Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §10 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/08/0144Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerden der B in E, vertreten durch Dr. Martin Leitner, Rechtsanwalt in 1100 Wien, Keplerplatz 13, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Wien
a) vom 27. März 2002, Zl. MA 15-II-P 29/2001, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist, sowie
b) vom 29. März 2002, Zl. MA 15-II-P 94/2000, betreffend die Zurückweisung eines Einspruches als verspätet
(mitbeteiligte Partei: Wiener Gebietskrankenkasse, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) Aufwendungen in der Höhe von EUR 664,-- und der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I. 1. Die Beschwerdeführerin war handelsrechtliche Geschäftsführerin der W GmbH & Co KG, deren Ausgleich mit ihren Gläubigern mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 30. August 2000, 5 Sa 117/00s, bestätigt wurde. Mit an die Wohnadresse der Beschwerdeführerin gerichtetem Schreiben vom 31. Mai 2000 forderte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse die Beschwerdeführerin zur Zahlung von bei der Gesellschaft uneinbringlich gewordenen Sozialversicherungsbeiträgen samt Nebengebühren im Betrag von S 885.356,36 (EUR 64.341,36) zuzüglich der noch zu berechnenden Verzugszinsen in Höhe von 7,92 % per 12. Mai 2000, berechnet von S 854.53853 (EUR 62.101,74) auf. Die mitbeteiligte Partei wies in diesem Schreiben auf die Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der persönlich haftenden GmbH und damit im Ergebnis als Geschäftsführerin der genannten KG und auf die Haftungsbestimmung des § 67 Abs. 10 ASVG hin. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin mit Rückschein zugestellt und am 5. Mai 2000 beim Postamt 7000 Eisenstadt hinterlegt. Nach Einholung einer Meldeauskunft vom Einwohnermeldeamt der Stadtgemeinde Eisenstadt, nach deren Inhalt die Beschwerdeführerin an der der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse bekannten und aktenkundigen Anschrift in Eisenstadt als wohnhaft gemeldet war, erließ die mitbeteiligte Partei den Bescheid vom 7. Juli 2000, worin die Beschwerdeführerin zur Zahlung der oben erwähnten rückständigen Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren, die auf dem Beitragskonto der genannten KG uneinbringlich aushafteten, binnen 14 Tagen bei sonstigen Zwangsfolgen verpflichtet wurde. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 10. Juli 2000 durch Hinterlegung beim Postamt 7000 Eisenstadt zugestellt. Auf dem Rückschein wurde beurkundet, dass die Verständigung über die Hinterlegung am 10. Juli 2000 in das Hausbrieffach der Beschwerdeführerin eingelegt worden sei.
Nach Rücksendung der Briefsendung an die mitbeteiligte Partei als "nicht behoben" wurde sie schließlich am 5. September 2000 einer mit schriftlicher Vollmacht vom 4. September 2000 ausgewiesenen Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin ausgefolgt.
2. Mit am 22. September 2000 zur Post gegebenem Schriftsatz beantragte die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin, ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist zu bewilligen, und erhob gleichzeitig ein als "Berufung" bezeichnetes Rechtsmittel gegen den Bescheid der mitbeteiligten Partei vom 7. Juli 2000.
Der Wiedereinsetzungsantrag wurde unter Hinweis auf die Hinterlegung vom 10. Juli 2000 damit begründet, dass die Beschwerdeführerin "zuvor dem Postamt einen Nachsendeauftrag per Adresse (der KG in Wien) erteilt" habe. An dieser letztgenannten Adresse sei die Beschwerdeführerin von der Hinterlegung nicht verständigt worden. Daher sei auch keine Behebung dieses Bescheides innerhalb der Hinterlegungszeit erfolgt. Es liege somit keine wirksame Zustellung des Bescheides vor, da die Beschwerdeführerin von der Hinterlegung nicht verständigt worden sei. Es werde daher vorsichtshalber der Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Erst durch das Einschreiten eines Gerichtsvollziehers sei die Beschwerdeführerin veranlasst worden, sich bei der Gebietskrankenkasse nach dem Grund der Exekution zu erkundigen. Am 5. September 2000 habe "ein Mitarbeiter" der Beschwerdeführerin den Bescheid vom 7. Juli 2000 bei der Wiener Gebietskrankenkasse behoben. Infolge "geschäftlicher Verpflichtungen und Unpässlichkeit" habe sich die Beschwerdeführerin "erst einige Tage danach mit dem Inhalt befassen und ... anschließend einen Termin mit (ihren) Rechtsvertretern vereinbart, die (die Beschwerdeführerin) am 12.9.2000 über die Rechtslage aufgeklärt" hätten. Die Beschwerdeführerin hätte somit ab 12. September 2000 Kenntnis davon erlangt, dass sie die Frist "zur Erhebung der Berufung" versäumt habe.
3.1. Mit Bescheid vom 27. März 2002 wies der Landeshauptmann den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspätet zurück und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Wiedereinsetzungsfrist spätestens mit der Behebung des Bescheides am 5. September 2000 durch eine Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin zu laufen begonnen habe und der am 22. September 2000 zur Post gegebene Wiedereinsetzungsantrag daher verspätet sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu Zl. 2002/08/0143 protokollierte Beschwerde.
3.2. Mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 29. März 2002 wurde der Einspruch der Beschwerdeführerin als verspätet zurückgewiesen: Die belangte Behörde ging in der Begründung dieses Bescheides davon aus, dass die Beschwerdeführerin dem Postamt 7000 Eisenstadt keinen Nachsendeauftrag erteilt und trotz gegebener Gelegenheit zu den Ermittlungsergebnissen des Verfahrens keine Stellungnahme erstattet habe. Im Hinblick auf die Hinterlegung vom 10. Juli 2000 habe die Einspruchsfrist am 10. August 2000 geendet, sodass der am 22. September 2000 zur Post gegebene Einspruch verspätet sei. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass das Postamt Eisenstadt mit Schreiben vom 17. Oktober 2000 und mit Schreiben vom 12. Februar 2002 mitgeteilt habe, dass im Hinterlegungszeitraum kein Nachsendeauftrag für die Beschwerdeführerin vorgelegen sei, sondern lediglich ein Nachsendeauftrag für eine näher bezeichnete GesmbH an der gleichen Adresse. Darüber hinaus sei eine Empfangsbestätigung vom 12. August 2000 in Kopie vorgelegt worden, aus der zu ersehen sei, dass ein am 28. Juli 2000 hinterlegtes Schriftstück von der Beschwerdeführerin am 12. August 2000 persönlich behoben worden sei. Auch habe die von der Beschwerdeführerin beauftragte Mitarbeiterin nicht überzeugend dargelegt, dass sie auch für die Privatadresse der Beschwerdeführerin einen Nachsendeauftrag "tatsächlich durchgeführt" habe. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung selbst vorgebracht, dass sie im Hinterlegungszeitraum an der Adresse in Eisenstadt wohnhaft und auch nicht ortsabwesend gewesen sei, sodass die Hinterlegung des Bescheides nach § 17 Zustellgesetz zulässig gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu Zl. 2002/08/0144 protokollierte Beschwerde.
3.3. Die belangte Behörde hat in beiden Beschwerdesachen die Verwaltungsakten vorgelegt und je eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der jeweiligen Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat zum Beschwerdeverfahren Zl. 2002/08/0143 eine Stellungnahme erstattet, in der sie ebenfalls die kostenpflichtige Abweisung dieser Beschwerde beantragt.
II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zur Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages:
Gemäß § 357 Abs. 1 ASVG gelten im Verfahren vor den Versicherungsträgern in Leistungssachen und in Verwaltungssachen unter anderem die Bestimmungen der §§ 71 und 72 AVG über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit des Rechtsmittels Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Der am 22. September 2000 zur Post gegebene Wiedereinsetzungsantrag wurde von der belangten Behörde zu Recht als verspätet zurückgewiesen:
Die gegen den angefochtenen Bescheid vorgetragenen Beschwerdeargumente beruhen insgesamt auf der Prämisse, dass die Beschwerdeführerin an ihrer Wohnadresse in Eisenstadt einen Nachsendeauftrag erteilt hätte. Nun vermag sie damit aber nicht die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages darzutun, sondern allenfalls zu behaupten, die Einspruchsfrist - mangels Zulässigkeit der Hinterlegung der Postsendung - überhaupt nicht versäumt zu haben, worauf im Zusammenhang mit der gegen die Zurückweisung des Einspruches erhobenen Beschwerde noch einzugehen sein wird.
Die Beschwerdeführerin bestreitet aber auch, dass ihr die Behebung des Bescheides am 5. September 2000 zurechenbar und für die Wiedereinsetzungsfrist von Relevanz sei. Damit übersieht die Beschwerdeführerin, dass der Lauf der Frist für die Antragstellung zur Wiedereinsetzung gem. § 71 Abs. 2 AVG mit dem Wegfall des Hindernisses zu laufen beginnt. Das Hindernis für die rechtzeitige Erhebung eines Einspruchs bestand nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin darin, dass sie von der Existenz des Bescheides keine Kenntnis hatte. Dieses Hindernis ist aber schon dadurch weggefallen, dass sie - wie sie selbst im Verfahren vorgebracht hat - durch die Exekutionsführung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse Kenntnis von diesem Bescheid erlangt hat. Auf die Frage, ab wann diese Kenntnis und damit der Beginn des Laufes der Wiedereinsetzungsfrist anzunehmen ist, muss aber - im Sinne der Begründung des angefochtenen Bescheides - insoweit nicht eingegangen werden, als der Bescheid jedenfalls am 5. September 2000 einer von der Beschwerdeführerin bevollmächtigten Person ausgehändigt wurde. Im Hinblick auf die aktenkundige Vollmacht, mit der sich die Übernehmerin des Bescheides ausgewiesen hat, ist deren Übernahme des Bescheides der Übernahme durch die Beschwerdeführerin selbst gleichzuhalten (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I, 2. Auflage auf S 295 unter E 33 zitierte hg. Rechtsprechung). Damit bestand aber kein Hindernis mehr, dass die Beschwerdeführerin vom Bescheidinhalt Kenntnis erlangen konnte. Selbst wenn man also die Frist des § 71 Abs. 2 AVG erst mit dem 5. September 2000 beginnen ließe, ist der Wiedereinsetzungsantrag verspätet eingebracht worden.
Darauf, dass die Beschwerdeführerin erst am 12. September 2000 von ihrem anwaltlichen Vertreter "auf diesen Umstand" (nämlich die zweiwöchige Frist) hingewiesen worden sein will, kommt es nicht an, da die belangte Behörde nur die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages zu prüfen hatte, nicht aber die Frage, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin nach dem Wegfall des Hindernisses die Frist für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrages versäumt hat. Gegen die Versäumung der Frist für die Wiedereinsetzung findet im Übrigen eine Wiedereinsetzung nicht statt (§ 71 Abs. 5 AVG).
Die zu Zl. 2002/08/0143 protokollierte Beschwerde war daher schon aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2. Zur Zurückweisung des Einspruchs als verspätet:
Da der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand somit zu Recht abgewiesen wurde, hängt die Rechtmäßigkeit des den Einspruch als verspätet zurückweisenden Bescheides nur mehr davon ab, ob die belangte Behörde die Hinterlegung der Postsendung vom 10. Juli 2000 zu Recht als rechtswirksam beurteilt hat.
Dazu räumte die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren einerseits ein, dass sie im fraglichen Zeitraum von ihrer Wohnadresse nicht ortsabwesend gewesen sei, sondern nur frühmorgens aus dem Hause gegangen und spätabends nach Hause gekommen sei. Darüberhinaus brachte die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren lediglich vor, sie habe im fraglichen Zeitraum einen Nachsendeauftrag "per Adresse" der KG in Wien erteilt gehabt. Nun vermöchte ein solcher Nachsendeauftrag, selbst wenn er gestellt worden wäre - wovon die belangte Behörde auf Grund der von ihr eingeholten postamtlichen Auskünfte nicht ausgeht - die Eignung der regelmäßig benützten Wohnung der Beschwerdeführerin als Abgabestelle nicht in Frage zu stellen und daher die Hinterlegung von Poststücken iS des § 17 iVm § 18 ZustellG nicht unzulässig zu machen, zumal eine Nachsendung nach § 18 Abs. 1 Einleitungssatz ZustG ausdrücklich voraussetzt, dass sich der Empfänger nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
Soweit die Beschwerdeführerin aber behauptet, die Hinterlegungsanzeige im Postkasten nicht vorgefunden zu haben, hat sie im Verwaltungsverfahren nicht dargelegt, dass dies auf einen nicht ordnungsgemäßen Zustellvorgang (insbesondere auf eine Unterlassung des Zustellers) zurückzuführen sei. Die Richtigkeit der postamtlichen Bestätigung über die Einlegung der Hinterlegungsanzeige in das Hausbrieffach am 10. Juli 2000 wurde durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin in keiner Weise in Zweifel gezogen. Wenn die Beschwerdeführerin trotz ordnungsgemäßer Einlegung der Hinterlegungsanzeige in das Hausbrieffach von der Hinterlegung keine Kenntnis erlangt haben sollte, wäre dies allenfalls ein Wiedereinsetzungsgrund (der im vorliegenden Fall mangels eines zulässigen Wiedereinsetzungsantrages nicht geprüft werden konnte), vermöchte aber die Rechtmäßigkeit der Hinterlegung nicht in Frage zu stellen.
Die Hinterlegung vom 10. Juli 2000 ist daher in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die belangte Behörde hat somit auch den Einspruch der Beschwerdeführerin zu Recht als verspätet zurückgewiesen.
Auch die zu Zl. 2002/08/0144 protokollierte Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 19. Februar 2003
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt UmfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002080143.X00Im RIS seit
05.05.2003