Norm
AsylG 2005 §41 Abs6Spruch
S6 416.995-1/2011/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder, dieser vertreten durch Rechtsanwälte Kocher & Bucher GesmbH, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2010, Zahl 10 10.884 EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder, dieser vertreten durch Rechtsanwälte Kocher & Bucher GesmbH, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2010, Zahl 10 10.884 EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.
Der Beschwerdeführer brachte am 19.11.2010 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Laut EURODAC-Treffer wurde er bereits in Ungarn am 02.06.2010 erkennungsdienstlich behandelt. Ungarn hat am 25.11.2010 seine Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 10 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin-II-VO) erklärt.Der Beschwerdeführer brachte am 19.11.2010 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Laut EURODAC-Treffer wurde er bereits in Ungarn am 02.06.2010 erkennungsdienstlich behandelt. Ungarn hat am 25.11.2010 seine Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 10, Absatz eins, der VO (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin-II-VO) erklärt.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Erstbefragung am 19.11.2010 vor der Polizeiinspektion Schattendorf gab der Beschwerdeführer an, sein Heimatland im Sommer 2008 verlassen zu haben und über den Iran nach Teheran und von dort über die Türkei nach Griechenland gereist zu sein. Er wäre hierauf über Mazedonien und Serbien nach Ungarn gelangt. Er wäre in der Türkei im Jahr 2008 drei Monate in Schubhaft gewesen, im Jahr 2009 in Griechenland und Serbien ebenfalls jeweils drei Monate in Schubhaft. Im Jahr 2010 wäre er in Ungarn eingereist und hätte man ihn dort für sechs Monate in Schubhaft genommen.
Befragt nach seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er mit seinem Nachbarn Auseinandersetzungen wegen seines landwirtschaftlichen Betriebes gehabt hätte und er bei einem Schusswechsel dreimal getroffen worden wäre.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 07.12.2010 vor einem Organ des Bundesasylamtes Traiskirchen im Polizeianhaltezentrum Eisenstadt gab der Beschwerdeführer an, dass die allgemeine Situation in Ungarn sehr schlecht wäre, er nichts zum Anziehen bekommen habe und auch nur einmal am Tag etwas zu essen. Er wäre wie ein Schwerverbrecher behandelt worden und wäre mit vier anderen in einer kleinen Zelle eingesperrt gewesen.
Er habe in Ungarn um Asyl angesucht und habe den Antrag aber nach vier Monaten, ohne dass etwas passiert wäre, wieder zurückgezogen. Nach vier Monaten habe er ein Schreiben bekommen, dass er sich in das Flüchtlingslager Debrecen begeben solle, was er auch getan habe. Dort wäre es ihm aber nicht erlaubt worden, das Flüchtlingslager zu verlassen. Er habe zu essen bekommen; wie es um sein Asylverfahren stehe, habe man ihm aber nicht gesagt. Auf die Frage des Einvernahmeleiters, warum er dort nicht sein Asylverfahren abgewartet habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er seinen Asylantrag noch in der Haft zurückgezogen habe.
2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 07.12.2010, Zahl 10 10.884-EASt Ost den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde Ungarn gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 07.12.2010, Zahl 10 10.884-EASt Ost den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde Ungarn gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt.
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG Feststellungen zum ungarischen Asylverfahren, zur Praxis der Refoulement-Prüfung, zur Versorgung, insbesondere auch medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Ungarn, zur Schubhaftpraxis sowie zum Zugang zum Asylverfahren nach Rücküberstellung. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das ungarische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber, die im Rahmen der Dublin-II-VO nach Ungarn zurückkehren, Zugang zum normalen Asylverfahren, sowie zu den selben Versorgungsleistungen, wie alle anderen Asylwerber auch, haben. Nach erfolgter Rücküberstellung werden die betroffenen Personen in den offenen Aufnahmelagern untergebracht und nicht in Haft genommen. Eine Abschiebung eines Asylwerbers ins Herkunftsland wird nur nach Abschluss des Verfahrens und nach einer eingehenden "non-refoulement"-Prüfung der Asylbehörde vollzogen.Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG Feststellungen zum ungarischen Asylverfahren, zur Praxis der Refoulement-Prüfung, zur Versorgung, insbesondere auch medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Ungarn, zur Schubhaftpraxis sowie zum Zugang zum Asylverfahren nach Rücküberstellung. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das ungarische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber, die im Rahmen der Dublin-II-VO nach Ungarn zurückkehren, Zugang zum normalen Asylverfahren, sowie zu den selben Versorgungsleistungen, wie alle anderen Asylwerber auch, haben. Nach erfolgter Rücküberstellung werden die betroffenen Personen in den offenen Aufnahmelagern untergebracht und nicht in Haft genommen. Eine Abschiebung eines Asylwerbers ins Herkunftsland wird nur nach Abschluss des Verfahrens und nach einer eingehenden "non-refoulement"-Prüfung der Asylbehörde vollzogen.
Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden wären, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Des Weiteren hätten sich keine medizinischen Gründe ergeben, die im Falle der Überstellung nach Polen eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würden.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden wären, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Des Weiteren hätten sich keine medizinischen Gründe ergeben, die im Falle der Überstellung nach Polen eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würden.
Es liege kein im Sinne von Art 8 EMRK schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich vor.Es liege kein im Sinne von Artikel 8, EMRK schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich vor.
3. Mit Fax vom 07.12.2010 langte beim Bundesasylamt seitens des ausgewiesenen Vertreters des Beschwerdeführers ein Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters bzw. Rechtsberaters ein, um dem Beschwerdeführer im Asylverfahren die notwendige Hilfestellung zu geben.
4. Am 09.12.2010 gab der Beschwerdeführer einen Rechtsmittelverzicht ab und erklärte sich mit einer Überstellung nach Ungarn im Rahmen des Dublinkonsultationsverfahrens für einverstanden.
Am 14.12.2010 langte beim Bundesasylamt ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid ein.
5. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 20.12.2010 bekräftigte der Beschwerdeführer, dass er nunmehr abwarten wolle, was die eingebrachte Beschwerde ergebe und den Rechtsmittelverzicht nicht mehr aufrecht erhalten wolle.
6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, AZ. 10 10.884-EAST Ost, vom 20.12.2010 wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG 1991 idgF stattgegeben.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, AZ. 10 10.884-EAST Ost, vom 20.12.2010 wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG 1991 idgF stattgegeben.
7. In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter vor, dass das Bundesasylamt ohne Erhebungen zum individuellen Gefährdungsvorbringen eine zurückweisende Entscheidung mit einer Ausweisung nach Ungarn erlassen habe. Er hätte jedoch konkrete persönliche und außergewöhnliche Gründe dargelegt, die das Bundesasylamt als Veranlassung dafür hätte erkennen müssen, vom Selbsteintrittsrecht Österreichs Gebrauch zu machen. Bei richtiger inhaltlicher Entscheidung in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und einer sorgfältigeren Verfahrensführung hätte die belangte Behörde nicht zu dem für den Beschwerdeführer negativen Ergebnis kommen dürfen. Die aus Art. 8 EMRK resultierenden Schutzbereiche wären von der belangten Behörde nicht sämtlich und ausreichend überprüft worden. Innerhalb des Bundesasylamtes habe kein Instanzenzug bzw. keine Überprüfung der Entscheidung stattgefunden, dies wäre jedoch notwendig gewesen. Auch die Rechtsmittelbelehrung sei verfassungswidrig.7. In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter vor, dass das Bundesasylamt ohne Erhebungen zum individuellen Gefährdungsvorbringen eine zurückweisende Entscheidung mit einer Ausweisung nach Ungarn erlassen habe. Er hätte jedoch konkrete persönliche und außergewöhnliche Gründe dargelegt, die das Bundesasylamt als Veranlassung dafür hätte erkennen müssen, vom Selbsteintrittsrecht Österreichs Gebrauch zu machen. Bei richtiger inhaltlicher Entscheidung in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und einer sorgfältigeren Verfahrensführung hätte die belangte Behörde nicht zu dem für den Beschwerdeführer negativen Ergebnis kommen dürfen. Die aus Artikel 8, EMRK resultierenden Schutzbereiche wären von der belangten Behörde nicht sämtlich und ausreichend überprüft worden. Innerhalb des Bundesasylamtes habe kein Instanzenzug bzw. keine Überprüfung der Entscheidung stattgefunden, dies wäre jedoch notwendig gewesen. Auch die Rechtsmittelbelehrung sei verfassungswidrig.
Der Beschwerdeführer habe mit Schriftsatz vom 07.12.2010 einen begründeten Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters bzw. Rechtsberaters gestellt und wäre über diesen Antrag vom Bundesasylamt nicht abgesprochen worden.
8. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes, Zl. S6 416.995-1/2011/2Z vom 19.01.2011, wurde in der gegenständlichen Beschwerdesache ein Rechtsberater bestellt.
9. Mit Eingabe vom 19.01.2011 teilt der Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers bereits geplant wäre, diese jedoch zum jetzigen Zeitpunkt jedenfalls zu einer Verletzung des Rechts auf Gewährung kostenloser Rechtsberatung im Verfahren vor dem Asylgerichtshof führen würde. Es werde sohin der Antrag gestellt, der Asylgerichtshof möge der eingebrachten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen bzw. eine in ihrer Wirkung vergleichbare einstweilige Anordnung erlassen.
Mit weiterem Schreiben vom selben Tag teilt der Rechtsvertreter mit, dass der Termin zur Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn verschoben worden wäre.
10. Am 04.02.2011 nahm der bestellte Rechtsberater vor dem Asylgerichtshof Akteneinsicht, nachdem der Rechtsberater zum zuvor vereinbarten Termin für Akteneinsicht am 28.01.2011 nicht erschienen war.
Der Rechtsberater brachte bis zum heutigen Tag keine Stellungnahme ein.
11. Laut Mitteilung der Bundespolizeidirektion Eisenstadt wurde der Beschwerdeführer am 27.01.2011 nach Ungarn überstellt.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 idgF (im Folgenden: ZustG), maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, idgF (im Folgenden: ZustG), maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.
Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
2 Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Untion, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2 Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Untion, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.2. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Ungarns gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO kraft Ersteinreise in die Europäischen Union besteht. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg sowie aufgrund des EURODAC-Treffers nahm das Bundesasylamt das Konsultationsverfahren mit Ungarn auf und erklärte sich Ungarn zur Aufnahme des Genannten gemäß Art. 10 Abs. 1 bereit. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.2.2. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Ungarns gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin-II-VO kraft Ersteinreise in die Europäischen Union besteht. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg sowie aufgrund des EURODAC-Treffers nahm das Bundesasylamt das Konsultationsverfahren mit Ungarn auf und erklärte sich Ungarn zur Aufnahme des Genannten gemäß Artikel 10, Absatz eins, bereit. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
2.2.1. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.2.1. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
2.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, Kommentar zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
2.2.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:2.2.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:
Familiäre Bezüge in Österreich sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11). Derartige Umstände sind vom Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden; die völlig unsubstantiierten Beschwerdeausführungen, wonach die "aus Art. 8 EMRK resultierenden Schutzbereiche von der belangten Behörde nicht sämtlich und ausreichend überprüft worden wären" gehen ins Leere.Familiäre Bezüge in Österreich sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11). Derartige Umstände sind vom Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden; die völlig unsubstantiierten Beschwerdeausführungen, wonach die "aus Artikel 8, EMRK resultierenden Schutzbereiche von der belangten Behörde nicht sämtlich und ausreichend überprüft worden wären" gehen ins Leere.
2.2.2.2. Kritik am ungarischen Asylwesen/der Situation in Ungarn:
Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden.
Der Beschwerdeführer konnte keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK in Ungarn sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem "Dublinstaat" Schutz vor Verfolgung findet, greift.Der Beschwerdeführer konnte keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK in Ungarn sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem "Dublinstaat" Schutz vor Verfolgung findet, greift.
Es besteht auch kein Grund zur Annahme, dass Ungarn nunmehr allgemein oder im Besonderen gegenüber pakistanischen Schutzsuchenden bedenkliche Sonderpositionen vertrete.
Den öffentlich zugänglichen Statistiken von UNHCR aus 2007 ist etwa zu entnehmen, dass bei 531 Asylanträgen in diesem Jahr in 169 Fällen Konventionsstatus und in 69 Fällen subsidiärer Schutz gewährt worden ist. Signifikante Änderungen dieser Entscheidungspraxis sind seitdem nicht bekannt worden.
Der Beschwerdeführer gab an, in Ungarn nur mangelhaft versorgt worden zu sein, er habe nur einmal zu essen bekommen, aber nichts zum Anziehen bekommen und wäre wie ein Schwerverbrecher behandelt worden. Damit vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht ein "real risk" einer Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 3 EMRK im Falle seiner Überstellung nach Ungarn darzutun. Es ist darauf hinzuweisen, dass schon aufgrund der ausdrücklichen Zusicherung seitens der ungarischen Behörde, den Asylwerber übernehmen zu wollen, keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann, dass der Asylwerber in Ungarn ohne jegliche staatliche Versorgung gleichsam seinem Schicksal überlassen würde. Zudem ist den erstinstanzlichen Länderfeststellungen zu entnehmen, dass im Rahmen der Dublin-II-VO rücküberstellte Personen denselben Regeln des Asylverfahrens wie jeder andere Asylwerber unterliegen, wozu implizit selbstverständlich auch die Eingliederung in das System der Versorgungsleistungen für Asylwerber gehört. Anhaltspunkte dafür, dass der Asylwerber im Falle seiner Überstellung nach Ungarn somit in eine existenzielle Notlage geraten müsste, liegen nicht vor.Der Beschwerdeführer gab an, in Ungarn nur mangelhaft versorgt worden zu sein, er habe nur einmal zu essen bekommen, aber nichts zum Anziehen bekommen und wäre wie ein Schwerverbrecher behandelt worden. Damit vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht ein "real risk" einer Verletzung seiner Rechte gemäß Artikel 3, EMRK im Falle seiner Überstellung nach Ungarn darzutun. Es ist darauf hinzuweisen, dass schon aufgrund der ausdrücklichen Zusicherung seitens der ungarischen Behörde, den Asylwerber übernehmen zu wollen, keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann, dass der Asylwerber in Ungarn ohne jegliche staatliche Versorgung gleichsam seinem Schicksal überlassen würde. Zudem ist den erstinstanzlichen Länderfeststellungen zu entnehmen, dass im Rahmen der Dublin-II-VO rücküberstellte Personen denselben Regeln des Asylverfahrens wie jeder andere Asylwerber unterliegen, wozu implizit selbstverständlich auch die Eingliederung in das System der Versorgungsleistungen für Asylwerber gehört. Anhaltspunkte dafür, dass der Asylwerber im Falle seiner Überstellung nach Ungarn somit in eine existenzielle Notlage geraten müsste, liegen nicht vor.
Zum Vorbringen, dass der Beschwerdeführer gesehen hätte, wie andere Asylwerber von ungarischen Polizisten geschlagen worden seien, ist hinzuweisen, dass aus einem allfälligen Fehlverhalten eines einzelnen ungarischen Organs nicht geschlossen werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rücküberstellung von Österreich nach Ungarn eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK mit ernstlicher Wahrscheinlichkeit droht. Weder aus seinem Vorbringen noch aus dem Beschwerdevorbringen kann generell erschlossen werden, dass die ungarische Polizei systematische Übergriffe gegen Asylwerber durchführt, die den Schutzbereich des Art. 3 EMRK berühren.Zum Vorbringen, dass der Beschwerdeführer gesehen hätte, wie andere Asylwerber von ungarischen Polizisten geschlagen worden seien, ist hinzuweisen, dass aus einem allfälligen Fehlverhalten eines einzelnen ungarischen Organs nicht geschlossen werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rücküberstellung von Österreich nach Ungarn eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK mit ernstlicher Wahrscheinlichkeit droht. Weder aus seinem Vorbringen noch aus dem Beschwerdevorbringen kann generell erschlossen werden, dass die ungarische Polizei systematische Übergriffe gegen Asylwerber durchführt, die den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK berühren.
Weder liegen dem erkennenden Gericht Hinweise auf eine allgemein menschenrechtswidrige Behandlung von Asylwerbern in Ungarn vor, noch Hinweise darauf, dass das Asylverfahren in Ungarn mit der GFK bzw. der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie der EU allgemein oder in der Rechtspraxis in Widerspruch stünden. Es liegen auch keine Informationen über Erkenntnisse von Gerichten anderer Mitgliedstaaten vor, wonach Überstellungen nach Ungarn der EMRK widersprächen. Hinweise darauf, dass gegen Ungarn ein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art. 226 des EGV wegen nicht vorhandener Sicherheit Ungarn bzw. der gemeinschaftsrechtwidrigen Auslegung und Anwendung der GFK bzw. der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie anzustrengen wäre, liegen nichtWeder liegen dem erkennenden Gericht Hinweise auf eine allgemein menschenrechtswidrige Behandlung von Asylwerbern in Ungarn vor, noch Hinweise darauf, dass das Asylverfahren in Ungarn mit der GFK bzw. der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie der EU allgemein oder in der Rechtspraxis in Widerspruch stünden. Es liegen auch keine Informationen über Erkenntnisse von Gerichten anderer Mitgliedstaaten vor, wonach Überstellungen nach Ungarn der EMRK widersprächen. Hinweise darauf, dass gegen Ungarn ein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 226, des EGV wegen nicht vorhandener Sicherheit Ungarn bzw. der gemeinschaftsrechtwidrigen Auslegung und Anwendung der GFK bzw. der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie anzustrengen wäre, liegen nicht
vor, weshalb die Organe der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten - also auch Österreich - offenkundig davon ausgehen, dass Ungarn einen grundsätzlich für den Asylwerber sicheren Staat darstellt. Es besteht für den Asylgerichtshof kein Anlass, eine den oa. Überlegungen widersprechende Ansicht zu vertreten.
Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass der Beschwerdeführer in Ungarn bis dato keinen Asylantrag gestellt hat, zumal er sich über die Umstände der Antragstellung sowie den Zeitpunkt seiner Zurückziehung mehrmals widerspricht und ist auch aus der Zusicherung der ungarischen Behörden, den Beschwerdeführer gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO aufnehmen zu wollen ersichtlich, dass dieser noch keinen Asylantrag in Ungarn gestellt hat. Letztlich kann diese Frage jedoch dahingestellt bleiben, da Ungarn ausdrücklich zugesichert hat, den Asylwerber aufnehmen zu wollen und ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass es für Asylwerber, die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens rücküberstellt werden, in jedem Fall möglich ist, ein faires Asylverfahren inklusive einer inhaltlichen Prüfung zu erhalten.Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass der Beschwerdeführer in Ungarn bis dato keinen Asylantrag gestellt hat, zumal er sich über die Umstände der Antragstellung sowie den Zeitpunkt seiner Zurückziehung mehrmals widerspricht und ist auch aus der Zusicherung der ungarischen Behörden, den Beschwerdeführer gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin-II-VO aufnehmen zu wollen ersichtlich, dass dieser noch keinen Asylantrag in Ungarn gestellt hat. Letztlich kann diese Frage jedoch dahingestellt bleiben, da Ungarn ausdrücklich zugesichert hat, den Asylwerber aufnehmen zu wollen und ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass es für Asylwerber, die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens rücküberstellt werden, in jedem Fall möglich ist, ein faires Asylverfahren inklusive einer inhaltlichen Prüfung zu erhalten.
Es handelt sich beim Beschwerdeführer somit zum Entscheidungszeitpunkt um einen 23-jährigen gesunden jungen Mann und sind keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar. Auch in der Beschwerde wird nichts Substantiiertes vorgebracht, was eine Untersuchung seines körperlichen und geistigen Zustandes für notwendig erscheinen ließe. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf einen aktuellen existenzbedrohenden Zustand ersichtlich.
Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Erstbehörde keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK zu verpflichten.Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Erstbehörde keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK zu verpflichten.
Spruchpunkt I der Entscheidung des Bundesasylamtes war sohin in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung zu bekräftigen.Spruchpunkt römisch eins der Entscheidung des Bundesasylamtes war sohin in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung zu bekräftigen.
2.3. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ebenso bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes (die inhaltlich auch einer Würdigung nach § 10 Abs 2 AsylG 2005 entspricht) folgt hier die Zulässigkeit der Ausweisung, deren sofortiger Vollzug der EMRK nicht widerstreitet. Der Beschwerdeführer verfügt unter Berücksichtigung seines zum Entscheidungszeitpunkt sehr kurzen Aufenthaltes über kein schützenswertes Familien- oder Privatleben iSd Art. 8 EMRK in Österreich. Gründe für einen Aufschub nach Art 10 Abs 3 AsylG sind nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hat ferner keine gesundheitlichen Probleme (ansatzweise substantiiert) erkennen lassen, die Anlass wären, an der Überstellungsfähigkeit nach Ungarn zu zweifeln.2.3. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ebenso bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes (die inhaltlich auch einer Würdigung nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 entspricht) folgt hier die Zulässigkeit der Ausweisung, deren sofortiger Vollzug der EMRK nicht widerstreitet. Der Beschwerdeführer verfügt unter Berücksichtigung seines zum Entscheidungszeitpunkt sehr kurzen Aufenthaltes über kein schützenswertes Familien- oder Privatleben iSd Artikel 8, EMRK in Österreich. Gründe für einen Aufschub nach Artikel 10, Absatz 3, AsylG sind nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hat ferner keine gesundheitlichen Probleme (ansatzweise substantiiert) erkennen lassen, die Anlass wären, an der Überstellungsfähigkeit nach Ungarn zu zweifeln.
Da der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt worden ist, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 lediglich festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Da der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt worden ist, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 lediglich festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
2.4. Das Beschwerdevorbringen, soweit es einen Instanzenzug innerhalb des Bundesasylamtes verlangt und von einer zweiwöchigen Beschwerdefrist im vorliegenden Verfahren ausgeht, ist rechtlich völlig verfehlt, da es nicht von den tatsächlich geltenden und in casu anzuwendenden Gesetzesbestimmungen ausgeht.
2.5. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen, ebenso war die Notwendigkeit weiterer Recherchen nicht gegeben. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.2.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen, ebenso war die Notwendigkeit weiterer Recherchen nicht gegeben. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung rechtmäßig, real riskZuletzt aktualisiert am
17.03.2011