TE AsylGH Beschluss 2011/1/28 S17 402977-4/2010

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Veröffentlicht am 28.01.2011
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Norm

AsylG 2005 §22 Abs3
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S17 402.977-4/2010/5E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX auch XXXX auch XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2010, Zl. 10 04.553- EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2010, Zl. 10 04.553- EAST Ost, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs 3 iVm Abs 12 AsylG 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2009/135, als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 12, AsylG 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins 2009/135, als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I.römisch eins.

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein der tschetschenischen Volksgruppe zugehöriger Staatsangehöriger der Russischen Föderation, wurde am 15.10.2008 in der Nähe der österreichisch-slowakischen Grenze aufgegriffen und stellte am selben Tag einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein der tschetschenischen Volksgruppe zugehöriger Staatsangehöriger der Russischen Föderation, wurde am 15.10.2008 in der Nähe der österreichisch-slowakischen Grenze aufgegriffen und stellte am selben Tag einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.

2. Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer vor, seine Heimat vor ca. fünf Monaten verlassen zu haben und zunächst legal in die Ukraine gereist zu sein. Von dort aus sei er illegal in die Slowakei gelangt, wo er von Polizisten aufgegriffen worden sei. Er habe dann rund einen Monat in einem Lager und rund dreieinhalb Monate in einem anderen Lager verbracht, ehe er nunmehr nach Österreich gelangt sei.

Ein durchgeführter Abgleich seiner Fingerabdruckdaten in der Eurodac-Datenbank ergab einen Treffer (SK1...). Demnach wurden ihm am 19.05.2008 in der Slowakei als "Asylbewerber" Fingerabdrücke abgenommen. Über Vorhalt des Eurodac-Treffers gab der Beschwerdeführer an, dort am 25.09.2008 einen negativen Bescheid erhalten zu haben. In der Slowakei würden Menschenrechte verletzt und würde er dort wie ein Mensch zweiter Klasse angesehen und behandelt. Tschetschenen würden in der Slowakei genauso verfolgt wie zu Hause. Im Falle, dass er in die Slowakei zurückkehren müsse, würde er sich umbringen.

3. Am 20.10.2008 übermittelte das Bundesasylamt an die Slowakei ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art 16 Abs 1 lit c der Dublin II-VO.3. Am 20.10.2008 übermittelte das Bundesasylamt an die Slowakei ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO.

4. Noch am selben Tag stimmte die Slowakei der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf Grundlage von Art 16 Abs 1 lit c Dublin II-VO zu.4. Noch am selben Tag stimmte die Slowakei der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf Grundlage von Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO zu.

5. Am 21.10.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt beabsichtige, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, seit 20.10.2008 Dublin-Konsultationen mit der Slowakei führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahren nicht mehr gelte.5. Am 21.10.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt beabsichtige, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, seit 20.10.2008 Dublin-Konsultationen mit der Slowakei führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahren nicht mehr gelte.

6. Am 14.11.2008 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters zur Wahrung des Parteiengehörs niederschriftlich einvernommen, wobei er eine Kopie seines Führerscheins vorlegte.

Er habe in der Slowakei eine Einvernahme gehabt und sei auch zu seinen Fluchtgründen befragt worden. Er habe einen negativen Bescheid erhalten, welcher sich bei seinem Anwalt befinde.

In der Slowakei dürfe man die ersten neun Monate nicht arbeiten. Von der Hilfe, welche man vom Staat bekomme, könne man nicht leben. Außerdem habe ihm sein Vater telefonisch mitgeteilt, dass die Leute, welche nach ihm suchen würden, wüssten, dass er sich in der Slowakei befinde. Die slowakischen Behörden könnten ihn nicht schützen und bestehe die Gefahr, dass er dort umgebracht werde.

Dem Beschwerdeführer wurden weiters Länderfeststellungen zur Slowakei zu den Themen Non-Refoulement und Versorgung vorgehalten.

Der Rechtsberater stellte in der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs keine Fragen und keine Beweisanträge.

7. Mit Bescheid vom 14.11.2008, FZ. 08 10.107 -EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß "Artikel 16/1/c" der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates die Slowakei zuständig (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Slowakei gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II).7. Mit Bescheid vom 14.11.2008, FZ. 08 10.107 -EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß "Artikel 16/1/c" der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates die Slowakei zuständig (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Slowakei gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei).

8. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.12.2008, GZ. S11 402.977-1/2008/3E, gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde am 15.12.2008 zugestellt und damit rechtskräftig.8. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.12.2008, GZ. S11 402.977-1/2008/3E, gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde am 15.12.2008 zugestellt und damit rechtskräftig.

9. Am Vormittag des 16.12.2008 wurde der Beschwerdeführer in die Slowakei überstellt.

10. Noch am Abend desselben Tages reiste der Beschwerdeführer mit dem Zug wiederum von der Slowakei nach Österreich, wo er aufgegriffen und in Schubhaft genommen wurde.

11. Am 09.01.2009 stellte der Beschwerdeführer aus der Schubhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG.11. Am 09.01.2009 stellte der Beschwerdeführer aus der Schubhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.

12. Bei der ebenfalls am 09.01.2009 durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, an Kopfweh und einem Magengeschwür zu leiden, aber der Einvernahme folgen zu können.

Neben dem bereits bekannten Eurodac-Treffer SK1... vom 19.05.2008

schienen bei einem Abgleich seiner Fingerabdruckdaten in der

Eurodac-Datenbank der Treffer AT1... vom 15.10.2008 aus dem in

Österreich geführten Erstverfahren und ein weiterer Treffer SK1...

vom Tag der Überstellung in die Slowakei (16.12.2008) auf.

Der Beschwerdeführer brachte vor, am 16.12.2008 in die Slowakei abgeschoben worden und noch am selben Tag mit dem Zug wieder nach Österreich zurückgekehrt zu sein. Seine alten Asylgründe seien noch aufrecht. Sein Asylverfahren in der Slowakei sei negativ beendet worden. Er möchte dort keinen Antrag mehr stellen, weil er dort von den Verfolgern aus seinem Herkunftsstaat gesucht werde. Sein Vater habe ihm telefonisch geraten, sich in Europa zu verstecken.

Weiters sei er in der Slowakei nicht medizinisch behandelt worden.

13. Am 15.01.2009 übermittelte das Bundesasylamt an die Slowakei neuerlich ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art 16 Abs 1 lit c der Dublin II-VO.13. Am 15.01.2009 übermittelte das Bundesasylamt an die Slowakei neuerlich ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO.

14. Am 16.01.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt beabsichtige, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, seit 15.01.2009 Dublin-Konsultationen mit der Slowakei führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahren nicht mehr gelte.14. Am 16.01.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt beabsichtige, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, seit 15.01.2009 Dublin-Konsultationen mit der Slowakei führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahren nicht mehr gelte.

15. Am 27.01.2009 stimmte die Slowakei der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf Grundlage von Art 16 Abs 1 lit c Dublin II-VO zu.15. Am 27.01.2009 stimmte die Slowakei der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf Grundlage von Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO zu.

16. Am 03.02.2009 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters zur Wahrung des Parteiengehörs niederschriftlich einvernommen.

Dabei gab er an, er habe mit seiner zweiten Antragstellung in Österreich nochmals versuchen wollen, in Österreich Asyl zu bekommen. In der Slowakei habe er ebenfalls einen weiteren Asylantrag gestellt, dieser sei noch in Bearbeitung.

Er werde in der Slowakei von der Miliz verfolgt und brauche unbedingt Schutz. Dies habe er alles bereits im ersten Verfahren angegeben.

17. Mit Bescheid vom 06.02.2009, FZ. 09 00.301-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.).17. Mit Bescheid vom 06.02.2009, FZ. 09 00.301-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Slowakei gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Slowakei gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Das Bundesasylamt stellte fest, dass die im Vorverfahren ausgesprochene Ausweisung zwar durch die tatsächliche Überstellung konsumiert sei, die Slowakei jedoch der Wiederaufnahme neuerlich zugestimmt habe. Ein neuer und entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt in Bezug auf das Vorverfahren könne nicht festgestellt werden.

Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass weder in der maßgeblichen Sachlage, noch im Begehren, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, weswegen dem neuerlichen Antrag die Rechtskraft des ergangenen Bescheides entgegenstehe und mit einer Zurückweisung vorzugehen sei.Rechtlich wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass weder in der maßgeblichen Sachlage, noch im Begehren, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, weswegen dem neuerlichen Antrag die Rechtskraft des ergangenen Bescheides entgegenstehe und mit einer Zurückweisung vorzugehen sei.

Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass die Ausweisung nicht unzulässig in Art 8 EMRK eingreife.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass die Ausweisung nicht unzulässig in Artikel 8, EMRK eingreife.

18. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.03.2009, GZ. S11 402.977-2/2009/4E, gemäß § 68 AVG und § 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.18. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.03.2009, GZ. S11 402.977-2/2009/4E, gemäß Paragraph 68, AVG und Paragraph 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Begründend wird in dieser Entscheidung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren mehrfach vorgebracht habe, dass sich die Fluchtgründe seit dem Erstverfahren nicht geändert hätten, ebenso wenig die Gründe, warum der Beschwerdeführer nicht in die Slowakei zurückwolle. Auch die telefonische Mitteilung seines Vaters sei schon im Erstverfahren beurteilt worden.

Der Hinweis des Beschwerdeführers, in der Slowakei keine medizinische Behandlung erhalten zu haben, müsse sich ebenfalls auf den ersten Aufenthalt dort beziehen, zumal ja der zweite Aufenthalt nach der Abschiebung nur wenige Stunden gedauert habe. Überdies habe der Beschwerdeführer bislang keine Erkrankung glaubhaft machen können.

Auch hinsichtlich eines allfälligen Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich habe sich keine relevante Sachverhaltsänderung ergeben.

Dieses Erkenntnis erwuchs mit Zustellung am 02.03.2009 in Rechtskraft.

19. Am 05.03.2009 stellte der nach wie vor (seit 16.12.2009) in Schubhaft befindliche Beschwerdeführer einen dritten Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG.19. Am 05.03.2009 stellte der nach wie vor (seit 16.12.2009) in Schubhaft befindliche Beschwerdeführer einen dritten Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.

20. Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab er an, den neuen Antrag deswegen zu stellen, damit er nicht abgeschoben werde. Sein alter Fluchtgrund sei nach wie vor aufrecht und es komme nichts hinzu. Er habe panische Angst um sein Leben und möchte er in Österreich eine neue Identität annehmen. Er sei psychisch krank und benötige ärztliche Hilfe.

21. Am 10.03.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.21. Am 10.03.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.

22. Laut Aktenvermerk vom 25.03.2009 sei an diesem Tag vorgesehen gewesen, den Beschwerdeführer einzuvernehmen. Der Beschwerdeführer habe jedoch angegeben, aufgrund seines Hungerstreiks keine Einvernahme machen zu werden. Laut Rücksprache mit der Sanitätsstelle sei der Beschwerdeführer jedoch sowohl haft- als auch einvernahmefähig gewesen, habe sich jedoch weiterhin geweigert, die Einvernahme durchzuführen. Der Beschwerdeführer habe daher seine Mitwirkungspflichten verletzt und gelte daher die Zwanzigtagesfrist nicht mehr.

Nichtsdestotrotz findet sich im Akt auch ein Einvernahmeprotokoll vom 25.03.2009, wo der Beschwerdeführer darauf hinwies, dass es ihm aufgrund seines vor einigen Tagen beendeten Hungerstreiks nicht so gut gehe. Weiters legte er eine einem Mitarbeiter von "Asyl in Not" am 24.02.2009 erteilte Vollmacht vor und gab an, dass er die Einvernahme nicht ohne seinen Vertreter durchzuführen. Die Einvernahme wurde daraufhin unterbrochen.

23. Am 26.03.2009 wurde der Beschwerdeführer wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen, am 30.03.2009 langte eine Mitteilung des Vereins Ute Bock ein, wonach der Beschwerdeführer an dessen Adresse eine Obdachlosenmeldung erhalten werde.

24. Am 30.04.2009 legte der Beschwerdeführer einen Befund einer klinischen und Gesundheitspsychologin vom 29.04.2009 vor, wonach der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide.

25. Anlässlich einer ärztlichen Untersuchung in der Erstaufnahmestelle am 15.05.2009 wurde der Beschwerdeführer mit seiner Zustimmung auf die psychiatrische Abteilung eines Krankenhauses eingewiesen.

26. Mit Telefax vom 03.06.2009 legte der Beschwerdeführer einen psychotherapeutischen Kurzbefund vor, wonach er an einer höhergradigen posttraumatischen Belastungsstörung leide.

27. Am 19.10.2009 gab der Beschwerdeführer bekannt, nunmehr von Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder LL.M. vertreten zu werden.

28. Am 18.12.2009 wurde der Beschwerdeführer von einer Ärztin für Allgemeinmedizin untersucht, welche in ihrer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren zum Ergebnis kam, dass beim Beschwerdeführer keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege. Allerdings lägen beim Beschwerdeführer sonstige psychische Krankheitssymptome vor, nämlich eine emotional-instabil-impulsive oder aber auch eine dissoziale Persönlichkeitsstörung sowie psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen.

Als Therapie wären Neuroleptika anzuraten, im Falle einer Überstellung könnten affektbedingte Gesten der Selbstverletzung oder Fremdgefährdung nicht ausgeschlossen werden. Eine suizidale Einengung oder konkrete Handlungsplanung bestehe zum Untersuchungszeitpunkt nicht.

29. Am 27.01.2010 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters einvernommen, wobei er angab, sich gut zu fühlen. Es sei kein Problem, dass sein Vertreter nicht anwesend sei.

Er habe deswegen einen weiteren Asylantrag in Österreich gestellt, weil ihn die österreichische Polizei mehr schützen könne. Die medizinische Versorgung in Österreich sei auch besser. Er habe Hepatitis C, ein Magengeschwür und seine Nieren würden nicht funktionieren. In der Slowakei habe er jedoch keine medizinische Versorgung erhalten. Außerdem wolle ihn die Slowakei in seine Heimat abschieben.

Über Vorhalt von Länderfeststellungen zum Refoulementschutz und der Versorgung in der Slowakei gab der Beschwerdeführer an, sowohl zum Asylantrag als auch zum Abschiebeschutz eine negative Entscheidung erhalten zu habe. Man habe ihm gesagt, dass er nach Tschetschenien abgeschoben werde.

Man habe ihm Blut abgenommen und Hepatitis C festgestellt, ihm jedoch gesagt, dass sich eine Behandlung nicht auszahle, weil er abgeschoben werde.

Zur geplanten Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache gab der Beschwerdeführer an, er versuche, sich vor dem Tod in Tschetschenien zu retten. Österreich möge in schützen. In erster Linie benötige er medizinische Versorgung.

Über Vorhalt der eingeholten gutachterlichen Stellungnahme vom 18.12.2009 brachte er vor, dass man in ihn seiner Heimat töten werde.

Einer Ausweisung in die Slowakei stehe entgegen, dass die Slowakei wie Russland sei und ihn nach Tschetschenien abschieben wolle.

Der Rechtsberater stellte den Antrag auf Selbsteintritt aufgrund der medizinischen Gutachten.

30. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz neuerlich gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.).30. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz neuerlich gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Slowakei gemäß § 10 Abs 4 AsylG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.).Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Slowakei gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Das Bundesasylamt stellte fest, dass die im zweiten Verfahren erteilte Zustimmung der Slowakei vom 27.01.2009 zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach wie vor gültig sei.

Aus medizinischer Sicht spreche nichts gegen eine Rücküberstellung des Beschwerdeführers in die Slowakei.

Zum Zielstaat Slowakei wurden allgemeine Feststellungen zum dortigen Asylverfahren getroffen, weiters Feststellungen zu Dublin II, zum Non-Refoulement sowie zur Versorgung.Zum Zielstaat Slowakei wurden allgemeine Feststellungen zum dortigen Asylverfahren getroffen, weiters Feststellungen zu Dublin römisch zwei, zum Non-Refoulement sowie zur Versorgung.

Beweiswürdigend führte dass Bundesasylamt aus, dass sich aus den vorgelegten Befunden sowie aus dem eingeholten Gutachten ergeben habe, dass beim Beschwerdeführer "eine gewisse psychische Beeinträchtigung in Form einer Persönlichkeitsstörung" gegeben sei. Diesbezüglich stehe jedoch in der Slowakei eine Behandlungsmöglichkeit offen. Es bestehe auch keine Lebensgefahr.

Ansonsten habe der Beschwerdeführer keinen nach Rechtskraft des Erstverfahrens neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht.

Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass weder in der maßgeblichen Sachlage, noch im Begehren, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, weswegen den neuerlichen Anträgen die Rechtskraft der ergangenen Bescheide entgegenstehe und mit einer Zurückweisung vorzugehen sei.Rechtlich wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass weder in der maßgeblichen Sachlage, noch im Begehren, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, weswegen den neuerlichen Anträgen die Rechtskraft der ergangenen Bescheide entgegenstehe und mit einer Zurückweisung vorzugehen sei.

Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass die Ausweisung nicht unzulässig in Art 8 EMRK eingreife.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass die Ausweisung nicht unzulässig in Artikel 8, EMRK eingreife.

31. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.03.2010, Zl. S17 402.977-3/2010-3E, gemäß § 68 Abs 1 AVG, § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.31. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.03.2010, Zl. S17 402.977-3/2010-3E, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Begründend wird in dieser Entscheidung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seinem dritten Asylverfahren im Wesentlichen die bereits in den beiden vorangegangenen und rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorgebrachten Gründe, die gegen eine Überstellung in die Slowakei sprechen würden, wiederholt habe.

Allerdings habe sich im dritten Verfahren erstmals ergeben, dass beim Beschwerdeführer eine emotional-instabil-impulsive oder aber auch eine dissoziale Persönlichkeitsstörung sowie psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen vorlägen.

Diese Gesundheitsbeeinträchtigung erreiche jedoch weder jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK gefordert wird, noch bestehe die reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer als Asylwerber keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung in der Slowakei habe.Diese Gesundheitsbeeinträchtigung erreiche jedoch weder jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Artikel 3, EMRK gefordert wird, noch bestehe die reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer als Asylwerber keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung in der Slowakei habe.

Dieses Erkenntnis erwuchs mit Zustellung am 19.03.2010 in Rechtskraft.

32. Am 08.04.2010 wurde der Beschwerdeführer in die Slowakei überstellt.

33. Am 14.05.2010 wurde der Beschwerdeführer in Wien ohne Aufenthaltstitel angetroffen und am selben Tag in Schubhaft genommen.

34. Am 27.05.2010 stellte er einen vierten Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG.34. Am 27.05.2010 stellte er einen vierten Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.

35. Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer als Grund für seine neuerliche Antragstellung an, dass er gehört habe, dass ihn unbekannte Männer in der Slowakei suchen würden. Außerdem sei ihm dort mitgeteilt worden, dass er kein Asyl bekommen, sondern nach Tschetschenien abgeschoben werde. Weiters habe man sich in der Slowakei geweigert, ihn ärztlich zu behandeln.

Er sei so gefährdet, dass er für ein halbes Jahr besonderen Schutz benötigen würde, weiters auch eine neue Identität, um nicht von seinen Feinden gefunden zu werden.

In der Slowakei habe er zwei negative Bescheide erhalten. Zuletzt sei er von Österreich am 08.04.2010 dorthin überstellt worden. Anfang Mai sei er wieder nach Österreich gekommen und habe sich, bis er aufgegriffen worden sei, bei verschiedenen Bekannten aufgehalten.

Ein Abgleich der Fingerabdruckdaten des Beschwerdeführers in der Eurodac-Datenbank ergab neben drei österreichischen Treffern (jeweils AT1...) aus den Vorfahren auch drei Treffer aus der Slowakei (je SK1...), wobei der letzte vom 08.04.2010 stammte.

36. Am 31.05.2010 übermittelte das Bundesasylamt an die Slowakei ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art 16 Abs 1 lit c der Dublin II-VO.36. Am 31.05.2010 übermittelte das Bundesasylamt an die Slowakei ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO.

37. Am 02.06.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt beabsichtige, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, seit 31.05.2010 Dublin-Konsultationen mit der Slowakei führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahren nicht mehr gelte.37. Am 02.06.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt beabsichtige, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, seit 31.05.2010 Dublin-Konsultationen mit der Slowakei führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahren nicht mehr gelte.

38. Am 14.06.2010 teilte die Slowakei mit, dass es der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf Grundlage von Art 16 Abs 1 lit c Dublin II-VO zustimme.38. Am 14.06.2010 teilte die Slowakei mit, dass es der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf Grundlage von Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO zustimme.

39. Da dem Beschwerdeführer gemäß § 12a Abs 1 AsylG kein faktischer Abschiebeschutz zukam, wurde er am 01.07.2010 in die Slowakei überstellt.39. Da dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG kein faktischer Abschiebeschutz zukam, wurde er am 01.07.2010 in die Slowakei überstellt.

40. Laut ZMR-Auszug befand sich der Beschwerdeführer ab 09.07.2010 wiederum im Polizeianhaltezentrum Rossauer Lände in Wien.

41. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.09.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.05.2010 gemäß § 5 Abs 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrags sei gemäß "Artikel 16/1/c" Dublin II-VO die Slowakei zuständig (Spruchpunkt I.).41. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.09.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.05.2010 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrags sei gemäß "Artikel 16/1/c" Dublin II-VO die Slowakei zuständig (Spruchpunkt römisch eins.).

Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Slowakei gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Slowakei gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei).

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Slowakei einen Asylantrag gestellt habe und sich kein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal ergeben habe. Auch habe sich die Slowakei zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärt.

42. Dieser Bescheid wurde dem in einer Justizanstalt aufhältigen Beschwerdeführer am 28.09.2010 ausgefolgt.

43. Am 14.10.2010 langte beim Asylgerichtshof ein mit 30.09.2010 datiertes und am 11.10.2010 zur Post gegebenes handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers in russischer Sprache ein.

Nachdem der Asylgerichtshof die von ihm in Auftrag gegebene Übersetzung erhalten und sich das Schriftstück als Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.09.2010 herausgestellt hatte, wurde es mit Schreiben vom 29.10.2010 zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG an das Bundesasylamt weitergeleitet.Nachdem der Asylgerichtshof die von ihm in Auftrag gegebene Übersetzung erhalten und sich das Schriftstück als Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.09.2010 herausgestellt hatte, wurde es mit Schreiben vom 29.10.2010 zuständigkeitshalber gemäß Paragraph 6, AVG an das Bundesasylamt weitergeleitet.

44. Am 26.11.2010 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Asylgerichtshof vorgelegt.

45. Am 16.12.2010 wurde der Beschwerdeführer neuerlich in die Slowakei überstellt.

46. Mit Schreiben vom 20.12.2010 wurde dem Beschwerdeführer vom Asylgerichtshof der Verspätungsvorhalt mit der Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme, unter Setzung einer einwöchigen Frist, zur Kenntnis gebracht.

Dieses Schreiben wurde am selben Tag gemäß § 8 ZustellG durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch zugestellt.Dieses Schreiben wurde am selben Tag gemäß Paragraph 8, ZustellG durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch zugestellt.

Eine Stellungnahme langte nicht ein.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.2.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.

Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach § 5 AsylG vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

2.2. Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.3. Gemäß § 22 Abs 3 erster Satz AsylG 2005 steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (§ 61 AVG) anzugeben; §§ 61a und 63 Abs. 5 letzter Satz AVG gelten nicht.2.3. Gemäß Paragraph 22, Absatz 3, erster Satz AsylG 2005 steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (Paragraph 61, AVG) anzugeben; Paragraphen 61 a und 63 Absatz 5, letzter Satz AVG gelten nicht.

Gemäß § 22 Abs 12 AsylG 2005 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.

Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 1 und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 Abs 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass die Berufung der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage 2003, Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage 2004, S. 130ff).Nach Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass die Berufung der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage 2003, Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage 2004, S. 130ff).

2.4. Beim bekämpften Bescheid vom 14.09.2010 handelt es sich um eine zurückweisende Entscheidung, die mit einer Ausweisung verbunden wurde und dem Beschwerdeführer am 28.09.2010 persönlich ausgefolgt und damit rechtswirksam zugestellt wurde.

Somit wäre eine Beschwerde gegen diesen Bescheid eine Woche nach Zustellung des Bescheides beim Bundesasylamt einzubringen gewesen. Auch die Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides beinhaltet die Information, dass eine allfällige Beschwerde innerhalb einer Woche nach Zustellung dieses Bescheides beim Bundesasylamt einzubringen ist.

Die Rechtsmittelfrist endete somit mit Ablauf des 06.10.2010. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 11.10.2010 - und damit verspätet - zur Post gegeben.

Hinzu kommt, dass die Beschwerde nicht - wie in § 22 Abs 3 AsylG vorgesehen - beim Bundesasylamt eingebracht wurde, sondern direkt an den Asylgerichtshof adressiert war, welcher die Beschwerde - nachdem er erst durch Übersetzung erkennen konnte, dass es sich überhaupt um eine solche handelt - iSd § 6 AVG an das Bundesasylamt weitergeleitet hat.Hinzu kommt, dass die Beschwerde nicht - wie in Paragraph 22, Absatz 3, AsylG vorgesehen - beim Bundesasylamt eingebracht wurde, sondern direkt an den Asylgerichtshof adressiert war, welcher die Beschwerde - nachdem er erst durch Übersetzung erkennen konnte, dass es sich überhaupt um eine solche handelt - iSd Paragraph 6, AVG an das Bundesasylamt weitergeleitet hat.

Nachdem jedoch § 63 Abs 5 letzter Satz AVG (wonach eine fristgerecht bei der Rechtsmittelbehörde eingebrachte Berufung bzw. Beschwerde als rechtzeitig anzusehen ist) gemäß § 22 Abs 3 AsylG im Asylverfahren ohnedies nicht gilt und die Beschwerde überdies bereits beim Asylgerichtshof verspätet eingelangt ist, braucht auf diesen Umstand nicht mehr eingegangen werdenNachdem jedoch Paragraph 63, Absatz 5, letzter Satz AVG (wonach eine fristgerecht bei der Rechtsmittelbehörde eingebrachte Berufung bzw. Beschwerde als rechtzeitig anzusehen ist) gemäß Paragraph 22, Absatz 3, AsylG im Asylverfahren ohnedies nicht gilt und die Beschwerde überdies bereits beim Asylgerichtshof verspätet eingelangt ist, braucht auf diesen Umstand nicht mehr eingegangen werden

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

III. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG bzw. § 67d Abs 4 AVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG bzw. Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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