Ladung für den römisch 40 bekommen habe, hätte er Angst bekommen, ebenso spurlos zu verschwinden, wie seine Freunde. Deswegen sei er geflohen.

4. Am 08.11.2005 erfolgte eine weitere asylbehördliche Vernehmung des BF. Dabei wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Fluchtvorbringen und er ergänzte nach Befragung, er sei aus Neugier und Interesse zu der genannten Studentendemonstration gefahren. Er selbst sei kein Student, habe sich aber mit den Studenten solidarisiert und wissen wollen, was bei dieser Demonstration geschehen wird. Weites wurde der BF bei dieser Vernehmung noch zu weiteren Details befragt.

5. Mit Bescheid vom 08.11.2005, FZ. 05 11.740-BAG wies das Bundesasylamt den Asylantrag des BF gem. § 7 AsylG 1997, BGBl I 76/1997 (AsylG) idgF ab (Spruchpunkt I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in den Iran gem. § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies den BF gem. § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran aus (Spruchpunkt III.).5. Mit Bescheid vom 08.11.2005, FZ. 05 11.740-BAG wies das Bundesasylamt den Asylantrag des BF gem. Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997, (AsylG) idgF ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in den Iran gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den BF gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran aus (Spruchpunkt römisch drei.).

In der Begründung stellte das Bundesasylamt fest, es habe nicht verifiziert werden können, weshalb der Antragsteller sein Heimatland verlassen hat. Im Falle der Abschiebung drohe dem Antragsteller keine Gefahr im Sinne des § 57 Abs. 1 und 2 FRG. Der Antragsteller sei auf illegalem Wege nach Österreich gereist, wo er am 04.08.2005 einen Asylantrag gestellt habe.In der Begründung stellte das Bundesasylamt fest, es habe nicht verifiziert werden können, weshalb der Antragsteller sein Heimatland verlassen hat. Im Falle der Abschiebung drohe dem Antragsteller keine Gefahr im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins und 2 FRG. Der Antragsteller sei auf illegalem Wege nach Österreich gereist, wo er am 04.08.2005 einen Asylantrag gestellt habe.

Der Bescheid enthält keinerlei Feststellungen zum Herkunftsland bzw. zu den Angaben des BF. In der Beweiswürdigung ist ausgeführt, dass die Aussagen des Antragstellers den Anforderungen der Glaubhaftigkeit des Vorbringens und der Glaubwürdigkeit der Person nicht entsprechen würden. Den Angaben zur behaupteten Verfolgung durch die Polizei fehle jegliche "Substantiiertheit". Er stelle lediglich eine Behauptungen in den Raum und beschränke sich im Prinzip auf die Aussage, im Jahr 2004 bei einer Demonstration in K. gewesen und im Zuge dieser gemeinsam mit zwei seiner Freunde verhaftet worden zu sein. Der Antragsteller sei einen Monat nach der Demonstration noch einmal verhört worden und hätte ein Jahr später eine Vorladung zum Gericht erhalten. Dadurch werde keine Bedrohung seiner Person glaubhaft gemacht. Er habe weder konkrete Angaben zum Ablauf der Demonstration noch zu seiner Verhaftung gemacht. Außerdem seien seine Ausführungen zu seiner einen Monat später erfolgten Einvernahme "äußerst detaillos", zum Inhalt der erhaltenen Ladung "äußerst marginal" und seine Angaben mit unauflösbaren Widersprüchen behaftet. Er habe bei der Erstbefragung angegeben, dass bei der Demonstration lediglich seine Freunde festgenommen worden wären und diese den Namen des Antragstellers genannt hätte. Er selbst sei erst später einvernommen worden. Im Zuge der Angaben vor dem BAA habe er hingegen angegeben, bei der Demonstration auch selbst verhaftet worden zu sein. Auf Vorhalt habe er keine schlüssige Erklärung abgeben können. Sein Vorbringen habe sich auf keinerlei Beweismittel gestützt und die wenigen schablonenhaften Stehsätze hätten auch bei näherer Hinterfragung keine Facetten hervorgebracht, wie es bei der Schilderung tatsächlich erlebter Ereignisse zu erwarten gewesen wäre. Es sei der zwingende Eindruck einer bloßen Konstruktion entstanden und der Antragsteller habe damit keine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht. Er habe eine konstruierte Fluchtgeschichte erzählt, die lediglich der Asylerlangung dienen sollte, würde aber in keinster Weise einer konkreten Verfolgung unterlegen sein.

Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, in Folge eines nicht glaubhaften Fluchtvorbringens liege keine relevante Verfolgungsgefahr für den BF im Iran im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 der GFK weder zum Zeitpunkt der Ausreise noch für den Fall der Rückkehr vor. Aus diesem Grunde könne dem Antragsteller kein Asyl gewährt werden. Mangels glaubhafter Angaben sei auch nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller im Iran einer Gefahr im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG augesetzt sein könnte. Glaubhafte Indizien oder Anhaltspunkte dafür, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr liefe im Falle der Rückkehr in das Herkunftsland einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, hätten sich nicht ergeben. Eine allgemeine, extreme Gefährdungslage, in die jeder Antragsteller im Falle einer Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde, sei nicht gegeben. Sohin sei die Abschiebung zulässig.Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, in Folge eines nicht glaubhaften Fluchtvorbringens liege keine relevante Verfolgungsgefahr für den BF im Iran im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, der GFK weder zum Zeitpunkt der Ausreise noch für den Fall der Rückkehr vor. Aus diesem Grunde könne dem Antragsteller kein Asyl gewährt werden. Mangels glaubhafter Angaben sei auch nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller im Iran einer Gefahr im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG augesetzt sein könnte. Glaubhafte Indizien oder Anhaltspunkte dafür, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr liefe im Falle der Rückkehr in das Herkunftsland einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, hätten sich nicht ergeben. Eine allgemeine, extreme Gefährdungslage, in die jeder Antragsteller im Falle einer Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde, sei nicht gegeben. Sohin sei die Abschiebung zulässig.

Der Antragsteller habe keinen Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Artikel 8 EMRK dar.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des § 75 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 135/2009 weiterzuführen.1. Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, weiterzuführen.

Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Im vorliegenden Fall war das AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: "AsylG 1997"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.Im vorliegenden Fall war das AsylG 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (im Folgenden: "AsylG 1997"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.

Gem. § 28 AsylG 1997 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gem. Paragraph 28, AsylG 1997 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

Das BAA ging von der gänzlichen Unglaubwürdigkeit des Antragstellers aus und sah sich deshalb offensichtlich nicht veranlasst, Feststellungen anhand einer Länderddokumentation, sowohl insoweit es das Vorbringen des BF betrifft als auch im Hinblick auf die Zulässigkeit der Abschiebung in das Herkunftsland, zu treffen und diese dem BF im Parteiengehör zur Kenntnis zu bringen. Es ist dem BAA zwar nicht entgegen zu treten, wenn es widersprüchliche Aussagen des Antragstellers in wesentlichen Punkten des Vorbringens - wie im gegenständlichen Fall das Geschehen im Rahmen der Verhaftung von Personen, von der auch der BF betroffen gewesen sein soll - für unglaubwürdig erachtet. Nicht zutreffend ist jedoch, dass der BF - wie das BAA in der Beweiswürdigung ausgeführt hat - keine konkreten Antworten auf Detailfragen gegeben habe, so hat er sehr wohl Fragen zum Ablauf der Demonstration bzw. zur Festnahme einigermaßen detailliert beantwortet, somit entzieht sich die Argumentation, dass die Angaben völlig vage und in keinster Weise nachvollziehbar seien, einer nachprüfenden Kontrolle und ist sie nicht für die tragfähige Annahme, dass es sich lediglich um eine konstruierte Geschichte handelt, geeignet. Jedenfalls wird das BAA im Rahmen des neu durchzuführenden Verfahrens eine umfassende Länderdokumentation vorzunehmen und dem BF zur Kenntnis zu bringen haben. Dem BF wird Gelegenheit zu geben sein, dazu Stellung zu nehmen. Es erscheint auch nicht unmöglich im Wege der österreichischen Botschaft allenfalls über die Familien der "verschwundenen" Freunde zu erheben, ob diese tatsächlich verschwunden sind und unter welchen Umständen dies stattgefunden hat. Insbesondere wird der BF auch zu erklären haben, warum er von der Polizei frei gelassen wurde, während seine Freunde in Haft verblieben sind.

Ohne Nachholung, der für die Prüfung notwendigen Tatsachenerhebungen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt entsprechend entscheidungsreif ermittelt wurde. Eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Zugrundelegung aktueller und entscheidungsrelevanter Feststellungen, wird das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren daraufhin nachzuholen haben. In diesem Zusammenhang wird es vor allem auch konkreter Ermittlungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran, zur Frage einer eventuellen Rückkehrgefährdung unter Berücksichtigung der derzeit verschärften politischen Lage anlässlich der Demonstrationen im Gefolge der Präsidentschaftswahlen im Juni 2009 (auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 20.09.2010, U 1863/09-12 wird in diesem Zusammenhang verwiesen) bedürfen.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt vergleiche VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

4. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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