Norm
AsylG 1997 §8 Abs1Spruch
B2 227.356-2/2009/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl RUSO als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA.: Republik Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2009, Zl. 01 11.776, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl RUSO als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA.: Republik Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2009, Zl. 01 11.776, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde vom 21.04.2009 wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997) abgewiesen.Die Beschwerde vom 21.04.2009 wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG 1997) abgewiesen.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Gang des Verfahrens und Sachverhaltrömisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Republik Serbien und Angehöriger der albanischen Volksgruppe, beantragte nach illegaler Einreise am 18.05.2001 die Gewährung von Asyl. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2002, Zahl 01 11.776-BAL, wurde dieser Antrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Weiters wurde gemäß § 8 AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die "BR Jugoslawien - Provinz Kosovo" für zulässig erklärt.1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Republik Serbien und Angehöriger der albanischen Volksgruppe, beantragte nach illegaler Einreise am 18.05.2001 die Gewährung von Asyl. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2002, Zahl 01 11.776-BAL, wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen. Weiters wurde gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die "BR Jugoslawien - Provinz Kosovo" für zulässig erklärt.
Der Unabhängige Bundesasylsenat (UBAS) hat die dagegen fristgerecht eingebrachte Berufung mit (am 23.04.2003 mündlich verkündeten) Bescheid vom 23.07.2003, GZ 227.356/0-VII/20/02, gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wurde vom Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, der den angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates mit Erkenntnis vom 25.05.2004, Zl. 2003/01/0417-6, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufhob. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass für den aus Südserbien stammenden Beschwerdeführer der im angefochtenen Bescheid diesbezüglich herangezogene Kosovo keine "interne Schutzalternative" darstellen könne.Der Unabhängige Bundesasylsenat (UBAS) hat die dagegen fristgerecht eingebrachte Berufung mit (am 23.04.2003 mündlich verkündeten) Bescheid vom 23.07.2003, GZ 227.356/0-VII/20/02, gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wurde vom Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, der den angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates mit Erkenntnis vom 25.05.2004, Zl. 2003/01/0417-6, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufhob. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass für den aus Südserbien stammenden Beschwerdeführer der im angefochtenen Bescheid diesbezüglich herangezogene Kosovo keine "interne Schutzalternative" darstellen könne.
2. Bereits am 21.10.2003 hatte die Ehegattin des Beschwerdeführers in Österreich ebenfalls die Gewährung von Asyl beantragt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2003, Zahl 03 32.646-BAL, wurde ihr Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "nach Serbien-Montenegro" gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt. Die dagegen fristgerecht erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 17.02.2004, GZ 244.708/0-VII/20/03, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, wobei festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Ehegattin des Beschwerdeführers in die "unter internationaler Verwaltung stehende, vormalig autonome Provinz Kosovo (Serbien und Montenegro)" gemäß § 8 AsylG 1997 zulässig ist.2. Bereits am 21.10.2003 hatte die Ehegattin des Beschwerdeführers in Österreich ebenfalls die Gewährung von Asyl beantragt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2003, Zahl 03 32.646-BAL, wurde ihr Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "nach Serbien-Montenegro" gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig erklärt. Die dagegen fristgerecht erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 17.02.2004, GZ 244.708/0-VII/20/03, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, wobei festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Ehegattin des Beschwerdeführers in die "unter internationaler Verwaltung stehende, vormalig autonome Provinz Kosovo (Serbien und Montenegro)" gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 zulässig ist.
Gegen diese Entscheidung wurde ebenfalls Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, der den angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates mit Erkenntnis vom 08.06.2006, Zl. 2004/01/0155-7, hinsichtlich der Abweisung gemäß § 8 AsylG 1997 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufhob, "im Übrigen (Bestätigung der Abweisung des Asylantrages gemäß § 7 AsylG 1997)" aber die Beschwerde als unbegründet abwies. Begründend wurde ausgeführt, dass es nicht gelungen sei, hinsichtlich der Verneinung einer asylrelevanten Gefährdung in der Herkunftsregion Südserbien (und generell in Serbien-Montenegro) eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die Beurteilung der Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen hätte jedoch nur in Bezug auf "Serbien und Montenegro unter Ausschluss des Kosovo" erfolgen dürfen.Gegen diese Entscheidung wurde ebenfalls Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, der den angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates mit Erkenntnis vom 08.06.2006, Zl. 2004/01/0155-7, hinsichtlich der Abweisung gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufhob, "im Übrigen (Bestätigung der Abweisung des Asylantrages gemäß Paragraph 7, AsylG 1997)" aber die Beschwerde als unbegründet abwies. Begründend wurde ausgeführt, dass es nicht gelungen sei, hinsichtlich der Verneinung einer asylrelevanten Gefährdung in der Herkunftsregion Südserbien (und generell in Serbien-Montenegro) eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die Beurteilung der Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen hätte jedoch nur in Bezug auf "Serbien und Montenegro unter Ausschluss des Kosovo" erfolgen dürfen.
3. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.11.2004 (fortgesetzt am 25.05.2005) hat der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2002, Zahl: 01 11.776-BAL, mit Bescheid vom 18.08.2005, GZ 227.356/20-VII/20/05, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Hinsichtlich Spruchteil II wurde der bekämpfte erstinstanzliche Bescheid behoben und gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde zunächst ausgeführt, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten "Aktivitäten auf albanischer Seite" würden einerseits in den Anwendungsbereich des Amnestiegesetzes fallen, andererseits wäre im Hinblick auf ein Verfahren nach dem serbischen Strafgesetzbuch grundsätzlich nicht mit einer diskriminierenden Behandlung zu rechnen.3. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.11.2004 (fortgesetzt am 25.05.2005) hat der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2002, Zahl: 01 11.776-BAL, mit Bescheid vom 18.08.2005, GZ 227.356/20-VII/20/05, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen. Hinsichtlich Spruchteil römisch zwei wurde der bekämpfte erstinstanzliche Bescheid behoben und gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde zunächst ausgeführt, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten "Aktivitäten auf albanischer Seite" würden einerseits in den Anwendungsbereich des Amnestiegesetzes fallen, andererseits wäre im Hinblick auf ein Verfahren nach dem serbischen Strafgesetzbuch grundsätzlich nicht mit einer diskriminierenden Behandlung zu rechnen.
Die Zurückverweisung an das Bundesasylamt (hinsichtlich einer Entscheidung gemäß § 8 AsylG ) sei erforderlich, weil sich im bisherigen Verfahren weder das Bundesasylamt noch der Unabhängige Bundesasylsenat mit der aktuellen Situation in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) auseinandergesetzt hätten. Der Kosovo dürfe aufgrund des Erkenntnisses des VwGH (vom 25.05.2004) nicht als interne Schutzalternative herangezogen werden.Die Zurückverweisung an das Bundesasylamt (hinsichtlich einer Entscheidung gemäß Paragraph 8, AsylG ) sei erforderlich, weil sich im bisherigen Verfahren weder das Bundesasylamt noch der Unabhängige Bundesasylsenat mit der aktuellen Situation in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) auseinandergesetzt hätten. Der Kosovo dürfe aufgrund des Erkenntnisses des VwGH (vom 25.05.2004) nicht als interne Schutzalternative herangezogen werden.
Die Behandlung der gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides erhobenen Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 04.09.2008, Zl. 2005/01/0608-8, abgelehnt.Die Behandlung der gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides erhobenen Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 04.09.2008, Zl. 2005/01/0608-8, abgelehnt.
4. Am 11.03.2009 erfolgte die neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, wobei der Beschwerdeführer zunächst erklärte, keine gesundheitlichen Probleme zu haben. Er sei in XXXX geboren und in XXXX aufgewachsen, wo er auch die Volksschule besucht habe. Bis 1998 habe er gearbeitet, dann hätten "die Serben" die Firma besetzt und er habe seinen Job verloren. Von 1998 bis 2000 habe er die UCK durch Versorgungstätigkeiten unterstützt. Nach dem Krieg habe er sich zunächst wieder rund sechs Monate in XXXX aufgehalten und danach etwa vier Monate in Mazedonien, wo er seine Ausreise nach Österreich vorbereitet habe.4. Am 11.03.2009 erfolgte die neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, wobei der Beschwerdeführer zunächst erklärte, keine gesundheitlichen Probleme zu haben. Er sei in römisch 40 geboren und in römisch 40 aufgewachsen, wo er auch die Volksschule besucht habe. Bis 1998 habe er gearbeitet, dann hätten "die Serben" die Firma besetzt und er habe seinen Job verloren. Von 1998 bis 2000 habe er die UCK durch Versorgungstätigkeiten unterstützt. Nach dem Krieg habe er sich zunächst wieder rund sechs Monate in römisch 40 aufgehalten und danach etwa vier Monate in Mazedonien, wo er seine Ausreise nach Österreich vorbereitet habe.
Seine Frau habe er 1989 standesamtlich geheiratet. Bei seiner Ausreise 2001 habe seine Frau in seinem Elternhaus in XXXX gelebt, ebenso seine Eltern und zwei seiner Brüder. Die Eltern seiner Frau seien bereits verstorben, in deren Haus lebe nun ihre Schwester. Sein Elternhaus habe zwei Zimmer, seinen Lebensunterhalt habe er über Gelegenheitsarbeiten erwirtschaftet. Seine Eltern hätten keine Landwirtschaft; insgesamt habe er rund 12 bis 13 Verwandte in Südserbien.Seine Frau habe er 1989 standesamtlich geheiratet. Bei seiner Ausreise 2001 habe seine Frau in seinem Elternhaus in römisch 40 gelebt, ebenso seine Eltern und zwei seiner Brüder. Die Eltern seiner Frau seien bereits verstorben, in deren Haus lebe nun ihre Schwester. Sein Elternhaus habe zwei Zimmer, seinen Lebensunterhalt habe er über Gelegenheitsarbeiten erwirtschaftet. Seine Eltern hätten keine Landwirtschaft; insgesamt habe er rund 12 bis 13 Verwandte in Südserbien.
Seine Familie lebe seit Jahren in Österreich, sie seien hier integriert. Er lebe mit der Familie bei seinem Bruder, der österreichischer Staatsbürger sei. Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe nicht. Er selbst arbeite bereits seit 2001 - und stets bei derselben Firma - in Österreich, ein Sohn spiele in einem Fußballverein.
5. Zu den mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 11.03.2009 übermittelten Feststellungen zur Situation in Serbien bzw. Südserbien erstattete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.03.2009 eine Stellungnahme, wobei er zunächst betonte, dass die Situation für Albaner in Südserbien derzeit zwar stabil, aber auch "angespannt" und "schwierig" sei. Es komme immer noch zu polizeilichen Maßnahmen gegen Albaner. Seine älteste Tochter sei volljährig, die beiden minderjährigen Kinder würden in Österreich die Schule besuchen. Die gesamte Familie sei gut in Österreich integriert.
Vorgelegt wurden Unterschriftenlisten und "Empfehlungsschreiben" für einen Verbleib des Beschwerdeführers und seiner Familie in Österreich sowie Schulbesuchsbestätigungen seiner beiden Kinder. Weiters eine Bestätigung seines Arbeitgebers über die langjährige Beschäftigung des Beschwerdeführers und seine gute Arbeitsleistung sowie den entsprechenden Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung, der eine durchgehende Beschäftigung des Beschwerdeführers seit 27.08.2001 belegt. Darüber hinaus wurden Teilnahmebestätigungen des Beschwerdeführers und seiner Frau über den Besuch des "Integrationskurs Deutsch - Modul 4" (vom Dezember 2004) vorgelegt. Schließlich legte der Beschwerdeführer auch die (damals) aktuelle Beschäftigungsbewilligung und seinen bis 28. Februar 2013 laufenden Mietvertrag (abgeschlossen mit dem Bruder) vor.
6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2009, Zl. 01 11.776, wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt I). Weiters wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG 2005 für vorübergehend unzulässig erklärt (Spruchpunkt II). Diese Entscheidung wurden damit begründet, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise nach Österreich in seinem Elternhaus gelebt und in Serbien gearbeitet habe. Da der Kontakt zu seinem Vater in den vergangenen Jahren aufrecht erhalten worden sei, könne davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer weiterhin eine Unterkunft im Elternhaus zur Verfügung stehen würde. Auch sei kein Grund ersichtlich, warum er in Serbien nicht zumindest Gelegenheitsarbeiten übernehmen und damit seinen Lebensunterhalt sichern können sollte. Überdies sei von einer Unterstützung durch die in Serbien lebenden Familienangehörigen, hinsichtlich derer keine relevanten Probleme oder eine existenzielle Notlage bekannt seien, oder durch humanitäre Organisationen auszugehen.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2009, Zl. 01 11.776, wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, AsylG 2005 für vorübergehend unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Diese Entscheidung wurden damit begründet, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise nach Österreich in seinem Elternhaus gelebt und in Serbien gearbeitet habe. Da der Kontakt zu seinem Vater in den vergangenen Jahren aufrecht erhalten worden sei, könne davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer weiterhin eine Unterkunft im Elternhaus zur Verfügung stehen würde. Auch sei kein Grund ersichtlich, warum er in Serbien nicht zumindest Gelegenheitsarbeiten übernehmen und damit seinen Lebensunterhalt sichern können sollte. Überdies sei von einer Unterstützung durch die in Serbien lebenden Familienangehörigen, hinsichtlich derer keine relevanten Probleme oder eine existenzielle Notlage bekannt seien, oder durch humanitäre Organisationen auszugehen.
Eine ernsthafte Bedrohung des Beschwerdeführers als Zivilperson "infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts" bestehe in Serbien nicht. Insgesamt gebe es auch keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Südserbien in eine Situation geraten würde, die einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK gleichkommen würde.Eine ernsthafte Bedrohung des Beschwerdeführers als Zivilperson "infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts" bestehe in Serbien nicht. Insgesamt gebe es auch keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Südserbien in eine Situation geraten würde, die einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK gleichkommen würde.
In der Begründung von Spruchpunkt II (irrtümlich als "Spruchpunkt III" tituliert) führte das Bundesasylamt wörtlich aus:In der Begründung von Spruchpunkt römisch zwei (irrtümlich als "Spruchpunkt III" tituliert) führte das Bundesasylamt wörtlich aus:
"Auf Grund der Gesetzesnovelle BGBl I 29/2009 muss das Bundesasylamt über die Ausweisung absprechen. Da im Familienverfahren bei ihren Familienmitgliedern keine Ausweisung ausgesprochen wurde, konnte im anhängigen Verfahren nur eine vorübergehende Unzulässigkeit der Ausweisung ausgesprochen werden.""Auf Grund der Gesetzesnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, muss das Bundesasylamt über die Ausweisung absprechen. Da im Familienverfahren bei ihren Familienmitgliedern keine Ausweisung ausgesprochen wurde, konnte im anhängigen Verfahren nur eine vorübergehende Unzulässigkeit der Ausweisung ausgesprochen werden."
7. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2009 wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte er aus, dass er und seine gesamte Familie in Österreich gut integriert seien. Er arbeite seit 2001 durchgehend in Österreich, seine beiden jüngeren Kinder seien hier aufgewachsen und würden derzeit die Schule besuchen.
Seine Verwandten in Serbien würden in ärmlichen Verhältnissen leben, das Haus seiner Eltern sei alt und verfüge nur über zwei Zimmer. Aus diesen Gründen - die schon 2001 und 2003 bestanden hätten - sei ihnen eine Rückkehr nicht möglich. Sie hätten damals keine Existenzgrundlage gehabt und eine solche wäre auch heute, insbesondere aufgrund der eingetretenen Entfremdung, nicht gegeben. Sein Vater sei zu alt, um sie zu unterstützen. Seine Familie sei strafrechtlich unbescholten und habe auch sonst keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung in Österreich gesetzt. Das Privat- und Familienleben in Österreich sei zu einem Zeitpunkt entstanden, als sie sich berechtigte Hoffnungen auf eine positive Entscheidung im Asylverfahren machen hätten dürfen. Aus all diesen Gründen hätte ihm subsidiärer Schutz gewährt oder zumindest die Unzulässigkeit seiner Ausweisung auf Dauer festgestellt werden müssen.
8. Der Beschwerdeführer (und seine Ehegattin) sowie das Bundesasylamt wurden mit Schreiben vom 10.01.2011 gem. § 45 Abs. 3 AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof zur allgemeinen Lage im Serbien, der besonderen Situation der Albaner in Südserbien, zur konkreten Rückkehrsituation sowie zu den Familienverhältnissen und ihrer persönlichen Bindung zu Österreich in Kenntnis gesetzt und ihnen Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.8. Der Beschwerdeführer (und seine Ehegattin) sowie das Bundesasylamt wurden mit Schreiben vom 10.01.2011 gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof zur allgemeinen Lage im Serbien, der besonderen Situation der Albaner in Südserbien, zur konkreten Rückkehrsituation sowie zu den Familienverhältnissen und ihrer persönlichen Bindung zu Österreich in Kenntnis gesetzt und ihnen Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
9. Mit Schreiben vom 23.01.2011 - einheitlich für beide Ehepartner - wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers dazu im Wesentlichen wie folgt Stellung genommen:
In Serbien würden nur noch der Vater und ein Bruder des Beschwerdeführers in einem Zwei-Zimmer-Haus leben, die Mutter sei bereits verstorben. Eine Aufnahme- oder Unterstützungsmöglichkeit seitens dieser beiden Personen bestehe nicht, ebenso wenig ein soziales Netzwerk. Die Sozialhilfe reiche zur Sicherung der Existenz nicht aus und sei zudem an eine Registrierung gebunden, die im Falle der Beschwerdeführer nicht vorliege. Nochmals werde auf die Integration der Familie in Österreich hingewiesen. Der Beschwerdeführer sei seit 2001 in Österreich und arbeite seither durchgehend. Die älteste Tochter sei mittlerweile in Österreich verheiratet, ein Niederlassungsbewilligungsverfahren sei anhängig. Die beiden jüngeren Kinder seien schulisch und gesellschaftlich integriert, der Sohn würde kaum noch serbisch oder albanisch sprechen. Zudem dauere sein Asylverfahren nunmehr nahezu zehn Jahre, die übrigen Familienmitglieder würden seit rund sieben Jahren in Österreich leben.
Dem Schreiben beigelegt waren ein aktueller Versicherungsdatenauszug (der Österreichischen Sozialversicherung) betreffend den Beschwerdeführer, dem die nach wie vor aufrechte Anstellung des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, sowie seine aktuell gültige Beschäftigungsbewilligung vom 26.08.2010 sowie eine aktuelle Arbeitsbestätigung vom 21.01.2011 und Gehaltszettel der letzten Monate. Ebenfalls vorgelegt wurden Schulzeugnisse der jüngeren Kinder, Anmeldungen zu Integrationskursen und -prüfungen und ein am 22.01.2011 (unter aufschiebender Wirkung geschlossener) Arbeitsvertrag der jüngeren Tochter. Neben einer Vielzahl an Unterstützungserklärungen und Unterschriftenlisten (für den Verbleib des Beschwerdeführers und seiner Familie in Österreich), die teilweise bereits im Rahmen einer Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt wurden, wurde auch eine Unterstützungserklärung des Arbeitgebers beigebracht, in der dem Beschwerdeführer in hohem Maß gelobt wird und in der auch ausdrücklich für seinen weiteren Verbleib in Österreich eingetreten wird.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den amtswegigen Ermittlungen gelangt die Behörde nach unten angeführter Beweiswürdigung zu folgenden Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und gehört - wie auch seine Ehegattin Milihate (B2 244.708) und die gemeinsamen Kinder - der albanischen Volksgruppe (in Südserbien / XXXX) an. Nach dem Schulbesuch war er bis 1998 beschäftigt, den Arbeitsplatz verlor er aufgrund der Auseinandersetzungen im Kosovo. Er unterstütze den Kampf der UCK durch logistische Leistungen (nicht aber durch aktive Teilnahme an Kampfhandlungen). Der Beschwerdeführer verdiente seinen Lebensunterhalt bis zu seiner Ausreise aus seinem Heimatland mit Gelegenheitsarbeiten. Der Beschwerdeführer hat sein Heimatland im Mai 2001 verlassen und reiste illegal nach Österreich ein, wo er einen Asylantrag stellte. Rund zwei Jahre später folgten ihm seine Frau und die gemeinsamen Kinder.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und gehört - wie auch seine Ehegattin Milihate (B2 244.708) und die gemeinsamen Kinder - der albanischen Volksgruppe (in Südserbien / römisch 40 ) an. Nach dem Schulbesuch war er bis 1998 beschäftigt, den Arbeitsplatz verlor er aufgrund der Auseinandersetzungen im Kosovo. Er unterstütze den Kampf der UCK durch logistische Leistungen (nicht aber durch aktive Teilnahme an Kampfhandlungen). Der Beschwerdeführer verdiente seinen Lebensunterhalt bis zu seiner Ausreise aus seinem Heimatland mit Gelegenheitsarbeiten. Der Beschwerdeführer hat sein Heimatland im Mai 2001 verlassen und reiste illegal nach Österreich ein, wo er einen Asylantrag stellte. Rund zwei Jahre später folgten ihm seine Frau und die gemeinsamen Kinder.
Der im Mai 2001 gestellte Asylantrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2002 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Weiters wurde gemäß § 8 AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die "BR Jugoslawien - Provinz Kosovo" für zulässig erklärt. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat die dagegen fristgerecht eingebrachte Berufung mit (am 23.04.2003 mündlich verkündetem) Bescheid vom 23.07.2003, Zl. 227.356/0-VII/20/02, gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 25.05.2004 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.11.2004 (fortgesetzt am 25.05.2005) hat der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2002 mit Bescheid vom 18.08.2005 erneut gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt II wurde der bekämpfte Bescheid behoben und gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Die Behandlung der gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides erhobenen Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 04.09.2008 abgelehnt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2009 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt I). Unter Spruchpunkt II des Bescheides wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG 2005 für vorübergehend unzulässig erklärt.Der im Mai 2001 gestellte Asylantrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2002 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen. Weiters wurde gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die "BR Jugoslawien - Provinz Kosovo" für zulässig erklärt. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat die dagegen fristgerecht eingebrachte Berufung mit (am 23.04.2003 mündlich verkündetem) Bescheid vom 23.07.2003, Zl. 227.356/0-VII/20/02, gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 25.05.2004 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.11.2004 (fortgesetzt am 25.05.2005) hat der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2002 mit Bescheid vom 18.08.2005 erneut gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei wurde der bekämpfte Bescheid behoben und gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Die Behandlung der gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides erhobenen Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 04.09.2008 abgelehnt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2009 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch eins). Unter Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, AsylG 2005 für vorübergehend unzulässig erklärt.
Die drei - damals - minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers stellten Asylerstreckungsanträge (bezogen auf die Ehegattin des Beschwerdeführers), welche mit Bescheiden des Bundesasylamtes am 24.03.2003 gemäß §§ 10, 11 AsylG 1997 abgewiesen wurden. Die dagegen erhobenen Berufungen wurden mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.02.2004 abgewiesen. Dagegen wurde lediglich von XXXX Beschwerde an den VwGH erhoben, welcher mit Beschluss vom 08.08.2006 die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hat.Die drei - damals - minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers stellten Asylerstreckungsanträge (bezogen auf die Ehegattin des Beschwerdeführers), welche mit Bescheiden des Bundesasylamtes am 24.03.2003 gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG 1997 abgewiesen wurden. Die dagegen erhobenen Berufungen wurden mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.02.2004 abgewiesen. Dagegen wurde lediglich von römisch 40 Beschwerde an den VwGH erhoben, welcher mit Beschluss vom 08.08.2006 die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hat.
Im Kosovo leben der Vater und ein Bruder des Beschwerdeführers im Elternhaus des Beschwerdeführers, wo dieser mit seiner Familie auch bis zu seiner Ausreise gelebt hat, eine Schwester seiner Ehegattin sowie weitere Verwandte des Beschwerdeführers. In Österreich lebt ein Bruder des Beschwerdeführers, welcher österreichischer Staatsbürger ist.
Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise gemeinsam mit den Eltern und seiner Familie in seinem Elternhaus in XXXX. Es gibt keinen Hinweis, dass dieses Haus seiner Familie im Falle einer Rückkehr nicht mehr zur Verfügung stehen würde. Die Existenz seiner Familie im Falle einer Rückkehr ist als gesichert anzusehen.Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise gemeinsam mit den Eltern und seiner Familie in seinem Elternhaus in römisch 40 . Es gibt keinen Hinweis, dass dieses Haus seiner Familie im Falle einer Rückkehr nicht mehr zur Verfügung stehen würde. Die Existenz seiner Familie im Falle einer Rückkehr ist als gesichert anzusehen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Serbien in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich seit Juli 2001 durchgehend bei dem selben Arbeitgeber beschäftigt und in der Lage, die Existenz seiner Familie zu sichern. Er erledigt seine Aufgaben zur vollsten Zufriedenheit seines Arbeitgebers und es gibt keinen Hinweis, dass eine Aufkündigung des seit beinahe 10 Jahren aufrechten Dienstverhältnisses von einer der beiden Seiten in absehbarer Zeit geplant ist. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Es gibt keine Hinweise auf (gegenwärtig vorliegende) schwerwiegende Erkrankungen des Beschwerdeführers, insbesondere keine auf krankheitswerte psychische Störungen.
Der Beschwerdeführer und seine Frau absolvieren bereits seit Jahren Integrationskurse; an der Integration des Beschwerdeführers in Österreich besteht kein Zweifel. Auch ist von einer Integration der übrigen Familienmitglieder (Ehefrau, Kinder) auszugehen, wobei insbesondere der 1998 geborene Sohn des Beschwerdeführers in Österreich aufgewachsen sei und ausschließlich in Österreich die Schule besucht hat. Hinsichtlich der Kinder besteht derzeit kein laufendes Verfahren bezüglich internationalen Schutzes.
Das gegenständliche Verfahren des Beschwerdeführers beruht auf einen im Jahre 2001 gestellten Asylantrag, dem zu diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht jegliche Grundlage fehlte. Der Beschwerdeführer hat keine Handlungen gesetzt, die geeignet gewesen wären, die Dauer des Verfahrens zu verzögern.
1.2. Zur Situation in Serbien wird folgendes festgestellt:
Staatsaufbau
Am 03.06.2006 erklärte Montenegro seine Unabhängigkeit, wodurch die seit 04.02.2003 bestehende Staatenunion von Serbien und Montenegro (Nachfolger der Bundesrepublik Jugoslawien) aufgelöst wurde. Die Republik Serbien erklärte sich durch Parlamentsbeschluss vom 05.06.2006 zum Nachfolgestaat von Serbien und Montenegro gemäß der Verfassungscharta der Staatenunion.
Die autonomen Provinzen Kosovo und Wojwodina, die unter der Verfassung von 1974 noch eine republikähnliche Stellung eingenommen hatten, bekamen nach der serbischen Verfassung von 1990 die Form einer territorialen Autonomie innerhalb des serbischen Einheitsstaates. Diese Autonomie war in den neunziger Jahren zusehends eingeschränkt und im Fall des Kosovo schließlich völlig beseitigt worden. Die rechtliche Stellung des Kosovo wurde 1999 durch die Annahme der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen überlagert. Am 17.02.2008 erklärte die Republik Kosovo ihre Unabhängigkeit. Serbien hat dagegen scharf protestiert, es betrachtet Kosovo weiterhin als Teil des eigenen Staatsgebiets.
Die Autonomierechte der Wojwodina wurden mit der Verabschiedung eines Rahmengesetzes im serbischen Parlament ("Omnibus-Gesetz") im Herbst 2001 wieder gestärkt. Seither hat das Parlament der Autonomen Provinz Wojwodina durch die Verabschiedung von Einzelgesetzen und Verordnungen damit begonnen, diese Autonomie stärker auszufüllen. Die verfassungsmäßigen Kompetenzen der Region bleiben jedoch weit hinter dem Status von vor 1989 zurück. Daran hat auch die neue, am 08.11.2006 in Kraft getretene Verfassung der Republik Serbien im Wesentlichen nichts geändert.
Innenpolitische Situation
Nach dem Sturz Milosevics im Oktober 2000 begab sich Serbien auf den Weg der Transition. Zwar wurde die Befreiung aus der internationalen Isolation erreicht, jedoch konnte das demokratische Bündnis DOS die hohen Erwartungen der Bevölkerung, gerade bei der Verbesserung des Lebensstandards, nicht erfüllen. Nach der Ermordung von Ministerpräsident Zoran Djindjic im März 2003 verlor die Regierungskoalition zunehmend an Rückhalt und musste Ende 2003 schließlich vorgezogene Neuwahlen ausrufen. Die zwischen März 2004 und Anfang 2007 amtierende Minderheitsregierung unter Ministerpräsident Kostunica sah sich mit Transitions- und Reformproblemen vor allem im Bereich Wirtschaft und Verwaltung konfrontiert. Die seit Mai 2007 amtierende zweite Regierung Ko¿tunica, basierend auf einer Koalition von DS, DSS und G17 plus, zerbrach im März 2008 kurz nach der Unabhängigkeitserklärung Kosovos, wodurch Neuwahlen im Mai 2008 notwendig wurden. Seit dem 7. Juli 2008 ist die proeuropäisch ausgerichtete, DS-geführte Koalition unter Ministerpräsident Mirko Cvetkovic im Amt. Die Koalition umfasst die Fraktion "Für ein europäisches Serbien" (größte Partei: DS - Demokratische Partei), die Fraktion G17 plus, die SPS-geführte Fraktion sowie Minderheitenvertreter.
Die derzeit beherrschenden politischen Themen sind der Annäherungsprozess an die EU, die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (Auslieferung der letzten mutmaßlichen Kriegsverbrecher), die weitere Wirtschaftsentwicklung und der Umgang mit der am 17. Februar 2008 erfolgten Unabhängigkeitserklärung des Kosovo. Auch innenpolitische Themen (Privatisierung, Korruptionsbekämpfung, Sozialpolitik) stehen im Fokus. In den letzten Jahren auch zunehmend Energiesicherheit und Bewältigung der Herausforderungen der Wirtschafts- und Finanzkrise.
(Auswärtiges Amt, Serbien - Innenpolitik, Stand März 2008 und Stand Dezember 2009
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Serbien/Innenpolitik.html)
Parlament und Regierung
In der Republik Serbien fanden zuletzt am 11.05.2008 Parlamentswahlen statt. Die Parteien erzielten dabei folgende Ergebnisse:
Die Demokratische Partei (DS) des serbischen Präsidenten Boris Tadic erhielt 38,75 Prozent bzw. 1,5 Millionen Stimmen, die Serbische Radikale Partei (SRS) 1,1 Mio. Stimmen bzw. 29,22 Prozent.
Die Demokratische Partei Serbiens (DSS) des bisherigen Premiers Vojislav Kostunica kam auf rund 450.000 bzw. 11,24 Prozent der Stimmen, gefolgt von der Sozialistischen Partei (SPS) mit rund 305.000 bzw. 7,57 Prozent der Stimmen. Den Sprung ins Parlament schaffte auch die Liberaldemokratische Partei (LDP) des ehemaligen Vizepremiers Cedomir Jovanovic mit etwas mehr als 213.000 bzw. 5,30 Prozent der Stimmen.
Die Ungarische Koalition ist mit vier Sitzen im Parlament vertreten. Die Bosniakische Liste für einen europäischen Sandschak (Wahlbündnis um die Partei der Demokratischen Aktion/SDA von Sulejman Ugljanin) errang zwei Abgeordnetensitze. Das Wahlbündnis Presevo-Tal, welches vier kleine Parteien der albanischen Volksgruppe im Südserbien gebildet haben, hat einen Abgeordneten.
(APA 12.05.08: Wahlsieg der Demokratischen Partei in Serbien offiziell bestätigt)
Der Regierungskoalition aus elf Parteien gehören die Demokratische Partei (DS) mit ihren Juniorpartnern (u.a. G17-plus, Serbische Erneuerungsbewegung/SPO von Ex-Außenminister Vuk Draskovic, Demokratischen Partei des Sandschak/SDP, Liga der Vojvodina Sozialdemokraten/LSV) sowie die Sozialistische Partei (SPS) mit ihren Juniorpartnern (u.a. Pensionistenpartei PUPS, "Einheitliches Serbien") an. Auch Minderheitenparteien wie die Partei der Demokratischen Aktion (SDA) haben sich der Koalition angeschlossen.
(APA 08.07.2008: Die Mitglieder der neuen serbischen Regierung)
Die neue Regierung wurde am 07.07.2008 vom Parlament bestätigt. Für die Regierung von Ministerpräsident Mirko Cvetkovic stimmten 127 Abgeordnete; 27 stimmten gegen sie. Die Abgeordneten der ultra-nationalistischen Serbischen Radikalen Partei (SRS) mit 78 Abgeordneten nahmen an der Abstimmung nicht teil.
Die Regierung hat sich eine weitere EU-Annäherung Serbiens, das diplomatische Ringen um den Kosovo, dessen Unabhängigkeit Belgrad nicht anerkennt, intensivere wirtschaftliche Entwicklung sowie die Bekämpfung der Korruption und der Kriminalität zu ihren wichtigsten
Zielen gesetzt. Durch einen besonderen Aktionsplan soll Serbien nach den Worten von Cvetkovic in vier Jahren auf den EU-Beitritt vorbereitet sein. Der Premier versprach auch eine "unaufschiebbare" Erfüllung aller internationalen Verpflichtungen Serbiens, womit die Zusammenarbeit mit dem UNO-Kriegsverbrechertribunal für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) in Den Haag gemeint war.
(APA 07.07.2008: Neue serbische Regierung vom Parlament bestätigt)
Die Demokratische Partei (DS) des im März 2003 ermordeten Ministerpräsidenten Zoran Djindjic stellt seit 2004 den (vor allem repräsentativen) Präsidenten der Republik Serbien, Boris Tadic. Er wurde am 03.02.2008 wiedergewählt.
(Auswärtiges Amt, Serbien - Innenpolitik, Stand März 2008.
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Serbien/Innenpolitik.html)
Wirtschaft
Seit der demokratischen Wende im Oktober 2000 bemüht sich Serbien um wirtschaftlichen Wiederaufbau und Beseitigung der Folgen politischer und wirtschaftlicher Isolation zu Zeiten des Milo¿evic-Regimes. Zusätzlich steht die Anpassung an EU-Standards im Rahmen des Assoziierungs- und Stabilisierungsprozesses immer mehr im Vordergrund.
Das Nettodurchschnittseinkommen liegt bei rund 400 Euro monatlich (2008: 350 Euro).. Die makroökonomische Stabilität des Landes bleibt insgesamt gewährleistet. Die Inflation sank von 10,1 Prozent im Jahr 2007 auf 6,8 Prozent im Jahr 2008. Das BIP-Wachstum sank von 7,5 Prozent im Jahr 2007 auf 6,1 Prozent im Jahr 2008. (Auswärtiges Amt, Serbien - Innenpolitik, Stand Dezember 2009.http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Serbien/Wirtschaft.html)
Im Wirtschaftsbereich stehen die Senkung der Inflation und der Arbeitslosigkeit, aber auch die Steigerung des Bruttonationaleinkommens und des Lebensstandards im Vordergrund.
(APA 07.07.2008: Neue serbische Regierung vom Parlament bestätigt)
Staatsangehörigkeit
Entsprechend der Verfassung und dem Staatsangehörigkeitsrecht der ehemaligen Staatenunion Serbien und Montenegro (vormals Bundesrepublik Jugoslawien) galt für deren Bürger das Prinzip der doppelten Staatsbürgerschaft. Sie hatten sowohl die serbisch-montenegrinische Staatsangehörigkeit als auch die einer der Teilrepubliken.
Durch die Auflösung der Staatenunion im Juni 2006 haben die Bürger Serbiens und die Montenegros keine doppelte Staatsbürgerschaft mehr; die bestehende Staatsangehörigkeit der Einzelstaaten bleibt erhalten, so dass grundsätzlich eine Staatenlosigkeit nicht eintritt. Die Bürger der ehemaligen Union sind nun entweder Staatsangehörige Serbiens oder Montenegros. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Republik Serien, Republik Montenegro, Staatsangehörigkeitsregelungen, September 2006, Abstract)
Menschenrechte allgemein
Die Verfassung bietet einen umfassenden Menschenrechtsschutz und auch die Regierung legt hohen Wert auf die Umsetzung der in der Verfassung verankerten Grundwerte. Insbesondere die im Rahmen des Beitrittes zum Europarat ratifizierte Europäische Menschrechtskonvention ist diesbezüglich als positiver Schritt zu nennen.
(Europäische Kommission, "Serbien und Montenegro;
Fortschrittsbericht 2005", 09.11.2005)
Eine große Anzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann ohne Einschränkungen oder Behinderungen staatlicherseits arbeiten, Untersuchungen anstellen und Fälle von Menschenrechtsverletzungen publizieren. Prominente Gruppen sind etwa das Helsinki Committee for Human Rights in Serbia, the Humanitarian Law Center, the Lawyers' Committee for Human Rights, the Fund for an Open Society, the Youth Initiative for Human Rights, and Belgrade Center for Human Rights. Trotzdem kommt es aber immer auch zu Bedrohungen und Einschüchterungen solcher Gruppen, insbesondere wenn es zu Kritik von Regierungsstellen kommt.
(USDOS, Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2009, März 2010)
Während des Jahres 2005 wurde von der serbischen Regierung ein Ombudsmann-Amt eingerichtet. Die Provinz Vojvodina hat ebenfalls die Institution eines Ombudsmannes, der seiner Arbeit ohne Einfluss von außen nachgehen konnte. Die Rechtshilfe-Abteilung im Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte ist ebenfalls Anlaufstelle für Menschenrechtsbeschwerden in Serbien.
(USDOS, Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2005, März 2006; USDOS, Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2007, März 2008)
Staatliche Repression, wie unter dem System Milosevic üblich, findet nicht mehr statt.
Die Regierung von Serbien übt keine gezielte Unterdrückung bestimmter Gruppen aus. Die verfassungsmäßigen Rechte werden respektiert. Die politische Opposition kann sich frei betätigen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand August 2008, Seiten 6 und 11; Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seite 6 )
Massive und systematische Verletzungen von Menschenrechten, wie sie unter dem wie unter dem System Milosevic vor allem im Polizeigewahrsam vorkamen, wurden seit dem 05.Oktober 2000 nicht mehr gemeldet. Dennoch kommt es gelegentlich noch immer zu Verstößen gegen Menschenrechte (vor allem gegen das Recht auf Unversehrtheit der Person in Polizeigewahrsam und Strafvollzug). Seit 01.01.2006 enthält das serbische Strafgesetzbuch Folter als Straftatbestand. Es werden weiterhin vereinzelte Fälle von Misshandlungen durch Angehörige der Polizei in Serbien bekannt. Opfer sind in diesen Fällen, anders als unter dem Milo¿evic-Regime, nicht politisch missliebige Personen, sondern krimineller Delikte Verdächtige. In einzelnen Fällen wurden die Polizisten vom Dienst suspendiert. In mehreren Fällen wurde Folteropfern inzwischen von serbischen Gerichten staatliche finanzielle Entschädigung zugesprochen.(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seiten 6 und 18)
Es gab Fortschritte auf dem Gebiet der Polizei. Die meisten Verordnungen zur Implementierung des Polizeigesetzes, darunter der Ethikkodex und die Richtlinien, die die Kompetenzen der Polizei definieren, wurden verabschiedet. Neue Regelwerke für die Durchführung der Polizeiarbeit und Richtlinien für die Anwendung von Zwangsgewalt wurden eingeführt.
Im Ministerium für innere Angelegenheiten wurde ein Sekretariat für interne Kontrolle der Polizei eingerichtet. Zwischen Jänner und August 2007 wurden 1600 Bürgerbeschwerden an den Sektor für interne Kontrolle gerichtet. Dieser brachte Strafanklagen gegen 126 Polizeibeamte sowie ungefähr 2500 Disziplinarverfahren ein. Die größte Zahl der Anklagen bezog sich auf Amtsmissbrauch (30%), Bestechung und Dokumentenfälschung.
(Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, SEC(2007) 1435, 06.11.2007)
In jeder der 27 Regionen der Republik ist eine spezielle Kommission eingerichtet, die Verfehlungen der Polizei beobachten. Diese Kommissionen bestehen aus drei Mitgliedern: einem Polizeibeamten, einem Vertreter des Sekretariates für interne Kontrolle sowie einem lokal ansässigen Bürger. Das neue Polizeigesetz erlaubt es Polizeibeamten, Beschwerden gegen andere Polizisten wegen Fehlverhaltens einzubringen.
(Report by the Commissioner for Human Rights Thomas Hammarberg on his visit to Serbia 13 - 17 October 2008, CommDH(2009)8, 11.03.2009)
Minderheiten - allgemein
Die serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten. Das am 07.03.2002 in Kraft getretene Minderheitengesetz verankert Minderheitenrechte gemäß internationalem Standard. Die praktische Relevanz des Minderheitengesetzes wird durch die Tatsache beschränkt, dass es keinerlei Sanktionen für Verstöße vorsieht und der Staat de facto keine Mittel zu seiner Umsetzung bereitstellt. Ein am
26.03.2009 verabschiedetes allgemeines Antidiskriminierungsgesetz stärkt die Rechte nationaler Minderheiten. Dennoch sind in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Albaner, Bosniaken, Roma) unverändert weit verbreitet. Allerdings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu
verzeichnen (z.B. Anerkennung von Schulbüchern in Minderheitensprachen).
Seit 2003 bestehen sog. nationale Minderheitenräte, die die Interessen ihrer Volksgruppen vertreten. Auf Basis des am 31.08.2009 verabschiedeten Gesetzes über die nationalen Minderheitenräte werden diese im zweiten Quartal 2010 für 19 Minderheiten neu gewählt werden. Im Zuge der Regierungsneubildung im Juli 2008 wurde ein Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte geschaffen. Minister ist der parteilose Svetozar Ciplic, der von 2002 bis 2007 als Richter am serbischen Verfassungsgericht tätig war. Der unterproportionalen Repräsentierung von Minderheiten in Verwaltung, Justiz, Polizei etc. wird zumindest in einigen Regionen aktiv entgegengearbeitet. Zu den Aufgaben des Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seiten 12 bis 13; Webseite der Regierung der Republik Serbien, http://www.srbija.sr.gov.yu/vlada/ministri.php?pf=1&url=%2Fvlada%2Fministri.php%3Fpf%3D1%26)
Die Lage der Minderheiten (Sandzak-Bosniaken/Moslems, Kosovo-Albaner, Roma, Minderheiten in der Wojwodina) hat sich deutlich verbessert. Allerdings steckt die tatsächliche Umsetzung der neuen Regelungen zum Minderheitenschutz noch in den Anfängen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010 Seite 6; B92: Ciplic: Norme dobre, praksa problem - Interview mit dem neuen Minister für Menschen- und Minderheitenrechte, 03.08.2008
http://www.b92.net/info/vesti/index.php?yyyy=2008&mm=08&dd=03&nav_id=311390&version=print)
Im Jahre 2006 gab es weitere Maßnahmen, die Repräsentation von Minderheiten in der öffentlichen Verwaltung zu verbessern. So wurden öffentliche Ausschreibungen, Berufsfortbildungen in Sprachen der Minderheiten durchgeführt bzw. kommt es zu laufenden Kontrollen der proportionalen Anteile von Minderheiten in den öffentlichen Dienststellen. Weiters wurden Fortschritte beim Unterricht in den jeweiligen Minderheitensprachen erzielt. So wurden u.a. Fakultäten für die ungarische, albanische und auch bulgarische Community errichtet.
(Commission of the European Communities, Serbia 2006 Progress Report, November
2006)
Die im Norden der Republik Serbien gelegene Provinz Wojwodina zeichnet sich durch
eine eigenständige, durch jahrhundertealte Koexistenz der Serben mit verschiedenen nationalen Minderheiten (u.a. Ungarn, Rumänen, Ruthenen, Kroaten, Deutschen) geprägte Tradition aus.
Ein Autonomiestatus dieser Provinz wurde im Zuge der Machtergreifung Milo¿evics
abgeschafft. Der Region wurde Anfang 2002 ein (bescheidener) Teil ihrer Autonomiebefugnisse zurückgegeben. Die Verfassung von 2006 schreibt die Autonomie der Wojwodina fest und sieht vor, dass Einzelheiten der Autonomiebefugnisse durch Gesetz bzw.
durch das Provinzstatut zu regeln sind. Dies geschah durch das am 30.11.2009 verabschiedete
Wojwodina-Statut und das am gleichen Tag ergangene Begleitgesetz, welches am 01.01.2010
in Kraft trat.
Die Lage der Minderheiten in der Wojwodina hat sich unabhängig von der Autonomieproblematik weitgehend normalisiert. Übergriffe gegen Angehörige nationaler Minderheiten in der Wojwodina kommen vor, sind jedoch nicht sehr verbreitet.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010 Seite 13)
Seitens der Minderheiten wird den Polizeieinheiten in den Regionen immer wieder vorgeworfen, zu wenig gegen die vereinzelten Gewaltakte zu unternehmen. Die Justiz verfolgt in der Regel derartige Fälle und es ist wiederholt zu diesbezüglichen Verurteilungen gekommen.
(US Department of State, Country Report on Human Rights Practices - 2005, 08.03.2006)
Diskriminierung Minderheitsangehöriger ist illegal. Soweit Polizeibeamte im Einzelfall nicht im gebotenen Maß Schutz gewähren, liegt hier nicht eine vom serbischen Staat systematische geförderte Verhaltensweise, sondern individuelles Fehlverhalten einzelner Organwalter vor (UK Home Office: Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, Februar 2007).
Die Regierung betreibt eine Hotline für Minderheiten und andere Personengruppen, die Menschenrechtsprobleme aufzeigen wollen.
(USDOS; Serbia, Country Report on Human Rights Practices - 2009, März 2010)
Im Falle einer nicht entsprechenden Schutzgewährung durch einen einzelnen Organwalter steht es den Angehörigen der Minderheiten frei, etwa sich an vorgesetzte Stellen, an die Hotline für Minderheiten, oder Justizbehörden (U.S. Department of State: "Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices 2006", veröffentlicht im März 2007), sowie nationale bzw. internationale in Serbien tätige NGOs zu wenden.
Versorgungslage
Trotz der nach wie vor schlechten wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Die Rolle internationaler Organisationen bei der Versorgung sozial schwacher Bevölkerungsgruppen, v.a. von alten Leuten, Kindern, Flüchtlingen sowie im Lande Vertriebener hat zwar insgesamt abgenommen, ist aber vor allem im ländlichen Bereich sehr wichtig.
In den vergangenen Jahren ist in der Republik Serbien ein deutlicher Anstieg der Realeinkommen zu verzeichnen (2007: 20 %). Der durchschnittliche monatliche Nettolohn lag 2007 bei ca. 350 Euro, im Dezember 2008 belief er sich auf 425, im November 2009 auf 471 Euro. Die durchschnittliche Rente wird nach Angaben des staatlichen Rentenfonds jeweils auf 60 % des Durchschnittseinkommens festgesetzt und bei Bedarf angepasst; sie lag z.B. im November 2007 bei ca. 200 Euro. Die Inflationsrate betrug 2007 10,1%. Während in der Hauptstadt Belgrad und in Teilen der Wojwodina die Durchschnittseinkommen deutlich über dem nationalen Mittelwert liegen, sind sie in Südserbien und im Sand¿ak darunter. In den offiziellen Statistiken unberücksichtigt bleiben die im Rahmen des informellen Sektors erzielten (z.T. erheblichen) Einkommen sowie der bedeutende Beitrag (privater) ausländischer Zuwendungen.
Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 2009 9,2 % der Bevölkerung Serbiens (700.000 Personen) unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Diese liegt nach Definition der
serbischen Regierung bei jedem Erwachsenen bei knapp 90 ¿/Monat, die erforderlich sind, um einen Mindestlebensstandard zu finanzieren. Nachdem die serbische Regierung ihrem im
Rahmen ihrer Armutsbekämpfungsstrategie gesetzten Ziel der Halbierung der Armenzahl bis
2010 im Jahr 2007 nahe gekommen war (Vergleichszahlen: 2002: 14 % oder ca. 1 Mio. Arme, 2006: 8,8 % Arme, 2007: 7,7 % Arme, 2008: 7,9 % Arme), ist die Zahl der Armen damit wieder angestiegen. Flüchtlinge, bestimmte Minderheiten (namentlich Roma) und Rückkehrer sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seiten 19-20; USDOS: Serbia, Country Report on Human Rights Practices - 2008, Februar 2009; USDOS: Serbia, Country Report on Human Rights Practices - 2009, March 2010)
Sozialhilfe
In Serbien besteht Anspruch auf Sozialhilfe. Sie wird Bürgern gewährt, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können.
Voraussetzung ist die Registrierung des Antragstellers. Die Höhe der Sozialhilfe ist in ganz Serbien gleich hoch und wird jeden Monat an die Lebenshaltungskosten angepasst. So betrug die Sozialhilfe im Monat November 2009:
für Alleinstehende 5.364,-- Dinar (ca. 57 ¿)
für eine zweiköpfige Familie 7.369,-- Dinar (ca. 78 ¿)
für eine dreiköpfige Familie 9.384,-- Dinar (ca. 100 ¿)
für eine vierköpfige Familie 10.048,-- Dinar (ca. 107 ¿)
für eine fünf- und mehrköpfige Familie 10.734,-- Dinar (ca. 114 ¿).
Die Sozialhilfe reicht zur Deckung der realen Lebenshaltungskosten im Regelfall kaum aus. Außerdem erfolgt die Auszahlung der Sozialhilfe in Abhängigkeit von der Haushaltslage mitunter unregelmäßig. Nach Angaben des Arbeits- und Sozialministeriums wurde im Juli 2009 an 51.928 Familien (insgesamt ca. 140.000 Personen) Sozialhilfe ausgezahlt. Die Kommunen können - je nach Haushaltslage - die Sozialhilfesätze aus eigenen Mitteln für Berechtigte in ihrer Gemeinde aufstocken.
Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld ausbezahlt, welches sich im Grundbetrag im Monat Oktober 2009 auf 1.896,58 Dinar (ca. 20 ¿) belief. Das Kindergeld wird bis zum vollendeten 19. Lebensjahr ausbezahlt, wenn das Kind zur Schule geht.
Daneben wird - unabhängig von der Bedürftigkeit - bei Geburt eines Kindes ein innerhalb von 3 Monaten ab Geburt zu beantragendes Elterngeld gezahlt, dessen Höhe variiert und von 27.135,90 Dinar (ca. 289 ¿) als Einmalzahlung beim ersten Kind bis hin zu 254.653,53 Dinar (ca. 2.711 ¿), ausbezahlt in 24 Monatsraten, beim vierten Kind reicht. Die Auszahlung ist kumulativ möglich.
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seite 21; Gesetz über die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern - Zakon o finansijskoj podrsci porodici sa decom., Amtsblatt der RS 16/02 i. d.g.F, Art. 17 (6) )Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seite 21; Gesetz über die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern - Zakon o finansijskoj podrsci porodici sa decom., Amtsblatt der RS 16/02 i. d.g.F, Artikel 17, (6) )
Sozialhilfe wird tatsächlich gewährt und ausgezahlt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere Mittellosigkeit) erfüllt sind. In Einzelfällen kann es bei der Auszahlung von Sozialhilfe - wie im Übrigen bei der Auszahlung von Gehältern und Renten - zu gewissen Verzögerungen kommen.
(Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 09.05.2008, Zahl 508-516.80/45740)
In Serbien existieren grundsätzlich Sozialwohnungen, doch sind die bestehenden belegt. Für Neubauten sind kaum Mittel vorhanden. Ein am 31.08.2009 verabschiedetes neues Gesetz über den sozialen Wohnungsbau ist am 11.09.2009 in Kraft getreten, kann jedoch erst mittel- bis langfristig Wirkung entfalten. Sofern Rückkehrer aus dem Ausland nicht über eigenen Wohnraum verfügen bzw. nicht selbst anmieten können, kommen sie erfahrungsgemäß meist bei Verwandten und Freunden unter. Für die Erstaufnahme hält das auch für Rückkehrer zuständige serbische Flüchtlingskommissariat für die Dauer von bis zu zwei Wochen Notunterkünfte in ehemaligen Flüchtlingslagern in Obrenovac, ¿abac, Bela Palanka und Zajecar bereit.
Familiäre und nachbarschaftliche Solidaritätsnetzwerke sind in Serbien noch relativ funktionsfähig. Sofern nachweislich keine private Unterkunftsmöglichkeit besteht, sind die örtlich zuständigen "Zentren für Sozialarbeit" im Einzelfall bereit, bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seiten 21 bis 22)
Medizinische Versorgung
Für die medizinische Versorgung gibt es in Serbien im Bereich der Krankenversicherung gesetzliche Pflichtversicherung und mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes über die Krankenversicherung (Zakon o zdravstvenom osiguranju, Amtsblatt der Republik Serbien 17/05) erstmals auch die Möglichkeit der privaten Versicherung. In der Pflichtversicherung sind, neben Arbeitnehmern, Selbständigen, Rentnern etc. auch "sozial verletzliche Personen" erfasst. In diese Gruppe fallen, auch wenn ansonsten die Anspruchsvoraussetzungen auf Krankenversicherung nicht erfüllt wären:
Kinder unter 15 Jahren, Schüler, Studenten bis zum Studienabschluss, maximal bis 26 Jahre
Frauen (im Hinblick auf Mutterschutz, also im Zusammenhang mit Familienplanung, Schwangerschaft, Geburt und 12 Monate über die Geburt hinaus)
Personen über 65 Jahre und Personen mit Behinderung; Flüchtlinge und IDPs, die sich in Serbien aufhalten
Personen, die wegen HIV behandelt werden sowie solche, die an anderen Krankheiten leiden: Infektionskrankheiten, Krebs, Hämophilie, Diabetes, schwere psychische Störungen (Psychose), Epilepsie, Multiple Sklerose, Autoimmunerkrankungen, rheumatisches Fieber, Personen in der letzten Phase chronischer Niereninsuffizienz sowie jene, die an Abhängigkeiten leiden, Personen, die während des Prozesses der Organspende und Organverpflanzung behandelt werden sowie Kranke/Verletzte, die medizinische Notversorgung benötigen.
Sozial verletzliche Personen - Bezieher von permanenten sozialen Zuwendungen oder anderen materiellen Zuwendungen, Arbeitslose und solche, deren Einkommen unter einem bestimmten Satz liegt.
Medizinische Leistungen sind in 4 Gruppen eingeteilt. Leistungen der ersten Gruppe werden zu 100 Prozent von der Krankenversicherung abgedeckt, die übrigen Gruppen zu 95, 80 und 65 Prozent. Für den Restbetrag ist vom Patienten eine Eigenbeteiligung zu entrichten, ebenso ist für bestimmte Untersuchungen vom Patienten eine Zusatzzahlung gefordert. Ein Röntgen kostet beispielsweise 20 Dinar, am teuersten ist eine Magnetresonanz mit 600 Dinar. (80 Dinar = 1 Euro).
Die oben als verletzliche Gruppen aufgelisteten Personen (ebenso wie IDPs aus dem Kosovo, Kriegsversehrte, Blinde, Körperbehinderte und dauerhaft unbewegliche Personen) haben das Anrecht auf medizinische Leistungen ohne Zuzahlung.
Darüber hinaus sind lebensrettende und -erhaltende Maßnahmen für alle Patienten kostenlos. Impfungen von Kindern gemäß Impfkalender sind ebenfalls kostenlos (Diphtherie, Tetanus, Pertussis, Masern, Mumps, Röteln, Polio).
Eine Registrierung ist für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Versicherung notwendig. Eine ärztliche Notfallversorgung ist jedoch grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet.
(Country of Return Information Project: Country Sheet Serbia, August 2007; (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo) April 2007, Seite 20; Zakon o zdravstvenom osiguranju, Amtsblatt der Republik Serbien 17/05)
Belgrad und alle größeren Städte in Serbien sind mit allgemeinen Krankenhäusern ausgestattet, teilweise auch mit Spezialkliniken. Vor allem in staatlichen Krankenhäusern entsprechen hygienische Standards und Verpflegung nicht immer westlichen Vorstellungen.
Medizinische Eingriffe, die in Westeuropa Standard sind, werden trotz der mangelhaften Ausrüstung in fast allen Teilen des Landes durchgeführt, allerdings entstehen aufgrund von Engpässen für viele staatlich finanzierte Behandlungen oft lange Wartelisten.
Lebensbedrohliche Erkrankungen werden jedoch im Regelfall sofort behandelt. Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien aufgrund fehlender Ausrüstung grundsätzlich nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Ausgebildetes medizinisches Personal ist vorhanden. Wegen der geringen Bezahlung können in einigen Krankenhäusern offene Stellen allerdings nicht besetzt werden. Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Insbesondere fehlt eine nationale Organspenderbank. Bei aufwendigen chirurgischen Eingriffen sind die Wartezeiten lang.
Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung):
Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung)
selbst gekauft werden müssen)
geprüft werden. Bei Dialyse- und einigen weiteren Behandlungen werden die Patienten von einem Krankenwagen abgeholt und wieder nach Hause gebracht. Ist kein Krankenwagen vorhanden, können die Betroffenen kostenlos mit dem Taxi zur Behandlung und zurück fahren.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010 , Seiten 22 bis 23)
Die Versorgung von Diabetikern mit allen Arten von gängigen Insulinpräparaten ist in Serbien inzwischen regelmäßig und sicher.
(Auswärtiges Amt, Auskunft vom 20.05.2008 an das VG Kassel zu AZ 4 E 1855/06.A)
Psychische Krankheiten werden in Serbien aufgrund des dort vorherrschenden medizinischen Ansatzes vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, wenn auch in begrenztem Umfang; so gibt es z.B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Wojwodina im Rahmen dieses Projektes existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten.
Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien oder Montenegro hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar und müssen entweder in privaten Apotheken (zu Marktpreisen) beschafft oder kostenintensiv importiert werden. Kliniken, Apotheken und Privatpersonen können grundsätzlich jedes in Serbien zugelassene Medikament aus dem Ausland bestellen und einführen, was im Einzelfall einige Tage dauern kann. Insgesamt hat sich die Medikamentenversorgung erheblich verbessert. Dennoch ist eine zuverlässige Belieferung auch mit selteneren oder besonders kostspieligen Medikamenten, insbesondere ausländischer Herkunft, nur für den wohlhabenden Teil der Bevölkerung gewährleistet.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seite 24)
Behandlung von Rückkehrern
Serbische Staatsangehörige, die rückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto.
In Erfüllung der im Rahmen des am 01.01.2008 in Kraft getretenen Rückübernahmeabkommens mit der EU übernommenen Verpflichtungen verabschiedete die serbische Regierung am 13.02.2009 die "Strategie zur Reintegration von Rückkehrern im Rahmen eines Rückführungsabkommens". Der zugehörige Aktionsplan für die Jahre 2009 und 2010 zur Implementierung der Strategie wurde am 16.04.2009 angenommen. Damit ging die Zuständigkeit für die Reintegration von Rückkehrern auf das serbische Flüchtlingskommissariat über. Bereits am 23.10.2008 hatte sich auf Basis des Rückübernahmeabkommens der Rat für die Integration von Rückkehrern formiert, und auch das Team zur Implementierung der Reintegrationsstrategie hat sich konstituiert. Als Prioritäten im Rahmen der Reintegrationsstrategie wurden die Unterstützung von Rückkehrern bei der Dokumentenbeschaffung und Registrierung, bei der Wohnraum- und Arbeitssuche, beim Zugang zum Gesundheits- und Sozialsystem, bei der Anerkennung ausländischer Schulzeugnisse und der Eingliederung ins Schulsystem sowie die Information von Rückkehrern und zuständigen serbischen Behörden über die Rechte und Pflichten im Rahmen des Integrationsprozesses identifiziert. Das Flüchtlingskommissariat hat 2009 eine Reihe von Maßnahmen ergriffen (u.a. Publikation von Informationsbroschüren und -plakaten für Rückkehrer sowie von Leitfäden für die zuständigen Behörden, Einrichtung von Notunterkünften in vier Städten), doch stehen bislang für die Reintegration von Rückkehrern
nur begrenzt Mittel zur Verfügung.
Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad (ein kleines Büro im Flughafen in der Nähe der Gepäckausgabe), das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält.
Die Beratungsdienstleistungen des Wiederaufnahmezentrums nimmt nach dessen Angaben nur ein geringer Prozentsatz der über den Flughafen Rückgeführten in Anspruch. Eine Reihe von NROen nehmen sich in mehr oder minder bescheidenem Umfang und mit ausländischer Unterstützung der Problematik an.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seiten 24 und 25)
Südserbien
Die mehrheitlich von ethnischen Albanern bewohnte Grenzregion Südserbiens zum Kosovo (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Pre¿evo, Medvedja) war bis zum Frühjahr 2001 Schauplatz bewaffneter Auseinandersetzungen zwischen albanischen Rebellen (UCPMB), im Zuge derer 100 Menschen starben und zahlreiche Bewohner in das benachbarte Kosovo und nach Mazedonien flohen. Unter Vermittlung der NATO, der EU und der OSCE einigten sich die Konfliktparteien auf eine Einstellung der Kämpfe. Am 12 März wurde zunächst ein Waffenstillstand vereinbart. Im Mai 2001 erlaubte die NATO der serbischen Armee in die Sicherheitszone einzumarschieren. Im Gegenzug für eine Amnestie wurde die UÇPMB dazu verpflichtet, einer Demilitarisierung zuzustimmen. Am 27. Juni 2001 wurde die Gründung einer multiethnischen Polizei beschlossen, die OSCE verpflichtete sich zur Ausbildung der zu rekrutierenden Polizisten.
XXXX: Gutachten zu GZ: 312.453-1/17Z-XVIII/58/07, Juli 2008)
Dank dieser Entwicklung konnten auch die vom UNHCR durchgeführten Rückkehrprogramme für Albaner, die aus Südserbien in das Kosovo geflohen waren, erfolgreich abgeschlossen werden. Nach Einschätzung des UNHCR haben diejenigen Albaner, die nicht nach Südserbien zurückkehren wollten, diese Entscheidung überwiegend aus wirtschaftlichen Gründen getroffen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seite 13)
Aufgrund revidierter Regeln wurden am 28. Juli 2002 vorgezogene Gemeinderatswahlen abgehalten. Jede Gemeinde wurde als einzelner Distrikt behandelt und die Parteien erhielten Sitze entsprechend dem Ergebnis auf Gemeindeebene. Der Gemeindepräsident wurde direkt gewählt. Die neuen Regeln hatten großen Einfluss auf das Ergebnis und wirkten sich insgesamt zugunsten der lokalen albanischen Bevölkerung aus.
Bei den Gemeindewahlen vom Juli 2002 gewann die PDD (Partei für demokratische Aktion) des Bürgermeisters von Presevo Riza Halimi, sowohl in Presevo als auch in Bujanovac, während eine serbische Koalition in Medveja siegte. Weitere Wahlen auf Gemeindeebene wurden im September 2004 abgehalten. Sie gingen zu Gunsten dreier albanischer Parteien aus, die einen so genannten Konsensrat bilden und politische Autonomie von Belgrad fordern. Verliererin der Wahl war die bis dahin größte Partei von Halimi, die nicht mehr stärkste Kraft in der Region ist.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien-Montenegro:Zur Situation der AlbanerInnen im Presevo-Tal, Mai 2005, Seite 4)
Bei den Parlamentswahlen 2007 konnte das Albaner-Bündnis aus Südserbien ein Mandat erringen, die vorgezogenen Parlamentswahlen in Mai 2008 brachten dem Wahlbündnis Presevo-Tal, welches vier kleine Parteien der albanischen Volksgruppe im Südserbien gebildet haben, ebenfalls ein Mandat ein.
(APA 23.01.2007: Endergebnis Serbien-Wahl: Tadic-Partei erhielt letztlich 64 Sitze; APA 12.05.08: Wahlsieg der Demokratischen Partei in Serbien offiziell bestätigt).
Erstmals wurden im August 2007 in die Koordinierungsgruppe der serbischen Regierung für Südserbien, die bereits 2000 gegründet worden war, zwei Albaner integriert.
Auf Initiative der Koordinierungsgruppe wurden die Gemeinden Presevo, Bujanovac and Medvedja in die Standing Conference of Towns and Municipalities aufgenommen. Die Standing Conference stimmte, dass Bujanovac Mitglied des neu gegründeten Kommittees für Regionale Entwicklung wird.
Die serbische Regierung hat begonnen, größere Investitionen in die Infrastruktur zu tätigen. 310 Millionen Dinar (ca. 3.8 Millionen Euro) stehen zur Verfügung, um Projekte in den drei Gemeinden während des Jahres 2008 zu co- finanzieren. Bis dato wurden bereits zahlreiche Projekte (Straßenbau, Wasserversorgung, Sanierung von Schulen, etc.) implementiert.
Reformen im Gesundheitsbereich sind ebenfalls vorgesehen. Die Integration von Albanern in das südserbische Gesundheitssystem soll voran getrieben werden. In Presevo und Bujanovac gibt es zwei Gesundheitszentren. Die beiden Zentren sind nach wie vor dem Gesundheitszentrum in Vranje administrativ unterstellt, das auch die Direktoren bestimmt. Das Gesundheitszentrum beschäftigt insgesamt 250 Personen, darunter acht albanische Ärzte, jedoch keine weiblichen Gynäkologen. Das Gesundheitszentrum Presevo spiegelt die reale Bevölkerungszusammensetzung nicht wider, von 130 Angestellten sind 86 AlbanerInnen und zwei Roma (der albanische Bevölkerungsteil beträgt 90 Prozent). Reformen sind geplant und die Gesundheitszentren sollen in Hinkunft autonomer verwaltet werden.
Im Erziehungswesen sind nach wie vor zahlreiche Probleme gegeben. Wie alle anderen alltäglichen Bereiche sind auch die Schulen Gegenstand der Polarisierung zwischen Albanern und Serben. Vor den 1990er-Jahren umfasste der Unterrichtsplan auch albanische Geschichte und Kultur, danach nicht mehr. Ethnozentrische Lehrpläne, aggressiver Inhalt von Schulbüchern und zentralistische Entscheidungsprozesse behinderten auch in den letzten Jahren einen adäquaten Unterricht in albanischer Sprache. Eine Revision des Unterrichtsmaterials steht noch aus.
Albanische Politiker haben seit Jahren darauf gedrängt eine spezielle Kommission zu bilden, um Lehrpläne in albanischer Sprache zu entwickeln. Seit 2008 zeichnet sich eine Annäherung der beiden Seiten in dieser Frage ab.
Die Verwendung der albanischen Sprache ist als offizielle Amtssprache in den südserbischen Gemeinden zugelassen. Da die öffentlichen Institutionen, insbesondere alle Führungspositionen von Serben, die Albanisch nicht sprechen, besetzt werden, ist eine Kommunikation in albanischer Sprache oftmals nicht oder nur mit Übersetzer möglich. So sind beispielsweise beim Gericht in Presevo von den insgesamt 6 Richtern, mittlerweile 3 Richter, albanischer Herkunft. Das gesamte administrative Personal setzt sich jedoch ausschließlich aus Serben zusammen. Verfahren müssen daher weiterhin in serbischer Sprache durchgeführt werden. Reformen sind auch in diesem Bereich geplant.
Defizite bestehen auch in der öffentlichen Verwaltung und in staatlichen Betrieben, in denen fast ausschließlich Serben tätig sind. Elektrizitätswerke, Post, Telekom und eine Mineralwasserfabrik in Bujanovac werden nahezu ausschließlich von serbischer Seite betrieben, selbst in Presevo, wo die AlbanerInnen mehr als 90 Prozent der Bevölkerung ausmachen, halten Serben die Mehrheit der Stellen im öffentlichen Dienst inne.
Die Sicherheitslage in Presevo ist gegenwärtig stabil. Folgenden drei Institutionen obliegt die Gewährleistung der Sicherheit:
Regionalpolizei in Vranje
Am 27. Juni 2001 wurde die Gründung einer multhiethnischen Polizei vereinbart. Die multhiethnische Polizei, die ausschließlich im Presevo - Tal Dienst verrichtet, zählt heute insgesamt 430 Mitglieder.
Die multhiethnische Polizeieinheit ist als erster Ansatz zu werten, vertrauensbildende Massnahmen zu setzten. Wesentliche Sicherheitsfragen werden weiterhin von der Gendarmerie und den Polizisten in der Polizeizentrale in Vranje wahrgenommen, es ist geplant dass diese Einheit in Hinkunft mehr Kompetenzen übernimmt.
Gendarmerie
Die Gendarmerie sind Spezialkräfte des serbischen Innenministeriums (MUP). Sie sind besser trainiert und besser ausgerüstet als die Armee. Der Gendarmerie werden die gravierendsten Menschenrechtsverstöße zugeschrieben. Auch nach dem Friedensabkommen vom Mai 2001 setzte die Gendarmerie ihre menschenverachtende Vorgehensweise fort und sorgte für ein Gefühl der Unsicherheit unter der albanischen Bevölkerung.
Bis Mitte 2002 wurden insgesamt 120 Vorfälle zur Anzeige gebracht. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2002 wiesen die Zahl der Meldungen über Misshandlungen und Folterungen durch die Polizei eine rückläufige Tendenz auf. Seit Anfang 2003 entspannte sich die Situation in Presevo und sind keine weiteren Vorfälle von Übergriffen durch die Gendarmerie mehr gemeldet worden.
(XXXX: Gutachten zu GZ: 312.453-1/17Z-XVIII/58/07, Juli 2008)
Beschwerden über serbische Sicherheitskräfte gibt es dennoch, und zwar über das gelegentliche harte Vorgehen der Gendarmerie. Aber auch Serben beschweren sich darüber, dass sie hart behandelt werden, was darauf hindeutet, dass das Problem nicht gänzlich ethnisch motiviert ist.
(Serbia: Maintaining Peace in the Presevo Valley. Crisis Group Europe Report N°186, 16 October 2007, S.13)
Serbische Armee
Der serbischen Armee obliegt die Grenzsicherung. Seit dem Rückzug aus dem Kosovo wurde die serbische Armee entlang der Grenze zu Mazedonien in Presevo konzentriert.
Während bis Ende 2002 über Übergriffe durch die serbische Armee berichtet wurde, entspannte sich die Lage bis Ende 2004. Anfang 2005 kam es erneut zu einem schweren Zwischenfall. Der jugendliche Dashim Hajrullahi, wurde nahe der Grenze von der serbischen Armee erschossen, nachdem er diese zuvor illegal überquert hatte. Seit diesem Zwischenfall liegen keine Berichte über Übergriffe an Albanern durch die serbische Armee vor.
(XXXX: Gutachten zu GZ: 312.453-1/17Z-XVIII/58/07, Juli 2008)
Albanische Politiker und Menschenrechtsorganisationen bestätigen, dass außer dem Fall Hajrullah keine negativen Vorkommnisse zu verzeichnen waren.
(Serbia: Maintaining Peace in the Presevo Valley. Crisis Group Europe Report N°186, 16 October 2007, S.13)
Zusammenfassend ist fest zu halten, dass eine systematische Diskriminierung der Albaner in Presevo seit dem Jahre 2003 nicht mehr gegeben ist. Grund dafür ist, dass die serbische Regierung eine moderatere und kompromissbereitere Haltung eingenommen hat und auf eine Deesklation der Situation bedacht ist. Die Regierung konzentriert sich nunmehr darauf einen wirtschaftlichen Fortschritt in der Gemeinde voran zu treiben. Im Jahre 2003 wurden erstmals insgesamt 7 Millionen Dinar in die Region investiert. Weitere Investitionen wurden in den Jahren danach getätigt. Seit Anfang 2008 konzentriert sich die serbische Regierung auf dem Ausbau der Infrastruktur in der Region.
Auch nach der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo blieb die Sicherheitslage im Presevotal stabil. Zwar verstärkte die serbische Polizei und Armee ihre Truppenpräsenz, Unruhen blieben allerdings aus. Es wurden keine Übergriffe auf die albanische Bevölkerung registriert. Die serbischen Sicherheitskräfte sind bestrebt, jegliche Provokation der albanischen Bevölkerung, die zu einer erneuten Eskalation des interethnischen Konflikts führen könnte, zu vermeiden. Die Unabhängigkeitserklärung des Kosovo hatte bis dato keinerlei negative Auswirkungen auf die Region.
(XXXX: Gutachten zu GZ: 312.453-1/17Z-XVIII/58/07, Juli 2008)
Die Sicherheitslage ist stabil und es gibt keine Anzeichen dafür, dass sie sich verschlechtern werde.
(BalkanInsight: Local, Foreign Officials Discuss South Serbia, 15.04.2010;
http://www.balkaninsight.com/en/main/news/27382/[19.04.2010]
Die interethnischen Beziehungen zwischen Albanern und Serben sind weitgehend stabil und verbessern sich in den drei Gemeinden stetig.
(Report by the Commissioner for Human Rights Thomas Hammarberg on his visit to Serbia 13 - 17 October 2008, CommDH(2009)8, 11.03.2009)
Die Gemeinden in Südserbien sind verglichen mit den anderen serbischen Regionen ökonomisch stark unterentwickelt. Das war auch vor dem Konflikt schon so, Presevo mit seiner überwiegend albanischen Bevölkerung war 1998 und 1999 mit einem Pro-Kopf-Einkommen von einem Fünftel des Durchschnitts die wirtschaftlich am schlechtesten gestellte Stadt der Republik.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien-Montenegro:Zur Situation der AlbanerInnen im Presevo-Tal, Mai 2005, S.11)
Der Durchschnittslohn in dieser Region liegt derzeit 25 Prozent unter dem gesamtserbischen Durchschnittslohn.
(Agencija VranjePress: Zarade na jugu u minusu od 25 procenata, 08.04.2010.
http://www.vranjepres.info/sh/1652/10/24737/[14.04.2010])
Der Hauptzweig der Wirtschaft besteht aus Landwirtschaft (Weizen, Tabak, Mais, Melonen) und Forstwirtschaft. Im Dorf Oraovica gibt es einen Stausee, welcher für die Bewässerung der Felder im Tal sowie zum Fischen und auch als Erholungsort genutzt wird. Der Dienstleistungsbereich (Einzelhandel, Gastronomie) ist ein weiterer wichtiger Wirtschaftszweig der Region. Industrielle Strukturen bilden unter den Betrieben die Ausnahme. Die Baubranche hat eine kleinere Bedeutung. Über 60% der Bevölkerung sind im eigentlichen Sinne arbeitslos. Die Bevölkerung von Presevo ist überwiegend durch Haus, Land, Acker und Hof weitgehend Selbstversorger. Die miserable wirtschaftliche Situation wird als wesentlicher Faktor für potenzielle Unruhen gesehen. Die internationale Gemeinschaft ist daher bestrebt, durch einen wirtschaftlichen Fortschritt der Region potenziellen interethnischen Konflikten den Nährboden zu entziehen. Die Weltbank finanzierte in diesem Jahr ein "Municipal Marketing and Promotion Training" und USAID ein "Municipal Economic Growth Activity program". Eine Reihe von Maßnahmen wurde bereits ergriffen, allerdings sind weiterreichende Investitionen notwendig.
(XXXX: Gutachten zu GZ: 312.453-1/17Z-XVIII/58/07, Juli 2008)
Amnestie für ehemalige Kämpfer der UCPMB
Am 21 Mai 2001 wurden die bewaffneten Auseinandersetzungen in Südwestserbien, im Grenzgebiet zum Kosovo, zwischen der albanischen Rebellenbewegung Ushtria Çlirimtare e Preshevas, Medvegjas e Bujanovcit (UÇPMB, Befreiungsarmee Pre¿evo, Medvedja und Bujanovac) und der serbischen Sicherheitsorgane durch das Abkommen von Konculje über die Entwaffnung und Demobilisierung der UÇPMB offiziell beendet. Als Gegenleistung für die Demobilisierung wurde den UÇPMB Kämpfern Straffreiheit garantiert. In der Praxis wurde diese zugesagte Amnestie zunächst nicht eingehalten. Bis zum 13 Januar 2001 hatte die Staatsanwaltschaft in Vranje bereits 43 Anklagen gegen 32 Personen erhoben, die des Terrorismus verdächtigt waren, weitere Anklagen folgten auch nach dem 21 Mai 2001. Nach ehemaligen UÇPMB Kämpfern wurde gefahndet, jene die verhaftet wurden, wurden verurteilt.
Am 4 Juni 2002 beschloss das Belgrader Parlament schließlich ein Amnestiegesetz.
Die Amnestie wurde im am 3. Juli veröffentlichten jugoslawischen Bundesgesetzblatt mit der Nummer 37 kundgemacht und trat am 10. Juli 2002 in Kraft. Demnach umfasst die Amnestie alle jugoslawischen Staatsbürger, die im Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Mai 2001 Verbrechen gemäß Art. 125 (Terrorismus) und Art. 136 (Verschwörung zur Begehung feindlicher Aktivitäten), bzw. diese Tatbestände in Verbindung mit Art.139 Strafgesetzbuch (qualifizierte Tatbestände) begangen haben oder dieser Taten verdächtig sind. Die Amnestie bedeutet den Verzicht auf Strafverfolgung, bereits laufende Verfahren sollten eingestellt, bereits erfolgte Verurteilungen nicht vollstreckt und inhaftierte Personen entlassen werden. Erst dieses Gesetz verpflichtete die Staatsanwaltschaft alle Verfahren einzustellen. Bereits erfolgte Verurteilungen wurden basierend auf dem Gesetz wieder aufgehoben. Seit der Verabschiedung des Amnestiegesetzes wird die Amnestie respektiert.Die Amnestie wurde im am 3. Juli veröffentlichten jugoslawischen Bundesgesetzblatt mit der Nummer 37 kundgemacht und trat am 10. Juli 2002 in Kraft. Demnach umfasst die Amnestie alle jugoslawischen Staatsbürger, die im Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Mai 2001 Verbrechen gemäß Artikel 125, (Terrorismus) und Artikel 136, (Verschwörung zur Begehung feindlicher Aktivitäten), bzw. diese Tatbestände in Verbindung mit Artikel 139, Strafgesetzbuch (qualifizierte Tatbestände) begangen haben oder dieser Taten verdächtig sind. Die Amnestie bedeutet den Verzicht auf Strafverfolgung, bereits laufende Verfahren sollten eingestellt, bereits erfolgte Verurteilungen nicht vollstreckt und inhaftierte Personen entlassen werden. Erst dieses Gesetz verpflichtete die Staatsanwaltschaft alle Verfahren einzustellen. Bereits erfolgte Verurteilungen wurden basierend auf dem Gesetz wieder aufgehoben. Seit der Verabschiedung des Amnestiegesetzes wird die Amnestie respektiert.
(XXXX: Gutachten zu GZ: 312.453-1/17Z-XVIII/58/07, Juli 2008; UNHCR
Vertretung in Österreich: Südserbien - Situation ehemaliger UCPMB Mitglieder,AUS/HCR/MSC/088, 26.07.2002; (Schweizerische
Flüchtlingshilfe, Serbien-Montenegro: Zur Situation der AlbanerInnen im Presevo-Tal, Mai 2005, Seite 4; Amnesty Act, Official Gazette of the FRY No.37/02)
Zahlreiche Personen, die als einfache Soldaten in der UÇPMB gedient haben, leben nach wie vor in Presevo, ohne einer Verfolgung ausgesetzt zu sein.
(XXXX: Gutachten zu GZ: 312.453-1/17Z-XVIII/58/07, Juli 2008)
Ehemalige Guerilleros der UCPMB sind auch bei der multiethischen Polizei beschäftigt (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Serbien-Montenegro: Zur Situation der AlbanerInnen im Presevo-Tal, Mai 2005, S.10)
Anzumerken an dieser Stelle ist, dass die Amnestie sich lediglich auf den Zeitraum bis 31.5.2001 erstreckt. Es gab eine Reihe von Anschlägen und Übergriffen, die sich nach diesem Zeitpunkt ereignet haben. Der Anschläge verdächtigt wurden ehemalige UÇPMB Angehörige. Es gab einzelne Personen, welche gegen das Friedensabkommen mit der serbischen Regierung eintraten und nach wie vor eine Vereinigung mit dem Kosovo zum Ziel haben. Diese Personen machten auch nach der Auflösung der UÇPMB mit Anschlägen auf sich aufmerksam.
So wurden im Zeitraum November 2001 bis Juli 2002 zahlreiche Angriffe auf Personen bzw. deren Eigentum gerichtet, die der multiethnischen Polizei angehörten bzw. die sich für eine Aufnahme in die Polizei beworben hatten.
Vereinzelte Anschläge wurden auch in den Jahren danach verübt. Ein Vorfall ereignete sich am 7. Juni 2008. In der Nacht explodierte ein Sprengkörper im Hof der Polizeistation von Bujanovac. Es entstand erheblicher Sachschaden, verletzt wurde jedoch niemand.
(XXXX: Gutachten zu GZ: 312.453-1/17Z-XVIII/58/07, Juli 2008)
Am 9. Juli 2009 wurden zwei serbische Polizisten bei einem Überfall bei Bujanovac verletzt worden. Die Polizeistreife wurde im Dorf Lucane, dicht an der Grenze zum Kosovo, aus einem Handwerfer mit Raketen beschossen. Die Polizisten wurden von Splittern verwundet.
(APA 09.07.2009: Zwei Polizisten bei Überfall in Südserbien verletzt)
Am 14. Juli 2009 wurden eine Frau und ein zwölfjähriges Kind durch eine Sprengstoffexplosion in Presevo verletzt Laut Belgrader Medienberichten wurde der Sprengstoff an der Heizzentrale eines Wohnhauses gelegt, in welchem Polizistenfamilien wohnen.
(APA 14.07.2009: Sprengstoffexplosion in Südserbien: Zwei Personen verletzt)
Das Amnestiegesetz umfasst diese Taten nicht und die Urheber müssen sich für Verbrechen gemäß Art. 125 (Terrorismus) und Art. 136 (Verschwörung zur Begehung feindlicher Aktivitäten) verantworten. In vereinzelten Fällen wurden die Urheber verhaftet und verurteilt. (XXXX: Gutachten zu GZ: 312.453-1/17Z-XVIII/58/07, Juli 2008)Das Amnestiegesetz umfasst diese Taten nicht und die Urheber müssen sich für Verbrechen gemäß Artikel 125, (Terrorismus) und Artikel 136, (Verschwörung zur Begehung feindlicher Aktivitäten) verantworten. In vereinzelten Fällen wurden die Urheber verhaftet und verurteilt. (XXXX: Gutachten zu GZ: 312.453-1/17Z-XVIII/58/07, Juli 2008)
2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zu seiner familiären Situation in Südserbien und in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers (und seiner Ehegattin) im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, den Angaben in der Stellungnahme vom 23.01.2011 sowie dem vorgelegten Personalausweis, ausgestellt am XXXX von der Passbehörde XXXX und weiteren Dokumenten. Der Beschwerdeführer hat selbst erklärt, vor seiner Ausreise in seinem Elternhaus in XXXX gemeinsam mit seinen Eltern und seiner (damals schon fünfköpfigen) Familie gelebt zu haben. Seine Probleme in Südserbien sowie die Unterstützung der UCK ergeben sich aus dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers und den Feststellungen im Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.08.2005, GZ 227.356/20-VII/20/05.2.1. Die Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zu seiner familiären Situation in Südserbien und in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers (und seiner Ehegattin) im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, den Angaben in der Stellungnahme vom 23.01.2011 sowie dem vorgelegten Personalausweis, ausgestellt am römisch 40 von der Passbehörde römisch 40 und weiteren Dokumenten. Der Beschwerdeführer hat selbst erklärt, vor seiner Ausreise in seinem Elternhaus in römisch 40 gemeinsam mit seinen Eltern und seiner (damals schon fünfköpfigen) Familie gelebt zu haben. Seine Probleme in Südserbien sowie die Unterstützung der UCK ergeben sich aus dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers und den Feststellungen im Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.08.2005, GZ 227.356/20-VII/20/05.
Die Feststellungen zum Gang des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Dass dem Asylantrag des Beschwerdeführers aus dem Jahre 2001 nicht jede Grundlage fehlte, ergibt sich aus dem schon genannten Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (vom 18.08.2005), in dem das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als unglaubwürdig, sondern - insbesondere aber unter Verweis auf die eingetretenen Veränderungen (etwa das Amnestiegesetz und die Stabilisierung der Region) - als nicht (mehr) asylrelevant beurteilt worden ist. Die Ursachen der langen Verfahrensdauer - Behebung eines Bescheides durch den VwGH, Notwendigkeit einer Zurückverweisung an die Erstinstanz - sind aus den Verwaltungsakten des Beschwerdeführers und seiner Gattin klar ersichtlich. Es gibt keinen Hinweis, dass der Beschwerdeführer im Verfahren je Handlungen gesetzt hätte, um dieses in die Länge zu ziehen.
Es gibt keinen Hinweis, dass eine Rückkehr in das Elternhaus für den Beschwerdeführer und seine Familie nicht mehr möglich wäre. Die Behauptung, dass eine Rückkehr aufgrund von Platzmangel grundsätzlich nicht möglich wäre, ist gänzlich unglaubwürdig, weil das Haus vor 2001 bereits vom Beschwerdeführer, seiner Frau und den drei (damals noch kleinen) Kindern sowie (zumindest) von seinen Eltern bewohnt worden ist. Soweit der Beschwerdeführer (erhebliche) Komforteinbußen gegenüber der aktuellen Wohnsituation geltend macht, ist das zwar glaubhaft, jedoch nicht geeignet eine unzumutbare Verschlechterung und daher ein grundsätzliches Rückkehrhindernis darzustellen.
Seine Eltern lebten auch nach seiner Ausreise durchgehend im Herkunftsort (die Mutter ist mittlerweile verstorben), wobei im gesamten Verfahren nie behauptet wurde, dass diese nennenswerten Problemen ausgesetzt gewesen wären.
Der Beschwerdeführer konnte seine Existenz vor der Ausreise (nach eigenen Angaben) durch eine reguläre Anstellung (bis 1998) und durch Gelegenheitsarbeiten sichern. Es gibt keinen ersichtlichen Grund anzunehmen, dass ihm zumindest letzteres im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht neuerlich möglich sein sollte. Den im Rahmen des Parteiengehörs getroffenen Feststellungen zur Rückkehr- und Wohnsituation im Kosovo konnte nicht substantiiert entgegengetreten werden.
Die Feststellungen zur Berufstätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den im Verfahren vorgelegten Beschäftigungsbewilligungen des AMS, den Gehaltszetteln, den Arbeitsbestätigungen und dem Versicherungsdatenauszug. Aus den Arbeitsbestätigungen ist auch die große Zufriedenheit seines Arbeitgebers zweifelsfrei ersichtlich. Angesichts der durchgehenden Beschäftigung besteht auch kein Zweifel an der Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers - und an der Erhaltungsfähigkeit bezüglich seiner Familie, wobei mittlerweile beide Töchter volljährig, gesund und somit auch grundsätzlich selbst arbeitsfähig sind.
Die aufrechte Beschäftigung (durchgehend seit bald zehn Jahren) des Beschwerdeführers ergibt sich aus den vorgelegten Dokumenten.
Die Feststellungen zu den Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen ergeben sich aus dem glaubhaften Vorbringen, den vorgelegten Dokumenten (Kursbestätigungen und Kursanmeldungen) sowie der langjährigen beruflichen Integration in Österreich. Die Feststellungen zum Verfahrensstand seiner Kinder ergeben sich aus deren Verwaltungsakten.
2.2. Die Feststellungen zur allgemeinen, politischen und wirtschaftlichen Lage in Serbien sowie zur besonderen Situation der albanischen Volksgruppe in Südserbien stützen sich auf objektives, im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs vom 10.01.2011 in das Verfahren eingebrachtes Berichtsmaterial, dem in der Stellungnahme vom 23.01.2011 nicht substantiiert entgegengetreten worden ist.
3. In rechtlicher Hinsicht ist dazu Folgendes auszuführen:
3.1. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.3.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
3.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
3.3. Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt, wobei § 44 AsylG 1997 gilt.3.3. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt, wobei Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 sind Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die wie der vorliegende bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen. Nach § 44 Abs 3 sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a idF BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Absatz 1 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, sind Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die wie der vorliegende bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen. Nach Paragraph 44, Absatz 3, sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf Verfahren gemäß Absatz 1 anzuwenden.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Über den Antrag des Beschwerdeführers betreffend § 7 AsylG 1997 war bereits mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.08.2005 (GZ: 227.356/20-VII/20/05) rechtskräftig entschieden worden - eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof blieb diesbezüglich erfolglos.Über den Antrag des Beschwerdeführers betreffend Paragraph 7, AsylG 1997 war bereits mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.08.2005 (GZ: 227.356/20-VII/20/05) rechtskräftig entschieden worden - eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof blieb diesbezüglich erfolglos.
3.4. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.3.4. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.
§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 verweist auf § 57 Fremdengesetz, jetzt § 50 FPG 2005 (gemäß der Verweisungsnorm des § 124 Abs. 2 FPG 2005, wobei § 57 FrG 1997 durch § 50 FPG ersetzt wurde), wonach die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 verweist auf Paragraph 57, Fremdengesetz, jetzt Paragraph 50, FPG 2005 (gemäß der Verweisungsnorm des Paragraph 124, Absatz 2, FPG 2005, wobei Paragraph 57, FrG 1997 durch Paragraph 50, FPG ersetzt wurde), wonach die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Überdies ist nach § 50 Abs. 2 FPG 2005 (vormals § 57 Abs. 2 FrG 1997, Verweisungsnorm gemäß § 124 Abs. 2 FPG 2005) die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974). Der im § 50 Abs. 2 FPG 2005 enthaltene Verweis auf § 11 AsylG 2005 gilt gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 für die bis zum 31. Dezember 2005 bereits anhängigen Verfahren nicht.Überdies ist nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 (vormals Paragraph 57, Absatz 2, FrG 1997, Verweisungsnorm gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG 2005) die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,). Der im Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 enthaltene Verweis auf Paragraph 11, AsylG 2005 gilt gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 für die bis zum 31. Dezember 2005 bereits anhängigen Verfahren nicht.
Der Prüfungsrahmen des § 8 AsylG 1997 wird auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Der Prüfungsrahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 wird auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 50 Abs. 2 FPG (vormals § 57 Abs. 2 FrG 1997) wurde bereits hinsichtlich § 7 AsylG geprüft und verneint.Das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd Paragraph 50, Absatz 2, FPG (vormals Paragraph 57, Absatz 2, FrG 1997) wurde bereits hinsichtlich Paragraph 7, AsylG geprüft und verneint.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (z.B. VwGH 26.06.1997, 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und
dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer Gefahr iSd § 50 Abs. 1 FPG ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind.dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer Gefahr iSd Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er Gefahr liefe, im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seine Heimat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde; er hat auch nicht vorgebracht, dass er von der Todesstrafe bedroht wäre.
Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in der Republik Serbien führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung den Beschwerdeführer in eine unmenschliche Lage im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder und arbeitsfähiger knapp 42-jähriger Mann und könnte im Falle einer Rückkehr in seine Heimat neuerlich in seinem Elternhaus in XXXX Unterkunft finden, wo er schon bis zur Ausreise nach Österreich lebte. Damit wäre er aufgrund der nach den Feststellungen über die Situation in der Republik Serbien gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, von humanitärer Hilfe und Unterstützung durch seine Familie - jedenfalls in der Lage, seine Grundbedürfnisse zu decken. Durch die Möglichkeit, wieder Unterkunft in seinem Elternhaus in XXXX zu finden, stellt sich die Unterkunftssituation jedenfalls als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des VwGH vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 Quadratmetern. Darüber hinaus leben in der Herkunftsregion noch weitere Verwandte des Beschwerdeführers und finden sich in Serbien, wie den obigen Feststellungen zu entnehmen ist, internationale und nationale Organisationen, die humanitäre Hilfe ermöglichen.Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in der Republik Serbien führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung den Beschwerdeführer in eine unmenschliche Lage im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder und arbeitsfähiger knapp 42-jähriger Mann und könnte im Falle einer Rückkehr in seine Heimat neuerlich in seinem Elternhaus in römisch 40 Unterkunft finden, wo er schon bis zur Ausreise nach Österreich lebte. Damit wäre er aufgrund der nach den Feststellungen über die Situation in der Republik Serbien gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, von humanitärer Hilfe und Unterstützung durch seine Familie - jedenfalls in der Lage, seine Grundbedürfnisse zu decken. Durch die Möglichkeit, wieder Unterkunft in seinem Elternhaus in römisch 40 zu finden, stellt sich die Unterkunftssituation jedenfalls als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des VwGH vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 Quadratmetern. Darüber hinaus leben in der Herkunftsregion noch weitere Verwandte des Beschwerdeführers und finden sich in Serbien, wie den obigen Feststellungen zu entnehmen ist, internationale und nationale Organisationen, die humanitäre Hilfe ermöglichen.
Zudem wäre jedenfalls von einer finanziellen Unterstützung des Beschwerdeführers und seiner Familie durch den in Österreich lebenden Bruder des Beschwerdeführers auszugehen.
4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR vom 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR vom 07.12.1981, B 9071/80, X Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR vom 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR vom 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR vom 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR vom 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR vom 07.12.1981, B 9071/80, römisch zehn Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR vom 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR vom 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR vom 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Der Beschwerdeführer führt in Österreich ein Familienleben, indem er mit seiner Ehegattin und den zwei jüngeren Kindern im gemeinsamen Haushalt lebt. Im vorliegenden Fall wurde durch das Bundesasylamt gegen die Ehegattin des Beschwerdeführer (B2 244.078-0/2008) in Folge der anzuwendenden Rechtslage (AsylG 1997 idF vor dem Inkrafttreten der Novelle 2003) sowie gegen die gemeinsamen Kinder keine Ausweisung verfügt.Der Beschwerdeführer führt in Österreich ein Familienleben, indem er mit seiner Ehegattin und den zwei jüngeren Kindern im gemeinsamen Haushalt lebt. Im vorliegenden Fall wurde durch das Bundesasylamt gegen die Ehegattin des Beschwerdeführer (B2 244.078-0/2008) in Folge der anzuwendenden Rechtslage (AsylG 1997 in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Novelle 2003) sowie gegen die gemeinsamen Kinder keine Ausweisung verfügt.
Der Asylgerichtshof hält diesbezüglich fest, dass die allfällige Absprache über die Ausweisung der Beschwerdeführer und ihrer Kinder (samt Beurteilung der Zulässigkeit des Eingriffs in Art. 8 EMRK unter Berücksichtigung von bereits in den vorliegenden Verfahren dargestellten Interessen der Beschwerdeführer und ihrer Kinder im Hinblick auf die erlaubte Beschäftigung und Selbsterhaltungsfähigkeit sowie die sprachliche Integration der Beschwerdeführer) der Fremdenpolizeibehörde im Rahmen eines gesonderten Verfahrens obliegt.Der Asylgerichtshof hält diesbezüglich fest, dass die allfällige Absprache über die Ausweisung der Beschwerdeführer und ihrer Kinder (samt Beurteilung der Zulässigkeit des Eingriffs in Artikel 8, EMRK unter Berücksichtigung von bereits in den vorliegenden Verfahren dargestellten Interessen der Beschwerdeführer und ihrer Kinder im Hinblick auf die erlaubte Beschäftigung und Selbsterhaltungsfähigkeit sowie die sprachliche Integration der Beschwerdeführer) der Fremdenpolizeibehörde im Rahmen eines gesonderten Verfahrens obliegt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Da - wie oben dargelegt - eine Ausweisungsentscheidung hinsichtlich der Gattin und der Kinder des Beschwerdeführers durch die Fremdenpolizeibehörde zu erfolgen hat, ist eine Ausweisung des Beschwerdeführers bis zu dieser Entscheidung jedenfalls unzulässig. Das hat auch das Bundesasylamt richtig erkannt. Da im gegenständlichen Fall aber die Zulässigkeit der Ausweisung nur in einem Verfahren hinsichtlich aller Familienangehörigen geprüft werden kann, war die auf § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 gestützte Entscheidung des Bundesasylamtes zu beheben. Nur dadurch ist gewährleistet, dass die Entscheidung über eine etwaige Ausweisung des Beschwerdeführers in einem gemeinsamen Verfahren und durch dieselbe Behörde erfolgt, was dem Grundsatz der Familieneinheit im Verfahren Rechnung trägt und zudem die erforderliche umfassende Interessenabwägung hinsichtlich der Zulässigkeit des Eingriffes in die durch Art 8 EMRK geschützte Rechtsposition des Beschwerdeführers, seiner Gattin und ihrer Kinder (aufgrund einer gleichzeitigen Entscheidung über sämtliche Familienmitglieder) gewährleistet.Da - wie oben dargelegt - eine Ausweisungsentscheidung hinsichtlich der Gattin und der Kinder des Beschwerdeführers durch die Fremdenpolizeibehörde zu erfolgen hat, ist eine Ausweisung des Beschwerdeführers bis zu dieser Entscheidung jedenfalls unzulässig. Das hat auch das Bundesasylamt richtig erkannt. Da im gegenständlichen Fall aber die Zulässigkeit der Ausweisung nur in einem Verfahren hinsichtlich aller Familienangehörigen geprüft werden kann, war die auf Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, gestützte Entscheidung des Bundesasylamtes zu beheben. Nur dadurch ist gewährleistet, dass die Entscheidung über eine etwaige Ausweisung des Beschwerdeführers in einem gemeinsamen Verfahren und durch dieselbe Behörde erfolgt, was dem Grundsatz der Familieneinheit im Verfahren Rechnung trägt und zudem die erforderliche umfassende Interessenabwägung hinsichtlich der Zulässigkeit des Eingriffes in die durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechtsposition des Beschwerdeführers, seiner Gattin und ihrer Kinder (aufgrund einer gleichzeitigen Entscheidung über sämtliche Familienmitglieder) gewährleistet.
5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).
Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfällig drohender existenzieller Gefahrensituationen in Serbien.
Der Asylgerichtshof hat die zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt aktuelle allgemeine Situation der Republik Serbien sowie die besondere Lage der albanischen Volksgruppe in Südserbien (XXXX) dem Beschwerdeführer gem. § 45 AVG mit Schreiben vom 10.01.2011 zur Kenntnis gebracht (zum Auslangen einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs siehe VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0459, VfGH vom 10.12.2008, U80/08-15)). Diesen Feststellungen des Asylgerichtshofes wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiell entgegen getreten.Der Asylgerichtshof hat die zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt aktuelle allgemeine Situation der Republik Serbien sowie die besondere Lage der albanischen Volksgruppe in Südserbien (römisch 40 ) dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 45, AVG mit Schreiben vom 10.01.2011 zur Kenntnis gebracht (zum Auslangen einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs siehe VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0459, VfGH vom 10.12.2008, U80/08-15)). Diesen Feststellungen des Asylgerichtshofes wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiell entgegen getreten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familieneinheit, Lebensgrundlage, non refoulement, soziale Verhältnisse, Spruchpunktbehebung-Ausweisung, UnterkunftZuletzt aktualisiert am
08.04.2011