TE AsylGH Erkenntnis 2011/2/17 D14 237704-2/2009

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Veröffentlicht am 17.02.2011
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

D14 237704-2/2009/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über den Antrag des XXXX, StA. Georgien, betreffend Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.01.2007 zu Zl. 237.704/16E-IV/18/03 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 , StA. Georgien, betreffend Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.01.2007 zu Zl. 237.704/16E-IV/18/03 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1.1. Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger von Georgien, reiste im September 2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragte am 09.09.2002 die Gewährung von Asyl.römisch eins.1.1. Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger von Georgien, reiste im September 2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragte am 09.09.2002 die Gewährung von Asyl.

Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom 28.04.2003, Zl. 02 25.148-BAI, in Spruchteil I unter Berufung auf § 7 AsylG 1997 ab; in Spruchpunkt II wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden nach Georgien gemäß § 8 AsylG 1997 zulässig sei.Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom 28.04.2003, Zl. 02 25.148-BAI, in Spruchteil römisch eins unter Berufung auf Paragraph 7, AsylG 1997 ab; in Spruchpunkt römisch zwei wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden nach Georgien gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 zulässig sei.

I.1.2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat erhoben. Nach Durchführung einer Berufungsverhandlung wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung vollinhaltlich ab. Zum besseren Verständnis wird an dieser Stelle die Begründung des Unabhängigen Bundesasylsenates im Bescheid vom 30.01.2007, Zl. 237.704/16E-VI/18/03 wiedergegeben:römisch eins.1.2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat erhoben. Nach Durchführung einer Berufungsverhandlung wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung vollinhaltlich ab. Zum besseren Verständnis wird an dieser Stelle die Begründung des Unabhängigen Bundesasylsenates im Bescheid vom 30.01.2007, Zl. 237.704/16E-VI/18/03 wiedergegeben:

"Der Antragsteller ist nach Aktenlage Staatsbürger von Georgien. Er will Georgien im August 2002 verlassen haben und hat am 09.09.2002 den gegenständlichen Asylantrag gestellt, nachdem er zuvor bereits bei der Außenstelle Wien unter der Identität XXXX Asyl beantragt hatte."Der Antragsteller ist nach Aktenlage Staatsbürger von Georgien. Er will Georgien im August 2002 verlassen haben und hat am 09.09.2002 den gegenständlichen Asylantrag gestellt, nachdem er zuvor bereits bei der Außenstelle Wien unter der Identität römisch 40 Asyl beantragt hatte.

Den Fluchtgrund schildert der Antragsteller im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt dahingehend, dass die im Akte aufliegenden Auskünfte von Sirene Deutschland richtig seien, er habe bereits im Juni 1993 in Deutschland Aufenthalt genommen, sei 1997 aus Deutschland nach Georgien abgeschoben worden, sei 1999 erneut in Deutschland eingereist, habe einen Asylantrag gestellt, erneut sei er im Februar 2000 nach Georgien aus Deutschland abgeschoben worden.

Der Antragsteller befand sich zum Zeitpunkt seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, bereits wegen des Verdachtes eines Vermögensdeliktes in Haft, der Antragsteller wurde auch zu den Umständen dieser Inhaftierung und zu seiner Erklärung hiezu befragt. Die Antwort des Antragstellers lt. AS 99 lautete:

"Das ist ein absolutes Missverständnis. Ich bin vollkommen unschuldig. Das würde ich schon mit meiner Religion nicht vereinbaren können."

Der Antragsteller schilderte den eigentlichen Grund zum Verlassen Georgiens dahingehend, dass er in Georgien bei den Zeugen Jehovas sei, es gäbe in Georgien einen Priester namens Basili, dieser gehe gegen die Zeugen Jehovas vor. Die Kirchenmacht gehe gegen diesen Priester nicht vor, sodass er faktisch unterstützt werde. Der genannte Priester Basili habe auch in gewissen Regierungskreisen Unterstützung, deshalb verfolge er mit staatlicher Beteiligung die Zeugen Jehovas. Er werde ebenso wie die anderen Zeugen Jehovas bei den Zusammentreffen durch die Leute des Basili immer wieder angegriffen. Dies seien seine Gründe. Auf die Frage, ob er individuell verfolgt werde, gab der Antragsteller zu Protokoll, dass "alle betroffen sind, die sich zum Glauben der Zeugen Jehovas bekennen".

Der Antragsteller wurde im Rahmen einer Berufungsverhandlung vom 29.01.2007 durch die erkennende Behörde ergänzend einvernommen. Während des Berufungsverfahrens wurde der Antragsteller, welcher wie dargelegt im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt die Inhaftierung wegen eines angeblichen Vermögensdeliktes noch als Missverständnis abgetan hatte, insgesamt vier Mal rechtskräftig wegen eines Vermögensdeliktes verurteilt, wobei die einzelnen Strafurteile eine große Anzahl von einzelnen Tatbegehungen aufweisen. Der Antragsteller wurde durch das Landesgericht XXXX am XXXX wegen §§ 127, 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, weiters erneut durch das Landesgericht XXXX vom XXXX erneut wegen §§ 127, 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten.Der Antragsteller wurde im Rahmen einer Berufungsverhandlung vom 29.01.2007 durch die erkennende Behörde ergänzend einvernommen. Während des Berufungsverfahrens wurde der Antragsteller, welcher wie dargelegt im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt die Inhaftierung wegen eines angeblichen Vermögensdeliktes noch als Missverständnis abgetan hatte, insgesamt vier Mal rechtskräftig wegen eines Vermögensdeliktes verurteilt, wobei die einzelnen Strafurteile eine große Anzahl von einzelnen Tatbegehungen aufweisen. Der Antragsteller wurde durch das Landesgericht römisch 40 am römisch 40 wegen Paragraphen 127, 130, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, weiters erneut durch das Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 erneut wegen Paragraphen 127, 130, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten.

An diese Verurteilungen schließt weiters an eine Verurteilung durch das Landesgericht XXXX vom XXXX (Freiheitsstrafe von 10 Monaten) und darüber hinaus auch noch eine Verurteilung durch das Bezirksgericht XXXX vom XXXX.An diese Verurteilungen schließt weiters an eine Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 (Freiheitsstrafe von 10 Monaten) und darüber hinaus auch noch eine Verurteilung durch das Bezirksgericht römisch 40 vom römisch 40 .

Dem Antragsteller war darüber hinaus im Rahmen der Berufungsverhandlung vorzuhalten, dass er nach Mitteilung von Sirene Deutschland auch in Deutschland während seines dortigen Aufenthaltes sechs Mal erkennungsdienstlich behandelt wurde, davon zwei Mal wegen seines Asylverfahrens, ein Mal wegen seiner Rückübernahme nach Georgien, jedoch auch drei Mal wegen des Verdachtes des Ladendiebstahls. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weitwendigen Überlegungen, dass der Antragsteller erkennbar aus ganz anderen Motiven als von ihm angegeben Länder wie Österreich und Deutschland bereist, nämlich offensichtlich um sich hier durch kriminelle Handlungen persönlich zu bereichern, was durch die im Akt aufliegenden Verurteilungen, die zum Teil sehr hohe Schadensummen aufweisen, erwiesen ist. Der Antragsteller hinterließ im Rahmen der Berufungsverhandlung diesbezüglich einen völlig unglaubwürdigen, geradezu unverschämten Eindruck, da er weiterhin darauf beharrte, dass er "freigelassen wurde", andere Georgier hätten Gegenstände zurückgelassen, dies sei ihm unterschoben worden, er habe gar keine Diebstähle begangen, etc. Völlig unnachvollziehbar ist weiters, dass der Antragsteller sich sogar als "unschuldig und deshalb vom Gericht freigelassen" ansieht, da dies mit den vorliegenden Urteilen im krassen Widerspruch steht. Somit hat der Antragsteller bis zuletzt im Wesentlichen den Eindruck hinterlassen, durch konsequentes Negieren der eigenen Straftaten und durch beharrliches Leugnen seiner Straftaten in seinen unwahren Angaben verharren zu wollen. Auch die aktenkundigen erkennungsdienstlichen Behandlungen in Deutschland, welche durch Sirene Deutschland belegt sind, hat der Antragsteller im Rahmen der Berufungsverhandlung in Abrede gestellt, sodass in Summe bezüglich der aktenkundigen und rechtskräftigen Verurteilungen des Antragstellers wegen diverser Vermögensdelikte eindeutig fest steht, dass der Antragsteller sich an einer Fülle von Straftaten in Österreich begangen hat und diese allesamt als Missverständnisse darstellen will. Der Antragsteller, dessen Vorbringen durch überhaupt kein einziges Beweismittel belegt ist, erweist sich somit auch angesichts dieser Angaben als völlig unglaubwürdig, zumal die zahlreichen rechtskräftigen Verurteilungen im völligen Widerspruch zu den Angaben des Berufungswerbers bei der ersten Instanz stehen, wonach er doch gar keine Vermögensdelikte begehen kann, weil dies im Widerspruch zu seiner Glaubensrichtung (Zeugen Jehovas) sein soll. Der Antragsteller hat auch erkennbar während des gesamten Berufungsverfahrens es nicht der Mühe wert gefunden, sich um irgendeine Bestätigung für sein Vorbringen, somit um irgendein Beweismittel zu kümmern. Der Antragsteller hat einzig lapidar angegeben, dass er nicht wisse, dass man so etwas bei den Asylbehörden vorlegen könnte bzw. sagte er einzig lapidar: "Wer sollte mir so etwas aus Georgien schicken?"

Völlig unglaubwürdig ist der Antragsteller weiters, wenn er zwar Kontakte zu seiner Familie in Georgien eingesteht, demnach soll auch etwa seine Frau bei den Zeugen Jehovas sein, der Antragsteller will jedoch nicht einmal wissen, dass der von ihm beim Bundesasylamt genannte Priester Basili bereits im März 2004 festgenommen wurde und derzeit eine sechsjährige Freiheitsstrafe in Georgien zu verbüßen hat. Diese völlige Unkenntnis des Antragstellers über dieses so wesentliche Ereignis in Georgien, aber auch die völlige Unwissenheit des Antragstellers über Orte in Österreich oder in Tirol, an denen sich Zeugen Jehovas treffen (der Antragsteller konnte einzig angeben, dass er an Versammlungen in XXXX teilnehme, irgendwo in der Nähe des Bahnhofs), zeigen eindeutig auf, dass der Antragsteller erkennbar einzig ein von dritter Seite vorgegebenes oder selbst ausgedachtes Verfolgungsszenario schildert, der Antragsteller ist jedoch aufgrund seines höchst kriminellen Vorlebens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kein friedfertiger Anhänger der Zeugen Jehovas, sondern nach der festen Überzeugung der erkennenden Behörde jemand, der unter dem Schutz des Asylverfahrens eine Fülle von Straftaten begangen hat, um sich persönlich massiv zu bereichern. Der Antragsteller hat darüber hinaus auch keinerlei Dokument zum Beweis seines Vorbringens vorlegen können, auch den im Rahmen der Berufungsverhandlung erörterten Dokumenten, wonach die Gefährdung der tatsächlichen Zeugen Jehovas seit der Verhaftung des Priester Basili weggefallen ist, hat der Antragsteller nichts entgegenzusetzen gehabt, außer dass "die Dokumente der Behörde das zwar aussagen, die Wahrheit aber eine andere ist."Völlig unglaubwürdig ist der Antragsteller weiters, wenn er zwar Kontakte zu seiner Familie in Georgien eingesteht, demnach soll auch etwa seine Frau bei den Zeugen Jehovas sein, der Antragsteller will jedoch nicht einmal wissen, dass der von ihm beim Bundesasylamt genannte Priester Basili bereits im März 2004 festgenommen wurde und derzeit eine sechsjährige Freiheitsstrafe in Georgien zu verbüßen hat. Diese völlige Unkenntnis des Antragstellers über dieses so wesentliche Ereignis in Georgien, aber auch die völlige Unwissenheit des Antragstellers über Orte in Österreich oder in Tirol, an denen sich Zeugen Jehovas treffen (der Antragsteller konnte einzig angeben, dass er an Versammlungen in römisch 40 teilnehme, irgendwo in der Nähe des Bahnhofs), zeigen eindeutig auf, dass der Antragsteller erkennbar einzig ein von dritter Seite vorgegebenes oder selbst ausgedachtes Verfolgungsszenario schildert, der Antragsteller ist jedoch aufgrund seines höchst kriminellen Vorlebens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kein friedfertiger Anhänger der Zeugen Jehovas, sondern nach der festen Überzeugung der erkennenden Behörde jemand, der unter dem Schutz des Asylverfahrens eine Fülle von Straftaten begangen hat, um sich persönlich massiv zu bereichern. Der Antragsteller hat darüber hinaus auch keinerlei Dokument zum Beweis seines Vorbringens vorlegen können, auch den im Rahmen der Berufungsverhandlung erörterten Dokumenten, wonach die Gefährdung der tatsächlichen Zeugen Jehovas seit der Verhaftung des Priester Basili weggefallen ist, hat der Antragsteller nichts entgegenzusetzen gehabt, außer dass "die Dokumente der Behörde das zwar aussagen, die Wahrheit aber eine andere ist."

Vor diesem Hintergrund kann eine umfassendere Darstellung der wesentlich günstigeren Situation für die tatsächlichen Anhänger der Zeugen Jehovas in Georgien unterbleiben, da der Antragsteller nach der festen Überzeugung der erkennenden Behörde niemals Mitglied dieser Religionsgemeinschaft in Georgien war. Nur ergänzend ist festzuhalten, dass aus den eingesehenen Berichten eindeutig belegt ist, dass nur mehr ganz wenige Vorfälle mit religiösem Hintergrund aus Georgien berichtet werden und nach sämtlichen eingesehenen Dokumenten eine Schutzunwilligkeit des georgischen Staates ebenso wenig erkannt werden kann wie eine fehlende Schutzfähigkeit. Vor diesem Hintergrund gibt es keinen Sachverhalt, der rechtlich überhaupt beurteilbar wäre, der Antragsteller ist erkennbar aus ganz anderen asylfremden Motiven in das Bundesgebiet eingereist, sein gesamtes Vorbringen erweist sich als völlig unglaubwürdig.

Rechtlich folgt daraus wie folgt:

Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0132, VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH v. 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241, VwGH v. 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH v. 19.04.2001, Zl. 99/20/0273, VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334).Zentraler Aspekt der dem Paragraph 7, AsylG zugrunde liegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0132, VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH v. 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241, VwGH v. 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH v. 19.04.2001, Zl. 99/20/0273, VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334).

Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gem. § 8 Abs. 1 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 FrG 1997, BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG), zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Gemäß § 57 Abs. 1 FrG - nunmehr § 50 Fremdenpolizeigesetz - ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Gemäß § 57 Abs. 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK).Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, FrG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, (FrG), zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG - nunmehr Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz - ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Gemäß Paragraph 57, Absatz 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK).

Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Hinsichtlich des Umfanges der durch Art. 2 EMRK und des 6. ZP EMRK verfassungsgesetzlich normierten Rechte ist - unter Einbeziehung von Art. 85 B-VG - davon auszugehen, dass die österreichische Bundesverfassung das subjektive Recht, nicht zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet zu werden, ausnahmslos garantiert (VfGH v. 14.12.1994, Zl. B 711/94). Der Verfassungsgerichtshof hat diesbezüglich ausgeführt, dass "die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art 3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder BehandlungGemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Hinsichtlich des Umfanges der durch Artikel 2, EMRK und des 6. ZP EMRK verfassungsgesetzlich normierten Rechte ist - unter Einbeziehung von Artikel 85, B-VG - davon auszugehen, dass die österreichische Bundesverfassung das subjektive Recht, nicht zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet zu werden, ausnahmslos garantiert (VfGH v. 14.12.1994, Zl. B 711/94). Der Verfassungsgerichtshof hat diesbezüglich ausgeführt, dass "die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung

unterworfen zu werden ... Gleiches hat nach Auffassung des

Verfassungsgerichtshofes sinngemäß auch für das gem. Art. 1 des 6. ZP EMRK i.V.m. Art. 85 B-VG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht zu gelten, nicht zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet zu werden" (VfGH v. 14.12.1994, Zl. B 711/94).Verfassungsgerichtshofes sinngemäß auch für das gem. Artikel eins, des 6. ZP EMRK in Verbindung mit Artikel 85, B-VG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht zu gelten, nicht zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet zu werden" (VfGH v. 14.12.1994, Zl. B 711/94).

Die Feststellung nach § 57 FrG - nunmehr § 50 Fremdenpolizeigesetz - erfordert nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Vorliegen einer konkreten, den Berufungswerber betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH v. 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. VwGH v. 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 [nunmehr: Abs. 1] AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung i.S.d. § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Feststellung nach Paragraph 57, FrG - nunmehr Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz - erfordert nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Vorliegen einer konkreten, den Berufungswerber betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH v. 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen vergleiche VwGH v. 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch im Rahmen des Paragraph 8, [nunmehr: Absatz eins ], AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung i.S.d. Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Wie umfassend in Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, erweist sich das Verfolgungsszenario, welches der Antragsteller behauptet hat, als völlig unglaubwürdig. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller aus den von ihm angegebenen Gründen Georgien verlassen hat, weshalb irgendeine Asylrelevanz oder eine sonstige Gefährdung gem. Art. 3 EMRK schlichtweg nicht erkennbar ist."Wie umfassend in Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, erweist sich das Verfolgungsszenario, welches der Antragsteller behauptet hat, als völlig unglaubwürdig. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller aus den von ihm angegebenen Gründen Georgien verlassen hat, weshalb irgendeine Asylrelevanz oder eine sonstige Gefährdung gem. Artikel 3, EMRK schlichtweg nicht erkennbar ist."

I.1.3. Die Behandlung einer eingebrachten Beschwerde wurde durch den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27.01.2011, Zl. 2008/23/1108-6 abgelehnt.römisch eins.1.3. Die Behandlung einer eingebrachten Beschwerde wurde durch den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27.01.2011, Zl. 2008/23/1108-6 abgelehnt.

I.1.4. Am 23.09.2009 - somit während des Beschwerdeverfahrens beim Verwaltungsgerichtshof - langte beim Bundesasylamt der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ein. Dieser Antrag wurde dahingehend begründet, dass am 08.09.2009 der Antragsteller per DHL-Zusendung ein Schreiben seiner georgischen Rechtsanwältin erhalten habe. Diese Anwältin vertrete ihn seit dem Jahr 2000, jedoch erst jetzt sei es ihm gelungen, sie zu kontaktieren. Die Zeugen Jehovas seien nach wie vor gefährdet, somit auch der Antragsteller.römisch eins.1.4. Am 23.09.2009 - somit während des Beschwerdeverfahrens beim Verwaltungsgerichtshof - langte beim Bundesasylamt der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ein. Dieser Antrag wurde dahingehend begründet, dass am 08.09.2009 der Antragsteller per DHL-Zusendung ein Schreiben seiner georgischen Rechtsanwältin erhalten habe. Diese Anwältin vertrete ihn seit dem Jahr 2000, jedoch erst jetzt sei es ihm gelungen, sie zu kontaktieren. Die Zeugen Jehovas seien nach wie vor gefährdet, somit auch der Antragsteller.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Der Antrag auf Wideraufnahme ist gem. § 69 Abs. 2 AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem. Vor dem Hintergrund des § 23 Abs. 1 AsylGHG geht der Asylgerichtshof davon aus, dass diese Zuständigkeit eines Unabhängigen Verwaltungssenates (UBAS) ihm zukommt.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Der Antrag auf Wideraufnahme ist gem. Paragraph 69, Absatz 2, AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem. Vor dem Hintergrund des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG geht der Asylgerichtshof davon aus, dass diese Zuständigkeit eines Unabhängigen Verwaltungssenates (UBAS) ihm zukommt.

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).

Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (Vgl. VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (Vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).

Bei dem Verschulden im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. 2 AVG handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (vgl. VwGH vom 10.10.2001, GZ. 98/03/0259; VwGH vom 09.06.1994, GZ. 94/06/0106).Bei dem Verschulden im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, lit. 2 AVG handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt vergleiche VwGH vom 10.10.2001, GZ. 98/03/0259; VwGH vom 09.06.1994, GZ. 94/06/0106).

Das vom Antragssteller erst am 23.09.2009 - somit 7 Jahre nach Einreise in Österreich und beinahe 3 Jahre nach Abschluss des Asylverfahrens durch den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates - vorgelegte Schreiben einer angeblichen Rechtsanwältin aus Georgien erweist sich als eine Zusammenstellung diverser Ereignisse in Georgien im Jahr 2008. Dieses "Beweismittel" ist somit - ungeachtet des Ausssagewertes - ein solches, welches erst nach Abschluss des Asylverfahrens entstanden ist, kann somit die Wiederaufnahme nicht rechtfertigen.

Sofern die angebliche Rechtsanwältin zudem bestätigt, dass sie den Antragssteller seit dem Jahr 2000 in mehreren Verfahren vertreten habe, ist nicht erkennbar, warum der Antragssteller eine solche "Bestätigung" oder noch besser: Eingaben seiner Rechtsanwältin aus der Zeit vor seiner Ausreise, nicht bereits im Asylverfahren vorgelegt hat. Warum es dem - rechtsfreundlich vertretenen - Antragssteller erst nach 7 Jahren gelungen sein soll, seine ihn in Georgien angeblich vertretende Anwältin zu kontaktieren, ist nicht näher ausgeführt und daher unnachvollziehbar. Bereits in der Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat wurde der Antragsteller damit konfrontiert, ob er keine Beweismittel vorlegen könne, seine Antworten lauteten: "Nein, ich kann das nicht beweisen."; "Wer sollte mir so etwas aus Georgien schicken?", etc. Mit keinem Wort wurde vom Antragsteller auch nur erwähnt, dass er von einer Rechtsanwältin in Georgien in zahlreichen Verfahren vertreten wurde, sodass auch dieses Beweismittel - die angebliche Existenz einer mit den Problemen in Georgien betrauten Rechtsanwältin - aus alleinigem Verschulden des Antragsstellers im Verfahren keine Beachtung fand.

Das vorgelegte Beweismittel laut Antrag vom 23.09.2009 vermag somit die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zu rechtfertigen, eine nähere Beurteilung des Beweiswertes des Schreibens einer angeblichen georgischen Rechtsanwältin kann demzufolge unterbleiben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beweise, Verschulden, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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