Norm
AVG §71 Abs1Spruch
A2 408.350-2/2010/11E
A2 408.350-3/2010/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2010, Zl. 09 04.980-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:römisch eins. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2010, Zl. 09 04.980-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid wie folgt geändert:
"Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG zurückgewiesen.""Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zurückgewiesen."
II. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2010, Zl. 09 04.980-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2010, Zl. 09 04.980-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs.1 Z 1, 10 Abs.1 Z 2 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein am XXXX in Gambia geborener Staatsbürger dieses Landes und Angehöriger der Volksgruppe der Mandingo, sowie der moslemischen Religion, stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz nach irregulärer Einreise aus Italien am 27.04.2009. Bei der Erstbefragung am 27.04.2009 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen erklärte der Beschwerdeführer Gambia im Jahre 2005 verlassen zu haben. Er hätte bereits in Spanien, Deutschland und Italien um Asyl angesucht. Zu seinem Fluchtgrund führte er damals aus, er wäre im Busch gewesen um Holz zu suchen. Er hätte ein Eichhörnchen fangen wollen. Dieses sei in eine kleine Höhle geflüchtet und hätte er versucht mit einem Feuer das Eichhörnchen aus der Höhle zu treiben. Dabei wäre der ganze Busch abgebrannt und sei er von der gambischen Regierung gesucht worden. Deshalb wäre er aus Gambia geflohen.1. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein am römisch 40 in Gambia geborener Staatsbürger dieses Landes und Angehöriger der Volksgruppe der Mandingo, sowie der moslemischen Religion, stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz nach irregulärer Einreise aus Italien am 27.04.2009. Bei der Erstbefragung am 27.04.2009 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen erklärte der Beschwerdeführer Gambia im Jahre 2005 verlassen zu haben. Er hätte bereits in Spanien, Deutschland und Italien um Asyl angesucht. Zu seinem Fluchtgrund führte er damals aus, er wäre im Busch gewesen um Holz zu suchen. Er hätte ein Eichhörnchen fangen wollen. Dieses sei in eine kleine Höhle geflüchtet und hätte er versucht mit einem Feuer das Eichhörnchen aus der Höhle zu treiben. Dabei wäre der ganze Busch abgebrannt und sei er von der gambischen Regierung gesucht worden. Deshalb wäre er aus Gambia geflohen.
Mit Schreiben vom 17.06.2009 erklärte sich das Königreich Spanien gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO für die Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers für zuständig.Mit Schreiben vom 17.06.2009 erklärte sich das Königreich Spanien gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin-II-VO für die Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers für zuständig.
Zur Frage der Zuständigkeit Spaniens wurde sodann eine niederschriftliche Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes am 06.07.2009 durchgeführt (As. 129-133 BAA).
Das Bundesasylamt hat sodann mit Bescheid vom 25.07.2009 den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß §§ 5, 10 AsylG wegen Zuständigkeit Spaniens als unzulässig zurückgewiesen und ihn nach Spanien ausgewiesen.Das Bundesasylamt hat sodann mit Bescheid vom 25.07.2009 den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG wegen Zuständigkeit Spaniens als unzulässig zurückgewiesen und ihn nach Spanien ausgewiesen.
2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.08.2009 zu Zl. S1 408.350-1/2009/2E hat der Asylgerichtshof der dagegen erhobenen Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idgF stattgegeben und den bekämpften Bescheid behoben. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass sich im gegenständlichen Verfahren unterschiedliche Identitäts- und Altersangaben des Beschwerdeführers ergeben hätten, auf welche das Bundesasylamt nicht hinreichend eingegangen wäre. Wenn das Bundesasylamt tatsächlich davon ausginge, dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt minderjährig gewesen sei, hätte es kein Ersuchen an Spanien stellen dürfen. Aus der Aktenlage ergäben sich Hinweise, dass die Behauptung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers falsch wäre, diese Frage könne aber nur durch eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers und allenfalls durch eine gutachterliche Abklärung gelöst werden. Eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung in Bezug auf Spanien könne nur ergehen, wenn das Bundesasylamt zu einer schlüssig begründeten Feststellung komme, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der seinerzeitigen Zustimmung Spaniens gegenüber Deutschland, die im Jahre 2006 erfolgt war, bereits volljährig gewesen wäre. Es lägen aber zum Entscheidungszeitpunkt keine ausreichenden Sachverhaltselemente vor, die es dem Asylgerichtshof erlaubten, jedenfalls von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.08.2009 zu Zl. S1 408.350-1/2009/2E hat der Asylgerichtshof der dagegen erhobenen Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF stattgegeben und den bekämpften Bescheid behoben. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass sich im gegenständlichen Verfahren unterschiedliche Identitäts- und Altersangaben des Beschwerdeführers ergeben hätten, auf welche das Bundesasylamt nicht hinreichend eingegangen wäre. Wenn das Bundesasylamt tatsächlich davon ausginge, dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt minderjährig gewesen sei, hätte es kein Ersuchen an Spanien stellen dürfen. Aus der Aktenlage ergäben sich Hinweise, dass die Behauptung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers falsch wäre, diese Frage könne aber nur durch eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers und allenfalls durch eine gutachterliche Abklärung gelöst werden. Eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung in Bezug auf Spanien könne nur ergehen, wenn das Bundesasylamt zu einer schlüssig begründeten Feststellung komme, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der seinerzeitigen Zustimmung Spaniens gegenüber Deutschland, die im Jahre 2006 erfolgt war, bereits volljährig gewesen wäre. Es lägen aber zum Entscheidungszeitpunkt keine ausreichenden Sachverhaltselemente vor, die es dem Asylgerichtshof erlaubten, jedenfalls von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.
3. Das Bundesasylamt veranlasste hierauf im fortgesetzten Verfahren eine gutachterliche Abklärung des Alters des Beschwerdeführers. Nach verschiedenen Verzögerungen langte das entsprechende Gutachten der XXXX am XXXX bei der verfahrensführenden Außenstelle des Bundesasylamtes ein. Als Ergebnis ist ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Datum XXXX das 19. Lebensjahr definitiv nicht überschritten hätte und aber sein Alter zu diesem Zeitpunkt mit hoher Wahrscheinlichkeit zwischen dem 18. und dem 19. Lebensjahr einzuordnen sei.3. Das Bundesasylamt veranlasste hierauf im fortgesetzten Verfahren eine gutachterliche Abklärung des Alters des Beschwerdeführers. Nach verschiedenen Verzögerungen langte das entsprechende Gutachten der römisch 40 am römisch 40 bei der verfahrensführenden Außenstelle des Bundesasylamtes ein. Als Ergebnis ist ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Datum römisch 40 das 19. Lebensjahr definitiv nicht überschritten hätte und aber sein Alter zu diesem Zeitpunkt mit hoher Wahrscheinlichkeit zwischen dem 18. und dem 19. Lebensjahr einzuordnen sei.
Das Bundesasylamt ging daher in der Folge weiterhin vom Geburtsdatum XXXX aus.Das Bundesasylamt ging daher in der Folge weiterhin vom Geburtsdatum römisch 40 aus.
Am 23.03.2010 langte bei der Verwaltungsbehörde eine Stellungnahme eines "gesetzlich vertretend handelnden" Rechtsberaters ein, der ausführte dass, sollte das Geburtsdatum XXXX seitens der Verwaltungsbehörde dem Beschwerdeführer lediglich "zugeschrieben" worden sein, dies unzulässig wäre, da diesfalls zum Schutz des Minderjährigen von einem Geburtsdatum XXXX auszugehen wäre. Der betreffende Rechtsberater ersuchte auch, ihm die Ergebnisse des Altersgutachtens auszufolgen.Am 23.03.2010 langte bei der Verwaltungsbehörde eine Stellungnahme eines "gesetzlich vertretend handelnden" Rechtsberaters ein, der ausführte dass, sollte das Geburtsdatum römisch 40 seitens der Verwaltungsbehörde dem Beschwerdeführer lediglich "zugeschrieben" worden sein, dies unzulässig wäre, da diesfalls zum Schutz des Minderjährigen von einem Geburtsdatum römisch 40 auszugehen wäre. Der betreffende Rechtsberater ersuchte auch, ihm die Ergebnisse des Altersgutachtens auszufolgen.
Der Beschwerdeführer selbst war in der Folge unbekannten Aufenthaltes und wurde am 03.04.2010 in Folge eines Festnahmeauftrages fremdenpolizeilich angehalten.
Am 26.04.2010 wurde der Beschwerdeführer sodann ohne Beiziehung eines Rechtsberaters, aber in Gegenwart eines Dolmetschers für die Sprache Mandingo, durch das entscheidungsbefugte Organ des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen zu seinen Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen (As. 533-565 BAA). Dem Beschwerdeführer wurde eingangs der Einvernahme der bisherige Verfahrensablauf dargestellt und wurde er auch ausdrücklich auf die mögliche Inanspruchnahme eines Rechtsberaters aufmerksam gemacht.
Ferner wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der gutachterlichen Befundung zu seinem Alter vorgehalten, sowie ihm mitgeteilt, dass sein Geburtsdatum mit XXXX belassen werde. Der Beschwerdeführer antwortete darauf, er glaube das (Geburtsdatum) sei richtig.Ferner wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der gutachterlichen Befundung zu seinem Alter vorgehalten, sowie ihm mitgeteilt, dass sein Geburtsdatum mit römisch 40 belassen werde. Der Beschwerdeführer antwortete darauf, er glaube das (Geburtsdatum) sei richtig.
Zu seinen Familienverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei, als er ein Kind gewesen sei, verstorben. Er hätte in Gambia in seinem Familienhaus mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder in Gambia gelebt. Er wäre auch ein Jahr in Gambia in die Schule gegangen. Sein Lebensalter zu diesem Zeitpunkt vermochte der Beschwerdeführer nicht anzugeben. Er hätte Gambia glaublich 2006 verlassen, sei sich aber nicht ganz sicher. Die Frage, wie lange nach dem Verlassen seines Heimatortes er Gambia endgültig verlassen hätte, konnte der Beschwerdeführer nicht beantworten.
Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, er hätte am Feld gearbeitet, etwas angezündet und wäre dann ein Waldbrand entstanden. Er wisse nicht, wann das gewesen sei. Dieses Feld befände sich in seinem Heimatort. Das Feld hätte niemandem gehört. Der Beschwerdeführer wäre auf der Jagd mit Freunden gewesen, eine Feldratte wäre in ein Loch geschlüpft und sie hätten Feuer gemacht, um die Ratte "auszuräuchern". Das Feuer hätte dann auch das Gras angezündet, dabei wäre ein Waldbrand entstanden. Es wären auch Gärten in der Nähe gewesen, das Feuer sei in Richtung der Gärten gegangen. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer versucht hatte, das Feuer zu löschen, sagte dieser, er hätte Panik gehabt und wäre weggelaufen. Sie wären drei Freunde gewesen, er wisse aber nur noch den Namen eines dieser Freunde. Auf die Frage, was die beiden anderen nach dem Ausbruch des Feuers gemacht hätten, erklärte der Beschwerdeführer, er sei derjenige gewesen, welcher das Feuer angezündet hätte. Was die anderen gemacht hätten, wisse er nicht, weil er weggelaufen sei. Gleich nach dem Anzünden des Feuers wäre er weggelaufen. Er könne nicht einmal den Monat und das Jahr dieses Ereignisses angeben. Auf Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, dann sei er nach XXXX gelaufen. Er hätte Angst gehabt, dass er wegen der von ihm angerichteten Schäden gleich verhaftet oder umgebracht würde. Er wisse nicht, was mit seinen beiden Freunden passiert sei. Auf die Frage, was er an diesem Tag mit den Freunden am Feld gemacht hätte, erklärte der Beschwerdeführer, sie seien auf der Jagd, auf der Suche nach Fleisch, gewesen. Als er in XXXX gewesen wäre, hätte er gehört, dass man nach ihm suche. Auf die Frage, von wem er gehört hätte, dass nach ihm gesucht worden sei, erklärte der Beschwerdeführer, das habe ihm an sich niemand gesagt, er hätte aber anhand des Schadens gewusst, dass man nach ihm suchen werde und daraus auf die drohende Verhaftung geschlossen. Wenn er zuvor aber gesagt hätte, gehört zu haben, dass man nach ihm suche, erklärte der Beschwerdeführer sich versprochen zu haben. Gegen ihn gäbe es kein Gerichtsverfahren in Gambia. Er hätte auch nie Probleme mit den Staatsorganen gehabt. Im Fall einer Rückkehr befürchte er Verhaftung und Ermordung. Diese Furcht gründe sich in dem Umfang des verursachten Schadens.Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, er hätte am Feld gearbeitet, etwas angezündet und wäre dann ein Waldbrand entstanden. Er wisse nicht, wann das gewesen sei. Dieses Feld befände sich in seinem Heimatort. Das Feld hätte niemandem gehört. Der Beschwerdeführer wäre auf der Jagd mit Freunden gewesen, eine Feldratte wäre in ein Loch geschlüpft und sie hätten Feuer gemacht, um die Ratte "auszuräuchern". Das Feuer hätte dann auch das Gras angezündet, dabei wäre ein Waldbrand entstanden. Es wären auch Gärten in der Nähe gewesen, das Feuer sei in Richtung der Gärten gegangen. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer versucht hatte, das Feuer zu löschen, sagte dieser, er hätte Panik gehabt und wäre weggelaufen. Sie wären drei Freunde gewesen, er wisse aber nur noch den Namen eines dieser Freunde. Auf die Frage, was die beiden anderen nach dem Ausbruch des Feuers gemacht hätten, erklärte der Beschwerdeführer, er sei derjenige gewesen, welcher das Feuer angezündet hätte. Was die anderen gemacht hätten, wisse er nicht, weil er weggelaufen sei. Gleich nach dem Anzünden des Feuers wäre er weggelaufen. Er könne nicht einmal den Monat und das Jahr dieses Ereignisses angeben. Auf Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, dann sei er nach römisch 40 gelaufen. Er hätte Angst gehabt, dass er wegen der von ihm angerichteten Schäden gleich verhaftet oder umgebracht würde. Er wisse nicht, was mit seinen beiden Freunden passiert sei. Auf die Frage, was er an diesem Tag mit den Freunden am Feld gemacht hätte, erklärte der Beschwerdeführer, sie seien auf der Jagd, auf der Suche nach Fleisch, gewesen. Als er in römisch 40 gewesen wäre, hätte er gehört, dass man nach ihm suche. Auf die Frage, von wem er gehört hätte, dass nach ihm gesucht worden sei, erklärte der Beschwerdeführer, das habe ihm an sich niemand gesagt, er hätte aber anhand des Schadens gewusst, dass man nach ihm suchen werde und daraus auf die drohende Verhaftung geschlossen. Wenn er zuvor aber gesagt hätte, gehört zu haben, dass man nach ihm suche, erklärte der Beschwerdeführer sich versprochen zu haben. Gegen ihn gäbe es kein Gerichtsverfahren in Gambia. Er hätte auch nie Probleme mit den Staatsorganen gehabt. Im Fall einer Rückkehr befürchte er Verhaftung und Ermordung. Diese Furcht gründe sich in dem Umfang des verursachten Schadens.
Dem Beschwerdeführer wurden Feststellungen zur aktuellen Situation in Gambia zur Kenntnis gebracht, dazu gab er keinen Kommentar ab.
4. Mit angefochtenem Bescheid vom 07.05.2010 (Teil II des gegenständlichen Erkenntnisses) wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung nach Gambia aus. Das Bundesasylamt führte aus, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Gambias sei. Darüber hinaus stehe seine Identität nicht mit der im Verfahren erforderlichen Verlässlichkeit fest. Der Beschwerdeführer wäre bezüglich der von ihm angegebenen Fluchtgründe nicht glaubhaft. Dies wurde zunächst mit verschiedenen Widersprüchen im Vorbringen erklärt. So hätte der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung erklärt, im Busch gewesen zu sein, um Holz zu suchen und dann beabsichtigt zu haben ein Eichhörnchen zu fangen. Das Eichhörnchen hätte sich dann in einer kleinen Höhle versteckt. Der Beschwerdeführer wäre in der Folge wegen des Brandes, bei welchem der ganze Busch abgebrannt sei, von der gambischen Regierung gesucht worden. Bei der Einvernahme am 27.04.2010 hätte der Beschwerdeführer demgegenüber gesagt, auf der Jagd nach Fleisch gewesen zu sein. Nun wäre eine Feldratte in ein Loch geschlüpft. Dabei wäre der Brand entstanden. Der Beschwerdeführer hätte auch, obwohl alle Einvernahmen in seiner Muttersprache stattgefunden hätten, sich in Widersprüche dahingehend verwickelt, wann er letztmalig in seinem Heimatort aufhältig gewesen sei. Er hätte auch einmal gesagt, dass er in XXXX gehört hätte, gesucht zu werden, später hätte er diese Aussage dann entscheidend abgeschwächt. Die Angaben des Beschwerdeführers wären neben diesen Widersprüchlichkeiten aber auch äußerst unbestimmt gewesen: Er hätte eben den Zeitpunkt des Brandes nicht einmal ansatzweise anführen können. Er hätte nicht sagen können, wie der dritte dabei anwesende Freund geheißen hätte. Er hätte auch keine Informationen geben können, was die beiden Freunde nach dem Ausbruch des Feuers gemacht hätten. Aus all dem sei daher zu schließen, dass der Beschwerdeführer die behaupteten Ereignisse gar nicht selbst erlebt hätte. Rechtlich könne daher weder Asyl, noch subsidiärer Schutz gewährt werden. Wie sich aus einer ins Verfahren eingeführten Anfragebeantwortung der österreichschen Botschaft im Senegal aus Jänner 2010 ergäbe, seien keine Vorfälle bekannt, wonach Personen deren Asylantrag abgelehnt worden sei, nach ihrer Rückkehr nach Gambia irgendwelchen Repressalien durch staatliche Behörden ausgesetzt gewesen wären. Zur Ausweisungsentscheidung wurde auf den kurzen Aufenthalt des Beschwerdeführers und auf das Fehlen besonderer integrativer Bindungen zur Republik Österreich hingewiesen.4. Mit angefochtenem Bescheid vom 07.05.2010 (Teil römisch zwei des gegenständlichen Erkenntnisses) wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung nach Gambia aus. Das Bundesasylamt führte aus, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Gambias sei. Darüber hinaus stehe seine Identität nicht mit der im Verfahren erforderlichen Verlässlichkeit fest. Der Beschwerdeführer wäre bezüglich der von ihm angegebenen Fluchtgründe nicht glaubhaft. Dies wurde zunächst mit verschiedenen Widersprüchen im Vorbringen erklärt. So hätte der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung erklärt, im Busch gewesen zu sein, um Holz zu suchen und dann beabsichtigt zu haben ein Eichhörnchen zu fangen. Das Eichhörnchen hätte sich dann in einer kleinen Höhle versteckt. Der Beschwerdeführer wäre in der Folge wegen des Brandes, bei welchem der ganze Busch abgebrannt sei, von der gambischen Regierung gesucht worden. Bei der Einvernahme am 27.04.2010 hätte der Beschwerdeführer demgegenüber gesagt, auf der Jagd nach Fleisch gewesen zu sein. Nun wäre eine Feldratte in ein Loch geschlüpft. Dabei wäre der Brand entstanden. Der Beschwerdeführer hätte auch, obwohl alle Einvernahmen in seiner Muttersprache stattgefunden hätten, sich in Widersprüche dahingehend verwickelt, wann er letztmalig in seinem Heimatort aufhältig gewesen sei. Er hätte auch einmal gesagt, dass er in römisch 40 gehört hätte, gesucht zu werden, später hätte er diese Aussage dann entscheidend abgeschwächt. Die Angaben des Beschwerdeführers wären neben diesen Widersprüchlichkeiten aber auch äußerst unbestimmt gewesen: Er hätte eben den Zeitpunkt des Brandes nicht einmal ansatzweise anführen können. Er hätte nicht sagen können, wie der dritte dabei anwesende Freund geheißen hätte. Er hätte auch keine Informationen geben können, was die beiden Freunde nach dem Ausbruch des Feuers gemacht hätten. Aus all dem sei daher zu schließen, dass der Beschwerdeführer die behaupteten Ereignisse gar nicht selbst erlebt hätte. Rechtlich könne daher weder Asyl, noch subsidiärer Schutz gewährt werden. Wie sich aus einer ins Verfahren eingeführten Anfragebeantwortung der österreichschen Botschaft im Senegal aus Jänner 2010 ergäbe, seien keine Vorfälle bekannt, wonach Personen deren Asylantrag abgelehnt worden sei, nach ihrer Rückkehr nach Gambia irgendwelchen Repressalien durch staatliche Behörden ausgesetzt gewesen wären. Zur Ausweisungsentscheidung wurde auf den kurzen Aufenthalt des Beschwerdeführers und auf das Fehlen besonderer integrativer Bindungen zur Republik Österreich hingewiesen.
5. Im Rahmen des Zustellvorganges durch das Bundesasylamt ergab sich, dass der Beschwerdeführer nicht mehr (wie bis dato) an einer Obdachlosenadresse im XXXX gemeldet war, sondern er seit 10.05.2010 eine aufrechte Meldung an einer Adresse im XXXX aufwies. Das Bundesasylamt veranlasste hierauf am 27.05.2010 die Zustellung an diese Adresse. Dem Rückschein zu Folge erfolgte jedoch keine Zustellung an dieser Adresse, sondern an einer anderen Adresse im XXXX, wobei diesbezüglich dem Anschein nach ein Nachsendeauftrag vorgelegen war. An der Adresse im XXXX erfolgte die Hinterlegung, beziehungsweise begann die Abholfrist mit 02.06.2010 zu laufen.5. Im Rahmen des Zustellvorganges durch das Bundesasylamt ergab sich, dass der Beschwerdeführer nicht mehr (wie bis dato) an einer Obdachlosenadresse im römisch 40 gemeldet war, sondern er seit 10.05.2010 eine aufrechte Meldung an einer Adresse im römisch 40 aufwies. Das Bundesasylamt veranlasste hierauf am 27.05.2010 die Zustellung an diese Adresse. Dem Rückschein zu Folge erfolgte jedoch keine Zustellung an dieser Adresse, sondern an einer anderen Adresse im römisch 40 , wobei diesbezüglich dem Anschein nach ein Nachsendeauftrag vorgelegen war. An der Adresse im römisch 40 erfolgte die Hinterlegung, beziehungsweise begann die Abholfrist mit 02.06.2010 zu laufen.
Am 23.06.2010 übermittelte der Beschwerdeführer sodann einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, verbunden mit einer Beschwerde. Zum Wiedereinsetzungsantrag ist ausgeführt, dass die versäumte Handlung nicht rechtzeitig durchgeführt werden hätte können, da der Beschwerdeführer die Post an der Adresse im XXXX zugestellt bekomme, er dort jedoch nicht wohne, sondern ein Bekannter. Dieser Bekannte habe ihm erst am 21.06.2010 vom Eintreffen des Bescheides berichtet, da er vorher im Ausland aufhältig gewesen war. Der Beschwerdeführer hätte daher von der Zustellung und dem Inhalt des Bescheides erst am 21.06.2010 Kenntnis erlangen können.Am 23.06.2010 übermittelte der Beschwerdeführer sodann einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, verbunden mit einer Beschwerde. Zum Wiedereinsetzungsantrag ist ausgeführt, dass die versäumte Handlung nicht rechtzeitig durchgeführt werden hätte können, da der Beschwerdeführer die Post an der Adresse im römisch 40 zugestellt bekomme, er dort jedoch nicht wohne, sondern ein Bekannter. Dieser Bekannte habe ihm erst am 21.06.2010 vom Eintreffen des Bescheides berichtet, da er vorher im Ausland aufhältig gewesen war. Der Beschwerdeführer hätte daher von der Zustellung und dem Inhalt des Bescheides erst am 21.06.2010 Kenntnis erlangen können.
In der Beschwerde gegen die inhaltliche Abweisung des Asylantrages wird das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers bekräftigt. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Situation in Gambia wäre jener darauf angewiesen (gewesen) Tiere zu jagen und habe daher immer wieder im Busch diverses Kleingetier verfolgt. Er hätte eine Feldratte aus einer Höhle an dem besagten Tag locken wollen und deshalb ein Feuer gemacht, welches blitzschnell außer Kontrolle geraten sei. Er hätte gewusst, dass er aufgrund dieser Handlung bestimmt von den polizeilichen Behörden verfolgt würde und hätte daher Gambia verlassen. Diesbezüglich hätte die Verwaltungsbehörde allfällige Unklarheiten durch eine ergänzende Befragung beseitigen müssen.
6. Das Bundesasylamt hat in weiterer Folge mit Bescheid vom 02.07.2010 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 24.06.2010 gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen, diesen Wiedereinsetzungsantrag aber gleichzeitig gemäß § 71 Abs. 6 AVG aufschiebende Wirkung zuerkannt (Teil I des gegenständlichen Erkenntnisses). Begründend ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine längerfristige Abwesenheit von der Abgabestelle im Sinne des § 17 Abs. 3 ZustellG von selbst darzulegen gehabt hätte. Dies hätte der Beschwerdeführer jedoch unterlassen. Er wäre zum Zeitpunkt der Zustellung an der Adresse im XXXX angemeldet gewesen. Es hätte auch kein objektiver Umstand darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer dort nicht aufhältig gewesen wäre. In Hinblick auf die Notwendigkeit einer Abgabestelle wäre er ausführlich in der Einvernahme am 27.04.2010 belehrt worden. Daher wäre vom regelmäßigen Aufenthalt an der Meldeadresse auszugehen gewesen. Nähere Ausführungen zur Frage des Nachsendeauftrages sind diesem jedoch Bescheid nicht zu entnehmen. Zur Begründung der (gleichzeitigen) Gewährung aufschiebender Wirkung gemäß § 71 Abs. 6 AVG wurde darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer durch den Verlust der Asylwerberstellung ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde. Dieser Bescheid wurde dem nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 16.07.2010 zugestellt.6. Das Bundesasylamt hat in weiterer Folge mit Bescheid vom 02.07.2010 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 24.06.2010 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen, diesen Wiedereinsetzungsantrag aber gleichzeitig gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG aufschiebende Wirkung zuerkannt (Teil römisch eins des gegenständlichen Erkenntnisses). Begründend ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine längerfristige Abwesenheit von der Abgabestelle im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG von selbst darzulegen gehabt hätte. Dies hätte der Beschwerdeführer jedoch unterlassen. Er wäre zum Zeitpunkt der Zustellung an der Adresse im römisch 40 angemeldet gewesen. Es hätte auch kein objektiver Umstand darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer dort nicht aufhältig gewesen wäre. In Hinblick auf die Notwendigkeit einer Abgabestelle wäre er ausführlich in der Einvernahme am 27.04.2010 belehrt worden. Daher wäre vom regelmäßigen Aufenthalt an der Meldeadresse auszugehen gewesen. Nähere Ausführungen zur Frage des Nachsendeauftrages sind diesem jedoch Bescheid nicht zu entnehmen. Zur Begründung der (gleichzeitigen) Gewährung aufschiebender Wirkung gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG wurde darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer durch den Verlust der Asylwerberstellung ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde. Dieser Bescheid wurde dem nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 16.07.2010 zugestellt.
7. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.05.2010 wurde dem Asylgerichtshof am 19.07.2010 vorgelegt und als Verfahren 408.350-2 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung A2 zugeteilt. Die Beschwerde des rechtsfreundlichen Vertreters gegen den Bescheid vom 02.07.2010 betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung gemäß § 71 AVG wurde dem Asylgerichtshof am 30.07.2010 vorgelegt und als Verfahren 408.350-3 der Gerichtsabteilung A2 zugeteilt. Mit der letztgenannten Beschwerde wurde der Bescheid vom 02.07.2010 insofern angefochten, als der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde. In einer Beschwerdeergänzung des rechtsfreundlichen Vertreters vom 23.08.2010 wird näherhin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seinem Wiedereinsetzungsantrag angegeben hätte, vom Zustellvorgang am 02.06.2010 nicht informiert gewesen zu sein, weil der Bekannte, welcher ihm dort eine Meldeadresse eingeräumt hätte, verreist gewesen sei. Nunmehr wurde der Name dieses Bekannten mit einer Ladungsadresse bekannt gegebenen. Dessen Einvernahme werde beantragt, weil der Beschwerdeführer im Falle einer "reinen Meldeadresse" dort nicht gewohnt hätte und die Zustellung damit nicht wirksam gewesen wäre: Der Beschwerdeführer wäre aber eben dort nicht gewesen und daher hätte der Zusteller auch keinen Grund zur Annahme seines Aufenthaltes (an der Adresse im XXXX haben können. Daher möge auch der Zusteller ausgeforscht und im Rahmen der mündlichen Verhandlung einvernommen werden. Es wäre für den Beschwerdeführer unvorhergesehen und unabwendbar gewesen, dass es trotz "Nichtaufenthaltes" an der Abgabestelle zu einer Hinterlegung am Postamt gekommen sei.7. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.05.2010 wurde dem Asylgerichtshof am 19.07.2010 vorgelegt und als Verfahren 408.350-2 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung A2 zugeteilt. Die Beschwerde des rechtsfreundlichen Vertreters gegen den Bescheid vom 02.07.2010 betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 71, AVG wurde dem Asylgerichtshof am 30.07.2010 vorgelegt und als Verfahren 408.350-3 der Gerichtsabteilung A2 zugeteilt. Mit der letztgenannten Beschwerde wurde der Bescheid vom 02.07.2010 insofern angefochten, als der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde. In einer Beschwerdeergänzung des rechtsfreundlichen Vertreters vom 23.08.2010 wird näherhin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seinem Wiedereinsetzungsantrag angegeben hätte, vom Zustellvorgang am 02.06.2010 nicht informiert gewesen zu sein, weil der Bekannte, welcher ihm dort eine Meldeadresse eingeräumt hätte, verreist gewesen sei. Nunmehr wurde der Name dieses Bekannten mit einer Ladungsadresse bekannt gegebenen. Dessen Einvernahme werde beantragt, weil der Beschwerdeführer im Falle einer "reinen Meldeadresse" dort nicht gewohnt hätte und die Zustellung damit nicht wirksam gewesen wäre: Der Beschwerdeführer wäre aber eben dort nicht gewesen und daher hätte der Zusteller auch keinen Grund zur Annahme seines Aufenthaltes (an der Adresse im römisch 40 haben können. Daher möge auch der Zusteller ausgeforscht und im Rahmen der mündlichen Verhandlung einvernommen werden. Es wäre für den Beschwerdeführer unvorhergesehen und unabwendbar gewesen, dass es trotz "Nichtaufenthaltes" an der Abgabestelle zu einer Hinterlegung am Postamt gekommen sei.
8. Eine juristische Mitarbeitern der zuständigen Gerichtsabteilung erhielt auf ihre Anfrage am 30.08.2010 die Auskunft beim Kundendienst der Post, dass ein RSa-Brief im Falle einer gemeldeten Ortsabwesenheit nicht an eine in einem Nachsendeauftrag genannte Adresse weitergeleitet werden dürfe, ein solchen Schreiben ginge zurück an den Absender. Habe die betreffende Person der Post aber keine Ortsabwesenheit gemeldet, werde der RSa-Brief an die auf dem Nachsendeauftrag angegebene neue Adresse weitergeleitet und dürfe dort auch hinterlegt werden. Seitens der Österreichischen Post AG wurde dem Asylgerichtshof auf Nachfrage der entsprechende Nachsendeauftrag von der Adresse im XXXX an die Adresse eines Vereins im XXXX übermittelt. Dieser Nachsendeauftrag datiert vom 17.05.2010. Zur Thematik des Nachsendeauftrages konsultierte der erkennende Gerichtshof ferner einen Artikel der Zeitung "Standard" vom 01.09.2010, in welchem davon die Rede ist, dass es immer wieder zu Pannen mit Nachsendeaufträgen käme, insbesondere dass Behördenbriefe nicht nachgesandt würden. Den mit 01.11.2010 gültigen besonderen Bedingungen für den Nachsendeauftrag der österreichschen Post AG ist zu entnehmen, dass die Nachsendung von RSa- und RSb-Briefen im Inland nur dann nicht zulässig sei, wenn die Nachsendung an ein Postfach oder "postlagernd" erfolgen solle.8. Eine juristische Mitarbeitern der zuständigen Gerichtsabteilung erhielt auf ihre Anfrage am 30.08.2010 die Auskunft beim Kundendienst der Post, dass ein RSa-Brief im Falle einer gemeldeten Ortsabwesenheit nicht an eine in einem Nachsendeauftrag genannte Adresse weitergeleitet werden dürfe, ein solchen Schreiben ginge zurück an den Absender. Habe die betreffende Person der Post aber keine Ortsabwesenheit gemeldet, werde der RSa-Brief an die auf dem Nachsendeauftrag angegebene neue Adresse weitergeleitet und dürfe dort auch hinterlegt werden. Seitens der Österreichischen Post AG wurde dem Asylgerichtshof auf Nachfrage der entsprechende Nachsendeauftrag von der Adresse im römisch 40 an die Adresse eines Vereins im römisch 40 übermittelt. Dieser Nachsendeauftrag datiert vom 17.05.2010. Zur Thematik des Nachsendeauftrages konsultierte der erkennende Gerichtshof ferner einen Artikel der Zeitung "Standard" vom 01.09.2010, in welchem davon die Rede ist, dass es immer wieder zu Pannen mit Nachsendeaufträgen käme, insbesondere dass Behördenbriefe nicht nachgesandt würden. Den mit 01.11.2010 gültigen besonderen Bedingungen für den Nachsendeauftrag der österreichschen Post AG ist zu entnehmen, dass die Nachsendung von RSa- und RSb-Briefen im Inland nur dann nicht zulässig sei, wenn die Nachsendung an ein Postfach oder "postlagernd" erfolgen solle.
9. Einem im Akt befindlichen Strafregisterauszug zufolge wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX rechtskräftig zu einer auf 3 Jahre bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt.9. Einem im Akt befindlichen Strafregisterauszug zufolge wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 rechtskräftig zu einer auf 3 Jahre bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt.
Am 05.09.2010 wurde der Beschwerdeführer der Aktenlage nach wiederum bei Suchtmitteldelikten auf frischer Tat betreten.
10. Am 12.11.2010 führte der Asylgerichtshof eine mündliche Beschwerdeverhandlung mit dem Beschwerdeführer und einem Dolmetscher für die Sprache Mandingo durch. In dieser Beschwerdeverhandlung wurde zunächst die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand behandelt und wurde der Beschwerdeführer hiezu befragt. Der Beschwerdeführer wurde zunächst darauf hingewiesen, dass er sich der Aktenlage nach am 10.05.2010 im XXXX angemeldet, aber bereits eine Woche später einen Nachsendeauftrag für den XXXX abgegeben hätte. Er erwiderte, dass er tatsächlich im XXXX gelebt hätte und zwar mit seiner Freundin. Er hätte sicher keinen Nachsendeauftrag abgegeben. Vielleicht habe diesen seine Freundin gemacht. Sie habe ihn immer unterstützt und hätte er ihr vollständig vertraut. Die auf dem Nachsendeauftrag genannte Adresse und der dort genannte Verein seien ihm gänzlich unbekannt. In der fraglichen Zeit, in welcher der Bescheid des Bundesasylamtes betreffend der Abweisung des Asylantrages genehmigt worden sei, hätte er sehr wohl an der Adresse im XXXX gelebt. Er hätte jedoch Magenschmerzen gehabt und wäre krank gewesen. Zu dieser Zeit hätte er auch ein Problem mit seiner Freundin gehabt und hätte es Streit gegeben. Die Freundin habe daher den Brief ihm erst nach längerer Zeit gegeben. Als er dann den Brief in der Hand gehabt hätte, wäre er am selben Tag noch zu Asyl in Not gegangen. Dann wäre der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht worden. Auf den Vorhalt, dass im Antrag gemäß § 71 AVG und den nachfolgenden Schreiben der Rechtsvertretung andere Ausführungen in Bezug auf die Begründung des Wiedereinsetzungsantrages getätigt worden seien als in der Verhandlung, erklärte der Beschwerdeführer, nicht lesen zu können. Er könne daher nichts dafür.10. Am 12.11.2010 führte der Asylgerichtshof eine mündliche Beschwerdeverhandlung mit dem Beschwerdeführer und einem Dolmetscher für die Sprache Mandingo durch. In dieser Beschwerdeverhandlung wurde zunächst die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand behandelt und wurde der Beschwerdeführer hiezu befragt. Der Beschwerdeführer wurde zunächst darauf hingewiesen, dass er sich der Aktenlage nach am 10.05.2010 im römisch 40 angemeldet, aber bereits eine Woche später einen Nachsendeauftrag für den römisch 40 abgegeben hätte. Er erwiderte, dass er tatsächlich im römisch 40 gelebt hätte und zwar mit seiner Freundin. Er hätte sicher keinen Nachsendeauftrag abgegeben. Vielleicht habe diesen seine Freundin gemacht. Sie habe ihn immer unterstützt und hätte er ihr vollständig vertraut. Die auf dem Nachsendeauftrag genannte Adresse und der dort genannte Verein seien ihm gänzlich unbekannt. In der fraglichen Zeit, in welcher der Bescheid des Bundesasylamtes betreffend der Abweisung des Asylantrages genehmigt worden sei, hätte er sehr wohl an der Adresse im römisch 40 gelebt. Er hätte jedoch Magenschmerzen gehabt und wäre krank gewesen. Zu dieser Zeit hätte er auch ein Problem mit seiner Freundin gehabt und hätte es Streit gegeben. Die Freundin habe daher den Brief ihm erst nach längerer Zeit gegeben. Als er dann den Brief in der Hand gehabt hätte, wäre er am selben Tag noch zu Asyl in Not gegangen. Dann wäre der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht worden. Auf den Vorhalt, dass im Antrag gemäß Paragraph 71, AVG und den nachfolgenden Schreiben der Rechtsvertretung andere Ausführungen in Bezug auf die Begründung des Wiedereinsetzungsantrages getätigt worden seien als in der Verhandlung, erklärte der Beschwerdeführer, nicht lesen zu können. Er könne daher nichts dafür.
In weiterer Folge wurde dann in der Verhandlung festgehalten, dass der Asylgerichtshof vorläufig davon ausgehe, dass wegen Zustellmängeln die eingebrachte Beschwerde als rechtzeitig anzusehen wäre. Anschließend wurde die Verhandlung in Bezug auf die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Gewährung internationalen Schutzes fortgesetzt und nahm folgenden Verlauf:
"VR: Waren Ihre Aussagen im Verwaltungsverfahren richtig und bleiben diese aufrecht ?
BF: Ich kann mich insbesondere an die letzte Einvernahme in Traiskirchen am 27.04.2010 erinnern. Ich habe immer die Wahrheit gesagt.
VR: Waren Sie jemals in anderen europäischen Ländern außer in Österreich?
BF: Ich kann mich eigentlich nur erinnern, dass ich in Spanien war und nach Österreich gegangen bin.
VR: Waren Sie auch in Deutschland?
BF: Ich kann mich nur an Spanien und Österreich erinnern.
VR: Sie haben doch in Deutschland um Asyl angesucht und das auch vor der österreichischen Polizei angegeben?
BF: Nein, in Deutschland habe ich gar nicht um Asyl angesucht.
VR: Kennen Sie in Österreich jemanden aus Gambia, der Ihre Identität bestätigen könnte?
BF: Nein.
VR: Haben Sie Kontakt zu jemandem in Gambia, insbesondere zu Familienangehörigen?
BF: Nein.
VR: Leben Familienangehörige von Ihnen noch in Gambia?
BF: Ich bin ein Einzelkind, Geschwister habe ich keine. Meine Mutter lebt noch in Gambia. Sie ist krank, sie hat Probleme mit ihren Händen. Ich weiß nicht ob ihr jemand hilft, ich nehme an, sie hilft sich selbst.
VR: Vor dem Bundesasylamt haben Sie gesagt, Sie haben auch einen jüngeren Bruder, Mohamadu?
BF: Ich habe das eh vorhin gesagt. Was dieser genau macht, kann ich gar nicht sagen.
VR: Gibt es etwas Neues über Ihre Bedrohungssituation in Gambia?
BF: Es gibt noch mein damaliges Problem, doch Neues weiß ich darüber nicht.
VR: Wann war Ihr Problem?
BF: Da ich nicht in die Schule gegangen bin, kann ich leider überhaupt keine Zeitangaben machen, auch nicht jahresmäßig, auch nicht zu dem Zeitpunkt meiner Ausreise aus Gambia.
VR: Können Sie dem Senat vielleicht sagen, wie lange es von Ihrem Problem bis zu Ihrer Ausreise gedauert hat?
BF: Nicht einmal eine Woche habe ich in Gambia verbracht.
VR: Schildern Sie bitte, so genau es Ihnen möglich ist, damit sich der Senat ein Bild von Ihnen machen kann, die verfolgungsauslösenden Geschehnisse in Gambia!?
BF: Ich habe ein Problem. Es geht um Feuer. Ich war im Wald und habe einen Waldbrand verursacht, dann wurde ich bedroht; wenn ich gefangen würde, würde man mich verhaften.
VR: Waren Sie eigentlich alleine im Wald und haben Sie den Waldbrand alleine verursacht oder war jemand dabei?
BF: Wir waren zu zweit, ich und ein Bekannter. Dieser hieß XXXX.BF: Wir waren zu zweit, ich und ein Bekannter. Dieser hieß römisch 40 .
VR: Vor dem Bundesasylamt haben Sie gesagt, Sie wären zu dritt. Gemeinsam mit XXXX.VR: Vor dem Bundesasylamt haben Sie gesagt, Sie wären zu dritt. Gemeinsam mit römisch 40 .
BF: Ich korrigiere mich, XXXX war auch dabei.BF: Ich korrigiere mich, römisch 40 war auch dabei.
VR: Wie ist das eigentlich mit dem Feuer passiert?
BF: Wir waren auf der Jagd. Ich habe Feuer angefacht, damit das Wild herauskommt. So kam es zu dem Brand. Dann musste ich, wie geschildert, weglaufen.
VR: Welche Tiere wollten Sie fangen, wenn Sie von Wild sprechen!?
BF: Wir wollten Ratten fangen, um sie zu essen. Eine schlüpfte in ein Loch und wollte ich sie durch das Feuer herauszwingen.
VR: Zu Beginn Ihres Verfahrens 2009 haben Sie gesagt, Sie hätten Holz gesucht und hätten ein Eichhörnchen fangen wollen. Dem Beschwerdeführer werden die entsprechenden Passagen des BAA (As 109-111) werden verlesen.
BF: Ich habe im Verfahren nie gesagt, dass ich Holz gesucht habe oder ein Eichhörnchen gejagt hätte.
VR: Wo ist das eigentlich passiert?
BF: Das war im Wald, und zwar in XXXX. Das war mein Heimatdorf. Ich habe seit meiner Geburt immer dort gelebt. Als ich dann das Problem hatte bin ich dann nach XXXX und habe dann Gambia verlassen.BF: Das war im Wald, und zwar in römisch 40 . Das war mein Heimatdorf. Ich habe seit meiner Geburt immer dort gelebt. Als ich dann das Problem hatte bin ich dann nach römisch 40 und habe dann Gambia verlassen.
VR: Wie war das, nachdem das Feuer ausgebrochen war? Was ist dann genauer passiert? Wie konnten Sie von dem Schauplatz weg und wer hat Sie dort wie bedroht?
BF: Wir versuchten das Feuer zu löschen, doch als das nicht gelang, lief ich weg. Ich wusste, ich hatte fremdes Eigentum zerstört und würde große Probleme bekommen. Deswegen habe ich Gambia sofort verlassen.
VR: Wie haben Sie eigentlich das Feuer zu löschen versucht?
BF: Mit einem Stock.
VR: Und Sie sind noch am selben Tag nach XXXX?
BF: Ich bin per Anhalter gefahren, aber den meisten Weg zu Fuß.
VR: Wie konnten Sie in Gambia Ihren Lebensunterhalt bestreiten, unmittelbar bevor Sie das geschilderte Problem hatten?
BF: Ich habe in der Landwirtschaft im Ackerbau gearbeitet und habe mir so meinen Lebensunterhalt verdient. Meine Mutter hat mich auf dieses Land geschickt, möglicherweise gehörte es ihr aber ich bin mir nicht sicher.
VR: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Gambia? Aufgrund des Zeitablaufs könnte selbst bei Zutreffen Ihres Vorbringens angenommen werden, dass sich die Lage beruhigt hat und niemand mehr an Ihrer Person interessiert wäre!?
BF: Es würden mich die Leute von der Regierung töten. Irgendjemand hat ihnen sicher von diesem Brand berichtet.
VR: Wie ist Ihr aktueller Gesundheitszustand? Waren Sie in Österreich wegen ernster Krankheiten in stationärer Krankenhausbehandlung?
BF: Ich war hier in Österreich nie im Spital. Ich habe aber noch immer Magenschmerzen und erhalte hier in der Justizanstalt Medikamente.
VR: Haben Sie in Österreich enge Bezugspersonen (Familienangehörige, Ehefrau/Lebensgefährtin/Kinder/sonstige)?
BF: Ich habe eigentlich niemanden hier, keine Lebensgefährtin mehr und keine Kinder.
VR: Liegen sonstige Aspekte starker Integration vor (zB Deutschkenntnisse, Beschäftigungsverhältnis, Aktivitäten in Vereinen, Sport etc)?
BF: Deutsch verstehe ich nicht. Ich habe aber Asyl in Not gebeten, mich in eine Schule zu schicken, damit ich Deutsch lernen kann. Das wäre für September 2010 vorgesehen gewesen, doch wurde ich in dieser Zeit verhaftet. Ich habe keine Arbeit gehabt, ab und zu bin ich laufen gegangen oder habe Fußball gespielt.
VR: Sie haben offensichtlich Probleme mit den Sicherheitsbehörden bzw. scheint aus der Aktenlage offenkundig, dass Sie österreichische Gesetze übertreten. Wollen Sie dazu etwas sagen?
BF: Ich rauche Gras. Bei einer Veranstaltung hat mich ein Mädchen gebeten ihr etwas zu geben. Ein Polizist hat mich gesehen und mir vorgeworfen, Drogenhandel zu betreiben.
Folgende Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:
*) USDOS Human Rights Report, Gambia, 11.03.2010
*) UK Home Office, BIA, COI Report, 02.07.2010
*) Gutachten XXXX, April 2009*) Gutachten römisch 40 , April 2009
*) BAA-Staatendokumentation, Oktober 2008 zu unbegleiteten minderjährige RückkehrerInnen
*) länderkundliche Unterlagen (als Hintergrundinformation, Bradt Travel Guide The Gambia)
*) Internetauszüge zur wirtschaftlichen Situation in Gambia und zu Beschäftigungsmöglichkeiten
Darüber hinaus werden die vom BFV vorgelegten Länderquellen dem Verfahren zu Grunde gelegt.
Der VR bringt dem BF weiters nachfolgende - vorläufige - Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des BF unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF auf Grund der dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationsunterlagen (siehe oben) zur Kenntnis:
Die Menschenrechtslage in Gambia hat sich insbesondere im Zusammenhang mit einem Putschversuch 2006 verschlechtert. Politische Gegner (oder als solche geltende Personen wie manche Journalisten) des Präsidenten können in Einzelfällen Opfer von Misshandlungen durch Staatsorgane werden, beziehungsweise müssen mit Verfolgung rechnen. Schwere ethnische Konflikte sind ebenso wenig bekannt wie eine asylrelevante Diskriminierung bestimmter Ethnien. Von einer pauschalen existenzbedrohenden Verfolgung aller Oppositioneller kann aber nicht gesprochen werden. Religionsfreiheit ist im Allgemeinen gewährleistet. Meinungsfreiheit und politische Freiheiten (Mehrparteienstaat mit im Wesentlichen freie Wahlen) sind zwar gegeben, aber zum Teil in der Praxis eingeschränkt. Es existiert eine im Allgemeinen ausreichende medizinische Grundversorgung. Probleme können bei der Behandlung von AIDS oder anderer sehr komplexer Krankheitsbilder bestehen, es gibt jedoch auch ausländische Hilfsorganisation im medizinischen Sektor. Die Wirtschaftslage ist trotz einzelner Schwierigkeiten stabil. In letzter Zeit ist die Tourismusbranche etwas eingebrochen, dafür rege Bautätigkeit festzustellen. Die Grundversorgung liegt bei Nahrungsmitteln hauptsächlich auf Reis und Fisch. Es besteht keine allgemeine Rückkehrgefährdung, auch nicht für abgewiesene Asylwerber.
VR fragt den BF um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.
BF: Ich kann eigentlich nur etwas zu meinem Problem sagen. Die Politik in Gambia interessiert mich überhaupt nicht.
(...)".
11. Durch Schreiben der Verwaltungsbehörde wurde am 16.11.2010 bekannt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts
XXXX vom 13.10.2010 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz (neuerlich) verurteilt worden ist. Unter einem wurde die Strafnachsicht des Ersturteils widerrufen.römisch 40 vom 13.10.2010 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz (neuerlich) verurteilt worden ist. Unter einem wurde die Strafnachsicht des Ersturteils widerrufen.
12. In weiterer Folge wurden seitens des erkennenden Gerichtshofes Recherchen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Justizanstalt XXXX, unternommen. Der leitende Anstaltsarzt teilte hiezu mit Schreiben vom 24.11.2010 und telefonisch am 30.11.2010 mit, dass der Beschwerdeführer Magenprobleme gehabt hätte, er sei durch entsprechende Medikamente erfolgreich therapiert worden. Weitere Maßnahmen wären nicht notwendig gewesen.12. In weiterer Folge wurden seitens des erkennenden Gerichtshofes Recherchen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Justizanstalt römisch 40 , unternommen. Der leitende Anstaltsarzt teilte hiezu mit Schreiben vom 24.11.2010 und telefonisch am 30.11.2010 mit, dass der Beschwerdeführer Magenprobleme gehabt hätte, er sei durch entsprechende Medikamente erfolgreich therapiert worden. Weitere Maßnahmen wären nicht notwendig gewesen.
Über die Beschwerden hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:
I. Zu Spruchpunkt I des gegenständlichen Erkenntnisses (Wiedereinsetzungsverfahren)römisch eins. Zu Spruchpunkt römisch eins des gegenständlichen Erkenntnisses (Wiedereinsetzungsverfahren)
1. Nach § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung einer Frist setzt dem gemäß voraus, dass die Frist gegenüber der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu laufen begonnen hat, sodass eine Säumnis dann nicht eintreten kann, wenn mangels Zustellung des die Frist auslösenden Aktes eine Frist gar nicht zu laufen begonnen hat (Anmerkung 1c zu § 71 Abs. 1 AVG in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, mit Rechtsprechungshinweisen).1. Nach Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung einer Frist setzt dem gemäß voraus, dass die Frist gegenüber der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu laufen begonnen hat, sodass eine Säumnis dann nicht eintreten kann, wenn mangels Zustellung des die Frist auslösenden Aktes eine Frist gar nicht zu laufen begonnen hat (Anmerkung 1c zu Paragraph 71, Absatz eins, AVG in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, mit Rechtsprechungshinweisen).
2. § 17 Absatz 1 Zustellgesetz sieht vor, dass wenn ein Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme habe, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte, das Dokumente beim Zustelldienst (der Post) zu hinterlegen sei. § 18 Absatz 1 Zustellgesetz sieht vor, dass wenn sich der Empfänger nicht regelmäßig (§ 17 Absatz 1) an der Abgabestelle aufhält, das Dokument an eine andere inländische Abgabestelle nachzusenden wäre, wenn dies (Ziffer 1) unter anderem nach den für die Beförderung von Postsendungen geltenden Vorschriften (Nachsendung) so vorgesehen ist.2. Paragraph 17, Absatz 1 Zustellgesetz sieht vor, dass wenn ein Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme habe, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte, das Dokumente beim Zustelldienst (der Post) zu hinterlegen sei. Paragraph 18, Absatz 1 Zustellgesetz sieht vor, dass wenn sich der Empfänger nicht regelmäßig (Paragraph 17, Absatz 1) an der Abgabestelle aufhält, das Dokument an eine andere inländische Abgabestelle nachzusenden wäre, wenn dies (Ziffer 1) unter anderem nach den für die Beförderung von Postsendungen geltenden Vorschriften (Nachsendung) so vorgesehen ist.
3. Der Aktenlage nach wurde der Bescheid des Bundesasylamtes nicht an die XXXX zugestellt, sondern in Folge eines Nachsendeauftrages an die aktenkundige Adresse in XXXX. Zunächst war also die Frage rechtlich zu beurteilen, ob eine Zustellung an die Adresse, welche im Nachsendeauftrag angegeben war, gemäß § 18 Abs. 1 ZustellG rechtsgültig war. Nach den nicht widerlegbaren Einlassungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung vom 12.11.2010 war dieser an der Adresse in XXXX nie aufhältig. Es ist auch aus dem Verwaltungsakt nicht nachvollziehbar, dass das Bundesasylamt irgendwelche Recherchen dahingehend angestellt hat, nachdem es den Zustellschein zurückerhalten hat, ob an der Adresse in XXXX eine Zustellung vorgenommen werden durfte, das heißt, ob es sich dort um eine Abgabestelle des Beschwerdeführers handelt ("Nachsenden" bedeutet ja, den Zustellvorgang an einer anderen als der auf der Zustellverfügung angegebenen Abgabestelle durchzuführen (vgl VwGH 24.08.2006, Zl. 2005/17/0281)). Daran hätten schon aufgrund des Inhalts des Rückscheines (Adressebezeichnung c/o Verein XXXX) Zweifel bestehen können. Das Bundesasylamt hat es auch verabsäumt, den Nachsendeauftrag einzuholen, wie es nunmehr der Asylgerichtshof tun musste. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass § 18 ZustellG die Zustellung via Nachsendeauftrag nur dann für zulässig erklärt, wenn sich der Betreffende nicht regelmäßig an der ursprünglichen Adresse (hier: jener in XXXX) aufhält (VwGH 19.02.2003, Zl: 2002/08/0143). Davon kann im gegenständlichen Fall jedenfalls nach den Einlassungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung nicht mehr die Rede sein. Zusammengefasst heißt das, dass die Zustellung an die Adresse XXXX nicht rechtsgültig war.3. Der Aktenlage nach wurde der Bescheid des Bundesasylamtes nicht an die römisch 40 zugestellt, sondern in Folge eines Nachsendeauftrages an die aktenkundige Adresse in römisch 40 . Zunächst war also die Frage rechtlich zu beurteilen, ob eine Zustellung an die Adresse, welche im Nachsendeauftrag angegeben war, gemäß Paragraph 18, Absatz eins, ZustellG rechtsgültig war. Nach den nicht widerlegbaren Einlassungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung vom 12.11.2010 war dieser an der Adresse in römisch 40 nie aufhältig. Es ist auch aus dem Verwaltungsakt nicht nachvollziehbar, dass das Bundesasylamt irgendwelche Recherchen dahingehend angestellt hat, nachdem es den Zustellschein zurückerhalten hat, ob an der Adresse in römisch 40 eine Zustellung vorgenommen werden durfte, das heißt, ob es sich dort um eine Abgabestelle des Beschwerdeführers handelt ("Nachsenden" bedeutet ja, den Zustellvorgang an einer anderen als der auf der Zustellverfügung angegebenen Abgabestelle durchzuführen vergleiche VwGH 24.08.2006, Zl. 2005/17/0281)). Daran hätten schon aufgrund des Inhalts des Rückscheines (Adressebezeichnung c/o Verein römisch 40 ) Zweifel bestehen können. Das Bundesasylamt hat es auch verabsäumt, den Nachsendeauftrag einzuholen, wie es nunmehr der Asylgerichtshof tun musste. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass Paragraph 18, ZustellG die Zustellung via Nachsendeauftrag nur dann für zulässig erklärt, wenn sich der Betreffende nicht regelmäßig an der ursprünglichen Adresse (hier: jener in römisch 40 ) aufhält (VwGH 19.02.2003, Zl: 2002/08/0143). Davon kann im gegenständlichen Fall jedenfalls nach den Einlassungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung nicht mehr die Rede sein. Zusammengefasst heißt das, dass die Zustellung an die Adresse römisch 40 nicht rechtsgültig war.
Nach den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung vom 12.11.2010 hat aber offenbar seine (damalige) Freundin den Brief, der in dem für die (Nachsende-) Adresse in XXXX zuständigen Zustellpostamt hinterlegt worden ist, abgeholt und ihn in die Wohnung in XXXX mitgenommen. Die ursprünglich falsche Zustellung erweist sich also in dem Moment geheilt, in dem der Beschwerdeführer den für ihn bestimmten RSa-Brief tatsächlich erhalten hat. Dieser Zeitpunkt lässt sich nun mit letzter Sicherheit nicht bestimmen. Es ist aber wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer, nachdem ihm dieser Brief tatsächlich übergeben worden ist, sich sofort - jedenfalls ohne einen mehrwöchigen Aufschub - zu Asyl in Not begeben hat. Das bedeutet wiederum, dass die dann eingebrachte Beschwerde als rechtzeitig anzusehen ist und der Wiedereinsetzungsantrag (schon durch die Verwaltungsbehörde) mangels Vorliegens einer Verspätung zurückzuweisen gewesen wäre.Nach den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung vom 12.11.2010 hat aber offenbar seine (damalige) Freundin den Brief, der in dem für die (Nachsende-) Adresse in römisch 40 zuständigen Zustellpostamt hinterlegt worden ist, abgeholt und ihn in die Wohnung in römisch 40 mitgenommen. Die ursprünglich falsche Zustellung erweist sich also in dem Moment geheilt, in dem der Beschwerdeführer den für ihn bestimmten RSa-Brief tatsächlich erhalten hat. Dieser Zeitpunkt lässt sich nun mit letzter Sicherheit nicht bestimmen. Es ist aber wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer, nachdem ihm dieser Brief tatsächlich übergeben worden ist, sich sofort - jedenfalls ohne einen mehrwöchigen Aufschub - zu Asyl in Not begeben hat. Das bedeutet wiederum, dass die dann eingebrachte Beschwerde als rechtzeitig anzusehen ist und der Wiedereinsetzungsantrag (schon durch die Verwaltungsbehörde) mangels Vorliegens einer Verspätung zurückzuweisen gewesen wäre.
Vollständigkeitshalber ist zu ergänzen, dass der Asylgerichtshof nicht übersieht, dass der Beschwerdeführer im Wiedereinsetzungsantrag andere Angaben getätigt hat als in der Beschwerdeverhandlung. Dies kann aber im gegenständlichen Zusammenhang nicht entscheidend zu Lasten des Beschwerdeführers ausschlagen, als zum Einen die Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung zu den tatsächlichen Geschehnissen selbst glaubwürdig erschienen und zum Anderen es hier eben nicht um die Prüfung der Voraussetzungen für die Stattgebung der Wiedereinsetzung mit ihren diversen formalen Einschränkungen und Verfahrensgeboten geht, sondern um eine objektive Prüfung des Sachverhaltes in Bezug auf die Zustellung; in einem solchen Verfahren gilt aber zum Beispiel das Prinzip, dass der gesamte Sachverhalt bereits bei Einbringung des Antrages gemäß § 71 AVG vorgebracht werden muss, nicht.Vollständigkeitshalber ist zu ergänzen, dass der Asylgerichtshof nicht übersieht, dass der Beschwerdeführer im Wiedereinsetzungsantrag andere Angaben getätigt hat als in der Beschwerdeverhandlung. Dies kann aber im gegenständlichen Zusammenhang nicht entscheidend zu Lasten des Beschwerdeführers ausschlagen, als zum Einen die Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung zu den tatsächlichen Geschehnissen selbst glaubwürdig erschienen und zum Anderen es hier eben nicht um die Prüfung der Voraussetzungen für die Stattgebung der Wiedereinsetzung mit ihren diversen formalen Einschränkungen und Verfahrensgeboten geht, sondern um eine objektive Prüfung des Sachverhaltes in Bezug auf die Zustellung; in einem solchen Verfahren gilt aber zum Beispiel das Prinzip, dass der gesamte Sachverhalt bereits bei Einbringung des Antrages gemäß Paragraph 71, AVG vorgebracht werden muss, nicht.
II. Zu Spruchpunkt II des gegenständlichen Erkenntnisses (Asylantrag)römisch zwei. Zu Spruchpunkt römisch zwei des gegenständlichen Erkenntnisses (Asylantrag)
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 im gegenständlichen, am 01.01.2010 anhängig gewesenen, Verfahren im Anwendungsbereich des AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 maßgeblich. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 im gegenständlichen, am 01.01.2010 anhängig gewesenen, Verfahren im Anwendungsbereich des AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, maßgeblich. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Feststellungen
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Gambia, zugehörig der Volksgruppe der Mandingo und moslemischen Religion. Er stammt aus der Region XXXX in der XXXX, war aber auch einige Zeit in XXXX aufhältig. Er verdiente sich seinen Angaben nach seinen Lebensunterhalt durch landwirtschaftliche Tätigkeit auf einem Grundstück seiner Mutter. Er hat längstens mit 01.01.2010 das 18. Lebensjahr vollendet. Darüber hinaus kann seine Identität nicht festgestellt werden, er hat auch keine Identitätsdokumente vorgelegt. Vor seiner Ankunft in Österreich war der Beschwerdeführer jedenfalls in Spanien und Deutschland, der genaue Weg von Gambia nach Österreich ist nicht feststellbar. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Gambia, zugehörig der Volksgruppe der Mandingo und moslemischen Religion. Er stammt aus der Region römisch 40 in der römisch 40 , war aber auch einige Zeit in römisch 40 aufhältig. Er verdiente sich seinen Angaben nach seinen Lebensunterhalt durch landwirtschaftliche Tätigkeit auf einem Grundstück seiner Mutter. Er hat längstens mit 01.01.2010 das 18. Lebensjahr vollendet. Darüber hinaus kann seine Identität nicht festgestellt werden, er hat auch keine Identitätsdokumente vorgelegt. Vor seiner Ankunft in Österreich war der Beschwerdeführer jedenfalls in Spanien und Deutschland, der genaue Weg von Gambia nach Österreich ist nicht feststellbar. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt.
Der Beschwerdeführer hat zum Entscheidungszeitpunkt keine familiären Bezüge in Österreich. Er leidet an einer keiner existenzbedrohenden Erkrankung. In der Haft in Österreich wurde er wegen Magenschmerzen medikamentös behandelt, die Haftfähigkeit war der Aktenlage nach nicht beeinträchtigt. Er wurde in Österreich zweimal wegen Suchtmitteldelikten (zuletzt als Rückfalltäter) strafgerichtlich verurteilt und befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt (weiterhin) in Justizhaft.
Nach seinen Angaben leben Familienangehörige (Mutter und Bruder) in Gambia.
2.2. Zum Herkunftsstaat Gambia:
Zur Lage in Gambia werden die in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vorgehaltenen entscheidungsrelevanten Feststellungen aus den ebenso in dieser Verhandlung erörterten Quellen zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben. Diese stehen in der Substanz mit denen des Verwaltungsverfahrens in Einklang.
3. Beweiswürdigung:
Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs,- und Gerichtsakt, sowie insbesondere durch die am 12.11.2010 durchgeführten mündliche Verhandlung Beweis erhoben.
3.1. Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers ergibt sich aus den entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers, die jedenfalls auf eine gewisse Vertrautheit mit den geographischen Gegebenheiten Gambias schließen lassen. Dafür, dass der Beschwerdeführer aus Mali stammt, wie er offensichtlich 2006 in Deutschland angegeben hat, ergaben sich im gesamten (weiteren) Verfahren keine Anhaltspunkte, weshalb diesbezüglich von einer offenkundig falschen Behauptung des Beschwerdeführers auszugehen war.
Zur im Vorverfahren aufgeworfenen Frage des Alters des Beschwerdeführers hat die entsprechende - schlüssige und vom Beschwerdeführer ausdrücklich nicht bestrittene - gutachterliche Befundung ergeben, dass der Beschwerdeführer am XXXX im Alter zwischen 18 und 19 Jahren gewesen war. Dementsprechend wäre er spätestens am 09.12.1991 geboren. Wenn der Beschwerdeführer nun angegeben hat, am XXXX geboren zu sein, so befindet sich dieses Geburtsdatum offensichtlich in einem engen zeitlichen Nahebezug zum 09.12.1991, sodass es im Zweifel angemessen erscheint, das Geburtsdatum XXXX dem Verfahren zugrunde zu legen. In Bezug auf die in der Verfahrenserzählung referierten Einwände eines Rechtsberaters dazu ist auszuführen, dass sich aus dem Akt keine Hinweise darauf ergeben, dass dem Beschwerdeführer einfach ein Geburtsdatum "zugeschrieben" worden wäre. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 27.04.2010 noch einmal ausdrücklich erklärt hatte, er glaube, dass das Geburtsdatum XXXX richtig sei. Irgendeine relevante Rechtsverkürzung ist in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht erkennbar. Sofern schließlich der Asylgerichtshof im Vorverfahren erwogen hatte, dass Zweifel an dem Geburtsdatum XXXX bestehen, dies etwa angesichts der Angabe eines Geburtsdatums 1987 im Jahr 2006 in Deutschland, wurden diese Zweifel auch im weiteren Verfahren nicht gänzlich ausgeräumt, hält man sich etwa vor Augen, wie unsicher der Beschwerdeführer bezüglich Zeitangaben und bezüglich Angaben zum Lebensalter, in welchem er etwa nach XXXX gegangen ist, gewesen ist, doch ergab sich eben keine hinreichende Sicherheit, die für ein anderes Geburtsdatum gesprochen hätte, dies nun auch angesichts der Ergebnisse der gutachterlichen Befundung. Somit erwies es sich jedenfalls unter Berücksichtigung dieser Verfahrensergebnisse und nach dem Zweifelsgrundsatz als richtig, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer längstens am XXXX das 18. Lebensjahr vollendet hat.Zur im Vorverfahren aufgeworfenen Frage des Alters des Beschwerdeführers hat die entsprechende - schlüssige und vom Beschwerdeführer ausdrücklich nicht bestrittene - gutachterliche Befundung ergeben, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 im Alter zwischen 18 und 19 Jahren gewesen war. Dementsprechend wäre er spätestens am 09.12.1991 geboren. Wenn der Beschwerdeführer nun angegeben hat, am römisch 40 geboren zu sein, so befindet sich dieses Geburtsdatum offensichtlich in einem engen zeitlichen Nahebezug zum 09.12.1991, sodass es im Zweifel angemessen erscheint, das Geburtsdatum römisch 40 dem Verfahren zugrunde zu legen. In Bezug auf die in der Verfahrenserzählung referierten Einwände eines Rechtsberaters dazu ist auszuführen, dass sich aus dem Akt keine Hinweise darauf ergeben, dass dem Beschwerdeführer einfach ein Geburtsdatum "zugeschrieben" worden wäre. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 27.04.2010 noch einmal ausdrücklich erklärt hatte, er glaube, dass das Geburtsdatum römisch 40 richtig sei. Irgendeine relevante Rechtsverkürzung ist in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht erkennbar. Sofern schließlich der Asylgerichtshof im Vorverfahren erwogen hatte, dass Zweifel an dem Geburtsdatum römisch 40 bestehen, dies etwa angesichts der Angabe eines Geburtsdatums 1987 im Jahr 2006 in Deutschland, wurden diese Zweifel auch im weiteren Verfahren nicht gänzlich ausgeräumt, hält man sich etwa vor Augen, wie unsicher der Beschwerdeführer bezüglich Zeitangaben und bezüglich Angaben zum Lebensalter, in welchem er etwa nach römisch 40 gegangen ist, gewesen ist, doch ergab sich eben keine hinreichende Sicherheit, die für ein anderes Geburtsdatum gesprochen hätte, dies nun auch angesichts der Ergebnisse der gutachterlichen Befundung. Somit erwies es sich jedenfalls unter Berücksichtigung dieser Verfahrensergebnisse und nach dem Zweifelsgrundsatz als richtig, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer längstens am römisch 40 das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Eine darüber hinaus gehende präzise Feststellung der Identität des Beschwerdeführers war nicht zu treffen, dies angesichts des Fehlens von Dokumenten und insbesondere angesichts der weiter unten erörterten gänzlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen.
Es konnte auch keine Feststellung über den genauen Weg des Beschwerdeführers nach Österreich getroffen werden. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keine konsistenten Ausführungen dahingehend machen konnte, wann er Gambia verlassen hat und wie lange er anschließend in welchen Ländern gewesen ist. Wenn er in der Beschwerdeverhandlung etwa behauptete, er könne sich gar nicht mehr an seinem Aufenthalt in Deutschland erinnern und bestritt in Deutschland einen Asylantrag gestellt zu haben, so steht das in offenkundigem Widerspruch zur Aktenlage. Bereits daraus zeigt sich, dass dem Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang Glaubhaftigkeit nicht zugesprochen werden kann.
3.2. Die Angaben zu den Fluchtgründen sind für den Asylgerichtshof nicht glaubwürdig.
3.2.1. Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.
Die entscheidungsbefugte Instanz kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).
3.2.2. Der Asylgerichtshof geht aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht; dies aus folgenden näheren Erwägungen wegen qualifizierter Widersprüchlichkeit Unbestimmtheit und mangelnder Plausibilität:
3.2.2.1. Wie bereits in der Verfahrenserzählung herausgearbeitet, hat das Bundesasylamt in seinem angefochtenen Bescheid vom 07.05.2010 zutreffend auf schwere Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers zu den zentralen verfolgungsauslösenden Geschehnissen dargelegt. Diese Widersprüche insbesondere hinsichtlich der Frage, was der Beschwerdeführer im Busch gemacht hat und welches Tier er fangen hätte wollen, sind tatsächlich schwerwiegend und deuten bereits klar auf die mangelnde Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers. Hätte er die beschriebenen Ereignisse tatsächlich selbst erlebt, wäre eine konsistente Darstellung jedenfalls zu erwarten gewesen. Diesen und den anderen vom Bundesasylamt erörterten Widersprüchen ist der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten.
3.2.2.2. Der Verlauf der Verhandlung vom 12.11.2010 hat nun den Eindruck von Widersprüchlichkeiten im Vorbringen nur verstärkt:
Sofern der Beschwerdeführer auf Vorhalt, dass er zu Beginn des Verfahrens gesagt hätte, Holz gesucht zu haben und ein Eichhörnchen fangen zu wollen, während er später von der Jagd nach Tieren, beziehungsweise Ratten sprach, einfach erklärte, er hätte das nie gesagt, ist diese Einlassung offensichtlich unzureichend, hält man sich insbesondere vor Augen, dass auch die polizeiliche Erstbefragung am 27.04.2009 durch eine Dolmetscherin der Sprache Mandingo durchgeführt worden ist, dem Beschwerdeführer die an diesem Tag aufgenommene Niederschrift übersetzt wurde und er die Richtigkeit der Niederschrift mit seiner Unterschrift bestätigt hatte.
In der Einvernahme vom 27.04.2010 hat der Beschwerdeführer zudem auf die Frage, ob er nicht versucht habe, das Feuer zu löschen, geantwortet, Panik gehabt zu haben, er sei sofort weggelaufen. Im Widerspruch dazu hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vom 12.11.2010 erklärt, dass er und seine Freunde versucht hätten, das Feuer mit einem Stock zu löschen. Wiederum zeigt dieser Widerspruch, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig ist. Wäre er tatsächlich an den dramatischen - von ihm geschilderten - Ereignissen beteiligt gewesen, wäre eine gleichbleibende Darstellung dieser Abläufe zu erwarten gewesen.
In der Einvernahme vom 27.04.2010 hat der Beschwerdeführer auch erklärt, er hätte sich nach dem Verlassen seines Heimatortes längere Zeit in XXXX aufgehalten. Er sprach in diesem Zusammenhang (AS 539 BAA) davon, "nicht ganz ein Jahr" in XXXX gewesen zu sein. In der Beschwerdeverhandlung vom 12.11.2010 erklärte der Beschwerdeführer dagegen, sich in XXXX nicht einmal eine Woche aufgehalten zu haben.In der Einvernahme vom 27.04.2010 hat der Beschwerdeführer auch erklärt, er hätte sich nach dem Verlassen seines Heimatortes längere Zeit in römisch 40 aufgehalten. Er sprach in diesem Zusammenhang (AS 539 BAA) davon, "nicht ganz ein Jahr" in römisch 40 gewesen zu sein. In der Beschwerdeverhandlung vom 12.11.2010 erklärte der Beschwerdeführer dagegen, sich in römisch 40 nicht einmal eine Woche aufgehalten zu haben.
3.2.2.3. Der Beschwerdeführer erklärte in seiner Einvernahme am 27.04.2010, dass er bei der Verursachung des Feuers mit zwei Freunden zusammen gewesen wäre. Er könne sich nur noch an den Namen eines dieser Freunde erinnern, er heiße XXXX (vgl. AS 543 BAA). Im völligen Gegensatz dazu führte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung am 12.11.2010 zunächst von sich aus an, sie seien zu zweit gewesen, er und ein Bekannter namens XXXX (vgl. Seite 6 der Bezug habenden Verhandlungsschrift). Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt erklärt hätte, sie seien drei Personen gewesen und einer davon hätte XXXX geheißen, erklärte der Beschwerdeführer nur, sich zu korrigieren, XXXX wäre auch dabei gewesen. Dies ist insbesondere bemerkenswert, als der Beschwerdeführer ja eben am 27.04.2010 gesagt hatte, er könne sich nicht mehr an den Namen der dritten Person erinnern, während er eben in der Beschwerdeverhandlung am 12.11.2010 dann den Namen dieser fehlenden Person nannte, aber die Teilnahme von XXXX an den Geschehnissen zuerst überhaupt unerwähnt ließ. Auch dieser Widerspruch spricht eindeutig gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.3.2.2.3. Der Beschwerdeführer erklärte in seiner Einvernahme am 27.04.2010, dass er bei der Verursachung des Feuers mit zwei Freunden zusammen gewesen wäre. Er könne sich nur noch an den Namen eines dieser Freunde erinnern, er heiße römisch 40 vergleiche AS 543 BAA). Im völligen Gegensatz dazu führte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung am 12.11.2010 zunächst von sich aus an, sie seien zu zweit gewesen, er und ein Bekannter namens römisch 40 vergleiche Seite 6 der Bezug habenden Verhandlungsschrift). Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt erklärt hätte, sie seien drei Personen gewesen und einer davon hätte römisch 40 geheißen, erklärte der Beschwerdeführer nur, sich zu korrigieren, römisch 40 wäre auch dabei gewesen. Dies ist insbesondere bemerkenswert, als der Beschwerdeführer ja eben am 27.04.2010 gesagt hatte, er könne sich nicht mehr an den Namen der dritten Person erinnern, während er eben in der Beschwerdeverhandlung am 12.11.2010 dann den Namen dieser fehlenden Person nannte, aber die Teilnahme von römisch 40 an den Geschehnissen zuerst überhaupt unerwähnt ließ. Auch dieser Widerspruch spricht eindeutig gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.
3.2.2.4. Dem Bundesasylamt ist nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung vom 12.11.2010 auch dahingehend zuzustimmen, dass die Einlassungen des Beschwerdeführers zu den verfolgungsauslösenden Geschehnissen insgesamt völlig vage und unbestimmt geblieben sind und dass bei einem Berichten von tatsächlich verfolgten Geschehnissen zumindest ansatzweise eine genauere Schilderung zu erwarten gewesen wäre, selbst wenn man berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer seinerzeit minderjährig war und mehrere Jahre seit den behaupteten Geschehnissen vergangen sind. So ist es kaum vorstellbar, dass der Beschwerdeführer überhaupt keine Kenntnis davon hatte, wie seine Freunde auf den Brand reagiert haben und wohin diese geflohen sind. Der Beschwerdeführer vermochte schließlich auch nicht nachvollziehbar darzutun, wie er überhaupt zum Schluss gekommen ist, dass eine derart dramatische Verfolgungsgefahr bestünde, dass er sofort das Land verlassen müsse. So hat er einmal in Verfahren vorgebracht, er hätte in XXXX gehört, man würde ihn suchen, während er in der Folge dies dann abgeschwächt und gemeint hat, er hätte nur aufgrund des angerichteten Schadens den Schluss gezogen, dass er nun polizeilich verfolgt würde. Dass er sich in so einer Situation nicht einmal mit seiner Mutter/sonstigen vertrauten Menschen bespricht oder irgendwelche Erkundigungen einzuholen versucht, ob tatsächlich gegen ihn vorgegangen wird, bevor er das Land verlässt, scheint ebenso kaum plausibel nachvollziehbar. Auch insgesamt gesehen bleiben die Darstellungen des Beschwerdeführers zu den fluchtauslösenden Geschehnissen im gesamten Verfahren völlig detailarm. Dies kann ebenso nur gegen seine Glaubwürdigkeit sprechen, insbesondere im Zusammenhang mit den oben erörterten verschiedenen schwerwiegenden Widersprüchlichkeiten hinsichtlich zentraler Geschehnisabläufe.3.2.2.4. Dem Bundesasylamt ist nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung vom 12.11.2010 auch dahingehend zuzustimmen, dass die Einlassungen des Beschwerdeführers zu den verfolgungsauslösenden Geschehnissen insgesamt völlig vage und unbestimmt geblieben sind und dass bei einem Berichten von tatsächlich verfolgten Geschehnissen zumindest ansatzweise eine genauere Schilderung zu erwarten gewesen wäre, selbst wenn man berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer seinerzeit minderjährig war und mehrere Jahre seit den behaupteten Geschehnissen vergangen sind. So ist es kaum vorstellbar, dass der Beschwerdeführer überhaupt keine Kenntnis davon hatte, wie seine Freunde auf den Brand reagiert haben und wohin diese geflohen sind. Der Beschwerdeführer vermochte schließlich auch nicht nachvollziehbar darzutun, wie er überhaupt zum Schluss gekommen ist, dass eine derart dramatische Verfolgungsgefahr bestünde, dass er sofort das Land verlassen müsse. So hat er einmal in Verfahren vorgebracht, er hätte in römisch 40 gehört, man würde ihn suchen, während er in der Folge dies dann abgeschwächt und gemeint hat, er hätte nur aufgrund des angerichteten Schadens den Schluss gezogen, dass er nun polizeilich verfolgt würde. Dass er sich in so einer Situation nicht einmal mit seiner Mutter/sonstigen vertrauten Menschen bespricht oder irgendwelche Erkundigungen einzuholen versucht, ob tatsächlich gegen ihn vorgegangen wird, bevor er das Land verlässt, scheint ebenso kaum plausibel nachvollziehbar. Auch insgesamt gesehen bleiben die Darstellungen des Beschwerdeführers zu den fluchtauslösenden Geschehnissen im gesamten Verfahren völlig detailarm. Dies kann ebenso nur gegen seine Glaubwürdigkeit sprechen, insbesondere im Zusammenhang mit den oben erörterten verschiedenen schwerwiegenden Widersprüchlichkeiten hinsichtlich zentraler Geschehnisabläufe.
3.2.3. Angesichts des im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vgl nur EGMR 10.07.2007, Rs 34081/05 ACHMADOV, Natalia BAGUROVA : "The Court acknowledges that, due to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged inaccuracies in those submissions (see, among others, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), application no. 23944/05, 8 March 2007 and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005)" ist zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte.3.2.3. Angesichts des im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vergleiche nur EGMR 10.07.2007, Rs 34081/05 ACHMADOV, Natalia BAGUROVA : "The Court acknowledges that, due to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged inaccuracies in those submissions (see, among others, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), application no. 23944/05, 8 March 2007 and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005)" ist zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte.
3.3. Festzuhalten ist jedenfalls ferner, dass selbst wenn - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - dem Beschwerdeführer fahrlässige Brandstiftung vorzuwerfen gewesen wäre, sich aus den Feststellungen zur Situation in Gambia und aus den konsultierten Quellen nicht ergibt, dass in Gambia im Bereich der (nicht politischen) Strafverfolgung generell Willkür herrschen würde und dass Faktoren wie die Fahrlässigkeit einer Straftat oder die Jugendlichkeit eines Täters nicht Berücksichtigung fänden. Es gibt auch keine Hinweise, dass diesbezüglich eine Person, wie der Beschwerdeführer, welcher einer verbreiteten Volksgruppe und einer verbreiteten Religion angehört, in asylrechtlich relevanter Weise bei einer allfälligen Strafverfolgung diskriminiert würde. Der Beschwerdeführer hat schließlich nicht vorgebracht, dass ihn etwa Privatpersonen wegen der Schädigung ihrer Grundstücke oder ihres Eigentums massiv verfolgen würden; dass diesbezüglich Straflosigkeit herrschen würde, ergibt sich aus den im Verfahren verwendeten Quellen ebenso wenig. Irgendeinen politischen Kontext seines Vorbringens oder eine Gegnerschaft zum herrschenden, für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen, verantwortlichen Regime in Gambia hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Dass die bloße Stellung eines Asylantrages als Unterstellung staatsfeindlicher Gesinnung gewertet würde und dass es diesbezüglich zu Schwierigkeiten bei der Rückkehr nach Gambia von abgeschobenen gambischen Asylwerbern käme, ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen und nicht vorgebracht worden.
3.4. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat Gambia gründen sich auf die genannten als unbedenklich erachteten objektiven und aktuellen Quellen. Den in das Verfahren eingeführten Berichten (wie zuletzt in der Verhandlungsschrift explizit angeführt) konnte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht substantiiert entgegentreten. Aus diesen ergibt sich auch kein Anhaltspunkt dafür, dass im Falle einer Abweisung eines Asylantrages nach individueller Prüfung einer Rückführung zwingende allgemeine humanitäre Hindernisse entgegenstehen. Es wird nicht geleugnet, dass im Gefolge der schlechten Wirtschaftslage in Gambia die Situation für einzelne Rückkehrer sehr schwierig sein kann, eine generelle Unzumutbarkeit war aber aufgrund dieser Erkenntnislage nicht festzustellen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich nunmehr um einen jungen Erwachsenen ohne besondere Vulnerabilitätsaspekte (im Übrigen leben Familienangehörige seinen Angaben nach weiterhin in Gambia). Es sind somit insgesamt keine sonstigen Umstände ersichtlich, die dafür sprächen, dass ihm eine existentielle Notlage im Falle seiner Rückkehr nach Gambia drohen würde. Der Beschwerdeführer behauptete im gesamten Verfahren auch nicht, vor seiner Ausreise aus Gambia in einer solchen gewesen zu sein (siehe auch die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen unter Punkt 4.2.).
4. Rechtliche Würdigung
4.1.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlings-konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
4.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben.
Erachtet nämlich die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380). Selbst wenn man es für wahr erachtete, dass der Beschwerdeführer fahrlässig einen Brand ausgelöst hätte, ist es ihm jedenfalls nicht gelungen, eine hinreichende intensive Verfolgungsgefahr darzulegen, sodass auch aus diesem Grund der Asylantrag abzuweisen gewesen wäre. Hinzu kommt, dass eine allfällige Verfolgung aus diesem Grund offensichtlich keinen Konnex zu den in der GFK aufgezählten asylrelevanten Verfolgungsursachen aufwiese. Ansonsten ist in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen unter 3.3. in eventu hinzuweisen.
4.2. Zu Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes (vom 07.05.2010):4.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes (vom 07.05.2010):
4.2.1. Dem Bundesasylamt ist ferner auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).4.2.1. Dem Bundesasylamt ist ferner auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).
Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
4.2.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab, zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).4.2.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab, zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
4.2.3. Wie bereits oben unter II.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Gambia einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.4.2.3. Wie bereits oben unter römisch zwei.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Gambia einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.
4.2.4. Unter Berücksichtigung der unter Punkt 3 getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Als jungem, gesunden Erwachsenen kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben wie vor der Ausreise vorausgesetzt werden.4.2.4. Unter Berücksichtigung der unter Punkt 3 getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Als jungem, gesunden Erwachsenen kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben wie vor der Ausreise vorausgesetzt werden.
Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist (zur relativ stabilen wirtschaftlichen Lage in Gambia, siehe dazu die in der Beschwerdeverhandlung erörterten Quellen zur wirtschaftlichen Lage). In diesem Zusammenhang wäre es dem Beschwerdeführer gegebenenfalls auch zuzumuten, seine ländliche Herkunftsregion zu verlassen und sich etwa in der städtischen Agglomeration Serekunda oder in XXXX an der Küste Gambias nieder zu lassen, wo die wirtschaftliche Situation im Allgemeinen besser ist. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben nach ja auch schon eine Zeit in XXXX aufhältig gewesen war.Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist (zur relativ stabilen wirtschaftlichen Lage in Gambia, siehe dazu die in der Beschwerdeverhandlung erörterten Quellen zur wirtschaftlichen Lage). In diesem Zusammenhang wäre es dem Beschwerdeführer gegebenenfalls auch zuzumuten, seine ländliche Herkunftsregion zu verlassen und sich etwa in der städtischen Agglomeration Serekunda oder in römisch 40 an der Küste Gambias nieder zu lassen, wo die wirtschaftliche Situation im Allgemeinen besser ist. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben nach ja auch schon eine Zeit in römisch 40 aufhältig gewesen war.
Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte. Wie die in der Verfahrenserzählung referierten Recherchen des Asylgerichtshofes ergeben haben, stellen die in der Beschwerdeverhandlung erwähnten Magenbeschwerden des Beschwerdeführers keinen existenzbedrohenden Gesundheitszustand dar, welcher aus jetziger Sicht eine Abschiebung verunmöglichen oder welcher komplexe Behandlungen erfordern könnte, die allenfalls in Gambia nicht erlangbar wären. Dass eine medizinische Grundversorgung in Gambia existiert (welche etwa die medikamentöse Behandlung von Magenbeschwerden erlaubt), erweist sich schon aus den Feststellungen des Bundesasylamtes im Einklang mit der Einschätzung des Asylgerichtshofes (gestützt auf Kapitel 24 des in der Verhandlung erörterten COI-Report Gambia des UK Home Office) und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte. Wie die in der Verfahrenserzählung referierten Recherchen des Asylgerichtshofes ergeben haben, stellen die in der Beschwerdeverhandlung erwähnten Magenbeschwerden des Beschwerdeführers keinen existenzbedrohenden Gesundheitszustand dar, welcher aus jetziger Sicht eine Abschiebung verunmöglichen oder welcher komplexe Behandlungen erfordern könnte, die allenfalls in Gambia nicht erlangbar wären. Dass eine medizinische Grundversorgung in Gambia existiert (welche etwa die medikamentöse Behandlung von Magenbeschwerden erlaubt), erweist sich schon aus den Feststellungen des Bundesasylamtes im Einklang mit der Einschätzung des Asylgerichtshofes (gestützt auf Kapitel 24 des in der Verhandlung erörterten COI-Report Gambia des UK Home Office) und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Davon, dass praktisch jedem, der nach Gambia abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.Davon, dass praktisch jedem, der nach Gambia abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
4.3. Zu Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes (vom 07.05.2010)4.3. Zu Spruchpunkt römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes (vom 07.05.2010)
4.3.1. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtssprechung vorgenommen hat, Hinweise für eine Anwendbarkeit des § 10 Abs 3 AsylG sind nicht ersichtlich.4.3.1. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtssprechung vorgenommen hat, Hinweise für eine Anwendbarkeit des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG sind nicht ersichtlich.
Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG ist (im Lichte des § 10 Abs 2 AsylG) auch auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG ist (im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG) auch auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
4.3.2. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.4.3.2. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne der zitierten Bestimmung schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammen leben. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marcks, EGMR 23.04.1997, 10 ua); zu den Kriterien der Abwägung siehe nun näher VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479.
4.3.3. Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung vom 12.11.2010 (siehe Bezug habende Verhandlungsschrift Seite 7) ausdrücklich angegeben, keine Lebensgefährtin in Österreich mehr zu haben. Die Beziehung mit seiner früheren österreichischen Freundin ist demnach offensichtlich beendet.4.3.3. Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung vom 12.11.2010 (siehe Bezug habende Verhandlungsschrift Seite 7) ausdrücklich angegeben, keine Lebensgefährtin in Österreich mehr zu haben. Die Beziehung mit seiner früheren österreichischen Freundin ist demnach offensichtlich beendet.
4.3.4. Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers mit etwas über 1 1/2 Jahren in Österreich ist zu kurz, um ein schützenswertes Privatleben zu konstituieren, dies schon unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa, EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen, die 1998 einen Asylantrag in UK stellte; demzufolge ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit über die gesamte Dauer bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher war, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde)). Zu verweisen ist auch auf die grundsätzlich vergleichbare Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9, wonach in einem Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - siehe UBAS vom 15.10.2007, Zahl: 301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt. Im individuellen Fall ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich wesentlich kürzer als drei Jahre.4.3.4. Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers mit etwas über 1 1/2 Jahren in Österreich ist zu kurz, um ein schützenswertes Privatleben zu konstituieren, dies schon unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa, EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen, die 1998 einen Asylantrag in UK stellte; demzufolge ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit über die gesamte Dauer bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher war, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde)). Zu verweisen ist auch auf die grundsätzlich vergleichbare Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9, wonach in einem Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - siehe UBAS vom 15.10.2007, Zahl: 301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt. Im individuellen Fall ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich wesentlich kürzer als drei Jahre.
Der nunmehrige Beschwerdeführer war in Österreich zudem nur als Asylwerber aufhältig und musste deshalb - für den Falle eines negativen Abschlusses seines Asylverfahrens - mit einer Aufenthaltsbeendigung rechnen (vgl. EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie gegen Norwegen, Nr. 265/07, in welchem der EGMR eine Ausweisung des Beschwerdeführers trotz Bestehens eines Familienlebens [und der Unbescholtenheit sowie Integration des Beschwerdeführers] als gerechtfertigt ansah). Besondere Integrationsaspekte, die für den Beschwerdeführer relevant wären, sind in der Beschwerdeverhandlung vom 12.11.2010 offensichtlich nicht hervorgekommen. Gegen den Beschwerdeführer sprechen andererseits eindeutig die zwei strafrechtlichen Verurteilungen, welche noch dazu auf vergleichbaren Deliktsvorwürfen im Bereich der Suchtmitteldelinquenz beruhen. Der Beschwerdeführer ist sohin als Rückfalltäter anzusehen, von einer positiven Zukunftsprognose kann jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt, in welchem sich der Beschwerdeführer noch in Justizhaft befindet, keinesfalls ausgegangen werden.Der nunmehrige Beschwerdeführer war in Österreich zudem nur als Asylwerber aufhältig und musste deshalb - für den Falle eines negativen Abschlusses seines Asylverfahrens - mit einer Aufenthaltsbeendigung rechnen vergleiche EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie gegen Norwegen, Nr. 265/07, in welchem der EGMR eine Ausweisung des Beschwerdeführers trotz Bestehens eines Familienlebens [und der Unbescholtenheit sowie Integration des Beschwerdeführers] als gerechtfertigt ansah). Besondere Integrationsaspekte, die für den Beschwerdeführer relevant wären, sind in der Beschwerdeverhandlung vom 12.11.2010 offensichtlich nicht hervorgekommen. Gegen den Beschwerdeführer sprechen andererseits eindeutig die zwei strafrechtlichen Verurteilungen, welche noch dazu auf vergleichbaren Deliktsvorwürfen im Bereich der Suchtmitteldelinquenz beruhen. Der Beschwerdeführer ist sohin als Rückfalltäter anzusehen, von einer positiven Zukunftsprognose kann jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt, in welchem sich der Beschwerdeführer noch in Justizhaft befindet, keinesfalls ausgegangen werden.
Der Beschwerdeführer hat schließlich den Großteil seines Lebens in seinem Heimatland Gambia verbracht. Er verfügt dort seinen Angaben nach zudem über familiäre und soziale Bezugspunkte, so leben seine Mutter und sein Bruder dort. Die Situation des Beschwerdeführers ist jedenfalls nicht jenen Fällen von Fremden gleichzusetzen, die als Kleinkinder aus ihrem Geburtsland weggezogen sind und keinerlei Bezugspunkt zu ihrem Heimatland haben (vgl. dazu etwa VfGH vom 11.12.2003, B1228/01). Im Hinblick auf diese Vorgangsweise ist die Aufenthaltsbeendigung auch zur Verteidigung der Ordnung und zum wirtschaftlichen Wohl des Landes (Verhinderung ungeordneter Zuwanderung) dringend geboten. Die Aufenthaltsbeendigung kann nur durch die gegenständliche Ausweisung erreicht werden.Der Beschwerdeführer hat schließlich den Großteil seines Lebens in seinem Heimatland Gambia verbracht. Er verfügt dort seinen Angaben nach zudem über familiäre und soziale Bezugspunkte, so leben seine Mutter und sein Bruder dort. Die Situation des Beschwerdeführers ist jedenfalls nicht jenen Fällen von Fremden gleichzusetzen, die als Kleinkinder aus ihrem Geburtsland weggezogen sind und keinerlei Bezugspunkt zu ihrem Heimatland haben vergleiche dazu etwa VfGH vom 11.12.2003, B1228/01). Im Hinblick auf diese Vorgangsweise ist die Aufenthaltsbeendigung auch zur Verteidigung der Ordnung und zum wirtschaftlichen Wohl des Landes (Verhinderung ungeordneter Zuwanderung) dringend geboten. Die Aufenthaltsbeendigung kann nur durch die gegenständliche Ausweisung erreicht werden.
Da solcherart die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens (sofern man ein schützenswertes Privatleben in Österreich überhaupt bejahrte) überwiegen und die Ausweisung verhältnismäßig erscheint, erweist sich diese Ausweisung als zulässig. Sonstige Hinweise auf das Vorliegen außergewöhnlicher Integrationsaspekte (iSd § 10 Abs 2 AsylG idgF) bestehen nicht. Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin auch hinsichtlich der auf § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG gestützten Ausweisung als rechtmäßig.Da solcherart die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens (sofern man ein schützenswertes Privatleben in Österreich überhaupt bejahrte) überwiegen und die Ausweisung verhältnismäßig erscheint, erweist sich diese Ausweisung als zulässig. Sonstige Hinweise auf das Vorliegen außergewöhnlicher Integrationsaspekte (iSd Paragraph 10, Absatz 2, AsylG idgF) bestehen nicht. Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin auch hinsichtlich der auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG gestützten Ausweisung als rechtmäßig.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
07.02.2011