TE AsylGH Beschluss 2011/2/3 S1 416803-2/2011

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Veröffentlicht am 03.02.2011
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Norm

AsylG 2005 §5
AVG §63 Abs5
AVG §66 Abs4
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

S1 416.803-2/2011/2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2011, Zl. 10 09.652 EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2011, Zl. 10 09.652 EAST Ost, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 iVm. § 63 Abs. 5 AVG, BGBl. Nr. 1991/51 idgF., als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG, BGBl. Nr. 1991/51 idgF., als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die minderjährige Beschwerdeführerin ist die Tochter des XXXX, und der noch minderjährigen XXXX. Die mj. Beschwerdeführerin ist russische Staatsangehörige, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig. Sie reiste gemeinsam mit ihren Eltern am 15.10.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin ist die Tochter des römisch 40 , und der noch minderjährigen römisch 40 . Die mj. Beschwerdeführerin ist russische Staatsangehörige, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig. Sie reiste gemeinsam mit ihren Eltern am 15.10.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 22.11.2010, 10 09.652-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz der mj.

Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.

3. In Erledigung der Beschwerde wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 20.12.2010, S9 416.803-1/2010/3E der Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2010 gemäß § 66 Abs. 4 iVm. § 63 Abs. 5 AVG, BGBl. Nr. 1991/51 idgF., ersatzlos behoben und als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass nicht die Mutter der mj. Beschwerdeführerin der gesetzliche Vertreter der mj. Beschwerdeführerin sei, da diese selbst minderjährig sei sondern der Vater. Das Bundesasylamt habe jedoch im Zuge des laufenden Verfahrens nicht den Vater sondern die minderjährige Mutter der Beschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreterin betrachtet. Die Übernahme der Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 betreffend die Beschwerdeführerin sei noch von beiden Elternteilen und dem Rechtsberater durch ihre Unterschrift bestätigt worden. In der darauf folgenden Einvernahme im Rahmen des Parteiengehörs wäre dagegen ausschließlich die minderjährige Mutter der Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden, dass sie auch Fragen betreffend die mj. Beschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreterin zu beantworten habe. Dagegen sei der Vater der Beschwerdeführerin als deren eigentlicher gesetzlicher Vertreter bei seiner Einvernahme nicht aufgefordert worden, die rechtlichen Interessen seiner Tochter in deren Asylverfahren entsprechend zu vertreten; und schließlich sei auch die als Bescheid bezeichnete beschwerdegegenständliche Erledigung des Bundesasylamtes ausschließlich der Mutter der Beschwerdeführerin ausgefolgt worden. In den vorgelegten Unterlagen fänden sich keine Hinweise darauf, das diese auch dem Vater der Beschwerdeführerin zugestellt oder auf anderem Wege faktisch zugekommen wäre. Demzufolge erweise sich die Zustellung der Erledigung an die minderjährige Beschwerdeführerin als rechtsunwirksam, da rechtswirksam nur an ihren gesetzlichen Vertreter oder allenfalls an eine von diesem zur Vertretung bevollmächtigte Person zugestellt hätte werden können. Da auch keine Hinweise dafür vorlägen, dass der Zustellmangel bezüglich des "Bescheides" der mj. Beschwerdeführerin durch tatsächliches Zukommen an ihren gesetzlichen Vertreter im Sinne des § 9 ZustellG allenfalls geheilt worden wäre, sei gegenüber der mj. Beschwerdeführerin bisher noch kein Bescheid des Bundesasylamtes wirksam erlassen worden.3. In Erledigung der Beschwerde wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 20.12.2010, S9 416.803-1/2010/3E der Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2010 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG, BGBl. Nr. 1991/51 idgF., ersatzlos behoben und als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass nicht die Mutter der mj. Beschwerdeführerin der gesetzliche Vertreter der mj. Beschwerdeführerin sei, da diese selbst minderjährig sei sondern der Vater. Das Bundesasylamt habe jedoch im Zuge des laufenden Verfahrens nicht den Vater sondern die minderjährige Mutter der Beschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreterin betrachtet. Die Übernahme der Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 betreffend die Beschwerdeführerin sei noch von beiden Elternteilen und dem Rechtsberater durch ihre Unterschrift bestätigt worden. In der darauf folgenden Einvernahme im Rahmen des Parteiengehörs wäre dagegen ausschließlich die minderjährige Mutter der Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden, dass sie auch Fragen betreffend die mj. Beschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreterin zu beantworten habe. Dagegen sei der Vater der Beschwerdeführerin als deren eigentlicher gesetzlicher Vertreter bei seiner Einvernahme nicht aufgefordert worden, die rechtlichen Interessen seiner Tochter in deren Asylverfahren entsprechend zu vertreten; und schließlich sei auch die als Bescheid bezeichnete beschwerdegegenständliche Erledigung des Bundesasylamtes ausschließlich der Mutter der Beschwerdeführerin ausgefolgt worden. In den vorgelegten Unterlagen fänden sich keine Hinweise darauf, das diese auch dem Vater der Beschwerdeführerin zugestellt oder auf anderem Wege faktisch zugekommen wäre. Demzufolge erweise sich die Zustellung der Erledigung an die minderjährige Beschwerdeführerin als rechtsunwirksam, da rechtswirksam nur an ihren gesetzlichen Vertreter oder allenfalls an eine von diesem zur Vertretung bevollmächtigte Person zugestellt hätte werden können. Da auch keine Hinweise dafür vorlägen, dass der Zustellmangel bezüglich des "Bescheides" der mj. Beschwerdeführerin durch tatsächliches Zukommen an ihren gesetzlichen Vertreter im Sinne des Paragraph 9, ZustellG allenfalls geheilt worden wäre, sei gegenüber der mj. Beschwerdeführerin bisher noch kein Bescheid des Bundesasylamtes wirksam erlassen worden.

4. Am 29.12.2010 langte beim Bundesasylamt eine Vollmachterteilung der mj. Mutter der Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin an den XXXX für die mj. Beschwerdeführerin ein.4. Am 29.12.2010 langte beim Bundesasylamt eine Vollmachterteilung der mj. Mutter der Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin an den römisch 40 für die mj. Beschwerdeführerin ein.

Weiters langte am 30.12.2010 ein Verständigungsformular über die (geplante) freiwillige Rückkehr der Mutter der Beschwerdeführerin ein.

In der Folge wurde ohne weitere Verfahrensschritte mit nunmehr angefochtenem "Bescheid" vom 17.01.2011, Zahl 10 09.652 EAST Ost der Antrag auf internationalen Schutz der mj. Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung ihres Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.In der Folge wurde ohne weitere Verfahrensschritte mit nunmehr angefochtenem "Bescheid" vom 17.01.2011, Zahl 10 09.652 EAST Ost der Antrag auf internationalen Schutz der mj. Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung ihres Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.

Dieser "Bescheid" wurde sodann an die mj. Mutter der mj. Beschwerdeführerin, an deren Rechtsberater und an den XXXX zugestellt. In der Zustellverfügung ist die Mutter der Beschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreterin bezeichnet.Dieser "Bescheid" wurde sodann an die mj. Mutter der mj. Beschwerdeführerin, an deren Rechtsberater und an den römisch 40 zugestellt. In der Zustellverfügung ist die Mutter der Beschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreterin bezeichnet.

5. Dagegen wurde rechtzeitig sowohl von der mj. Mutter der mj. Beschwerdeführerin als auch von deren Rechtsberater die gegenständliche Beschwerde erhoben.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war, welche wegen des Inhalts einer Zurückweisung wegen Unzulässigkeit der Beschwerde in Beschlussform zu ergehen hatte.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war, welche wegen des Inhalts einer Zurückweisung wegen Unzulässigkeit der Beschwerde in Beschlussform zu ergehen hatte.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat; gemäß § 22 Abs 10 AsylG verkürzt sich diese Frist im vorliegenden Verfahren auf eine Woche. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat; gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG verkürzt sich diese Frist im vorliegenden Verfahren auf eine Woche. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 63 Abs. 5 AVG kann sich aber eine Beschwerde nur gegen einen wirksam erlassenen Bescheid richten. Ist ein Bescheid des Bundesasylamtes nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit des Asylgerichtshofes zu einer meritorischen Entscheidung über das Rechtsmittel des Beschwerdeführers zur Folge. Die Zuständigkeit reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (siehe dazu insbesondere Hengstschläger-Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Teilband, RZ 46, sowie die darin zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes: 09.03.1982, 81/07/0212; 18.10.1995, 95/12/0367; 30.05.2006, 2005/12/0098).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 63, Absatz 5, AVG kann sich aber eine Beschwerde nur gegen einen wirksam erlassenen Bescheid richten. Ist ein Bescheid des Bundesasylamtes nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit des Asylgerichtshofes zu einer meritorischen Entscheidung über das Rechtsmittel des Beschwerdeführers zur Folge. Die Zuständigkeit reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (siehe dazu insbesondere Hengstschläger-Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Teilband, RZ 46, sowie die darin zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes: 09.03.1982, 81/07/0212; 18.10.1995, 95/12/0367; 30.05.2006, 2005/12/0098).

2. Wie der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.12.2010 rechtsverbindlich ausgeführt hat, wäre im vorliegenden Verfahren der Vater der mj. Beschwerdeführerin und nicht die minderjährige Mutter der mj. Beschwerdeführerin als ihre gesetzliche Vertretung zu betrachten gewesen. Weiters hatte der Asylgerichtshof festgehalten, dass das Recht der mj. Beschwerdeführerin auf Parteiengehör im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt verletzt wurde, da nicht der Vater, sondern die Mutter der mj. Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, die Interessen ihrer Tochter wahrzunehmen. Schließlich wurde die Erledigung des Bundesasylamtes behoben, da sie nicht dem tatsächlichen gesetzlichen Vertreter der mj. Beschwerdeführerin, nämlich ihrem Vater, sondern ihrer Mutter zugestellt wurde.

2.1. In seiner nunmehrigen Erledigung hat das Bundesasylamt diese Rechtsansicht des Asylgerichtshofes gänzlich ignoriert, obwohl es an die tragenden Gründe des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes gebunden war (vgl. dazu VwGH 21.04.2005, Zl.2005/20/0080, Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66 Rz 26ff und zur Stellung des AsylGH VfGH 15.12.2010, U 2970/09-14). Stattdessen hat das Bundesasylamt seine Erledigung vom 22.11.2010 bis auf die Aktualisierung des Verfahrensganges (der Behebung seiner Erledigung durch den Asylgerichtshof) unverändert erneut an die mj. Mutter als gesetzliche Vertreterin (und deren Rechtsberaterin) "zugestellt". Ferner ist aus dem AIS auch eine Zustellung an den XXXX ersichtlich (der Zustellnachweis findet sich im Akt der Mutter der Beschwerdeführerin). Die Zustellverfügung im Bescheid selbst lautet ausdrücklich: "Vertreten durch Mutter, als gesetzliche Vertreterin, diese vertreten durch XXXX"2.1. In seiner nunmehrigen Erledigung hat das Bundesasylamt diese Rechtsansicht des Asylgerichtshofes gänzlich ignoriert, obwohl es an die tragenden Gründe des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes gebunden war vergleiche dazu VwGH 21.04.2005, Zl.2005/20/0080, Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 66, Rz 26ff und zur Stellung des AsylGH VfGH 15.12.2010, U 2970/09-14). Stattdessen hat das Bundesasylamt seine Erledigung vom 22.11.2010 bis auf die Aktualisierung des Verfahrensganges (der Behebung seiner Erledigung durch den Asylgerichtshof) unverändert erneut an die mj. Mutter als gesetzliche Vertreterin (und deren Rechtsberaterin) "zugestellt". Ferner ist aus dem AIS auch eine Zustellung an den römisch 40 ersichtlich (der Zustellnachweis findet sich im Akt der Mutter der Beschwerdeführerin). Die Zustellverfügung im Bescheid selbst lautet ausdrücklich: "Vertreten durch Mutter, als gesetzliche Vertreterin, diese vertreten durch XXXX"

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2.2. Selbst wenn man nun annähme, dass der Bescheid ja demnach auch dem gewillkürten Vertreter des Vaters des Beschwerdeführers, dem XXXX, zugekommen ist, kommt schon aufgrund der falschen (in Bezug auf die verbindliche Rechtsansicht des AsylGH im Vorerkenntnis) Zustellverfügung eine Heilung des Zustellmangels nicht in Betracht.2.2. Selbst wenn man nun annähme, dass der Bescheid ja demnach auch dem gewillkürten Vertreter des Vaters des Beschwerdeführers, dem römisch 40 , zugekommen ist, kommt schon aufgrund der falschen (in Bezug auf die verbindliche Rechtsansicht des AsylGH im Vorerkenntnis) Zustellverfügung eine Heilung des Zustellmangels nicht in Betracht.

2.3. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt der Ansicht des Asylgerichtshofes im Erkenntnis vom 20.12.2010 zu folgen und die darin angeführten Aufträge (einschließlich einer Befragung des Vaters der Beschwerdeführerin als ihres Vertreters) zu erfüllen haben.

3. Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurückzuweisen. Das gegenständliche Asylverfahren der minderjährigen Beschwerdeführerin ist nach wie vor beim Bundesasylamt anhängig und unter entsprechender Einbeziehung ihres Vaters als gesetzlichen Vertreter fortzusetzen. Die Rolle des XXXX wird dabei auch präzise zu klären sein, da im Akt keine ausdrückliche Vollmacht des Vaters der Beschwerdeführerin für sie in Bezug auf diese Vertretung einliegt). Auf das weitere Beschwerdevorbringen brauchte bei dieser Sachlage nicht eingegangen zu werden.3. Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurückzuweisen. Das gegenständliche Asylverfahren der minderjährigen Beschwerdeführerin ist nach wie vor beim Bundesasylamt anhängig und unter entsprechender Einbeziehung ihres Vaters als gesetzlichen Vertreter fortzusetzen. Die Rolle des römisch 40 wird dabei auch präzise zu klären sein, da im Akt keine ausdrückliche Vollmacht des Vaters der Beschwerdeführerin für sie in Bezug auf diese Vertretung einliegt). Auf das weitere Beschwerdevorbringen brauchte bei dieser Sachlage nicht eingegangen zu werden.

4. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Gegenständliches Erkenntnis wird Rechtsberater XXXX als Einbringer der Beschwerde und als (ein) Vertreter der Mutter der Beschwerdeführerin, die ja auch eine Beschwerde für die Beschwerdeführerin eingebracht hat (im gegenständlichen Verfahren wurden beide Beschwerden als eine Einheit betrachtet) und jedenfalls aus Gründen der Rechtssicherheit dem XXXX zugestellt.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Gegenständliches Erkenntnis wird Rechtsberater römisch 40 als Einbringer der Beschwerde und als (ein) Vertreter der Mutter der Beschwerdeführerin, die ja auch eine Beschwerde für die Beschwerdeführerin eingebracht hat (im gegenständlichen Verfahren wurden beide Beschwerden als eine Einheit betrachtet) und jedenfalls aus Gründen der Rechtssicherheit dem römisch 40 zugestellt.

Schlagworte

Familienverfahren, gesetzlicher Vertreter, Minderjährigkeit, Zustellmangel

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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