Norm
AVG §71 Abs1Spruch
B8 233.011-3/2011/3E
B8 233.011-2/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als BeisitzerDer Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer
I. über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, vom 30.12.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2010, Zahl: 02 27.852-BAT, zu Recht erkannt:römisch eins. über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, vom 30.12.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2010, Zahl: 02 27.852-BAT, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen;Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen;
sowie
II. über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, vom 04.10.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2010, Zahl: 02 27.852-BAT, beschlossen:römisch zwei. über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, vom 04.10.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2010, Zahl: 02 27.852-BAT, beschlossen:
Die Beschwerde vom 04.10.2010 wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde vom 04.10.2010 wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste am 24.09.2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.09.2002 einen Antrag auf Gewährung von Asyl in Österreich. Dieser Antrag wurde zunächst mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2002 gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen und gem. § 8 leg.cit. festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Bundesrepublik Jugoslawien, Provinz Kosovo, zulässig ist.Der Beschwerdeführer reiste am 24.09.2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.09.2002 einen Antrag auf Gewährung von Asyl in Österreich. Dieser Antrag wurde zunächst mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2002 gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und gem. Paragraph 8, leg.cit. festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Bundesrepublik Jugoslawien, Provinz Kosovo, zulässig ist.
Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - in der schriftlichen Ausfertigung des in der öffentlichen Verhandlung vom 28.05.2003 mündlich verkündeten Bescheides - die Berufung des Beschwerdeführers gem. § 7 AsylG abgewiesen, jedoch gem. § 8 leg.cit. iVm, § 57 FrG 1997 festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die unter internationaler Verwaltung stehende, vormalig autonome Provinz Kosovo unzulässig ist. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.05.2004 erteilt.Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - in der schriftlichen Ausfertigung des in der öffentlichen Verhandlung vom 28.05.2003 mündlich verkündeten Bescheides - die Berufung des Beschwerdeführers gem. Paragraph 7, AsylG abgewiesen, jedoch gem. Paragraph 8, leg.cit. iVm, Paragraph 57, FrG 1997 festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die unter internationaler Verwaltung stehende, vormalig autonome Provinz Kosovo unzulässig ist. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.05.2004 erteilt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.05.2004 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.05.2005 erteilt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.04.2005 wurde dem Beschwerdeführer zuletzt eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.05.2010 erteilt.
Am 29.03.2010 langte beim Bundesasylamt die Mitteilung über eine rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers ein:
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, gemäß §§ 146, 148 (1. Fall) und 147 Abs. 2 StGB wegen schweren gewerbsmäßigen Betrugs zu einer bedingten Freiheitsstrafe in Höhe von sechs Monaten, Probezeit drei Jahre, verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , gemäß Paragraphen 146, 148, (1. Fall) und 147 Absatz 2, StGB wegen schweren gewerbsmäßigen Betrugs zu einer bedingten Freiheitsstrafe in Höhe von sechs Monaten, Probezeit drei Jahre, verurteilt.
Am 14.04.2010 wurde vom Bundesasylamt ein Verfahren betreffend Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet.
Der Beschwerdeführer wurde mit Ladungsbescheid vom 14.04.2010 zu einer Einvernahme für den 26.04.2010 geladen, der Bescheid kam jedoch mit dem Vermerk: "verzogen" an das Bundesasylamt zurück.
Der Beschwerdeführer wurde daraufhin mit Ladungsbescheid vom 26.04.2010 für eine Einvernahme am 07.06.2010 neuerlich geladen und diese Ladung wiederum an seinen gemeldeten Wohnsitz zugestellt. Die Sendung kam mit dem Vermerk: "nicht behoben" an das Bundesasylamt zurück.
Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 03.05.2010 von der bisherigen Abgabestelle: XXXX amtlich abgemeldet.Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 03.05.2010 von der bisherigen Abgabestelle: römisch 40 amtlich abgemeldet.
Am 02.06.2010 sprach der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Rahmen des Parteienverkehrs vor und legte eine veraltete Meldebestätigung vom Februar 2009 vor. Er gab ferner seine Telefonnummer bekannt und wurde telefonisch seitens des Bundesasylamtes für den 09.06.2010 um 9:00 Uhr zur Einvernahme geladen.
Da der Beschwerdeführer am 09.06.2010, dem Tag der Einvernahme, bis 9:15 Uhr nicht beim Bundesasylamt erschien, wurde er erneut telefonisch von der zuständigen Sachbearbeiterin kontaktiert und teilte mit, dass er geglaubt habe, er könne zwischen 9:00 Uhr und 10:00 Uhr kommen. Dies wurde seitens des Bundesasylamtes richtig gestellt und der Beschwerdeführer traf schließlich um 10:00 Uhr beim Bundesasylamt ein.
Im Zuge dieser Einvernahme wurde der Beschwerdeführer auch betreffend die Probleme der Zustellung der Ladung befragt. Er gab an, er habe schon an seiner Meldeadresse gewohnt, er habe jedoch keinen Postschlüssel gehabt. Befragt, ob er in Österreich in psychiatrischer Behandlung gewesen sei, erwiderte der Beschwerdeführer, nein, in psychiatrischer Behandlung sei er nicht gewesen, jedoch habe er sich mehrmals wegen seines Blutes in Österreich im Spital behandeln lassen. Er habe zu wenig Zucker im Blut. Diesbezügliche Unterlagen besitze er jedoch nicht. Der Beschwerdeführer wurde betreffend das Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten belehrt. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass ihm im Jahr 2003 aufgrund des Erfordernisses der psychiatrischen Behandlung, welche im Kosovo damals nicht gegeben gewesen sei, subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei. Da der Beschwerdeführer selbst angegeben hatte, in Österreich aber nie in psychiatrischer Behandlung gewesen zu sein und zudem aktuell Behandelbarkeit von psychiatrischen Erkrankungen im Kosovo besteht, seien die Voraussetzungen für eine Aberkennung des subsidiären Schutzes gegeben. Befragt zu seinen familiären Anknüpfungspunkten in Österreich gab der Beschwerdeführer an, er habe keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Im Kosovo würden noch die Eltern, ein Onkel und ein Bruder leben. Der Beschwerdeführer habe in Österreich seit dem Jahr 2002 erst rund 11 Monate rechtmäßig bei einer österreichischen Firma gearbeitet. Zwischen 2002 und 2006 habe er gelegentlich ohne Bewilligung gearbeitet. Sein Einkommen habe er von Zuwendungen der Caritas und vom Sozialamt bestritten. Befragt, was ihn sonst mit Österreich verbinde, gab der Beschwerdeführer an, er wolle hier bleiben und auch in ärztlicher Behandlung bleiben. In seiner Heimat gebe es keine Medikamente. Man könne nicht leben, es gebe auch keine Arbeit. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einvernahme nicht versichert war, wurde ihm seitens des Bundesasylamtes die Adresse einer ärztlichen Beratungsstelle gegeben, die er auch ohne Versicherung in Anspruch nehmen konnte.
Am 21.07.2010 - und somit nach Ablauf der befristeten Aufenthaltsberechtigung, welche dem Beschwerdeführer bis zum 27.05.2010 erteilt worden war - stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung und nahm zum eingeleiteten Aberkennungsverfahren Stellung. Er gab an, er habe bei seiner Einreise im Jahr 2002 aufgrund der erlebten traumatischen Vorfälle in seiner Heimat an massiven psychischen Problemen gelitten. Durch die Gewährung eines Aufenthaltsrechtes in Österreich habe sich die psychische Verfassung des Beschwerdeführers verbessert und zu einer gewissen Stabilisierung geführt. Der Beschwerdeführer leide allerdings immer wieder an plötzlichen Ohnmachtsanfällen, welche eine Arbeit in der Baubranche sehr schwierig machen würden. Mit der Einleitung des Aberkennungsverfahrens seien die Ängste und Schlafstörungen des Beschwerdeführers wieder massiv aufgetreten. Der Beschwerdeführer nehme auch Psychopharmaka ein.
Mit Schreiben vom 17.08.2010 legte der Beschwerdeführer einen Arztbrief eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie datiert vom 16.08.2010 vor, worin dem Beschwerdeführer eine schwere Depression, Psychosomatose und epileptische Anfälle diagnostiziert und zwei Medikamente verordnet wurden sowie eine fachärztliche Kontrolle als notwendig erachtet wurde.
In weiterer Folge wurde mit dem - nunmehr zweitangefochtenen - Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2010, Zahl: 02 27.852-BAT, der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.05.2003 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.In weiterer Folge wurde mit dem - nunmehr zweitangefochtenen - Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2010, Zahl: 02 27.852-BAT, der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.05.2003 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.08.2010 an seinen gemeldeten Wohnsitz durch Hinterlegung beim Postamt nach erfolgter Verständigung über die Hinterlegung im Briefkasten zugestellt.
Am 15.09.2010 wurde dieser Bescheid mit der Anmerkung "nicht behoben" seitens des Postamtes wieder an das Bundesasylamt zurückgeschickt.
Der Beschwerdeführer sprach am 27.09.2010 bei einem namentlich genannten Flüchtlingsdienst vor, um sich nach seinem Verfahrensstand zu erkundigen.
Der Beschwerdeführer erschien sodann am 04.10.2010 beim Bundesasylamt und erhielt eine Kopie des Bescheides vom 25.08.2010 ausgehändigt gemeinsam mit der Mitteilung, dass der Bescheid am 11.09.2010 in Rechtskraft erwachsen sei.
Mit Schreiben vom 04.10.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2010. Darin wurde begründend im Hinblick auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von der Zustellung des Bescheides erst am 27.09.2010 erfahren habe, als er in der Beratungsstelle des namentlich genannten Flüchtlingsdienstes vorgesprochen habe, um zu erfahren, wann der Bescheid endlich kommen werde. Der Beschwerdeführer habe den Bescheid nie erhalten, er sei an seiner alten Adresse, XXXX, nicht mehr gemeldet gewesen, er sei aus der Wohnung geschmissen worden, weil er die Miete nicht bezahlen habe können. Es seien ihm alle Schlüssel abgenommen worden, er habe nicht die Möglichkeit gehabt, zum Postkasten zu gelangen. Er sei psychisch krank, wie aus dem Arztbrief seines Psychiaters auch hervorgehe. Aufgrund seiner Erkrankungen sei er nicht gänzlich in der Lage, seine Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Dies habe für das Bundesasylamt auch ersichtlich sein müssen, als er die Ladungen zur Einvernahme nicht behoben habe und erst durch Anruf des Bundesasylamtes erschienen sei. Er sei zeitlich und räumlich desorientiert. Zusätzlich sei er durch die Abnahme des Postkastenschlüssels daran gehindert worden, die Hinterlegungsanzeige zu erhalten. Zu dieser Zeit habe er sich in einem derart depressiven Zustand befunden, dass er nicht einmal in der Lage gewesen sei, einen Schlüssel zum Postkasten zu organisieren. Da ihn aufgrund seines psychischen Zustandes an der Säumnis kein Verschulden treffe, lägen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung vor. Gleichzeitig beantrage er, dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und erhebe unter einem Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2010. Im Hinblick auf diese Beschwerde führte der Beschwerdeführer begründend aus, die belangte Behörde habe sich mit seinem Gesundheitszustand und dem derzeitigen Zugang zu medizinischer Versorgung zu wenig auseinander gesetzt. Der Beschwerdeführer werde im Kosovo keine finanzielle Unterstützung und keine reelle Chance zu einem Zugang zu medizinischer Behandlung seiner psychischen Probleme erhalten. Weiters sei der Beschwerdeführer bereits seit acht Jahren in Österreich ansässig, er sei jedoch auf Grund seiner psychischen Probleme nicht in der Lage gewesen, längerfristig einer Arbeitstätigkeit nachzugehen.Mit Schreiben vom 04.10.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2010. Darin wurde begründend im Hinblick auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von der Zustellung des Bescheides erst am 27.09.2010 erfahren habe, als er in der Beratungsstelle des namentlich genannten Flüchtlingsdienstes vorgesprochen habe, um zu erfahren, wann der Bescheid endlich kommen werde. Der Beschwerdeführer habe den Bescheid nie erhalten, er sei an seiner alten Adresse, römisch 40 , nicht mehr gemeldet gewesen, er sei aus der Wohnung geschmissen worden, weil er die Miete nicht bezahlen habe können. Es seien ihm alle Schlüssel abgenommen worden, er habe nicht die Möglichkeit gehabt, zum Postkasten zu gelangen. Er sei psychisch krank, wie aus dem Arztbrief seines Psychiaters auch hervorgehe. Aufgrund seiner Erkrankungen sei er nicht gänzlich in der Lage, seine Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Dies habe für das Bundesasylamt auch ersichtlich sein müssen, als er die Ladungen zur Einvernahme nicht behoben habe und erst durch Anruf des Bundesasylamtes erschienen sei. Er sei zeitlich und räumlich desorientiert. Zusätzlich sei er durch die Abnahme des Postkastenschlüssels daran gehindert worden, die Hinterlegungsanzeige zu erhalten. Zu dieser Zeit habe er sich in einem derart depressiven Zustand befunden, dass er nicht einmal in der Lage gewesen sei, einen Schlüssel zum Postkasten zu organisieren. Da ihn aufgrund seines psychischen Zustandes an der Säumnis kein Verschulden treffe, lägen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung vor. Gleichzeitig beantrage er, dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und erhebe unter einem Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2010. Im Hinblick auf diese Beschwerde führte der Beschwerdeführer begründend aus, die belangte Behörde habe sich mit seinem Gesundheitszustand und dem derzeitigen Zugang zu medizinischer Versorgung zu wenig auseinander gesetzt. Der Beschwerdeführer werde im Kosovo keine finanzielle Unterstützung und keine reelle Chance zu einem Zugang zu medizinischer Behandlung seiner psychischen Probleme erhalten. Weiters sei der Beschwerdeführer bereits seit acht Jahren in Österreich ansässig, er sei jedoch auf Grund seiner psychischen Probleme nicht in der Lage gewesen, längerfristig einer Arbeitstätigkeit nachzugehen.
Das Bundesasylamt stellte dem Beschwerdeführer am 25.11.2010 an seiner Meldeadresse eine Ladung zur Einvernahme am 13.12.2010 zu.
Am 13.12.2010 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer polizeilichen Kontrolle kurzfristig festgenommen. Der Beschwerdeführer gab an, die Cobra habe Drogenhändler in der Wohnung gesucht. Zur Einvernahme am 13.12.2010 wurde der Beschwerdeführer daher von der Polizei begleitet. Grund für die Zusatzeinvernahme war der Antrag auf Wiedereinsetzung des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer wurde ausdrücklich vorgehalten, dass er im Rahmen des Wiedereinsetzungsantrags angegeben hatte, nicht in der Lage gewesen zu sein, den Bescheid vom 25.08.2010 zu beheben, da er an der angegebenen Adresse nicht mehr gemeldet gewesen sei. Im Widerspruch dazu habe er aber auch angegeben, er sei aus der Wohnung geschmissen worden und ihm sei der Schlüssel abgenommen worden, deshalb habe er keinen Zugang zum Postkasten gehabt. Es sei aber Tatsache, dass er bis zum 23.09.2010 an der Adresse XXXX gemeldet gewesen sei. Dies wurde vom Beschwerdeführer ausdrücklich bestätigt. Der Beschwerdeführer gab weiters an, er habe bis vor drei Monaten die Schlüssel zur Wohnung gehabt. Aufgefordert, genau anzugeben, wann er ausgezogen sei, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe bis 13.09.2010 in der Wohnung gewohnt. Er wisse, dass er an diesem Tag die Wohnung verlassen habe, da er die Miete bis zum 13. September auch bezahlt habe. Befragt, wo der Beschwerdeführer jetzt (Anmerkung: gemeint der Zeitpunkt der Einvernahme am 13.12.2010) wohne, gab er an, er wohne jetzt auch wieder in der XXXX. Befragt, warum er dort gemeldet sei, gab er an, "damit die Dokumente hinkommen". Die Frage, ob er für die XXXX jetzt einen Postschlüssel habe, verneinte der Beschwerdeführer. Befragt wie er dann die Post beheben wolle, gab er an, es sei ihm lieber, er hole den Bescheid vom Bundesasylamt ab. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin zur Zustellung des Bescheides beim Bundesasylamt ein Termin bekannt gegeben und gleichzeitig mitgeteilt, dass der Bescheid negativ beschieden werde. Der Beschwerdeführer kündigte an, er werde noch einen Befund des allgemeinen Krankenhauses vorliegen. Befragt, ob er noch weitere Angaben machen wolle, beschimpfte der Beschwerdeführer sein Heimatland und die dort lebenden Menschen.Am 13.12.2010 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer polizeilichen Kontrolle kurzfristig festgenommen. Der Beschwerdeführer gab an, die Cobra habe Drogenhändler in der Wohnung gesucht. Zur Einvernahme am 13.12.2010 wurde der Beschwerdeführer daher von der Polizei begleitet. Grund für die Zusatzeinvernahme war der Antrag auf Wiedereinsetzung des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer wurde ausdrücklich vorgehalten, dass er im Rahmen des Wiedereinsetzungsantrags angegeben hatte, nicht in der Lage gewesen zu sein, den Bescheid vom 25.08.2010 zu beheben, da er an der angegebenen Adresse nicht mehr gemeldet gewesen sei. Im Widerspruch dazu habe er aber auch angegeben, er sei aus der Wohnung geschmissen worden und ihm sei der Schlüssel abgenommen worden, deshalb habe er keinen Zugang zum Postkasten gehabt. Es sei aber Tatsache, dass er bis zum 23.09.2010 an der Adresse römisch 40 gemeldet gewesen sei. Dies wurde vom Beschwerdeführer ausdrücklich bestätigt. Der Beschwerdeführer gab weiters an, er habe bis vor drei Monaten die Schlüssel zur Wohnung gehabt. Aufgefordert, genau anzugeben, wann er ausgezogen sei, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe bis 13.09.2010 in der Wohnung gewohnt. Er wisse, dass er an diesem Tag die Wohnung verlassen habe, da er die Miete bis zum 13. September auch bezahlt habe. Befragt, wo der Beschwerdeführer jetzt (Anmerkung: gemeint der Zeitpunkt der Einvernahme am 13.12.2010) wohne, gab er an, er wohne jetzt auch wieder in der römisch 40 . Befragt, warum er dort gemeldet sei, gab er an, "damit die Dokumente hinkommen". Die Frage, ob er für die römisch 40 jetzt einen Postschlüssel habe, verneinte der Beschwerdeführer. Befragt wie er dann die Post beheben wolle, gab er an, es sei ihm lieber, er hole den Bescheid vom Bundesasylamt ab. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin zur Zustellung des Bescheides beim Bundesasylamt ein Termin bekannt gegeben und gleichzeitig mitgeteilt, dass der Bescheid negativ beschieden werde. Der Beschwerdeführer kündigte an, er werde noch einen Befund des allgemeinen Krankenhauses vorliegen. Befragt, ob er noch weitere Angaben machen wolle, beschimpfte der Beschwerdeführer sein Heimatland und die dort lebenden Menschen.
Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 15.12.2010, Zahl: 02 27.852-BAT, wurde in weiterer Folge der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II).Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 15.12.2010, Zahl: 02 27.852-BAT, wurde in weiterer Folge der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei).
Begründend führte das Bundesasylamt in diesem Bescheid aus, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid vom 25.08.2010 am 27.08.2010 durch Hinterlegung beim Postamt rechtswirksam zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Hinterlegung nicht nur an der Zustelladresse aufrecht gemeldet gewesen, sondern habe selbst angegeben, dort tatsächlich bis zum 13.09.2010 gewohnt zu haben. Er habe auch tatsächlich Zugang zum Postkasten gehabt. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, bis zum 13.09.2010 die Schlüssel besessen zu haben, weshalb seinen Angaben im Wiedereinsetzungsantrag, er sei aus psychischen Gründen nicht in der Lage gewesen, einen Schlüssel zum Postkasten zu organisieren, nicht gefolgt werden könne. Auch könne der Begründung, er sei durch seine Erkrankung zeitlich und räumlich desorientiert gewesen, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei, seine Aufgaben gänzlich zu erfüllen, nicht gefolgt werden. Aufgrund der erfolgten Einvernahme am 09.06.2010 habe es dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass ihm im Rahmen des Verfahrens Schriftstücke zugestellt würden. Weiters habe der Beschwerdeführer bei derselben Einvernahme angegeben, niemals in Österreich in psychiatrischer Behandlung gewesen zu sein. Auch das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers lasse keinesfalls darauf schließen, dass er derart schwerwiegende psychische Probleme habe, sodass er nicht in der Lage sein würde, seine Angelegenheiten im Asylverfahren selbst zu besorgen. So habe der Beschwerdeführer nach der Einvernahme regelmäßig dem Bundesasylamt aktuelle Befunde vorgelegt, am 21.10.2010 auch eine Beratungsstelle für Flüchtlinge aufgesucht, und auch einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung sowie eine Stellungnahme zur beabsichtigen Aberkennung eingebracht. Aus seinem Verhalten sei keineswegs abzuleiten, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, seine Mitwirkungspflichten zu erfüllen, oder, dass an ihn ein geringerer Sorgfaltsmaßstab anzulegen wäre. Auch könne nicht aus jeder nicht behobenen Ladung auf einen krankhaften psychischen Zustand des Geladenen geschlossen werden. Auch habe der Beschwerdeführer zwischen 27.08.2010 und 15.09.2010 genug Zeit gehabt, die Hinterlegungsanzeige aus dem Postkasten zu holen oder beim Bundesasylamt nachzufragen, ob bereits ein Bescheid gesendet worden sei. Der Beschwerdeführer sei auch am 27.09.2010 zur Beratungsstelle für Flüchtlinge gegangen um nachzufragen, und habe damit bewiesen, dass er sehr wohl in der Lage sei, seine Mitwirkungspflichten im Asylverfahren zu erfüllen. Weiters habe der Beschwerdeführer angegeben, einen Mitbewohner gehabt zu haben, und er hätte auch diesen bitten können, im Postkasten nachzusehen. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Krankheit zwei Wochen lang nicht in der Lage gewesen sei, seine Mitwirkungspflichten wahrzunehmen. Es könne daher nicht von einem minderen Grad des Versehens gesprochen werden.
Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer beim Bundesasylamt eigenhändig übernommen. Dem Beschwerdeführer war im Zuge der Einvernahme am 13.12.2010 auch eine Ladung zur Bescheidausfolgung für den 20.12.2010 persönlich ausgehändigt worden. Im Zuge der Bescheidübernahme legte der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbestätigung des XXXX vor, worin festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer vom XXXX bis zum XXXX in stationärer Pflege des XXXX gestanden war. Im Entlassungsbrief wurde unter anderem als Diagnose festgehalten dass der Beschwerdeführer nach einem epileptischen Anfall gestürzt sei und eine Gehirnerschütterung sowie eine Rissquetschwunde an der Stirn erlitten habe, weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Alkoholabusus diagnostiziert. Die weitere Kontrolle könne durch den Hausarzt erfolgen.Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer beim Bundesasylamt eigenhändig übernommen. Dem Beschwerdeführer war im Zuge der Einvernahme am 13.12.2010 auch eine Ladung zur Bescheidausfolgung für den 20.12.2010 persönlich ausgehändigt worden. Im Zuge der Bescheidübernahme legte der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbestätigung des römisch 40 vor, worin festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer vom römisch 40 bis zum römisch 40 in stationärer Pflege des römisch 40 gestanden war. Im Entlassungsbrief wurde unter anderem als Diagnose festgehalten dass der Beschwerdeführer nach einem epileptischen Anfall gestürzt sei und eine Gehirnerschütterung sowie eine Rissquetschwunde an der Stirn erlitten habe, weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Alkoholabusus diagnostiziert. Die weitere Kontrolle könne durch den Hausarzt erfolgen.
Mit Schreiben vom 30.12.2010 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 15.12.2010 fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, er sei psychisch krank und sei daher nicht im Stande gewesen, rechtzeitig eine Beschwerde gegen den Aberkennungsbescheid zu erheben. Er werde in Kürze eine Ergänzung zur gegenständlichen Beschwerde nachreichen.Mit Schreiben vom 30.12.2010 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 15.12.2010 fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, er sei psychisch krank und sei daher nicht im Stande gewesen, rechtzeitig eine Beschwerde gegen den Aberkennungsbescheid zu erheben. Er werde in Kürze eine Ergänzung zur gegenständlichen Beschwerde nachreichen.
Mit weiterer Eingabe vom 12.01.2011 an den Asylgerichtshof brachte der Beschwerdeführer eine Ergänzung zu seiner Beschwerde ein und wiederholte sein bisheriges Vorbringen, das er auch bereits im Wiedereinsetzungsantrag erstattet hatte. Als Adresse führt der Beschwerdeführer sowohl in der Beschwerde als auch in der Ergänzung wiederum die Adresse XXXX ausdrücklich an.Mit weiterer Eingabe vom 12.01.2011 an den Asylgerichtshof brachte der Beschwerdeführer eine Ergänzung zu seiner Beschwerde ein und wiederholte sein bisheriges Vorbringen, das er auch bereits im Wiedereinsetzungsantrag erstattet hatte. Als Adresse führt der Beschwerdeführer sowohl in der Beschwerde als auch in der Ergänzung wiederum die Adresse römisch 40 ausdrücklich an.
II. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde vom 30.12.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2010, Zahl: 02 27.852-BAT, mit welchem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 04.10.2010 gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen wurde, sowie über die mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Beschwerde vom 04.10.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2010, Zahl: 02 27.852-BAT, erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde vom 30.12.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2010, Zahl: 02 27.852-BAT, mit welchem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 04.10.2010 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen wurde, sowie über die mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Beschwerde vom 04.10.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2010, Zahl: 02 27.852-BAT, erwogen:
Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung sowiec) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung sowie
gemäß Abs. 3a über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.gemäß Absatz 3 a, über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
Gemäß § 13 Abs. 1 Zustellgesetz ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente geltend mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Bei Zustellungen von zurück- oder abweisenden asylrechtlichen Entscheidungen, die mit einer durchsetzbaren Ausweisung (§ 10) verbunden sind, hat gemäß § 23 Abs. 3 AsylG 2005, soweit dem Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung faktischer Abschiebeschutz (§ 12) oder ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz (§ 13) zukommt, eine Zustellung an einer Abgabestelle (§ 2 Z 5 ZustG) durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erfolgen, soweit sie nicht durch eigene Organe des Bundesasylamtes oder des Asylgerichtshofes im Amt vorgenommen wird.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Zustellgesetz ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Zustellgesetz ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente geltend mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Bei Zustellungen von zurück- oder abweisenden asylrechtlichen Entscheidungen, die mit einer durchsetzbaren Ausweisung (Paragraph 10,) verbunden sind, hat gemäß Paragraph 23, Absatz 3, AsylG 2005, soweit dem Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12,) oder ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz (Paragraph 13,) zukommt, eine Zustellung an einer Abgabestelle (Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG) durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erfolgen, soweit sie nicht durch eigene Organe des Bundesasylamtes oder des Asylgerichtshofes im Amt vorgenommen wird.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
Im vorliegenden Fall wurde seitens des Bundesasylamtes die Zustellung des Bescheides vom 25.08.2010 an den Beschwerdeführer eigenhändig mit RSa an seiner ausgewiesenen Wohnsitzadresse XXXX verfügt. Als Empfänger war ordnungsgemäß der Beschwerdeführer bezeichnet. Die Zustellung erfolgte zu Recht nach den Vorschriften des Zustellgesetzes, da der zuzustellende Bescheid keine zurück- oder abweisende Entscheidung im Sinne des § 23 Abs. 3 AsylG 2005 enthielt.Im vorliegenden Fall wurde seitens des Bundesasylamtes die Zustellung des Bescheides vom 25.08.2010 an den Beschwerdeführer eigenhändig mit RSa an seiner ausgewiesenen Wohnsitzadresse römisch 40 verfügt. Als Empfänger war ordnungsgemäß der Beschwerdeführer bezeichnet. Die Zustellung erfolgte zu Recht nach den Vorschriften des Zustellgesetzes, da der zuzustellende Bescheid keine zurück- oder abweisende Entscheidung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, AsylG 2005 enthielt.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.08.2010 an seinem gemeldeten Wohnsitz durch Hinterlegung beim Postamt, Beginn der Abholfrist 27.08.2010, nach erfolgter Verständigung über die Hinterlegung im Briefkasten zugestellt.
Am 15.09.2010 wurde dieser Bescheid mit der Anmerkung "nicht behoben" seitens des Postamtes wieder an das Bundesasylamt zurückgeschickt.
Der Asylgerichtshof teilt aus folgenden Gründen die Rechtsansicht des Bundesasylamtes, dass durch die Hinterlegung am 27.08.2010 beim Postamt eine rechtswirksame Zustellung des Bescheides vom 25.08.2010 erfolgt ist:
Im Beschwerdefall hatte der Beschwerdeführer im Rahmen seines Wiedereinsetzungsantrages betreffend die Frage der Zustellung vorgebracht, er habe an der Adresse XXXX am besagten Zeitraum nicht mehr gewohnt.Im Beschwerdefall hatte der Beschwerdeführer im Rahmen seines Wiedereinsetzungsantrages betreffend die Frage der Zustellung vorgebracht, er habe an der Adresse römisch 40 am besagten Zeitraum nicht mehr gewohnt.
Im Hinblick auf die Frage, ob ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben sei, brachte er vor, er sei auf Grund seiner psychischen Erkrankung nicht in der Lage gewesen, seine Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen.
Zu beiden Einwänden führte das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren und eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch. Im Zuge der Einvernahme am 13.12.2010 wurde dem Beschwerdeführer ausdrücklich vorgehalten, dass er im Rahmen des Wiedereinsetzungsantrags angegeben hatte, nicht in der Lage gewesen zu sein, den Bescheid vom 25.08.2010 zu beheben, da er an der angegebenen Adresse nicht mehr gemeldet gewesen sei. Im Widerspruch dazu habe er aber auch angegeben, er sei aus der Wohnung geschmissen worden und ihm sei der Schlüssel abgenommen worden, deshalb habe er keinen Zugang zum Postkasten gehabt. Es sei aber Tatsache, dass er bis zum 23.09.2010 an der Adresse XXXX gemeldet gewesen sei. Dies wurde vom Beschwerdeführer ausdrücklich im Zuge der Einvernahme bestätigt. Der Beschwerdeführer gab weiters an, er habe auch bis vor drei Monaten die Schlüssel zur Wohnung gehabt. Aufgefordert, genau anzugeben, wann er ausgezogen sei, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe bis 13.09.2010 in der Wohnung gewohnt. Er wisse, dass er an diesem Tag die Wohnung verlassen habe, da er die Miete bis zum 13. September auch bezahlt habe. Auf ausdrücklichen Vorhalt seitens des Bundesasylamtes, dass dies ungewöhnlich sei, da die Miete üblicherweise für einen ganzen Monat bezahlt werde, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe die Miete bis zum 1. September 2010 bezahlt gehabt, man habe ihn jedoch bis zum 13.09.2010 in der Wohnung wohnen lassen. Befragt, wo der Beschwerdeführer jetzt (Anmerkung: gemeint der Zeitpunkt der Einvernahme am 13.12.2010) wohne, gab er an, er wohne jetzt auch wieder in der XXXX. Befragt, warum er dort gemeldet sei, gab er an, "damit die Dokumente hinkommen". Die Frage, ob er für die XXXX jetzt einen Postschlüssel habe, verneinte der Beschwerdeführer. Befragt wie er dann die Post beheben wolle, gab er an, es sei ihm lieber, er hole den Bescheid vom Bundesasylamt ab.Zu beiden Einwänden führte das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren und eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch. Im Zuge der Einvernahme am 13.12.2010 wurde dem Beschwerdeführer ausdrücklich vorgehalten, dass er im Rahmen des Wiedereinsetzungsantrags angegeben hatte, nicht in der Lage gewesen zu sein, den Bescheid vom 25.08.2010 zu beheben, da er an der angegebenen Adresse nicht mehr gemeldet gewesen sei. Im Widerspruch dazu habe er aber auch angegeben, er sei aus der Wohnung geschmissen worden und ihm sei der Schlüssel abgenommen worden, deshalb habe er keinen Zugang zum Postkasten gehabt. Es sei aber Tatsache, dass er bis zum 23.09.2010 an der Adresse römisch 40 gemeldet gewesen sei. Dies wurde vom Beschwerdeführer ausdrücklich im Zuge der Einvernahme bestätigt. Der Beschwerdeführer gab weiters an, er habe auch bis vor drei Monaten die Schlüssel zur Wohnung gehabt. Aufgefordert, genau anzugeben, wann er ausgezogen sei, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe bis 13.09.2010 in der Wohnung gewohnt. Er wisse, dass er an diesem Tag die Wohnung verlassen habe, da er die Miete bis zum 13. September auch bezahlt habe. Auf ausdrücklichen Vorhalt seitens des Bundesasylamtes, dass dies ungewöhnlich sei, da die Miete üblicherweise für einen ganzen Monat bezahlt werde, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe die Miete bis zum 1. September 2010 bezahlt gehabt, man habe ihn jedoch bis zum 13.09.2010 in der Wohnung wohnen lassen. Befragt, wo der Beschwerdeführer jetzt (Anmerkung: gemeint der Zeitpunkt der Einvernahme am 13.12.2010) wohne, gab er an, er wohne jetzt auch wieder in der römisch 40 . Befragt, warum er dort gemeldet sei, gab er an, "damit die Dokumente hinkommen". Die Frage, ob er für die römisch 40 jetzt einen Postschlüssel habe, verneinte der Beschwerdeführer. Befragt wie er dann die Post beheben wolle, gab er an, es sei ihm lieber, er hole den Bescheid vom Bundesasylamt ab.
Im Rahmen dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer somit mehrmals ausdrücklich selbst an, zum gegenständlich relevanten Zeitpunkt der Hinterlegung des Bescheides vom 25.08.2010, nämlich am 27.08.2010 an der Abgabestelle an der Adresse XXXX gewohnt zu haben. Das diesbezügliche, unsubstantiiert gebliebene Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner nunmehrigen Beschwerde, er habe zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr an dieser Adresse gewohnt, widerspricht daher völlig seinem eigenen ausdrücklichen Vorbringen vor dem Bundesasylamt und kann daher nicht nachvollzogen werden.Im Rahmen dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer somit mehrmals ausdrücklich selbst an, zum gegenständlich relevanten Zeitpunkt der Hinterlegung des Bescheides vom 25.08.2010, nämlich am 27.08.2010 an der Abgabestelle an der Adresse römisch 40 gewohnt zu haben. Das diesbezügliche, unsubstantiiert gebliebene Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner nunmehrigen Beschwerde, er habe zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr an dieser Adresse gewohnt, widerspricht daher völlig seinem eigenen ausdrücklichen Vorbringen vor dem Bundesasylamt und kann daher nicht nachvollzogen werden.
Aufgrund des im Akt erliegenden Rückscheines, dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister und insbesondere der dargelegten ausdrücklichen eigenen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt steht im Beschwerdefall daher für den Asylgerichtshof fest, dass der Aberkennungsbescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2010 dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt mit Beginn der Abholfrist am 27.08.2010 rechtswirksam zugestellt wurde.
Es war daher in weiterer Folge zu prüfen, ob der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers vom 04.10.2010 zu Recht abgewiesen wurde.
Der Einwand des Beschwerdeführers bezüglich des behaupteten Wiedereinsetzungsgrundes, er könne auf Grund einer psychischen Erkrankung seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllen und es sei daher dem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben, welchen er auch im Rahmen seiner Beschwerde vor dem Asylgerichtshof vorbrachte, vermag im Beschwerdefall aus folgenden Gründen nicht zum Erfolg zu führen:
Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Unter einem "minderen Grad des Versehens" ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes leichte Fahrlässigkeit zu verstehen, die dann vorliegt, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (vgl. etwa VfSlg. 9817/1981, 16.325/2001 u.a.).Unter einem "minderen Grad des Versehens" ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes leichte Fahrlässigkeit zu verstehen, die dann vorliegt, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht vergleiche etwa VfSlg. 9817 aus 1981,, 16.325 aus 2001, u.a.).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht es für die Wiedereinsetzung nicht aus, wenn die Partei daran gehindert war, die Frist wahrende Handlung selbst zu setzen. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nur vor, wenn die Partei auch daran gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen - im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters - entgegen zu wirken (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.11.2007, Zl. 2007/21/0308, mit weiterem Nachweis).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht es für die Wiedereinsetzung nicht aus, wenn die Partei daran gehindert war, die Frist wahrende Handlung selbst zu setzen. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nur vor, wenn die Partei auch daran gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen - im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters - entgegen zu wirken vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.11.2007, Zl. 2007/21/0308, mit weiterem Nachweis).
Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Erkrankung, es waren ihm seitens seines Psychiaters eine Depression, Psychosomatose sowie epileptische Anfälle diagnostiziert worden - wobei nicht unerwähnt bleiben soll, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich im Zeitraum 2002 bis zur Einleitung seines Aberkennungsverfahrens im März 2010 keinerlei psychiatrische Behandlung in Anspruch nahm - nicht in der Lage gewesen seien sollte, die für die Fristwahrung erforderlichen Maßnahmen zu setzen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.09.2007, Zl. 2007/18/0463), konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen und daher seitens des Asylgerichtshofes auch nicht erkannt werden.Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Erkrankung, es waren ihm seitens seines Psychiaters eine Depression, Psychosomatose sowie epileptische Anfälle diagnostiziert worden - wobei nicht unerwähnt bleiben soll, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich im Zeitraum 2002 bis zur Einleitung seines Aberkennungsverfahrens im März 2010 keinerlei psychiatrische Behandlung in Anspruch nahm - nicht in der Lage gewesen seien sollte, die für die Fristwahrung erforderlichen Maßnahmen zu setzen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.09.2007, Zl. 2007/18/0463), konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen und daher seitens des Asylgerichtshofes auch nicht erkannt werden.
Es ergibt sich aus keinem der vorliegenden Befunde, dass der Beschwerdeführer am 27.08.2010 akut erkrankt war. Aus der vorliegenden Abfrage aus dem Zentralen Melderegisters ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer vom 07.06.2010 bis zum 23.09.2010 an der Adresse XXXX aufrecht gemeldet war. Der Beschwerdeführer selbst gab im Zuge seiner diesbezüglichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.12.2010 an, er sei erst am 13.09.2010 ausgezogen und habe bis dahin in der XXXX gewohnt.Es ergibt sich aus keinem der vorliegenden Befunde, dass der Beschwerdeführer am 27.08.2010 akut erkrankt war. Aus der vorliegenden Abfrage aus dem Zentralen Melderegisters ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer vom 07.06.2010 bis zum 23.09.2010 an der Adresse römisch 40 aufrecht gemeldet war. Der Beschwerdeführer selbst gab im Zuge seiner diesbezüglichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.12.2010 an, er sei erst am 13.09.2010 ausgezogen und habe bis dahin in der römisch 40 gewohnt.
Darüberhinaus musste es - wie dies auch schon das Bundesasylamt zutreffend feststellte - dem Beschwerdeführer nicht nur bewusst sein, dass eine Entscheidung des Bundesasylamtes erfolgen wird, zumal er im Zuge seiner Einvernahme am 09.06.2010 ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass die Voraussetzungen zur Aberkennung des Schutzes in seinem Fall gegeben sein dürften, sondern es wurde im Rahmen dieser Einvernahme auch mitgeteilt, dass es bereits zwei Mal Probleme bei der Zustellung der Ladung an seiner Adresse in der XXXX gegeben hatte. Es erscheint im gegebenen Zusammenhang daher äußerst sorglos, wenn der Beschwerdeführer spätestens nach dieser Einvernahme nicht dafür Sorge tragen sollte, einen Postkastenschlüssel zu erlangen. Darüberhinaus gab der Beschwerdeführer selbst an, er habe gemeinsam mit einem anderen Mitbewohner an der Abgabestelle gewohnt und es wäre daher ebenfalls möglich gewesen, mit Hilfe seines Mitbewohners oder seines Vermieters Zugang zum Postkasten zu erlangen. Zwischen dem Zeitpunkt der Einvernahme am 09.06.2010 und der Zustellung durch Hinterlegung am 27.08.2010 lag ein ausreichender Zeitraum von immerhin mehr als zwei Monaten.Darüberhinaus musste es - wie dies auch schon das Bundesasylamt zutreffend feststellte - dem Beschwerdeführer nicht nur bewusst sein, dass eine Entscheidung des Bundesasylamtes erfolgen wird, zumal er im Zuge seiner Einvernahme am 09.06.2010 ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass die Voraussetzungen zur Aberkennung des Schutzes in seinem Fall gegeben sein dürften, sondern es wurde im Rahmen dieser Einvernahme auch mitgeteilt, dass es bereits zwei Mal Probleme bei der Zustellung der Ladung an seiner Adresse in der römisch 40 gegeben hatte. Es erscheint im gegebenen Zusammenhang daher äußerst sorglos, wenn der Beschwerdeführer spätestens nach dieser Einvernahme nicht dafür Sorge tragen sollte, einen Postkastenschlüssel zu erlangen. Darüberhinaus gab der Beschwerdeführer selbst an, er habe gemeinsam mit einem anderen Mitbewohner an der Abgabestelle gewohnt und es wäre daher ebenfalls möglich gewesen, mit Hilfe seines Mitbewohners oder seines Vermieters Zugang zum Postkasten zu erlangen. Zwischen dem Zeitpunkt der Einvernahme am 09.06.2010 und der Zustellung durch Hinterlegung am 27.08.2010 lag ein ausreichender Zeitraum von immerhin mehr als zwei Monaten.
Es hätte für den Beschwerdeführer weiters auch die Möglichkeit bestanden, einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen, was er jedoch auch unterließ.
Wie ebenfalls bereits das Bundesasylamt zutreffend feststellte, erscheint es im gegebenen Zusammenhang zudem äußerst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein sollte, aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigung seine Aufgaben ordnungsgemäß zu erledigen: Der Beschwerdeführer legte nach der Einvernahme am 09.06.2010 dem Bundesasylamt mehrmals aktuelle Befunde vor, brachte am 21.07.2010 auch einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung sowie eine Stellungnahme zur beabsichtigen Aberkennung ein und suchte am 27.09.2010 auch eine Beratungsstelle für Flüchtlinge auf. Der Beschwerdeführer war auch am 04.10.2010 ohne Probleme in der Lage, eine Kopie des Bescheides beim Bundesasylamt abzuholen. Noch im März 2010 war der Beschwerdeführer auch in der Lage gewesen, die Ausstellung eines neuen Fremdenpasses zu beantragen. Darüberhinaus nahm der Beschwerdeführer am 23.09.2010 eine Ummeldung seines Hauptwohnsitzes vor und meldete sich schließlich am 30.11.2010 wiederum an der Adresse XXXX an. Gegenüber dem Bundesasylamt brachte er noch im Rahmen seiner Einvernahme am 13.12.2010 ausdrücklich vor, er habe noch immer keinen Postkastenschlüssel. Auch dieser Umstand ist nicht geeignet, einen minderen Grad des Versehens glaubhaft zu machen.Wie ebenfalls bereits das Bundesasylamt zutreffend feststellte, erscheint es im gegebenen Zusammenhang zudem äußerst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein sollte, aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigung seine Aufgaben ordnungsgemäß zu erledigen: Der Beschwerdeführer legte nach der Einvernahme am 09.06.2010 dem Bundesasylamt mehrmals aktuelle Befunde vor, brachte am 21.07.2010 auch einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung sowie eine Stellungnahme zur beabsichtigen Aberkennung ein und suchte am 27.09.2010 auch eine Beratungsstelle für Flüchtlinge auf. Der Beschwerdeführer war auch am 04.10.2010 ohne Probleme in der Lage, eine Kopie des Bescheides beim Bundesasylamt abzuholen. Noch im März 2010 war der Beschwerdeführer auch in der Lage gewesen, die Ausstellung eines neuen Fremdenpasses zu beantragen. Darüberhinaus nahm der Beschwerdeführer am 23.09.2010 eine Ummeldung seines Hauptwohnsitzes vor und meldete sich schließlich am 30.11.2010 wiederum an der Adresse römisch 40 an. Gegenüber dem Bundesasylamt brachte er noch im Rahmen seiner Einvernahme am 13.12.2010 ausdrücklich vor, er habe noch immer keinen Postkastenschlüssel. Auch dieser Umstand ist nicht geeignet, einen minderen Grad des Versehens glaubhaft zu machen.
Ausgehend von den dargestellten Umständen des Beschwerdefalles vermögen die Beschwerdeausführungen zum Wiedereinsetzungsantrag daher keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund im Beschwerdefall darzustellen. Der Beschwerdeführer konnte im Beschwerdefall nicht glaubhaft machen, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG sind somit im Beschwerdefall nicht erfüllt.Ausgehend von den dargestellten Umständen des Beschwerdefalles vermögen die Beschwerdeausführungen zum Wiedereinsetzungsantrag daher keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund im Beschwerdefall darzustellen. Der Beschwerdeführer konnte im Beschwerdefall nicht glaubhaft machen, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG sind somit im Beschwerdefall nicht erfüllt.
Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2010 enthält darüber hinaus eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung. Diese Rechtsmittelbelehrung wurde auch in eine der beschwerdeführenden Partei verständliche Sprache übersetzt. Im Beschwerdefall konnte daher auch der Wiedereinsetzungsgrund des § 71 Abs. 1 Z. 2 AVG nicht zur Anwendung gelangen.Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2010 enthält darüber hinaus eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung. Diese Rechtsmittelbelehrung wurde auch in eine der beschwerdeführenden Partei verständliche Sprache übersetzt. Im Beschwerdefall konnte daher auch der Wiedereinsetzungsgrund des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nicht zur Anwendung gelangen.
Das Bundesasylamt wies daher zu Recht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Beschwerdeführers ab und es war durch den Asylgerichtshof daher die diesbezügliche Beschwerde abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Aufgrund des im Akt erliegenden Rückscheines und der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens steht im Beschwerdefall - wie dies oben ausführlich dargelegt wurde - für den Asylgerichtshof fest, dass der Aberkennungsbescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2010 dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt mit Beginn der Abholfrist am 27.08.2010 rechtswirksam zugestellt wurde.
Ausgehend davon endete daher die Frist zur Erhebung der Beschwerde unter Berücksichtigung der §§ 32 und 63 Abs. 5 AVG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz mit Ablauf des 10.09.2010.Ausgehend davon endete daher die Frist zur Erhebung der Beschwerde unter Berücksichtigung der Paragraphen 32 und 63 Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz mit Ablauf des 10.09.2010.
Die Beschwerde wurde jedoch erst mit Schriftsatz vom 04.10.2010, beim Bundesasylamt eingelangt am 07.10.2010, und somit erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist eingebracht.
Da - wie bereits zu Spruchpunkt I. ausgeführt wurde - im Beschwerdeverfahren keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen war, war die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2010 spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.Da - wie bereits zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt wurde - im Beschwerdeverfahren keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen war, war die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2010 spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.
Schlagworte
Abgabestelle, Fristversäumung, psychische Störung, Rechtsmittelfrist, Verschulden, Wiedereinsetzung, ZustellungZuletzt aktualisiert am
09.03.2011