Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D12 400426-3/2010/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.07.2010, FZ. 08 04.687-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.07.2010, FZ. 08 04.687-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I 135/2009 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellte am 08.08.2007 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich einer niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor der Grenzpolizeiinspektion Hainburg an der Donau am selben Tag gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, in Tschetschenien Angst um sein Leben zu haben. Er könne dort kein normales Leben führen.
Am 31.08.2007 langte eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß § 30 AsylG beim Bundesasylamt ein, aus der hervorgeht, dass beim Beschwerdeführer keine belastungsabhängige krankheitswerte psychische Störung vorliege.Am 31.08.2007 langte eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 30, AsylG beim Bundesasylamt ein, aus der hervorgeht, dass beim Beschwerdeführer keine belastungsabhängige krankheitswerte psychische Störung vorliege.
Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 24.09.2007 einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, unterzogen, in welcher er im Wesentlichen angab, dass er in Tschetschenien vorbestraft und ein Jahr und zehn Monate inhaftiert gewesen sei. Die tschetschenischen Behörden würden nach ihm fahnden, da er einem tschetschenischen Freiheitskämpfer Quartier gegeben habe und deshalb illegaler Bandenbildung beschuldigt werde. In Tschetschenien gebe es keinen Platz zum Wohnen, man werde geschlagen, die allgemeine Lage sei zu gefährlich für ihn.
Am 18.12.2007 fand eine weitere Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, statt, in der der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst angab, ein Rebell zu sein und die Wahabiten mit Waffen, Lebensmitteln und Medikamenten versorgt zu haben. Er sei am XXXX von der Polizei in XXXX festgenommen und schließlich nach vier Verhandlungstagen am XXXX zu einer Haftstrafe von viereinhalb Jahren wegen Bandenbildung und Teilnahme an dieser verurteilt worden. Im XXXX sei er wegen guter Führung entlassen worden. Drei Monate vor seiner Ausreise habe ihn die Polizei neuerlich angehalten und ihn gezwungen, ein Schriftstück zu unterschreiben, wonach er Tschetschenien ohne Genehmigung nicht verlassen werde. Er sei aus Angst vor einer künftigen Festnahme aus Tschetschenien ausgereist. Für den Fall seiner Rückkehr befürchte er eine neuerliche Verhaftung und Verurteilung wegen Unterstützung von Widerstandskämpfern. An Kämpfen oder Anschlägen habe er nicht teilgenommen. Nach Rückübersetzung der Niederschrift schwächte der Antragsteller sein Vorbringen dahingehend ab, dass er kein Rebell sei und für die Wahhabiten Waffentransporte durchgeführt habe. Drei Monate vor seiner Abreise sei er wiederum zum Gericht in XXXX vorgeladen worden. Am 18.01.2008 wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zur Russischen Föderation zur Stellungnahme binnen drei Wochen vom Bundesasylamt übermittelt.Am 18.12.2007 fand eine weitere Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, statt, in der der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst angab, ein Rebell zu sein und die Wahabiten mit Waffen, Lebensmitteln und Medikamenten versorgt zu haben. Er sei am römisch 40 von der Polizei in römisch 40 festgenommen und schließlich nach vier Verhandlungstagen am römisch 40 zu einer Haftstrafe von viereinhalb Jahren wegen Bandenbildung und Teilnahme an dieser verurteilt worden. Im römisch 40 sei er wegen guter Führung entlassen worden. Drei Monate vor seiner Ausreise habe ihn die Polizei neuerlich angehalten und ihn gezwungen, ein Schriftstück zu unterschreiben, wonach er Tschetschenien ohne Genehmigung nicht verlassen werde. Er sei aus Angst vor einer künftigen Festnahme aus Tschetschenien ausgereist. Für den Fall seiner Rückkehr befürchte er eine neuerliche Verhaftung und Verurteilung wegen Unterstützung von Widerstandskämpfern. An Kämpfen oder Anschlägen habe er nicht teilgenommen. Nach Rückübersetzung der Niederschrift schwächte der Antragsteller sein Vorbringen dahingehend ab, dass er kein Rebell sei und für die Wahhabiten Waffentransporte durchgeführt habe. Drei Monate vor seiner Abreise sei er wiederum zum Gericht in römisch 40 vorgeladen worden. Am 18.01.2008 wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zur Russischen Föderation zur Stellungnahme binnen drei Wochen vom Bundesasylamt übermittelt.
Mit Bescheid vom 19.02.2008, Fz. 07 07.234-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erklärte, dass der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und in Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid vom 19.02.2008, Fz. 07 07.234-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erklärte, dass der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und in Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Dieser Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer nach einem erfolglosen Zustellversuch am 20.02.2008 an seiner Zustelladresse durch Hinterlegung beim Postamt am 21.02.2008 zugestellt und erwuchs mit 07.02.2008 in Rechtskraft.
Am 22.03.2008 wurde der Beschwerdeführer, nachdem er zuvor vor der Polizei geflüchtet war und einen Verkehrsunfall verursacht hat, wegen eines versuchten PKW-Diebstahls festgenommen.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 15, 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon acht Monate bedingt, Probzeit drei Jahre, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 15, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon acht Monate bedingt, Probzeit drei Jahre, verurteilt.
Mit Bescheid der XXXX vom XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot, gültig bis XXXX, erlassen.Mit Bescheid der römisch 40 vom römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot, gültig bis römisch 40 , erlassen.
In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 29.05.2008 aus der Strafhaft in der Justizanstalt XXXX den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 29.05.2008 aus der Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.05.2008 gab der Beschwerdeführer an, dass er ein sicheres Leben führen wolle. Vom Militär sei er immer über Soldaten des Tschetschenienkrieges befragt worden. Er kenne jedoch keine Soldaten, die am Krieg teilgenommen hätten, und wolle deshalb nicht mehr in seiner Heimat sein. Er habe Angst, dass er ins Gefängnis komme.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, am 03.06.2008 gab der Beschwerdeführer Folgendes an: Er könne sich an die Fluchtgründe, welche er in seinem ersten Verfahren geltend gemacht habe, erinnern. Damals habe er ganz anders gesprochen als jetzt. Jeder habe ihm damals gesagt, dass dort Krieg sei und dass es richtig sei. Aber was er jetzt angebe sei das, was der Wahrheit entspreche. Die Wahrheit sei, dass er einfach nicht nach Tschetschenien abgeschoben werden will. Er habe Angst, ausgeraubt oder geschlagen zu werden. Er habe nicht am Krieg teilgenommen, habe aber Angst, da man in Tschetschenien nicht sicher sei, da es dort keinen Rechtsstaat gebe. Er habe keine besonderen Probleme mit einzelnen Personen. Die allgemeine Situation habe ihn zur Flucht veranlasst.
Am 10.06.2008 fand in Anwesenheit eines Rechtsberaters eine weitere Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt, in welcher der Beschwerdeführer ausführte, dass er in Tschetschenien mehr als zehn Monate im Gefängnis gewesen sei. Die Polizei habe ihm gedroht, ihn geschlagen und ihn nach dem Aufenthalt seiner Bekannten und Verwandten, die man des Terrorismus beschuldigt habe, gefragt. Über Nachfrage der einvernehmenden Organwalterin gab der Beschwerdeführer an, dass er diese Gründe im ersten Asylverfahren schon erwähnt habe. Er halte alle seine Angaben, die er im ersten Asylverfahren gemacht habe, aufrecht. Er habe im ersten Asylverfahren vergessen zu sagen, dass er nur unter der Bedingung freigelassen worden sei, der Polizei als Informant zu dienen. Er habe von Februar 2006 bis Juni 2007 für die Polizei als Informant gearbeitet. Er sei für die Dauer von dreieinhalb Jahren wegen illegalen Waffen- und Drogenbesitzes verurteilt worden, jedoch frühzeitig entlassen worden, da er für die Polizei als Spitzel gearbeitet habe. Die Gründe, die er angeführt habe, seien ihm alle zum Zeitpunkt des ersten Antrages bekannt gewesen. Er wolle in Österreich ganz normal leben. Er habe Angst vor einer Inhaftierung. Weiters gab er an, dass er im ersten Asylverfahren gelogen habe und sein Bruder nicht ermordet worden sei.
Mit Bescheid vom 13.06.2008, Fz. 08 04.687 EAST-West, wurde der - zweite - Antrag auf internationalen Schutz vom 29.05.2008 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II. des Bescheides der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13. Juni 2008 persönlich ausgefolgt. In der Begründung führte das Bundesasylamt unter anderem aus, der Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. Feber 2008 sei mit 07. März 2008 in Rechtskraft erwachsen. Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt könne nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer habe sich mit seinen Angaben zur Begründung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz ausschließlich auf seine im ersten Verfahren von ihm getätigten Angaben bezogen, weshalb kein neuer objektiver asylrelevanter Sachverhalt vorliege. Die den Beschwerdeführer treffende allgemeine maßgebliche Lage in seinem Herkunftsstaat habe sich seit Erlassung des Vorbescheides nicht geändert, weshalb auf die Feststellungen in diesem Bescheid verwiesen werde.Mit Bescheid vom 13.06.2008, Fz. 08 04.687 EAST-West, wurde der - zweite - Antrag auf internationalen Schutz vom 29.05.2008 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und in Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13. Juni 2008 persönlich ausgefolgt. In der Begründung führte das Bundesasylamt unter anderem aus, der Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. Feber 2008 sei mit 07. März 2008 in Rechtskraft erwachsen. Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt könne nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer habe sich mit seinen Angaben zur Begründung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz ausschließlich auf seine im ersten Verfahren von ihm getätigten Angaben bezogen, weshalb kein neuer objektiver asylrelevanter Sachverhalt vorliege. Die den Beschwerdeführer treffende allgemeine maßgebliche Lage in seinem Herkunftsstaat habe sich seit Erlassung des Vorbescheides nicht geändert, weshalb auf die Feststellungen in diesem Bescheid verwiesen werde.
Der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.07.2008, GZ. D8 400426-1/2008/5E, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. In den Entscheidungsgründen wurde die belangte Behörde angeleitet, die Rechtmäßigkeit der Zustellung des das erste Asylverfahren beendenden Bescheides zu untersuchen, da die wirksame Zustellung des Vorbescheides Voraussetzung für eine Zurückweisung im zweiten Asylverfahren ist. Nachdem das Bundesasylamt es unterlassen habe, im Verfahren über den zweiten Antrag auf internationalen Schutz Ermittlungen dazu zu tätigen, ob der Beschwerdeführer an der Adresse, an der der Bescheid hinterlegt wurde, eine Abgabestelle hatte, sei der Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. Juni 2008 zu beheben gewesenDer dagegen eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.07.2008, GZ. D8 400426-1/2008/5E, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. In den Entscheidungsgründen wurde die belangte Behörde angeleitet, die Rechtmäßigkeit der Zustellung des das erste Asylverfahren beendenden Bescheides zu untersuchen, da die wirksame Zustellung des Vorbescheides Voraussetzung für eine Zurückweisung im zweiten Asylverfahren ist. Nachdem das Bundesasylamt es unterlassen habe, im Verfahren über den zweiten Antrag auf internationalen Schutz Ermittlungen dazu zu tätigen, ob der Beschwerdeführer an der Adresse, an der der Bescheid hinterlegt wurde, eine Abgabestelle hatte, sei der Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. Juni 2008 zu beheben gewesen
Am XXXX langte beim Bundesasylamt ein Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX ein, dass für den Beschwerdeführer von den zuständigen Justizbehörden der Russischen Föderation ein Auslieferungsantrag wegen eines laufenden Strafverfahrens gestellt worden sei.Am römisch 40 langte beim Bundesasylamt ein Schreiben der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 ein, dass für den Beschwerdeführer von den zuständigen Justizbehörden der Russischen Föderation ein Auslieferungsantrag wegen eines laufenden Strafverfahrens gestellt worden sei.
Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde die seitens der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation am XXXX begehrte Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung an die Russische Föderation für nicht zulässig erklärt, da die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat die für eine Auslieferung zur Strafverfolgung erforderlichen Voraussetzungen im Sinne des ARHG nicht erfülle.Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde die seitens der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation am römisch 40 begehrte Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung an die Russische Föderation für nicht zulässig erklärt, da die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat die für eine Auslieferung zur Strafverfolgung erforderlichen Voraussetzungen im Sinne des ARHG nicht erfülle.
Nach Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers und Erlassung eines Festnahmeauftrags wurde der Beschwerdeführer am 19.11.2008 in Anwesenheit eines beeideten Dolmetschers der russischen Sprache vom entscheidungsbefugten Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen. Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, seit seiner Haftentlassung drogenabhängig zu sein, im Gefängnis einen Suizidversuch unternommen zu haben und an Gedächtnisstörungen zu leiden. Zu seinen Gründen für seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gab er an, dass ihm ein Fremdenpolizist mitgeteilt habe, dass nach ihm von der Polizei der Russischen Föderation wegen angeblichen Verkaufs von Drogen sowie angeblicher Minen- und Bombenlegung gefahndet werde, weshalb er in Österreich im Auslieferungsverfahren ein Videointerview gegeben habe. Die Nachfrage des einvernehmenden Organwalters, ob er diese Fluchtgründe bisher schon dargelegt habe, bejahte der Beschwerdeführer lediglich insofern, als er erklärte, erst von einem Fremdenpolizisten erfahren zu haben, dass seine Auslieferung aus den genannten Gründen verlangt werde. Er habe Angst vor einer Auslieferung, die von Seiten seines Herkunftsstaates betrieben werde.
Am 15.01.2009 erreichte das Bundesasylamt ein Schreiben der XXXX vom 13.01.2009 samt Haftbericht des XXXX vom 20.12.2008 und die Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers der Polizeiabteilung bei der Staatsanwaltschaft XXXX in der Justizanstalt XXXX vom 09.01.2009.Am 15.01.2009 erreichte das Bundesasylamt ein Schreiben der römisch 40 vom 13.01.2009 samt Haftbericht des römisch 40 vom 20.12.2008 und die Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers der Polizeiabteilung bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 vom 09.01.2009.
Am 27.01.2009 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers der russischen Sprache erneut vom entscheidungsbefugten Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen. Er gab an, eine Substitutionsbehandlung erhalten zu haben und psychisch krank zu sein. Zum Grund für seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz befragt gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er in Tschetschenien lebenslang eingesperrt oder getötet würde. Er habe Angst vor einer Verfolgung durch Kadyrow, nachdem sein Cousin im Jahr 2003 getötet worden sei und ein weiterer Cousin gesucht werde. In seiner Heimat habe er nichts mit Drogen zu tun gehabt, werde aber deshalb von den Behörden gesucht und seine Auslieferung forciert, weshalb er Angst habe, dass ihm weitere Delikte untergeschoben würden und er des Terrorismus verdächtigt werde. Dem Beschwerdeführer wurde der Vorwurf, der seitens der Behörden seines Heimatstaates gegen ihn erhoben wird, zur Kenntnis gebracht.
Mit Bescheid vom 28.05.2009, Fz. 08 04.687-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 29.05.2008 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 28.05.2009, Fz. 08 04.687-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 29.05.2008 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch zwei.).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24.06.2009 fristgerecht Beschwerde.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 142 Abs.1 1. und 2. Fall, 142 Abs. 1, 15, §143 1.Satz 2.Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde die bedingte Nachsicht der Strafe aus dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX widerrufen. Der dagegen erhobenen Berufung der Staatsanwaltschaft XXXX wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX Folge gegeben und die über den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe auf acht Jahre erhöht.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 142, Absatz eins, 1. und 2. Fall, 142 Absatz eins, 15,, §143 1.Satz 2.Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde die bedingte Nachsicht der Strafe aus dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 widerrufen. Der dagegen erhobenen Berufung der Staatsanwaltschaft römisch 40 wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 Folge gegeben und die über den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe auf acht Jahre erhöht.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.07.2009, GZ. D8 400426-2/2009E wurde der Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben und zurückverwiesen. Begründet wurde diese Entscheidung vorwiegend damit, dass der Asylgerichtshof die Meinung vertrete, dass eine neue Tatsachen entstanden seien und somit das erfolgte Auslieferungsbegehren und Ihre Äußerungen dazu keine Steigerung von Verfolgungsbehauptungen darstelle. Außerdem sei der auf Basis der Aktenlage zugrundeliegenden Meinung des Asylgerichtshofes sein psychischer Zustand durchaus besorgniserregend und nicht berücksichtigt worden, indem etwa kein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie dazu eingeholt worden sei, in eventu jedenfalls zur medizinischen Versorgung keine ausreichenden Länderfeststellungen getroffen, resp. vorgehalten worden seien. Zudem habe der Asylgerichtshof gemeint, dass zwischen der Person des Beschwerdeführers und den Problemen seines Cousins, welcher von Kadyrows Männern gesucht würde, ein Zusammenhang bestünde.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.07.2009, GZ. D8 400426-2/2009E wurde der Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben und zurückverwiesen. Begründet wurde diese Entscheidung vorwiegend damit, dass der Asylgerichtshof die Meinung vertrete, dass eine neue Tatsachen entstanden seien und somit das erfolgte Auslieferungsbegehren und Ihre Äußerungen dazu keine Steigerung von Verfolgungsbehauptungen darstelle. Außerdem sei der auf Basis der Aktenlage zugrundeliegenden Meinung des Asylgerichtshofes sein psychischer Zustand durchaus besorgniserregend und nicht berücksichtigt worden, indem etwa kein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie dazu eingeholt worden sei, in eventu jedenfalls zur medizinischen Versorgung keine ausreichenden Länderfeststellungen getroffen, resp. vorgehalten worden seien. Zudem habe der Asylgerichtshof gemeint, dass zwischen der Person des Beschwerdeführers und den Problemen seines Cousins, welcher von Kadyrows Männern gesucht würde, ein Zusammenhang bestünde.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurden vom Bundesasylamt mittels Anfrage an die Staatendokumentation vom 18.11.2009 Erhebungen zum Sachverhalt und den familiären Hintergründen sowie zu den Daten vor Ort veranlasst. Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 29.03.2010 ergab, dass die Familie des Beschwerdeführers im Ort äußerst angesehen sei und es weder Probleme mit der Miliz noch mit den Behörden gebe, da seine Familie besonders gesetzestreu sei. Der Beschwerdeführer sei demzufolge auch nie in seinem Herkunftsstaat in Haft gewesen und es habe weder eine Festnahme noch ein Verhör zu seiner Person gegeben. Der Beschwerdeführer habe weder direkt noch indirekt Verbindungen zu Widerstandskämpfern und sei politisch nicht aktiv gewesen und sein Bruder und seine Mutter seien weiterhin wohlauf. Die Mutter arbeite als Putzfrau, der Bruder habe sein Studium abgeschlossen. Diese Informationen würden als gesichert gelten. Es gebe auch keine der vom Beschwerdeführer genannten Cousins.
Der Beschwerdeführer wurde am 20.07.2010 erneut vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache von einem Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab an, er sei gesund und könne sich konzentrieren und an die Geschehnisse, die zu seiner Flucht geführt haben, erinnern. Er habe Probleme wegen seiner Drogenkrankheit gehabt. Diese sei inzwischen ausgeheilt und es gehe ihm ausgezeichnet. Dass seine Mutter verstorben sei stimme nicht. Er habe gelogen. Der Psychiater habe gesagt, dass er das so sagen solle. Er habe schon mehrmals im Verfahren gelogen und seine Aussagen widerrufen, da ihm zu Beginn gesagt worden sei, er werde abgeschoben, wenn er die Wahrheit sage. Deshalb habe er diverses Anderes erzählt. Nach Russland wolle er nicht zurückkehren, da ihn dort "viele" umbringen werden. Konkret zu seinen Fluchtgründen befragt, sagte er, ab 2002 sei jeder in Tschetschenien, der auf der tschetschenischen Seite gestanden sei, gequält und umgebracht worden. Er selbst und seine Cousins haben bei der Präsidentengarde gedient und deshalb könne man ihm verschiedenes beweisen und ihn einsperren. Sonst habe er nichts zu befürchten. In Tschetschenien herrsche Willkür, man könne jederzeit von Maskierten mitgenommen werden und verschwinden. Er selbst sei insgesamt 20 Monate im Gefängnis gewesen. Sein Bruder XXXX sei auch im Gefängnis gewesen. Weiters gab der Beschwerdeführer an, er habe nicht gegen die Russen gekämpft, aber an Operationen teilgenommen. Im Jahr 2005 oder 2006 habe es eine Operation geleitet von XXXX gegeben. Es seien Anschläge auf Militärfahrzeuge durchgeführt worden. Auch der Beschwerdeführer habe in Eigenverantwortung Sprengladungen angebracht. Er erwähne dies erst jetzt, weil man ihm gesagt habe, dass alle Interviews weitergereicht werden. Erneut befragt, ob der Beschwerdeführer nun in seinen bisherigen Einvernahmen alles und auch die Wahrheit gesagt habe, entgegnete er: "Nein, natürlich nicht. Vielleicht nur ein paar Nebensächlichkeiten, die Angaben zu meinen Fluchtgründen waren falsch. Man sagte mir, dass wenn ich, wie nun, die Wahrheit sage, ich abgeschoben werde." Auf Vorhalt, er habe zuvor erklärt, wegenDer Beschwerdeführer wurde am 20.07.2010 erneut vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache von einem Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab an, er sei gesund und könne sich konzentrieren und an die Geschehnisse, die zu seiner Flucht geführt haben, erinnern. Er habe Probleme wegen seiner Drogenkrankheit gehabt. Diese sei inzwischen ausgeheilt und es gehe ihm ausgezeichnet. Dass seine Mutter verstorben sei stimme nicht. Er habe gelogen. Der Psychiater habe gesagt, dass er das so sagen solle. Er habe schon mehrmals im Verfahren gelogen und seine Aussagen widerrufen, da ihm zu Beginn gesagt worden sei, er werde abgeschoben, wenn er die Wahrheit sage. Deshalb habe er diverses Anderes erzählt. Nach Russland wolle er nicht zurückkehren, da ihn dort "viele" umbringen werden. Konkret zu seinen Fluchtgründen befragt, sagte er, ab 2002 sei jeder in Tschetschenien, der auf der tschetschenischen Seite gestanden sei, gequält und umgebracht worden. Er selbst und seine Cousins haben bei der Präsidentengarde gedient und deshalb könne man ihm verschiedenes beweisen und ihn einsperren. Sonst habe er nichts zu befürchten. In Tschetschenien herrsche Willkür, man könne jederzeit von Maskierten mitgenommen werden und verschwinden. Er selbst sei insgesamt 20 Monate im Gefängnis gewesen. Sein Bruder römisch 40 sei auch im Gefängnis gewesen. Weiters gab der Beschwerdeführer an, er habe nicht gegen die Russen gekämpft, aber an Operationen teilgenommen. Im Jahr 2005 oder 2006 habe es eine Operation geleitet von römisch 40 gegeben. Es seien Anschläge auf Militärfahrzeuge durchgeführt worden. Auch der Beschwerdeführer habe in Eigenverantwortung Sprengladungen angebracht. Er erwähne dies erst jetzt, weil man ihm gesagt habe, dass alle Interviews weitergereicht werden. Erneut befragt, ob der Beschwerdeführer nun in seinen bisherigen Einvernahmen alles und auch die Wahrheit gesagt habe, entgegnete er: "Nein, natürlich nicht. Vielleicht nur ein paar Nebensächlichkeiten, die Angaben zu meinen Fluchtgründen waren falsch. Man sagte mir, dass wenn ich, wie nun, die Wahrheit sage, ich abgeschoben werde." Auf Vorhalt, er habe zuvor erklärt, wegen
Artikel 208 in seinem Herkunftsstaat in Haft gewesen zu sein, sagte er, es habe kein Urteil gegeben weil er weder zu Gericht noch zur Miliz gegangen sei. Ihm sei gesagt worden, dass dieser Artikel angewendet werden würden Man werfe ihm immer noch ein Attentat aus dem Jahr 2008 in Komsomoskaja vor. Dies sei seinen Eltern gesagt worden. Auf Vorhalt, dass in der Russischen Föderation wegen eines Drogendeliktes ein Verfahren gegen ihn anhängig sei, sagte er, dass dies nicht wahr sei. Er habe niemals so etwas gesagt. Das habe er hier erfahren. Er habe ein solches Delikt auch nicht begangen. Er wisse nicht, wie er deswegen in Verdacht gekommen sei.
Am 22.07.2010 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Ausweisungsverfahren gemäß § 27 Abs. 2 AsylG eingeleitet.Am 22.07.2010 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Ausweisungsverfahren gemäß Paragraph 27, Absatz 2, AsylG eingeleitet.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.07.2010, Fz. 08 04.687-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 AsylG 2005, idgF, ohne weitere Prüfung abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, die vom Beschwerdeführer in Österreich begangenen Straftaten stellen einen Asylausschlussgrund dar. Er sei wegen schweren Diebstahls rechtskräftig verurteilt worden und habe zuletzt das Verbrechen des schweren Raubes verübt. Die Straftaten seien als besonders schwer anzusehen. Das Bundesasylamt komme unter dem Aspekt seines Gesamtverhaltens zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an der Abweisung des Asylantrages ohne weitere Prüfung gegenüber seinem Interesse am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Der Beschwerdeführer sei zudem als besonders gefährlich einzustufen. Die Prüfung des Vorbringens im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten habe ergeben, dass der Beschwerdeführer im ersten Verfahren wie auch in den verschiedenen Verfahrensstadien des anhängigen Verfahrens unterschiedliche Fluchtgründe angegeben habe, diese dann widerrufen bzw. bis zuletzt immer wieder ausgetauscht habe und immer wieder erklärt habe, dass die jeweils nunmehrige Version der Wahrheit entspräche. Dies führe jedenfalls dazu, dass der Beschwerdeführer persönlich völlig unglaubwürdig sei. Selbst wenn berücksichtigt werde, dass der Beschwerdeführer etwa durch die Situation in der Haft oder der früheren behaupteten Drogenabhängigkeit geleitet gewesen sein könne, so ergehe sowohl aus seinen damals aufgenommen Angaben und seinen darin vorkommenden eigenen Erklärungen wie dem bei der Einvernahme gewonnenen Eindruck durch die Referenten, seine Korrekturwünschen bei der Rückübersetzung, welche im übrigen eindeutig auf sein aufmerksames Bewusstsein und Einvernahmefähigkeit hinweise, wie auch den beigebrachten Krankenberichten, dass er zu jeder Einvernahme fähig gewesen sei, dem Sachverhalt zu folgen und sein Vorbringen zu erstatten. Soweit er den stetigen Wechsel seiner Behauptungen damit begründe, er sei unsicher gewesen, ob seine Angaben tatsächlich vertrauenswürdig behandelt werden, so sei dies absurd und völlig unplausibel, zumal dem Beschwerdeführer in den Einvernahmen nachweislich bekannt gegeben worden sei, dass seine Angaben vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben werden. Dass sämtliche Angaben zu seinen Ausreisegründen nicht der Wahrheit entsprechen, habe insbesondere durch die im Verfahren vorgelegten Recherche der Staatendokumentation zu seiner Herkunft und seinen persönlichen Lebensumständen im Herkunftsstaat ergeben. Der Beschwerdeführer habe auch in keiner Weise auch nur annähernd glaubhaft geltend machen können, infolge allfälliger Ereignisse in Zusammenhang mit seiner Ausreise gesundheitlich beeinträchtigt zu sein, wobei zudem auch die gutachterliche Stellungnahme der Ärztin für psychotherapeutische Medizin dies bestätige. Etwaige psychische Probleme haben sich zufolge seiner Darstellung ausschließlich auf mittlerweile nachweislich unwahre Ereignisse, etwa den behaupteten Tod der Mutter, gestützt. Die erkennende Behörde komme auch zum Schluss, dass die groben Widersprüche nicht durch eine frühere hypothetisch angenommene psychische Beeinträchtigung bedingt sein können, sondern dass er ausschließlich zum Zweck der Asylerlangung insgesamt unrichtige Angaben gemacht habe. Was die Konsistenz der vorgebrachten Sachverhalte betreffe so ergebe aufgrund der im Verfahren hervorgekommenen Beweismittel, dass der Beschwerdeführer in seinen Herkunftsstaat keinerlei für diesen Antrag relevante Gefahren befürchten müssen und auch subjektiv keinen nachvollziehbaren Grund dazu haben, solche zu befürchten. Die Aussagen, des Beschwerdeführers seien nämlich entweder widersprüchlich oder nicht nachvollziehbar, unsubstantiiert oder unplausibel. Auch der zuletzt vollkommen ausgetauschte Sachverhalt zu seinen Ausreisegründen sei äußerst vage, unkonkret und oberflächlich. Hinzu komme, dass die Darstellung des Beschwerdeführers über die Ausreisegründe bzw. die Situation in seinem Herkunftsstaat nicht schlüssig nachvollzogen werde können. Seine legale Ausreise mittels Reisepass schließe eine Verfolgung durch die Behörden absolut aus. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass die Vorwürfe der russischen Strafverfolgungsbehörden zum Drogendelikt der Wahrheit entsprechen und der Beschwerdeführer ausschließlich aus diesen Gründen nach Österreich gereist sei.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.07.2010, Fz. 08 04.687-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, AsylG 2005, idgF, ohne weitere Prüfung abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, die vom Beschwerdeführer in Österreich begangenen Straftaten stellen einen Asylausschlussgrund dar. Er sei wegen schweren Diebstahls rechtskräftig verurteilt worden und habe zuletzt das Verbrechen des schweren Raubes verübt. Die Straftaten seien als besonders schwer anzusehen. Das Bundesasylamt komme unter dem Aspekt seines Gesamtverhaltens zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an der Abweisung des Asylantrages ohne weitere Prüfung gegenüber seinem Interesse am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Der Beschwerdeführer sei zudem als besonders gefährlich einzustufen. Die Prüfung des Vorbringens im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten habe ergeben, dass der Beschwerdeführer im ersten Verfahren wie auch in den verschiedenen Verfahrensstadien des anhängigen Verfahrens unterschiedliche Fluchtgründe angegeben habe, diese dann widerrufen bzw. bis zuletzt immer wieder ausgetauscht habe und immer wieder erklärt habe, dass die jeweils nunmehrige Version der Wahrheit entspräche. Dies führe jedenfalls dazu, dass der Beschwerdeführer persönlich völlig unglaubwürdig sei. Selbst wenn berücksichtigt werde, dass der Beschwerdeführer etwa durch die Situation in der Haft oder der früheren behaupteten Drogenabhängigkeit geleitet gewesen sein könne, so ergehe sowohl aus seinen damals aufgenommen Angaben und seinen darin vorkommenden eigenen Erklärungen wie dem bei der Einvernahme gewonnenen Eindruck durch die Referenten, seine Korrekturwünschen bei der Rückübersetzung, welche im übrigen eindeutig auf sein aufmerksames Bewusstsein und Einvernahmefähigkeit hinweise, wie auch den beigebrachten Krankenberichten, dass er zu jeder Einvernahme fähig gewesen sei, dem Sachverhalt zu folgen und sein Vorbringen zu erstatten. Soweit er den stetigen Wechsel seiner Behauptungen damit begründe, er sei unsicher gewesen, ob seine Angaben tatsächlich vertrauenswürdig behandelt werden, so sei dies absurd und völlig unplausibel, zumal dem Beschwerdeführer in den Einvernahmen nachweislich bekannt gegeben worden sei, dass seine Angaben vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben werden. Dass sämtliche Angaben zu seinen Ausreisegründen nicht der Wahrheit entsprechen, habe insbesondere durch die im Verfahren vorgelegten Recherche der Staatendokumentation zu seiner Herkunft und seinen persönlichen Lebensumständen im Herkunftsstaat ergeben. Der Beschwerdeführer habe auch in keiner Weise auch nur annähernd glaubhaft geltend machen können, infolge allfälliger Ereignisse in Zusammenhang mit seiner Ausreise gesundheitlich beeinträchtigt zu sein, wobei zudem auch die gutachterliche Stellungnahme der Ärztin für psychotherapeutische Medizin dies bestätige. Etwaige psychische Probleme haben sich zufolge seiner Darstellung ausschließlich auf mittlerweile nachweislich unwahre Ereignisse, etwa den behaupteten Tod der Mutter, gestützt. Die erkennende Behörde komme auch zum Schluss, dass die groben Widersprüche nicht durch eine frühere hypothetisch angenommene psychische Beeinträchtigung bedingt sein können, sondern dass er ausschließlich zum Zweck der Asylerlangung insgesamt unrichtige Angaben gemacht habe. Was die Konsistenz der vorgebrachten Sachverhalte betreffe so ergebe aufgrund der im Verfahren hervorgekommenen Beweismittel, dass der Beschwerdeführer in seinen Herkunftsstaat keinerlei für diesen Antrag relevante Gefahren befürchten müssen und auch subjektiv keinen nachvollziehbaren Grund dazu haben, solche zu befürchten. Die Aussagen, des Beschwerdeführers seien nämlich entweder widersprüchlich oder nicht nachvollziehbar, unsubstantiiert oder unplausibel. Auch der zuletzt vollkommen ausgetauschte Sachverhalt zu seinen Ausreisegründen sei äußerst vage, unkonkret und oberflächlich. Hinzu komme, dass die Darstellung des Beschwerdeführers über die Ausreisegründe bzw. die Situation in seinem Herkunftsstaat nicht schlüssig nachvollzogen werde können. Seine legale Ausreise mittels Reisepass schließe eine Verfolgung durch die Behörden absolut aus. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass die Vorwürfe der russischen Strafverfolgungsbehörden zum Drogendelikt der Wahrheit entsprechen und der Beschwerdeführer ausschließlich aus diesen Gründen nach Österreich gereist sei.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung und unrichtiger rechtlichter Beurteilung erhoben und Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Der Beschwerdeführer werde unter falschem Verdacht von der Polizei seines Heimatlandes gesucht. Unter Verweis auf seine Herkunft aus Tschetschenien erwarte ihn kein faires Verfahren und werde in diesem Zusammenhang auf die Problematik der Korruption in Tschetschenien verwiesen. Der Beschwerdeführer habe die Namen seiner Familienangehörigen als auch deren Telefonnummern angegeben und hätte es nach seiner Ansicht der Beiziehung eines länderkundigen Sachverständigen bedurft, um die belangte Behörde erkennen zu lassen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers der Richtigkeit entspreche. Er habe dargelegt, dass seine Familie, entgegen der Angaben eines Angehörigen einer renommierten NGO, tatsächlich die Probleme gehabt habe, welche er angegeben habe. Seine Familie habe Angst, die Angaben zu bestätigen, um nicht weitere Schwierigkeiten zu erhalten. Der Beschwerdeführer habe zudem angeführt, dass er Verbindung zu den Kämpfern gehabt habe, wovon seine Familie von ihm nicht in Kenntnis gesetzt worden sei. Es hätte daher in Bezug auf das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers der Einholung eines Gutachtens bedurft, um die Behörde erkennen zu lassen, dass die Angaben auch in dieser Hinsicht der Richtigkeit entsprechen. Der Beschwerdeführer habe auch Angst gehabt, die gesamte Angelegenheit vor dem Bundesasylamt darzulegen. Er entschuldige sich für sein mangelhaftes Vertrauen in die Behörde, verweise jedoch auf das Erlebte im Heimatland und ersuche ihm die Möglichkeit einzuräumen, in einer Beschwerdeverhandlung seine weiteren tatsächlichen Fluchtgründe bzw. eine genaue Ausführung zu seinen Fluchtgründen abgeben zu dürfen.
II. Der Asylgerichtshof hat dazu erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat dazu erwogen:
1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakte des Beschwerdeführers sowie der im erstinstanzlichen Verfahren eingeführten Länderdokumente.
2. Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
Zur Person und den Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, am XXXX geboren und trägt den im Spruch genannten Namen. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der Vorlage eines russischen Inlandspasses fest.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, am römisch 40 geboren und trägt den im Spruch genannten Namen. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der Vorlage eines russischen Inlandspasses fest.
Der Beschwerdeführer stellte am 29.05.2008 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer ist gesund. Er leidet an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankungen, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen.
Der Beschwerdeführer wurde von einem inländischen Gericht zwei Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, einmal wegen versuchtem Einbruchsdiebstahl und zuletzt wegen Raub und versuchtem schweren Raub. Der Beschwerdeführer verbüßt deshalb gegenwärtig eine Freiheitsstrafe in der Justizanstalt XXXX.Der Beschwerdeführer wurde von einem inländischen Gericht zwei Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, einmal wegen versuchtem Einbruchsdiebstahl und zuletzt wegen Raub und versuchtem schweren Raub. Der Beschwerdeführer verbüßt deshalb gegenwärtig eine Freiheitsstrafe in der Justizanstalt römisch 40 .
Es kann nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde.Es kann nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde.
Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK. Dem Beschwerdeführer kam zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylverfahren gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Zur relevanten Situation in der Russischen Föderation/ Tschetschenien:
Der Asylgerichtshof schließt sich den Länderfeststellungen der belangten Behörde zur Russischen Föderation/ Tschetschenien (vgl. Seite 31 bis Seite 65 des erstinstanzlichen Bescheides) an. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Asylgerichtshof keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.Der Asylgerichtshof schließt sich den Länderfeststellungen der belangten Behörde zur Russischen Föderation/ Tschetschenien vergleiche Seite 31 bis Seite 65 des erstinstanzlichen Bescheides) an. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Asylgerichtshof keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.
Aus dem vom Bundesasylamt verwendeten Länderbericht ergibt sich eindeutig, dass eine Gruppenverfolgung ethnischer Tschetschenen nicht existiert. Auch hat sich die allgemeine Lage in Tschetschenien in gewissem Ausmaß stabilisiert, die Zahl von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen ist insgesamt gesehen eindeutig zurückgegangen, die Phase der aktuellen Krisensituation ist vorbei. Auch das Bestehen einer Grundversorgung ergibt sich aus den Quellen eindeutig, betrachtet man etwa die Aktivitäten verschiedener internationaler Organisationen bzw. Hilfsorganisationen. Diese Entwicklungen und die Tendenz hin zu einem inner-tschetschenischen Konflikt in den letzten Jahren zu leugnen, hieße die tatsächliche Lage zu ignorieren. Beleg ist dafür auch die Entscheidungspraxis in anderen europäischen Staaten, so liegt die Anerkennungsquote von Asylwerbern aus Tschetschenien nunmehr in der Mehrzahl der europäischen Staaten unter 10% (Irland, Schweden, Norwegen, Schweiz, Deutschland; vergleiche nur die öffentliche Statistik von UNHCR und Herzog- Liebminger in "Die innerstaatliche Fluchtalternative - ein Rechtsvergleich", Pro Libris Verlag).
Der Asylgerichtshof verkennt dabei andererseits nicht, dass das Regime von KADYROW eindeutig diktatorische Züge hat und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien in Tschetschenien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien rechtfertigen in vielen Fällen die Gewährung von Asyl und entspricht dies der ständigen Praxis der entscheidenden Richter des Asylgerichtshofes. In diesem Zusammenhang wurde auch wiederholt in diesen Entscheidungen ausgeführt, dass das Bundesasylamt diese mannigfaltigen Bedrohungsszenarien in der derzeitigen Situation oftmals nicht hinreichend würdigt und dass die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes in vielen (negativen) Bescheiden betreffend tschetschenischer AntragstellerInnen zu oberflächlich bleiben, daher verfehlt sind und neuerlichen Ermittlungsaufwand auslösen. Im Ergebnis ist die aktuelle Situation in Tschetschenien daher dergestalt, dass weder von vorneherein Asylgewährung generell zu erfolgen hat, noch dass eine solche nunmehr regelmäßig auszuschließen sein wird. Die allgemeine Lage in Tschetschenien erlaubt nunmehr auch die Erlassung von negativen Entscheidungen zur Abschiebung in Fällen, in denen eine solche individuelle Verfolgung nicht besteht.
Die allgemeine Situation in Tschetschenien ist so, dass dem Beschwerdeführer eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, das vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.
3. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers beruhen auf dem von ihm vorgelegten unbedenklichen Personenstandsdokument sowie seiner diesbezüglich glaubhaften Angaben.
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation, die sich auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können, an. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten auch nicht substantiiert entgegen getreten.
Wie das Bundesasylamt richtig ausgeführt hat, stellen die vom Beschwerdeführer in Österreich begangenen Straftaten eine Asylausschlussgrund gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 dar und war daher der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten richtigerweise ohne weitere Prüfung abzuweisen.Wie das Bundesasylamt richtig ausgeführt hat, stellen die vom Beschwerdeführer in Österreich begangenen Straftaten eine Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 dar und war daher der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten richtigerweise ohne weitere Prüfung abzuweisen.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich sowohl wegen versuchten Einbruchsdiebstahls, als auch wegen Raub und versuchtem schweren Raub, somit wegen eines besonders schweren Verbrechens, rechtskräftig verurteilt worden. Der Beschwerdeführer ist gemeingefährlich. Eine Zukunftsprognose fällt zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Auch der erkennende Senat kommt zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an der Abweisung seines Asylantrages ohne weitere Prüfung gegenüber seinen Interesse am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtstaat überwiegen. Diesbezüglich wird auf die weiteren Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Dem Bundesasylamt ist auch hinsichtlich des zu prüfenden Sachverhaltes zum Status des subsidiär Schutzberechtigten zu folgen, wonach der Beschwerdeführer sein Vorbringen nicht glaubhaft machen konnte.
Es ist absolut nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer sein Vorbringen bis zuletzt immer wieder ausgetauscht hat und immer wieder erklärte, dass die jeweils nunmehrige Version der Wahrheit entspräche. Die belangte Behörde ist daher zu Recht von der völligen persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen.
Selbst wenn berücksichtigt wird, dass der Beschwerdeführer etwa durch die Situation in der Haft oder seiner früheren behaupteten Drogenabhängigkeit geleitet gewesen sein könnte, so hält das Bundesasylamt zu Recht fest, dass sowohl aus seinem damals aufgenommen Angaben und seinen darin vorkommenden eigenen Erklärungen wie dem bei der Einvernahme gewonnenen Eindruck durch die Referenten, seinen Korrekturwünschen bei der Rückübersetzung, welche eindeutig auf seinen aufmerksames Bewusstsein und Einvernahmefähigkeit hinweist, wie auch den beigebrachten Krankenberichten ergeht, dass er zu jeder Einvernahme fähig war, dem Sachverhalt zu folgen und sein Vorbringen zu erstatten. Der Beschwerdeführer erklärte auch schon bei der ersten Einvernahme durch Organe des Bundesasylamtes unmissverständlich, gesundheitlich in der Lage zu sein, der Einvernahme zu folgen und bestätigte die Richtigkeit seiner Angaben dabei ausdrücklich handschriftlich. Erst bei der Einvernahme vom 27.01.2009 erklärte der Beschwerdeführer drogenabhängig zu sein und brachte Gedächtnisstörungen vor und dass er psychisch danieder sei, dennoch aber imstande sei, die Einvernahme durchführen zu können. Der Beschwerdeführer stand auch nicht unter Einfluss von Medikamenten. Dies ergibt sich aus dem Krankenblatt der XXXX, worin der Beschwerdeführer selbst erklärte, nicht unter Einfluss von Drogen zu stehen oder solche genommen zu haben. Schließlich brachte er auch, befragt zur Ursache des ständigen Austausches seiner Angaben im Zuge der letzten Einvernahme vom 20.07.2010 zum Ausdruck, dass er bloß deswegen und wissentlich die Unwahrheit angegeben hatte, weil ihm das so geraten worden wäre um eine Abschiebung hintanzuhalten.Selbst wenn berücksichtigt wird, dass der Beschwerdeführer etwa durch die Situation in der Haft oder seiner früheren behaupteten Drogenabhängigkeit geleitet gewesen sein könnte, so hält das Bundesasylamt zu Recht fest, dass sowohl aus seinem damals aufgenommen Angaben und seinen darin vorkommenden eigenen Erklärungen wie dem bei der Einvernahme gewonnenen Eindruck durch die Referenten, seinen Korrekturwünschen bei der Rückübersetzung, welche eindeutig auf seinen aufmerksames Bewusstsein und Einvernahmefähigkeit hinweist, wie auch den beigebrachten Krankenberichten ergeht, dass er zu jeder Einvernahme fähig war, dem Sachverhalt zu folgen und sein Vorbringen zu erstatten. Der Beschwerdeführer erklärte auch schon bei der ersten Einvernahme durch Organe des Bundesasylamtes unmissverständlich, gesundheitlich in der Lage zu sein, der Einvernahme zu folgen und bestätigte die Richtigkeit seiner Angaben dabei ausdrücklich handschriftlich. Erst bei der Einvernahme vom 27.01.2009 erklärte der Beschwerdeführer drogenabhängig zu sein und brachte Gedächtnisstörungen vor und dass er psychisch danieder sei, dennoch aber imstande sei, die Einvernahme durchführen zu können. Der Beschwerdeführer stand auch nicht unter Einfluss von Medikamenten. Dies ergibt sich aus dem Krankenblatt der römisch 40 , worin der Beschwerdeführer selbst erklärte, nicht unter Einfluss von Drogen zu stehen oder solche genommen zu haben. Schließlich brachte er auch, befragt zur Ursache des ständigen Austausches seiner Angaben im Zuge der letzten Einvernahme vom 20.07.2010 zum Ausdruck, dass er bloß deswegen und wissentlich die Unwahrheit angegeben hatte, weil ihm das so geraten worden wäre um eine Abschiebung hintanzuhalten.
Somit gibt es auch aus keine Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines psychischen oder physischen Gesundheitszustandes beeinträchtigt gewesen wäre im Verfahren vollständige und gleichlautende Angaben zu tätigen.
Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist weiters auszuführen, dass der Beschwerdeführer zuletzt erklärt hat, sowohl psychisch als auch physisch wieder vollkommen gesund zu sein und dass es ihm ausgezeichnet gehe. Die behaupteten psychischen Probleme des Beschwerdeführers haben sich ausschließlich auf nachweislich unwahre Ereignisse - wie den behaupteten Tod der Mutter oder weil er die Leiche seines toten Bruders gesehen habe - gestützt. Der Selbstmordversuch des Beschwerdeführers war auch aus Sicht des erkennenden Senates daher lediglich konstruiert, um seine Haftentlassung zu bewirken und hat der Beschwerdeführer unwahre traumatische Ereignisse in seiner Heimat behauptet, um seinen angeblich labilen Gesundheitszustand zu rechtfertigen. Aktuell ist jedenfalls keine schwere oder lebensbedrohliche Krankheit evident, die einer Rückführung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation entgegensteht. Sollte der Beschwerdeführer aber dennoch medizinische Hilfe benötigen, wird ihm diese - den Länderfeststellungen der belangten Behörde zur Russischen Föderation folgend - im Heimatland zuteil werden.
Es ist auch - dem Bundesasylamt folgend - geradewegs absurd und völlig unplausibel, wenn der Beschwerdeführer den stetigen Wechsel seiner Behauptungen damit begründet, dass er unsicher gewesen wäre, ob seine Angaben tatsächlich vertrauenswürdig behandelt werden und dass er erfahren hätte, dass der Inhalt der Einvernahmen den Behörden des Herkunftsstaates bekannt geworden sei. Dies habe er von einem Polizeimitarbeiter telefonisch (zudem während seiner Haft!) erfahren, was auch vom erkennenden Senat als total unglaubwürdig gewertet wird, zumal dem Beschwerdeführer in den jeweiligen Einvernahmen immer wieder bekannt gegeben wurde, dass seine Angaben vertraulich behandelt werden und nicht an Dritte weiter gegeben werden.
Die Unglaubwürdigkeit der Angaben hinsichtlich seiner Ausreisegründe wird aber insbesondere durch die vom Bundesasylamt in Auftrag gegebene Recherche der Staatendokumentation zu seiner Herkunft und seinen persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen in der Russischen Föderation belegt.
Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ergibt nämlich, dass die Familie des Beschwerdeführers im Ort äußerst angesehen ist und es weder Probleme mit der Miliz noch mit den Behörden gibt, da seine Familie besonders gesetzestreu ist. Der Beschwerdeführer ist demzufolge auch nie in seinem Herkunftsstaat in Haft gewesen und es hat weder eine Festnahme noch ein Verhör zu seiner Person gegeben. Der Beschwerdeführer hat weder direkt noch indirekt Verbindungen zu Widerstandskämpfern und ist politisch nicht aktiv gewesen und sein Bruder und seine Mutter sind weiterhin wohlauf. Die Mutter arbeitet als Putzfrau, der Bruder hat sein Studium abgeschlossen. Diese Informationen geltend als gesichert. Es gibt auch keine der vom Beschwerdeführer genannten Cousins. Der Beschwerdeführer ist diesen Informationen nach Vorhalt im Rahmen der Einvernahme am 20.07.2010 auch nicht konkret entgegen getreten, sondern antwortete lediglich, er werde dazu nichts sagen. Seine Angehörigen wissen von nichts.
Hinsichtlich des vorgebrachten Sachverhaltes ist dem Bundesasylamt zu folgen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und unplausibel sind. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er in seinem Herkunftsland für seinen Antrag relevante Gefahren befürchten muss. Wie bereits oben ausgeführt tauschte der Beschwerdeführer immer wieder sein Fluchtvorbringen aus und stellte auch den zuletzt vorgebrachten Sachverhalt zu seinen Ausreisegründen äußerst vage, unkorrekt und oberflächlich dar.
So erklärte er in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 20.07.2010, nachdem er vorerst allgemein auf die Tschetschenienkonflikte und seine Cousins bei der Präsidentengarde hinwiesen wurde: "Wahr ist, dass man jederzeit mitgenommen werden kann es herrscht dort Willkür, man kann von Maskierten abgeholt werden und verschwinden." Befragt über die bisher vorgebrachten Sachverhalte erklärten er lapidar, dass er sich diese erst durchlesen müsste um diese wiedergeben zu können, woraus für sich schon eindeutig zu erkennen ist, dass seine Angaben völlige Konstrukte sind, zumal er, hätten er diese Sachverhalte wirklich erlebt, diese von sich aus und jederzeit detailliert angeben bzw. wiederholen könnte.
Schließlich erklärte er plötzlich, er "habe bei Operationen teilgenommen". In weiterer Folge äußerte er offensichtlich kein Interesse daran zu haben, diese nunmehrigen Sachverhalte darzulegen, denn "er habe das schon einmal erzählt, er habe genug davon er werde es nicht noch mal sagen." Trotz weiterer Aufforderung machte er aber keine konkreten und genauen Darstellungen und führte aus, er habe 2005, 2006 an Anschlägen teilgenommen, er könne sich aber nicht mehr erinnern, wann er wo geschossen habe. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Behauptungen des Beschwerdeführers zur Gänze in bloßen oberflächlichen Behauptungen erschöpfen.
Gleiches gilt auch für sein bisheriges Vorbringen. Sowohl bei der polizeilichen Einvernahme erklärte er pauschal "vom Militär stetig befragt" worden zu sein, bei der darauffolgenden Einvernahme, dass er "immer wieder festgehalten und freigelassen" und für die Polizei als "Informant" gearbeitet habe bzw. erklärte er, nichts erfinden zu wollen, dass er etwa gekämpft habe und im Krieg gewesen sei. Später erklärte er, dass lediglich nach ihm in der Russischen Föderation wegen Drogendelikten gefahndet werde, was er von der österreichischen Polizei erfahren habe. Im Zuge der weiteren Einvernahme sagte er völlig unsubstantiiert, dass er einen Schlag auf den Kopf erhalten und sich dann in Haft wieder gefunden habe und weiters, dass "Tschetschenen sogar hier von der Mafia getötet" werden und verwies völlig unzusammenhängend darauf, dies deshalb anzunehmen, da sein Cousin (welcher im Widerspruch dazu zufolge der Ermittlungen überhaupt nicht existiert) im Jahr 2003 getötet worden sei, wobei er sich dazu zuletzt nochmals widersprochen hat, indem er ebenfalls unfundiert erklärte, dass dieser nicht getötet sondern verschollen sei.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zuletzt, nämlich in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 20.07.2010 auf die Frage, ob er bisher die Wahrheit gesagt habe, antwortete: "Nein, natürlich nicht. Vielleicht nur ein paar Nebensächlichkeiten, die Angaben zu meinen Fluchtgründen waren falsch." Diese Aussage des Beschwerdeführers zeigt unmissverständlich, dass er bewusst falsche Aussagen tätigte und offensichtlich kein Interesse daran hat, die wahren Gründe für seine Flucht darzulegen, was wiederum nur den Schluss zulässt, dass er in seiner Heimat keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war und lediglich aus asylfremden Motiven die Russische Föderation verlassen hat.
Die belangte Behörde ist in diesem Zusammenhang zu Recht zu dem Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer nur deshalb nach Österreich gereist ist, da er in der Russischen Föderation wegen eines Drogendeliktes gesucht wird. Zur Behauptung des Beschwerdeführers, dass das Auslieferungsbegehren der Russischen Föderation lediglich zum Vorschein als Drogendelikt (Art. 228) getarnt wurde und er tatsächlich wegen Terrorismusunterstützung (Art 208) gesucht werde ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass sich aus dem Sachverhalt im Einklang mit den Erkenntnissen der österreichischen Justizbehörden ergibt, dass es sich dabei nicht um eine qualifizierte Begehung handelt, welche im russischen Strafrecht mit maximal drei Jahren bedroht ist. Wenn im Auslieferungsantrag die Rede von zehn Jahren Strafhaft ist, so kann sich dies lediglich auf eine mögliche zu untersuchende Qualifikation im Zuge der noch anhängigen Ermittlungen (etwa zur Menge) beziehen. Es ist davon auszugehen, dass den russischen Behörden die österreichische Rechtslage bekannt ist und dass faktisch keine Auslieferung zu erwarten war. Umso mehr wäre es unplausibel, dass die russischen Behörden, hätten diese wirklich Interesse an der Person des Beschwerdeführers, einen derart plumpen Versuch unternommen hätten, sich mittels derartiger behauptet unwahrer Anschuldigungen seiner Person zu bemächtigen. Somit ist davon auszugehen, würde man die Angaben des Beschwerdeführers, dass das Drogendelikt nur zum Vorschein genommen wurde, als wahr unterstellen, dass in einem solchen angenommenen Fall die Behörden einen sicheren Weg etwa durch Bezug zu einem rechtlich gesicherten auslieferungsfähigen Delikt mit auch in Österreich relevanter Strafdrohung ausgewählt hätten.Die belangte Behörde ist in diesem Zusammenhang zu Recht zu dem Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer nur deshalb nach Österreich gereist ist, da er in der Russischen Föderation wegen eines Drogendeliktes gesucht wird. Zur Behauptung des Beschwerdeführers, dass das Auslieferungsbegehren der Russischen Föderation lediglich zum Vorschein als Drogendelikt (Artikel 228,) getarnt wurde und er tatsächlich wegen Terrorismusunterstützung (Artikel 208,) gesucht werde ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass sich aus dem Sachverhalt im Einklang mit den Erkenntnissen der österreichischen Justizbehörden ergibt, dass es sich dabei nicht um eine qualifizierte Begehung handelt, welche im russischen Strafrecht mit maximal drei Jahren bedroht ist. Wenn im Auslieferungsantrag die Rede von zehn Jahren Strafhaft ist, so kann sich dies lediglich auf eine mögliche zu untersuchende Qualifikation im Zuge der noch anhängigen Ermittlungen (etwa zur Menge) beziehen. Es ist davon auszugehen, dass den russischen Behörden die österreichische Rechtslage bekannt ist und dass faktisch keine Auslieferung zu erwarten war. Umso mehr wäre es unplausibel, dass die russischen Behörden, hätten diese wirklich Interesse an der Person des Beschwerdeführers, einen derart plumpen Versuch unternommen hätten, sich mittels derartiger behauptet unwahrer Anschuldigungen seiner Person zu bemächtigen. Somit ist davon auszugehen, würde man die Angaben des Beschwerdeführers, dass das Drogendelikt nur zum Vorschein genommen wurde, als wahr unterstellen, dass in einem solchen angenommenen Fall die Behörden einen sicheren Weg etwa durch Bezug zu einem rechtlich gesicherten auslieferungsfähigen Delikt mit auch in Österreich relevanter Strafdrohung ausgewählt hätten.
Die belangte Behörde hat auch zu Recht aufgezeigt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers Widersprüche aufweist. So behauptete der Beschwerdeführer vorerst, seine Reisepass weggeworfen zu haben, dann im Widerspruch zerrissen zu haben, wobei dieser bei einem Freund läge. Tatsächlich liegt dieser im Akt der Fremdenpolizei ein und konnte in Kopie beigebracht werden.
Weiters erklärte der Beschwerdeführer, vom "Militär" immer über die Soldaten des Tschetschenienkrieges befragt worden zu sein, wohingegen er im Erstverfahren im Widerspruch dazu angab, durch die Polizei bedroht worden zu sein um schließlich sogar darzulegen, durch ein Militärgericht ohne Richter verurteilt worden zu sein.
Dem Bundesasylamt folgend machte der Beschwerdeführer anfangs des gegenständlichen Verfahrens - obwohl dies ein besonders gravierendes Erlebnis ist - mit keinem Wort geltend, dass er im Gegensatz zu den Behauptungen im Erstverfahren je in Haft gewesen wäre. Im ersten Asylverfahren erklärte er einmal für ein Jahr und zehn Monate in Haft gewesen zu sein, dann zu sieben Jahren verurteilt worden zu sein, dann wiederum zu viereinhalb Jahren Haft verurteilt worden zu sein, die er bis Ende 2005 abgesessen habe. Bei den weiteren Einvernahme zum anhängigen Verfahren legte der Beschwerdeführer im weiteren Widerspruch dazu dar, dass er "länger als zehn Monate", dann "ein Jahr und zehn Monate" in Haft war, aber eigentlich zu dreieinhalb Jahren verurteilt und vorzeitig entlassen worden sei, zuletzt dann, dass er "20 Monate" in Haft gewesen wäre.
Auch machte der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zu den Zeiten der verschieden genannten Inhaftierungen. Einerseits gab er an, im Alter von 17 Jahren (somit 2003,2004) entlassen worden zu sein und für ein Jahr und 10 Monaten im Gefängnis gewesen zu sein. Dann wiederum sagte er, dass er am 29.03.2004 verurteilt worden sei und bis Ende 2005 in Haft gewesen sei. Schließlich gab er im weiteren Widerspruch an, dass er zwischen 2005 und 2006 in Haft gewesen sei und die Haftzeit aufgeteilt worden sei, später dass er die ganze Haftzeit nur in einem Keller verbracht habe und bei der letzten Einvernahme erklärte er sogar, 2005,2006 - also genau zu seinen vorgenannten Haftzeiten - in eine militärische Operation verwickelt gewesen zu sein. Selbiges gilt für seine widersprechenden Aussagen zum Namen der Gefängnisse.
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer auch richtigerweise zur Last gelegt, dass er einmal gesagt hat, seine Familie habe nichts von der Haft gewusst, im Widerspruch dazu ein anderes Mal aber ausführte, dass diese davon gewusst und wegen der Haft sogar interveniert haben.
Im völligen Widerspruch hat der Beschwerdeführer auch dargestellt, dass er nicht imstande gewesen sei, den Heimatbehörden im Zuge seiner Anhaltung mangels Verwicklung irgendwelche Informationen geben zu können, andererseits, dass er über brisante Informationen verfüge, die er letztendlich aber nicht einmal annähernd charakterisieren konnte. Damit zusammenhängend erklärte der Beschwerdeführer zu allererst, Freiheitskämpfern eine Nächtigung geboten zu haben, dann mehrmals im Erstverfahren, dass er nie an Kämpfen teilgenommen habe und auch die Wahabiten nicht mit Waffen versorgt, sondern bloß für diese Waffen transportiert habe. Auch im Zuge der Einvernahmen im gegenständlichen Verfahren erklärte er, nie einen direkten Kontakt mit Kämpfern gehabt zu haben und auch dahingehend keinen Bedarf gehabt zu haben, wohingegen er am 20.07.2010 plötzlich darlegte, an Kämpfen bzw. militärischen Operationen direkt teilgenommen zu haben, indem er Sprengladungen an Fahrzeugen deponiert habe.
Auch hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeit machte der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben. So behauptete er vorerst vor seiner Ausreise als Bauarbeiter fallweise tätig gewesen zu sein und relativierte auch diese Aussage, indem er dann angab, als Informant der Behörden bis zu seiner Eheschließung, welche er einerseits mit 14.6.2007, dann mit Oktober 2007 - wo er schon längst in Österreich gewesen ist - terminisierte. Schließlich sprach er auch davon, bis Juni 2007, ebenso wie seine Cousins, für den Sicherheitsdienst gearbeitet zu haben.
Besonders hervorzuheben ist auch aus Sicht des erkennenden Senates, dass der Beschwerdeführer im Laufe der Verfahren diverse Angehörige als "Märtyrer" benutzt hat, um sein Vorbringen zu steigern bzw. besonders dramatisch darzustellen. So etwa in Bezug auf die tatsächlich wohlauf lebende Mutter, mit deren Tod er - wie bereits oben ausgeführt - einen konstruierten Suizidversuch erklären wollte, oder in Bezug zu seinem Bruder, den er ebenfalls vorerst als ermordet und dann als von den Behörden abgeholt erklärte, wohingegen es diesem - der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation folgend - gut geht und er zwischenzeitig sein Studium abschließen konnte. Selbiges gilt für den Cousin als auch weiterer derartiger Behauptungen zu anderen behaupteten Angehörigen, welche aber im Widerspruch dazu niemanden von der Familie des Beschwerdeführers bekannt sind.
Auch der Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt, konnte kein asylrelevantes Vorbringen entnommen werden. Soweit der Beschwerdeführer die Beiziehung eines länderkundigen Sachverständigen und Erstellung eines Gutachtens beantragt, um die belangte Behörde erkennen zu lassen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers der Richtigkeit entspricht, so wird dies als nicht notwendig erachtet, zumal bereits eine ausführliche Recherche im Heimatland des Beschwerdeführers durchgeführt wurde, die der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zugrunde gelegte wurde.
In Zusammenschau steht daher auch für den erkennenden Senat außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer weder persönlich noch die wesentlichen Teile seines Vorbringens glaubwürdig sind und durch die Recherche der Staatendokumentation und vor allem seine finalen Aussagen als tatsachenwidrig erwiesen wurden und er daher schon aus diesem Grund nicht überzeugen konnten, dass er einer Gefahr im Herkunftsstaat unterliegt.
4. Rechtliche Beurteilung:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Mit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Aslygesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überMit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Aslygesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowieb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.
Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005.Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005.
Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen abweisenden Bescheid. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshofes zu führen.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Zu Spruchteil I des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wennGemäß Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1. und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
3. er aus gewichtigen Gründen einer Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Vergehens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Vergehens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
Gemäß § 6 Abs. 2 AsylG kann der Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden, wenn ein Ausschlussgrund nach § 6 Abs. 1 AsylG vorliegt. § 8 gilt.Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AsylG kann der Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden, wenn ein Ausschlussgrund nach Paragraph 6, Absatz eins, AsylG vorliegt. Paragraph 8, gilt.
Im Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl 99/01/0288, in welchem der mit §14 AsylG gleich lautende Asylausschlusstatbestand des §13 Abs. 2 AsylG 1997 die anzuwendende Norm war, führte der Verwaltungsgerichtshof aus:Im Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl 99/01/0288, in welchem der mit §14 AsylG gleich lautende Asylausschlusstatbestand des §13 Absatz 2, AsylG 1997 die anzuwendende Norm war, führte der Verwaltungsgerichtshof aus:
"Wie sich im Fall Ahmed vor dem EGMR (vgl. dazu EGMR 17. Dezember 1996 Ahmed, 71/1995/577/663) gezeigt hatte, war die Konkretisierung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" nach abstrakten Deliktstypen nicht dazu geeignet, den Unwert einer Tat im Einzelfall (insbesondere unter Berücksichtigung von Erschwernis- und Milderungsgründen) zu erfassen und führte in Einzelfällen aus völkerrechtlicher Sicht zu bedenklichen Ergebnissen. Mit der seit 1. Jänner 1998 geltenden Rechtslage wurde von einer Konkretisierung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" überhaupt abgesehen und nur die - aus dem Völkerrecht stammenden - Wendungen "aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit" der Republik darstellen oder"Wie sich im Fall Ahmed vor dem EGMR vergleiche dazu EGMR 17. Dezember 1996 Ahmed, 71/1995/577/663) gezeigt hatte, war die Konkretisierung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" nach abstrakten Deliktstypen nicht dazu geeignet, den Unwert einer Tat im Einzelfall (insbesondere unter Berücksichtigung von Erschwernis- und Milderungsgründen) zu erfassen und führte in Einzelfällen aus völkerrechtlicher Sicht zu bedenklichen Ergebnissen. Mit der seit 1. Jänner 1998 geltenden Rechtslage wurde von einer Konkretisierung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" überhaupt abgesehen und nur die - aus dem Völkerrecht stammenden - Wendungen "aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit" der Republik darstellen oder
die.... "wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig
verurteilt" worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens "eine Gefahr für die Gemeinschaft" bedeuten, übernommen (vgl. § 13 Abs. 2 AsylG 1997 und § 57 Abs. 4 FrG 1997, die wörtlich an Art. 33 Z. 2 GFK anknüpfen).verurteilt" worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens "eine Gefahr für die Gemeinschaft" bedeuten, übernommen vergleiche Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 1997 und Paragraph 57, Absatz 4, FrG 1997, die wörtlich an Artikel 33, Ziffer 2, GFK anknüpfen).
Die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auch auf die neue Rechtslage nach dem AslyG 2005 anwendbar.
Bereits mit § 13 Abs. 2 AsylG 1997 und § 57 Abs. 4 FrG ging man von einer Konkretisierung des Begriffes "besonders schweres Verbrechen" ab und schloss sich wörtlich an Art. 33 Z 2 GFK an. Es besteht auch für den Verwaltungsgerichtshof kein Grund, zwischen der Bedeutung dieser Begriffe im AsylG 2005, AsylG 1997 und im FrG 1997 zu differenzieren.Bereits mit Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 1997 und Paragraph 57, Absatz 4, FrG ging man von einer Konkretisierung des Begriffes "besonders schweres Verbrechen" ab und schloss sich wörtlich an Artikel 33, Ziffer 2, GFK an. Es besteht auch für den Verwaltungsgerichtshof kein Grund, zwischen der Bedeutung dieser Begriffe im AsylG 2005, AsylG 1997 und im FrG 1997 zu differenzieren.
Gemäß Art. 33 Z 2 GFK müssen nach internationaler Literatur und Judikatur kumulativ 4 Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf:Gemäß Artikel 33, Ziffer 2, GFK müssen nach internationaler Literatur und Judikatur kumulativ 4 Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf:
Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden sein, drittens gemeingefährlich sein und viertens müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (vgl. mit zahlreichen Hinweisen auf internationale Literatur und Judikatur Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S 227ff, sowie VwGH v. 6.10.1999, Zl: 99/01/0288)."Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden sein, drittens gemeingefährlich sein und viertens müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen vergleiche mit zahlreichen Hinweisen auf internationale Literatur und Judikatur Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S 227ff, sowie VwGH v. 6.10.1999, Zl: 99/01/0288)."
Zur nunmehr anzunehmenden Bedeutung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" verwies der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auf eine im Jahr 1980 vom UNHCR im Zusammenhang mit Art. 1 Abschnitt F lit. b FlKonv vorgeschlagene Kategorisierung von Straftaten (vgl. näher goodwin-Gill, The Refugee In International Law² (1996, Nachdruck 1998) 107 f), auf die Kälin (a.a.O., 228), auch im Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 FlKonv Bezug genommen hatte "typischerweise schwere Verbrechen" seien danach - in einer, wie hinzuzufügen ist, teilweise recht ungenauen Übersetzung - "etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub" und dergleichen (vgl. Kälin, a.a.O., und die - insoweit aber wie in Rz 449 auf Art. 1 Abschnitt F lit. b FlKonv und die Literatur dazu bezogene - Formulierung bei Rohrböck, a. a.O., Rz 455). Es müsse sich um Straften handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen.Zur nunmehr anzunehmenden Bedeutung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" verwies der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auf eine im Jahr 1980 vom UNHCR im Zusammenhang mit Artikel eins, Abschnitt F Litera b, FlKonv vorgeschlagene Kategorisierung von Straftaten vergleiche näher goodwin-Gill, The Refugee In International Law² (1996, Nachdruck 1998) 107 f), auf die Kälin (a.a.O., 228), auch im Zusammenhang mit Artikel 33, Absatz 2, FlKonv Bezug genommen hatte "typischerweise schwere Verbrechen" seien danach - in einer, wie hinzuzufügen ist, teilweise recht ungenauen Übersetzung - "etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub" und dergleichen vergleiche Kälin, a.a.O., und die - insoweit aber wie in Rz 449 auf Artikel eins, Abschnitt F Litera b, FlKonv und die Literatur dazu bezogene - Formulierung bei Rohrböck, a. a.O., Rz 455). Es müsse sich um Straften handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen.
In seinem Erkenntnis vom 03. Dezember 2002, Zahl: 99/01/0449, führt der Verwaltungsgerichtshof illustrativ an, dass in Deutschland für die Qualifikation einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren normiert wurde und diese Grenze wegen der "vergleichbaren Traditionen in der Strafrechtspflege" auch auf Österreich übertragbar sei.
Im Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl: 99/01/0288, führte der Verwaltungsgerichtshof aus: "Es genügt sohin nicht, dass ein Asylwerber bzw. ein anerkannter Flüchtling ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat, bzw. Taten müssen im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwer wiegend erweisen, wobei Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe zu berücksichtigen sind. Nur gemeingefährliche Straftäter dürfen in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden. Besteht für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, darf § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG iSd Art. 33 Abs. 2 GFK nicht angewendet werden."Im Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl: 99/01/0288, führte der Verwaltungsgerichtshof aus: "Es genügt sohin nicht, dass ein Asylwerber bzw. ein anerkannter Flüchtling ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat, bzw. Taten müssen im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwer wiegend erweisen, wobei Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe zu berücksichtigen sind. Nur gemeingefährliche Straftäter dürfen in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden. Besteht für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, darf Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG iSd Artikel 33, Absatz 2, GFK nicht angewendet werden."
Es ist daher im Sinne des oben zitierten in dem vorliegenden Fall ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes die vorgebrachte individuelle Verfolgungsbehauptung zu prüfen und einer Beurteilung zu unterziehen:
Derartige typischerweise schwere Verbrechen hatte der Beschwerdeführer, wie sich aus den dem Akt beiliegenden Gerichtsurteil und dem ebenfalls im Akt inliegenden Strafregisterauszug vom 13.10.2010 ergibt, begangen, sodass die Begehung eines besonders schweren Verbrechens im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vorliegt.Derartige typischerweise schwere Verbrechen hatte der Beschwerdeführer, wie sich aus den dem Akt beiliegenden Gerichtsurteil und dem ebenfalls im Akt inliegenden Strafregisterauszug vom 13.10.2010 ergibt, begangen, sodass die Begehung eines besonders schweren Verbrechens im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 vorliegt.
Der Beschwerdeführer hat laut Strafregisterauszug versuchte Einbruchsdiebstähle begangen, wobei die letzte Tat am 22.03.2008 verübt wurde. Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX am XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon acht Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt.Der Beschwerdeführer hat laut Strafregisterauszug versuchte Einbruchsdiebstähle begangen, wobei die letzte Tat am 22.03.2008 verübt wurde. Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch 40 am römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon acht Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt.
Laut beiliegendem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX hat der Beschwerdeführer am XXXX zusammen mit unbekannt gebliebenen Mittätern einen Raub begangen und am XXXX wiederum mit unbekannt gebliebenen Mittätern einen versuchten schweren (bewaffneten) Raub begangen und auf das Opfer mit einer Stahlrute eingeschlagen. Es erfolgte ein Verurteilung zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe und Widerruf der bedingten Nachsicht der Strafe zum Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX. Das Oberlandesgericht XXXX hat die Freiheitsstrafe mit Urteil vom XXXX auf acht Jahre erhöht. Der rasche Rückfall nur innerhalb von fünf Monaten nach der letzten Haftentlassung wurde dabei als besonderer Erschwerungsgrund gewertet. Der Beschwerdeführer verbüßt gegenwärtig bis 20.08.2017 die Haftstrafe.Laut beiliegendem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 hat der Beschwerdeführer am römisch 40 zusammen mit unbekannt gebliebenen Mittätern einen Raub begangen und am römisch 40 wiederum mit unbekannt gebliebenen Mittätern einen versuchten schweren (bewaffneten) Raub begangen und auf das Opfer mit einer Stahlrute eingeschlagen. Es erfolgte ein Verurteilung zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe und Widerruf der bedingten Nachsicht der Strafe zum Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 . Das Oberlandesgericht römisch 40 hat die Freiheitsstrafe mit Urteil vom römisch 40 auf acht Jahre erhöht. Der rasche Rückfall nur innerhalb von fünf Monaten nach der letzten Haftentlassung wurde dabei als besonderer Erschwerungsgrund gewertet. Der Beschwerdeführer verbüßt gegenwärtig bis 20.08.2017 die Haftstrafe.
Der Beschwerdeführer hat somit ein "besonders schweres Verbrechen", nämlich einen bewaffneten Raub begangen, wozu erschwerend hinzukommt, dass er die Waffe nicht nur zur Einschüchterung seines Opfers benutzt hat, sondern tatsächlich auf das Opfer eingeschlagen hat, was ein hohes Maß an Gewaltbereitschaft und Brutalität zeigt. Die erste Voraussetzung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, nämlich dass er ein besonders schweres Verbrechen begangen hat, ist somit erfüllt; ebenso die Voraussetzung, dass er dafür rechtskräftig verurteilt wurde.Der Beschwerdeführer hat somit ein "besonders schweres Verbrechen", nämlich einen bewaffneten Raub begangen, wozu erschwerend hinzukommt, dass er die Waffe nicht nur zur Einschüchterung seines Opfers benutzt hat, sondern tatsächlich auf das Opfer eingeschlagen hat, was ein hohes Maß an Gewaltbereitschaft und Brutalität zeigt. Die erste Voraussetzung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005, nämlich dass er ein besonders schweres Verbrechen begangen hat, ist somit erfüllt; ebenso die Voraussetzung, dass er dafür rechtskräftig verurteilt wurde.
Schließlich ergibt sich auch aus den Tathandlungen, die der Beschwerdeführer bislang begangen hat, dass dieser gemeingefährlich sowohl für das Eigentum als auch für Leib und Leben anderer Personen ist. Die den beiden Verurteilungen zugrunde liegenden Straftaten sind als Kapitalverbrechen zu qualifizieren, die sich gegen dasselbe Rechtsgut - Eigentum bzw. Vermögen - richten.
Zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit des Straftäters ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine entsprechende Zukunftsprognose zu erstellen, wobei es auf das gesamte Verhalten des Asylwerbers ankommt. Demgemäß ist seine Einstellung während der Dauer seines Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinschaft der in diesem Staat lebenden Bürger und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden (vgl. Feßl/ Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, Seite 250).Zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit des Straftäters ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine entsprechende Zukunftsprognose zu erstellen, wobei es auf das gesamte Verhalten des Asylwerbers ankommt. Demgemäß ist seine Einstellung während der Dauer seines Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinschaft der in diesem Staat lebenden Bürger und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden vergleiche Feßl/ Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, Seite 250).
Der Beschwerdeführer hat die Straftaten gemeinsam mit unbekannt gebliebenen Mittätern begangen und ist auch besonders brutal vorgegangen, zumal er das Opfer seiner letzten Straftat erheblich verletzt hat. Infolge seiner bei der Begehung der Straftaten vorauszusetzenden kriminellen Energie haben seine Straftaten eine maßgebliche Auswirkung auf die allgemeine Sicherheit von Menschen. Die Gemeingefährlichkeit liegt daher auf der Hand. Es kann aber betreffend den Beschwerdeführer auch keine günstige Zukunftsprognose erstellt werden, zumal die von ihm ausgeübte Brutalität und Gewalt, die mehrfache Begehung von Straftaten und der rasche Rückfall nach Verbüßung der ersten Haftstrafe dies ausschließen.
Auch der erkennende Senat kommt unter dem Aspekt des Gesamtverhaltens zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an der Abweisung seines Asylantrages ohne weitere Prüfung gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen.
Bei dieser Interessenabwägung hat die Behörde die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen gegenüberzustellen. Dabei würden die Interessen des Asylwerbers überwiegen, wenn die drohenden Maßnahmen relativ schwer sind, der Asylwerber aber als weitgehend resozialisiert gelten kann, weil er nicht rückfällig geworden ist (vgl. Feßl/ Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, Seite 250).Bei dieser Interessenabwägung hat die Behörde die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen gegenüberzustellen. Dabei würden die Interessen des Asylwerbers überwiegen, wenn die drohenden Maßnahmen relativ schwer sind, der Asylwerber aber als weitgehend resozialisiert gelten kann, weil er nicht rückfällig geworden ist vergleiche Feßl/ Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, Seite 250).
Im gegenständlichen Fall kann von einer Resozialisierung in keiner Weise die Rede sein. Der Beschwerdeführer stellt eine Gefahr für die Sicherheit der Gemeinschaft dar und ist besonders gefährlich. Er war und ist auch nicht berufstätig und hat keine Anstrengungen unternommen, sich soweit zu festigen, dass die Begehung weiterer Straftaten ausgeschlossen werden kann.
Die vier seitens der Judikatur geforderten Voraussetzungen betreffend die Erfüllung des Tatbestandes des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 liegen daher im gegenständlichen Falle vor.Die vier seitens der Judikatur geforderten Voraussetzungen betreffend die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 liegen daher im gegenständlichen Falle vor.
Der Status des Asylberechtigten kann somit nicht gewährt werden und die dahingehende Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes war abzuweisen.Der Status des Asylberechtigten kann somit nicht gewährt werden und die dahingehende Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes war abzuweisen.
Zu Spruchteil II des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchteil römisch zwei des angefochtenen Bescheides:
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet Paragraph 8, Absatz eins, AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen vergleiche EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht.
§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Die Gefahr muss sich daher auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich daher auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
Es besteht kein Hinweis auf derartige Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Da der Beschwerdeführer, wie im Rahmen der Beweiswürdigung aufgezeigt, keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen glaubhaft machen konnte, ist nicht davon auszugehen, dass ihm aus den von ihm vorgebrachten Ausreisegründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe drohen, die die von Art. 3 EMRK geforderte Intensität erreichen.Es besteht kein Hinweis auf derartige Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Da der Beschwerdeführer, wie im Rahmen der Beweiswürdigung aufgezeigt, keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen glaubhaft machen konnte, ist nicht davon auszugehen, dass ihm aus den von ihm vorgebrachten Ausreisegründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe drohen, die die von Artikel 3, EMRK geforderte Intensität erreichen.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation eine Rückverbringung in die Russische Föderation die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.Es ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation eine Rückverbringung in die Russische Föderation die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.
Aus der Rechtsprechung des EGMR ergibt sich zur Frage der Relevanz von Krankheiten folgende Judikaturlinie:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Auch Selbstmordabsichten hindern eine Abschiebung für sich genommen nicht. In der Beschwerdesache OVDIENKO v Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk". In AYEGH v Schweden vom 07.11.2006 betonte der EGMR auch den Umstand, dass ein schlechter Gesundheitszustand durch die unsichere Lage im Aufenthaltsstaat und die Angst vor Abschiebung in den Iran bedingt sei; die (damit in Zusammenhang stehende) erklärte Selbstmordabsicht hindert die Abschiebung nicht (anderes kann gelten, wenn der/die Betreffende bereits längerer Zeit in stationärer psychiatrischer Behandlung ist. Die zuständigen Behörden müssen sich vor dem unmittelbaren Vollzug noch einmal von der Überstellungsfähigkeit überzeugen und geeignete Maßnahmen treffen, um einen Suizid zu verhindern (siehe auch KARIM v Schweden).
Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl PARAMSOTHY v Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; Mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach 9jährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden.)Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein vergleiche PARAMSOTHY v Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; Mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach 9jährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden.)
In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI v Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt wurde, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
In KARIM v Schweden erkannte der EGMR, dass in Bangladesch ausreichende Behandlungsmöglichkeiten für traumatisierte Personen, respektive Opfer von Folter bestünden. Bei erheblichen finanziellen Kosten solcher Behandlungen kann es darauf ankommen, ob diesbezüglich Unterstützung durch den Familienverband möglich ist.
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
Schließlich sprach der EGMR in der Beschwerdesache NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Nr. 17868/03, aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers möglich ist; es sind auch familiäre Bezüge gegeben, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo, für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina und schwere psychische Krankheiten in Bangladesh) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Berufungsverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Der Asylgerichtshof geht im Einklang mit der Judikatur des EGMR davon aus, dass im Zusammenhang mit Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig wäre. Dies kann, wie oben dargelegt wurde, in der Russischen Föderation auf Basis der aktenkundigen Beweislage im Allgemeinen nicht angenommen werden, besteht eine im Sinne der Judikatur des EGMR hinreichende medizinische Grundversorgung, ebenso wenig kann dies im konkreten Fall des Beschwerdeführers angenommen werden.Der Asylgerichtshof geht im Einklang mit der Judikatur des EGMR davon aus, dass im Zusammenhang mit Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre. Dies kann, wie oben dargelegt wurde, in der Russischen Föderation auf Basis der aktenkundigen Beweislage im Allgemeinen nicht angenommen werden, besteht eine im Sinne der Judikatur des EGMR hinreichende medizinische Grundversorgung, ebenso wenig kann dies im konkreten Fall des Beschwerdeführers angenommen werden.
Der Beschwerdeführer hat zuletzt in der Einvernahme bei Bundesasylamt am 20.07.2010 vorgebracht, dass er gesund ist und es ihm gut gehe. Auch in der Beschwerde wurden keine aktuellen Krankheiten geltend gemacht. Beim Beschwerdeführer besteht somit keine existenzbedrohende Krankheit im Sinne der obigen Rechtssprechung, welche den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden.
Im gesamten Verfahren haben sich keine Hinweise, welche die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer rechtfertigen würden ergeben. Es liegen also keine Umstände vor, welche einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Für die Russische Föderation kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG als unrechtmäßig erscheinen ließe. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen wurde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder junger Mann, mit 24 Jahren im arbeitsfähigen Alter und wird daher bei einer etwaigen Rückkehr den Lebensunterhalt für sich bestreiten können. Abgesehen davon verfügt der Beschwerdeführer in seiner Heimat über seine Eltern und seinen Bruder und wird von diesen unterstützt werden. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation schlechter als in Österreich ist, wäre es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Für die Russische Föderation kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat i.S.d. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unrechtmäßig erscheinen ließe. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen wurde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder junger Mann, mit 24 Jahren im arbeitsfähigen Alter und wird daher bei einer etwaigen Rückkehr den Lebensunterhalt für sich bestreiten können. Abgesehen davon verfügt der Beschwerdeführer in seiner Heimat über seine Eltern und seinen Bruder und wird von diesen unterstützt werden. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation schlechter als in Österreich ist, wäre es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Der Beschwerdeführer hat sohin kein Vorbringen erstattet, welches die Annahme rechtfertigen könnte, dass ihm in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.Der Beschwerdeführer hat sohin kein Vorbringen erstattet, welches die Annahme rechtfertigen könnte, dass ihm in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.
Der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides war deshalb zu bestätigen.Der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war deshalb zu bestätigen.
Zu Spruchteil III des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchteil römisch drei des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Nach § 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.Nach Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:
die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),
die Bindungen zum Heimatstaat,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie
auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).
Der Beschwerdeführer hat keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich, er lebt hier alleine. Der Beschwerdeführer verfügt somit weder über sonstige Verwandte noch über sonstige familiäre Bindungen in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island. Folglich liegt kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vor. Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und bedarf es deshalb auch keiner Abwägung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK.Der Beschwerdeführer hat keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich, er lebt hier alleine. Der Beschwerdeführer verfügt somit weder über sonstige Verwandte noch über sonstige familiäre Bindungen in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island. Folglich liegt kein vom Schutz des Artikel 8, EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vor. Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und bedarf es deshalb auch keiner Abwägung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK.
Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne verhältnismäßig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne verhältnismäßig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, u. v.a). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17. 03. 2005, G 78/04).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516/2005, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist.Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516 aus 2005,, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist.
Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers auf Grund seines rund dreieinhalbjährigen Aufenthaltes in Österreich aus, fällt die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers auf Grund seines rund dreieinhalbjährigen Aufenthaltes in Österreich aus, fällt die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle im August 2007 illegal in Österreich ein und stellte einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Im Hinblick auf sein gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer - nach der Aktenlage - bis zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes rund dreieinhalb Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration wird aber dadurch gemindert ist, dass der Aufenthalt nur auf Grund seines Asylantrages, der sich letztlich als unberechtigt erwiesen hat, legal war. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer zweimal wegen diverser strafrechtlich relevanter Delikte (versuchter Einbruchsdiebstahl, Raub, versuchter schwerer Raub) rechtskräftig verurteilt. Zuletzt wurde er zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und verbüßt diese zurzeit in der Justizanstalt XXXX. Voraussichtlicher Entlassungstermin ist der 20.08.2017. Hinzu kommt, dass gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot, gültig bis XXXX, besteht. Das wiederholte strafrechtliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers bewirkt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und ist derart schwerwiegend ist, dass auch bei stark ausgeprägten privaten Interessen des Fremden, der seit rund dreieinhalb Jahren in Österreich lebt, dieses zurücktreten muss (VwGH 08.02.1996, 95/18/009). Der Beschwerdeführer ging bzw. geht in Österreich auch keiner legalen Beschäftigung nach und kann somit seinen Lebensunterhalt weder durch eigenen Erwerb noch durch eigene finanzielle Mittel bestreiten und ist auf staatliche Unterstützung angewiesen. Er hat auch keine Ausbildungen oder Kurse besucht bzw. diesbezügliche Bestätigungen beigebracht, noch hat er Beweise dafür vorgelegt, dass er über das sich aus dem Aufenthalt in Österreich zwangsläufig ergebende Maß an Integration hinausgehend am sozialen Leben teilnimmt.Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle im August 2007 illegal in Österreich ein und stellte einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Im Hinblick auf sein gemäß Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer - nach der Aktenlage - bis zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes rund dreieinhalb Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration wird aber dadurch gemindert ist, dass der Aufenthalt nur auf Grund seines Asylantrages, der sich letztlich als unberechtigt erwiesen hat, legal war. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer zweimal wegen diverser strafrechtlich relevanter Delikte (versuchter Einbruchsdiebstahl, Raub, versuchter schwerer Raub) rechtskräftig verurteilt. Zuletzt wurde er zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und verbüßt diese zurzeit in der Justizanstalt römisch 40 . Voraussichtlicher Entlassungstermin ist der 20.08.2017. Hinzu kommt, dass gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot, gültig bis römisch 40 , besteht. Das wiederholte strafrechtliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers bewirkt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und ist derart schwerwiegend ist, dass auch bei stark ausgeprägten privaten Interessen des Fremden, der seit rund dreieinhalb Jahren in Österreich lebt, dieses zurücktreten muss (VwGH 08.02.1996, 95/18/009). Der Beschwerdeführer ging bzw. geht in Österreich auch keiner legalen Beschäftigung nach und kann somit seinen Lebensunterhalt weder durch eigenen Erwerb noch durch eigene finanzielle Mittel bestreiten und ist auf staatliche Unterstützung angewiesen. Er hat auch keine Ausbildungen oder Kurse besucht bzw. diesbezügliche Bestätigungen beigebracht, noch hat er Beweise dafür vorgelegt, dass er über das sich aus dem Aufenthalt in Österreich zwangsläufig ergebende Maß an Integration hinausgehend am sozialen Leben teilnimmt.
Der Integrationsgrad des Beschwerdeführers ist in seiner Gesamtheit somit noch nicht als hinreichend hoch anzusehen (vgl. zur Interessenabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse ebenfalls EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06). Das zwischenzeitig entstandene Privatleben des Beschwerdeführers wird insbesondere noch dadurch gemindert, dass die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers nach wie vor in der Russischen Föderation leben, weiters dadurch, dass er sich nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der o.a. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen des Beschwerdeführers. Es hat sich herausgestellt, dass der Antrag auf internationalen Schutz im Ergebnis unbegründet war. Auch wenn der Beschwerdeführer in Österreich soziale Kontakte geknüpft haben sollte, kann keinesfalls von einer völligen Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden, der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über Familienangehörige in der Russischen Föderation.Der Integrationsgrad des Beschwerdeführers ist in seiner Gesamtheit somit noch nicht als hinreichend hoch anzusehen vergleiche zur Interessenabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse ebenfalls EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06). Das zwischenzeitig entstandene Privatleben des Beschwerdeführers wird insbesondere noch dadurch gemindert, dass die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers nach wie vor in der Russischen Föderation leben, weiters dadurch, dass er sich nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der o.a. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen des Beschwerdeführers. Es hat sich herausgestellt, dass der Antrag auf internationalen Schutz im Ergebnis unbegründet war. Auch wenn der Beschwerdeführer in Österreich soziale Kontakte geknüpft haben sollte, kann keinesfalls von einer völligen Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden, der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über Familienangehörige in der Russischen Föderation.
Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Art. 3 EMRK beachtlich ist (vgl. VfGH E vom 6.3.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Artikel 3, EMRK beachtlich ist vergleiche VfGH E vom 6.3.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).
Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass er an keiner Art. 3 EMRK relevanten Erkrankung leidet, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass er auf Grund seiner Rückkehr in die Russische Föderation in eine Notlage geraten oder sein Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt werden würde; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung in Art. 3Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass er an keiner Artikel 3, EMRK relevanten Erkrankung leidet, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass er auf Grund seiner Rückkehr in die Russische Föderation in eine Notlage geraten oder sein Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt werden würde; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung in Artikel 3
EMRK.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides - in der im Spruch genannten Form - ebenfalls abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides - in der im Spruch genannten Form - ebenfalls abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Asylausschließungsgrund, Aufenthaltsverbot, Ausweisung, besonders schweres Verbrechen, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
11.02.2011