TE AsylGH Erkenntnis 2011/1/20 B4 319625-3/2010

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Veröffentlicht am 20.01.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B4 319.625-3/2010/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und der Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, kosovarische Staatsangehörige, gegen die Spruchpunkte II. und III. des Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2010, Zl. 08 03.073-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und der Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , kosovarische Staatsangehörige, gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2010, Zl. 08 03.073-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG in seinen Spruchpunkten II. und III. aufgehoben.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in seinen Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. aufgehoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX als Tochter des XXXX und der XXXX in Österreich geboren.1. Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 als Tochter des römisch 40 und der römisch 40 in Österreich geboren.

2. Mit Bescheiden vom 29.5.2006 bzw. vom 15.9.2006, Zl. 05 02.213-BAS bzw. Zl. 05 01.168-BAL, hatte das Bundesasylamt die Asylanträge der Eltern der Beschwerdeführerin gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF der Novelle 2003 (AsylG 1997) abgewiesen (Spruchpunkte I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des XXXX "nach Serbien, Provinz Kosovo" und jene der XXXX "nach Serbien und Montenegro" gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkte II.) und sie gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem Bundesgebiet in die jeweils zuvor genannten Gebiete ausgewiesen (Spruchpunkte III.).2. Mit Bescheiden vom 29.5.2006 bzw. vom 15.9.2006, Zl. 05 02.213-BAS bzw. Zl. 05 01.168-BAL, hatte das Bundesasylamt die Asylanträge der Eltern der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 in der Fassung der Novelle 2003 (AsylG 1997) abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.), die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des römisch 40 "nach Serbien, Provinz Kosovo" und jene der römisch 40 "nach Serbien und Montenegro" gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkte römisch zwei.) und sie gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem Bundesgebiet in die jeweils zuvor genannten Gebiete ausgewiesen (Spruchpunkte römisch drei.).

3. Mit Bescheiden vom 16.4.2007, Zlen. 302.509-C1/12E-XV/54/06 und 305.910-C1/6E-XV/54/06, wies der unabhängige Bundesasylsenat die dagegen erhobenen Berufungen der Eltern der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkte I.), stellte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der XXXX "nach Serbien" und jene des XXXX "nach Serbien, Provinz Kosovo" zulässig sei (Spruchpunkte II.), und wies die Genannten gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem Bundesgebiet "nach Serbien" bzw. "nach Serbien, Provinz Kosovo" aus (Spruchpunkte III.). Gegen diese Bescheide wurde jeweils Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.3. Mit Bescheiden vom 16.4.2007, Zlen. 302.509-C1/12E-XV/54/06 und 305.910-C1/6E-XV/54/06, wies der unabhängige Bundesasylsenat die dagegen erhobenen Berufungen der Eltern der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkte römisch eins.), stellte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der römisch 40 "nach Serbien" und jene des römisch 40 "nach Serbien, Provinz Kosovo" zulässig sei (Spruchpunkte römisch zwei.), und wies die Genannten gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem Bundesgebiet "nach Serbien" bzw. "nach Serbien, Provinz Kosovo" aus (Spruchpunkte römisch drei.). Gegen diese Bescheide wurde jeweils Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

4. Am 4.4.2008 stellte die Beschwerdeführerin (vertreten durch ihren Vater) einen Antrag auf internationalen Schutz, der wie folgt begründet wurde: Das Asylverfahren ihres Vaters sei beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Die Beschwerdeführerin habe keine eigenen Asylgründe, gehöre der Kernfamilie ihres Vaters an und stelle daher den Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

5. Mit Bescheid vom 28.5.2008, Zl. 08 03.073-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihr weder den Status einer Asylberechtigten noch jenen einer subsidiär Schutzberechtigten "in Bezug auf den Herkunftsstaat" zu und wies sie gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus.5. Mit Bescheid vom 28.5.2008, Zl. 08 03.073-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, sowie Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ab, erkannte ihr weder den Status einer Asylberechtigten noch jenen einer subsidiär Schutzberechtigten "in Bezug auf den Herkunftsstaat" zu und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus.

6. Der fristgerecht dagegen erhobenen Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat, die in der Folge als Beschwerde an den Asylgerichtshof zu werten war, gab dieser mit Erkenntnis vom 28.5.2010, Zl. B4 319.625-1/2008/2E, statt, hob den zuvor dargestellten Bescheid des Bundesasylamtes auf und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Begründend hielt er im Wesentlichen fest, dass das Bundesasylamt den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ermittelt habe und auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht sachgerecht eingegangen sei.6. Der fristgerecht dagegen erhobenen Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat, die in der Folge als Beschwerde an den Asylgerichtshof zu werten war, gab dieser mit Erkenntnis vom 28.5.2010, Zl. B4 319.625-1/2008/2E, statt, hob den zuvor dargestellten Bescheid des Bundesasylamtes auf und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Begründend hielt er im Wesentlichen fest, dass das Bundesasylamt den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ermittelt habe und auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht sachgerecht eingegangen sei.

7. Mit Bescheid vom 11.8.2010, Zl. 08 03 073-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (jeweils iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005) abermals ab, erkannte ihr weder den Status einer Asylberechtigten noch jenen einer subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zu und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus.7. Mit Bescheid vom 11.8.2010, Zl. 08 03 073-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005) abermals ab, erkannte ihr weder den Status einer Asylberechtigten noch jenen einer subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zu und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus.

8. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 1.10.2010, B4 319.625-1/2008/2E, statt, hob den dargestellten Bescheid des Bundesasylamtes auf und verwies die Angelegenheit abermals gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Begründend hielt er im Wesentlichen fest, dass weiterhin nicht angenommen werden könne, dass das Bundesasylamt den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt hätte.8. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 1.10.2010, B4 319.625-1/2008/2E, statt, hob den dargestellten Bescheid des Bundesasylamtes auf und verwies die Angelegenheit abermals gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Begründend hielt er im Wesentlichen fest, dass weiterhin nicht angenommen werden könne, dass das Bundesasylamt den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt hätte.

9. Mit Erkenntnis vom 21.10.2010, Zlen. 2007/01/0490-9 u.a., hob der Verwaltungsgerichtshof die unter Punkt 3. dargestellten Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates jeweils in ihren Spruchpunkten

II. und III. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf; im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerden abgelehnt. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass nach der hier noch maßgeblichen Sachlage bei der Prüfung der Voraussetzungen der Asylgewährung von aus dem Kosovo stammenden Asylwerbern von zwei Herkunftsstaaten - dem Kosovo einerseits und der Republik Serbien ohne den Kosovo andererseits - auszugehen sei; dies bedeute, dass für Staatsangehörige von Serbien, die nicht aus dem Kosovo stammten, bei der Prüfung der Voraussetzungen der Asylgewährung der Kosovo nicht als Teil des "Herkunftsstaates" Republik Serbien in Betracht zu ziehen sei. Da XXXX aus XXXX (Serbien) stamme, habe sie nur einen Herkunftsstaat und zwar "ehemals" Serbien ohne Kosovo. Der Begründung des die XXXX betreffenden Bescheides sei aber eindeutig zu entnehmen, dass sich der Abspruch über die Zulässigkeit des Refoulements (und davon ausgehend auch die Ausweisung) sich auf Serbien inklusive der (damaligen) Provinz Kosovo beziehe, was angesichts der dargestellten Rechtssprechung verfehlt sei.römisch zwei. und römisch drei. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf; im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerden abgelehnt. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass nach der hier noch maßgeblichen Sachlage bei der Prüfung der Voraussetzungen der Asylgewährung von aus dem Kosovo stammenden Asylwerbern von zwei Herkunftsstaaten - dem Kosovo einerseits und der Republik Serbien ohne den Kosovo andererseits - auszugehen sei; dies bedeute, dass für Staatsangehörige von Serbien, die nicht aus dem Kosovo stammten, bei der Prüfung der Voraussetzungen der Asylgewährung der Kosovo nicht als Teil des "Herkunftsstaates" Republik Serbien in Betracht zu ziehen sei. Da römisch 40 aus römisch 40 (Serbien) stamme, habe sie nur einen Herkunftsstaat und zwar "ehemals" Serbien ohne Kosovo. Der Begründung des die römisch 40 betreffenden Bescheides sei aber eindeutig zu entnehmen, dass sich der Abspruch über die Zulässigkeit des Refoulements (und davon ausgehend auch die Ausweisung) sich auf Serbien inklusive der (damaligen) Provinz Kosovo beziehe, was angesichts der dargestellten Rechtssprechung verfehlt sei.

10. Mit Erkenntnis vom 25.11.2010, Zlen. B4 302.509-1/2010/20E u.a., hob der Asylgerichtshof die unter den Punkt 2. dargestellten Bescheide des Bundesasylamtes, gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG jeweils in ihren Spruchpunkten II. und III. auf, wobei er darauf hinwies, dass das die Beschwerdeführerin betreffende Verfahren wieder beim Bundesasylamt anhängig sei und gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 1997 bzw. § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Verfahren von Familienangehörigen "unter einem" zu führen seien.10. Mit Erkenntnis vom 25.11.2010, Zlen. B4 302.509-1/2010/20E u.a., hob der Asylgerichtshof die unter den Punkt 2. dargestellten Bescheide des Bundesasylamtes, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG jeweils in ihren Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. auf, wobei er darauf hinwies, dass das die Beschwerdeführerin betreffende Verfahren wieder beim Bundesasylamt anhängig sei und gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 1997 bzw. Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 Verfahren von Familienangehörigen "unter einem" zu führen seien.

11. Mit Bescheid vom 25.11.2010, Zl. 08 03 073-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (jeweils iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005) ab, erkannte ihr weder den Status einer Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) noch jenen einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo (Spruchpunkt II.) zu und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus (Spruchpunkt III.). Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, es könne nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin in Prizren als Kind aus einer bosnisch-serbischen Mischehe Verfolgung oder Bedrohung befürchten müsse. Zur Ausweisung wird u.a. ausgeführt, dass auch die Eltern der Beschwerdeführerin von einer Ausweisung betroffen seien.11. Mit Bescheid vom 25.11.2010, Zl. 08 03 073-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005) ab, erkannte ihr weder den Status einer Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) noch jenen einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo (Spruchpunkt römisch zwei.) zu und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus (Spruchpunkt römisch drei.). Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, es könne nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin in Prizren als Kind aus einer bosnisch-serbischen Mischehe Verfolgung oder Bedrohung befürchten müsse. Zur Ausweisung wird u.a. ausgeführt, dass auch die Eltern der Beschwerdeführerin von einer Ausweisung betroffen seien.

12. Gegen alle drei Spruchpunkte dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin weist sie u.a. darauf hin, dass der Hinweis des Bundesasylamtes, die Eltern der Beschwerdeführerin seien von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, in Hinblick auf das unter Punkt 9. dargestellte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes unzutreffend sei. Auch würde eine Verbringung der Beschwerdeführerin als kosovarischer Staatsangehörigen in ihren Herkunftsstaat Art. 8 EMRK verletzen, da ihre Mutter serbische Staatsbürgerin sei.12. Gegen alle drei Spruchpunkte dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin weist sie u.a. darauf hin, dass der Hinweis des Bundesasylamtes, die Eltern der Beschwerdeführerin seien von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, in Hinblick auf das unter Punkt 9. dargestellte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes unzutreffend sei. Auch würde eine Verbringung der Beschwerdeführerin als kosovarischer Staatsangehörigen in ihren Herkunftsstaat Artikel 8, EMRK verletzen, da ihre Mutter serbische Staatsbürgerin sei.

13. Mit Bescheid vom 16.12.2010, Zl. 08 03 073-BAL, hob das Bundesasylamt seinen unter Punkt 11. dargestellten Bescheid gemäß § 64a AVG in den Spruchpunkten II. und III. auf. In der Begründung wies es darauf hin, dass der Asylgerichtshof "zeitgleich" mit diesem Bescheid die die Eltern und die Schwester der Beschwerdeführerin betreffenden Bescheide hinsichtlich der Frage eines Anspruchs auf subsidiären Schutz sowie der Ausweisung aufgehoben habe.13. Mit Bescheid vom 16.12.2010, Zl. 08 03 073-BAL, hob das Bundesasylamt seinen unter Punkt 11. dargestellten Bescheid gemäß Paragraph 64 a, AVG in den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. auf. In der Begründung wies es darauf hin, dass der Asylgerichtshof "zeitgleich" mit diesem Bescheid die die Eltern und die Schwester der Beschwerdeführerin betreffenden Bescheide hinsichtlich der Frage eines Anspruchs auf subsidiären Schutz sowie der Ausweisung aufgehoben habe.

14. Mit Erkenntnis vom 30.12.2010, Zl. B4 319.625-3/2010/2E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des unter Punkt 11. dargestellten Bescheides gemäß § 3 AsylG 2005 ab.14. Mit Erkenntnis vom 30.12.2010, Zl. B4 319.625-3/2010/2E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des unter Punkt 11. dargestellten Bescheides gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ab.

15. Mit einem am 29.12.2010 beim Bundesasylamt eingebrachten und am 4.1.2011 beim Asylgerichtshof eingelangten Schriftsatz stellt die Beschwerdeführerin nunmehr den Antrag, ihre Beschwerde gegen den unter Punkt 11. dargestellten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 64a AVG dem Asylgerichtshof vorzulegen; zugleich wird die Beschwerde durch Ausführungen insbesondere zur Situation von Personen serbischer Herkunft bzw. Kindern aus Mischehen im Kosovo ergänzt.15. Mit einem am 29.12.2010 beim Bundesasylamt eingebrachten und am 4.1.2011 beim Asylgerichtshof eingelangten Schriftsatz stellt die Beschwerdeführerin nunmehr den Antrag, ihre Beschwerde gegen den unter Punkt 11. dargestellten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 64 a, AVG dem Asylgerichtshof vorzulegen; zugleich wird die Beschwerde durch Ausführungen insbesondere zur Situation von Personen serbischer Herkunft bzw. Kindern aus Mischehen im Kosovo ergänzt.

II. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:

1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

1.2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.1.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

1.3. Gemäß § 64a Abs. 1 AVG kann die Behörde die Berufung binnen zweier Monate nach Einlangen bei der Behörde erster Instanz durch Berufungsvorentscheidung erledigen; sie kann die Berufung nach Vornahme notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens als unzulässig oder verspätet zurückweisen, den Bescheid aufheben oder nach jeder Richtung abändern. Jede Partei kann gemäß § 64a Abs. 2 AVG binnen zweier Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Mit Einlangen des Vorlageantrages tritt gemäß § 64a Abs. 3 AVG die Berufungsvorentscheidung außer Kraft. Die Behörde hat die Parteien vom Außerkrafttreten der Berufungsvorentscheidung zu verständigen. Verspätete oder unzulässige Vorlageanträge sind von ihr zurückzuweisen.1.3. Gemäß Paragraph 64 a, Absatz eins, AVG kann die Behörde die Berufung binnen zweier Monate nach Einlangen bei der Behörde erster Instanz durch Berufungsvorentscheidung erledigen; sie kann die Berufung nach Vornahme notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens als unzulässig oder verspätet zurückweisen, den Bescheid aufheben oder nach jeder Richtung abändern. Jede Partei kann gemäß Paragraph 64 a, Absatz 2, AVG binnen zweier Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Mit Einlangen des Vorlageantrages tritt gemäß Paragraph 64 a, Absatz 3, AVG die Berufungsvorentscheidung außer Kraft. Die Behörde hat die Parteien vom Außerkrafttreten der Berufungsvorentscheidung zu verständigen. Verspätete oder unzulässige Vorlageanträge sind von ihr zurückzuweisen.

1.4. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sind Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers unter einem zu führen und erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.1.4. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 sind Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers unter einem zu führen und erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

2.1. Durch den fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag ist der Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2010, Zl. 08 03 073-BAL, mit dem dieses seinen oben unter Punkt I.11. dargestellten Bescheid gemäß § 64a AVG in den Spruchpunkten II. und III. aufgehoben hat, ex lege außer Kraft getreten; der Asylgerichthof hat daher über die Beschwerde gegen diese beiden Spruchpunkte abzusprechen.2.1. Durch den fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag ist der Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2010, Zl. 08 03 073-BAL, mit dem dieses seinen oben unter Punkt römisch eins.11. dargestellten Bescheid gemäß Paragraph 64 a, AVG in den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. aufgehoben hat, ex lege außer Kraft getreten; der Asylgerichthof hat daher über die Beschwerde gegen diese beiden Spruchpunkte abzusprechen.

2.2. Die Beschwerdeführerin gehört den Kernfamilien ihrer Eltern XXXX und XXXX an. Da die diese betreffenden Verfahren aufgrund der Behebung der von ihnen angefochtenen Bescheide durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.11.2010, Zlen. B4 302.509-1/2010/20E u. a. (vgl. Punkt I.10.), in Hinblick auf die Frage eines Anspruchs auf subsidiären Schutz sowie der Zulässigkeit der Ausweisung wieder beim Bundesasylamt anhängig sind und gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Verfahren von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind, war der angefochtene Bescheid in seinen Spruchpunkten II. und III. aufzuheben.2.2. Die Beschwerdeführerin gehört den Kernfamilien ihrer Eltern römisch 40 und römisch 40 an. Da die diese betreffenden Verfahren aufgrund der Behebung der von ihnen angefochtenen Bescheide durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.11.2010, Zlen. B4 302.509-1/2010/20E u. a. vergleiche Punkt römisch eins.10.), in Hinblick auf die Frage eines Anspruchs auf subsidiären Schutz sowie der Zulässigkeit der Ausweisung wieder beim Bundesasylamt anhängig sind und gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 Verfahren von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind, war der angefochtene Bescheid in seinen Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. aufzuheben.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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