Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S1 261.422-2/2011/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Jordanien alias staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2011, Zl. 10 10.263-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Jordanien alias staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2011, Zl. 10 10.263-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 3. Satz stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 3. Satz stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach aus Jordanien stammend und der palästinensischen Volksgruppe zugehörig, stellte in Österreich einen ersten Antrag auf internationalen Schutz am 27.08.2004, gemeinsam mit seinem Bruder. Als Fluchtgrund führte er an, dass ihn Islamisten zur Teilnahme am Krieg im Irak bewogen hätten. Nach wenigen Tagen Aufenthaltes im Irak wäre er aber von dort geflohen. Auch sein Bruder hätte Angst vor den Islamisten. Nach Zulassung des Verfahrens, obwohl der Beschwerdeführer mit einem spanischen Schengenvisum ins Gebiet der EU eingereist war, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.2005 gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 idgF abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass der jordanische Geheimdienst massiv gegen diese Islamisten vorgehe.1. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach aus Jordanien stammend und der palästinensischen Volksgruppe zugehörig, stellte in Österreich einen ersten Antrag auf internationalen Schutz am 27.08.2004, gemeinsam mit seinem Bruder. Als Fluchtgrund führte er an, dass ihn Islamisten zur Teilnahme am Krieg im Irak bewogen hätten. Nach wenigen Tagen Aufenthaltes im Irak wäre er aber von dort geflohen. Auch sein Bruder hätte Angst vor den Islamisten. Nach Zulassung des Verfahrens, obwohl der Beschwerdeführer mit einem spanischen Schengenvisum ins Gebiet der EU eingereist war, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.2005 gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 idgF abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass der jordanische Geheimdienst massiv gegen diese Islamisten vorgehe.
Am 21.09.2007 reiste der Beschwerdeführer unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. Der seinerzeitige Unabhängige Bundesasylsenat legte gemäß § 31 Abs. 3 AsylG 1997 idgF das Berufungsverfahren daher mit Aktenvermerk vom 22.10.2007 als gegenstandlos ab.Am 21.09.2007 reiste der Beschwerdeführer unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. Der seinerzeitige Unabhängige Bundesasylsenat legte gemäß Paragraph 31, Absatz 3, AsylG 1997 idgF das Berufungsverfahren daher mit Aktenvermerk vom 22.10.2007 als gegenstandlos ab.
Der Asylantrag des Bruders des Beschwerdeführers wurde durch das Bundesasylamt zeitgleich mit dem des Beschwerdeführers abgewiesen, dieses Berufungsverfahren befindet sich weiterhin offen beim Asylgerichtshof (GZ E6 260.215-0/2008).
Im Oktober 2010 langte beim Bundesasylamt ein Aufnahmeersuchen Ungarns bezüglich eines neuen Asylantrages des Beschwerdeführers ein, welches durch das Bundesasylamt, Grundsatz- und Dublinabteilung, gemäß Art. 16 Abs. 4 Dublin-II-VO mit Schreiben vom 11.10.2010 abgelehnt worden ist.Im Oktober 2010 langte beim Bundesasylamt ein Aufnahmeersuchen Ungarns bezüglich eines neuen Asylantrages des Beschwerdeführers ein, welches durch das Bundesasylamt, Grundsatz- und Dublinabteilung, gemäß Artikel 16, Absatz 4, Dublin-II-VO mit Schreiben vom 11.10.2010 abgelehnt worden ist.
2. Der Beschwerdeführer stellte den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz am 03.11.2010 und erfolgte hiezu am selben Tag eine polizeiliche Erstbefragung. Der Beschwerdeführer erklärte dabei, er sei am 18.09.2010 von Amman nach Budapest geflogen. Die Polizei in Ungarn hätte ihn dann am Flughafen festgenommen und wäre er im Transit zirka 10 Tage aufhältig gewesen. Danach wäre er nach XXXX und hätte dort um Asyl angesucht, da er sonst länger in Haft gewesen wäre. Am 02.11.2010 wäre er mit einem PKW nach Österreich gekommen. Zu seinen Fluchtgründen erklärte der Beschwerdeführer, er hätte die gleichen wie in seinem ersten Asylverfahren. Er könne auch in Jordanien nicht mehr leben, da er Palästinenser wäre. Ein EURODAC-Treffer bestätigte die Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Ungarn am 21.09.2010.2. Der Beschwerdeführer stellte den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz am 03.11.2010 und erfolgte hiezu am selben Tag eine polizeiliche Erstbefragung. Der Beschwerdeführer erklärte dabei, er sei am 18.09.2010 von Amman nach Budapest geflogen. Die Polizei in Ungarn hätte ihn dann am Flughafen festgenommen und wäre er im Transit zirka 10 Tage aufhältig gewesen. Danach wäre er nach römisch 40 und hätte dort um Asyl angesucht, da er sonst länger in Haft gewesen wäre. Am 02.11.2010 wäre er mit einem PKW nach Österreich gekommen. Zu seinen Fluchtgründen erklärte der Beschwerdeführer, er hätte die gleichen wie in seinem ersten Asylverfahren. Er könne auch in Jordanien nicht mehr leben, da er Palästinenser wäre. Ein EURODAC-Treffer bestätigte die Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Ungarn am 21.09.2010.
Am 08.11.2010 stellte das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II VO an Ungarn. In der Begründung fehlt ein Hinweis darauf, dass sich der Bruder des Beschwerdeführers als Asylwerber in Österreich aufhält.Am 08.11.2010 stellte das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO an Ungarn. In der Begründung fehlt ein Hinweis darauf, dass sich der Bruder des Beschwerdeführers als Asylwerber in Österreich aufhält.
Am 29.12.2010 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, unter anderem in Gegenwart eines Rechtsberaters. Der Beschwerdeführer bestätigte im Zuge dieser Einvernahme zirka 5 Wochen in Ungarn aufhältig gewesen zu sein. Mehr als 20 Tage davon wäre er in Ungarn in Haft gewesen. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer irgendwelche Probleme in Ungarn während seines Aufenthaltes gehabt hätte, führte er zunächst aus, kleinere Probleme gehabt zu haben. Es wären in Ungarn Personen mit Rauschgiftproblemen aufhältig gewesen und es wäre unerträglich gewesen, er hätte Angst gehabt. Konkrete Vorfälle hätte es nicht gegeben. Der Beschwerdeführer ergänzte sogleich, er sei nicht bereit nach Ungarn zurückzukehren, er hätte in Ungarn Angst gehabt. Die 5 Wochen in Ungarn wären "ein Albtraum" gewesen, Ungarn wäre nicht für ihn gedacht, er könne sich nicht mit Ungarn anfreunden. Eine Einvernahme hätte er in Ungarn noch nicht gehabt. Auf weitere Frage, was einer Ausweisung seiner Person nach Ungarn entgegenstünde, erwiderte der Beschwerdeführer, im Gefängnis in Ungarn wäre er im Beisein eines Dolmetschers namens XXXXbefragt worden. Er wäre mit ihm nicht einverstanden gewesen. Nach der Haft hätte er nur Schlechtes über ihn gehört. Er wäre der Meinung, dass dieser Dolmetscher durch sein Verhalten eine wesentliche Funktion gehabt hätte. Er befürchte, dass der Dolmetscher seine Angaben an den jordanischen Geheimdienst weitergeleitet hätte. Der Rechtsberater fragte, welche Daten weitergeleitet worden wären, da der Beschwerdeführer ja in Ungarn falsche Personendaten angegeben hätte und auch noch keine Einvernahme stattgefunden hätte. Der Beschwerdeführer antwortete, die jordanischen Sicherheitsbehörden seien zu allem fähig. Er befürchte, dass der Dolmetscher Informationen an den jordanischen Geheimdienst weitergeleitet hätte, wodurch Familienangehörige verfolgt oder erpresst werden könnten. Eine weitere Hinterfragung dieses Themenkomplexes erfolgte in der Einvernahme nicht. Im Zusammenhang mit dem Bruder des Beschwerdeführers wurde nur dessen Status erfragt. Die aktuelle Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem in Österreich aufhältigen Bruder wurde nicht weiter erörtert.
Am 30.12.2010 brachte der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers einen Antrag auf Verfahrenszulassung ein. Darin wurde zunächst ausgeführt, dass während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Ungarn durch Ungarn die Bestimmungen der Aufnahmerichtlinie in mehrfacher Hinsicht verletzt worden seien. Der Beschwerdeführer hätte seinen jordanischen Reisepass noch vor der Einreisekontrolle vernichtet. Er wäre daraufhin zirka 10 Tage im Transitbereich in einem verschlossenen Raum festgehalten worden und man hätte ihn vor die Wahl gestellt, entweder um Asyl anzusuchen, oder 6 Monate wegen illegalen Aufenthaltes ins Gefängnis zu kommen, bevor er abgeschoben werde. Der Beschwerdeführer hätte gar keinen Asylantrag stellen wollen, hätte das aber dann getan um die Haft zu vermeiden. Er hätte ja zu seinem in Österreich lebenden Bruder weiterreisen wollen. Nach Stellung des Asylantrages wäre er aber auch nicht freigelassen worden, sondern man hätte ihn in ein "Gefängnis" in XXXX gebracht, wo er sich zirka 4 Wochen befunden hätte. Dort wäre er einvernommen worden und dann in einem offenen Lagerbereich gebracht worden, von wo er mit Schlepperunterstützung nach Österreich geflüchtet sei. Durch die nahezu 6-wöchige Festnahme unter gefängnisartigen Bedingungen, hätte Ungarn sowohl die europäische Aufnahmerichtlinie, als auch die EMRK verletzt. Der Beschwerdeführer hätte vorgebracht, dass sein älterer Bruder legal in Österreich aufhältig sei, doch hätten es die ungarischen Behörden unterlassen gemäß Art. 15 Abs. 1 AsylG (gemeint wohl: Art. 15 Dublin II VO) ein Aufnahmeersuchen an Österreich zu richten. Ungarn hätte dadurch die entsprechenden Vertragsbestimmungen nachweislich verletzt. "Art. 15 Abs. 1" wolle daher nunmehr angewendet werden.Am 30.12.2010 brachte der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers einen Antrag auf Verfahrenszulassung ein. Darin wurde zunächst ausgeführt, dass während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Ungarn durch Ungarn die Bestimmungen der Aufnahmerichtlinie in mehrfacher Hinsicht verletzt worden seien. Der Beschwerdeführer hätte seinen jordanischen Reisepass noch vor der Einreisekontrolle vernichtet. Er wäre daraufhin zirka 10 Tage im Transitbereich in einem verschlossenen Raum festgehalten worden und man hätte ihn vor die Wahl gestellt, entweder um Asyl anzusuchen, oder 6 Monate wegen illegalen Aufenthaltes ins Gefängnis zu kommen, bevor er abgeschoben werde. Der Beschwerdeführer hätte gar keinen Asylantrag stellen wollen, hätte das aber dann getan um die Haft zu vermeiden. Er hätte ja zu seinem in Österreich lebenden Bruder weiterreisen wollen. Nach Stellung des Asylantrages wäre er aber auch nicht freigelassen worden, sondern man hätte ihn in ein "Gefängnis" in römisch 40 gebracht, wo er sich zirka 4 Wochen befunden hätte. Dort wäre er einvernommen worden und dann in einem offenen Lagerbereich gebracht worden, von wo er mit Schlepperunterstützung nach Österreich geflüchtet sei. Durch die nahezu 6-wöchige Festnahme unter gefängnisartigen Bedingungen, hätte Ungarn sowohl die europäische Aufnahmerichtlinie, als auch die EMRK verletzt. Der Beschwerdeführer hätte vorgebracht, dass sein älterer Bruder legal in Österreich aufhältig sei, doch hätten es die ungarischen Behörden unterlassen gemäß Artikel 15, Absatz eins, AsylG (gemeint wohl: Artikel 15, Dublin römisch zwei VO) ein Aufnahmeersuchen an Österreich zu richten. Ungarn hätte dadurch die entsprechenden Vertragsbestimmungen nachweislich verletzt. ""Art". 15 Absatz eins, wolle daher nunmehr angewendet werden.
Ferner wurde dargelegt, dass Ungarn einen aus Jordanien stammenden Dolmetsch bei den Einvernahmen herangezogen hätte. Andere aus Palästina stammende Mithäftlinge hätten dem Beschwerdeführer erzählt, dass dieser die jordanischen Behörden über die Informationen, die er bei seinen Übersetzungen erhalte, informiert. Dies wäre für den Beschwerdeführer lebensgefährlich und würde er damit rechnen für den Fall der Rücküberstellung wieder mit diesem Dolmetscher konfrontiert zu werden, da er für alle palästinensischen Asylwerber herangezogen werde. Der Beschwerdeführer beantrage auch aus diesem Grund die Zurückweisung nach Ungarn zu unterlassen. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer einen Bruder mit offenen Verfahren in Wien aufweise. Er wolle daher eine Verfahrenskarte für den Bereich der Stadt Wien ausgestellt erhalten.
3. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 10.01.2011, Zl. 10 10.263 EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen. Zu Ungarn wurden in dem Bescheid zunächst Feststellungen über das "neue ungarische Asylgesetz" aus Juni 2007 getroffen. Dieses Gesetz setze die Statusrichtlinie, die Aufnahmerichtlinie und die Verfahrensrichtlinie vollständig um. Die Feststellungen beschränken sich im Wesentlichen auf Gesetzeszitate. Dies bezieht sich auch auf den Fragekomplex Refoulement. In der Folge wird die Schubhaftpraxis gemäß dem ungarischen Fremdengesetz dargestellt. Daraus ergeben sich klar definierte Schubhaftgründe, insbesondere zur Vorbereitung, respektive Sicherung einer möglichen Abschiebung. Die Schubhaft steht unter gerichtlicher Kontrolle. Illegale Grenzgänger würden durch die Grenzwache nach dem Fremdenrechtsgesetz in Haft genommen, erfolge ein Asylantrag, werde die Person an die Asylbehörde übergeben und in ein Aufnahmelager gebracht. Zu Dublin-II-Rückkehrern werden Feststellungen aufgrund einer Aussage eines ungarischen Beamten, sowie einer Mitarbeiterin von UNHCR Budapest getroffen, die aus dem Jahre 2006 resultieren. Darin wird im Wesentlichen bekräftigt, dass nach Rücküberstellung nach dem Dublin-Verfahren wiederum ein faires Asylverfahren stattfindet. Es werden weiterhin Feststellungen zur Versorgung von Asylwerbern, sowie zur medizinischen Versorgung getroffen, diese Feststellungen bestehen zu weiten Teilen ebenso aus Gesetzeszitaten, stützen sich jedoch auch auf Anfragebeantwortungen der österreichischen Botschaft und auf Internetquellen. Mit Ausnahme einer Quelle stammen die Informationen aus den Jahren 2007 und 2008. Zur Anerkennungsquote werden eine Entscheidung des VwGH und eine des Unabhängigen Bundesasylsenats zitiert. Konkrete statistische Informationen über die Asylpraxis in Ungarn sind dem Bescheid nicht zu entnehmen.3. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 10.01.2011, Zl. 10 10.263 EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen. Zu Ungarn wurden in dem Bescheid zunächst Feststellungen über das "neue ungarische Asylgesetz" aus Juni 2007 getroffen. Dieses Gesetz setze die Statusrichtlinie, die Aufnahmerichtlinie und die Verfahrensrichtlinie vollständig um. Die Feststellungen beschränken sich im Wesentlichen auf Gesetzeszitate. Dies bezieht sich auch auf den Fragekomplex Refoulement. In der Folge wird die Schubhaftpraxis gemäß dem ungarischen Fremdengesetz dargestellt. Daraus ergeben sich klar definierte Schubhaftgründe, insbesondere zur Vorbereitung, respektive Sicherung einer möglichen Abschiebung. Die Schubhaft steht unter gerichtlicher Kontrolle. Illegale Grenzgänger würden durch die Grenzwache nach dem Fremdenrechtsgesetz in Haft genommen, erfolge ein Asylantrag, werde die Person an die Asylbehörde übergeben und in ein Aufnahmelager gebracht. Zu Dublin-II-Rückkehrern werden Feststellungen aufgrund einer Aussage eines ungarischen Beamten, sowie einer Mitarbeiterin von UNHCR Budapest getroffen, die aus dem Jahre 2006 resultieren. Darin wird im Wesentlichen bekräftigt, dass nach Rücküberstellung nach dem Dublin-Verfahren wiederum ein faires Asylverfahren stattfindet. Es werden weiterhin Feststellungen zur Versorgung von Asylwerbern, sowie zur medizinischen Versorgung getroffen, diese Feststellungen bestehen zu weiten Teilen ebenso aus Gesetzeszitaten, stützen sich jedoch auch auf Anfragebeantwortungen der österreichischen Botschaft und auf Internetquellen. Mit Ausnahme einer Quelle stammen die Informationen aus den Jahren 2007 und 2008. Zur Anerkennungsquote werden eine Entscheidung des VwGH und eine des Unabhängigen Bundesasylsenats zitiert. Konkrete statistische Informationen über die Asylpraxis in Ungarn sind dem Bescheid nicht zu entnehmen.
Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird beweiswürdigend lediglich ausgeführt, dass sein Bruder zum dauernden Aufenthalt in Österreich nicht berechtigt sei, sein Verfahrensausgang wäre ungewiss. Nähere Erwägungen finden sich im Bescheid nicht. Zur Situation in Ungarn wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nur angegeben hätte, kleinere Probleme gehabt zu haben, es sei zu keinen konkreten Vorfällen gekommen. Soweit er eine Zusammenarbeit des Dolmetschers mit dem jordanischen Geheimdienst behauptet hätte, wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer ja (in Ungarn) falsche Angaben zu seiner Person gemacht hätte und behauptet hätte, gar keine Einvernahme gehabt zu haben. So könnten auch gar keine Angaben an den jordanischen Geheimdienst weitergeleitet worden sein. Ansonsten lägen keine Informationen über irgendwelche bedenklichen Zustände in Ungarn beziehungsweise im ungarischen Asylwesen vor. An anderer Stelle wurde noch einmal betont, dass keinerlei Hinweise auf eine besondere Beziehungsintensität zwischen dem Beschwerdeführer und seinem in Österreich lebenden volljährigen Bruder hervorgekommen wären.
4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 19.01.2011 Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer bekräftigte darin sein bisheriges Vorbringen. Mit seinem Bruder verbinde ihn eine enge Beziehung. Er wäre mit ihm gemeinsam nach Österreich gekommen, nachdem er schon zu Hause mit ihm zusammengelebt hätte. Der Beschwerdeführer wäre 2007 nach Palästina zurückgekehrt, weil er geglaubt hätte die Situation hätte sich für ihn verbessert. Das wäre aber nicht der Fall gewesen, weshalb er jetzt ein zweites Mal fliehen hätte müssen. Der Bruder wäre damals in Österreich geblieben. Er wäre mit seinem Bruder immer telefonisch in Kontakt gewesen und so habe ihn auch der Bruder über seine Krankheit informiert und ihn, als er hörte, dass er Palästina wieder verlassen hätte müssen, gebeten wieder zu ihm zu kommen, da er Hilfe benötige. Der Bruder leide seit Jahren an unerträglichen Rückenschmerzen verbunden mit zeitweisen Lähmungserscheinungen in den Beinen und benötige Hilfe zur Besorgung seiner Angelegenheiten seines täglichen Lebens. Diesbezüglich wurden ärztliche Befunde in Bezug auf den Bruder vorgelegt. Dieser solle als Zeuge einvernommen werden.
Die Gründe, warum der Beschwerdeführer nicht in Ungarn bleiben hätte können, wären bereits in dem Antrag auf Verfahrenszulassung vom 30.12.2010 dargelegt worden. Das Bundesasylamt sei auf dieses Vorbringen überhaupt nicht eingegangen und wolle es daher nun der Asylgerichtshof prüfen. Der Beschwerdeführer hätte zudem erfahren, dass die ungarischen Behörden das Fremdengesetz derart verschärft hätten, dass für den Fall, dass er nach Ungarn zurückkehren müsse, eine Höchststrafe bis zu einem Jahr drohe, weil er versucht hätte die ungarischen Stellen durch die Angabe einer falschen Identität zu täuschen. Der Beschwerdeführer wäre bereits 20 Tage in dem Gefängnis für Fremde in XXXX gewesen. Dort herrschten fürchterliche Verhältnisse und könne er dort sicherlich nicht eine längere Inhaftierung überleben. Der Asylgerichtshof möge auch dieses Vorbringen prüfen.Die Gründe, warum der Beschwerdeführer nicht in Ungarn bleiben hätte können, wären bereits in dem Antrag auf Verfahrenszulassung vom 30.12.2010 dargelegt worden. Das Bundesasylamt sei auf dieses Vorbringen überhaupt nicht eingegangen und wolle es daher nun der Asylgerichtshof prüfen. Der Beschwerdeführer hätte zudem erfahren, dass die ungarischen Behörden das Fremdengesetz derart verschärft hätten, dass für den Fall, dass er nach Ungarn zurückkehren müsse, eine Höchststrafe bis zu einem Jahr drohe, weil er versucht hätte die ungarischen Stellen durch die Angabe einer falschen Identität zu täuschen. Der Beschwerdeführer wäre bereits 20 Tage in dem Gefängnis für Fremde in römisch 40 gewesen. Dort herrschten fürchterliche Verhältnisse und könne er dort sicherlich nicht eine längere Inhaftierung überleben. Der Asylgerichtshof möge auch dieses Vorbringen prüfen.
Österreich solle insgesamt das Selbsteintrittsrecht ausüben: Der Beschwerdeführer wäre richtlinienwidrig in Ungarn inhaftiert gewesen. Ihm drohe dort eine neuerliche Haft. Er wäre in Österreich schon mehrere Jahre aufhältig gewesen und hätte eine intensive Familienbeziehung mit seinem Bruder.
5. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 27.01.2011 beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
2. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.1. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass Ungarn für den Asylantrag nach Art 13 VO 343/2003 (oder jedenfalls durch dessen materielle Bearbeitung) zuständig iSd Art 16 Abs 1 lit c VO 343/2003 geworden ist.2.1. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass Ungarn für den Asylantrag nach Artikel 13, VO 343 aus 2003, (oder jedenfalls durch dessen materielle Bearbeitung) zuständig iSd Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, geworden ist.
2.2. Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Fall jedoch ein qualifziert mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt. Zwar ist dem Beschwerdeführer ausdrücklich nicht darin zuzustimmen, dass eine kurzfristige Inhaftierung seiner Person, die in Ungarn bereits stattgefunden hat, der Aufnahmerichtlinie oder anderen Instituten des EU-Rechtes offensichtlich widerspräche. Der Beschwerdeführer hat ja selbst erklärt, dass er in Täuschungsabsicht seinen jordanischen Reisepass vernichtet hat, bevor er sich der ungarischen Grenzkontrolle gestellt hat. Aus diesem Grund erscheint es daher nachvollziehbar, dass insbesondere zur Abklärung der Identität und zur Sicherung einer möglichen Zurückweisung eines irregulär eingereisten Fremden zunächst Schubhaft verhängt worden ist. Wenn der Beschwerdeführer weiters vermeint, er hätte das Recht gehabt, in Ungarn keinen Asylantrag zu stellen, sondern nach Österreich durchzureisen, um dort seinen Asylantrag einzubringen, so steht eine derartige Einschätzung im offenkundigen Widerspruch zu den Grundprinzipien, die hinter der Idee eines europäischen Asylsystems und konkreter der Dublin-II-VO stehen. Hier ist eben grundsätzlich klargelegt, dass schutzsuchende Personen in der Regel verpflichtet sind, ihr Schutzersuchen im ersten Staat der EU einbringen. Auch die (zeitweise) Unterbringung von Asylbewerbern in Schubhaft oder in mehr oder minder geschlossenen Zentren kann nicht per se als EU-rechtswidrig erkannt werden, sofern es sich hier nicht um Pauschalmaßnahmen oder sonst unverhältnismäßiges Vorbringen handelt. Derartiges kann aber nicht einfach unterstellt werden und wurde ja auch schon darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer selbst durch seine Handlungen (Zerstörung seines Reisepasses) offenkundig eine mangelnde Kooperationsbereitschaft den ungarischen Behörden gegenüber gezeigt hat, weshalb auch unter diesem Aspekt nicht wahrscheinlich erscheint, dass seine Inhaftierung nicht auf individuellen Gründen beruht.
Gleichwohl entbinden diese allgemeinen Ausführungen die Verwaltungsbehörde nicht davon, die individuelle Situation des Beschwerdeführers durch geeignete Fragestellung zu erkunden zu versuchen. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer, betrachtet man die in der Verfahrenserzählung referierte letzte Niederschrift, zu verstehen gegeben, dass er in Ungarn Probleme gehabt hat. Auch in Zusammenhang mit seiner Inhaftierung wäre es daher erforderlich gewesen, auch wenn der Beschwerdeführer zunächst konkrete Vorfälle verneint hat (wobei nicht genau klar ist, auf was sich diese Aussage bezieht), diesbezüglich nähere Fragen zu stellen, um herausfinden zu können, ob es sich wirklich nur um allgemeine Unmutsäußerungen handelt, oder ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, seine Kritik an seinem Aufenthalt in Ungarn näher zu substantiieren. Die Unterlassung einer entsprechenden geeigneten Nachrage belastet aber das Verfahren bereits mit Rechtswidrigkeit, als ja dadurch nicht klar werden kann, ob das Bundesasylamt tatsächlich berechtigt war, sich auf die in der Verfahrenserzählung dargestellten allgemeinen Feststellungen zur gesetzlichen Situation in Ungarn zurückzuziehen, oder ob diesbezüglich nähere Feststellungen oder nähere Erwägungen zu treffen gewesen wären. Es kann nicht Aufgabe des Asylgerichtshofes sein, diese Erwägungen beziehungsweise Erhebungen selbst nachzuholen.
Hinzu kommt im individuellen Fall aber ein weiterer wesentlicher Punkt, dem der Asylgerichtshof erhebliches Gewicht zuzumessen hatte:
Der Beschwerdeführer hat einen namentlich genannten, im ungarischen Verfahren verwendeten, Dolmetscher kritisiert und diesbezüglich die Vermutung angestellt, dieser Dolmetscher kooperiere mit dem jordanischen Geheimdienst, was für ihn im Falle einer negativen Entscheidung letztendlich zu lebensbedrohenden Folgen führen könnte. Der Asylgerichtshof verkennt einleitend nicht, dass es sich bei einem solchen Vorbringen nur um einen Schutzbehauptung handeln kann, deren einziger Zweck darin bestünde, die Zuständigkeitsordnung der Dublin-II-VO in unzulässiger Weise zu relativieren oder sonst das Verfahren zu verzögern. Derartiges kann aber nicht von vornherein unterstellt werden und ist bei solchen Vorbringen im Asylverfahren für alle beteiligten Organe eine erhöhte Sensibilität angemessen. Das Bundesasylamt hat sich nun in seiner Beurteilung, beziehungsweise in seiner Würdigung dieser Frage nur darauf zurückgezogen zu sagen, dass der Beschwerdeführer ja ohnehin keine relevanten Details an diesen Dolmetscher preisgegeben haben kann, als er ja eine falsche Identität vorgebracht habe und seinen Angaben zufolge auch keine Einvernahme stattgefunden hätte. Eine solche Würdigung greift aber unter den eben einleitend getätigten Erwägungen wesentlich zu kurz: Ob eine formelle Einvernahme erfolgt ist (die Aussagen des Beschwerdeführers widersprechen sich zu jenen des rechtsfreundlichen Vertreters) ist möglicherweise nicht entscheidend, als der entsprechende Dolmetscher, unterstellt man das Vorbringen des Beschwerdeführers für wahr, ja auch aus sonstigen informellen Gesprächen Informationen gewinnen könnte, die er allenfalls den jordanischen Organen weiterzuleiten in der Lage wäre. Dabei ist es auch nicht von der Hand zu weisen, dass selbst bei Angabe eines falschen Namens andere Informationen weitergegeben werden könnten, die (für Geheimdienstorgane) einen Rückschluss auf die tatsächliche Identität des Beschwerdeführers zulassen könnten. Betrachtet man das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Erstverfahren, wonach er von Islamisten mehr oder minder zu einem Kampfeinsatz im Irak verleitet worden wäre, so kann es auch nicht als gänzlich unplausibel angesehen werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund dieser Umstände seitens des jordanischen Geheimdienstes Sympathie mit den Islamisten unterstellt werden könnte, was wiederum jedenfalls denkmöglicherweise gefährliche Konsequenzen nach sich ziehen könnte. Hinzu kommt natürlich, dass es auch nicht genügt, hier eine vergangenheitsbezogene Perspektive vorzunehmen, da ja im Falle einer Rücküberstellung es ebenso denkmöglich erscheint, dass der Beschwerdeführer wiederum mit diesem Dolmetscher konfrontiert wäre.
Die Befragung des Beschwerdeführers zu diesem Dolmetscher und zu dessen Verhalten in der niederschriftlichen Einvernahme ist wiederum, wie aus der Verfahrenserzählung schon ersichtlich, zu vage geblieben und hätte auch hier der Versuch unternommen werden müssen, nähere Nachragen zu stellen, um dann richtig beurteilen zu können, ob der Beschwerdeführer hier lediglich Spekulationen wiedergibt, oder ob seine Befürchtungen eine substantielle Grundlage haben. Gegebenenfalls wäre es Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen, mit den ungarischen Behörden in Kontakt zu treten und diesbezüglich eine entsprechende Stellungnahme dieser Behörden zu erlangen. Einer relevanten Ausführung der ungarischen Asylbehörde dazu wäre zweifellos erhebliches Gewicht zuzumessen und wäre sie wahrscheinlich geeignet, die Legitimität einer entsprechenden Einschätzung, wonach diesbezüglich keine Gefahr für den Beschwerdeführer bestünde, zu erhöhen. Im gegenständlichen Zusammenhang wurde dieser Themenkomplex aber wie ausgeführt zu oberflächlich behandelt und bedarf es jedenfalls weiterer Verfahrensschritte, die nicht auf den Asylgerichtshof verlagert werden sollten.
2.3. Das Bundesasylamt hat aber auch hinsichtlich der Frage einer möglichen Verletzung des Art. 8 EMRK durch die gegenständliche Unzuständigkeitsentscheidung ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt. Zur Klarstellung ist gleichwohl zunächst festzuhalten, dass kein allgemeines Recht auf Familienzusammenführung von volljährigen Geschwistern in Konstellationen wie den vorliegenden besteht, insbesondere wenn man sich vor Augen hält, dass es sich bei dem Bruder ja nicht um einen anerkannten Flüchtling handelt, sondern letztlich um einen Asylbewerber. Diesbezüglich ist also der dahinterstehenden Einschätzung des Bundesasylamtes zunächst allgemein durchaus Recht zu geben.2.3. Das Bundesasylamt hat aber auch hinsichtlich der Frage einer möglichen Verletzung des Artikel 8, EMRK durch die gegenständliche Unzuständigkeitsentscheidung ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt. Zur Klarstellung ist gleichwohl zunächst festzuhalten, dass kein allgemeines Recht auf Familienzusammenführung von volljährigen Geschwistern in Konstellationen wie den vorliegenden besteht, insbesondere wenn man sich vor Augen hält, dass es sich bei dem Bruder ja nicht um einen anerkannten Flüchtling handelt, sondern letztlich um einen Asylbewerber. Diesbezüglich ist also der dahinterstehenden Einschätzung des Bundesasylamtes zunächst allgemein durchaus Recht zu geben.
Im vorliegenden Fall liegt aber unter mehreren Aspekten eine mögliche Sonderkonstellation vor. Zum einen ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer tatsächlich bereits mehrere Jahre in Österreich aufhältig gewesen ist und dass zwischen seinem Fluchtvorbringen und dem Fluchtvorbringen seines Bruders ein inhaltlicher Zusammenhang besteht. Auch hat sich mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers selbst, das ja jedenfalls zum Teil deckungsgleich mit dem im Erstverfahren sein dürfte, die Verwaltungsbehörde bereits einmal inhaltlich ausführlich auseinandergesetzt. Es besteht also ein spezielles Fachwissen im Bezug auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers bei den österreichischen Staatsorganen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun mit Erkenntnis vom 06.11.2009 zur Zl. 2008/19/0532 judiziert, dass derartige Aspekte für eine fehlerfreie Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK maßgeblich sind. Folglich bedarf es also auch einer genaueren Auseinandersetzung mit dem behaupteten Familienleben zum Bruder. Hier ist nun wieder auffällig, dass die entsprechende Befragung in der in der Verfahrenserzählung referierten letzten niederschriftlichen Einvernahme zu kurz geraten ist. So wurde abgesehen von der Abklärung des Status des Bruders keine konkrete Frage dahin gestellt, warum nun aus Sicht des Beschwerdeführers es für ihn erforderlich sei, mit dem Bruder zusammenzuleben. Es liegt auf der Hand, dass bei einer entsprechenden näheren Befragung der Gesundheitszustand des Bruders bereits im Verwaltungsverfahren thematisiert worden wäre, was wiederum in die Abwägung nach Art. 8 EMRK einzufließen gehabt hätte. Aufgrund der mangelhaften Befragung hat sich aber das Bundesasylamt mit einem unzureichenden Sachverhaltssubstrat begnügt und war schon aus diesem Grund nicht in der Lage eine fehlerfreie Abwägung durchzuführen.Der Verwaltungsgerichtshof hat nun mit Erkenntnis vom 06.11.2009 zur Zl. 2008/19/0532 judiziert, dass derartige Aspekte für eine fehlerfreie Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK maßgeblich sind. Folglich bedarf es also auch einer genaueren Auseinandersetzung mit dem behaupteten Familienleben zum Bruder. Hier ist nun wieder auffällig, dass die entsprechende Befragung in der in der Verfahrenserzählung referierten letzten niederschriftlichen Einvernahme zu kurz geraten ist. So wurde abgesehen von der Abklärung des Status des Bruders keine konkrete Frage dahin gestellt, warum nun aus Sicht des Beschwerdeführers es für ihn erforderlich sei, mit dem Bruder zusammenzuleben. Es liegt auf der Hand, dass bei einer entsprechenden näheren Befragung der Gesundheitszustand des Bruders bereits im Verwaltungsverfahren thematisiert worden wäre, was wiederum in die Abwägung nach Artikel 8, EMRK einzufließen gehabt hätte. Aufgrund der mangelhaften Befragung hat sich aber das Bundesasylamt mit einem unzureichenden Sachverhaltssubstrat begnügt und war schon aus diesem Grund nicht in der Lage eine fehlerfreie Abwägung durchzuführen.
In die Abwägung ist aber, wie gesagt, auch der oben erwähnte rechtliche Aspekt in geeigneter Weise einzubauen. Auch hier ist es notwendig den Beschwerdeführer zu befragen, inwieweit sein nunmehriges Asylvorbringen sich mit dem ersten deckt und inwieweit er einen Konnex zwischen seinem Asylvorbringen und jenem seines Bruders sieht. Dabei wiegt zu Lasten des Beschwerdeführers natürlich der mangelnde dauerhafte Aufenthaltsstatus des Bruders zum jetzigen Zeitpunkt, dieses Argument macht aber, worauf noch einmal hinzuweisen ist, eine fehlerfreie Abwägung in diesem Zusammenhang nicht obsolet.
Vollständigkeitshalber ist noch darauf hinzuweisen, dass der Hinweis des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers auf Art. 15 der Dublin-II-VO in einer Situation wie der vorliegenden, in welcher sich alle allfälligerweise zusammenzuführenden Personen bereits im selben Staat aufhalten, ins Leere geht. Dass, so lange der Beschwerdeführer noch in Ungarn aufhältig war, Ungarn ein Ersuchen nach Art. 15 Dublin-II-VO wegen Familienzusammenführung aus humanitären Gründen an Österreich richten hätte können, ist zutreffend. Bei der gegenständlichen Sachlage kann aber aus Sicht des Asylgerichtshofes Ungarn nicht Willkür dahingehend unterstellt werden, dass es ein solches Ersuchen nicht gestellt hat, beziehungsweise dass es anlässlich der Ablehnung des ursprünglichen Aufnahmeersuchens wegen Art. 16 Abs. 4 Dublin-II-VO nicht auf diesen Umstand hingewiesen hat, der unter Umständen doch zu einer positiven Erledigung des Ersuchens seitens Österreichs führen hätte können.Vollständigkeitshalber ist noch darauf hinzuweisen, dass der Hinweis des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers auf Artikel 15, der Dublin-II-VO in einer Situation wie der vorliegenden, in welcher sich alle allfälligerweise zusammenzuführenden Personen bereits im selben Staat aufhalten, ins Leere geht. Dass, so lange der Beschwerdeführer noch in Ungarn aufhältig war, Ungarn ein Ersuchen nach Artikel 15, Dublin-II-VO wegen Familienzusammenführung aus humanitären Gründen an Österreich richten hätte können, ist zutreffend. Bei der gegenständlichen Sachlage kann aber aus Sicht des Asylgerichtshofes Ungarn nicht Willkür dahingehend unterstellt werden, dass es ein solches Ersuchen nicht gestellt hat, beziehungsweise dass es anlässlich der Ablehnung des ursprünglichen Aufnahmeersuchens wegen Artikel 16, Absatz 4, Dublin-II-VO nicht auf diesen Umstand hingewiesen hat, der unter Umständen doch zu einer positiven Erledigung des Ersuchens seitens Österreichs führen hätte können.
Gleichwohl ist aber auch in diesem Zusammenhang ein Verfahrensfehler des Bundesasylamtes zu konstatieren. Es wäre erforderlich gewesen, im Wiederaufnahmeersuchen Österreichs an Ungarn, Ungarn darauf hinzuweisen, dass sich ein enger Familienangehöriger des Beschwerdeführers in Österreich aufhält, dies unter dem Gesichtspunkt eines transparenten Konsultationsverfahrens, das es Ungarn erlauben muss, auf Basis einer vollständigen Informationslage eine Entscheidung zu treffen und alle Aspekte des Art. 8 EMRK in eine solche Entscheidung einfließen lassen zu können.Gleichwohl ist aber auch in diesem Zusammenhang ein Verfahrensfehler des Bundesasylamtes zu konstatieren. Es wäre erforderlich gewesen, im Wiederaufnahmeersuchen Österreichs an Ungarn, Ungarn darauf hinzuweisen, dass sich ein enger Familienangehöriger des Beschwerdeführers in Österreich aufhält, dies unter dem Gesichtspunkt eines transparenten Konsultationsverfahrens, das es Ungarn erlauben muss, auf Basis einer vollständigen Informationslage eine Entscheidung zu treffen und alle Aspekte des Artikel 8, EMRK in eine solche Entscheidung einfließen lassen zu können.
2.4. Es war daher in einer Gesamtschau der unter 2.2. und 2.3. dargestellten Umstände gemäß § 41 Abs 3 3. Satz AsylG vorzugehen, da ergänzende Beweisaufnahmen, insbesondere eine neue Einvernahme des Beschwerdeführers im oben beschriebenen Sinn plus Parteiengehör zu allfälligerweise notwendigen zusätzlichen Feststellungen zu Ungarn, erforderlich sind. Bei dieser Gelegenheit wird das Bundesasylamt auch Feststellungen zur in der Beschwerde angesprochenen Änderung der ungarischen Gesetzeslage im Fremdenrechtswesen (Haft) zu treffen haben, sofern diese relevant sein können. In diesem Zusammenhang ist auch zu bemerken, dass die Feststellungen des Bundesasylamtes zu Ungarn, so wie sie in der Verfahrenserzählung referiert worden sind, zwar in Fällen, in welchen kein substantiiertes Vorbringen einer möglichen Rechtsverletzung getätigt wird, weiterhin ausreichen können, aber insgesamt bereits an der Schwelle des rechtlich Notwendigen stehen, wenn man sich vor Augen hält, dass diese Feststellungen zumeist nur aus einer Zitierung von Gesetzesbestimmungen bestehen und die wenigen Einschätzungen über die Praxis bereits Jahre veraltet sind.2.4. Es war daher in einer Gesamtschau der unter 2.2. und 2.3. dargestellten Umstände gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG vorzugehen, da ergänzende Beweisaufnahmen, insbesondere eine neue Einvernahme des Beschwerdeführers im oben beschriebenen Sinn plus Parteiengehör zu allfälligerweise notwendigen zusätzlichen Feststellungen zu Ungarn, erforderlich sind. Bei dieser Gelegenheit wird das Bundesasylamt auch Feststellungen zur in der Beschwerde angesprochenen Änderung der ungarischen Gesetzeslage im Fremdenrechtswesen (Haft) zu treffen haben, sofern diese relevant sein können. In diesem Zusammenhang ist auch zu bemerken, dass die Feststellungen des Bundesasylamtes zu Ungarn, so wie sie in der Verfahrenserzählung referiert worden sind, zwar in Fällen, in welchen kein substantiiertes Vorbringen einer möglichen Rechtsverletzung getätigt wird, weiterhin ausreichen können, aber insgesamt bereits an der Schwelle des rechtlich Notwendigen stehen, wenn man sich vor Augen hält, dass diese Feststellungen zumeist nur aus einer Zitierung von Gesetzesbestimmungen bestehen und die wenigen Einschätzungen über die Praxis bereits Jahre veraltet sind.
Rechtlich ist noch klarzustellen, dass zur Anwendung der Bestimmung des § 41 Abs 3 AsylG die Rechtsprechung des VwGH zu § 66 Abs 2 AVG (auch in Bezug auf "Dublin-Verfahren" nach dem AsylG 1997) zwar eine maßgebliche Determinante darstellt, aber im Anwendungsbereich des § 41 Abs 3 AsylG (in Verbindung mit Verfahren nach § 5 AsylG) auch zu beachten ist, dass diese Bestimmung (im Unterschied zu § 66 Abs 2 AVG) nicht als Ermessensbestimmung formuliert ist, der Beschwerdeinstanz für die Durchführung eigener Ermittlungen nur (im Unterschied zu "Normalverfahren") sehr kurze Fristen zur Verfügung stünden (siehe Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 5. Auflage, K5 zu § 41 AsylG) und Ermittlungen in Bezug auf allfälligerweise mangelhafte Dublin-Konsultationen zwischen den Mitgliedstaaten für die Beschwerdeinstanz überhaupt unzulässig sind. Insbesondere diese Aspekte sind bei der Beurteilung des Vorliegens eines möglichen Vorliegens eines Sachverhaltes nach § 41 Abs 3 3. Satz AsylG 2005 in geeigneter Form mit zu relevieren.Rechtlich ist noch klarzustellen, dass zur Anwendung der Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG die Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG (auch in Bezug auf "Dublin-Verfahren" nach dem AsylG 1997) zwar eine maßgebliche Determinante darstellt, aber im Anwendungsbereich des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG (in Verbindung mit Verfahren nach Paragraph 5, AsylG) auch zu beachten ist, dass diese Bestimmung (im Unterschied zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG) nicht als Ermessensbestimmung formuliert ist, der Beschwerdeinstanz für die Durchführung eigener Ermittlungen nur (im Unterschied zu "Normalverfahren") sehr kurze Fristen zur Verfügung stünden (siehe Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 5. Auflage, K5 zu Paragraph 41, AsylG) und Ermittlungen in Bezug auf allfälligerweise mangelhafte Dublin-Konsultationen zwischen den Mitgliedstaaten für die Beschwerdeinstanz überhaupt unzulässig sind. Insbesondere diese Aspekte sind bei der Beurteilung des Vorliegens eines möglichen Vorliegens eines Sachverhaltes nach Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG 2005 in geeigneter Form mit zu relevieren.
3. Erst nach Durchführung der aufgetragenen Verfahrensergänzungen kann ein geeignetes Entscheidungssubstrat vorliegen. Es trifft zwar zu, dass Ungarn bereits der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt hat, doch wurde bereits darauf hingewiesen, dass Ungarn nicht der gesamte Sachverhalt zur Kenntnis gebracht worden war, weshalb schon aus diesem Grund der entsprechenden Antwort Ungarns zwar Gewicht, aber auch angesichts der geschilderten Verfahrensfehler und der nicht hinreichenden Beachtung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durch das Bundesasylamt, keine entscheidende Relevanz zukommen kann.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
09.02.2011