Norm
AsylG 2005 §9 Abs2Spruch
C4 227.377-2/2011/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2010, Zahl: 07 06.513-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2010, Zahl: 07 06.513-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behobenIn Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer stellte am 17.07.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2007, Zahl 07 06.513-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Dem Beschwerdeführer wurde gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.12.2008 erteilt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2007, Zahl 07 06.513-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Dem Beschwerdeführer wurde gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.12.2008 erteilt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2008, Zahl 07 06.513-BAG, wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 12.02.2009 erteilt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2008, Zahl 07 06.513-BAG, wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 12.02.2009 erteilt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2009, Zahl 07 06.513-BAG, wurde dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 12.02.2010 erteilt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2009, Zahl 07 06.513-BAG, wurde dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 12.02.2010 erteilt.
Am 16.11.2010 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass sich seine Situation im Heimatland, die als Grundlage für die Erteilung des subsidiären Schutzes und die Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gedient habe, seither nicht verbessert habe und auch in absehbarer Zeit keine Stabilisierung der Lage zu erwarten sei, wäre eine Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin unzumutbar.Am 16.11.2010 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass sich seine Situation im Heimatland, die als Grundlage für die Erteilung des subsidiären Schutzes und die Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gedient habe, seither nicht verbessert habe und auch in absehbarer Zeit keine Stabilisierung der Lage zu erwarten sei, wäre eine Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin unzumutbar.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2010, Zahl 07 06.513-BAG, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2007, Zahl 07 06.513-BAG, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amtswegen aberkannt. (Spruchpunkt I.) Weiters wurde in diesem Bescheid festgehalten, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gem. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig sei. (Spruchpunkt II.)Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2010, Zahl 07 06.513-BAG, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2007, Zahl 07 06.513-BAG, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 von Amtswegen aberkannt. (Spruchpunkt römisch eins.) Weiters wurde in diesem Bescheid festgehalten, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gem. Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig sei. (Spruchpunkt römisch zwei.)
Das Bundesasylamt stellte in dem Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX, wegen des Verbrechens nach § 205 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden sei. Weiters stellte es fest, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer realen Gefahr ausgesetzt sei, die eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde.Das Bundesasylamt stellte in dem Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch 40 , wegen des Verbrechens nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden sei. Weiters stellte es fest, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer realen Gefahr ausgesetzt sei, die eine Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass der Beschwerdeführer vom Landesgericht für XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei, womit er von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden sei (§ 9 Abs. 2 Z. 3 AsylG). Dem Beschwerdeführer sei daher gem. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass gem. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten diesfalls mit der Feststellung zu verbinden sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig sei.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass der Beschwerdeführer vom Landesgericht für römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei, womit er von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden sei (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG). Dem Beschwerdeführer sei daher gem. Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, dass gem. Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten diesfalls mit der Feststellung zu verbinden sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig sei.
Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde erhoben, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Dem Beschwerdeführer sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2007 die subsidiäre Schutzberechtigung zuerkannt worden, daher zu einem Zeitpunkt, als die erwähnte Verurteilung des Beschwerdeführers bereits 3 Jahre zurückgelegen sei. Seit der erwähnten Verurteilung seien mittlerweile über 6 Jahre, seit der von ihm gesetzten Tathandlung im Jahr 2003 beinahe 7 Jahre verstrichen. Der Beschwerdeführer habe die über ihn verhängte Strafe verbüßt und einen ordnungsgemäßen Lebenswandel eingeschlagen. Es sei zu keinen weiteren strafrechtlich relevanten Vorfällen gekommen. Der Beschwerdeführer sei in aufrechter Ehe verheiratet, die Betroffenen lebten aber getrennt. Der Beschwerdeführer gehe einer ordnungsgemäßen Tätigkeit nach, lebe seit Jahren in einer gefestigten Beziehung und habe sich seit der Verurteilung im Jahr 2004 wohl verhalten. Er stelle weder eine Gefahr für die Allgemeinheit noch die Sicherheit der Republik dar noch hätten sich zwischenzeitig, nachdem der gewährte Status nach Verurteilung im Jahr 2007 gewährt worden sei, wie immer geartete Änderungen betreffend die Person des Beschwerdeführers ergeben. Der Beschwerdeführer habe sich im gesamten Zeitraum wohl verhalten und sei daher die nunmehr getroffene Entscheidung für diesen nicht nachvollziehbar. Die Behörde verweise im Wesentlichen auf die Länderfeststellungen sowie auf die im Jahr 2004 erfolgte Verurteilung und den Umstand, dass, trotz Zuerkennung der subsidiären Schutzberechtigung nach dieser Verurteilung im Jahr 2007, diese "offenkundig" plötzlich wieder abzuerkennen sei. Eine Begründung außer den Verweis auf die Bestimmung des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 bleibe die Behörde schuldig.Dem Beschwerdeführer sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2007 die subsidiäre Schutzberechtigung zuerkannt worden, daher zu einem Zeitpunkt, als die erwähnte Verurteilung des Beschwerdeführers bereits 3 Jahre zurückgelegen sei. Seit der erwähnten Verurteilung seien mittlerweile über 6 Jahre, seit der von ihm gesetzten Tathandlung im Jahr 2003 beinahe 7 Jahre verstrichen. Der Beschwerdeführer habe die über ihn verhängte Strafe verbüßt und einen ordnungsgemäßen Lebenswandel eingeschlagen. Es sei zu keinen weiteren strafrechtlich relevanten Vorfällen gekommen. Der Beschwerdeführer sei in aufrechter Ehe verheiratet, die Betroffenen lebten aber getrennt. Der Beschwerdeführer gehe einer ordnungsgemäßen Tätigkeit nach, lebe seit Jahren in einer gefestigten Beziehung und habe sich seit der Verurteilung im Jahr 2004 wohl verhalten. Er stelle weder eine Gefahr für die Allgemeinheit noch die Sicherheit der Republik dar noch hätten sich zwischenzeitig, nachdem der gewährte Status nach Verurteilung im Jahr 2007 gewährt worden sei, wie immer geartete Änderungen betreffend die Person des Beschwerdeführers ergeben. Der Beschwerdeführer habe sich im gesamten Zeitraum wohl verhalten und sei daher die nunmehr getroffene Entscheidung für diesen nicht nachvollziehbar. Die Behörde verweise im Wesentlichen auf die Länderfeststellungen sowie auf die im Jahr 2004 erfolgte Verurteilung und den Umstand, dass, trotz Zuerkennung der subsidiären Schutzberechtigung nach dieser Verurteilung im Jahr 2007, diese "offenkundig" plötzlich wieder abzuerkennen sei. Eine Begründung außer den Verweis auf die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 bleibe die Behörde schuldig.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
(§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;(Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 9 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 122/2009, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 122/2009, ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
Die Neufassung des § 9 AsylG 2005 trat gem. § 73 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 mit 1. Jänner 2010 in Kraft.Die Neufassung des Paragraph 9, AsylG 2005 trat gem. Paragraph 73, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16.12.2010, Zahl U17 69/10-7, in einem gleichgelagerten Fall Folgendes erkannt:
"Gesetze sind im Allgemeinen auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach ihrem Inkrafttreten ereignen, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich anders bestimmt (Art. 49 B-VG). Die Neufassung des § 9 AsylG 2005 ist am 21. Oktober 2009 vom Nationalrat beschlossen worden und nach § 73 Abs. 7 leg. cit. am 1. Jänner 2010 in Kraft getreten, sodass eine ausdrückliche Rückwirkung nicht vorliegt."Gesetze sind im Allgemeinen auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach ihrem Inkrafttreten ereignen, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich anders bestimmt (Artikel 49, B-VG). Die Neufassung des Paragraph 9, AsylG 2005 ist am 21. Oktober 2009 vom Nationalrat beschlossen worden und nach Paragraph 73, Absatz 7, leg. cit. am 1. Jänner 2010 in Kraft getreten, sodass eine ausdrückliche Rückwirkung nicht vorliegt.
Vom Fehlen einer ausdrücklichen Anordnung im AsylG 2005, dass § 9 Abs. 2 AsylG 2005 auf vor seinem Inkrafttreten und der Gewährung subsidiären Schutzes liegende Sachverhalte anzuwenden wäre, abgesehen, bringt der Gesetzgeber in den Materialien deutlich zum Ausdruck, dass er die Aberkennung jedenfalls für nach der Zuerkennung begangene Straftaten vorsieht, in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. GP heißt es (kursive Hervorhebung durch den Verfassungsgerichtshof):Vom Fehlen einer ausdrücklichen Anordnung im AsylG 2005, dass Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 auf vor seinem Inkrafttreten und der Gewährung subsidiären Schutzes liegende Sachverhalte anzuwenden wäre, abgesehen, bringt der Gesetzgeber in den Materialien deutlich zum Ausdruck, dass er die Aberkennung jedenfalls für nach der Zuerkennung begangene Straftaten vorsieht, in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode heißt es (kursive Hervorhebung durch den Verfassungsgerichtshof):
"Die geltende Rechtslage führt zu dem rechtspolitisch unbefriedigenden Ergebnis, dass Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten - samt den damit verbundenen Rechten (Arbeitsmarktzugang uä.) - nicht aberkannt werden kann, solange die Abschiebung in den Herkunftsstaat eine Menschenrechtsverletzung im Sinne der EMRK bedeuten würde. Dies gilt auch dann, wenn der Fremde in Österreich mittlerweile (auch schwerste) Straftaten begangen hat. Nunmehr soll dies möglich sein und damit ein Zeichen gesetzt werden, dass Straffälligkeit mit dem Verlust von Rechten einhergeht und die Rechtsposition dieser Fremden auf das notwendige Maß beschränkt werden."
Der Gesetzgeber wollte also auf den für ihn unbefriedigenden Zustand reagieren, dass sogar dann, wenn "mittlerweile" - also nach Zuerkennung des subsidiären Schutzes - "auch schwerste" Straftaten gesetzt wurden, eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nicht möglich war. Damit ist eindeutig nicht beabsichtigt, den subsidiären Schutz wegen Straftaten abzuerkennen, die vor seiner Zuerkennung begangen wurden. Mit dieser Deutung steht im Einklang, dass gleichzeitig in § 8 AsylG 2005 der neue Abs. 3a aufgenommen wurde, der von vornherein die Zuerkennung des subsidiären Schutzes hindert, wenn Straftaten begangen wurden, die nach § 9 Abs. 2 leg. cit. zu dessen Aberkennung verpflichteten, sodass sich in Zukunft die Frage der Aberkennung des subsidiären Schutzes wegen der Begehung von vor seiner Zuerkennung begangener Verbrechen nicht mehr stellt."Der Gesetzgeber wollte also auf den für ihn unbefriedigenden Zustand reagieren, dass sogar dann, wenn "mittlerweile" - also nach Zuerkennung des subsidiären Schutzes - "auch schwerste" Straftaten gesetzt wurden, eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nicht möglich war. Damit ist eindeutig nicht beabsichtigt, den subsidiären Schutz wegen Straftaten abzuerkennen, die vor seiner Zuerkennung begangen wurden. Mit dieser Deutung steht im Einklang, dass gleichzeitig in Paragraph 8, AsylG 2005 der neue Absatz 3 a, aufgenommen wurde, der von vornherein die Zuerkennung des subsidiären Schutzes hindert, wenn Straftaten begangen wurden, die nach Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. zu dessen Aberkennung verpflichteten, sodass sich in Zukunft die Frage der Aberkennung des subsidiären Schutzes wegen der Begehung von vor seiner Zuerkennung begangener Verbrechen nicht mehr stellt."
Da es sich im gegenständlichen Verfahren um einen gleichgelagerten Sachverhalt handelt, der Beschwerdeführer wurde im Jahre 2004 wegen eines Verbrechens verurteilt, ihm wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2007 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2010 der ihm zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen aufgrund der Verurteilung im Jahr 2004 aberkannt, ist im Lichte des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.Da es sich im gegenständlichen Verfahren um einen gleichgelagerten Sachverhalt handelt, der Beschwerdeführer wurde im Jahre 2004 wegen eines Verbrechens verurteilt, ihm wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2007 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2010 der ihm zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen aufgrund der Verurteilung im Jahr 2004 aberkannt, ist im Lichte des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Aberkennungstatbestand, Bescheidbehebung, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
29.04.2011