TE AsylGH Erkenntnis 2011/2/4 S2 417486-1/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.02.2011
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs4
AsylG 2005 §5 Abs1
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

S2 417.486-1/2011/3E

S2 417.487-1/2011/2E

S2 417.485-1/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des XXXX, 2.) der XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des römisch 40 , 2.) der römisch 40 ,

3.) der mj. XXXX, alle StA. Georgien, 3.-Beschwerdeführerin gesetzlich vertreten durch die Mutter, XXXX, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 17.01.2011, Zahl 10 08.643-EAST Ost (ad 1.), 10 08.644-EAST Ost (ad 2.), 10 08.645-EAST Ost (ad 3.), zu Recht erkannt:3.) der mj. römisch 40 , alle StA. Georgien, 3.-Beschwerdeführerin gesetzlich vertreten durch die Mutter, römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 17.01.2011, Zahl 10 08.643-EAST Ost (ad 1.), 10 08.644-EAST Ost (ad 2.), 10 08.645-EAST Ost (ad 3.), zu Recht erkannt:

Die Beschwerden werden gemäß §§ 5 Abs. 1 iVm 10 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 4 AsylG idF BGBl. I Nr. 135/2009 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 5, Absatz eins, in Verbindung mit 10 Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz 4, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die 1.-3.-Beschwerdeführer (BF), georgische Staatsangehörige, gelangten unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 17.09.2010 bei der Erstaufnahmestelle Ost einen Antrag auf internationalen Schutz. Der 1.+ 2.-BF sind die Eltern der minderjährigen 3.-BF und die 2.-BF ist die gesetzliche Vertreterin der 3.-BF.römisch eins. 1. Die 1.-3.-Beschwerdeführer (BF), georgische Staatsangehörige, gelangten unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 17.09.2010 bei der Erstaufnahmestelle Ost einen Antrag auf internationalen Schutz. Der 1.+ 2.-BF sind die Eltern der minderjährigen 3.-BF und die 2.-BF ist die gesetzliche Vertreterin der 3.-BF.

Hinsichtlich 1.- und 2.-BF scheint jeweils ein EURODAC-Treffer für Litauen auf (Asylantragstellung am 10.08.2010, XXXX, AS 11 im Akt des 1.-BF, AS 9 im Akt der 2.-BF).Hinsichtlich 1.- und 2.-BF scheint jeweils ein EURODAC-Treffer für Litauen auf (Asylantragstellung am 10.08.2010, römisch 40 , AS 11 im Akt des 1.-BF, AS 9 im Akt der 2.-BF).

Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.09.2010 gab der 1.-BF an, er sei am 17.07.2010 gemeinsam mit seiner Frau und seiner Tochter von Tiflis nach Minsk, dann mit dem Zug weiter nach XXXX, wo sie aber zurückgewiesen worden wären, und danach nach XXXX gereist und haben an der litauischen Grenze um Asyl angesucht. Von dort seien sie nach XXXX gebracht worden, von dort seien sie vom 15.09.2010 bis 17.09.2010 mit dem Bus von XXXX nach Wien gefahren. Über seinen Aufenthalt in Litauen führte er aus, es wären schlechte Umstände für sein Kind und es gebe dort eine schlechte medizinische Versorgung. Er habe schon von der Heimat gewusst, dass Österreich ein gutes Land sei, deshalb habe er sich entschieden, nach Österreich zu kommen. In seiner Heimat herrsche eine Krise und er habe nicht genug Geld, um seine Kinder zu ernähren. Seine Tochter leide an Kinderlähmung und er habe von der Regierung in Georgien keinerlei Hilfe bekommen, um seine Tochter behandeln zu lassen. Er habe auch an politischen Veranstaltungen der Oppositionspartei teilgenommen, was von den Behörden registriert und ihm vorgeworfen worden sei (AS 17ff im Akt des 1.-BF).Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.09.2010 gab der 1.-BF an, er sei am 17.07.2010 gemeinsam mit seiner Frau und seiner Tochter von Tiflis nach Minsk, dann mit dem Zug weiter nach römisch 40 , wo sie aber zurückgewiesen worden wären, und danach nach römisch 40 gereist und haben an der litauischen Grenze um Asyl angesucht. Von dort seien sie nach römisch 40 gebracht worden, von dort seien sie vom 15.09.2010 bis 17.09.2010 mit dem Bus von römisch 40 nach Wien gefahren. Über seinen Aufenthalt in Litauen führte er aus, es wären schlechte Umstände für sein Kind und es gebe dort eine schlechte medizinische Versorgung. Er habe schon von der Heimat gewusst, dass Österreich ein gutes Land sei, deshalb habe er sich entschieden, nach Österreich zu kommen. In seiner Heimat herrsche eine Krise und er habe nicht genug Geld, um seine Kinder zu ernähren. Seine Tochter leide an Kinderlähmung und er habe von der Regierung in Georgien keinerlei Hilfe bekommen, um seine Tochter behandeln zu lassen. Er habe auch an politischen Veranstaltungen der Oppositionspartei teilgenommen, was von den Behörden registriert und ihm vorgeworfen worden sei (AS 17ff im Akt des 1.-BF).

Die 2.-BF erstattete im Wesentlichen das gleiche Vorbringen wie der 1.-BF und führte ergänzend aus, sie seien nach Österreich gekommen, weil hier gute Ärzte wären, eine Möglichkeit auf eine gute Behandlung bestehe und Asylwerber gut behandelt werden (AS 15ff im Akt der 2.-BF).

Das Bundesasylamt richtete am 20.09.2010 ein auf Art. 16 Abs 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes dringendes Wiederaufnahmeersuchen betreffend die BF an Litauen (AS 31ff im Akt des 1.-BF, AS 27ff im Akt der 2.-BF).Das Bundesasylamt richtete am 20.09.2010 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes dringendes Wiederaufnahmeersuchen betreffend die BF an Litauen (AS 31ff im Akt des 1.-BF, AS 27ff im Akt der 2.-BF).

Laut Kurzbrief vom 23.09.2010 vom Landesklinikum XXXX, sei die 3.-BF als Frühgeburt nach Sauerstoffmangel wegen Spastischer Tetraparese und Epilepsie vorstellig geworden, nehme Depakine ein und sei seit zwei Jahren und drei Monaten anfallsfrei. Als weitere Vorgehensweise wurde vorgeschlagen, medikamentös mit Depakine 300 mg sowie einer Kontrolle am 20.10.2010 mit EEG und Blutspiegeluntersuchung vorzugehen (AS 37ff im Akt der 3.-BF).Laut Kurzbrief vom 23.09.2010 vom Landesklinikum römisch 40 , sei die 3.-BF als Frühgeburt nach Sauerstoffmangel wegen Spastischer Tetraparese und Epilepsie vorstellig geworden, nehme Depakine ein und sei seit zwei Jahren und drei Monaten anfallsfrei. Als weitere Vorgehensweise wurde vorgeschlagen, medikamentös mit Depakine 300 mg sowie einer Kontrolle am 20.10.2010 mit EEG und Blutspiegeluntersuchung vorzugehen (AS 37ff im Akt der 3.-BF).

Mit Schreiben vom 28.09.2010, eingelangt am selben Tag, stimmte Litauen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art 16 Abs 1 lit. c Dublin II-VO ausdrücklich zu ( AS 49 im Akt des 1.-BF, AS 55 im Akt der 2.-BF).Mit Schreiben vom 28.09.2010, eingelangt am selben Tag, stimmte Litauen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ausdrücklich zu ( AS 49 im Akt des 1.-BF, AS 55 im Akt der 2.-BF).

Am 28.09.2010 wurde den BF gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 20.09.2010 Konsultationen mit Litauen geführt würden. ( AS 51ff im Akt des 1.-BF, AS 39ff im Akt der 2.-BF).Am 28.09.2010 wurde den BF gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 20.09.2010 Konsultationen mit Litauen geführt würden. ( AS 51ff im Akt des 1.-BF, AS 39ff im Akt der 2.-BF).

Laut Kurzbrief vom 20.10.2010 vom Landesklinikum XXXX gehe es der 3.-BF recht gut und sie habe keine Anfälle. Es sei eine Video-EEG-Untersuchung und Blutuntersuchungen durchgeführt worden. Der Befund sei im Wesentlichen unauffällig gewesen. Er gebe keine Medikamentenänderung, es solle eine physiotherapeutische Begutachtung erfolgen und dann die weiteren Förderungmaßnahmen besprochen werden (AS 59ff im Akt der 3.-BF).Laut Kurzbrief vom 20.10.2010 vom Landesklinikum römisch 40 gehe es der 3.-BF recht gut und sie habe keine Anfälle. Es sei eine Video-EEG-Untersuchung und Blutuntersuchungen durchgeführt worden. Der Befund sei im Wesentlichen unauffällig gewesen. Er gebe keine Medikamentenänderung, es solle eine physiotherapeutische Begutachtung erfolgen und dann die weiteren Förderungmaßnahmen besprochen werden (AS 59ff im Akt der 3.-BF).

Im Verlauf einer niederschriftlichten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.10.2010 machte der 1.-BF nach erfolgter Rechtsberatung ergänzend im Wesentlichen folgende Angaben: Sein Kind sei krank und er wolle nicht nach Litauen fahren, weil sein Kind dort keine ärztliche Behandlung bekomme. Sie hätten in Litauen im Lager einen Arzt aufgesucht, welcher gesagt habe, dass es dort keine Behandlung für das Kind gebe. Er selbst leide an Hepatitis C und nehme keine Medikamente. Ab Dezember werde er in Behandlung kommen, das hätten ihm die Ärzte gesagt. Nachdem ihm die Länderfeststellungen zur Versorgung in Litauen zur Kenntnis gebracht wurden, gab er an, er glaube, es sei eine Lüge, es gäbe gewisse Sachen, die so nicht stimmen. Auch das Rote Kreuz sei dabei gewesen und habe gesagt, dass es keine Behandlungsmethoden für das Kind gebe und es keinen Sinn mache, jetzt mit der Behandlung zu beginnen. Seine Tochter habe noch drei Termine im Krankenhaus XXXX und es werde mit einer Therapie begonnen (AS 69ff des 1.-BF).Im Verlauf einer niederschriftlichten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.10.2010 machte der 1.-BF nach erfolgter Rechtsberatung ergänzend im Wesentlichen folgende Angaben: Sein Kind sei krank und er wolle nicht nach Litauen fahren, weil sein Kind dort keine ärztliche Behandlung bekomme. Sie hätten in Litauen im Lager einen Arzt aufgesucht, welcher gesagt habe, dass es dort keine Behandlung für das Kind gebe. Er selbst leide an Hepatitis C und nehme keine Medikamente. Ab Dezember werde er in Behandlung kommen, das hätten ihm die Ärzte gesagt. Nachdem ihm die Länderfeststellungen zur Versorgung in Litauen zur Kenntnis gebracht wurden, gab er an, er glaube, es sei eine Lüge, es gäbe gewisse Sachen, die so nicht stimmen. Auch das Rote Kreuz sei dabei gewesen und habe gesagt, dass es keine Behandlungsmethoden für das Kind gebe und es keinen Sinn mache, jetzt mit der Behandlung zu beginnen. Seine Tochter habe noch drei Termine im Krankenhaus römisch 40 und es werde mit einer Therapie begonnen (AS 69ff des 1.-BF).

Im Verlauf einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.10.2010 machte die 2.-BF nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen folgende ergänzende Angaben: Ihre Angaben würden auch für ihre Tochter, die 3.-BF, gelten. Wegen ihres Kindes wolle sie nicht nach Litauen fahren. Dort gebe es keine Behandlung für ihr Kind und sie würde nicht geheilt werden. Auch der Arzt habe gesagt, dass es in Litauen keine Möglichkeit gebe, solche Krankheiten zu heilen. Ihre Tochter stehe in medizinischer Behandlung und bekomme "Depakine" Saft und sie werde eine Physiotherapie erhalten. Nachdem ihr die Länderfestellung zur Versorgung in Litauen zur Kenntnis gebracht wurden, gab sie an, die Ärzte in Litauen hätten nur Fieber gemessen und gesagt, dass sie keine Möglichkeit hätten die Krankheit zu untersuchen, weil sie unheilbar wäre. Weiters sei auch noch ein Kind einer anderen Familie krank gewesen und ihr Kind und das andere Kind hätten aus derselben Flasche Tropfen bekommen, das wolle sie nicht. Sie sei damit einverstanden, dass nähere Informationen zum Gesundheitszustand ihrer Tochter eingeholt werden würden (AS 59ff im Akt der 2.-BF).

Laut Kurzbrief vom 24.11.2010 vom Landesklinikum XXXX habe die 3.-BF keine Anfälle, es gehe ihr recht gut und es gebe keine Medikamentenänderung (AS 81ff im Akt der 3.-BF)Laut Kurzbrief vom 24.11.2010 vom Landesklinikum römisch 40 habe die 3.-BF keine Anfälle, es gehe ihr recht gut und es gebe keine Medikamentenänderung (AS 81ff im Akt der 3.-BF)

Laut einem Aktenvermerk vom 25.10.2010 bestehe beim 1.-BF der Verdacht auf eine Hepatitis C Erkrankung (AS 85 im Akt des 1.-BF).

Laut einem Aktenvermerk vom 01.12.2010 konnte in Erfahrung gebracht werden, dass beim 1.-BF eine gesicherte Hepatitis C Infektion bestehe (AS 89 im Akt des 1.-BF).

Laut der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 14.01.2011, die in Ansehung der festgestellten Krankheiten der BF eingeholt wurde, seien gemäß Mitteilung des Registrationszentrums der Ausländer des Staatlichen Grenzschutzdienstes beim Innenministerium der RL, den Asylwerbern, die sich in diesem Zentrum befänden, die Leistungen der primären ambulanten medizinischen Versorgung , wie die erste medizinische Hilfe, ambulante Kontrolle und Behandlung der Krankheiten sowie Krankenpflege, zugänglich. Beim Bedarf für fachliche medizinische Hilfe, auch bei Spastischer Teraparese bzw. Hepatitis C, wende man sich an die medizinischen Anstalten, die fachliche medizinische Leistungen anbieten (auch wegen der ambulanten Beratung eines Facharztes, auch wegen der stationären Behandlung). In allen Fällen würden die Kosten von der Krankenkasse übernommen werden.

Alle Kinder in Litauen hätten die Staatliche Versicherung, auch die Kinder aus den "Asylen". Die Behandlung für Kinder sei immer leicht zugänglich. Die Krankenkassen würden die vollen Kosten für die Kinderbehandlung zahlen. Spastische Parese, Anfallsyndrom, Hepatitis C seien in Litauen behandelbar. Es gäbe in Litauen fast alle bekannten Arzneien für diese Krankheiten, auch Depakine 300 mg (AS 91ff im Akt des 1.-BF).

Laut Aktenvermerk vom 17.01.2011 erhalte der 1.-BF aktuell von der Krankenstation keinerlei Medikamente (AS 93 im Akt des 1.-BF).

2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Asylanträge gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO Litauen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die BF gemäß 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Litauen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF nach Litauen zulässig sei.2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Asylanträge gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO Litauen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die BF gemäß 10 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Litauen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF nach Litauen zulässig sei.

Begründend wurde hervorgehoben, dass die Identitäten der BF nicht festgestellt haben werden können. Der Gesundheitszustand des 1.-BF und der 3.-BF habe aufgrund der Aktenvermerke und Kurzbriefe festgestellt werden können, jedoch hätte nicht erkannt werden können, dass eine Zurückschiebung nach Litauen eine Verletzung der Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, da sowohl bei Vorliegen einer Hepatitis C Erkrankung als auch bei Vorliegen einer spastischen Teraparese, Behandlungsmöglichkeiten und Medikamente kostenlos verfügbar wären. Bezüglich der 2.-BF hätte nicht festgestellt werden können, dass sie an einer schweren körperlichen, ansteckenden Krankheit oder schweren psychischen Störung leide, sie in Litauen systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen wäre oder diese zu erwarten hätte, bzw. dass ihr Litauen behördlichen Schutz vorenthalten würde. Die Bescheide enthalten auch eine ausführliche Darstellung zur Lage in Litauen, insbesondere zum dortigen Asylverfahren, zum Refoulmentschutz, zu Versorgungsleistungen sowie zur medizinischen Versorgung. Aus dieser Darstellung geht hervor, dass sie in Litauen nicht Gefahr laufen würden Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen würde (AS 95ff im Akt des 1.-BF, AS 75ff im Akt der 2.-BF, AS 87ff im Akt der 3.-BF).Begründend wurde hervorgehoben, dass die Identitäten der BF nicht festgestellt haben werden können. Der Gesundheitszustand des 1.-BF und der 3.-BF habe aufgrund der Aktenvermerke und Kurzbriefe festgestellt werden können, jedoch hätte nicht erkannt werden können, dass eine Zurückschiebung nach Litauen eine Verletzung der Rechte gem. Artikel 3, EMRK darstellen würde, da sowohl bei Vorliegen einer Hepatitis C Erkrankung als auch bei Vorliegen einer spastischen Teraparese, Behandlungsmöglichkeiten und Medikamente kostenlos verfügbar wären. Bezüglich der 2.-BF hätte nicht festgestellt werden können, dass sie an einer schweren körperlichen, ansteckenden Krankheit oder schweren psychischen Störung leide, sie in Litauen systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen wäre oder diese zu erwarten hätte, bzw. dass ihr Litauen behördlichen Schutz vorenthalten würde. Die Bescheide enthalten auch eine ausführliche Darstellung zur Lage in Litauen, insbesondere zum dortigen Asylverfahren, zum Refoulmentschutz, zu Versorgungsleistungen sowie zur medizinischen Versorgung. Aus dieser Darstellung geht hervor, dass sie in Litauen nicht Gefahr laufen würden Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen würde (AS 95ff im Akt des 1.-BF, AS 75ff im Akt der 2.-BF, AS 87ff im Akt der 3.-BF).

3. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die samt Verwaltungsakt am 28.01.2011 beim Asylgerichtshof einlangte. Vom 1.-BF und der 2.-BF, mit deren Beschwerde auch der Bescheid der 3.-BF mitangefochten wurde, wurde im Wesentlichen vorgebracht, sie würden sich in einer schwierigen Lage befinden, da sie ein schwer krankes Kind hätten, das dringend medizinische Behandlung benötige. Die Behandlung sei derart dringend, dass selbst österreichische Ärzte gemeint hätten, dass im Falle einer verspäteten Behandlung eine Operation notwendig wäre und sich der Zustand des Kindes verschlechtern könne. Der Arzt habe schon mit einer Therapie begonnen. Eine Rückkehr nach Litauen sei nicht möglich, weil dort ihrem Kind medizinisch nicht geholfen werden könne. Da die BF schon dort gewesen seien und ihrem Kind keine Behandlung verordnet worden sei, könnten sie dies behaupten (AS 159ff im Akt des 1.-BF, AS 133ff im Akt der 2.-BF, AS 151ff im Akt der 3.-BF).

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Die BF reisten von Tiflis kommend über Minsk und XXXX nach XXXX und stellten an der litauischen Grenze einen Asylantrag. Dann reisten sie illegal in das österreichische Bundesgebiet weiter, wo sie am 17.09.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten.1. Die BF reisten von Tiflis kommend über Minsk und römisch 40 nach römisch 40 und stellten an der litauischen Grenze einen Asylantrag. Dann reisten sie illegal in das österreichische Bundesgebiet weiter, wo sie am 17.09.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten.

Die BF haben keine Verwandten im Bereich der Mitgliedsstaaten und sie haben auch keine sonstigen Anknüpfungspunkte in Österreich.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer aktuellen Überstellung nach Litauen Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Der 1.-BF leidet an einer Hepatitis C Erkrankung und die 3.-BF an einer spastischen Tetraparese. Beide Erkrankungen sind grundsätzlich in Litauen behandelbar.

2. Die Feststellungen zum Reiseweg der BF, zu ihrer Asylantragstellung in Litauen und zu ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus den eigenen Vorbringen der BF iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des 1.-BF und der 2.-BF ergeben sich aus den Aktenvermerken und Kurzbriefen iZm den eigenen Aussagen. Dass die festgestellten Erkrankungen in Litauen behandelbar sind, ergibt sich aus der oben dargestellten Auskunft der Staatendokumentation, an deren Fundiertheit kein Zweifel entstanden ist.

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb das AsylG 2005 in den maßgeblichen Bestimmungen - mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen - idF BGBl. I Nr. 135/2009 zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb das AsylG 2005 in den maßgeblichen Bestimmungen - mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen - in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, zur Anwendung gelangt.

3.2. Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

a) Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findeta) Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet

Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.Die Dublin II-VO sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.

In Art. 16 sieht die Dublin II-VO in den hier relevanten Bestimmungen Folgendes vor:In Artikel 16, sieht die Dublin II-VO in den hier relevanten Bestimmungen Folgendes vor:

"Art. 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:""Art". 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:

(...)

c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.

(...)

(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels."

Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach die BF zunächst in Litauen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, sowie sich vor Abschluss dieses Verfahrens nach Österreich begeben, das sie seither nicht verlassen haben, und sie auch keine "Familienangehörigen" (iSd Art. 7 iVm Art. 2 lit. i Dublin II-VO) in Österreich haben, kommt nach der Rangfolge der Kriterien der Dublin II-VO deren Art.16 Abs. 1 lit. c als Norm für die Wiederaufnahme in Betracht. Litauen hat auch auf Grundlage dieser Bestimmung seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme der BF und Behandlung ihrer Anträge bereit erklärt.Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach die BF zunächst in Litauen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, sowie sich vor Abschluss dieses Verfahrens nach Österreich begeben, das sie seither nicht verlassen haben, und sie auch keine "Familienangehörigen" (iSd Artikel 7, in Verbindung mit Artikel 2, Litera i, Dublin II-VO) in Österreich haben, kommt nach der Rangfolge der Kriterien der Dublin II-VO deren Artikel 16, Absatz eins, Litera c, als Norm für die Wiederaufnahme in Betracht. Litauen hat auch auf Grundlage dieser Bestimmung seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme der BF und Behandlung ihrer Anträge bereit erklärt.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

b) Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.b) Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art. 19 Dublin II-VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin II-VO).

aa) Mögliche Verletzung der Art. 8 EMRK:aa) Mögliche Verletzung der Artikel 8, EMRK:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

In Österreich leben keine Personen zu denen Familienbezug bestünde. Es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration, etwa aufgrund langer Verfahrensdauer, vor. Daher ist nicht erkennbar, dass im Falle einer Überstellung der BF nach Litauen ein Eingriff in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht zu befürchten wäre.In Österreich leben keine Personen zu denen Familienbezug bestünde. Es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration, etwa aufgrund langer Verfahrensdauer, vor. Daher ist nicht erkennbar, dass im Falle einer Überstellung der BF nach Litauen ein Eingriff in ein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht zu befürchten wäre.

bb) Mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK:bb) Mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK:

Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, 31246/06;Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Artikel 15, dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, 31246/06;

Ayegh, 07.11.2006, 4701/05; Karim, 04.07.2006, 24171/05;

Paramasothy, 10.11.2005, 14492/03; Ramadan & Ahjredini, 10.11.2005, 35989/03; Hukic, 27.09.2005, 17416/05; Kaldik, 22.09.2005, 28526/05;

Ovdienko, 31.05.2005, 1383/04; Amegnigan, 25.11.2004, 25629/04; VfGH 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).

Im vorliegenden Fall ist zum gesundheitlichen Zustand des 1.-BF zu sagen, dass er an einer Hepatitis C Erkrankung leidet, aber aktuell in Österreich keine Medikamente bekommt bzw. kein Anhaltspunkt für einen aktuellen Behandlungsbedarf besteht. Zur 3.-BF wurde festgestellt, dass sie an einer spastischen Tetraparese leidet und mit Depakine 300 mg medikamentös behandelt wird.

Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ist ersichtlich, dass in Litauen die Leistungen der primären ambulanten medizinischen Versorgung, wie die erste medizinische Hilfe, ambulante Kontrolle und Behandlung der Krankheiten sowie Krankenpflege, Asylwerbern zugänglich sind. Auch wenn fachliche medizinische Hilfe benötigt wird, sowie bei Spastischer Teraparese bzw. Hepatitis C, kann man sich an die medizinischen Anstalten wenden. In allen Fällen werden die Kosten von der Krankenkasse übernommen. Spastische Parese und Hepatitis C sind in Litauen behandelbar und es gibt auch die notwendigen Medikamente, sowie Depakine 300 mg. Den Behauptungen der BF, wonach ihr Kind in Litauen keine entsprechende medizinische Behandlung erhält, ist vor diesem Hintergrund daher nicht nachvollziehbar. Sollte die Behandlung im Zielland allerdings nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sein, so wäre dieser Umstand unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK nicht entscheidungsrelevant. Im Ergebnis weisen die festgestellten Erkrankungen iZm den grundsätzlichen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland daher keine solche Schwere auf, die nach oa Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrecht sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Überstellung nach Litauen als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe.Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ist ersichtlich, dass in Litauen die Leistungen der primären ambulanten medizinischen Versorgung, wie die erste medizinische Hilfe, ambulante Kontrolle und Behandlung der Krankheiten sowie Krankenpflege, Asylwerbern zugänglich sind. Auch wenn fachliche medizinische Hilfe benötigt wird, sowie bei Spastischer Teraparese bzw. Hepatitis C, kann man sich an die medizinischen Anstalten wenden. In allen Fällen werden die Kosten von der Krankenkasse übernommen. Spastische Parese und Hepatitis C sind in Litauen behandelbar und es gibt auch die notwendigen Medikamente, sowie Depakine 300 mg. Den Behauptungen der BF, wonach ihr Kind in Litauen keine entsprechende medizinische Behandlung erhält, ist vor diesem Hintergrund daher nicht nachvollziehbar. Sollte die Behandlung im Zielland allerdings nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sein, so wäre dieser Umstand unter dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK nicht entscheidungsrelevant. Im Ergebnis weisen die festgestellten Erkrankungen iZm den grundsätzlichen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland daher keine solche Schwere auf, die nach oa Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrecht sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Überstellung nach Litauen als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe.

Zusammengefasst stellt daher eine strikte Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs und die damit verbundene Überstellung der BF nach Litauen kein "real risk" einer Verletzung des Art. 3 EMRK oder des Art. 8 EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO dar.Zusammengefasst stellt daher eine strikte Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs und die damit verbundene Überstellung der BF nach Litauen kein "real risk" einer Verletzung des Artikel 3, EMRK oder des Artikel 8, EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO dar.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen.

3.3. Zur Ausweisung der BF nach Litauen (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Ausweisung der BF nach Litauen (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Zu diesem Spruchpunkt sind im Beschwerdefall keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG ersichtlich, zumal weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht aktenkundig ist, noch die BF in Österreich über Verwandte verfügen, zu denen sie einen engen Familienbezug hätten. Zum Nichtvorliegen eines unzulässigen Eingriffes in Art. 8 EMRK wird auf die obigen Ausführungen zum Selbsteintrittsrecht verwiesen [Punkt 3.2.b)aa)]. Darüber hinaus sind auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG zu sehen, zumal aktuell eine Risikoschwangerschaft nicht festgestellt wurde.Zu diesem Spruchpunkt sind im Beschwerdefall keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ersichtlich, zumal weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht aktenkundig ist, noch die BF in Österreich über Verwandte verfügen, zu denen sie einen engen Familienbezug hätten. Zum Nichtvorliegen eines unzulässigen Eingriffes in Artikel 8, EMRK wird auf die obigen Ausführungen zum Selbsteintrittsrecht verwiesen [Punkt 3.2.b)aa)]. Darüber hinaus sind auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG zu sehen, zumal aktuell eine Risikoschwangerschaft nicht festgestellt wurde.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, real risk, Überstellungsrisiko

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten