Norm
AVG §68 Abs2Spruch
D13 267501-3/2010/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. von Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.01.2007, FZ: 04 21.520-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. von Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.01.2007, FZ: 04 21.520-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes hinsichtlich des Antrages III. vom 20.12.2006 wird gemäß § 68 Abs. 2 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes hinsichtlich des Antrages römisch drei. vom 20.12.2006 wird gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Georgien, reiste 21.10.2004 am in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Hiezu wurde sie am 27.10.2004 und am 08.09.2005 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische bzw. georgische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom 10.09.2005, Zahl:
04 21.520-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 ab (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zulässig sei (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt III.).04 21.520-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin nach einem ersten - erfolglosen - Zustellversuch am 15.09.2005, dem Einlegen einer Ankündigung eines zweiten Zustellversuches in das Hausbrieffach sowie einem zweiten Zustellversuch am 16.09.2005 und dem Einlegen einer Verständigung über die Hinterlegung des Bescheides, durch Hinterlegung mein Zustellpostamt XXXX am 16.09.2005 zugestellt (vgl. den Rückschein auf AS 197, Formular 3/1 zu § 22 ZustellG). Die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß § 63 Abs. 5 AVG begann daher am 16.09.2005 zu laufen und endete ungenutzt am 01.10.2005, sodass der Bescheid vom 10.09.2005 in Rechtskraft erwuchs.Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin nach einem ersten - erfolglosen - Zustellversuch am 15.09.2005, dem Einlegen einer Ankündigung eines zweiten Zustellversuches in das Hausbrieffach sowie einem zweiten Zustellversuch am 16.09.2005 und dem Einlegen einer Verständigung über die Hinterlegung des Bescheides, durch Hinterlegung mein Zustellpostamt römisch 40 am 16.09.2005 zugestellt vergleiche den Rückschein auf AS 197, Formular 3/1 zu Paragraph 22, ZustellG). Die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG begann daher am 16.09.2005 zu laufen und endete ungenutzt am 01.10.2005, sodass der Bescheid vom 10.09.2005 in Rechtskraft erwuchs.
Am 11.11.2005 stellte die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Rechtmittelfrist), in welchem sie im Wesentlichen Folgendes ausführte:
Sie habe sich am 02.11.2005 zur XXXX begeben, um das ihr vom Land XXXX im Rahmen der Asylwerbergrundversorgung zugesprochene monatliche Versorgungsgeld in Empfang zu nehmen. Dabei sei ihr mitgeteilt worden, dass ihr Asylverfahren bereits abgeschlossen sei. Darüber sei sie sehr erstaunt gewesen, da sie noch keinen Bescheid erhalten habe.Sie habe sich am 02.11.2005 zur römisch 40 begeben, um das ihr vom Land römisch 40 im Rahmen der Asylwerbergrundversorgung zugesprochene monatliche Versorgungsgeld in Empfang zu nehmen. Dabei sei ihr mitgeteilt worden, dass ihr Asylverfahren bereits abgeschlossen sei. Darüber sei sie sehr erstaunt gewesen, da sie noch keinen Bescheid erhalten habe.
Sie sei seit ca. einem Jahr in XXXX wohnhaft. Sie sei jeden Tag zuhause und habe jeden Tag in ihrem Postkasten nachgeschaut. Insbesondere seit der letzten Einvernahme im Bundesasylamt Linz habe sie das Haus nur halbstündlich verlassen und mehrmals pro Tag im Postkasten nachgeschaut, da sie gedacht habe, dass ein Bescheid bald kommen würde. Sie habe aber dort nichts gefunden. Weder habe sie eine Ankündigung des Zustellversuchs noch eine gelbe Hinterlegungsanzeige erhalten. Da sie alles in ihrer Macht stehende getan habe, um die Frist zu wahren, jeden Tag im Postkasten nachgesehen habe, ob für sie ein Schriftstück oder eine Hinterlegungsanzeige gekommen sei, sie jedoch die Verständigung der Hinterlegung des Asylbescheides nicht bekommen habe, könne ihr die Fristversäumnis nicht angelastet werden. Sie habe so sorgfältig gehandelt wie jede Person es in ihrer Situation getan hätte. Deshalb liege ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis vor, woran sie kein Verschulden, nicht einmal ein minderer Grad des Versehens treffe.Sie sei seit ca. einem Jahr in römisch 40 wohnhaft. Sie sei jeden Tag zuhause und habe jeden Tag in ihrem Postkasten nachgeschaut. Insbesondere seit der letzten Einvernahme im Bundesasylamt Linz habe sie das Haus nur halbstündlich verlassen und mehrmals pro Tag im Postkasten nachgeschaut, da sie gedacht habe, dass ein Bescheid bald kommen würde. Sie habe aber dort nichts gefunden. Weder habe sie eine Ankündigung des Zustellversuchs noch eine gelbe Hinterlegungsanzeige erhalten. Da sie alles in ihrer Macht stehende getan habe, um die Frist zu wahren, jeden Tag im Postkasten nachgesehen habe, ob für sie ein Schriftstück oder eine Hinterlegungsanzeige gekommen sei, sie jedoch die Verständigung der Hinterlegung des Asylbescheides nicht bekommen habe, könne ihr die Fristversäumnis nicht angelastet werden. Sie habe so sorgfältig gehandelt wie jede Person es in ihrer Situation getan hätte. Deshalb liege ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis vor, woran sie kein Verschulden, nicht einmal ein minderer Grad des Versehens treffe.
Gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf aufschiebende Wirkung und erhob einer Berufung gegen den Bescheid es Bundesasylamtes vom 10.09.2005.
Mit Bescheid vom 24.11.2005, Zahl: 04 21.520-BAL, gab das Bundesasylamt dem Antrag auf aufschiebende Wirkung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Beschwerdeführerin gemäß § 71 Abs. 6 AVG statt.Mit Bescheid vom 24.11.2005, Zahl: 04 21.520-BAL, gab das Bundesasylamt dem Antrag auf aufschiebende Wirkung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG statt.
Mit Bescheid vom 25.10.2006, Zahl: 04 21.520-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ab, da es nicht als glaubhaft befunden werden könne, dass die Beschwerdeführerin weder eine Ankündigung des zweiten Zustellversuches noch eine Hinterlegungsanzeige erhalten habe. Wie sich eindeutig aus dem bezughabenden Rückschein ergebe, sei am 15.09.2005 die Ankündigung des zweiten Zustellversuches sowie die Hinterlegungsverständigung am 16.09.2006 in das Hausbrieffach gegeben worden. An der Beweiskraft des betreffenden Rückscheines bestehe kein Grund zu zweifeln, wäre doch sonst die Beweiskraft und der Sinn eines jeden Rückscheins bei Folgen einer in den Raum gestellten Behauptung wie jener von der Beschwerdeführerin vorgebracht, ad absurdum geführt. Es könne also auch nicht als glaubhaft befunden werden, dass die Beschwerdeführerin täglich und halbstündlich nach ihrer Einvernahme das Hausbrieffach inspiziert habe.Mit Bescheid vom 25.10.2006, Zahl: 04 21.520-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ab, da es nicht als glaubhaft befunden werden könne, dass die Beschwerdeführerin weder eine Ankündigung des zweiten Zustellversuches noch eine Hinterlegungsanzeige erhalten habe. Wie sich eindeutig aus dem bezughabenden Rückschein ergebe, sei am 15.09.2005 die Ankündigung des zweiten Zustellversuches sowie die Hinterlegungsverständigung am 16.09.2006 in das Hausbrieffach gegeben worden. An der Beweiskraft des betreffenden Rückscheines bestehe kein Grund zu zweifeln, wäre doch sonst die Beweiskraft und der Sinn eines jeden Rückscheins bei Folgen einer in den Raum gestellten Behauptung wie jener von der Beschwerdeführerin vorgebracht, ad absurdum geführt. Es könne also auch nicht als glaubhaft befunden werden, dass die Beschwerdeführerin täglich und halbstündlich nach ihrer Einvernahme das Hausbrieffach inspiziert habe.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 06.11.2006 fristgerecht das Rechtsmittel einer Berufung, in welcher sich ausführte, dass sie nicht wisse, ob der Briefträger die Zettel möglicherweise in einen falschen Kasten gelegt habe, jedenfalls seien die Zetteln nicht zu ihr gekommen. Sie wisse, dass dies vorkommen könne, denn auch sie habe Post von anderen Personen in ihrem Postkasten bekommen. Sie würde diese Post dann richtig einlegen, aber wisse nicht, ob auch jeder (andere) dies tue. Manchmal habe sie auch Post auf dem Briefkasten gesehen, aber auch hier habe sie die Zettel nicht gefunden. Möglicherweise sei auch in ihrem Fall passiert, dass die Zettel vom Postamt in einem anderen Fach gelandet seien.
Mit Bescheid vom 20.11.2006, Zahl: 267.501/1-VI/18/06, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2006 gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ab (Spruchpunkt I.) und wies die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2005 gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurück (Spruchpunkt II.). Begründend führte der Unabhängige Bundesasylsenat in diesem Bescheid aus, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lediglich damit begründet habe, dass sie von der Zustellung des Bescheides keine Kenntnis erlang habe, da sie die Hinterlegungsanzeige der Post nie erreicht habe. Nicht behauptet werde jedoch, dass die Hinterlegungsanzeige vom Zustellorgan gar nicht zurückgelassen worden wäre. Gründe weswegen ihr die Hinterlegungsanzeige nicht zugekommen sei, habe die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag nicht geltend gemacht und habe sie es deswegen unterlassen, durch entsprechendes Vorbringen glaubhaft zu machen, weshalb sie an der Unkenntnis der Hinterlegungsanzeige kein oder lediglich ein minderer Grad des Verschuldens getroffen haben solle. Da die bloße Behauptung, die Hinterlegungsanzeige nicht erhalten zu haben, nicht ausreichend für eine Wiedereinsetzung sei, sei der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Beschwerdeführerin abzuweisen gewesen. Die mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung verbundene Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2005 erweise sich daher als verspätet und sei daher zurückzuweisen gewesen.Mit Bescheid vom 20.11.2006, Zahl: 267.501/1-VI/18/06, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2006 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und wies die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2005 gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurück (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte der Unabhängige Bundesasylsenat in diesem Bescheid aus, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lediglich damit begründet habe, dass sie von der Zustellung des Bescheides keine Kenntnis erlang habe, da sie die Hinterlegungsanzeige der Post nie erreicht habe. Nicht behauptet werde jedoch, dass die Hinterlegungsanzeige vom Zustellorgan gar nicht zurückgelassen worden wäre. Gründe weswegen ihr die Hinterlegungsanzeige nicht zugekommen sei, habe die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag nicht geltend gemacht und habe sie es deswegen unterlassen, durch entsprechendes Vorbringen glaubhaft zu machen, weshalb sie an der Unkenntnis der Hinterlegungsanzeige kein oder lediglich ein minderer Grad des Verschuldens getroffen haben solle. Da die bloße Behauptung, die Hinterlegungsanzeige nicht erhalten zu haben, nicht ausreichend für eine Wiedereinsetzung sei, sei der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Beschwerdeführerin abzuweisen gewesen. Die mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung verbundene Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2005 erweise sich daher als verspätet und sei daher zurückzuweisen gewesen.
Der von der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erhobenen Beschwerde erkannte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22.12.2006, Zl. AW 2006/19/0621-3, die aufschiebende Wirkung zu. Mit Beschluss vom 15.09.2010, Zl. 2008/23/1068-9, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab.
2. Am 20.12.2006 stellte die Beschwerdeführerin schriftlich folgende gegenständliche Anträge:
Antrag auf neuerliche Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 10.09.2005, Zahl: 04 21.520-BAL;
Antrag auf Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin gemäß § 19 Abs. 2 AsylG 1997 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei und weiteren Schutz vor Aufenthaltsbeendigung gemäß § 21 Abs. 2 AsylG 1997 genieße;Antrag auf Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 1997 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei und weiteren Schutz vor Aufenthaltsbeendigung gemäß Paragraph 21, Absatz 2, AsylG 1997 genieße;
Eventualantrag auf ein Vorgehen gemäß § 68 Abs. 2 AVG.Eventualantrag auf ein Vorgehen gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG.
Hinsichtlich des Antrages auf neuerliche Zustellung machte die Beschwerdeführerin - unter genauer Beschreibung der Hausbriefkastenanlage in dem von ihr bewohnten Mehrparteienhaus (ca. 40 Parteien) - neuerlich ausführlich jene Gründe geltend, die sie bereits in ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11.11.2005 und der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2006 ausgeführt hatte. Insbesondere wies sie auf die Praxis der Briefträger hin, Schriftstücke und Postsendungen auf einen neben dem Postkasten befindlichen Tisch abzulegen und legte diesbezüglich auch Fotos vor. Sie beantragte die Einvernahme dreier Zeugen (zum Teil ehemalige Mitbewohner) bzw. des Zustellorgans.
Hinsichtlich des Antrages auf Feststellungen ihrer Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie ein dringendes rechtliches Interesse an der Feststellung habe, da sie sonst Gefahr laufen würde, wegen zu Unrecht angenommener "Scheinrechtskraft" des Bescheides vom 10.09.2005 in Schubhaft genommen und einer Abschiebung unterworfen zu werden.
Ihren Eventualantrag auf Aufhebung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 10.09.2005 begründete die Beschwerdeführerin lediglich unter neuerlicher Anführung ihrer Fluchtgründe.
Mit Bescheid vom 15.01.2007, Zahl: 04 21.520-BAL, wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführerin vom 20.12.2006 gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück. Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass sich aus der Tatsache der Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages vom 11.11.2005 und insbesondere aus dessen Begründung ergebe, dass die Beschwerdeführerin selbst von einer rechtswirksamen Zustellung des Bescheides ausgegangen sei. Aus der Begründung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 25.10.2006, Zahl:Mit Bescheid vom 15.01.2007, Zahl: 04 21.520-BAL, wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführerin vom 20.12.2006 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück. Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass sich aus der Tatsache der Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages vom 11.11.2005 und insbesondere aus dessen Begründung ergebe, dass die Beschwerdeführerin selbst von einer rechtswirksamen Zustellung des Bescheides ausgegangen sei. Aus der Begründung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 25.10.2006, Zahl:
04 21.520-BAL, und dem abweisenden Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates gegen die dagegen erhobene Berufung vom 20.11.2006, Zahl: 267.501/1-VI/18/06, kann zudem konsequenterweise von einer rechtswirksamen Zustellung des Bescheides vom 10.09.2005 ausgegangen werden. Seitens der Beschwerdeführerin sei zur Begründung ihrer gegenständlichen Anträge ein Vorbringen erstattet worden, welches im Ergebnis die Aufrollung der durch den Bescheid vom 10.09.2005, Zahl: 04 21.520-BAL, rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecke. Auch habe die Beschwerdeführerin in ihren gegenständlichen Anträgen Umstände geltend gemacht, die bereits vor Rechtskraft des Bescheides vom 10.09.2005, Zahl: 04 21.520-BAL, vorgelegen haben. Deckt sich das Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren, so seien Parteianträge wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Hinsichtlich der ersten beiden Anträge ergebe sich daher zusammenfassend, dass der Bescheid vom 10.09.2005, Zahl: 04 21.520-BAL, rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt worden sei und für eine neuerliche Zustellung bzw. Feststellungen der Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet keine rechtliche Grundlage iSd § 68 Abs. 1 AVG bestehe. Hinsichtlich des Antrages auf Behebung des Bescheides vom 10.09.2005 könne lediglich ausgeführt werden, dass das Bundesasylamt keine ausreichenden Grundlagen für ein Vorgehen nach § 68 Abs. 2 AVG sehe, da der Beschwerdeführerin sämtliche Rechtsbehelfe zur Geltendmachung ihrer Rechte zur Verfügung gestanden und von dieser auch wahrgenommen worden seien. Alleine aus der Tatsache des negativen Verfahrensausganges könne für die Beschwerdeführerin kein Grund erblickt werden, von der amtswegigen Aufhebung eines Bescheides Gebrauch zu machen.04 21.520-BAL, und dem abweisenden Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates gegen die dagegen erhobene Berufung vom 20.11.2006, Zahl: 267.501/1-VI/18/06, kann zudem konsequenterweise von einer rechtswirksamen Zustellung des Bescheides vom 10.09.2005 ausgegangen werden. Seitens der Beschwerdeführerin sei zur Begründung ihrer gegenständlichen Anträge ein Vorbringen erstattet worden, welches im Ergebnis die Aufrollung der durch den Bescheid vom 10.09.2005, Zahl: 04 21.520-BAL, rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecke. Auch habe die Beschwerdeführerin in ihren gegenständlichen Anträgen Umstände geltend gemacht, die bereits vor Rechtskraft des Bescheides vom 10.09.2005, Zahl: 04 21.520-BAL, vorgelegen haben. Deckt sich das Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren, so seien Parteianträge wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Hinsichtlich der ersten beiden Anträge ergebe sich daher zusammenfassend, dass der Bescheid vom 10.09.2005, Zahl: 04 21.520-BAL, rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt worden sei und für eine neuerliche Zustellung bzw. Feststellungen der Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet keine rechtliche Grundlage iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG bestehe. Hinsichtlich des Antrages auf Behebung des Bescheides vom 10.09.2005 könne lediglich ausgeführt werden, dass das Bundesasylamt keine ausreichenden Grundlagen für ein Vorgehen nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG sehe, da der Beschwerdeführerin sämtliche Rechtsbehelfe zur Geltendmachung ihrer Rechte zur Verfügung gestanden und von dieser auch wahrgenommen worden seien. Alleine aus der Tatsache des negativen Verfahrensausganges könne für die Beschwerdeführerin kein Grund erblickt werden, von der amtswegigen Aufhebung eines Bescheides Gebrauch zu machen.
Gegen den o.a. Bescheid des Bundesasylamtes erhob die Beschwerdeführerin am 30.01.2007 fristgerecht das Rechtsmittel einer (als Berufung eingebrachten) Beschwerde, in welcher sie im Wesentlichen ausführte, dass entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes keinesfalls entschiedene Sache vorliege, da ein derartiger Antrag im Asylverfahren der Beschwerdeführerin noch nicht gestellt worden sei. Ein Zustellmangel der gegenständlichen Art könne nicht heilen, dies insbesondere deswegen, da bis zum heutigen Tage eine gesetzeskonforme Zustellung nicht vorgenommen worden sei. Über die Frage der Rechtmäßigkeit des Zustellvorgangs sei auch im Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.11.2006 nicht endgültig abgesprochen worden.
Wie bereist oben angeführt, lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 15.09.2010, Zl. 2008/23/1068-9, die Behandlung der Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.11.2006, Zahl:
267.501/1-VI/18/06, ab.
Am 10.11.2010 langte beim Asylgerichtshof ein Schriftsatz der Beschwerdeführerin ein, in welchem diese ausführte, dass ihre Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.01.2007, Zahl: 04 21.520-BAL, noch anhängig sei und in Anbetracht der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nunmehr dringend eine Entscheidung ergehen solle.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (...) zu Ende zu führen (...). § 44 AsylG 1997 gilt.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (...) zu Ende zu führen (...). Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.
Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung geführt.
Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, iVm. § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;
wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 leg. cit. sowiewegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, leg. cit. sowie
wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.
Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005.Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005.
Das vorliegende Erkenntnis umfasst die Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes bezüglich des Antrages III. vom 20.12.2006. Da sich dieser Antrag auf § 68 Abs. 2 AVG stützt und dieser in § 61 Abs. 3 AsylG keine Erwähnung findet, ist darüber im Senat zu entscheiden. Die Beschwerde gegen die Anträge I. und II. sind in einem gesonderten Verfahren (Erkenntnis Zl 267501-3/2010/5E) behandelt worden, da dieses Verfahren gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm §61 Abs. 3 AsylG durch einen Einzelrichter zu entscheiden ist.Das vorliegende Erkenntnis umfasst die Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes bezüglich des Antrages römisch drei. vom 20.12.2006. Da sich dieser Antrag auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG stützt und dieser in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG keine Erwähnung findet, ist darüber im Senat zu entscheiden. Die Beschwerde gegen die Anträge römisch eins. und römisch zwei. sind in einem gesonderten Verfahren (Erkenntnis Zl 267501-3/2010/5E) behandelt worden, da dieses Verfahren gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit §61 Absatz 3, AsylG durch einen Einzelrichter zu entscheiden ist.
2. Zum Spruch:
2.1. Nach § 68 Abs. 2 AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.2.1. Nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
Davon, dass niemandem aus einem Bescheid ein Recht erwachsen ist, kann dann gesprochen werden, wenn das Begehren der Partei abgewiesen oder zurückgewiesen, ihr ein Recht aberkannt oder eine Verpflichtung auferlegt wird, wobei dabei wesentlich ist, dass die durch einen rechtskräftigen Bescheid begründete Rechtsstellung nicht verschlechtert werden darf (vgl. etwa VwGH 20.03.1996, 95/21/0369). Die amtswegige Aufhebung eines rechtskräftigen Bescheides wäre etwa dann unrechtmäßig, wenn durch die Behebung die rechtliche Lage der Partei ungünstiger als durch den aufgehobenen Bescheid gestaltet wird (VwSlg. 9707 A/1978; VwGH 13.10.1994, 93/09/0264). Die Rechtssphäre einer Partei wäre in diesem Sinn etwa dann beeinträchtigt, wenn durch die nachträgliche Aufhebung entweder eine ihre auferlegte Verpflichtung vergrößert oder eine ihr zuerkannte Berechtigung verringert würde (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, § 68 AVG, E 276.).Davon, dass niemandem aus einem Bescheid ein Recht erwachsen ist, kann dann gesprochen werden, wenn das Begehren der Partei abgewiesen oder zurückgewiesen, ihr ein Recht aberkannt oder eine Verpflichtung auferlegt wird, wobei dabei wesentlich ist, dass die durch einen rechtskräftigen Bescheid begründete Rechtsstellung nicht verschlechtert werden darf vergleiche etwa VwGH 20.03.1996, 95/21/0369). Die amtswegige Aufhebung eines rechtskräftigen Bescheides wäre etwa dann unrechtmäßig, wenn durch die Behebung die rechtliche Lage der Partei ungünstiger als durch den aufgehobenen Bescheid gestaltet wird (VwSlg. 9707 A/1978; VwGH 13.10.1994, 93/09/0264). Die Rechtssphäre einer Partei wäre in diesem Sinn etwa dann beeinträchtigt, wenn durch die nachträgliche Aufhebung entweder eine ihre auferlegte Verpflichtung vergrößert oder eine ihr zuerkannte Berechtigung verringert würde vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Paragraph 68, AVG, E 276.).
2.2. Hinsichtlich des Eventualantrages der Beschwerdeführerin auf Aufhebung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 10.09.2005, Zahl:
04 21.520-BAL, von Amtswegen gemäß § 68 Abs. 2 AVG, war Folgendes zu erwägen:04 21.520-BAL, von Amtswegen gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG, war Folgendes zu erwägen:
Nach der ausdrücklichen Anordnung in § 68 Abs. 7 AVG - sowie schon aufgrund des Wortes "können" in § 68 Abs. 4 AVG - steht auf die Ausübung des der Behörde nach den Abs. 2 bis 4 eingeräumten Abänderungs- und Behebungsrechts niemandem ein Anspruch zu. Die der Behörde in § 68 Abs. 2 bis 4 AVG eingeräumte Aufsichtsgewalt dient nach Ansicht der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts nicht dem Schutz irgendeines subjektiven Rechts, sondern der Wahrung öffentlicher Interessen (VwGH 30.09.1986, 86/07/0138). Da sie vom Gesetzgeber - wie oben ausgeführt - ausschließlich der Behörde überantwortet und der Partei kein Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Gesetzesbestimmung eingeräumt ist, kann die Ablehnung eines darauf gerichteten Antrages, in welcher Form dieser auch ergeht, niemand zulässigerweise mit einem Rechtsmittel bekämpfen (VwGH 08.09.1982, 82/01/0176; 08.11.2000, 2000/04/0119). Der Einschreiter nimmt an diesem Verfahren - so der VwGH - "nicht als Partei im Sinne des § 8 AVG" teil (VwGH 09.05.2001, 2001/04/0068). Durch die bescheidförmige Zurückweisung eines Antrages auf Aufhebung, Abänderung oder Nichtigerklärung eines rechtskräftigen Bescheides kann daher niemand in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein (VwGH 21.10.2005, 2004/02/0086). Vgl. diesbezüglich Hengstschläger/Leeb, AVG § 68, Rz. 129 und 130.Nach der ausdrücklichen Anordnung in Paragraph 68, Absatz 7, AVG - sowie schon aufgrund des Wortes "können" in Paragraph 68, Absatz 4, AVG - steht auf die Ausübung des der Behörde nach den Absatz 2 bis 4 eingeräumten Abänderungs- und Behebungsrechts niemandem ein Anspruch zu. Die der Behörde in Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG eingeräumte Aufsichtsgewalt dient nach Ansicht der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts nicht dem Schutz irgendeines subjektiven Rechts, sondern der Wahrung öffentlicher Interessen (VwGH 30.09.1986, 86/07/0138). Da sie vom Gesetzgeber - wie oben ausgeführt - ausschließlich der Behörde überantwortet und der Partei kein Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Gesetzesbestimmung eingeräumt ist, kann die Ablehnung eines darauf gerichteten Antrages, in welcher Form dieser auch ergeht, niemand zulässigerweise mit einem Rechtsmittel bekämpfen (VwGH 08.09.1982, 82/01/0176; 08.11.2000, 2000/04/0119). Der Einschreiter nimmt an diesem Verfahren - so der VwGH - "nicht als Partei im Sinne des Paragraph 8, AVG" teil (VwGH 09.05.2001, 2001/04/0068). Durch die bescheidförmige Zurückweisung eines Antrages auf Aufhebung, Abänderung oder Nichtigerklärung eines rechtskräftigen Bescheides kann daher niemand in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein (VwGH 21.10.2005, 2004/02/0086). Vgl. diesbezüglich Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68,, Rz. 129 und 130.
Im Hinblick auf diese Ausführungen und die genannte Judikatur hat es der Beschwerdeführerin bezüglich der Abweisung ihres Eventualantrages auf amtswegige Behebung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 10.09.2005, Zahl: 04 21.520-BAL, durch das Bundesasylamt mangels verletzter Rechte somit an jeglicher Beschwerdelegitimation gefehlt und war deren Beschwerde hinsichtlich dieses Antrages zurückzuweisen.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG war in dieser Angelegenheit durch Senat zu entscheiden. Es handelt sich hiebei um keine zurückweisende Entscheidung im Sinne des § 61 Abs. 3 AsylG.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG war in dieser Angelegenheit durch Senat zu entscheiden. Es handelt sich hiebei um keine zurückweisende Entscheidung im Sinne des Paragraph 61, Absatz 3, AsylG.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
AntragsrechtZuletzt aktualisiert am
07.03.2011