TE AsylGH Erkenntnis 2011/2/22 S22 414127-3/2011

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Veröffentlicht am 22.02.2011
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Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

S22 414.127-3/2011-4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Lennart BINDER LL.M., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2010, Zl. 10 01.275-EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Lennart BINDER LL.M., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2010, Zl. 10 01.275-EAST-Ost, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

1. Bisheriger Verfahrenshergang

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 11.02.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 11.02.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2010, FZ: 10 01.275-EAST-Ost, gem. § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art 10.1 iVm 18.7 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen; demzufolge sei seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gem. § 10 Abs 4 AsylG zulässig.römisch eins.2. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2010, FZ: 10 01.275-EAST-Ost, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 10 Punkt eins, in Verbindung mit 18.7 der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Griechenland zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen; demzufolge sei seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gem. Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig.

I.3. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2010 wurde dem BF am 20.05.2010 persönlich im Amt ausgefolgt und die Ausfolgung vom BF auf dem im Akt befindlichen Bescheidexemplar bestätigt (AS 163). Die Beschwerdefrist begann daher am 20.05.2010 zu laufen.römisch eins.3. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2010 wurde dem BF am 20.05.2010 persönlich im Amt ausgefolgt und die Ausfolgung vom BF auf dem im Akt befindlichen Bescheidexemplar bestätigt (AS 163). Die Beschwerdefrist begann daher am 20.05.2010 zu laufen.

I.4. Gegen diesen Bescheid wurde mittels undatiertem Schriftsatz Beschwerde, sowie Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im erforderlichen Umfang, gerichtet an den AsylGH, erhoben; die Einbringung erfolgte mittels Telefax vom 27.06.2010 (vgl. AS 301).römisch eins.4. Gegen diesen Bescheid wurde mittels undatiertem Schriftsatz Beschwerde, sowie Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im erforderlichen Umfang, gerichtet an den AsylGH, erhoben; die Einbringung erfolgte mittels Telefax vom 27.06.2010 vergleiche AS 301).

Gleichzeitig wurde an das Bundesasylamt ein Antrag auf Wiederreinsetzung in den vorigen Stand und ein Antrag auf Zustellung des Bescheides gestellt (vgl. AS 301).Gleichzeitig wurde an das Bundesasylamt ein Antrag auf Wiederreinsetzung in den vorigen Stand und ein Antrag auf Zustellung des Bescheides gestellt vergleiche AS 301).

I.5. Mit Beschluss vom 20.09.2010 wies der Asylgerichtshof die mit Telefax vom 27.06.2010 erhobene Beschwerde gemäß § 22 Abs. 3 iVm Abs. 12 AsylG 2005 idgF als verspätet zurück.römisch eins.5. Mit Beschluss vom 20.09.2010 wies der Asylgerichtshof die mit Telefax vom 27.06.2010 erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 22, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 12, AsylG 2005 idgF als verspätet zurück.

I.6. Mit Bescheid vom 20.12.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab.römisch eins.6. Mit Bescheid vom 20.12.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ab.

Begründend wurde darin ausgeführt, dass die Zurückweisungsentscheidung - Griechenland sei zuständig - bezüglich seines Asylantrages dem BF am 20.05.2010 persönlich im Amt rechtswirksam zugestellt worden sei. Er habe die Übernahme des Bescheides durch seine Unterschrift bestätigt. Der Bescheid sei daher am 28.05.2010 in Rechtskraft erwachsen. Mit Schreiben vom 27.06.2010 habe er beim BAA "sicherheitshalber" einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, verbunden mit einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, eingebracht.

Es habe glaubwürdig ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, welches ohne Verschulden der Partei bzw. des Vertreters entstanden sei, nicht dargelegt werden können.

Der BF habe nachweislich eine Rechtsberatung im Zulassungsverfahren erhalten. Er habe während seiner EV - PG bestätigt, dass diese RB ausführlich gewesen sei. Ein wesentlicher Teil der RB im Zulassungsverfahren seien umfassende Erklärungen hinsichtlich der Möglichkeit und der Form der Erhebung einer Beschwerde an den AGH. Somit habe er auch von dieser Seite detaillierte und umfassende Informationen hinsichtlich von Beschwerdemöglichkeiten und der diesbezüglich bestehenden Voraussetzungen erhalten. Er hätte jederzeit die Möglichkeit gehabt, bei Unklarheiten entsprechende Nachfragen an den RB zu stellen.

Weiters sei er im betreffenden Bescheid des BAA vom 20.05.2010 in seiner Muttersprache auf die Möglichkeit einer Beschwerde sowie die mögliche Frist hingewiesen worden. Er verfüge aufgrund seiner Schulbildung über ausreichende Lesekenntnisse, um den Inhalt der Rechtsmittelbelehrung zu verstehen.

Ihm sei seit Beginn seines Verfahrens klar erkennbar gewesen, dass er einen Bescheid des BAA erhalten werde. Ein unvorhergesehenes Ereignis stelle die Zustellung eines Bescheides nicht dar. Auch die Inschubhaftnahme sei kein unvorhergesehenes Ereignis. Vielmehr habe er davon ausgehen müssen, dass eine solche Maßnahme auch in seinem Fall zur Effektuierung der Ausweisungsentscheidung verhängt werden könnte.

Die Versäumung der Frist stelle in seinem Fall überdies kein unvermeidbares Ereignis dar. Er hätte jederzeit selbständig eine Beschwerde verfassen können. Er sei - wie angeführt - jederzeit vollkommen über den entsprechenden Verfahrensablauf informiert gewesen. Sei er dies trotz aller ihm angebotenen Informationen dennoch nicht gewesen, so treffe ursächlich ihn das Verschulden, sich nicht hinreichend und für ihn verständlich hinsichtlich der entsprechenden rechtlichen und faktischen Normen rechtzeitig erkundigt zu haben.

Dass er in der Schubhaft keine gesonderte Hilfe von seinem am Beginn wegen seiner - durch Gutachten widerlegten - Behauptung der Minderjährigkeit als gesetzlicher Vertreter beigegebenen Rechtsberater erhalten habe, sei für die Versäumung der Beschwerdefrist in seinem Fall unbeachtlich, da er bereits vorher ausreichend Gelegenheit gehabt habe, sich bei diesem Rechtsberater zu erkundigen, und er aufgrund seiner unzweifelhaft festgestellten Volljährigkeit selbst die Verpflichtung zur Informationseinholung hatte; als volljährige Person treffe diese Verpflichtung ihn selbst.

Es sei insbesondere nicht ersichtlich, dass er in der betreffenden Zeit der offenen Beschwerdefrist durch ein unvorhersehbares oder vermeidbares persönliches Ereignis oder einen besonderen psychischen oder physischen Zustand an der Erhebung der Rechtsmittelfrist gehindert worden wäre.

Die Versäumung der Frist trotz nachgewiesener Entgegennahme des betreffenden Bescheides und Erhalt von umfassenden Belehrungen sowie der Zurverfügungstellung von hinreichenden und differenzierten Informationsmöglichkeiten seitens der Behörde - insbesondere in einem Verfahren auf internationalen Schutz - stelle keinen Fall eines leichten Verschuldens oder eines geringen Grades einer Fahrlässigkeit dar. Gerade in einem solchen Verfahren, welches für ihn essentielle Bedeutung habe, müsse erwartet werden können, dass bei dennoch bestehender Unkenntnis entsprechende rechtzeitige Bemühungen hinsichtlich der Einholung von sämtlichen Informationen angestrengt werden.

Ein einfaches formloses Schreiben, dass er mit dem Bescheid nicht einverstanden sei, hätte genügt, die Frist zu wahren.

Im vorliegenden Fall sei kein Element erkennbar, dass einen durchschnittlich sorgsamen Menschen - als Vergleichsfigur herangezogen - tatsächlich an der fristgerechten Einbringung einer von ihm selbst verfassten Beschwerde gehindert haben konnte.

Aus seinem gesamten Verhalten müsse geschlossen werden, dass er auffallend sorglos gehandelt habe.

Mit Schreiben vom 23.12.2010 ersuchte die Vertretung des BF um nochmalige Übersendung des Bescheides - das Fax vom 22.12.2010 sei leider nicht vollständig leserlich dort eingelangt. Mit 28.12.2010 erfolgte daher eine nochmalige Übermittlung per Telefax (vgl. AS 433).Mit Schreiben vom 23.12.2010 ersuchte die Vertretung des BF um nochmalige Übersendung des Bescheides - das Fax vom 22.12.2010 sei leider nicht vollständig leserlich dort eingelangt. Mit 28.12.2010 erfolgte daher eine nochmalige Übermittlung per Telefax vergleiche AS 433).

I.7. Mit Telefax des rechtsfreundlichen Vertreters vom 11.01.2011 wurde Beschwerde gegen den am 28.12.2010 per Telefax zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost vom 20.12.2010, AZ 10 01.275-EAST Ost, erhoben. Zugleich wurde Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters (früher Flüchtlingsberater) gestellt.römisch eins.7. Mit Telefax des rechtsfreundlichen Vertreters vom 11.01.2011 wurde Beschwerde gegen den am 28.12.2010 per Telefax zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost vom 20.12.2010, AZ 10 01.275-EAST Ost, erhoben. Zugleich wurde Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters (früher Flüchtlingsberater) gestellt.

Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Entscheidung inhaltlich falsch sei und ebenso rechtswidrig aufgrund von mangelhafter Verfahrensführung. Zum Zeitpunkt, als der BF den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt habe, sei er sich überhaupt nicht im Klaren gewesen, wie sein Verfahrensstand sei. Er habe dies gar nicht wissen können, einen Rechtsberater oder Flüchtlingsberater habe er nicht zur Verfügung gehabt.

Der BF sei nach Griechenland abgeschoben worden und befinde sich in einer unmenschlichen Situation.

Die belangte Behörde werfe dem BF vor, er habe den Antrag nicht ausreichend begründet. Tatsächlich habe der BF den Antrag nicht genauer begründen können, da er keinen Rechtsberater zur Verfügung gehabt habe.

I.8. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 26.01.2011 wurde dem Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters entsprochen und ein solcher bestellt.römisch eins.8. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 26.01.2011 wurde dem Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters entsprochen und ein solcher bestellt.

2. Beweiswürdigung

Der bisherige Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 zur Anwendung gelangt.Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Verweise

Das erkennende Gericht ist berechtigt, näher bezeichnete Teile des angefochtenen Bescheides zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen (vgl. z.B. das Erk. d. VwGH vom 4. 10. 1995, 95/01/0045; VwGH 24. 11. 1999, 99/01/0280; auch VwGH 8. 3. 1999, 98/01/0278), weshalb im gegenständlichen Fall im bereits genannten Umfang auf den erstinstanzlichen Bescheid verwiesen wird.Das erkennende Gericht ist berechtigt, näher bezeichnete Teile des angefochtenen Bescheides zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen vergleiche z.B. das Erk. d. VwGH vom 4. 10. 1995, 95/01/0045; VwGH 24. 11. 1999, 99/01/0280; auch VwGH 8. 3. 1999, 98/01/0278), weshalb im gegenständlichen Fall im bereits genannten Umfang auf den erstinstanzlichen Bescheid verwiesen wird.

Ebenso ist das erkennende Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.

3. Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Gemäß § 71 Abs. 3 AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag einzubringen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 3, AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag einzubringen.

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534; siehe auch Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 4 und 7 zu § 71 AVG). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, Zl. 99/17/0317, VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543, VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223). Erst im Berufungsverfahren - außerhalb der Frist des § 71 Abs. 2 AVG - nachgetragene Behauptungen können einen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr begründen (VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534; siehe auch Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 4 und 7 zu Paragraph 71, AVG). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.02.2000, Zl. 99/17/0317, VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543, VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223). Erst im Berufungsverfahren - außerhalb der Frist des Paragraph 71, Absatz 2, AVG - nachgetragene Behauptungen können einen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr begründen (VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).

Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen, auch ein Irrtum kann ein Ereignis sein. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwSlg 9024 A). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0337). Eine Erkrankung kann für sich allein niemals einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, sondern nur dann, wenn zufolge der Krankheit die Dispositionsfähigkeit der Partei ausgeschlossen wird, wenn also zufolge der Krankheit nicht einmal mehr für eine Stellvertretung vorgesorgt werden kann (z.B. VwGH 27.01.1994, 93/15/0219). Dispositionsunfähigkeit liegt dann vor, wenn jemand außerstande ist, als notwendig erkannte Handlungen fristgerecht zu setzen (VwGH 16.02.1994, 90/13/0004; auch VwGH 10.10.1996, 95/20/0659).Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen, auch ein Irrtum kann ein Ereignis sein. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwSlg 9024 A). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben vergleiche z.B. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0337). Eine Erkrankung kann für sich allein niemals einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, sondern nur dann, wenn zufolge der Krankheit die Dispositionsfähigkeit der Partei ausgeschlossen wird, wenn also zufolge der Krankheit nicht einmal mehr für eine Stellvertretung vorgesorgt werden kann (z.B. VwGH 27.01.1994, 93/15/0219). Dispositionsunfähigkeit liegt dann vor, wenn jemand außerstande ist, als notwendig erkannte Handlungen fristgerecht zu setzen (VwGH 16.02.1994, 90/13/0004; auch VwGH 10.10.1996, 95/20/0659).

Gemäß den Angaben in der Erstbefragung verfügt der BF über gute Sprachkenntnisse der Sprache Dari (AS 29). Er gab an, 5 Klassen Schule besucht zu haben (AS 61), sein Vater sei Mullah gewesen (AS 37). Auf die Frage, welche seine Muttersprache sei und welche Sprachen er sonst noch spreche, antwortete er, seine Muttersprache sei Pashtu, er spreche aber auch Dari. Er sei damit einverstanden, dass die Einvernahme in der Sprache Dari, welche er ausreichend beherrsche, durchgeführt werde (AS 59, 147, 157). Demnach sind sowohl Dari, als auch Pashtu dem BF verständlich. Der BF ist offensichtlich des Schreibens kundig, was seine zahlreichen identischen Unterschriften im Akt indizieren.

Der BF erhielt am 11.03.2010 eine Mitteilung, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil seit 10.03.2010 Konsultationen mit Griechenland geführt wurden (AS 99, 101). Im Zuge der Einvernahme am 20.05.2010 wurde ihm das erneut vorgehalten und ihm mitgeteilt, dass in seinem Fall die Zuständigkeit Griechenlands gegeben sei. Ihm wurde auch die Möglichkeit geboten, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes Stellung zu nehmen (AS 159), worauf er angab, dass er aus Afghanistan geflohen sei, er sei nach Griechenland gekommen und dann nach Österreich. Er wolle nicht nach Griechenland zurück, dort sei es schlechter als in Afghanistan. Es sei besser er werde hier umgebracht, als er müsse nach Griechenland zurück. Viele Leute, die gezwungen werden, nach Griechenland zurückzukehren, hätten dort große psychische Probleme (AS 159).

Am selben Tag (20.05.2010) wurde ihm im Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, der zurückweisende Bescheid ausgefolgt und die Übernahme von ihm auf dem im Akt befindlichen Bescheidexemplar bestätigt (AS 163).

Dem BF musste schon aus dem zeitlichen Konnex zur vorangegangenen Einvernahme bewusst sein, dass es sich bei dem Bescheid um die Entscheidung über seinen in Österreich gestellten Asylantrag handelt - selbst wenn er die fremdsprachig ausgeführten Elemente des Bescheides nicht hätte lesen können. Aufgrund seiner unsubstantiierten Entgegnung zur beabsichtigten Vorgangsweise des Bundesasylamtes - Zurückweisung wegen Unzuständigkeit Österreichs und Ausweisung nach Griechenland - musste ihm auch bewusst sein, dass diese Entscheidung negativ war, weil ihm (in Anwesenheit eines Rechtsberaters) zuvor mitgeteilt worden war, dass eben Griechenland zur Durchführung seines Asylverfahrens zuständig sei.

Darüber hinaus sind aber auch der Spruch und die Rechtsmittelbelehrung des bezeichneten Bescheides in einer dem BF verständlichen Sprache ausgeführt. Dem Akteninhalt nach verfügt er über die notwendige Bildung, jedenfalls diese Teile zu verstehen.

Dass die Dispositionsfähigkeit des BF zum Zeitpunkt der Zustellung und in der Zeit nach der Bescheidzustellung nicht gegeben gewesen sei, dafür lässt sich dem Akteninhalt kein Hinweis entnehmen. Das Verstreichenlassen der Rechtsmittelfrist ist als auffallend sorgloses Handeln zu werten.

Es ist daher dem Bundesasylamt zuzustimmen, wenn es die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens als nicht gegeben erachtet.

Ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis lag daher nicht vor, weshalb die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages zu Recht erfolgte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verschulden, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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