TE AsylGH Erkenntnis 2011/2/15 S2 417002-1/2011

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Veröffentlicht am 15.02.2011
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S2 417.002-1/2011/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA: Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2010, Zahl 10 09.655 EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA: Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2010, Zahl 10 09.655 EAST West, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer (BF), Staatsangehöriger von Georgien, gelangte gemeinsam mit seinem Bruder XXXX, unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 15.10.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer (BF), Staatsangehöriger von Georgien, gelangte gemeinsam mit seinem Bruder römisch 40 , unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 15.10.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers scheint jeweils ein EURODAC-Treffer für Polen (XXXX, 28.07.2009), einer für Deutschland (XXXX, 16.06.2010) sowie einer für die Schweiz (XXXX, 11.08.2010) auf (AS 39).Hinsichtlich des Beschwerdeführers scheint jeweils ein EURODAC-Treffer für Polen (römisch 40 , 28.07.2009), einer für Deutschland (römisch 40 , 16.06.2010) sowie einer für die Schweiz (römisch 40 , 11.08.2010) auf (AS 39).

Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.11.2010 gab der Beschwerdeführer an, er habe den Herkunftsstaat im August 2009 mit dem Flugzeug verlassen und sei nach Weißrussland geflogen. Von dort sei er mit dem Zug nach Polen gereist. Sein Reisepass sei ihm an der Grenze zu Polen abgenommen worden und er habe dort um Asyl angesucht. Ende Dezember 2009 sei er nach Holland gereist und habe dort wieder einen Asylantrag gestellt. Im Winter 2010 sei er wieder freiwillig nach Polen zurückgekehrt, sei auf der Fahrt von der Polizei in Deutschland aufgegriffen und nach Polen abgeschoben worden. In Polen habe er seinen Bruder getroffen und sei mit ihm nach Deutschland gefahren, um dort behandelt zu werden. In Polen habe er keine Behandlung bekommen. In Deutschland hätten sie um Asyl angesucht. Man habe ihm jedoch mitgeteilt, dass er nach Polen zurück müsse. Von Deutschland seien sie in die Schweiz gereist und hätten dort ebenfalls um Asyl angesucht. Er habe dort einen Arzttermin für Dezember 2010 erhalten. Solange habe er jedoch nicht warten können, weshalb sie mit dem Zug nach Österreich gereist seien und am 15.10.2010 den gegenständlichen Asylantrag gestellt hätten. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er an Hodenkrebs und Hepatitis C erkrankt sei. Als Fluchtgrund führte er an, dass er in einer Polizeistation sehr stark geschlagen worden sei und deshalb Hodenkrebs bekommen habe. Des Weiteren habe sich der Beschwerdeführer die medizinische Behandlung in Georgien nicht leisten können. Deshalb habe er in ein anderes Land reisen wollen, um dort auf Kosten anderer behandelt zu werden. In Polen sei er operiert worden habe jedoch beim zweiten Mal keine Behandlung erhalten. In Österreich bekomme er Behandlungen und wolle deshalb hier bleiben (AS 31ff).

Das Bundesasylamt richtete am 05.11.2010 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Polen (AS 43ff).Das Bundesasylamt richtete am 05.11.2010 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Polen (AS 43ff).

Am 08.11.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 05.11.2010 Konsultationen mit Polen geführt würden (AS 79f).Am 08.11.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 05.11.2010 Konsultationen mit Polen geführt würden (AS 79f).

Mit Schreiben vom 22.11.2010, eingelangt am 23.11.2010, stimmte Polen der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO ausdrücklich zu (AS 101).Mit Schreiben vom 22.11.2010, eingelangt am 23.11.2010, stimmte Polen der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß 16 Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO ausdrücklich zu (AS 101).

Im Verlauf der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.11.2010 gab der Beschwerdeführer an, er sei an Krebs erkrankt und müsse viele Medikamente einnehmen. In Polen sei ihm der linke Hoden entfernt worden und in Österreich habe es eine zweite Operation gegeben, bei der ihm die Metastasen entfernt worden seien. Des Weiteren sei festgestellt worden, dass er an Hepatitis A, B und C sowie an einem Magengeschwür leide. Er wiederholte seine im Rahmen der Erstbefragung angegebene Reiseroute. Sein Bruder sei auch in Österreich aufhältig. Über seinen Asylantrag in Polen sei zweimal negativ entschieden worden. Er sei auch in Polen behandelt worden, jedoch sei die Behandlung in Österreich sehr gut. In Polen sei er niemals verfolgt worden und er habe sich in Polen auch an keine Organisation gewandt. Vielmehr habe er dort vom Roten Kreuz Geld und Kleidung erhalten. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass in einem vom Beschwerdeführer vorgelegten Arztbrief festgehalten worden sei, dass in alle Monaten eine urologische Kontrolle, einmal im Jahr eine uroonkologische Kontrolle mittels CT-Abdomen und eine Kontrolle an der Endoskopischen Ambulanz am 09.12.2010 zum C13- Atemtest vorgesehen seien. Der Beschwerdeführer führte daraufhin an, dass es sich dabei um alle Kontrollen bzw. Untersuchungen des Beschwerdeführers handle. In den Niederlanden habe er ein Schmerzmittel erhalten und man habe ihm gesagt, dass er operiert werden solle. Da der Beschwerdeführer allein gewesen sei, habe er Angst bekommen und die Niederlande verlassen. In Deutschland sei der Beschwerdeführer nur untersucht worden. In der Schweiz habe er zwei Medikamente erhalten und einen Termin im Krankenhaus bekommen. Er sei jedoch zuvor aus der Schweiz ausgereist, weil die Wartezeit zu lange gewesen sei. Er bitte um Verständnis und Zeit, bis die Kontrollen in Österreich gemacht worden seien (AS 111ff).

Der Beschwerdeführer legte ein Konvolut aus medizinischen Berichten vor. Insbesondere geht aus dem Arztbrief des behandelnden Krankenhauses XXXX vom 22.11.2010 hervor:Der Beschwerdeführer legte ein Konvolut aus medizinischen Berichten vor. Insbesondere geht aus dem Arztbrief des behandelnden Krankenhauses römisch 40 vom 22.11.2010 hervor:

"Herr XXXX wird am 08.11.2010 von unserer medizinischen Abteilung zur geplanten weiteren Operation bei auffälligen Lymphknoten paraaortal übernommen. Nach entsprechender vorheriger Abklärung bereits im Rahmen des Aufenthaltes an der medizinischen Abteilung kann die oben genannte Operation am 11.11.2010 komplikationslos durchgeführt werden. Im weiteren unkomplizierten stationären Verlauf kann der interoperativ gelegte transurenthrale Dauerkatheter am 4."Herr römisch 40 wird am 08.11.2010 von unserer medizinischen Abteilung zur geplanten weiteren Operation bei auffälligen Lymphknoten paraaortal übernommen. Nach entsprechender vorheriger Abklärung bereits im Rahmen des Aufenthaltes an der medizinischen Abteilung kann die oben genannte Operation am 11.11.2010 komplikationslos durchgeführt werden. Im weiteren unkomplizierten stationären Verlauf kann der interoperativ gelegte transurenthrale Dauerkatheter am 4.

postoperativen Tag entfernt werden. ... Nach Rücksprache mit der

medizinischen Abteilung zum Erfragen des weiteren Procedere bei Ulcus duodeni wird diesbezüglich noch eine Kontrolle am 09.12.2010 ausgemacht. Am 22.11.2010 können wir Herrn XXXX in subjektiv beschwerdefreien Zustand und nach einem abschließenden Gespräch aus der stationären Pflege nach Hause entlassen." (AS 183)medizinischen Abteilung zum Erfragen des weiteren Procedere bei Ulcus duodeni wird diesbezüglich noch eine Kontrolle am 09.12.2010 ausgemacht. Am 22.11.2010 können wir Herrn römisch 40 in subjektiv beschwerdefreien Zustand und nach einem abschließenden Gespräch aus der stationären Pflege nach Hause entlassen." (AS 183)

Als Diagnose wurde unter anderen Hepatitis C als auch ein Hodentumor im pT2-Stadium N2, M1 (mit Dottersacktumor, embryonalem Karzinom, Chorionkarzinom und einem malignem Teratom) angeführt (AS 181).

Aus dem Arztbrief vom 14.12.2010 geht hervor, dass der Beschwerdeführer vom 09.12.2010 bis zum 14.12.2010 stationär im LKH XXXX aufhältig war. Darin wird des Weiteren Folgendes festgehalten:Aus dem Arztbrief vom 14.12.2010 geht hervor, dass der Beschwerdeführer vom 09.12.2010 bis zum 14.12.2010 stationär im LKH römisch 40 aufhältig war. Darin wird des Weiteren Folgendes festgehalten:

"Herr XXXX wird zur Abklärung bei rezidierenden Bauchbeschwerden stationär aufgenommen. Im durchgeführten Abdomen-CT findet sich lediglich eine kleinen Lymphocele, welche sicher nicht ursächlich für die angegeben Beschweren ist.""Herr römisch 40 wird zur Abklärung bei rezidierenden Bauchbeschwerden stationär aufgenommen. Im durchgeführten Abdomen-CT findet sich lediglich eine kleinen Lymphocele, welche sicher nicht ursächlich für die angegeben Beschweren ist."

Es wurde eine symptomatische Therapie bei Bedarf empfohlen (AS 235ff).

Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 03.12.2010 insbesondere an, dass er an Krebs leide und er laufend eine spezielle und hochwertige onkologische Behandlung benötige. Er befinde sich im Landeskrankenhaus XXXX in Behandlung, wo er sich einer schweren Operation habe unterziehen müssen. Es seien mehrere fachärztliche Untersuchungstermine angesetzt. In Polen habe er eine medizinische Behandlung erhalten, jedoch sei diese wirkungslos gewesen. Die Ärzte in Polen hätten ihn auch mitgeteilt, dass sie nicht die Möglichkeit hätten, ihn erfolgreich zu behandeln. Die medizinische Grundversorgung, die in Polen für Asylwerber existiere, reiche nicht aus, um sein Krebsleiden nach dem Stand der Medizin zu behandeln. Eine Ausweisung und Abschiebung bzw. Zurückschiebung nach Polen würde daher eine rasche, unzumutbare Verschlechterung seiner Krankheit und seinen Tod bedeuten und würde es daher eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. In Polen sei keine lückenlose Fortsetzung seiner Krebstherapie möglich. Schon der Vollzug seiner Ausweisungsentscheidung würde daher seine Gesundheit erheblich gefährden (AS 223ff).Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 03.12.2010 insbesondere an, dass er an Krebs leide und er laufend eine spezielle und hochwertige onkologische Behandlung benötige. Er befinde sich im Landeskrankenhaus römisch 40 in Behandlung, wo er sich einer schweren Operation habe unterziehen müssen. Es seien mehrere fachärztliche Untersuchungstermine angesetzt. In Polen habe er eine medizinische Behandlung erhalten, jedoch sei diese wirkungslos gewesen. Die Ärzte in Polen hätten ihn auch mitgeteilt, dass sie nicht die Möglichkeit hätten, ihn erfolgreich zu behandeln. Die medizinische Grundversorgung, die in Polen für Asylwerber existiere, reiche nicht aus, um sein Krebsleiden nach dem Stand der Medizin zu behandeln. Eine Ausweisung und Abschiebung bzw. Zurückschiebung nach Polen würde daher eine rasche, unzumutbare Verschlechterung seiner Krankheit und seinen Tod bedeuten und würde es daher eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen. In Polen sei keine lückenlose Fortsetzung seiner Krebstherapie möglich. Schon der Vollzug seiner Ausweisungsentscheidung würde daher seine Gesundheit erheblich gefährden (AS 223ff).

Mit Schreiben vom 06.12.2010 führte der Beschwerdeführer ergänzend an, dass im Falle seiner Abschiebung auf ihn der Tod warten würde. Nach seiner Operation werde in keinem Land die Behandlung fortgesetzt. Bis die Behandlung fertig sei, bitte er um Asyl Obwohl er mehrere Krankheiten habe, habe man ihm versprochen, dass sein Leben verlängert werde (AS 233).

Im vorgelegten Konvolut findet sich des Weiteren ein Schreiben des Krankenhauses XXXX, in dem ein Aufnahme-Termin für den 21.02.2011 mit dem Beschwerdeführer vereinbart wurde (AS 245).Im vorgelegten Konvolut findet sich des Weiteren ein Schreiben des Krankenhauses römisch 40 , in dem ein Aufnahme-Termin für den 21.02.2011 mit dem Beschwerdeführer vereinbart wurde (AS 245).

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 16 Abs.1 lit. e Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen, und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen zulässig sei.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen, und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen zulässig sei.

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer an Krebs leide und Medikamente einnehme. Sein Bruder sei mit ihm nach Österreich gereist. Der Beschwerdeführer sei in Polen keiner Verfolgung oder Misshandlung ausgesetzt bzw. habe keine zu erwarten. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Polen nicht ausreichend medizinisch behandelt werden würde. Der Beschwerdeführer habe in Polen, den Niederlanden, Deutschland, Schweiz und in Österreich immer medizinische Versorgung erhalten, nur habe er teilweise freiwillig auf diese verzichtet, weil entweder sein Bruder nicht bei ihm gewesen, der Termin zu weit in der Zukunft gelegen bzw. die Behandlung falsch gewesen sei. Bereits in Deutschland sei er nach Polen überstellt worden, weshalb von einer Reisefähigkeit auszugehen sei. Der Beschwerdeführer habe auch selbst bestätigt, dass er medizinisch in Polen behandelt und auch einer Chemotherapie unterzogen worden sei. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer wieder nach Hause entlassen worden und sei lediglich ein Termin für den 21.02.2011 für die Untersuchung bei einem Urologen vereinbart worden. Somit könnten seine behandelnden Ärzte keine akut lebensbedrohliche Erkrankung feststellen, ansonsten hätte man den Beschwerdeführer nicht nach Hause entlassen. Zum Vorbringen seines Rechtsvertreters sei anzuführen, dass eine medizinische Kontrolluntersuchung ebenso in Polen durchgeführt werden könne. Sein Bruder sei in Österreich aufhältig, jedoch sei auch dessen Asylantrag zurückgewiesen und die Zuständigkeit Polens festgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe keine weiteren familiären oder privaten Bindungen in Österreich. Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gehe auch sonst kein Hinweis vor, welche den Schluss zuließe, dass durch eine Ausweisung auf sonstige unzulässige Weise in sein Recht auf Privatleben eingegriffen werde.

Der Bescheid enthält auch eine ausführliche Darstellung zur Lage in Polen, insbesondere zum polnischen Asylverfahren, zum Non-Refoulement, zu Versorgungsleistungen sowie zur medizinischen Versorgung. Aus diesen Darstellungen geht hervor, dass das Verfahren in Polen den Grundsätzen des Unionsrechts genügt und aus diesen ist nicht erkennbar, dass Polen etwa eine mit der GFK unvertretbare rechtliche Sonderposition verträte. Zudem ist eine ausreichende Versorgung von Asylwerbern - auch von solchen mit Hepatis C und Bauchkrebs - gewährleistet (AS 247ff).

3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die samt Verwaltungsakt am 03.01.2011 beim Asylgerichtshof einlangte. Darin wird im Wesentlichen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdeführer befinde sich in einem sehr schlechten Gesundheitszustand. Er sei schwach und habe große Schmerzen. Das Bundesasylamt berücksichtige seinen schlechten Gesundheitszustand und seine Lebensgefahr nicht. Es argumentiere zu Unrecht, dass keine Lebensgefahr bestehe, weil er nicht im Krankenhaus belassen worden sei. Bei einer schwerwiegenden Erkrankung wie Krebs, reiche es nicht aus, auf eine allgemeine Grundversorgung in Polen zu verweisen. Ihm drohe ohne notwendige bzw. nicht ausreichende Versorgung eine drastische und unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und Lebensgefahr und damit unmenschliche Behandlung. Das Bundesasylamt hätte konkrete Ermittlungen, bei den behandelnden Ärzten bzw. ein Gutachten einerseits und bei den zuständigen polnischen Behörden andererseits durchführen müssen, um die benötigte Behandlung festzustellen und die tatsächliche Verfügbarkeit derselben in seinem konkreten Fall unter Angabe seiner konkreten Daten und Krankheitsangaben in Polen und während der Rücküberstellung zu prüfen. Seine Ausweisung und Abschiebung nach Polen sei daher unzulässig.

Der Beschwerde wurde erneut das bereits einmal vorgelegte Konvolut aus medizinischen Berichten beigelegt (AS 309ff).

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 10.01.2011 zu S2 417.002-1/2011/3Z wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 10.01.2011 zu S2 417.002-1/2011/3Z wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Schreiben vom 11.01.2011 wurde zuletzt ein Arztbrief übermittelt, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer vom 05.01.2011 bis 11.01.2011 im LKH XXXX stationär aufhältig war und aufgrund zunehmender Schmerzen vorwiegend im Bereich der linken Flanke und im Kieferbereich zur Schmerztherapie aufgenommen wurde. In diesem Bericht wurde unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer in etwas gebesserten, jedoch psychisch belasteten Zustand entlassen worden sei und eine psychologische Begleitung empfohlen werde.Mit Schreiben vom 11.01.2011 wurde zuletzt ein Arztbrief übermittelt, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer vom 05.01.2011 bis 11.01.2011 im LKH römisch 40 stationär aufhältig war und aufgrund zunehmender Schmerzen vorwiegend im Bereich der linken Flanke und im Kieferbereich zur Schmerztherapie aufgenommen wurde. In diesem Bericht wurde unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer in etwas gebesserten, jedoch psychisch belasteten Zustand entlassen worden sei und eine psychologische Begleitung empfohlen werde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen aus einem Drittstaat kommend über Polen in den Bereich der Mitgliedstaaten und stellte am 28.07.2009 in XXXX erstmals einen Asylantrag. Des Weiteren stellte er am 16.06.2010 in Deutschland als auch am 11.08.2010 in der Schweiz einen Asylantrag. Mit seinem Bruder reiste er gemeinsam illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 15.10.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Ein ihn betreffendes Asylverfahren wurde in Polen bereits beendet.1. Der Beschwerdeführer gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen aus einem Drittstaat kommend über Polen in den Bereich der Mitgliedstaaten und stellte am 28.07.2009 in römisch 40 erstmals einen Asylantrag. Des Weiteren stellte er am 16.06.2010 in Deutschland als auch am 11.08.2010 in der Schweiz einen Asylantrag. Mit seinem Bruder reiste er gemeinsam illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 15.10.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Ein ihn betreffendes Asylverfahren wurde in Polen bereits beendet.

Bei dem Beschwerdeführer wurde in Österreich ua Hodenkrebs und Hepatitis C diagnostiziert. Der Beschwerdeführer war aufgrund seiner Erkrankung vom 15.10.2010 bis 22.11.2010 im KH XXXX stationär aufhältig. Seine letzte Operation fand am 11.11.2010 statt. Er wurde am 22.11.2010 im subjektiv beschwerdefreien Zustand aus der stationären Pflege nach Hause entlassen. Weitere urologische und uroonkologische Kontrollen sind vorgesehen. Aktuell ist eine Transportfähigkeit des Beschwerdeführers unklar. Insbesondere ist auch nicht geklärt, wie der Gesundheitszustand bzw. der Behandlungsbedarf des Beschwerdeführers dann konkret aussehen wird und ob entsprechende Behandlungen in Polen fortgeführt werden können. Nicht geklärt ist weiters, inwiefern der Beschwerdeführer aktuell auf die Unterstützung seines aktuell in Österreich anwesenden Bruders, XXXX, angewiesen ist.Bei dem Beschwerdeführer wurde in Österreich ua Hodenkrebs und Hepatitis C diagnostiziert. Der Beschwerdeführer war aufgrund seiner Erkrankung vom 15.10.2010 bis 22.11.2010 im KH römisch 40 stationär aufhältig. Seine letzte Operation fand am 11.11.2010 statt. Er wurde am 22.11.2010 im subjektiv beschwerdefreien Zustand aus der stationären Pflege nach Hause entlassen. Weitere urologische und uroonkologische Kontrollen sind vorgesehen. Aktuell ist eine Transportfähigkeit des Beschwerdeführers unklar. Insbesondere ist auch nicht geklärt, wie der Gesundheitszustand bzw. der Behandlungsbedarf des Beschwerdeführers dann konkret aussehen wird und ob entsprechende Behandlungen in Polen fortgeführt werden können. Nicht geklärt ist weiters, inwiefern der Beschwerdeführer aktuell auf die Unterstützung seines aktuell in Österreich anwesenden Bruders, römisch 40 , angewiesen ist.

2. Die Feststellungen zum Reiseweg ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus dem Arztbrief vom 22.11.2010, den vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers. Neben der Darstellung des Gesundheitszustands wird in diesem Arztbrief auch ausgeführt, dass eine urologische Kontrolle am 21.02.2011 sowie einmal im Jahr eine uroonkologische Kontrolle mittels CT- Abdomen vorgesehen sei.

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb das AsylG 2005 in den maßgeblichen Bestimmungen - mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen - idF BGBl. I Nr. 135/2009 zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb das AsylG 2005 in den maßgeblichen Bestimmungen - mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen - in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, zur Anwendung gelangt.

3.2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.3.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

a) Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.a) Die Dublin II-VO sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.

In Art. 16 sieht die Dublin II-VO in den hier relevanten Bestimmungen Folgendes vor:In Artikel 16, sieht die Dublin II-VO in den hier relevanten Bestimmungen Folgendes vor:

"Art. 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:""Art". 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:

(...)

e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.

(...)

(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels."

Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach der Beschwerdeführer zunächst in Polen erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt sowie sich nach Abschluss dieses Verfahrens nach Österreich begeben hat, das er seither nicht verlassen hat, er weiters auch keine "Familienangehörigen" (iSd Art. 7 iVm Art. 2 lit. i Dublin II-VO) in Österreich hat, kommt nach der Rangfolge der Kriterien der Dublin II-VO deren Art. 16 Abs. 1 lit. e (iVm Art. 13) für die Wiederaufnahme in Betracht. Polen hat auch auf Grundlage dieser Bestimmung seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme des Beschwerdeführers bereit erklärt.Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach der Beschwerdeführer zunächst in Polen erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt sowie sich nach Abschluss dieses Verfahrens nach Österreich begeben hat, das er seither nicht verlassen hat, er weiters auch keine "Familienangehörigen" (iSd Artikel 7, in Verbindung mit Artikel 2, Litera i, Dublin II-VO) in Österreich hat, kommt nach der Rangfolge der Kriterien der Dublin II-VO deren Artikel 16, Absatz eins, Litera e, in Verbindung mit Artikel 13,) für die Wiederaufnahme in Betracht. Polen hat auch auf Grundlage dieser Bestimmung seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme des Beschwerdeführers bereit erklärt.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

b) Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.b) Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, K15. zu Art. 19 Dublin II-VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO, K15. zu Artikel 19, Dublin II-VO).

Im vorliegenden Fall war in diesem Zusammenhang primär die Rechtsfrage zu klären, ob die Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen aufgrund der besonderen Umstände einen ungerechtfertigten Eingriff in seine Grundrechte, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte mit sich brächte.Im vorliegenden Fall war in diesem Zusammenhang primär die Rechtsfrage zu klären, ob die Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen aufgrund der besonderen Umstände einen ungerechtfertigten Eingriff in seine Grundrechte, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte mit sich brächte.

Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramasothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Artikel 15, dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramasothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).

Im Beschwerdefall wurde - im Einklang mit der Aktenlage - ua vorgebracht, dass der Beschwerdeführer schwer an Krebs erkrankt und sehr geschwächt sei und große Schmerzen habe. Zudem sind weitere Erkrankungen aktenkundig (ua Hepatitis C) und es geht auch aus den aktuellsten ärztlichen Befunden die Notwendigkeit von urologischen und regelmäßigen uroonkologischen Kontrollen/Behandlungen hervor.

Was allerdings den konkreten gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit sowie ein allfälliges Überstellungshindernis betrifft, so mangelt es bisher an einem ausreichend schlüssigen fachärztlichen Befund. Das Bundesasylamt hat den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht ausreichend geprüft und sich mit diesem im angefochtenen Bescheid nicht auseinandergesetzt, obwohl dem Bundesasylamt vor Bescheiderlassung bekannt war, dass der Beschwerdeführer schwer erkrankt ist. Die vom Bundesasylamt angenommene (gemeint: grundsätzliche) Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers gründet sich lediglich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer am 22.11.2010 aus dem stationären Aufenthalt nach Hause entlassen worden sei und auch eine Überstellung von Deutschland nach Polen bereits einmal stattgefunden habe. Eine medizinische Beurteilung dieser Frage liegt jedoch nicht vor.

Im Fall des Beschwerdeführers sind jedoch einzelfallbezogen insbesondere sein aktueller Gesundheitszustand sowie der voraussichtliche Zeitpunkt des Abschlusses der Behandlungen bzw. die Möglichkeit der Fortsetzung einer - im Lichte der oben dargestellten Judikatur freilich nicht notwendigerweise absolut gleichwertigen - Therapie im Zielstaat zu ermitteln. Weiters ist zu prüfen, in welchem Gesundheitszustand sich der Beschwerdeführer nach Abschluss der Therapie befindet und - nicht zuletzt - wie sich eine Überstellung nach Polen in dem dann eingetretenen Zustand, einem Land, in dem sich aktuell keine Angehörigen der Betroffenen befinden, die allenfalls einem möglichen Pflegebedürfnis entsprechen könnten, auswirken würde. Gegebenenfalls ist abzuklären, ob durch die Erkrankung des Beschwerdeführers ein Pflegebedarf und damit verbunden allenfalls ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seinem mitgereisten Bruder gegeben ist.

Die Klärung dieser Fragen ist einerseits im Hinblick auf die mögliche Verpflichtung eines Selbsteintrittes Österreichs (iZm Art. 3 EMRK und Art. 8 EMRK) erforderlich, im Falle eines (bloß) vorrübergehenden Abschiebungshindernisses wäre allenfalls in Betracht zu ziehen, die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG). In Fällen wie dem vorliegenden reicht es nach Auffassung des Asylgerichtshofes insbesondere auch vor dem Hintergrund des erforderlichenfalls (zumindest) auszusprechenden Durchführungsaufschubes nicht aus, die Verantwortung für die Ausweisung (bzw. die Wahl des Zeitpunktes) den Fremdenbehörden zu übertragen.Die Klärung dieser Fragen ist einerseits im Hinblick auf die mögliche Verpflichtung eines Selbsteintrittes Österreichs (iZm Artikel 3, EMRK und Artikel 8, EMRK) erforderlich, im Falle eines (bloß) vorrübergehenden Abschiebungshindernisses wäre allenfalls in Betracht zu ziehen, die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG). In Fällen wie dem vorliegenden reicht es nach Auffassung des Asylgerichtshofes insbesondere auch vor dem Hintergrund des erforderlichenfalls (zumindest) auszusprechenden Durchführungsaufschubes nicht aus, die Verantwortung für die Ausweisung (bzw. die Wahl des Zeitpunktes) den Fremdenbehörden zu übertragen.

3.3. Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.3.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Da die Asylbehörde - wie oben dargelegt - die entscheidungsrelevanten Fragen zum konkreten Gesundheitszustand bzw. Behandlungsbedarf des Beschwerdeführers nicht hinreichend geklärt hat, bzw. bei dessen Entscheidung den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund einer Überstellung nach Polen nicht berücksichtigt hat, erweist sich der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Klärung dieser Fragen hat in einem mängelfreien Verfahren zu erfolgen (z.B. durch Einholung eines aktuellen Gutachtens zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, welche sich sowohl mit der Frage der Überstellungsfähigkeit und den voraussichtlichen Überstellungszeitpunkt bzw. einer allenfalls notwendigen Fortführung in Polen der in Österreich begonnenen Therapie des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen hat). Dem Beschwerdeführer ist anschließend die Gewährung des Parteiengehörs einzuräumen. Erst dann kann die Rechtsfrage entschieden werden, ob allenfalls ein Selbsteintritt Österreichs oder ein Durchführungsaufschub auszusprechen ist.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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