TE AsylGH Erkenntnis 2011/2/14 D7 402615-1/2008

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Veröffentlicht am 14.02.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D7 402615-1/2008/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. RIEPL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2008, Zahl 08 01.989-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.06.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. RIEPL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2008, Zahl 08 01.989-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.06.2010 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Der minderjährige (nunmehrige) Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle mit seiner Mutter in das Bundesgebiet und seine Mutter brachte für ihn am 26.02.2008 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Am selben Tag wurde die Mutter des Beschwerdeführers vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommandos Baden, Polizeiinspektion Traiskirchen EASt, erstbefragt (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 3 bis 11).römisch eins.1. Der minderjährige (nunmehrige) Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle mit seiner Mutter in das Bundesgebiet und seine Mutter brachte für ihn am 26.02.2008 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Am selben Tag wurde die Mutter des Beschwerdeführers vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommandos Baden, Polizeiinspektion Traiskirchen EASt, erstbefragt (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 3 bis 11).

Dem Bundesasylamt wurde ein norwegischer Auszug aus dem Geburtenregister mit Apostille des Beschwerdeführers vorgelegt (Akt des Bundesasylamtes, Seite 17).

Am 18.03.2008 wurde die Mutter des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt niederschriftlich in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch befragt (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 25 bis 27).

Am 17.04.2008 wurde die Mutter des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt niederschriftlich in Anwesenheit einer Dolmetscherin der Sprache Ukrainisch befragt (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 45 bis 53).

Am 24.06.2008 wurde dem Bundesasylamt ein klinisch-psychologischer Befund vom 29.04.2008 vorgelegt (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 85 bis 87).

Am 26.08.2008 wurde die Mutter des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt niederschriftlich in Anwesenheit einer Dolmetscherin der Sprache Russisch einvernommen (Akt des Bundesasylamtes, Seite 93).

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2008, Zahl 08 01.989-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt III. gemäßMit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2008, Zahl 08 01.989-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch drei. gemäß

§ 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 103 bis 153).Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 103 bis 153).

I.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2008, Zahl 08 01.989-BAE, zugestellt am 28.10.2008, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 11.11.2008 eingebrachte Beschwerde. Der Beschwerde waren ein psychologischer Befund vom 23.10.2008 die Mutter des Beschwerdeführers betreffend und abermals ein klinisch-psychologischer Befund vom 29.04.2008, den Beschwerdeführer betreffend, beigelegt (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 161 bis 193).römisch eins.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2008, Zahl 08 01.989-BAE, zugestellt am 28.10.2008, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 11.11.2008 eingebrachte Beschwerde. Der Beschwerde waren ein psychologischer Befund vom 23.10.2008 die Mutter des Beschwerdeführers betreffend und abermals ein klinisch-psychologischer Befund vom 29.04.2008, den Beschwerdeführer betreffend, beigelegt (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 161 bis 193).

Für den 10.06.2010 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes anberaumt, an welcher die Mutter des Beschwerdeführers mit einer rechtsfreundlichen Vertreterin teilnahm. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, teilte jedoch mit Schreiben vom 16.04.2010 mit, dass die Teilnahme eines Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte zugleich gegenständliche Beschwerde abzuweisen. Die ursprünglich beisitzende Richterin der Gerichtsabteilung D/7, Frau Dr. Gollegger (Gerichtsabteilung D/8), war als Beisitzerin verhindert (vorzeitiges Beschäftigungsverbot), weshalb sie gemäß § 31 Abs. 1 und 3 der damals geltenden Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes von Frau Mag. Riepl vertreten wurde (siehe dazu auch Aktenvermerk vom 08.06.2010, Zahl D7 402615-1/2008/6Z).Für den 10.06.2010 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes anberaumt, an welcher die Mutter des Beschwerdeführers mit einer rechtsfreundlichen Vertreterin teilnahm. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, teilte jedoch mit Schreiben vom 16.04.2010 mit, dass die Teilnahme eines Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte zugleich gegenständliche Beschwerde abzuweisen. Die ursprünglich beisitzende Richterin der Gerichtsabteilung D/7, Frau Dr. Gollegger (Gerichtsabteilung D/8), war als Beisitzerin verhindert (vorzeitiges Beschäftigungsverbot), weshalb sie gemäß Paragraph 31, Absatz eins und 3 der damals geltenden Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes von Frau Mag. Riepl vertreten wurde (siehe dazu auch Aktenvermerk vom 08.06.2010, Zahl D7 402615-1/2008/6Z).

In der Verhandlung wurden nach ausführlicher Erörterung des Vorbringens der Mutter des Beschwerdeführers die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht. Die rechtsfreundliche Vertretung beantragte eine Frist von zwei Wochen zwecks Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderberichten. Diesem Antrag wurde stattgegeben. Nach Schluss des Beweisverfahrens wurde die Verhandlung geschlossen. Die Verkündung des Erkenntnisses entfiel und es wurde angekündigt, dass den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zugestellt werden würde.

Am 29.06.2010 und am 30.06.2010 langten beim Asylgerichtshof idente Stellungnahmen zu den Länderberichten ein.

Am 03.01.2011 übermittelte die Mutter des Beschwerdeführers dem Asylgerichtshof die Kopie einer Meldebestätigung.

II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:

das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;

§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 26.02.2008 gestellt, weshalb das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden ist.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 26.02.2008 gestellt, weshalb das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden ist.

II.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, in die im Laufe des Beschwerdeverfahrens in Vorlage gebrachten Beweismittel, Befragung der Mutter des Beschwerdeführers und einer für die Beschwerdeverhandlung bevollmächtigten Vertreterin in der am 10.06.2010 durchgeführten mündlichen Verhandlung, Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente und Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens im Verfahren der Mutter. Die ursprünglich beisitzende Richterin der Gerichtsabteilung D/7, Frau Dr. Gollegger (Gerichtsabteilung D/8), war als Beisitzerin am Tag der Beschwerdeverhandlung verhindert (vorzeitiges Beschäftigungsverbot), weshalb sie gemäß § 31 Abs. 1 und 3 der damals geltenden Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes von Frau. Mag Riepl vertreten wurde (siehe dazu auch Aktenvermerk vom 08.06.2010, Zahl D7 402615-1/2008/6Z).römisch zwei.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, in die im Laufe des Beschwerdeverfahrens in Vorlage gebrachten Beweismittel, Befragung der Mutter des Beschwerdeführers und einer für die Beschwerdeverhandlung bevollmächtigten Vertreterin in der am 10.06.2010 durchgeführten mündlichen Verhandlung, Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente und Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens im Verfahren der Mutter. Die ursprünglich beisitzende Richterin der Gerichtsabteilung D/7, Frau Dr. Gollegger (Gerichtsabteilung D/8), war als Beisitzerin am Tag der Beschwerdeverhandlung verhindert (vorzeitiges Beschäftigungsverbot), weshalb sie gemäß Paragraph 31, Absatz eins und 3 der damals geltenden Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes von Frau. Mag Riepl vertreten wurde (siehe dazu auch Aktenvermerk vom 08.06.2010, Zahl D7 402615-1/2008/6Z).

Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

II.3.1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht festgestellt werden konnte, ist Staatsangehöriger der Ukraine. Es wird in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt festgestellt, dass der Beschwerdeführer der Sohn von Frau XXXX, deren Identität ebenfalls nicht festgestellt werden konnte, ist. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Ukrainer an und ist orthodoxen Glaubens. Sein Vater hält sich nicht in Österreich auf, sein Aufenthaltsort ist derzeit unbekannt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2008, Zahl 08 01.988-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz (der dritte Asylantrag der Mutter des Beschwerdeführers in Österreich) in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäßrömisch zwei.3.1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht festgestellt werden konnte, ist Staatsangehöriger der Ukraine. Es wird in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt festgestellt, dass der Beschwerdeführer der Sohn von Frau römisch 40 , deren Identität ebenfalls nicht festgestellt werden konnte, ist. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Ukrainer an und ist orthodoxen Glaubens. Sein Vater hält sich nicht in Österreich auf, sein Aufenthaltsort ist derzeit unbekannt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2008, Zahl 08 01.988-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz (der dritte Asylantrag der Mutter des Beschwerdeführers in Österreich) in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß

§ 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen und die Mutter des Beschwerdeführers in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Akt des Bundesasylamtes der Mutter, Zahl 08 01.988-BAE, Seiten 281 bis 377).Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen und die Mutter des Beschwerdeführers in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Akt des Bundesasylamtes der Mutter, Zahl 08 01.988-BAE, Seiten 281 bis 377).

II.3.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2008, Zahl 08 01.989-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt III. gemäßrömisch zwei.3.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2008, Zahl 08 01.989-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch drei. gemäß

§ 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 103 bis 153).Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 103 bis 153).

II.3.3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2008, Zahl 08 01.989-BAE, wurde fristgerecht Beschwerde im Familienverfahren erhoben.römisch zwei.3.3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2008, Zahl 08 01.989-BAE, wurde fristgerecht Beschwerde im Familienverfahren erhoben.

II.3.4. Die gegen den Bescheide der Mutter des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäßrömisch zwei.3.4. Die gegen den Bescheide der Mutter des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.

II.3.5. Das Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers bezüglich jener Gründe, die für die Ausreise aus der Ukraine maßgeblich gewesen sein sollen, ist nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Ukraine einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.römisch zwei.3.5. Das Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers bezüglich jener Gründe, die für die Ausreise aus der Ukraine maßgeblich gewesen sein sollen, ist nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Ukraine einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.

II.3.6. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Ukraine in eine seine Existenz gefährdende Notsituation geraten würde.römisch zwei.3.6. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Ukraine in eine seine Existenz gefährdende Notsituation geraten würde.

Der Beschwerdeführer hatte nach seiner Einreise im Alter von fast fünf Jahren, am 29.04.2008, in den Bereichen visueller und akustischer Verarbeitung und Konzeptbildung, dem Wissensschatz und dem Umgang mit Zahlen einen Entwicklungsrückstand von etwa zwei Jahren. Laut klinisch-psychologischem Befund vom 08.02.2010 war beim damals gut sechsjährigen Beschwerdeführer das logisch-abstrakte sprachfreie Denken (fluid intelligence) - als eine Basisfunktion intellektueller Leistungsfähigkeit - etwas unter dem Durchschnitt von Gleichaltrigen (PR 14 nach Raven). Das Merken akustischer Reize im Kurzzeitbereich (Zahlenmerken) gelang durchschnittlich gut (WP 9 nach Wechsler). Aufgaben, deren Lösung räumliches Vorstellungsvermögen erfordern, wurden leicht unterdurchschnittlich gelöst (WP 7 nach Wechsler). Für die Schulreife relevante Leistungen wie das Erfassen und Reproduzieren von visuellen Mustern und das Erkennen von visuellen Größenrelationen und von Rangreihen gelang gut. Die genannten Leistungsbereiche sind wichtige Voraussetzungen für das Erlernen der Fertigkeit des Schreibens. Insgesamt kann von leicht unterdurchschnittlichen basalen und angewandten kognitiv intellektuellen Fähigkeiten und guten Leistungen bei den für die Schulreife relevanten Fertigkeiten gesprochen werden. Es könne aus dynamischer Sicht von einer psychischen Traumatisierung mit Kontaktangst, psychosomatischen Reaktionen und einer Abwehr männlicher Identifizierung gesprochen werden. Es werde eine psychotherapeutische Behandlung des Buben im Rahmen des Kinderhilfswerkes empfohlen. Der Beschwerdeführer hat sich seit seiner Einreise am 26.02.2008 bis jetzt in Österreich keiner Therapie unterzogen. Beim körperlich gesunden Beschwerdeführer wurde zwar eine Psychotherapie empfohlen, jedoch keine Krankheiten festgestellt, die einer psychiatrischen Behandlung bedarf. In der Ukraine stellt die psychische Behandlung einen Teil der primären Gesundheitsversorgung dar und es gibt ein Netzwerk von psychiatrischen Kliniken (siehe Feststellungen II.3.8.10. Medizinische Versorgung).Der Beschwerdeführer hatte nach seiner Einreise im Alter von fast fünf Jahren, am 29.04.2008, in den Bereichen visueller und akustischer Verarbeitung und Konzeptbildung, dem Wissensschatz und dem Umgang mit Zahlen einen Entwicklungsrückstand von etwa zwei Jahren. Laut klinisch-psychologischem Befund vom 08.02.2010 war beim damals gut sechsjährigen Beschwerdeführer das logisch-abstrakte sprachfreie Denken (fluid intelligence) - als eine Basisfunktion intellektueller Leistungsfähigkeit - etwas unter dem Durchschnitt von Gleichaltrigen (PR 14 nach Raven). Das Merken akustischer Reize im Kurzzeitbereich (Zahlenmerken) gelang durchschnittlich gut (WP 9 nach Wechsler). Aufgaben, deren Lösung räumliches Vorstellungsvermögen erfordern, wurden leicht unterdurchschnittlich gelöst (WP 7 nach Wechsler). Für die Schulreife relevante Leistungen wie das Erfassen und Reproduzieren von visuellen Mustern und das Erkennen von visuellen Größenrelationen und von Rangreihen gelang gut. Die genannten Leistungsbereiche sind wichtige Voraussetzungen für das Erlernen der Fertigkeit des Schreibens. Insgesamt kann von leicht unterdurchschnittlichen basalen und angewandten kognitiv intellektuellen Fähigkeiten und guten Leistungen bei den für die Schulreife relevanten Fertigkeiten gesprochen werden. Es könne aus dynamischer Sicht von einer psychischen Traumatisierung mit Kontaktangst, psychosomatischen Reaktionen und einer Abwehr männlicher Identifizierung gesprochen werden. Es werde eine psychotherapeutische Behandlung des Buben im Rahmen des Kinderhilfswerkes empfohlen. Der Beschwerdeführer hat sich seit seiner Einreise am 26.02.2008 bis jetzt in Österreich keiner Therapie unterzogen. Beim körperlich gesunden Beschwerdeführer wurde zwar eine Psychotherapie empfohlen, jedoch keine Krankheiten festgestellt, die einer psychiatrischen Behandlung bedarf. In der Ukraine stellt die psychische Behandlung einen Teil der primären Gesundheitsversorgung dar und es gibt ein Netzwerk von psychiatrischen Kliniken (siehe Feststellungen römisch zwei.3.8.10. Medizinische Versorgung).

Die Mutter des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer waren vor ihrer letzten Ausreise aus der Ukraine nicht obdachlos. Die Mutter des Beschwerdeführers hat in der Ukraine nach der Schule Kurse für Sekretärinnen absolviert. Die Mutter des Beschwerdeführers hat in der Ukraine entweder als Sekretärin oder am Markt gearbeitet und so ihren Lebensunterhalt für sich und den Beschwerdeführer verdient. Die Mutter des Beschwerdeführers ist eine gesunde Frau im arbeitsfähigen Alter.

II.3.7. Der in Norwegen geborene Beschwerdeführer ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat außer seinem Aufenthaltsrecht auf Grund seiner Asylantragstellung am 26.02.2008 keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Der zum Entscheidungszeitpunkt erst gut sieben Jahre alte Beschwerdeführer lebt in Österreich im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter, deren Verfahren derzeit beim Asylgerichtshof anhängig ist und zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren des Beschwerdeführers entschieden wird. Sein Vater lebt nicht in Österreich, sein Aufenthaltsort ist unbekannt. Ansonsten befinden sich nur eine Tante und eine Cousine des Beschwerdeführers, die jedoch in einem anderen Bundesland leben, im Bundesgebiet. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Russisch.römisch zwei.3.7. Der in Norwegen geborene Beschwerdeführer ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat außer seinem Aufenthaltsrecht auf Grund seiner Asylantragstellung am 26.02.2008 keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Der zum Entscheidungszeitpunkt erst gut sieben Jahre alte Beschwerdeführer lebt in Österreich im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter, deren Verfahren derzeit beim Asylgerichtshof anhängig ist und zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren des Beschwerdeführers entschieden wird. Sein Vater lebt nicht in Österreich, sein Aufenthaltsort ist unbekannt. Ansonsten befinden sich nur eine Tante und eine Cousine des Beschwerdeführers, die jedoch in einem anderen Bundesland leben, im Bundesgebiet. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Russisch.

II.3.8. Zur aktuellen Lage in der Ukraine wird festgestellt:römisch zwei.3.8. Zur aktuellen Lage in der Ukraine wird festgestellt:

1. Innenpolitik

Die Ukraine ist mit 603.700 Quadratkilometer nach Russland das größte Land Europas und hat ca. 45,960 Mio. Einwohner, davon 78% Ukrainer, 17% Russen, 0,6% Weißrussen, 0,5 % Krimtartaren, 0,1 % Deutsche (Volkszählung 2001). Staatssprache ist Ukrainisch, als Verkehrssprache ist Russisch wichtig, im Süden und Osten wird überwiegend Russisch gesprochen.

(AA - Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Ukraine, März 2010,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/01-Laender/Ukraine.html, Zugriff 4.5.2010)

1991 wurde die Ukraine mit dem Ende der UdSSR unabhängig.

(CIA World Factbook: Ukraine, 22.4.2010, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/up.html, Zugriff 4.5.2010)

Die Ukraine hat alle wesentlichen internationalen Verträge zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert. Ihre Verfassung schützt fundamentale politische, zivile und Menschenrechte, inklusive Meinungs- und Gewissensfreiheit, Versammlungsfreiheit, sowie wirtschaftliche und Eigentumsrechte.

(Freedom House: Nations in Transit 2009 - Ukraine, 30.6.2009)

Der Schutz der Menschenrechte sowie das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip sind in der Verfassung verankert. Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtsabkommen des Europarates und der Vereinten Nationen.

Seit der "Orangen Revolution" berichten die Medien auch kritisch über einzelne Fälle von Menschenrechtsverletzungen. Die Bürgergesellschaft ist deutlich lebendiger als früher. Unabhängige Menschenrechtsorganisationen können weitgehend ungehindert arbeiten und werden von der Regierung als Gesprächspartner akzeptiert.

(Auswärtiges Amt, Länder, Reisen, Sicherheit: Ukraine - Innenpolitik, Stand März 2010,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Ukraine/Innenpolitik.html, Zugriff am 5.5.2010)

2. Todesstrafe

Die Todesstrafe ist in der Ukraine für alle Straftaten abgeschafft.

(AI - Amnesty International: Amnesty Report 2009: Ukraine, 28.5.2009)

3. Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium ist für die Durchführung der Gesetze und die innere Ordnung zuständig. Dem Innenministerium unterstehen die Polizei sowie eigene bewaffnete Truppen. Der ukrainische Geheimdienst (SBU) ist direkt dem Präsidenten verantwortlich. Die staatliche Steuerbehörde (mit Steuerpolizei) ist dem Präsidenten und dem Ministerkabinett verantwortlich.

Das Gesetz garantiert zivile Kontrolle von Armee und Sicherheitsbehörden. Es gibt Parlamentariern ein Untersuchungsrecht und ein Recht öffentlicher Anhörungen. Der Ombudsmann ist autorisiert Untersuchungen einzuleiten.

Korruption war weiterhin ein Problem innerhalb der Polizei. 2009 wurden lt. ukrainischem Innenministerium 310 Polizisten und 13 Staatsanwälte wegen Korruption zur Verantwortung gezogen. 39.204 Sicherheitsbeamte (von insgesamt 250.000 in der Ukraine) wurden disziplinarisch belangt.

(US DOS - US Department of State: 2009 Human Rights Reports: Ukraine, 11.3.2010)

Im Rahmen einer neuen Assistenz-Strategie 2007-2010 der EU innerhalb der europäischen Nachbarschaftspolitik, wurde im März 2007 beschlossen die Ukraine u.a. bei der Polizeireform zu unterstützen.

Ende 2008 startete ein 2 Millionen Euro Twinning Projekt, um die Qualität innerhalb der ukrainischen Polizei zu erhöhen.

Der Twinning-Partner der Ukraine ist das französische Innenministerium. Diese Initiative unterstützt strukturelle und polizeispezifische Reformen des ukrainischen Innenministeriums. Es wird auch zu einem Transfer von europäischem Know How in die Ukraine beitragen, was Rekrutierung, Training und Disziplinierung von Polizisten betrifft.

(EC - European Commission: The European Union - The largest Donor to Ukraine: Technical and Financial Co-operation by the EU and its Member States, Jänner 2009,

http://ec.europa.eu/delegations/ukraine/documents/virtual_library/56_eu_funded_twinning_project_en.pdf, Zugriff am 16.4.2010 / EC - European Commission: EU Co-operation News. Bi-weekly Newsletter of the Delegation of the EC to Ukraine, 19.11.2008,

http://ec.europa.eu/delegations/ukraine/documents/eucooperationnews/17_eucooperationnews_en.pdf, Zugriff am 16.4.2010)

4. NGOs

Die Zivilgesellschaft ist in der Ukraine weiterhin ein wichtiger Akteur, trotz der diesbezüglich veralteten Gesetzgebung und der Abhängigkeit von ausländischer Finanzierung. Die Regierung unternahm Anstrengungen NGOs intensiver einzubinden. Dies gelang besonders in punkto Öffentlichkeitsarbeit zur Euro-Atlantischen Integration. Mit Jänner 2007 waren 50.706 Nichtregierungsorganisationen (NGO) registriert, 2008 waren es bereits 52.693. Jedoch arbeiten nicht alle wirklich. Die meisten sind Gewerkschaften, religiöse Organisationen und solche die sich der Kultur- und Jugendarbeit widmen, sowie ethnische Zusammenschlüsse und Menschenrechtsgruppen. Die Behörden legen ihnen keine Steine in den Weg, der Zugang zu öffentlichen Geldern ist aber limitiert. Wobei auch hier in den letzten Jahren Verbesserungen zu beobachten sind.

(Freedom House: Nations in Transit 2009 - Ukraine, 30.6.2009)

Unabhängige Menschenrechtsorganisationen können weitgehend ungehindert arbeiten und werden von der Regierung als Gesprächspartner akzeptiert.

(Auswärtiges Amt, Länder, Reisen, Sicherheit: Ukraine - Innenpolitik, Stand März 2010,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Ukraine/Innenpolitik.html, Zugriff am 4.5.2010)

5. Ombudsmann

Die Verfassung sieht das Amt eines Ombudsmannes vor, offiziell tituliert als Ukrainischer Parlamentarischer Kommissar für Menschenrechte. Dieses Amt wird ausgeübt von Nina Karpachova. Der Ombudsmann hat das Recht Untersuchungen innerhalb der Sicherheitsorgane zu veranlassen.

Menschenrechtsorganisationen kritisierten den Ombudsmann, weil er zu wenig mit den Menschenrechtsorganisationen zusammenarbeite und keine regionalen Büros eröffnet. Trotzdem bemerkten sie positiv, dass das Amt des Ombudsmannes transparenter und in den Medien präsenter geworden sei. In den ersten elf Monaten des Jahres 2009 wendeten sich 73.133 Personen an den Ombudsmann. 50% der Beschwerden betrafen Menschenrechtsfragen (hauptsächlich das Recht auf einen fairen Prozess, Misshandlung durch Sicherheitsbehörden, Umsetzung von Gerichtsurteilen), der Rest betraf soziale, wirtschaftliche, individuelle und politische Rechte.

(US DOS - US Department of State: 2009 Human Rights Reports: Ukraine, 11.3.2010)

6. Frauen / Kinder

Im April 2008 hat das Parlament einige Gesetzesnovellen verabschiedet, die Maßnahmen zum Thema Geschlechtergleichstellung umsetzen. Wichtigster Punkt ist, dass das Büro des Ombudsmanns, geleitet von der Parlamentarischen Kommissarin für Menschenrechte Nina Karpachova, in Zukunft die Geschlechtergleichstellung überprüfen darf.

Bereits im Dezember 2008 fand ein Treffen zum Thema Geschlechtergleichstellung statt, an dem Vertreter von Parlament, Regierung und dem UN-Programm zur Unterstützung der Gleichberechtigung teilnahmen. Der Kampf der ukrainischen Gerichte gegen häusliche Gewalt muss verbessert werden.

Der Anteil der Frauen an der arbeitenden Bevölkerung ist hoch (49%), sie werden aber schlechter bezahlt (um ca. 32%).

(EC - European Commission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2008: ENP Progress Report Ukraine, 23.4.2009)

Laut Gesetz haben Frauen und Männer dieselben Rechte und werden für gleiche Arbeit gleich bezahlt, was in der Praxis generell beachtet wurde. Industrien in denen Frauen dominieren hatten dennoch die relativ geringsten Löhne.

(US DOS - US Department of State: 2009 Human Rights Reports: Ukraine, 11.3.2010)

7. Fremdenfeindlichkeit gegenüber Kindern afrikanischer Elternteile

Zur Situation ukrainischer Staatsbürgerinnen, die mit Kindern von afrikanischen Männern in die Ukraine zurückkehren, konnte in den ACCORD derzeit zur Verfügung stehenden Quellen keine Information gefunden werden (Accord Anfragebeantwortung a-6982 vom 29. Oktober 2009).

Arbeitsübersetzung für das Polizeiattachebüro Kiew (Übersetzung aus der Webseite des ukrainischen IM www.mvs.gov.ua vom 15.12.2009)

Der Stand der Gegenmaßnahmen der Behörden des IM der Ukraine betreffend des Auftretens von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit

Im Mai 2007 ist im Innenministerium der Ukraine ein Maßnahmenplan zur Bekämpfung von Rassismus für den Zeitraum bis 2009 erstellt worden. Es ist dies das erste Dokument, das auf der Ebene der Zentralbehörden der Exekutivgewalt diesbezüglich verabschiedet wurde.

Der Ziel dieses Plans war die Aktivierung der operativen Ermittlungen, die Präventionstätigkeit unter den Risikogruppen und die Verbesserung der Information der Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden über die Unzulässigkeit von Diskriminierung.

Ein wichtiger Schritt bei der Umsetzung dieses Plans war die Schaffung von Abteilungen zur Bekämpfung der ethnisch motivierten Kriminalität und von Straftaten, die von radikalen Jugendbanden begangen werden, in der Struktur der Dienststellen der Kriminalpolizei des Ministeriums und den Hauptverwaltungen in der Stadt Kiew und in den Regionen Lviv, Odessa, Kharkiv, Dnepropetrowsk und Lugansk. 2008 sind gegenüber Ausländern 403 Verbrechen begangen worden, davon 15 - gegen Leib und Leben, darunter vorsätzliche Morde - 12 (11 aufgeklärt), schwere Körperverletzungen - 13 (10), mittelschwere Körperverletzungen - 9 (7).

Seit Anfang des Jahres 2009 sind 416 Verbrechen angezeigt worden, davon vorsätzliche Morde - 7 (6 aufgeklärt), schwere Körperverletzungen - 6 (5), mittelschwere Körperverletzungen - 6 (4). Die Morde wurden begangen gegenüber 2 Bürgern von afrikanischen Staaten und je einem Bürger von Afghanistan, Indien, China, Syrien und der Türkei.

Besondere Beunruhigung rufen die Fakten von rechtswidrigen Handlungen gegenüber Ausländern begangen von radikalen Jugendgruppen, zu den die Neonazis und die s.g. Skinheads gehören.

Heute sind bei der Polizei 1053 Personen gemeldet (in diesem Jahr sind weitere 84 Personen dazu gekommen), die sich als Skinheads erklären, davon in der Autonomen Republik Krim - 60, in der Region Zaporoschje - 150, in der Region Odessa - 105, in der Region Chernigiv - 126, in der Stadt Kiew - 542.

Bezüglich dieser Personen werden seitens der Kriminalpolizei ständig Präventionsmaßnahmen durchgeführt. Im Internet erfolgt ein ständiges Monitoring der Informationen.

Alle Verbrechen, bei denen ein Ausländer Opfer geworden ist, stehen unter der Kontrolle der Leitung des Ministeriums. Zum Zweck der raschen und vollständigen Aufklärung arbeiten in jeder Hauptverwaltung und Verwaltung des Inneren in den Regionen ständige Untersuchungs-- und Ermittlungsgruppen, die aus erfahrenen Mitarbeitern bestehen (Wolfgang Poick, Polizeilicher Verbindungsbeamter des Österreichischen Bundesministeriums für Innerses an der Österreichischen Botschaft in Kiew).

8. Meldewesen

Viele Ukrainer haben Schwierigkeiten sich an ihrem Wohnort registrieren zu lassen, da ihre Mietverhältnisse inoffiziell sind. Das führt dazu, dass sie sich melden, wo es möglich ist, nicht wo sie tatsächlich leben. Angeblich trifft das auf die Mehrheit aller Mietverhältnisse zu, weil beide Seiten - Mieter wie Vermieter - kein Interesse haben das zu ändern: der Vermieter verdient an der Steuer vorbei und wird Mieter leichter wieder los während der Mieter günstiger wohnen kann und das Vorweisen von Dokumenten sowie bürokratischen Aufwand vermeidet.

Trotzdem ist es möglich an einem anderen Ort zu wohnen und zu arbeiten ohne sich umzumelden und trotzdem weiterhin Zugang zu medizinischer Notversorgung in der gesamten Ukraine zu haben. Überhaupt soll es durchaus möglich sein, auch bei längerer Abwesenheit an einer Adresse gemeldet zu bleiben, da es in der Ukraine keine behördlichen Überprüfungen in Meldeangelegenheiten gibt. Behördlicherseits könnte ein derartiger Umstand demnach nur "zufälligerweise" entdeckt werden, etwa aufgrund einer Anzeige, oder wenn die Abwesenheit der Person im Zuge eines behördlichen Tätigwerdens festgestellt wird.So soll allein in Kiew die inoffizielle Einwohnerzahl bei bis zu 4 Mio. liegen, bei einer offiziellen Einwohnerzahl von ca. 2,8 Mio.

2005 wurde im ukrainischen Parlament (Verkhovna Rada) ein Gesetz angenommen, das das Gesetz über das Recht auf Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnorts in der Ukraine vom 11. Dezember 2003 abändern sollte, indem bei der Definition des Orts der Registrierung ein "Ort des üblichen Aufenthalts" hinzugefügt wurde. So sollte es Obdachlosen ermöglicht werden zu einer Meldung zu kommen. Dieses Gesetz wurde aber vom Präsidenten per Veto verhindert und Anfang 2006 aufgegeben.

Das Meldewesen in der Ukraine heute unterscheidet sich maßgeblich vom System der Propiska, das in der UdSSR üblich und auch in der neu entstandenen Ukraine noch bis 2004 in Gebrauch war. Das neue System ist ein reines Registrierungssystem, kein Genehmigungsverfahren mehr. Bringt ein Bürger der Ukraine die erforderlichen Unterlagen haben die Behörden seine An- oder Abmeldung durchzuführen und es ist ihnen verboten weitere Dokumente, als die im Gesetz angegebenen, zu verlangen.

Die Daten werden dezentral auf Bezirksebene verwaltet, eine zentrale Datenbank fehlt, was Meldeanfragen der Behörden zu einem langwierigen Prozess macht und personenbezogene Daten erfordert.

Noch immer ist die Ausübung zentraler Rechte, wie etwa der Zugang zu sozialen, kommunalen oder Gesundheitsdiensten, an die Meldung am Wohnort gebunden. Soweit erinnert das neue System noch an die Propiska früherer Zeiten. Angeblich verlangen auch manche Arbeitgeber, obwohl das verboten ist, dass Bewerber am Ort der Berufsausübung registriert sind. Dennoch soll es aber möglich sein, und das scheint plausibel, in der Ukraine ganz normal zu leben, zu arbeiten und Dienste in Anspruch zu nehmen, ohne am Ort des dauernden Aufenthalts wirklich gemeldet zu sein. Damit würde auch korrespondieren, dass nach Lage der Quellen eine große Zahl an Ukrainern nicht an ihrem tatsächlichen Wohnort gemeldet ist, da sie zur Miete wohnen und im Einvernehmen mit dem Vermieter, auf eine offizielle Registrierung verzichtet wird. Wenn man dazu auch die Berichte über das Ausmaß der Korruption in der Ukraine berücksichtigt, gewinnen Aussagen wonach Personen viele Jahre in der Ukraine gelebt, gearbeitet, Schulen besucht haben wollen usw., durchaus an Glaubwürdigkeit (Ukraine Meldepflicht und Meldewesen, Staatendokumentation vom 23.02.2010, Seiten 8f).

9. Grundversorgung

Die Ukraine wurde von der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise besonders stark getroffen. Das Wachstum brach 2009 um 15% ein, die Exporte gingen um 40% zurück, die industrielle Produktion um ca. 22%, die Arbeitslosigkeit stieg auf über 9%, die Reallöhne sanken um etwa 10%. Die Landswährung Hryvnya verlor stark an Wert. Einzig die Inflationsrate sank bis Ende 2009 von über 20% auf 12,3%. Gründe für die große Verletzlichkeit der ukrainischen Volkswirtschaft gegenüber der Krise waren die hohe Abhängigkeit von einem wenig diversifizierten Exportsektor einerseits und von Energieimporten bei gleichzeitig steigenden Preisen andererseits, eine hohe private Auslandsverschuldung und ein aufgrund eines großen Anteils kurzfristiger Auslandsverbindlichkeiten schwacher Bankensektor.

Durch die Krise gerieten die Staatfinanzen immer mehr unter Druck. Das Budgetdefizit lag 2009, je nachdem, welche Ausgaben mitgerechnet werden, zwischen 5,4 und 10,6%.

(AA - Auswärtiges Amt: Länder, Reisen und Sicherheit: Ukraine - Wirtschaft, März 2010,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Ukraine/Wirtschaft.html, Zugriff am 7.5.2010)

Sozialleistungen des ukrainischen Staats setzen ein vorheriges Arbeitsverhältnis voraus. Das Sozialsystem umfasst Pensionen, medizinische Versorgung, Mutterschutz, Arbeitsverletzungen, Arbeitslosigkeit und Familienbeihilfe. Für Personen, die sich nicht für eine Alterspension qualifizieren gibt es eine Sozialpension. Die Krankenversicherung gilt auch für als arbeitslos gemeldete Personen.

(U.S. Social Security Administration, Social Security Programs Throughout the World: Europe, 2008: Ukraine, http://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2008-2009/europe/ukraine.html, Zugriff 7.5.2010)

Das ukrainische Pensionssystem steht allen Personen, auch Rückkehrern, offen.

(IOM - International Organisation for Migration: Enhanced and Integrated Approach regarding Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin - IRRICO II: Ukraine, 13.11.2009)

Nach offiziellen Schätzungen lebten 2007 27,3% der ukrainischen Bevölkerung unter der Armutsgrenze. Deshalb wurden Pläne erarbeitet den Lebensstandard der Bürger durch aktiven Kampf gegen die Armut und eine verpflichtende Versicherung für alle Angestellten zu erhöhen. Diese Pläne warten auf Umsetzung.

Im April 2008 wurden Gespräche zur Stabilisierung der Lebensmittelpreise und des Ölpreises bis Jahresende geführt. Entsprechende Memoranda wurden unterzeichnet. Die Regierung verpflichtete sich auch keine Steuererhöhungen durchzuführen.

Die Arbeitslosenrate blieb in der ersten Hälfte des Jahres 2008 bei ca. 6,4% stabil. In der zweiten Jahreshälfte brach der Arbeitsmarkt jedoch wegen der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise ein. Die Zahl der Arbeitslosen lag Ende April 2009 bei 1,4 Millionen. Die Krise hat die Notwendigkeit moderner Arbeitsmarkmaßnahmen verstärkt gezeigt. Die Schattenwirtschaft wird auf 32% des offiziellen BIP geschätzt.

Gemäß ukrainischem Sozialministerium hat sich das mittlere Lohnniveau von Jänner-März 2008 um 34,9% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht. Gleichzeitig wurde per Gesetz der Mindestlohn von Euro 68,-- (Jänner) auf Euro 80,-- (Dezember) erhöht.

2008 wurde eine Reihe signifikanter Änderungen im Pensionssystem vorgenommen, von denen man sich einen Anstieg der Durchschnittspension von Euro 75,-- um 43% auf Euro 110,-- erwartet.

(EC - European Commission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2008: ENP Progress Report Ukraine, 23.4.2009)

In der Ukraine gibt es einige wohltätige Nichtregierungsorganisationen, die dank der transnationalen Zusammenarbeit mit westlichen NGOs nicht-staatliche Betreuungseinheiten zur Resozialisierung verwahrloster Kinder und Jugendliche aufbauen konnten und erfolgreich betreiben.

(Ukraine-Analysen Nr. 48, Politische Strategien wohltätiger Nichtregierungsorganisationen bei der Institutionalisierung neuer Strukturen zur Minderung von Kinder- und Jugendverwahrlosung in der Ukraine, 25.11.2008)

Die Caritas Ukraine hat zahlreiche Projekte, die die Unterstützung sozial schwacher Bürger zum Ziel haben. Beispielsweise gibt es Projekte für alte Menschen (Heimhilfe, Sozialzentren), HIV-positive und aidskranke Menschen, Drogenabhängige, "Krisenfamilien", Straßenkinder, Waisen, Behinderte, Familien und weibliche Strafgefangene und deren Kinder.

(Caritas Ukraine,

http://caritas-ua.org/index.php?option=com_frontpage&Itemid=1&lang=english, Zugriff 7.5.2010)

Die Caritas Kiew arbeitet mit der Caritas Belgien zusammen. Rückkehrer werden untergebracht, gekleidet und versorgt und erhalten Hilfe beim Erwerb beruflicher Fähigkeiten für die Arbeitssuche. Es gibt Unterstützung für die Rückkehr in den Heimatort und Jobsuche. Wenn notwendig können die Rückkehrer in einer Unterkunft in Kiew bleiben, wo es drei tägliche Mahlzeiten gibt. Über sechs Monate bleiben die Rückkehrer in permanentem Kontakt und unter Betreuung der Caritas-Mitarbeiter.

Die Caritas Ukraine ist der ukrainische Hauptpartner des ERSO-Netzwerkes, eines Verbundes von elf europäischen NGOs, der es sich zum Ziel gesetzt hat Rückkehrwilligen in der Ukraine nachhaltig zu helfen. Das geschieht durch Vorbereitung vor der Heimkehr und Hilfe durch Partner vor Ort nach der Rückkehr. Das Projekt gibt es in der Ukraine seit September 2008 und es wird von der Europäischen Kommission und der Caritas Österreich finanziert. Das ERSO Netzwerk umfasst 30 Partnerorganisationen in 16 Regionen in der Ukraine, darunter in den folgenden Städten: Lviv, Ivano-Frankivsk, Ternopil, Vinnytsya, Khmelnytskyy, Uzhhorod, Rivne, Zhytomyr, Odesa, Poltava, Mykolayiv, Kharkiv, Novyy Buh, Dnipropetrovsk, Pavlohrad, Yenakiyeve, Mariupol und Kyiv.

(Caritas Ukraine: Social Problems of Migration, http://caritas-ua.org/index.php?option=com_content&task=view&id=99&Itemid=74, Zugriff 7.5.2010)

10. Medizinische Versorgung

In den letzten Jahren haben in der Ukraine Tuberkuloseerkrankungen und HIV-Infektionen deutlich zugenommen. Nach jüngsten Informationen ist ca. 1,4 % der ukrainischen Bevölkerung mit HIV infiziert; an einigen Orten, wie etwa in Odessa, sollen 5 % der Bevölkerung - mithin einer von zwanzig Bewohnern - HIV infiziert sein. Die Ukraine weist europaweit eine der höchsten und am schnellsten wachsenden Raten an HIV-Infektionen auf. Die medizinische Versorgung entspricht nicht westeuropäischem Standard.

(AA - Auswärtiges Amt: Länder, Reisen und Sicherheit: Ukraine - medizinische Hinweise, 7.5.2010, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Ukraine/ Sicherheitshinweise.html#t7, Zugriff 7.5.2010)

Reformen auf dem Gesundheitssektor werden durchgeführt, um die Qualität des Gesundheitssystems, sowie den Zugang zu diesem in ländlichen Gegenden zu verbessern. Dazu hat man begonnen eine gesetzliche Basis zu schaffen. Die Ukraine hat den Kampf gegen HIV/Aids und Tuberkuloseerkrankungen weiter fortgesetzt. Ein HIV/Aids-Präventions- und Behandlungs-Plan 2009-2013 befindet sich in parlamentarischer Prüfung und es wurde Interesse bekundet, mit dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten zusammenzuarbeiten. Die Ukraine ist beobachtendes Mitglied in der Arbeitsgruppe für HIV/AIDS der Europäischen Kommission.

(EC - European Commission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2008: ENP Progress Report Ukraine, 23.4.2009)

Die Verfassung der Ukraine verpflichtet den Staat ein effektives Gesundheitssystem zu erhalten, das für alle Bürger zugänglich ist. Staatliche und kommunale Einrichtungen stellen kostenlose medizinische Versorgung zur Verfügung. Das umfasst nicht Medikamente oder bestimmte Operationen, die selbst getragen werden müssen.

Die Ukraine hat den Großteil des Sowjetsystems der kostenlosen medizinischen Versorgung, finanziert durch die Regierung, beibehalten. Dem Gesetz zufolge hat jeder das Recht auf medizinische Versorgung und Krankenversicherung. Kostenlose medizinische Versorgung wird durch eine verpflichtende Sozialversicherung finanziert, die Teil des Steuersystems ist. Aufgrund unzureichender Finanzierung ist die staatliche medizinische Behandlung jedoch oft eher schlecht. Private medizinische Versorgung und Krankenversicherungen gibt es ebenfalls, vor allem in städtischen Gebieten. Diese ist sehr teuer aber auch auf hohem Niveau. Die meisten Medikamente sind in der Ukraine verfügbar, müssen aber von den Patienten selbst gekauft werden. Der Preis hängt von der Behandlung und dem Hersteller ab.

(IOM - International Organisation for Migration: Enhanced and Integrated Approach regarding Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin - IRRICO II: Ukraine, 13.11.2009)

Die Ukraine hat immer noch ein System der landesweiten, flächendeckenden staatlichen Versorgung jeder Art von Krankheit. Der Zugang ist kostenlos für die unbedingt notwendige Versorgung. Zusätzliche Medikamente jeder Art können bei Vorhandensein von etwas Geld in jeder Apotheke gekauft werden. Das Angebot entspricht westlichem Standard, Apotheken befinden sich an nahezu jeder Ecke in den Städten, sowie in jeder Ortschaft. Rezeptpflicht gibt es nicht, daher ist das Angebot frei erhältlicher Medikamente unglaublich groß. In jeder Schule zusätzlich ein permanent anwesender Schularzt.

Die Behandlung in den Polykliniken und Krankenhäusern ist kostenlos (wird vom Staat getragen). Selbstbehalte kennt man (noch) nicht, weil es in der Ukraine noch kein verpflichtendes Kranken- und Sozialversicherungssystem gibt. Facharztpraxen sind unüblich, weil die Normalbürger die kostenlose Hilfe in den Polykliniken und Spitälern nutzen. Reiche Leute (z.B. viele Politiker) ziehen es vor, ihr Geld in Behandlungen im Ausland zu stecken. Die Fachärzte sind daher in der überwiegenden Anzahl in den Polykliniken und Krankenhäusern tätig.

(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Kiew, 11.5.2010)

In der Ukraine funktioniert ein breites Netz der kommunalen und staatlichen Anstalten des Gesundheitsschutzes, die Kliniken der wissenschaftlichen Forschungsinstitute des Gesundheitsministeriums und der Akademie für medizinische Wissenschaften, Anstalten der privaten Eigentumsform, die entsprechend einer Lizenz des Gesundheitsministeriums die ärztliche Praxis ausüben. Diese Anstalten erweisen die medizinische Hilfe unterschiedlichen Niveaus (erste, spezialisierte, hochspezielle) den Kranken, darunter mit Erkrankungen auf Psoriasis, Hepatitis, psychischen Krankheiten.

Die Behandlung der Patienten mit narkologischen Störungen (darunter Alkohol - und Drogensucht) erfolgt in republikanischen (Autonome Republik Krim) und regionalen Narkologiezentren, narkologischen Krankenhäusern. Die Behandlung erfolgt entsprechend der vom Gesundheitsministerium festgelegten Standarten für die narkologische Hilfe.

In der Ukraine sind nichtstaatliche Organisationen im Bereich des Gesundheitsschutzes vertreten, darunter gibt es die Gewerkschaft der Mitarbeiter des Gesundheitsschutzes der Ukraine, die Gesellschaft des Roten Kreuzes der Ukraine und zahlreiche Vereinigungen Mitarbeiter:

Um dringende (Nothilfe) medizinische Hilfe zu bekommen, ist ein ukrainischer Bürger berechtigt, sich an den Dienst der schnellen medizinischen Hilfe zu wenden (einheitliche Notrufnummer für die ganze Ukraine "03") oder in die nächste medizinische Anstalt zu wenden. Unabhängig von der Eigentumsform, ist die Anstalt des Gesundheitsschutzes verpflichtet, die, für die Erhaltung der lebenswichtigen Funktionen des Körpers, notwendigste medizinische Hilfe zu leisten, und bei Notwendigkeit, die Einlieferung in ein spezialisiertes Krankenhaus zu organisieren.

Die Gesetzgebung sieht die kostenlose medizinische Hilfe für die Bürger der Ukraine in den kommunalen und staatlichen Anstalten des Gesundheitsschutzes. Dabei wird das Prinzip der Budgetfinanzierung des Gesundheitswesens nach dem Wohnort der Bürger berücksichtigt. Bei dem Vorhandensein bei einem ukrainischen Bürger einer medizinischen Versicherung, erfolgt die Behandlung entsprechend den Versicherungsfall mit der Berücksichtigung der allgemeinen Rechte des Patienten entsprechend der Gesetzgebung.

(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Kiew, 11.5.2010)

In jeder "Polyklinik" im ganzen Land gibt es psychotherapeutische Abteilungen, in denen psychologische und psychiatrische Erkrankungen Behandlung finden, sowie Suchterkrankungen (Alkohol und Drogen). Polykliniken sind öffentliche Einrichtungen für - wie der Name schon sagt - alle Arten von Krankheiten und Behandlungsformen (vergleichbar mit unseren praktischen Ärzten, jedoch größer (manchmal so groß wie ein kleines Krankenhaus), dafür mit Fachärzten besetzt.

(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Kiew, 11.5.2010)

Es gibt eine Behandlungsstrategie für psychische Erkrankungen aus dem Jahr 1988, die auf Prävention, Behandlung und Rehabilitation aufbaut. Ein nationales Programm fehlt, obwohl ein Gesetz zur psychiatrischen Behandlung vorhanden ist. Psychische Behandlung ist ein Teil der primären Gesundheitsversorgung. Die Behandlung schwerer mentaler Störungen ist im primären Sektor jedoch nicht verfügbar. Es gibt einige Polykliniken für ambulante Behandlung, aber es existieren keine anderen psychiatrischen Institutionen. Nichtregierungsorganisationen sind in der Ukraine in die Versorgung und Rehabilitation psychisch Kranker involviert.

(ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Ukraine: Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Krankheiten, 11.1.2008)

Es gibt sowohl staatliche als auch privat geführte Krankenhäuser und Kliniken in der Ukraine.

Die Wirtschaftskrise hatte erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Infrastruktur. Die Bedingungen in den Krankenhäusern verschlechtern sich, die Ärzte werden schlecht bezahlt und sowohl Medikamente als auch technisches Gerät sind knapp. In den großen Städten ist die Situation im Allgemeinen besser als in den ländlichen Gebieten.

In der Ukraine gibt es über 7.000 Gesundheitszentren:

Wissenschaftliche Forschungszentren - 25

Krankenhäuser und besondere Gesundheitszentren - 32

Ambulante Kliniken - 6

Sanatorien und Erholungseinrichtungen - 37

Medikamente sind in den meisten Fällen erhältlich, müssen jedoch von den Patienten gekauft werden. Die Kosten der Medikamente sind vom Anwendungsgebiet und vom Hersteller abhängig. Importierte Medikamente sind teurer als solche, die in der Ukraine hergestellt werden. Aspirin (12 Tabletten) kostet zurzeit 26 UAH (ca. 2,60 EUR).

In der Ukraine gibt es ein Netzwerk von psychiatrischen Kliniken, die entsprechend dem Schweregrad der psychischen Erkrankung aufgeteilt sind. Das Krankenhaus für schwere psychische Erkrankungen befindet sich in Kiew (Stadt). Die Patienten erhalten Unterkunft, Vollverpflegung und medizinische Behandlung.

Organtransplantationen werden in bestimmten Transplantationskliniken in Kiew und Charkow sowie in normalen Krankenhäusern in Kiew, Donezk, Saporoschje, Lwiw, Odessa, Iwano-Frankowsk, Kirowograd, Lutsk, Mariupol, Mykolaiw, Cherson, Tscherkassy und Czernowitz durchgeführt.

(IOM Country Fact Sheet Ukraine, August 2009, https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698622/13563346/13563793/Country_Fact_Sheet_Ukraine%2C_August_2009%2C_deutsch.pdf?nodeid=13459416&vernum=-2, Zugriff 7.5.2010)

Die persönliche finanzielle Situation kann laut IOM den Zugang zu Medikamenten schmälern. Es gibt jedoch die Möglichkeit sich in Spitalsbehandlung am Ort der Wohnsitzmeldung zu begeben, die kostenlos ist. Auch Invalide bekommen bestimmte Medikamente verbilligt oder kostenlos.

(IOM - International Organisation for Migration: E-Mail vom 19.1.2010).

II.4.1. Die Identitäten des Beschwerdeführers (II.3.1.) und seiner Mutter konnten mangels Vorlage eines Identitätsdokumentes mit Lichtbild im Asylverfahren nicht festgestellt werden. Die Volksgruppenzugehörigkeit, Religion und Staatsangehörigkeit und das Verwandtschaftsverhältnis des Beschwerdeführers (II.3.1.) konnten nach Vorlage einer Geburtsurkunde und aufgrund der Behauptungen der gesetzlichen Vertreterin glaubhaft gemacht werden. Der Verfahrensgang im Asylverfahren der Mutter des Beschwerdeführers (II.3.1. und II.3.4.) und der Verfahrensgang im Asylverfahren des Beschwerdeführers (II.3.2. und II.3.3.) ergeben sich aus den Akten des Bundesasylamtes, Zahlen 08 01.988-BAE undrömisch zwei.4.1. Die Identitäten des Beschwerdeführers (römisch zwei.3.1.) und seiner Mutter konnten mangels Vorlage eines Identitätsdokumentes mit Lichtbild im Asylverfahren nicht festgestellt werden. Die Volksgruppenzugehörigkeit, Religion und Staatsangehörigkeit und das Verwandtschaftsverhältnis des Beschwerdeführers (römisch zwei.3.1.) konnten nach Vorlage einer Geburtsurkunde und aufgrund der Behauptungen der gesetzlichen Vertreterin glaubhaft gemacht werden. Der Verfahrensgang im Asylverfahren der Mutter des Beschwerdeführers (römisch zwei.3.1. und römisch zwei.3.4.) und der Verfahrensgang im Asylverfahren des Beschwerdeführers (römisch zwei.3.2. und römisch zwei.3.3.) ergeben sich aus den Akten des Bundesasylamtes, Zahlen 08 01.988-BAE und

08 01.989-BAE, und des Asylgerichtshofes, Zahlen D7 402613-1/2008, und

D7 402615-1/2008.

II.4.2. Die Feststellung, dass die für den minderjährigen Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungsgründe nicht glaubhaft waren (II.3.5.), beruht auf den unglaubwürdigen Angaben der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Im Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers gelangte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 10.06.2010 zu der Ansicht, dass die Angaben der Mutter des Beschwerdeführers unglaubwürdig waren.römisch zwei.4.2. Die Feststellung, dass die für den minderjährigen Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungsgründe nicht glaubhaft waren (römisch zwei.3.5.), beruht auf den unglaubwürdigen Angaben der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Im Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers gelangte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 10.06.2010 zu der Ansicht, dass die Angaben der Mutter des Beschwerdeführers unglaubwürdig waren.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).

Die Mutter des Beschwerdeführers hatte im dritten Asylverfahren in Österreich anlässlich der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 26.02.2008 angegeben, dass sie die Ukraine am 22.02.008 verlassen hätte und mit dem Beschwerdeführer, welchen sie in Norwegen zur Welt gebracht hätte, nach Österreich gereist sei. Die Mutter des Beschwerdeführers sei in ihrem Herkunftsstaat zur Prostitution gezwungen worden. Der Beschwerdeführer sei dem Rassismus in ihrer Heimat durch seine Hautfarbe ausgeliefert. Aus diesen Gründen habe die Mutter des Beschwerdeführers ihre Heimat verlassen. Im Fall ihrer Rückkehr hätte die Mutter des Beschwerdeführers Angst, dass sie von ihren Zuhältern gefunden und zur Prostitution gezwungen würde (Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt am 26.02.2008, Seiten 2 bis 4 bzw. Akt des Bundesasylamtes der Mutter; Zahl 08 01.988-BAE, Seiten 5 bis 9).

In der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 18.03.2008 gab die Mutter des Beschwerdeführers an, dass sie erstmals im Jahr 1999 nach Österreich gereist sei und damals ihren ersten Asylantrag gestellt hätte. Sie sei damals freiwillig in die Ukraine zurückgekehrt. Im Jahr 2002 sei die Mutter des Beschwerdeführers zum zweiten Mal nach Österreich gereist und habe erneut einen Asylantrag gestellt. Während des Beschwerdeverfahrens in Österreich sei die Mutter des Beschwerdeführers im Februar 2003 nach Norwegen gereist, wo ihr Sohn zur Welt gekommen sei und hätte dort einen Asylantrag gestellt. Im Jahr 2004 sei die Mutter des Beschwerdeführers nach Schweden gereist, wo sie ebenfalls einen Asylantrag gestellt hätte. Noch im selben Jahr sei sie nach Finnland gereist und hätte dort ebenfalls einen Asylantrag gestellt. Im Jahr 2005 sei die Mutter des Beschwerdeführers nach Norwegen zurückgekehrt, ihr Asylverfahren sei fortgesetzt und negativ abgeschlossen worden. Im September 2005 sei die Mutter des Beschwerdeführers nach Österreich zurückgekehrt und hätte ihr Beschwerdeverfahren im zweiten Asylverfahren fortsetzen lassen. Dieses sei am 22.03.2006 eingestellt worden, nachdem die Mutter des Beschwerdeführers freiwillig in die Ukraine zurückgekehrt sei. Die Mutter des Beschwerdeführers sei ein drittes Mal illegal nach Österreich gereist und hätte am 26.02.2008 ihren dritten, gegenständlichen, Asylantrag in Österreich gestellt (Einvernahme der Mutter beim Bundesasylamt am 18.03.2008, Akt des Bundesasylamtes der Mutter, Seite 65).

Die Mutter des Beschwerdeführers gab anlässlich der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 17.04.2008 an, dass sie die Ukraine verlassen habe, weil sie von der Mafia verfolgt werde. Die Mutter des Beschwerdeführers sei im Jahr 2006 mit dem Beschwerdeführer in die Ukraine zurückgekehrt. Man wolle die Mutter des Beschwerdeführers umbringen. Sie hätten die Mutter des Beschwerdeführers gezwungen der Prostitution nachzugehen. Die Mutter des Beschwerdeführers sei Zeuge eines Mordes gewesen. Eine Freundin der Mutter des Beschwerdeführers sei ebenfalls zur Prostitution gezwungen worden. Die Mutter des Beschwerdeführers hätte gesehen, wie sie umgebracht worden sei und sei geflüchtet. Die Leute hätten gesehen, wie die Mutter des Beschwerdeführers geflüchtet sei. Die Mutter des Beschwerdeführers hätte sich verstecken müssen. Die Mutter des Beschwerdeführers sei auch einmal gezwungen worden, der Prostitution nachzugehen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe sich geweigert. Man habe sie geschlagen, das habe ihr Kind gesehen. Auch der Beschwerdeführer sei geschlagen worden und habe dadurch Narben. Dies seien gefährliche Leute. Sie hätten die Mutter des Beschwerdeführers auch in einem anderen Staat gefunden. Die Verfolger hießen XXXX, Familiennamen könne die Mutter des Beschwerdeführers nicht angeben. Die Freundin der Mutter des Beschwerdeführers sei dort, wo die Mutter des Beschwerdeführers gelebt hätte, in XXXX umgebracht worden. Das genaue Datum sei für die Mutter des Beschwerdeführers für immer in ihrem Gedächtnis. Die Mutter des Beschwerdeführers hätte der Prostitution nachgehen sollen, dafür seien das Datum und die männlichen Personen vorbestimmt worden. Die Freundin, die umgebracht worden sei, hätte sich geweigert der Prostitution nachzugehen. Sie sei mit der Pistole auf den Kopf geschlagen worden und sei umgefallen. In diesem Augenblick sei die Mutter des Beschwerdeführers hereingekommen. Die Mutter des Beschwerdeführers sei erschrocken und davongelaufen, weil sie gewusst hätte, dass man sie finden werde. Die Mutter des Beschwerdeführers habe den Beschwerdeführer abgeholt, um in eine andere Stadt zu reisen. Die Mutter des Beschwerdeführers sei nach XXXX gefahren. Dort habe die Mutter des Beschwerdeführers abwarten wollen. Sie habe sich einen Reisepass besorgen müssen, dazu habe sie Geld benötigt.Die Mutter des Beschwerdeführers gab anlässlich der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 17.04.2008 an, dass sie die Ukraine verlassen habe, weil sie von der Mafia verfolgt werde. Die Mutter des Beschwerdeführers sei im Jahr 2006 mit dem Beschwerdeführer in die Ukraine zurückgekehrt. Man wolle die Mutter des Beschwerdeführers umbringen. Sie hätten die Mutter des Beschwerdeführers gezwungen der Prostitution nachzugehen. Die Mutter des Beschwerdeführers sei Zeuge eines Mordes gewesen. Eine Freundin der Mutter des Beschwerdeführers sei ebenfalls zur Prostitution gezwungen worden. Die Mutter des Beschwerdeführers hätte gesehen, wie sie umgebracht worden sei und sei geflüchtet. Die Leute hätten gesehen, wie die Mutter des Beschwerdeführers geflüchtet sei. Die Mutter des Beschwerdeführers hätte sich verstecken müssen. Die Mutter des Beschwerdeführers sei auch einmal gezwungen worden, der Prostitution nachzugehen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe sich geweigert. Man habe sie geschlagen, das habe ihr Kind gesehen. Auch der Beschwerdeführer sei geschlagen worden und habe dadurch Narben. Dies seien gefährliche Leute. Sie hätten die Mutter des Beschwerdeführers auch in einem anderen Staat gefunden. Die Verfolger hießen römisch 40 , Familiennamen könne die Mutter des Beschwerdeführers nicht angeben. Die Freundin der Mutter des Beschwerdeführers sei dort, wo die Mutter des Beschwerdeführers gelebt hätte, in römisch 40 umgebracht worden. Das genaue Datum sei für die Mutter des Beschwerdeführers für immer in ihrem Gedächtnis. Die Mutter des Beschwerdeführers hätte der Prostitution nachgehen sollen, dafür seien das Datum und die männlichen Personen vorbestimmt worden. Die Freundin, die umgebracht worden sei, hätte sich geweigert der Prostitution nachzugehen. Sie sei mit der Pistole auf den Kopf geschlagen worden und sei umgefallen. In diesem Augenblick sei die Mutter des Beschwerdeführers hereingekommen. Die Mutter des Beschwerdeführers sei erschrocken und davongelaufen, weil sie gewusst hätte, dass man sie finden werde. Die Mutter des Beschwerdeführers habe den Beschwerdeführer abgeholt, um in eine andere Stadt zu reisen. Die Mutter des Beschwerdeführers sei nach römisch 40 gefahren. Dort habe die Mutter des Beschwerdeführers abwarten wollen. Sie habe sich einen Reisepass besorgen müssen, dazu habe sie Geld benötigt.

Die Mutter des Beschwerdeführers sei im August oder September 2006 gezwungen worden, der Prostitution nachzugehen. Sie sei ständig überwacht worden.

Der Beschwerdeführer habe eigene Asylgründe. Er sei aus rassistischen Gründen diskriminiert worden. Die Mutter des Beschwerdeführers sei nicht verheiratet und habe keinen Mann. Die Leute, welche die Mutter des Beschwerdeführers gezwungen hätten, der Prostitution nachzugehen, hätten den Beschwerdeführer beschimpft. Sie hätten gesagt, dass er ein Afrikaner sei. Wenn die Mutter des Beschwerdeführers auf der Straße gegangen sei, hätten sie Leute beleidigt. Sie hätten gemeint, dass sie schlecht sei. Das sei wegen seiner Hautfarbe, weil er ein "Mulat" sei, gewesen (Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt am 17.04.2008, Seiten 1 bis 5 bzw. Akt des Bundesasylamtes der Mutter des Beschwerdeführers, Seiten 95 bis 103).

In der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 26.08.2008 gab die Mutter des Beschwerdeführers an, dass sie zwei Mal "verheiratet" gewesen sei, wobei beide Ehen "Scheinehen" gewesen seien. Die erste Ehe habe die Mutter des Beschwerdeführers nur deshalb im Jahr 1999 in der Ukraine geschlossen, damit sie nach Europa reisen habe können. Ihren Ehegatten habe die Mutter des Beschwerdeführers nach der Eheschließung nicht mehr gesehen.

Die zweite Ehe habe die Mutter des Beschwerdeführers im Jahr 2002 ebenfalls in der Ukraine mit einem Staatsangehörigen der Ukraine geschlossen. Diesen Mann hätte die Mutter des Beschwerdeführers nach der Eheschließung ebenfalls nicht mehr gesehen. Auch der Grund für die zweite Eheschließung sei der Wunsch der Mutter des Beschwerdeführers gewesen, nach Europa zu reisen. Zum Vater ihres Kindes, den die Mutter des Beschwerdeführers im Jahr 2002 in Österreich kennengelernt habe, habe die Mutter des Beschwerdeführers keinen Kontakt. Sie nehme an, dass dieser in Afrika lebe. Mit dem Vater ihres Kindes sei die Mutter des Beschwerdeführers nicht verheiratet gewesen. Der Beschwerdeführer sei in Norwegen zur Welt gekommen.

Die Mutter des Beschwerdeführers gab weiters an, dass sie nach ihrer Rückkehr in die Ukraine am 22.03.2006 von April 2006 bis September 2007 in der XXXX gelebt habe und zur Prostitution gezwungen worden sei. Deshalb sei die Mutter des Beschwerdeführers gezwungen gewesen sich zu verstecken. Die Mutter des Beschwerdeführers habe bei ihrer Freundin in XXXX gelebt, bis diese am 20.02.2008 getötet worden sei. Am 22.02.2008 habe die Mutter des Beschwerdeführers die Ukraine verlassen.Die Mutter des Beschwerdeführers gab weiters an, dass sie nach ihrer Rückkehr in die Ukraine am 22.03.2006 von April 2006 bis September 2007 in der römisch 40 gelebt habe und zur Prostitution gezwungen worden sei. Deshalb sei die Mutter des Beschwerdeführers gezwungen gewesen sich zu verstecken. Die Mutter des Beschwerdeführers habe bei ihrer Freundin in römisch 40 gelebt, bis diese am 20.02.2008 getötet worden sei. Am 22.02.2008 habe die Mutter des Beschwerdeführers die Ukraine verlassen.

Nach ihrer Rückkehr in die Ukraine am 22.03.2006 habe die Mutter des Beschwerdeführers davon gelebt, am Markt Kleidung zu verkaufen.

Nach der ersten Rückkehr in die Ukraine im Jahr 1999 sei die Großmutter des Beschwerdeführers verstorben. Die Mutter des Beschwerdeführers und ihre Schwester seien zur Prostitution gezwungen worden.

Nach ihrer Scheinehe in der Ukraine und ihrer Rückkehr nach Österreich im Jahr 2002 habe die Mutter des Beschwerdeführers den Vater des Beschwerdeführers, einen Afrikaner, kennengelernt. Nach einem negativen Asylbescheid sei die Mutter des Beschwerdeführers nach Norwegen gereist, wo der Beschwerdeführer zur Welt gekommen sei. Nachdem sie dort einen negativen Asylbescheid erhalten habe, sei sie nach Schweden und danach nach Finnland gereist. Danach sei die Mutter des Beschwerdeführers nach Norwegen zurückgekehrt. Die Mutter des Beschwerdeführers sei im Jahr 2006 in die Ukraine zurückgekehrt. Ihre Schwester sei in Österreich geblieben.

Zunächst habe die Mutter des Beschwerdeführers ihren Unterhalt damit verdient, am Markt als Verkäuferin zu arbeiten.

Ende 2006 habe sie die Zuhälter wieder getroffen und sie hätten die Mutter des Beschwerdeführers zur Prostitution gezwungen. Die Zuhälter hätten den Beschwerdeführer brutal behandelt und am Oberschenkel und Oberarm mit einem Messer eine Schnittwunde verpasst. Die Mutter des Beschwerdeführers habe von Dezember 2006 bis Februar 2008 als Prostituierte arbeiten müssen. Sie habe von ihren Zuhältern nur so viel Geld bekommen, damit sie ihre Miete bezahlen und dem Kind etwas kaufen habe können. Die Mutter des Beschwerdeführers hätte sich keine eigene Wohnung in der Ukraine leisten können und in Untermiete gewohnt. Die Mutter des Beschwerdeführers behauptet, dass eine eigene Wohnung oder ein eigenes Haus Voraussetzung dafür seien, dass man sich in der Ukraine legal anmelden und legal Arbeit suchen könne.

Ihre drei Zuhälter seien Männer mit Glatze gewesen. Einen habe die Mutter des Beschwerdeführers im Dezember 2006 in einem Cafe kennengelernt, er heiße XXXX, den Familiennamen würde die Mutter des Beschwerdeführers nicht kennen. Er habe der Mutter des Beschwerdeführers legale Arbeit versprochen. Nachdem die Mutter des Asylwerbers verstanden habe, was er wirklich von ihr wolle, habe sie nicht für die Männer XXXX, die Familiennamen kenne die Mutter des Beschwerdeführers nicht, arbeiten wollen.Ihre drei Zuhälter seien Männer mit Glatze gewesen. Einen habe die Mutter des Beschwerdeführers im Dezember 2006 in einem Cafe kennengelernt, er heiße römisch 40 , den Familiennamen würde die Mutter des Beschwerdeführers nicht kennen. Er habe der Mutter des Beschwerdeführers legale Arbeit versprochen. Nachdem die Mutter des Asylwerbers verstanden habe, was er wirklich von ihr wolle, habe sie nicht für die Männer römisch 40 , die Familiennamen kenne die Mutter des Beschwerdeführers nicht, arbeiten wollen.

Gefragt, warum sich die Mutter des Beschwerdeführers nicht an eine ukrainische Hilfsorganisation gewandt habe, gab sie an, dass es in der Ukraine keine Hilfsorganisationen geben würde. Die Polizei habe nichts wegen der Prostitution getan, obwohl die Mutter des Beschwerdeführers mehrmals bei verschiedenen Polizeiposten der Stadt XXXX gewesen sei. Die Mutter des Beschwerdeführers habe außerdem sicher zwanzig Mal bei der Polizeistation in der XXXX Anzeigen erstattet, diesbezüglich jedoch keine Bestätigungen oder Unterlagen, da alle Anzeigen bei der Polizei geblieben seien.Gefragt, warum sich die Mutter des Beschwerdeführers nicht an eine ukrainische Hilfsorganisation gewandt habe, gab sie an, dass es in der Ukraine keine Hilfsorganisationen geben würde. Die Polizei habe nichts wegen der Prostitution getan, obwohl die Mutter des Beschwerdeführers mehrmals bei verschiedenen Polizeiposten der Stadt römisch 40 gewesen sei. Die Mutter des Beschwerdeführers habe außerdem sicher zwanzig Mal bei der Polizeistation in der römisch 40 Anzeigen erstattet, diesbezüglich jedoch keine Bestätigungen oder Unterlagen, da alle Anzeigen bei der Polizei geblieben seien.

Gefragt, warum sich die Mutter des Beschwerdeführers nicht eine andere Wohnung genommen hätte, damit die Zuhälter nicht gewusst hätten, wo die Mutter des Beschwerdeführers lebe, gab diese an, dass sie sich auch bei ihrer Freundin XXXX in derselben Stadt, XXXX, versteckt aufgehalten habe. Diese sei auch eine Prostituierte gewesen und sei von XXXX mit der Pistole auf den Kopf geschlagen worden. XXXX sei dann gestorben, das sei am 20.02.2008 gewesen. XXXX habe nicht mehr als Prostituierte arbeiten wollen. Die Zuhälter hätten die Mutter des Beschwerdeführers überall in der Stadt XXXX gefunden. Die Mutter des Beschwerdeführers habe XXXX nicht geholfen, weil die Mutter des Beschwerdeführers nichts tun hätte dürfen. Während die Mutter des Beschwerdeführers bei XXXX gewesen sei, sei ihr Sohn bei der Nachbarin gewesen.Gefragt, warum sich die Mutter des Beschwerdeführers nicht eine andere Wohnung genommen hätte, damit die Zuhälter nicht gewusst hätten, wo die Mutter des Beschwerdeführers lebe, gab diese an, dass sie sich auch bei ihrer Freundin römisch 40 in derselben Stadt, römisch 40 , versteckt aufgehalten habe. Diese sei auch eine Prostituierte gewesen und sei von römisch 40 mit der Pistole auf den Kopf geschlagen worden. römisch 40 sei dann gestorben, das sei am 20.02.2008 gewesen. römisch 40 habe nicht mehr als Prostituierte arbeiten wollen. Die Zuhälter hätten die Mutter des Beschwerdeführers überall in der Stadt römisch 40 gefunden. Die Mutter des Beschwerdeführers habe römisch 40 nicht geholfen, weil die Mutter des Beschwerdeführers nichts tun hätte dürfen. Während die Mutter des Beschwerdeführers bei römisch 40 gewesen sei, sei ihr Sohn bei der Nachbarin gewesen.

Nach dem Tod von XXXX habe die Mutter des Beschwerdeführers die Ukraine verlassen. Gefragt, ob es der Mutter des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen wäre, in einen anderen Landesteil zu gehen, gab diese an, dass das nicht möglich gewesen wäre, da sie von den Zuhältern überall gefunden worden wäre. Das Geld für die Reise nach Österreich habe die Mutter des Beschwerdeführers von einem bekannten Ehepaar, für das die Mutter des Beschwerdeführers am Markt gearbeitet hätte.Nach dem Tod von römisch 40 habe die Mutter des Beschwerdeführers die Ukraine verlassen. Gefragt, ob es der Mutter des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen wäre, in einen anderen Landesteil zu gehen, gab diese an, dass das nicht möglich gewesen wäre, da sie von den Zuhältern überall gefunden worden wäre. Das Geld für die Reise nach Österreich habe die Mutter des Beschwerdeführers von einem bekannten Ehepaar, für das die Mutter des Beschwerdeführers am Markt gearbeitet hätte.

Der Beschwerdeführer werde in der Ukraine diskriminiert und sei Rassismus ausgesetzt. Außerdem sei er von den Zuhältern der Mutter des Beschwerdeführers brutal behandelt worden und sie hätten gesagt, dass er schwarz und deswegen ein Affe sei. Der Beschwerdeführer sei außerdem auf der Straße von der Polizei und von der Mafia bespuckt und es sei mit Steinen nach ihm geworfen worden. Gefragt, wie es dann möglich sei, dass die Mutter des Beschwerdeführers im Jahr 1999 einen (Anmerkung: anderen, somit nicht den Vater ihres Kindes) Afrikaner geheiratet habe, gab diese an, dass sie damals nicht diskriminiert worden sei, da sie kein Kind gehabt habe. Sie habe ihn nur geheiratet, um eine Scheinehe einzugehen. Die Mutter des Beschwerdeführers wisse nicht, ob dieser Mann diskriminiert worden sei.

Gefragt, warum die Mutter des Beschwerdeführers im zweiten Asylverfahren in Österreich angegeben habe, von 1992 bis zur Auseise nach Österreich im März 2002 in Tschetschenien gelebt zu haben und dass ihre Mutter 1992 gestorben sei, gab die Mutter des Beschwerdeführers an, dass das nicht richtig sie, weil sie von 1986 in 1990 in Tschetschenien gelebt habe und ihre Mutter im Jahr 1999 gestorben sei. Die Mutter des Beschwerdeführers wisse nicht, warum dort im zweiten Asylakt des Bundesasylamtes etwas Falsches stehe.

Gefragt, warum die Mutter des Beschwerdeführers vorher angegeben habe, von 1984 bis 1990 in Tschetschenien zur Schule gegangen zu sein, gab die Mutter des Beschwerdeführers an, dass sie jetzt nicht mehr genau wisse, in welchem Jahr dies gewesen sei. Es sei nach der Tschernobylkatastrophe gewesen. Dann habe sie der Vater nach Tschetschenien geholt. Die Mutter des Beschwerdeführers sei drei Jahre in der Ukraine und sechs Jahre in Tschetschenien, in XXXX, zur Schule gegangen.Gefragt, warum die Mutter des Beschwerdeführers vorher angegeben habe, von 1984 bis 1990 in Tschetschenien zur Schule gegangen zu sein, gab die Mutter des Beschwerdeführers an, dass sie jetzt nicht mehr genau wisse, in welchem Jahr dies gewesen sei. Es sei nach der Tschernobylkatastrophe gewesen. Dann habe sie der Vater nach Tschetschenien geholt. Die Mutter des Beschwerdeführers sei drei Jahre in der Ukraine und sechs Jahre in Tschetschenien, in römisch 40 , zur Schule gegangen.

Im Fall ihrer Rückkehr würde die Mutter des Beschwerdeführers Opfer eines Mordes werden. Die glatzköpfigen Zuhälter würden sie finden und töten, egal in welcher Stadt sie sich aufhalte. Die Zuhälter würden die Mutter des Beschwerdeführers töten, weil sie Zeugin eines Mordes an ihrer Freundin XXXX gewesen sei. Gefragt, warum die Mutter des Beschwerdeführers dann nicht gleich umgebracht worden sei, gab sie an, dass das ihr Schicksal und ihre zweite Chance gewesen sei. Sie habe sich so verhalten, als ob nichts gewesen wäre. Die Mutter des Beschwerdeführers habe sich ruhig verhalten und sei deswegen nicht getötet worden. Man hätte sie aber am nächsten Tag töten können (Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt am 26.08.2008, Akt des Bundesasylamtes der Mutter des Beschwerdeführers, Seiten 231 bis 249).Im Fall ihrer Rückkehr würde die Mutter des Beschwerdeführers Opfer eines Mordes werden. Die glatzköpfigen Zuhälter würden sie finden und töten, egal in welcher Stadt sie sich aufhalte. Die Zuhälter würden die Mutter des Beschwerdeführers töten, weil sie Zeugin eines Mordes an ihrer Freundin römisch 40 gewesen sei. Gefragt, warum die Mutter des Beschwerdeführers dann nicht gleich umgebracht worden sei, gab sie an, dass das ihr Schicksal und ihre zweite Chance gewesen sei. Sie habe sich so verhalten, als ob nichts gewesen wäre. Die Mutter des Beschwerdeführers habe sich ruhig verhalten und sei deswegen nicht getötet worden. Man hätte sie aber am nächsten Tag töten können (Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt am 26.08.2008, Akt des Bundesasylamtes der Mutter des Beschwerdeführers, Seiten 231 bis 249).

Das Bundesasylamt geht in seinem Bescheid vom 20.01.2008, Zahl 08 01.989-BAE, zusammengefasst davon aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden konnte. Bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers werde festgestellt, dass aus dem psychologischen Befund vom 29.04.2008 hervorgehe, dass der Beschwerdeführer einen Entwicklungsrückstand von etwa zwei Jahren aufweise. Aus klinisch-psychologischer Sicht solle als Maßnahme eine gewaltfreie Umgebung sichergestellt sein bzw. ein vorsichtiges Eingliedern in die Gruppe von Gleichaltringen gefördert werden. Hierzu werde angemerkt, dass dies auch in der Heimat des Asylwerbers, bei einer eventuellen Rückkehr, möglich sei. Weiters werde auch auf die Feststellungen verwiesen, dass es in jeder Polyklinik im ganzen Land psychotherapeutische Abteilungen gebe, in denen psychologische und psychiatrische Erkrankungen Behandlung fänden. Die Mutter des Asylwerbers habe ausgeführt, dass sie die Ukraine verlassen habe, da sie nach ihrer Rückkehr aus Österreich von Zuhältern von Dezember 2006 bis zur Ausreise im Februar 2008 zur Prostitution gezwungen worden wäre. Der Asylwerber wäre von den Zuhältern, aufgrund seiner Hautfarbe, beschimpft und einmal mit dem Messer am Oberschenkel und Oberarm verletzt worden. Die Vorbringen der Mutter bzw. mit welchem in weiterer Folge auch die Ausreise des Asylwerbers begründet worden sei, sei unglaubwürdig und werde diesbezüglich auf die dementsprechenden Ausführungen im Bescheid der Mutter (Zahl 08 01.988-BAE) verwiesen (Bescheid des Bundesasylamtes, Seiten 16f bzw. Akt des Bundesasylamtes, Seiten 133 bis 335).

In der Beschwerde wurde der Bescheid des Bundesasylamtes angefochten und eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. Zusammengefasst wurde der Bescheid des Bundesasylamtes wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie wegen unrichtiger und fehlender Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung bekämpft. Laut einem beigelegten, eine Seite umfassenden, Befund eines Psychologen vom 23.10.2008 leide die Mutter des Beschwerdeführers an einer posttraumatischen Belastungsreaktion, weshalb ihre Gedächtnisleistung eingeschränkt sei und sie keine komplexen Antworten geben könne und es ihr schwer falle, sich an konkrete Daten zu erinnern. Weiters wurde ein zwei Seiten umfassender Befund eines klinischen Psychologen vom 29.04.2008 im Verfahren des Beschwerdeführers vorgelegt. In diesem Zusammenhang werde die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens im Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers beantragt.

Es handle sich bei XXXX und XXXX nicht um dieselbe Person. Die Mutter des Beschwerdeführers wisse nicht genau, wann sie zur Schule gegangen sei, aber jedenfalls sei sie nach der Tschernobylkatastrophe im Jahr 1996 in Tschetschenien zur Schule gegangen.Es handle sich bei römisch 40 und römisch 40 nicht um dieselbe Person. Die Mutter des Beschwerdeführers wisse nicht genau, wann sie zur Schule gegangen sei, aber jedenfalls sei sie nach der Tschernobylkatastrophe im Jahr 1996 in Tschetschenien zur Schule gegangen.

Es ergebe sich kein Widerspruch darin, dass die Mutter des Beschwerdeführers ihren Zuhälter seit 2006 kenne und ihn Ende des Jahres 2006 wieder treffe. Die Mutter des Beschwerdeführers wolle aber richtig stellen, dass sie die Zuhälter seit August 2006 kenne, wie die Mutter des Beschwerdeführers in ihrer Einvernahme (Bescheid S 7) auch angegeben habe, und zwar sei die Mutter des Beschwerdeführers in einem Cafe - wie im Bescheid auf S 11 ersichtlich - von diesen angesprochen worden.

Die Mutter des Beschwerdeführers habe mehrmals ihre Unterkunft gewechselt, um ihren Zuhältern zu entkommen, sei aber immer wieder von diesen aufgefunden worden. Bei ihrer Freundin XXXX habe sie nur übergangsweise zwei Tage gewohnt, bis die Mutter des Beschwerdeführers in eine andere Wohnung ziehen habe wollen. Sie habe nicht gewusst, wo sie sonst hin solle.Die Mutter des Beschwerdeführers habe mehrmals ihre Unterkunft gewechselt, um ihren Zuhältern zu entkommen, sei aber immer wieder von diesen aufgefunden worden. Bei ihrer Freundin römisch 40 habe sie nur übergangsweise zwei Tage gewohnt, bis die Mutter des Beschwerdeführers in eine andere Wohnung ziehen habe wollen. Sie habe nicht gewusst, wo sie sonst hin solle.

Die Mutter des Beschwerdeführers denke, dass die Zuhälter gedacht hätten, dass sie nichts gesehen hätte, weil sie sich so ruhig wie möglich nach der Ermordung von XXXX verhalten habe (vgl. Bescheid S 15). Die Mutter des Beschwerdeführers sei noch am selben Abend zu einem Mann zum Arbeiten geschickt worden. Am nächsten Tag sei sie nach XXXX gefahren.Die Mutter des Beschwerdeführers denke, dass die Zuhälter gedacht hätten, dass sie nichts gesehen hätte, weil sie sich so ruhig wie möglich nach der Ermordung von römisch 40 verhalten habe vergleiche Bescheid S 15). Die Mutter des Beschwerdeführers sei noch am selben Abend zu einem Mann zum Arbeiten geschickt worden. Am nächsten Tag sei sie nach römisch 40 gefahren.

Das Bundesasylamt habe es unterlassen, Recherchen hinsichtlich der individuellen Situation der Mutter des Beschwerdeführers als alleinstehende Frau, die als Prostituierte arbeite und ein "Mischlingskind" habe, zu machen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe keine Angehörigen in der Ukraine. Maßnahmen gegen Korruption in der Ukraine seien nur geplant, aber es würde keinen effektiven Schutz dagegen geben. Eine Prostituierte würde von der Polizei nicht ernst genommen. Es werde auf die Länderfeststellungen verwiesen, wonach aufgrund von Korruption bei Misshandlungen in der Ehe selten faire Verfahren geführt würden. Die Mutter des Beschwerdeführers gehe davon aus, dass dies umso mehr bei Prostituierten gelten würde. Die Mutter des Beschwerdeführers sei nicht sicher, ob sie in einem Frauenhaus aufgenommen würde, da diese nicht in jeder größeren Stadt stehen und auch vorübergehend geschlossen würden.

Die Mutter des Beschwerdeführers verweise darauf, dass Gewaltanwendung durch Polizisten in der Ukraine ein Problem darstelle. Es würden Misshandlungen zum Erhalt von Geständnissen erfolgen. Man könne daher nachvollziehen, was dies für eine Prostituierte und Mutter eines "Mischlingskindes" bedeuten würde.

Die Mutter des Beschwerdeführers würde unter bestimmten Voraussetzungen als alleinerziehende Mutter Familienbeihilfe in der Ukraine bekommen. Das Bundesasylamt habe diese Voraussetzungen aber nicht genannt. Als Verkäuferin am Markt könnte die Mutter des Beschwerdeführers nach ihrer Rückkehr in die Ukraine nicht mehr arbeiten, da sie dort Opfer der Verfolgung durch die Zuhälter werden würde.

Die Mutter des Beschwerdeführers verweist auf ihre Angabe, dass sie in der Ukraine keine Meldeadresse hatte und keine Möglichkeit, legal zu arbeiten. Diese Sozialleistungen würden aber eine legale Arbeit voraussetzen, was auf Grund der illegalen Arbeit als Marktverkäuferin und Prostituierte nicht der Fall sei.

Das Bundesasylamt habe es unterlassen, ausreichende Ermittlungen bezüglich Frauen, die zur Prostitution gezwungen würden, vorzunehmen und bezüglich der Situation, dass die Mutter des Beschwerdeführers als alleinstehende Frau und ehemalige Prostituierte ohne Geld mit einem "Mischlingskind" in ihren Wohnbezirk ohne Erhalt einer Wohnung und somit Möglichkeit einer legalen Arbeit und staatlicher Sozialleistungen zurückkehren würde.

Das Bundesasylamt hätte prüfen müssen, ob bei der Mutter des Beschwerdeführers die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative konkret vorliege.

Die Mutter des Beschwerdeführers gehöre zur sozialen Gruppe der Menschen, die von Zwangsprostitution/Menschenhandel betroffen sei. Zudem gehöre sie zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen ohne ausreichende Existenzmittel. Die Mutter des Beschwerdeführers gehöre auch zur sozialen Gruppe, die keinen Schutz bei der Polizei finden könnte. Zudem komme noch die Verfolgung aufgrund ethnischer Diskriminierung (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 161 bis 193).

Der erkennende Senat geht nach Einholung des Gutachtens vom 22.02.2010, das unter anderem auch die Verhandlungsfähigkeit der Mutter des Beschwerdeführers zum Gegenstand hat, und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.06.2010, ebenso wie das Bundesasylamt, von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Mutter des Beschwerdeführers zu den behaupteten Gründen für ihre neuerliche Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat aus. Im Gegensatz zum Bundesasylamt geht der erkennende Senat jedoch davon aus, dass nicht nur Teilen des Vorbringens zu den angeblichen Ausreisegründen sondern dem gesamten Vorbringen die Glaubwürdigkeit versagt werden muss.

Vorauszuschicken ist, dass zusammen mit der Beschwerde ein Befund eines Psychologen vom 23.10.2008 vorgelegt wurde, wonach die Mutter des Beschwerdeführers an einer posttraumatischen Belastungsreaktion leide, weshalb ihre Gedächtnisleistung eingeschränkt sei, sie kaum komplexere Antworten geben könne und es ihr schwer falle, sich an konkrete Daten zu erinnern. In diesem Zusammenhang wurde in der Beschwerde die Einholung eines Gutachtens beantragt (Beschwerde, Seiten 3f bzw. Akt des Bundesasylamtes Mutter des Beschwerdeführers, Seiten 389 und 391). Dem Antrag wurde stattgegeben und mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 23.07.2009, Zahl D7 402613-1/2008/8Z, Frau Dr. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin und Neurologie, Psychotherapeutin/Diplom Akupunktur, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, zur medizinischen Sachverständigen im Verfahren bestellt, ihr der vorgelegte Befund vom 23.10.2008 übermittelt und beauftragt, ein medizinisches Gutachten im Beschwerdeverfahren zu erstellen. Frau Dr. XXXX übermittelte dem Asylgerichtshof ein Gutachten vom 22.02.2010 zur psychischen Verfassung der Mutter des Beschwerdeführers. Aus dem Gutachten geht hervor, dass die Mutter des Beschwerdeführers nicht an einer posttraumatischen Belastungsreaktion leidet. Die Mutter des Beschwerdeführers ist imstande, der Verhandlung geistig zu folgen, Erklärungen anderer Verfahrensbeteiligter zu verstehen, Verfahrensbefugnisse auszuüben (etwa die eigenen Anliegen bzw. Einwände verständlich vorzubringen) und Verfahrenspflichten zu erfüllen. Sie ist aus psychiatrischer Sicht auch durchaus imstande, ihre Rechtsinteressen aktiv wahrzunehmen. Durch die Teilnahme der Mutter des Beschwerdeführers an der Verhandlung ist keine unmittelbare Gesundheitsschädigung zu erwarten. Die medizinischen Voraussetzungen der Verhandlungsfähigkeit sind gegeben (Gutachten Seiten 17f). Der erkennende Senat kann dem vorgelegten Befund vom 23.10.2008 und dem halbseitigen Schreiben eines Psychologen vom 02.06.2010 nicht folgen, weil es sich um eine bloß einseitige bzw. halbseitige Ausführung eines Psychologen, beim Gutachten jedoch um einen umfassenden und detaillierten siebzehn Seiten umfassenden Befund samt Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin und Neurologie, Psychotherapeutin/Diplom Akupunktur, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, handelt. Das Gutachten wurde der Mutter des Beschwerdeführers vor der Beschwerdeverhandlung übermittelt. Weder die Mutter des Beschwerdeführers, noch eine für die Beschwerdeverhandlung bevollmächtigte Vertreterin machte Einwendungen bezüglich des Gutachtens. Der erkennende Senat geht auf Grund des Gutachtens vom 22.02.2010 davon aus, dass die Mutter des Beschwerdeführers, entgegen den Behauptungen in der Beschwerde, uneingeschränkt verhandlungsfähig ist.Vorauszuschicken ist, dass zusammen mit der Beschwerde ein Befund eines Psychologen vom 23.10.2008 vorgelegt wurde, wonach die Mutter des Beschwerdeführers an einer posttraumatischen Belastungsreaktion leide, weshalb ihre Gedächtnisleistung eingeschränkt sei, sie kaum komplexere Antworten geben könne und es ihr schwer falle, sich an konkrete Daten zu erinnern. In diesem Zusammenhang wurde in der Beschwerde die Einholung eines Gutachtens beantragt (Beschwerde, Seiten 3f bzw. Akt des Bundesasylamtes Mutter des Beschwerdeführers, Seiten 389 und 391). Dem Antrag wurde stattgegeben und mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 23.07.2009, Zahl D7 402613-1/2008/8Z, Frau Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin und Neurologie, Psychotherapeutin/Diplom Akupunktur, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, zur medizinischen Sachverständigen im Verfahren bestellt, ihr der vorgelegte Befund vom 23.10.2008 übermittelt und beauftragt, ein medizinisches Gutachten im Beschwerdeverfahren zu erstellen. Frau Dr. römisch 40 übermittelte dem Asylgerichtshof ein Gutachten vom 22.02.2010 zur psychischen Verfassung der Mutter des Beschwerdeführers. Aus dem Gutachten geht hervor, dass die Mutter des Beschwerdeführers nicht an einer posttraumatischen Belastungsreaktion leidet. Die Mutter des Beschwerdeführers ist imstande, der Verhandlung geistig zu folgen, Erklärungen anderer Verfahrensbeteiligter zu verstehen, Verfahrensbefugnisse auszuüben (etwa die eigenen Anliegen bzw. Einwände verständlich vorzubringen) und Verfahrenspflichten zu erfüllen. Sie ist aus psychiatrischer Sicht auch durchaus imstande, ihre Rechtsinteressen aktiv wahrzunehmen. Durch die Teilnahme der Mutter des Beschwerdeführers an der Verhandlung ist keine unmittelbare Gesundheitsschädigung zu erwarten. Die medizinischen Voraussetzungen der Verhandlungsfähigkeit sind gegeben (Gutachten Seiten 17f). Der erkennende Senat kann dem vorgelegten Befund vom 23.10.2008 und dem halbseitigen Schreiben eines Psychologen vom 02.06.2010 nicht folgen, weil es sich um eine bloß einseitige bzw. halbseitige Ausführung eines Psychologen, beim Gutachten jedoch um einen umfassenden und detaillierten siebzehn Seiten umfassenden Befund samt Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin und Neurologie, Psychotherapeutin/Diplom Akupunktur, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, handelt. Das Gutachten wurde der Mutter des Beschwerdeführers vor der Beschwerdeverhandlung übermittelt. Weder die Mutter des Beschwerdeführers, noch eine für die Beschwerdeverhandlung bevollmächtigte Vertreterin machte Einwendungen bezüglich des Gutachtens. Der erkennende Senat geht auf Grund des Gutachtens vom 22.02.2010 davon aus, dass die Mutter des Beschwerdeführers, entgegen den Behauptungen in der Beschwerde, uneingeschränkt verhandlungsfähig ist.

Die Mutter des Beschwerdeführers ging in der Ukraine bewusst nicht weniger als zwei "Scheinehen" ein, was ihren Mangel an rechtskonformem Verhalten aufzeigt und nicht gerade für ihre persönliche Integrität spricht.

Es war für den erkennenden Senat nicht zu übersehen, dass die Mutter des Beschwerdeführers in Österreich bereits ihr drittes Asylverfahren betreibt und nichts dabei fand, in jedem der drei Verfahren unterschiedliche Angaben zu ihrer Identität zu machen. Die Mutter des Beschwerdeführers hatte bereits am 27.04.1999 beim Bundesasylamt ihren ersten Asylantrag, Zahl 99 05.358, eingebracht und damals behauptet, XXXX und Staatsangehörige der Ukraine zu sein (Akt des Bundesasylamtes der Mutter des Beschwerdeführers, Zahl 99 05.358, Seite 9). Im Rahmen des zweiten Asylantrages, welchen die Mutter des Beschwerdeführers am 18.03.2002 beim Bundesasylamt einbrachte, Zahl 02 07.202-BAT, gab sie jedoch an, XXXX und Staatsangehörige von Tschetschenien zu sein (Akt des Bundesasylamtes der Mutter des Beschwerdeführers, Zahl 02 07.202-BAT, Seite 1). Im aktuellen Verfahren behauptet die Mutter des Beschwerdeführers, XXXX und nicht XXXX und nicht Staatsangehörige der Russischen Föderation, sondern der Ukraine zu sein. Im Gegensatz zum zweiten Asylverfahren behauptet die Mutter des Beschwerdeführers nicht, tschetschenisch zu sein, sondern der Volksgruppe der Ukrainer anzugehören. Diese unterschiedlichen Angaben in den drei Asylverfahren zeigen auf, dass die Mutter des Beschwerdeführers nichts dabei fand, bei österreichischen Behörden bewusst unwahre Angaben zu machen und sprechen gegen die persönliche Glaubwürdigkeit der Mutter des Beschwerdeführers.Es war für den erkennenden Senat nicht zu übersehen, dass die Mutter des Beschwerdeführers in Österreich bereits ihr drittes Asylverfahren betreibt und nichts dabei fand, in jedem der drei Verfahren unterschiedliche Angaben zu ihrer Identität zu machen. Die Mutter des Beschwerdeführers hatte bereits am 27.04.1999 beim Bundesasylamt ihren ersten Asylantrag, Zahl 99 05.358, eingebracht und damals behauptet, römisch 40 und Staatsangehörige der Ukraine zu sein (Akt des Bundesasylamtes der Mutter des Beschwerdeführers, Zahl 99 05.358, Seite 9). Im Rahmen des zweiten Asylantrages, welchen die Mutter des Beschwerdeführers am 18.03.2002 beim Bundesasylamt einbrachte, Zahl 02 07.202-BAT, gab sie jedoch an, römisch 40 und Staatsangehörige von Tschetschenien zu sein (Akt des Bundesasylamtes der Mutter des Beschwerdeführers, Zahl 02 07.202-BAT, Seite 1). Im aktuellen Verfahren behauptet die Mutter des Beschwerdeführers, römisch 40 und nicht römisch 40 und nicht Staatsangehörige der Russischen Föderation, sondern der Ukraine zu sein. Im Gegensatz zum zweiten Asylverfahren behauptet die Mutter des Beschwerdeführers nicht, tschetschenisch zu sein, sondern der Volksgruppe der Ukrainer anzugehören. Diese unterschiedlichen Angaben in den drei Asylverfahren zeigen auf, dass die Mutter des Beschwerdeführers nichts dabei fand, bei österreichischen Behörden bewusst unwahre Angaben zu machen und sprechen gegen die persönliche Glaubwürdigkeit der Mutter des Beschwerdeführers.

Die Mutter des Beschwerdeführers wurde anlässlich der ersten niederschriftlichen Befragung im aktuellen Asylverfahren in Österreich zu den Gründen für ihre Asylantragstellung einvernommen und gab wörtlich in Gegenwart eines Dolmetsch für die Sprache Russisch an:

"... 8. Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund): (Die

Befragung hat sich gem. § 19 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen, ist aber in eigenen Worten in eigenen Sätzen abschließend zu beantworten)Befragung hat sich gem. Paragraph 19, AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen, ist aber in eigenen Worten in eigenen Sätzen abschließend zu beantworten)

Ich wurde in meiner Heimat zur Prostitution gezwungen. Mein Sohn war dem Rassismus in meiner Heimat durch seine Hautfarbe ausgeliefert. Aus diesen oa Gründen musste ich meine Heimat verlassen.

[...]

11. Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?

Ich habe Angst, dass mich meine Zuhälter finden, und zur Prostitution zwingen.

Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Fall Ihrer Rückkehr in Ihrem Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche?

Nein.

12. ...." (Erstbefragung der Mutter des Beschwerdeführers am 26.02.2008, Seite 4 bzw. Akt des Bundesasylamtes der Mutter des Beschwerdeführers, Seite 9).

In der Einvernahme beim Bundesasylamt am 17.04.2008 behauptet die Mutter des Beschwerdeführers jedoch neu, dass sie von der Mafia verfolgt werde. Diese wolle die Mutter des Beschwerdeführers umbringen, weil sie Zeuge der Ermordung einer Prostituierten am 20.02.2008 gewesen sei (Einvernahme beim Bundesasylamt der Mutter des Beschwerdeführers am 17.04.2008, Seiten 3f bzw. Akt des Bundesasylamtes der Mutter des Beschwerdeführers, Seiten 99f).

Bei der Mutter des Beschwerdeführers war somit nicht zu übersehen, dass diese ihr Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigerte. Dieses Verhalten spricht nicht gerade für die Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Mutter des Beschwerdeführers. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Der erkennende Senat geht davon aus, dass die Mutter des Beschwerdeführers den Umstand, dass sie Zeugin eines Mordes gewesen sein soll und deshalb verfolgt werde, frei erfunden hat, ansonsten hätte sie diesen einprägsamen Vorfall bereits in der ersten Befragung angeführt.Bei der Mutter des Beschwerdeführers war somit nicht zu übersehen, dass diese ihr Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigerte. Dieses Verhalten spricht nicht gerade für die Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Mutter des Beschwerdeführers. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen vergleiche VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Der erkennende Senat geht davon aus, dass die Mutter des Beschwerdeführers den Umstand, dass sie Zeugin eines Mordes gewesen sein soll und deshalb verfolgt werde, frei erfunden hat, ansonsten hätte sie diesen einprägsamen Vorfall bereits in der ersten Befragung angeführt.

Dass die Mutter des Beschwerdeführers nichts dabei fand, ihr Vorbringen im Lauf des Asylverfahrens zu steigern, zeigt auch der Umstand, dass sie erstmals in der Beschwerdeverhandlung behauptete, dass die Mafia auch den Beschwerdeführer ermorden würde. Die Mutter des Beschwerdeführers hatte bis zu diesem Zeitpunkt nie behauptet, dass die Mafia den Beschwerdeführer töten würde. Würden diese Befürchtungen der Wahrheit entsprechen, hätte die Mutter des Beschwerdeführers diese bereits im Lauf des Asylverfahrens oder in der 13 Seiten umfassenden Beschwerde geäußert. Für den erkennenden Senat war offensichtlich, dass die Mutter des Beschwerdeführers auch in der Beschwerdeverhandlung nicht davor zurückschreckte, bewusst unwahre Angaben zu machen.

Auch dem Vorbringen zur angeblichen Zwangsprostitution konnte der erkennende Senat keinen Glauben schenken. Die Mutter des Beschwerdeführers hatte im vorangegangenen (zweiten) Asylverfahren noch behauptet, dass sie 1992 die Ukraine verlassen hätte, um in Tschetschenien zu leben und religiöse Probleme gehabt, da ihr Vater moslemischen Glaubens sei. Man hätte der Mutter des Beschwerdeführers gegenüber geäußert, dass ihr Vater ein Moslem sei und dass sie dort hingehen solle, wo sie hingehöre. Dies sei auch von Polizisten geäußert worden. Die Mutter des Beschwerdeführers habe deshalb von 1992 bis zu ihrer (Anmerkung: zweiten) Reise nach Österreich im Haushalt ihres Vaters in Tschetschenien, in der Russischen Föderation, gelebt. Ihre Mutter sei gestorben und von ihrem Vater XXXX sei sie nicht gut behandelt worden, weshalb die Mutter des Beschwerdeführers am 18.03.2002 beim Bundesasylamt ihren zweiten Asylantrag eingebracht habe (niederschriftliche Befragung der Mutter des Beschwerdeführers am 05.06.2002, Akt des Bundesasylamtes der Mutter des Beschwerdeführers, Zahl 02 07.202-BAT, Seite 11).Auch dem Vorbringen zur angeblichen Zwangsprostitution konnte der erkennende Senat keinen Glauben schenken. Die Mutter des Beschwerdeführers hatte im vorangegangenen (zweiten) Asylverfahren noch behauptet, dass sie 1992 die Ukraine verlassen hätte, um in Tschetschenien zu leben und religiöse Probleme gehabt, da ihr Vater moslemischen Glaubens sei. Man hätte der Mutter des Beschwerdeführers gegenüber geäußert, dass ihr Vater ein Moslem sei und dass sie dort hingehen solle, wo sie hingehöre. Dies sei auch von Polizisten geäußert worden. Die Mutter des Beschwerdeführers habe deshalb von 1992 bis zu ihrer (Anmerkung: zweiten) Reise nach Österreich im Haushalt ihres Vaters in Tschetschenien, in der Russischen Föderation, gelebt. Ihre Mutter sei gestorben und von ihrem Vater römisch 40 sei sie nicht gut behandelt worden, weshalb die Mutter des Beschwerdeführers am 18.03.2002 beim Bundesasylamt ihren zweiten Asylantrag eingebracht habe (niederschriftliche Befragung der Mutter des Beschwerdeführers am 05.06.2002, Akt des Bundesasylamtes der Mutter des Beschwerdeführers, Zahl 02 07.202-BAT, Seite 11).

Im gegenständlichen Verfahren behauptet die Mutter des Beschwerdeführers, dass sie nach ihrer Rückkehr in die Ukraine im August oder September 2006 zur Prostitution gezwungen worden sei:

"... F: Sie gaben an, im Jahr 2006 wieder in die Ukraine

zurückgekehrt zu sein. Was passierte bis zu Ihrer neuerlichen Ausreise im Jahr 2008?

A: Im August oder September 2006 haben Sie mich gezwungen der Prostitution nachzugehen. Ich wollte nicht. Sie haben mich aber gezwungen.

F: Wenn die Verfolgung bereits im August 2006 angefangen hat, warum haben Sie dann noch 1,5 Jahre bis zu Ihrer Ausreise gewartet? ..."

(niederschriftliche Befragung beim Bundesasylamt der Mutter des Beschwerdeführers am 17.04.2008, Seite 4 bzw. Akt des Bundesasylamtes der Mutter des Beschwerdeführers, Seite 101). In der niederschriftlichen Befragung am 26.08.2008 behauptete die Mutter des Beschwerdeführers schließlich neu und widersprüchlich zu ihren Angaben im vorangegangenen Asylverfahren in der niederschriftlichen Befragung am 05.06.2002, dass sie bereits vor ihrer zweiten Asylantragstellung in der Ukraine zur Prostitution gezwungen worden sei:

"... A: Im Jahr 1999 als unsere Mutter starb, fuhren wir nach Europa

und haben um Asyl angesucht. Er hat aber nicht geklappt und fuhren wir im Jahr 1999 wieder in die Ukraine. Wir hatten keine Arbeit und auch keine Verwandte. Meine Schwester und ich wurden zur Prostitution gezwungen. 2002, als wir hierher kamen, lernte ich den Vater meines Sohnes kennen. ..." (niederschriftliche Befragung der Mutter des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt am 26.08.2008, Akt des Bundesasylamtes der Mutter des Beschwerdeführers, Seite 237).

Wäre die Mutter des Beschwerdeführers tatsächlich, wie erstmals in der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 26.08.2008 behauptet, bereits vor ihrer zweiten Asylantragstellung im Jahr 1999 in der Ukraine zur Prostitution gezwungen worden, hätte sie das auch als Grund für ihre Ausreise und (zweite) Asylantragstellung angegeben und nicht behauptet, zu dieser Zeit nicht in der Ukraine, sondern in Tschetschenien gelebt zu haben. Auf Grund des gravierenden Widerspruchs im Vorbringen zum zweiten Asylverfahren geht der erkennende Senat davon aus, dass sie Mutter des Beschwerdeführers die Behauptung, dass sie bereits vor ihrer zweiten Asylantragstellung in Österreich in der Ukraine zur Prostitution gezwungen worden sei, frei erfunden hat.

Die Angaben zur angeblichen Zwangsprostitution zwischen 2006 und 2008 weisen einen weiteren gravierenden Widerspruch auf. Hatte die Mutter des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 17.04.2008 noch behauptet, dass sie ab August oder September 2006 zur Prostitution gezwungen worden sei, behauptet sie widersprüchlich dazu in der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 26.08.2008, dass sie erst Ende des Jahres 2006 dazu gezwungen worden sei. Diesen Widerspruch konnte die Mutter des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung nicht plausibel erklären:

"... Meine Zwillingsschwester blieb hier in Österreich und ich

kehrte im Jahr 2006 in die Ukraine zurück. In der Ukraine hatte ich keine Meldeadresse und ich hatte keine Möglichkeit legal zu arbeiten. Zuerst habe ich etwas durch den Verkauf am Markt verdient. Dann, Ende des Jahres 2006, habe ich die Zuhälter wieder getroffen und haben Sie mich zur Prostitution gezwungen. ..."

(niederschriftliche Befragung der Mutter des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt am 26.08.2008, Akt des Bundesasylamtes der Mutter des Beschwerdeführers. Seite 239).

"... VR: Ab wann sind Sie nach Ihrer letzten Rückkehr in der Ukraine

der Prostitution nachgegangen?

BF: Das hat begonnen als ich den Mann namens XXXX kennen lernte.BF: Das hat begonnen als ich den Mann namens römisch 40 kennen lernte.

VR wiederholt die Frage.

BF: Wann ich begonnen habe, als Prostituierte zu arbeiten?

VR: Ja. Verstehen Sie die Dolmetscherin gut?

BF: Ja, Es war im Dezember 2006.

VR: Das BAA geht in seinem Bescheid von der Unglaubwürdigkeit Ihrer Angaben im Asylverfahren aus (Bescheid Seite 36 bzw. erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 351). Dies unter anderem deshalb, weil Sie bei der Einvernahme am 17.04.2008 behauptet haben im August oder September 2006 gezwungen worden zu sein als Prostituierte zu arbeiten. Bei der Einvernahme am 26.06.2008 jedoch widersprüchlich behauptet haben, dass es Ende 2006 gewesen sein soll.

Ich selbst kann diese Divergenz in Ihren Angaben schon deswegen nicht nachvollziehen, weil sich ein dermaßen arges Erlebnis wohl jedenfalls im Gedächtnis einprägen würde und da sollte man sich zumindest daran erinnern können, ob es im Sommer oder Winter war. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich kann mich erinnern, dass das im Winter war.

VR: Warum haben Sie dann bei der Einvernahme am 17.4.2008 von August oder September 2006 gesprochen?

BF: Ich kann mich jetzt nicht genau erinnern, aber ich weiß, dass es im Winter war. Vielleicht habe ich damals die Frage nicht verstanden.

BFV: Ich weise darauf hin, dass die BF jetzt die Fragen nur nach mehrmaligem Nachfragen beantwortet. ..." (Verhandlungsschrift vom 10.06.2010, Seite 9).

Aus dem Gutachten von Fr. Dr. XXXX geht hervor, dass die Mutter des Beschwerdeführers verhandlungsfähig ist und die Mutter des Beschwerdeführers hat in der Beschwerdeverhandlung angegeben, dass sie die Dolmetscherin gut versteht. Das Verhalten der Mutter des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung zeigt auf, dass sie versuchte, der Frage der Verhandlungsleiterin auszuweichen, um Zeit zu gewinnen und eine Antwort zu erfinden, was ihr jedoch nicht gelang. Es kann durchaus sein, dass man sich um Tage irrt, aber wenn man tatsächlich, wie von der Mutter des Beschwerdeführers behauptet, nach der Rückkehr in den Herkunftsstaat zur Prostitution gezwungen wird, handelt es sich um ein dramatisches und einprägsames Erlebnis, das gleichbleibend vorgetragen werden müsste. Die Mutter des Beschwerdeführers hätte somit wissen müssen, ob es damals relativ warm (August oder September) oder eher kalt (Dezember) war. Hätten ihre Behauptungen der Wahrheit entsprochen, hätte sie gleichbleibende Angaben machen können.Aus dem Gutachten von Fr. Dr. römisch 40 geht hervor, dass die Mutter des Beschwerdeführers verhandlungsfähig ist und die Mutter des Beschwerdeführers hat in der Beschwerdeverhandlung angegeben, dass sie die Dolmetscherin gut versteht. Das Verhalten der Mutter des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung zeigt auf, dass sie versuchte, der Frage der Verhandlungsleiterin auszuweichen, um Zeit zu gewinnen und eine Antwort zu erfinden, was ihr jedoch nicht gelang. Es kann durchaus sein, dass man sich um Tage irrt, aber wenn man tatsächlich, wie von der Mutter des Beschwerdeführers behauptet, nach der Rückkehr in den Herkunftsstaat zur Prostitution gezwungen wird, handelt es sich um ein dramatisches und einprägsames Erlebnis, das gleichbleibend vorgetragen werden müsste. Die Mutter des Beschwerdeführers hätte somit wissen müssen, ob es damals relativ warm (August oder September) oder eher kalt (Dezember) war. Hätten ihre Behauptungen der Wahrheit entsprochen, hätte sie gleichbleibende Angaben machen können.

Die Mutter des Beschwerdeführers gab in der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 26.08.2008 an, dass sie bereits zwischen ihrer ersten Rückkehr aus Österreich in die Ukraine im Jahr 1999 und ihrem zweiten Asylverfahren in Österreich ab 18.03.2002 in der Ukraine zur Prostitution gezwungen worden sei. Die Mutter des Beschwerdeführers sei im März 2006 zum zweiten Mal in die Ukraine zurückgekehrt und hätte Ende 2006 die Zuhälter wieder getroffen. Widersprüchlich dazu behauptete die Mutter des Beschwerdeführers jedoch in der Beschwerdeverhandlung, dass sie keinen Zuhälter wieder getroffen habe, sondern dass Sie ihren (neuen) Zuhälter XXXX erst im Dezember 2006 kennengelernt haben will und ab diesem Zeitpunkt der Prostitution nachgegangen sei:Die Mutter des Beschwerdeführers gab in der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 26.08.2008 an, dass sie bereits zwischen ihrer ersten Rückkehr aus Österreich in die Ukraine im Jahr 1999 und ihrem zweiten Asylverfahren in Österreich ab 18.03.2002 in der Ukraine zur Prostitution gezwungen worden sei. Die Mutter des Beschwerdeführers sei im März 2006 zum zweiten Mal in die Ukraine zurückgekehrt und hätte Ende 2006 die Zuhälter wieder getroffen. Widersprüchlich dazu behauptete die Mutter des Beschwerdeführers jedoch in der Beschwerdeverhandlung, dass sie keinen Zuhälter wieder getroffen habe, sondern dass Sie ihren (neuen) Zuhälter römisch 40 erst im Dezember 2006 kennengelernt haben will und ab diesem Zeitpunkt der Prostitution nachgegangen sei:

"... A: Im Jahr 1999 als unsere Mutter starb, fuhren wir nach Europa

und haben um Asyl angesucht. Er hat aber nicht geklappt und fuhren wir im Jahr 1999 wieder in die Ukraine. Wir hatten keine Arbeit und auch keine Verwandten. Meine Schwester und ich wurden zur Prostitution gezwungen. 2002, als wir hierher kamen, lernte ich den Vater meines Sohnes kennen.

[...]

Meine Zwillingsschwester blieb hier in Österreich und ich kehrte im Jahr 2006 in die Ukraine zurück. In der Ukraine hatte ich keine Meldeadresse und ich hatte keine Möglichkeit legal zu arbeiten. Zuerst habe ich etwas durch den Verkauf am Markt verdient. Dann, Ende des Jahres 2006, habe ich die Zuhälter wieder getroffen und haben Sie mich zur Prostitution gezwungen. ..." (niederschriftliche Befragung der Mutter des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt am 26.08.2008, Akt des Bundesasylamtes der Mutter des Beschwerdeführers, Seiten 237 und 239).

In der Beschwerde wurde dazu ausgeführt, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes unschlüssig sei:

".... Die Beweiswürdigung ist in sich unschlüssig, da es keinen

Widerspruch darin gibt, jemanden seit 2006 zu kennen und Ende des Jahres 2006 wieder zu treffen. Ich möchte aber richtig stellen, dass ich die Zuhälter sei August 2006 kenne, wo sie mich - wie ich in meiner Einvernahme Bescheid S. 7) auch angegeben habe, und zwar wurde ich in einem Cafe - wie im Bescheid auf S. 11 ersichtlich - von diesen angesprochen. ...." (Beschwerde, Seite 6 bzw. Akt des Bundesasylamtes, Seite 113).

"...VR: Ab wann sind Sie nach Ihrer letzten Rückkehr in der Ukraine der Prostitution nachgegangen?

BF: Das hat begonnen als ich den Mann namens XXXX kennen lernte.BF: Das hat begonnen als ich den Mann namens römisch 40 kennen lernte.

VR wiederholt die Frage.

BF: Wann ich begonnen habe, als Prostituierte zu arbeiten?

VR: Ja. Verstehen Sie die Dolmetscherin gut?

BF: Ja, Es war im Dezember 2006.

[...]

VR: Hatten Sie im Jahre 1998 einen Zuhälter?

BF: Das war einfach eine Personengruppe, das war nicht eine einzelne Person.

VR: Im Jahr 2006 hatten Sie eine einzelne Person und keine Personengruppe?

BF: Sie waren zu dritt, XXXX.BF: Sie waren zu dritt, römisch 40 .

VR: Waren die Männer 2006 mit der Gruppierung im Jahr 1998 ident?

BF: Das waren ganz andere Leute.

[...]

BR: Haben Sie jemals die Personen aus dem Jahr 1999 nach Ihrer Rückkehr im Jahr 2006 wieder gesehen oder haben Sie wieder mit ihnen Kontakt gehabt?Bundesrat:, Haben Sie jemals die Personen aus dem Jahr 1999 nach Ihrer Rückkehr im Jahr 2006 wieder gesehen oder haben Sie wieder mit ihnen Kontakt gehabt?

BF: Nein, ich habe die Leute nicht gesehen.

VR: Das BAA geht in seinem Bescheid von der Unglaubwürdigkeit Ihrer Angaben im Asylverfahren aus (Bescheid Seite 37 bzw. erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 353). So hätten Sie in der Einvernahme am 26.08.2008 einmal angegeben, dass Sie den Zuhälter Ende 2006 wieder getroffen hätten, widersprüchlich dazu hätten Sie behauptet, ihn erst Ende 2006 kennen gelernt zu haben. Wollen Sie sich dazu äußern?

BF: Ich habe ihn kennen gelernt, ich habe ihn davor nicht gekannt. ..." (Verhandlungsschrift, Seiten 9f).

Für den erkennenden Senat ist offensichtlich, dass die Mutter des Beschwerdeführers bei der Konstruktion ihrer erfundenen Geschichte zur angeblichen Zwangsprostitution durcheinandergekommen ist. Zunächst versuchte die Mutter des Beschwerdeführers es in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 26.08.2008 so darzustellen, als ob sie die Zuhälter aus dem Jahr 1999 im Jahr 2006 wieder getroffen hätte. Dann änderte sie ihr Vorbringen dahingehend, dass es im Jahr 2006 andere Zuhälter als im Jahr 1999 gewesen seien. Diese Zuhälter hätte sie laut Beschwerde im August 2006 kennen gelernt und ab Dezember 2006 für diese gearbeitet. In der Beschwerdeverhandlung behauptet die Mutter des Beschwerdeführers jedoch widersprüchlich zu ihren Ausführungen in der Beschwerde, dass sie den Zuhälter XXXX erst im Dezember und nicht schon im August kennengelernt hätte und für diesen ab diesem Zeitpunkt im Dezember 2006 gearbeitet habe. Auf Grund der gravierenden Widersprüche ist davon auszugehen, dass dieses Vorbringen frei erfunden ist.Für den erkennenden Senat ist offensichtlich, dass die Mutter des Beschwerdeführers bei der Konstruktion ihrer erfundenen Geschichte zur angeblichen Zwangsprostitution durcheinandergekommen ist. Zunächst versuchte die Mutter des Beschwerdeführers es in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 26.08.2008 so darzustellen, als ob sie die Zuhälter aus dem Jahr 1999 im Jahr 2006 wieder getroffen hätte. Dann änderte sie ihr Vorbringen dahingehend, dass es im Jahr 2006 andere Zuhälter als im Jahr 1999 gewesen seien. Diese Zuhälter hätte sie laut Beschwerde im August 2006 kennen gelernt und ab Dezember 2006 für diese gearbeitet. In der Beschwerdeverhandlung behauptet die Mutter des Beschwerdeführers jedoch widersprüchlich zu ihren Ausführungen in der Beschwerde, dass sie den Zuhälter römisch 40 erst im Dezember und nicht schon im August kennengelernt hätte und für diesen ab diesem Zeitpunkt im Dezember 2006 gearbeitet habe. Auf Grund der gravierenden Widersprüche ist davon auszugehen, dass dieses Vorbringen frei erfunden ist.

Nachdem die Mutter des Beschwerdeführers die angebliche Zwangsprostitution erfunden hatte, konnten die Behauptungen bezüglich der Beschimpfungen und angeblichen Übergriffe ihrer angeblichen Zuhälter auf den Beschwerdeführer, sie hätten diesen geschlagen und er hätte Narben davongetragen, nicht als glaubwürdig gewertet werden. Die Behauptungen, Leute hätten gesagt, dass es sich bei dem Beschwerdeführer wegen seiner Hautfarbe um einen Afrikaner oder "Mulat" handle und die Mutter des Beschwerdeführers deswegen beleidigt hätten, können selbst für den Fall, dass dieses schändliche und unentschuldbare Verhalten von unbekannten Passanten auf der Straße - entgegen aller anderen Ausführungen im Asylverfahren - der Wahrheit entsprechen sollte, nicht als Verfolgungshandlungen qualifiziert werden. Dass die Mutter des Beschwerdeführers erst in der vierten Einvernahme beim Bundesasylamt am 26.08.2008 neu behauptete, dass der Beschwerdeführer auf der Straße von der Polizei und von der Mafia bespuckt und mit Steinen nach ihm geworfen worden sei, kann nur als weitere unglaubwürdige Steigerung des Vorbringens qualifiziert werden und fügt sich insgesamt in das Verhalten der Mutter des Beschwerdeführers im Asylverfahren ein, da diese auch sonst im gesamten Asylverfahren unwahre Angaben gemacht hat. Die Mutter des Beschwerdeführers verkennt, dass der mit ihrer Stellungnahme vom 24.06.2010 vorgelegte Accord Bericht vom 29.10.2009 ausdrücklich erklärt, keine Informationen zu Kindern von afrikanischen Männern zu haben. Die Informationen im Bericht beziehen sich ausschließlich auf Übergriffe gegenüber Erwachsenen, weshalb auf Grund dieses Berichtes in Verbindung mit dem unglaubwürdigen Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers kein Bezug zum Beschwerdeführer hergestellt werden kann (siehe auch Feststellungen II.3.8.7. Fremdenfeindlichkeit gegenüber Kindern afrikanischer Elternteile).Nachdem die Mutter des Beschwerdeführers die angebliche Zwangsprostitution erfunden hatte, konnten die Behauptungen bezüglich der Beschimpfungen und angeblichen Übergriffe ihrer angeblichen Zuhälter auf den Beschwerdeführer, sie hätten diesen geschlagen und er hätte Narben davongetragen, nicht als glaubwürdig gewertet werden. Die Behauptungen, Leute hätten gesagt, dass es sich bei dem Beschwerdeführer wegen seiner Hautfarbe um einen Afrikaner oder "Mulat" handle und die Mutter des Beschwerdeführers deswegen beleidigt hätten, können selbst für den Fall, dass dieses schändliche und unentschuldbare Verhalten von unbekannten Passanten auf der Straße - entgegen aller anderen Ausführungen im Asylverfahren - der Wahrheit entsprechen sollte, nicht als Verfolgungshandlungen qualifiziert werden. Dass die Mutter des Beschwerdeführers erst in der vierten Einvernahme beim Bundesasylamt am 26.08.2008 neu behauptete, dass der Beschwerdeführer auf der Straße von der Polizei und von der Mafia bespuckt und mit Steinen nach ihm geworfen worden sei, kann nur als weitere unglaubwürdige Steigerung des Vorbringens qualifiziert werden und fügt sich insgesamt in das Verhalten der Mutter des Beschwerdeführers im Asylverfahren ein, da diese auch sonst im gesamten Asylverfahren unwahre Angaben gemacht hat. Die Mutter des Beschwerdeführers verkennt, dass der mit ihrer Stellungnahme vom 24.06.2010 vorgelegte Accord Bericht vom 29.10.2009 ausdrücklich erklärt, keine Informationen zu Kindern von afrikanischen Männern zu haben. Die Informationen im Bericht beziehen sich ausschließlich auf Übergriffe gegenüber Erwachsenen, weshalb auf Grund dieses Berichtes in Verbindung mit dem unglaubwürdigen Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers kein Bezug zum Beschwerdeführer hergestellt werden kann (siehe auch Feststellungen römisch zwei.3.8.7. Fremdenfeindlichkeit gegenüber Kindern afrikanischer Elternteile).

Der erkennende Senat geht davon aus, dass die Mutter des Beschwerdeführers auch ihre angeblich schlechte wirtschaftliche Situation in der Ukraine völlig übersteigert und damit unglaubwürdig dargestellt hat:

"...VR: Sind Sie verheiratet und falls ja standesamtlich?

BF: Ich bin nicht verheiratet, meine bisherigen Ehen wurden vom Staat für ungültig erklärt. Beide Ehen habe ich in der Ukraine geschlossen und dort wurden sie auch für ungültig erklärt.

[...]

VR: Wie viele Asylanträge haben sie in Ihrem Leben gestellt?

BF: In Österreich ist das mein dritter Asylantrag, einen habe ich in Norwegen gestellt und einmal in Schweden, sowie einmal in Finnland. Alle Asylverfahren wurden abschlägig entschieden.

[...]

VR: Mussten Sie bezahlen für die Aufenthaltsehen?

BF: Ja ich musste dafür bezahlen, aber es war nicht viel. ...

[...]

VR: Wurden Sie jemals wegen der Begehung einer Straftat von einem Gericht verurteilt oder wurden Sie von einer Behörde bestraft?

BF: Ja, bevor man mich nachhause geschickt hat, gab es in XXXX eine Gerichtsverhandlung. Ich glaube, das war deswegen, weil ich 1999 Kontakt mit Drogen und Afrikanern hatte. Ich wurde damals auch verurteilt, es hat sich um eine bedingte Haftstrafe gehandelt. Was ich genau falsch gemacht habe, weiß ich nicht, es ging jedenfalls um Drogen, es wurde mir vorgeworfen, dass ich ebenso wie die Afrikaner Drogen verkauft hätte.BF: Ja, bevor man mich nachhause geschickt hat, gab es in römisch 40 eine Gerichtsverhandlung. Ich glaube, das war deswegen, weil ich 1999 Kontakt mit Drogen und Afrikanern hatte. Ich wurde damals auch verurteilt, es hat sich um eine bedingte Haftstrafe gehandelt. Was ich genau falsch gemacht habe, weiß ich nicht, es ging jedenfalls um Drogen, es wurde mir vorgeworfen, dass ich ebenso wie die Afrikaner Drogen verkauft hätte.

VR: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie?

BF: Ich habe nur die Grundschule abgeschlossen und dann habe ich Kurse für Sekretärinnen gemacht. Ich habe keine andere Berufsausbildung.

VR: Haben Sie als Sekretärin gearbeitet?

BF: Nein.

VR: Warum nicht?

BF: In der Ukraine ist es so, dass man ein paar Jahre abarbeiten muss, dass man einen Job als Sekretärin bekommt. Unter abarbeiten verstehe ich, dass man 1-3 Jahre irgendwo arbeiten muss, damit man eine Stelle als Sekretärin bekommt. Überall wo ich mich beworben habe, wollte man jemanden mit Erfahrung oder etwas älter.

VR: Haben Sie sich beworben?

BF: Ich habe selbst die Arbeit gesucht, aber ich konnte es nicht finden. Ich habe 1992 die Schule abgeschlossen. Damals war ich noch in Tschetschenien, ich kehrte nach dem Schulabschluss im Jahr 1993 in die Ukraine zurück.

VR: Wovon haben Sie ab 1993 bis zu Ihrer Ausreise aus der Ukraine gelebt?

BF: Ich habe am Markt gearbeitet. Man konnte dort leichter eine Arbeit finden. Dort habe ich beim Verkauf geholfen. Am Markt habe ich bis 1998 gearbeitet, auch noch im Jahr 1998 habe ich am Markt gearbeitet. Im Jahr 1998 begann die Verfolgung der Prostitution. Die Mafiagruppen haben nach Mädchen gesucht. Ich und meine Schwester sind dort hineingezogen worden. Man hat uns gezwungen, uns damit zu beschäftigen, obwohl wir das nicht wollten. Ich weiß aber nicht mehr, wann im Jahr 1998 das war. Meine Schwester hat auch am Markt gearbeitet, wir haben gemeinsam gearbeitet. Wir mussten aber als Prostituierte arbeiten, unsere Mutter war krank und wir mussten das tun. ..." (Verhandlungsschrift vom 10.06.2010, Seiten 4f).

Die Mutter des Beschwerdeführers hat eine Ausbildung als Sekretärin absolviert, ihrer Behauptung, dass man in der Ukraine keine Arbeit als Sekretärin bekommen würde, wenn man keine Berufserfahrung habe, kann mangels Plausibilität nicht gefolgt werden, da alle Sekretärinnen nach ihrer Ausbildung irgendwann Berufserfahrung sammeln müssen, sonst würde der Berufszweig "aussterben". Der erkennende Senat geht davon aus, dass die Mutter des Beschwerdeführers tatsächlich bis zu ihrer Ausreise Arbeit als Sekretärin oder am Markt hatte. Weiters Indiz dafür, dass die Mutter des Beschwerdeführers die Unwahrheit sagte, als sie behauptete, in der Ukraine kaum Geld zum Leben gehabt zu haben, ist der Umstand, dass sie sich diesfalls wohl nicht zwei Scheinehen (für die sie bezahlen musste) und drei Reisen nach Österreich leisten hätte können.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Mutter des Beschwerdeführers keine Bescheinigungsmittel bezüglich ihrer und der Identität des Beschwerdeführers und der vorgebrachten Gründe für ihre Ausreise aus der Ukraine vorlegen konnte, weshalb es umso wichtiger gewesen wäre, das Vorbringen gleichbleibend, konkret und plausibel zu gestalten. Das ständige Austauschen ihrer angeblichen Identitäten in den drei Asylverfahren der Mutter des Beschwerdeführers in Verbindung mit den oben angeführten gravierenden Widersprüchen und laufenden Steigerungen im Vorbringen führte dazu, dass der erkennende Senat nach Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung davon überzeugt ist, dass die von der Mutter des Beschwerdeführers behaupteten Gründe für ihre Ausreise und ihre angeblich schlechte wirtschaftliche Situation in der Ukraine frei erfunden sind. Insgesamt konnte auch keinerlei Gefährdung des Beschwerdeführers in der Ukraine glaubhaft gemacht oder von Amts wegen festgestellt werden.

II.4.3. Die Feststellungen, wonach keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde und nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Ukraine in eine seine Existenz gefährdende Notlage geraten würde (II.3.6.), beruhen auf dem Umstand, dass die Angaben der Mutter des Beschwerdeführers zu den Gründen für ihre Ausreise aus der Ukraine unglaubwürdig waren, in Verbindung mit den Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (II.3.8.). Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise im Alter von fast fünf Jahren, am 29.04.2008, in den Bereichen visueller und akustischer Verarbeitung und Konzeptbildung, dem Wissensschatz und dem Umgang mit Zahlen einen Entwicklungsrückstand von etwa zwei Jahren hatte, ergeben sich aus einer beim Bundesasylamt und in der Beschwerde in Vorlage gebrachten Kopie eines klinisch-psychologischen Befundes vom 29.04.2008 ( Akt des Bundesasylamtes, Seiten 85 bis 87 bzw. Seiten 191 bis 193). Die Feststellungen, wonach am 08.02.2010 beim damals gut sechsjährigen Beschwerdeführer von leicht unterdurchschnittlichen basalen und angewandten kognitiv intellektuellen Fähigkeiten und guten Leistungen bei den für Schulreife relevanten Fertigkeiten gesprochen werden und aus dynamischer Sicht von einer psychischen Traumatisierung mit Kontaktangst, psychosomatischen Reaktionen und einer Abwehr männlicher Identifizierung gesprochen werden kann, ergeben sich aus der Kopie eines klinisch-psychologischen Befundes vom 08.02.2010 (vorgelegt in der Beschwerdeverhandlung, siehe Beschwerdeakt der Mutter). Die Feststellungen, wonach sich der Beschwerdeführer derzeit in Österreich in keiner Therapie befindet, beim körperlich gesunden Beschwerdeführer zwar eine Psychotherapie empfohlen, jedoch keine Krankheiten festgestellt wurde, die einer psychiatrischen Behandlung bedarf, ergeben sich aus dem Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren. Die Feststellungen, wonach in der Ukraine die psychische Behandlung einen Teil der primären Gesundheitsversorgung darstellt und es ein Netzwerk von psychiatrischen Kliniken gibt (siehe Feststellungen II.3.8.10. Medizinische Versorgung), ergeben sich aus den in der Beschwerdeverhandlung zitierten Länderberichten.römisch zwei.4.3. Die Feststellungen, wonach keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde und nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Ukraine in eine seine Existenz gefährdende Notlage geraten würde (römisch zwei.3.6.), beruhen auf dem Umstand, dass die Angaben der Mutter des Beschwerdeführers zu den Gründen für ihre Ausreise aus der Ukraine unglaubwürdig waren, in Verbindung mit den Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (römisch zwei.3.8.). Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise im Alter von fast fünf Jahren, am 29.04.2008, in den Bereichen visueller und akustischer Verarbeitung und Konzeptbildung, dem Wissensschatz und dem Umgang mit Zahlen einen Entwicklungsrückstand von etwa zwei Jahren hatte, ergeben sich aus einer beim Bundesasylamt und in der Beschwerde in Vorlage gebrachten Kopie eines klinisch-psychologischen Befundes vom 29.04.2008 ( Akt des Bundesasylamtes, Seiten 85 bis 87 bzw. Seiten 191 bis 193). Die Feststellungen, wonach am 08.02.2010 beim damals gut sechsjährigen Beschwerdeführer von leicht unterdurchschnittlichen basalen und angewandten kognitiv intellektuellen Fähigkeiten und guten Leistungen bei den für Schulreife relevanten Fertigkeiten gesprochen werden und aus dynamischer Sicht von einer psychischen Traumatisierung mit Kontaktangst, psychosomatischen Reaktionen und einer Abwehr männlicher Identifizierung gesprochen werden kann, ergeben sich aus der Kopie eines klinisch-psychologischen Befundes vom 08.02.2010 (vorgelegt in der Beschwerdeverhandlung, siehe Beschwerdeakt der Mutter). Die Feststellungen, wonach sich der Beschwerdeführer derzeit in Österreich in keiner Therapie befindet, beim körperlich gesunden Beschwerdeführer zwar eine Psychotherapie empfohlen, jedoch keine Krankheiten festgestellt wurde, die einer psychiatrischen Behandlung bedarf, ergeben sich aus dem Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren. Die Feststellungen, wonach in der Ukraine die psychische Behandlung einen Teil der primären Gesundheitsversorgung darstellt und es ein Netzwerk von psychiatrischen Kliniken gibt (siehe Feststellungen römisch zwei.3.8.10. Medizinische Versorgung), ergeben sich aus den in der Beschwerdeverhandlung zitierten Länderberichten.

Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit der Mutter des Beschwerdeführers beruhen auf den Angaben der Mutter des Beschwerdeführers im Asylverfahren.

II.4.4. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer in Norwegen geboren ist und außer seinem Aufenthaltsrecht auf Grund seiner Stellung eines Asylantrages am 26.02.2008 keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet hat (II.3.7.), ergeben sich aus den Angaben der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers und dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen zu Verwandten im Bundesgebiet ergeben sich ebenso wie die Feststellungen zu seiner Situation in Österreich aus den Angaben der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung am 10.06.2010.römisch zwei.4.4. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer in Norwegen geboren ist und außer seinem Aufenthaltsrecht auf Grund seiner Stellung eines Asylantrages am 26.02.2008 keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet hat (römisch zwei.3.7.), ergeben sich aus den Angaben der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers und dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen zu Verwandten im Bundesgebiet ergeben sich ebenso wie die Feststellungen zu seiner Situation in Österreich aus den Angaben der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung am 10.06.2010.

II.4.5. Da die Mutter des Beschwerdeführers keine Verfolgung ihrer Person oder des Beschwerdeführers in der Ukraine glaubhaft machen konnte, konnten Feststellungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative in der Ukraine (wie in der Beschwerde gefordert) unterbleiben. Die anlässlich der Beschwerdeergänzung vom 13.11.2008, eingelangt am 29.12.2008, in Vorlage gebrachten Berichte zum Einfluss von organisiertem Verbrechen und organisierter Kriminalität waren auf Grund des unglaubwürdigen Vorbringens des Mutter des Beschwerdeführers nicht entscheidungsrelevant. Der ebenfalls vorgelegte Bericht zur Behandlungsmöglichkeit von psychischen Krankheiten vom Jänner 2008 ist im konkreten Fall nicht relevant, da weder der Beschwerdeführer noch seine Mutter psychisch krank sind. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (II.3.8.) beruhen somit auf dem in der Beschwerdeverhandlung vom 10.06.2010 zitierten Dokumentationsmaterial (Verhandlungsschrift, Seiten 20f). Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung der ihnen in der Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in der Ukraine. Den aktuellen Länderfeststellungen ist die Mutter des Beschwerdeführers auch nicht substantiiert entgegengetreten.römisch zwei.4.5. Da die Mutter des Beschwerdeführers keine Verfolgung ihrer Person oder des Beschwerdeführers in der Ukraine glaubhaft machen konnte, konnten Feststellungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative in der Ukraine (wie in der Beschwerde gefordert) unterbleiben. Die anlässlich der Beschwerdeergänzung vom 13.11.2008, eingelangt am 29.12.2008, in Vorlage gebrachten Berichte zum Einfluss von organisiertem Verbrechen und organisierter Kriminalität waren auf Grund des unglaubwürdigen Vorbringens des Mutter des Beschwerdeführers nicht entscheidungsrelevant. Der ebenfalls vorgelegte Bericht zur Behandlungsmöglichkeit von psychischen Krankheiten vom Jänner 2008 ist im konkreten Fall nicht relevant, da weder der Beschwerdeführer noch seine Mutter psychisch krank sind. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (römisch zwei.3.8.) beruhen somit auf dem in der Beschwerdeverhandlung vom 10.06.2010 zitierten Dokumentationsmaterial (Verhandlungsschrift, Seiten 20f). Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung der ihnen in der Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in der Ukraine. Den aktuellen Länderfeststellungen ist die Mutter des Beschwerdeführers auch nicht substantiiert entgegengetreten.

II.5. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger:

wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Stellt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) vonStellt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von

einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).

Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof (§ 34 Abs. 5 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008).Die Bestimmungen des Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof (Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,).

II.6. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne desrömisch zwei.6. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Abs. 1 bezeichnet die Voraussetzungen, unter denen einem Fremden des Status des Asylberechtigten zuerkannt wird. Dies sind einerseits der Antrag auf internationalen Schutz und andererseits, dass glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen desAbsatz eins, bezeichnet die Voraussetzungen, unter denen einem Fremden des Status des Asylberechtigten zuerkannt wird. Dies sind einerseits der Antrag auf internationalen Schutz und andererseits, dass glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des

Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen (1. RV 952 XXII.GP).Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen (1. Regierungsvorlage 952 römisch 22 .GP).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers hat im gesamten Asylverfahren auf Grund der Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens keine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichteten konkreten Verfolgungshandlungen glaubhaft machen können. Auf Grund der Länderinformationen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Ukraine asylrelevanten Übergriffen ausgesetzt wäre.

Die Angaben der Mutter des Beschwerdeführers zu den Gründen, weshalb sie mit ihm die Ukraine verlassen haben soll, waren unglaubwürdig. Die Mutter des Beschwerdeführers konnte somit nicht glaubhaft machen, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Übergriffe im Fall seiner Rückkehr in die Ukraine drohen würden.

Da die Mutter des Beschwerdeführers weder glaubhaft machen konnten, noch aufgrund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihm asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Da die Mutter des Beschwerdeführers weder glaubhaft machen konnten, noch aufgrund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihm asylrelevante Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

II.7.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,römisch zwei.7.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder

dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG 2005).Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden (Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005).

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulation gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573).

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspaketes, BGBl. I Nr. 100/2005, ist das Fremdengesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspaketes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist das Fremdengesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten.

Am 1. Jänner 2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Art. 3 Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, das FPG in Kraft getreten.Am 1. Jänner 2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Artikel 3, Fremdenrechtspaket 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, das FPG in Kraft getreten.

Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.

II.7.2. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).römisch zwei.7.2. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, und/oder Absatz 2, FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).

Wie bereits bezüglich der Abweisung des Asylantrages ausgeführt, war das Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers zu den Ausreisegründen unglaubwürdig (II.6.) und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG vorliegt.Wie bereits bezüglich der Abweisung des Asylantrages ausgeführt, war das Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers zu den Ausreisegründen unglaubwürdig (römisch zwei.6.) und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, FPG vorliegt.

II.7.3. Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.römisch zwei.7.3. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).

Vor dem Hintergrund der in der mündlichen Verhandlung genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ausgesetzt sein würde, noch dass "außergewöhnliche Umstande" der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Ukraine entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es dem Beschwerdeführer in der Ukraine an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.Vor dem Hintergrund der in der mündlichen Verhandlung genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG ausgesetzt sein würde, noch dass "außergewöhnliche Umstande" der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Ukraine entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es dem Beschwerdeführer in der Ukraine an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.

Weder aus den Angaben der Mutter des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).Weder aus den Angaben der Mutter des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).

Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.

Das Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers bezüglich der Ausreisegründe war unglaubwürdig. Es ist somit nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Angst vor Verfolgung haben muss. Aus dem Vorbringen der Mutter war zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise nicht obdachlos war. Der gesunde Beschwerdeführer ist das Kind einer gesunden, arbeitsfähigen Mutter, die bis zur Ausreise aus der Ukraine den Lebensunterhalt für sich und den Beschwerdeführer bestreiten konnte. Die Mutter des Beschwerdeführers wird daher in der Lage sein, den Lebensunterhalt für sich und ihren Sohn zu erwirtschaften. Dass der Beschwerdeführer Hunger leiden müsste, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Auf Grund der Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Ukraine eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.

Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit

Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grund, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut- unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9).Artikel 3, EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grund, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut- unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9).

Beim Beschwerdeführer wurde zwar im Alter von sechs Jahren eine psychotherapeutische Behandlung empfohlen, jedoch keine psychische Krankheit diagnostiziert (Befund vom 08.02.2010). Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell in keiner Psychotherapie. Bei den beim Beschwerdeführer festgestellten Problemen handelt es sich keineswegs um sehr außergewöhnliche Krankheiten, die nicht auch in der Ukraine behandelbar wären. Sollte der Beschwerdeführer für den Fall seiner Rückkehr im Herkunftsstaat medizinische Behandlung, Psychotherapie oder Medikamente benötigen, ist nach den Länderfeststellungen von einer grundsätzlichen Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsstaat auszugehen, auch wenn diese nicht österreichische Standards erreicht (siehe dazu auch Feststellungen II.3.8.10. Medizinische Versorgung). Sollte der körperlich gesunde Beschwerdeführer für den Fall seiner Rückkehr im Herkunftsstaat in Zukunft doch noch eine medizinische Behandlung benötigen, ist nach den Länderfeststellungen von einer grundsätzlichen Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsstaat auszugehen, auch wenn diese nicht österreichische Standards erreicht.Beim Beschwerdeführer wurde zwar im Alter von sechs Jahren eine psychotherapeutische Behandlung empfohlen, jedoch keine psychische Krankheit diagnostiziert (Befund vom 08.02.2010). Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell in keiner Psychotherapie. Bei den beim Beschwerdeführer festgestellten Problemen handelt es sich keineswegs um sehr außergewöhnliche Krankheiten, die nicht auch in der Ukraine behandelbar wären. Sollte der Beschwerdeführer für den Fall seiner Rückkehr im Herkunftsstaat medizinische Behandlung, Psychotherapie oder Medikamente benötigen, ist nach den Länderfeststellungen von einer grundsätzlichen Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsstaat auszugehen, auch wenn diese nicht österreichische Standards erreicht (siehe dazu auch Feststellungen römisch zwei.3.8.10. Medizinische Versorgung). Sollte der körperlich gesunde Beschwerdeführer für den Fall seiner Rückkehr im Herkunftsstaat in Zukunft doch noch eine medizinische Behandlung benötigen, ist nach den Länderfeststellungen von einer grundsätzlichen Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsstaat auszugehen, auch wenn diese nicht österreichische Standards erreicht.

Im Ergebnis war daher auch der Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abzuweisen.Im Ergebnis war daher auch der Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen.

II.8.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden wenn:römisch zwei.8.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden wenn:

der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration;

die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005, in der Fassung Erkenntnis VfGH 01.10.2007, G 179, 180/07).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005, in der Fassung Erkenntnis VfGH 01.10.2007, G 179, 180/07).

Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005).Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005).

Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04).

Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).

II.8.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.römisch zwei.8.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Der Beschwerdeführer hat außer seiner Mutter, deren Verfahren derzeit beim Asylgerichtshof anhängig sind und zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren des Beschwerdeführers entschieden wird, nur eine Tante und eine Cousine im Bundesgebiet, von denen er nicht abhängig ist und mit denen er auch nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Somit stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner weiteren Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.Der Beschwerdeführer hat außer seiner Mutter, deren Verfahren derzeit beim Asylgerichtshof anhängig sind und zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren des Beschwerdeführers entschieden wird, nur eine Tante und eine Cousine im Bundesgebiet, von denen er nicht abhängig ist und mit denen er auch nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Somit stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner weiteren Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK.

II.8.3. Es ist weiters zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).römisch zwei.8.3. Es ist weiters zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04).

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.20006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.20006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtssprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwer der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zahl 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof, unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen, darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwas das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Art. 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur ¿Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen..." und EGMR vom 8.4.2008, Nyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, zu verweisen, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während es Asylverfahrens begründetes Privatleben.).Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zahl 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof, unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen, darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwas das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8, EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur ¿Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen..." und EGMR vom 8.4.2008, Nyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, zu verweisen, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während es Asylverfahrens begründetes Privatleben.).

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers aufgrund seines Aufenthaltes in Österreich seit seiner Einreise am 26.02.2008 aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers aufgrund seines Aufenthaltes in Österreich seit seiner Einreise am 26.02.2008 aus, fällt die gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.

Der in Norwegen geborene inzwischen gut siebenjährige Beschwerdeführer hat gewisse Kenntnisse der deutschen Sprache erworben. Er reiste als gut Vierjähriger mit seiner Mutter in das Bundesgebiet ein. Im Hinblick auf sein gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides acht Monate und bis zur nunmehrigen Entscheidung des Asylgerichtshofes rund drei Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dieser Aufenthalt im Inland war dem Beschwerdeführer aber lediglich auf Grund seines Antrages erlaubt, der sich auf Grund der unwahren Behauptungen seiner Mutter als unberechtigt erwiesen hat. Darüber hinaus verfügt er über keinen Aufenthaltstitel. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Russisch. Der Übergang zu einem Leben in der Ukraine wird für den nunmehr gut siebenjährigen Beschwerdeführer nicht mit unzumutbaren Härten verbunden sein, zumal der Beschwerdeführer sich in einem sehr jungen, lern- und anpassungsfähigen Alter befindet. Die Rückkehr des Beschwerdeführers wird zusammen mit seiner Mutter, somit im Familienverband, erfolgen, was ihm die Eingliederung im Herkunftsstaat erleichtern wird. Damit erscheint eine Sozialisation im Herkunftsstaat nicht unmöglich oder unzumutbar. Dass der Beschwerdeführer in der Ukraine Verständigungsschwierigkeiten zu gewärtigen hätte, kann der Asylgerichtshof angesichts der russischen Muttersprache des Beschwerdeführers nicht erkennen. Es muss daher nicht mit unüberwindbaren Schwierigkeiten des Beschwerdeführers im schulischen Bereich gerechnet werden. Der Beschwerdeführer besucht auch in Österreich die Schule, was im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigten ist. Die Mutter des Beschwerdeführers, auf deren Unterstützung der Beschwerdeführer angewiesen ist, ist nach Interessenabwägung auch von einer Ausweisung in die Ukraine betroffen, womit die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich relativiert werden. Individuelle Umstände, die eine außerordentliche Integration und Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers erkennen lassen würden, hat die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers nicht vorgebracht.Der in Norwegen geborene inzwischen gut siebenjährige Beschwerdeführer hat gewisse Kenntnisse der deutschen Sprache erworben. Er reiste als gut Vierjähriger mit seiner Mutter in das Bundesgebiet ein. Im Hinblick auf sein gemäß Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides acht Monate und bis zur nunmehrigen Entscheidung des Asylgerichtshofes rund drei Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dieser Aufenthalt im Inland war dem Beschwerdeführer aber lediglich auf Grund seines Antrages erlaubt, der sich auf Grund der unwahren Behauptungen seiner Mutter als unberechtigt erwiesen hat. Darüber hinaus verfügt er über keinen Aufenthaltstitel. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Russisch. Der Übergang zu einem Leben in der Ukraine wird für den nunmehr gut siebenjährigen Beschwerdeführer nicht mit unzumutbaren Härten verbunden sein, zumal der Beschwerdeführer sich in einem sehr jungen, lern- und anpassungsfähigen Alter befindet. Die Rückkehr des Beschwerdeführers wird zusammen mit seiner Mutter, somit im Familienverband, erfolgen, was ihm die Eingliederung im Herkunftsstaat erleichtern wird. Damit erscheint eine Sozialisation im Herkunftsstaat nicht unmöglich oder unzumutbar. Dass der Beschwerdeführer in der Ukraine Verständigungsschwierigkeiten zu gewärtigen hätte, kann der Asylgerichtshof angesichts der russischen Muttersprache des Beschwerdeführers nicht erkennen. Es muss daher nicht mit unüberwindbaren Schwierigkeiten des Beschwerdeführers im schulischen Bereich gerechnet werden. Der Beschwerdeführer besucht auch in Österreich die Schule, was im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigten ist. Die Mutter des Beschwerdeführers, auf deren Unterstützung der Beschwerdeführer angewiesen ist, ist nach Interessenabwägung auch von einer Ausweisung in die Ukraine betroffen, womit die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich relativiert werden. Individuelle Umstände, die eine außerordentliche Integration und Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers erkennen lassen würden, hat die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers nicht vorgebracht.

Der Beschwerdeführer bzw. seine gesetzliche Vertreterin konnten sich nicht darauf verlassen, ihr Leben auch nach Beendigung des Verfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Antragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01.2007, 2006/18/0453; jeweils 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699).Der Beschwerdeführer bzw. seine gesetzliche Vertreterin konnten sich nicht darauf verlassen, ihr Leben auch nach Beendigung des Verfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Antragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01.2007, 2006/18/0453; jeweils 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699).

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände des konkreten Falles und unter Zugrundelegung der Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliche Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und eines geregelten Fremdenwesen die Interessen des Beschwerdeführers.

Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Art. 3 EMRK beachtlich ist (vgl. VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlG. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Artikel 3, EMRK beachtlich ist vergleiche VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlG. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).

Im vorliegenden Fall liegt jedenfalls kein Hindernis für eine Verbringung des Beschwerdeführers in die Ukraine vor. Der Beschwerdeführer ist ein gesundes Kind und leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit im Sinne des Art. 3 EMRK und es ist auch nicht davon auszugehen, dass sein Gesundheitszustand auf Grund der Rückkehr in die Ukraine existenzbedrohend beeinträchtigt wird. Auch der Akt der Überbringung in die Ukraine selbst bedeutet keine Verletzung des Art. 3 EMRK.Im vorliegenden Fall liegt jedenfalls kein Hindernis für eine Verbringung des Beschwerdeführers in die Ukraine vor. Der Beschwerdeführer ist ein gesundes Kind und leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit im Sinne des Artikel 3, EMRK und es ist auch nicht davon auszugehen, dass sein Gesundheitszustand auf Grund der Rückkehr in die Ukraine existenzbedrohend beeinträchtigt wird. Auch der Akt der Überbringung in die Ukraine selbst bedeutet keine Verletzung des Artikel 3, EMRK.

Im Ergebnis war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. abzuweisen.Im Ergebnis war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. abzuweisen.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, Familienverfahren, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, psychische Störung

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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