TE AsylGH Erkenntnis 2011/1/20 D1 255083-2/2010

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Veröffentlicht am 20.01.2011
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

D1 255083-2/2010/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Weißrussland, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard ROSENKRANZ, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Plainstraße 23, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2010, Zl. 03 15.979-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.11.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Weißrussland, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard ROSENKRANZ, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Plainstraße 23, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2010, Zl. 03 15.979-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.11.2010 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76 i. d.F. BGBl. I Nr. 101/2003, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 76, und Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 76 i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und dieser Spruchpunkt gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. stattgegeben und dieser Spruchpunkt gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer, ein weißrussischer Staatsangehöriger, reiste am 28.05.2003 gemeinsam mit seiner Ehefrau illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.05.2003 den diesem Verfahren zu Grunde liegenden Antrag auf die Gewährung von Asyl.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, ein weißrussischer Staatsangehöriger, reiste am 28.05.2003 gemeinsam mit seiner Ehefrau illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.05.2003 den diesem Verfahren zu Grunde liegenden Antrag auf die Gewährung von Asyl.

2. Im Rahmen der niederschriftlichen Ersteinvernahme am 30.05.2003 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er mit seiner Gattin am 28.05.2003 seine Heimat verlassen habe und über Polen und Deutschland nach Österreich gekommen sei, da er in seinem Herkunftsstaat politisch verfolgt werde und man ihn im Falle einer Rückkehr einsperren würde.

3. Bei der durch das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, am 03.07.2003 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt vor, dass er in seiner Heimat politisch aktiv gewesen sei und mehrmals wegen der Teilnahme an "Meetings" angezeigt und verurteilt worden sei. Im November oder Dezember 1999 sei er der Partei "Weißrussische Volksfront" beigetreten. Seine Probleme hätten dann ca. zwei Jahre später begonnen, als er gemeinsam mit anderen Parteimitgliedern nach der Präsidentschaftswahl am 09.09.2001 gegen das Ergebnis protestiert und Flugblätter sowie Zeitungen verteilt habe. Er sei im Zuge einer Kundgebung festgenommen worden und habe man mit ihm danach ein Protokoll aufgenommen. Später sei er wieder freigelassen worden und habe sich einige Zeit nicht mehr aktiv in der öffentlichen Parteiarbeit betätigt. Am XXXX habe er dann anlässlich des weißrussischen Unabhängigkeitstages wieder an einem Meeting teilgenommen und sei erneut festgenommen worden. Es sei mit ihm in der Folge wieder ein Protokoll aufgenommen worden und habe er danach gehen dürfen. Noch am selben Tag sei er jedoch gegen 22.00 Uhr am Nachhauseweg von zwei Personen verprügelt worden, die ihm gesagt hätten, dass er sich aus der Politik heraushalten solle. Diesen Vorfall habe er jedoch nicht angezeigt, da er sich gedacht habe, dass dies sowieso nichts bringe. Etwa zwei bis drei Wochen später habe dann eine Gerichtsverhandlung stattgefunden, bei der er wegen seiner politischen Aktivität zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei. Am XXXX habe er dann neuerlich an einem Meeting teilgenommen und sei am nächsten Tag wieder verhaftet worden, wobei in der Folge wieder ein Protokoll aufgenommen und er danach freigelassen worden sei. Nach einer weiteren Teilnahme an einem Meeting am 20.01.2003 sei er wieder von der Polizei mitgenommen worden, diesmal aber später mit Schlagstöcken "bearbeitet" worden. Eine Woche darauf sei er nochmals verprügelt und bedroht worden. Diese Misshandlungen habe er in der Folge anzeigen wollen, sei jedoch unter Hinweis auf sein anhängiges Strafverfahren abgewiesen worden. Am XXXX sei er dann wieder auf die Straße gegangen, um für ein besseres Leben in Weißrussland zu demonstrieren. Er sei abermals festgenommen worden und habe man ihm diesmal auch seinen Pass abgenommen sowie habe er ein Schriftstück unterzeichnen müssen, dass er das Land nicht verlasse. In Anbetracht einer für XXXX anberaumten Gerichtsverhandlung habe er sich dann aus Angst vor einer drohenden Haftstrafe entschlossen, das Land zu verlassen.3. Bei der durch das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, am 03.07.2003 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt vor, dass er in seiner Heimat politisch aktiv gewesen sei und mehrmals wegen der Teilnahme an "Meetings" angezeigt und verurteilt worden sei. Im November oder Dezember 1999 sei er der Partei "Weißrussische Volksfront" beigetreten. Seine Probleme hätten dann ca. zwei Jahre später begonnen, als er gemeinsam mit anderen Parteimitgliedern nach der Präsidentschaftswahl am 09.09.2001 gegen das Ergebnis protestiert und Flugblätter sowie Zeitungen verteilt habe. Er sei im Zuge einer Kundgebung festgenommen worden und habe man mit ihm danach ein Protokoll aufgenommen. Später sei er wieder freigelassen worden und habe sich einige Zeit nicht mehr aktiv in der öffentlichen Parteiarbeit betätigt. Am römisch 40 habe er dann anlässlich des weißrussischen Unabhängigkeitstages wieder an einem Meeting teilgenommen und sei erneut festgenommen worden. Es sei mit ihm in der Folge wieder ein Protokoll aufgenommen worden und habe er danach gehen dürfen. Noch am selben Tag sei er jedoch gegen 22.00 Uhr am Nachhauseweg von zwei Personen verprügelt worden, die ihm gesagt hätten, dass er sich aus der Politik heraushalten solle. Diesen Vorfall habe er jedoch nicht angezeigt, da er sich gedacht habe, dass dies sowieso nichts bringe. Etwa zwei bis drei Wochen später habe dann eine Gerichtsverhandlung stattgefunden, bei der er wegen seiner politischen Aktivität zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei. Am römisch 40 habe er dann neuerlich an einem Meeting teilgenommen und sei am nächsten Tag wieder verhaftet worden, wobei in der Folge wieder ein Protokoll aufgenommen und er danach freigelassen worden sei. Nach einer weiteren Teilnahme an einem Meeting am 20.01.2003 sei er wieder von der Polizei mitgenommen worden, diesmal aber später mit Schlagstöcken "bearbeitet" worden. Eine Woche darauf sei er nochmals verprügelt und bedroht worden. Diese Misshandlungen habe er in der Folge anzeigen wollen, sei jedoch unter Hinweis auf sein anhängiges Strafverfahren abgewiesen worden. Am römisch 40 sei er dann wieder auf die Straße gegangen, um für ein besseres Leben in Weißrussland zu demonstrieren. Er sei abermals festgenommen worden und habe man ihm diesmal auch seinen Pass abgenommen sowie habe er ein Schriftstück unterzeichnen müssen, dass er das Land nicht verlasse. In Anbetracht einer für römisch 40 anberaumten Gerichtsverhandlung habe er sich dann aus Angst vor einer drohenden Haftstrafe entschlossen, das Land zu verlassen.

4. Mit Bescheid vom 28.10.2004, Zl. 03 15.979-BAS, wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 30.05.2003 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 126/2002, ab (Spruchpunkt I.) und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des nunmehrigen Beschwerdeführers nach Weißrussland gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF zulässig sei (Spruchpunkt II.). Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Absatz 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheid vom 28.10.2004, Zl. 03 15.979-BAS, wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 30.05.2003 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des nunmehrigen Beschwerdeführers nach Weißrussland gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

In ihrer Entscheidungsbegründung ging die erstinstanzliche Behörde kurz zusammengefasst davon aus, dass der Beschwerdeführer behauptet habe, Mitglied einer nicht verbotenen Partei zu sein und allein schon aus diesem Grund eine asylrelevante Verfolgung unwahrscheinlich sei. Zudem habe dieser nicht einmal rudimentäre Kenntnisse über die Arbeit seiner Partei gehabt und könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass er (partei-)politisch tätig bzw. auch nur interessiert gewesen sei. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Polizeiprotokollen gehe nicht hervor, dass er wegen politischer Aktivitäten verhaftet worden sei, vielmehr hätten sich ganz andere Delikte aus den übersetzten Schriftstücken ergeben. Weiters sei nirgends erkennbar, dass der Beschwerdeführer von den Behörden irgendwann unfair behandelt oder schikanös gegen ihn vorgegangen worden sei. Eine Asylrelevanz könne daher in einer Gesamtwürdigung des Falles nicht erkannt werden.

5. Gegen diesen der damaligen Vertreterin des Beschwerdeführers am 02.11.2004 durch eigenhändige Übernahme zugestellten Bescheid wurde am 16.11.2004 Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat erhoben, in welcher - nach einer ausführlichen Zusammenfassung des vom Beschwerdeführer schon in seiner Einvernahme dargebotenen Vorbringens - unter anderem geltend gemacht wurde, dass das Bundesasylamt keine auf sein individuelles Vorbringen zugeschnittene Feststellungen getroffen habe und sich auch die Beweiswürdigung an keiner Stelle auf die dargelegten, allgemeinen Feststellungen beziehe. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass er nicht verstehe, wie das Bundesasylamt davon ausgehen könne, dass gegen ihn keinesfalls schikanös oder rechtsverletzend vorgegangen worden sei, da er von den Sicherheitskräften bedroht worden sei und immer wieder Oppositionelle einfach "verschwinden" würden.

6. Mit 01.07.2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, aufgelöst; an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständliches Beschwerdeverfahren dem nunmehr zuständigen vorsitzenden Richter zugewiesen.

7. Mit Erkenntnis vom 11.05.2009, Zl. D1 255083-0/2008/9E, gab der Asylgerichtshof der Beschwerde vom 16.11.2004 statt, indem der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde. In seiner Entscheidungsbegründung ging der Asylgerichtshof im Wesentlichen davon aus, dass sich die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ("Länderfeststellungen") gerade einmal über zwei Seiten erstreckten und lediglich einen geschichtlichen Abriss und einige sehr allgemein gehaltene politische Informationen, jedoch keine mit den behaupteten Fluchtgründen des Beschwerdeführers in Zusammenhang stehende Feststellungen - etwa zur Partei der Weißrussischen Nationalen Front (BNF/BPF) - enthalten würden. Zudem wurden mehrere massive Ungereimtheiten in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides dargelegt, deren Ausräumung der belangten Behörde im Zuge des fortzusetzenden Verfahrens aufgetragen wurde.7. Mit Erkenntnis vom 11.05.2009, Zl. D1 255083-0/2008/9E, gab der Asylgerichtshof der Beschwerde vom 16.11.2004 statt, indem der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde. In seiner Entscheidungsbegründung ging der Asylgerichtshof im Wesentlichen davon aus, dass sich die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ("Länderfeststellungen") gerade einmal über zwei Seiten erstreckten und lediglich einen geschichtlichen Abriss und einige sehr allgemein gehaltene politische Informationen, jedoch keine mit den behaupteten Fluchtgründen des Beschwerdeführers in Zusammenhang stehende Feststellungen - etwa zur Partei der Weißrussischen Nationalen Front (BNF/BPF) - enthalten würden. Zudem wurden mehrere massive Ungereimtheiten in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides dargelegt, deren Ausräumung der belangten Behörde im Zuge des fortzusetzenden Verfahrens aufgetragen wurde.

8. Die belangte Behörde, Außenstelle Salzburg, richtete am 19.08.2009 an die Staatendokumentation der Grundsatz- und Dublinabteilung des Bundesasylamtes eine das fluchtrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers betreffende elf Fragen umfassende Anfrage.

9. Am 02.09.2009 langte die schriftliche Beantwortung des Auskunftsersuchens vom 19.08.2009 bei der belangten Behörde, Außenstelle Salzburg, ein.

10. Der Beschwerdeführer wurde am 14.04.2010 im Beisein seines gewillkürten Rechtsvertreters durch das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, neuerlich niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er unter anderem an, dass ihm seine Mutter berichtet habe, dass nach seiner Abreise noch öfters die Polizei bei ihr gewesen sei und sich nach ihm erkundigt bzw. dieser mitgeteilt habe, dass ihr Sohn zur Fahndung ausgeschrieben sei, weil er nicht zur Gerichtsverhandlung erschienen sei. Bereits zuvor, nämlich am XXXX, sei er im Zuge einer Gerichtsverhandlung zu zehn Tagen Haft verurteilt worden, da er ständig an oppositionellen Veranstaltungen teilgenommen und zum Sturz des Präsidenten aufgerufen habe. Nach dem Haftende habe er sich dann mit Parteimitgliedern beraten und sei man zum Schluss gekommen, dass es besser sei, das Land zu verlassen. Damals habe man ihm auch die nunmehr vorgelegte, in englischer Sprache verfasste Bestätigung ausgestellt. Ursprünglich sei er im Jahre 1999 in die Partei "BNF" eingetreten und habe im Laufe des nächsten Jahres einen Mitgliedsausweis erhalten. Als einfaches Mitglied habe er die Aufgabe gehabt, Agitation zu betreiben und Flyer zu verteilen. Die Partei sei keine verbotene Organisation, sondern registriert gewesen und hätte er auch nicht die Flucht ins Ausland angetreten, wenn nicht damals versucht worden wäre, ihm "kriminelle Paragraphen" anzuhängen, die ein Strafverfahren nach sich gezogen hätten.10. Der Beschwerdeführer wurde am 14.04.2010 im Beisein seines gewillkürten Rechtsvertreters durch das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, neuerlich niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er unter anderem an, dass ihm seine Mutter berichtet habe, dass nach seiner Abreise noch öfters die Polizei bei ihr gewesen sei und sich nach ihm erkundigt bzw. dieser mitgeteilt habe, dass ihr Sohn zur Fahndung ausgeschrieben sei, weil er nicht zur Gerichtsverhandlung erschienen sei. Bereits zuvor, nämlich am römisch 40 , sei er im Zuge einer Gerichtsverhandlung zu zehn Tagen Haft verurteilt worden, da er ständig an oppositionellen Veranstaltungen teilgenommen und zum Sturz des Präsidenten aufgerufen habe. Nach dem Haftende habe er sich dann mit Parteimitgliedern beraten und sei man zum Schluss gekommen, dass es besser sei, das Land zu verlassen. Damals habe man ihm auch die nunmehr vorgelegte, in englischer Sprache verfasste Bestätigung ausgestellt. Ursprünglich sei er im Jahre 1999 in die Partei "BNF" eingetreten und habe im Laufe des nächsten Jahres einen Mitgliedsausweis erhalten. Als einfaches Mitglied habe er die Aufgabe gehabt, Agitation zu betreiben und Flyer zu verteilen. Die Partei sei keine verbotene Organisation, sondern registriert gewesen und hätte er auch nicht die Flucht ins Ausland angetreten, wenn nicht damals versucht worden wäre, ihm "kriminelle Paragraphen" anzuhängen, die ein Strafverfahren nach sich gezogen hätten.

11. Die belangte Behörde, Außenstelle Salzburg, richtete am 14.04.2010 ein weiteres Auskunftsersuchen an die Staatendokumentation der Grundsatz- und Dublinabteilung des Bundesasylamtes, das mit Schreiben vom 04.05.2010 beantwortet wurde.

12. Mit Schriftsätzen vom 28.04.2010 und 08.06.2010 erstattete der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers jeweils eine schriftliche Stellungnahme zu den zum Parteiengehör vorgehaltenen Länderfeststellungen und den Rechercheergebnissen der Staatendokumentation.

13. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag vom 02.06.2003 mit Bescheid vom 19.07.2010, Zl. 03 15.979-BAI, neuerlich gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, ab (Spruchpunkt I.) und stellte gleichzeitig fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Weißrussland gemäß § 8 Absatz 1 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen (Spruchpunkt III.).13. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag vom 02.06.2003 mit Bescheid vom 19.07.2010, Zl. 03 15.979-BAI, neuerlich gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte gleichzeitig fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Weißrussland gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte die belangte Behörde dabei kurz zusammengefasst aus, dass sich im Rahmen einer Gesamtschau auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, den vorgelegten Beweismitteln und das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens eine große Zahl von Faktoren ergeben habe, die gegen wahrheitsgemäße Angaben sprächen. So werde - unter anderem - angezweifelt, dass in weißrussischen Medien verlautbart werde, dass es Asylwerber in Österreich leicht(er) hätten, Asyl zu erlangen; dass der Beschwerdeführer genau zu dem Zeitpunkt, als für ihn die Verfolgungsgefahr angeblich am größten gewesen sei, mit seiner Gattin ein Kind gezeugt habe und dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Festnahmen und darauffolgenden Aktivitäten so wie von diesem angegeben abgelaufen seien. Weiters hätten sich Widersprüche hinsichtlich der Angabe der Aufenthaltsorte nach der Haftentlassung und zu der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ergeben und spreche auch die Tatsache, dass ihm seine Partei ein Bestätigungsschreiben in englischer Sprache ausgestellt hätte, welches überdies ein zweifelhaftes Siegel trage, da es nicht mit jenem ident sei, das auf den im Jahre 2010 erlangten Bestätigungsschreiben aufgebracht sei, gegen eine Echtheit des Dokuments. In diesem Zusammenhang sei auch die Aussage nicht glaubwürdig gewesen, sieben Jahre lang keinen Kontakt zu anderen Parteimitgliedern gepflegt zu haben, wenn es ihm dann möglich gewesen sei, innerhalb kürzester Zeit ein Bestätigungsschreiben des Parteivorsitzenden seiner Heimatstadt zu erlangen. Auch bezüglich des vorgewiesenen Parteiausweises und der Polizeiprotokolle hätten sich schließlich mehrere - in der Folge näher dargestellte - Ungereimtheiten ergeben, sodass insgesamt davon auszugehen gewesen wäre, dass die Angaben in ihrer Gesamtheit nicht der Wahrheit entsprächen und der Beschwerdeführer überdies versucht hätte, unter Anwendung einer nicht mehr als geringfügig zu bezeichnenden kriminellen Energie durch die Vorlage falscher Beweismittel die Behörde zu täuschen.

14. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2010 wurde durch die gewillkürte Vertretung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 02.08.2010 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird unter anderem die "zum Teil an den Haaren herbeigezogene und auf eindeutigen Übersetzungsfehlern beruhende Beweiswürdigung" bekämpft, die sich insgesamt als nicht stichhaltig und unrichtig erweise und lasse sich aus den von der belangten Behörde angeführten Argumenten "nie und nimmer die Annahme" ableiten, dass die gesamte Verfolgungs- und Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspreche. Dezidiert bekämpft werde auch die Ausweisungsentscheidung, da sich der Beschwerdeführer und sein Frau bereits seit Ende Mai 2003 legal im Bundesgebiet aufhielten, eine gemeinsame Tochter geboren worden sei und Erstgenannter überdies bemüht sei, im Rahmen seiner Möglichkeiten eine Arbeitsbewilligung zu erhalten und bereits gut Deutsch spreche.

15. Der Asylgerichtshof hat am 16.11.2010 zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit eines Dolmetschers für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seines nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters neuerlich zu seinen maßgeblichen Fluchtgründen befragt wurde. Die belangte Behörde wurde ordnungsgemäß geladen, folgte der Ladung jedoch entschuldigt nicht.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Nachstehender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist weißrussischer Staatsangehöriger und trägt den im Spruch angeführten Namen. Er stellte nach zuvor erfolgter illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 30.05.2003 einen Asylantrag und befindet sich seit diesem Zeitpunkt durchgehend in Österreich.

Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat einfaches Mitglied der "Partyja BNF" (Partei der Weißrussischen Volksfront), nahm in der Parteihierarchie jedoch weder eine hohe Position noch eine sonst besonders exponierte Stellung ein.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass dieser konkret Gefahr liefe, in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Der Beschwerdeführer leidet derzeit an keinen schweren Krankheiten. Er ist mit einer weißrussischen Staatsangehörigen verheiratet, die bereits gemeinsam mit ihm in das Bundesgebiet eingereist ist und einen Asylerstreckungsantrag gestellt hat. Am XXXX wurde die gemeinsame Tochter XXXX in Österreich geboren, für die in der Folge ebenfalls ein Asylerstreckungsantrag gestellt wurde.Der Beschwerdeführer leidet derzeit an keinen schweren Krankheiten. Er ist mit einer weißrussischen Staatsangehörigen verheiratet, die bereits gemeinsam mit ihm in das Bundesgebiet eingereist ist und einen Asylerstreckungsantrag gestellt hat. Am römisch 40 wurde die gemeinsame Tochter römisch 40 in Österreich geboren, für die in der Folge ebenfalls ein Asylerstreckungsantrag gestellt wurde.

Der Beschwerdeführer und seine Frau leben von sozialen Hilfeleistungen bzw. der Grundversorgung und finanziellen Zuwendungen im Rahmen illegaler Arbeitstätigkeit. Im Hinblick auf seinen Aufenthaltszeitraum verfügt der Beschwerdeführer über durchschnittlich gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift.

Zur politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers werden folgende Feststellungen getroffen:

Allgemeine politische Lage

Die Republik Weißrussland erhielt ihre vollständige staatliche Unabhängigkeit im Dezember 1991 mit der Auflösung der Sowjetunion.

Die am 15.03.1994 vom Obersten Sowjet verabschiedete Verfassung der Republik Weißrussland sieht als Staatsform ein präsidiales System vor. Im Sommer 1994 fanden erstmals Präsidentschaftswahlen statt, aus denen in der Stichwahl Alexander Lukaschenko mit über 80 % der Stimmen als Sieger hervorging. Im November 1996 errichtete Präsident Lukaschenko auf Grundlage einer Verfassungsänderung die heutigen autoritären Strukturen. Danach verfügt der Präsident über umfangreiche legislative Rechte (präsidiale Dekrete, Erlasse und Anordnungen). Mit der Verfassungsänderung vom 17.11.2004 im Rahmen eines Referendums wurde es Lukaschenko ermöglicht, bei den Präsidentenwahlen 2006 (alle fünf Jahre) für eine dritte Amtszeit zu kandieren.

Der Präsident bestimmt acht von 64 Mitgliedern des Oberhauses der Nationalversammlung (Rat der Republik). Darüber hinaus ernennt und entlässt er sämtliche Regierungsmitglieder und den Staatssekretär des Sicherheitsrates, die Vorsitzenden und die Richter des Obersten Gerichts und des Verfassungsgerichts, den Vorsitzenden der Zentralen Wahlkommission, den Generalstaatsanwalt, den Vorsitzenden der Nationalbank und den Vorsitzenden des Komitees für Staatskontrolle.

Das Parlament besteht aus dem Rat der Republik (je acht Vertreter aus den sieben Regionen, acht weitere werden durch den Präsidenten ernannt) sowie aus dem Repräsentantenhaus (110 Abgeordnete), das alle vier Jahre gewählt wird.

(Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland [Belarus], Stand: Juli 2010, Seite 5)

Präsidentschaftswahlen 2010

Der weissrussische Präsident Alexander Lukaschenko ist nach offiziellen Angaben mit fast 80 Prozent der Stimmen im Amt bestätigt worden. Bei Protesten sind mehrere Oppositionskandidaten verletzt und rund 1000 Personen festgenommen worden.

(Neue Zürcher Zeitung, Ausgabe vom 20.12.2010: "Offiziell fast 80 Prozent für Lukaschenko in Weissrussland")

Die Präsidentschaftswahl in Weißrussland hat internationale Hoffnungen auf einen demokratischen Wandel in dem Land enttäuscht. Bis zu freien Wahlen gebe es noch "einen beträchtlichen Weg zurückzulegen", hieß es in einem am Montag vorgestellten Bericht der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE). Präsident Alexander Lukaschenka bezeichnete die Oppositionsproteste als "Banditentum". Dem OSZE-Bericht zufolge verlief der Wahlgang selbst zwar zufriedenstellend, nicht hingegen die Auszählung der Stimmen. "Der Auszählung hat es an Transparenz gefehlt", erklärte der Leiter der OSZE-Wahlbeobachtermission, Tony Loyd, in Minsk. Die Wahl habe Weißrussland "nicht den neuen Aufbruch beschert, den es brauchte". Dies zeige auch die Polizeigewalt gegen Demonstranten in der Hauptstadt Minsk.

(Frankfurter Allgemeine Zeitung, Ausgabe vom 20.12.2010: "Das Volk hat Besseres verdient")

Die Regierung in Weißrussland hat die Schließung des OSZE-Büros in der Hauptstadt Minsk angeordnet. (...) Die OSZE hatte den Ablauf der Präsidentenwahl vom 19. Dezember scharf kritisiert, die der seit 1994 autoritär herrschende Staatschef Alexander Lukaschenko nach offizieller Darstellung mit knapp 80 Prozent der Stimmen gewann. Diese sei "in beträchtlichem Maße" von den Standards demokratischer Wahlen abgewichen. Die OSZE-Wahlbeobachter erklärten überdies, in fast der Hälfte der von ihnen besuchten Wahllokale sei die Stimmauszählung "schlecht" oder "sehr schlecht" verlaufen. Trotz der internationalen Proteste gegen den Ablauf der Wahl ging die weißrussische Führung danach mit aller Härte gegen Demonstranten und Oppositionelle vor. Fast 600 Anhänger der Opposition wurden inhaftiert und teils zu zweiwöchigen Gefängnisstrafen verurteilt. 20 Menschen, darunter fünf Kandidaten der Opposition, drohen Gefängnisstrafen von bis zu 15 Jahren.

(Die Presse, Ausgabe vom 31.12.2010: "Behörden schließen OSZE-Büro in Weißrussland")

Bei den blutigen Protesten gegen die Präsidentenwahl im autoritären Weißrussland sind mehrere Oppositionskandidaten verletzt und rund 1000 Menschen festgenommen worden. (...) Fast 600 Regierungsgegner [sind] in Eilverfahren zu Haftstrafen zwischen 5 und 15 Tagen verurteilt worden. Fünf Oppositionskandidaten sitzen weiter im KGB-Gefängnis ein.

(Frankfurter Allgemeine Zeitung, Ausgabe vom 20.12.2010: "Lukaschenka bestätigt - Opposition verprügelt"); Frankfurter Allgemeine Zeitung, Ausgabe vom 21.12.2010: "Weißrussland verurteilt 600 Regierungsgegner")

Opposition

Die Opposition ist nicht im Parlament vertreten. Bei den Parlamentswahlen vom 28. September 2008 konnte erneut kein Kandidat der Opposition einen Wahlkreis gewinnen. Es waren zwar einige positive Akzente, wie eine bessere Zusammenarbeit zwischen der OSZE-Beobachtermission und den weißrussischen Behörden sowie ein leicht verbesserter Zugang der Opposition zu den Wahlkommissionen und zu den Massenmedien, erkennbar. Dennoch konnten die Wahlen nach Einschätzung der OSZE-Wahlbeobachtungsmission die OSZE-Standards nicht erfüllen. Ausschlaggebend für diese erneute negative Bewertung waren die Abläufe am Wahltag selbst und die Möglichkeit der vorfristigen Stimmabgabe. Vor allem bei der Stimmauszählung kam es zu Unregelmäßigkeiten. Die genannten Missstände haben sich trotz einer Wahlrechtsreform bei den Lokalwahlen am 25.4.2010 wiederholt.

(Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland [Belarus], Stand: Juli 2010, Seite 5)

Eine "Regierungspartei" im eigentlichen Sinn gibt es in Belarus nicht. Mehr als 95 Prozent der Abgeordneten des belarussischen Parlaments sind parteilos. Im November 2007 wurde die "Pro-Lukaschenko-Sammlungsbewegung" "Belaja Rus" gegründet, die sich nach ihrem Statut in eine Partei umwandeln könnte, was jedoch bisher nicht geschehen ist.

Die Opposition, die weiterhin nur - und zudem begrenzt - im außerparlamentarischen Bereich wirken kann, ist durch anhaltende Uneinigkeit und Spaltung geprägt. Die Vereinigten Demokratischen Kräfte (United Democratic Forces/UDF) erlebten eine Aufspaltung durch den Austritt nationaldemokratischer Parteien und Gruppierungen (Milinkewitschs Bewegung "Für Freiheit", "Belarussische Christliche Demokratie"/BCD, Belarussische Volksfront/BNF). Letztere setzten durch Gründung des "Belarussischen Unabhängigkeitsblocks" (BNB) zunächst einen Konsolidierungsprozess im Mitte-Rechts-Lager in Gang, der allerdings nicht von langer Dauer war. Erfolglos blieben auch die Konsolidierungsversuche innerhalb der Rest-UDF (Vereinigte Bürgerpartei/OGP, Belarussische Partei der Linken "Gerechte Welt", Belarussische Sozialdemokratische Partei "Gramada"/BSDP).

Auch innerhalb der "Europäische Koalition" (getragen v.a. von Statkewitschs Belarussischer sozialdemokratischer Partei "Volksgramada"/BSDP-NG) kam es zu einer Aufspaltung durch das Ausscheren der Initiative "Europäisches Weißrussland" (Koordinator Sannikow). Zu einem politischen Senkrechtstarter außerhalb "etablierter" Oppositionsgruppierungen wurde seit Frühjahr die Initiative "Sag die Wahrheit" mit dem Schriftsteller Nekljajew an der Spitze.

(http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Belarus/Innenpolitik_node.html; Stand: November 2010)

Im November 2005 wurde im Strafgesetzbuch ein Tatbestand ergänzt, nach dem die Teilnahme an Aktivitäten nicht registrierter Organisationen/Vereinigungen mit Strafen bis zu drei Jahren Haft belegt werden kann (Artikel 193). In der Praxis können Mitglieder von Parteien und Vereinigungen, die noch nicht registriert sind, jedoch weitgehend unbehelligt ihren Aktivitäten nachgehen, soweit diese die Gesetze des Landes respektieren. Seit Januar 2006 können Oppositionelle, die Kontakt zum Ausland pflegen, wegen "Diskreditierung der Republik Weißrussland" bis zu zwei Jahre inhaftiert werden. Bisher sind keine konkreten Fälle von Strafverfolgung auf dieser Grundlage bekannt geworden. Seit 2006 wurden politisch motivierte Strafverfahren genutzt, um politisch missliebige Personen zu Gefängnisstrafen zu verurteilen und damit gleichsam ruhig zu stellen. Im Bemühen um eine Annäherung an die EU und erste Liberalisierungsschritte wurden diese Gefangenen bis Ende August 2008 aus der Haft entlassen. Der Gefahr politisch motivierter Strafverfahren bleiben Oppositionelle jedoch weiterhin ausgesetzt. Zum Beispiel wurde am 6. Mai 2010 der Unternehmer und prominente Kritiker Präsident Lukaschenkos, Nikolai Awtuchowitsch, zu einer langjährigen Haftstrafe (5 Jahre und 2 Monate) verurteilt. Den Forderungen der Staatsanwaltschaft nach 20 bzw. 11 Jahren Haft wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung und Vorbereitung eines terroristischen Anschlages war das Gericht zwar nicht gefolgt. Es blieben jedoch die Vorwürfe illegalen Waffenbesitzes sowie Handel und Transport von Waffen. Die Mitangeklagten Ossipenko und Larin wurden zu jeweils 3 Jahren Straflager verurteilt. Zuvor mussten die Angeklagten über ein Jahr im Untersuchungsgefängnis verbringen.

(Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland [Belarus], Stand: Juli 2010, Seite 6 und 7)

Politisch motivierte Repressionen

Aufgrund rechtsstaatlicher Defizite, u.a. der aktiven Einflussnahme der Regierung auf die Rechtsprechung, wurden in der Vergangenheit Strafprozesse zur Verfolgung politisch missliebiger Personen genutzt, um sie einzuschüchtern oder politisch zu neutralisieren. In Einzelfällen waren daher politische Motive und nicht strafrechtliche Tatbestände für eine Verurteilung verantwortlich. Nach dem Wahlgesetz sind Personen, die strafrechtlich verurteilt wurden, nicht mehr wählbar. Auf diese Weise können grundsätzlich auch führende Oppositionspolitiker von Wahlen oder sonstiger politischer Aktivität ausgeschlossen werden. Staatliche Repressionen gegenüber Angehörigen eines politischen Gegners oder Gesuchten oder sonstigen Personen, die ihm nahe stehen, werden nicht praktiziert.

(Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland [Belarus], Stand: Juli 2010, Seite 10)

Im Verwaltungsstrafrecht sind in der Sektion 167 (§167) Rechtsverletzungen betreffend der Organisation und Abhaltung von Versammlungen, Treffen, Straßenmärschen und Demonstrationen unter Strafe gestellt. Eine solche Rechtsverletzung kann hier mit einer Geldstrafe oder Verwaltungshaft für bis zu 15 Tage bestraft werden.

(Staatendokumentation des Bundesministeriums für Inneres, Anfragebeantwortung vom 04.05.2010)

BNF

Die Partyja BNF, wie die offizielle Bezeichnung der ehemaligen Weißrussischen Volksfront (Belaruski Narodny Front) nunmehr lautet, wurde im Oktober 1988 von weißrussischen Intellektuellen als politische Bewegung gegründet, aber erst im Mai 1993 offiziell als Partei registriert. Im Jahre 1999 spaltete sich der konservative Flügel der Partei ab und gründete unter dem ehemaligen Parteivorsitzenden Sjanon Pasnjak die "Konservativ-Christliche BNF".

Fiel die BNF in ihren Anfangsjahren neben ihren Forderungen nach Demokratie und Unabhängigkeit vor allem im Zusammenhang mit der (Wieder-)einführung weißrussischer nationaler Symbole (weiß-rot-weiße Flagge; Pahonia-Wappen) und einer Stärkung der weißrussischen Sprache und Kultur sowie der Aufarbeitung von Verbrechen des Sowjetregimes - wie dem Massaker vor Kurapaty - auf, verlor sie Mitte der 90er Jahre angesichts ihres in weiten Teilen der Bevölkerung nicht populären anhaltenden Widerstandes gegen engere Beziehungen zu Russland nach und nach an Attraktivität. Spätestens nach dem von Präsident Lukaschenko initiierten umstrittenen Verfassungsreferendum 1996 geriet die Partei immer mehr in die Defensive, organisierte jedoch weiterhin Versammlungen und Zusammenkünfte, um gegen das herrschende Regime zu protestieren.

(Quelle: Janusz Bugajski, ¿Political Parties of Eastern Europe in the Post Communist Era' [2002], S. 23 - 26; Silvia von Steinsdorff:

"Das politische System Weißrusslands (Belarus)" in "Die politischen Systeme Osteuropas", 3. Auflage 2010 [Hrsg. Wolfgang Ismayr]; ACCORD-Anfragebeantwortungen vom 13.04.2005 [a-4350] und 29.03.2007 [a5367])

Die weißrussische Volksfront hat sich am Sonntag [09.12.2007] von ihrem langjährigen Führer Winzuk Wjatschorka, der die Partei seit 1999 führte, verabschiedet, und zu seinem Nachfolger den 49-jährigen Mitbegründer der Partei Ljawon Barschtschewski bestimmt.

(Quelle: Neue Zürcher Zeitung vom 11.12.2007: "Ratlose Opposition in Weissrussland")

Am XII. Parteikongress der BNF Anfang September 2009 wurde der bisherige stellvertretende Vorsitzende der BNF Aljaksej Janukewitsch zum neuen Parteivorsitzenden gewählt.Am römisch zwölf. Parteikongress der BNF Anfang September 2009 wurde der bisherige stellvertretende Vorsitzende der BNF Aljaksej Janukewitsch zum neuen Parteivorsitzenden gewählt.

(Quellen:

http://91.149.157.125/rubrics/english/2009/09/07/ic_articles_259_164364/; http://www.interfax.by/news/belarus/60430; Abruf: jeweils 08.11.2010)

Exilpolitische Aktivitäten

Es ist kein Fall bekannt, in dem exilpolitische Aktivitäten oder ein Asylverfahren in Deutschland nach Rückkehr zu staatlichen Repressionen geführt hätten.

(Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland [Belarus], Stand: Juli 2010, Seite 11)

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit; Meinungs- und Pressefreiheit

Die weißrussische Verfassung und das Versammlungsgesetz garantieren das Recht, sich unter freiem Himmel zu versammeln. Die Versammlungsfreiheit unterliegt aber in der Hauptstadt Minsk klaren Beschränkungen, die gesetzlich und in Verordnungen der Stadt Minsk geregelt sind. Danach sind Demonstrationen und Kundgebungen im engeren Minsker Stadtzentrum (auf den von Oppositionellen gewünschten sichtbarsten Plätzen bzw. Strecken Oktoberplatz, Prospekt und Platz der Unabhängigkeit) untersagt. Genehmigt werden sie allenfalls (nicht immer) auf einer Strecke am Rande der Innenstadt. Seit Jahresbeginn 2010 wurde gegen einige nicht genehmigte Kundgebungen seitens der Polizei hart durchgegriffen. Auch genehmigte Demonstrationen auf Nebenstrecken wurden z.T. massiv von großen Polizei-Einsatzkommandos behindert (vorübergehende Festnahmen, Beschlagnahmung der Lautsprecheranlage, Kontrolle der Teilnehmer u.a.).

Im Zuge der innenpolitischen Liberalisierungen wurden auch im Bereich der bisher streng kontrollierten Medien punktuell neue Entwicklungen eingeleitet. Erste vorsichtige Anzeichen waren bereits während der Wahlkampagne zu den Parlamentswahlen im Sommer 2008 erkennbar. Mit der Verschärfung der Finanz- und Wirtschaftskrise in Weißrussland wird seit Dezember 2008 in einer Reihe von unabhängigen Medien offener als früher Kritik geübt an der aktuellen Wirtschaftspolitik des Landes, ohne dass dies eine Maßregelung bzw. Repressalien durch die zuständigen Behörden zur Folge hat. Es existiert eine auflagenschwache unabhängige bzw. nicht staatliche Presse, die regelmäßig kritisch über die politische Führung des Landes berichtet. Auf sie wird punktuell Druck ausgeübt (u.a. Computer- und Materialbeschlagnahmung, Redaktionsdurchsuchungen, wirtschaftliche Diskriminierung durch Nichtaufnahme ins staatliche Vertriebsnetz). Im Dezember 2008 wurden die Zeitungen "Narodnaja Wolja", die seit Dezember 2008 wieder in Minsk gedruckt werden kann, und "Nascha Niwa" wieder in den Katalog des staatlichen Postvertriebs aufgenommen. Die mit dem Inkrafttreten des neuen Mediengesetzes am 8. Februar 2009 befürchteten Repressionen für unabhängige Medien sind bisher ausgeblieben. In regelmäßigen Abständen werden durch das Informationsministerium jedoch Verwarnungen gegen Zeitungen ausgesprochen, die sich zu kritisch über die Regierung äußern oder formelltechnische Auflagen nicht einhalten (so zuletzt im März 2010 die belarussische Komsomolskaja Prawda, im Juni "Narodnaja Wolja").

Freie Internetzeitungen und Homepages von unabhängigen Nachrichtenagenturen und oppositionellen Gruppierungen nehmen weiterhin zu und werden von der ständig steigenden Zahl von Internetnutzern (derzeit 30 % der Bevölkerung) regelmäßig gelesen. Der am 1. Juli 2010 in Kraft getretene Präsidialerlass "Über Maßnahmen zur verbesserten Nutzung des nationalen Internets" sieht die Registrierung aller ".by"-Webseiten bei einer dem Ministerium für Fernmeldewesen unterstellten Inspektionsbehörde vor. Darüber hinaus wurde ein "Operativ-analytisches Zentrum" (OAZ) eingerichtet, das der Präsidialverwaltung zugeordnet ist und das Inhalte der zu registrierenden Webseiten überwachen und deren Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzeslage prüfen soll. Nutzer von Internet-Cafés müssen sich künftig

ausweisen, ihre Verbindungsdaten werden ein Jahr lang gespeichert. Noch ist nicht erkennbar, inwiefern unscharfe Formulierungen im Erlass und in den Durchführungsverordnungen (z.B. "extremistische oder staatsfeindliche Inhalte") sowie die ab 1. September 2010 vorgesehenen technischen Zugangseinschränkungen durch die Internetprovider selbst (nach Aufforderung des OAZ) zu einer Zensur des bislang noch freien Internets führen werden.

(Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland [Belarus], Stand: Juli 2010, Seite 7 u. 8)

Grundversorgung & medizinische Versorgung

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Bedürftige Personen erhalten vom Staat geringe finanzielle Beihilfen, die jedoch selbst nach offiziellen Angaben das Existenzminimum nicht sichern. Hilfe der Familie oder (überwiegend ausländischer) humanitärer und religiöser Organisationen lindern Notlagen für diejenigen, die Anschluss an einen Familienverband oder Zugang zu Hilfslieferungen haben. Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer existieren nicht. Eine staatliche Unterstützung bei der Reintegration gibt es nicht.

Die medizinische Versorgung erfolgt in erster Linie durch das kostenlose öffentliche Gesundheitssystem, das aber lediglich eine einfache Grundversorgung ermöglicht. Private Krankenversicherungen werden nicht angeboten. Eine über die Grundversorgung hinausgehende medizinische Betreuung wird individuell gegen Barzahlung vereinbart. Die medizinische Qualifikation, vor allem aber die technische Ausstattung der Krankenhäuser, ist sehr unterschiedlich und in ländlichen Gebieten mitunter sehr schwach entwickelt. Sie sichert aber in der Regel überlebensnotwendige Maßnahmen. Nachbehandlungen und Rehabilitierungsmaßnahmen erfolgen meist nicht. Medikamente und Operationsmittel müssen in den Krankenhäusern regelmäßig vom Patienten mitgebracht werden. In den Apotheken in Minsk und in den Gebietshauptstädten sind die wichtigsten, auch importierten Medikamente in der Regel in ausreichendem Maß erhältlich. Private Einfuhren scheitern häufig an der fehlenden Zulassung.

Behandlung von Rückkehrern

Bislang ist dem Auswärtigen Amt kein Fall bekannt geworden, in dem ein zurückgeführter weißrussischer Staatsangehöriger aufgrund seines Asylgesuchs in Deutschland Repressionen ausgesetzt, festgenommen oder misshandelt worden wäre.

Ein- und Ausreisekontrollen

Eine regelmäßige Einreisekontrolle findet an allen Landesgrenzen mit Ausnahme der weißrussisch-russischen Landgrenze (Eisenbahn und Auto) statt. Ein von Deutschland oder anderen EU-Staaten ausgestelltes Heimreisepapier wird von den Behörden nicht anerkannt. Weißrussische Staatsbürger können bei freiwilliger Rückkehr auch ohne Vorlage eines Reisepasses wieder einreisen; notwendig ist dann aber ein von einer weißrussischen Auslandsvertretung ausgestellter Heimreiseschein.

Für Ausreisen weißrussischer Staatsangehöriger ist seit 1. Januar 2008 keine Ausreisegenehmigung in Form eines Stempels in den Inlandspass mehr erforderlich. Der Pass allein ist für die Ausreise aus Weißrussland hinreichend. Es existiert ein Verzeichnis von ca. 100.000 Personen, denen aus den unterschiedlichsten Gründen die Ausreise verweigert wird. Das Verzeichnis wird bei Wegfall der Gründe aktualisiert.

(Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland [Belarus], Stand: Juli 2010, Seite 15 u. 16)

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere die niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers, dessen Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 16.11.2010, Einsicht in die den hg. Länderfeststellungen zu Grunde liegenden Quellen und Sichtung der vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Beweismittel.

Die Feststellung der Identität des Beschwerdeführers beruht darauf, dass dieser bereits während seines erstinstanzlichen Asylverfahrens mehrere Dokumente vorgelegt hat, aus denen sich seine Identität ergibt und seinen diesbezüglich glaubwürdigen und konsistenten Angaben. Auch die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid von dieser Identität des Beschwerdeführers aus.

Die hg. Länderfeststellungen zu Weißrussland entstammen den jeweils darunter angeführten aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein inhaltlich grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild, sodass insgesamt kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Anzumerken ist, dass die Berichte zu den im Dezember 2010 und somit nach der Beschwerdeverhandlung stattgefundenen weißrussischen Präsidentschaftswahlen, aufgrund der (auch in Österreich) breiten medialen Berichterstattung als notorisch bekannt angesehen werden und daher dem Beschwerdeführer nicht nachträglich zum Parteiengehör übermittelt wurden.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich - auch mangels gegenteiliger Hinweise - aus dessen diesbezüglicher Angabe in der Beschwerdeverhandlung.

Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und drohender menschenrechtswidriger Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:

Vorauszuschicken ist, dass der Asylgerichtshof entgegen den erstinstanzlichen Feststellungen aufgrund der für echt befundenen Bestätigungen des XXXX der "Partyja BNF" der Stadt XXXX, jeweils datiert mit XXXX (AS 439 u. 441), davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat tatsächlich Mitglied der Oppositionspartei "Partyja BNF" (vormals: "BNF - Belaruski Narodny Front") war.Vorauszuschicken ist, dass der Asylgerichtshof entgegen den erstinstanzlichen Feststellungen aufgrund der für echt befundenen Bestätigungen des römisch 40 der "Partyja BNF" der Stadt römisch 40 , jeweils datiert mit römisch 40 (AS 439 u. 441), davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat tatsächlich Mitglied der Oppositionspartei "Partyja BNF" (vormals: "BNF - Belaruski Narodny Front") war.

Insbesondere entpuppte sich anlässlich einer neuerlichen Übersetzung der beiden Dokumente durch den vom Asylgerichtshof in der Beschwerdeverhandlung herangezogenen Dolmetscher auch die vom Bundesasylamt als maßgebliches Argument für eine allfällige Fälschung der Bestätigungen herangezogene unterschiedliche Datumsangabe auf dem in Vorlage gebrachten Parteiausweis und der in Rede stehenden Bestätigung als eindeutiger Übersetzungsfehler der damals beauftragten Dolmetscherin (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 16.11.2010, S. 10).Insbesondere entpuppte sich anlässlich einer neuerlichen Übersetzung der beiden Dokumente durch den vom Asylgerichtshof in der Beschwerdeverhandlung herangezogenen Dolmetscher auch die vom Bundesasylamt als maßgebliches Argument für eine allfällige Fälschung der Bestätigungen herangezogene unterschiedliche Datumsangabe auf dem in Vorlage gebrachten Parteiausweis und der in Rede stehenden Bestätigung als eindeutiger Übersetzungsfehler der damals beauftragten Dolmetscherin vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 16.11.2010, S. 10).

Im Hinblick auf die Behauptung einer in der Vergangenheit bereits erfolgten und für den Fall der Rückkehr nach Weißrussland befürchteten Verfolgung aufgrund dieser Parteimitgliedschaft geht der erkennende Senat des Asylgerichtshofes jedoch davon aus, dass eine solche weder stattgefunden hat noch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

So widerspricht beispielsweise der Inhalt des vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten, in englischer Sprache abgefassten und mit "XXXX" unterzeichneten "Letter of Support" vom 14.04.2003 (AS 39 ff.) dessen eigenen Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 03.07.2003 in mehrfacher Hinsicht. Gab der Beschwerdeführer in der betreffenden Einvernahme nämlich an, ab dem Zeitpunkt seiner ersten Festnahme, welche am 10.09.2001 erfolgt sei und wo er nach einer zwei bis drei Stunden dauernden Protokollaufnahme bei der Polizei wieder gehen habe dürfen, bis zum XXXX nicht mehr aktiv in der Partei tätig gewesen zu sein und auf Nachfrage des einvernehmenden Organwalters, was dies konkret bedeute, nicht mehr auf die Straße gegangen zu sein und Leute öffentlich angesprochen zu haben, ergibt sich aus dem in Rede stehenden Unterstützungsschreiben zwar, dass der Beschwerdeführer am 10.09.2001 an einer Protestkundgebung gegen den Präsidenten teilgenommen habe, diesbezüglich jedoch auch angeblich neun Tage später vor Gericht gestanden sei, wovon der Beschwerdeführer kein Wort erwähnte bzw. vielmehr dezidiert angab, nach der Protokollaufnahme wieder freigelassen worden zu sein. Ebenfalls mit den Angaben des Beschwerdeführers unvereinbar stellt sich die im Empfehlungsschreiben angeführte Behauptung dar, dass dieser am "26.04.2001/2002" an einer Demonstration anlässlich des Jahrestages der Reaktorkatastrophe von Tschernobyl teilgenommen habe und deswegen in der Folge von der Polizei festgenommen, misshandelt und am 15.05. vor Gericht gestanden sei. Gleichgültig, ob hier nun das Jahr 2001 oder das Jahr 2002 gemeint ist, ergibt sich vor dem Hintergrund der Aussagen des Beschwerdeführers, vom 10.09.2001 bis XXXX nicht aktiv in der Partei tätig gewesen zu sein (siehe oben) bzw. vor der Protestaktion am 10.09.2001 keine Probleme gehabt zu haben bzw. niemals festgenommen worden zu sein, dass beide Daten (als auch eine allfällige Gerichtsverhandlung im Mai) in grobem Widerspruch zum Inhalt der niederschriftlichen Einvernahme stehen. Aber auch die näheren Umstände der sowohl im Empfehlungsschreiben als auch in der Einvernahme erwähnten Festnahme am XXXX stimmen nicht überein, da der Beschwerdeführer diesbezüglich ausführte, von Sicherheitsbeamten festgenommen und nach der Aufnahme eines Protokolls nach Hause geschickt worden zu sein. Erst am Nachhauseweg sei er dann von Unbekannten überfallen und zusammengeschlagen worden. Im Empfehlungsschreiben hingegen werden die Umstände dergestalt dargestellt, dass der Beschwerdeführer bereits auf der Polizeistation von den Beamten geschlagen und sogar mit dem Tod bedroht worden sei.So widerspricht beispielsweise der Inhalt des vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten, in englischer Sprache abgefassten und mit "XXXX" unterzeichneten "Letter of Support" vom 14.04.2003 (AS 39 ff.) dessen eigenen Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 03.07.2003 in mehrfacher Hinsicht. Gab der Beschwerdeführer in der betreffenden Einvernahme nämlich an, ab dem Zeitpunkt seiner ersten Festnahme, welche am 10.09.2001 erfolgt sei und wo er nach einer zwei bis drei Stunden dauernden Protokollaufnahme bei der Polizei wieder gehen habe dürfen, bis zum römisch 40 nicht mehr aktiv in der Partei tätig gewesen zu sein und auf Nachfrage des einvernehmenden Organwalters, was dies konkret bedeute, nicht mehr auf die Straße gegangen zu sein und Leute öffentlich angesprochen zu haben, ergibt sich aus dem in Rede stehenden Unterstützungsschreiben zwar, dass der Beschwerdeführer am 10.09.2001 an einer Protestkundgebung gegen den Präsidenten teilgenommen habe, diesbezüglich jedoch auch angeblich neun Tage später vor Gericht gestanden sei, wovon der Beschwerdeführer kein Wort erwähnte bzw. vielmehr dezidiert angab, nach der Protokollaufnahme wieder freigelassen worden zu sein. Ebenfalls mit den Angaben des Beschwerdeführers unvereinbar stellt sich die im Empfehlungsschreiben angeführte Behauptung dar, dass dieser am "26.04.2001/2002" an einer Demonstration anlässlich des Jahrestages der Reaktorkatastrophe von Tschernobyl teilgenommen habe und deswegen in der Folge von der Polizei festgenommen, misshandelt und am 15.05. vor Gericht gestanden sei. Gleichgültig, ob hier nun das Jahr 2001 oder das Jahr 2002 gemeint ist, ergibt sich vor dem Hintergrund der Aussagen des Beschwerdeführers, vom 10.09.2001 bis römisch 40 nicht aktiv in der Partei tätig gewesen zu sein (siehe oben) bzw. vor der Protestaktion am 10.09.2001 keine Probleme gehabt zu haben bzw. niemals festgenommen worden zu sein, dass beide Daten (als auch eine allfällige Gerichtsverhandlung im Mai) in grobem Widerspruch zum Inhalt der niederschriftlichen Einvernahme stehen. Aber auch die näheren Umstände der sowohl im Empfehlungsschreiben als auch in der Einvernahme erwähnten Festnahme am römisch 40 stimmen nicht überein, da der Beschwerdeführer diesbezüglich ausführte, von Sicherheitsbeamten festgenommen und nach der Aufnahme eines Protokolls nach Hause geschickt worden zu sein. Erst am Nachhauseweg sei er dann von Unbekannten überfallen und zusammengeschlagen worden. Im Empfehlungsschreiben hingegen werden die Umstände dergestalt dargestellt, dass der Beschwerdeführer bereits auf der Polizeistation von den Beamten geschlagen und sogar mit dem Tod bedroht worden sei.

Nicht nachvollziehbar ist aber auch, dass gerade jene drei Fälle, für die der Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren Polizeiprotokolle bzw. einen Gerichtsbeschluss (auf deren Beweiskraft in der Folge noch näher einzugehen sein wird) vorlegte, nicht in der Auflistung der Aktivitäten des Beschwerdeführers im "Letter of Support" enthalten sind, während dort wiederum - vice versa - zweimal von Gerichtsverhandlungen die Rede ist, die jedoch der Beschwerdeführer mit keinem Wort in seinen niederschriftlichen Einvernahmen erwähnte. Auch die im Schreiben angeführte Behauptung, dass die Familie und Verwandte des Beschwerdeführers bedroht worden seien, lässt sich den Angaben des Beschwerdeführers in seinem gesamten Verfahren nicht entnehmen.

Zuletzt ist hinsichtlich des Unterzeichners des "Letter of Support" noch anzumerken, dass nach einer entsprechenden Internetrecherche zwar die tatsächliche Existenz eines "XXXX", welcher XXXX der "Malady Front" (Jugendorganisation der BNF; vgl.: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation:Zuletzt ist hinsichtlich des Unterzeichners des "Letter of Support" noch anzumerken, dass nach einer entsprechenden Internetrecherche zwar die tatsächliche Existenz eines "XXXX", welcher römisch 40 der "Malady Front" (Jugendorganisation der BNF; vergleiche, ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation:

Nichtregierungsorganisationen [NGOs] in Belarus - Rechtlicher Rahmen und Fallbeispiele, Dezember 2009; S. 16 u. 17) in XXXX gewesen sei und mehrmals im Zusammenhang mit Protestaktionen von den Sicherheitsbehörden verhaftet worden sei, hervorkam - vgl. z.B.:Nichtregierungsorganisationen [NGOs] in Belarus - Rechtlicher Rahmen und Fallbeispiele, Dezember 2009; S. 16 u. 17) in römisch 40 gewesen sei und mehrmals im Zusammenhang mit Protestaktionen von den Sicherheitsbehörden verhaftet worden sei, hervorkam - vergleiche z.B.:

http://news97.com/e/index.phtml?sid=0&did=5&eid=1&aid=2002&nid=30;

http://charter97.org/eng/news/2001/11/13/06;

http://www.ilhr.org/ilhr/regional/belarus/updates/2001/30.htm - in Anbetracht der bereits vom Bundesasylamt festgestellten bemerkenswerten Tatsache, dass dieses Unterstützungsschreiben aber in englischer Sprache abgefasst ist, zumindest zu erwarten gewesen wäre, dass der Unterzeichner in seiner Muttersprache bzw. in der korrekten Transkription (unter welcher er schließlich auch im Internet zu finden ist) das Schreiben unterfertigt.

In Anbetracht all dieser Umstände, vor allem aber aufgrund der oben angeführten Ungereimtheiten und Widersprüche, wird dieses Schreiben vom erkennenden Senat des Asylgerichtshofes somit als unecht gewertet.

Was die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Polizeiprotokolle vom XXXX und 20.01.2003 sowie den Gerichtsbeschluss vom XXXX betrifft, machte bereits die belangte Behörde im nunmehr bekämpften Bescheid auf die befremdende und in höchstem Maße ungewöhnliche Tatsache aufmerksam, dass sich diese Dokumente allesamt als auf kopierten Formularvordrucken mit Kugelschreiber ausgefüllte Schriftstücke darstellten und somit offenbar Originale sind, während aber jeweils ein nur teilweise erkennbarer Stempelaufdruck links oben wiederum eindeutig kopiert ist, eine Originalstampiglie aber auf allen drei Schriftstücken fehlt. Hinzu kommt, dass sich anlässlich der neuerlichen Übersetzung dieser Schriftstücke herausstellte (und bestätigte dies im Rahmen der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof auch der Beschwerdeführer selbst), dass im Gerichtsbeschluss deutlich erkennbare, teils eklatante Grammatikfehler enthalten sind, was für eine (gerade einmal zwei A4-Seiten umfassende) Entscheidung eines Gerichts doch mehr als ungewöhnlich erscheint. Auffallend ist auch, dass der Beschwerdeführer trotz der Tatsache, dass deswegen ein offizielles Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, nicht angeben konnte, was der Inhalt des § 201 Weißrussisches Strafgesetzbuch (Ugolownyj kodeks respubliki Belarus -UKRB) sei (AS 363).Was die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Polizeiprotokolle vom römisch 40 und 20.01.2003 sowie den Gerichtsbeschluss vom römisch 40 betrifft, machte bereits die belangte Behörde im nunmehr bekämpften Bescheid auf die befremdende und in höchstem Maße ungewöhnliche Tatsache aufmerksam, dass sich diese Dokumente allesamt als auf kopierten Formularvordrucken mit Kugelschreiber ausgefüllte Schriftstücke darstellten und somit offenbar Originale sind, während aber jeweils ein nur teilweise erkennbarer Stempelaufdruck links oben wiederum eindeutig kopiert ist, eine Originalstampiglie aber auf allen drei Schriftstücken fehlt. Hinzu kommt, dass sich anlässlich der neuerlichen Übersetzung dieser Schriftstücke herausstellte (und bestätigte dies im Rahmen der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof auch der Beschwerdeführer selbst), dass im Gerichtsbeschluss deutlich erkennbare, teils eklatante Grammatikfehler enthalten sind, was für eine (gerade einmal zwei A4-Seiten umfassende) Entscheidung eines Gerichts doch mehr als ungewöhnlich erscheint. Auffallend ist auch, dass der Beschwerdeführer trotz der Tatsache, dass deswegen ein offizielles Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, nicht angeben konnte, was der Inhalt des Paragraph 201, Weißrussisches Strafgesetzbuch (Ugolownyj kodeks respubliki Belarus -UKRB) sei (AS 363).

Im (ersten) Polizeiprotokoll vom XXXX wiederum findet sich - im Gegensatz zu jenem vom XXXX, wo unter dem Punkt "Vorstrafen" ausdrücklich auf eine früher erfolgte Geldstrafe und Verwarnung gemäß §§ 167 Abs. 1 und 2 des Weißrussischen Verwaltungsstrafgesetzes Bezug genommen wird - der Vermerk, dass der Beschwerdeführer keine Vorstrafen aufweise, was insofern seinen eigenen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom 03.07.2003 (als auch dem Inhalt des "Letter of Support") widerspricht, wonach er nämlich ca. zwei bis drei Wochen nach der Festnahme am XXXX (bzw. am 9.08.2002) bei einer Gerichtsverhandlung zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei.Im (ersten) Polizeiprotokoll vom römisch 40 wiederum findet sich - im Gegensatz zu jenem vom römisch 40 , wo unter dem Punkt "Vorstrafen" ausdrücklich auf eine früher erfolgte Geldstrafe und Verwarnung gemäß Paragraphen 167, Absatz eins und 2 des Weißrussischen Verwaltungsstrafgesetzes Bezug genommen wird - der Vermerk, dass der Beschwerdeführer keine Vorstrafen aufweise, was insofern seinen eigenen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom 03.07.2003 (als auch dem Inhalt des "Letter of Support") widerspricht, wonach er nämlich ca. zwei bis drei Wochen nach der Festnahme am römisch 40 (bzw. am 9.08.2002) bei einer Gerichtsverhandlung zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei.

Zusammengefasst konnte aufgrund der Vielzahl an aufgezeigten Ungereimtheiten wiederum nicht von echten Dokumenten ausgegangen werden und bleiben die vorgelegten Schriftstücke letztendlich allesamt ohne Beweiswert.

Hinzu treten im vorliegenden Fall aber auch noch mehrere auf den ersten Blick eher nebensächliche, wenngleich widersprüchliche Sachverhaltselemente, wie die Tatsache, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers anfangs behauptet hatte, dass sich ihr Mann bis zur Ausreise durchgehend zu Hause aufgehalten habe, während dieser angegeben hatte, sich die letzten Tage vor der Ausreise versteckt gehalten zu haben sowie divergierende Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des Zeitpunktes seiner Berufstätigkeit und der Höhe seines Einkommens bei den weißrussischen Behörden (laut vorgelegter Protokolle), beim Bundesasylamt und vor dem Asylgerichtshof, die weder vom Beschwerdeführer noch von dessen Gattin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung plausibel aufgeklärt werden konnten (vgl. Verhandlungsschrift vom 16.11.2010, S. 4, 5 u. 8) und die für sich genommen zwar noch nicht eine völlige persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers indizieren würden, insgesamt jedoch den Eindruck, dass der Beschwerdeführer ausgehend von seiner (einfachen) Mitgliedschaft bei einer Oppositionspartei einen politisch motivierten Verfolgungssachverhalt zu konstruieren suchte, verstärken und bestätigen.Hinzu treten im vorliegenden Fall aber auch noch mehrere auf den ersten Blick eher nebensächliche, wenngleich widersprüchliche Sachverhaltselemente, wie die Tatsache, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers anfangs behauptet hatte, dass sich ihr Mann bis zur Ausreise durchgehend zu Hause aufgehalten habe, während dieser angegeben hatte, sich die letzten Tage vor der Ausreise versteckt gehalten zu haben sowie divergierende Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des Zeitpunktes seiner Berufstätigkeit und der Höhe seines Einkommens bei den weißrussischen Behörden (laut vorgelegter Protokolle), beim Bundesasylamt und vor dem Asylgerichtshof, die weder vom Beschwerdeführer noch von dessen Gattin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung plausibel aufgeklärt werden konnten vergleiche Verhandlungsschrift vom 16.11.2010, S. 4, 5 u. 8) und die für sich genommen zwar noch nicht eine völlige persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers indizieren würden, insgesamt jedoch den Eindruck, dass der Beschwerdeführer ausgehend von seiner (einfachen) Mitgliedschaft bei einer Oppositionspartei einen politisch motivierten Verfolgungssachverhalt zu konstruieren suchte, verstärken und bestätigen.

Zusammengefasst konnte der Beschwerdeführer somit - trotz der für glaubhaft befundenen Mitgliedschaft bei der "Partyja BNF" - keinerlei Indizien liefern, die für in der Vergangenheit gegen ihn gerichtete asylrelevante Verfolgungshandlungen sprechen würden.

Aber auch im Falle einer im Entscheidungszeitpunkt erfolgenden allfälligen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Weißrussland ist nicht von der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung seiner Person auszugehen.

So kam etwa schon das Auswärtige Amt Berlin in einer Anfragebeantwortung vom 03.06.2003 zum Ergebnis, dass Fälle, die eine politische Instrumentalisierung von Strafverfahren zur Bekämpfung politischer Dissidenz vermuten ließen, bislang zumeist nur sehr bekannte weißrussische Oppositionelle betreffen und sich Oppositionelle nachrangiger Ebenen bislang in aller Regel eher weniger schwerwiegenden Administrativverfahren, im Regelfall im Zusammenhang mit Verletzungen des belarussischen Demonstrationsrechts, als strafrechtlichen Verfahren ausgesetzt sahen (vgl. Anfragebeantwortung des Deutschen Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Bremen vom 03.06.2003) und spiegelt sich diese Einschätzung auch im aktuellsten derzeit verfügbaren Lagebericht vom 11.08.2010 (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland [Belarus]; Stand: Juli 2010) wieder, wo auf Seite 7 davon die Rede ist, dass Oppositionelle weiterhin der Gefahr politisch motivierter Strafverfahren ausgesetzt seien, sich diese Vorgehensweise jedoch - bis auf Einzelfälle - bislang lediglich auf in der Öffentlichkeit auftretende prominente Regimekritiker beschränkt habe.So kam etwa schon das Auswärtige Amt Berlin in einer Anfragebeantwortung vom 03.06.2003 zum Ergebnis, dass Fälle, die eine politische Instrumentalisierung von Strafverfahren zur Bekämpfung politischer Dissidenz vermuten ließen, bislang zumeist nur sehr bekannte weißrussische Oppositionelle betreffen und sich Oppositionelle nachrangiger Ebenen bislang in aller Regel eher weniger schwerwiegenden Administrativverfahren, im Regelfall im Zusammenhang mit Verletzungen des belarussischen Demonstrationsrechts, als strafrechtlichen Verfahren ausgesetzt sahen vergleiche Anfragebeantwortung des Deutschen Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Bremen vom 03.06.2003) und spiegelt sich diese Einschätzung auch im aktuellsten derzeit verfügbaren Lagebericht vom 11.08.2010 (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland [Belarus]; Stand: Juli 2010) wieder, wo auf Seite 7 davon die Rede ist, dass Oppositionelle weiterhin der Gefahr politisch motivierter Strafverfahren ausgesetzt seien, sich diese Vorgehensweise jedoch - bis auf Einzelfälle - bislang lediglich auf in der Öffentlichkeit auftretende prominente Regimekritiker beschränkt habe.

Auch die Durchsicht der aktuellen Berichte zu den Vorkommnissen im Zusammenhang mit den Protesten nach der Präsidentschaftswahl in Weißrussland im Dezember 2010 (vgl. oben), wonach etwa 1000 Personen festgenommen und 600 davon in "Schnellverfahren" zu fünf- bis fünfzehntägigen Haftstrafen verurteilt worden seien, und lediglich 20 Personen, worunter sich auch die fünf angetreten Präsidentschaftskandidaten der Opposition befänden, von langjährigen Haftstrafen bedroht seien, bestätigt diese Einschätzung.Auch die Durchsicht der aktuellen Berichte zu den Vorkommnissen im Zusammenhang mit den Protesten nach der Präsidentschaftswahl in Weißrussland im Dezember 2010 vergleiche oben), wonach etwa 1000 Personen festgenommen und 600 davon in "Schnellverfahren" zu fünf- bis fünfzehntägigen Haftstrafen verurteilt worden seien, und lediglich 20 Personen, worunter sich auch die fünf angetreten Präsidentschaftskandidaten der Opposition befänden, von langjährigen Haftstrafen bedroht seien, bestätigt diese Einschätzung.

Obwohl sich der Asylgerichtshof somit der schwierigen Umstände bewusst ist, die insbesondere nach den Präsidentschaftswahlen vom Dezember 2010 für Mitglieder der zur politischen Opposition in Weißrussland zählenden Gruppierungen teilweise bestehen und diese auch in ihrer täglichen Arbeit oftmals behindert werden, zählte der Beschwerdeführer nach dem gepflogenen Ermittlungsverfahren vor seiner Ausreise gerade nicht zum Kreis besonders exponierter oder prominenter Oppositioneller, die den entsprechenden Berichten zu Folge häufig von politisch motivierten Strafverfahren bzw. längeren Haftstrafen bedroht sind.

Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit vielmehr "lediglich" ein einfaches Parteimitglied der "Partyja BNF" und konnte - aus oben dargelegten Erwägungen - nicht glaubhaft machen, dass gegen ihn bis zu seiner Ausreise aus Weißrussland etwaige asylrelevante Verfolgungshandlungen gesetzt wurden. Aber auch seit seiner Einreise in Österreich - und somit über sieben Jahre lang - sah der Beschwerdeführer keine Notwendigkeit, sich (exil-)politisch zu betätigen oder - nach eigenen Aussagen, weil er nichts mehr damit zu tun haben wolle (AS 367) - in Kontakt mit früheren Parteikollegen zu treten, um sich beispielsweise nach deren Befinden zu erkundigen. Vielmehr musste der Beschwerdeführer anlässlich der Einholung einer Bestätigung seiner früheren Parteimitgliedschaft offenkundig erst seinen Bruder kontaktieren, damit ihm dieser die E-Mailadresse eines früheren Parteifreundes übermittle (Verhandlungsschrift vom 16.11.2010, S. 9) und dies, obwohl seine Partei über einen eigenen Webauftritt (http://narodny.org/) verfügt, auf dem auch die privaten E-Mailadressen zahlreicher Mitglieder - unter anderem des XXXX der BNF der Stadt XXXX - angeführt sind, sodass eine direkte Kontaktaufnahme relativ unproblematisch möglich gewesen wäre. Weiters kam auch nach eingehender Internetrecherche des vorsitzenden Richters unter Verwendung mehrerer Transkriptionsmöglichkeiten des Namens des Beschwerdeführers, aber auch in kyrillischer Sprache nichts zu Tage, was auf eine Teilnahme oder Verbindung bei/zu etwaigen Protestaktionen der BNF im maßgeblichen Zeitraum hinwies und bestätigt dies alles somit den Schluss, dass der Beschwerdeführer weder in der Vergangenheit noch zum Entscheidungszeitpunkt ein besonders engagiertes bzw. exponiertes Mitglied einer Oppositionspartei war/ist und daher auch kein maßgebliches Risiko für ihn besteht, nach einer allfälligen Rückkehr aufgrund seiner politischen Einstellung in den Blickpunkt der weißrussischen Sicherheitsbehörden zu geraten und in der Folge der Gefahr asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein.Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit vielmehr "lediglich" ein einfaches Parteimitglied der "Partyja BNF" und konnte - aus oben dargelegten Erwägungen - nicht glaubhaft machen, dass gegen ihn bis zu seiner Ausreise aus Weißrussland etwaige asylrelevante Verfolgungshandlungen gesetzt wurden. Aber auch seit seiner Einreise in Österreich - und somit über sieben Jahre lang - sah der Beschwerdeführer keine Notwendigkeit, sich (exil-)politisch zu betätigen oder - nach eigenen Aussagen, weil er nichts mehr damit zu tun haben wolle (AS 367) - in Kontakt mit früheren Parteikollegen zu treten, um sich beispielsweise nach deren Befinden zu erkundigen. Vielmehr musste der Beschwerdeführer anlässlich der Einholung einer Bestätigung seiner früheren Parteimitgliedschaft offenkundig erst seinen Bruder kontaktieren, damit ihm dieser die E-Mailadresse eines früheren Parteifreundes übermittle (Verhandlungsschrift vom 16.11.2010, S. 9) und dies, obwohl seine Partei über einen eigenen Webauftritt (http://narodny.org/) verfügt, auf dem auch die privaten E-Mailadressen zahlreicher Mitglieder - unter anderem des römisch 40 der BNF der Stadt römisch 40 - angeführt sind, sodass eine direkte Kontaktaufnahme relativ unproblematisch möglich gewesen wäre. Weiters kam auch nach eingehender Internetrecherche des vorsitzenden Richters unter Verwendung mehrerer Transkriptionsmöglichkeiten des Namens des Beschwerdeführers, aber auch in kyrillischer Sprache nichts zu Tage, was auf eine Teilnahme oder Verbindung bei/zu etwaigen Protestaktionen der BNF im maßgeblichen Zeitraum hinwies und bestätigt dies alles somit den Schluss, dass der Beschwerdeführer weder in der Vergangenheit noch zum Entscheidungszeitpunkt ein besonders engagiertes bzw. exponiertes Mitglied einer Oppositionspartei war/ist und daher auch kein maßgebliches Risiko für ihn besteht, nach einer allfälligen Rückkehr aufgrund seiner politischen Einstellung in den Blickpunkt der weißrussischen Sicherheitsbehörden zu geraten und in der Folge der Gefahr asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein.

Aufgabe des Asylwerbers ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0559).

"Glaubhaftmachung" i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0380)."Glaubhaftmachung" i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0380).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, Zl. 98/20/0453; 25.11.1999, Zl. 98/20/0357); dies unbeschadet der behördlichen Anleitungs- und Manuduktionspflicht, sondern als von der Mitwirkungspflicht des Asylwerbers mit umfasst. Das Bundesasylamt bzw. der Asylgerichtshof sind demnach nicht verpflichtet, Asylwerber derart anzuleiten, dass ein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss (VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/0715) oder Unterweisungen dahingehend zu erteilen, wie ein Vorbringen auszuführen ist, damit einem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann (VwGH 02.02.1994, Zl. 93/01/1219, 23.03.1994, Zl. 93/01/1186).

Ausgehend von diesen Kriterien kommt der erkennende Senat des Asylgerichtshofes im vorliegenden Fall nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und des dabei gewonnenen persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer zusammengefasst zum Ergebnis, dass dieser eine asylrelevante Gefährdung zum Entscheidungszeitpunkt in Weißrussland nicht glaubhaft machen konnte.

3. Rechtlich folgt:

3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.07.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.07.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.01.2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.01.2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 Asylgesetz 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, Asylgesetz 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

Gegenständlicher Antrag auf die Gewährung von Asyl wurde am 30.05.2003 gestellt, weshalb im Hinblick auf dieses Beschwerdeverfahren hinsichtlich Spruchteil I. gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003, die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76, anzuwenden sind und in Bezug auf Spruchteil II. gemäß § 44 Abs. 3 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003, § 8 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 heranzuziehen ist.Gegenständlicher Antrag auf die Gewährung von Asyl wurde am 30.05.2003 gestellt, weshalb im Hinblick auf dieses Beschwerdeverfahren hinsichtlich Spruchteil römisch eins. gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76, anzuwenden sind und in Bezug auf Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, Paragraph 8, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, heranzuziehen ist.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.

Im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung (Spruchteil III.) würde somit § 10 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2009, zur Anwendung gelangen.Im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung (Spruchteil römisch drei.) würde somit Paragraph 10, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, zur Anwendung gelangen.

3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (AsylG), BGBl. I Nr. 76, begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.3.2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 1997 (AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.

Artikel 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 und 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, und 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Zentraler Aspekt der dem Paragraph 7, AsylG zugrundeliegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Da der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall weder glaubhaft machen konnte noch auf Grund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihm in seinem Herkunftsstaat zum Entscheidungszeitpunkt asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 7 Asylgesetz 1997 (welcher wiederum auf Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention verweist) droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 19.07.2010, Zl. 03 15.979-BAS, abzuweisen.Da der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall weder glaubhaft machen konnte noch auf Grund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihm in seinem Herkunftsstaat zum Entscheidungszeitpunkt asylrelevante Verfolgung im Sinne des Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (welcher wiederum auf Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention verweist) droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 19.07.2010, Zl. 03 15.979-BAS, abzuweisen.

3.3. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gem. § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. Nr. 76 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals § 57 FrG 1997, nunmehr § 50 FPG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.3.3. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gem. Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals Paragraph 57, FrG 1997, nunmehr Paragraph 50, FPG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Gemäß § 124 Abs. 2 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Art. 3 Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Artikel 3, Fremdenrechtspaket 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, Zl. 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, Zl. 98/21/0427).

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung i.S.d. § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung i.S.d. Paragraph 57, Absatz eins, und/oder Absatz 2, FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Wie oben ausgeführt, liegen im gegenständlichen Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG vorliegt.Wie oben ausgeführt, liegen im gegenständlichen Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, FPG vorliegt.

Zu prüfen bleibt somit, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes gegeben ist (§ 50 Abs. 1 FPG). Auch hier ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person der realen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre bzw. konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit oder Vermutungen genügen nicht.Zu prüfen bleibt somit, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes gegeben ist (Paragraph 50, Absatz eins, FPG). Auch hier ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person der realen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre bzw. konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit oder Vermutungen genügen nicht.

"Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden [...] eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben" (EGMR 05.07.2005, Said gg. die Niederlande)."Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden [...] eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben" (EGMR 05.07.2005, Said gg. die Niederlande).

Im vorliegenden Fall liegen aber auch keine Umstände vor, die eine mögliche Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK oder deren Zusatzprotokolle Nr. 6 bzw. Nr. 13 im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Weißrussland indizieren würden.Im vorliegenden Fall liegen aber auch keine Umstände vor, die eine mögliche Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren Zusatzprotokolle Nr. 6 bzw. Nr. 13 im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Weißrussland indizieren würden.

Es ergeben sich nach dem gepflogenen Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass dieser bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat den hier relevanten Gefahren ausgesetzt wäre noch liegen "sehr außergewöhnliche Umstände" (¿very exceptional circumstances') im Sinne der jüngeren Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vor, die eine Abschiebung aus anderen - etwa gesundheitlichen - Gründen als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. EGMR 27.05.2008, N. v. The United Kingdom, Appl. 26.565/05 bzw. VwGH 23.09.2009, Zl. 2007/01/0515).Es ergeben sich nach dem gepflogenen Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass dieser bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat den hier relevanten Gefahren ausgesetzt wäre noch liegen "sehr außergewöhnliche Umstände" (¿very exceptional circumstances') im Sinne der jüngeren Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vor, die eine Abschiebung aus anderen - etwa gesundheitlichen - Gründen als unzulässig erscheinen lassen würden vergleiche EGMR 27.05.2008, N. v. The United Kingdom, Appl. 26.565/05 bzw. VwGH 23.09.2009, Zl. 2007/01/0515).

Schließlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in Weißrussland derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16.04. 2002, Zl. 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.Schließlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in Weißrussland derzeit eine "extreme Gefahrenlage" vergleiche etwa VwGH 16.04. 2002, Zl. 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.

4. Gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch schon in seinem Erkenntnis vom 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054-7, ausgeführt hat, wollte der Gesetzgeber mit der Einführung des Familienverfahrens die Familieneinheit im Vergleich zur Rechtslage nach dem Asylgesetz 1997 in der Stammfassung in der Weise stärken, dass allen Angehörigen einer "Kernfamilie" (siehe § 1 Z 6 Asylgesetz 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003) im Asylverfahren die gleiche Rechtsstellung zukommt. Damit sollte verhindert werden, dass es durch verschiedene rechtliche Behandlung einzelner Familienmitglieder - entgegen dem in Art. 8 Abs. 1 EMRK festgelegten Gebot der Achtung des Familienverbandes - zur Trennung von Familien kommen kann.Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch schon in seinem Erkenntnis vom 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054-7, ausgeführt hat, wollte der Gesetzgeber mit der Einführung des Familienverfahrens die Familieneinheit im Vergleich zur Rechtslage nach dem Asylgesetz 1997 in der Stammfassung in der Weise stärken, dass allen Angehörigen einer "Kernfamilie" (siehe Paragraph eins, Ziffer 6, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,) im Asylverfahren die gleiche Rechtsstellung zukommt. Damit sollte verhindert werden, dass es durch verschiedene rechtliche Behandlung einzelner Familienmitglieder - entgegen dem in Artikel 8, Absatz eins, EMRK festgelegten Gebot der Achtung des Familienverbandes - zur Trennung von Familien kommen kann.

Wenn das Bundesasylamt für einzelne Familienmitglieder (mangels Zuständigkeit gemäß der jeweils anzuwendenden Rechtslage) keine Ausweisung verfügt hat, so ist es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes der Berufungsinstanz (nunmehr: Beschwerdeinstanz) verwehrt, für Angehörige Ausweisungen "nachzutragen", um die Rechtsposition der Familie zu vereinheitlichen. In derartigen Fällen hätte über die Ausweisung die Fremdenbehörde zu entscheiden.

Für Fälle, in denen einzelne Mitglieder einer "Kernfamilie" von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenbehörden auszuweisen wären, hat der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung getroffen. Auch § 38 AVG bietet dafür keine Lösung. Ein Ergebnis, wonach etwa ein minderjähriger Beschwerdeführer auf Grund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Eltern zu verlassen hat, weil diese keine asylrechtliche Ausweisung erhalten haben, das also zu seiner Trennung von der Kernfamilie führen würde, würde den oben dargestellten Intentionen des Gesetzgebers bei Einführung des Familienverfahrens widersprechen und wäre ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben, für den - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen ist.Für Fälle, in denen einzelne Mitglieder einer "Kernfamilie" von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenbehörden auszuweisen wären, hat der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung getroffen. Auch Paragraph 38, AVG bietet dafür keine Lösung. Ein Ergebnis, wonach etwa ein minderjähriger Beschwerdeführer auf Grund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Eltern zu verlassen hat, weil diese keine asylrechtliche Ausweisung erhalten haben, das also zu seiner Trennung von der Kernfamilie führen würde, würde den oben dargestellten Intentionen des Gesetzgebers bei Einführung des Familienverfahrens widersprechen und wäre ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben, für den - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen ist.

Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Fall, in dem ein minderjähriger Asylwerber eine erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung erhalten hat, nicht aber seine Eltern (auf Grund der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003), die erstinstanzliche Ausweisung in Bezug auf den Minderjährigen ersatzlos zu beheben (vgl. in diesem Sinn auch VwGH 16.01.2008, Zl. 2007/19/0851; VwGH 31.01.2008, Zl. 2007/01/1060 bis 1062-10; VwGH 09.04.2008, Zl. 2008/19/0205; 16.04.2008, Zl. 2007/19/0037).Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Fall, in dem ein minderjähriger Asylwerber eine erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung erhalten hat, nicht aber seine Eltern (auf Grund der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003), die erstinstanzliche Ausweisung in Bezug auf den Minderjährigen ersatzlos zu beheben vergleiche in diesem Sinn auch VwGH 16.01.2008, Zl. 2007/19/0851; VwGH 31.01.2008, Zl. 2007/01/1060 bis 1062-10; VwGH 09.04.2008, Zl. 2008/19/0205; 16.04.2008, Zl. 2007/19/0037).

Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes gelten auch für die vorliegende Konstellation, in welcher hinsichtlich des Ehemannes und Vaters eines minderjährigen Kindes aufgrund der Rechtslage nach dem Asylgesetz 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 eine Ausweisung ausgesprochen wurde, eine Ausweisungsentscheidung hinsichtlich der Ehefrau sowie der minderjährigen Tochter XXXX jedoch unterblieb.Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes gelten auch für die vorliegende Konstellation, in welcher hinsichtlich des Ehemannes und Vaters eines minderjährigen Kindes aufgrund der Rechtslage nach dem Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, eine Ausweisung ausgesprochen wurde, eine Ausweisungsentscheidung hinsichtlich der Ehefrau sowie der minderjährigen Tochter römisch 40 jedoch unterblieb.

Wie der zuvor referierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen werden kann, ist es dem Asylgerichtshof verwehrt, die (unterbliebene) Ausweisung einzelner Familienangehöriger (i.S.d. § 1 Z 6 AsylG, BGBl. I Nr. 76) mit Blick auf die Ausweisung der anderen Familienangehörigen "nachzutragen". Da die Durchführung der Ausweisung des Beschwerdeführers - mangels Ausweisung seiner Ehefrau und der minderjährigen Tochter - zu einer mit Art. 8 EMRK in Widerspruch geratenden Trennung der (Kern-)Familie führen würde, war der dritte Spruchpunkt des erstinstanzlichen Bescheides somit ersatzlos zu beheben.Wie der zuvor referierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen werden kann, ist es dem Asylgerichtshof verwehrt, die (unterbliebene) Ausweisung einzelner Familienangehöriger (i.S.d. Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76) mit Blick auf die Ausweisung der anderen Familienangehörigen "nachzutragen". Da die Durchführung der Ausweisung des Beschwerdeführers - mangels Ausweisung seiner Ehefrau und der minderjährigen Tochter - zu einer mit Artikel 8, EMRK in Widerspruch geratenden Trennung der (Kern-)Familie führen würde, war der dritte Spruchpunkt des erstinstanzlichen Bescheides somit ersatzlos zu beheben.

Zuletzt bleibt noch anzumerken, dass durch den Asylgerichtshof aufgrund der eben erläuterten Behebung des Spruchpunktes III. auf die im gegenständlichen Verfahren geltend gemachten und mit zahlreichen Beweismitteln (vgl. OZ 5) untermauerten Integrationsbestrebungen des Beschwerdeführers in Österreich nicht näher einzugehen war.Zuletzt bleibt noch anzumerken, dass durch den Asylgerichtshof aufgrund der eben erläuterten Behebung des Spruchpunktes römisch drei. auf die im gegenständlichen Verfahren geltend gemachten und mit zahlreichen Beweismitteln vergleiche OZ 5) untermauerten Integrationsbestrebungen des Beschwerdeführers in Österreich nicht näher einzugehen war.

Schlagworte

Demonstration, Familieneinheit, gefälschtes Beweismittel, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Parteimitgliedschaft, politische Aktivität, Spruchpunktbehebung-Ausweisung, Verfolgungsgefahr

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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