Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D11 412865-2/2011/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Gerhold als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2011, FZ. 10 05.779 - EASt Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Gerhold als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2011, FZ. 10 05.779 - EASt Ost, zu Recht erkannt:
I.) Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs 1 AVG iVm § 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II.) Der Beschwerdeeventualantrag auf "Zuerkennung von Asyl bzw. subsidiären Schutz" wird gemäß § 66 Abs 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei.) Der Beschwerdeeventualantrag auf "Zuerkennung von Asyl bzw. subsidiären Schutz" wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I.) Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins.) Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, reiste am 06.05.2009 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner Erstbefragung am 06.05.2009 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtweg an, im Oktober 2008 legal von Georgien in die Türkei gereist zu sein. Am 30.04.2009 sei er mittels Schlepper - LKW - nach Österreich gereist. Die Fahrt habe 6 Tage gedauert. Nähere Angaben zum Reiseweg könne er nicht machen.
Zu seinem Fluchtgrund befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass die Situation in Georgien nach dem Krieg im August 2008 lebensgefährlich sei. In der Nähe seines Dorfes seien russische und ossetische Militärs stationiert. Es seien viele Menschen entführt worden. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, dass die russischen Panzer wieder einmarschieren würden.
Der Beschwerdeführer gab auf Nachfrage an, keinerlei Beschwerden zu haben, die einer Einvernahme entgegenstehen würden. Im Verlauf der Einvernahme erklärte er jedoch, Herzbeschwerden zu haben.
Am 11.02.2010 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchtem Widerstand gegen die Staatsgewalt, Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sowie versuchter Körperverletzung zur Anzeige gebracht.
Am 29.03.2010 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen und erklärte physisch und psychisch in der Lage zu sein, die Einvernahme durchzuführen.
Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, betreffend seinen Fluchtgrund im Rahmen der Erstbefragung die Unwahrheit gesagt zu haben. Er habe "irgendetwas" erzählt. Tatsächlich habe er Georgien verlassen, da er im Alter von ca. 20 Jahren in eine Rauferei geraten und im Genitalbereich verletzt worden sei. Seither sei er nicht in der Lage den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Der Beschwerdeführer habe daraufhin in Tiflis Ärzte konsultiert und habe Medikamente verschrieben erhalten. Ein Erfolg sei jedoch ausgeblieben. Im Jahr 2008 habe er eine Frau kennengelernt, die er auch heiraten habe wollen. Aufgrund seiner Potenzprobleme habe ihn diese schließlich - noch vor einer Heirat - verlassen und die Probleme des Beschwerdeführers im Dorf herumerzählt. Die Dorfbevölkerung lache ihn seither aus, weshalb er nach Österreich gekommen sei, um Hilfe zu erhalten. Nach Befürchtungen bei einer allfälligen Rückkehr befragt, erklärte der Beschwerdeführer wiederholt, von der Dorfbevölkerung ausgelacht zu werden.
Weitere Probleme würden in Georgien nicht bestehen. Insbesondere habe er niemals Probleme mit der Polizei, dem Militär oder staatlichen Organen gehabt und sei auch noch nie in Haft gewesen. Er habe zudem keine Probleme mit konkreten Personen gehabt.
Auch wirtschaftliche Probleme habe der Beschwerdeführer in Georgien nicht gehabt, er habe immer gearbeitet und auch ausreichend Geld gehabt.
Noch Vorhalt von Länderfeststellungen zur Lage in Georgien erklärte der Beschwerdeführer, dass er diesen grundsätzlich zustimme, es jedoch keine kostenlose medizinische Versorgung gebe.
Mit Bescheid vom 09.04.2010, Zl. 09 05.364-BAG hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I unter Heranziehung von § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen; in Spruchpunkt II wurde gem. § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt III nach § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfassende und aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in Georgien. Zur Person des Beschwerdeführers stellte die belangte Behörde fest, dass sich an seiner georgischen Staatsangehörigkeit kein Zweifel ergeben habe, mangels irgendwelcher Beweismittel seine Identität jedoch nicht feststehe. Die belangte Behörde legte das Vorbringen des Beschwerdeführers der Entscheidung zu Grunde, bewertete dieses jedoch als nicht asylrelevant. Es hätten sich aus dem Vorbringen auch sonst keinerlei Anhaltspunkte für irgendeine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Georgien ergeben. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte sei auch kein schützenswertes Privatleben in Österreich entstanden, das einer Ausweisung entgegenstehen würde.Mit Bescheid vom 09.04.2010, Zl. 09 05.364-BAG hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins unter Heranziehung von Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen; in Spruchpunkt römisch zwei wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch drei nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfassende und aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in Georgien. Zur Person des Beschwerdeführers stellte die belangte Behörde fest, dass sich an seiner georgischen Staatsangehörigkeit kein Zweifel ergeben habe, mangels irgendwelcher Beweismittel seine Identität jedoch nicht feststehe. Die belangte Behörde legte das Vorbringen des Beschwerdeführers der Entscheidung zu Grunde, bewertete dieses jedoch als nicht asylrelevant. Es hätten sich aus dem Vorbringen auch sonst keinerlei Anhaltspunkte für irgendeine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Georgien ergeben. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte sei auch kein schützenswertes Privatleben in Österreich entstanden, das einer Ausweisung entgegenstehen würde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde. Neben abstrakten vom Fall losgelösten rechtlichen Ausführungen, wies der Beschwerdeführer neuerlich auf seine Potenzprobleme hin. Ergänzend führte er aus, dass ihn seine Frau verlassen und seine Geschichte herumerzählt habe. Sein Schwager suche ihn und wolle sich an ihm rächen, da der Beschwerdeführer dessen Schwester beleidigt und deren Vertrauen missbraucht habe. Aufgrund der Potenzprobleme habe er sein Haus nicht verlassen können.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.05.2010, Zl. D15 412865-1/2010/2E, wurde die Beschwerde gem. §§ 3,8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei im Wesentlichen nicht asylrelevant und zudem mehrfach gesteigert worden. Probleme mit dem Schwager seien erst in der Beschwerde vorgebracht worden, vor dem Bundesasylamt sei die Frage nach privaten Bedrohungen durch konkrete Personen ausdrücklich verneint worden. Es seien keine refoulementrelevanten Umstände zu Tage getreten, die Ausweisung verstoße nicht gegen Art 8 MRK.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.05.2010, Zl. D15 412865-1/2010/2E, wurde die Beschwerde gem. Paragraphen 3,,8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei im Wesentlichen nicht asylrelevant und zudem mehrfach gesteigert worden. Probleme mit dem Schwager seien erst in der Beschwerde vorgebracht worden, vor dem Bundesasylamt sei die Frage nach privaten Bedrohungen durch konkrete Personen ausdrücklich verneint worden. Es seien keine refoulementrelevanten Umstände zu Tage getreten, die Ausweisung verstoße nicht gegen Artikel 8, MRK.
Mit persönlicher Ausfolgung an den Beschwerdeführer am 21.05.2010 erwuchs das genannte Erkenntnis in Rechtskraft.
Am 29.06.2010 wurde der Beschwerdeführer im Zuge des Dubliner Übereinkommens von Frankreich nach Österreich überstellt.
Am 02.07.2010 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen (zweiten) Antrag auf Internationalen Schutz und gab im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass im ersten Verfahrensgang einige Gründe nicht in Betracht gezogen seien, eine Person namens XXXX sei ins Haus seiner Mutter gekommen, habe sich nach dem Beschwerdeführer erkundigt und seine Mutter beleidigt. Sein Cousin sei weggelaufen, da er durch genannte Person mit dem Messer bedroht worden sei. Der Beschwerdeführer befürchte, von genannter Person ermordet zu werden.Am 02.07.2010 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen (zweiten) Antrag auf Internationalen Schutz und gab im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass im ersten Verfahrensgang einige Gründe nicht in Betracht gezogen seien, eine Person namens römisch 40 sei ins Haus seiner Mutter gekommen, habe sich nach dem Beschwerdeführer erkundigt und seine Mutter beleidigt. Sein Cousin sei weggelaufen, da er durch genannte Person mit dem Messer bedroht worden sei. Der Beschwerdeführer befürchte, von genannter Person ermordet zu werden.
Am 21.10.2010 gab der Beschwerdeführer niederschriftlich vor der belangten Behörde zusammengefasst zu Protokoll, er sei im Alter von etwa 19 Jahren in eine Schlägerei geraten und aufgrund der Schläge impotent geworden. Ärztliche Hilfe habe erst in Zusammenwirken mit einem Medikament etwas gebracht. Er habe seine Nachbarin geheiratet und ein, zwei Mal mit ihr ehelichen Verkehr gehabt, dann habe seine Frau gemerkt, dass etwas nicht stimme, was daran gelegen sei, dass er nur jeden dritten Tag das Medikament habe nehmen dürfen. Seine Frau habe ihn verlassen und alles herumerzählt. Sein Schwager namens XXXX habe die Mutter des Beschwerdeführers massiv beschimpft, sodass die Mutter zu ihrer Schwester gezogen sei. Die Mutter des Mädchens habe Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet, nun werde man ihm sicher eine Vergewaltigung in die Schuhe schieben.Am 21.10.2010 gab der Beschwerdeführer niederschriftlich vor der belangten Behörde zusammengefasst zu Protokoll, er sei im Alter von etwa 19 Jahren in eine Schlägerei geraten und aufgrund der Schläge impotent geworden. Ärztliche Hilfe habe erst in Zusammenwirken mit einem Medikament etwas gebracht. Er habe seine Nachbarin geheiratet und ein, zwei Mal mit ihr ehelichen Verkehr gehabt, dann habe seine Frau gemerkt, dass etwas nicht stimme, was daran gelegen sei, dass er nur jeden dritten Tag das Medikament habe nehmen dürfen. Seine Frau habe ihn verlassen und alles herumerzählt. Sein Schwager namens römisch 40 habe die Mutter des Beschwerdeführers massiv beschimpft, sodass die Mutter zu ihrer Schwester gezogen sei. Die Mutter des Mädchens habe Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet, nun werde man ihm sicher eine Vergewaltigung in die Schuhe schieben.
Seine nunmehrige Geschichte unterscheide sich dadurch von der alten, dass er nicht erzählt habe, dass sein Schwager ihn umbringen wolle. Zudem sei er von der Mutter angezeigt worden. Seine Frau sei nun keine Jungfrau mehr und deswegen wolle sein Schwager ihn umbringen.
Am 20.10.2010 wurde der Beschwerdeführer im Zuge des Dubliner Übereinkommens von der Schweiz nach Österreich überstellt und vom Stadtpolizeikommando Schwechat in Kenntnis gesetzt, dass er von der Staatsanwaltschaft XXXX zur Fahndung ausgeschrieben worden sei (Zl. XXXX, wegen §§ 15, 269, 89 ,15, 83 StGB).Am 20.10.2010 wurde der Beschwerdeführer im Zuge des Dubliner Übereinkommens von der Schweiz nach Österreich überstellt und vom Stadtpolizeikommando Schwechat in Kenntnis gesetzt, dass er von der Staatsanwaltschaft römisch 40 zur Fahndung ausgeschrieben worden sei (Zl. römisch 40 , wegen Paragraphen 15, 269, 89, ,15, 83 StGB).
Mit Schreiben vom 29.10.2010 wurde eine Bestätigung der Fachärztin Dr. XXXX vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer in psychiatrischer Behandlung stehe und an einer posttraumatischen Störung aufgrund seiner sexuellen Probleme leide. In Georgien sei keine adäquate Behandlung möglich.Mit Schreiben vom 29.10.2010 wurde eine Bestätigung der Fachärztin Dr. römisch 40 vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer in psychiatrischer Behandlung stehe und an einer posttraumatischen Störung aufgrund seiner sexuellen Probleme leide. In Georgien sei keine adäquate Behandlung möglich.
Mit Schreiben vom 15.11.2010 wurde die genannte Fachärztin aufgefordert, ihr (ca. halbseitiges) Gutachten in bestimmten Punkten zu präzisieren und insbesondere offen zu legen, aufgrund welcher Quellen sie zum Schluss komme, dass in Georgien keine adäquate Behandlung möglich sei. Eine entsprechende Stellungnahme der Fachärztin traf trotz telefonischer Urgenz und Zusage der Fachärztin bis dato jedoch nicht ein.
Mit Schreiben vom 05.12.2010 wurde die belangte Behörde durch die Polizeiinspektion Mödling in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer dringend verdächtig sei, in zumindest zwei Angriffen aus einer Handtasche in einem Supermarkt Wertgegenstände zu entwenden. Dies ergebe sich durch Bilder der Überwachungskameras und die Zeugenaussage eines Ladendetektivs.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2010, Zl. 10 05.779 EASt OST, wurde der gegenständliche Antrag auf Internationalen Schutz gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs 1 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Der (erste) Antrag sei bereits rechtskräftig negativ beschieden worden, es könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, das neue Vorbringen des Beschwerdeführers sei als Fortsetzung des entschiedenen Sachverhaltes zu werten. Die Fachärztin habe ihr Gutachten trotz telefonischer Urgenz und Zusage nicht präzisiert, es könne keine schwerwiegende Erkrankung festgestellt werden. Eine Zurückweisung eines Antrages auf Internationalen Schutz sei mit einer Ausweisung zu verbinden. Diese verstoße nach Durchführung einer Interessensabwägung nicht gegen Art 8 MRK.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2010, Zl. 10 05.779 EASt OST, wurde der gegenständliche Antrag auf Internationalen Schutz gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Der (erste) Antrag sei bereits rechtskräftig negativ beschieden worden, es könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, das neue Vorbringen des Beschwerdeführers sei als Fortsetzung des entschiedenen Sachverhaltes zu werten. Die Fachärztin habe ihr Gutachten trotz telefonischer Urgenz und Zusage nicht präzisiert, es könne keine schwerwiegende Erkrankung festgestellt werden. Eine Zurückweisung eines Antrages auf Internationalen Schutz sei mit einer Ausweisung zu verbinden. Diese verstoße nach Durchführung einer Interessensabwägung nicht gegen Artikel 8, MRK.
Gegen genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an den Asylgerichthof. Begehrt wird die Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Zuerkennung von Asyl bzw. subsidiären Schutz und eine Nicht-Ausweisung aus Österreich. Zusammengefasst wird erneut auf das bisherige Fluchtvorbringen (Impotenz des Beschwerdeführers, Bedrohung durch den Schwager) verwiesen. In ländlichen Regionen greife die georgische Polizei nicht in vergleichbare Probleme ein, Blutrache sei gesellschaftlich akzeptiert. Ein fachärztliches Gutachten habe eine angegriffene psychische Gesundheit des Beschwerdeführers festgestellt, adäquate Behandlung sei nur der Oberschicht vorbehalten.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist.
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen.
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z. 2, bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (vgl. E VwGH 30.9.1994, 94/08/0183, mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2,, bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben vergleiche E VwGH 30.9.1994, 94/08/0183, mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).
Zu einer neuen Sachentscheidung kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (E VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997).Zu einer neuen Sachentscheidung kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (E VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997).
Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. etwa E VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 bzw. auch E VwGH 25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (E VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche etwa E VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 bzw. auch E VwGH 25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (E VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. E VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche E VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. E VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche E VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).
Aus dem Neuerungsverbot im Berufungsverfahren (hier: Beschwerdeverfahren) folgt, dass die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist somit nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (E VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 AsylGHG bildet somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag des BF1 (und der übrigen Beschwerdeführer) auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht zurückgewiesen hat.Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG bildet somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag des BF1 (und der übrigen Beschwerdeführer) auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht zurückgewiesen hat.
Hinsichtlich des bereits im ersten Verfahren geltend gemachten Fluchtgrundes, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner Impotenz von seiner Ehefrau verlassen und im Dorf verspottet worden sei, ist der belangten Behörde vollinhaltlich Folge zu leisten und auf das rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.05.2010 zu verweisen, wonach das Vorbringen zum einen nicht asylrelevant und zum anderen als unglaubwürdig zu werten sei.
Dies gilt auch für den - laut vorliegender Beschwerde angeblich erstmals im zweiten Verfahrensgang vorgebrachten - Fluchtgrund, wonach der Beschwerdeführer in weiterer Folge massiv durch seinen Schwager bedroht worden sei, da sich dieses Sachverhaltselement bereits in der Beschwerde im ersten Verfahrensgang wiederfindet.
Lediglich der Aspekt, wonach die Familie seiner Frau eine Anzeige bei der Polizei erstattet habe, kann als neues Sachverhaltselement qualifiziert werden.
Wie weiter oben ausgeführt, muss eine behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Diese positive Entscheidungsprognose drängt sich aber bei sorgfältiger Überprüfung des Gesamtvorbringens im Laufe des Beschwerdeverfahrens im abgeschlossenen ersten Verfahrensgang unter Mitberücksichtigung des neuen Vorbringens im Folgeverfahren nicht auf. Der Hauptsachverhalt, konkret die behauptete Impotenz verbunden mit der Trennung von der Ehefrau und einer Bedrohung durch den Schwager, wurde bereits im ersten Verfahrensgang als nicht asylrelevant bzw. nicht glaubwürdig qualifiziert. Die angebliche Anzeigeerstattung seitens der Familie der Ehefrau stellt lediglich einen Nebenaspekt der größtenteils bereits im ersten Verfahrensgang geschilderten Fluchtgeschichte dar, sodass das neue Vorbringen keinen "glaubhaften Kern" aufweist, dem Asylrelevanz zukommt und an den die erforderliche positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.
Hinsichtlich der (allenfalls für die Gewährung subsidiären Schutzes) relevanten Frage der Gesundheitsgefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner behaupteten schwerwiegenden psychischen Probleme ist der belangten Behörde dahingehend Folge zu leisten, dass es dem vorgelegten fachärztlichen (ca. halbseitigen) Gutachten in mehrfacher Hinsicht an Nachvollziehbarkeit mangelt. Die belangte Behörde hat die Fachärztin aufgefordert, ihr Gutachten zu konkretisieren, was zwar seitens der Ärztin zugesagt, jedoch nicht durchgeführt wurde. Dieser letztere Umstand wurde zwar seitens der belangten Behörde dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt, jedoch im angefochtenen Bescheid festgehalten. Da der Beschwerdeführer es verabsäumt hat, im Wege seiner Beschwerde diesem Punkt substantiiert entgegen zu treten, war der Verfahrensfehler der belangten Behörde als saniert zu betrachten (vgl. Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 5.Aufl., 2009, 189).Hinsichtlich der (allenfalls für die Gewährung subsidiären Schutzes) relevanten Frage der Gesundheitsgefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner behaupteten schwerwiegenden psychischen Probleme ist der belangten Behörde dahingehend Folge zu leisten, dass es dem vorgelegten fachärztlichen (ca. halbseitigen) Gutachten in mehrfacher Hinsicht an Nachvollziehbarkeit mangelt. Die belangte Behörde hat die Fachärztin aufgefordert, ihr Gutachten zu konkretisieren, was zwar seitens der Ärztin zugesagt, jedoch nicht durchgeführt wurde. Dieser letztere Umstand wurde zwar seitens der belangten Behörde dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt, jedoch im angefochtenen Bescheid festgehalten. Da der Beschwerdeführer es verabsäumt hat, im Wege seiner Beschwerde diesem Punkt substantiiert entgegen zu treten, war der Verfahrensfehler der belangten Behörde als saniert zu betrachten vergleiche Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 5.Aufl., 2009, 189).
Da aus dem Gutachten keine nachvollziehbare schwerwiegende Gesundheitsgefährdung abgeleitet werden kann, da weiters die diesem Gutachten zugrunde liegende behauptete Impotenz bereits im ersten Verfahrensgang als unglaubwürdig erachtet wurde und da schließlich aus den dem ersten Verfahrensgang zugrundeliegenden Länderfeststellungen nicht abgeleitet werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Georgien jegliche medizinische Unterstützung verweigert werden würde, konnte auch dem Vorbringen der psychischen Behandlung keine positive Entscheidungsprognose im Hinblick auf eine allfällige Gewährung des Status eines Subsidiär Schutzberechtigten zugebilligt werden.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.Mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK). In seinem Erkenntnis vom 29. September 2007, Zahl B 1150/07-9, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung höher wiege, als das Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seines Privatlebens, wenn dieses sich bloß auf die lange Aufenthaltsdauer, verursacht durch rechtswidrigen Aufenthalt bzw. aussichtslose Anträge, stütze. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK sei nicht denkbar, wenn die belangte Behörde das Interesse an einer geregelten Einreise und der Befolgung österreichischer Gesetze höher bewerte, als den langjährigen tatsächlichen Aufenthalt im Inland.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). In seinem Erkenntnis vom 29. September 2007, Zahl B 1150/07-9, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung höher wiege, als das Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seines Privatlebens, wenn dieses sich bloß auf die lange Aufenthaltsdauer, verursacht durch rechtswidrigen Aufenthalt bzw. aussichtslose Anträge, stütze. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK sei nicht denkbar, wenn die belangte Behörde das Interesse an einer geregelten Einreise und der Befolgung österreichischer Gesetze höher bewerte, als den langjährigen tatsächlichen Aufenthalt im Inland.
Im gegenständlichen Fall kam bzw. kommt der beschwerdeführenden Partei kein, nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Ein Familienleben, in welches durch die Ausweisung eingegriffen werden würde, wurde vom Beschwerdeführer weder behauptet, noch ist ein solches erkennbar. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden oder österreichischen Staatsbürger.
Hinsichtlich eines Eingriffes in das gewährleistete Recht auf Privatleben liegt kein konkreter Anhaltspunkt vor, wonach der Beschwerdeführer in Österreich tatsächlich bereits verfestigte überdurchschnittliche soziale Beziehungen, einen langjährigen Arbeitsplatz oder eine begonnene Ausbildung hätte. Insbesondere liegt kein Anhaltspunkt vor, wonach sich der Integrationsgrad im letzten Jahr (seit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.05.2010) entscheidend verbessert hätte. Im Gegenteil: Der Beschwerdeführer entzog sich mehrmals den laufenden Asylverfahren, und verließ überdies das österreichische Bundesgebiet nach Abschluss des ersten Verfahrensganges gleich zwei Mal, um in Frankreich sowie der Schweiz um Internationalen Schutz anzusuchen.
Der Beschwerdeführer hat am 06.05.2009 nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet zwei Anträge auf Internationalen Schutz gestellt, welche aufgrund des massiv widersprüchlichen und unglaubwürdigen Vorbringens rechtskräftig abgewiesen bzw. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden. Ihm musste bereits bei seiner ersten Antragstellung klar gewesen sein, dass sein Aufenthalt in Österreich lediglich ein vorübergehender ist, da sich sein Aufenthalt lediglich auf den mit dem seinerzeitigen Antrag verbundenen Abschiebeschutz bzw. auf das diesbezügliche vorläufige Aufenthaltsrecht gründet. Der Beschwerdeführer hat auch während ihres Aufenthaltes in Österreich nie ein Aufenthaltsrecht außerhalb des auf das Asylverfahren beschränkten Aufenthaltsrechts besessen, das somit lediglich aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Antrag auf Internationalen Schutz abgeleitet wurde.
Auch wenn der Beschwerdeführer (derzeit) unbescholten ist (hinsichtlich der zwei schwerwiegenden strafrechtlichen Anschuldigungen besteht die Unschuldvermutung), überwiegen die öffentlichen Interessen, (wie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung) an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber jenen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet.
Dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers war - unter Mitberücksichtigung der oben angeführten Erwägungen zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - auch kein Anhaltspunkt zu entnehmen, wonach die Abschiebung selbst eine Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK darstellt.Dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers war - unter Mitberücksichtigung der oben angeführten Erwägungen zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides - auch kein Anhaltspunkt zu entnehmen, wonach die Abschiebung selbst eine Verletzung des Artikel 2, oder 3 EMRK darstellt.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 AsylGHG bildet - wie oben ausgeführt - nur die Frage, ob das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht zurückgewiesen hat.Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG bildet - wie oben ausgeführt - nur die Frage, ob das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht zurückgewiesen hat.
Somit war der in der Beschwerde gestellte Eventualantrag auf "Zuerkennung von Asyl bzw. subsidiären Schutz" mangels Kognitionsbefugnis gem. § 66 Abs 4 AVG zurückzuweisen.Somit war der in der Beschwerde gestellte Eventualantrag auf "Zuerkennung von Asyl bzw. subsidiären Schutz" mangels Kognitionsbefugnis gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegenständliche Beschwerde langte am 04.02.2011 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in § 37 Abs. 1 AsylG genannten Frist spruchgemäß entschied, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdevorlage entfallen.Gegenständliche Beschwerde langte am 04.02.2011 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG genannten Frist spruchgemäß entschied, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdevorlage entfallen.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 entfallen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 entfallen.
Schlagworte
Ausweisung, Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen SacheZuletzt aktualisiert am
09.03.2011