Norm
AsylG 2005 §34Spruch
S16 403.116-2/2009-17E
S16 403.118-2/2009-10E
S16 403.119-2/2009-10E
S16 403.114-2/2009-10E
S16 403.117-2/2009-10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.08.2009, Zl. 08 08.090-BAG, zu Recht erkannt:1) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.08.2009, Zl. 08 08.090-BAG, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
2) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.08.2009, Zl. 08 08.264-BAG, zu Recht erkannt:2) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.08.2009, Zl. 08 08.264-BAG, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
3) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der mj. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.08.2009, Zl. 08 08.263-BAG, zu Recht erkannt:3) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der mj. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.08.2009, Zl. 08 08.263-BAG, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
4) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der mj. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.08.2009, Zl. 08 08.262-BAG, zu Recht erkannt:4) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der mj. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.08.2009, Zl. 08 08.262-BAG, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
5) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.08.2009, Zl. 08 08.261-BAG, zu Recht erkannt:5) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.08.2009, Zl. 08 08.261-BAG, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus den Verwaltungsakten des Bundesasylamtes.
2. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der mj. Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer. Sämtliche Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Afghanistans und Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken und stellten am 03.09.2008 jeweils einen ersten Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG.2. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der mj. Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer. Sämtliche Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Afghanistans und Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken und stellten am 03.09.2008 jeweils einen ersten Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.
3. Mit Bescheiden jeweils vom 20.11.2008 hat das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates jeweils Griechenland zuständig sei. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG wurden die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.3. Mit Bescheiden jeweils vom 20.11.2008 hat das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates jeweils Griechenland zuständig sei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurden die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.
4. Den dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerden wurde zunächst mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 11.12.2008 jeweils gemäß § 37 Abs 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.4. Den dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerden wurde zunächst mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 11.12.2008 jeweils gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Erkenntnissen, jeweils vom 18.03.2008, GZ. S12 403.116-1/2008/8E u. a., wurde den Beschwerden gegen den Bescheide vom 20.11.2008 gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 jeweils stattgegeben und die bekämpften Bescheid jeweils behoben.Mit Erkenntnissen, jeweils vom 18.03.2008, GZ. S12 403.116-1/2008/8E u. a., wurde den Beschwerden gegen den Bescheide vom 20.11.2008 gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 jeweils stattgegeben und die bekämpften Bescheid jeweils behoben.
5. Mit Bescheiden vom 07.08.2009 wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 03.09.2008 ohne in die Sache einzutreten erneut jeweils gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art 10 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland zuständig sei. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG wurden die Beschwerdeführer jeweils aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Griechenland gemäß § 10 Abs 4 AsylG jeweils zulässig sei.5. Mit Bescheiden vom 07.08.2009 wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 03.09.2008 ohne in die Sache einzutreten erneut jeweils gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Griechenland zuständig sei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurden die Beschwerdeführer jeweils aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG jeweils zulässig sei.
6. Die gegen diese Bescheide fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes, je vom 28.08.2009, GZ. S12 403.116-2/2009/3E u.a., jeweils gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.6. Die gegen diese Bescheide fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes, je vom 28.08.2009, GZ. S12 403.116-2/2009/3E u.a., jeweils gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass die griechische Dublin-Behörde explizit zugesichert habe, dass die Beschwerdeführer Zugang um Asylverfahren haben und für diese eine Unterkunft sowie medizinische Betreuung garantiert wird.
7. Gegen diese Erkenntnisse erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher diesen Beschwerden mit Beschluss vom 15.10.2009, U 2470/09-3, die aufschiebende Wirkung zuerkannte.
8. Am 28.08.2009 gelangte der älteste (volljährige) Sohn der Erstbeschwerdeführerin nach Österreich und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2010 wegen der Zuständigkeit Griechenlands gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde dieser Sohn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen.8. Am 28.08.2009 gelangte der älteste (volljährige) Sohn der Erstbeschwerdeführerin nach Österreich und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2010 wegen der Zuständigkeit Griechenlands gemäß Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde dieser Sohn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen.
Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Beschluss vom 08.03.2010, Zl. S22 411.863-1/2010-3Z, aufschiebende Wirkung gewährt.
9. Mit Schriftsatz vom 11.09.2009 stellten die Beschwerdeführer durch ihre Vertreterin einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.
Begründet wird dieser insbesondere mit einem E-Mail einer Mitarbeiterin des griechischen Gesundheitsministeriums, welche ausführt, dass dieses die zuständige Behörde für die Unterbringung von Asylwerbern sei. Es gäbe jedoch ein großes Problem mit den Unterbringungsmöglichkeiten und viele, auch vulnerable Familien befänden sich auf einer Warteliste. Es könnte daher keine weiteren Fälle mehr auf die Warteliste gesetzt werden.
10. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes, Zl. S22 403.116-3/2009-7E ua., jeweils vom 10.01.2011, wurde die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.08.2009, Zl. S12 403.116-2/2009-2E abgeschlossenen Verfahrens bewilligt.
Zweitverfahren:
11. Am 12.09.2009 stellten die Erstbeschwerdeführerin, die mj. Drittbeschwerdeführerin, die mj. Viertbeschwerdeführerin sowie der mj. Fünftbeschwerdeführer anlässlich einer Einvernahme aufgrund eines Abschiebeauftrages jeweils einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und wurde dieser Antrag mit Bescheid, jeweils vom 05.03.2010, jeweils gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 jeweils aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und wurde festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland jeweils gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (je Spruchpunkt II.).11. Am 12.09.2009 stellten die Erstbeschwerdeführerin, die mj. Drittbeschwerdeführerin, die mj. Viertbeschwerdeführerin sowie der mj. Fünftbeschwerdeführer anlässlich einer Einvernahme aufgrund eines Abschiebeauftrages jeweils einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und wurde dieser Antrag mit Bescheid, jeweils vom 05.03.2010, jeweils gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 jeweils aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und wurde festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland jeweils gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (je Spruchpunkt römisch zwei.).
12. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertreterin mit Schriftsatz vom 19.03.2010 fristgerecht Beschwerde.
13. Mit Beschluss vom 25.03.2010, Zl. S16 403.116-4/2010-3Z u.a., erkannte der Asylgerichtshof den Beschwerden jeweils gemäß § 37 Abs 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zu und wurden mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes Zl. S16 403.116-4/2010-4E, jeweils vom 13.12.2010, die erstinstanzlichen Bescheide gemäß § 66 Absatz 4 AVG behoben.13. Mit Beschluss vom 25.03.2010, Zl. S16 403.116-4/2010-3Z u.a., erkannte der Asylgerichtshof den Beschwerden jeweils gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung zu und wurden mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes Zl. S16 403.116-4/2010-4E, jeweils vom 13.12.2010, die erstinstanzlichen Bescheide gemäß Paragraph 66, Absatz 4 AVG behoben.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.2.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.2.2. Der Asylgerichtshof hat mit Beschluss vom 10.01.2011 die Wiederaufnahme des Erstverfahrens bewilligt, weshalb dieses nun wieder beim Asylgerichtshof anhängig ist. Die Sach- und Rechtslage des nunmehr wieder offenen Verfahrens ist identisch mit dem Zweitverfahren, in welchem der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.12.2010 seine Entscheidung wie folgt begründet hat:
"Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensgang hervorgeht, sind die Vergleichsentscheidungen, nämlich die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 28.08.2009, GZ. S12 403.116-2/2009/3E u.a., jeweils am 07.09.2009 in Rechtskraft erwachsen.
Wenngleich das - als neuer Sachverhalt titulierte - E-Mail einer Mitarbeiterin des griechischen Gesundheitsministeriums bereits vor Rechtskraft der Vergleichserkenntnisses versendet wurde und daher grundsätzlich von deren Rechtskraft umfasst ist, so ist gegenständlich auf das jüngst ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2010, U 694/10-19, zu verweisen:
Demnach bedarf es bei besonders schutzbedürftigen (vulnerablen) Personen im Falle einer Überstellung nach Griechenland einer individuellen Zusicherung, mit der konkret die Versorgung zugesichert wird. Das Vorliegen einer solchen individualisierten Versorgungszusage ist eine "unabdingbare Prämisse", um überhaupt darüber entscheiden zu können, ob eine Überstellung besonders schutzbedürftiger Personen nach Griechenland verfassungskonform ist oder andernfalls, ob Österreich nicht selbst verpflichtet wäre, das Asylverfahren in einem solchen Fall durchzuführen.
Dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin - einer alleinstehenden, psychisch beeinträchtigen Frau mit vier mj. Kindern (den Zweit- bis Fünftbeschwerdeführern) - um eine vulnerable Personengruppe handelt, wurde bereits in den rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren bejaht.
Es liegt weiters eine Mitteilung Griechenlands vor, dass die Beschwerdeführer bei ihrer Ankunft in Griechenland Asylanträge stellen können, sofern sie dies wünschen. Ferner werde zugesichert, dass die Beschwerdeführer Unterkunft und medizinische Versorgung erhalten werden.
Dazu ist allerdings festzuhalten, dass diese Mitteilung der griechischen Dublin-Behörde bereits vom 29.04.2009 stammt, also zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide knapp ein Jahr und gegenwärtig mehr als eineinhalb Jahre alt ist.
Hinzu kommt, dass gegen diese Zusicherung seitens der griechischen Dublin-Behörde insofern maßgebliche Bedenken aufgeworfen wurden, als aus der seitens der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer mit dem - für die Unterbringung von Asylwerbern zuständigen - griechischen Gesundheitsministerium geführten Korrespondenz hervorzugehen scheint, dass es selbst bei vulnerablen Personengruppen zu starken Verzögerungen kommen kann. Dass diese Korrespondenz - wie vom Bundesasylamt angeführt - missverständlich formuliert sei, kann seitens des Asylgerichtshofes nicht nachvollzogen werden und fehlen hier ergänzende Erhebungen und eine schlüssige beweiswürdigende Auseinandersetzung, welche das Bundesasylamt aber - trotz Gelegenheit hiezu - nicht vorgenommen hat.
Weiters ist auf ein Schreiben des EGMR von Oktober 2010 an diverse europäische Staaten, darunter auch Österreich, hinzuweisen, mit welchem Schreiben empfohlen wird, vorläufig auf Abschiebungen von Asylwerbern nach Griechenland zu verzichten.
Aufgrund dieser Umstände ist es für die erkennende Richterin zweifelhaft, ob die Zusage seitens der griechischen Dublin-Behörde von April 2009 zum gegenwärtigen Zeitpunkt überhaupt noch eingehalten werden kann. Informationen über effektiv eingehaltene Zusicherungen über spezifische Versorgung liegen dem erkennenden Gerichtshof in letzter Zeit nicht vor. Diesbezüglich ist auch darauf zu verweisen, dass gerade in Bezug auf Griechenland gegenwärtig eine besonders hohe Berichtsdichte herrscht und sich die Berichtslage in relativ kurzen Abständen verändert hat, weshalb hier fallbezogen in Bezug auf die Aktualität der Quellen ein besonders strenger Maßstab heranzuziehen ist. Aus diesem Grund ist auch fraglich, ob die in den angefochtenen Entscheidungen herangezogenen Quellen mit Stand November 2009 bereits zum Entscheidungszeitpunkt (März 2010) noch aktuell waren.
Es liegt sohin jedenfalls eine geänderte Sachlage mit potentieller Entscheidungsrelevanz vor, welche eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache unzulässig macht.
In Anbetracht dieser Umstände wäre daher seitens des Bundesasylamtes hinsichtlich der Beschwerdeführer, welche als vulnerable Personen anzusehen sind, jedenfalls eine aktuelle individuelle Zusicherung der Versorgung seitens der zuständigen griechischen Behörde einzuholen (vgl. VfGH-Erkenntis vom 07.10.2010, U 694/10-19), welche im Falle ihres Vorliegens auch von einem Verbindungsbeamten bestätigt werden könnte.In Anbetracht dieser Umstände wäre daher seitens des Bundesasylamtes hinsichtlich der Beschwerdeführer, welche als vulnerable Personen anzusehen sind, jedenfalls eine aktuelle individuelle Zusicherung der Versorgung seitens der zuständigen griechischen Behörde einzuholen vergleiche VfGH-Erkenntis vom 07.10.2010, U 694/10-19), welche im Falle ihres Vorliegens auch von einem Verbindungsbeamten bestätigt werden könnte.
Nur diesfalls könnte grundsätzlich eine neue Unzuständigkeitsentscheidung ergehen.
Der Asylgerichtshof geht jedoch aufgrund der, schon in der Verfahrenserzählung referierten, besonderen Komplexität des gegenständlichen Falles davon aus, dass eine solche neue Unzuständigkeitsentscheidung im konkreten Fall nicht mehr in Betracht kommt und wird das Bundesasylamt die Verfahren inhaltlich zu führen haben.
Wurde von der Behörde der Antrag der Partei rechtswidriger Weise zurückgewiesen, so ist der entsprechende Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG § 66, Rz 106 mwN).Wurde von der Behörde der Antrag der Partei rechtswidriger Weise zurückgewiesen, so ist der entsprechende Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben vergleiche Hengstschläger/Leeb AVG Paragraph 66,, Rz 106 mwN).
Da es sich bei den Beschwerdeführern um Familienangehörige iSd § 2 Abs 1 Z 22 AsylG (Mutter mit vier minderjährigen unverheirateten Kindern) handelt, war hinsichtlich sämtlicher Beschwerdeführer mit einer derartigen Behebung vorzugehen, um eine einheitliche Entscheidung im Familienverfahren zu gewährleisten (vgl. § 34 Abs 4 AsylG)."Da es sich bei den Beschwerdeführern um Familienangehörige iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG (Mutter mit vier minderjährigen unverheirateten Kindern) handelt, war hinsichtlich sämtlicher Beschwerdeführer mit einer derartigen Behebung vorzugehen, um eine einheitliche Entscheidung im Familienverfahren zu gewährleisten vergleiche Paragraph 34, Absatz 4, AsylG)."
Diese Erwägungen treffen auch im vorliegenden Verfahren zu und gelten als Bestandteil dieses Erkenntnisses.
2.2.3. Hinzu tritt nun ergänzend noch folgender Aspekt:
In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat nun in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Hiezu sind jedoch die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, jedenfalls aus heutiger Sicht, qualifiziert mangelhaft (vgl auch Filzwieser in MigraLex 3/2010, 82).In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat nun in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Hiezu sind jedoch die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, jedenfalls aus heutiger Sicht, qualifiziert mangelhaft vergleiche auch Filzwieser in MigraLex 3 aus 2010,, 82).
3. Das Bundesasylamt wird in der Folge das zweite Verfahren (als Ergänzung) mit dem ersten Verfahren zu verbinden haben und wird im fortgesetzten Verfahren jedenfalls eine inhaltliche Entscheidung zu ergehen haben.
Da es sich bei den Beschwerdeführern um Familienangehörige iSd § 2 Abs 1 Z 22 AsylG (Mutter mit vier minderjährigen unverheirateten Kindern) handelt, war hinsichtlich sämtlicher Beschwerdeführer mit einer derartigen Behebung vorzugehen, um eine einheitliche Entscheidung im Familienverfahren zu gewährleisten (vgl. § 34 Abs 4 AsylG). Ferner wird aus Gründen der Rechtssicherheit darauf hingewiesen, dass über alle Familienangehörigen, sohin auch der volljährige Sohn der Beschwerdeführerin, welcher nur einen Asylantrag gestellt hat (nämlich am 28.08.2009), inhaltlich zu entscheiden sein wird.Da es sich bei den Beschwerdeführern um Familienangehörige iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG (Mutter mit vier minderjährigen unverheirateten Kindern) handelt, war hinsichtlich sämtlicher Beschwerdeführer mit einer derartigen Behebung vorzugehen, um eine einheitliche Entscheidung im Familienverfahren zu gewährleisten vergleiche Paragraph 34, Absatz 4, AsylG). Ferner wird aus Gründen der Rechtssicherheit darauf hingewiesen, dass über alle Familienangehörigen, sohin auch der volljährige Sohn der Beschwerdeführerin, welcher nur einen Asylantrag gestellt hat (nämlich am 28.08.2009), inhaltlich zu entscheiden sein wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
EMRK, Familienverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, UnterkunftZuletzt aktualisiert am
23.02.2011