Norm
AsylG 2005 §3Spruch
E2 312712-1/2008/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.05.2007, Zl. 06 01.926-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.05.2007, Zl. 06 01.926-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. SACHVERHALT UND VERFAHRENSGANGrömisch eins. SACHVERHALT UND VERFAHRENSGANG
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist iranischer Staatsangehöriger und reiste am 11.02.2006 illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein. Sie stellte am 14.02.2006 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.02.2006 gab sie an, im Herkunftsland sei ihr Leben wegen eines Religionswechsels in Gefahr. Sie sei vom Islam zum Buddhismus gewechselt.
Bei der ersten asylbehördlichen Vernehmung am 27.02.2007 gab sie nach Vorlage eines iranischen Personalausweises und weiterer Dokumente an, sie habe zunächst falsche Personalangaben gemacht, da sie eigentlich nach Kanada reisen wollte. Zu ihren Fluchtgründen konkretisierte sie, sie sei im Herkunftsland Lehrerin gewesen und habe sich für den buddhistischen Glauben interessiert. Sie habe mit ihren Kolleginnen über diesen Glauben und über Frauenrechte gesprochen. Auf einem Sportplatz habe sie Schulkinder (Mädchen) ohne Kopftuch trainieren lassen. Eine der Lehrerinnen habe mit ihr dann heftig über dieses Ereignis gestritten. Der Streit mit dieser Lehrerin sei auch darüber geführt worden, dass die BF die gemeinsamen Gebete in der Schule nur mehr sehr selten besuchte. Sie habe in den Pausen mit den Kolleginnen über den Buddhismus gesprochen und gedacht, dass dies vertraulich bleibe. Einige Zeit später habe sie jedoch eine Ladung von der Sicherheitsabteilung des (Schul-)Amtes bekommen und es sei ihr dort vorgehalten worden, dass die Kinder ohne Kopftuch auf dem Sportplatz gewesen seien, dass sie Yoga unterrichte und dies im Rahmen des Sportunterrichtes nicht vorgesehen sei. Es sei ihr auch vorgehalten worden, dass sie eine Reise nach Indien unternommen habe, anstatt nach Mekka zu reisen.
Die BF habe auch an einem Lehrerstreik teilgenommen. Eines Tages sei sie in der Schule von ihrer Schwester angerufen worden, dass sie nicht nach Hause kommen soll, da eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden sei. Dabei hätten die Beamten Bücher Zeitschriften und eine Buddha-Statue mitgenommen. Die BF sei daraufhin direkt nach Teheran gefahren und ein Freund habe ihr dort einen Schlepper organisiert. Mit einem gefälschten Reisepass, den ihr der Schlepper besorgt habe, sei sie dann ausgereist.
Für den Buddhismus interessiere sie sich schon seit ca. 2 1/2 Jahren vor der Ausreise aus dem Iran. Sie habe an einem Vipassana-Kurs in Teheran teilgenommen, habe Bücher gelesen und sei auch im Ashram Saibaba gewesen.
3. Das Bundesasylamt brachte der BF Länderinformationen über den Staatsaufbau und die Politik, die Sicherheitsbehörden, die Ausreiseumstände und Rückkehrproblematik zu Kenntnis. Die BF äußerte sich dahingehend, dass die iranischen Behörden davon ausgingen, sie sei gegen den Islam und glaube nicht mehr daran. Sie habe daher Angst vor einer Rückkehr.
Weiters überprüfte das Bundesasylamt mit einer Anfrage an die Staatendokumentation die Angaben der BF bezüglich Lehrerstreik, die Einstellung der iranischen Behörden zum Buddhismus, ob im Iran Personen etwas zu befürchten hätten, wenn sie sich für den Buddhismus interessieren, ob im Iran buddhistische Retraits und Yoga-Kurse stattfinden und ob Personen etwas zu befürchten haben, die Yoga praktizieren.
4. Die BF legte Studienunterlagen in englischer Übersetzung und weitere Bescheinigungsmittel vor, darunter ein Studienzeugnis der Studienrichtung Bildungswissenschaften (AS 217), ein Dekret der Bildungs- und Psychologischen Fakultät an der XXXX, eine Gehaltsabrechnung, einen Lehrer-Dienstausweis der Bildungsabteilung für behinderte Kinder, einen iranischen Personalausweis sowie Bestätigungen und eine Rechnung über einen Aufenthalt in Indien, ein Bestätigung über den Besuch eines Yoga-Kurses und Lichtbilder.4. Die BF legte Studienunterlagen in englischer Übersetzung und weitere Bescheinigungsmittel vor, darunter ein Studienzeugnis der Studienrichtung Bildungswissenschaften (AS 217), ein Dekret der Bildungs- und Psychologischen Fakultät an der römisch 40 , eine Gehaltsabrechnung, einen Lehrer-Dienstausweis der Bildungsabteilung für behinderte Kinder, einen iranischen Personalausweis sowie Bestätigungen und eine Rechnung über einen Aufenthalt in Indien, ein Bestätigung über den Besuch eines Yoga-Kurses und Lichtbilder.
5. Das Bundesasylamt hat den Antrag der BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 30.05.2007, FZ 06 01.962-BAS, gem. § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 Abs. 1 Z 1 (!) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen und ihr den Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Weiters wurde ihr gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat islamische Republik Iran nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und die BF gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die islamische Republik Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III).5. Das Bundesasylamt hat den Antrag der BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 30.05.2007, FZ 06 01.962-BAS, gem. Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, (!) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF abgewiesen und ihr den Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde ihr gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat islamische Republik Iran nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und die BF gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die islamische Republik Iran ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
In den Entscheidungsgründen ist festgestellt, die Person stehe aufgrund des vorgelegten Personaldokumentes, das als echt und unverfälscht erachtet werde, fest. Die BF habe ihren Heimatstaat verlassen und sei illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Sie sei niemals politisch tätig gewesen und habe keine persönlichen Probleme mit Ämtern und Behörden in ihrem Heimatstaat gehabt. Im Vorbringen würden sich keine Anhaltspunkte gemäß § 13 AsylG für den Ausschluss der Asylgewährung ergeben.In den Entscheidungsgründen ist festgestellt, die Person stehe aufgrund des vorgelegten Personaldokumentes, das als echt und unverfälscht erachtet werde, fest. Die BF habe ihren Heimatstaat verlassen und sei illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Sie sei niemals politisch tätig gewesen und habe keine persönlichen Probleme mit Ämtern und Behörden in ihrem Heimatstaat gehabt. Im Vorbringen würden sich keine Anhaltspunkte gemäß Paragraph 13, AsylG für den Ausschluss der Asylgewährung ergeben.
Im Anschluss traf das Bundesasylamt Feststellungen zum Staatsaufbau und der Politik, zu den Sicherheitsbehörden, zu Ausreisemodalitäten und Rückkehr, zu Lehrerstreiks im Jahr 2005, zur Vipassana-Medidation, zum Buddhismus und zu Yoga-Kursen und Buddhisten im Iran.
In der Beweiswürdigung ist ausgeführt, das Vorbringen sei aus (im einzelnen) genannten Gründen nicht glaubhaft, es weise daher keine Relevanz in Bezug auf die Genfer Flüchtlingskonvention auf.
In den rechtlichen Gründen ist schließlich einerseits ausgeführt, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten abzuweisen wäre, wenn der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat. Die Festsstellung eines Asylausschlussgrundes fehlt jedoch völlig, womit die rechtliche Begründung völlig unnachvollziehbar erscheint. Andererseits wird erwähnt, dass für die Frage, ob ein bestimmter Sachverhalt als asylrelevant angesehen werden könne, die Glaubwürdigkeit des behaupteten Sachverhalt entscheidend sei. Die Aussagen der BF würden keinesfalls diesen Anforderungen entsprechen, es sei unwahr und könne nicht einer rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werden. Da das Vorliegen einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG bereits in Spruchpunkt I. geprüft und verneint worden sei und das Vorbringen keine Relevanz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention beinhalte, habe die BF auch keine Gefährdung gem. § 50 Abs. 1 FPG substantiiert dargetan.In den rechtlichen Gründen ist schließlich einerseits ausgeführt, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten abzuweisen wäre, wenn der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. Die Festsstellung eines Asylausschlussgrundes fehlt jedoch völlig, womit die rechtliche Begründung völlig unnachvollziehbar erscheint. Andererseits wird erwähnt, dass für die Frage, ob ein bestimmter Sachverhalt als asylrelevant angesehen werden könne, die Glaubwürdigkeit des behaupteten Sachverhalt entscheidend sei. Die Aussagen der BF würden keinesfalls diesen Anforderungen entsprechen, es sei unwahr und könne nicht einer rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werden. Da das Vorliegen einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG bereits in Spruchpunkt römisch eins. geprüft und verneint worden sei und das Vorbringen keine Relevanz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention beinhalte, habe die BF auch keine Gefährdung gem. Paragraph 50, Absatz eins, FPG substantiiert dargetan.
Schließlich liege kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor, somit stelle die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Schließlich liege kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor, somit stelle die Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
6. Die BF brachte dagegen innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr: Beschwerde) ein. Mit der Beschwerdeschrift wird der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie wegen unrichtiger und fehlender Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung bekämpft.
Die Beweiswürdigung sei unrichtig, da die BF angeführt habe, nicht offiziell zum Buddhismus konvertiert zu sein, sondern sich dem Buddhismus, wie sie ihn kenne, zugehörig fühle. Eine formale Konversion sei im Iran gar nicht möglich. Die Indizien, die die Religionsbehörde von ihr aber habe, seien ausreichend, um bei ihr von einem Abfall vom Islam auszugehen. Damit wäre die Todesstrafe sanktioniert. Der Schluss der Behörde, Personen würden nicht verfolgt, die sich mit dem Buddhismus und Yoga auseinandersetzen, da Retreats und Veranstaltungen stattfinden, sei unzulässig. Seit der Präsidentschaft Ahamdinejads würden sogar Angehörige anerkannter Religionsgemeinschaften, zu denen der Buddhismus nicht gehört, diskriminiert. Das Bundesasylamt habe nicht berücksichtigt, dass die BF Lehrerin ist und daher auf Grund ihrer Erziehungsaufgaben unter stärkerer Überwachung steht als Mitglieder anderer Berufsgruppen. Das Bundesasylamt widerspreche sich in seiner Argumentation selbst, wenn es einerseits meint, Personen mit anderen Glaubensrichtungen würden nicht verfolgt und andererseits bezweifelt, dass die BF keine Probleme hätte, indem sie versuchte, sich den Gebeten vollständig zu entziehen. Sie habe sich im Übrigen nicht voll zu entziehen versucht, sondern habe sie nur unregelmäßig besucht und in der Zeit vor der Flucht seltener als zuvor teilgenommen. Ihre Kenntnisse vom Buddhismus würden dem entsprechen, was sie für die Ausübung der Religion braucht. Eine theoretische Durchdringung des Buddhismus sei für sie nicht von Bedeutung. Auch sei es falsch, dass sie nur mangelhaftes Wissen über Yogaübungen habe, es seien ihr lediglich die Sanskrit-Namen der Übungen nicht geläufig. Die Übungen würden aber existieren, dies hätte die Behörde leicht feststellen können. Wenn ihr dies vorgehalten worden wäre, hätte sie auf ein Buch verweisen können, in dem die Übungen gezeigt und beschrieben sind (Kopien des Buches wurden mit der Beschwerdeschrift als Beilage vorgelegt). Dadurch sei das Parteiengehör verletzt worden. Dass sie auch als Sonderschullehrerin gearbeitet hat, sei ihr nicht wesentlich erschienen und sie habe es deshalb auch nicht erwähnt, zumal es sich ohnehin aus den vorgelegten Unterlagen ergäbe. Welche Schlüsse dies zulässt, habe die Behörde offen gelassen. Es sei auch nicht richtig, dass eine Vorladung zur Religionsbehörde keine Verfolgung sei, da übersehen worden sie, dass es zur Durchsuchung ihres Hauses und Beschlagnahme von Gegenständen ohne gerichtliche Akte gekommen war. Zu den Folgen aus ihrer Teilnahme an Lehrerstreiks sei sie gar nicht befragt worden und die demzufolge fehlenden Angaben seien herangezogen worden, um die Unglaubwürdigkeit zu begründen. Dies sei nicht zulässig. Die rechtliche Würdigung, sie habe einen Asylausschlussgrund verwirklicht, sei nicht nachvollziehbar. Es sei nicht einmal angegeben, welcher Ausschlussgrund gemeint sein soll.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.
2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).
3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
Das Bundesasylamt hat es unterlassen - allenfalls durch Erhebung von Botschaftsmitarbeitern der österreichische Botschaft in Teheran - zu überprüfen, ob die angeführten, in Teheran vorhandenen Yogaschulen tatsächlich ohne Schwierigkeiten im Iran arbeiten können und die Kursbesucher von den Behörden unbehelligt bleiben. Aus der bloßen Internet-Präsenz derartiger Kurse auf eine von den Ämtern und Behörden tolerierte und unbehinderte Arbeit derselben zu schließen ist in Anbetracht der Länderinformationen spekulativ und nicht nachvollziehbar begründet. Im gegenständlichen Fall sind jedenfalls weitere Erhebungen erforderlich, ob derartige Einrichtungen weitgehend uneingeschränkt tätig sein können und deren Klientel von staatlicher Seite unbehelligt bleibt. Sollten die Erhebungsergebnisse das Vorbringen der BF nicht stützen, wäre ihr dies im Rahmen des Parteiengehörs vorzuhalten und sie zu einer Stellungnahme zu veranlassen. Im Übrigen wird das Bundesasylamt eine zutreffende rechtliche Würdigung vorzunehmen und den Bescheidspruch im Falle einer negativen Entscheidung dahingehend abzuändern haben, ob nun ein Asylausschlussgrund tatsächlich vorliegt oder bloß wegen Fehlens eines asylrelevanten Tatbestandes die Abweisung des Antrages erfolgt.
5. Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
6. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
25.02.2011