TE AsylGH Beschluss 2011/1/21 B9 231382-2/2010

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Veröffentlicht am 21.01.2011
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

B9 231.382-2/2010/4E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Republik Kosovo, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2010, Zl. 10 11.497-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Republik Kosovo, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2010, Zl. 10 11.497-EAST Ost, beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a Abs. 3 AsylG 2005 idgF, ist nicht rechtmäßig. Der mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2010, Zl. 10 11.497- EAST Ost wird ersatzlos behoben.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005 idgF, ist nicht rechtmäßig. Der mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2010, Zl. 10 11.497- EAST Ost wird ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d u n g :

Aus dem Akteninhalt ergeben sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Antragsteller bringt vor, Staatsangehöriger der Republik Kosovo zu sein, der albanischen Volksgruppe anzugehören, den im Spruch angeführten Namen zu führen und erstmals am 04.09.2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Er stellte am selben Tag in Österreich einen (ersten) Antrag auf Gewährung von Asyl.

Im Rahmen dieses ersten Asylverfahrens gab der Antragsteller zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, das Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben, weil sowohl er als auch andere Familienmitglieder auf Grund der schlechten wirtschaftlichen Lage keine Arbeit finden hätten können. Er habe sich in Österreich eine Arbeit suchen wollen, um seine Familie in der Heimat zu unterstützen. Das wären alle Gründe gewesen, weshalb er Jugoslawien verlassen hätte. Im Falle einer Rückkehr erwarte er keine Arbeit zu finden und seine Mutter und fünf Geschwister nicht finanziell unterstützen zu können.

Nach Vorlesen der Niederschrift gab der Antragsteller zusätzlich an, in den Jahren 1998/99 mit einem Serben namens XXXX zusammengearbeitet und ihm einige Personen genannt zu haben, welche im Heimatdorf des Antragstellers Waffen besessen hätten. Dies dürfte der albanischen Bevölkerung bekannt geworden sein und hätte er seit dieser Zeit Angst vor seinen Landsleuten. Ob Dorfbewohner aufgrund seiner Aussage Probleme gehabt hätten, wisse er nicht. Sie hätten den Antragsteller aber oft mit XXXX gesehen. Aus diesem Grund sei es aber nie zu Auseinandersetzungen zwischen ihm und den Dorfbewohnern gekommen.Nach Vorlesen der Niederschrift gab der Antragsteller zusätzlich an, in den Jahren 1998/99 mit einem Serben namens römisch 40 zusammengearbeitet und ihm einige Personen genannt zu haben, welche im Heimatdorf des Antragstellers Waffen besessen hätten. Dies dürfte der albanischen Bevölkerung bekannt geworden sein und hätte er seit dieser Zeit Angst vor seinen Landsleuten. Ob Dorfbewohner aufgrund seiner Aussage Probleme gehabt hätten, wisse er nicht. Sie hätten den Antragsteller aber oft mit römisch 40 gesehen. Aus diesem Grund sei es aber nie zu Auseinandersetzungen zwischen ihm und den Dorfbewohnern gekommen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2002, Zahl: 02 24.695-BAE, wurde der Asylantrag des Antragstellers gemäß § 7. AsylG 1997 abgewiesen und weiters die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in die Bundesrepublik Jugoslawien gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2002, Zahl: 02 24.695-BAE, wurde der Asylantrag des Antragstellers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und weiters die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in die Bundesrepublik Jugoslawien gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig erklärt.

Die vom Antragsteller gegen diesen Bescheid erhobene Berufung vom 24.09.2002 wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.11.2002, GZ 231 382/0-IX/26/02 gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen und festgestellt dass die Zurückweisung , Zurückschiebung und Abschiebung des Antragstellers in die autonome Provinz Kosovo gem. § 8 AsylG zulässig ist.Die vom Antragsteller gegen diesen Bescheid erhobene Berufung vom 24.09.2002 wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.11.2002, GZ 231 382/0-IX/26/02 gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und festgestellt dass die Zurückweisung , Zurückschiebung und Abschiebung des Antragstellers in die autonome Provinz Kosovo gem. Paragraph 8, AsylG zulässig ist.

Begründend führte der Unabhängige Bundesasylsenat in diesem Bescheid zusammengefasst aus, dass keine Anhaltspunkte bestehen würden, am zentralen Vorbringen des Berufungswerbers zu zweifeln, insbesondere da der Berufungswerber auch in der Berufung diesbezüglich keine abweichenden konkreten Angaben getätigt habe. Der Berufungswerber habe den Kosovo aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, ohne angegeben zu haben, dass die geltend gemachten Probleme auf in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen beruhen würden.

Auch die ergänzte Aussage, der Antragsteller habe im Jahre 1998/99 mit einem Serben zusammengearbeitet, vermöge kein anderes Ergebnis begründen, da diese Ausführungen nicht geeignet seien, in objektiv nachvollziehbarer Weise Furcht vor Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu begründen, zumal der Antragsteller nicht wisse, ob die von ihm namhaft gemachten Dorfbewohner Probleme bekommen hätten und es auch zu keinen Auseinandersetzungen zwischen diesen und ihm selbst gekommen sei. Auch stütze sich der Berufungswerber im Hinblick auf die Bekanntheit der Informationsweitergabe nur auf Vermutungen.

Gegen diesen Bescheid, dem Antragsteller mittels Hinterlegung beim Zustellpostamt 1020 am 15.11.2002 zugestellt, erhob dieser Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Die Behandlung dieser Beschwerde wurde mit Beschluss des VwGH vom 16.04.2004, Zl. 2003/01/0205-9 abgelehnt. Dieses erste Asylverfahren ist daher rechtskräftig negativ abgeschlossen.

Der Antragsteller stellte am 14.06.2004 einen zweiten Antrag auf Gewährung von Asyl. Dieses Verfahren wurde vom Bundesasylamt mit Verfahrensanordnung vom 19.08.2004 für gegenstandslos erklärt.

Mit Bescheid der BPD Wien, Fremdenbehörde, vom 03.10.2005 wurde gegen den Antragsteller ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot wegen Scheinehe erlassen. Die sich dagegen richtende Berufung an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 20.10.2005 wurde mit da. Bescheid vom 15.06.2010 gem. § 66 Abs. 4 AVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass sich das Aufenthaltsverbot auf § 87 iVm § 86 Abs.1 des FPG stütze und für die Dauer von zehn Jahren erlassen werde. Der sich dagegen richtenden Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit dg Beschluss vom 02.08.2010 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Behandlung der Beschwerde wurde in der Folge mit Beschluss des VwGH vom 03.11.2010 abgelehnt. Dieses Aufenthaltsverbot erwuchs somit am 17.06.2010 in Rechtskraft und ist bis 17.06.2020 durchsetzbar.Mit Bescheid der BPD Wien, Fremdenbehörde, vom 03.10.2005 wurde gegen den Antragsteller ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot wegen Scheinehe erlassen. Die sich dagegen richtende Berufung an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 20.10.2005 wurde mit da. Bescheid vom 15.06.2010 gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass sich das Aufenthaltsverbot auf Paragraph 87, in Verbindung mit Paragraph 86, Absatz eins, des FPG stütze und für die Dauer von zehn Jahren erlassen werde. Der sich dagegen richtenden Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit dg Beschluss vom 02.08.2010 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Behandlung der Beschwerde wurde in der Folge mit Beschluss des VwGH vom 03.11.2010 abgelehnt. Dieses Aufenthaltsverbot erwuchs somit am 17.06.2010 in Rechtskraft und ist bis 17.06.2020 durchsetzbar.

Der Antragsteller stellte am 06.12.2010 unter Vorlage seines am 20.08.2002 in Pec/Peje ausgestellten serbischen Personalausweises einen neuerlichen (insgesamt dritten) Asylantrag - nunmehr Antrag auf internationalen Schutz gem. § 3 AsylG 2005.Der Antragsteller stellte am 06.12.2010 unter Vorlage seines am 20.08.2002 in Pec/Peje ausgestellten serbischen Personalausweises einen neuerlichen (insgesamt dritten) Asylantrag - nunmehr Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, AsylG 2005.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret der PI Traiskirchen EAST, am 06.12.2010 gab der Antragsteller zu den Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sich in seiner Heimat nichts verändert habe und er die Fluchtgründe aus dem Jahre 2002 weiterhin aufrecht halte. Er habe Angst, bei einer Rückkehr in den Kosovo getötet zu werden.

Er lebe seit 3 Jahren in einer Lebensgemeinschaft und deshalb wolle er sein Leben in Österreich verbringen; aus diesem Grunde habe er auch den Asylantrag gestellt. Sein Anwalt habe ihm gesagt, dass er heute zur Polizei gehen sollte. Abschiebetermin habe er noch keinen erhalten.

Der Antragsteller wurde daraufhin gemäß den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes vorläufig in Verwahrung genommen und der BH Baden vorgeführt. Mit Beschluss vom selben Tag wurde über den Antragsteller die Schubhaft verhängt und dieser in das PAZ Wien eingeliefert. Aus dieser wurde er am 23.12.2010 entlassen.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 bzw. § 15a AsylG 2005 iVm § 63 Abs. 2 AVG vom 09.12.2010 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, sowie dass beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufzuheben.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 bzw. Paragraph 15 a, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 09.12.2010 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, sowie dass beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufzuheben.

Der Antragsteller wurde in der Folge am 17.12.2010 vom Bundesasylamt im Beisein einer für die albanische Sprache geeigneten Dolmetscherin und in Anwesenheit des ihm beigegebenen Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen. Zu der ihm mit Schreiben des Bundesasylamtes von 09.12.2010 übermittelten Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z. 6 AsylG befragt, gab der Antragsteller an, nicht zu verstehen, warum er einen negativen Bescheid erhalten sollte. Seine Freundin sei außerdem hier und sie seien seit drei Jahren zusammen. Diese sei an beiden Nieren erkrankt und Dialysepatientin; sie müsse jeden zweiten Tag ins Krankenhaus.Der Antragsteller wurde in der Folge am 17.12.2010 vom Bundesasylamt im Beisein einer für die albanische Sprache geeigneten Dolmetscherin und in Anwesenheit des ihm beigegebenen Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen. Zu der ihm mit Schreiben des Bundesasylamtes von 09.12.2010 übermittelten Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 6, AsylG befragt, gab der Antragsteller an, nicht zu verstehen, warum er einen negativen Bescheid erhalten sollte. Seine Freundin sei außerdem hier und sie seien seit drei Jahren zusammen. Diese sei an beiden Nieren erkrankt und Dialysepatientin; sie müsse jeden zweiten Tag ins Krankenhaus.

Der Antragsteller habe seit seiner ersten Antragstellung Österreich nie verlassen und habe seinen bisherigen Lebensunterhalt seit 2004 durch eigene Arbeit in einer Steinmetz-Firma verdient.

In den Kosovo könne er nicht zurück, da sein Leben in Gefahr sei; er werde bei einer Rückkehr umgebracht. Es gebe im Kosovo keine Sicherheit. Damit meine er das Problem mit XXXX, das er bereits im ersten Verfahren angeführt habe. Sein Vater und er hätten für diesen gearbeitet. In Bezug auf seine Fluchtgründe hätte sich nichts geändert. Außerdem sei er derjenige, der sich die ganze Zeit um seine Freundin gekümmert habe. Bei ihr sei er deshalb nicht amtlich gemeldet, da er die Wohnung nicht zurückgeben hätte können. Man könne aber die Nachbarn fragen, ob er bei ihr gewohnt habe. Sein Spitzname sei "XXXX", die Leute dort würden ihn so nennen.In den Kosovo könne er nicht zurück, da sein Leben in Gefahr sei; er werde bei einer Rückkehr umgebracht. Es gebe im Kosovo keine Sicherheit. Damit meine er das Problem mit römisch 40 , das er bereits im ersten Verfahren angeführt habe. Sein Vater und er hätten für diesen gearbeitet. In Bezug auf seine Fluchtgründe hätte sich nichts geändert. Außerdem sei er derjenige, der sich die ganze Zeit um seine Freundin gekümmert habe. Bei ihr sei er deshalb nicht amtlich gemeldet, da er die Wohnung nicht zurückgeben hätte können. Man könne aber die Nachbarn fragen, ob er bei ihr gewohnt habe. Sein Spitzname sei "XXXX", die Leute dort würden ihn so nennen.

Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2010 wurde der faktische Abschiebeschutz des Antragstellers gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 2 AVG beurkundet.Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2010 wurde der faktische Abschiebeschutz des Antragstellers gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz 2, AVG beurkundet.

Festgestellt wurde darin zur Person des (gesunden) Antragstellers, dessen Identität demnach nicht feststehe, zudem, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände existieren würden, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet entgegenstünden. Der Antragsteller würde über keinen sonstigen Aufenthaltstitel verfügen und bestehe seit dem 15.06.2010 gegen ihn ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot der Sicherheitsdirektion Wien.

Weiters könne in Bezug auf sein Privat- und Familienleben unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden.Weiters könne in Bezug auf sein Privat- und Familienleben unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und Artikel 8, EMRK erkannt werden.

Beweiswürdigend wurde in der Folge ausgeführt, dass die Feststellungen zur Person des Antragstellers dem Akteninhalt entnommen worden seien und von diesem in der nunmehrigen Einvernahme nicht abgeändert bzw. als falsch aufgezeigt worden seien. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben seien aufgrund der nicht anzuzweifelnden Angaben des Antragstellers getroffen worden.

Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus unter anderem, dass aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland des Antragstellers in Verbindung mit seinem Vorbringen somit davon ausgegangen werden könne, dass ihm keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z. 3 AsylG beschrieben, drohe.Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus unter anderem, dass aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland des Antragstellers in Verbindung mit seinem Vorbringen somit davon ausgegangen werden könne, dass ihm keine Verletzung wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG beschrieben, drohe.

Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 28.12.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 28.12.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 61 Abs. 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.Nach Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.

Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 binnen acht Wochen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, binnen acht Wochen zu entscheiden.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 135/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

"Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ausweisung freiwillig oder im Rahmen einer Abschiebung erfolgt ist. (...) Auch ein zwischenzeitlicher Aufenthalt im Herkunftsstaat schadet nicht. (...)

Die neue Regelung des Abs. 6 gilt naturgemäß auch für Ausweisungen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung schon erlassen waren, auch wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist." (Bruckner/Hudsky/Marth/Taucher/Vogl, Fremdenrecht, 4. Auflage, Seite 105f)Die neue Regelung des Absatz 6, gilt naturgemäß auch für Ausweisungen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung schon erlassen waren, auch wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist." (Bruckner/Hudsky/Marth/Taucher/Vogl, Fremdenrecht, 4. Auflage, Seite 105f)

Im gegenständlichen Fall besteht auf Grundlage des am 15.11.2002 erlassenen Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.11.2002, GZ. 231.382/0-IX/26/02, welcher nach Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof mit dg Beschluss vom 16.04.2004 in Rechtskraft erwachsen ist, ein rechtskräftiger Abspruch über den ersten Asylantrag des Antragstellers, den er damit begründete, wegen seiner Kooperation mit einem Serben namens XXXX, die den übrigen albanischen Dorfbewohnern bekannt sei, in seiner Heimat mit dem Leben bedroht zu sein bzw. zudem aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen zu sein. Die Abweisung dieses Antrages auf Gewährung von Asyl des Antragstellers vom 04.09.2002 wurde - in Einklang mit der damaligen Rechtslage - vom Unabhängigen Bundesasylsenat nicht mir einer Ausweisung des Antragstellers aus dem österreichischen Bundesgebiet verbunden.Im gegenständlichen Fall besteht auf Grundlage des am 15.11.2002 erlassenen Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.11.2002, GZ. 231.382/0-IX/26/02, welcher nach Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof mit dg Beschluss vom 16.04.2004 in Rechtskraft erwachsen ist, ein rechtskräftiger Abspruch über den ersten Asylantrag des Antragstellers, den er damit begründete, wegen seiner Kooperation mit einem Serben namens römisch 40 , die den übrigen albanischen Dorfbewohnern bekannt sei, in seiner Heimat mit dem Leben bedroht zu sein bzw. zudem aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen zu sein. Die Abweisung dieses Antrages auf Gewährung von Asyl des Antragstellers vom 04.09.2002 wurde - in Einklang mit der damaligen Rechtslage - vom Unabhängigen Bundesasylsenat nicht mir einer Ausweisung des Antragstellers aus dem österreichischen Bundesgebiet verbunden.

Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 15.06.2010, zugestellt am 17.06.2010, wurde gegen den Antragsteller im Instanzenzug ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches infolge der Ablehnung der Behandlung der sich dagegen richtenden Beschwerde durch den VwGH mit Beschluss vom 03.11.2010 in Rechtskraft erwuchs und seit 17.06.2010 durchsetzbar ist.

Das Bundesasylamt hat in dem Fall, dass es den faktischen Abschiebeschutz eines Asylwerbers bei Folgeanträgen aufzuheben beabsichtigt, zunächst das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für ein Vorgehen gemäß § 12a Abs. 2 Z. 1-3 AsylG zu prüfen. Gemäß Abs. 2 Z. 1 muss dafür gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung bestehen. Betrachtet man dazu die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, RV 330 BlgNr 24.GP auf den gegenständlichen Fall bezogen, so müssen die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Z. 1-3 AsylG kumulativ vorliegen. Hinsichtlich der Voraussetzung der Ziffer 1 (Vorliegen einer aufrechten Ausweisung) wird weiters ausgeführt, dass dabei unbeachtlich sei, ob es sich um eine Ausweisung nach dem AsylG 2005 oder früherer asylrechtlicher Bestimmungen handle. Auch eine Ausweisung, die gemäß den fremdenpolizeilichen oder früheren fremdenrechtlichen Bestimmungen (insb. FrG 1997) erlassen wurde, komme demnach dafür in Betracht. Eine aufrechte Ausweisung bestehe jedenfalls dann, wenn der Fremde seit der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen habe.Das Bundesasylamt hat in dem Fall, dass es den faktischen Abschiebeschutz eines Asylwerbers bei Folgeanträgen aufzuheben beabsichtigt, zunächst das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für ein Vorgehen gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins -, 3, AsylG zu prüfen. Gemäß Absatz 2, Ziffer eins, muss dafür gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung bestehen. Betrachtet man dazu die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, Regierungsvorlage 330 BlgNr 24.Gesetzgebungsperiode auf den gegenständlichen Fall bezogen, so müssen die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins -, 3, AsylG kumulativ vorliegen. Hinsichtlich der Voraussetzung der Ziffer 1 (Vorliegen einer aufrechten Ausweisung) wird weiters ausgeführt, dass dabei unbeachtlich sei, ob es sich um eine Ausweisung nach dem AsylG 2005 oder früherer asylrechtlicher Bestimmungen handle. Auch eine Ausweisung, die gemäß den fremdenpolizeilichen oder früheren fremdenrechtlichen Bestimmungen (insb. FrG 1997) erlassen wurde, komme demnach dafür in Betracht. Eine aufrechte Ausweisung bestehe jedenfalls dann, wenn der Fremde seit der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen habe.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem Sachverhalt unzweifelhaft, dass gegen den Antragsteller eine asylrechtliche Ausweisung - mangels Rechtsgrundlage - in den seine Person betreffenden asylrechtlichen Vorverfahren (in den Jahren 2002 und 2004) nicht ausgesprochen wurde. Ebenso wenig wurde er seitens der Fremdenbehörden nach Rechtskraft der das erste Asylverfahren abschließenden Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen - aufgrund der damals geltenden Rechtslage hielt sich der Antragsteller nach rechtskräftigem Abschluss seines (ersten) Asylverfahrens im Jahre 2002 nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf und wäre es in der Zuständigkeit der Fremdenbehörden gelegen, ihn in der Folge zum Verlassen des Bundesgebietes aufzufordern bzw. ihn bei Missachtung erforderlichenfalls zur zwangsweisen Durchsetzung dieser Ausreise aus dem Bundesgebiet auszuweisen. Dass so vorgegangen wäre, ergibt aus dem gegenständlichen Sachverhalt anhand der vom Bundesasylamt im Zuge des gegenständlichen Verfahrens vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes nicht. Es bestand daher gegen den Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides gem. § 12a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 10 AsylG auch keine fremdenpolizeiliche Ausweisung iSd § 53 bzw. 54 FPG 2005 (bzw. 33 FrG 1997), sodass es im gegenständlichen Fall dem rechtmäßigen Vorgehen nach § 12a Abs. 2 AsylG jedenfalls das Formalerfordernis des § 12a Abs. 2 Z. 1 AsylG 2005 ermangelt.Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem Sachverhalt unzweifelhaft, dass gegen den Antragsteller eine asylrechtliche Ausweisung - mangels Rechtsgrundlage - in den seine Person betreffenden asylrechtlichen Vorverfahren (in den Jahren 2002 und 2004) nicht ausgesprochen wurde. Ebenso wenig wurde er seitens der Fremdenbehörden nach Rechtskraft der das erste Asylverfahren abschließenden Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen - aufgrund der damals geltenden Rechtslage hielt sich der Antragsteller nach rechtskräftigem Abschluss seines (ersten) Asylverfahrens im Jahre 2002 nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf und wäre es in der Zuständigkeit der Fremdenbehörden gelegen, ihn in der Folge zum Verlassen des Bundesgebietes aufzufordern bzw. ihn bei Missachtung erforderlichenfalls zur zwangsweisen Durchsetzung dieser Ausreise aus dem Bundesgebiet auszuweisen. Dass so vorgegangen wäre, ergibt aus dem gegenständlichen Sachverhalt anhand der vom Bundesasylamt im Zuge des gegenständlichen Verfahrens vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes nicht. Es bestand daher gegen den Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG auch keine fremdenpolizeiliche Ausweisung iSd Paragraph 53, bzw. 54 FPG 2005 (bzw. 33 FrG 1997), sodass es im gegenständlichen Fall dem rechtmäßigen Vorgehen nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG jedenfalls das Formalerfordernis des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 ermangelt.

Der Vollständigkeit halber sei hinsichtlich der Ausführungen des Bundesasylamtes im gegenständlichen Bescheid gem. § 12a Abs. 2 AsylG weiters festgehalten:Der Vollständigkeit halber sei hinsichtlich der Ausführungen des Bundesasylamtes im gegenständlichen Bescheid gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG weiters festgehalten:

Bezüglich der Gründe für die gegenständliche dritte Antragstellung (nunmehr auf internationalen Schutz) brachte der Antragsteller zunächst im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.12.2010 vor, es gebe keine neuen Gründe für die Antragstellung. In seiner Heimat habe sich nichts verändert und halte er seine Fluchtgründe aus dem Jahre 2002 aufrecht. Im Fall einer Rückkehr habe er Angst, getötet zu werden. Ein konkreter Abschiebetermin sei ihm bislang noch nicht genannt worden.

Darüber hinaus gab der damals nicht anwaltlich vertretene Antragsteller im Verfahren seinen nunmehr dritten Asylantrag betreffend weiters an, seit drei Jahren mit seiner Freundin in Lebenspartnerschaft zu leben. Diese sei nierenkrank und müsse als Dialysepatientin jeden zweiten Tag ins Krankenhaus. Er sei derjenige, der sich die ganze Zeit über um seine Freundin gekümmert habe. An der Wohnadresse seiner Freundin sei er deshalb nicht amtlich gemeldet, weil er seine eigene Wohnung nicht aufgeben könne, er habe aber bei ihr gewohnt. Seinen Lebensunterhalt habe der Antragsteller seit 2004 durch eigene Berufstätigkeit als Steinmetz bestritten.

Dem Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 15.06.2010 zufolge brachte er in diesem Zusammenhang in seiner Stellungnahme vom 22.04.2005 zu den Aussagen seiner (damalige) Ehegattin und dessen Lebensgefährten betreffend des Vorhaltes der Scheinehe vor, ¿ 1.420,- brutto ins Verdienen zu bringen. Laut eines Auszuges der österreichischen Sozialversicherung vom 19.08.2005 weist der Antragsteller seit 15.07.2004 mehrere Beschäftigungsverhältnisse auf. Einem weiteren Auszug vom 23.03.2009 zufolge war er seit 01.09.2006 laufend bei der Steinmetz-Firma als Arbeiter beschäftigt (vgl. ebendort Seite 5-6, AS 115f). Der Antragsteller war weiters in der Zeit von 09.07.2004 bis 04.11.2004 an der Adresse seiner damaligen Ehefrau mit Hauptwohnsitz gemeldet.Dem Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 15.06.2010 zufolge brachte er in diesem Zusammenhang in seiner Stellungnahme vom 22.04.2005 zu den Aussagen seiner (damalige) Ehegattin und dessen Lebensgefährten betreffend des Vorhaltes der Scheinehe vor, ¿ 1.420,- brutto ins Verdienen zu bringen. Laut eines Auszuges der österreichischen Sozialversicherung vom 19.08.2005 weist der Antragsteller seit 15.07.2004 mehrere Beschäftigungsverhältnisse auf. Einem weiteren Auszug vom 23.03.2009 zufolge war er seit 01.09.2006 laufend bei der Steinmetz-Firma als Arbeiter beschäftigt vergleiche ebendort Seite 5-6, AS 115f). Der Antragsteller war weiters in der Zeit von 09.07.2004 bis 04.11.2004 an der Adresse seiner damaligen Ehefrau mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Wie bereits - dies sei nochmals erwähnt - seitens der Behörde erster Instanz zutreffend ausgeführt wurde, stützt der Antragsteller sein im Rahmen seiner nunmehrigen dritten Asylantragstellung getätigtes Vorbringen auf Gründe, welche er bereits im Rahmen seines ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens vorgebracht hat. Ausdrücklich bestätigte er dabei mehrmals, dass sich seine Lage in Bezug auf seine Fluchtgründe gegenüber der Situation bei seiner ersten Asylantragstellung im Jahre 2002 nicht verändert habe. Dieses nunmehrige Vorbringen vermag daher keinen neuen Sachverhalt, welcher eine neuerliche Sachentscheidung zulässig erscheinen ließe, zu begründen, zumal sich aus dem Vorbringen des Antragstellers im gegenständlichen erstinstanzlichen Verfahren in Zusammenschau mit den von der Behörde erster Instanz ermittelten - und dem gegenständlichen Verwaltungsakt des Bundesasylamtes beigefügten - Länderberichten auch keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist. Es wird der Folgeantrag daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

In der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Antrag auf Gewährung von Asyl hat der Unabhängige Bundesasylsenat ausgesprochen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine derartige aktuelle Bedrohung hervorgekommen, noch wurde eine solche vom Antragsteller überzeugend dargetan. Der Antragsteller ist arbeitsfähig und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Auch die Lage im Herkunftsstaat bildet keine derartige Bedrohung.In der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Antrag auf Gewährung von Asyl hat der Unabhängige Bundesasylsenat ausgesprochen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine derartige aktuelle Bedrohung hervorgekommen, noch wurde eine solche vom Antragsteller überzeugend dargetan. Der Antragsteller ist arbeitsfähig und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Auch die Lage im Herkunftsstaat bildet keine derartige Bedrohung.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für ihn als Zivilperson im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Kosovo auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes, sodass auch in Bezug auf die Frage der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Fall der Folgeantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für ihn als Zivilperson im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Kosovo auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes, sodass auch in Bezug auf die Frage der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Fall der Folgeantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.

Der Antragsteller brachte jedoch im gegenständlichen erstinstanzlichemVerfahren (neu) vor, seit 2004 in Österreich gearbeitet zu haben und während der letzten drei Jahre in einer Lebenspartnerschaft mit einer Österreicherin zu stehen. Diese sei zudem Dialysepatientin und müsse jeden zweiten Tag ins Krankenhaus. Er sei derjenige, der sich seit die ganze Zeit über um seine Freundin kümmern würde. Im Bescheid gem. § 12a Abs. 2 AsylG legte das Bundesasylamt dieses (neue) Vorbringen des Antragstellers den getroffenen Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben zugrunde.Der Antragsteller brachte jedoch im gegenständlichen erstinstanzlichemVerfahren (neu) vor, seit 2004 in Österreich gearbeitet zu haben und während der letzten drei Jahre in einer Lebenspartnerschaft mit einer Österreicherin zu stehen. Diese sei zudem Dialysepatientin und müsse jeden zweiten Tag ins Krankenhaus. Er sei derjenige, der sich seit die ganze Zeit über um seine Freundin kümmern würde. Im Bescheid gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG legte das Bundesasylamt dieses (neue) Vorbringen des Antragstellers den getroffenen Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben zugrunde.

Aus dem rechtsstaatlichen Gebot der Begründung von Verwaltungsakten folgt für die Begründung der gegenständlichen Entscheidung, dass sich aus ihr ergeben muss, ob die Entscheidung des Bundesasylamtes alle Tatbestandsmerkmale erfüllt, die § 12a Abs. 2 AsylG 2005 vorsieht. Zu diesem Zweck hat das Bundesasylamt jene Ermittlungsschritte zu tätigen, die für die abschließende Beantwortung der Frage des Vorliegens dieser Tatbestandsmerkmale erforderlich sind. Das Bundesasylamt ist im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens den dritten Asylantrag des Antragstellers betreffend auf das Vorbringen des Antragstellers zu seinen persönlichen Lebensverhältnissen in Österreich nicht eingegangen und hat auch keine Ermittlungsschritte zur Überprüfung der Richtigkeit dieser Angaben gesetzt, sondern dieses "aufgrund seiner nicht anzuzweifelnden Angaben" dem Sachverhalt des vorgelegten Bescheides gem. § 12a Abs. 2 AsylG zugrunde gelegt.Aus dem rechtsstaatlichen Gebot der Begründung von Verwaltungsakten folgt für die Begründung der gegenständlichen Entscheidung, dass sich aus ihr ergeben muss, ob die Entscheidung des Bundesasylamtes alle Tatbestandsmerkmale erfüllt, die Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 vorsieht. Zu diesem Zweck hat das Bundesasylamt jene Ermittlungsschritte zu tätigen, die für die abschließende Beantwortung der Frage des Vorliegens dieser Tatbestandsmerkmale erforderlich sind. Das Bundesasylamt ist im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens den dritten Asylantrag des Antragstellers betreffend auf das Vorbringen des Antragstellers zu seinen persönlichen Lebensverhältnissen in Österreich nicht eingegangen und hat auch keine Ermittlungsschritte zur Überprüfung der Richtigkeit dieser Angaben gesetzt, sondern dieses "aufgrund seiner nicht anzuzweifelnden Angaben" dem Sachverhalt des vorgelegten Bescheides gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG zugrunde gelegt.

Ausgehend davon hat es das Bundesasylamt nach Ansicht des erkennenden Senates verabsäumt, im gegenständlichen Bescheid gem. § 12a Abs. 2 AsylG diesem Umstand entsprechende Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen des Antragstellers in Österreich zu treffen und daran anschließend in einer Interessensabwägung schlüssig darzulegen, aufgrund welcher konkreter sich daraus ergebenden Sachverhaltselemente das öffentliche Interesse iSd. Art. 8 Abs. 2 EMRK des seit acht Jahren in Österreich befindlichen Antragstellers, der seinen Angaben zufolge seit rund sechs Jahren seinen Lebensunterhalt durch eigene Berufstätigkeit selbstständig deckt, und der seit drei Jahren in einer Lebenspartnerschaft zu einer Österreicherin lebt, um die er sich die ganze Zeit über aufgrund ihrer Nierenerkrankung kümmert - diese Angaben wurden vom Bundesasylamt offenkundig als glaubwürdig erachtetet -, an einer Ausreise des Antragstellers gegenüber seinen eigenen privaten Interessen iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiege. Der erkennende Senat sieht sich aus diesem Grunde außer Stande, die Rechtmäßigkeit des vorgelegten Bescheides gem. § 12a Abs. 2 AsylG mit der in Asylverfahren anzuwendenden fachlichen Gewissenhaftigkeit mit abschließender Sicherheit hinreichend präzise nachzuprüfen. Aus diesem Bescheid kann der Asylgerichtshof nicht schlüssig nachvollziehen, von welchen konkreten Erwägungen sich das Bundesasylamt in Bezug auf ein allenfalls bestehendes schützenswertes Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK des Antragstellers in dieser Entscheidung leiten hat lassen.Ausgehend davon hat es das Bundesasylamt nach Ansicht des erkennenden Senates verabsäumt, im gegenständlichen Bescheid gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG diesem Umstand entsprechende Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen des Antragstellers in Österreich zu treffen und daran anschließend in einer Interessensabwägung schlüssig darzulegen, aufgrund welcher konkreter sich daraus ergebenden Sachverhaltselemente das öffentliche Interesse iSd. Artikel 8, Absatz 2, EMRK des seit acht Jahren in Österreich befindlichen Antragstellers, der seinen Angaben zufolge seit rund sechs Jahren seinen Lebensunterhalt durch eigene Berufstätigkeit selbstständig deckt, und der seit drei Jahren in einer Lebenspartnerschaft zu einer Österreicherin lebt, um die er sich die ganze Zeit über aufgrund ihrer Nierenerkrankung kümmert - diese Angaben wurden vom Bundesasylamt offenkundig als glaubwürdig erachtetet -, an einer Ausreise des Antragstellers gegenüber seinen eigenen privaten Interessen iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiege. Der erkennende Senat sieht sich aus diesem Grunde außer Stande, die Rechtmäßigkeit des vorgelegten Bescheides gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG mit der in Asylverfahren anzuwendenden fachlichen Gewissenhaftigkeit mit abschließender Sicherheit hinreichend präzise nachzuprüfen. Aus diesem Bescheid kann der Asylgerichtshof nicht schlüssig nachvollziehen, von welchen konkreten Erwägungen sich das Bundesasylamt in Bezug auf ein allenfalls bestehendes schützenswertes Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK des Antragstellers in dieser Entscheidung leiten hat lassen.

Auch aus dem bisherigen erstinstanzlichen Ermittlungsergebnis kann nicht mit hinreichender Sicherheit abschließend festgestellt werden, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat für ihn, so wie vom Bundesasylamt angenommen, tatsächlich keine reale Gefahr einer - gerechtfertigten - Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt.Auch aus dem bisherigen erstinstanzlichen Ermittlungsergebnis kann nicht mit hinreichender Sicherheit abschließend festgestellt werden, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat für ihn, so wie vom Bundesasylamt angenommen, tatsächlich keine reale Gefahr einer - gerechtfertigten - Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellt.

Insbesondere wäre dazu nach Ansicht des erkennenden Senats zuvor zu erheben gewesen, in welchem Umfang sich der Antragsteller während seines achtjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet in die österreichische Gesellschaft eingegliedert hat und welche erfolgreichen bisherigen Integrationsschritte er ausweist. Ebenso wäre zu prüfen, aufgrund welcher Rechtsgrundlage sich der Beschwerdeführer seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens im Bundesgebiet aufgehalten hat und im Bundesgebiet einer Beschäftigung nachgegangen ist. Auch bestehende private Bindungen in Österreich sind geeignet, ein gerechtfertigtes Interesse an einem Verbleib in Österreich zu begründen. Seiner angegeben Lebenspartnerschaft zu seiner Freundin, die zudem Dialysepatientin sei, kommt in diesem Zusammenhang abgesehen von allfälligen weiteren Bindungen besondere Bedeutung zu. So wäre auch zu berücksichtigen - ausgehend von der Richtigkeit dieser Angaben - inwieweit sich aus der Krankheit seiner Freundin ein berechtigtes Interesse des Antragstellers am Verbleib im Bundesgebiet ergebe bzw. ob und in welcher Form eine Fortsetzung dieser Beziehung - im Falle der Rückkehr des Antragstellers in den Kosovo - weiterhin zumutbar möglich wäre. Ausgehend von der Beantwortung dieser Fragen wird daher im fortgesetzten Verfahren in einer Interessensabwägung zu beurteilen sein, inwieweit eine Abschiebung des Antragstellers iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK einen gerechtfertigten Eingriff in das gem. Art. 8 EMRK schützenswerte Privat- und Familienleben des Antragstellers in Österreich darstellt. Der vorgelegte Bescheid gem. § 12a Abs. 2 AsylG wäre daher - abgesehen vom Umstand des fehlenden Erfordernis gem. § 12a Abs. 2 Z. 1 AsylG - im Ergebnis auch aus diesem Grunde mangels hinreichend ermittelter Sachverhaltselemente zur Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers im Grunde des Art. 8 EMRK zu beheben gewesen.Insbesondere wäre dazu nach Ansicht des erkennenden Senats zuvor zu erheben gewesen, in welchem Umfang sich der Antragsteller während seines achtjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet in die österreichische Gesellschaft eingegliedert hat und welche erfolgreichen bisherigen Integrationsschritte er ausweist. Ebenso wäre zu prüfen, aufgrund welcher Rechtsgrundlage sich der Beschwerdeführer seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens im Bundesgebiet aufgehalten hat und im Bundesgebiet einer Beschäftigung nachgegangen ist. Auch bestehende private Bindungen in Österreich sind geeignet, ein gerechtfertigtes Interesse an einem Verbleib in Österreich zu begründen. Seiner angegeben Lebenspartnerschaft zu seiner Freundin, die zudem Dialysepatientin sei, kommt in diesem Zusammenhang abgesehen von allfälligen weiteren Bindungen besondere Bedeutung zu. So wäre auch zu berücksichtigen - ausgehend von der Richtigkeit dieser Angaben - inwieweit sich aus der Krankheit seiner Freundin ein berechtigtes Interesse des Antragstellers am Verbleib im Bundesgebiet ergebe bzw. ob und in welcher Form eine Fortsetzung dieser Beziehung - im Falle der Rückkehr des Antragstellers in den Kosovo - weiterhin zumutbar möglich wäre. Ausgehend von der Beantwortung dieser Fragen wird daher im fortgesetzten Verfahren in einer Interessensabwägung zu beurteilen sein, inwieweit eine Abschiebung des Antragstellers iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK einen gerechtfertigten Eingriff in das gem. Artikel 8, EMRK schützenswerte Privat- und Familienleben des Antragstellers in Österreich darstellt. Der vorgelegte Bescheid gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG wäre daher - abgesehen vom Umstand des fehlenden Erfordernis gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG - im Ergebnis auch aus diesem Grunde mangels hinreichend ermittelter Sachverhaltselemente zur Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers im Grunde des Artikel 8, EMRK zu beheben gewesen.

Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im vorliegenden Fall somit nicht vorliegen, war der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2010 als nicht rechtmäßig aufzuheben.Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im vorliegenden Fall somit nicht vorliegen, war der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2010 als nicht rechtmäßig aufzuheben.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung nicht rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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