Norm
AVG §66 Abs4Spruch
C13 217.892-4/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX alias XXXX, geboren am XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit INDIEN, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang AUNER, Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft KG, und durch Rechtsanwalt Dr. Thomas M. WALLNÖFER LL.M., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2010, Zahl: 05 21.351-BAW, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit INDIEN, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang AUNER, Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft KG, und durch Rechtsanwalt Dr. Thomas M. WALLNÖFER LL.M., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2010, Zahl: 05 21.351-BAW, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Vorverfahren:
1.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger, stellte während einer Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Wien am 05.06.2000 - unter dem Namen XXXXden Antrag, ihm Asyl zu gewähren. In seinem schriftlichen Asylantrag vom 13.06.2000 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (in der Folge AsylG 1997) präzisierte er sein Vorbringen; bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Wien) am 23.06.2000 führte er es weiter aus. Er habe in Indien ein Mädchen einer anderen Religionsgemeinschaft und anderen Kaste heiraten wollen. Der Bruder des Mädchens habe ihn bedroht; die Familie des Mädchens habe gute Beziehungen zur Polizei, die sie dazu missbrauche, ihn verfolgen zu lassen.1.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger, stellte während einer Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Wien am 05.06.2000 - unter dem Namen XXXXden Antrag, ihm Asyl zu gewähren. In seinem schriftlichen Asylantrag vom 13.06.2000 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (in der Folge AsylG 1997) präzisierte er sein Vorbringen; bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Wien) am 23.06.2000 führte er es weiter aus. Er habe in Indien ein Mädchen einer anderen Religionsgemeinschaft und anderen Kaste heiraten wollen. Der Bruder des Mädchens habe ihn bedroht; die Familie des Mädchens habe gute Beziehungen zur Polizei, die sie dazu missbrauche, ihn verfolgen zu lassen.
1.1.2. Mit Bescheid vom 29.06.2000, Zahl: 00 07.156-BAW, wies das Bundesasylamt (Außenstelle Wien) den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 AsylG 1997 stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt II).1.1.2. Mit Bescheid vom 29.06.2000, Zahl: 00 07.156-BAW, wies das Bundesasylamt (Außenstelle Wien) den Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins), gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei).
Die Berufung gegen diesen Bescheid wies der Unabhängige Bundesasylsenat (in der Folge UBAS) mit Bescheid vom 01.02.2001, GZ: 217.892/0-IV/29/00, gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt 1.); gemäß § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75 (FrG), stellte er fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt 2.).Die Berufung gegen diesen Bescheid wies der Unabhängige Bundesasylsenat (in der Folge UBAS) mit Bescheid vom 01.02.2001, GZ: 217.892/0-IV/29/00, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt 1.); gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Fremdengesetz 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 75 (FrG), stellte er fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt 2.).
In ihrer Begründung versagte die Berufungsbehörde dem BF die Glaubwürdigkeit; er sei auch nicht im Sinne des § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 und 2 FrG gefährdet oder bedroht. In der Berufungsschrift und in der Berufungsverhandlung vom 31.01.2001 war derselbe Sachverhalt erörtert worden, der dem Verfahren vor dem Bundesasylamt zugrunde gelegen war.In ihrer Begründung versagte die Berufungsbehörde dem BF die Glaubwürdigkeit; er sei auch nicht im Sinne des Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins und 2 FrG gefährdet oder bedroht. In der Berufungsschrift und in der Berufungsverhandlung vom 31.01.2001 war derselbe Sachverhalt erörtert worden, der dem Verfahren vor dem Bundesasylamt zugrunde gelegen war.
Dieser Bescheid wurde dem BF zu Handen seines (damaligen) rechtsfreundlichen Vertreters am 05.02.2001 zugestellt.
1.1.3. Mit Beschluss vom 26.04.2001, Zahl 2001/20/0159, lehnte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) die Behandlung der gegen diesen Berufungsbescheid gerichteten Beschwerde ab.
1.1.4. Am 28.01.2002 brachte der BF - nun unter dem Namen XXXX und anderem Geburtsdatum - einen weiteren Asylantrag ein. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Wien) am 09.09.2004 gab er an, er habe sich seit dem 30.05.2000 nur in Österreich aufgehalten. Seine Asylgründe hätten sich seit dem ersten Asylverfahren nicht geändert; den zweiten Asylantrag habe er nicht wegen der Probleme in Indien gestellt, sondern weil er krank geworden sei und operiert werden habe müssen. In Indien könne er nicht weiter behandelt werden.1.1.4. Am 28.01.2002 brachte der BF - nun unter dem Namen römisch 40 und anderem Geburtsdatum - einen weiteren Asylantrag ein. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Wien) am 09.09.2004 gab er an, er habe sich seit dem 30.05.2000 nur in Österreich aufgehalten. Seine Asylgründe hätten sich seit dem ersten Asylverfahren nicht geändert; den zweiten Asylantrag habe er nicht wegen der Probleme in Indien gestellt, sondern weil er krank geworden sei und operiert werden habe müssen. In Indien könne er nicht weiter behandelt werden.
1.1.5. Mit Bescheid vom 17.09.2004, Zahl: 02 03.662-BAW, wies das Bundesasylamt (Außenstelle Wien) diesen - zweiten - Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Begründend führte es aus, der Asylantrag vom 30.05.2000 (gemeint ist nach dem Zusammenhang offenbar der erste Asylantrag, vergleiche oben Punkt1.1.5. Mit Bescheid vom 17.09.2004, Zahl: 02 03.662-BAW, wies das Bundesasylamt (Außenstelle Wien) diesen - zweiten - Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Begründend führte es aus, der Asylantrag vom 30.05.2000 (gemeint ist nach dem Zusammenhang offenbar der erste Asylantrag, vergleiche oben Punkt
1.1.1. dieses Erkenntnisses) sei rechtskräftig abgewiesen worden; es könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Der BF habe keine neuen asylrelevanten Fluchtgründe vorgebracht.
1.1.6. Die Berufung gegen diesen Bescheid wies der UBAS mit Bescheid vom 19.11.2004, GZ: 217.892/6-X/47/04, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache ab.1.1.6. Die Berufung gegen diesen Bescheid wies der UBAS mit Bescheid vom 19.11.2004, GZ: 217.892/6-X/47/04, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache ab.
In ihrer Begründung führte die Berufungsbehörde aus, der BF habe selbst erklärt, es habe sich nichts an den Fluchtgründen geändert; er habe den zweiten Antrag gestellt, weil er krank geworden sei und operiert werden habe müsse. Damit habe er eine Änderung des Sachverhaltes nicht einmal behauptet. In der Berufung habe er dazu nichts vorgebracht, sondern sein Vorbringen aus der Einvernahme wiederholt. Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, lägen auch nicht vor, da sich die allgemeine Situation in Indien in der Zeit, bis der der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen worden sei, nicht wesentlich geändert habe. Somit habe sich weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des BF gelegen ist, noch im Hinblick auf jenen, der von Amts wegen aufzugreifen ist, die maßgebliche Sachlage geändert. Das neue Begehren ziele auf dasselbe wie das ursprüngliche, nämlich darauf, dem BF Asyl zu gewähren. Auch die maßgebliche Rechtslage habe sich nicht geändert.
1.1.7. Mit Beschluss vom 31.03.2005, Zahl 2005/20/0148-4, lehnte der VwGH auch die Behandlung der gegen diesen Berufungsbescheid gerichteten Beschwerde ab.
1.2. Aktuelles Verfahren:
1.2.1. Mit Telefax vom 08.12.2005 stellte der BF - nun wieder unter dem Namen XXXX - einen weiteren (dritten) Asylantrag. Bei seiner Ersteinvernahme vor dem Erstaufnahmezentrum Ost am 23.01.2006 gab er an: "Letzten Monat habe ich mit meinem Vater telefoniert. Mein Vater hat mir gesagt, dass die Polizei neuerlich bei uns zu Hause war und nach mir gefragt hat. Die Leute mit denen ich damals Streit hatte wegen dem Mädchen, die haben mich jetzt bei der Polizei angezeigt."1.2.1. Mit Telefax vom 08.12.2005 stellte der BF - nun wieder unter dem Namen römisch 40 - einen weiteren (dritten) Asylantrag. Bei seiner Ersteinvernahme vor dem Erstaufnahmezentrum Ost am 23.01.2006 gab er an: "Letzten Monat habe ich mit meinem Vater telefoniert. Mein Vater hat mir gesagt, dass die Polizei neuerlich bei uns zu Hause war und nach mir gefragt hat. Die Leute mit denen ich damals Streit hatte wegen dem Mädchen, die haben mich jetzt bei der Polizei angezeigt."
Er habe keine Beweismittel, und es handle sich um die gleichen Gründen wie bei der ersten Antragstellung. Weiters gab er an: "Auf jeden Fall gibt es eine Anzeige gegen mich, das hat mir mein Onkel gesagt. Der Onkel der XXXX hat bei der Polizei eine Anzeige gemacht, dass ich angeblich mit Leuten aus dem Untergrund in Kontakt stehe."Er habe keine Beweismittel, und es handle sich um die gleichen Gründen wie bei der ersten Antragstellung. Weiters gab er an: "Auf jeden Fall gibt es eine Anzeige gegen mich, das hat mir mein Onkel gesagt. Der Onkel der römisch 40 hat bei der Polizei eine Anzeige gemacht, dass ich angeblich mit Leuten aus dem Untergrund in Kontakt stehe."
Im Falle einer Rückkehr fürchte er, dass die Polizei von seiner Rückkehr erfahren würde und ihn einsperren könnte.
In seiner Einvernahme am 26.01.2006 gab er an, er brauche noch Zeit in Österreich, dann würden sich seine Probleme hoffentlich lösen.
1.2.2. Mit Bescheid vom 07.02.2006, Zahl: 05 21.351-EAST Ost, wies das Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost) auch diesen - dritten - Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.1.2.2. Mit Bescheid vom 07.02.2006, Zahl: 05 21.351-EAST Ost, wies das Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost) auch diesen - dritten - Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück.
Es stellte fest, dass das erste Asylverfahren am 05.02.2001 rechtskräftig abgeschlossen worden sei. In jenem Verfahren wären alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei. Die erkennende Behörde könne keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellen. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt unter anderem aus:
"Aufgrund des der Behörde vorliegenden Bescheinigungsmittels über die Identität des ASt. (Reisepass der indischen Botschaft in Österreich) steht seine Identität fest. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest. Hinsichtlich des rechtskräftigen Abschlusses des ersten Verfahrens unter der Zahl 00 07.156-BAW wurde der diesbezügliche Akt eingesehen und bestehen keine Zweifel. Der ASt. brachte zur Begründung gegenständlichen Asylverfahrens während seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der erkennenden Behörde am 23.1.2006 und am 26.1.2006 ausdrücklich vor, dass die Gründe, die ihn zum Verlassen seines Herkunftslandes bewogen hätten, nach wie vor die selben seien, die er zur Begründung seines vorausgegangenen Asylverfahrens zur Zahl 00 07.156-BAW, vorgebracht hat. Da betreffend dieser Angaben des ASt. bereits im vorausgegangenen Asylverfahren rechtskräftig entschieden wurde, unterliegt gegenständlicher Sachverhalt keiner neuerlichen inhaltlichen Überprüfung bzw. Entscheidung. Es wurden durch den Ast. keine Beweismittel zu seinem Vorbringen in Vorlage gebracht, sodass die Angaben des Ast., es hätte eine Anzeige gegen ihn in Indien gegeben nicht zur Begründung eines neuen entscheidungsrelevanten Sachverhaltes ausreicht, zumal auch durch den ASt. selbst angegeben wurde, dass sich an seinem grundlegenden Problem nichts geändert hat. Somit stellt das gegenständliche Vorbringen lediglich eine Fortführung der Angaben dar, denen bereits im ersten Asylantrag zu Az.: 00 07.156-BAW die Glaubwürdigkeit abgesprochen wurde."
(Schreibfehler zitiert)
Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, dass ein neuer Sachverhalt, welcher im gegenständlichen Fall eine anders lautende Entscheidung in der Sache rechtfertigen würde, nicht vorliege.
1.2.3. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht vom damaligen rechtsfreundlichen Vertreter für den BF eingebrachte Berufung vom 21.02.2006, mit der der angeführte Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung gesamtinhaltlich angefochten wurde.
Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid aufzuheben "und dem Asylantrag des Berufungswerbers vom 06.12.2005 (18.02.2006) stattzugeben, in eventu die Rechtssache der Erstbehörde mit dem Auftrag zurückzuverweisen, über den Asylantrag des Berufungswerbers zu entscheiden."
In der Berufungsbegründung wurde das bisherige Verfahrensgeschehen zusammengefasst und moniert, die Erstbehörde habe das Vorbringen, die indischen Behörden hätten offensichtlich (aufgrund einer Anzeige von Verwandten jener Frau, die den BF mit Leuten aus dem Untergrund in Zusammenhang gebracht hätten) laut Benachrichtigung durch den Vater des BF Verfolgungshandlungen gegen den BF neu aufgenommen, übergangen. Eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG liege daher nicht vor, die Behörde hätte kein ordnungsgemäßes Verfahren geführt und eine falsche rechtliche Beurteilung vorgenommen.In der Berufungsbegründung wurde das bisherige Verfahrensgeschehen zusammengefasst und moniert, die Erstbehörde habe das Vorbringen, die indischen Behörden hätten offensichtlich (aufgrund einer Anzeige von Verwandten jener Frau, die den BF mit Leuten aus dem Untergrund in Zusammenhang gebracht hätten) laut Benachrichtigung durch den Vater des BF Verfolgungshandlungen gegen den BF neu aufgenommen, übergangen. Eine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG liege daher nicht vor, die Behörde hätte kein ordnungsgemäßes Verfahren geführt und eine falsche rechtliche Beurteilung vorgenommen.
1.2.4. Die Berufung samt erstbehördlichem Verwaltungsakt und Vorakten langte am 28.02.2006 beim UBAS ein.
1.2.5. Mit Wirksamkeit 01.07.2008 wurde der nunmehr zur Behandlung der als Beschwerde geltenden Berufung zuständige Asylgerichtshof eingerichtet.
1.2.6. Mit Schreiben vom 22.10.2009 teilte der vormalige rechtsfreundliche Vertreter des BF die Kündigung seines Vollmachtsverhältnisses zum BF mit.
1.2.7. Mit Schreiben vom 23.11.2009 teilte die Bundespolizeidirektion XXXX mit, dass sich der BF seit 18.11.2009 in der Justizanstalt XXXXin Untersuchungshaft befände.1.2.7. Mit Schreiben vom 23.11.2009 teilte die Bundespolizeidirektion römisch 40 mit, dass sich der BF seit 18.11.2009 in der Justizanstalt XXXXin Untersuchungshaft befände.
1.2.8. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der BF wegen § 164 Strafgesetzbuch (StGB, Hehlerei) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Laut Urteilsbegründung wurde das Geständnis des BF als schuldmindernd gewertet.1.2.8. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen Paragraph 164, Strafgesetzbuch (StGB, Hehlerei) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Laut Urteilsbegründung wurde das Geständnis des BF als schuldmindernd gewertet.
1.2.9. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.04.2010, GZ: C6 217.892-10/2008/14E, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 23 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.1.2.9. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.04.2010, GZ: C6 217.892-10/2008/14E, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
In der Begründung dieses Erkenntnisses wurde unter anderem ausgeführt:
"2.6. Der Beschwerdeführer hat in seiner Einvernahme angeführt, er sei nunmehr von den Leuten die ihn verfolgt hätten, angezeigt worden. In der Anzeige werde ihm vorgeworfen, dass er Kontakt zu "Leuten aus dem Untergrund" habe.
Es kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer damit keinen neuen Sachverhalt behauptet hat. Das Bundesasylamt hat sich mit diesem Vorbringen in seinem Bescheid nicht auseinandergesetzt und es nicht einmal erwähnt. Das erkennende Gericht kann daher nicht nachvollziehen, weshalb es zum Ergebnis gekommen ist, es liege kein neuer Sachverhalt vor. Dennoch liegt die Vermutung nahe, das Bundesasylamt sei davon ausgegangen, der Beschwerdeführer beziehe sich nur auf Umstände, die nach seiner Schilderung bereits bestanden hatten, als über seinen ersten Asylantrag abgesprochen wurde. Das Vorbringen, es sei eine Anzeige wegen Kontakts zu "Leuten aus dem Untergrund" erstattet worden, ist demgegenüber aber jedenfalls neu. Denn gemessen daran, dass die vom Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren behaupteten Fluchtgründe für nicht glaubhaft erachtet wurden, behauptet er mit seinem nunmehrigen Vorbringen jedenfalls Sachverhaltsänderungen, deren asylrechtliche Relevanz nicht von vornherein in Frage gestellt werden kann (vgl. VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391).Es kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer damit keinen neuen Sachverhalt behauptet hat. Das Bundesasylamt hat sich mit diesem Vorbringen in seinem Bescheid nicht auseinandergesetzt und es nicht einmal erwähnt. Das erkennende Gericht kann daher nicht nachvollziehen, weshalb es zum Ergebnis gekommen ist, es liege kein neuer Sachverhalt vor. Dennoch liegt die Vermutung nahe, das Bundesasylamt sei davon ausgegangen, der Beschwerdeführer beziehe sich nur auf Umstände, die nach seiner Schilderung bereits bestanden hatten, als über seinen ersten Asylantrag abgesprochen wurde. Das Vorbringen, es sei eine Anzeige wegen Kontakts zu "Leuten aus dem Untergrund" erstattet worden, ist demgegenüber aber jedenfalls neu. Denn gemessen daran, dass die vom Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren behaupteten Fluchtgründe für nicht glaubhaft erachtet wurden, behauptet er mit seinem nunmehrigen Vorbringen jedenfalls Sachverhaltsänderungen, deren asylrechtliche Relevanz nicht von vornherein in Frage gestellt werden kann vergleiche VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391).
Möglicherweise ist das Bundesasylamt von der Ansicht ausgegangen, das Vorbringen des Beschwerdeführers stehe in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen, die im Vorbescheid als unglaubwürdig beurteilt worden sind; die Rechtskraft des Vorbescheides schließe es daher aus, dieses neue Vorbringen einer Beweiswürdigung zu unterziehen. In diesem Sinn ist auch der unabhängige Bundesasylsenat in vielen Entscheidungen davon ausgegangen, dass dann, wenn die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten wird und sich der Asylwerber auf sie bezieht, nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vorliegt, sondern der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; der unabhängige Bundesasylsenat bezog sich dafür regelmäßig auf das Erk. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480) wird, über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Diese Auslegung könnte für sich in Anspruch nehmen, der Rechtskraft des Vorbescheides Rechnung zu tragen; denn es ließe sich die Frage aufwerfen, worin die Bindungswirkung des Vorbescheides bestehen könne, wenn die Behörde darüber, ob bestimmte behauptete Umstände vorliegen, neuerlich entscheiden muss, obwohl dies im Vorbescheid bereits geschehen ist. Diese Auslegung ist jedoch, wie der Verwaltungsgerichtshof in der - oben wiedergegebenen - neueren Rechtsprechung deutlich gemacht hat, mit dem Gesetz nicht vereinbar. Danach gilt vielmehr, dass ein solcher Zusammenhang für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein kann, eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig macht. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380). Daraus ergibt sich, dass auch jene Behauptungen, über deren Glaubwürdigkeit das Bundesasylamt im Vorbescheid abgesprochen hat, neuerlich einer Beweiswürdigung zu unterziehen sind.
Das Bundesasylamt hat es unterlassen, die Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens zu beurteilen und auf seinen "glaubhaften Kern" hin zu hinterfragen.
...
2.8. Das Bundesasylamt hat es unterlassen, Feststellungen betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei eine Anzeige wegen Verbindungen zu Leuten aus dem Untergrund, gegen ihn erstattet worden, zu treffen. Auch hätte es die Angaben des Beschwerdeführers in Hinblick auf den "glaubhaften Kern" überprüfen müssen. Hätte es das getan und diese Ergebnisse mit dem Beschwerdeführer erörtert, so hätte es ihn unter Umständen neuerlich vernehmen müssen, um den Sachverhalt weiter aufzuhellen. Der Asylgerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass eine Vielzahl von Umständen dafür spricht, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen."2.8. Das Bundesasylamt hat es unterlassen, Feststellungen betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei eine Anzeige wegen Verbindungen zu Leuten aus dem Untergrund, gegen ihn erstattet worden, zu treffen. Auch hätte es die Angaben des Beschwerdeführers in Hinblick auf den "glaubhaften Kern" überprüfen müssen. Hätte es das getan und diese Ergebnisse mit dem Beschwerdeführer erörtert, so hätte es ihn unter Umständen neuerlich vernehmen müssen, um den Sachverhalt weiter aufzuhellen. Der Asylgerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass eine Vielzahl von Umständen dafür spricht, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen."
1.2.10. Mit Schreiben vom 05.05.2010 wurde ein neuer gewillkürter Vertreter des BF bekanntgegeben.
1.2.11. Bei seiner ergänzenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt, EAST Ost am 08.06.2010 gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi an, dass er nun (in Österreich) verheiratet sei und zwei Kinder habe. Auf die Frage, wo er die diesbezüglichen Unterlagen habe, sagte der BF: "Die habe ich zu Hause." Auf die Frage, warum er sie nicht mitgenommen habe, sagte er: "In der Ladung steht, dass ich meine Unterlagen mitnehmen soll."
Die Einvernahme wurde an dieser Stelle unterbrochen und dem BF eine Ladung für den nächsten Termin ausgefolgt und er aufgefordert, dabei alle Unterlagen mitzunehmen.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, EAST Ost am 15.06.2010 gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi im Wesentlichen Folgendes an:
Er legte diverse Urkunden vor (indischer Reisepass des BF, Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der beiden Kinder, ein Zertifikat über den Besuch eines Deutschkurses durch den BF). Er lebe gemeinsam mit seiner indischen Frau und den beiden Kindern in einer Wohnung in XXXX und arbeite seit sechs Jahren durchgehend als Zeitungsverkäufer, womit er etwa 700 Euro pro Monat verdiene.Er legte diverse Urkunden vor (indischer Reisepass des BF, Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der beiden Kinder, ein Zertifikat über den Besuch eines Deutschkurses durch den BF). Er lebe gemeinsam mit seiner indischen Frau und den beiden Kindern in einer Wohnung in römisch 40 und arbeite seit sechs Jahren durchgehend als Zeitungsverkäufer, womit er etwa 700 Euro pro Monat verdiene.
Es bestehe gegen ihn ein bis 2012 gültiges Aufenthaltsverbot. Auf die Frage, ob er in Österreich vorbestraft sei und ob es derzeit ein anhängiges Gerichtsverfahren gegen ihn gäbe, sagte der BF: "Ich bin letztes Jahr einmal von der Polizei festgenommen worden. Mir ist vorgeworfen worden, dass ich Zeitungen von anderen angenommen habe. Es hat sich dann herausgestellt, dass die Zeitungen die ich angenommen habe gestohlen waren. Es hat dann darüber im März eine Gerichtsverhandlung gegeben, dabei wurde ich freigesprochen. Ich habe nicht gewusst, dass die Zeitungen gestohlen waren und dass habe ich dem Gericht so gesagt, man hat mir geglaubt." (Schreibfehler zitiert)
Auf die Frage, warum er nach zwei negativen Asylverfahren einen dritten Asylantrag gestellt habe, sagte der BF: "Ich habe bei meinen Erstverfahren geschildert, dass es einen Streit in unserem Ort gegeben hat und dass alles es eine Racheaktion war. Den Streit gibt es nach wie vor und ich habe nicht vor in mein Dorf zurückzukehren. Meine Mutter ist schon länger verstorben, 2007 ist dann auch mein Vater verstorben. Ich habe einen älteren Bruder, mit dem habe ich auch schon mehreren Jahren keinen Kontakt mehr. Meine Schwester ist mit einem Soldaten verheiratet, von ihr kenne ich nichteinmal die derzeitige Adresse. Ich habe meinen Frau und meine Kinder hier in Österreich. Ich möchte hier weiterleben und nicht nach Indien zurückkehren."
Auf die Frage, dass er im gegenständlichen Verfahren in der Einvernahme am 23.01.2006 von einer Anzeige gegen seine Person gesprochen habe und ob er sich noch daran erinnern könne bzw. genauere Angaben dazu machen könne, sagte der BF: "Hier habe ich eine Anzeige gehabt, die habe ich ja vorher geschildert. Damals in Indien hat es keine Anzeige gegen mich gegeben, ich bin zwar ein Mal festgenommen worden, aber die Dorfbewohner haben mich dann aus dem Gefängnis geholt. Zu einer Anzeige ist dann nicht gekommen."
Er könne sich noch an seine Probleme wegen eines Streites wegen eines Mädchens erinnern, und diese gleichen Probleme gebe es immer noch. Sein Vater habe ihm dies telefonisch mitgeteilt. Zu einer Anzeige seitens des Onkels der XXXX sei es nicht gekommen. Es gebe keine Ermittlungshandlungen gegen den BF in seinem Herkunftsland. Wenn er wieder in sein Dorf zurückkehre, könnte es wieder zu einem Streit kommen. Seine Familie lebe hier, für ihn gebe es keine Veranlassung zurückzukehren.Er könne sich noch an seine Probleme wegen eines Streites wegen eines Mädchens erinnern, und diese gleichen Probleme gebe es immer noch. Sein Vater habe ihm dies telefonisch mitgeteilt. Zu einer Anzeige seitens des Onkels der römisch 40 sei es nicht gekommen. Es gebe keine Ermittlungshandlungen gegen den BF in seinem Herkunftsland. Wenn er wieder in sein Dorf zurückkehre, könnte es wieder zu einem Streit kommen. Seine Familie lebe hier, für ihn gebe es keine Veranlassung zurückzukehren.
Dem BF wurde eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 ausgefolgt und mitgeteilt, dass sein Asylverfahren zulässig sei.Dem BF wurde eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG 2005 ausgefolgt und mitgeteilt, dass sein Asylverfahren zulässig sei.
1.2.12. Mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion XXXX vom 19.07.2010 wurde die Abweisung des Antrages des BF, das gegen ihn bestehende Aufenthaltsverbot aufzuheben, bestätigt. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass der BF behauptet habe, ab 20.07.2001 für einige Monate in Spanien aufhältig gewesen zu sein. Seine Entlassung aus der Schubhaft habe er durch einen Hungerstreik erzwungen. Der BF lebe nach seinen Angaben seit März 2006 mit seiner nunmehrigen Ehegattin im gemeinsamen Haushalt.1.2.12. Mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion römisch 40 vom 19.07.2010 wurde die Abweisung des Antrages des BF, das gegen ihn bestehende Aufenthaltsverbot aufzuheben, bestätigt. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass der BF behauptet habe, ab 20.07.2001 für einige Monate in Spanien aufhältig gewesen zu sein. Seine Entlassung aus der Schubhaft habe er durch einen Hungerstreik erzwungen. Der BF lebe nach seinen Angaben seit März 2006 mit seiner nunmehrigen Ehegattin im gemeinsamen Haushalt.
Rechtlich führte die Sicherheitsbehörde aus, das gegen den Berufungswerber im Jahr 2002 erlassene Aufenthaltsverbot gelte nach Neueinbringung von Asylanträgen als Rückkehrverbot weiter. Ihm komme kein Aufenthaltsrecht, sondern "bloß" Abschiebeschutz zu. Die vom BF vorgebrachten Erwerbstätigkeiten seien völlig unbelegt geblieben und er sei nicht sozialversichert.
Eine Interessensabwägung aller für und gegen den BF sprechenden Argumente ergäben vor allem in Ansicht seiner strafrechtlichen Verurteilung zu einer (hohen) Freiheitsstrafe und seiner massiven unwahren Angaben gegenüber den Asylbehörden (so etwa am 15.06.2010, dass er freigesprochen worden sei) in einer Gesamtschau, dass keine Veranlassung bestehe, das Aufenthalts/Rückkehrverbot im Rahmen des Ermessens zu beheben.
1.2.13. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien am 13.10.2010 gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi und eines rechtsfreundlichen Vertreters im Wesentlichen Folgendes an:
Er habe Verwandte in Deutschland, England und Amerika, aber kaum Kontakt zu ihnen.
Auf die Frage, ob sich dem Grunde nach in seinem Vorbringen aus dem Jahre 2000 etwas verändert habe, sagte der BF: "Es gab damals wegen eines Mädchens eine Familienstreitigkeit und darum habe ich Indien verlassen. Das Mädchen ist aber heute verheiratet. (Gab es in diesem Zusammenhang eine Anzeige gegen Sie?) Nein, schriftlich wurde nie etwas gemacht. (Waren Sie höherkastig oder das das Mädchen?) Ich gehörte einer niederer Kaste an. (Welche Kaste ist das?) Die heißt Lohar und das sind die Eisenbearbeiter (z.B. Schmiede). Das Mädchen gehörte zur Kaste der Saini, die wiederum zu den Sikh gehören. Ich bin ein Hindu." (Schreibfehler zitiert)
Der BF gab an, er verstehe und spreche Deutsch gut. Er sei seit 2007 mit einer Inderin verheiratet, die eine Niederlassungsbewillung habe und in Österreich als anerkannt ausgebildete Krankenschwester im XXXX arbeite. Seine beiden Kinder, geboren am XXXX, begännen heuer mit dem Kindergarten. Er arbeite bei der XXXX. Den Namen XXXX habe er damals beim Interview angegeben, weil er ein Papier mit diesem Namen eingesteckt gehabt habe. Er heiße tatsächlich XXXX.Der BF gab an, er verstehe und spreche Deutsch gut. Er sei seit 2007 mit einer Inderin verheiratet, die eine Niederlassungsbewillung habe und in Österreich als anerkannt ausgebildete Krankenschwester im römisch 40 arbeite. Seine beiden Kinder, geboren am römisch 40 , begännen heuer mit dem Kindergarten. Er arbeite bei der römisch 40 . Den Namen römisch 40 habe er damals beim Interview angegeben, weil er ein Papier mit diesem Namen eingesteckt gehabt habe. Er heiße tatsächlich römisch 40 .
1.2.14. Das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, wies mit Bescheid vom 24.11.2010, Zahl 05 21.351-BAW, den gegenständlichen dritten Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.01.2006 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 mit einer Ausweisung des BF nach Indien. Der Bescheid wurde am 02.12.2010 dem gewillkürten Vertreter des BF zugestellt und dem BF am 04.12.2010 persönlich von der Polizei ausgefolgt.1.2.14. Das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, wies mit Bescheid vom 24.11.2010, Zahl 05 21.351-BAW, den gegenständlichen dritten Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.01.2006 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 mit einer Ausweisung des BF nach Indien. Der Bescheid wurde am 02.12.2010 dem gewillkürten Vertreter des BF zugestellt und dem BF am 04.12.2010 persönlich von der Polizei ausgefolgt.
In der Begründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF, zu seinen Fluchtgründen, zu seiner Situation im Fall der Rückkehr, zu seinem Privat- und Familienleben und zur Lage im Herkunftsland.
Beweiswürdigend führte sie unter anderem aus, dass das Vorbringen des BF in seinen Verfahren nicht glaubhaft sei. In seinem neuen Vorbringen sei kein glaubhafter Kern gefunden worden. Der BF hätte bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt im Jahr 2010 selbst angegeben, dass es in Indien keine neue Anzeige gegen ihn gegeben hätte. Es lägen noch immer die gleichen vorgebrachten Fluchtgründe wie im Jahr 2000 vor.
1.2.15. Mit Schreiben vom 06.12.2010 teilte der vormalige gewillkürte Vertreter des BF mit, dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst sei.
1.2.16. Der BF brachte mit Schreiben seines neuen gewillkürten Vertreters Mag. Wolfgang AUNER, Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft KG, Parkstraße 1/I, 8700 Leoben, vom 10.12.2010, eingebracht per Telefax am selben Tag, gegen den Bescheid der belangten Behörde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung ein und beantragte, der Asylgerichtshof "wolle:
der Beschwerde Folge geben, den Bescheid der belangten Behörde, Bundesasylamt, Aussenstelle Wien, GZ 05 21.351-BAW vom 24.11.2010 ersatzlos beheben und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge geben; in eventu
den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurückverweisen,
der gegenständlichen Beschwerde jedenfalls aufschiebende Wirkung, wie oben beantragt, zuerkennen;
eine mündliche Verhandlung unter Vorladung des Beschwerdeführers anberaumen."
Begründend wurde der bisherige Verfahrensablauf und das Vorbringen des BF knapp zusammengefasst wiederholt.
1.2.17. Mit Schreiben vom 09.12.2010, (Poststempel vom selben Tag), eingelangt beim Asylgerichtshof am 14.12.2010, wurde gegen den Bescheid der belangten Behörde durch einen weiteren gewillkürten Vertreter des BF, Rechtsanwalt Dr. Thomas M. WALLNÖFER LL.M., ebenfalls eine Beschwerde - wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung - eingebracht und (lediglich) beantragt,
"Der Asylgerichtshof möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und nach Durchführung eines Mängelfreien Ermittlungsverfahrens meine Ausweisung für unzulässig erklären."
In der sehr knappen Begründung, die überdies eine Vielzahl von Schreibfehlern aufweist, wird ebenfalls das Vorbringen des BF im Verfahren wiederholt und unter anderem in einer Überschrift das "Vorliegen strafrechtlicher Unbescholtenheit" moniert (wobei aber schon der dazugehörige Text dazu im Widerspruch steht).
1.2.18. Die gegenständlichen Beschwerden samt erstbehördlichem Verwaltungsakt und Vorakten langten am 21.12.2010 beim Asylgerichtshof ein.
1.2.19. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 23.12.2010, GZ: C13 217.892-4/2010/2Z, wurde der Beschwerde des BF aufschiebende Wirkung zuerkannt.
1.2.20. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 abgesehen.1.2.20. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 abgesehen.
1.3. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Akt samt Vorakten des Bundesasylamtes
Einsicht in die Akten samt Vorakten des UBAS sowie des Asylgerichtshofes
Einsicht in aktenkundliche Dokumentationsquellen des Bundesasylamtes betreffend Indien.
Der BF hat mit Ausnahme eines indischen Reisepasses keine Beweismittel oder Belege für sein Fluchtvorbringen oder seine Identität vorgelegt. Bezüglich seiner Familie hat er Heiratsurkunde und Geburtsurkunden vorgelegt. Bezüglich seiner angegebenen Erwerbstätigkeit hat er keinerlei Belege vorgelegt.
1.4. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:
Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt bezüglich der Person des BF aus:
Der BF führt die Namen XXXX, und ist Staatsangehöriger von Indien und nach seinen Angaben Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Hindu.Der BF führt die Namen römisch 40 , und ist Staatsangehöriger von Indien und nach seinen Angaben Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Hindu.
Die Identität des BF steht im Hinblick auf seinen vorgelegten indischen Reisepass mit der für das gegenständliche Verfahren erforderlichen Sicherheit ausreichend fest.
Dem BF steht laut eigener Aussage, einschlägigen Abfragen im Fremdeninformationssystem und den vorliegenden Verwaltungsakten in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu. Das gegen den Berufungswerber im Jahr 2002 erlassene Aufenthaltsverbot gilt nach Neueinbringung von Asylanträgen als Rückkehrverbot weiter. Dem BF kommt daher kein Aufenthaltsrecht, sondern "bloß" Abschiebeschutz zu.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus den Akten und Vorakten der Erstbehörde, des UBAS und des Asylgerichtshofes.
2.1. Anzuwendendes Recht:
Gemäß § 75 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 (in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003) gilt.Gemäß Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,) gilt.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 geführt, Anträge, die danach gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt, Anträge, die danach gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009).Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,).
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des AsylG 2005 - soweit im gegenständlichen Verfahren anwendbar - nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, anzuwenden.In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des AsylG 2005 - soweit im gegenständlichen Verfahren anwendbar - nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 61 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG 2005 vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 kann der Asylgerichtshof über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 37) oder der diese vom Bundesasylamt aberkannt wurde (§ 38), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 kann der Asylgerichtshof über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 37,) oder der diese vom Bundesasylamt aberkannt wurde (Paragraph 38,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
2.2. Rechtlich folgt daraus:
Der Beschwerdeführer hat seinen (dritten) Asylantrag nicht vor dem 01.05.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 1997 in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 zu führen. Da es am 01.07.2008 beim UBAS anhängig war, ist es vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Die Zuständigkeit des Einzelrichters im vorliegenden Verfahren nach § 68 AVG ergibt sich aus § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005.Die Zuständigkeit des Einzelrichters im vorliegenden Verfahren nach Paragraph 68, AVG ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005.
Der Asylgerichtshof stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in Teilen rechtmäßig durchgeführt wurde. Dem BF wurde insbesondere durch die Einvernahmen - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - rechtliches Gehör gewährt.
Dass die Erstbehörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides in der Auflistung der Beweismittel einen "bangladeschischen" anstatt richtig "indischen" Reisepass des BF angeführt hat, stellt angesichts der im Akt befindlichen Passkopie einen offensichtlichen Irrtum dar, der zu keinen Folgen bezüglich der Rechtmäßigkeit des Verfahrens führt.
Eine zurückweisende Entscheidung über den gegenständlichen Antrag gemäß § 68 AVG ist aber aus folgenden Gründen nicht (mehr) rechtmäßig:Eine zurückweisende Entscheidung über den gegenständlichen Antrag gemäß Paragraph 68, AVG ist aber aus folgenden Gründen nicht (mehr) rechtmäßig:
Im vorliegenden Verfahren wurde der BF zunächst vor der EAST Ost zweimal einvernommen und ihm anschließend eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 ausgefolgt und mitgeteilt, dass sein Asylverfahren zulässig sei. Mag auch die Ausfolgung einer Karte nach dem AsylG 2005 im vorliegenden Fall fragwürdig erscheinen, so erscheint doch dieser deklaratorische Akt nicht so schwerwiegend wie der Umstand, dass auch in Verfahren nach dem AsylG 2005 eine zurückweisende Entscheidung nach Zulassung zum materiellen Verfahren (seit einer Novelle des § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005) nicht in jedem Fall zulässig wäre. Die Grenze für die Zulässigkeit bildet die Willkür. Sogar unter Zugrundelegung dieser sehr weitgreifenden gesetzlichen Möglichkeiten wäre aber im vorliegenden Verfahren in keiner Weise erkennbar, aus welchem sachlichen Grund die Behörde plötzlich wieder von ihrer Vorgangsweise Abstand genommen und dem BF wieder ein materielles Verfahren verwehrt hat.Im vorliegenden Verfahren wurde der BF zunächst vor der EAST Ost zweimal einvernommen und ihm anschließend eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG 2005 ausgefolgt und mitgeteilt, dass sein Asylverfahren zulässig sei. Mag auch die Ausfolgung einer Karte nach dem AsylG 2005 im vorliegenden Fall fragwürdig erscheinen, so erscheint doch dieser deklaratorische Akt nicht so schwerwiegend wie der Umstand, dass auch in Verfahren nach dem AsylG 2005 eine zurückweisende Entscheidung nach Zulassung zum materiellen Verfahren (seit einer Novelle des Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005) nicht in jedem Fall zulässig wäre. Die Grenze für die Zulässigkeit bildet die Willkür. Sogar unter Zugrundelegung dieser sehr weitgreifenden gesetzlichen Möglichkeiten wäre aber im vorliegenden Verfahren in keiner Weise erkennbar, aus welchem sachlichen Grund die Behörde plötzlich wieder von ihrer Vorgangsweise Abstand genommen und dem BF wieder ein materielles Verfahren verwehrt hat.
Im vorliegenden Verfahren, das wie oben mehrfach ausgeführt nach dem AsylG 1997 zu führen ist, wäre eine solche Vorgangsweise jedoch nur unter bestimmten formalen Erfordernissen (Wiederaufnahmebescheid zum Zulassungsverfahren) zulässig gewesen, was hier jedoch ebenfalls nicht einmal ansatzweise gegeben ist.
Da der angefochtene (zurückweisende) Bescheid somit wegen Zulassung des BF zum (materiellen) Verfahren aufzuheben war, konnte die Frage, ob eine entschiedene Sache vorliegt, sowie eine Interessensabwägung zur Klärung der Frage, ob eine Ausweisung auszusprechen war, entfallen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
AufenthaltsrechtZuletzt aktualisiert am
18.10.2011