Norm
AVG §69 Abs1Spruch
D14 263802-2/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über den Antrag der XXXX, StA. Georgien, betreffend Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 01.06.2006 zu Zl. 263.802/0-VI/18/05 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über den Antrag der römisch 40 , StA. Georgien, betreffend Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 01.06.2006 zu Zl. 263.802/0-VI/18/05 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1.1. Die Antragstellerin, eine Staatsangehörige von Georgien, reiste am 08.02.2004 mit Visum, somit legal in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragte am 14.04.2004 die Gewährung von Asyl.römisch eins.1.1. Die Antragstellerin, eine Staatsangehörige von Georgien, reiste am 08.02.2004 mit Visum, somit legal in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragte am 14.04.2004 die Gewährung von Asyl.
Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom 18.08.2005, Zl. 04 07.415-BAW, in Spruchteil I unter Berufung auf § 7 AsylG 1997 ab; in Spruchpunkt II wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß § 8 AsylG 1997 zulässig sei und wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt III aus dem Bundesgebiet aus.Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom 18.08.2005, Zl. 04 07.415-BAW, in Spruchteil römisch eins unter Berufung auf Paragraph 7, AsylG 1997 ab; in Spruchpunkt römisch zwei wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 zulässig sei und wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt römisch drei aus dem Bundesgebiet aus.
I.1.2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat erhoben. Mit Bescheid vom 01.06.2006, Zl. 263.802/0-VI/18/05 wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung vollinhaltlich ab.römisch eins.1.2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat erhoben. Mit Bescheid vom 01.06.2006, Zl. 263.802/0-VI/18/05 wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung vollinhaltlich ab.
I.1.3. Die Behandlung einer eingebrachten Beschwerde wurde durch den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 24.03.2010, Zl. 2008/23/0991-12 abgelehnt.römisch eins.1.3. Die Behandlung einer eingebrachten Beschwerde wurde durch den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 24.03.2010, Zl. 2008/23/0991-12 abgelehnt.
I.1.4. Am 21.01.2011 langte beim Bundesasylamt der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ein. Dieser Antrag wurde dahingehend begründet, dass nunmehr - somit 4 1/2 Jahre nach Verfahrensabschluss - die georgische Arbeiterpartei ein mit 21.12.2010 datiertes Schreiben übermittelt habe, worin bestätigt werde, dass es der Beschwerdeführerin in Georgien - aus politischen Gründen - nicht möglich sei, eine Arbeitsstelle zu finden. Ergänzt wurde dieser Antrag durch eine Eingabe vom 26.01.2011, worin ein "Konvolut von Unterlagen" nachgereicht wurde, allesamt betreffend Ereignisse bzw. Berichte zu Georgien in den Jahren 2008-2010.römisch eins.1.4. Am 21.01.2011 langte beim Bundesasylamt der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ein. Dieser Antrag wurde dahingehend begründet, dass nunmehr - somit 4 1/2 Jahre nach Verfahrensabschluss - die georgische Arbeiterpartei ein mit 21.12.2010 datiertes Schreiben übermittelt habe, worin bestätigt werde, dass es der Beschwerdeführerin in Georgien - aus politischen Gründen - nicht möglich sei, eine Arbeitsstelle zu finden. Ergänzt wurde dieser Antrag durch eine Eingabe vom 26.01.2011, worin ein "Konvolut von Unterlagen" nachgereicht wurde, allesamt betreffend Ereignisse bzw. Berichte zu Georgien in den Jahren 2008-2010.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Der Antrag auf Wideraufnahme ist gem. § 69 Abs. 2 AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem. Vor dem Hintergrund des § 23 Abs. 1 AsylGHG geht der Asylgerichtshof davon aus, dass diese Zuständigkeit eines Unabhängigen Verwaltungssenates (UBAS) ihm zukommt.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Der Antrag auf Wideraufnahme ist gem. Paragraph 69, Absatz 2, AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem. Vor dem Hintergrund des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG geht der Asylgerichtshof davon aus, dass diese Zuständigkeit eines Unabhängigen Verwaltungssenates (UBAS) ihm zukommt.
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).
Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (Vgl. VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (Vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).
Bei dem Verschulden im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. 2 AVG handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (vgl. VwGH vom 10.10.2001, GZ. 98/03/0259; VwGH vom 09.06.1994, GZ. 94/06/0106).Bei dem Verschulden im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, lit. 2 AVG handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt vergleiche VwGH vom 10.10.2001, GZ. 98/03/0259; VwGH vom 09.06.1994, GZ. 94/06/0106).
Das von der Antragsstellerin erst im Jänner 2011 - somit annähernd 7 Jahre nach Einreise in Österreich und mehr als 4 1/2 Jahre nach Abschluss des Asylverfahrens durch den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates - vorgelegte Schreiben der Georgischen Arbeiterpartei ist somit - ungeachtet des Ausssagewertes - ein solches, welches erst Jahre nach Abschluss des Asylverfahrens entstanden ist, kann somit die Wiederaufnahme nicht rechtfertigen.
Gleiches gilt für die mit Eingabe vom 26.01.2011 zusammengestellten Länderberichte, Interviews, etc. da diese offensichtlich Ereignisse in Georgien in den Jahren 2008-2010 beschreiben sollen, somit Umstände, die in dem mit 01.06.2006 abgeschlossenen Asylverfahren nicht behandelt werden konnten. Da sämtliche "Beweismittel" solche sind, die bei Abschluss des Asylverfahrens noch nicht vorhanden gewesen sein können, liegen die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nicht vor und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beweise, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
05.04.2011