TE AsylGH Erkenntnis 2011/1/24 E5 257127-3/2010

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Veröffentlicht am 24.01.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §66
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

E5 257.127-3/2010-13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. BINDER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2010, Zl. 10 10.514-EAST Ost,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. BINDER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2010, Zl. 10 10.514-EAST Ost,

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters wird gemäß § 66 AsylG 2005 abgewiesen.Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters wird gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1.1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste mit seinem türkischen Reisepass, ausgestellt am 10.05.2004 vom Passamt in XXXX, mit einem tschechischen Visum über Tschechien am 30.06.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.07.2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste mit seinem türkischen Reisepass, ausgestellt am 10.05.2004 vom Passamt in römisch 40 , mit einem tschechischen Visum über Tschechien am 30.06.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.07.2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

Am 30.06.2004 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des GÜP Laa/Thaya erstbefragt. Im Zuge dieser Befragung gab der Beschwerdeführer an, dass er Kurde sei und in seinem Heimatland verfolgt werde. Er habe eigentlich nach Frankreich reisen wollen, da er dort Verwandte habe. Im Hinblick auf seine Gesundheit brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Probleme mit seinen Bronchien habe.

Am 06.07.2004, 13.00 Uhr, wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Nunmehr gab er an, dass am 10.09.2001 sein Haus gestürmt worden sei. Er sei im Anschluss daran für zwei Tage angehalten worden. Im Juni 2004 sei der Beschwerdeführer wiederum von der Polizei vorgeladen worden, da jemand behauptet habe, er würde Terroristen unterstützen. Dies würde nicht den Tatsachen entsprechen, wahr sei jedoch, dass in der Gegend, in welcher der Beschwerdeführer gewohnt habe, viele Terroristen leben würden, weshalb alle Kurden dort immer wieder kontrolliert werden würden. Auch sein Bruder habe fliehen wollen, sei aber in Rumänien ertrunken. Der Beschwerdeführer sei nie Mitglied einer politischen Partei oder bewaffneten Gruppierung gewesen und sei auch weder vorbestraft noch werde er in der Türkei von den Behörden gesucht.

Nachdem der Beschwerdeführer über die Absicht des Bundesasylamtes, ihn gemäß der Dublin II Verordnung nach Tschechien zu überstellen, aufgeklärt wurde, fand ein Gespräch mit einem Rechtsberater statt. Anschließend wurde die Einvernahme vor dem Bundesasylamt um 16.30 Uhr fortgesetzt und wurde ein Antrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens sowie zur Einräumung einer angemessenen Frist für eine Stellungnahme, um den Länderfeststellungen entgegentreten zu können, gestellt.Nachdem der Beschwerdeführer über die Absicht des Bundesasylamtes, ihn gemäß der Dublin römisch zwei Verordnung nach Tschechien zu überstellen, aufgeklärt wurde, fand ein Gespräch mit einem Rechtsberater statt. Anschließend wurde die Einvernahme vor dem Bundesasylamt um 16.30 Uhr fortgesetzt und wurde ein Antrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens sowie zur Einräumung einer angemessenen Frist für eine Stellungnahme, um den Länderfeststellungen entgegentreten zu können, gestellt.

Mit Telefax vom 14.07.2004 langte über die Caritas Eisenstadt die angekündigte, siebenseitige Stellungnahme zur Situation in Tschechien ein.

Nach der positiven Antwort vom 07.12.2004 durch die zuständige Abteilung in Tschechien auf die Anfrage der österreichischen Behörden aufgrund der Dublin II Verordnung wurde - ohne in die Sache einzutreten - vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 17.01.2005, Zl. 04 13.540-EAST Ost, der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 01.07.2004 gemäß § 5 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerdeführer nach Tschechien ausgewiesen. Demnach bestünde für den Beschwerdeführer in Tschechien keine Gefahr und würde auch die vom Beschwerdeführer behauptete, seit 15 Jahren vorliegende Bronchitis einer Rücküberstellung nach Tschechien nicht entgegenstehen.Nach der positiven Antwort vom 07.12.2004 durch die zuständige Abteilung in Tschechien auf die Anfrage der österreichischen Behörden aufgrund der Dublin römisch zwei Verordnung wurde - ohne in die Sache einzutreten - vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 17.01.2005, Zl. 04 13.540-EAST Ost, der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 01.07.2004 gemäß Paragraph 5, AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerdeführer nach Tschechien ausgewiesen. Demnach bestünde für den Beschwerdeführer in Tschechien keine Gefahr und würde auch die vom Beschwerdeführer behauptete, seit 15 Jahren vorliegende Bronchitis einer Rücküberstellung nach Tschechien nicht entgegenstehen.

Der dagegen fristgerecht über den Evangelischen Flüchtlingsdienst (EFDÖ Beratung) erhobenen, neunseitigen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.02.2005, Zl. 257.127/0-IV/44/05, gemäß § 32a Abs. 1 AsylG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wurde behoben und die Angelegenheit wurde zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der dagegen fristgerecht über den Evangelischen Flüchtlingsdienst (EFDÖ Beratung) erhobenen, neunseitigen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.02.2005, Zl. 257.127/0-IV/44/05, gemäß Paragraph 32 a, Absatz eins, AsylG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wurde behoben und die Angelegenheit wurde zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Mit Telefax vom 07.02.2005 übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben von Dr. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie, in welchem angeführt ist, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit depressiver Episode leiden würde.Mit Telefax vom 07.02.2005 übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie, in welchem angeführt ist, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit depressiver Episode leiden würde.

I.1.2. Im Zuge einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.09.2005 gab der Beschwerdeführer an, dass er selbst Probleme in der Türkei aufgrund der politischen Tätigkeit seines Bruders gehabt habe. Dieser Bruder sei seit 1995 HADEP/DEHAP Mitglied gewesen und 1996 oder 1997 aus der Türkei geflohen. Nach seinem zweiten Fluchtversuch aus der Türkei sei der Bruder des Beschwerdeführers in Rumänien ertrunken. Aufgrund der Probleme dieses Bruders sei die Polizei laufend auch zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen.römisch eins.1.2. Im Zuge einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.09.2005 gab der Beschwerdeführer an, dass er selbst Probleme in der Türkei aufgrund der politischen Tätigkeit seines Bruders gehabt habe. Dieser Bruder sei seit 1995 HADEP/DEHAP Mitglied gewesen und 1996 oder 1997 aus der Türkei geflohen. Nach seinem zweiten Fluchtversuch aus der Türkei sei der Bruder des Beschwerdeführers in Rumänien ertrunken. Aufgrund der Probleme dieses Bruders sei die Polizei laufend auch zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen.

Am 10.09.2001 sei das Haus, in welchem der Beschwerdeführer mit seiner Gattin und den beiden Kindern gewohnt habe, gestürmt worden. Die dabei anwesenden Verwandten seien allesamt verhaftet worden. Auch er sei festgenommen und zur PKK befragt worden, da ihm eine Unterstützung der PKK vorgeworfen worden sei. Insgesamt sei er vier bis fünf Mal jeweils für zwei oder drei Tage (bzw. einmal fünf Tage) angehalten worden, das letzte Mal am 26.05.2004. Er sei laufenden unter dem Druck der Polizei und des Geheimdienstes gestanden und habe deshalb die Türkei verlassen. Weiters sei er Alevite.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.09.2005, Zl. 04 13.540-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers in Spruchteil I unter Berufung auf § 7 AsylG 1997 ab; in Spruchteil II wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß § 8 Abs 1 AsylG zulässig ist. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer in Spruchteil III des Bescheides gemäß § 8 Abs 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.09.2005, Zl. 04 13.540-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers in Spruchteil römisch eins unter Berufung auf Paragraph 7, AsylG 1997 ab; in Spruchteil römisch zwei wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig ist. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer in Spruchteil römisch drei des Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.

Im Wesentlich wurden die Angaben des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt als nicht glaubwürdig beurteilt.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 20.09.2005 zugestellt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.09.2005 (übermittelt per Telefax vom 03.10.2005 über den Evangelischen Flüchtlingsdienst), fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde), in welcher im Wesentlichen das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt wurde. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus Angst vor dem Bundesasylamt nicht angegeben habe, dass sein Bruder, seine Cousine und seine Schwägerin Mitglieder der PKK gewesen seien. In der Folge sei auch dem Beschwerdeführer unterstellt worden, dass er die PKK unterstütze. Weiters habe sich der Beschwerdeführer auch nicht dazu überwinden können, vor dem Bundesasylamt anzugeben, dass er anlässlich der Anhaltungen misshandelt worden sei.

Am 02.06.2006 erteilte der Beschwerdeführer dem Integrationsverein SPRAKUIN eine Zustellvollmacht.

I.1.3. Am 24.06.2010 führte der Asylgerichtshof in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Beschwerdeführers, Dr. XXXX, durch. In dieser wurde dem Beschwerdeführer einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung in der Türkei anhand vorliegender Länderdokumentationsunterlagen erörtert.römisch eins.1.3. Am 24.06.2010 führte der Asylgerichtshof in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Beschwerdeführers, Dr. römisch 40 , durch. In dieser wurde dem Beschwerdeführer einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung in der Türkei anhand vorliegender Länderdokumentationsunterlagen erörtert.

Wiederum brachte der Beschwerdeführer als Hauptgrund für seine Ausreise aus der Türkei vor, dass er aufgrund seines Bruders und seiner weiteren Verwandten, welche sich in der Türkei politisch betätigt hätten, Probleme mit der Polizei bekommen habe. Bezüglich der konkreten Daten der von ihm insgesamt fünf behaupteten Festnahmen durch die Polizei, bei welchen er auch teilweise misshandelt worden sei, verwickelte sich der Beschwerdeführer in Widersprüche vor dem Asylgerichtshof. Der Beschwerdeführer versuchte in dieser Verhandlung auch eine Verfolgung aufgrund seines alevitischen Glaubens - neben einer Verfolgung aufgrund seiner kurdischen Abstammung - geltend zu machen. Zum ersten Mal legte der Beschwerdeführer dar, dass er selbst in der Türkei für die DEHAP tätig gewesen sei und zwar habe er als Sympathisant Stimmen gesammelt, Plakate aufgehängt und Flugblätter verteilt. Im Zusammenhang mit seiner politischen Tätigkeit brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch vor, dass er in Österreich an Newroz-Feierlichkeiten und Abendveranstaltungen teilnehmen würde und ihm damit letztlich eine Verfolgung aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten im Falle einer Rückkehr in die Türkei drohen würde. Schließlich brachte der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Gesundheitszustandes vor, dass er an einer Bronchitis und Kreuzschmerzen leiden würde.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers wurde in der Beschwerdeverhandlung die Möglichkeit eingeräumt, zu den Länderfeststellungen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Es langte jedoch weder eine Stellungnahme ein, noch wurde der türkische Reisepass - wie in der Beschwerdeverhandlung aufgetragen - vorgelegt.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.09.2010, Zl. E5 257.127-3/2008-14E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.09.2010, Zl. E5 257.127-3/2008-14E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Insbesondere wurde in diesem Erkenntnis festgehalten, dass dem vorgelegten Schreiben eines Ortsvorstehers keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden könne, und allein auf dieser Grundlage nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer von der Anti-Terror-Einheit in der Türkei gesucht werden würde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde generell unglaubwürdig bzw. das Vorbringen zum Gesundheitszustand als nicht asylrelevant beurteilt.

Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 01.10.2010 persönlich (sowie dem SPRAKUIN Integrationsverein am 28.09.2010) zugestellt.

I.1.4. Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 08.11.2010 ordnete diese die Anhaltung (Schubhaft) an, um die Abschiebung des Beschwerdeführers sicherzustellen und verhängte gleichzeitig ein befristetes Aufenthaltsverbot.römisch eins.1.4. Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 08.11.2010 ordnete diese die Anhaltung (Schubhaft) an, um die Abschiebung des Beschwerdeführers sicherzustellen und verhängte gleichzeitig ein befristetes Aufenthaltsverbot.

Am 10.11.2010 stellte der Beschwerdeführer, während er sich in Schubhaft befand, neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde er am 10.11.2010 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Im Zuge dieser Befragung gab der Beschwerführer an: "Ich stelle einen neuen Asylantrag, weil ich die Entscheidung vom Verfassungsgerichtshof abwarten möchte und danach um ein Bleiberecht ansuchen möchte. Seit der Rechtskraft hat sich nichts verändert, meine Fluchtgründe sind immer noch aufrecht und ich war auch nicht mehr in der Türkei, daher kann ich nicht angeben, ob sich etwas verändert hat. Neue Gründe habe ich keine vorzubringen." Anschließend brachte der Beschwerdeführer wiederum wie bereits im ersten Asylverfahren vor, dass sein Bruder Probleme mit dem Geheimdienst gehabt und daher die Polizei auch ihn aufgesucht und befragt habe. Weiters gab er an, dass es keine Änderungen, vergleichsweise zu seinen Angaben im ersten Asylverfahren, gäbe, er aber vor ein bis zwei Monaten von seiner Frau telefonisch erfahren habe, dass man ihn immer noch in der Türkei suche. Früher sei die Polizei öfters zu ihm nach Hause gekommen und habe seine Ehegattin nach seinem Aufenthaltsort befragt, in letzter Zeit käme sie seltener, das letzte Mal sei die Polizei ca. Anfang Oktober 2010 dort gewesen.

Am 16.11.2010 wurde der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum vom einem Organwalter des Bundesasylamtes in Anwesenheit des Rechtsberaters Mag. Knapp niederschriftlich befragt. Zu Beginn der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer befragt, ob er bereits eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen habe. Dies bejahte der Beschwerdeführer und gab weiters an, mit dem Rechtsberater an sich einverstanden zu sein und keine Einwände zu haben. Darüber hinaus sei Dr. XXXX sein Vertreter, er könne aber keinen Kontakt mit diesem herstellen. Er werde ihm jedoch - wenn ihn Dr. XXXX "in der Schubhaft besucht" - eine Vollmacht erteilen und diese dem Bundesasylamt nachreichen. Der Beschwerdeführer wiederholte im Rahmen der weiteren Befragung seine bisherigen Ausführungen und behauptete weiterhin, aufgrund der schon im Erstverfahren geschilderten Probleme nach wie vor in der Türkei gesucht zu werden, was ihm auch bei einem Telefonat von seiner Ehegattin bestätigt worden sei. Weiters führte er aus, dass er an einer Bronchitis, einem Bandscheibenvorfall, Lungenproblemen, Schmerzen im linken Arm und einer Pilzerkrankung leiden würde, dafür jedoch keine Belege habe. Er habe über seine Erkrankungen mit dem Amtsarzt gesprochen und sei in Schubhaft geröntgt worden. Er bekäme Medikamente wegen eines Nervenzusammenbruchs und auch ein Schlafmittel.Am 16.11.2010 wurde der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum vom einem Organwalter des Bundesasylamtes in Anwesenheit des Rechtsberaters Mag. Knapp niederschriftlich befragt. Zu Beginn der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer befragt, ob er bereits eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen habe. Dies bejahte der Beschwerdeführer und gab weiters an, mit dem Rechtsberater an sich einverstanden zu sein und keine Einwände zu haben. Darüber hinaus sei Dr. römisch 40 sein Vertreter, er könne aber keinen Kontakt mit diesem herstellen. Er werde ihm jedoch - wenn ihn Dr. römisch 40 "in der Schubhaft besucht" - eine Vollmacht erteilen und diese dem Bundesasylamt nachreichen. Der Beschwerdeführer wiederholte im Rahmen der weiteren Befragung seine bisherigen Ausführungen und behauptete weiterhin, aufgrund der schon im Erstverfahren geschilderten Probleme nach wie vor in der Türkei gesucht zu werden, was ihm auch bei einem Telefonat von seiner Ehegattin bestätigt worden sei. Weiters führte er aus, dass er an einer Bronchitis, einem Bandscheibenvorfall, Lungenproblemen, Schmerzen im linken Arm und einer Pilzerkrankung leiden würde, dafür jedoch keine Belege habe. Er habe über seine Erkrankungen mit dem Amtsarzt gesprochen und sei in Schubhaft geröntgt worden. Er bekäme Medikamente wegen eines Nervenzusammenbruchs und auch ein Schlafmittel.

I.1.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2010, Zl. 10 10.514-EAST Ost, wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 10.11.2010 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.römisch eins.1.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2010, Zl. 10 10.514-EAST Ost, wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 10.11.2010 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt hervorgekommen sei, zumal der Beschwerdeführer sich auf seine Gründe anlässlich der ersten Asylantragstellung bezogen habe. Im ersten Verfahrensgang sei dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit zuerkannt worden. Der nunmehr behauptete Sachverhalt des Beschwerdeführers knüpfe jedoch genau an dieses Vorbringen an, weshalb es sich somit um die Fortsetzung eines Sachverhaltes handeln würde, der bereits entschieden worden sei.

Das Bundesasylamt konnte keine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in die Türkei erkennen. Auch habe sich die allgemeine maßgebliche Lage in der Türkei seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht geändert.Das Bundesasylamt konnte keine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in die Türkei erkennen. Auch habe sich die allgemeine maßgebliche Lage in der Türkei seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht geändert.

Im Hinblick auf das Privat- und Familienleben wurde unter Zugrundelegung der aktuellen Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts und des europäischen Gerichtshofes ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seines in Österreich vorliegenden Privatlebens keine Änderung im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung zu bewirken vermag, zumal er keinerlei Familienmitglieder in Österreich habe. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine familiären und keine berücksichtigungswürdigen privaten Interessen. Der Beschwerdeführer sei auf finanzielle Unterstützung Dritter angewiesen, er sei somit wirtschaftlich nicht selbsterhaltungsfähig. Im Zuge der durchgeführten Abwägung der betroffenen Interessen des Beschwerdeführers mit den staatlichen Interessen an einer Ausweisung kam das Bundesasylamt nach gründlicher Abwägung der Fakten zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt und verhältnismäßig sei.Im Hinblick auf das Privat- und Familienleben wurde unter Zugrundelegung der aktuellen Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts und des europäischen Gerichtshofes ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seines in Österreich vorliegenden Privatlebens keine Änderung im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung zu bewirken vermag, zumal er keinerlei Familienmitglieder in Österreich habe. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine familiären und keine berücksichtigungswürdigen privaten Interessen. Der Beschwerdeführer sei auf finanzielle Unterstützung Dritter angewiesen, er sei somit wirtschaftlich nicht selbsterhaltungsfähig. Im Zuge der durchgeführten Abwägung der betroffenen Interessen des Beschwerdeführers mit den staatlichen Interessen an einer Ausweisung kam das Bundesasylamt nach gründlicher Abwägung der Fakten zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt und verhältnismäßig sei.

Gegenständlicher Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer am 18.11.2010 ordnungsgemäß zugestellt. Mit vierzehnseitigem Telefax, beim Bundesasylamt am 09.12.2010 eingelangt, wurde über den MigrantInnenverein St. Marx dagegen Beschwerde erhoben und unter einem ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, da der Beschwerdeführer in der Schubhaft keinerlei Zugang zu einer rechtlichen Beratung gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe versucht, auf Türkisch eine Beschwerde zu verfassen, sei jedoch vom Verein Menschenrechte Österreich (VMÖ) darauf hingewiesen worden, dass seine Beschwerde nicht weitergeleitet werden könne. Der Beschwerdeführer habe sodann durch persönliches Engagement Kontakt mit dem MigrantInnenverein St. Marx herstellen können. Dieser Kontakt sei aber trotz Bemühungen durch den Beschwerdeführer erst am 26.11.2010 zustande gekommen.

Hinsichtlich der Beschwerde gegen den wegen entschiedener Sache zurückweisenden Bescheid des Bundesasylamtes wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und wurden unter einem ein handschriftlich in Türkisch verfasstes Schreiben sowie die Vollmacht, ausgestellt am 26.11.2010 vom Beschwerdeführer für den MigrantInnenverein St. Marx bzw. RA Dr. Binder, vorgelegt.

Mit Telefax vom 09.12.2010 stellte der MigrantInnenverein St. Marx für den Beschwerdeführer beim Bundesasylamt und beim Asylgerichtshof einen Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters (auch: Rechtsberaters).

Am 10.12.2010 wurde ein Mail des MigrantInnenvereins St. Marx dem Asylgerichtshof, eingelangt am 13.12.2010, übermittelt, in welchem auf den Schriftsatz vom 09.12.2010, insbesondere auf den darin enthaltenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hingewiesen wurde.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 13.12.2010, Zl. 10 10.514 EAST-Ost, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG stattgegeben. Dieser Bescheid wurde am 13.12.2010 zugestellt.Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 13.12.2010, Zl. 10 10.514 EAST-Ost, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG stattgegeben. Dieser Bescheid wurde am 13.12.2010 zugestellt.

Mit "Ergänzung zur Beschwerde" vom 03.01.2011 wurde ein Empfehlungsschreiben (Mail von XXXX) vorgelegt, woraus sich eine gute Integration ergäbe, was schließlich auch zu einem - gegenüber dem ersten Asylverfahren - geänderten Sachverhalt führen würde.Mit "Ergänzung zur Beschwerde" vom 03.01.2011 wurde ein Empfehlungsschreiben (Mail von römisch 40 ) vorgelegt, woraus sich eine gute Integration ergäbe, was schließlich auch zu einem - gegenüber dem ersten Asylverfahren - geänderten Sachverhalt führen würde.

Neuerlich wurde die Beigebung eines Flüchtlingsberaters (auch: Rechtsberaters) beantragt.

Am 10.01.2011 bzw 11.01.2011 langte beim Asylgerichtshof neuerlich eine "Ergänzung zur Beschwerde" ein, in welcher im Wesentlichen die gute Integration des Beschwerdeführers in Österreich hervorgehoben wurde.

Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 11.01.2011 wurde dem Bundesasylamt mitgeteilt, dass die Beschwerdevorlage eingelangt sei.

Am 13.01.2011 langte die Übersetzung der handschriftlich vom Beschwerdeführer verfassten Beschwerde ein, worin wiederum nur die schon bisher erwähnten Fluchtgründe angeführt wurden.

I.2. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die das Erst- und Zweitverfahren umfassenden Akte des Beschwerdeführers unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, die bekämpften Bescheide und die Entscheidung des Asylgerichtshofes sowie den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz sowie die entsprechenden Beschwerden.römisch eins.2. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die das Erst- und Zweitverfahren umfassenden Akte des Beschwerdeführers unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, die bekämpften Bescheide und die Entscheidung des Asylgerichtshofes sowie den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz sowie die entsprechenden Beschwerden.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins

AVG.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.2. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides).römisch zwei.2. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides).

II.2.1. Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.04.2007, 2004/20/0100, ausführte, ist eine neue Sachentscheidung, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10. 1999, 96/21/0097).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.04.2007, 2004/20/0100, ausführte, ist eine neue Sachentscheidung, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10. 1999, 96/21/0097).

Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 19.7.2001, 99/20/0418). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 24.02.2000, 99/20/0173, mwN.).Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit vergleiche VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 19.7.2001, 99/20/0418). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 24.02.2000, 99/20/0173, mwN.).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).

"Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat."Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

II.2.2. Vorweg ist festzuhalten, dass das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.09.2010, Zl. E5 257.127-3/2008-14E, am 01.10.2010 dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellt wurde. Dies wurde auch vom Beschwerdeführer bzw seinem Vertreter in keinster Weise bestritten.römisch zwei.2.2. Vorweg ist festzuhalten, dass das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.09.2010, Zl. E5 257.127-3/2008-14E, am 01.10.2010 dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellt wurde. Dies wurde auch vom Beschwerdeführer bzw seinem Vertreter in keinster Weise bestritten.

Im rechtskräftigen, das erste Asylverfahren abschließenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.09.2010, Zl. E5 257.127-3/2008-14E, wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden konnte, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe drohe oder dem Beschwerdeführer in der Türkei die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre.

Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid richtigerweise festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Zuge des zweiten Asylverfahrens seinen neuen Antrag auf internationalen Schutz aus den bereits im Vorverfahren angegebenen Gründen gestellt hat.

II.2.3. Der Beschwerdeführer stützte sich (im Hinblick auf Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) auf ein Vorbringen, mit welchem er bereits in seinem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte. Der Beschwerdeführer gab darüber hinaus zur Begründung seines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz als neues Faktum lediglich an, dass nunmehr im Oktober 2010 die in der Türkei lebende Ehegattin des Beschwerdeführers von der Polizei nach dessen Aufenthalt befragt worden sei. Die Ehegattin habe ihm auch erzählt, dass er in der Türkei noch immer gesucht werde.römisch zwei.2.3. Der Beschwerdeführer stützte sich (im Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides) auf ein Vorbringen, mit welchem er bereits in seinem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte. Der Beschwerdeführer gab darüber hinaus zur Begründung seines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz als neues Faktum lediglich an, dass nunmehr im Oktober 2010 die in der Türkei lebende Ehegattin des Beschwerdeführers von der Polizei nach dessen Aufenthalt befragt worden sei. Die Ehegattin habe ihm auch erzählt, dass er in der Türkei noch immer gesucht werde.

Der Asylgerichtshof hat ausführlich im Erkenntnis vom 24.09.2010, Zl. E5 257.127-3/2008-14E (wie schon das Bundesasylamt im Bescheid vom 13.09.2005, Zl. 04 13.540-BAT), dargelegt, dass dem ursprünglichen Vorbringen des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit zuzuerkennen gewesen ist.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen zur Begründung des neuen Antrages auf internationalen Schutz stützt, so wurde darüber bereits rechtskräftig entschieden und über die mit einer rechtswirksamen Entscheidung erledigte Sache darf entsprechend der Judikatur des VwGH nicht neuerlich entschieden werden.

Soweit der Beschwerdeführer nunmehr behauptet, dass ihm seine Frau telefonisch mitgeteilt habe, dass er noch immer gesucht werde, so ist dazu auszuführen, dass die behaupten, der Suche/Verfolgung durch die Sicherheitsbehörden in der Türkei zugrunde liegenden, Gründe die gleichen (wie schon im ersten Asylverfahren) geblieben sind, und dieses Vorbringen bereits - rechtskräftig - als unglaubwürdig beurteilt wurde. Die behauptete aktuelle Suche baut damit auf einem bereits im ersten Asylverfahren vorgebrachten Verfolgungsgrund auf, welcher angeblich schon vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei zu einer Suche der Behörden nach seiner Person geführt habe. Es handelt sich damit bei der Behauptung, die Ehegattin habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass er nach wie vor gesucht werde, letztlich nicht um einen neuen, nach Abschluss der mündlichen Verhandlung entstandenen Sachverhalt.

Abgesehen von der Oberflächlichkeit seines Vorbringens stützt er den (behaupteten) neuen Sachverhalt damit auf seine bisherigen Angaben im ersten Asylverfahren. Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist.Abgesehen von der Oberflächlichkeit seines Vorbringens stützt er den (behaupteten) neuen Sachverhalt damit auf seine bisherigen Angaben im ersten Asylverfahren. Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist.

Auch wenn man annehmen würde, dass es sich bei der nunmehrig behaupteten Suche um eine neue Sachverhaltsänderung handeln würde, müsste die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen könnte (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten (neuen) Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 19.7.2001, 99/20/0418). Im vorliegenden Fall wurde vom Beschwerdeführer lediglich behauptet, dass ihm seine in der Türkei lebende Ehegattin mitgeteilt habe, dass aktuell in der Türkei nach ihm gesucht werde. Nähere Details vermochte der Beschwerdeführer darüber jedoch nicht darzulegen und erscheint es gänzlich unglaubwürdig, dass wegen der vom Beschwerdeführer angegeben Gründen noch immer, fast sieben Jahre nach seiner Ausreise, nach ihm in der Türkei gesucht werde. Damit ist daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung dieses Vorbringens auch mangels glaubwürdigen Kerns einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache unzulässig.Auch wenn man annehmen würde, dass es sich bei der nunmehrig behaupteten Suche um eine neue Sachverhaltsänderung handeln würde, müsste die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen könnte (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten (neuen) Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit vergleiche VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 19.7.2001, 99/20/0418). Im vorliegenden Fall wurde vom Beschwerdeführer lediglich behauptet, dass ihm seine in der Türkei lebende Ehegattin mitgeteilt habe, dass aktuell in der Türkei nach ihm gesucht werde. Nähere Details vermochte der Beschwerdeführer darüber jedoch nicht darzulegen und erscheint es gänzlich unglaubwürdig, dass wegen der vom Beschwerdeführer angegeben Gründen noch immer, fast sieben Jahre nach seiner Ausreise, nach ihm in der Türkei gesucht werde. Damit ist daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung dieses Vorbringens auch mangels glaubwürdigen Kerns einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache unzulässig.

Festgehalten soll in diesem Zusammenhang werden, dass der Beschwerdeführer nach dem ersten rechtskräftig negativen Verfahrensabschluss in Österreich mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 24.09.2010, Zl. E5 257.127-3/2008-14E, in Schubhaft genommen worden ist und er erst im Zuge dieser Inhaftierung einen weiteren, zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wohl nur mit dem Zweck, die drohende Abschiebung zu verhindern.

Was die schriftliche Beschwerde des Vertreters des Beschwerdeführers anbelangt, so ist daraus für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, zumal lediglich das bisherige Vorbringen im Wesentlichen sehr verkürzt wiederholt und lapidar behauptet wurde, dass die Länderfeststellungen keinen Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers nähmen. Konkret Ausführungen zu einer etwaigen Verschlechterung der Situation des Beschwerdeführers in der Türkei wurden nicht getroffen. Der Vertreter hat es unterlassen, aufzuzeigen, worin eine wesentliche Änderung im Hinblick auf Art. 3 und Art 8 EMRK im zugrundeliegenden Fall zu sehen sei.Was die schriftliche Beschwerde des Vertreters des Beschwerdeführers anbelangt, so ist daraus für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, zumal lediglich das bisherige Vorbringen im Wesentlichen sehr verkürzt wiederholt und lapidar behauptet wurde, dass die Länderfeststellungen keinen Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers nähmen. Konkret Ausführungen zu einer etwaigen Verschlechterung der Situation des Beschwerdeführers in der Türkei wurden nicht getroffen. Der Vertreter hat es unterlassen, aufzuzeigen, worin eine wesentliche Änderung im Hinblick auf Artikel 3 und Artikel 8, EMRK im zugrundeliegenden Fall zu sehen sei.

Wie bereits oben ausgeführt hat der Beschwerdeführer kein - im Lichte der Rechtssprechung und Wertung in diesem Zusammenhang - neues Vorbringen erstattet, wodurch sich eine Glaubwürdigkeitsprüfung mangels überprüfbarer Fakten an sich erübrigt. Auch bei Durchführung einer Glaubwürdigkeitsprüfung (wie in der Beschwerde verlangt) der Angabe zu einer Suche nach dem Beschwerdeführer würde sich - wie dargestellt - am Ergebnis nichts ändern, da es an einem glaubwürdigen Kern mangelt.

Verfehlt ist auch die Meinung des Vertreters des Beschwerdeführers, mit einem Schreiben betreffend eine Integration des Beschwerdeführers in Österreich könne ein geänderter Sachverhalt belegt werden, da sich die Entscheidung zur entschiedenen Sache nur auf die Fluchtgründe bzw. den Antrag auf internationalen Schutz an sich bezieht, und mit einer solchen Entscheidung zwar eine Ausweisung zu verbinden ist, diese selbst jedoch jeweils aktuell anhand der konkreten Situation zu prüfen ist.

Alles in allem trat weder der Beschwerdeführer selbst noch sein Vertreter den beweiswürdigenden Ausführungen im gegenständlich bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes in qualifizierter Form entgegen.

Dass das Bundesasylamt - wie in der Beschwerde behauptet - überhaupt keine Erhebungen zur Situation in der Türkei angestellt habe, entspricht nicht den Tatsachen. Dies lässt sich leicht daran erkennen, dass eben im gegenständlich bekämpften Bescheid selbst Länderfeststellungen getroffen wurden. Generell bleibt festzustellen, dass sich - wie das Bundesasylamt nach Prüfung ausgeführt hat - seit Abschluss des ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 24.09.2010 (aufgrund der kurzen Zeitspanne) keine wesentlichen Sachverhaltsänderungen im Hinblick auf die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat ergeben haben, und gehen daher die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde auch ins Leere.

Die Annahme des Bundesasylamtes, dass hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellungen der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei keine Änderungen ersichtlich sind, wurde durch die Ausführungen in der Beschwerde nicht widerlegt.

Für die Frage, ob seit der Abweisung des vorangegangenen Asylantrages eine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, ist es der Judikatur des VwGH folgend nicht notwendig, das Vorliegen allgemein bekannter Tatsachen zu behaupten. Die Rechtsprechung des VwGH, wonach die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind, hatte Sachverhaltsänderungen vor Augen, die - weil in der Sphäre des Antragstellers gelegen - nur auf Grund eines entsprechenden Vorbringens zu berücksichtigen sind (Hinweis E vom 7. 6. 2000, 99/01/0321). Aus dieser Judikatur kann nicht geschlossen werden, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages gem. § 68 Abs. 1 AVG auch allgemein bekannte Tatsachen nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie - im erstinstanzlichen Verfahren - vorgebracht worden sind (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400). Allgemein bekannte Sachverhaltsänderungen seit rechtskräftigem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens, die vor dem Hintergrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers die Erlassung eines anders lautenden Bescheides gebieten würden, sind nach oben zitierter Judikatur folgend schon von Amts wegen zu berücksichtigen.Für die Frage, ob seit der Abweisung des vorangegangenen Asylantrages eine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, ist es der Judikatur des VwGH folgend nicht notwendig, das Vorliegen allgemein bekannter Tatsachen zu behaupten. Die Rechtsprechung des VwGH, wonach die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind, hatte Sachverhaltsänderungen vor Augen, die - weil in der Sphäre des Antragstellers gelegen - nur auf Grund eines entsprechenden Vorbringens zu berücksichtigen sind (Hinweis E vom 7. 6. 2000, 99/01/0321). Aus dieser Judikatur kann nicht geschlossen werden, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG auch allgemein bekannte Tatsachen nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie - im erstinstanzlichen Verfahren - vorgebracht worden sind (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400). Allgemein bekannte Sachverhaltsänderungen seit rechtskräftigem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens, die vor dem Hintergrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers die Erlassung eines anders lautenden Bescheides gebieten würden, sind nach oben zitierter Judikatur folgend schon von Amts wegen zu berücksichtigen.

Dem Asylgerichtshof ist jedoch auch, wie bereits dem Bundesasylamt, nichts bekannt, was auf eine - für das gegenständliche Verfahren - relevante Änderung der allgemeinen Lage in der Türkei seit Rechtskraft des oben angeführten Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 24.09.2010 hindeutet. Es ist keine Verschlechterung der Situation in der Türkei, insbesondere für Kurden bzw Aleviten hervorgekommen, die ihrerseits die Notwendigkeit einer neuerlichen Beurteilung des ursprünglichen Vorbringens aus dem Vorverfahren wegen einer maßgeblichen Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland erforderlich machen würde.

Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer Situation ausgegangen werden, der zu Folge jeder Kurde oder Alevite in der Türkei allein aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit bzw Religionszugehörigkeit Verfolgungshandlungen ausgesetzt ist. Dieser Befund hat sich auch zwischenzeitlich nicht geändert und wurde das darüber hinausgehende Vorbringen bereits rechtskräftig als unglaubwürdig beurteilt.

Das oben dargestellte Vorbringen vermag im nunmehr gegenständlichen Verfahrensgang daher keinen neuen Sachverhalt, welcher eine neue Sachentscheidung als zulässig erscheinen ließe, zu begründen, weshalb im gegenständlichen Fall - wie bereits von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt - nicht von einer behaupteten entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderung nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens auszugehen ist. Diesbezüglich wird nochmals auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum "Fortbestehen und Weiterwirken", VwGH 20.03.2003, 99/20/0480 ("Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt") verwiesen.

Die Ausführungen in der Beschwerde im Zusammenhang mit der Beigebung eines Flüchtlingsberaters werden gesondert behandelt.

II.2.4. Hinsichtlich der Entscheidung betreffend subsidiären Schutzes wurde im rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes ausgeführt, dass die Voraussetzungen zu dessen Gewährung nicht vorliegen würden, da unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen sei, dass er im Falle einer Rückkehr in die Türkei in eine derart dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werden würde, die ihm eine Rückkehr unzumutbar erscheinen ließe, und hat sich an dieser Einschätzung auch nichts geändert.römisch zwei.2.4. Hinsichtlich der Entscheidung betreffend subsidiären Schutzes wurde im rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes ausgeführt, dass die Voraussetzungen zu dessen Gewährung nicht vorliegen würden, da unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen sei, dass er im Falle einer Rückkehr in die Türkei in eine derart dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werden würde, die ihm eine Rückkehr unzumutbar erscheinen ließe, und hat sich an dieser Einschätzung auch nichts geändert.

Der Beschwerdeführer vermochte nicht darzulegen, dass ihm im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK). Hat doch der Beschwerdeführer - dessen Ehegattin und Kinder sich seinen Angaben zu Folge noch in der Türkei aufhalten - selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in die Türkei jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch offenbar noch regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie in der Türkei. Weiters gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass seine Familie ihn nicht zumindest in der Anfangszeit finanziell unterstützen könnte und war es ihm auch vor seiner Ausreise möglich, für seinen Lebensunterhalt in der Türkei zu sorgen.Der Beschwerdeführer vermochte nicht darzulegen, dass ihm im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK). Hat doch der Beschwerdeführer - dessen Ehegattin und Kinder sich seinen Angaben zu Folge noch in der Türkei aufhalten - selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in die Türkei jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch offenbar noch regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie in der Türkei. Weiters gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass seine Familie ihn nicht zumindest in der Anfangszeit finanziell unterstützen könnte und war es ihm auch vor seiner Ausreise möglich, für seinen Lebensunterhalt in der Türkei zu sorgen.

Es ist für den Zeitraum der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides, aber auch für den nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt, nicht bekannt, dass Verletzungen des Art. 3 EMRK in allgemeiner und willkürlicher Art durch die Regierung oder deren Behörden in der Türkei notorisch wären und jeder Rückkehrer (auch nach Stellung eines erfolglosen Asylantrages oder einer exilpolitischen Tätigkeit) davon betroffen wäre. Dass sich seit der Erlassung des rechtskräftigen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes in der Türkei eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden und hat sich der Asylgerichtshof dessen durch Einschau in die aktuellen Folgeberichte - im Interesse des Beschwerdeführers - versichert.Es ist für den Zeitraum der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides, aber auch für den nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt, nicht bekannt, dass Verletzungen des Artikel 3, EMRK in allgemeiner und willkürlicher Art durch die Regierung oder deren Behörden in der Türkei notorisch wären und jeder Rückkehrer (auch nach Stellung eines erfolglosen Asylantrages oder einer exilpolitischen Tätigkeit) davon betroffen wäre. Dass sich seit der Erlassung des rechtskräftigen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes in der Türkei eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden und hat sich der Asylgerichtshof dessen durch Einschau in die aktuellen Folgeberichte - im Interesse des Beschwerdeführers - versichert.

II.2.4.1. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurden in der Beschwerde keine Ausführungen mehr getätigt. Erst in den "Ergänzungen zur Beschwerde" wurde ausgeführt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers drastisch verschlechtert habe. Er leide durch die bedrückenden Umstände in der Schubhaft an Depressionen und Angststörungen. Die psychischen Erkrankungen hätten ein Ausmaß erreicht, dass sie auch zu körperlichen Symptomen führten. So leide der Beschwerdeführer nunmehr auch an einer Schuppenflechte, die sich über den ganzen Körper ausdehne. Beantragt wurde ein Gutachten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Beweis dafür, dass eine Ausweisung Art. 3 EMRK widerspräche. Es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - wie im gegenständlich bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes richtig ausgeführt - letztlich an keiner schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit erkrankt ist. Weiters hat sich der Asylgerichtshof schon ausführlich mit diesem Vorbringen zum Gesundheitszustand in seinem Erkenntnis vom 24.09.2010, Zl. E5 257.127-3/2008-14E, auseinandergesetzt, und wurden nicht einmal veränderte Umstände in dieser Hinsicht - unter Bezugnahme auf die im Rahmen dieser Entscheidung getroffenen Länderfeststellungen - behauptet.römisch zwei.2.4.1. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurden in der Beschwerde keine Ausführungen mehr getätigt. Erst in den "Ergänzungen zur Beschwerde" wurde ausgeführt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers drastisch verschlechtert habe. Er leide durch die bedrückenden Umstände in der Schubhaft an Depressionen und Angststörungen. Die psychischen Erkrankungen hätten ein Ausmaß erreicht, dass sie auch zu körperlichen Symptomen führten. So leide der Beschwerdeführer nunmehr auch an einer Schuppenflechte, die sich über den ganzen Körper ausdehne. Beantragt wurde ein Gutachten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Beweis dafür, dass eine Ausweisung Artikel 3, EMRK widerspräche. Es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - wie im gegenständlich bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes richtig ausgeführt - letztlich an keiner schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit erkrankt ist. Weiters hat sich der Asylgerichtshof schon ausführlich mit diesem Vorbringen zum Gesundheitszustand in seinem Erkenntnis vom 24.09.2010, Zl. E5 257.127-3/2008-14E, auseinandergesetzt, und wurden nicht einmal veränderte Umstände in dieser Hinsicht - unter Bezugnahme auf die im Rahmen dieser Entscheidung getroffenen Länderfeststellungen - behauptet.

Diesbezügliche aktuelle medizinische Unterlagen wurden auch weder vor dem Bundesasylamt noch in der Beschwerde vorgelegt und sind bis dato auch keine beim Asylgerichtshof eingelangt. Auch wurde weder vor dem Bundesasylamt durch den Beschwerdeführer selbst noch in der Beschwerde des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers diesbezüglich ein entsprechendes substantiiertes Vorbringen getätigt, sondern erst in einer Ergänzung zur Beschwerde eine Verschlechterung behauptet, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich dabei um eine bloße Schutzbehauptung des Beschwerdeführers handelt.

Überdies ist dazu weiters auszuführen, dass es in der Türkei neben dem staatlichen Gesundheitssystem, das eine medizinische Grundversorgung garantiert, mehr und mehr leistungsfähige private Gesundheitseinrichtungen gibt, die in jeglicher Hinsicht EU-Standard entsprechen. Das türkische Gesundheitssystem verbessert sich laufend. Eine medizinische Versorgung sowie die Behandlung psychischer Erkrankungen, einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS), sind in allen Krankenhäusern der Türkei möglich, die über eine Abteilung für Psychiatrie verfügen.

Zusammenfassend ergibt sich aus den Entscheidungen des EGMR für den VfGH in seiner Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07, dass "im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).".Zusammenfassend ergibt sich aus den Entscheidungen des EGMR für den VfGH in seiner Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07, dass "im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).".

Weiters erreichen nach der Judikatur des EGMR schwere psychische Erkrankungen solange nicht die Erheblichkeitsschwelle, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Anstalt gekommen ist. Die lediglich fallweise oder aber auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken reichen für ein Überstellungshindernis nicht aus (EGMR 10.11.2005, Appl. 35989/03 Ramadan vs. Netherlands).

Da der Beschwerdeführer offensichtlich an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leidet und in seinem Heimatstaat mit familiärer Unterstützung (Gattin und Kinder) rechnen kann, ist die Erheblichkeitsschwelle des Art 3 EMRK nicht erreicht und lässt sich auch kein Hinweis auf einen Abschiebeschutz ableiten.Da der Beschwerdeführer offensichtlich an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leidet und in seinem Heimatstaat mit familiärer Unterstützung (Gattin und Kinder) rechnen kann, ist die Erheblichkeitsschwelle des Artikel 3, EMRK nicht erreicht und lässt sich auch kein Hinweis auf einen Abschiebeschutz ableiten.

Es sind auch sonst keine wesentlichen, in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt, die eine umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen lassen würden. Aus den Angaben des Beschwerdeführers kann nicht darauf geschlossen werden, dass ihm bei Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein reales Risiko einer unmenschlichen Behandlung etc. im Sinne des Art. 3 EMRK droht.Es sind auch sonst keine wesentlichen, in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt, die eine umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen lassen würden. Aus den Angaben des Beschwerdeführers kann nicht darauf geschlossen werden, dass ihm bei Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein reales Risiko einer unmenschlichen Behandlung etc. im Sinne des Artikel 3, EMRK droht.

II.2.5. Der Bescheid des Bundesasylamtes basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesasylamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und dieses in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet grundsätzlich keinen Bedenken und hat das Bundesasylamt seiner Entscheidung die entsprechende Judikatur zugrunde gelegt.römisch zwei.2.5. Der Bescheid des Bundesasylamtes basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesasylamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und dieses in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet grundsätzlich keinen Bedenken und hat das Bundesasylamt seiner Entscheidung die entsprechende Judikatur zugrunde gelegt.

Da der Beschwerdeführer von sich aus keine konkreten und entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderungen, welche in seiner Sphäre gelegen und erst nach Rechtskraft der Entscheidung im ersten Asylverfahren entstanden sind, glaubwürdig dargelegt hat, ist von keiner Änderung des Sachverhaltes auszugehen, welche eine neuerliche Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz zulässig erscheinen ließe. Da auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, weil sich die allgemeine Situation in der Türkei in der Zeit bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das Bundesasylamt im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des zweiten Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen.

II.3. Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):römisch zwei.3. Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

II.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Dies soll nach den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum Asylgesetzes 2005 auch dann gelten, wenn diese Zurückweisung des Antrags - wie im vorliegenden Fall - wegen entschiedener Sache, sohin gemäß § 68 Abs. 1 AVG erfolgt (siehe oben sowie Erläuterungen zu § 37 AsylG 2005, 952 Blg. Nr. 22. GP, 55). Es liegt auch kein Aufenthaltstitel, wonach ein rechtmäßiger Aufenthalt gegeben wäre, vor.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Dies soll nach den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum Asylgesetzes 2005 auch dann gelten, wenn diese Zurückweisung des Antrags - wie im vorliegenden Fall - wegen entschiedener Sache, sohin gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG erfolgt (siehe oben sowie Erläuterungen zu Paragraph 37, AsylG 2005, 952 Blg. Nr. 22. GP, 55). Es liegt auch kein Aufenthaltstitel, wonach ein rechtmäßiger Aufenthalt gegeben wäre, vor.

Demgemäß hat schon das Bundesasylamt richtigerweise eine Ausweisung - unter Berücksichtigung des damit verbundenen Eingriffes in das Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers und einer Interessensabwägung gemäß Art. 8 EMRK - ausgesprochen.Demgemäß hat schon das Bundesasylamt richtigerweise eine Ausweisung - unter Berücksichtigung des damit verbundenen Eingriffes in das Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers und einer Interessensabwägung gemäß Artikel 8, EMRK - ausgesprochen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 31.07.2008, 265/07, Omoregie; 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0060; 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423;

Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194;

Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, 4. Auflage, S. 329ff).

Kommt es zu einer gemeinsamen Ausweisung aller in Österreich aufhältigen Familienmitglieder, wird durch die Ausweisung nicht in deren Familienleben, wohl aber in deren Privatleben eingegriffen (EGMR vom 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, NL 2003, 263). Dies gilt auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas)

II.3.2. Im vorliegenden Fall hat sich schon das Bundesasylamt ausführlich und nachvollziehbar mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. In einer Gesamtabwägung kam das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass keine Umstände im Fall des Beschwerdeführers vorliegen würden, die eine Ausweisung unzulässig erscheinen lassen würden. Dieser Einschätzung ist der Beschwerdeführer bzw sein Vertreter insofern entgegengetreten, indem er ausführte, dass er schützenswerte Interessen in Österreich habe, selbst wenn er hier nur unter anderen Migranten sei und nur zu Landsleuten Kontakt habe. Vor allem sei er auch schon sechseinhalb Jahre in Österreich aufhältig.römisch zwei.3.2. Im vorliegenden Fall hat sich schon das Bundesasylamt ausführlich und nachvollziehbar mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. In einer Gesamtabwägung kam das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass keine Umstände im Fall des Beschwerdeführers vorliegen würden, die eine Ausweisung unzulässig erscheinen lassen würden. Dieser Einschätzung ist der Beschwerdeführer bzw sein Vertreter insofern entgegengetreten, indem er ausführte, dass er schützenswerte Interessen in Österreich habe, selbst wenn er hier nur unter anderen Migranten sei und nur zu Landsleuten Kontakt habe. Vor allem sei er auch schon sechseinhalb Jahre in Österreich aufhältig.

Der Beschwerdeführer hat gemäß seinen eigenen Angaben keine Verwandte in Österreich, vielmehr lebt seine gesamte Familie in der Türkei.

Es liegt insofern kein unzulässiger Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers vor.

Der Beschwerdeführer reiste weiters illegal in Österreich ein und stützte seinen Aufenthalt von Anfang an ausschließlich auf ungerechtfertigte Asylanträge.

Es ist auch nicht erkennbar, dass in Ansehung des Beschwerdeführers in Österreich besondere integrationsbegründende Umstände vorliegen, gerade das Bewegen ausschließlich innerhalb der türkischen Gesellschaft in Österreich spricht nicht für eine Integration. Darüber hinaus spricht der Beschwerdeführer auch nicht besonders gut Deutsch (vgl. mündliche Verhandlung des Asylgerichtshofes vom 24.06.2010), was ebenfalls eine mangelnde Integration erkennen lässt.Es ist auch nicht erkennbar, dass in Ansehung des Beschwerdeführers in Österreich besondere integrationsbegründende Umstände vorliegen, gerade das Bewegen ausschließlich innerhalb der türkischen Gesellschaft in Österreich spricht nicht für eine Integration. Darüber hinaus spricht der Beschwerdeführer auch nicht besonders gut Deutsch vergleiche mündliche Verhandlung des Asylgerichtshofes vom 24.06.2010), was ebenfalls eine mangelnde Integration erkennen lässt.

Am Rande sei erwähnt, dass aus dem vorgelegten Mail von XXXX allein, wonach diese den Beschwerdeführer als "netten, zuvorkommenden Menschen" kennengelernt habe, mit welchem man sich in Deutsch unterhalten könne, noch keine tiefer gehende Integration abgeleitet werden kann.Am Rande sei erwähnt, dass aus dem vorgelegten Mail von römisch 40 allein, wonach diese den Beschwerdeführer als "netten, zuvorkommenden Menschen" kennengelernt habe, mit welchem man sich in Deutsch unterhalten könne, noch keine tiefer gehende Integration abgeleitet werden kann.

Die vom Bundesasylamt durchgeführte Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens und der öffentlichen Ruhe und Ordnung führt zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen überwiegen und dass dieser Eingriff in das Grundrecht notwendig und verhältnismäßig sei.Die vom Bundesasylamt durchgeführte Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens und der öffentlichen Ruhe und Ordnung führt zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen überwiegen und dass dieser Eingriff in das Grundrecht notwendig und verhältnismäßig sei.

Die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung begegnet auch zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt im Ergebnis keinen Bedenken.

Es ist hinsichtlich des Privatlebens anzumerken, dass auch nach Ansicht des Asylgerichtshofes unter Zugrundelegung der Kriterien die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK und § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG gebotene Abwägung zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt. Zunächst ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass eben den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251; 26.09.2007, 2006/21/0288 bis 0291; VfGH 12.06.2010, U 614/10). Überdies ist die bloße Aufenthaltsdauer - welche im gegenständlichen Fall sechseinhalb Jahre beträgt - freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist an Hand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren.Es ist hinsichtlich des Privatlebens anzumerken, dass auch nach Ansicht des Asylgerichtshofes unter Zugrundelegung der Kriterien die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK und Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG gebotene Abwägung zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt. Zunächst ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass eben den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251; 26.09.2007, 2006/21/0288 bis 0291; VfGH 12.06.2010, U 614/10). Überdies ist die bloße Aufenthaltsdauer - welche im gegenständlichen Fall sechseinhalb Jahre beträgt - freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist an Hand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren.

Dieses private Interesse ist in seinem Gewicht aber gemildert, wenn der Beschwerdeführer keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der (bloß) auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag beruhte (vgl. insbesondere, mit weiteren Nachweisen VwGH 31.03.2008, 2008/21/0081 bis 0084).Dieses private Interesse ist in seinem Gewicht aber gemildert, wenn der Beschwerdeführer keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der (bloß) auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag beruhte vergleiche insbesondere, mit weiteren Nachweisen VwGH 31.03.2008, 2008/21/0081 bis 0084).

So kann jedenfalls ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken (vgl. idS VfSlg. 14.681/1996 sowie VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007, wenn auch zu anderen Verwaltungsrechtsmaterien). Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12.06.2010, U 614/10).So kann jedenfalls ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken vergleiche idS VfSlg. 14.681 aus 1996, sowie VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007, wenn auch zu anderen Verwaltungsrechtsmaterien). Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12.06.2010, U 614/10).

Mit Blick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 8.4.2008, Nnyanzi gegen United Kingdom, Nr. 21878/06, ist dem Umstand, dass die Integration - anders als in Fällen, in denen gegenüber den Asylwerbern seit ihrer Antragstellung über mehrere Jahre keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, ohne dass dies der Sphäre der Asylwerber zuzurechnen wäre - auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte, wesentliche Bedeutung beizumessen (VfGH 12.06.2010, U 613/10).

Zu betonen ist im gegenständlichen Fall, dass die erste negative Entscheidung über den Asylantrag des Beschwerdeführers unbestritten bereits 2005 erging. Der Beschwerdeführer durfte daher spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht darauf vertrauen, ein dauerndes Aufenthaltsrecht in Österreich zu erlangen. In diesem Zeitraum ist auch sein Privatleben entstanden. Alle in der Folge gesetzten Integrationsschritte sind unter diesem Aspekt in ihrem Gewicht maßgeblich reduziert (vgl dazu VwGH 31.03.2008, 2007/21/0477).Zu betonen ist im gegenständlichen Fall, dass die erste negative Entscheidung über den Asylantrag des Beschwerdeführers unbestritten bereits 2005 erging. Der Beschwerdeführer durfte daher spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht darauf vertrauen, ein dauerndes Aufenthaltsrecht in Österreich zu erlangen. In diesem Zeitraum ist auch sein Privatleben entstanden. Alle in der Folge gesetzten Integrationsschritte sind unter diesem Aspekt in ihrem Gewicht maßgeblich reduziert vergleiche dazu VwGH 31.03.2008, 2007/21/0477).

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde zur Ausweisung im Zusammenhang mit der Aufenthaltsdauer ist im Hinblick auf die Judikatur des VwGH und EGMR im konkreten Fall aufgrund des Fehlens von familiären Anknüpfungspunkten in Österreich sowie mangels Vorliegens besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Anknüpfungspunkte trotz der zugegebener Maßen nicht unerheblichen Aufenthaltsdauer von sechseinhalb Jahren in Österreich im Zuge einer Interessensabwägung nicht von einer Verletzung des Privatlebens des Beschwerdeführers auszugehen.

So ist nach höchstgerichtlicher Judikatur auch bei einem 7-jährigen Aufenthalt mit "nicht stark ausgeprägter Integration" die Ausweisung zulässig (VwGH 17.11.2005, 2005/21/70370, VwGH 26.09.2007, 2006/21/0288; VwGH 08.11.2006, 2006/18/0316: 8-Jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig; VwGH 30.04.2009, 2008/21/0307: mehr als sechsjähriger Aufenthalt; Mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit; Aufbau eines Freundeskreises; deutsche Sprachkenntnisse, Unbescholtenheit: Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs 1 FrPolG 2005 ist der Umstand, dass sich die Fremden während der langen Dauer ihrer Asylverfahren der Ungewissheit ihres weiteren rechtlichen Schicksals bewusst gewesen sein mussten, von Bedeutung. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit kann dem Aufbau eines Freundeskreises, dem Erwerb deutscher Sprachkenntnisse und der Unbescholtenheit der Fremden kein entscheidendes Gewicht zukommen (Hinweis E 17. März 2009, 2008/21/0089);VwGH 08.07.2009, 208/21/0533: etwa sechseinhalbjähriger Aufenthalt; sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen nachgegangen; Sprachkenntnisse; Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich - Ausweisung zulässig; VwGH 09.07.2009, 2009/22/0178: siebenjähriger Aufenthalt; Integration; Heimatland entfremdet - Ausweisung zulässig).So ist nach höchstgerichtlicher Judikatur auch bei einem 7-jährigen Aufenthalt mit "nicht stark ausgeprägter Integration" die Ausweisung zulässig (VwGH 17.11.2005, 2005/21/70370, VwGH 26.09.2007, 2006/21/0288; VwGH 08.11.2006, 2006/18/0316: 8-Jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig; VwGH 30.04.2009, 2008/21/0307: mehr als sechsjähriger Aufenthalt; Mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit; Aufbau eines Freundeskreises; deutsche Sprachkenntnisse, Unbescholtenheit: Bei der Interessenabwägung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FrPolG 2005 ist der Umstand, dass sich die Fremden während der langen Dauer ihrer Asylverfahren der Ungewissheit ihres weiteren rechtlichen Schicksals bewusst gewesen sein mussten, von Bedeutung. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit kann dem Aufbau eines Freundeskreises, dem Erwerb deutscher Sprachkenntnisse und der Unbescholtenheit der Fremden kein entscheidendes Gewicht zukommen (Hinweis E 17. März 2009, 2008/21/0089);VwGH 08.07.2009, 208/21/0533: etwa sechseinhalbjähriger Aufenthalt; sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen nachgegangen; Sprachkenntnisse; Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich - Ausweisung zulässig; VwGH 09.07.2009, 2009/22/0178: siebenjähriger Aufenthalt; Integration; Heimatland entfremdet - Ausweisung zulässig).

Vor diesem Hintergrund war auch keine auf Dauer unzulässige Ausweisung iSd § 10 Abs. 5 AsylG auszusprechen.Vor diesem Hintergrund war auch keine auf Dauer unzulässige Ausweisung iSd Paragraph 10, Absatz 5, AsylG auszusprechen.

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes fällt unter Zugrundelegung oben dargestellter Kriterien die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung zu Lasten des Beschwerdeführers aus, dies insbesondere im Hinblick darauf, dass zum Entscheidungszeitpunkt der illegal eingereiste Beschwerdeführer noch keinerlei besondere integrativen Schritte gesetzt hat, er keine besonderen Beziehungen zu dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen in Österreich aufweist, keinerlei berufliche Integration vorliegt und auch sonstige weitere soziale oder wirtschaftliche Anknüpfungspunkte im Verfahren nicht hervorgekommen sind. Vielmehr lebt die Kernfamilie des Beschwerdeführers, seine Ehegattin und seine Kinder, nach wie vor in der Türkei. Es kann daher nicht von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung in Folge einer in der Substanz unbegründeten Asylantragstellung wiegen würde, ausgegangen werden.Nach Ansicht des Asylgerichtshofes fällt unter Zugrundelegung oben dargestellter Kriterien die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung zu Lasten des Beschwerdeführers aus, dies insbesondere im Hinblick darauf, dass zum Entscheidungszeitpunkt der illegal eingereiste Beschwerdeführer noch keinerlei besondere integrativen Schritte gesetzt hat, er keine besonderen Beziehungen zu dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen in Österreich aufweist, keinerlei berufliche Integration vorliegt und auch sonstige weitere soziale oder wirtschaftliche Anknüpfungspunkte im Verfahren nicht hervorgekommen sind. Vielmehr lebt die Kernfamilie des Beschwerdeführers, seine Ehegattin und seine Kinder, nach wie vor in der Türkei. Es kann daher nicht von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung in Folge einer in der Substanz unbegründeten Asylantragstellung wiegen würde, ausgegangen werden.

Es liegt somit zusammengefasst kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer Person in Österreich oder ein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privatleben vor.Es liegt somit zusammengefasst kein vom Schutz des Artikel 8, EMRK umfasster Familienbezug zu einer Person in Österreich oder ein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privatleben vor.

Die Ausweisung des Beschwerdeführers ist daher zulässig.

II.4. Zur Abweisung des Antrages gemäß § 66 AsylG 2005römisch zwei.4. Zur Abweisung des Antrages gemäß Paragraph 66, AsylG 2005

Vorweg ist auszuführen, dass der gegenständliche Antrag "auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters (Rechtsberaters)" angesichts des Umstandes, dass nach einer Änderung des AsylG 2005 die früher "Flüchtlingsberater" genannten Personen nunmehr "Rechtsberater" heißen, als Antrag auf Beigebung eines Rechtsberater zu deuten ist.

II.4.1. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist; gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter; ebenso entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 durch Einzelrichter, wenn im vor dem 1.7.2008 anhängigen Verfahren bereits vor diesem Zeitpunkt eine Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat stattgefunden hatte;römisch zwei.4.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist; gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter; ebenso entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, AsylG 2005 durch Einzelrichter, wenn im vor dem 1.7.2008 anhängigen Verfahren bereits vor diesem Zeitpunkt eine Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat stattgefunden hatte;

Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 27.04.1995, 95/11/0090) richtet sich die Zuständigkeit für den verfahrensrechtlichen Bescheid grundsätzlich nach denselben Regelungen wie in der Hauptsache.

Da in der Hauptsache die erkennende Einzelrichterin zur Entscheidung zuständig war, ist diese auch für die Erledigung des gegenständlichen Antrages zuständig.

§ 23 Abs. 1 AsylG 2005 besagt, dass - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Paragraph 23, Absatz eins, AsylG 2005 besagt, dass - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.4.2. Nach der mit VfSlg. 14.391/1995 beginnenden ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe auch VfSlg. 15.354/1998 und 16.737/2002), die im Einklang mit der des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. EuGH 10.4.1984, Rs. 14/83, von Colson und Kamann, Slg. 1984, 1891; EuGH 13.11.1990, Rs. C-106/89, Marleasing SA, Slg. 1990, I-4135; EuGH 14.7.1994, Rs. C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325) steht, ist dem europäischen Recht (seit dem Vertrag von Lissabon folgend aus Art4 Abs3 EUV iVm Art288 AEUV) das Gebot richtlinienkonformer Interpretation innerstaatlichen Rechts zu entnehmen. Dies bedeutet, dass alle nationalen Gerichte, also auch der Verfassungsgerichtshof, verpflichtet sind, das nationale Recht unter voller Ausschöpfung des richterlichen Beurteilungsspielraumes in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechtes auszulegen und anzuwenden. Dieser Grundsatz kommt insbesondere dann zur Anwendung, wenn die Regelung eines Sachverhaltes Gegenstand nicht nur einer nationalen Bestimmung, sondern auch einer Richtlinienbestimmung ist.römisch zwei.4.2. Nach der mit VfSlg. 14.391 aus 1995, beginnenden ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe auch VfSlg. 15.354 aus 1998, und 16.737 aus 2002,), die im Einklang mit der des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche EuGH 10.4.1984, Rs. 14/83, von Colson und Kamann, Slg. 1984, 1891; EuGH 13.11.1990, Rs. C-106/89, Marleasing SA, Slg. 1990, I-4135; EuGH 14.7.1994, Rs. C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325) steht, ist dem europäischen Recht (seit dem Vertrag von Lissabon folgend aus Art4 Abs3 EUV in Verbindung mit Art288 AEUV) das Gebot richtlinienkonformer Interpretation innerstaatlichen Rechts zu entnehmen. Dies bedeutet, dass alle nationalen Gerichte, also auch der Verfassungsgerichtshof, verpflichtet sind, das nationale Recht unter voller Ausschöpfung des richterlichen Beurteilungsspielraumes in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechtes auszulegen und anzuwenden. Dieser Grundsatz kommt insbesondere dann zur Anwendung, wenn die Regelung eines Sachverhaltes Gegenstand nicht nur einer nationalen Bestimmung, sondern auch einer Richtlinienbestimmung ist.

Artikel 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1.12.2005 über die Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, ABl. L 326, S.13 (im Folgende: Verfahrensrichtlinie) bestimmt, dass die Mitgliedstaaten im Fall einer ablehnenden Entscheidung einer Asylbehörde sicherstellen, dass auf Antrag kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatz 3 gewährt wird.Artikel 15 Absatz 2, der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1.12.2005 über die Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, Amtsblatt L 326, S.13 (im Folgende: Verfahrensrichtlinie) bestimmt, dass die Mitgliedstaaten im Fall einer ablehnenden Entscheidung einer Asylbehörde sicherstellen, dass auf Antrag kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatz 3 gewährt wird.

Die Bestimmungen des Art. 15 Abs. 3 bis 5 sehen vor, welche Einschränkungen in den nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf die Gewährung kostenloser Rechtsberatung und/oder -vertretung gemacht werden können; insbesondere bestimmte Abs. 5 lit a, dass für die Gewährung von kostenloser Rechtsberatung und/oder -vertretung eine finanzielle und/oder zeitliche Begrenzung vorgesehen werden kann, soweit dadurch der Zugang zur Rechtsberatung und/oder -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird. Der österreichische Gesetzgeber hat von dieser Möglichkeit bis dato noch keinen Gebrauch gemacht.Die Bestimmungen des Artikel 15, Absatz 3 bis 5 sehen vor, welche Einschränkungen in den nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf die Gewährung kostenloser Rechtsberatung und/oder -vertretung gemacht werden können; insbesondere bestimmte Absatz 5, Litera a,, dass für die Gewährung von kostenloser Rechtsberatung und/oder -vertretung eine finanzielle und/oder zeitliche Begrenzung vorgesehen werden kann, soweit dadurch der Zugang zur Rechtsberatung und/oder -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird. Der österreichische Gesetzgeber hat von dieser Möglichkeit bis dato noch keinen Gebrauch gemacht.

§ 66 AsylG 2005 sieht vor, dass zur Unterstützung von Fremden in Angelegenheiten des Asylrechts der Bundesminister für Inneres Rechtsberater in der notwendigen Anzahl zu bestellen hat. Diese haben ihre Tätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen.Paragraph 66, AsylG 2005 sieht vor, dass zur Unterstützung von Fremden in Angelegenheiten des Asylrechts der Bundesminister für Inneres Rechtsberater in der notwendigen Anzahl zu bestellen hat. Diese haben ihre Tätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen.

Gemäß § 66 Abs. 2 leg.cit. haben Rechtsberater Fremde auf Verlangen über alle das Asylrecht betreffenden Fragen zu informieren, soweit diese nicht in die Beratungspflicht der Rechtsberater fallen. Gemäß Z. 3 haben sie Fremde auf deren Verlangen in Verfahren nach diesem Bundesgesetz (AsylG) oder - soweit es sich um Asylwerber handelt - nach dem FPG zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, leg.cit. haben Rechtsberater Fremde auf Verlangen über alle das Asylrecht betreffenden Fragen zu informieren, soweit diese nicht in die Beratungspflicht der Rechtsberater fallen. Gemäß Ziffer 3, haben sie Fremde auf deren Verlangen in Verfahren nach diesem Bundesgesetz (AsylG) oder - soweit es sich um Asylwerber handelt - nach dem FPG zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist.

II.4.3. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.6.2009, U 561/09, mit Blick auf das rechtsstaatliche Prinzip klargestellt, dass es im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf.römisch zwei.4.3. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.6.2009, U 561/09, mit Blick auf das rechtsstaatliche Prinzip klargestellt, dass es im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf.

Gleichzeitig hat er aber ausgeführt, dass der Gesetzgeber den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen dadurch Rechnung getragen habe, dass er in §§ 64 ff AsylG 2005 für das Zulassungsverfahren Rechtsberatung normiert und in § 66 leg.cit. die Einrichtung eines Flüchtlingsberaters (Rechtsberaters) vorgesehen habe.Gleichzeitig hat er aber ausgeführt, dass der Gesetzgeber den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen dadurch Rechnung getragen habe, dass er in Paragraphen 64, ff AsylG 2005 für das Zulassungsverfahren Rechtsberatung normiert und in Paragraph 66, leg.cit. die Einrichtung eines Flüchtlingsberaters (Rechtsberaters) vorgesehen habe.

Im Erkenntnis vom 02.10.2010, Zl. U 3078,3079/09-11, hat der Verfassungsgerichtshof in richtlinienkonformer Interpretation des Art. 15 der Verfahrensrichtlinie zusammengefasst ausgesprochen, dass der Asylgerichtshof verpflichtet ist, einem Asylwerber auf dessen Antrag einen Flüchtlingsberater zur Vertretung im Verfahren vor dem Asylgerichtshof beizugeben bzw. über einen solchen Antrag jedenfalls meritorisch mittels gesondert bekämpfbarer verfahrensrechtlicher Entscheidung abzusprechen hat.Im Erkenntnis vom 02.10.2010, Zl. U 3078,3079/09-11, hat der Verfassungsgerichtshof in richtlinienkonformer Interpretation des Artikel 15, der Verfahrensrichtlinie zusammengefasst ausgesprochen, dass der Asylgerichtshof verpflichtet ist, einem Asylwerber auf dessen Antrag einen Flüchtlingsberater zur Vertretung im Verfahren vor dem Asylgerichtshof beizugeben bzw. über einen solchen Antrag jedenfalls meritorisch mittels gesondert bekämpfbarer verfahrensrechtlicher Entscheidung abzusprechen hat.

Gleichermaßen sei - infolge richtlinienkonformer Interpretation - die Formulierung "in Verfahren" in § 66 Abs. 2 Z. 3 AsylG 2005 als "für Verfahren" in dem Sinne zu verstehen, dass die in dieser Bestimmung erwähnte Beratung bzw. Vertretung bereits für die Einbringung der Beschwerde an den Asylgerichtshof selbst gilt und der Antrag vor oder am Beginn des Verfahrens zu stellen ist.Gleichermaßen sei - infolge richtlinienkonformer Interpretation - die Formulierung "in Verfahren" in Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 als "für Verfahren" in dem Sinne zu verstehen, dass die in dieser Bestimmung erwähnte Beratung bzw. Vertretung bereits für die Einbringung der Beschwerde an den Asylgerichtshof selbst gilt und der Antrag vor oder am Beginn des Verfahrens zu stellen ist.

Aus der Zusammenschau von Art. 15 der Verfahrensrichtlinie und § 66 AsylG einerseits sowie der oben zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes andererseits ergibt sich, dass diese Bestimmungen eine kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung für das Asylverfahren bezwecken, um sicherzustellen, dass den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern - vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden Fragestellungen - entsprochen wird.Aus der Zusammenschau von Artikel 15, der Verfahrensrichtlinie und Paragraph 66, AsylG einerseits sowie der oben zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes andererseits ergibt sich, dass diese Bestimmungen eine kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung für das Asylverfahren bezwecken, um sicherzustellen, dass den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern - vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden Fragestellungen - entsprochen wird.

Aus den derzeit geltenden nationalen Rechtsvorschriften ergeben sich keine zeitlichen Einschränkungen in Bezug auf den (spätesten) Zeitpunkt für die Beantragung der Beigebung eines Rechtsberaters.

Die Verfahrensrichtlinie ermächtigt in Art. 15 Abs. 5 lit. a die Mitgliedstaaten, für die Gewährung von kostenloser Rechtsberatung und/oder -vertretung eine finanzielle und/oder zeitliche Begrenzung vorzusehen, soweit dadurch der Zugang zur Rechtsberatung und/oder -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird.Die Verfahrensrichtlinie ermächtigt in Artikel 15, Absatz 5, Litera a, die Mitgliedstaaten, für die Gewährung von kostenloser Rechtsberatung und/oder -vertretung eine finanzielle und/oder zeitliche Begrenzung vorzusehen, soweit dadurch der Zugang zur Rechtsberatung und/oder -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird.

Daraus ergibt sich für den Asylgerichtshof unzweifelhaft die Intention der Richtlinie, die Beantragung der kostenlosen Rechtsberatung und/oder -vertretung zeitlich nicht unbeschränkt zuzulassen, etwa, um damit - wie im gegenständlichen Fall - ohne jegliche sachliche Rechtfertigung ein für den Beschwerdeführer erkennbar im Abschluss befindliches Verfahren zu verschleppen.

II.4.4. Der Verfassungsgerichtshof deutet in seinem Erkenntnis vom 02.10.2010, Zl. U 3078,3079/09-11, S. 13 zweiter Absatz, einen zeitlichen Rahmen dahingehend an, dass infolge richtlinienkonformer Interpretation die Formulierung "in Verfahren" in § 66 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 als "für Verfahren" in dem Sinne zu verstehen sei, dass die in dieser Bestimmung erwähnte Beratung bzw. Vertretung durch den Flüchtlingsberater bereits für die Einbringung der Beschwerde an den Asylgerichtshof selbst gilt und der Antrag vor oder am Beginn des Verfahrens zu stellen ist.römisch zwei.4.4. Der Verfassungsgerichtshof deutet in seinem Erkenntnis vom 02.10.2010, Zl. U 3078,3079/09-11, S. 13 zweiter Absatz, einen zeitlichen Rahmen dahingehend an, dass infolge richtlinienkonformer Interpretation die Formulierung "in Verfahren" in Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 als "für Verfahren" in dem Sinne zu verstehen sei, dass die in dieser Bestimmung erwähnte Beratung bzw. Vertretung durch den Flüchtlingsberater bereits für die Einbringung der Beschwerde an den Asylgerichtshof selbst gilt und der Antrag vor oder am Beginn des Verfahrens zu stellen ist.

Auch in dem dieser Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zugrundeliegenden Anlassfall wurde der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters zeitgleich mit der Beschwerde an den Asylgerichthof gestellt und von diesem als unzulässig zurückgewiesen.

Der VfGH hat im Erkenntnis vom 02.10.2010, U 3078, 3079/09-11, ausgeführt, dass "die erwähnte Beratung bzw. Vertretung durch Flüchtlingsberater bereits für die Einbringung der Beschwerde an den AsylGH selbst gilt und der Antrag zu stellen ist." Die Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid des Bundesasylamtes im zweiten Asylverfahren wurde am 09.12.2010 per Telefax übermittelt (samt Wiedereinsetzungsantrag). Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters wurde am gleichen Tag, jedoch zwei Stunden später gefaxt und sohin nicht der Judikatur entsprechend vor oder am Beginn des Verfahrens gestellt.

II.4.5. Der Beschwerdeführer hat bereits in seinem ersten Asylverfahren diverse Institutionen bzw. Hilfsorganisationen in Anspruch genommen, sich beraten lassen und auch Hilfestellung beim Verfassen von Schriftsätzen erhalten. So hat die Caritas im Verfahren gemäß der Dublin II Verordnung eine mehrseitige Stellungnahme verfasst und wurde über den evangelische Flüchtlingsdienst eine mehrseitige, ausführliche Beschwerde gegen den erstinstanzlichen, den ersten Asylantrag ablehnenden Bescheid des Bundesasylamtes eingebracht. Schließlich erfolgten die Einvernahmen vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit eines Rechtsberaters, mit welchem der Beschwerdeführer auch nachweislich ausführliche Beratungsgespräche geführt hat. Im Rahmen der im Zuge des ersten Asylverfahrens vor dem Asylgerichtshof abgehaltenen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer von Dr. XXXX vertreten. Gegenständliche vierzehnseitige Beschwerde wurde über den MigrantInnenverein St. Marx übermittelt und wurde in dieser ausführlich auf die Wiederaufnahme- sowie Beschwerdegründe eingegangen. Der MigrantInnenverein St. Marx übermittelte im Übrigen nach dem Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters noch weitere inhaltliche Beschwerdeergänzungen.römisch zwei.4.5. Der Beschwerdeführer hat bereits in seinem ersten Asylverfahren diverse Institutionen bzw. Hilfsorganisationen in Anspruch genommen, sich beraten lassen und auch Hilfestellung beim Verfassen von Schriftsätzen erhalten. So hat die Caritas im Verfahren gemäß der Dublin römisch zwei Verordnung eine mehrseitige Stellungnahme verfasst und wurde über den evangelische Flüchtlingsdienst eine mehrseitige, ausführliche Beschwerde gegen den erstinstanzlichen, den ersten Asylantrag ablehnenden Bescheid des Bundesasylamtes eingebracht. Schließlich erfolgten die Einvernahmen vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit eines Rechtsberaters, mit welchem der Beschwerdeführer auch nachweislich ausführliche Beratungsgespräche geführt hat. Im Rahmen der im Zuge des ersten Asylverfahrens vor dem Asylgerichtshof abgehaltenen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer von Dr. römisch 40 vertreten. Gegenständliche vierzehnseitige Beschwerde wurde über den MigrantInnenverein St. Marx übermittelt und wurde in dieser ausführlich auf die Wiederaufnahme- sowie Beschwerdegründe eingegangen. Der MigrantInnenverein St. Marx übermittelte im Übrigen nach dem Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters noch weitere inhaltliche Beschwerdeergänzungen.

Unter Berücksichtigung dieses Umstandes ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Grundzüge des Ablaufes eines Asylverfahrens, vor allem auch aufgrund des bereits durchgeführten ersten Asylverfahrens bekannt sind. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die für ihn wesentlichen rechtlichen Fakten verstanden hat und wurde ein mangelndes sprachliches Verständnis nicht einmal vorgebracht. Damit ist der Intention der Verfahrensrichtlinie, dass auf die Bedürfnisse von Asylwerber - vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren zu berücksichtigenden Fragestellungen - besonders eingegangen wird, genüge getan. Es gehen daher auch die Ausführungen im Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters ins Leere, dass der Einzelne die Möglichkeit haben muss, einen effektiven gerichtlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, da der Beschwerdeführer ja bereits zum zweiten Mal in einem Asylverfahren ein Rechtsmittel einbringt und sich dieses Rechts bedient.

Dass ein Rechtsberater dazu herangezogen wird, um wie beantragt zu kontrollieren, welche Ergänzungen zur Beschwerde an den Asylgerichtshof nach deren Einbringung zu machen sind, ist weder vom Gesetzgeber noch von der Verfahrensrichtlinie beabsichtigt. Dies vor allem dann, wenn an der Einbringung der Beschwerde bereits ein regelmäßig mit Asylverfahren betrauter Verein wie der MigrantInnenverein St. Marx beteiligt war.

Dem Beschwerdeführer ist im gegenständlichen Verfahren auch sehr wohl bewusst, dass ein endgültiger Verfahrensabschluss des zweiten Asylverfahrens unmittelbar bevorsteht, da er insbesondere im Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters nochmals konkret darauf hinweist, dass ihm von der BH XXXX mitgeteilt wurde, dass seine Abschiebung für den 13.12.2010 geplant war, und befindet sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Schubhaft.Dem Beschwerdeführer ist im gegenständlichen Verfahren auch sehr wohl bewusst, dass ein endgültiger Verfahrensabschluss des zweiten Asylverfahrens unmittelbar bevorsteht, da er insbesondere im Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters nochmals konkret darauf hinweist, dass ihm von der BH römisch 40 mitgeteilt wurde, dass seine Abschiebung für den 13.12.2010 geplant war, und befindet sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Schubhaft.

Damit erweist sich der Antrag aber - ungeachtet der Frage des Zeitpunktes seiner Einbringung - auch in inhaltlicher Hinsicht verfehlt, da das Institut der Rechtsberatung nicht den Sinn und Zweck verfolgt, den Fremden auf eine ihm in Aussicht gestellte - positive oder negative - Entscheidung "vorzubereiten".

Das Abwarten eines das Verfahren abschließenden Erkenntnisses stellt kein der Rechtsberatung zugängliches Verfahrensstadium dar und ist insbesondere im vorliegenden Fall einer Entscheidung aufgrund entschiedener Sache nicht davon auszugehen, dass Mitwirkungshandlungen des Beschwerdeführers - in Anbetracht des geklärten Sachverhaltes - notwendig sind, bei welchen er Unterstützung benötigen könnte. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nämlich keine inhaltliche Entscheidung der Erstbehörde über die Gewährung von Asyl bzw. subsidiärem Schutz, sondern die Frage, ob der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen ist, weil er bereits rechtskräftig entschieden worden ist.

Da der Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt entsprechenden Beistand zur Wahrung seiner Interessen durch den MigrantInnenverein St. Marx und dessen Obmann ad personam (ein Rechtsanwalt) erhalten hat und auch von diesem Rechtsanwalt eine vollständige Beschwerde verfasst worden ist, und von einer mündlichen Verhandlung abzusehen war, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, war der Antrag auch aus inhaltlichen Gründen abzuweisen.

II.4.6. Die Beantragung eines Rechtsberaters "zur Erlangung der Verfahrenshilfe durch den Verfassungsgerichtshof" geht ebenso ins Leere, zumal § 66 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. ausdrücklich vorsieht, dass Rechtsberater auf Verlangen des Fremden diesen in Verfahren nach diesem Bundesgesetz nur dann vertreten können, wenn nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist.römisch zwei.4.6. Die Beantragung eines Rechtsberaters "zur Erlangung der Verfahrenshilfe durch den Verfassungsgerichtshof" geht ebenso ins Leere, zumal Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 3, leg. cit. ausdrücklich vorsieht, dass Rechtsberater auf Verlangen des Fremden diesen in Verfahren nach diesem Bundesgesetz nur dann vertreten können, wenn nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist.

Eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, die seitens des Beschwerdeführers offenkundig für den Fall der negativen Entscheidung durch den Asylgerichtshof in Betracht gezogen wird, muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben werden, wobei es dem Genannten offen steht, einen Verfahrenshilfeantrag beim VfGH einzubringen. Der Asylgerichtshof ist nicht für die Weiterleitung von "pro futuro" - gestellten Verfahrenshilfeanträgen an den Verfassungsgerichtshof zuständig.

II.5. Wird gegen einen mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 37 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009).römisch zwei.5. Wird gegen einen mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,).

Der Beschwerde war keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil die in § 37 Abs. 1 AsylG umschriebenen Voraussetzungen nicht vorliegen.Der Beschwerde war keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil die in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG umschriebenen Voraussetzungen nicht vorliegen.

II.6. Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 37) oder der diese vom Bundesasylamt aberkannt wurde (§ 38), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren kann der Asylgerichtshof gemäß § 41 Abs. 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. In anderen Verfahren gilt § 67d AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage abgesehen werden.römisch zwei.6. Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 37,) oder der diese vom Bundesasylamt aberkannt wurde (Paragraph 38,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren kann der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. In anderen Verfahren gilt Paragraph 67 d, AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage abgesehen werden.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, gesundheitliche Beeinträchtigung, Identität der Sache, medizinische Versorgung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Rechtsberater, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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