TE AsylGH Erkenntnis 2011/1/20 A4 263694-0/2008

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Veröffentlicht am 20.01.2011
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10
AVG §66
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

A4 263.694-0/2008/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Holzschuster als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2005, AZ 03 22.369-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.04.2010 erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Holzschuster als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2005, AZ 03 22.369-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.04.2010 erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I 101/2003 iVm § 50 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I 100/2005 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX nach Nigeria zulässig ist.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 50, des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 nach Nigeria zulässig ist.

III. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. I Nr. 51 stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51 stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der nunmehrige Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Nigeria und am 25.07.2003 illegal in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Am selben Tag hat dieser beim Bundesasylamt einen Asylantrag eingebracht, woraufhin er vom Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache am 26.04.2004 niederschriftlich einvernommen wurde. Zur Begründung seines Antrages brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er seinen Heimatort XXXX im Mai 2003 verlassen habe und mit einem PKW in einen ihm unbekannten Ort gefahren sei, wo er sich einige Wochen aufgehalten habe. Dort habe er ein Schiff bestiegen, mit dem er in ein unbekanntes Land gefahren sei, von wo er mit einem PKW weitergefahren und dann mit einem Zug nach Österreich gekommen sei. In seiner Heimat hätte er Probleme mit dem Scharia-Gesetz gehabt. Im Mai 2003 sei er einige Wochen in Haft gewesen. Alle seine Familienmitglieder seien Christen gewesen, jedoch sei eines Tages sein Vater zum Islam konvertiert. Nachdem seine Mutter die Familie verlassen habe, hätte der Vater seine zweite Frau geheiratet. Nach einigen Jahren sei der Beschwerdeführer nach XXXX gegangen und ein "XXXX" geworden. Es habe sich dabei um eine Gruppe von ca. 10 Leuten gehandelt. Nachdem er eine Frau kennengelernt habe, hätte er dieser in ihrem kleinen Hotel geholfen. Sie habe ihn von Anfang an gezwungen, sie zu massieren. Eines Tages habe sie ihn in ihr Zimmer eingeladen und eine weitere Frau wäre dazu gekommen. Er könne sich nur mehr daran erinnern, dass am nächsten Tag Leute gekommen seien, ihn verhaftet und ehebrecherischer Handlungen beschuldigt hätten. Seinem Anwalt habe er gesagt, dass dieses Scharia-Gesetz nur für Moslems gelten würde, er aber Christ sei. Es sei aber gesagt worden, dass sein Vater Moslem sei und daher auch er einer wäre. Zur Haft erklärte er, dass er sich alleine in einem Raum befunden habe. Eines Tages sei ein Mann hereingekommen und habe ihn weggebracht. Mit dem Auto sei er dann dorthin gefahren, wo er das Schiff bestiegen habe. Der Beschwerdeführer legte die Zeitung "The Sun" vor. Auf Seite 3 der Zeitung befinde sich ein Artikel über seine Person mit der Schlagzeile, "Man runs from Sharia". Ein Freund habe ihm diese Zeitung geschickt. Er wisse nicht, wie dieser Artikel in die Zeitung gekommen sei.römisch eins. 1. Der nunmehrige Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Nigeria und am 25.07.2003 illegal in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Am selben Tag hat dieser beim Bundesasylamt einen Asylantrag eingebracht, woraufhin er vom Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache am 26.04.2004 niederschriftlich einvernommen wurde. Zur Begründung seines Antrages brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er seinen Heimatort römisch 40 im Mai 2003 verlassen habe und mit einem PKW in einen ihm unbekannten Ort gefahren sei, wo er sich einige Wochen aufgehalten habe. Dort habe er ein Schiff bestiegen, mit dem er in ein unbekanntes Land gefahren sei, von wo er mit einem PKW weitergefahren und dann mit einem Zug nach Österreich gekommen sei. In seiner Heimat hätte er Probleme mit dem Scharia-Gesetz gehabt. Im Mai 2003 sei er einige Wochen in Haft gewesen. Alle seine Familienmitglieder seien Christen gewesen, jedoch sei eines Tages sein Vater zum Islam konvertiert. Nachdem seine Mutter die Familie verlassen habe, hätte der Vater seine zweite Frau geheiratet. Nach einigen Jahren sei der Beschwerdeführer nach römisch 40 gegangen und ein "XXXX" geworden. Es habe sich dabei um eine Gruppe von ca. 10 Leuten gehandelt. Nachdem er eine Frau kennengelernt habe, hätte er dieser in ihrem kleinen Hotel geholfen. Sie habe ihn von Anfang an gezwungen, sie zu massieren. Eines Tages habe sie ihn in ihr Zimmer eingeladen und eine weitere Frau wäre dazu gekommen. Er könne sich nur mehr daran erinnern, dass am nächsten Tag Leute gekommen seien, ihn verhaftet und ehebrecherischer Handlungen beschuldigt hätten. Seinem Anwalt habe er gesagt, dass dieses Scharia-Gesetz nur für Moslems gelten würde, er aber Christ sei. Es sei aber gesagt worden, dass sein Vater Moslem sei und daher auch er einer wäre. Zur Haft erklärte er, dass er sich alleine in einem Raum befunden habe. Eines Tages sei ein Mann hereingekommen und habe ihn weggebracht. Mit dem Auto sei er dann dorthin gefahren, wo er das Schiff bestiegen habe. Der Beschwerdeführer legte die Zeitung "The Sun" vor. Auf Seite 3 der Zeitung befinde sich ein Artikel über seine Person mit der Schlagzeile, "Man runs from Sharia". Ein Freund habe ihm diese Zeitung geschickt. Er wisse nicht, wie dieser Artikel in die Zeitung gekommen sei.

2. Mit Bescheid vom 08.08.2005, AZ 03 22.369-BAW, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für zulässig erklärt (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Absatz 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III). Begründend wurde ausgeführt, dass eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund nicht gegeben sei. Dies im Hinblick darauf, dass der Antragsteller die behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen habe können.2. Mit Bescheid vom 08.08.2005, AZ 03 22.369-BAW, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Begründend wurde ausgeführt, dass eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund nicht gegeben sei. Dies im Hinblick darauf, dass der Antragsteller die behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen habe können.

3. Mit Schreiben vom 16.08.2005, eingebracht mittels Telefax am 30.08.2005, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde). In dieser gab er an, dass er in seiner Heimat aus religiösen Gründen verfolgt werde, die auch politische Gründe seien, da das religiöse Gesetz der Scharia in einigen Gebieten Nigerias Staatsgesetz sei. Er werde wegen Ehebruchs gesucht, der nach den Vorgaben der Scharia auch mit dem Tod bestraft werden könne. Die von der belangten Behörde ausgesprochene Ausweisung sei also nicht gesetzeskonform, weil er in ein Land geschickt werde, in dem ihm die Todesstrafe, zumindest aber eine schwere, entwürdigende, peinliche Strafe drohe.

4. Am 28.04.2010 wurde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof durchgeführt, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Wesentlichen angab, dass sein Vater zum Islam konvertiert sei. Er selbst sei Christ. Als sein Vater konvertiert sei, wäre der Beschwerdeführer noch klein gewesen. Nachdem sein Vater zum Islam konvertiert sei, habe seine Mutter den Vater verlassen. Dann habe sein Vater eine andere Frau geheiratet. Seinen Vater habe der Beschwerdeführer im Alter von 10 Jahren verlassen und sei nach XXXX gegangen, wo er sich der "XXXX" angeschlossen habe. In seiner Gruppe seien sie 10 Personen gewesen und sie hätten auf dem XXXX gelebt. wo sie die Leute um Essen und Geld angebettelt hätten. Dann habe er eine Frau (XXXX) getroffen, die auf dem Markt ein Restaurant gehabt hätte. Im Restaurant habe er dann als Tellerwäscher ausgeholfen und hätte dafür bei ihr übernachten dürfen. Eines Tages, im Mai 2003, habe sie ihn in ihr Zimmer mitgenommen. Dort seien sie von einer anderen Frau gesehen worden. Das einzige was er noch wisse, sei, dass am nächsten Tag Leute gekommen wären und ihn mitgenommen hätten. Sie hätten ihn in eine Art Gefängnis, in einem Zimmer, eingesperrt und es sei ihm gesagt worden, dass der Grund dafür sei, dass er mit XXXX eine Affäre gehabt hätte. Sie hätten ihm gesagt, dass es nach dem Scharia-Gesetz verboten sei, mit einer verheirateten Frau zu schlafen und dass er dafür bestraft würde. Als Strafe würden sie ihm die Hände abschneiden. Vor einem Gericht sei er nicht gewesen. Er habe den Leuten gesagt, dass die Scharia nur für Moslems gelte, aber sie hätten gemeint, sein Vater sei Moslem und somit er auch. Den Mann der Frau kenne er nicht und er wisse auch nicht wie er geheißen habe. Sonst sei nichts passiert. Er sei für ca. eine Woche in Haft in XXXX gewesen. Eines Tages sei ein Mann erschienen und habe ihm gesagt, dass er ihm helfen würde. Er habe gar nicht gewusst, was es damit auf sich habe. Jedenfalls habe er ihn dann mit seinem Auto mitgenommen und ihn befreit. Den Namen des Mannes kenne er nicht. Er habe ihn zu jenem Ort gebracht, von wo er ausgereist sei. Er wisse nicht, was ihm bei einer Rückkehr passieren würde. Seine Eltern und die beiden jüngeren Geschwister würden noch in Nigeria leben. Er sei seit XXXX verheiratet. Seine Frau sei eine polnische Staatsbürgerin und er habe mit ihr ein gemeinsames Kind. Seine Frau und sein Kind würden in Österreich leben.4. Am 28.04.2010 wurde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof durchgeführt, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Wesentlichen angab, dass sein Vater zum Islam konvertiert sei. Er selbst sei Christ. Als sein Vater konvertiert sei, wäre der Beschwerdeführer noch klein gewesen. Nachdem sein Vater zum Islam konvertiert sei, habe seine Mutter den Vater verlassen. Dann habe sein Vater eine andere Frau geheiratet. Seinen Vater habe der Beschwerdeführer im Alter von 10 Jahren verlassen und sei nach römisch 40 gegangen, wo er sich der "XXXX" angeschlossen habe. In seiner Gruppe seien sie 10 Personen gewesen und sie hätten auf dem römisch 40 gelebt. wo sie die Leute um Essen und Geld angebettelt hätten. Dann habe er eine Frau (römisch 40 ) getroffen, die auf dem Markt ein Restaurant gehabt hätte. Im Restaurant habe er dann als Tellerwäscher ausgeholfen und hätte dafür bei ihr übernachten dürfen. Eines Tages, im Mai 2003, habe sie ihn in ihr Zimmer mitgenommen. Dort seien sie von einer anderen Frau gesehen worden. Das einzige was er noch wisse, sei, dass am nächsten Tag Leute gekommen wären und ihn mitgenommen hätten. Sie hätten ihn in eine Art Gefängnis, in einem Zimmer, eingesperrt und es sei ihm gesagt worden, dass der Grund dafür sei, dass er mit römisch 40 eine Affäre gehabt hätte. Sie hätten ihm gesagt, dass es nach dem Scharia-Gesetz verboten sei, mit einer verheirateten Frau zu schlafen und dass er dafür bestraft würde. Als Strafe würden sie ihm die Hände abschneiden. Vor einem Gericht sei er nicht gewesen. Er habe den Leuten gesagt, dass die Scharia nur für Moslems gelte, aber sie hätten gemeint, sein Vater sei Moslem und somit er auch. Den Mann der Frau kenne er nicht und er wisse auch nicht wie er geheißen habe. Sonst sei nichts passiert. Er sei für ca. eine Woche in Haft in römisch 40 gewesen. Eines Tages sei ein Mann erschienen und habe ihm gesagt, dass er ihm helfen würde. Er habe gar nicht gewusst, was es damit auf sich habe. Jedenfalls habe er ihn dann mit seinem Auto mitgenommen und ihn befreit. Den Namen des Mannes kenne er nicht. Er habe ihn zu jenem Ort gebracht, von wo er ausgereist sei. Er wisse nicht, was ihm bei einer Rückkehr passieren würde. Seine Eltern und die beiden jüngeren Geschwister würden noch in Nigeria leben. Er sei seit römisch 40 verheiratet. Seine Frau sei eine polnische Staatsbürgerin und er habe mit ihr ein gemeinsames Kind. Seine Frau und sein Kind würden in Österreich leben.

Seit er in Österreich sei, habe er noch nie ein Problem mit der Polizei gehabt.

Der Beschwerdeführer erklärte sich damit einverstanden, dass in seinem Heimatland Ermittlungen durchgeführt werden.

5. Im Heimatland des Beschwerdeführers wurden über die Österreichische Botschaft in Nigeria Ermittlungen durchgeführt. Das Ermittlungsergebnis langte am 08.06.2010 beim Asylgerichtshof ein.

Aus diesem geht folgendes hervor:

Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Zeitungsartikel in der Sun Newspaper sei tatsächlich in der betreffenden Ausgabe der Zeitung veröffentlicht worden. Der Chefredakteur habe jedoch nicht die Frage beantworten können, ob der Artikel von einem Redakteur stammt oder eine bezahlte Einschaltung war. Der Umstand, dass der Name des Korrespondenten fehlt, der den Artikel geschrieben hat, gebe Anlass zu ernsthaften Zweifeln, ob es ein Korrespondent der Zeitung war, der den Artikel offiziell geschrieben habe. Dies erlaube die Annahme und lasse sehr darauf schließen, dass dies ein gesponserter oder bezahlter Artikel gewesen sein könnte.

Mehrere Versuche, im Polizeihauptquartier in Abuja zu überprüfen, ob die Möglichkeit bestehe, dass sich der Beschwerdeführer auf der Liste der gesuchten Personen befinde, seien fehlgeschlagen. Es habe daher nicht festgestellt werden könne, ob sich der Name der genannten Person auf dieser Liste befinde.

6. Am 19.07.2010 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Asylgerichtshof ein. Darin bringt er vor, dass er sich seit 2003 in Österreich befinde, gut integriert sei und ein großes soziales Netzwerk in Österreich aufgebaut habe. Er sei verheiratet und habe ein Kind. Weitere Familienangehörige in Österreich habe er nicht. Er lebe von der Caritas-Grundversorgung und sei kranken- und unfallversichert. Zum Zeitungsartikel meinte er, wie er jemanden für einen Artikel in einer nigerianischen Zeitung bezahlen solle, welche erst am 25.07.2003 publiziert worden sei, wenn er zu diesem Zeitpunkt schon in Österreich gewesen sei. Auch zur Überprüfung bei der Polizei in Nigeria, ob sein Name auf dieser Liste zu finden sei, müsse er sagen, dass die Behörden in Nigeria nicht wie hier in Österreich alles aufbewahren würden. Er strebe einen weiteren Aufenthalt an, um Schutz vor Verfolgung zu finden.

7. Mit Schreiben vom 31.08.2010 wurden dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs aktuelle Länderberichte zur Situation in Nigeria zur Kenntnis gebracht:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 11.03.2010

Home Office, Nigeria, 15.01.2010

US Department of State, Nigeria, 11.03.2010

EURASIL, Workshop on Nigeria, 20.12.2005

Dem Beschwerdeführer wurde eine 14-tägige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderberichten sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen eingeräumt. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, seine Heiratsurkunde und die Geburtsurkunde seines Kindes vorzulegen.

8. Am 17.09.2010 hat der Beschwerdeführer die Heiratsurkunde vom Standesamt XXXX vom XXXX und die Geburtsurkunde seines Sohnes, ausgestellt am XXXX, vor. Zu den ihm übermittelten Länderberichten sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen hat der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgegeben.8. Am 17.09.2010 hat der Beschwerdeführer die Heiratsurkunde vom Standesamt römisch 40 vom römisch 40 und die Geburtsurkunde seines Sohnes, ausgestellt am römisch 40 , vor. Zu den ihm übermittelten Länderberichten sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen hat der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgegeben.

II. Auf Grundlage der Ersteinvernahme und der ergänzenden Parteieinvernahme im Rahmen der stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wird folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt:römisch zwei. Auf Grundlage der Ersteinvernahme und der ergänzenden Parteieinvernahme im Rahmen der stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wird folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Die von ihm behaupteten Fluchtgründe (drohende Bestrafung nach der Scharia trotzt christlichen Glaubens) werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zu Grunde gelegt.

Der Reiseweg des Beschwerdeführers (Zeitpunkt und Art der Reise von Nigeria nach Österreich) kann nicht festgestellt werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Verwandte in Österreich hat. Er ist mit einer polnischen Staatsbürgerin verheiratet und hat ein gemeinsames Kind mit dieser.

Zur allgemeinen politischen Situation und inländischen Fluchtalternative in Nigeria werden folgende Feststellungen getroffen:

Die Situation in Nigeria ist grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig. Anzumerken ist jedoch, dass die nigerianische Bundespolizei in personeller Hinsicht im Vergleich zu westlichen Staaten relativ schlecht ausgestattet und verschiedentlich auch mangelhaft ausgebildet ist, weshalb in einzelnen Bundesstaaten so genannte Bürgerwehren polizeiliche Aufgaben übernommen haben. In einzelnen Landesteilen Nigerias (insbesondere in den nördlichen Bundesstaaten Kano und Kaduna) kommt es wiederholt zu religiös motivierten Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems. Weiters kommt es im Niger-Delta verschiedentlich zu Auseinandersetzungen zwischen den verfeindeten Volksgruppen Ijaw und Itsekiri. In bestimmten Fällen wurde das Militär zur Niederschlagung von Unruhen eingesetzt. Abgesehen von diesen lokal begrenzten Auseinandersetzungen ist die Situation in Nigeria jedoch ruhig. Im Rahmen der im April 2007 stattgefundenen Wahlen kam es zu gewalttätigen Ausschreitungen in einigen Gliedstaaten, denen Menschen zum Opfer gefallen sind. Die nigerianische Bevölkerung leidet großteils unter Verarmung, doch ist die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet. In den Großstädten ist eine ausreichende medizinische Versorgungslage gegeben. Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser.

Grundsätzlich kann örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungsmaßnahmen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Alle nigerianischen Großstädte sind multi-ethnisch. In der Regel wohnen die Angehörigen der jeweiligen Volksgruppe möglichst in derselben Gegend, wenn sie nicht sogar ausschließlich ganze Stadtviertel belegen. Jeder der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo er "seine Leute" findet. Unter "seinen Leuten" können nicht nur Angehörige derselben Ethnie, sondern auch Personen desselben Religionsbekenntnisses, Absolventen derselben Schule oder Universität, Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region verstanden werden. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. In der Regel wird ihm die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht werden.

Religionsfreiheit - Problem Christen/Moslems:

Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit und verbietet, eine bestimmte Religion als Staatsreligion einzuführen. Es besteht auch grundsätzlich die Möglichkeit zu einem anderen Glauben zu konvertieren, seinen Glauben öffentlich zu manifestieren und auch zu unterrichten. Die Anzahl der Christen und Moslems in Nigeria ist relativ gleichmäßig verteilt. Im Norden dominieren die Ethnien der Hausa-Fulani und die Kanuri, welche sich größtenteils zum moslemischen Glauben bekennen. Die Angehörigen der beiden größten Konfessionen lebten in den letzten 50 Jahren auch im Norden (außer in Kaduna State) meistens friedlich nebeneinander und vermischten sich zunehmend durch interreligiöse Ehegemeinschaften. In den südlichen und östlichen Bundesstaaten leben hauptsächlich Christen (oft zugehörig zu den Yoruba und Igbo). Traditionelle (Natur-) Religionen spielen nach wie vor eine große Rolle und werden landesweit praktiziert. Die Regierung achtet prinzipiell darauf, die unterschiedlichen Konfessionen gleich zu behandeln und finanziert unter anderem Gotteshäuser und Wahlfahrten von sowohl Christen als auch Moslems. Dennoch werden bestimmte Glaubensausrichtungen in gewissen Bundesstaaten Nigerias - abhängig vom jeweiligen Bekenntnis der Mehrheit der Bewohner - von den dortigen Regierungen eindeutig favorisiert. Aus diesem Grund führte der neu gewählte Präsident Yar'Adua im Juni 2007 einen interreligiösen beratenden Ausschuss ein, in welchem hohe Repräsentanten sowohl von Moslems als auch von Christen repräsentiert sind. Dieser Ausschuss soll zukünftige Konflikte und Spannungen zwischen Angehörigen beider Religionen möglichst bereits im Vorfeld vermeiden. USDOS International Religious Freedom Report 2007, S.1-5.

Die Verfassung bietet prinzipiell die Möglichkeit, die Gerichte in den einzelnen Bundesstaaten entweder nach dem Common Law oder nach dem Customary Law einzurichten. Im Jänner 2000 führten die nördlichen zwölf Bundesstaaten (Sokoto, Kebbi, Niger, kano, Katsina, Kaduna, Jigawa, Yobe, Bauchi, Borno, Zamfara und Gombe) das Sharia-Strafrecht wieder ein, wodurch erstinstanzliche Sharia Gerichte somit auch strafrechtliche Befugnisse in unterschiedlichen Ausmaßen erhielten (von Folter bis zur Todesstrafe). Bisher ist seit der Einführung der Sharia Gesetzgebung ein Fall bekannt, bei dem die Todesstrafe (an einem Moslem) tatsächlich vollstreckt wurde. In Anbetracht der generellen Religionsfreiheit und als Gewährleistung des Rechtes ist das letztinstanzliche Rechtsmittel allerdings an das säkulare nigerianische Bundesberufungsgericht in Abuja zu richten. In der Realität wird dieser Instanzenzug aber zumeist von der lokalen Bevölkerung aus Unkenntnis und Tradition nicht ausgeschöpft. Dt. AA, S. 13-15 u. S. 21. und USDOS Country Report on Human Rights Practises - 2007, S. 12.

Christen unterliegen zwar generell der säkularen Gerichtsbarkeit und es ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten, die Sharia Gesetze an Christen anzuwenden; in einigen nördlichen Bundesstaaten wird aber dennoch eine unterschiedslose Anwendung der Sharia auf Moslems und Christen praktiziert. Dadurch kommt es naturgemäß auch bei Christen zu teilweise groben Einschnitten im öffentlichen Leben, wie etwa das Verbot des gemischten Schulunterrichts, Geschlechtertrennung in Bussen usw. In Kano wird öffentlicher Alkoholgenuss mit hohen Geld- und sogar Gefängnisstrafen sanktioniert. Es liegen allerdings keine Berichte vor, die eine entsprechende Bestrafung von Christen belegen würden. Im Bundesstaat Kadina sind Christen systematischen Benachteiligungen z.B. beim Zugang zu öffentlichen Ämtern, sowie allgemein bei staatlichen Leistungen, ausgesetzt. Dt. AA, S. 13-15 u. S. 21. und USDOS Country Report on Human Rights Practises - 2007, S. 12.

Kritik an der Sharia Gesetzgebung wird zumeist als direkte Kritik am Islam verstanden. In den Jahren 2001 bis 2004 kam es wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems in Plateau State und Kano State. 2001 forderten gewaltvolle Gefechte in Jos, der Hauptstadt von Plateau State, auf beiden Seiten mehr als 1000 Todesopfer. Ursprünglich handelte es sich um einen ethnischen Konflikt, der jedoch in eine Art Religionskrieg ausartete, so dass der damalige Präsident Obasanjo den Notstand ausrief. Am 11.05.2004 attackierten und verwüsteten in Kano Moslems Häuser und Kirchen von Christen, da diesen die Verantwortung für den Tod etlicher Moslems in Yelwa angelastet wurde. Das Einschreiten der Polizei forderte noch mehr Opfer, da sich die Sicherheitskräfte zum Teil aktiv an den Kämpfen beteiligten. Im Februar 2006 kam es im Zuge der Veröffentlichung der Mohammed Karikaturen im Norden und Südosten des Landes - Onitsha und Maiduguri (sowie in Enuga, Bauchi, Potiskum, Kotangora, Katsina und anderen) zu gewalttätigen, zumeist blutigen Protesten. Moslems und Christen attackierten einander wiederholt. Mehr als 900 Tote und Verletzte sowie enorme Sachschäden waren die Folge. Mehr als 100 Personen wurden verhaftet. UK Home Office, Country of Origin Information Report, S. 42-50 u. S. 70-77.

Andererseits wird berichtet, dass Christen sogar die Möglichkeit der Unterwerfung unter die Sharia Rechtssprechung eingeräumt wird, wenn die Anwendung des zivilen Rechts ein höheres Strafausmaß zu erwarten ließe. Ebenso haben auch nördliche Bundesstaaten Fonds eingerichtet, um christliche Wahlfahrten nach Jerusalem oder die Errichtung von Kirchen zu ermöglichen. USDOS Country Report on Human Rights Practises - 2007, S. 12.

Es ist aber nicht von einer generellen Diskriminierung auf Grund der religiösen Zugehörigkeit seitens der nigerianischen Regierung auszugehen. Religiöse Auseinandersetzungen wurzeln zudem hauptsächlich in wirtschaftlichen, sozialen und ethnischen Konflikten. Dt. AA, S. 13-15 u. S. 21. und USDOS Country Report on Human Rights Practises - 2007, S. 12.

Zu der Negativfeststellung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe:

Der Asylgerichtshof gelangt auf Grundlange der ergänzenden Ermittlungen zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft ist. Der Beschwerdeführer machte vor dem Bundesasylamt bzw. Asylgerichtshof in entscheidungswesentlichen Punkten unbestimmte sowie widersprüchliche Angaben. Hinsichtlich seiner Ausreise aus Nigeria gab er vor dem Bundesasylamt an, er habe XXXX im Mai 2003 verlassen und sei mit einem PKW an einen ihm unbekannten Ort in Nigeria gefahren, wo er sich einige Wochen aufgehalten hätte. Dort habe er schließlich ein Schiff bestiegen (siehe Seiten 27 und 29 des erstinstanzlichen Aktes). Vor dem Asylgerichtshof gab er an, er sei von jemandem mit dem Auto zu jener Stadt mitgenommen worden, von der er ausgereist sei. Das sei Lagos gewesen. Wie lange er sich in Lagos aufgehalten habe, wisse er nicht. Er glaube, er habe Lagos noch im selben Monat - Mai - verlassen (siehe Seiten 3 und 4 des Verhandlungsprotokolls OZ 7Z). Später gab er jedoch an, dass er wisse, von Lagos-State ausgereist zu sein, die Stadt könne er jedoch nicht angeben (siehe Seite 5 des Verhandlungsprotokolls OZ 7Z).Der Asylgerichtshof gelangt auf Grundlange der ergänzenden Ermittlungen zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft ist. Der Beschwerdeführer machte vor dem Bundesasylamt bzw. Asylgerichtshof in entscheidungswesentlichen Punkten unbestimmte sowie widersprüchliche Angaben. Hinsichtlich seiner Ausreise aus Nigeria gab er vor dem Bundesasylamt an, er habe römisch 40 im Mai 2003 verlassen und sei mit einem PKW an einen ihm unbekannten Ort in Nigeria gefahren, wo er sich einige Wochen aufgehalten hätte. Dort habe er schließlich ein Schiff bestiegen (siehe Seiten 27 und 29 des erstinstanzlichen Aktes). Vor dem Asylgerichtshof gab er an, er sei von jemandem mit dem Auto zu jener Stadt mitgenommen worden, von der er ausgereist sei. Das sei Lagos gewesen. Wie lange er sich in Lagos aufgehalten habe, wisse er nicht. Er glaube, er habe Lagos noch im selben Monat - Mai - verlassen (siehe Seiten 3 und 4 des Verhandlungsprotokolls OZ 7Z). Später gab er jedoch an, dass er wisse, von Lagos-State ausgereist zu sein, die Stadt könne er jedoch nicht angeben (siehe Seite 5 des Verhandlungsprotokolls OZ 7Z).

Vor dem Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer vor, dass XXXX keine Stadt sei, sondern eine Lokalregierung. Er würde auch keine Städte kennen, die sich in der näheren Umgebung der Lokalregierung von XXXX befänden (siehe Seite 31 des erstinstanzlichen Aktes). Dagegen behauptete der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, dass XXXX eine Stadt sei. Zudem konnte der Beschwerdeführer Städte benennen, die sich in der Umgebung von XXXX befinden würden (siehe Seiten 7 und 8 des Verhandlungsprotokolls OZ 7Z).Vor dem Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer vor, dass römisch 40 keine Stadt sei, sondern eine Lokalregierung. Er würde auch keine Städte kennen, die sich in der näheren Umgebung der Lokalregierung von römisch 40 befänden (siehe Seite 31 des erstinstanzlichen Aktes). Dagegen behauptete der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, dass römisch 40 eine Stadt sei. Zudem konnte der Beschwerdeführer Städte benennen, die sich in der Umgebung von römisch 40 befinden würden (siehe Seiten 7 und 8 des Verhandlungsprotokolls OZ 7Z).

Zudem erklärte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, er sei im Mai 2003 in Haft genommen worden. Er wäre einige Wochen festgehalten worden, könne sich aber an das genaue Datum nicht erinnern. Als er im Lauf der Einvernahme noch einmal nach seiner Haft gefragt wurde, erklärte er erneut, einige Wochen in Gewahrsam gewesen zu sein (sieh Seiten 29 und 33 des erstinstanzlichen Aktes). Vor dem Asylgerichtshof gab er dagegen an, er sei im Mai 2003 ca. eine Woche in Haft gewesen. Die genauen Daten wisse er nicht mehr (siehe Seite 4 des Verhandlungsprotokolls OZ 7Z).

Weitere Unstimmigkeiten ergaben sich in Bezug auf die Frau, mit der er ein Verhältnis gehabt hätte. So gab er vor dem Bundesasylamt an, diese Frau hätte ein kleines Hotel gehabt, in dem er ihr geholfen habe (siehe Seite 29 des erstinstanzlichen Aktes). Hingegen meinte er vor dem Asylgerichtshof, dass die Frau ein Restaurant auf dem Markt gehabt hätte und er bei ihr als Tellerwäscher ausgeholfen habe (siehe Seite 6 des Verhandlungsprotokolls OZ 7Z). Nicht nachvollziehbar ist darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer den Namen der Frau, mit der er ein Verhältnis gehabt haben will, nicht wisse (siehe Seite 6 des Verhandlungsprotokolls OZ 7Z).

Auch hinsichtlich der ihm drohenden Strafe machte der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben. Während er vor dem Bundesasylamt angab, dass ihm entweder die Hand abgehackt oder er zu Tode gesteinigt würde (siehe Seite 33 des erstinstanzlichen Aktes), behauptete er vor dem Asylgerichtshof, dass ihm gesagt worden sei, als Strafe würden sie ihm die Hände abschneiden, ob eine oder beide, wisse er nicht (siehe Seite 7 des Verhandlungsprotokolls OZ 7Z).

Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vorgelegten Zeitungsartikels wurden in der Heimat des Beschwerdeführers Ermittlungen durchgeführt. Diese haben ergeben, dass im Artikel der Name des Korrespondenten fehlt, was Anlass zu ernsthaften Zweifeln gibt, ob es ein Korrespondent der Zeitung war, der den Artikel offiziell geschrieben hat. Dies lässt darauf schließen, dass es sich um einen bezahlten Artikel handelt.

Dieser Zeitungsartikel enthält auch ein Foto des Beschwerdeführers, auf welchem er in einem weißen Kleid zu sehen ist. Der Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gefragt, was er während seiner Haft getragen habe und erklärte er, dass es ein weißes Haussa-Kleid gewesen sei. Auf die Frage, wie die Leute von der Zeitung zu diesem Foto gekommen wären, erklärte er, dass er das nicht wisse. Jedenfalls hätte man ihn in diesem Zimmer nicht fotografiert. Kurz darauf behauptete er jedoch, dass die Leute, die ihn mitgenommen hätten, das Bild in dem Zimmer, in welchem er festgehalten worden sei, gemacht hätten (siehe Seite 9 des Verhandlungsprotokolls OZ 7Z).

Zusammenfassend ist somit aus den von einander abweichenden sowie sehr widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers der Schluss zu ziehen, dass er die von ihm geschilderten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt hat und seinem Vorbringen insgesamt die Glaubwürdigkeit zu versagen war.

Hinsichtlich des Reiseweges von Nigeria nach Österreich war eine Negativfeststellung zu treffen, weil die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers unbestimmt und nicht objektivierbar sind.

Die Feststellungen zur allgemeinen politischen Situation in Nigeria ergeben sich aus den im Zuge der Wahrung des Parteiengehörs versendeten Länderberichten, die zusammengefasst dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden. Daraus ergibt sich, dass derzeit in keinem Teil von Nigeria eine Bürgerkriegssituation herrscht. Vielmehr kommt es lediglich zu vereinzelten lokal begrenzten gewalttätigen Auseinandersetzungen (in der Regel zwischen der Mehrheitsbevölkerung und ethnischen oder religiösen Minderheiten). Es ist grundsätzlich möglich, in anderen Landesteilen vor Verfolgungsmaßnahmen Zuflucht zu suchen, wobei Betreffende Unterstützung und Solidarität von Personen z.B. desselben Glaubensbekenntnisses oder derselben Ethnie erlangen kann.

Der Beschwerdeführer ist diesen Feststellungen nicht entgegengetreten.

Rechtlich folgt aus dem festgestellten Sachverhalt:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Laut Abs. 2 leg. cit. sind Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Laut Absatz 2, leg. cit. sind Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Im vorliegenden Fall wurde erstmals am 28.04.2010 eine Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof durchgeführt (auch zuvor war keine mündliche Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat durchgeführt worden), was zur Folge hat, dass im gegenständlichen Fall eine Senatsentscheidung zu fällen ist.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.

Gegenständlicher Antrag auf Gewährung von Asyl wurde am 25.07.2003 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, anzuwenden sind. Aufgrund der Tatsache, dass das vorliegende Verfahren am 1. Jänner 2010 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung § 10 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, anzuwenden. § 44 AsylG 1997 gilt.Gegenständlicher Antrag auf Gewährung von Asyl wurde am 25.07.2003 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, anzuwenden sind. Aufgrund der Tatsache, dass das vorliegende Verfahren am 1. Jänner 2010 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, anzuwenden. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Der Asylgerichtshof hat demnach über die nunmehr als Beschwerde geltende Berufung unter Zugrundelegung des gem. § 75 Abs. 1 AsylG 2005 anwendbaren Asylgesetzes 1997 (AsylG) erwogen wie folgt:Der Asylgerichtshof hat demnach über die nunmehr als Beschwerde geltende Berufung unter Zugrundelegung des gem. Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 anwendbaren Asylgesetzes 1997 (AsylG) erwogen wie folgt:

2. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.2. Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins,, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welche geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit im Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.

Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt.

3. Zum Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers ist wie folgt auszuführen:

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG. Anzumerken ist, dass sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG. Anzumerken ist, dass sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen.

Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs. 1 AsylG), es sei denn es bestehe eine inländische Fluchtalternative.Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG), es sei denn es bestehe eine inländische Fluchtalternative.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden demnach unzulässig, wenn dieser dadurch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde (§ 50 Abs. 1 FPG iVm Art. 3 EMRK), wenn sein Recht auf Leben verletzt würde (§ 50 Abs. 1 FPG iVm Art. 2 EMRK) oder ihm die Vollstreckung der Todesstrafe drohen würde (§ 50 Abs. 1 FPG idF BGBl. I 126/2002 iVm Art. 1 des 13. Zusatzprotokolls zur EMRK). Da sich § 50 Abs. 1 FPG inhaltlich weitestgehend mit § 57 Abs. 1 FrG deckt und die Neufassung im Wesentlichen nur der Verdeutlichung dienen soll, kann die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 57 Abs. 1 FrG weiterhin als Auslegungsbehelf herangezogen werden. Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 95/21/0294 vom 26.6.1997). Unter "außergewöhnlichen Umständen" (z.B. fehlende medizinische Behandlung bei lebensbedrohender Erkrankung) können auch von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertretende lebensbedrohende Ereignisse ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 50 Abs. 1 FPG darstellen (Urteil des EGMR in D vs. Vereinigtes Königreich vom 2.5.1997).Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden demnach unzulässig, wenn dieser dadurch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde (Paragraph 50, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Artikel 3, EMRK), wenn sein Recht auf Leben verletzt würde (Paragraph 50, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Artikel 2, EMRK) oder ihm die Vollstreckung der Todesstrafe drohen würde (Paragraph 50, Absatz eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, in Verbindung mit Artikel eins, des 13. Zusatzprotokolls zur EMRK). Da sich Paragraph 50, Absatz eins, FPG inhaltlich weitestgehend mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG deckt und die Neufassung im Wesentlichen nur der Verdeutlichung dienen soll, kann die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 57, Absatz eins, FrG weiterhin als Auslegungsbehelf herangezogen werden. Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in Paragraph 50, Absatz eins, FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 95/21/0294 vom 26.6.1997). Unter "außergewöhnlichen Umständen" (z.B. fehlende medizinische Behandlung bei lebensbedrohender Erkrankung) können auch von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertretende lebensbedrohende Ereignisse ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG darstellen (Urteil des EGMR in D vs. Vereinigtes Königreich vom 2.5.1997).

Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine aktuelle Bedrohung im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG vor. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die seine Person betreffenden Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine aktuelle Bedrohung im Sinne von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG vor. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die seine Person betreffenden Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.

Selbst wenn man (hypothetisch) davon ausginge, dass eine Bedrohung im Sinne von § 50 Abs. 1 und 2 FPG vorliege, so läge dennoch kein auf das gesamte Staatsgebiet Nigerias bezogenes Rückschiebungshindernis vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon früh festgehalten, dass die Furcht vor Verfolgung an sich im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben muss; dieser Ansatz ist auch im Zusammenhang mit der non-refoulement Prüfung von Bedeutung (vgl. dazu VwGH 23.6.1994, 94/18/0295). Im konkreten Fall würde sich das behauptete Rückschiebungshindernis nicht auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Der Beschwerdeführer könnte, ohne eine Gefährdung befürchten zu müssen, in einen anderen Teil Nigerias verbracht werden. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist eine interne Fluchtalternative in der Regel, insbesondere für den jungen und arbeitsfähigen Beschwerdeführer auch zumutbar, die Rückschiebung nach Nigeria wäre demnach für zulässig zu erklären (vgl. auch z.B. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 11.06.1997, 95/21/0908; 06.11.1998, 95/21/1121).Selbst wenn man (hypothetisch) davon ausginge, dass eine Bedrohung im Sinne von Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG vorliege, so läge dennoch kein auf das gesamte Staatsgebiet Nigerias bezogenes Rückschiebungshindernis vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon früh festgehalten, dass die Furcht vor Verfolgung an sich im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben muss; dieser Ansatz ist auch im Zusammenhang mit der non-refoulement Prüfung von Bedeutung vergleiche dazu VwGH 23.6.1994, 94/18/0295). Im konkreten Fall würde sich das behauptete Rückschiebungshindernis nicht auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Der Beschwerdeführer könnte, ohne eine Gefährdung befürchten zu müssen, in einen anderen Teil Nigerias verbracht werden. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist eine interne Fluchtalternative in der Regel, insbesondere für den jungen und arbeitsfähigen Beschwerdeführer auch zumutbar, die Rückschiebung nach Nigeria wäre demnach für zulässig zu erklären vergleiche auch z.B. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 11.06.1997, 95/21/0908; 06.11.1998, 95/21/1121).

Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK und § 50 Abs. 1 FPG unzulässig machen könnten. Zu verweisen ist diesbezüglich auch auf die Feststellung, wonach in Nigeria keine Bürgerkriegssituation herrscht, es vielmehr nur zu örtlich und zeitlich begrenzten Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Volksgruppen kommt und die Staatsgewalt funktionsfähig ist. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass die religiös oder ethnisch bedingten Unruhen zeitlich und lokal auf einzelne Städte Nigerias begrenzt sind. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen, auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 50 Abs. 1 FPG darstellen könnte. Da die Grundversorgung mit Lebensmitteln im städtischen Bereich im Allgemeinen gewährleistet ist, besteht auch kein sonstiger Anhaltspunkt, dass der arbeitsfähige und gesunde Beschwerdeführer im Fall der Rückführung in eine aussichtslose Situation geraten könnte.Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Artikel 3, EMRK und Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig machen könnten. Zu verweisen ist diesbezüglich auch auf die Feststellung, wonach in Nigeria keine Bürgerkriegssituation herrscht, es vielmehr nur zu örtlich und zeitlich begrenzten Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Volksgruppen kommt und die Staatsgewalt funktionsfähig ist. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass die religiös oder ethnisch bedingten Unruhen zeitlich und lokal auf einzelne Städte Nigerias begrenzt sind. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen, auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG darstellen könnte. Da die Grundversorgung mit Lebensmitteln im städtischen Bereich im Allgemeinen gewährleistet ist, besteht auch kein sonstiger Anhaltspunkt, dass der arbeitsfähige und gesunde Beschwerdeführer im Fall der Rückführung in eine aussichtslose Situation geraten könnte.

Die Berufung (nunmehr Beschwerde) erweist sich sohin auch hinsichtlich des Ausspruches über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria als nicht berechtigt.

4. Gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; (Z 1)der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; (Ziffer eins,)

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; (Z 2)der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; (Ziffer 2,)

einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z 3) odereinem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten kommt (Ziffer 3,) oder

einem/einer Fremden der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Z 4) und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.einem/einer Fremden der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Ziffer 4,) und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

dem/der Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oderdem/der Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder

diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. (Z 2)die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. (Ziffer 2,)

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005).

Das Asylverfahren ist, wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt, für den Beschwerdeführer negativ entschieden worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Das Asylverfahren ist, wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt, für den Beschwerdeführer negativ entschieden worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der hinsichtlich Art. 8 EMRK durchzuführenden Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).Bei der hinsichtlich Artikel 8, EMRK durchzuführenden Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren vergleiche VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).

Der Strafregisterauskunft ist keine rechtskräftige Verurteilung durch ein österreichisches Gericht zu entnehmen.

Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer auch seit dem XXXX mit einer polnischen Staatsbürgerin verheiratet und hat mit ihr ein gemeinsames Kind.Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer auch seit dem römisch 40 mit einer polnischen Staatsbürgerin verheiratet und hat mit ihr ein gemeinsames Kind.

In diesem Zusammenhang wird auch auf die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten und das diesbezüglich jüngste Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2009 (Zl. U 957/09-8) verwiesen, in dem zu einem sehr ähnlich gelagerten Fall Folgendes ausgeführt wurde:

Gemäß Art. 2 Z 2 der genannten Richtlinie, ist Familienangehöriger eines Unionsbürgers u.a. der Ehemann einer Unionsbürgerin. Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie gilt diese für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinn des Art. 2 Z 2 der Richtlinie, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.Gemäß Artikel 2, Ziffer 2, der genannten Richtlinie, ist Familienangehöriger eines Unionsbürgers u.a. der Ehemann einer Unionsbürgerin. Gemäß Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie gilt diese für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinn des Artikel 2, Ziffer 2, der Richtlinie, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.

Gemäß Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie dürfen die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigem (im Sinn des Art. 2 Z 2 der Richtlinie), ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, ausschließlich aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränkt werden. Art. 27 Abs. 2 der Richtlinie legt fest, dass bei der Verhängung von (fremdenpolizeilichen) Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren ist und ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen berücksichtigt werden darf; strafrechtliche Verurteilungen des Betroffenen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie normiert, dass der Aufnahmemitgliedstaat insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat berücksichtigt, bevor er eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt.Gemäß Artikel 27, Absatz eins, der Richtlinie dürfen die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigem (im Sinn des Artikel 2, Ziffer 2, der Richtlinie), ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, ausschließlich aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränkt werden. Artikel 27, Absatz 2, der Richtlinie legt fest, dass bei der Verhängung von (fremdenpolizeilichen) Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren ist und ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen berücksichtigt werden darf; strafrechtliche Verurteilungen des Betroffenen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie normiert, dass der Aufnahmemitgliedstaat insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat berücksichtigt, bevor er eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt.

Schließlich kommt dem Familienangehörigen eines Unionsbürgers, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, gemäß des im vorliegenden Fall relevanten Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie ein Aufenthaltstitel in diesem Mitgliedsstaat zu, sofern er die in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie näher ausgeführten Voraussetzungen erfüllt und den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleitet oder ihm nachzieht.Schließlich kommt dem Familienangehörigen eines Unionsbürgers, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, gemäß des im vorliegenden Fall relevanten Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie ein Aufenthaltstitel in diesem Mitgliedsstaat zu, sofern er die in Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie näher ausgeführten Voraussetzungen erfüllt und den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleitet oder ihm nachzieht.

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen sich ein drittstaatszugehöriger Familienangehöriger eines Unionsbürgers auf die Richtlinie berufen kann, sprach der EuGH im Urteil vom 25. Juli 2008, C-127/08, Metock, Slg. 2008, I-06241, Folgendes aus: Ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem Unionsbürger, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, verheiratet ist, muss sich vor seiner Einreise in den Aufnahmemitgliedstaat nicht regelmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben, um sich auf die Bestimmungen der Richtlinie berufen zu können. Vielmehr kann sich der Drittstaatsangehörige, der mit einem Unionsbürger, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, verheiratet ist und der diesen Unionsbürger begleitet oder ihm nachzieht, auf die Bestimmungen der Richtlinie berufen, unabhängig davon, wo und wann die Ehe geschlossen wurde oder wie der betreffende Drittstaatsangehörige in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist ist.

Darüber hinaus präzisierte der EuGH im Beschluss vom 19. Dezember 2008, C-551/07, Sahin, die Voraussetzungen, unter denen sich ein Drittstaatsangehöriger auf die Richtlinie berufen kann, dahingehend, dass die Richtlinie auch den Familienangehörigen erfasst, die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt sind und erst dort die Angehörigeneigenschaft erworben oder das Familienleben mit diesem Unionsbürger begründet haben, wobei es keine Rolle spielt, dass sich der Familienangehörige zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Eigenschaft oder der Begründung des Familienlebens nach den asylrechtlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaates vorläufig in diesem Staat aufhält.

Im vorliegenden Fall kann nach Berücksichtigung aller Fakten folglich nicht davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für eine Ausweisung des Beschwerdeführers erfüllt wären.

In diesem Sinne war der die Ausweisung betreffende Spruchpunkt III des belangten Bescheides ersatzlos zu beheben.In diesem Sinne war der die Ausweisung betreffende Spruchpunkt römisch drei des belangten Bescheides ersatzlos zu beheben.

Schlagworte

Ehe, Ehebruch, EU-Bürger, Glaubwürdigkeit, Haft, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Richtlinienkonformität, Spruchpunktbehebung-Ausweisung, strafrechtliche Verfolgung

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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