TE AsylGH Erkenntnis 2011/2/21 B6 254730-0/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.02.2011
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs1
EMRK Art8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

B6 254.730-0/2008/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2004, FZ. 04 06.531-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.02.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2004, FZ. 04 06.531-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.02.2011 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe gemäß § 7 AsylG 1997 i.d.F. BGBl I 2002/126, § 8 Abs. 1 AsylG 1997 i.d.F. BGBl I 2003/101 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung BGBl römisch eins 2002/126, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung BGBl römisch eins 2003/101 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

"Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.""Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen."

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft im Dorf XXXX in der Großgemeinde XXXX, reiste am 02.04.2004 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.04.2004 einen Asylantrag.1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft im Dorf römisch 40 in der Großgemeinde römisch 40 , reiste am 02.04.2004 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.04.2004 einen Asylantrag.

Vom Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache am 21.07.2004 einvernommen, wurde als Fluchtgrund im Wesentlichen angegeben, dass der Beschwerdeführer wegen der Unruhen im März 2004 den Kosovo verlassen habe. So könne er nicht in sein Haus zurückkehren, dass sich im überwiegend von Serben bewohnten nördlichen Stadtteil von XXXX befinde. Weder die KFOR noch die UNMIK könnte ihn schützen. Seine Frau und seine drei Kinder würden sich im eingangs genannten Dorf aufhalten, wo es kein Sicherheitsrisiko gebe. Der Beschwerdeführer könne dort nicht bleiben, weil sein Schwiegervater keine Möglichkeit habe, ihn zu "finanzieren". Weiters hätten Albaner Flugblätter mit der Aufforderung verteilt, dass die Leute in ihre Häuser zurückkehren sollten. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht zu seinem Haus in XXXX zurückkehren können, da die Polizei seine Sicherheit nicht garantieren habe können. Auf Vorhalt, dass seinen Angaben zufolge seine Probleme eindeutig lokal begrenzt gewesen seien und eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung gestanden sei, erklärte der Beschwerdeführer: "Ich vertraue nicht den Leuten mit den Masken". Auf die Frage, welche maskierten Leute er meine, gab er wiederum an: "Das weiß ich nicht" (vgl. As 13). Bei einer Rückkehr in den Kosovo könne es passieren, dass sein Leben "durch die Serben oder dem Konflikt mit den Albanern" gefährdet werde. Der Beschwerdeführer habe 1992 in Deutschland einen Asylantrag gestellt, der negativ entschieden worden sei. Er habe sich von 1993 bis 1996 in Deutschland aufgehalten. Der Beschwerdeführer legte unter anderem einen von der UNMIK im XXXX ausgestellten Personalausweis sowie eine Heiratsurkunde vor.Vom Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache am 21.07.2004 einvernommen, wurde als Fluchtgrund im Wesentlichen angegeben, dass der Beschwerdeführer wegen der Unruhen im März 2004 den Kosovo verlassen habe. So könne er nicht in sein Haus zurückkehren, dass sich im überwiegend von Serben bewohnten nördlichen Stadtteil von römisch 40 befinde. Weder die KFOR noch die UNMIK könnte ihn schützen. Seine Frau und seine drei Kinder würden sich im eingangs genannten Dorf aufhalten, wo es kein Sicherheitsrisiko gebe. Der Beschwerdeführer könne dort nicht bleiben, weil sein Schwiegervater keine Möglichkeit habe, ihn zu "finanzieren". Weiters hätten Albaner Flugblätter mit der Aufforderung verteilt, dass die Leute in ihre Häuser zurückkehren sollten. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht zu seinem Haus in römisch 40 zurückkehren können, da die Polizei seine Sicherheit nicht garantieren habe können. Auf Vorhalt, dass seinen Angaben zufolge seine Probleme eindeutig lokal begrenzt gewesen seien und eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung gestanden sei, erklärte der Beschwerdeführer: "Ich vertraue nicht den Leuten mit den Masken". Auf die Frage, welche maskierten Leute er meine, gab er wiederum an: "Das weiß ich nicht" vergleiche As 13). Bei einer Rückkehr in den Kosovo könne es passieren, dass sein Leben "durch die Serben oder dem Konflikt mit den Albanern" gefährdet werde. Der Beschwerdeführer habe 1992 in Deutschland einen Asylantrag gestellt, der negativ entschieden worden sei. Er habe sich von 1993 bis 1996 in Deutschland aufgehalten. Der Beschwerdeführer legte unter anderem einen von der UNMIK im römisch 40 ausgestellten Personalausweis sowie eine Heiratsurkunde vor.

Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gem. § 7 AsylG 1997 i.d.F. BGBl I 2002/126 (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Weiters wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo, gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 i. d.F. BGBl I 2003/101 zulässig sei (Spruchpunkt II.) und seine Ausweisung gemäß § 8 Abs. 2 leg.cit. ausgesprochen (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer allenfalls dann, wenn er in sein Haus im nördlichen Teil von XXXX zurückkehre, der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Im überwiegenden Teil des Kosovo - wie auch in dem Dorf, in dem sich seine Familie aufhalte - sei er keiner Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt gewesen.Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gem. Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung BGBl römisch eins 2002/126 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Weiters wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo, gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 i. d.F. BGBl römisch eins 2003/101 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und seine Ausweisung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg.cit. ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer allenfalls dann, wenn er in sein Haus im nördlichen Teil von römisch 40 zurückkehre, der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Im überwiegenden Teil des Kosovo - wie auch in dem Dorf, in dem sich seine Familie aufhalte - sei er keiner Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt gewesen.

Dagegen wurde innerhalb offener Frist Berufung (seit 01.07.2008 Beschwerde) erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von Serben durch Einbrüche, Verwüstungen und Morddrohungen aus seinem Haus im Nordteil der Stadt XXXX vertrieben worden sei. Er sei dann zu seinem Bruder in den südlichen Teil der Stadt gezogen. Dort habe er im März 2004 von maskierten Männern einen Brief erhalten, in dem er aufgefordert worden sei, sofort die "albanisch bewohnte Zone" zu verlassen und in die "serbische Zone" zurückzuziehen. Dies sei für den Beschwerdeführer aber aufgrund der Sicherheitslage unmöglich gewesen. Er sei dann mit seiner Familie zu seinen Schwiegereltern gezogen. In der Nacht des 24.03.2004 hätten die unbekannten maskierten Männer das Haus seines Bruders aufgesucht und diesen nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers befragt. Als der Beschwerdeführer dies von seinem Bruder erfahren habe, sei er nach Österreich geflüchtet. Es sei ihm erzählt worden, dass die maskierten Männer in der Zwischenzeit sowohl bei seinem Bruder als auch seinem Schwiegervater gewesen seien, diese nach seinem Aufenthaltsort befragt hätten und sein Haus demoliert hätten. Er erwarte, dass auch seine Frau und seine drei Kinder aufgrund der unsicheren Lage nach Österreich nachkommen würden, wobei er seit drei Monaten nichts mehr von ihnen gehört habe.Dagegen wurde innerhalb offener Frist Berufung (seit 01.07.2008 Beschwerde) erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von Serben durch Einbrüche, Verwüstungen und Morddrohungen aus seinem Haus im Nordteil der Stadt römisch 40 vertrieben worden sei. Er sei dann zu seinem Bruder in den südlichen Teil der Stadt gezogen. Dort habe er im März 2004 von maskierten Männern einen Brief erhalten, in dem er aufgefordert worden sei, sofort die "albanisch bewohnte Zone" zu verlassen und in die "serbische Zone" zurückzuziehen. Dies sei für den Beschwerdeführer aber aufgrund der Sicherheitslage unmöglich gewesen. Er sei dann mit seiner Familie zu seinen Schwiegereltern gezogen. In der Nacht des 24.03.2004 hätten die unbekannten maskierten Männer das Haus seines Bruders aufgesucht und diesen nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers befragt. Als der Beschwerdeführer dies von seinem Bruder erfahren habe, sei er nach Österreich geflüchtet. Es sei ihm erzählt worden, dass die maskierten Männer in der Zwischenzeit sowohl bei seinem Bruder als auch seinem Schwiegervater gewesen seien, diese nach seinem Aufenthaltsort befragt hätten und sein Haus demoliert hätten. Er erwarte, dass auch seine Frau und seine drei Kinder aufgrund der unsicheren Lage nach Österreich nachkommen würden, wobei er seit drei Monaten nichts mehr von ihnen gehört habe.

Am 06.10.2005 reisten die Frau sowie die drei minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers illegal nach Österreich nach und stellten am 09.10.2005 entsprechende Asylanträge.

In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 11.10.2005 sowie am 24.03.2006 brachte die Gattin des Beschwerdeführers im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache im Wesentlichen vor, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe. Ihr Mann sei von Serben verfolgt worden. Das Haus ihres Mannes in XXXX sei 1999 verbrannt. Der erste Stock sei komplett verbrannt, sodass das Haus unbewohnbar gewesen sei, doch seien sie nach 1999 öfters hingegangen und hätten versucht, das Erdgeschoss wieder herzurichten. Seit 1999 habe sie zusammen mit ihrem Gatten bei den Schwiegereltern in XXXX bzw. bei ihren Eltern in der Großgemeinde XXXX gewohnt. Ihr Mann sei geflüchtet, weil die Serben ihn gesucht hätten. Ihr Mann hätte nicht mehr nach XXXX gehen dürfen. Sie selbst habe jedoch etwa einmal in der Woche mit Schutz der KFOR das Haus in XXXX besucht. Als sie zum Haus gekommen sei, hätten ihr die Serben gesagt, dass sie kein Recht mehr hätten, zurückzukehren. Bei den Schwiegereltern in XXXX habe es keine Probleme gegeben. Erst vor der Flucht sei sie, als sie ihre älteste Tochter auf ihrem Schulweg zu einer rein albanischen Schule mit serbischem Namen in XXXX begleitet habe, von zwei maskierten und bewaffneten Serben aufgehalten worden. Diese hätten sie unter Morddrohung aufgefordert, den Aufenthaltsort ihres Gatten zu nennen. Eine Woche später hätte sie bei ihren Schwiegereltern einen gleichlautenden Drohbrief erhalten. Sie habe keine Anzeige erstattet. Sie sei dann zu ihrem Vater geflüchtet, wo sie sich etwa ein Monat aufgehalten habe. Mit der finanziellen Hilfe ihres Vaters sowie ihrer beiden in Italien aufhältigen Brüder sei ihr dann die Flucht nach Österreich gelungen. Die Gattin des Beschwerdeführers konnte weder den Namen der Schule ihrer ältesten Tochter nennen, noch nachvollziehbar dartun, weshalb sie diese an einer Schule in XXXX angemeldet hätte bzw. weshalb sie keine Anzeige erstattet habe. Sowohl ihre Eltern als auch ihre Schwiegereltern hätten eine Landwirtschaft. Sie legte einen von der UNMIK im XXXX ausgestellten Personalausweis vor.In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 11.10.2005 sowie am 24.03.2006 brachte die Gattin des Beschwerdeführers im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache im Wesentlichen vor, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe. Ihr Mann sei von Serben verfolgt worden. Das Haus ihres Mannes in römisch 40 sei 1999 verbrannt. Der erste Stock sei komplett verbrannt, sodass das Haus unbewohnbar gewesen sei, doch seien sie nach 1999 öfters hingegangen und hätten versucht, das Erdgeschoss wieder herzurichten. Seit 1999 habe sie zusammen mit ihrem Gatten bei den Schwiegereltern in römisch 40 bzw. bei ihren Eltern in der Großgemeinde römisch 40 gewohnt. Ihr Mann sei geflüchtet, weil die Serben ihn gesucht hätten. Ihr Mann hätte nicht mehr nach römisch 40 gehen dürfen. Sie selbst habe jedoch etwa einmal in der Woche mit Schutz der KFOR das Haus in römisch 40 besucht. Als sie zum Haus gekommen sei, hätten ihr die Serben gesagt, dass sie kein Recht mehr hätten, zurückzukehren. Bei den Schwiegereltern in römisch 40 habe es keine Probleme gegeben. Erst vor der Flucht sei sie, als sie ihre älteste Tochter auf ihrem Schulweg zu einer rein albanischen Schule mit serbischem Namen in römisch 40 begleitet habe, von zwei maskierten und bewaffneten Serben aufgehalten worden. Diese hätten sie unter Morddrohung aufgefordert, den Aufenthaltsort ihres Gatten zu nennen. Eine Woche später hätte sie bei ihren Schwiegereltern einen gleichlautenden Drohbrief erhalten. Sie habe keine Anzeige erstattet. Sie sei dann zu ihrem Vater geflüchtet, wo sie sich etwa ein Monat aufgehalten habe. Mit der finanziellen Hilfe ihres Vaters sowie ihrer beiden in Italien aufhältigen Brüder sei ihr dann die Flucht nach Österreich gelungen. Die Gattin des Beschwerdeführers konnte weder den Namen der Schule ihrer ältesten Tochter nennen, noch nachvollziehbar dartun, weshalb sie diese an einer Schule in römisch 40 angemeldet hätte bzw. weshalb sie keine Anzeige erstattet habe. Sowohl ihre Eltern als auch ihre Schwiegereltern hätten eine Landwirtschaft. Sie legte einen von der UNMIK im römisch 40 ausgestellten Personalausweis vor.

Im November 2006 wurde dem unabhängigen Bundesasylsenat ein Schreiben der Allgemeinen Unfallsversicherungsanstalt, ein Strafantrag eines Zollamtes sowie ein Straferkenntnis einer Bezirkshauptmannschaft gegen eine österreichische Handelsgesellschaft in Kopie vom Bundesasylamt weitergeleitet, aus denen im Wesentlichen hervorging, dass der Beschwerdeführer im August 2006 unter Verletzung der Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes als Bauhilfsarbeiter für eine österreichische Handelsgesellschaft an einer Wohnbaustelle beschäftigt gewesen sei und dabei einen Arbeitsunfall erlitten habe, indem er mit einem Gerüst in etwa sechs Meter Höhe umgestürzt sei. Im September 2008 wurden erneut Niederschriften und Strafanträge eines Zollamtes und ein Straferkenntnis eines Magistrats gegen eine (andere) österreichische Handelsgesellschaft nachgereicht, denen zu entnehmen war, dass der Beschwerdeführer im Juni 2008 bei einer Kontrolle eines Finanzamtes wieder als illegal Beschäftigter an einer Baustelle angetroffen worden sei. Aus den beigelegten Versicherungsdatenauszügen ergab sich, dass dem Beschwerdeführer seit Jänner 2007 eine laufende "Unfallsrente kleiner 50%" zugesprochen worden sei.

Mit den ausgewiesenen Ladungen zur Beschwerdeverhandlung wurden den Parteien durch den Asylgerichtshof aktuelle Länderfeststellungen zur Situation in der Republik Kosovo übermittelt. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 01.02.2011, zu der ein Vertreter des Bundesasylamts entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie seiner Gattin im Beisein seiner Töchter im Alter von acht, zehn und elf Jahren, unter Beiziehung eines Dolmetschers der albanischen Sprache und weiters durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie in den Akt des Asylgerichtshofes, wobei das Bundesasylamt lediglich schriftlich die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Vor dem Asylgerichtshof wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass seine Eltern im Kosovo bereits verstorben seien. Ein Bruder lebe mit seiner Frau sowie vier Kindern im Elternhaus in XXXX und arbeite bei einer Elektrizitätsgesellschaft. Das Elternhaus habe drei Etagen. Der Beschwerdeführer stehe mit seinem Bruder regelmäßig in telefonischem Kontakt. Daneben lebe noch eine verheiratete Schwester etwa vier Kilometer außerhalb von XXXX. Bei einer Rückkehr in den Kosovo befürchte der Beschwerdeführer, dass dort alles passieren könne. Es gebe keine Garantie. Auch elf Jahre nach dem Krieg sei im Kosovo nichts besser geworden. In Österreich würden sich zwei Brüder des Beschwerdeführers aufhalten. Der Beschwerdeführer wohne im Haus des Bruders, der bereits österreichischer Staatsbürger sei. Den anderen Bruder treffe er manchmal. Der Beschwerdeführer und seine Familie würden in Österreich von etwa Euro 820,- Euro leben, die sie aus seiner Versehrtenrente in Höhe von Euro 236,- sowie von den Kinderbeihilfen seiner drei Töchter beziehen würden. Zu seinem Alltag in Österreich befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er ein bisschen Fußball mit Österreichern und Albanern spiele. Er habe sonst noch Kontakt mit Österreichern, wenn er etwa zum Elternsprechtag in die Schule seiner Kinder gehe. Der Beschwerdeführer sei vor eineinhalb Jahren operiert worden und habe etwa zwei Wochen nach der Operation Rückenschmerzen und ein Jahr später eine Röntgenkontrolle sowie eine Untersuchung mit einem Schlauch gehabt. Zuletzt sei er im Jänner untersucht worden. Zurzeit nehme der Beschwerdeführer lediglich bei Bedarf schmerzstillende Mittel. Nach Auskunft seines Arztes sei die nächste Kontrolle in zwei Jahren durchzuführen. Er habe in Österreich keinen Deutschkurs absolviert. Seine Kinder würden alle Deutsch sprechen. In Deutschland habe er sich dreieinhalb Jahre aufgehalten und dort legal gearbeitet. Er sei dann freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt. Weshalb er ein Aufenthaltsverbot für Deutschland bis Jänner 2010 erhalten habe, wisse er nicht.Vor dem Asylgerichtshof wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass seine Eltern im Kosovo bereits verstorben seien. Ein Bruder lebe mit seiner Frau sowie vier Kindern im Elternhaus in römisch 40 und arbeite bei einer Elektrizitätsgesellschaft. Das Elternhaus habe drei Etagen. Der Beschwerdeführer stehe mit seinem Bruder regelmäßig in telefonischem Kontakt. Daneben lebe noch eine verheiratete Schwester etwa vier Kilometer außerhalb von römisch 40 . Bei einer Rückkehr in den Kosovo befürchte der Beschwerdeführer, dass dort alles passieren könne. Es gebe keine Garantie. Auch elf Jahre nach dem Krieg sei im Kosovo nichts besser geworden. In Österreich würden sich zwei Brüder des Beschwerdeführers aufhalten. Der Beschwerdeführer wohne im Haus des Bruders, der bereits österreichischer Staatsbürger sei. Den anderen Bruder treffe er manchmal. Der Beschwerdeführer und seine Familie würden in Österreich von etwa Euro 820,- Euro leben, die sie aus seiner Versehrtenrente in Höhe von Euro 236,- sowie von den Kinderbeihilfen seiner drei Töchter beziehen würden. Zu seinem Alltag in Österreich befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er ein bisschen Fußball mit Österreichern und Albanern spiele. Er habe sonst noch Kontakt mit Österreichern, wenn er etwa zum Elternsprechtag in die Schule seiner Kinder gehe. Der Beschwerdeführer sei vor eineinhalb Jahren operiert worden und habe etwa zwei Wochen nach der Operation Rückenschmerzen und ein Jahr später eine Röntgenkontrolle sowie eine Untersuchung mit einem Schlauch gehabt. Zuletzt sei er im Jänner untersucht worden. Zurzeit nehme der Beschwerdeführer lediglich bei Bedarf schmerzstillende Mittel. Nach Auskunft seines Arztes sei die nächste Kontrolle in zwei Jahren durchzuführen. Er habe in Österreich keinen Deutschkurs absolviert. Seine Kinder würden alle Deutsch sprechen. In Deutschland habe er sich dreieinhalb Jahre aufgehalten und dort legal gearbeitet. Er sei dann freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt. Weshalb er ein Aufenthaltsverbot für Deutschland bis Jänner 2010 erhalten habe, wisse er nicht.

Der Beschwerdeführer konnte in der Verhandlung keine hinreichenden Sprachkenntnisse nachweisen, die es ihn ermöglicht hätten, sich in Deutsch verständlich zu machen.

Der Beschwerdeführer legte ein Konvolut an Befunden und Arztbriefen vor, aus denen im Wesentlichen hervorging, dass im Juni 2009 bei ihm ein Aneurysma zweiten Grades am Ramus communicans anterior (Erweiterung der Gefäßwand im Bereich des basalen Gefäßkranzes) "gecoilt" worden sei, wobei nach dem Eingriff keine Hinweise auf Komplikationen vorgelegen seien und er Anfang Juli 2009 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden habe können. Laut der Kontrolluntersuchungsbefunde vom Jänner 2011 bestehe beim Beschwerdeführer eine aus den Voruntersuchungen bekannte restaneurysmatische Ausweitung von etwa 2 mm Größe, die kein Größenwachstum aufweise. Es würden auch keine Hinweise für ein neu aufgetretenes Aneurysma vorliegen. Es würden noch Kopfschmerzen bestehen, weshalb der Patient fallweise Novalgin erhalte. Die Thrombo-Ass Medikation habe abgesetzt werden können. Aus neurochirurgischer Sicht wäre die nächste Kontrolle in etwa zwei Jahren zu planen. Weiters ging aus einem vorgelegten Untersuchungsbericht aus dem Jahr 2007 hervor, dass sich der Beschwerdeführer bei Zustand nach Fraktur des LKW V, welche offenbar Folge des Arbeitsunfalls im Jahr 2006 gewesen ist, wegen einer Lumbalgie (Schmerz im Bereich der Lendenwirbelsäule) mit Schmerzmitteln behandeln habe lassen.Der Beschwerdeführer legte ein Konvolut an Befunden und Arztbriefen vor, aus denen im Wesentlichen hervorging, dass im Juni 2009 bei ihm ein Aneurysma zweiten Grades am Ramus communicans anterior (Erweiterung der Gefäßwand im Bereich des basalen Gefäßkranzes) "gecoilt" worden sei, wobei nach dem Eingriff keine Hinweise auf Komplikationen vorgelegen seien und er Anfang Juli 2009 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden habe können. Laut der Kontrolluntersuchungsbefunde vom Jänner 2011 bestehe beim Beschwerdeführer eine aus den Voruntersuchungen bekannte restaneurysmatische Ausweitung von etwa 2 mm Größe, die kein Größenwachstum aufweise. Es würden auch keine Hinweise für ein neu aufgetretenes Aneurysma vorliegen. Es würden noch Kopfschmerzen bestehen, weshalb der Patient fallweise Novalgin erhalte. Die Thrombo-Ass Medikation habe abgesetzt werden können. Aus neurochirurgischer Sicht wäre die nächste Kontrolle in etwa zwei Jahren zu planen. Weiters ging aus einem vorgelegten Untersuchungsbericht aus dem Jahr 2007 hervor, dass sich der Beschwerdeführer bei Zustand nach Fraktur des LKW römisch fünf, welche offenbar Folge des Arbeitsunfalls im Jahr 2006 gewesen ist, wegen einer Lumbalgie (Schmerz im Bereich der Lendenwirbelsäule) mit Schmerzmitteln behandeln habe lassen.

Die Gattin des Beschwerdeführers brachte in der Verhandlung am 01.02.2011 im Wesentlichen vor, dass ihre Eltern nach wie vor im Kosovo in einem dreistöckigen großen Haus wohnen würden, in dem auch ihr Bruder mit seiner Frau und drei Kindern lebe. Im Kosovo würden noch drei verheiratete Schwestern leben. Zwei weitere Brüder würden sich in Italien aufhalten. Im dreistöckigen Elternhaus ihres Gatten lebe der im Kosovo verbliebene Schwager mit seiner Frau und vier Kindern. Mit ihren Eltern stehe sie regelmäßig in telefonischem Kontakt. Sie sei wie auch ihre drei Töchter gesund. Ihre elfjährige Tochter habe im Kosovo lediglich einen Monat die Schule besucht. In Österreich habe sie die erste Klasse einmal wiederholt, da sie erst die deutsche Sprache erlernen habe müssen. Jetzt würde sie die Hauptschule besuchen. Ihre zehnjährige Tochter habe nur in Österreich die Schule besucht, habe allerdings auch die erste Klasse Volksschule aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse wiederholen müssen. Ihre achtjährige Tochter besuche die erste Klasse Volksschule. Sie sei zuerst im Kindergarten und in der Vorschule gewesen. Die Frage, wer von den Töchtern am besten Deutsch spreche, konnte die Gattin des Beschwerdeführers nicht beantworten, da sie mit ihnen zumeist Albanisch sprechen würde. Sie selbst sei seit 2005 in Österreich, habe allerdings erst im Jahr 2010 einen Deutsch- und Computerkurs besucht. Sie würde mit ihrer Familie in Österreich im Haus ihres Schwagers leben, das dieser gebaut habe. Zu ihrem Alltag in Österreich befragt, gab sie im Wesentlichen an, dass sie sich mit den Kindern beschäftige und den Haushalt führe. Sie treffe sich auch mit albanischen Freundinnen. Außerhalb des Sprachkurses spreche sie kein Deutsch. Durch den von ihr absolvierten Kurs habe sie auch neue Interessen entdeckt und wolle auch Deutsch lernen. Bezüglich einer Rückkehr in den Kosovo befragt gab sie an, dass sie dort kein Haus besitzen würden und sie auch nicht beim Schwager wohnen könnten. Unter Vorhalt, dass sie auch in Österreich bei einem Schwager wohnen würden, erklärte sie, dass sie mit dem anderen Schwager nie zusammengelebt hätten.

Die Gattin des Beschwerdeführers zeigte sich außerstande, ganz leichte Fragestellungen in deutscher Sprache auf Deutsch zu beantworten

2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

2.1 Zur Person:

Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war zuletzt im Heimatstaat in dem oben genannten Dorf wohnhaft, wo er - wie auch zuvor im südlichen Teil der Stadt XXXX - keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt war. Ihm droht auch nicht die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Asylverfahren nicht dargetan, dass er seinerzeit im Heimatstaat aus welchen Gründen immer in das Blickfeld von Behörden oder Sicherheitskräfte geraten ist und war auch politisch nicht aktiv.Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war zuletzt im Heimatstaat in dem oben genannten Dorf wohnhaft, wo er - wie auch zuvor im südlichen Teil der Stadt römisch 40 - keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt war. Ihm droht auch nicht die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Asylverfahren nicht dargetan, dass er seinerzeit im Heimatstaat aus welchen Gründen immer in das Blickfeld von Behörden oder Sicherheitskräfte geraten ist und war auch politisch nicht aktiv.

2.2. Zur aktuellen Situation in der Republik Kosovo:

2.2.1. Staatsbürgerschaft

Das Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Kosovo trat am 15.06.2008 in Kraft. Gemäß Artikel 3 leg.cit. wird die kosovarische Staatsbürgerschaft durch Geburt, Adoption, Einbürgerung, aufgrund internationaler Verträge oder aufgrund der Artikel 28 und 29 dieses Gesetzes erworben. Aufgrund Art. 28 Abs. 1 leg.cit. wird jede Person, die nach Maßgabe der UNMIK Verordnung Nr. 2000/13 (UNMIK Regulation No. 2000/13 on the Central Civil Registry) als Einwohner ("habitual resident") in der Republik Kosovo registriert ist, als kosovarischer Staatsbürger angesehen und als solcher im Staatsbürgerregister ("register of citizens") eingetragen. Jede Person, die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien war und zu diesem Stichtag ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Kosovo hatte, wird gemäß Art. 29 Abs. 1 leg.cit. als Staatsbürger der Republik Kosovo angesehen und als solcher ungeachtet seines derzeitigen Aufenthalts oder seiner derzeitigen Staatsbürgerschaft im Staatsbürgerregister eingetragen. Gemäß Art. 29 Abs. 2 leg .cit. gilt diese Bestimmung auch für direkte Nachkommen der in Abs. 1 angesprochenen Personengruppe. Die Registrierung der in Abs. 1 und 2 genannten Personengruppe im Staatsbürgerregister erfolgt durch den Antrag der Person, die die Voraussetzungen des Art. 29 Staatsangehörigkeitsgesetz erfüllt. Gemäß Art. 3 leg.cit führt der Besitz oder Erwerb einer anderen Staatsbürgerschaft nicht zum Verlust der kosovarischen Staatsbürgerschaft [Regulation no. 2000/13, 17 March 2000 On the Central Civil Registry; Law on Citizenship of Kosova].Das Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Kosovo trat am 15.06.2008 in Kraft. Gemäß Artikel 3 leg.cit. wird die kosovarische Staatsbürgerschaft durch Geburt, Adoption, Einbürgerung, aufgrund internationaler Verträge oder aufgrund der Artikel 28 und 29 dieses Gesetzes erworben. Aufgrund Artikel 28, Absatz eins, leg.cit. wird jede Person, die nach Maßgabe der UNMIK Verordnung Nr. 2000/13 (UNMIK Regulation No. 2000/13 on the Central Civil Registry) als Einwohner ("habitual resident") in der Republik Kosovo registriert ist, als kosovarischer Staatsbürger angesehen und als solcher im Staatsbürgerregister ("register of citizens") eingetragen. Jede Person, die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien war und zu diesem Stichtag ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Kosovo hatte, wird gemäß Artikel 29, Absatz eins, leg.cit. als Staatsbürger der Republik Kosovo angesehen und als solcher ungeachtet seines derzeitigen Aufenthalts oder seiner derzeitigen Staatsbürgerschaft im Staatsbürgerregister eingetragen. Gemäß Artikel 29, Absatz 2, leg .cit. gilt diese Bestimmung auch für direkte Nachkommen der in Absatz eins, angesprochenen Personengruppe. Die Registrierung der in Absatz eins und 2 genannten Personengruppe im Staatsbürgerregister erfolgt durch den Antrag der Person, die die Voraussetzungen des Artikel 29, Staatsangehörigkeitsgesetz erfüllt. Gemäß Artikel 3, leg.cit führt der Besitz oder Erwerb einer anderen Staatsbürgerschaft nicht zum Verlust der kosovarischen Staatsbürgerschaft [Regulation no. 2000/13, 17 March 2000 On the Central Civil Registry; Law on Citizenship of Kosova].

2.2.2. Sicherheitslage

Insgesamt hat sich die Sicherheitslage seit Juni 1999 verbessert, mit den Unruhen Mitte März 2004 wieder punktuell eingetrübt (ohne auf das Niveau von 1999 zurückzufallen). Nach den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine weiten Unruhen mehr. Laut Kriminalitätsstatistik ist die Anzahl der gemeldeten Straftaten ist im Jahresvergleich rückläufig. 2009 wurden 7 Prozent weniger Straftaten gemeldet als 2008. Nach einer belastbaren Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime"(UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte. [Kriminalstatistik 2009, übermittelt vom Verbindungsbeamten des BMI am 19.03.2010; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Mai 2010, 20.06.2010, Seite 9]

Das Kosovo Police Service (KPS/ShPK) geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 22.10.2006, Zahl 154/07 an das BAE ]. KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent [Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM(2007) 663 final, 06.11.2007, Seite 46]. Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]. Wenden sich Personen an die KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo. Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird. Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar. Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger. Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden. Es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Ombudsmann und damit eine Garantie für eine Weiterbehandlung. Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden, was bei anderen Institutionen absolut nicht der Fall wäre [Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 9-10; Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof].Das Kosovo Police Service (KPS/ShPK) geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 22.10.2006, Zahl 154/07 an das BAE ]. KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent [Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM(2007) 663 final, 06.11.2007, Seite 46]. Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]. Wenden sich Personen an die KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo. Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird. Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar. Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger. Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden. Es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Ombudsmann und damit eine Garantie für eine Weiterbehandlung. Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden, was bei anderen Institutionen absolut nicht der Fall wäre [Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 9-10; Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof].

Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben [XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007, Seite 11]. Es besteht also auch hier die Möglichkeit einer Beschwerde bzw. Anfrage um Unterstützung im Anlassfall [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]. Die OSCE leitete in VUSHTRRI eine zentrale Aus -und Fortbildungsstätte für KPS. Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge - bisher immerhin über 8.000 Polizisten - durch internationale Trainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet. Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet und auch seit 2006 aus dem Kosovo Budget finanziert. Die OSCE ist mit einem kleinen Stab an Mitarbeitern (12 und 2 sonstige) direkt vor Ort bzw. als Unterstützung auch im Hauptquartier vertreten. Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben. Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo. Von diesen waren bis auf die Region MITROVICA alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben worden. UNMIK Police übte eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluierte die Arbeit von KPS. Das KPS verfügte zum Stichtag (30.11.2007) über 7.160 Beamte (davon 716 Angehörige der serbischen Ethnie und 403 Angehörige sonstiger Minderheiten) [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 41-42].Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben [XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007, Seite 11]. Es besteht also auch hier die Möglichkeit einer Beschwerde bzw. Anfrage um Unterstützung im Anlassfall [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]. Die OSCE leitete in VUSHTRRI eine zentrale Aus -und Fortbildungsstätte für KPS. Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge - bisher immerhin über 8.000 Polizisten - durch internationale Trainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet. Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet und auch seit 2006 aus dem Kosovo Budget finanziert. Die OSCE ist mit einem kleinen Stab an Mitarbeitern (12 und 2 sonstige) direkt vor Ort bzw. als Unterstützung auch im Hauptquartier vertreten. Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben. Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo. Von diesen waren bis auf die Region MITROVICA alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben worden. UNMIK Police übte eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluierte die Arbeit von KPS. Das KPS verfügte zum Stichtag (30.11.2007) über 7.160 Beamte (davon 716 Angehörige der serbischen Ethnie und 403 Angehörige sonstiger Minderheiten) [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 41-42].

Seit August 1999 war UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestanden in der Region Mitrovica (noch nicht an KPS übergeben), in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc). Sonderfälle waren die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz. Sonst hatte UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen. Nunmehr hat EULEX Police die Rolle von UNMIK Police übernommen. Der Aufgabenbereich liegt in Überwachung und Beratung der lokalen Polizei, Justiz, Justizwache und des Zolls. Operative Aufgaben im Polizeibereich sind: Finanzverbrechen, Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität, Wirtschaftsverbrechen, Terrorismus, Zeugenschutz, Personenschutz. Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof; Kosovo - Bericht 31.03.2010 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 39].Seit August 1999 war UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestanden in der Region Mitrovica (noch nicht an KPS übergeben), in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc). Sonderfälle waren die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz. Sonst hatte UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen. Nunmehr hat EULEX Police die Rolle von UNMIK Police übernommen. Der Aufgabenbereich liegt in Überwachung und Beratung der lokalen Polizei, Justiz, Justizwache und des Zolls. Operative Aufgaben im Polizeibereich sind: Finanzverbrechen, Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität, Wirtschaftsverbrechen, Terrorismus, Zeugenschutz, Personenschutz. Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof; Kosovo - Bericht 31.03.2010 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 39].

Die KFOR hat eine Präsenz von ca. 16.000 Soldaten und gliedert sich in fünf Regionen, welche jeweils unter verschiedener Führung stehen, das Hauptquartier ist in Prishtina. Das Vertrauen der Bevölkerung in KFOR ist im Vergleich mit anderen internationalen Institutionen am höchsten. KFOR führt auch im CIMIC Sektor immer wieder zahlreiche Projekte durch, mit welchen die Infrastruktur im Kosovo verbessert werden soll. [Kosovo - Bericht 26.03.2009 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI, S. 33]Die KFOR hat eine Präsenz von ca. 16.000 Soldaten und gliedert sich in fünf Regionen, welche jeweils unter verschiedener Führung stehen, das Hauptquartier ist in Prishtina. Das Vertrauen der Bevölkerung in KFOR ist im Vergleich mit anderen internationalen Institutionen am höchsten. KFOR führt auch im CIMIC Sektor immer wieder zahlreiche Projekte durch, mit welchen die Infrastruktur im Kosovo verbessert werden soll. [Kosovo - Bericht 26.03.2009 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI, S. 33]

Die Sicherheitssituation ist derzeit stabil mit Ausnahme Nordkosovo. Bisher verlief die Phase seit der Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeit durch den Kosovo überraschend ruhig. Für den Großteil der Bevölkerung im Südkosovo und auch in den anderen serbischen Gemeinden außerhalb des Brennpunktes Mitrovicë gestaltet sich das Leben völlig normal und ist in keiner Weise von mangelnder Sicherheit betroffen. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 46-47; UN Security Council:Die Sicherheitssituation ist derzeit stabil mit Ausnahme Nordkosovo. Bisher verlief die Phase seit der Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeit durch den Kosovo überraschend ruhig. Für den Großteil der Bevölkerung im Südkosovo und auch in den anderen serbischen Gemeinden außerhalb des Brennpunktes Mitrovicë gestaltet sich das Leben völlig normal und ist in keiner Weise von mangelnder Sicherheit betroffen. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 46-47; UN Security Council:

Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, S/2009/149, 17.03.2009, Seite 3]

2.2.3. Situation der Albaner im Kosovo

Der UNHCR wies bereits im Januar 2003 darauf hin, dass die überwiegende Mehrheit der Kosovo - Albaner, die während der Kosovo-Krise geflohen waren, nach Hause zurückgekehrt ist. Die Sicherheitslage hat sich im Allgemeinen für Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert. Nicht zuletzt die größere Effizienz der lokalen Polizei "KPS" und eine Verbesserung des lokalen Gerichtswesens haben dazu beigetragen, die Situation (für ethnische Albaner) zu verbessern. Zudem haben aber auch das - für Nachkriegssituationen typische - allgemeine Chaos und die relative Normenungebundenheit, die in der Gesellschaft vorherrschte nachgelassen und ein mehr geregeltes gesellschaftliches Leben ist an deren Stelle getreten. Gegenwärtig gibt die allgemeine Sicherheitslage für ethnische Albaner, d.h. Angehörige des nunmehrigen Mehrheitsvolkes in Kosovo, bis auf genau definierte Ausnahmen zu Besorgnissen keinen Anlass mehr. Im Positionspapier des UNHCR vom 09. November 2009 wird aber darauf hingewiesen, dass es immer noch einige Kategorien von Kosovo - Albanern (so z.B. aus Gebieten in denen sie eine ethnische Minderheit bilden oder Kosovo - Albaner in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft, Kosovo - Albaner, die der Mitarbeit mit dem serbischen Regime nach 1990 verdächtigt werden, Opfer von Menschenhandel, Opfer von häuslicher Gewalt sowie Personen, deren Anträge auf sexueller Orientierung basieren) gibt, die mit ernsten Problemen konfrontiert werden könnten, wenn sie derzeit nach Hause zurückkehren würden. Katholische Albaner sind im politischen wie wirtschaftlichen Leben voll integriert und sind keinerlei Benachteiligungen durch die mehrheitlich moslemischen Albaner ausgesetzt. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es für eine Diskriminierung bzw. Verfolgung der katholischen Albaner im Kosovo durch die mehrheitlich moslemische Bevölkerung keine Anhaltspunkte gibt. Auch sind keine Einzelfälle von Übergriffen bekannt geworden. Katholische Albaner sind keiner Verfolgung bzw. besonderen Gefährdung aufgrund ihrer religiösen Überzeugung ausgesetzt. [XXXX: Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.02.2007 , Seiten 4-5; UNHCR¿s Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Individuals from Kosovo; XXXX: Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten erstellt im Juli 2006, Seiten 13-15]

Kosovo Albaner die in Gebieten leben, in denen sie eine Minderheit bilden, können weiterhin gravierenden Einschränkungen in Bezug auf ihr Recht auf Freizügigkeit und ihre fundamentalen Menschenrechte ausgesetzt sein, einschließlich in Form schwerwiegender gesellschaftlicher und manchmal administrativer Diskriminierungen, die sie insbesondere daran hindern, ihre politischen, sozialen und wirtschaftlichen Rechte auszuüben. Darüber hinaus wird von Bedrohungen und physischer Gewalt gegenüber diesen Gemeinschaften berichtet. Freizügigkeit ist für im Norden lebende Kosovo-Albaner weiterhin problematisch. Obwohl sich die KPS und die Kosovo-Truppe der NATO (KFOR) bemühen, die Sicherheitsmaßnahmen in Minderheitengebieten bzw. Enklaven zu verstärken, verlassen die Angehörigen der Minderheitengemeinschaften ihre Enklaven auf Grund von Sicherheitsbedenken offensichtlich nur sehr selten. Auch Kosovo-Albaner, die im Norden in mehrheitlich kosovo-serbischen Gebieten leben, wurden Opfer von Übergriffen. Die Mehrzahl der im Norden lebenden Kosovo-Albaner entfernt sich nur unter polizeilichem Schutz von ihrem Aufenthaltsort. In manchen Orten werden immer noch öffentliche Transportdienste "auf humanitärer Basis" für Minderheiten durchgeführt. Das anhaltende Angebot dieser Bustransporte ist ein deutliches Indiz dafür, dass die Freizügigkeit isolierter im Norden lebender Kosovo-Albaner weiterhin eingeschränkt ist. Selbst Fahrten zwischen Nord- und Süd-Mitrovicë haben sich als schwierig erwiesen.

Der Fluss Ibar trennt die Stadt Mitrovicë in einen mehrheitlich von ethnischen Serben bewohnten nördlichen Stadtteil mit etwa 20.000 Einwohnern (davon etwa 17.000 Serben) und einen südlichen mehrheitlich von ethnischen Albanern bewohnten Stadtteil mit etwa 110.000 Einwohnern. Obwohl die Spannungen in der Stadt seit den Unruhen im März 2004 deutlich nachgelassen haben, ist die Bewegungsfreiheit für serbische und albanische Einwohner zwischen den südlichen und nördlichen Stadtteil eingeschränkt und unterliegen die Brücken über den Fluss Ibar nach wie vor entsprechender Sicherheitskontrollen. Für Kosovo-Albaner aus dem Gebiet nördlich des Flusses Ibar kann das Gebiet südlich des Flusses grundsätzlich eine Neuansiedlungsalternative darstellen, allerdings müssen die besonderen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden, wenn die Zumutbarkeit einer solchen Neuansiedlung geprüft wird. [UNHCR¿s Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Individuals from Kosovo, 09.11.2009; OSCE Missionin Kosovo, Gemeindeprofil Mitrovicë/Mitrovica, September 2009]

2.2.4. Grundversorgung und Gesundheitswesen

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung beantragt und für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt wird. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit und in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Büros, die sich den Angelegenheiten der Minderheiten widmen. Die Sozialhilfe beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Mai 2010, 20.06.2010, Seite 24]

Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen. Sollte die für einen Asylwerber extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen. Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind. [Auskunft des Spezialattachés XXXX, 12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE; XXXX: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z, Seiten 8-9 ]Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen. Sollte die für einen Asylwerber extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen. Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind. [Auskunft des Spezialattachés römisch 40 , 12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE; XXXX: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z, Seiten 8-9 ]

Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung wird durch ein öffentliches dreistufiges Gesundheitssystem gewährleistet. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Prishtinë. Durch die Ereignisse der neunziger Jahre ist der Gesundheitssektor sehr in Mitleidenschaft gezogen worden. Die Wiederherstellung einer umfassenden medizinischen Versorgung durch das öffentliche Gesundheitssystem ist für die Regierung prioritär, schreitet aber nur langsam voran. Es existiert kein öffentliches oder privates Krankenversicherungssystem. Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung wird durch das staatlich finanzierte Gesundheitssystem gewährleistet. Für medizinische Leistungen sowie für bestimmte Basismedikamente (verzeichnet in der so genannten "Essential Drug List") zahlt der Patient Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 10. Lebensjahr und Personen über 65 Jahre.

Zur medizinischen Erstversorgung der Bevölkerung stehen im öffentlichen Gesundheitssystem 191 Ambulanzen für Familienmedizin (Ambulanta Mjeksise Familijare), 145 Zentren für Familienmedizin (Qenda te Mjeksise Familijare) und 30 medizinische Hauptzentren (Qenda Kryesore te Mjeksise) zur Verfügung. Die medizinischen Hauptzentren sind regionale Gesundheitshäuser und befinden sich in folgenden Städten: Deçan, Gjakovë, Gllogoc, Gjilan, Dragash, Istog, Kaçanik, Klinë, Fushë Kosovë, Kamenicë, Mitrovicë, Leposaviq, Lipjan, Malishevë, Novobërdë, Obiliq, Rahovec, Pejë, Podujevë, Prishtinë, Prizren, Skënderaj, Shtime, Shtërpcë, Suharekë, Ferizaj, Viti, Vushtrri, Zubin Potok und Zveçan. In diesen Zentren werden Patienten durch Ärzte für Allgemeinmedizin sowie durch weitere Fachärzte, wie Ärzte für Pädiatrie, Dermatologie, Ophthalmologen, Gynäkologen und Zahnärzte behandelt. Die sekundäre Versorgung wird aus dem Etat des Gesundheitsministeriums von Kosovo finanziert. Sie beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung, die in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj, Gjakovë, Gjilan, Mitrovicë-Nord, Pejë, Prizren und Vushtrri geleistet wird. Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird durch das Universitätsklinikum Prishtinë wahrgenommen. Das Personal der Uni-Klinik von 3.168 Beschäftigten teilt sich auf in 445 Ärzte, 37 Zahnärzte, 1.778 Personen Pflegepersonal sowie 908 Personen sonstiges Personal. Die in den großen Städten befindlichen Regionalkrankenhäuser können durch ein Netz von regelmäßig mehrmals am Tag verkehrenden Busverbindungen erreicht werden. Private Minibusse und Privattaxen verkehren zwischen den meisten Dörfern und den größeren Städten. Von den größeren Städten aus bestehen mehrmals tägliche regelmäßige Busverbindungen nach Prishtinë und zurück. Zehn Fußminuten vom Busbahnhof Prishtinë entfernt befindet sich die Universitätsklinik.

Die Bettenkapazität in den Krankenhäusern ist ausreichend. Die Auslastungsquote der Regionalkrankenhäuser liegt im Durchschnitt bei ca. 63 %. Das Universitätsklinikum Prishtinë verfügt über eine Kapazität von 1.998 Betten, seine Auslastungsquote liegt bei ca. 74 %. Die Versorgung bei Operationen bessert sich stetig, ist aber vor allem in der invasiven Kardiologie (z.B. Herzoperationen bei Säuglingen und Kleinkindern), in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie noch eingeschränkt. So sind Kontrolluntersuchungen bei Herzerkrankungen im öffentlichen Gesundheitssystem möglich, soweit kein kardiochirurgischer Eingriff indiziert ist. Schwere Komplikationen bei Herzerkrankungen, die einen operativen herzchirurgischen Eingriff notwendig machen, können in öffentlichen Einrichtungen noch nicht behandelt werden. Das Gesundheitsministerium verfügt über einen Fonds, um medizinische Behandlungen, vor allem von Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen, im Ausland zu ermöglichen. Auch Nichtregierungsorganisationen wie Nena Theresa und Initiativen von Privatpersonen führen für schwerkranke Kinder regelmäßig Spendensammlungen durch und/oder suchen Sponsoren für die Finanzierung von Behandlungskosten, die im Ausland anfallen.

Im Jahr 2008 stellte das Gesundheitsministerium für die Behandlung von ca. 500 Patienten im Ausland Mittel in Höhe von ca. 2,5 Mio. Euro zur Verfügung. Über die Bewilligung eines Antrages auf Behandlung im Ausland entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Die Bewilligung eines Antrages ist an strenge Regelungen gebunden. Die Wartezeit kann bis zu zwei Jahre betragen. Am 15.12.2006 haben das Gesundheitsministerium der Republik Albanien und das Gesundheitsministerium von Kosovo ein Memorandum of Understanding geschlossen, in dem Kosovaren medizinische Behandlungsmöglichkeiten auf den Gebieten der Kardiochirurgie, Neurochirurgie und Onkologie (Strahlentherapie) im Universitätsklinikum "Nenë Terezë" in Tirana eröffnet werden. Das jährliche Budget des Gesundheitsministeriums für Hämodialyse beträgt drei Mio. Euro. In sechs Dialysezentren in Prishtinë, Prizren, Pejë, Gjilan, Gjakovë und Mitrovicë sind 100 regelmäßig technisch gewartete Dialysegeräte sowie das dafür benötigte Verbrauchsmaterial verfügbar. Die Zahl dialysepflichtiger Patienten beträgt derzeit 580 - 600 Patienten, wobei die Versorgung ohne Ansehen der Person und der Ethnie erfolgt. In der Universitätsklinik Prishtinë werden derzeit 160 Dialysepatienten versorgt. Da Nierentransplantationen in Kosovo nicht möglich sind und viele Patienten nicht über die finanziellen Möglichkeiten verfügen, eine Transplantation im Ausland durchführen zu lassen, reduziert sich die Patientenzahl nicht, sondern steigt jährlich um ca. 10 % an. Die Kapazitäten verknappen sich derzeit zunehmend, so dass die Dialysegeräte im Drei- und Vierschichtbetrieb mit verkürzten Zeiten genutzt werden. In der Universitätsklinik Prishtinë laufen die Geräte wegen des großen Bedarfs im 24-Stunden-Betrieb. Die Dauer der Dialysebehandlung beträgt dort pro Patient 4 Stunden. Alle Behandlungsintervalle werden eingehalten. Kein neuer Patient wird abgewiesen. Begleitmedikamente, z.B. gegen Herzerkrankungen, Anämie u.ä., die in westeuropäischen Staaten zum Standard zählen, können wegen der knappen Haushaltslage im öffentlichen Gesundheitssystem zumeist nicht zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten für diese Medikamente belaufen sich auf ca. 300 ¿ monatlich. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Mai 2010, 20.06.2010, Seiten 25-30]

Krebs ist im Kosovo bedingt behandelbar. Nicht möglich ist eine Strahlentherapie, da ein in der Universitätsklinik Prishtinë bereits vorhandener "Accelerator-Strahler" noch nicht einsatzbereit ist. Chemotherapie ist möglich, allerdings sind die Medikamente größtenteils selbst auf dem privaten Markt zu besorgen, ein geringer Teil wird vom Gesundheitsministerium zur Verfügung gestellt. Für Strahlentherapie weichen sehr viele Kosovaren entweder nach Serbien, der Türkei oder Deutschland , Schweiz, Liechtenstein und Österreich aus. Die Behandlungen werden entweder aus dem Kosovobudget finanziert (Bestätigung, dass Behandlung im Kosovo nicht möglich ist und dann Aufnahme in eine Warteliste, welche nicht vollständig abgearbeitet werden kann), aufgrund privater Versicherungen (es gibt keine Pflichtversicherung im Kosovo) beglichen, durch NGO¿s (Mother Teresa, etc) finanziert oder privat beglichen (Therapien bewegen sich auf ca. 30.000 Euro, je nach Schwere) [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 14.12.2009, Zahl 411/09 an das BAE]Krebs ist im Kosovo bedingt behandelbar. Nicht möglich ist eine Strahlentherapie, da ein in der Universitätsklinik Prishtinë bereits vorhandener "Accelerator-Strahler" noch nicht einsatzbereit ist. Chemotherapie ist möglich, allerdings sind die Medikamente größtenteils selbst auf dem privaten Markt zu besorgen, ein geringer Teil wird vom Gesundheitsministerium zur Verfügung gestellt. Für Strahlentherapie weichen sehr viele Kosovaren entweder nach Serbien, der Türkei oder Deutschland , Schweiz, Liechtenstein und Österreich aus. Die Behandlungen werden entweder aus dem Kosovobudget finanziert (Bestätigung, dass Behandlung im Kosovo nicht möglich ist und dann Aufnahme in eine Warteliste, welche nicht vollständig abgearbeitet werden kann), aufgrund privater Versicherungen (es gibt keine Pflichtversicherung im Kosovo) beglichen, durch NGO¿s (Mother Teresa, etc) finanziert oder privat beglichen (Therapien bewegen sich auf ca. 30.000 Euro, je nach Schwere) [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 14.12.2009, Zahl 411/09 an das BAE]

Neben den öffentlichen Gesundheitseinrichtungen gibt es mittlerweile eine große Anzahl von Privatpraxen und einige privat geführte medizinische Behandlungszentren, die eine Vielzahl von Behandlungsmöglichkeiten anbieten. Derzeit gibt es 737 zugelassene Privatärzte und -praxen sowie 40 zugelassene Behandlungszentren. Das Gesundheitsministerium veröffentlicht auf seiner Homepage Listen der zugelassenen Privatärzte und Behandlungszentren geordnet nach medizinischen Fachgebieten sowie nach Namen, Anschriften und Telefonnummern. Die Listen werden regelmäßig aktualisiert und stehen im Internet als Download zur Verfügung (www.mshgov-ks.org/veprimtaria_private/ipsh/). Die derzeit größte privat betriebene Klinik mit dem umfangreichsten Behandlungsangebot ist die Euromed-Klinik in Fushë Kosovë, ca. 5 Kilometer von Prishtinë entfernt. Ihre Ausstattung, ärztliche Versorgung und Hygiene entspricht weitestgehend den in deutschen Krankenhäusern bestehenden Standards. Die Klinik verfügt über drei Operationssäle, eine Intensivstation mit sechs Betten, ein mit allen erforderlichen Geräten ausgestattetes Labor sowie über eine Radiologie, die sich auf dem neuesten technologischen Stand befindet. Ferner bestehen in der Klinik Abteilungen für Innere Medizin, Neurologie, Neurochirurgie, Psychiatrie, HNO, Orthopädie, Urologie, plastische Chirurgie, Gynäkologie und Geburtshilfe, Pädiatrie und Gefäßchirurgie. In der Abteilung für invasive Kardiologie kann eine komplette kardiologische Diagnostik durchgeführt werden. Für die stationäre Behandlung stehen 26 Betten zur Verfügung. Zudem gibt es zwei Privatkliniken zur ausschließlichen Behandlung von Herzerkrankungen. Die Privatklinik mit dem Namen "Heart" am Stadtrand von Gjakovë hat im April 2009 ihren Betrieb aufgenommen. Die räumliche und medizinisch-technische Ausstattung entspricht einem hohen Standard. Eine herzchirurgische Abteilung inklusive Intensivstation sind vorhanden. Die Klinik verfügt über 30 Betten. Die Personalstärke liegt bei ca. 40 Personen, darunter fünf Herzchirurgen und 30 Krankenschwestern und -pfleger. Herzoperationen werden derzeit durch ein Ärzteteam bestehend aus zwei Herzchirurgen, einem Anästhesisten und OP-Schwestern aus Krankenhäusern in der Schweiz, durchgeführt. Die zweite Klinik namens "EDA" wurde im Mai 2009 in Prishtinë eröffnet. Sie war zuvor ebenfalls in der Stadt Gjakovë ansässig und firmierte unter dem Namen "Intermed". Alle außerhalb der Basisversorgung im öffentlichen Gesundheitssystem in Anspruch genommenen privatärztlichen Leistungen sind vom Patienten selbst zu bezahlen. Die Kosten sind im Regelfall weitaus höher als die im öffentlichen Gesundheitssystem zu leistenden Zuzahlungen. Behandlungspreise sind zwischen Arzt und Patient frei verhandelbar. Deshalb kann die Höhe der Behandlungskosten von Privatarzt zu Privatarzt unterschiedlich sein. Im Vergleich mit z. B. in Deutschland erhobenen Kosten sind privatärztliche Behandlungskosten in Kosovo deutlich niedriger. Kosovaren nutzen teilweise auch die Möglichkeit, eine für sie kostenpflichtige medizinische Behandlung in Mazedonien durchführen zu lassen. Soweit sie gültige serbische bzw. ehemals serbisch-montenegrinische Personaldokumente (Personalausweis oder Reisepass) besitzen, können sie auch nach Serbien reisen, um sich dort auf eigene Kosten medizinisch behandeln zu lassen. Aufgrund der politischen Situation sind aber die ethnische Zugehörigkeit der Person, die ethnische Situation am Behandlungsort, Sprachkenntnisse etc. entscheidende Faktoren, um von dieser Möglichkeit Gebrauch machen zu können. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Stand Mai 2010, 20.06.2010, Seiten 25-30]

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Feststellungen zur Identität und Herkunft des Beschwerdeführers stützen sich auf die diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren sowie auf vorgelegte Personaldokumente.

Im angefochtenen Bescheid wurde im Bezug auf den Beschwerdeführer als Herkunftsstaat Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo, angenommen. Infolge der unter anderem von Österreich anerkannten Unabhängigkeit hat die Republik Kosovo das am 15.06.2008 in Kraft getretene Staatsbürgerschaftsgesetz verabschiedet. Im Verfahren ist hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen dieses Staatsbürgerschaftsgesetz erfüllt, weshalb spruchgemäß vom Herkunftsstaat Republik Kosovo auszugehen war.

3.2. Der Beschwerdeführer machte als Fluchtgrund im Wesentlichen geltend, dass er von unbekannten, maskierten Albanern unter Morddrohung aufgefordert worden wäre, in sein Haus in XXXX zurückzukehren, von wo er jedoch von Serben vertrieben worden wäre.3.2. Der Beschwerdeführer machte als Fluchtgrund im Wesentlichen geltend, dass er von unbekannten, maskierten Albanern unter Morddrohung aufgefordert worden wäre, in sein Haus in römisch 40 zurückzukehren, von wo er jedoch von Serben vertrieben worden wäre.

Hierzu ist vorauszuschicken, dass der Beschwerdeführer im Kosovo mit seiner Familie zuletzt - laut Angaben seiner Frau seit 1999 (vgl. As 57 zu 05 16.709-BAL) - im Elternhaus des Beschwerdeführers in einem südlichen, mehrheitlich von Albanern bewohnten Stadtteil bzw. Vorort von XXXX gewohnt hätte und im März 2004 zu den Schwiegereltern in ein Dorf in der Großgemeinde XXXX gezogen wäre.Hierzu ist vorauszuschicken, dass der Beschwerdeführer im Kosovo mit seiner Familie zuletzt - laut Angaben seiner Frau seit 1999 vergleiche As 57 zu 05 16.709-BAL) - im Elternhaus des Beschwerdeführers in einem südlichen, mehrheitlich von Albanern bewohnten Stadtteil bzw. Vorort von römisch 40 gewohnt hätte und im März 2004 zu den Schwiegereltern in ein Dorf in der Großgemeinde römisch 40 gezogen wäre.

Unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers war er an den zuletzt genannten Orten keinen Übergriffen serbischer Volksgruppenangehöriger ausgesetzt bzw. dort vor solchen auch sicher. Dies stimmt auch mit den getroffenen Länderfeststellungen überein, wonach Albaner in Gebieten, wo sie die Bevölkerungsmehrheit stellen - dies trifft sowohl auf den südlichen Stadtteil von XXXX als auch die Gemeinde XXXX zu - grundsätzlich keinen Sicherheitsrisiken ausgesetzt sind. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers durch Serben wäre an den zuletzt genannten Aufenthaltsorten in erheblichem Maße unwahrscheinlich.Unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers war er an den zuletzt genannten Orten keinen Übergriffen serbischer Volksgruppenangehöriger ausgesetzt bzw. dort vor solchen auch sicher. Dies stimmt auch mit den getroffenen Länderfeststellungen überein, wonach Albaner in Gebieten, wo sie die Bevölkerungsmehrheit stellen - dies trifft sowohl auf den südlichen Stadtteil von römisch 40 als auch die Gemeinde römisch 40 zu - grundsätzlich keinen Sicherheitsrisiken ausgesetzt sind. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers durch Serben wäre an den zuletzt genannten Aufenthaltsorten in erheblichem Maße unwahrscheinlich.

Was die behaupteten Bedrohungen durch unbekannte maskierte Albaner betrifft, ist aber in einer Zusammenschau mit den Angaben seiner Gattin in deren Asylverfahren festzustellen, dass letztere im Gegensatz zum Beschwerdeführer zu keinen Zeitpunkt eine Bedrohung durch albanische Volksgruppenangehörige in Bezug auf ihren Gatten nannte, sondern stets ausführte, dass dieser wegen Serben geflüchtet wäre (vgl. As 57 und 59 zu 05 16.709-BAL). Auch die von ihr behaupteten - nach der Ausreise des Beschwerdeführers erfolgten - Zwischenfälle wären im Widerspruch zu den Ausführungen des Beschwerdeführers von Serben ausgegangen (vgl. bezüglich der mündlichen Drohungen As 61 zu 05 16.709-BAL und bezüglich des Drohbriefes As 63 zu 05 16.709-BAL). Angesichts derartiger massiver Abweichungen in zentralen Punkten des Vorbringens kann den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers aber auch keine Glaubwürdigkeit zugestanden werden.Was die behaupteten Bedrohungen durch unbekannte maskierte Albaner betrifft, ist aber in einer Zusammenschau mit den Angaben seiner Gattin in deren Asylverfahren festzustellen, dass letztere im Gegensatz zum Beschwerdeführer zu keinen Zeitpunkt eine Bedrohung durch albanische Volksgruppenangehörige in Bezug auf ihren Gatten nannte, sondern stets ausführte, dass dieser wegen Serben geflüchtet wäre vergleiche As 57 und 59 zu 05 16.709-BAL). Auch die von ihr behaupteten - nach der Ausreise des Beschwerdeführers erfolgten - Zwischenfälle wären im Widerspruch zu den Ausführungen des Beschwerdeführers von Serben ausgegangen vergleiche bezüglich der mündlichen Drohungen As 61 zu 05 16.709-BAL und bezüglich des Drohbriefes As 63 zu 05 16.709-BAL). Angesichts derartiger massiver Abweichungen in zentralen Punkten des Vorbringens kann den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers aber auch keine Glaubwürdigkeit zugestanden werden.

Unabhängig davon geht aber aus den getroffenen Feststellungen zur Situation im Kosovo eindeutig hervor, dass die dortigen nationalen und internationalen Sicherheitskräfte grundsätzlich weder schutzunwillig sind, noch, dass sie nicht in der Lage wären, effizienten Schutz zu bieten. Konkret ergibt sich aus den Feststellungen weiter, dass selbst wenn der Beschwerdeführer kein Vertrauen zur KPS (Kosovo Police Service) hätte, er sich immer noch an die internationale EULEX Polizei wenden könnte, wobei auch die Staatsanwaltschaft, der Ombudsmann oder ein Security Issues Officer der OSCE eingeschaltet werden könnten. Der Beschwerdeführer konnte auch keine anderslautenden Berichte, die dieser Einschätzung widersprechen würden, vorlegen bzw. auf solche verweisen. Somit kann aber letztlich keine erhebliche Wahrscheinlichkeit erkannt werden, wonach der Beschwerdeführer in Gebieten des Kosovo, die mehrheitlich von Albanern bewohnt werden, einer derartigen von ihm behaupteten Verfolgung durch Privatpersonen - serbischer oder albanischer ethnischer Herkunft - schutzlos ausgesetzt wäre (vgl. dazu VwGH vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191-9).Unabhängig davon geht aber aus den getroffenen Feststellungen zur Situation im Kosovo eindeutig hervor, dass die dortigen nationalen und internationalen Sicherheitskräfte grundsätzlich weder schutzunwillig sind, noch, dass sie nicht in der Lage wären, effizienten Schutz zu bieten. Konkret ergibt sich aus den Feststellungen weiter, dass selbst wenn der Beschwerdeführer kein Vertrauen zur KPS (Kosovo Police Service) hätte, er sich immer noch an die internationale EULEX Polizei wenden könnte, wobei auch die Staatsanwaltschaft, der Ombudsmann oder ein Security Issues Officer der OSCE eingeschaltet werden könnten. Der Beschwerdeführer konnte auch keine anderslautenden Berichte, die dieser Einschätzung widersprechen würden, vorlegen bzw. auf solche verweisen. Somit kann aber letztlich keine erhebliche Wahrscheinlichkeit erkannt werden, wonach der Beschwerdeführer in Gebieten des Kosovo, die mehrheitlich von Albanern bewohnt werden, einer derartigen von ihm behaupteten Verfolgung durch Privatpersonen - serbischer oder albanischer ethnischer Herkunft - schutzlos ausgesetzt wäre vergleiche dazu VwGH vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191-9).

3.3. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum Fluchtvorbringen war insgesamt kein Glaube zu schenken.

3.4. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten und mit der Ladung sowie in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung dargetanen Länderdokumente.

Da die Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Auch seitens der Parteien wurden hinsichtlich der herangezogenen Quellen keine Einwände erhoben. Auch seitens der Parteien wurden hinsichtlich der herangezogenen Quellen keine Einwände erhoben.

3.5. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Das gegenständliche Verfahren ist gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 135/2009) unter Ausnahme der im gegebenen Zusammenhang nicht relevanten Maßgaben nach den Bestimmungen des AsylG 1997 - hier gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 - zu Ende zu führen.1. Das gegenständliche Verfahren ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) unter Ausnahme der im gegebenen Zusammenhang nicht relevanten Maßgaben nach den Bestimmungen des AsylG 1997 - hier gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, - zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG ist § 10 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt. Darüber hinaus sind gemäß § 75 Abs. 10 AsylG einzelne aufgezählte Bestimmungen des AsylG 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2009 - darunter u.a. § 2 Abs. 3, sowie §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2, letztere mit einer gesonderter Maßgabe - auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG ist Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt. Darüber hinaus sind gemäß Paragraph 75, Absatz 10, AsylG einzelne aufgezählte Bestimmungen des AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, - darunter u.a. Paragraph 2, Absatz 3,, sowie Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2,, letztere mit einer gesonderter Maßgabe - auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 anzuwenden.

Soweit sich aus dem AsylG 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem AsylG 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Zur Entscheidung über den Asylantrag (§ 7 AsylG 1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002):2. Zur Entscheidung über den Asylantrag (Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,):

2.1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.2.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt. Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein.

2.2. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat glaubwürdig darzutun, war sein Asylantrag gem. § 7 AsylG 1997 abzuweisen.2.2. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat glaubwürdig darzutun, war sein Asylantrag gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abzuweisen.

3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung von subsidiärem Schutz (§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003):3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung von subsidiärem Schutz (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,):

3.1. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG 2005 treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetztes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.3.1. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG 2005 treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetztes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.

3.2. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals § 57 FrG 1997, nunmehr § 50 FPG 2005); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.3.2. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals Paragraph 57, FrG 1997, nunmehr Paragraph 50, FPG 2005); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG 2005 ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG 2005 ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH vom 27.02.1997, 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH vom 27.02.1997, 98/21/0427).

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und / oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461; VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins und / oder Absatz 2, FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461; VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).

3.3. Wie bereits bei der Abweisung des Asylantrages ausgeführt bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG 2005 vorliegt.3.3. Wie bereits bei der Abweisung des Asylantrages ausgeführt bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 vorliegt.

3.4. Im gesamten Asylverfahren finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt sein würde. Dass jedem Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.3.4. Im gesamten Asylverfahren finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt sein würde. Dass jedem Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgelbliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgelbliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.

Was die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde betrifft, lassen sich daraus keine Erkrankungen ableiten, die im Hinblick auf den Schutzumfang des Art. 3 EMRK eine derartige Intensität erreichen, dass sie einer Ausweisung entgegenstehen würden. Die Befunde enthalten keine Hinweise auf eine Situation unmittelbarer Lebensbedrohung oder eine sehr außergewöhnliche Behandlungsintensität. So befindet sich der Beschwerdeführer auch nicht in stationärer Behandlung. Die Befunde enthalten auch keine akuten Krankheitsdiagnosen, sondern schreiben lediglich den unveränderten Zustand nach einer bereits im Jahr 2009 bzw. zuvor erfolgten erfolgreichen Behandlung fest, wobei als Therapie ausschließlich eine fallweise Schmerzmedikation verordnet wurde (vgl. dazu u.a. VwGH vom 23.09.2009, Zl. 2007/01/0515, im Zusammenhang mit einem Bandscheibenvorfall und dem Kosovo).Was die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde betrifft, lassen sich daraus keine Erkrankungen ableiten, die im Hinblick auf den Schutzumfang des Artikel 3, EMRK eine derartige Intensität erreichen, dass sie einer Ausweisung entgegenstehen würden. Die Befunde enthalten keine Hinweise auf eine Situation unmittelbarer Lebensbedrohung oder eine sehr außergewöhnliche Behandlungsintensität. So befindet sich der Beschwerdeführer auch nicht in stationärer Behandlung. Die Befunde enthalten auch keine akuten Krankheitsdiagnosen, sondern schreiben lediglich den unveränderten Zustand nach einer bereits im Jahr 2009 bzw. zuvor erfolgten erfolgreichen Behandlung fest, wobei als Therapie ausschließlich eine fallweise Schmerzmedikation verordnet wurde vergleiche dazu u.a. VwGH vom 23.09.2009, Zl. 2007/01/0515, im Zusammenhang mit einem Bandscheibenvorfall und dem Kosovo).

Der Verfassungsgerichtshof erkannte hinsichtlich der Umstände, unter denen etwa gesundheitliche Probleme einer Außerlandesschaffung eines Fremden im Sinne des Art. 3 EMRK entgegenstehen könnten, mit Verweis auf die ständige Judikatur des EGMR in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben" (VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9). Derartige Umstände sind aber im konkreten Fall nicht auszumachen.Der Verfassungsgerichtshof erkannte hinsichtlich der Umstände, unter denen etwa gesundheitliche Probleme einer Außerlandesschaffung eines Fremden im Sinne des Artikel 3, EMRK entgegenstehen könnten, mit Verweis auf die ständige Judikatur des EGMR in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben" (VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9). Derartige Umstände sind aber im konkreten Fall nicht auszumachen.

Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsstaat kann auch nicht angenommen werden, dass der 43-jährige Beschwerdeführer, der grundsätzlich arbeitsfähig ist und über ein soziales Netz (Bruder, Schwiegereltern) sowie Unterkunftsmöglichkeiten verfügt, bei einer Rückführung in den Kosovo in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) mit seiner Familie einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Abschließend ist festzuhalten, dass sich allein aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung oder Bedrohung im Sinne des Art. 3 EMRK ergibt, solange die notdürftigsten Lebensgrundlagen sichergestellt sind (vgl. dazu VwGH vom 30.01.2001, 2000/01/0162).Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsstaat kann auch nicht angenommen werden, dass der 43-jährige Beschwerdeführer, der grundsätzlich arbeitsfähig ist und über ein soziales Netz (Bruder, Schwiegereltern) sowie Unterkunftsmöglichkeiten verfügt, bei einer Rückführung in den Kosovo in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) mit seiner Familie einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Abschließend ist festzuhalten, dass sich allein aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung oder Bedrohung im Sinne des Artikel 3, EMRK ergibt, solange die notdürftigsten Lebensgrundlagen sichergestellt sind vergleiche dazu VwGH vom 30.01.2001, 2000/01/0162).

3.5. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag sohin keine Gefahren i.S.d. § 50 FPG bzw. die Unzumutbarkeit der Rückkehr aufgrund der individuellen konkreten Lebensumstände darzutun.3.5. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag sohin keine Gefahren i.S.d. Paragraph 50, FPG bzw. die Unzumutbarkeit der Rückkehr aufgrund der individuellen konkreten Lebensumstände darzutun.

4. Zur Ausweisungsentscheidung (§10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 i.d.g.F.):4. Zur Ausweisungsentscheidung (§10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 i.d.g.F.):

4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Litera a,); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Litera b,); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Litera c,); der Grad der Integration (Litera d,); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (Litera e,); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Litera f,); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Litera g,); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Litera h,).

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG für die notwendige Zeit aufzuschieben.Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß § 10 Abs. 5 AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz vergleiche VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).

Hierzu führte der Verwaltungsgerichtshof im konkreten Fall zu einem 21-jährigen unverheirateten und kinderlosen türkischen Beschwerdeführer, aus, dass hinsichtlich der Frage, ob ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliege, über das Kriterium der "Abhängigkeit" in einer isolierten Betrachtung hinaus, den Gesichtspunkten, "dass der 21- jährige Beschwerdeführer in Österreich mit seinen Eltern und Geschwistern im gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, von den Eltern - wie alle anderen Kinder- tatsächlich (finanziell) unterstützt wird und mit seiner Mutter und seinen Geschwistern das Familienleben fortsetzt, das er mit diesen - unterbrochen durch eine nur verhältnismäßig kurze Zeitspanne (etwa 2 Jahre)- in der Türkei geführt hatte" Aufmerksamkeit zu schenken gewesen wäre, diese im Rahmen einer ganzheitlichen Bewertung zu berücksichtigen gewesen wären und eine Abwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK erforderlich gemacht hätten.Hierzu führte der Verwaltungsgerichtshof im konkreten Fall zu einem 21-jährigen unverheirateten und kinderlosen türkischen Beschwerdeführer, aus, dass hinsichtlich der Frage, ob ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliege, über das Kriterium der "Abhängigkeit" in einer isolierten Betrachtung hinaus, den Gesichtspunkten, "dass der 21- jährige Beschwerdeführer in Österreich mit seinen Eltern und Geschwistern im gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, von den Eltern - wie alle anderen Kinder- tatsächlich (finanziell) unterstützt wird und mit seiner Mutter und seinen Geschwistern das Familienleben fortsetzt, das er mit diesen - unterbrochen durch eine nur verhältnismäßig kurze Zeitspanne (etwa 2 Jahre)- in der Türkei geführt hatte" Aufmerksamkeit zu schenken gewesen wäre, diese im Rahmen einer ganzheitlichen Bewertung zu berücksichtigen gewesen wären und eine Abwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK erforderlich gemacht hätten.

4.2. Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Asylantrages, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Seine Frau sowie seine drei minderjährigen Kinder im Alter von elf, zehn und acht Jahren, die im Oktober 2005 nach Österreich illegal nachgereist sind, hielten sich ebenso lediglich aufgrund unbegründeter Asylanträge in Österreich auf, wobei die ihnen gegenüber ausgesprochenen Ausweisungen durch das Bundesasylamt mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag bestätigt wurden. Seine Kinder befinden sich zudem in einem noch relativ anpassungsfähigen Alter (vgl. EGMR 26.01.1999, Sarumi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 43279/98).4.2. Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Asylantrages, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Seine Frau sowie seine drei minderjährigen Kinder im Alter von elf, zehn und acht Jahren, die im Oktober 2005 nach Österreich illegal nachgereist sind, hielten sich ebenso lediglich aufgrund unbegründeter Asylanträge in Österreich auf, wobei die ihnen gegenüber ausgesprochenen Ausweisungen durch das Bundesasylamt mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag bestätigt wurden. Seine Kinder befinden sich zudem in einem noch relativ anpassungsfähigen Alter vergleiche EGMR 26.01.1999, Sarumi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 43279/98).

Zwar wohnt der Beschwerdeführer mit seiner Kernfamilie offenbar seit Juli 2007 im Haus eines Bruders, jedoch unter einer eigenen Meldeadresse (separate Hausnummer), was wiederum gegen einen gemeinsamen Haushalt spricht. Sein Bruder, ein österreichischer Staatsbürger, ist seit März 2001 im Bundesgebiet gemeldet, weshalb ein allfälliges Zusammenleben mit diesem im Juli 2007 zumindest über sechs Jahr zurückliegen hätte müssen. Weiters ist auch kein - wie etwa bei Pflegefällen bestehendes - besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Brüdern erkennbar. Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung des Beschwerdeführers zu allfälligen anderen in Österreich niedergelassenen Familienangehörigen oder ihm sonst nahestehenden Personen vor. Was seinen zweiten in Österreich aufhältigen Bruder betrifft, so besteht zu diesem nach eigenen Angaben nur ein auf gelegentlichen Besuchen basierender Kontakt.

Zudem ist festzustellen, dass die Bindung des Beschwerdeführers an seinen Herkunftsstaat nicht abgebrochen ist, zumal er regelmäßig telefonischen Kontakt zu seinem im Kosovo aufhältigen Bruder pflegt. Auffällig ist zudem, dass der Beschwerdeführer, der sich in Deutschland und Österreich zusammengerechnet etwa 10 Jahre aufgehalten hat, offenbar nicht in der Lage ist, sich hinreichend in deutscher Sprache verständlich zu machen. Trotz der Zeitspanne, seit der sich der im April 2004 eingereiste Beschwerdeführer in Österreich aufhält, ist letztlich nicht festzustellen, dass die Ausweisung sein Recht auf Achtung seines Privatlebens verletzen würde, da er - abgesehen von seiner Unbescholtenheit - keine Anhaltspunkte für eine hinreichende Verfestigung vorweisen konnte (vgl. VwGH vom 14.06.2007, Zl. 2007/18/0319; VwGH vom 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH vom 08.07.2009, Zl. 2008/21/0533).Zudem ist festzustellen, dass die Bindung des Beschwerdeführers an seinen Herkunftsstaat nicht abgebrochen ist, zumal er regelmäßig telefonischen Kontakt zu seinem im Kosovo aufhältigen Bruder pflegt. Auffällig ist zudem, dass der Beschwerdeführer, der sich in Deutschland und Österreich zusammengerechnet etwa 10 Jahre aufgehalten hat, offenbar nicht in der Lage ist, sich hinreichend in deutscher Sprache verständlich zu machen. Trotz der Zeitspanne, seit der sich der im April 2004 eingereiste Beschwerdeführer in Österreich aufhält, ist letztlich nicht festzustellen, dass die Ausweisung sein Recht auf Achtung seines Privatlebens verletzen würde, da er - abgesehen von seiner Unbescholtenheit - keine Anhaltspunkte für eine hinreichende Verfestigung vorweisen konnte vergleiche VwGH vom 14.06.2007, Zl. 2007/18/0319; VwGH vom 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH vom 08.07.2009, Zl. 2008/21/0533).

4.3. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war jedoch im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG spruchgemäß abzuändern, da nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2005/20/0108) die Ausweisung zielstaatsbezogen zu formulieren ist.4.3. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war jedoch im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG spruchgemäß abzuändern, da nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 30.06.2005, 2005/20/0108) die Ausweisung zielstaatsbezogen zu formulieren ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, familiäre Situation, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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