TE AsylGH Erkenntnis 2011/1/31 B14 205570-3/2008

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Veröffentlicht am 31.01.2011
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §7
AsylG 2005 §8
GFK Art33
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B14 205.570-3/2008/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Vorsitzende und den Richter Dr. MORITZ als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA: Republik Kosovo, vom 24.01.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.01.2008, Zl. 98 04.913-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Vorsitzende und den Richter Dr. MORITZ als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA: Republik Kosovo, vom 24.01.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.01.2008, Zl. 98 04.913-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde von XXXX wird gemäß §§ 7, 8, 10 AsylG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraphen 7, 8, 10, AsylG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Beschwerdeführer stellte am 09.07.1998 beim Bundesasylamt einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.02.1999, Zl. 98 04.913/2-BAG, wurde der Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien gemäß § 8 Asylgesetz 1997 zulässig sei. Auf Grund einer fristgerecht erhobenen Berufung wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.05.1999, Zahl:römisch eins. Der Beschwerdeführer stellte am 09.07.1998 beim Bundesasylamt einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.02.1999, Zl. 98 04.913/2-BAG, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abgewiesen und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien gemäß Paragraph 8, Asylgesetz 1997 zulässig sei. Auf Grund einer fristgerecht erhobenen Berufung wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.05.1999, Zahl:

205.570/1-IV/11/99, gemäß § 7 Asylgesetz 1997 Asyl gewährt und gemäß § 12 leg. cit. festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.205.570/1-IV/11/99, gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, leg. cit. festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

Mit Schriftsatz vom 22.11.2007 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt von der Einleitung eines Asylaberkennungsverfahrens in Kenntnis gesetzt und die Gründe hiefür dargelegt. Verwiesen wurde dabei auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX (Freiheitsstrafe von 5 Jahren).Mit Schriftsatz vom 22.11.2007 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt von der Einleitung eines Asylaberkennungsverfahrens in Kenntnis gesetzt und die Gründe hiefür dargelegt. Verwiesen wurde dabei auf das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 (Freiheitsstrafe von 5 Jahren).

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.01.2008, Zl. 98 04.913-BAG, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.05.1999, Zahl:

205.570/1-IV/11/99, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 (AsylG) aberkannt und festgestellt, dass ihm gemäß § 7 Abs. 3 AsylG die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet (zum damaligen Zeitpunkt noch) nach "Serbien, in den Kosovo" ausgewiesen (Spruchpunkt III.).205.570/1-IV/11/99, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 (AsylG) aberkannt und festgestellt, dass ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet (zum damaligen Zeitpunkt noch) nach "Serbien, in den Kosovo" ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Im genannten Bescheid wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich von einem Strafgericht verurteilt worden ist. Hinsichtlich der mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.05.1999 erfolgten Asylgewährung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keiner Verfolgung und auch keiner refoulementschutzrechtlich relevanten Gefährdung (mehr) ausgesetzt sei.

Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 22.01.2008 rechtzeitig eingebrachte Beschwerde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 142 Abs. 1 und § 143 2. DF StGB (Verbrechen des schweren Raubes), teilweise in der Entwicklungsstufe des Versuches nach § 15 StGB, sowie gemäß § 297 Abs. 1, 2. DF StBG (Verbrechen der Verleumdung) zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Einer Berufung dagegen blieb ein Erfolg versagt. Das Urteil erwuchs in Folge in Rechtskraft.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 142, Absatz eins und Paragraph 143, 2. DF StGB (Verbrechen des schweren Raubes), teilweise in der Entwicklungsstufe des Versuches nach Paragraph 15, StGB, sowie gemäß Paragraph 297, Absatz eins, 2, DF StBG (Verbrechen der Verleumdung) zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Einer Berufung dagegen blieb ein Erfolg versagt. Das Urteil erwuchs in Folge in Rechtskraft.

Mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 10.12.2007 wurde dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom 14.01.2008 der zu jenem Zeitpunkt noch nicht vollstreckte Rest der genannten Strafe mit den Wirkungen der Strafnachsicht unter Bestimmung einer Probezeit von 5 Jahren erlassen.

Der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers weist keine weiteren Verurteilungen auf.

Aus einer im Beschwerdeverfahren beim Asylgerichtshof durchgeführten aktuellen Meldeanfrage beim Zentralen Melderegister geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit 08.04.2010 in XXXX aufrecht gemeldet ist. Dem Zentralen Melderegister ist weiters zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 21.08.1999 durchgehend in Österreich gemeldet ist.Aus einer im Beschwerdeverfahren beim Asylgerichtshof durchgeführten aktuellen Meldeanfrage beim Zentralen Melderegister geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit 08.04.2010 in römisch 40 aufrecht gemeldet ist. Dem Zentralen Melderegister ist weiters zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 21.08.1999 durchgehend in Österreich gemeldet ist.

Die Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des dem Asylgerichtshof vorliegenden Verfahrensaktes.

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist das Asylgesetz 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren wurde mit Zustellung der Aufforderung zur Stellungnahme im Aberkennungsverfahren an den Beschwerdeführer am 03.12.2007 (Datum der Übernahmebestätigung) eingeleitet. Gemäß § 75 Abs. 5 AsylG gilt dem Beschwerdeführer, dem nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 die Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG ist das Asylgesetz 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren wurde mit Zustellung der Aufforderung zur Stellungnahme im Aberkennungsverfahren an den Beschwerdeführer am 03.12.2007 (Datum der Übernahmebestätigung) eingeleitet. Gemäß Paragraph 75, Absatz 5, AsylG gilt dem Beschwerdeführer, dem nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 die Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.

§ 7 AsylG 2005 (AsylG) lautet in der für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Fassung:Paragraph 7, AsylG 2005 (AsylG) lautet in der für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Fassung:

"§ 7 (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

(2) Das Bundesasylamt kann einem Fremden den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.(2) Das Bundesasylamt kann einem Fremden den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.

(3) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."(3) Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 AsylG, welcher vom Bundesasylamt auch angewendet wurde, ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Ausschlussgrund nach § 6 vorliegt.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, welcher vom Bundesasylamt auch angewendet wurde, ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Ausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

Die Erläuterungen zu dieser Bestimmung (vgl. RV 952 BlgNR XXII. GP, 36) führen wie folgt aus:Die Erläuterungen zu dieser Bestimmung vergleiche Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP, 36) führen wie folgt aus:

"Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter den Begriff 'besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10. 6.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des 'besonders schweren Verbrechens' des Art 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.""Die Ziffer 3 und 4 des Absatz eins, entsprechen inhaltlich dem bisherigen Paragraph 13, Absatz 2, AsylG. Unter den Begriff 'besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 10. 6.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des 'besonders schweren Verbrechens' des Artikel 33, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."

Davon ausgehend ist für die Auslegung des § 6 Abs. 1 Z. 3 und 4 AsylG 2005 - wie der Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 23.09.2009, 2006/01/0626 bestätigt hat - die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 2 AsylG 1997 maßgeblich.Davon ausgehend ist für die Auslegung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 AsylG 2005 - wie der Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 23.09.2009, 2006/01/0626 bestätigt hat - die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 1997 maßgeblich.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu den Ausschlussgründen nach § 13 Abs. 2 erster und zweiter Fall Asylgesetz 1997 - welche § 6 Abs. 1 Z. 3 und 4 AsylG 2005 entsprechen - im Erkenntnis vom 27. April 2006, Zl. 2003/20/0050, Stellung genommen und gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die im Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449, entwickelten Kriterien verwiesen.Der Verwaltungsgerichtshof hat zu den Ausschlussgründen nach Paragraph 13, Absatz 2, erster und zweiter Fall Asylgesetz 1997 - welche Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 AsylG 2005 entsprechen - im Erkenntnis vom 27. April 2006, Zl. 2003/20/0050, Stellung genommen und gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die im Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449, entwickelten Kriterien verwiesen.

Nach dieser Rechtsprechung müssen für die Anwendung des § 13 Abs. 2 zweiter Fall Asylgesetz 1997 (entspricht § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005) kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden dürfe: Er müsse erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssten die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (vgl. das zitierte Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449, mit Verweis auf das Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0288, auf welches auch die Erläuterungen zu § 6 AsylG 2005 verweisen).Nach dieser Rechtsprechung müssen für die Anwendung des Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall Asylgesetz 1997 (entspricht Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005) kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden dürfe: Er müsse erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssten die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen vergleiche das zitierte Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449, mit Verweis auf das Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0288, auf welches auch die Erläuterungen zu Paragraph 6, AsylG 2005 verweisen).

Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" nach § 13 Abs. 2 zweiter Fall Asylgesetz 1997 (und § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005) vorliegt, ist eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen. Im zitierten Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449, führte der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf das Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0288, aus, Drogenhandel sei "typischerweise" ein "besonders schweres Verbrechen". Dieser vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Wertung schloss sich der Bundesgesetzgeber im Bereich des AsylG 2005 an, wie die obzitierten Erläuterungen zu § 6 AsylG 2005, die auf das Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0288 verweisen, zeigen. Allerdings genüge es nicht, so der Verwaltungsgerichtshof, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden sei. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwer wiegend erweisen, sodass unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen sei. Zur nunmehr anzunehmenden Bedeutung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" verwies der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0288, auf eine im Jahr 1980 vom UNHCR im Zusammenhang mit Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK vorgeschlagene Kategorisierung von Straftaten (vgl. näher Goodwin-Gill, The Refugee In International Law2 [1996, Nachdruck 1998] 107 f), auf die Kälin (Grundriss des Asylverfahrens [1990), 228] auch im Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK Bezug genommen hatte. "Typischerweise schwere Verbrechen" seien danach - in einer, wie hinzuzufügen sei, teilweise recht ungenauen Übersetzung - "etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub" und dergleichen (vgl. Kälin, a.a.0., und die - insoweit aber wie in Rz 449 auf Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK und die Literatur dazu bezogene - Formulierung bei Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 455). Es müsse sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen.Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" nach Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall Asylgesetz 1997 (und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005) vorliegt, ist eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen. Im zitierten Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449, führte der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf das Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0288, aus, Drogenhandel sei "typischerweise" ein "besonders schweres Verbrechen". Dieser vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Wertung schloss sich der Bundesgesetzgeber im Bereich des AsylG 2005 an, wie die obzitierten Erläuterungen zu Paragraph 6, AsylG 2005, die auf das Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0288 verweisen, zeigen. Allerdings genüge es nicht, so der Verwaltungsgerichtshof, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden sei. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwer wiegend erweisen, sodass unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen sei. Zur nunmehr anzunehmenden Bedeutung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" verwies der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0288, auf eine im Jahr 1980 vom UNHCR im Zusammenhang mit Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK vorgeschlagene Kategorisierung von Straftaten vergleiche näher Goodwin-Gill, The Refugee In International Law2 [1996, Nachdruck 1998] 107 f), auf die Kälin (Grundriss des Asylverfahrens [1990), 228] auch im Zusammenhang mit Artikel 33, Absatz 2, GFK Bezug genommen hatte. "Typischerweise schwere Verbrechen" seien danach - in einer, wie hinzuzufügen sei, teilweise recht ungenauen Übersetzung - "etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub" und dergleichen vergleiche Kälin, a.a.0., und die - insoweit aber wie in Rz 449 auf Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK und die Literatur dazu bezogene - Formulierung bei Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 455). Es müsse sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen.

Allerdings genüge es nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden sei. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. U.a. sei auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen. Bei der Aufhebung des Bescheides wegen des Unterbleibens von Zukunftsprognose und Güterabwägung wurde ausgeführt, die für die Zukunftsprognose u.a. in Betracht zu ziehenden Umstände der Tatbegehung wären auch in die Beurteilung der Frage, ob die Tat "subjektiv besonders schwerwiegend" gewesen sei, einzubeziehen gewesen. (VwGH Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449).

In der internationalen Literatur überwiegen Hinweise auf die Verschiedenheit der Vorschriften des Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK und des Art. 33 Abs. 2 GFK. Die "besonders schweren" Verbrechen im Sinne des Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall GFK sind danach nur die "extremen Fälle" der "schweren Verbrechen" im Zufluchtsland, in Bezug auf deren Ahndung für die übrigen Fälle nur auf die Justiz des Zufluchtslandes verwiesen wird (VwGH Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449).In der internationalen Literatur überwiegen Hinweise auf die Verschiedenheit der Vorschriften des Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK und des Artikel 33, Absatz 2, GFK. Die "besonders schweren" Verbrechen im Sinne des Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall GFK sind danach nur die "extremen Fälle" der "schweren Verbrechen" im Zufluchtsland, in Bezug auf deren Ahndung für die übrigen Fälle nur auf die Justiz des Zufluchtslandes verwiesen wird (VwGH Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449).

Darüber hinaus ist bei der (in der oben angeführten Rechtsprechung als vierte Voraussetzung aufgezählten) Güterabwägung auch eine Rückkehrgefährdung des Asylwerbers zu prüfen (vgl. das zitierte Erkenntnis vom 27. April 2006, Zl. 2003/20/0050, Punkt 2. und 4.).Darüber hinaus ist bei der (in der oben angeführten Rechtsprechung als vierte Voraussetzung aufgezählten) Güterabwägung auch eine Rückkehrgefährdung des Asylwerbers zu prüfen vergleiche das zitierte Erkenntnis vom 27. April 2006, Zl. 2003/20/0050, Punkt 2. und 4.).

Für das Vorliegen eines Deliktes nach § 13 Abs. 2 erster Fall Asylgesetz 1997 (dem entspricht § 6 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005) muss dagegen eine konkrete Gefahr für die "nationale Sicherheit" vorliegen und es sich dabei daher um Umstände handeln, die den Bestand des Staats gefährden (vgl. das obzitierte Erkenntnis vom 27. April 2006, Zl. 2003/20/0050).Für das Vorliegen eines Deliktes nach Paragraph 13, Absatz 2, erster Fall Asylgesetz 1997 (dem entspricht Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005) muss dagegen eine konkrete Gefahr für die "nationale Sicherheit" vorliegen und es sich dabei daher um Umstände handeln, die den Bestand des Staats gefährden vergleiche das obzitierte Erkenntnis vom 27. April 2006, Zl. 2003/20/0050).

Aus dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX geht hervor, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen einer Straftat erfolgte, die als besonders schweres Verbrechen im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen anzusehen ist. Der Unwertgehalt des entsprechenden Deliktes erreicht jenen der in der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter Hinweise auf die in der Literatur genannten Verbrechen.Aus dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 geht hervor, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen einer Straftat erfolgte, die als besonders schweres Verbrechen im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen anzusehen ist. Der Unwertgehalt des entsprechenden Deliktes erreicht jenen der in der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter Hinweise auf die in der Literatur genannten Verbrechen.

Das Bundesasylamt ist insoweit in seiner Entscheidung im Recht, wenn es davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen eines "besonders schweren Verbrechens" rechtskräftig verurteilt worden ist.

Damit es zu einer Asylaberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG kommen kann, müssen jedoch alle vier oben genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. So kommt dem Gesichtspunkte der Zukunftsprognose hinsichtlich des Verhaltens des Beschwerdeführers im Inland ebenfalls grundlegende Bedeutung zu.Damit es zu einer Asylaberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG kommen kann, müssen jedoch alle vier oben genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. So kommt dem Gesichtspunkte der Zukunftsprognose hinsichtlich des Verhaltens des Beschwerdeführers im Inland ebenfalls grundlegende Bedeutung zu.

Aus dem Umstand, dass mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 10.12.2007 dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom 14.01.2008 der zu jenem Zeitpunkt noch nicht vollstreckte Rest der genannten Strafe mit den Wirkungen der Strafnachsicht unter Bestimmung einer Probezeit von 5 Jahren erlassen wurde und der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers keine weiteren Verurteilungen des Beschwerdeführers bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt aufweist, kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht als "gemeingefährlich" anzusehen ist, weshalb diese weitere Voraussetzung für eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten im Falle des Beschwerdeführers nicht gegeben ist.

Da somit zumindest eine der vier Voraussetzungen, welche kumulativ erfüllt sein müssen, damit es zu einer Asylaberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG kommen kann, nicht vorliegt, ergibt die Prüfung an diesem Punkt, dass der Status des Asylberechtigten nicht abzuerkennen ist, weshalb Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu beheben ist.Da somit zumindest eine der vier Voraussetzungen, welche kumulativ erfüllt sein müssen, damit es zu einer Asylaberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG kommen kann, nicht vorliegt, ergibt die Prüfung an diesem Punkt, dass der Status des Asylberechtigten nicht abzuerkennen ist, weshalb Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu beheben ist.

Da im gegenständlichen Fall Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu beheben ist, ist im Sinne der Bestimmung des § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG - da dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht abzuerkennen ist - auch dessen Spruchpunkt II. zu beheben, was in weiterer Folge entsprechend der Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG auch für Spruchpunkt III. gilt.Da im gegenständlichen Fall Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu beheben ist, ist im Sinne der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG - da dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht abzuerkennen ist - auch dessen Spruchpunkt römisch zwei. zu beheben, was in weiterer Folge entsprechend der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG auch für Spruchpunkt römisch drei. gilt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylaberkennung, Ausweisung, Bescheidbehebung, besonders schweres Verbrechen, GFK, non refoulement, strafrechtliche Verurteilung, Zukunftsprognose

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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