TE AsylGH Beschluss 2011/2/25 B7 259330-2/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.02.2011
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Norm

AsylG 2005 §22 Abs12
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

B7 259.330-2/2011/4E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. Nr. 135/2009 (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetztes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA.: Republik Kosovo, vom 19.01.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.01.2011, Zahl. 10 11.848-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 2009, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetztes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA.: Republik Kosovo, vom 19.01.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.01.2011, Zahl. 10 11.848-EAST Ost, beschlossen:

Die Beschwerde von XXXX wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 22 Abs. 12 AsylG 2005 als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

Der Beschwerdeführer bringt vor, Staatsangehöriger der Republik Kosovo zu sein, der albanischen Volksgruppe anzugehören und den im Spruch angeführten Namen zu führen.

Der Beschwerdeführer stellte am 04.03.2005 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Österreich einen ersten Asylantrag. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des damals zuständigen unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.01.2008, GZ. 259.330/0/3E-XI/38/05, wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den abweisenden erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2005 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I), weiters gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "nach Serbien, Provinz Kosovo" zulässig ist (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Serbien, Provinz Kosovo" ausgewiesen (Spruchpunkt III). Dieses erste Asylverfahren ist daher rechtskräftig negativ abgeschlossen.Der Beschwerdeführer stellte am 04.03.2005 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Österreich einen ersten Asylantrag. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des damals zuständigen unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.01.2008, GZ. 259.330/0/3E-XI/38/05, wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den abweisenden erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2005 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), weiters gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "nach Serbien, Provinz Kosovo" zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Serbien, Provinz Kosovo" ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Dieses erste Asylverfahren ist daher rechtskräftig negativ abgeschlossen.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.11.2009, Zl. 2008/01/0199-7, wurde die Behandlung der vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.01.2008 erhobenen Beschwerde abgelehnt.

Am 16.12.2010 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Untersuchungshaft, in welcher er sich derzeit wegen des Verdachtes der Begehung des Verbrechens des Raubes gemäß § 142 StGB befindet, neuerlich in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.Am 16.12.2010 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Untersuchungshaft, in welcher er sich derzeit wegen des Verdachtes der Begehung des Verbrechens des Raubes gemäß Paragraph 142, StGB befindet, neuerlich in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.01.2011, Zl. 10 11.848-EAST Ost, wurde dieser (zweite) Antrag auf internationalen Schutz vom 16.12.2010 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt II).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.01.2011, Zl. 10 11.848-EAST Ost, wurde dieser (zweite) Antrag auf internationalen Schutz vom 16.12.2010 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).

Dieser Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer entsprechend der im Akt des Bundesasylamtes aufliegenden Übernahmebestätigung vom Beschwerdeführer am 04.01.2011 in der Justizanstalt XXXX persönlich übernommen und damit zugestellt.Dieser Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer entsprechend der im Akt des Bundesasylamtes aufliegenden Übernahmebestätigung vom Beschwerdeführer am 04.01.2011 in der Justizanstalt römisch 40 persönlich übernommen und damit zugestellt.

Mit handschriftlichem, in albanischer Sprache verfassten undatierten Schreiben, entsprechend dem Poststempel zur Post gegeben am 19.01.2011, beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, eingelangt am 20.01.2011, wurde Beschwerde gegen den am 04.01.2011 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes erhoben.

Diese Beschwerde wurde dem Asylgerichtshof - nachdem sie durch das Bundesasylamt einer Übersetzung in die deutsche Sprache zugeführt wurde - am 16.02.2011 vorgelegt.

Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 17.02.2011, dem Beschwerdeführer entsprechend der dem Asylgerichtshof übermittelten Übernahmebestätigung zugestellt in der Justizanstalt XXXX am 18.02.2011, wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass der Asylgerichtshof nach derzeitiger Aktenlage von der verspäteten Einbringung der Beschwerde ausgeht. Dieses in Wahrung des Parteiengehörs ergangene Schreiben an den Beschwerdeführer lautet wie folgt:Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 17.02.2011, dem Beschwerdeführer entsprechend der dem Asylgerichtshof übermittelten Übernahmebestätigung zugestellt in der Justizanstalt römisch 40 am 18.02.2011, wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass der Asylgerichtshof nach derzeitiger Aktenlage von der verspäteten Einbringung der Beschwerde ausgeht. Dieses in Wahrung des Parteiengehörs ergangene Schreiben an den Beschwerdeführer lautet wie folgt:

"Betreff: Vorhalt der Verspätung

Der Asylgerichtshof beabsichtigt von folgendem Sachverhalt auszugehen:

In Angelegenheit der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.01.2011, Zahl: 10 11.848-EAST Ost, wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass diese nach der derzeitigen Aktenlage verspätet eingebracht wurde.

Den angefochtenen Bescheid haben Sie laut Übernahmebestätigung am 04.01.2011 persönlich übernommen. Sie befinden sich derzeit in der Justizanstalt XXXX.Den angefochtenen Bescheid haben Sie laut Übernahmebestätigung am 04.01.2011 persönlich übernommen. Sie befinden sich derzeit in der Justizanstalt römisch 40 .

Am 19.01.2011, Datum des Poststempels, beim Bundesasylamt eingelangt am 20.01.2011, wurde eine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid eingebracht.

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" trittGemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde (hier Asylgerichtshof), sofern die Berufung (nunmehr für Verfahren vor dem Asylgerichtshof als Beschwerde bezeichnet) nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde (hier Asylgerichtshof), sofern die Berufung (nunmehr für Verfahren vor dem Asylgerichtshof als Beschwerde bezeichnet) nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 ist eine Beschwerde gegen zurückweisende Bescheide und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 ist eine Beschwerde gegen zurückweisende Bescheide und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.

Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

Ausgehend von der im Akt dokumentierten Zustellung durch persönliche Übernahme am 04.01.2011 endete daher die Frist zur Einbringung der Beschwerde entsprechend der Bestimmung des § 22 Abs. 12 AsylG 2005 mit Ablauf des 11.01.2011.Ausgehend von der im Akt dokumentierten Zustellung durch persönliche Übernahme am 04.01.2011 endete daher die Frist zur Einbringung der Beschwerde entsprechend der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 mit Ablauf des 11.01.2011.

Es ist nicht bekannt, wann Sie Ihre Beschwerde an den Leiter der Justizanstalt oder die vom Leiter bestimmten Personen übergeben haben. Auf Grund des Umstandes, dass Ihre Beschwerde aber erst am 19.01.2011 (Datum des Poststempels) eingebracht wurde, geht der Asylgerichtshof allerdings - es sei denn, Ihre Stellungnahme würde Anderes erfordern - von der Annahme aus, dass Ihre Beschwerde verspätet eingebracht wurde.

Den Parteien des Verwaltungsverfahrens wird nun in Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben, sich binnen drei Tagen ab Zustellung dieses Schreibens zur Frage der verspäteten Beschwerdeeinbringung zu äußern. Insbesondere wird Ihnen Gelegenheit gegeben, genau und detailliert bekannt zu geben, wann und wem konkret Sie Ihre Beschwerde in der Justizanstalt XXXX übergeben haben. Allenfalls wäre es für Sie von Vorteil, Ihrer allfälligen Stellungnahme eine schriftliche Bestätigung dieser Person über eine erfolgte Übergabe der Beschwerde beizugeben.Den Parteien des Verwaltungsverfahrens wird nun in Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben, sich binnen drei Tagen ab Zustellung dieses Schreibens zur Frage der verspäteten Beschwerdeeinbringung zu äußern. Insbesondere wird Ihnen Gelegenheit gegeben, genau und detailliert bekannt zu geben, wann und wem konkret Sie Ihre Beschwerde in der Justizanstalt römisch 40 übergeben haben. Allenfalls wäre es für Sie von Vorteil, Ihrer allfälligen Stellungnahme eine schriftliche Bestätigung dieser Person über eine erfolgte Übergabe der Beschwerde beizugeben.

Diese Stellungnahme wäre an den Asylgerichtshof, Laxenburger Straße 36, 1100 Wien, zur Geschäftszahl B7 259.330-2/2011/2Z, zu senden.

Erfolgt innerhalb der Frist keine diesbezügliche Stellungnahme der Parteien des Verwaltungsverfahrens, wird die Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet zurückgewiesen. Die kurze Frist erklärt sich aus der in § 37 AsylG 2005 normierten einwöchigen Frist zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, innerhalb derer der Asylgerichtshof in die Lage versetzt werden muss, eine Entscheidungsgrundlage zur Beurteilung des gegenständlichen Falles zu erhalten."Erfolgt innerhalb der Frist keine diesbezügliche Stellungnahme der Parteien des Verwaltungsverfahrens, wird die Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet zurückgewiesen. Die kurze Frist erklärt sich aus der in Paragraph 37, AsylG 2005 normierten einwöchigen Frist zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, innerhalb derer der Asylgerichtshof in die Lage versetzt werden muss, eine Entscheidungsgrundlage zur Beurteilung des gegenständlichen Falles zu erhalten."

Dieser Verspätungsvorhalt wurde dem Beschwerdeführer - wie bereits erwähnt - am 18.02.2011 zugestellt.

Bis zum heutigen Tag langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Asylgerichtshof ein.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofsgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofsgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 ist eine Beschwerde gegen zurückweisende Bescheide und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 ist eine Beschwerde gegen zurückweisende Bescheide und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.

Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einem Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einem Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 33 Abs. 3 AVG beginnt der Postenlauf eines von einem Strafgefangenen erhobenen Rechtsmittels bereits mit der Übergabe an den Leiter der Anstalt oder die vom Leiter bestimmten Personen und sind diese als "verlängerter Arm der Post" anzusehen (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.1966, Zl. 96/18/0349).Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 3, AVG beginnt der Postenlauf eines von einem Strafgefangenen erhobenen Rechtsmittels bereits mit der Übergabe an den Leiter der Anstalt oder die vom Leiter bestimmten Personen und sind diese als "verlängerter Arm der Post" anzusehen vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.1966, Zl. 96/18/0349).

Im gegenständlichen Fall wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.01.2011 der Antrag auf internationalen Schutz vom 16.12.2010 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen.Im gegenständlichen Fall wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.01.2011 der Antrag auf internationalen Schutz vom 16.12.2010 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen.

Auf Grund des Vorliegens einer Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung hat der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall entsprechend der Bestimmung des § 61 Abs.1 Z. 2 lit. c AsylG 2005 durch Einzelrichter zu entscheiden.Auf Grund des Vorliegens einer Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung hat der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall entsprechend der Bestimmung des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, AsylG 2005 durch Einzelrichter zu entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des § 22 Abs. 12 AsylG 2005 ist die Beschwerde gegen diesen Bescheid binnen einer Woche einzubringen.Entsprechend der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 ist die Beschwerde gegen diesen Bescheid binnen einer Woche einzubringen.

Ausgehend von der im Akt dokumentierten Zustellung durch persönliche Übernahme am 04.01.2011 endete daher die Frist zur Einbringung der gegenständlichen Beschwerde entsprechend der Bestimmung des § 22 Abs. 12 AsylG 2005 mit Ablauf des 11.01.2011.Ausgehend von der im Akt dokumentierten Zustellung durch persönliche Übernahme am 04.01.2011 endete daher die Frist zur Einbringung der gegenständlichen Beschwerde entsprechend der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 mit Ablauf des 11.01.2011.

Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde am 19.01.2011 zur Post gegeben. Zwar ist nicht bekannt, wann der Beschwerdeführer seine Beschwerde an den Leiter der Justizanstalt oder die vom Leiter bestimmten Personen übergeben hat, was den Beginn des Postenlaufes auslösen würde. Der Umstand aber, dass die Beschwerdefrist mit Ablauf des 11.01.2011 abgelaufen ist, die Beschwerde des Beschwerdeführers aber erst am 19.01.2011 zur Post gegeben wurde, lässt es als maßgeblich wahrscheinlich ansehen, dass die Beschwerde als verspätet eingebracht wurde.

Mit dem oben wiedergegebenen Parteiengehörsschreiben des Asylgerichtshofes vom 17.02.2011 wurde dem Beschwerdeführer diese Annahme mitgeteilt und ihm zur Kenntnis gebracht, dass der Asylgerichtshof beabsichtigt, von dem Sachverhalt einer verspäteten Beschwerdeeinbringung auszugehen, es sei denn, die Stellungnahme des Beschwerdeführers würde Anderes erfordern. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich binnen drei Tagen ab Zustellung dieses Schreibens zur Frage der verspäteten Beschwerdeeinbringung zu äußern, insbesondere wurde ihm Gelegenheit gegeben, genau und detailliert und mit diesbezüglichem Beleg bekannt zu geben, wann und wem er konkret seine Beschwerde in der Justizanstalt XXXX übergeben hat. Der Beschwerdeführer wurde darüber hinaus daraufhingewiesen, dass, sollte diesbezüglich keine Stellungnahme seinerseits erfolgen, die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wird.Mit dem oben wiedergegebenen Parteiengehörsschreiben des Asylgerichtshofes vom 17.02.2011 wurde dem Beschwerdeführer diese Annahme mitgeteilt und ihm zur Kenntnis gebracht, dass der Asylgerichtshof beabsichtigt, von dem Sachverhalt einer verspäteten Beschwerdeeinbringung auszugehen, es sei denn, die Stellungnahme des Beschwerdeführers würde Anderes erfordern. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich binnen drei Tagen ab Zustellung dieses Schreibens zur Frage der verspäteten Beschwerdeeinbringung zu äußern, insbesondere wurde ihm Gelegenheit gegeben, genau und detailliert und mit diesbezüglichem Beleg bekannt zu geben, wann und wem er konkret seine Beschwerde in der Justizanstalt römisch 40 übergeben hat. Der Beschwerdeführer wurde darüber hinaus daraufhingewiesen, dass, sollte diesbezüglich keine Stellungnahme seinerseits erfolgen, die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wird.

Eine Stellungnahme des Beschwerdeführer erfolgte innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht; auch nach Ablauf dieser Frist - der Asylgerichtshof wartete mit seiner zurückweisenden Entscheidung noch den Ablauf der in § 37 AsylG 2005 normierten einwöchigen Frist zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ab - erfolgte keine Stellungnahme.Eine Stellungnahme des Beschwerdeführer erfolgte innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht; auch nach Ablauf dieser Frist - der Asylgerichtshof wartete mit seiner zurückweisenden Entscheidung noch den Ablauf der in Paragraph 37, AsylG 2005 normierten einwöchigen Frist zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ab - erfolgte keine Stellungnahme.

Der Aslgerichtshof geht daher - wie dem Beschwerdeführer im Verspätungsvorhalt vom 17.02.2011, dem Beschwerdeführer zugestellt am 18.02.2011, mitgeteilt - davon aus, dass sich die am 19.01.2011 zur Post gegebene Beschwerde als verspätet eingebracht erweist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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