Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D7 308088-3/2008/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2008, Zahl 06 09.461/1-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.08.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2008, Zahl 06 09.461/1-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.08.2010 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren und sein Vater als gesetzlicher Vertreter stellte am 08.09.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz für den Beschwerdeführer. Am selben Tag erfolgte beim Bundesasylamt eine Einvernahme des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers in Anwesenheit einer Dolmetscherin der Sprache Russisch. Der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers legte eine Geburtsurkunde und eine Geburtsbestätigung des Beschwerdeführers vor (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 5 bis 17).römisch eins.1. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in Österreich geboren und sein Vater als gesetzlicher Vertreter stellte am 08.09.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz für den Beschwerdeführer. Am selben Tag erfolgte beim Bundesasylamt eine Einvernahme des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers in Anwesenheit einer Dolmetscherin der Sprache Russisch. Der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers legte eine Geburtsurkunde und eine Geburtsbestätigung des Beschwerdeführers vor (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 5 bis 17).
Am 29.11.2006 erfolgte beim Bundesasylamt eine Einvernahme des Vaters des Beschwerdeführers in Anwesenheit einer Dolmetscherin der Sprache Russisch und eines Rechtsberaters (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 41 bis 45).
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2006, Zahl 06 09.461-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen; demzufolge wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 leg. cit. für zulässig erklärt (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 51 bis 99).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2006, Zahl 06 09.461-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 4, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig sei. Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen; demzufolge wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. für zulässig erklärt (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 51 bis 99).
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.12.2006, wurde die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wie folgt zu lauten hat: "I. Der Antrag auf internationalen Schutz von XXXX vom 08.09.2006 wird ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates die Tschechische Republik zuständig. II. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Tschechische Republik ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX in die Tschechische Republik gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig."Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.12.2006, wurde die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wie folgt zu lauten hat: "I. Der Antrag auf internationalen Schutz von römisch 40 vom 08.09.2006 wird ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 4, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates die Tschechische Republik zuständig. römisch zwei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Tschechische Republik ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 in die Tschechische Republik gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig."
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2008, wurde der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.12.2006, Zahl 308.088-C1/E1-XI/38/06, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.09.2008, Zahl D15 308088-1/2008/9E, wurde der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. 100/2005 idF BGBl. Nr. 4/2008, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.09.2008, Zahl D15 308088-1/2008/9E, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 2008,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben.
Am 14.10.2008 erfolgte beim Bundesasylamt eine Einvernahme des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers in Anwesenheit einer Dolmetscherin der Sprache Russisch (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 343 bis 347).
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2008, Zahl 06 09.461/1-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 08.09.2006 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 353 bis 379).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2008, Zahl 06 09.461/1-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 08.09.2006 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 353 bis 379).
I.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2008, Zahl 06 09.461/1-BAE, zugestellt am 23.10.2008, richtet sich gegenständliche im Familienverfahren zu behandelnde Beschwerde.römisch eins.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2008, Zahl 06 09.461/1-BAE, zugestellt am 23.10.2008, richtet sich gegenständliche im Familienverfahren zu behandelnde Beschwerde.
I.3. Mit 01.07.2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, aufgelöst und an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständlicher Verwaltungsakt einer Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.römisch eins.3. Mit 01.07.2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, aufgelöst und an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständlicher Verwaltungsakt einer Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.
I.4. Gegenständlicher Verwaltungsakt wurde am 19.01.2009 in Folge einer Unzuständigkeitseinrede der zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.römisch eins.4. Gegenständlicher Verwaltungsakt wurde am 19.01.2009 in Folge einer Unzuständigkeitseinrede der zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.
Für den 14.01.2010 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem damals zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes anberaumt, an welcher die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführer und eine rechtsfreundliche Vertretung und ein informierter Vertreter des Bundesasylamtes teilnahmen.
In der Verhandlung legte der Vater des Beschwerdeführers zwei Schreiben vom 10.10.2009 und 15.10.2009 von zwei anerkannten Flüchtlingen in russischer Sprache, einen psychologischen Bericht vom 23.10.2006 und ein Schreiben der Tagesmutter vom 28.10.2009 jeweils den Beschwerdeführer betreffend vor. Die Mutter des Beschwerdeführers legte einen Bericht des Psychosozialen Dienstes Burgenland vom 09.11.2009 vor. Der Bruder des Beschwerdeführers legte eine Bestätigung der VHS XXXX vom 02.11.2009 vor. Nach ausführlicher Erörterung des Vorbringens der Eltern und des Bruders des Beschwerdeführers wurden die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht und das Beweisverfahren zwecks Einholung medizinischer Sachverständigengutachten in den Verfahren der Eltern des Beschwerdeführers noch nicht geschlossen.In der Verhandlung legte der Vater des Beschwerdeführers zwei Schreiben vom 10.10.2009 und 15.10.2009 von zwei anerkannten Flüchtlingen in russischer Sprache, einen psychologischen Bericht vom 23.10.2006 und ein Schreiben der Tagesmutter vom 28.10.2009 jeweils den Beschwerdeführer betreffend vor. Die Mutter des Beschwerdeführers legte einen Bericht des Psychosozialen Dienstes Burgenland vom 09.11.2009 vor. Der Bruder des Beschwerdeführers legte eine Bestätigung der VHS römisch 40 vom 02.11.2009 vor. Nach ausführlicher Erörterung des Vorbringens der Eltern und des Bruders des Beschwerdeführers wurden die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht und das Beweisverfahren zwecks Einholung medizinischer Sachverständigengutachten in den Verfahren der Eltern des Beschwerdeführers noch nicht geschlossen.
Mit Schreiben vom 15.01.2010 übermittelte das Bundesasylamt einen Länderbericht der Staatendokumentation vom 09.09.2009, welcher dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt wurde.
Am 03.02.2010 übermittelte der Asylgerichtshof den Verfahrensparteien zur Wahrung des Parteiengehörs die beglaubigte Übersetzung der zwei vom Vater des Beschwerdeführers vorgelegten Schreiben vom 10.10.2009 und 15.10.2009 zweier anerkannter Flüchtlinge sowie des von der Mutter des Beschwerdeführers vorgelegten Zeitungsberichtes.
Am 04.02.2010 langte beim Asylgerichtshof ein Schriftsatz des Beschwerdeführers im Wege seiner Vertreterin ein. Angeschlossen waren eine Aufenthaltsbestätigung des Krankenhauses Oberpullendorf vom 13.03.2007 und ein Arztschreiben vom selben Tag, ein weiterer Arztbrief vom 22.03.2007 samt Laborbericht, eine weitere Aufenthaltsbestätigung des Krankenhauses Oberpullendorf vom 19.02.2010 sowie ein Arztbrief vom 20.05.2009 samt Laborbericht. Weiters wurden Unterlagen zur Nasenoperation des Vaters des Beschwerdeführers im Jahr 2008, welche komplikationslos verlief, in Vorlage gebracht sowie ein Bericht eines Lungenfacharztes vom 17.07.2006 jeweils den Vater des Beschwerdeführers betreffend. Weiters wurde ein Kurzbericht des Landesklinikums XXXX vom 25.01.2010 über einen stationären Aufenthalt der Mutter des Beschwerdeführers vorgelegt. Weiters wurden Länderberichte und eine Stellungnahme zum vom Bundesasylamt vorgelegten Länderbericht der Staatendokumentation vorgelegt.Am 04.02.2010 langte beim Asylgerichtshof ein Schriftsatz des Beschwerdeführers im Wege seiner Vertreterin ein. Angeschlossen waren eine Aufenthaltsbestätigung des Krankenhauses Oberpullendorf vom 13.03.2007 und ein Arztschreiben vom selben Tag, ein weiterer Arztbrief vom 22.03.2007 samt Laborbericht, eine weitere Aufenthaltsbestätigung des Krankenhauses Oberpullendorf vom 19.02.2010 sowie ein Arztbrief vom 20.05.2009 samt Laborbericht. Weiters wurden Unterlagen zur Nasenoperation des Vaters des Beschwerdeführers im Jahr 2008, welche komplikationslos verlief, in Vorlage gebracht sowie ein Bericht eines Lungenfacharztes vom 17.07.2006 jeweils den Vater des Beschwerdeführers betreffend. Weiters wurde ein Kurzbericht des Landesklinikums römisch 40 vom 25.01.2010 über einen stationären Aufenthalt der Mutter des Beschwerdeführers vorgelegt. Weiters wurden Länderberichte und eine Stellungnahme zum vom Bundesasylamt vorgelegten Länderbericht der Staatendokumentation vorgelegt.
Am 22.02.2010 langte beim Asylgerichtshof eine Stellungnahme des Bundesasylamtes ein.
Am 19.04.2010 langte beim Asylgerichtshof eine weitere Stellungnahme des Bundesasylamtes ein.
Noch vor Beschlussfassung des Erkenntnisses kam es ab April 2010 zu einer langfristigen Verhinderung der ursprünglich beisitzenden Richterin, weshalb die Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom Geschäftsverteilungsausschuss geändert und der Gerichtsabteilung seit 01.08.2010 eine andere beisitzende Richterin zugewiesen wurde. Die Verhandlung vom 14.01.2010 wurde, in Anwesenheit der nunmehr laut aktueller Geschäftsverteilung als Beisitzerin zuständigen Richterin, am 31.08.2010 wiederholt. In der Verhandlung wurden nach ausführlicher Erörterung des Vorbringens der Eltern und des Bruders des Beschwerdeführers die zusätzlich zu den in der Verhandlung vom 14.01.2010 genannten Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht und nach Schluss des Beweisverfahrens auch die Verhandlung geschlossen. Die Verkündung des Erkenntnisses entfiel und es wurde angekündigt, dass den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zugestellt werden würde.
II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:
das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;
§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 08.09.2006 gestellt, weshalb das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden ist.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 08.09.2006 gestellt, weshalb das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden ist.
II.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, in die im Laufe des Beschwerdeverfahrens in Vorlage gebrachten Beweismittel, Befragung der Eltern des Beschwerdeführers und des Bruders des Beschwerdeführers in der am 31.08.2010 durchgeführten mündlichen Verhandlung und Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente.römisch zwei.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, in die im Laufe des Beschwerdeverfahrens in Vorlage gebrachten Beweismittel, Befragung der Eltern des Beschwerdeführers und des Bruders des Beschwerdeführers in der am 31.08.2010 durchgeführten mündlichen Verhandlung und Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente.
Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
II.3.1. XXXX ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an.römisch zwei.3.1. römisch 40 ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an.
II.3.2. Der Beschwerdeführer ist der Sohn von Frau XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich geboren. Der Beschwerdeführer lebt in Haushaltsgemeinschaft mit seiner Familie. Der Asylantrag der Mutter des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.05.2008, Zahl 05 15.160/1-BAE, in Spruchpunkt I. gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Mutter des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. in Spruchpunkt II. des Bescheides für zulässig erklärt. Die Mutter des Beschwerdeführers wurde in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch zwei.3.2. Der Beschwerdeführer ist der Sohn von Frau römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich geboren. Der Beschwerdeführer lebt in Haushaltsgemeinschaft mit seiner Familie. Der Asylantrag der Mutter des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.05.2008, Zahl 05 15.160/1-BAE, in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Mutter des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. in Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides für zulässig erklärt. Die Mutter des Beschwerdeführers wurde in Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
II.3.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2008, Zahl 06 09.461/1-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 08.09.2006 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch zwei.3.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2008, Zahl 06 09.461/1-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 08.09.2006 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
II.3.4. Der gegen den Bescheid der Mutter des Beschwerdeführers eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zahl D7 265152-2/2008, stattgegeben und der Mutter des Beschwerdeführers Asyl gewährt. Unter einem wurde festgestellt, dass der Mutter des Beschwerdeführers damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.3.4. Der gegen den Bescheid der Mutter des Beschwerdeführers eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zahl D7 265152-2/2008, stattgegeben und der Mutter des Beschwerdeführers Asyl gewährt. Unter einem wurde festgestellt, dass der Mutter des Beschwerdeführers damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II.4.1. Die Staatsangehörigkeit und Identität des Beschwerdeführers (II.3.1.) konnten nach Vorlage eines russischen Reisepasses und eines russischen Inlandspasses im Asylverfahren der Mutter des Beschwerdeführers und der Vorlage einer Geburtsurkunde festgestellt werden. Die Volksgruppenzugehörigkeit (II.3.1.) konnte auf Grund der Angaben der gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers festgestellt werden. Die Feststellung zum Verwandtschaftsverhältnis (II.3.2.) beruht auf der in Vorlage gebrachten Geburtsurkunde in Übereinstimmung mit den unbedenklichen Angaben der Eltern des Beschwerdeführers ebenso wie zu seiner familiären Situation.römisch zwei.4.1. Die Staatsangehörigkeit und Identität des Beschwerdeführers (römisch zwei.3.1.) konnten nach Vorlage eines russischen Reisepasses und eines russischen Inlandspasses im Asylverfahren der Mutter des Beschwerdeführers und der Vorlage einer Geburtsurkunde festgestellt werden. Die Volksgruppenzugehörigkeit (römisch zwei.3.1.) konnte auf Grund der Angaben der gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers festgestellt werden. Die Feststellung zum Verwandtschaftsverhältnis (römisch zwei.3.2.) beruht auf der in Vorlage gebrachten Geburtsurkunde in Übereinstimmung mit den unbedenklichen Angaben der Eltern des Beschwerdeführers ebenso wie zu seiner familiären Situation.
II.4.2. Der Verfahrensgang im Asylverfahren der Mutter des Beschwerdeführers (II.3.2. und II.3.4.) und der Verfahrensgang im Asylverfahren des Beschwerdeführers (II.3.3) ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes, Zahl 05 15.160/1-BAE, und den Akten des Asylgerichtshofes, Zahlen D7 265152-2/2008 und D7 308088-3/2008.römisch zwei.4.2. Der Verfahrensgang im Asylverfahren der Mutter des Beschwerdeführers (römisch zwei.3.2. und römisch zwei.3.4.) und der Verfahrensgang im Asylverfahren des Beschwerdeführers (römisch zwei.3.3) ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes, Zahl 05 15.160/1-BAE, und den Akten des Asylgerichtshofes, Zahlen D7 265152-2/2008 und D7 308088-3/2008.
II.5. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne desrömisch zwei.5. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Stellt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) vonStellt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von
einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist unddie Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).
Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof (§ 34 Abs. 5 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008).Die Bestimmungen des Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof (Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,).
Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind (§ 34 Abs. 6 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009).auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind (Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,).
Gemäß § 75 Abs. 9, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist § 34 Abs. 6 auf Verfahren, die bereits vor dem 01. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist Paragraph 34, Absatz 6, auf Verfahren, die bereits vor dem 01. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger:Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger:
wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Die gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, geforderten Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Wie bereits ausgeführt (siehe II.3.2.) wurde der Asylantrag der Mutter des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen. Der gegen den Bescheid der Mutter des Beschwerdeführers eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes stattgegeben und der Mutter des Beschwerdeführers Asyl gewährt. Unter einem wurde festgestellt, dass der Mutter des Beschwerdeführers damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, geforderten Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Wie bereits ausgeführt (siehe römisch zwei.3.2.) wurde der Asylantrag der Mutter des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen. Der gegen den Bescheid der Mutter des Beschwerdeführers eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes stattgegeben und der Mutter des Beschwerdeführers Asyl gewährt. Unter einem wurde festgestellt, dass der Mutter des Beschwerdeführers damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
09.03.2011