Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C2 416386-1/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Philippinen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.11.2010, FZ. 10 05.844-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Philippinen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.11.2010, FZ. 10 05.844-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.römisch eins.
Verfahrensgang:
Die nunmehr beschwerdeführende Partei wurde am XXXX in Österreich geboren und ihre Mutter hat am 5.7.2010 für sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Die nunmehr beschwerdeführende Partei wurde am römisch 40 in Österreich geboren und ihre Mutter hat am 5.7.2010 für sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Der gegenständliche Antrag wurde mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 3.11.2010, erlassen am 8.11.2010, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde die beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet "nach Philippinnen" ausgewiesen.
Mit am 11.11.2010 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin auf den Philippinnen keine Lebensgrundlage zukommen würde. Daher sei der Beschwerdeführerin Asyl in eventu subsidiärer Schutz zu gewähren.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt. Diese sind:
Landeskundliche Informationsseiten (LIS): Philippinen, Letzte Aktualisierung: 30.04.2008,
http://mandela.inwent.org/v-ez/lis/philipp/seite2.htm, Zugriff 29.6.2010;
Auswärtiges Amt: Innenpolitik: Philippinen, Stand Oktober 2009, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Philippinen/Innenpolitik.html, Zugriff 29.6.2010;
Der Standard: Aquino gewinnt Präsidentenwahl, 10. Mai 2010, http://derstandard.at/1271376313363/Aquino-gewinnt-Praesidentenwahl, Zugriff 29.6.2010;
DiePresse.com: Benigno Aquino neuer Präsident der Philippinen, 09.06.2010,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/572343/index.do?from=simarchiv, Zugriff 29.6.2010;
Bonn International Center for Conversion: Länderportrait
Philippinen, letzte Aktualisierung: Januar 2010;
Amnesty International: Amnesty International Report 2010 zur weltweiten Lage der Menschenrechte, Philippinen, Berichtszeitraum 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009, 28.05.2010;
Republic of the Philippines - Department of Foreign Affairs:
Philippines and European Union Launch ¿3.9-Million Justice Support Project, 11.2.2010,
http://www.dfa.gov.ph/main/index.php/news-from-rp-embassies/727-philippines-and-european-union-launch-39-million-justice-support-project, Zugriff 29.6.2010;
U.S. Department of State: Philippines, 2009 Country Reports on Human Rights Practices,
March 11, 2010;
Freedom House: Freedom in the World 2010, Philippines, Mai 2010;
Amnesty International: Amnesty International Report 2010 zur weltweiten Lage der Menschenrechte, Philippinen, Berichtszeitraum 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009, 28.05.2010;
Integrated Regional Information Networks: Philippines: Law fails to stem domestic violence, 26. November 2008, http://www.unhcr.org/refworld/publisher,IRIN„PHL,492faf401e,0.html, Zugriff 30.6.2010;
Friedrich-Ebert-Stiftung: Global Pinoy - Arbeitsmigration als Königs- oder Irrweg zur Lösung der philippinischen Entwicklungsblockade?, Dezember 2008, http://library.fes.de/pdf-files/iez/05928.pdf, Zugriff 29.6.2010;
Auswärtiges Amt: Philippinen, Wirtschaft, Stand: März 2010, http://www.auswaertigesamt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Philippinen/Wirtschaft.html, Zugriff 29.6.2010
Cebu-life: Medizinische Versorgung - Krankenversicherung - Cebu Philippinen, Webseite
undatiert, http://www.cebu-life.de/medizinische-versorgung.php, Zugriff 29.6.2010 und
Philippine Health Insurance Corporation: Homepage, Webseite undatiert, http://www.philhealth.gov.ph/, Zugriff 29.6.2010.
Der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass die oben genannten Berichte - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Die eingesehenen Berichte sind:
Amnesty International Report 2010 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, Mai 2010;
Freedom House, Philippines, 2010;
Auswärtiges Amt - Philippinen: Innenpolitik, Juli 2010 und
Auswärtiges Amt - Philippinen, Juli 2010.
Weiters wurden im Verfahren vor dem Bundesasylamt bzw. vor dem Asylgerichtshof folgende Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft:
Ein auf die Mutter der Beschwerdeführerin lautender Ausweis der philippinischen Botschaft in XXXX samt einem kriminaltechnischen Untersuchungsbericht der Polizeiinspektion Traiskirchen;Ein auf die Mutter der Beschwerdeführerin lautender Ausweis der philippinischen Botschaft in römisch 40 samt einem kriminaltechnischen Untersuchungsbericht der Polizeiinspektion Traiskirchen;
eine Kopie eines auf die Mutter der Beschwerdeführerin lautenden philippinischen Reisepasses und
eine österreichische Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin.
II.römisch zwei.
II.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde, und zur beschwerdeführendenrömisch zwei.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde, und zur beschwerdeführenden
Partei:
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 5.7.2010 gestellt.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. IGemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt römisch eins
Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl.
Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 8.11.2010 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 11.11.2010, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
Die beschwerdeführende Partei ist minderjährig und Staatsangehörige der Philippinnen.
Die Identität der beschwerdeführenden Partei steht fest.
Die beschwerdeführende Partei ist die Tochter der XXXX.Die beschwerdeführende Partei ist die Tochter der römisch 40 .
Die beschwerdeführende Partei ist nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005.Die beschwerdeführende Partei ist nicht straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005.
Alter, Staatsangehörigkeit und Identität sind durch den Reisepass der Mutter der beschwerdeführenden Partei und den auf die beschwerdeführende Partei ausgestellte Geburtsurkunde geklärt.
Die Verwandtschaft zu ihrer oben genannten Mutter ist durch die im Akt einliegende österreichische Geburtsurkunde geklärt.
Aus dem Akteninhalt und dem Alter der beschwerdeführenden Partei ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei unbescholten ist.
II.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genanntenrömisch zwei.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten
Bescheides:
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Die beschwerdeführende Partei ist in Österreich geboren und kann daher auf den Philippinen keine Verfolgung erlitten haben. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Verfolgung droht, da ihrer Mutter nicht Asyl zu gewähren war. Eine asylrelevante Schwere wird durch die allfällige Diskriminierung als Muslima nicht erreicht.
Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Volksgruppe Maguindanao-Taus-Sug und der Religionsgruppe der Muslime an, wie sich aus den diesbezüglich unbedenklichen Aussagen der Mutter ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, noch aus den Länderberichten ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft einer Verfolgung ausgesetzt sein wird; auch war keine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar. Zwar kann es zu Diskriminierungen von Muslimen auf den Philippinen kommen, diese erreichen aber nicht die asylrelevante Schwere. Im Wesentlichen sind die Philippinen aber ein säkularer Staat und die freie Religionsausübung ist garantiert, wie sich aus den Länderberichten ergibt.
Die beschwerdeführende Partei hat eine Familienangehörige, über deren Anträge im Rahmen eines Asylverfahrens abzusprechen ist. Es handelt sich hierbei um die Mutter der beschwerdeführenden Partei. Allerdings ist deren Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I (Asylgewährung) des ihren Antrag erledigenden Bescheides des Bundesasylamtes unter einem abzuweisen, sodass es im Hinblick auf die gegenständliche Beschwerde zu keiner Gewährung desselben Schutzes hinsichtlich des Status des Asylberechtigten im Sinne desDie beschwerdeführende Partei hat eine Familienangehörige, über deren Anträge im Rahmen eines Asylverfahrens abzusprechen ist. Es handelt sich hierbei um die Mutter der beschwerdeführenden Partei. Allerdings ist deren Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins (Asylgewährung) des ihren Antrag erledigenden Bescheides des Bundesasylamtes unter einem abzuweisen, sodass es im Hinblick auf die gegenständliche Beschwerde zu keiner Gewährung desselben Schutzes hinsichtlich des Status des Asylberechtigten im Sinne des
§ 34 AsylG kommen kann. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Paragraph 34, AsylG kommen kann. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
II.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch genannten Bescheides
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.
Eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei ist (siehe hiezu II.2.) nicht ersichtlich.Eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei ist (siehe hiezu römisch zwei.2.) nicht ersichtlich.
Weiters droht der beschwerdeführenden Partei auch auf Grund einer allenfalls fehlenden medizinischen Grundversorgung keine Verletzung nach Art. 3 EMRK, da die beschwerdeführende Partei gesund ist; das ergibt sich aus dem Umstand, dass eine relevante Erkrankung nie behauptet wurde.Weiters droht der beschwerdeführenden Partei auch auf Grund einer allenfalls fehlenden medizinischen Grundversorgung keine Verletzung nach Artikel 3, EMRK, da die beschwerdeführende Partei gesund ist; das ergibt sich aus dem Umstand, dass eine relevante Erkrankung nie behauptet wurde.
Nach der Judikatur wäre eine Ausweisung in den Herkunftsstaat auch unzulässig, wenn die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat bezüglich ihrer Grundbedürfnisse wie etwa Nahrung oder Unterkunft einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre (VwGH vom 30.06.2005, Zl. 2005/18/0197).
Die beschwerdeführende Partei hat eine arbeitsfähige und gesunde Mutter. Die Beschwerdeführerin selbst ist als Kleinkind von dieser Frau abhängig. Allerdings ergibt sich aus den Länderberichten - wie oben schon ausgeführt - dass die Beschwerdeführerin und ihre Mutter nach ihrer Rückkehr die erste Zeit von staatlichen Hilfsleistungen leben kann. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass ihre Mutter als junger, arbeitsfähiger Mensch, dem nach der von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Accord-Anfrage als Alleinerzieherin gewisse Bonitäten zustehen, zumindest solche Arbeit - wenn auch auf Basis von tageweiser Hilfstätigkeit oder im kleingewerblichen Rahmen - finden wird, die dieser und der Beschwerdeführerin ein Abgleiten in eine hoffnungslose Situation ersparen werden. Die Feststellungen ergeben sich alle aus den Aussagen der Mutter der beschwerdeführenden Partei und den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei. Daher besteht kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat auf Grund der allgemein schlechten Lebensbedingungen in eine hoffnungslose Lage kommen wird.
Weiters ergibt sich aus den Länderdokumenten, dass nicht im gesamten Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei Bürgerkrieg herrscht bzw. eine bürgerkriegsähnliche Situation besteht und die Beschwerdeführerin sich in seinem solchen Teil niederlassen kann.
Auch besteht kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird, da auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei feststeht, dass es in diesem Staat keine Todesstrafe gibt.
Die beschwerdeführende Partei hat Familienangehörige, über deren Anträge im Rahmen eines Asylverfahrens abzusprechen ist. Es handelt sich hierbei um die oben angeführte Mutter. Allerdings ist unter einem deren Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II (Gewährung von subsidiärem Schutz) des ihren Antrag erledigenden Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen, sodass es im Hinblick auf die gegenständliche Beschwerde zu keiner Gewährung desselben Schutzes hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 34 AsylG kommen kann. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Die beschwerdeführende Partei hat Familienangehörige, über deren Anträge im Rahmen eines Asylverfahrens abzusprechen ist. Es handelt sich hierbei um die oben angeführte Mutter. Allerdings ist unter einem deren Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei (Gewährung von subsidiärem Schutz) des ihren Antrag erledigenden Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen, sodass es im Hinblick auf die gegenständliche Beschwerde zu keiner Gewährung desselben Schutzes hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des Paragraph 34, AsylG kommen kann. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
II.4.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.4.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des im Spruch genannten Bescheides
Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften, zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates und zur Zulässigkeit der Beschwerde siehe die einleitenden Ausführungen zu Spruchpunkt I.Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften, zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates und zur Zulässigkeit der Beschwerde siehe die einleitenden Ausführungen zu Spruchpunkt römisch eins.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondereGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondere
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts und
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
zu berücksichtigen.
Weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus der Aktenlage ist zu erkennen, dass die Ausweisung einen Eingriff in das Familienleben der beschwerdeführenden Partei darstellen kann; die einzigen Person mit Familienbezug, die die beschwerdeführende Partei in Österreich hat ist ihre Mutter. Diese wird aber unter einem aus dem Bundesgebiet auf die Philippinen ausgewiesen, sodass es - eine gleichzeitige Durchsetzung der Ausweisung ist angezeigt - zu keinem Eingriff in das Recht auf Familienleben kommt. Der Vater der beschwerdeführenden Partei ist dieser, ihrer Mutter und dem Asylgerichtshof unbekannt; eine Beziehung zu diesem besteht nicht. Eine andere Beziehung, die unter den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben fallen könnte, ist nicht ersichtlich.
Die beschwerdeführende Partei ist am XXXX geboren und hat daher als Säugling bzw. Kleinkind nur zu ihrer Mutter relevante Beziehungen, sodass eine Verletzung des Rechts auf Privatleben nicht in Betracht kommt.Die beschwerdeführende Partei ist am römisch 40 geboren und hat daher als Säugling bzw. Kleinkind nur zu ihrer Mutter relevante Beziehungen, sodass eine Verletzung des Rechts auf Privatleben nicht in Betracht kommt.
Die oben getroffenen Feststellungen ergeben sich vor allem aus den Aussagen der Eltern der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung und dem Ermittlungsergebnis.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III ist daher abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei ist daher abzuweisen.
II.5. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:römisch zwei.5. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.
Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, das diese auch in der Beschwerde aufrecht erhielt, wurde dem Bescheid des Bundesasylamtes zu Grunde gelegt. Daher ist der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, das diese auch in der Beschwerde aufrecht erhielt, wurde dem Bescheid des Bundesasylamtes zu Grunde gelegt. Daher ist der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Familienverfahren, non refoulementZuletzt aktualisiert am
13.05.2011