TE AsylGH Erkenntnis 2011/1/27 S18 405368-1/2009

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Veröffentlicht am 27.01.2011
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S18 405368-1/2009/32E

S18 405369-1/2009/35E

S18 405370-1/2009/29E

S18 405371-1/2009/28E

S18 405372-1/2009/29E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX auch XXXX alias XXXX, StA. AFGHANISTAN, vertreten durch RA Dr. NEUGSCHWENDTNER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.03.2009, Zl. 0813.356-EAST West, zu Recht erkannt:1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch RA Dr. NEUGSCHWENDTNER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.03.2009, Zl. 0813.356-EAST West, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG BGBl I Nr. 100 (2005) AsylG idF BGBl. I Nr. 135/2009 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG BGBl römisch eins Nr. 100 (2005) AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX alias XXXX, StA. AFGHANISTAN, vertreten durch RA Dr. NEUGSCHWENDTNER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.03.2009, Zl. 0813.357-EAST West, zu Recht erkannt:2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch RA Dr. NEUGSCHWENDTNER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.03.2009, Zl. 0813.357-EAST West, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG BGBl I Nr. 100 (2005) AsylG idF BGBl. I Nr. 135/2009 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG BGBl römisch eins Nr. 100 (2005) AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. XXXX alias XXXX, StA. AFGHANISTAN, vertreten durch die Mutter XXXX alias XXXX diese vertreten durch RA Dr. NEUGSCHWENDTNER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.03.2009, Zl. 0813.358-EAST West, zu Recht erkannt:3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. römisch 40 alias römisch 40 , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch die Mutter römisch 40 alias römisch 40 diese vertreten durch RA Dr. NEUGSCHWENDTNER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.03.2009, Zl. 0813.358-EAST West, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG BGBl I Nr. 100 (2005) AsylG idF BGBl. I Nr. 135/2009 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG BGBl römisch eins Nr. 100 (2005) AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

4.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der mj. XXXX alias XXXX, StA. AFGHANISTAN, vertreten durch die Mutter XXXX alias XXXX diese vertreten durch RA Dr. NEUGSCHWENDTNER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.03.2009, Zl. 0813.359-EAST West, zu Recht erkannt:4.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der mj. römisch 40 alias römisch 40 , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch die Mutter römisch 40 alias römisch 40 diese vertreten durch RA Dr. NEUGSCHWENDTNER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.03.2009, Zl. 0813.359-EAST West, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG BGBl I Nr. 100 (2005) AsylG idF BGBl. I Nr. 135/2009 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG BGBl römisch eins Nr. 100 (2005) AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

5.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der mj. XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. AFGHANISTAN, vertreten durch die Mutter XXXX alias XXXX diese vertreten durch RA Dr. NEUGSCHWENDTNER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.03.2009, Zl. 0813.360-EAST West, zu Recht erkannt:5.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der mj. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch die Mutter römisch 40 alias römisch 40 diese vertreten durch RA Dr. NEUGSCHWENDTNER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.03.2009, Zl. 0813.360-EAST West, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG BGBl I Nr. 100 (2005) AsylG idF BGBl. I Nr. 135/2009 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG BGBl römisch eins Nr. 100 (2005) AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

1. Bisheriger Verfahrenshergang

1.1. Die Beschwerdeführer (BF) brachten am 31.12.2008 Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG ein.1.1. Die Beschwerdeführer (BF) brachten am 31.12.2008 Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG ein.

1.2. Die Anträge der Beschwerdeführer wurden mit im Akt ersichtlichen Bescheiden des Bundesasylamtes gem. § 5 AsylG zurückgewiesen und festgestellt, dass Griechenland zur Prüfung des gegenständlichen Antrages zuständig sei. Weiters wurden die BF nach Griechenland ausgewiesen.1.2. Die Anträge der Beschwerdeführer wurden mit im Akt ersichtlichen Bescheiden des Bundesasylamtes gem. Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen und festgestellt, dass Griechenland zur Prüfung des gegenständlichen Antrages zuständig sei. Weiters wurden die BF nach Griechenland ausgewiesen.

1.3. Gegen die Bescheide der belangten Behörde wurden mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz Beschwerden eingebracht, welche vom ho. Gericht als unbegründet abgewiesen wurden.

1.4. Aufgrund einer vom BF eingebrachten Beschwerde an den VfGH behob dieser am 1.12.2010 das unter 1.3. genannte Kenntnis (U 1523/09-31).

In Bezug auf die Begründung wird auf das das oa. höchstgerichtliche Erkenntnis verwiesen und ergänzender Weise angeführt, dass sich diese im Wesentlichen mit dem medial umfangreich erörterten Erk. VfGH 7.10.2010, U 694/10 deckt und als notorisch bekannt angenommen werden kann.

1.5. Hinsichtlich des den weiteren Verfahrenshergangs und Sachverhalts im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt wird aufgrund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des ho. Gerichts zum gegenständlichen Asylverfahren als erwiesen angenommen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gem. § 61 Abs. 1 und 3 Z. 1 lit. b und lit. 2 AsylG lautet entscheidet der AsylGH über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes durch Einzelrichter wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 leg cit und mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungen.Gem. Paragraph 61, Absatz eins und 3 Ziffer eins, Litera b und lit. 2 AsylG lautet entscheidet der AsylGH über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes durch Einzelrichter wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, leg cit und mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungen.

2. Inkrafttreten, Anzuwendendes Verfahrensrecht

2.1. Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.2.1. Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.

Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen war.

2.2. Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2.2. Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.3. Gem. § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zuzulassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch dann statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.2.3. Gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zuzulassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch dann statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

3. Anwendung des § 41 Abs. 3 AsylG im gegenständlichen Fall3. Anwendung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG im gegenständlichen Fall

Den Erkenntnissen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kommt Rückwirkung zu (vgl. etwa Erk. v. 19.11.2010, 2008/19/0074 bis 0076-6; VfSlg 7692) und bewirkt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, dass die Rechtslage so zu betrachten ist, als ob der angefochtene Bescheid nie erlassen worden wäre.Den Erkenntnissen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kommt Rückwirkung zu vergleiche etwa Erk. v. 19.11.2010, 2008/19/0074 bis 0076-6; VfSlg 7692) und bewirkt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, dass die Rechtslage so zu betrachten ist, als ob der angefochtene Bescheid nie erlassen worden wäre.

Ebenso ist die Behörde [das ho. Gericht] an die im aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsansicht gebunden (§ 87 Abs. 2 VfGG; VfSlg 13.375).Ebenso ist die Behörde [das ho. Gericht] an die im aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsansicht gebunden (Paragraph 87, Absatz 2, VfGG; VfSlg 13.375).

Bezogen auf den gegenständlichen Fall heißt dies, dass die gegenständliche Sache wieder im Stande der Beschwerde anhängig ist und die Rechtslage so zu betrachten ist, als ob das vom VfGH behobene Erkenntnis des ho. Gerichts nie ergangen wäre. Auch ist der AsylGH an die vom VfGH im behebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsansicht gebunden.

Aufgrund der vom VfGH geäußerten Rechtsansicht und des seit der Einbringung der Beschwerde bzw. der Erlassung des durch den VfGH aufgehobenen Erkenntnisses des ho. Gerichts verstrichenen Zeitraumes sind weitere Erhebungen erforderlich, welche auch Sachverhaltselemente betreffen, welche nur durch eine persönliche Befragung des BF ermittelt werden können (insbesondere Erörterung der Lage des BF im Partnerstaat im Lichte der allgemeinen Lage, Aspekte im Lichte des Art. 8 EMRK).Aufgrund der vom VfGH geäußerten Rechtsansicht und des seit der Einbringung der Beschwerde bzw. der Erlassung des durch den VfGH aufgehobenen Erkenntnisses des ho. Gerichts verstrichenen Zeitraumes sind weitere Erhebungen erforderlich, welche auch Sachverhaltselemente betreffen, welche nur durch eine persönliche Befragung des BF ermittelt werden können (insbesondere Erörterung der Lage des BF im Partnerstaat im Lichte der allgemeinen Lage, Aspekte im Lichte des Artikel 8, EMRK).

Eine Beschwerdeverhandlung konnte gem. §§ 41 Abs. 7 AsylG iVm 67d Abs. 2 Z1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF unterbleiben.Eine Beschwerdeverhandlung konnte gem. Paragraphen 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit 67d Absatz 2, Z1 AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF unterbleiben.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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